EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 6.7.2018
COM(2018) 526 final
2018/0276(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung Österreichs, Zyperns, Kroatiens, Luxemburgs, Portugals, Rumäniens und des Vereinigten Königreichs, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Übereinkommen von 1980“), das bislang von 98 Ländern einschließlich aller EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, zielt darauf ab, den Status quo durch die sofortige Rückgabe widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder mithilfe eines Systems der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden, die von den Vertragsstaaten bestimmt werden, wiederherzustellen.
Da die Verhinderung von Kindesentführung ein wesentlicher Aspekt der EU-Politik zur Förderung der Rechte des Kindes ist, wirkt die Europäische Union auf internationaler Ebene darauf hin, die Anwendung des Übereinkommens vom 1980 zu verbessern, und bestärkt Drittstaaten darin, ihm beizutreten.
Die Dominikanische Republik hat die Urkunde über den Beitritt zum Übereinkommen von 1980 am 11. August 2004 hinterlegt. Das Übereinkommen ist für die Dominikanische Republik am 1. November 2004 in Kraft getreten.
Das Übereinkommen von 1980 ist bereits zwischen der Dominikanischen Republik und 20 EU-Mitgliedstaaten in Kraft. Österreich, Zypern, Kroatien, Dänemark, Luxemburg, Portugal, Rumänien und das Vereinigte Königreich haben den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Übereinkommen noch nicht angenommen.
Nach Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens von 1980 gilt dieses nur zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die den Beitritt angenommen haben.
Die ausschließliche Zuständigkeit der EU in der Frage des Einverständnisses zum Beitritt eines Drittstaats zum Übereinkommen von 1980 wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union, der auf Initiative der Kommission konsultiert wurde, bestätigt.
Im Gutachten 1/13 vom 14. Oktober 2014 stellte der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass das Einverständnis zum Beitritt eines Drittstaats zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt.
Der Gerichtshof unterstrich die Notwendigkeit eines einheitlichen Vorgehens auf EU-Ebene, um eine uneinheitliche Praxis in den Mitgliedstaaten zu vermeiden.
Da der Bereich der internationalen Kindesentführung in die ausschließliche Außenkompetenz der Europäischen Union fällt, muss die Entscheidung über die Annahme des Beitritts der Dominikanischen Republik zum Übereinkommen auf EU-Ebene im Wege eines Ratsbeschlusses getroffen werden. Österreich, Zypern, Kroatien, Luxemburg, Portugal, Rumänien und das Vereinigte Königreich sollten daher ihre Einverständniserklärung in Bezug auf den Beitritt der Dominikanischen Republik im Interesse der Europäischen Union abgeben.
Die Annahme des Beitritts durch Österreich, Zypern, Kroatien, Luxemburg, Portugal, Rumänien und das Vereinigte Königreich würde dazu führen, dass das Übereinkommen von 1980 zwischen der Dominikanischen Republik und allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks Anwendung findet.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Was die elterliche Kindesentführung betrifft, ist das Haager Übereinkommen von 1980 das internationale Pendant zur Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (bekannt als Brüssel-IIa-Verordnung), die den Eckpfeiler der justiziellen Zusammenarbeit der EU in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung bildet.
Eines der wichtigsten Ziele der Verordnung ist die Verhinderung von Kindesentführungen zwischen den Mitgliedstaaten. Hierzu wurden Verfahren festgelegt, um die sofortige Rückkehr des Kindes in den Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts zu gewährleisten. Die Brüssel-IIa-Verordnung bildet in ihrem Artikel 11 das Verfahren nach, das im Haager Übereinkommen von 1980 festgelegt ist, und ergänzt es durch Klarstellung einiger Aspekte, insbesondere der Anhörung des Kindes, der Frist für den Erlass einer Entscheidung nach Stellung eines Antrags auf Rückgabe eines Kindes und der Gründe für die Nichtrückgabe eines Kindes. Sie führt auch Bestimmungen ein, die in verschiedenen Mitgliedstaaten erlassene, einander widersprechende Entscheidungen über die Anordnung bzw. Verweigerung der Rückgabe regeln.
Auf internationaler Ebene unterstützt die Europäische Union den Beitritt von Drittstaaten zum Übereinkommen von 1980, damit sich ihre Mitgliedstaaten auf einen gemeinsamen Rechtsrahmen bei internationalen Kindesentführungen stützen können.
Zwischen Juni 2015 und Dezember 2017 wurden bereits 14 Ratsbeschlüsse verabschiedet, um den Beitritt von 20 Drittstaaten (Marokko, Singapur, Russische Föderation, Albanien, Andorra, Seychellen, Armenien, Republik Korea, Kasachstan, Peru, Georgien, Südafrika, Chile, Island, Bahamas, Panama, Uruguay, Kolumbien, El Salvador und San Marino) zum Haager Übereinkommen von 1980 über internationale Kindesentführung anzunehmen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der vorliegende Vorschlag steht mit dem in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten allgemeinen Ziel, die Rechte des Kindes zu schützen, in erkennbarem Zusammenhang. Das System des Haager Übereinkommens von 1980 wurde entwickelt, um das Kind vor den schädlichen Auswirkungen einer elterlichen Entführung zu schützen und um sicherzustellen, dass das Kind den Kontakt zu beiden Elternteilen pflegen kann, zum Beispiel durch die wirksame Ausübung des Umgangsrechts.
Erwähnenswert ist auch die Förderung der Anwendung der Mediation zur Beilegung von grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten. Die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen gilt auch für das Familienrecht im gemeinsamen europäischen Rechtsraum. Das Haager Übereinkommen von 1980 fördert zudem die gütliche Beilegung von Familienstreitigkeiten. Einer der Praxisleitfäden auf der Grundlage des Haager Übereinkommens von 1980, die von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht veröffentlicht wurden, befasst sich mit der Beilegung internationaler Familienrechtsstreitigkeiten durch Mediation in Bezug auf Kinder, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen. Auf Initiative der Europäischen Kommission wurde dieser auf Englisch und Französisch erstellte Leitfaden in alle anderen EU-Sprachen sowie ins Arabische übersetzt, um den Dialog mit den Staaten zu fördern, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, und um konkrete Wege für die Bewältigung der Probleme finden zu können, die sich bei internationalen Kindesentführungen im Falle von Ländern ergeben, die das Übereinkommen nicht ratifiziert haben.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Da der Beschluss eine internationale Übereinkunft betrifft, ist seine Rechtsgrundlage Artikel 218 in Verbindung mit Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch ist dieser Beschluss Dänemark gegenüber anwendbar.
•Verhältnismäßigkeit
Der vorliegende Vorschlag folgt den bereits angenommenen Beschlüssen des Rates zu demselben Gegenstand und geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, damit Österreich, Zypern, Kroatien, Luxemburg, Portugal, Rumänien und das Vereinigte Königreich den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Haager Übereinkommen von 1980 innerhalb einer vorgegebenen Frist annehmen und so das Ziel eines kohärenten Handelns der EU im Bereich der internationalen Kindesentführung erreicht wird.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Österreich, Zypern, Kroatien, Luxemburg, Portugal, Rumänien und das Vereinigte Königreich wurden von der Kommission zu ihrer Bereitschaft, den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Übereinkommen von 1980 anzunehmen, konsultiert und gaben eine befürwortende Stellungnahme ab.
Die während des Expertentreffens vom 18. April 2018 geführten Gespräche zeigten, dass es gegenwärtig keine Einwände der Mitgliedstaaten gegen die Annahme des Beitritts der Dominikanischen Republik zum Übereinkommen von 1980 durch Österreich, Zypern, Kroatien, Luxemburg, Portugal, Rumänien und das Vereinigte Königreich gibt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Da das Übereinkommen bereits zwischen der Dominikanischen Republik und 20 Mitgliedstaaten in Kraft ist, kamen die Kommission und die Experten der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass in solchen Fällen eine Bewertung der Lage der betreffenden Drittstaaten nicht erforderlich ist.
•Folgenabschätzung
Wie bei den 14 zwischen 2015 und 2017 verabschiedeten Beschlüssen des Rates über die Annahme des Beitritts mehrerer Drittstaaten zum Haager Übereinkommen von 1980 wurde angesichts der Art dieses Rechtsakts keine besondere Folgenabschätzung für diesen Vorschlag durchgeführt. Eine spezifische Bewertung der Lage in der Dominikanischen Republik wurde als überflüssig erachtet, da das Übereinkommen bereits im Verhältnis zu 20 EU-Mitgliedstaaten in Kraft ist und Österreich, Zypern, Kroatien, Luxemburg, Portugal, Rumänien und das Vereinigte Königreich bereit sind, den Beitritt der Dominikanischen Republik anzunehmen.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der vorgeschlagene Beschluss hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Da der Vorschlag nur die Ermächtigung Österreichs, Zyperns, Kroatiens, Luxemburgs, Portugals, Rumäniens und des Vereinigten Königreichs betrifft, den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Übereinkommen von 1980 anzunehmen, beschränkt sich das Monitoring seiner Umsetzung auf die Einhaltung des Wortlauts der Erklärung und der Frist für ihre Hinterlegung durch Österreich, Zypern, Kroatien, Luxemburg, Portugal, Rumänien und das Vereinigte Königreich sowie die Unterrichtung der Kommission über die Hinterlegung, wie dies im Beschluss des Rates festgelegt ist.
2018/0276 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung Österreichs, Zyperns, Kroatiens, Luxemburgs, Portugals, Rumäniens und des Vereinigten Königreichs, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Europäische Union hat sich in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern. Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten sind ein wesentlicher Teil dieser Politik.
(2)Der Rat hat die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (im Folgenden „Brüssel-IIa-Verordnung“) erlassen, die darauf abzielt, Kinder vor den schädlichen Auswirkungen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens zu schützen und Verfahren einzuführen, die ihre sofortige Rückkehr in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts sowie den Schutz des Umgangs- und des Sorgerechts sicherstellen.
(3)Die Brüssel-IIa-Verordnung ergänzt und bekräftigt das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“), mit dem auf internationaler Ebene ein System von Verpflichtungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und zwischen den zentralen Behörden eingeführt wird und das darauf abzielt, die sofortige Rückkehr von widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindern zu gewährleisten.
(4)Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1980.
(5)Die Union bestärkt Drittstaaten darin, dem Haager Übereinkommen von 1980 beizutreten, und unterstützt die korrekte Umsetzung des Haager Übereinkommens von 1980 dadurch, dass sie neben den Mitgliedstaaten unter anderem an den Sitzungen der Spezialkommissionen teilnimmt, die regelmäßig von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht organisiert werden.
(6)Die beste Lösung für schwierige Fälle internationaler Kindesentführung könnte ein gemeinsamer Rechtsrahmen sein, der im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten Anwendung findet.
(7)Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die den Beitritt angenommen haben.
(8)Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union nicht Vertragspartei werden. Daher kann die Union weder diesem Übereinkommen beitreten noch eine Erklärung über die Annahme eines beitretenden Staates hinterlegen.
(9)Nach dem Gutachten 1/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union fallen Erklärungen über die Annahme eines Beitritts zum Haager Übereinkommen von 1980 in die ausschließliche Außenkompetenz der Union.
(10)Die Dominikanische Republik hat die Urkunde über den Beitritt zum Übereinkommen von 1980 am 11. August 2004 hinterlegt. Das Übereinkommen ist für die Dominikanische Republik am 1. November 2004 in Kraft getreten.
(11)Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Österreichs, Zyperns, Kroatiens, Dänemarks, Luxemburgs, Portugals, Rumäniens und des Vereinigten Königreichs haben den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in der Dominikanischen Republik ergibt sich, dass Österreich, Zypern, Kroatien, Luxemburg, Portugal, Rumänien und das Vereinigte Königreich den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union annehmen können.
(12)Österreich, Zypern, Kroatien, Luxemburg, Portugal, Rumänien und das Vereinigte Königreich sollten daher ermächtigt werden, ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts der Dominikanischen Republik zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu hinterlegen. Die anderen Mitgliedstaaten der Union, die den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen haben, sollten keine neuen Erklärungen über die Annahme hinterlegen, da die vorhandenen Erklärungen völkerrechtlich weiterhin gelten.
(13)Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Brüssel-IIa-Verordnung gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.
(14)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch ist dieser Beschluss Dänemark gegenüber anwendbar —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
1.
Österreich, Zypern, Kroatien, Luxemburg, Portugal, Rumänien und das Vereinigte Königreich werden hiermit ermächtigt, den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“) im Interesse der Union anzunehmen.
2.
Österreich, Zypern, Kroatien, Luxemburg, Portugal, Rumänien und das Vereinigte Königreich hinterlegen im Interesse der Union bis spätestens [zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses] folgende Erklärung über die Annahme des Beitritts der Dominikanischen Republik zum Haager Übereinkommen von 1980:
„[MITGLIEDSTAAT (Name in Vollform)] erklärt, den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU) 2018/... des Rates anzunehmen.“
3.
Österreich, Zypern, Kroatien, Luxemburg, Portugal, Rumänien und das Vereinigte Königreich unterrichten den Rat und die Kommission über die Hinterlegung ihrer jeweiligen Erklärung über die Annahme des Beitritts der Dominikanischen Republik zum Haager Übereinkommen von 1980 und übermitteln der Kommission den Wortlaut der Erklärungen innerhalb von zwei Monaten ab deren Hinterlegung.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an Österreich, Zypern, Kroatien, Luxemburg, Portugal, Rumänien und das Vereinigte Königreich gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident