EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den17.7.2018
COM(2018) 541 final
Empfehlung für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines dazugehörigen Protokolls mit der Republik Gambia aufzunehmen
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Kommission schlägt vor, mit der Republik Gambia über ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zu verhandeln, das dem Bedarf der Unionsflotte entspricht und mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu einer Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang steht.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Es besteht ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia aus dem Jahr 1987, als die beiden Parteien ein Fischereiabkommen schlossen, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 1580/87 vom 2. Juni 1987 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Gambia über die Fischerei vor der Küste Gambias genehmigt wurde. Dieses Abkommen wurde mit drei aufeinanderfolgenden Protokollen durchgeführt, mit denen Unionsschiffen bis zum Juni 1996, dem Datum des Auslaufens des letzten Durchführungsprotokolls, Zugang zur Fischereizone Gambias gewährt wurde. Seither gilt das Abkommen als ruhend.
Die Europäische Union verfügt bereits über ein gut ausgebautes Netz an bilateralen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei in West- und Zentralafrika, und zwar mit Marokko, Mauretanien, Senegal, Cabo Verde, Liberia, Côte dʼIvoire sowie São Tomé und Príncipe.
Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei tragen dazu bei, die Ziele der GFP international zu verfolgen und zu gewährleisten, dass die Fischereitätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer nach denselben Grundsätzen und Standards durchgeführt werden, wie sie gemäß dem Unionsrecht gelten. Darüber hinaus dienen solche Abkommen dazu, die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Partnerland zu fördern, im Hinblick auf eine bessere Bewirtschaftung von Fischereiressourcen für Transparenz und Nachhaltigkeit zu sorgen, die Fischereipolitik zu verbessern, indem die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten nationaler und ausländischer Flotten unterstützt wird, und gleichzeitig finanzielle Mittel für die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) bereitzustellen, um so zu einer nachhaltigen Entwicklung der örtlichen Fischereiwirtschaft beizutragen.
Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei stärken die Position der Europäischen Union als Mitglied der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), die gemäß dem Völkerrecht eingerichtet wurde, um weit wandernde Arten in der Region zu erhalten und zu bewirtschaften.
•Kohärenz mit anderen Politikbereichen
Die Verhandlungen über ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei und ein dazugehöriges Protokoll mit der Republik Gambia stehen im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der EU in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten).
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Beschlusses ist der Fünfte Teil „Das auswärtige Handeln der Union“ Titel V „Internationale Übereinkünfte“ Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem das Verfahren für die Aushandlung und den Abschluss von Übereinkünften zwischen der EU und Drittländern dargelegt ist.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nicht zutreffend, ausschließliche Zuständigkeit.
•Verhältnismäßigkeit
Der Beschluss steht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel.
•Wahl des Instruments
Das Instrument ist gemäß Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV vorgesehen.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Kommission hat 2017 eine Ex-ante-Bewertung eines möglichen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei mit der Republik Gambia vorgenommen. Der Bewertungsbericht zeigt, dass die Fischereisektoren in der EU als Teil ihrer Regionalstrategie sehr daran interessiert sind, in Gambia Fischfang zu betreiben und dass ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Gambia dazu beitragen würde, die Überwachung und Kontrolle zu stärken und die Fischereipolitik in der Region zu verbessern. Gambia hat sein Interesse bekundet, mit der EU Verhandlungen über ein mögliches partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei aufzunehmen.
•Konsultation der Interessenträger
Die Konsultationen werden im Rahmen des Beirats für Fernfischerei stattfinden. Ad-hoc-Sitzungen mit Mitgliedstaaten, Vertretern der Fischereiwirtschaft und möglicherweise Nichtregierungsorganisationen sind ebenfalls geplant.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Entfällt.
•Folgenabschätzung
Entfällt.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Entfällt.
•Grundrechte
In den Verhandlungsrichtlinien im Anhang dieses Beschlusses wird die Aufnahme von Verhandlungen empfohlen, einschließlich einer Klausel, die es erlaubt, das Abkommen und das Protokoll im Falle etwaiger Verletzungen der Menschenrechte und demokratischer Grundsätze auszusetzen.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die mit dem neuen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und dem dazugehörigen Protokoll verbundenen Auswirkungen auf den Haushalt erfordern die Zahlung eines finanziellen Beitrags an die Republik Gambia, der im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014–2020 steht, und insbesondere Mittelzuweisungen für die Haushaltslinie Partnerschaftliche Abkommen für nachhaltige Fischerei. Die jährlichen Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen werden im jährlichen Haushaltsverfahren festgelegt, einschließlich der Reservelinie für Protokolle, die am Anfang des Jahres noch nicht in Kraft getreten sind.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Verhandlungen werden voraussichtlich im 3. oder 4. Quartal 2018 aufgenommen.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die Kommission empfiehlt Folgendes:
- Der Rat sollte die Kommission ermächtigen, Verhandlungen über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines dazugehörigen Protokolls mit der Republik Gambia zu eröffnen und zu führen;
- die Kommission sollte zur Verhandlungsführerin im Namen der EU ernannt werden;
- die Kommission sollte die Verhandlungen im Benehmen mit dem gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestellten Sonderausschuss führen;
- der Rat sollte die Verhandlungsrichtlinien im Anhand zu dieser Empfehlung annehmen.
Empfehlung für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines dazugehörigen Protokolls mit der Republik Gambia aufzunehmen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 3 und 4,
auf Empfehlung der Kommission,
in der Erwägung, dass Verhandlungen über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines dazugehörigen Protokolls mit der Republik Gambia aufgenommen werden sollten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Union über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines dazugehörigen Protokolls mit der Republik Gambia zu verhandeln.
Artikel 2
Diese Verhandlungen werden im Benehmen mit dem vom Rat bestellten Sonderausschuss und im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien im Anhang geführt.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident