EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.6.2018
COM(2018) 460 final
2018/0243(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit
{SEC(2018) 310 final}
{SWD(2018) 337 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele
Der vorliegende Vorschlag ist als Teil des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021–2027 zu sehen, der in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt – Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“ erläutert wird. In der Mitteilung werden die wichtigsten Prioritäten und der allgemeine Haushaltsrahmen für Programme im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU unter der Rubrik „Nachbarschaft und die Welt“ festgelegt, einschließlich der Einrichtung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit.
Das Ziel des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit besteht darin, die Werte und Interessen der Union weltweit zu verteidigen und zu fördern, um die Ziele und Grundsätze ihres auswärtigen Handelns, wie sie in Artikel 3 Absatz 5, Artikel 8 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegt sind, zu verfolgen.
Die Herausforderungen, die im Rahmen des auswärtigen Handelns angegangen werden müssen, haben in den letzten Jahren zugenommen. Die heutige Welt ist durch eine wachsende Fragilität gekennzeichnet, die eine Folge zahlreicher Krisen in der Nachbarschaft der EU und in anderen Teilen der Welt ist. Regionale Konflikte, Terrorismus, wirtschaftliche Ungleichheiten und wachsender Migrationsdruck sind Teil dieser neuen Realität; hinzukommen Bevölkerungswachstum, Klimawandel und Umweltzerstörung als verschärfende Faktoren. Gleichzeitig stellt die Zahl der in Armut lebenden Menschen nach wie vor ein großes Problem dar‚ auch in den aufstrebenden Volkswirtschaften, wenngleich die Armut insgesamt weltweit zurückgegangen ist. Während einige Partner beträchtliche Fortschritte erzielt haben, sind andere weiterhin durch Fragilität blockiert.
Im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 fallen unter die Rubrik „Europa in der Welt“ eine Reihe von Finanzierungsinstrumenten, deren Geltungsdauer in den meisten Fällen am 31. Dezember 2020 enden wird. Mit diesen Finanzierungsinstrumenten werden unterschiedliche Zielsetzungen im Rahmen der allgemeinen Ziele des auswärtigen Handelns der EU verfolgt:
–Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung (Verordnung (EU) Nr. 233/2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit),
–Förderung der strategischen Interessen der Union (Verordnung (EG) Nr. 234/2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments),
–Unterstützung für die Nachbarschaft der Union (Verordnung (EU) Nr. 232/2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments),
–Schutz der Menschenrechte (Verordnung (EU) Nr. 235/2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte),
–Krisenreaktionsmaßnahmen, Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung in Partnerländern (Verordnung (EG) Nr. 230/2014 zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt),
–Förderung eines hohen Niveaus der nuklearen Sicherheit (Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 zur Schaffung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit),
–Unterstützung der Wiederherstellung einer stabilen Finanzlage bei gleichzeitiger Förderung von Reformen zur wirtschaftlichen Anpassung (Makrofinanzhilfen);
–Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen in ausgewählten Drittländern sowie Entwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur und Unterstützung von Projekten im Zusammenhang mit dem Klimawandel (Beschluss (EU) 2018/412 zur Änderung der Beschlusses Nr. 466/2014/EU über das Mandat für die Darlehenstätigkeit in Drittländern),
–Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (Verordnung (EG/Euratom) Nr. 480/2009), und
–Europäischer Fonds für nachhaltige Entwicklung, einschließlich dessen Garantie und Garantiefonds (Verordnung (EU) 2017/1601).
Die gemeinsame Durchführungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 236/2014) zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns wird ebenfalls auslaufen.
Der 11. Europäische Entwicklungsfonds‚der derzeit außerhalb des EU-Haushalts finanziert wird, ist eines der wichtigsten Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln und wird Ende 2020 auslaufen. Sein Ziel ist die Gewährleistung der Zusammenarbeit mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die Vertragsparteien des Partnerschaftsabkommens von Cotonou sind, sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten.
Im Einklang mit der Mitteilung „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“ und den Schlussfolgerungen der Folgenabschätzung, die dieser Verordnung beigefügt ist, sollten alle oben genannten Instrumente in einem einzigen breit angelegten Instrument zusammengelegt werden, mit Ausnahme der Makrofinanzhilfe-Zuschüsse und von Teilen des Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit.
Der Mehrwert und die Relevanz der Instrumente des auswärtigen Handelns wurden in den jüngsten Überprüfungen und Evaluierungen nachgewiesen. Allerdings ging aus ihnen auch hervor, dass Spielraum für Verbesserungen besteht, insbesondere was die Notwendigkeit anbelangt, die Arbeitsmethoden zu vereinfachen und die EU in die Lage zu versetzen, auf unvorhergesehene Umstände mit größerer Flexibilität zu reagieren. Die gewonnenen Erkenntnisse und die wachsenden Herausforderungen haben die Kommission veranlasst, die Architektur der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln zu ändern und die derzeit aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Tätigkeiten in den Haushalt einzubeziehen. Dank des vorliegenden Vorschlags wird die EU weiterhin eine aktive Rolle unter anderem bei der Förderung der Menschenrechte, der Stabilisierung, der Entwicklung, der Sicherheit, des Handels, der Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration, der Bekämpfung des Klimawandels und beim Schutz der Umwelt spielen können. Sie wird zudem in der Lage sein, dabei einen umfassenderen Ansatz zu verfolgen, und über größere Flexibilität verfügen, um Ressourcen dorthin zu verlagern, wo ein Wandel des internationalen Kontextes dies erforderlich macht.
Der vorliegende Vorschlag, der als Beginn der Anwendung den 1. Januar 2021 vorsieht, wird für eine Union mit 27 Mitgliedstaaten vorgelegt, in Anbetracht der am 29. März 2017 beim Europäischen Rat eingegangenen Mitteilung des Vereinigten Königreichs nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union, dass es aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten beabsichtigt.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Dieser Vorschlag schafft den grundlegenden Rahmen für die Durchführung der Politikmaßnahmen des auswärtigen Handelns und die Umsetzung internationaler Verpflichtungen. Zu den internationalen Verpflichtungen zählen die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung‚das Pariser Klimaschutzübereinkommen, die Aktionsagenda von Addis Abeba, der Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030und die Resolution 2282 (2016) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über einen dauerhaften Frieden. Auf EU-Ebene umfasst der Politikrahmen die in den Verträgen aufgeführten Bestimmungen über das auswärtige Handeln, die in der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, dem neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik‚ der erneuerten Partnerschaft EU-Afrika und in der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik sowie in anderen Strategiedokumenten näher ausgeführt werden. Die Verordnung wird auch den Rahmen für die Umsetzung der Nachfolgepartnerschaft zum derzeitigen Abkommen von Cotonou bilden‚ das die Assoziierung und die Partnerschaft zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits begründet.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns und mit anderen einschlägigen Politikbereichen der EU sowie die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet. Wie in der Agenda 2030 gefordert, müssen daher bei allen Maßnahmen deren Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler Ebene, in der EU, in anderen Ländern und auf globaler Ebene, berücksichtigt werden.
Darüber hinaus sollten Synergien mit Maßnahmen im Rahmen anderer EU-Programme angestrebt werden, um die Wirkung kombinierter Interventionen zu maximieren. Es wird erwartet, dass die Interaktion und die Komplementarität mit diesen Programmen dem Handeln der Union noch größere Wirkung verleihen wird. Die im Rahmen dieses Vorschlags finanzierten Maßnahmen sollten mit den Maßnahmen in Einklang stehen, die im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe III‚ des Beschlusses über die überseeischen Länder und Gebiete‚ dem Europäischen Instrument für nukleare Sicherheit, das das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit auf der Basis des Euratom-Vertrags ergänzen wird, der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der neu vorgeschlagenen Europäischen Friedensfazilität, die außerhalb des EU-Haushalts finanziert wird, durchgeführt werden. Die humanitäre Hilfe nach Artikel 214 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird nicht im Rahmen dieses Vorschlags finanziert werden; Maßnahmen der humanitären Hilfe werden vielmehr weiterhin auf der Grundlage der Verordnung über die humanitäre Hilfe finanziert.
Die im Rahmen dieser Verordnung und über IPA III finanzierte Garantie für Maßnahmen im Außenbereich wird auch die Bereitstellung von Makrofinanzhilfen zur Bewältigung von Zahlungsbilanzkrisen in den betreffenden Ländern abdecken. Die für Makrofinanzhilfen bestimmte Dotierung der Garantie für Maßnahmen im Außenbereich sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den politischen Herausforderungen und der wirtschaftlichen Instabilität dieser Länder stehen, wobei die Bezugsgröße das jährliche Darlehensvolumen sein sollte, das in der Halbzeitüberprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 vereinbart wurde. Diese nicht in die Programmplanung einbezogene Unterstützung sollte die in dieser Verordnung festgelegten sonstigen Unterstützungsmodalitäten ergänzen.
Auf der Grundlage dieser Verordnung sollten auch Finanzmittel für die Finanzierung von Maßnahmen der Lernmobilität im Rahmen des Erasmus-Programms (Mobilität von Lernenden aus bzw. zwischen Drittländern) sowie für die Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit diesen Ländern in den Bereichen Bildung und Kultur genutzt werden, wobei die Vorgehensweise mit der Erasmus-Verordnung und der „Kreatives Europa“-Verordnung in Einklang stehen wird.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Der Vorschlag basiert auf den Artikeln 209, 212 und 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Er wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt.
Den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Partnerländern und -regionen bildet der Fünfte Teil Titel III Kapitel 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
•Subsidiarität
Die EU ist aus verschiedenen Gründen in einer einzigartigen Position, um Außenhilfe zu leisten. Ihr Status als supranationale Einheit verleiht ihr politischen Einfluss und eine entsprechende Hebelkraft. Durch ihre Delegationen verfügt die EU über ein umfangreiches Informationsnetzwerk zu Entwicklungen, die Länder in aller Welt betreffen. Die EU ist zudem Vertragspartei der meisten multilateralen Prozesse zur Bewältigung globaler Herausforderungen. Die EU ist somit stets über neuen Bedarf und neue Problematiken auf dem Laufenden und kann Ressourcen entsprechend umschichten. Zwischen den Maßnahmen der EU und denjenigen der Mitgliedstaaten ist eine wachsende Komplementarität festzustellen. Dies kommt dem Dialog und der Zusammenarbeit mit den Partnerländern zugute, die zunehmend über eine gemeinsame Programmplanung mit den Mitgliedstaaten umgesetzt wird.
Die EU ist auch in der Lage, die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zu ergänzen, wenn potenziell gefährliche Situationen zu bewältigen sind oder besonders kostenintensive Interventionen anstehen. In einigen Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten nicht aktiv sind, ist die EU der Haupt- und manchmal auch der einzige Akteur. Dies ist gerade in sensiblen Kontexten festzustellen, wie etwa bei der Verteidigung von Menschenrechten und bei Wahlbeobachtungsmissionen.
Die EU verfügt über die Möglichkeiten des Dialogs und der Zusammenarbeit mit internationalen und regionalen Organisationen, wie z. B. mit der Gruppe der AKP-Staaten und der Afrikanischen Union.
Die EU kann aufgrund des Umfangs der über ihre Instrumente bereitgestellten Mittel, ihrer relativ flexiblen Methoden der Mittelverwaltung und der durch die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens gegebenen Vorhersehbarkeit der Ressourcen einen Mehrwert bieten.
Die EU verfügt in bestimmten Bereichen über umfangreichen Sachverstand, der im Zuge der Geschichte Europas (z. B. in den Bereichen regionale Integration und demokratischer Übergang) und durch erfolgreiche Maßnahmen (z. B. im Bereich Ernährungssicherheit aufgrund der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik oder hinsichtlich technischer Standards aufgrund des Binnenmarktes) aufgebaut wurde. Sie genießt als Akteur der Friedenserhaltung und Konfliktverhütung und durch ihre aktive Unterstützung freier Wahlen und der Menschenrechte international hohes Ansehen.
•Verhältnismäßigkeit
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorgeschlagene Verordnung nicht über das für die Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus.
•Wahl des Instruments
Im Einklang mit den Artikeln 209 und 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union‚ in denen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren für die Annahme von Maßnahmen zur Durchführung der Zusammenarbeit mit Drittländern festgelegt ist, wird der Vorschlag in Form einer Verordnung vorgelegt, die seine einheitliche Anwendung und rechtsverbindliche vollständige und unmittelbare Anwendbarkeit sicherstellt.
3.ERGEBNISSE DER RÜCKBLICKENDEN EVALUIERUNGEN, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN
•Rückblickende Evaluierungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Der von der Kommission angenommene Bericht über die Halbzeitüberprüfung der zehn Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln, die Ex-post-Evaluierungsberichte über die Makrofinanzhilfe sowie die Halbzeitüberprüfung des Mandats der Europäischen Investitionsbank für die Darlehenstätigkeit in Drittländern enthalten das Fazit, dass die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln insgesamt zweckdienlich sind und dass sich im Hinblick auf die Erreichung der Ziele positive Tendenzen herauskristallisieren. Aus den Berichten geht hervor, dass für die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln mehr Mittel benötigt werden, da sie ihre finanziellen Grenzen erreicht haben.
Die Instrumente legen den Umfang, die Ziele und die Verfahren für die Umsetzung der Politikmaßnahmen fest. Dem Halbzeitüberprüfungsbericht zufolge sind diese Instrumente so angelegt, dass der mit dem auswärtigen Handeln der EU verbundene Bedarf weitgehend gedeckt und die meisten seiner Ziele erreicht werden können. Sie würden allerdings davon profitieren, wenn einer Reihe von Entwicklungen besser Rechnung getragen würde, wie etwa dem neuen Politikrahmen, der durch die universellen Zielsetzungen der Agenda 2030, die Migrations- und Flüchtlingskrise und die Außenwirkung der internen Politik gekennzeichnet ist. Darüber hinaus müssten die Zusammenhänge zwischen Entwicklung und Sicherheit sowie die insgesamt im Rahmen des auswärtigen Handelns angestrebten ehrgeizigen Ziele für Frieden und Sicherheit stärker berücksichtigt werden.
Die Einführung des Grundsatzes der Graduierung bei bestimmten Instrumenten (d. h. beim Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit) hat die Fähigkeit der EU eingeschränkt, mit Ländern mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit zusammenzuarbeiten. Da einige Situationen (z. B. Nachkrisensituationen) in diesen Ländern möglicherweise eine Unterstützung erfordern, wurde festgestellt, dass die EU in Einklang mit der universellen Geltung der Agenda 2030 innovative Wege der Zusammenarbeit finden sollte, wie sie im neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik für weiter fortgeschrittene Entwicklungsländer und strategische Partner vorgesehen sind.
Im Mittelpunkt der Instrumente steht die Förderung von Grundwerten und Menschenrechten. Allerdings gab es in einigen Ländern Schwierigkeiten mit der Förderung dieser Agenda und diesbezüglichen Fortschritten, und es wurde festgestellt, dass der Handlungsspielraum für Organisationen der Zivilgesellschaft in vielen Ländern zunehmend eingeschränkt ist. Dies erschwert die Arbeit zu diesen Themen und verdeutlicht die Spannungen, die zwischen der Förderung der Menschenrechtsagenda und den von den Partnern selbst als vorrangig erachteten Interessen bestehen.
Vor dem Hintergrund einer Vielzahl von Krisen und Konflikten muss die EU in der Lage sein, zügig auf sich wandelnde Gegebenheiten zu reagieren. Bei einigen Instrumenten wurde die Reaktionsfähigkeit jedoch durch mangelnde finanzielle Flexibilität eingeschränkt. Im Falle sich neu ergebender Prioritäten, wie etwa der Migrations- und Flüchtlingskrise, erwies es sich als schwierig, Mittel innerhalb der Instrumente umzuschichten, da hohe Beträge bereits für langfristige Programmen gebunden waren, sodass keine ausreichende Marge mehr bestand. Wie im Halbzeitüberprüfungsbericht festgestellt, muss für mehr Flexibilität gesorgt werden.
Nötig ist auch eine größere Kohärenz zwischen den einzelnen Komponenten der Instrumente, zwischen den verschiedenen Instrumenten und mit den Maßnahmen anderer Geber. Wie im Halbzeitüberprüfungsbericht festgestellt wird, sind die Ergebnisse im Hinblick auf die Kohärenz insgesamt gemischt. Die interne Kohärenz der Instrumente wurde als zufriedenstellend bewertet. Zwischen den Instrumenten bestand ein gewisses Maß an Kohärenz, aber die Vielfalt der Programme verursachte mitunter Überschneidungen, insbesondere bei der komplexen Zusammenarbeit mit weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländern. Darüber hinaus führte die Überlagerung von geografischen und thematischen Konzepten teilweise zu inkohärenten Reaktionen auf Länderebene. Die Rückmeldungen der EU-Delegationen zeigen, dass diese Schwierigkeiten haben, die Instrumente zu verwalten, die Komplementarität zu nutzen und Synergien zwischen den Instrumenten herzustellen. Insgesamt wurde die Auffassung vertreten, dass die EU Möglichkeiten ungenutzt lässt, koordinierte Strategien für Länder und Regionen zu verfolgen.
Im Hinblick auf die Kohärenz mit den Mitgliedstaaten ergab die Überprüfung, dass die gemeinsame Programmplanung noch weiter ausgebaut werden könnte. Dies würde jedoch in einigen Fällen mehr Engagement sowohl seitens der Regierungen der Partnerländer als auch der Mitgliedstaaten erfordern.
Im Halbzeitüberprüfungsbericht wird auf positive Tendenzen bei der Erzielung von Ergebnissen hingewiesen. Allerdings wurden Schwierigkeiten bei der Ergebnismessung festgestellt. Häufig lagen nur wenige Informationen zu den in den Rechtsakten genannten Überwachungsverfahren vor. Festgestellt wurde ein Mangel an Daten (einschließlich Ausgangsdaten), um zu messen, ob die Instrumente auf gutem Weg sind, einige ihrer Ziele (insbesondere die vorrangigen Ziele) zu erreichen, und es wurde deutlich, dass viele externe Faktoren (z. B. die Politik der Partnerländer und andere Geber) die Erreichung der Ziele beeinflussen.
Was die durchgängige Berücksichtigung der Prioritäten der EU anbelangt, so wurden bei den bestehenden Instrumenten im Hinblick auf den Klimawandel erhebliche Fortschritte erzielt; hingegen muss noch mehr getan werden, um dem Ausmaß anderer Umweltprobleme wie dem Verlust der biologischen Vielfalt und der Ausbeutung der natürlichen Ressourcen gerecht zu werden. Die durchgängige Berücksichtigung von Menschenrechtsfragen, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe von Frauen, wurde in den meisten Fällen als „kontinuierliche Aufgabe“ bewertet, wobei die Regierungen der Partnerländer mitunter mangelndes Interesse an diesen Bereichen oder eine ablehnende Haltung zeigten.
Zwar wurde die organisatorische Abwicklung insgesamt als effizient bewertet, doch waren einige Akteure der Ansicht, dass die Umsetzung bestimmter Instrumente mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden ist.
Was die Hebelwirkung betrifft, so konnten über den Auswärtigen Investitionsplan mit begrenzten öffentlichen Mitteln umfangreiche private Investitionen für tragfähige Geschäftsvorhaben mobilisiert werden, die auf einen nachhaltigen Entwicklungsbedarf ausgerichtet sind. Die Garantie im Rahmen des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung hat einen vielversprechenden Start erlebt und trägt dazu bei, dass in den Partnerländern mehr investiert wird (auch in Hochrisikogebieten und -sektoren). Der Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD +) und die Garantie für Außenmaßnahmensollten auf diese positiven Erfahrungen aufbauen.
•Konsultation der Interessenträger
Zwecks Erstellung der Evaluierungsdokumente, die in den Halbzeitüberprüfungsbericht eingeflossen sind, fanden drei Arten von Konsultationen mit Interessenträgern statt. Die Bewerter führten rund 1 000 strukturierte oder teilstrukturierte Interviews mit EU-Beamten und Vertretern der EU-Organe, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer durch. Zur Vorstellung und Erörterung der Evaluierungsentwürfe fanden mehrere technische Workshops statt, an denen Vertreter des Europäischen Parlaments, der Arbeitsgruppen des Rates, der Ausschüsse der Mitgliedstaaten, zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Behörden teilnahmen. Anfang 2017 fand eine öffentliche Konsultation statt. Ziel war die Einholung von Stellungnahmen der Interessenträger zu den Erkenntnissen aus den Evaluierungen der Instrumente und zur Gestaltung der künftigen Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln für die Zeit nach 2020.
Die wichtigsten Ergebnisse der Konsultationen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Flexibilität: Die Interessenträger waren sich darin einig, dass die neuen Finanzierungsinstrumente flexibler gestaltet werden sollten, um eine Reaktion auf unvorhersehbare Herausforderungen und Krisen zu ermöglichen. Sie hoben insbesondere die Notwendigkeit hervor, die Umschichtung von Mitteln sowohl zwischen Regionen als auch zwischen Hilfemodalitäten zu erleichtern. Dabei betonten sie allerdings, dass eine größere Flexibilität nicht auf Kosten der Vorhersehbarkeit, der Eigenverantwortung der Partner oder der Fokussierung auf langfristige Entwicklungsziele gehen dürfe. Um die Flexibilität und Vorhersehbarkeit gewährleisten zu können, sprachen sich einige Befragte für die Vorhaltung ausreichender Reserven aus.
Kohärenz: Die Interessenträger hielten es für erforderlich, für mehr Kohärenz zwischen der internen und externen Politikbereichen der EU sowie zwischen den externen Instrumenten selbst zu sorgen. Einige betonten die Notwendigkeit, die Komplementarität und Synergien zwischen geografischen und thematischen Instrumenten zu stärken. Andere argumentierten, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung die beste Grundlage für eine größere Kohärenz zwischen internen und externen Politikbereichen bieten. Die meisten sprachen die Empfehlung aus, dass die EU eine führende Rolle bei der Verbesserung der Komplementarität zwischen den verschiedenen Interessenträgern innerhalb und außerhalb der EU übernehmen sollte.
In einigen Beiträgen wurde auf das Risiko von Überschneidungen hingewiesen, die dazu führen, dass dieselben politischen Ziele durch mehrere Instrumente finanziert werden. Die Befragten forderten auch eine klare Abgrenzung der Instrumente, betonten jedoch die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass geografische und thematische Programme von sektorübergreifenden Synergien und Verknüpfungen zwischen ihnen profitieren können.
Komplementarität Hinsichtlich der Struktur der künftigen Instrumente waren sich die Interessenträger einig, dass eine Kombination aus geografischen und thematischen Programmen positive Ergebnisse bringen würde. Sie betonten‚ dass der Wert der geografisch ausgerichteten Instrumente in ihrer Fähigkeit liegt, dem spezifischen Bedarf der Partnerländer in maßgeschneiderter Weise Rechnung zu tragen. Dies ist angesichts der unterschiedlichen Herausforderungen und Bedürfnisse in diesen Ländern von entscheidender Bedeutung. Globale, gezielte Interventionen im Rahmen von Instrumenten wie dem Partnerschaftsinstrument und dem Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, wurden von den Interessenträgern ebenfalls geschätzt.
Vereinfachung: Die EU wurde nachdrücklich dazu aufgefordert, die Gesamtarchitektur der Instrumente weiter zu vereinfachen. Die EU sollte sich auch weiterhin um eine Vereinfachung der aufwendigen Verwaltungs- und Finanzverfahren bemühen. Die Zivilgesellschaft und die lokalen Behörden betonten‚ dass die derzeit geltenden Verfahren und Vorschriften erhebliche Auswirkungen auf ihre Fähigkeit haben, sich stärker an der Entwicklungszusammenarbeit zu beteiligen.
Hebelwirkung: Die Interessenträger waren sich darüber einig, dass innovative Finanzierungsinstrumente eine wichtige Rolle bei der Mobilisierung öffentlicher und privater Mittel für die Außenhilfe der EU spielen können. Die positiven Feststellungen in der jüngsten Evaluierung der Mischfinanzierungsinstrumente in Bezug auf die Hebelwirkung und die finanzielle Zusätzlichkeit solcher Instrumente werden als ermutigend erachtet. Die Teilnehmer aus der Zivilgesellschaft äußerten jedoch Bedenken, dass privatwirtschaftliche Prioritäten in den Partnerländern Vorrang vor der Armutsbekämpfung erhalten könnten.
Mit dem vorliegenden Vorschlag wird den meisten Anliegen der Interessenträger Rechnung getragen.
•Externes Expertenwissen
Der Halbzeitüberprüfungsbericht und die dazugehörigen Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen stützten sich weitgehend auf eine Reihe unabhängiger Evaluierungsberichte aus den Jahren 2016 und 2017 (eine Evaluierung pro Instrument). Gleichzeitig wurde ein unabhängiger Bericht erstellt, um die im Halbzeitüberprüfungsbericht behandelten Instrumente des auswärtigen Handelns zu analysieren und daraus wichtige Lehren und Schlussfolgerungen zu ziehen.
Neben diesen neueren Berichten hatte der OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe in seiner Peer Review der Entwicklungszusammenarbeit der EU im Jahr 2012 Empfehlungen hinsichtlich Struktur, Regeln und Verfahren der EU-Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln abgegeben. Beispielsweise forderte die OECD die EU auf, die Zusammenarbeit weiter zu vereinfachen und zu modernisieren, indem sie die Zahl der Haushaltsposten verringert, die Bestimmungen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit und des Europäischen Entwicklungsfonds angleicht, die Genehmigungsverfahren strafft und die Kohärenz zwischen regionalen und thematischen Programmen verbessert. Die EU wurde aufgefordert, sowohl auf Programmebene als auch in Bezug auf die Palette der Instrumente effektiver und flexibler zu werden und schneller zu reagieren. Die Flexibilität wurde vor allem in fragilen und Krisensituation als wünschenswert erachtet; hier bestand nach Auffassung der OECD erheblicher Spielraum für Verbesserungen.
•Folgenabschätzung
Im Jahr 2018 hat die Kommission im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 eine Folgenabschätzung für die Rubrik „Europa in der Welt“ durchgeführt, wobei der Schwerpunkt auf den ins Auge gefassten wichtigsten Änderungen im Bereich des auswärtigen Handelns lag, wie etwa der Zusammenlegung verschiedener Instrumente in einem einzigen breit angelegten Instrument und die Einbeziehung der derzeit aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Maßnahmen in den EU-Haushalt.
Die Analyse ergab, dass die Vorteile, die entstünden, wenn Entwicklungsmaßnahmen nicht mehr über den Europäischen Entwicklungsfonds außerhalb des EU-Haushalts finanziert würden, größer als die Nachteile wären, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich
–der für das auswärtige Handeln veranschlagte Betrag darf nicht niedriger sein als die Summe der Finanzmittel des EEF und der übrigen Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln zusammengenommen,
–die Flexibilitätsmöglichkeiten des EEF sollten so weit wie möglich in den EU-Haushalt übernommen werden, und
–die im Rahmen der Friedensfazilität für Afrika finanzierten Militäroperationen sollten weiterhin im Rahmen eines anderen außerbudgetären Mechanismus – der Europäischen Friedensfazilität, die Gegenstand eines gesonderten Vorschlags ist – fortgesetzt werden.
Eine weitere Schlussfolgerung der Folgenabschätzung war, dass die meisten Instrumente – mit Ausnahme der sehr spezifischen Instrumente, wie etwa der durch das Neutralitätsprinzip geprägten humanitären Hilfe – in einem einzigen Instrument zusammengelegt werden könnten, d. h.: die gemeinsame Durchführungsverordnung, das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, der Europäischen Entwicklungsfonds, des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung, das Mandat für Darlehenstätigkeiten in Drittländer, das Europäische Nachbarschaftsinstrument, das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte, der Garantiefonds, das Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, und das Partnerschaftsinstrument. Eigenständig sollten die folgenden Instrumente bleiben: das Instrument für Heranführungshilfe, die humanitäre Hilfe, die Mittelausstattung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, das Instrument für die überseeischen Länder und Gebiete (einschließlich Grönland), das Katastrophenschutzverfahren der Union; das Europäische Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe, die Unterstützung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft, die Soforthilfereserve sowie die neue Europäische Friedensfazilität.
Wie die Kommission festgestellt hatte und in der öffentlichen Konsultation durch Rückmeldungen der Partner bestätigt wurde, ist die derzeitige Architektur der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln zu komplex. Die Zusammenlegung einer Reihe von Instrumenten innerhalb eines einzigen breit angelegten Instruments würde die Möglichkeit bieten, die Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu rationalisieren und so den Verwaltungsaufwand für alle Interessenträger zu verringern. Ein vereinfachtes Kontrollsystem würde es den zuständigen Institutionen ermöglichen, einen besseren Gesamtüberblick über die EU-Ausgaben für das auswärtige Handeln zu erhalten.
Ein breit angelegtes Instrument würde einen in geografischer und thematischer Hinsicht umfassenderen Ansatz bieten, der die Durchführung unterschiedlicher Politikmaßnahmen auf transregionaler, multisektoraler und globaler Ebene erleichtern würde. Die EU würde damit kohärente Reaktionen und Synergien erleichtern und thematische und geografische Trennlinien überwinden.
Dies würden auch helfen, Überschneidungen zu vermeiden werden, wie insbesondere die Überschneidungen zwischen dem derzeitigen Partnerschaftsinstrument und dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit in Bezug auf die innovative Zusammenarbeit mit weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländern, sowie Überschneidungen zwischen den geografischen und thematischen Programmen (d. h. den geografischen Programmen des Europäischen Entwicklungsfonds und den thematischen Programmen im Rahmen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit).
Am 25. April 2018 wurde die Folgenabschätzung vom Ausschuss für Regulierungskontrolle geprüft, der eine mit Vorbehalten versehene positive Stellungnahme abgab. Er knüpfte diese an die Bedingung, dass einige wichtige Empfehlungen des Ausschusses in einer angepassten Fassung der Folgenabschätzung berücksichtigt werden sollten. Daher wurde die Folgenabschätzung in folgenden Punkten überarbeitet:
–weitere Informationen über die Lenkungsstruktur des neuen Instruments, einschließlich Informationen über die Beschlussfassungsverfahren;
–weitere Erläuterungen zu verschiedenen Finanzierungsfragen, einschließlich Ausgangsmittelausstattung, Zweckbindung für Regionen und Themenbereiche sowie Beitragsschlüssel für die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, und
–Erläuterungen zur Gestaltung der künftigen Überwachungs- und Evaluierungssysteme.
Die Stellungnahme des Ausschusses und die damit verbundenen Änderungen an der Folgenabschätzung sind in Anhang 1 der Folgenabschätzung näher erläutert.
•Vereinfachung
Eine der Prioritäten der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen ist die Vereinfachung des Regelungsumfelds.
Die Bündelung einer Reihe von Instrumenten in einem umfassenden Instrument wird die Möglichkeit bieten, die Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu rationalisieren und den Verwaltungsaufwand für die EU-Organe und die Mitgliedstaaten zu verringern. Statt auf mehrere Programmplanungsprozesse könnten sich die Diskussionen stärker auf die politischen Ziele und die Zusammenarbeit mit externen Partnern konzentrieren. Darüber hinaus würden Maßnahmen, für die eine Kumulation von Fördermitteln aus verschiedenen Programmen der Union vorgesehen ist, nur einmal geprüft werden, unter Berücksichtigung aller einbezogenen Programme und ihre jeweiligen Vorschriften.
Vereinfachung bedeutet nicht, dass Abstriche bei der Aufsicht oder der Rechenschaftspflicht gemacht würden. Das interinstitutionelle Gleichgewicht würde in vollem Umfang gewahrt bleiben. Die Haushalts- und Kontrollbefugnisse des Europäischen Parlaments würden durch die Einbeziehung der derzeit aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Maßnahmen in den EU-Haushalt sogar ausgeweitet werden.
Was die Angleichung von Vorschriften anbelangt, wird das neue Instrument durch die Einbeziehung von Bestimmungen der gemeinsamen Durchführungsverordnung für alle Komponenten geltende kohärente Grundsätze aufweisen und somit für die Partner und die Durchführungsakteure leichter verständlich sein.
•Grundrechte
Zu den Grundlagen der EU gehört ein starkes Engagement für die Förderung und den Schutz der Grundrechte, der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie unterstützt diese Rechte und Grundsätze aktiv nicht nur innerhalb ihrer Grenzen, sondern auch in den Beziehungen zu Drittländern.
Diese Verordnung ersetzt das bestehende Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte und unterstützt Interventionen in den Bereichen Menschenrechte, Grundfreiheiten und Demokratie in Drittländern. Mit dem Vorschlag soll auch die Zivilgesellschaft als wirksame Kraft für politischen Reform und Verteidigung der Menschenrechte unterstützt werden.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
In ihrer Mitteilung vom 2. Mai 2018 schlug die Europäische Kommission vor, für den Zeitraum 2021-2027 Mittel in Höhe von 89 200 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) für das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und Partnerschaft bereitzustellen.
5.WEITERE ANGABEN
•Beitrag der vorgeschlagenen Verordnung zum Engagement der Union für die Bekämpfung des Klimawandels
Im Rahmen der Verpflichtungen, die mit dem Übereinkommen von Paris und den VN-Zielen für nachhaltige Entwicklung eingegangen wurden, sollte diese Verordnung dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen. Die Bekämpfung des Klimawandels zählt zu den größten Herausforderungen, mit denen die Welt konfrontiert ist, und es besteht dringender Handlungsbedarf auf nationaler und internationaler Ebene. In diesem Zusammenhang hat sich die Union zum Ziel gesetzt, mindestens 25 % ihres Haushalts für die Bekämpfung des Klimawandels einzusetzen. Zur Erreichung dieses Ziels sollten durch die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung 25 % der Gesamtfinanzausstattung der Verordnung in die Verwirklichung von Klimazielen fließen.
•Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird ihre Maßnahmen regelmäßig überwachen und die Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der Ergebnisse überprüfen. Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 führt die Kommission eine Zwischenevaluierung und eine abschließende Evaluierung durch, sofern die drei Organe bestätigt haben, dass solche Evaluierungen der bestehenden Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen die Grundlage für Folgenabschätzungen in Bezug auf die Optionen weiterer Maßnahmen bilden sollten. Bei den Evaluierungen werden die praktischen Auswirkungen des Instruments anhand der einschlägigen Indikatoren bewertet, und es wird untersucht, inwieweit das Instrument als relevant, wirksam und effizient eingestuft werden kann, ob es einen hinreichenden EU-Mehrwert schafft und ob Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen besteht. Bei den Evaluierungen werden Erkenntnisse gewonnen, durch die etwaige Probleme bzw. Möglichkeiten zur weiteren Verbesserung der Maßnahmen oder ihrer Ergebnisse ermittelt werden können und deren Wirkung maximiert werden kann.
Die Schlussfolgerungen aus den Bewertungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
Die Fortschritte werden anhand von Indikatoren überwacht, die auf die Ziele des Vorschlags abgestimmt sind. Ab 2022 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung.
Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. Das Instrument für Nachbarschaftspolitik, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit sollte bewertet werden, sobald ausreichende Informationen über seine Leistungen vorliegen.
•Geografischer Geltungsbereich und Beteiligung von Drittländern
Die vorgeschlagene Verordnung hat einen weltweiten geografischen Geltungsbereich. Aus diesem Grund kommt eine Vielzahl von Akteuren aus den Mitgliedstaaten und von außerhalb der Union für den Zugang zu ihren Finanzmitteln bzw. als Durchführungspartner in Betracht.
Was Mittelempfänger außerhalb der Union anbelangt, kommen Stellen aus Entwicklungsländer und -gebieten, die die Hauptbegünstigten dieser Verordnung sind, für eine Unionsförderung in Betracht. Sonstige Drittländer sind unter Umständen ebenfalls förderfähig, vorbehaltlich der Bedingungen des Artikels 24 dieses Vorschlags, die mit den internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Einklang stehen, insbesondere mit der OECD-Empfehlung zur Aufhebung der Lieferbindung und der hochrangigen Tagung von Nairobi im Jahr 2016. In Artikel 24 ist festgelegt, dass Stellen aus Industrieländern in der Regel nur dann Mittelempfänger im Rahmen dieser Verordnung sein können, wenn auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – die durch einen Kommissionsbeschluss anerkannt sein muss – der Zugang zu ihrer eigenen Entwicklungshilfe gegeben ist. Das Programm „Stabilität und Frieden“ und das Programm „Menschenrechte und Demokratie“ sowie die Krisenreaktionsmaßnahmen stehen Stellen aller Länder offen, da aufgrund des weltweiten Geltungsbereichs der Maßnahmen ein möglichst breites Empfängerspektrum im Interesse der Union liegt; weitere Gründe sind die schwierigen Umstände, unter denen diese Hilfe geleistet wird und die Notwendigkeit eines raschen Handelns. Internationale Organisationen sind ebenfalls förderfähig.
Was die Einbeziehung von Partnern außerhalb der Union anbelangt, kann die Kommission auch beschließen, mit internationalen Organisationen, Partnerländern oder Stellen aus anderen Drittländern im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung bei der Durchführung bestimmter Maßnahmen zusammenzuarbeiten, sofern dies im Interesse der Union liegt und vorbehaltlich der in der Haushaltsordnung festgelegten Regeln und Bedingungen. Für eine solche Einbeziehung wäre ein Kommissionsbeschluss erforderlich. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten und Drittländer Beiträge zur Garantie für Außenmaßnahmen leisten; daher kommen ihre Stellen potenziell als förderfähige Gegenparteien bei der Umsetzung in Betracht. Beiträge anderer Drittländer als den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind von der Kommission vorab zu genehmigen. Die Bedingungen für einen solchen Beitrag sollten in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem betreffenden Drittland niedergelegt werden.
•Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gegenstand – Artikel 1 definiert das durch die Verordnung geschaffene Instrument, das eines der EU-Programme für auswärtiges Handeln ist.
Begriffsbestimmungen – Artikel 2 definiert die grundlegenden Begriffe der Verordnung.
Ziele – Artikel 3 legt das allgemeine Ziel fest, das auf alle Säulen des Instruments sowie die spezifischen Ziele anwendbar ist.
Geltungsbereich und Struktur – Artikel 4 beschreibt die verschiedenen Komponenten des Instruments: Geografische Komponente, thematische Komponente und Krisenreaktionskomponente. Er legt den geografischen und sachlichen Geltungsbereich der einzelnen Komponenten fest und erläutert die Beziehung zwischen den Komponenten.
Die geografische Komponente umfasst geografische Programme für die Europäische Nachbarschaft, für Subsahara-Afrika, für Asien und den pazifischen Raum sowie für Nord- und Südamerika und den karibischen Raum. Die Länder des Nachbarschaftsraums sind in Anhang I aufgeführt; diese Liste dient als Grundlage für die Definition der Länder in den angrenzenden Gebieten. Die sonstigen Länder fallen unter die üblichen geografischen Gebiete. Der sachliche Geltungsbereich der geografischen Programme ist zusammen mit den Bereichen der Zusammenarbeit in Anhang II aufgeführt.
Die thematische Komponente konzentriert sich auf globale Herausforderungen, insbesondere durch die spezifischen thematischen Programme „Menschenrechte und Demokratie“, „Organisationen der Zivilgesellschaft“, „Stabilität und Frieden“ sowie „Globale Herausforderungen“, die Bereiche wie Gesundheit, allgemeine und berufliche Bildung, Frauen und Kinder, menschenwürdige Arbeit und Sozialschutz, Kultur, Migration, Umwelt und Klimawandel, nachhaltige Energie, nachhaltiges und inklusives Wachstum, Privatsektor und lokale Behörden abdecken. Diese Programme haben einen weltweiten Geltungsbereich und ergänzen die geografischen Programme. Der sachliche Geltungsbereich der thematischen Programme ist zusammen mit den Interventionsbereichen in Anhang III aufgeführt.
Die Krisenreaktionskomponente ermöglicht die schnelle Ergreifung von Maßnahmen zur Krisenbewältigung, Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung, außerdem deckt sie die Stärkung der Resilienz, die Verknüpfung von humanitären Maßnahmen und Entwicklungsmaßnahmen sowie außenpolitische Belange und Prioritäten ab. Diese Komponente hat ebenfalls weltweiten Geltungsbereich. Die Interventionsbereiche sind in Anhang IV festgelegt. Bei dieser Komponente ist eine Programmplanung nicht erforderlich; die Durchführung erfolgt in Form einer direkten Genehmigung von Sondermaßnahmen, Aktionsplänen und Einzelmaßnahmen.
Kohärenz und Komplementarität – In Artikel 5 werden die Beziehungen zwischen diesem Instrument und anderen Instrumenten des auswärtigen Handelns sowie die Verbindungen zu internen EU-Programmen und die Kohärenz mit ihnen erläutert.
Mittelausstattung – Artikel 6 bezieht sich auf die Gesamtmittelausstattung des Instruments und enthält eine detaillierte Aufschlüsselung nach geografischen Gebieten, thematischen Programmen und Krisenreaktionsmaßnahmen. Er bezieht sich auch auf das „Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten“, aus dem die in diesem Artikel genannten Beträge aufgestockt werden können.
Politikrahmen – Artikel 7 bezieht sich auf den allgemeinen Politikrahmen für die Umsetzung des Instruments. Maßgeblich für die Politik, auf die sich die Umsetzung des Instruments stützt, sind bestehende Vereinbarungen, Strategien, Schlussfolgerungen, Entschließungen und ähnliche Dokumente.
Allgemeine Grundsätze – In Artikel 8 sind die verschiedenen Grundsätze aufgeführt, die für das gesamte Instrument gelten, wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, rechtebasierter Ansatz, Zusammenarbeit, Dialog, Partnerschaft, Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, durchgängige Berücksichtigung von Klimawandel, Umweltschutz und Gleichstellung der Geschlechter. In diesem Artikel wird auch die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten unterstrichen. Er schreibt die Unterrichtung des Europäische Parlaments und den regelmäßigen Meinungsaustausch mit diesem vor, was der Kommission und dem Europäischen Parlament ermöglichen würde, Strategiefragen und die Umsetzung des Instruments regelmäßig zu erörtern.
Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung
– In Artikel 9 werden die sicherheitsbezogenen Tätigkeiten, die durch dieses Instrument unterstützt werden können, von den Tätigkeiten abgegrenzt, die nicht aus dem EU-Haushalt finanziert werden dürfen.
TITEL II – UMSETZUNG DES INSTRUMENTS
Titel II umfasst die Kapitel über die Umsetzung des Instruments, zu der auch eine Mehrjahresprogrammplanung gehört.
Kapitel I – Programmplanung (Artikel 10-15) enthält die verschiedenen Bestimmungen zur Mehrjahresprogrammplanung, insbesondere den allgemeinen Ansatz, die spezifischen Grundsätze für geografische Programme, den Inhalt der Programmplanungsdokumente für geografische und thematische Programme und die Verfahren für ihre Annahme. Artikel 15 betrifft die Funktionsweise des Flexibilitätspolsters für neue Herausforderungen und Prioritäten.
Kapitel II – Besondere Bestimmungen für die Nachbarschaft (Artikel 16-18) enthält die besonderen Bestimmungen für den Nachbarschaftsraum, insbesondere in Bezug auf die Zuweisungskriterien, den leistungsbasierten Ansatz und die grenzübergreifende Zusammenarbeit.
Kapitel III – Aktionspläne, Maßnahmen und Durchführungsmethoden (Artikel 19-25) enthält Bestimmungen, die aufgrund der besonderen Merkmale des auswärtigen Handelns die Haushaltsordnung ergänzen. Artikel 25 enthält Bestimmungen, die erforderlich sind, um die Flexibilitätsmöglichkeiten des EEF zu übernehmen.
Kapitel IV – Die Bestimmungen über den EFSD+, die Haushaltsgarantien und die Finanzhilfen für Drittländer (Artikel 26-30) ersetzen die bestehenden Bestimmungen über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung‚ das Mandat für die Darlehenstätigkeit in Drittländern und den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen.
Kapitel V – Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung (Artikel 31-32) enthält Bestimmungen zu den Indikatoren und den Ergebnisrahmen, die bei der Überwachung und Evaluierung von Maßnahmen im Außenbereich verwendet werden, sowie über die Jahres- und Zwischenberichte und den Abschlussbericht.
TITEL III – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Titel III (Artikel 33-41) orientiert sich weitgehend an den internen Programmen in Bezug auf institutionelle Fragen, Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, Aufhebung und Inkrafttreten. Aufgenommen wurden auch eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Sichtbarkeit, eine Klausel über den Europäischen Auswärtigen Dienst und Bestimmungen über die Beteiligung von Ländern oder Gebieten, die nicht unter die Verordnung fallen.
Artikel 34 dieses Titels regelt die Ausübung der Befugnisübertragung in Bezug auf Folgendes: die Dotierungsquote (Befugnisübertragung gemäß Artikel 26 Absatz 3), die Bereiche der Zusammenarbeit und Interventionsbereiche in Anhang II, Anhang III und Anhang IV (Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 6), die prioritären Bereiche für Maßnahmen des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung+ sowie dessen Struktur und Lenkung gemäß den Anhängen V und VI (Befugnisübertragung gemäß Artikel 27 Absatz 9) und die Indikatoren nach Anhang VII sowie die Schaffung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens (Befugnisübertragung gemäß Artikel 31 Absatz 9).
Ein weiterer materiell-rechtlicher Aspekt ist das Ausschussverfahren: Mit Artikel 35 wird der Ausschuss „Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eingesetzt. Dieser Ausschuss gibt eine Stellungnahme zu den Mehrjahresplanungsdokumenten und Jahresarbeitsprogrammen (Aktionspläne und Maßnahmen) ab.
Der Vorschlag hat sieben Anhänge:
- Anhang I — Liste der Länder und Gebiete im Nachbarschaftsraum
- Anhang II — Bereiche der Zusammenarbeit für die geografischen Programme
- Anhang III — Interventionsbereiche für die thematischen Programme
- Anhang IV — Interventionsbereiche für Krisenreaktionsmaßnahmen
- Anhang V — Prioritäre Bereiche für Maßnahmen des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung+
- Anhang VI — Struktur und Lenkung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung+
- Anhang VII — Liste der zentralen Leistungsindikatoren
2018/0243 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 209 und 212 sowie Artikel 322 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das allgemeine Ziel des Programms „Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit“ (im Folgenden „Instrument“) sollte darin bestehen, die Werte und Interessen der Union weltweit zu verteidigen und zu fördern, um die Ziele und Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union, wie sie in Artikel 3 Absatz 5, Artikel 8 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu verfolgen.
(2)Nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union achtet die Union auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein. Die breite Palette von Maßnahmen, die durch diese Verordnung ermöglicht wird, sollte zur Verwirklichung der in diesem Artikel des Vertrags genannten Ziele beitragen.
(3)Nach Artikel 8 des Vertrags über die Europäische Union entwickelt die Union besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet. Die vorliegende Verordnung sollte zu diesem Ziel beitragen.
(4)Das Hauptziel der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union ist nach Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut. Die Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union trägt auch zur Verwirklichung der Ziele ihres auswärtigen Handelns bei, insbesondere zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen, wie in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt.
(5)Die Union gewährleistet die nach Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderliche Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung. Die Union sollte bei Politikmaßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung tragen, was ein wesentliches Element der Strategie zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung sein wird, die in der im September 2015 von den Vereinten Nationen angenommenen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“) festgelegt wurden. Um die in der Agenda 2030 festgeschriebene Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu gewährleisten, müssen bei allen Maßnahmen deren Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler Ebene, in der Union, in anderen Ländern und auf globaler Ebene, berücksichtigt werden.
(6)Dieses Instrument sieht Maßnahmen zur Unterstützung dieser Ziele und der Politik im Bereich des auswärtigen Handelns vor und baut auf den Maßnahmen auf, die zuvor im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 233/2014, des Internen Abkommens und der Durchführungsverordnung zum 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), der Verordnung (EU) Nr. 232/2014, der Verordnung (EU) Nr. 230/2014, der Verordnung (EU) Nr. 235/2014, der Verordnung (EU) Nr. 234/2014, der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014, der Verordnung (EU) Nr. 236/2014, des Beschlusses Nr. 466/2014/EU, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 und der Verordnung (EU) 2017/1601 unterstützt wurden.
(7)Der globale Handlungskontext ist gekennzeichnet durch die Bemühungen um eine auf Regeln beruhende Weltordnung, deren Grundprinzip der Multilateralismus ist und in deren Mittelpunkt die Vereinten Nationen stehen. Die Agenda 2030 bildet zusammen mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen und der Aktionsagenda von Addis Abeba die Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf die globalen Herausforderungen und Tendenzen in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung. Die Agenda 2030, in deren Mittelpunkt die Ziele für nachhaltige Entwicklung stehen, ist ein transformativer Rahmen für die Beseitigung der Armut und die Verwirklichung einer weltweit nachhaltigen Entwicklung. Sie hat universelle Geltung und bietet einen umfassenden gemeinsamen Handlungsrahmen, der für die Union, ihre Mitgliedstaaten und ihre Partner maßgeblich ist. Sie berücksichtigt in ausgewogener Weise die wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension der nachhaltigen Entwicklung und trägt dabei den grundlegenden Zusammenhängen zwischen ihren Zielen und Zielvorgaben Rechnung. Die Agenda 2030 zielt darauf ab, niemanden zurückzulassen. Die Umsetzung der Agenda 2030 wird eng mit den anderen einschlägigen internationalen Verpflichtungen der Union abgestimmt. Bei den Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sollte besonderes Augenmerk auf die Zusammenhänge zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung sowie auf integrierte Maßnahmen, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen, gelegt werden.
(8)Die Durchführung dieser Verordnung sollte an den fünf Prioritäten der am 19. Juni 2016 vorgelegten Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (im Folgenden „Globale Strategie“) ausgerichtet sein, die die gemeinsame Vision der Union darstellt und den Rahmen für ein geeintes und verantwortungsvolles außenpolitisches Engagement in Partnerschaft mit anderen bildet, mit dem Ziel, die Werte und Interessen der Union voranzubringen. Die Union sollte Partnerschaften stärken und den Politikdialog und kollektive Reaktionen auf globale Herausforderungen fördern. Ihr Handeln sollte dazu beitragen, die Interessen und Werte der Union in all ihren Aspekten zu unterstützen, wozu unter anderem gehört, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten, die internationale Sicherheit zu stärken, die Ursachen von irregulärer Migration zu bekämpfen und Völkern, Ländern und Regionen, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, zu helfen, Handelspolitik, Wirtschaftsdiplomatie und wirtschaftliche Zusammenarbeit zu unterstützen, digitale Lösungen und Technologien zu fördern und die internationale Dimension der Politikbereiche der Union zu stärken. Bei der Förderung ihrer Interessen sollte die Union die Grundsätze der Achtung hoher Sozial- und Umweltstandards, der Rechtsstaatlichkeit, des Völkerrechts und der Menschenrechte wahren und fördern.
(9)Der neue Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik (im Folgenden „Konsens“), der am 7. Juni 2017 unterzeichnet wurde, bietet einen Rahmen für ein gemeinsames Konzept im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten, um die Agenda 2030 und die Aktionsagenda von Addis Abeba umzusetzen. Im Mittelpunkt der Politik der Entwicklungszusammenarbeit stehen die Beseitigung der Armut, die Bekämpfung von Diskriminierung und Ungleichheiten, der Grundsatz, niemanden zurückzulassen, sowie die Stärkung der Resilienz.
(10)Zur Umsetzung des neuen internationalen Rahmens, der durch die Agenda 2030, die Globale Strategie und den Konsens geschaffen wurde, sollte diese Verordnung darauf abzielen, die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union zu erhöhen und seine Wirksamkeit sicherzustellen, indem die Anstrengungen der Union in einem gestrafften Instrument zusammengelegt werden, um so für eine bessere Umsetzung der verschiedenen Politikmaßnahmen des auswärtigen Handelns zu sorgen.
(11)Im Einklang mit der Globalen Strategie und dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030, der am 18. März 2015 angenommen wurde, sollte die Notwendigkeit anerkannt werden, von der Krisenreaktion und -eindämmung zu einem stärker strukturell ausgerichteten, langfristigen Ansatz überzugehen, mit dem fragile Situationen, Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen sowie lang anhaltende Krisen besser bewältigt werden können. Größere Bedeutung muss der Verringerung von Risiken, der Prävention, der Abfederung möglicher Folgen und der Vorsorge beigemessen werden, wobei kollektive Ansätze erforderlich sind, und es bedarf weiterer Anstrengungen, um die raschere Krisenreaktion und die dauerhafte Erholung zu fördern. Die Verordnung sollte daher mithilfe von Krisenreaktionsmaßnahmen zur Stärkung der Resilienz und zur Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen beitragen.
(12)Im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, die 2011 in Busan vereinbart, 2016 auf der hochrangigen Tagung in Nairobi aktualisiert und im Konsens bekräftigt wurden, sollten bei der Entwicklungszusammenarbeit der Union die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit Anwendung finden, nämlich Eigenverantwortung der Entwicklungsländer für die Entwicklungsprioritäten, Ergebnisorientierung, inklusive Entwicklungspartnerschaften, Transparenz und Rechenschaftspflicht.
(13)Im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung sollte diese Verordnung einen Beitrag zu einer verstärkten ergebnisorientierten Überwachung und Berichterstattung leisten, die sich auf die Leistungen (Outputs), die direkten Wirkungen (Outcomes) und die längerfristigen Wirkungen (Impacts) in den Partnerländern, die Außenhilfe der Union erhalten, erstrecken sollten. Insbesondere sollen entsprechend den Vorgaben des Konsenses durch die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung 20 % der über diese Verordnung finanzierten öffentlichen Entwicklungshilfe in die soziale Inklusion und die menschliche Entwicklung fließen, einschließlich in die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Teilhabe von Frauen.
(14)Soweit möglich und angebracht sollten die Ergebnisse des auswärtigen Handelns der Union auf der Grundlage vorab festgelegter, transparenter, länderspezifischer und messbarer Indikatoren überwacht und bewertet werden, die an die Besonderheiten und Ziele des Instruments angepasst sind und vorzugsweise auf dem Ergebnisrahmen des Partnerlandes beruhen sollten.
(15)Diese Verordnung sollte dazu beitragen, das kollektive Ziel der Union, innerhalb des Zeitrahmens der Agenda 2030 0,7 % des Bruttonationaleinkommens als öffentliche Entwicklungshilfe bereitzustellen, zu verwirklichen. In diesem Zusammenhang sollten mindestens 92 % der Finanzmittel im Rahmen dieser Verordnung in Maßnahmen fließen, die so konzipiert sind, dass sie die Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen, die vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgestellt werden.
(16)Um sicherzustellen, dass die Ressourcen dort eingesetzt werden, wo der Bedarf am größten ist, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern und den Ländern in fragilen Situationen und Konfliktsituationen, sollte diese Verordnung dazu beitragen, dass das kollektive Ziel, innerhalb des Zeitrahmens der Agenda 2030 0,2 % des Bruttonationaleinkommens der Union für die am wenigsten entwickelten Länder bereitzustellen, verwirklicht wird.
(17)Diese Verordnung sollte der notwendigen Fokussierung auf strategische Prioritäten Rechnung tragen, und zwar sowohl in geografischer Hinsicht (Länder der Europäischen Nachbarschaft und Afrika sowie fragile Länder, die am dringendsten Hilfe benötigen) als auch unter thematischen Aspekten (Sicherheit, Migration, Klimawandel und Menschenrechte).
(18)Diese Verordnung sollte die Umsetzung der im Jahr 2015 überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik und die Umsetzung regionaler Kooperationsrahmen, wie etwa die grenzübergreifende Zusammenarbeit sowie die Umsetzung der externen Aspekte der einschlägigen makroregionalen und Meeresbecken betreffenden Strategien und Politikmaßnahmen unterstützen. Diese Initiativen bieten politische Rahmenstrukturen für die Vertiefung der Beziehungen mit und zwischen den jeweiligen Partnerländern, die sich auf die Grundsätze der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und der gemeinsamen Trägerschaft und Verantwortung stützen.
(19)Ziele der 2015 überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik sind nach Maßgabe der wichtigsten politischen Prioritäten der Union die Stabilisierung der Nachbarländer und die Stärkung der Resilienz, insbesondere durch die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung. Damit die überarbeitete Europäische Nachbarschaftspolitik ihr Ziel erreichen kann, wurde sie auf vier prioritäre Bereiche ausgerichtet: erstens gute Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, mit einem besonderen Schwerpunkt auf dem Ausbau der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, zweitens wirtschaftliche Entwicklung, drittens Sicherheit, viertens Migration und Mobilität, einschließlich Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Flucht und Vertreibung. Differenzierung und mehr gemeinsame Verantwortung sind die wesentlichen Merkmale der Europäischen Nachbarschaftspolitik, die unterschiedliche Grade an Zusammenarbeit anerkennt und den Interessen der einzelnen Länder im Hinblick auf den Charakter und die Ausrichtung ihrer Partnerschaft mit der Union Rechnung trägt.
(20)Diese Verordnung sollte die Umsetzung eines modernisierten Assoziierungsabkommens mit den Ländern in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) unterstützen und der EU und ihren AKP-Partnern erlauben, starke Bündnisse zu wesentlichen globalen Herausforderungen weiterzuentwickeln. Insbesondere sollte diese Verordnung die Fortsetzung der bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Afrikanischen Union in Einklang mit der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU unterstützen und sich auf das künftige Abkommen zwischen der EU und den AKP-Staaten für die Zeit nach 2020 stützen, unter anderem durch einen kontinentweiten Ansatz gegenüber Afrika.
(21)Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Ressourcen so effizient wie möglich einzusetzen, um die Wirkung ihres auswärtigen Handelns zu optimieren. Dies sollte durch die Kohärenz und die Komplementarität der Finanzierungsinstrumente der Union für das auswärtige Handeln erreicht werden, insbesondere des Instruments für Heranführungshilfe III, des Instruments für humanitäre Hilfe, des Beschlusses über die überseeischen Länder und Gebiete, des Europäischen Instruments für nukleare Sicherheit, das das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit auf der Basis des Euratom-Vertrags ergänzen wird, der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der neu vorgeschlagenen Europäischen Friedensfazilität, die außerhalb des Unionshaushalts finanziert wird, sowie durch Synergien mit anderen Politikmaßnahmen und Programmen der Union. Soweit angezeigt, sollte diese Verordnung auch die Kohärenz und Komplementarität mit der Makrofinanzhilfe einschließen. Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte im Rahmen dieser Verordnung die Kombination mit Finanzmitteln anderer Unionsprogramme zulässig sein, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen.
(22)Finanzmittel im Rahmen dieser Verordnung sollten für die Finanzierung der internationalen Dimension von Erasmus eingesetzt werden, deren Umsetzung in Einklang mit der Erasmus-Verordnung erfolgen sollte.
(23)Der zentrale Ansatz für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sollten geografische Programme sein, um die Wirkung der Unterstützung der Union zu maximieren und einen engeren Bezug zwischen dem Handeln der Union einerseits und den Partnerländern sowie der dort lebenden Bevölkerung andererseits herzustellen. Dieser allgemeine Ansatz sollte gegebenenfalls durch thematische Programme und Krisenreaktionsmaßnahmen ergänzt werden.
(24)Im Einklang mit dem Konsens sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten die gemeinsame Programmplanung ausbauen, um durch die Bündelung ihrer Ressourcen und Fähigkeiten die Gesamtwirkung zu steigern. Die gemeinsame Programmplanung sollte auf dem Engagement, der Aneignung und der Eigenverantwortung seitens der Partnerländer aufbauen. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, die Partnerländer durch eine gemeinsame Umsetzung zu unterstützen, wann immer dies zweckmäßig erscheint.
(25)Während Demokratie- und Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter und der Teilhabe von Frauen, bei der gesamten Durchführung dieser Verordnung einbezogen werden sollten, kommt der Unterstützung durch die Union im Rahmen der thematischen Programme „Menschenrechten und Demokratie“ und „Organisationen der Zivilgesellschaft“, die eine globale Ausrichtung haben und in ihrer Handlungsfähigkeit nicht von der Zustimmung der Regierungen und der Behörden von Drittländern abhängig sind, eine spezifische komplementäre und zusätzliche Funktion zu.
(26)Organisationen der Zivilgesellschaft sollten als breites Spektrum von Akteuren mit unterschiedlichen Rollen und Aufgabenstellungen betrachtet werden, das alle nichtstaatlichen, gemeinnützigen Organisationen umfasst, die nichtparteilich und gewaltfrei sind und in denen Menschen sich zusammenschließen, um gemeinsame politische, kulturelle, soziale oder wirtschaftliche Ziele und Ideale zu verfolgen. Sie sind auf der örtlichen, nationalen, regionalen bis hin zur internationalen Ebene aktiv und umfassen formale und informelle Organisationen in städtischen Gebieten und im ländlichen Raum.
(27)Mit der vorliegenden Verordnung wird für dieses Instrument eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bilden soll.
(28)Angesichts der Notwendigkeit, in Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung dem Klimawandel entgegenzuwirken, sollte diese Verordnung dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Durch die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sollen 25 % der Gesamtfinanzausstattung der Verordnung zur Verwirklichung von Klimazielen beigetragen werden. Einschlägige Maßnahmen werden im Zuge der Durchführung dieser Verordnung ermittelt, und der im Rahmen dieser Verordnung geleistete Gesamtbeitrag sollte Gegenstand der einschlägigen Evaluierungen und Überprüfungsprozesse sein.
(29)Es ist von entscheidender Bedeutung, die Zusammenarbeit mit den Partnerländern im Bereich der Migration weiter zu intensivieren, die Vorteile einer gut gesteuerten und regulären Migration zu nutzen und die irreguläre Migration wirksam zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit sollte auf der Grundlage der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und der uneingeschränkten Achtung der humanitären Verpflichtungen und der Menschenrechtsverpflichtungen einen Beitrag zur Gewährleistung des Zugangs zu internationalem Schutz, zur Bekämpfung der Ursachen der irregulären Migration, zur Verbesserung des Grenzmanagements und zur Fortsetzung der Anstrengungen im Kampf gegen irreguläre Migration, Menschenhandel und Schleuserkriminalität sowie gegebenenfalls zu den Bemühungen in den Bereichen Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung leisten. Ein integraler Bestandteil der allgemeinen Grundsätze dieser Verordnung sollte daher sein, dass Drittländer mit der Union in diesem Bereich wirksam zusammenarbeiten. Eine größere Kohärenz zwischen der Migrationspolitik und der Politik der Entwicklungszusammenarbeit ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Entwicklungshilfe die Partnerländer bei der wirksameren Steuerung der Migration unterstützt. Diese Verordnung sollte zu einem koordinierten, ganzheitlichen und strukturierten Migrationskonzept beitragen, das die Synergien maximiert und die erforderliche Hebelwirkung entfaltet.
(30)Diese Verordnung sollte die Union in die Lage versetzen, in Ergänzung zur Migrationspolitik der Union migrationsbezogenen Herausforderungen, Bedürfnissen und Chancen gerecht zu werden. Zu diesem Zweck sollen – unbeschadet möglicher unvorhergesehener Umstände – 10 % der Gesamtmittelausstattung der Verordnung dafür eingesetzt werden, die Ursachen von irregulärer Migration und Flucht und Vertreibung anzugehen und das Migrationsmanagement und die Migrationssteuerung zu unterstützen, einschließlich des Schutzes der Rechte von Flüchtlingen und Migranten im Rahmen der Ziele dieser Verordnung.
(31)Auf diese Verordnung sollten die vom Europäischen Parlament und vom Rat auf der Grundlage des Artikels 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung finden. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug, finanzielle Unterstützung, Budgethilfen, Treuhandfonds, Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten und in Drittländern, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbar für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.
(32)Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollten auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung berücksichtigt werden.
(33)Der neue Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+), der auf seinem erfolgreichen Vorläufer, dem EFSD aufbaut, sollte ein integriertes Finanzpaket bilden, das Kapazitäten für weltweite Finanzierungen in Form von Finanzhilfen, Haushaltsgarantien und sonstigen Finanzierungsinstrumenten bietet. Der EFSD+ sollte den Auswärtigen Investitionsplan unterstützen und Mischfinanzierungen und Haushaltsgarantiemaßnahmen, die durch die Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckt sind, miteinander kombinieren, einschließlich solcher Maßnahmen, die Länderrisiken im Zusammenhang mit Darlehenstätigkeiten abdecken, welche zuvor unter das Mandat der Europäischen Investitionsbank für die Darlehenstätigkeit in Drittländern fielen. Die Europäische Investitionsbank sollte in Anbetracht ihrer in den Verträgen verankerten Rolle und ihrer in den letzten Jahrzehnten bei der Unterstützung der Politikmaßnahmen der Union gesammelten Erfahrungen weiterhin ein natürlicher Partner der Kommission bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen sein.
(34)Der EFSD+ sollte darauf abzielen, Investitionen als Mittel zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen, indem in Einklang mit den einschlägigen indikativen Programmplanungsdokumenten eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie die sozioökonomische Resilienz in den Partnerländern gefördert werden, unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte: Beseitigung der Armut, nachhaltiges und inklusives Wachstum, Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze und wirtschaftlicher Chancen, Förderung von Kompetenzen und unternehmerischer Initiative, der sozioökonomischen Sektoren, der Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen sowie Bekämpfung spezifischer sozioökonomischer Ursachen der irregulären Migration. Besondere Aufmerksamkeit sollte Ländern gelten, die von einer fragilen Situation oder einem Konflikt betroffen sind, den am wenigsten entwickelten Ländern und den hochverschuldeten armen Ländern.
(35)Durch den EFSD+ sollten die Zusätzlichkeit von Finanzierungen maximiert, Marktversagen und suboptimale Investitionssituationen behoben, innovative Produkte zur Verfügung gestellt und Mittel des Privatsektors einbezogen werden (Crowding-in). Die Einbindung des Privatsektors in die Zusammenarbeit der Union mit den Partnerländern über den EFSD+ sollte zu messbaren und zusätzlichen Entwicklungswirkungen führen, ohne dass dabei der Markt verzerrt wird, und sollte kostenwirksam sein und auf gegenseitiger Rechenschaftspflicht gründen, wobei die Risiken und Kosten gemeinsam getragen werden. Der EFSD+ sollte als zentrale Anlaufstelle für die Annahme von Finanzierungsvorschlägen von Finanzierungsinstitutionen und öffentlichen oder privaten Investoren dienen und ein breites Spektrum an finanzieller Unterstützung für förderfähige Investitionen bieten.
(36)Die Garantie für Außenmaßnahmen sollte auf der Grundlage der bestehenden EFSD-Garantie und des bestehenden Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen eingerichtet werden. Mit der Garantie für Außenmaßnahmen sollten durch Haushaltsgarantien abgedeckte EFSD+-Maßnahmen, Makrofinanzhilfen und Darlehen an Drittländer auf der Grundlage des Beschlusses 77/270/Euratom des Rates unterstützt werden. Diese Maßnahmen sollten durch Mittel im Rahmen der vorliegenden Verordnung in Verbindung mit Mitteln im Rahmen der Verordnung (EU) Nr..../... (IPA III) und der Verordnung (EU) Nr. …/… (EINS) unterstützt werden, die auch die Dotierung und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Makrofinanzhilfe-Darlehen bzw. die in Artikel 10 Absatz 2 der EINS-Verordnung genannten Darlehen für Drittländer abdecken sollten. Bei der Finanzierung von EFSD+-Maßnahmen sollten Maßnahmen Priorität erhalten, die große Wirkung hinsichtlich der Schaffung von Arbeitsplätzen haben und deren Kosten-Nutzen-Verhältnis die Nachhaltigkeit der Investitionen verbessert. Für die durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Maßnahmen sollte gegebenenfalls – und in Einklang mit den Anforderungen an eine „bessere Rechtsetzung“ – eine umfassende Ex-ante-Bewertung der ökologischen, finanziellen und sozialen Aspekte durchgeführt werden. Die Garantie für Außenmaßnahmen sollte nicht für die Erbringung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen verwendet werden, für die weiterhin die Regierungen die Verantwortung tragen.
(37)Um für Flexibilität zu sorgen, die Attraktivität für den Privatsektor zu steigern und die Wirkung der Investitionen zu maximieren, sollte hinsichtlich der förderfähigen Gegenparteien eine Abweichung von den in der Haushaltsordnung festgelegten Regeln für die Haushaltsvollzugsarten des Unionshaushalts vorgesehen werden. Als förderfähige Gegenparteien könnten auch Einrichtungen, die nicht mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut sind, und privatrechtliche Einrichtungen eines Partnerlands in Betracht kommen.
(38)Um die Wirkung der Garantie für Außenmaßnahmen zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Möglichkeit haben, Beiträge in Form von Barmitteln oder Garantien zu leisten. Beiträge in Form einer Garantie sollten 50 % des Werts der durch die Unionsgarantie abgesicherten Maßnahmen nicht übersteigen. Für die sich aus dieser Garantie ergebenden finanziellen Verbindlichkeiten sollten keine Rückstellungen vorgenommen werden, und als Liquiditätspuffer sollte der gemeinsame Dotierungsfonds dienen.
(39)Da Maßnahmen im Außenbereich häufig in einem sehr volatilen Umfeld durchgeführt werden, sind kontinuierliche und rasche Anpassungen an den sich wandelnden Bedarf der Partner der Union und die globalen Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung, Sicherheit und Stabilität, Klimawandel, Umwelt und Ozeane sowie hinsichtlich der Migrationskrise und ihrer Ursachen erforderlich. Um den Grundsatz der Vorhersehbarkeit mit der Notwendigkeit einer raschen Reaktion auf neuen Bedarf in Einklang zu bringen, muss daher die Möglichkeit besehen, die finanzielle Ausführung der Programme anzupassen. Damit die EU besser auf unvorhergesehene Erfordernisse reagieren kann, sollte aufbauend auf den Erfolgen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) ein nicht zugewiesener Betrag als Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten vorgesehen werden. Dieser Betrag sollte gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren mobilisiert werden.
(40)Daher sollte unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushalts in dieser Verordnung die Möglichkeit gegeben sein, die Flexibilitätsregelungen anzuwenden, die gemäß der Haushaltsordnung bereits für andere Politikbereiche zulässig sind, insbesondere Mittelübertragungen und Mittelumwidmungen, um sowohl für die Bürgerinnen und Bürger der Union als auch die Partnerländer die effiziente Verwendung der Unionsmittel sicherzustellen und so die für die Unionsmaßnahmen im Außenbereich zur Verfügung stehenden Unionsmittel maximal zu nutzen.
(41)Gemäß Artikel 83 des Beschlusses .../... des Rates (ÜLG) sollten natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der möglichen Regelungen, die für den Mitgliedstaat gelten, der mit dem Land oder Gebiet verbunden ist, im Rahmen dieser Verordnung förderfähig sein. Zudem sollte in Bereichen von gemeinsamem Interesse die Zusammenarbeit zwischen den Partnerländern und den überseeischen Ländern und Gebieten und den Unionsgebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gefördert werden.
(42)Um im Rahmen der Zusammenarbeit die Eigenverantwortung der Partnerländer für ihre Entwicklungsprozesse und die Nachhaltigkeit der Außenhilfe zu stärken, sollte die Union bei allen Aspekten des Projektzyklus gegebenenfalls den Rückgriff auf die Institutionen, Systeme und Verfahren der Partnerländer fördern.
(43)Jahres- oder Mehrjahresaktionspläne und Maßnahmen nach Artikel 19 sind Arbeitsprogramme im Sinne der Haushaltsordnung. Jahres- oder Mehrjahresaktionspläne beziehen sich auf Maßnahmenbündel, für die jeweils ein Dokument vorgelegt wird.
(44)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren; aus diesem Grund sollten Abkommen mit Drittländern und Gebieten sowie mit internationalen Organisationen und alle Verträge oder Vereinbarungen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, Bestimmungen enthalten, die der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen, und sicherstellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
(45)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(46)Um nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich der in Artikel 26 Absatz 3 festgelegten Dotierungsquoten, der in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit und Interventionsbereiche, der in Anhang V aufgeführten prioritären Bereiche der EFSD+Maßnahmen, der Struktur und Lenkung des EFSD+ nach Anhang VI, zur Überprüfung und Ergänzung der Leistungsindikatoren nach Anhang VII, sofern dies für notwendig erachtet wird, und zur Ergänzung dieser Verordnung durch Bestimmungen zur Schaffung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu erlassen.
(47)Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollen. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(48)Bezugnahmen auf die Unionsinstrumente nach Artikel 9 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates, die durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden, gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung, und die Kommission sollte sicherstellen, dass die vorliegende Verordnung entsprechend der in diesem Beschluss vorgesehenen der Rolle des EAD durchgeführt wird.
(49)Bei geplanten Maßnahmen im Sinne der nachstehenden Bestimmungen sollten die im Rahmen der restriktiven Maßnahmen der Union festgelegten Bedingungen und Verfahren strikt eingehalten werden –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit“ (im Folgenden „Instrument“) eingerichtet.
Sie regelt die Ziele des Instruments, die Mittelausstattung für den Zeitraum 20212027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.
Mit dieser Verordnung werden auch der Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) und die Garantie für Außenmaßnahmen geschaffen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(1)„Länderprogramm“ ein Richtprogramm für ein Land;
(2)„Mehrländerprogramm“ ein Richtprogramm für mehr als ein Land;
(3)„grenzübergreifende Zusammenarbeit“ die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern und Gebieten an den Außengrenzen der Union;
(4)„Regionalprogramm“ ein Mehrländerrichtprogramm, das sich auf mehr als ein Drittland innerhalb eines einzigen geografischen Gebiets nach Artikel 4 Absatz 2 erstreckt;
(5)„transregionales Programm“ ein Mehrländerrichtprogramm, das sich auf mehrere Drittländer in verschiedenen Gebieten nach Artikel 4 Absatz 2 erstreckt;
(6)„Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;
(7)„Investitionsfenster“ einen bestimmten Bereich, in dem Unterstützung durch die EFSD+-Garantie für Investitionsportfolios in bestimmten Regionen, Ländern oder Sektoren geleistet wird;
(8)„beitragleistende Partei“ einen Mitgliedstaat, eine internationale Finanzierungsinstitution oder eine öffentliche Institution eines Mitgliedstaats, eine Behörde oder andere Stellen, die einen Beitrag in Form von Barmitteln oder Garantien für den gemeinsamen Dotierungsfonds leisten.
Artikel 3
Ziele
1.Das allgemeine Ziel dieser Verordnung besteht darin, die Werte und Interessen der Union weltweit zu verteidigen und zu fördern, um die Ziele und Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union, wie sie in Artikel 3 Absatz 5, Artikel 8 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu verfolgen.
2.Im Einklang mit Absatz 1 hat diese Verordnung folgende spezifische Ziele:
(a)die Unterstützung und Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit Drittländern und Regionen in der Nachbarschaft, in Subsahara-Afrika, in Asien und im pazifischen Raum, in Nord- und Südamerika und im karibischen Raum;
(b)auf globaler Ebene die Festigung und Unterstützung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft, die Stärkung von Stabilität und Frieden und die Bewältigung sonstiger globaler Herausforderungen, einschließlich Migration und Mobilität;
(c)die rasche Reaktion auf: Krisensituationen, Instabilität und Konflikte; Herausforderungen auf Ebene der Resilienz und Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen; Berücksichtigung außenpolitischer Belange und Prioritäten.
Die Erreichung dieser Ziele wird anhand geeigneter Indikatoren nach Artikel 31 gemessen.
3.Mindestens 92 % der Ausgaben im Rahmen dieser Verordnung müssen die Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen, die vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgestellt werden.
Artikel 4
Geltungsbereich und Struktur
1.Die Ausführung der Unionsfinanzierungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgt durch
(a)geografische Programme,
(b)thematische Programme,
(c)Krisenreaktionsmaßnahmen.
2.Die geografischen Programme betreffen die Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Ländern in folgenden Gebieten:
(a)Nachbarschaft,
(b)Subsahara-Afrika,
(c)Asien und pazifischer Raum
(d)Nord- und Südamerika und karibischer Raum.
Die geografischen Programme können sich auf alle Drittländer erstrecken, mit Ausnahme der Kandidaten und potenziellen Kandidaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr..../.... (IPA) sowie der überseeischen Länder und Gebiete im Sinne des Beschlusses .../... (EU) des Rates.
Geografische Programme im Nachbarschaftsraum können sich auf jedes der in Anhang I genannten Länder erstrecken.
Zur Erreichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele bilden die Bereiche der Zusammenarbeit nach Anhang II die Grundlage der geografischen Programme.
3.Die thematischen Programme umfassen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung auf globaler Ebene in folgenden Bereichen:
(a)Menschenrechte und Demokratie,
(b)Organisationen der Zivilgesellschaft,
(c)Stabilität und Frieden,
(d)Globale Herausforderungen.
Die thematischen Programme können sich auf alle Drittländer sowie auf die überseeischen Länder und Gebiete im Sinne des Beschlusses .../... (EU) des Rates erstrecken.
Zur Erreichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele bilden die Interventionsbereiche nach Anhang III die Grundlage der thematischen Programme.
4.Ziel der Krisenreaktionsmaßnahmen ist ein frühzeitiges Handeln, um
(a)zu Stabilität und Konfliktverhütung in dringenden Fällen, sich abzeichnenden Krisen und Krisen- und Nachkrisensituationen beizutragen;
(b)zur Stärkung der Resilienz von Staaten, Gesellschaften, Gemeinschaften und Individuen sowie zur Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen beizutragen;
(c)außenpolitische Belange und Prioritäten anzugehen.
Krisenreaktionsmaßnahmen können sich auf alle Drittländer sowie auf die überseeischen Länder und Gebiete im Sinne des Beschlusses .../... (EU) des Rates erstrecken.
Zur Erreichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele bilden die in Anhang IV aufgeführten Interventionsbereiche die Grundlage der Krisenreaktionsmaßnahmen.
5.Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden in erster Linie durch geografische Programme umgesetzt.
Im Rahmen thematischer Programme umgesetzte Maßnahmen ergänzen die im Rahmen geografischer Programme finanzierten Maßnahmen und dienen der Unterstützung globaler und transregionaler Initiativen zur Verwirklichung international vereinbarter Zielsetzungen wie insbesondere der Ziele für nachhaltige Entwicklung, dem Schutz globaler öffentlicher Güter oder der Bewältigung globaler Herausforderungen. Maßnahmen im Rahmen thematischer Programme können auch dann durchgeführt werden, wenn kein geografisches Programm vorliegt oder wenn dieses ausgesetzt wurde, oder wenn mit dem betreffenden Partnerland keine Einigung über die Maßnahme erzielt wurde bzw. wenn die Maßnahmen durch geografische Programme nicht angemessen angegangen werden kann.
Krisenreaktionsmaßnahmen sind eine Ergänzung der geografischen und thematischen Programme. Maßnahmen dieser Art werden so konzipiert und umgesetzt, dass gegebenenfalls eine Fortsetzung im Rahmen geografischer oder thematischer Programme möglich ist.
6.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung der Anhänge II, III und IV zu erlassen.
Artikel 5
Kohärenz und Komplementarität
1.Bei der Durchführung dieser Verordnung werden die Kohärenz, Synergien und die Komplementarität mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union, mit sonstigen einschlägigen Politikmaßnahmen und Programmen der Union sowie die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet.
2.Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates fallen, werden nicht im Rahmen dieser Verordnung finanziert.
3.Gegebenenfalls können auch aus anderen Unionsprogrammen Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Im Rahmen dieser Verordnung können auch Beiträge zu Maßnahmen anderer Unionsprogramme geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. In diesen Fällen wird im Arbeitsprogramm für diese Maßnahmen festgelegt, welches Regelwerk gilt.
Artikel 6
Mittelausstattung
1.Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 89 200 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.
2.Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung setzt sich wie folgt zusammen:
(a)68 000 Mio. EUR für die thematischen Programme:
–Nachbarschaft: mindestens 22 000 Mio. EUR,
–Subsahara-Afrika: mindestens 32 000 Mio. EUR,
–Asien und pazifischer Raum: 10 000 Mio. EUR,
–Nord- und Südamerika und karibischer Raum: 4 000 Mio. EUR,
(b)7 000 Mio. EUR für die thematischen Programme:
–Menschenrechte und Demokratie: 1 500 Mio. EUR,
–Organisationen der Zivilgesellschaft: 1 500 Mio. EUR,
–Stabilität und Frieden: 1 000 Mio. EUR,
–Globale Herausforderungen: 3 000 Mio. EUR,
(c)Krisenreaktionsmaßnahmen: 4 000 Mio. EUR
3.Durch das mit 10 200 Mio. EUR ausgestattete Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten werden die in Absatz 2 genannten Beträge in Einklang mit Artikel 15 aufgestockt.
4.Die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Finanzausstattung beläuft sich auf mindestens 75 % der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung.
Artikel 7
Politikrahmen
Den übergeordneten Politikrahmen für die Durchführung dieser Verordnung bilden die Assoziierungsabkommen, die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die multilateralen Übereinkommen und sonstigen Übereinkünfte, die eine rechtsverbindliche Beziehung zu den Partnerländern begründen, die einschlägigen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und Schlussfolgerungen des Rates, die Gipfelerklärungen oder Schlussfolgerungen der hochrangigen Tagungen mit den Partnerländern, die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments, Mitteilungen der Kommission und gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.
Artikel 8
Allgemeine Grundsätze
1.Die Union gründet sich auf die Grundsätze Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ist bestrebt, diese durch Dialog und Zusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen.
2.Es wird ein rechtebasierter Ansatz angewandt, der sämtliche Menschenrechte — ob bürgerliche und politische, wirtschaftliche oder soziale und kulturelle Rechte — einschließt, damit die Menschenrechtsgrundsätze berücksichtigt werden, die berechtigten Personen, insbesondere ärmere und stärker gefährdete Gruppen, ihre Rechte besser einfordern können und die Partnerländer bei der Erfüllung ihrer internationalen Menschenrechtsverpflichtungen unterstützt werden können. Mit dieser Verordnung werden die Gleichstellung der Geschlechter und die Teilhabe von Frauen gefördert.
3.Die Union unterstützt gegebenenfalls die Durchführung bilateraler, regionaler und multilateraler Maßnahmen für Zusammenarbeit und Dialog, Partnerschaftsvereinbarungen und die dreiseitige Zusammenarbeit.
Die Union fördert einen multilateralen und regelbasierten Ansatz gegenüber globalen öffentlichen Gütern und Herausforderungen und arbeitet mit den Mitgliedstaaten, Partnerländern, internationalen Organisationen und anderen Gebern in dieser Hinsicht zusammen.
Die Union fördert die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und anderen Gebern.
Bei den Beziehungen zu den Partnerländern wird deren Erfolgsbilanz bei der Umsetzung von Zusagen, internationalen Übereinkünften sowie der vertraglichen Beziehungen zur Union berücksichtigt.
4.Die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerländern andererseits stützt sich auf die Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und fördert diese gegebenenfalls, insbesondere die Eigenverantwortung der Entwicklungsländer für die Entwicklungsprioritäten, die Ergebnisorientierung, inklusive Entwicklungspartnerschaften, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Die Union fördert eine wirksame und effiziente Mobilisierung und Nutzung von Ressourcen.
Im Einklang mit dem Grundsatz einer inklusiven Partnerschaft gewährleistet die Kommission, wo dies angebracht erscheint, dass wichtige Interessenträger der Partnerländer, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden, ordnungsgemäß konsultiert werden und rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten, damit sie bei der Konzeption und Umsetzung der Programme und dem sie begleitenden Überwachungsprozess sinnvoll mitwirken können.
Im Einklang mit dem Grundsatz der Eigenverantwortung nutzt die Kommission, wo dies angebracht erscheint, vorrangig die Systeme der Partnerländer für die Durchführung der Programme.
5.Die Union und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik und stimmen ihre Unterstützungsprogramme aufeinander ab, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, damit ihre Maßnahmen einander besser ergänzen und effizienter sind.
6.Bei den Programmen und Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden der Klimaschutz, der Umweltschutz und die Gleichstellung der Geschlechter durchgängig berücksichtigt und die Zusammenhänge zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung angegangen, um integrierte Maßnahmen zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen. Diese Programme und Maßnahmen stützen sich auf Analysen der Risiken und der Vulnerabilität und werden nach einem Resilienzkonzept sowie konfliktsensibel gestaltet. Sie orientieren sich an dem Grundsatz, niemanden zurückzulassen.
7.In Bezug auf die Migrationsproblematik wird zusammen mit den Partnern ein besser abgestimmter, ganzheitlicher und strukturierter Ansatz verfolgt, dessen Wirksamkeit regelmäßig bewertet wird.
8.Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und führt mit diesem einen regelmäßigen Meinungsaustausch.
Artikel 9
Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung
1.Im Einklang mit Artikel 41 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union darf die auf der Grundlage dieser Verordnung gewährte Unionsfinanzierung nicht zur Beschaffung von Waffen oder Munition oder für Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen verwendet werden.
2.Um einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten, welche die Schaffung stabiler, friedlicher und inklusiver Gesellschaften voraussetzt, kann die nach dieser Verordnung geleistete Unterstützung durch die Union unter den in Absatz 4 aufgeführten außergewöhnlichen Umständen im Rahmen einer umfassenderen Sicherheitssektorreform oder für den Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure in Partnerländern verwendet werden, um Tätigkeiten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung durchzuführen.
3.Die Unterstützung nach diesem Artikel kann insbesondere die Bereitstellung von Programmen für den Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung, einschließlich Schulungen, Betreuung und Beratung, sowie die Bereitstellung von Ausrüstung, die Verbesserung der Infrastruktur und die Erbringung von mit dieser Unterstützung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Dienstleistungen umfassen.
4.Unterstützung nach diesem Artikel wird nur geleistet,
(a)wenn die Voraussetzungen für die angemessene Verwirklichung der Ziele der Union nach dieser Verordnung nicht durch Rückgriff auf nichtmilitärische Akteure erfüllt werden können und die Existenz funktionierender Staatsorgane oder der Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten bedroht sind und die Staatsorgane diese Bedrohung nicht bewältigen können, und
(b)wenn zwischen dem betreffenden Partnerland und der Union Konsens darüber besteht, dass militärische Akteure entscheidend für die Aufrechterhaltung, Schaffung oder Wiederherstellung der für eine nachhaltige Entwicklung ausschlaggebenden Bedingungen sind, auch in Krisen sowie in fragilen oder instabilen Kontexten und Situationen.
5.Die Unterstützung durch die Union nach diesem Artikel darf nicht zur Finanzierung des Kapazitätsaufbaus von militärischen Akteuren zu anderen Zwecken als zur Durchführung von Tätigkeiten zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit im Interesse der Entwicklung verwendet werden. Insbesondere darf sie nicht verwendet werden zur Finanzierung
(a)von laufenden militärischen Ausgaben;
(b)der Beschaffung von Waffen und Munition oder sonstiger Ausrüstung, die dazu dient, tödliche Gewalt anzuwenden;
(c)von Ausbildung, die gezielt einen Beitrag zu den Kampfkapazitäten der Streitkräfte leisten soll.
6.Bei der Konzeption und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Artikel fördert die Kommission die Eigenverantwortung des Partnerlandes. Darüber hinaus entwickelt sie die erforderlichen Elemente und bewährte Vorgehensweisen für die Gewährleistung der mittel- und langfristigen Nachhaltigkeit und fördert die Rechtsstaatlichkeit und anerkannte völkerrechtliche Grundsätze.
7.Die Kommission legt geeignete Risikobewertungs-, Überwachungs- und Evaluierungsverfahren für Maßnahmen nach diesem Artikel fest.
TITEL II
DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG
KAPITEL I
Programmplanung
Artikel 10
Allgemeiner Programmplanungsansatz
1.Die Zusammenarbeit und die Interventionen nach dieser Verordnung unterliegen einer Programmplanung, mit Ausnahme der Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4.
2.Auf der Grundlage von Artikel 7 stützt sich die Programmplanung im Rahmen dieser Verordnung auf Folgendes:
(a)Programmplanungsdokumente bieten in Einklang mit dem allgemeinen Zweck und Geltungsbereich, den Zielen und den Grundsätzen dieser Verordnung einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Partnerländern oder -regionen.
(b)Die Union und die Mitgliedstaaten konsultieren einander in einer frühen Phase und während des gesamten Programmplanungsprozesses, um die Kohärenz, und Komplementarität ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern. Die gemeinsame Programmplanung ist der bevorzugte Ansatz der länderbezogenen Programmplanung. Die gemeinsame Programmplanung steht auch anderen Gebern offen, wo dies als relevant erachtet wird.
(c)Die Union konsultiert gegebenenfalls auch andere Geber und Akteure, einschließlich Vertretern der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden.
(d)Mit den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten thematischen Programmen „Menschenrechte und Demokratie“ und „Zivilgesellschaft“ wird unabhängig von der Zustimmung der Regierungen und anderer Behörden der betreffenden Drittländer Unterstützung geleistet. Diese thematischen Programme dienen hauptsächlich der Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft.
Artikel 11
Programmplanungsgrundsätze für geografische Programme
1.Die Programmplanung für die geografischen Programme stützt sich auf folgende Grundsätze:
(a)Unbeschadet des Absatzes 4 beruhen die Maßnahmen soweit möglich auf einem Dialog zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und den betreffenden Partnerländern, einschließlich der nationalen und lokalen Behörden; dabei werden die Zivilgesellschaft, nationale und lokale Parlamente und sonstige Interessenträger einbezogen, um die eigenverantwortliche Mitwirkung am Prozess zu verbessern und die Unterstützung nationaler und regionaler Strategien zu fördern.
(b)Sofern angebracht, wird der Programmplanungszeitraum zeitlich auf die Strategiezyklen der Partnerländer abgestimmt.
(c)Bei der Programmplanung kann vorgesehen werden, dass zur Finanzierung der Kooperationsmaßnahmen verschiedene der in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführten Mittelzuweisungen sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen Basisrechtsakten auch andere Unionsprogramme genutzt werden.
2.Mit der Programmplanung für die geografischen Programme wird ein spezifischer, maßgeschneiderter Rahmen für die Zusammenarbeit geschaffen, dem Folgendes zugrunde liegt:
(a)der Bedarf der Partner, der anhand spezifischer Kriterien festgesetzt wird, unter Berücksichtigung von Bevölkerung, Armut, Ungleichheit, menschlicher Entwicklung, wirtschaftlicher und ökologischer Vulnerabilität sowie Resilienz von Staat und Gesellschaft;
(b)die Fähigkeit der Partner, Finanzmittel zu generieren und Zugang zu Finanzmitteln zu erhalten, und ihre Absorptionsfähigkeit;
(c)die Zusagen und Leistungen der Partner, die anhand von Kriterien wie politische Reformen und wirtschaftliche und soziale Entwicklung beurteilt werden;
(d)die potenziellen Wirkungen der Unionsfinanzierungen in den Partnerländern;
(e)
Kapazitäten und Engagement der Partner für die Förderung gemeinsamer Interessen und Werte und für die Unterstützung gemeinsamer Ziele und multilateraler Allianzen sowie die Fortschritte bei der Umsetzung der Prioritäten der Union.
3.Die Länder mit dem größten Unterstützungsbedarf, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, Länder mit geringem Einkommen und Länder, die sich in einer Krisen- oder Nachkrisensituation oder in einer fragilen oder prekären Situation befinden, einschließlich kleiner Inselentwicklungsländer, werden bei dem Mittelzuweisungsverfahren prioritär behandelt.
4.Bei der Zusammenarbeit mit Industrieländern liegt der Schwerpunkt auf der Förderung der Interessen der Union und der beiderseitigen Interessen.
5.Die Programmplanungsdokumente für die geografischen Programme sind ergebnisorientiert und berücksichtigen gegebenenfalls international vereinbarte Zielsetzungen und Indikatoren, insbesondere diejenigen, die für die Ziele für nachhaltige Entwicklung festgelegt wurden, sowie die Ergebnisrahmen auf Länderebene, damit der Beitrag der Union zu den Ergebnissen unter den Gesichtspunkten Leistungen (Outputs), direkte Wirkungen (Outcomes) und längerfristige Wirkungen (Impact) bewertet und kommuniziert werden kann.
6.Bei der Ausarbeitung der Programmplanungsdokumente für Länder und Regionen, die sich in einer Krisen- oder Nachkrisensituation oder in einer fragilen oder prekären Situation befinden, werden der besondere Bedarf und die jeweiligen Umstände in den betreffenden Ländern und Regionen berücksichtigt.
Sofern Partnerländer oder -regionen sich direkt in einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situation befinden oder von einer solchen Situation betroffen sind, wird besonderes Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen allen einschlägigen Akteuren gelegt, damit der Übergang von der Soforthilfe- zur Entwicklungsphase gewährleistet wird.
7.Im Rahmen der vorliegenden Verordnung wird ein Beitrag zu Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. …/… (Erasmus) geleistet. Zur vorliegenden Verordnung wird ein einheitliches Programmplanungsdokument aufgestellt, das einen Zeitraum von sieben Jahren abdeckt und auch Finanzmittel der Verordnung (EU) Nr. …/….(IPA III) einschließt. Für die Verwendung dieser Mittel gilt die Verordnung (EU) Nr. …/... (Erasmus).
Artikel 12
Programmplanungsdokumente für geografische Programme
1.Die Durchführung dieser Verordnung erfolgt bei geografischen Programmen im Rahmen von Mehrjahresländerprogrammen und Mehrländerrichtprogrammen.
2.In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Unionsfinanzierung ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, klare und spezifische Leistungsindikatoren und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen genannt, sowohl insgesamt als auch nach prioritären Bereichen.
3.Die Mehrjahresrichtprogramme stützen sich auf
(a)
eine nationale oder regionale Strategie in Form eines Entwicklungsplans oder eines ähnlichen Dokuments, das die Kommission zum Zeitpunkt der Annahme des entsprechenden Mehrjahresrichtprogramms als Grundlage für dieses Mehrjahresrichtprogramm anerkannt hat;
(b)
ein Rahmendokument, in dem die Politik der Union gegenüber dem betreffenden Partner bzw. den betreffenden Partnern festgelegt ist, einschließlich eines gemeinsamen Dokuments der Union und der Mitgliedstaaten;
(c)
ein gemeinsames Dokument der Union und des betreffenden Partners bzw. der betreffenden Partner, in dem die gemeinsamen Prioritäten festgelegt sind.
4.Um die Wirkung der kollektiven Zusammenarbeit der Union zu verstärken, werden die Programmplanungsdokumente der Union und der Mitgliedstaaten, soweit möglich, durch ein gemeinsames Programmplanungsdokument ersetzt. Das Mehrjahresrichtprogramm der Union kann durch ein gemeinsames Programmplanungsdokument ersetzt werden, sofern dieses mit den Artikeln 10 und 11 in Einklang steht, die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Elemente enthält und die Arbeitsteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten regelt.
Artikel 13
Programmplanungsdokumente für thematische Programme
1.Die Durchführung dieser Verordnung erfolgt bei thematischen Programmen im Rahmen von Mehrjahresrichtprogrammen.
2.In den Mehrjahresrichtprogrammen für thematische Programme werden die Strategie der Union, die für die Finanzierung durch die Union ausgewählten Prioritäten, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, klare und spezifische Leistungsindikatoren, die internationale Lage und die Aktivitäten der wichtigsten Partner zu dem betreffenden Thema dargelegt.
Im Falle einer Beteiligung an globalen Initiativen werden gegebenenfalls entsprechende Ressourcen und Interventionsschwerpunkte festgelegt.
In den Mehrjahresrichtprogrammen für thematische Programme werden die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für das gesamte Programm, für jeden Bereich der Zusammenarbeit und für die einzelnen Prioritäten genannt. Die Höhe des Richtbetrags der Mittelzuweisung kann in Form einer Spanne angegeben werden.
Artikel 14
Annahme und Änderung der Mehrjahresrichtprogramme
1.Die Kommission nimmt die Mehrjahresrichtprogramme nach den Artikeln 12 und 13 im Wege von Durchführungsrechtsakten an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Dieses Verfahren gilt auch für Überprüfungen nach den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels, wenn sie erhebliche Änderungen des Inhalts der Mehrjahresrichtprogramme zur Folge haben.
2.Im Falle der Annahme gemeinsamer Mehrjahresprogrammplanungsdokumente nach Artikel 12 gilt der Beschluss der Kommission nur für den Beitrag der Union zu dem gemeinsamen Mehrjahresprogrammplanungsdokument.
3.Die Mehrjahresrichtprogramme für geografische Programme werden — wenn für eine wirksame Umsetzung erforderlich — überprüft, insbesondere wenn sich der in Artikel 7 genannte Politikrahmen inhaltlich geändert hat oder wenn eine Krisen- oder Nachkrisensituation vorliegt.
4.Die Mehrjahresrichtprogramme für thematische Programme werden — wenn für eine wirksame Umsetzung erforderlich — überprüft, insbesondere wenn sich der in Artikel 7 genannte Politikrahmen inhaltlich geändert hat.
5.In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit wie Krisenfällen oder unmittelbaren Bedrohungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten oder Grundfreiheiten kann die Kommission die in den Artikeln 12 und 13 genannten Mehrjahresrichtprogramme im Wege von sofort geltenden Durchführungsrechtsakten nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 35 Absatz 4 ändern.
Artikel 15
Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten
1.Der in Artikel 6 Absatz 3 genannte Betrag wird unter anderem für Folgendes verwendet:
(a)zur Gewährleistung einer angemessenen Reaktion der Union auf unvorhergesehene Umstände;
(b)zur Bewältigung neuen Bedarfs oder neuer Herausforderungen, beispielsweise an den Grenzen der Union oder ihrer Nachbarn im Zusammenhang mit Krisen- oder Nachkrisensituationen oder Migrationsdruck;
(c)zur Förderung neuer Initiativen oder Prioritäten unter Federführung der Union oder internationaler Federführung.
2.Über die Verwendung dieser Mittel wird nach den Verfahren der Artikel 14 und 21 entschieden.
KAPITEL II
Besondere Bestimmungen für die Nachbarschaft
Artikel 16
Programmplanungsdokumente und Zuweisungskriterien
1.Im Falle der in Anhang I aufgeführten Partnerländer werden die prioritären Bereiche für eine Finanzierung durch die Union vor allem aus denjenigen Bereichen ausgewählt, die in den Dokumenten nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c im Einklang mit den in Anhang II festgelegten Bereichen der Zusammenarbeit für den Nachbarschaftsraum genannt sind.
