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Document 52018PC0530

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Luxemburgs, Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt von Belarus und Usbekistan zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

COM/2018/530 final

Brüssel, den 6.7.2018

COM(2018) 530 final

2018/0279(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Luxemburgs, Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt von Belarus und Usbekistan zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Übereinkommen von 1980“), das bislang von 98 Ländern einschließlich aller EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, zielt darauf ab, den Status quo durch die sofortige Rückgabe widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder mithilfe eines Systems der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden, die von den Vertragsstaaten bestimmt werden, wiederherzustellen.

Da die Verhinderung von Kindesentführung ein wesentlicher Aspekt der EU-Politik zur Förderung der Rechte des Kindes ist, wirkt die Europäische Union auf internationaler Ebene darauf hin, die Anwendung des Übereinkommens vom 1980 zu verbessern, und bestärkt Drittstaaten darin, ihm beizutreten.

Belarus hat die Urkunde über den Beitritt zum Übereinkommen von 1980 am 12. Januar 1998 hinterlegt. Das Übereinkommen ist für Belarus am 1. April 1998 in Kraft getreten.

Das Übereinkommen von 1980 ist bereits zwischen Belarus und 24 EU-Mitgliedstaaten in Kraft. Nur Dänemark, Luxemburg, Österreich und Rumänien haben den Beitritt von Belarus zum Übereinkommen noch nicht angenommen.

Usbekistan hat die Urkunde über den Beitritt zum Übereinkommen von 1980 am 31. Mai 1999 hinterlegt. Das Übereinkommen ist für Usbekistan am 1. August 1999 in Kraft getreten.

Das Übereinkommen von 1980 ist bereits zwischen Usbekistan und 24 EU-Mitgliedstaaten in Kraft. Nur Dänemark, Luxemburg, Österreich und Rumänien haben den Beitritt Usbekistans zum Übereinkommen noch nicht angenommen.

Nach Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens von 1980 gilt dieses nur zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die den Beitritt angenommen haben.

Die ausschließliche Zuständigkeit der EU in der Frage des Einverständnisses zum Beitritt eines Drittstaats zum Übereinkommen von 1980 wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union, der auf Initiative der Kommission konsultiert wurde, bestätigt.

Im Gutachten 1/13 vom 14. Oktober 2014 stellte der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass das Einverständnis zum Beitritt eines Drittstaats zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt.

Der Gerichtshof unterstrich die Notwendigkeit eines einheitlichen Vorgehens auf EU-Ebene, um eine uneinheitliche Praxis in den Mitgliedstaaten zu vermeiden.

Da der Bereich der internationalen Kindesentführung in die ausschließliche Außenkompetenz der Europäischen Union fällt, muss die Entscheidung über die Annahme des Beitritts von Belarus und Usbekistan zum Übereinkommen auf EU-Ebene im Wege eines Ratsbeschlusses getroffen werden. Luxemburg, Österreich und Rumänien sollten daher ihre Einverständniserklärung in Bezug auf den Beitritt von Belarus und Usbekistan im Interesse der Europäischen Union abgeben.

Die Annahme des Beitritts durch Luxemburg, Österreich und Rumänien würde dazu führen, dass das Übereinkommen von 1980 zwischen Belarus, Usbekistan und allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks Anwendung findet.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Was die elterliche Kindesentführung betrifft, ist das Haager Übereinkommen von 1980 das internationale Pendant zur Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (bekannt als Brüssel-IIa-Verordnung), die den Eckpfeiler der justiziellen Zusammenarbeit der EU in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung bildet.

Eines der wichtigsten Ziele der Verordnung ist die Verhinderung von Kindesentführungen zwischen den Mitgliedstaaten. Hierzu wurden Verfahren festgelegt, um die sofortige Rückkehr des Kindes in den Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts zu gewährleisten. Die Brüssel-IIa-Verordnung bildet in ihrem Artikel 11 das Verfahren nach, das im Haager Übereinkommen von 1980 festgelegt ist, und ergänzt es durch Klarstellung einiger Aspekte, insbesondere der Anhörung des Kindes, der Frist für den Erlass einer Entscheidung nach Stellung eines Antrags auf Rückgabe eines Kindes und der Gründe für die Nichtrückgabe eines Kindes. Sie führt auch Bestimmungen ein, die in verschiedenen Mitgliedstaaten erlassene, einander widersprechende Entscheidungen über die Anordnung bzw. Verweigerung der Rückgabe regeln.

Auf internationaler Ebene unterstützt die Europäische Union den Beitritt von Drittstaaten zum Übereinkommen von 1980, damit sich ihre Mitgliedstaaten auf einen gemeinsamen Rechtsrahmen bei internationalen Kindesentführungen stützen können.

Zwischen Juni 2015 und Dezember 2017 wurden bereits 14 Ratsbeschlüsse verabschiedet, um den Beitritt von 20 Drittstaaten (Marokko, Singapur, Russische Föderation, Albanien, Andorra, Seychellen, Armenien, Republik Korea, Kasachstan, Peru, Georgien, Südafrika, Chile, Island, Bahamas, Panama, Uruguay, Kolumbien, El Salvador und San Marino) zum Haager Übereinkommen von 1980 über internationale Kindesentführung anzunehmen. 1

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der vorliegende Vorschlag steht mit dem in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten allgemeinen Ziel, die Rechte des Kindes zu schützen, in erkennbarem Zusammenhang. Das System des Haager Übereinkommens von 1980 wurde entwickelt, um das Kind vor den schädlichen Auswirkungen einer elterlichen Entführung zu schützen und um sicherzustellen, dass das Kind den Kontakt zu beiden Elternteilen pflegen kann, zum Beispiel durch die wirksame Ausübung des Umgangsrechts.

Erwähnenswert ist auch die Förderung der Anwendung der Mediation zur Beilegung von grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten. Die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen 2 gilt auch für das Familienrecht im gemeinsamen europäischen Rechtsraum. Das Haager Übereinkommen von 1980 fördert zudem die gütliche Beilegung von Familienstreitigkeiten. Einer der Praxisleitfäden auf der Grundlage des Haager Übereinkommens von 1980, die von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht veröffentlicht wurden, befasst sich mit der Beilegung internationaler Familienrechtsstreitigkeiten durch Mediation in Bezug auf Kinder, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen. Auf Initiative der Europäischen Kommission wurde dieser auf Englisch und Französisch erstellte Leitfaden in alle anderen EU-Sprachen sowie ins Arabische übersetzt, um den Dialog mit den Staaten zu fördern, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, und um konkrete Wege für die Bewältigung der Probleme finden zu können, die sich bei internationalen Kindesentführungen im Falle von Ländern ergeben, die das Übereinkommen nicht ratifiziert haben. 3

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Da der Beschluss eine internationale Übereinkunft betrifft, ist seine Rechtsgrundlage Artikel 218 in Verbindung mit Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch ist dieser Beschluss Dänemark gegenüber anwendbar.

Verhältnismäßigkeit

Der vorliegende Vorschlag folgt den bereits angenommenen Beschlüssen des Rates zu demselben Gegenstand und geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, damit Luxemburg, Österreich und Rumänien den Beitritt von Belarus und Usbekistan zum Haager Übereinkommen von 1980 innerhalb einer vorgegebenen Frist annehmen und so das Ziel eines kohärenten Handelns der EU im Bereich der internationalen Kindesentführung erreicht wird.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Luxemburg, Österreich und Rumänien wurden von der Kommission zu ihrer Bereitschaft, den Beitritt von Belarus und Usbekistan zum Übereinkommen von 1980 anzunehmen, konsultiert und gaben eine befürwortende Stellungnahme ab.

Die während des Expertentreffens vom 18. April 2018 geführten Gespräche zeigten, dass es gegenwärtig keine Einwände der Mitgliedstaaten gegen die Annahme des Beitritts von Belarus und Usbekistan zum Übereinkommen von 1980 durch Luxemburg, Österreich und Rumänien gibt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Da das Übereinkommen bereits zwischen 24 Mitgliedstaaten und Belarus sowie Usbekistan in Kraft ist, kamen die Kommission und die Experten der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass in solchen Fällen eine Bewertung der Lage der betreffenden Drittstaaten nicht erforderlich ist.

Folgenabschätzung

Wie bei den 14 zwischen 2015 und 2017 verabschiedeten Beschlüssen des Rates über die Annahme des Beitritts mehrerer Drittstaaten zum Haager Übereinkommen von 1980 wurde angesichts der Art dieses Rechtsakts keine besondere Folgenabschätzung für diesen Vorschlag durchgeführt. Eine spezifische Bewertung der Lage in Belarus und Usbekistan wurde als überflüssig erachtet, da das Übereinkommen bereits im Verhältnis zu 24 EU-Mitgliedstaaten in Kraft ist und Luxemburg, Österreich und Rumänien bereit sind, den Beitritt von Belarus und Usbekistan anzunehmen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der vorgeschlagene Beschluss hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Da der Vorschlag nur die Ermächtigung Luxemburgs, Österreichs und Rumäniens betrifft, den Beitritt von Belarus und Usbekistan zum Übereinkommen von 1980 anzunehmen, beschränkt sich das Monitoring seiner Umsetzung auf die Einhaltung des Wortlauts der Erklärung und der Frist für ihre Hinterlegung durch Luxemburg, Österreich und Rumänien sowie die Unterrichtung der Kommission über die Hinterlegung, wie dies im Beschluss des Rates festgelegt ist.

2018/0279 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Luxemburgs, Österreichs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt von Belarus und Usbekistan zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 4 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Europäische Union hat sich in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern. Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten sind ein wesentlicher Teil dieser Politik.

(2)Der Rat hat die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 5 (im Folgenden „Brüssel-IIa-Verordnung“) erlassen, die darauf abzielt, Kinder vor den schädlichen Auswirkungen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens zu schützen und Verfahren einzuführen, die ihre sofortige Rückkehr in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts sowie den Schutz des Umgangs- und des Sorgerechts sicherstellen.

(3)Die Brüssel-IIa-Verordnung ergänzt und bekräftigt das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“), mit dem auf internationaler Ebene ein System von Verpflichtungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und zwischen den zentralen Behörden eingeführt wird und das darauf abzielt, die sofortige Rückkehr von widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindern zu gewährleisten.

(4)Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1980.

(5)Die Union bestärkt Drittstaaten darin, dem Haager Übereinkommen von 1980 beizutreten, und unterstützt die korrekte Umsetzung des Haager Übereinkommens von 1980 dadurch, dass sie neben den Mitgliedstaaten unter anderem an den Sitzungen der Spezialkommissionen teilnimmt, die regelmäßig von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht organisiert werden.

(6)Die beste Lösung für schwierige Fälle internationaler Kindesentführung könnte ein gemeinsamer Rechtsrahmen sein, der im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten Anwendung findet.

(7)Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die den Beitritt angenommen haben.

(8)Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union nicht Vertragspartei werden. Daher kann die Union weder diesem Übereinkommen beitreten noch eine Erklärung über die Annahme eines beitretenden Staates hinterlegen.

(9)Nach dem Gutachten 1/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union fallen Erklärungen über die Annahme eines Beitritts zum Haager Übereinkommen von 1980 in die ausschließliche Außenkompetenz der Union.

(10)Belarus hat die Urkunde über den Beitritt zum Übereinkommen von 1980 am 12. Januar 1998 hinterlegt. Das Übereinkommen ist für Belarus am 1. April 1998 in Kraft getreten.

(11)Alle betroffenen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks, Luxemburgs, Österreichs und Rumäniens haben den Beitritt von Belarus zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen. Belarus hat den Beitritt Bulgariens, Estlands, Lettlands, Litauens und Maltas zum Haager Übereinkommen von 1980 angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in Belarus ergibt sich, dass Luxemburg, Österreich und Rumänien den Beitritt von Belarus zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union annehmen können.

(12)Usbekistan hat die Urkunde über den Beitritt zum Übereinkommen von 1980 am 31. Mai 1999 hinterlegt. Das Übereinkommen ist für Usbekistan am 1. August 1999 in Kraft getreten.

(13)Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks, Luxemburgs, Österreichs und Rumäniens haben den Beitritt Usbekistans zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen. Usbekistan hat den Beitritt Bulgariens, Estlands, Lettlands, Litauens und Maltas zum Haager Übereinkommen von 1980 angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in Usbekistan ergibt sich, dass Luxemburg, Österreich und Rumänien den Beitritt Usbekistans zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union annehmen können.

(14)Luxemburg, Österreich und Rumänien sollten daher ermächtigt werden, ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts von Belarus und Usbekistan zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu hinterlegen. Die anderen Mitgliedstaaten der Union, die den Beitritt von Belarus und Usbekistan zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen haben, sollten keine neuen Erklärungen über die Annahme hinterlegen, da die vorhandenen Erklärungen völkerrechtlich weiterhin gelten.

(15)Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Brüssel-IIa-Verordnung gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(16)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch ist dieser Beschluss Dänemark gegenüber anwendbar —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.    Luxemburg, Österreich und Rumänien werden hiermit ermächtigt, den Beitritt von Belarus und Usbekistan zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“) im Interesse der Union anzunehmen.

2.    Luxemburg, Österreich und Rumänien hinterlegen im Interesse der Union bis spätestens [zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses] folgende Erklärung über die Annahme des Beitritts von Belarus und Usbekistan zum Haager Übereinkommen von 1980:

„[MITGLIEDSTAAT (Name in Vollform)] erklärt, den Beitritt von Belarus und Usbekistan zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU) 2018/... des Rates anzunehmen.“

3.    Luxemburg, Österreich und Rumänien unterrichten den Rat und die Kommission über die Hinterlegung ihrer jeweiligen Erklärung über die Annahme des Beitritts von Belarus und Usbekistan zum Haager Übereinkommen von 1980 und übermitteln der Kommission den Wortlaut der Erklärungen innerhalb von zwei Monaten ab deren Hinterlegung.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Luxemburg, Österreich und Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    14 Ratsbeschlüsse zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Beitritt folgender Drittstaaten zum Übereinkommen von 1980 anzunehmen, wurden bereits verabschiedet: Andorra (Beschluss (EU) 2015/1023 des Rates vom 15. Juni 2015); Seychellen (Beschluss (EU) 2015/2354 des Rates vom 10. Dezember 2015); Russland (Beschluss (EU) 2015/2355 des Rates vom 10. Dezember 2015); Albanien (Beschluss (EU) 2015/2356 des Rates vom 10. Dezember 2015); Singapur (Beschluss (EU) 2015/1024 des Rates vom 15. Juni 2015); Marokko (Beschluss (EU) 2015/2357 des Rates vom 10. Dezember 2015); Armenien (Beschluss (EU) 2015/2358 des Rates vom 10. Dezember 2015); Republik Korea (Beschluss (EU) 2016/2313 des Rates vom 8. Dezember 2016), Kasachstan (Beschluss (EU) 2016/2311 des Rates vom 8.12.2016), Peru (Beschluss (EU) 2016/2312 des Rates vom 8.12.2016); Georgien und Südafrika (Beschluss (EU) 2017/2462 des Rates vom 18. Dezember 2017); Chile, Island und die Bahamas (Beschluss (EU) 2017/2424 des Rates vom 18. Dezember 2017); Panama, Uruguay, Kolumbien und El Salvador (Beschluss (EU) 2017/2464 des Rates vom 18. Dezember 2017); San Marino (Beschluss (EU) 2017/2463 des Rates vom 18. Dezember 2017).
(2)    Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 136 vom 24. Mai 2008, S. 3).
(3)     https://www.hcch.net/en/publications-and-studies/details4/?pid=5568&dtid=3
(4)    ABl. C vom , S. .
(5)    Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
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