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Document 52018PC0541

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines dazugehörigen Protokolls mit der Republik Gambia aufzunehmen

COM/2018/541 final

Brüssel, den17.7.2018

COM(2018) 541 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines dazugehörigen Protokolls mit der Republik Gambia aufzunehmen


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Kommission schlägt vor, mit der Republik Gambia über ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zu verhandeln, das dem Bedarf der Unionsflotte entspricht und mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu einer Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang steht.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Es besteht ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia aus dem Jahr 1987, als die beiden Parteien ein Fischereiabkommen schlossen, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 1580/87 vom 2. Juni 1987 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Gambia über die Fischerei vor der Küste Gambias genehmigt wurde. Dieses Abkommen wurde mit drei aufeinanderfolgenden Protokollen durchgeführt, mit denen Unionsschiffen bis zum Juni 1996, dem Datum des Auslaufens des letzten Durchführungsprotokolls, Zugang zur Fischereizone Gambias gewährt wurde. Seither gilt das Abkommen als ruhend.

Die Europäische Union verfügt bereits über ein gut ausgebautes Netz an bilateralen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei in West- und Zentralafrika, und zwar mit Marokko, Mauretanien, Senegal, Cabo Verde, Liberia, Côte dʼIvoire sowie São Tomé und Príncipe.

Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei tragen dazu bei, die Ziele der GFP international zu verfolgen und zu gewährleisten, dass die Fischereitätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer nach denselben Grundsätzen und Standards durchgeführt werden, wie sie gemäß dem Unionsrecht gelten. Darüber hinaus dienen solche Abkommen dazu, die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Partnerland zu fördern, im Hinblick auf eine bessere Bewirtschaftung von Fischereiressourcen für Transparenz und Nachhaltigkeit zu sorgen, die Fischereipolitik zu verbessern, indem die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten nationaler und ausländischer Flotten unterstützt wird, und gleichzeitig finanzielle Mittel für die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) bereitzustellen, um so zu einer nachhaltigen Entwicklung der örtlichen Fischereiwirtschaft beizutragen.

Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei stärken die Position der Europäischen Union als Mitglied der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), die gemäß dem Völkerrecht eingerichtet wurde, um weit wandernde Arten in der Region zu erhalten und zu bewirtschaften.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen

Die Verhandlungen über ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei und ein dazugehöriges Protokoll mit der Republik Gambia stehen im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der EU in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten).

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Beschlusses ist der Fünfte Teil „Das auswärtige Handeln der Union“ Titel V „Internationale Übereinkünfte“ Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem das Verfahren für die Aushandlung und den Abschluss von Übereinkünften zwischen der EU und Drittländern dargelegt ist.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nicht zutreffend, ausschließliche Zuständigkeit.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss steht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel.

Wahl des Instruments

Das Instrument ist gemäß Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV vorgesehen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Kommission hat 2017 eine Ex-ante-Bewertung eines möglichen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei mit der Republik Gambia vorgenommen. Der Bewertungsbericht zeigt, dass die Fischereisektoren in der EU als Teil ihrer Regionalstrategie sehr daran interessiert sind, in Gambia Fischfang zu betreiben und dass ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Gambia dazu beitragen würde, die Überwachung und Kontrolle zu stärken und die Fischereipolitik in der Region zu verbessern. Gambia hat sein Interesse bekundet, mit der EU Verhandlungen über ein mögliches partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei aufzunehmen.

Konsultation der Interessenträger

Die Konsultationen werden im Rahmen des Beirats für Fernfischerei stattfinden. Ad-hoc-Sitzungen mit Mitgliedstaaten, Vertretern der Fischereiwirtschaft und möglicherweise Nichtregierungsorganisationen sind ebenfalls geplant.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Entfällt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

In den Verhandlungsrichtlinien im Anhang dieses Beschlusses wird die Aufnahme von Verhandlungen empfohlen, einschließlich einer Klausel, die es erlaubt, das Abkommen und das Protokoll im Falle etwaiger Verletzungen der Menschenrechte und demokratischer Grundsätze auszusetzen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die mit dem neuen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und dem dazugehörigen Protokoll verbundenen Auswirkungen auf den Haushalt erfordern die Zahlung eines finanziellen Beitrags an die Republik Gambia, der im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014–2020 steht, und insbesondere Mittelzuweisungen für die Haushaltslinie Partnerschaftliche Abkommen für nachhaltige Fischerei. Die jährlichen Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen werden im jährlichen Haushaltsverfahren festgelegt, einschließlich der Reservelinie für Protokolle, die am Anfang des Jahres noch nicht in Kraft getreten sind 1 .

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Verhandlungen werden voraussichtlich im 3. oder 4. Quartal 2018 aufgenommen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die Kommission empfiehlt Folgendes:

- Der Rat sollte die Kommission ermächtigen, Verhandlungen über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines dazugehörigen Protokolls mit der Republik Gambia zu eröffnen und zu führen;

- die Kommission sollte zur Verhandlungsführerin im Namen der EU ernannt werden;

- die Kommission sollte die Verhandlungen im Benehmen mit dem gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestellten Sonderausschuss führen;

- der Rat sollte die Verhandlungsrichtlinien im Anhand zu dieser Empfehlung annehmen.



Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines dazugehörigen Protokolls mit der Republik Gambia aufzunehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Kommission,

in der Erwägung, dass Verhandlungen über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines dazugehörigen Protokolls mit der Republik Gambia aufgenommen werden sollten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Europäischen Union über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines dazugehörigen Protokolls mit der Republik Gambia zu verhandeln.

Artikel 2

Diese Verhandlungen werden im Benehmen mit dem vom Rat bestellten Sonderausschuss und im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien im Anhang geführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Kapitel 40 (Reserve für Haushaltslinie 40 02 41) im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über den MFR (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
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Brüssel, den17.7.2018

COM(2018) 541 final

ANHANG

der

Empfehlung

für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über den Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und eines dazugehörigen Protokolls mit der Republik Gambia aufzunehmen


ANHANG

Verhandlungsrichtlinien

Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und des zugehörigen Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission vom 13. Juli 2011 über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik.

In dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen sollten daher der allgemeine Rahmen, die allgemeinen Grundsätze und die Ziele für diese Partnerschaft mit Gambia festgelegt werden. Darin sollte eine Klausel zur Aufhebung des derzeitigen Abkommens zwischen der Regierung der Republik Gambia und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der Küste Gambias 1 enthalten.

Um eine nachhaltige und verantwortungsvolle Fischerei zu fördern und gleichzeitig durch dieses neue Abkommen Vorteile sowohl für die EU als auch für Gambia zu gewährleisten, zielen die Verhandlungen der Kommission auf Folgendes ab:

·Gewährleistung des Zugangs zur ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Gambias und der erforderlichen Genehmigungen zur Fischerei in dieser AWZ für Schiffe der EU-Flotte, wodurch unter anderem das Netz der für EU-Wirtschaftsteilnehmer verfügbaren partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ausgebaut wird;

·Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und der einschlägigen von den regionalen Fischereiorganisationen festgelegten Bewirtschaftungspläne, um die ökologische Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten zu gewährleisten und die Meerespolitik auf internationaler Ebene zu fördern. Die Fischereitätigkeiten sollten ausschließlich auf verfügbare Ressourcen ausgerichtet werden, wobei den Fangkapazitäten der lokalen Flotten Rechnung zu tragen und besonderes Augenmerk auf das ausgeprägte Wanderverhalten der betroffenen Bestände zu legen ist;

·Anstreben eines angemessenen, mit den Interessen der EU-Flotten umfassend übereinstimmenden Anteils an den Fischereiressourcen, wenn andere ausländische Flotten ebenfalls an diesen Beständen interessiert sind;

·Gewährleistung, dass der Zugang zu den Fischereiressourcen auf der Grundlage der Fangtätigkeit der EU-Flotte in der Region erfolgt, wobei den neuesten und besten vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten Rechnung zu tragen ist;

·Einrichtung eines Dialogs zur Verstärkung der sektorbezogenen Politik, um die Verwirklichung einer verantwortungsvollen Fischereipolitik im Einklang mit den Entwicklungszielen des Landes voranzutreiben, insbesondere hinsichtlich der Fischereipolitik, der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, der Kontrolle und Überwachung von Fischereitätigkeiten sowie der Bereitstellung wissenschaftlicher Gutachten; Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit, um so unter anderem zur Bekämpfung der Ursachen der Emigration aus Gambia beizutragen;

·Aufnahme einer Klausel über die Folgen etwaiger Verletzungen der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie.

In dem Protokoll sollte insbesondere Folgendes festgelegt werden:

·die den Schiffen der Europäischen Union einzuräumenden Fangmöglichkeiten nach Kategorien;

·die finanzielle Gegenleistung und die Bedingungen für deren Auszahlung und

·die Mechanismen zur Unterstützung des Fischereisektors.

(1)    Verordnung (EWG) Nr. 1580/87 des Rates vom 2. Juni 1987 (ABl. L 146 vom 6.6.1987, S. 1).
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