2.Die Unterstützung, die die Union im Rahmen der geografischen Programme im Nachbarschaftsraum leistet, gestaltet sich abweichend von Artikel 11 Absatz 2 in Bezug auf Art und Umfang unterschiedlich, trägt den folgenden Aspekten Rechnung und spiegelt die Gegebenheiten in dem jeweiligen Partnerland wider in Bezug auf
(a)seinen Bedarf, wobei Indikatoren wie Bevölkerung und Entwicklungsstand herangezogen werden;
(b)sein Engagement für die gemeinsam vereinbarten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformziele sowie die Fortschritte bei ihrer Verwirklichung;
(c)sein Engagement für den Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie und die diesbezüglichen Fortschritte;
(d)seine Partnerschaft mit der Union, einschließlich der für diese Partnerschaft angestrebten Ziele;
(e)seine Absorptionsfähigkeit und die potenziellen Wirkungen der Unterstützung durch die Union im Rahmen dieser Verordnung.
3.Die in Absatz 2 genannte Unterstützung findet ihren Niederschlag in den in Artikel 12 genannten Programmplanungsdokumenten.
Artikel 17
Leistungsbasierter Ansatz
1.Ungefähr 10 % der Finanzausstattung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a zur Aufstockung der länderspezifischen Mittelzuweisungen nach Artikel 12 werden den in Anhang I aufgeführten Partnerländern im Rahmen eines leistungsbasierten Ansatzes zugewiesen. Über die leistungsbasierten Mittelzuweisungen wird auf der Grundlage der Fortschritte der Partnerländer in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, Zusammenarbeit in Migrationsfragen, wirtschaftspolitische Steuerung und Reformen entschieden. Die Fortschritte der Partnerländer werden jährlich bewertet.
2.Dieser leistungsbasierte Ansatz gilt nicht für die Unterstützung der Zivilgesellschaft, für die Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen einschließlich der Zusammenarbeit zwischen lokalen Behörden, für Unterstützung zur Verbesserung der Menschenrechtslage oder für krisenbedingte Unterstützungsmaßnahmen. Diese Unterstützung kann bei einer ernsthaften oder dauerhaften Verschlechterung der Lage hinsichtlich der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit aufgestockt werden.
Artikel 18
Grenzübergreifende Zusammenarbeit
1.Die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 umfasst die Zusammenarbeit an den Landgrenzen zu Nachbarländern, die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten, die maritime Zusammenarbeit im Umkreis von Meeresbecken und die interregionale Zusammenarbeit.
2.Der Nachbarschaftsraum trägt zu den in Absatz 1 genannten Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit bei, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Rahmen der ETZ-Verordnung kofinanziert werden. Bis zu 4 % der Finanzausstattung für den Nachbarschaftsraum werden zur Unterstützung dieser Programme als Richtbetrag zugewiesen.
3.Die Beiträge zu den Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit werden gemäß Artikel 10 Absatz 3 der ETZ-Verordnung festgesetzt und verwendet.
4.Der Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union beträgt 90 % der förderfähigen Ausgaben eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit. Der Kofinanzierungssatz für technische Hilfe beträgt 100 %.
5.Die Vorfinanzierung für Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit wird im Arbeitsprogramm gemäß den Erfordernissen der teilnehmenden Drittländer und Gebiete festgelegt und kann über dem in Artikel 49 der ETZ-Verordnung genannten Prozentsatz liegen.
6.Ein indikatives Mehrjahresstrategiedokument für die grenzübergreifende Zusammenarbeit mit den in Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Elementen wird gemäß Artikel 10 Absatz 1 der ETZ-Verordnung angenommen.
7.Werden Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Artikel 12 der ETZ-Verordnung eingestellt, so kann Unterstützung, die für das eingestellte Programm für den Nachbarschaftsraum vorgesehen war und noch zur Verfügung steht, zur Finanzierung anderer Tätigkeiten im Nachbarschaftsraum eingesetzt werden.
Kapitel III
Aktionspläne, Maßnahmen und Durchführungsmethoden
Artikel 19
Aktionspläne und Maßnahmen
1.Die Kommission nimmt Aktionspläne und Maßnahmen für ein oder mehrere Jahre an. Die Maßnahmen können in Form von Einzelmaßnahmen, Sondermaßnahmen, Unterstützungsmaßnahmen oder außerordentlichen Hilfsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei den Aktionsplänen und Maßnahmen sind für jede darin vorgesehene spezifische Maßnahme die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse und wichtigsten Tätigkeiten, die Arten des Haushaltsvollzugs, die Mittelausstattung und alle damit verbundenen Unterstützungsausgaben anzugeben.
2.Die Aktionspläne beruhen auf Programmplanungsdokumenten, mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 genannten Fälle.
Erforderlichenfalls kann eine Maßnahme als Einzelmaßnahme vor oder nach der Annahme der Aktionspläne angenommen werden. Die Einzelmaßnahmen beruhen auf Programmplanungsdokumenten, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten und anderer hinreichend begründeter Fälle.
Im Falle unvorhergesehener Erfordernisse oder Umstände und in dem Falle, dass eine Finanzierung aus zweckmäßigeren Quellen nicht möglich ist, kann die Kommission Sondermaßnahmen beschließen, die in den Programmplanungsdokumenten nicht vorgesehen sind.
3.Jahres- und Mehrjahresaktionspläne und Einzelmaßnahmen können zur Durchführung von Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben b und c genutzt werden.
4.Für Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a kann die Kommission außerordentliche Hilfsmaßnahmen annehmen.
Eine außerordentliche Hilfsmaßnahme kann eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten haben, die im Fall von objektiven, unvorhergesehenen Durchführungshindernissen zweimal um einen Zeitraum von jeweils bis zu sechs Monaten — bis zu einer Gesamtlaufzeit von höchstens 30 Monaten — verlängert werden kann, vorausgesetzt, der für die Maßnahme vorgesehene finanzielle Betrag erhöht sich nicht.
Bei einer Langzeitkrise oder einem Langzeitkonflikt kann die Kommission eine zweite außerordentliche Hilfsmaßnahme mit einer Laufzeit von bis zu 18 Monaten beschließen. In hinreichend begründeten Fällen können weitere Maßnahmen angenommen werden, wenn die Kontinuität des Handelns der Union von grundlegender Bedeutung ist und in anderer Weise nicht sichergestellt werden kann.
Artikel 20
Unterstützungsmaßnahmen
1.Die Unionsfinanzierung kann Folgendes abdecken: Unterstützungsausgaben für die Umsetzung des Instruments und für die Verwirklichung seiner Ziele, einschließlich administrativer Hilfe im Zusammenhang mit den für die Umsetzung des Instruments erforderlichen Vorbereitungs-, Follow-up-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, sowie Ausgaben am Sitz und in den Delegationen der Union für die administrative Hilfe, die für das Programm benötigt wird, und für die Verwaltung von im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie für betriebliche IT-Systeme.
2.Sehen die in Artikel 21 genannten Aktionspläne oder Maßnahmen keine Unterstützungsausgaben vor, so erlässt die Kommission gegebenenfalls Unterstützungsmaßnahmen. Im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen kann die Unionsfinanzierung Folgendes abdecken:
(a)Studien, Sitzungen, Informations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Aufbereitung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, Publikationstätigkeiten und sonstige Ausgaben für administrative oder technische Hilfe, die für die Planung und Verwaltung von Maßnahmen erforderlich ist, einschließlich der Vergütung externer Sachverständiger;
(b)Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie Studien zu einschlägigen Fragen und ihre Verbreitung;
(c)Ausgaben im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung von Kommunikationsstrategien, der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union und der Förderung ihrer Sichtbarkeit.
Artikel 21
Annahme von Aktionsplänen und Maßnahmen
1.Die Aktionspläne und Maßnahmen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen, welche gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden.
2.Das Verfahren nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für
(a)Aktionspläne, Einzelmaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen, bei denen die Unionsfinanzierung 10 Mio. EUR nicht übersteigt;
(b)Sondermaßnahmen sowie Aktionspläne und Maßnahmen, die zur Durchführung von Krisenreaktionsmaßnahmen angenommen werden, bei denen die Unionsfinanzierung 20 Mio. EUR nicht übersteigt;
(c)technische Änderungen, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht substanziell auf die Ziele der betreffenden Aktionspläne oder Maßnahmen aus; dazu zählen
i) der Wechsel der Art des Haushaltsvollzugs;
ii) die Umschichtung von Mitteln zwischen den in einem Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen;
iii) die Aufstockung oder Kürzung der Mittelausstattung der Aktionspläne und Maßnahmen um nicht mehr als 20 % der ursprünglichen Mittelausstattung bzw. um höchstens 10 Mio. EUR.
Im Falle mehrjähriger Aktionspläne und Maßnahmen gelten die in Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c Ziffer i genannten Schwellenwerte auf jährlicher Basis.
Aktionspläne und Maßnahmen – mit Ausnahme außerordentlicher Hilfsmaßnahmen – und technische Änderungen, die gemäß diesem Absatz angenommen werden, werden innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme über den in Artikel 35 genannten Ausschuss dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten mitgeteilt.
3.Vor der Annahme oder Verlängerung von außerordentlichen Hilfsmaßnahmen in Höhe von nicht mehr als 20 Mio. EUR unterrichtet die Kommission den Rat über ihre Art und ihre Ziele und über die vorgesehenen Finanzmittel. Die Kommission unterrichtet den Rat, bevor sie wichtige materielle Änderungen an bereits beschlossenen außerordentlichen Hilfsmaßnahmen vornimmt. Im Interesse der Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union trägt die Kommission dem einschlägigen politischen Konzept des Rates bei der Planung und der anschließenden Durchführung dieser Maßnahmen Rechnung.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament ordnungsgemäß und rechtzeitig über die Planung und Durchführung der außerordentlichen Hilfsmaßnahmen nach diesem Artikel, einschließlich der in Betracht gezogenen finanziellen Beträge, und sie unterrichtet das Europäische Parlament auch über substanzielle Änderungen oder Verlängerungen dieser Hilfe.
4.In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, zum Beispiel bei Krisen, einschließlich Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachter Katastrophen, oder bei einer unmittelbaren Bedrohung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte oder der Grundfreiheiten, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 35 Absatz 4 genannten Verfahren Aktionspläne und Maßnahmen oder Änderungen zu bestehenden Aktionsplänen und Maßnahmen als sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.
5.Bei umweltrelevanten Maßnahmen, insbesondere bei neuen Großinfrastrukturen, wird für die jeweilige Maßnahme — in Einklang mit den geltenden Rechtsakten der Union, einschließlich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 85/337/EWG des Rates — eine angemessene Umweltprüfung unter anderem hinsichtlich der Auswirkungen auf den Klimawandel und die biologische Vielfalt durchgeführt, die gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst.
Bei der Durchführung von Sektorprogrammen wird gegebenenfalls eine strategische Umweltprüfung vorgenommen. Es wird dafür gesorgt, dass relevante Interessenträger an den Umweltprüfungen beteiligt werden und die Öffentlichkeit Zugang zu den Ergebnissen dieser Prüfungen erhält.
Artikel 22
Methoden der Zusammenarbeit
1.Die Finanzierungen im Rahmen dieses Instruments werden gemäß der Haushaltsordnung entweder direkt durch die Kommission selbst, durch Delegationen der Union und Exekutivagenturen oder indirekt durch eine der in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung aufgeführten Stellen ausgeführt.
2.Die Finanzierungen im Rahmen dieses Instruments können auch in Form von Beiträgen zu internationalen, regionalen oder nationalen Fonds erfolgen, beispielsweise denjenigen, die von der EIB, Mitgliedstaaten, Partnerländern und regionen, internationalen Organisationen oder anderen Gebern eingerichtet bzw. verwaltet werden.
3.Die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung und in Artikel 29 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Stellen kommen jedes Jahr ihren Berichtspflichten nach Artikel 155 der Haushaltsordnung nach. Die Anforderungen an die Berichterstattung werden für jede dieser Stellen in der Partnerschaftsrahmenvereinbarung, der Beitragsvereinbarung, der Haushaltsgarantievereinbarung bzw. der Finanzierungsvereinbarung festgelegt.
4.Die im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen können im Wege der parallelen oder der gemeinsamen Kofinanzierung durchgeführt werden.
5.Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird die Maßnahme in klar voneinander abgegrenzte Bestandteile aufgegliedert, die von den verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, sodass stets feststellbar bleibt, für welche Endverwendung die jeweiligen Mittel eingesetzt wurden.
6.Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten der Maßnahme unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, sodass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der Maßnahme nicht mehr feststellbar ist.
7.Die Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Partnern kann u.a. in folgender Form erfolgen:
(a)
dreiseitige Regelungen, mit denen die Union ihre finanzielle Hilfe für ein Partnerland oder eine Partnerregion mit Drittländern koordiniert;
(b)Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit wie Partnerschaften zwischen öffentlichen Institutionen, lokalen Behörden, nationalen öffentlichen Einrichtungen oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten privatrechtlichen Stellen eines Mitgliedstaats und eines Partnerlands oder einer Partnerregion sowie Maßnahmen der Zusammenarbeit, an denen von den Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Behörden abgeordnete Experten aus dem öffentlichen Sektor beteiligt sind;
(c)Beiträge zu den Kosten für die Einrichtung und Verwaltung einer öffentlich-privaten Partnerschaft;
(d)sektorbezogene Unterstützungsprogramme, mit denen die Union ein Sektorprogramm des Partnerlands unterstützt;
(e)Beiträge zu den Kosten der Beteiligung der Länder an Programmen und Maßnahmen der Union, die von Agenturen und Einrichtungen der Union sowie von Einrichtungen oder Personen, die mit der Umsetzung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut sind, durchgeführt werden;
(f)Zinszuschüsse.
Artikel 23
Formen der Unionsfinanzierung und Arten des Haushaltsvollzugs
1.Die Unionsfinanzierung kann in den in der Haushaltsordnung vorgesehenen Finanzierungsarten gewährt werden, insbesondere:
(a)Finanzhilfen,
(b)öffentliche Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträge,
(c)Budgethilfe,
(d)Beiträge zu Treuhandfonds, die von der Kommission gemäß Artikel 234 der Haushaltsordnung eingerichtet wurden,
(e)Finanzierungsinstrumente,
(f)Haushaltsgarantien,
(g)Mischfinanzierungen,
(h)Entschuldung im Rahmen international vereinbarter Entschuldungsprogramme,
(i)finanzielle Unterstützung,
(j)vergütete externe Sachverständige.
2.Bei der Zusammenarbeit mit Interessenträgern der Partnerländer berücksichtigt die Kommission bei der Festlegung der Finanzierungsmodalitäten, der Art des Beitrags, der Vergabemodalitäten und der Bestimmungen zur Verwaltung der Finanzhilfen die besonderen Gegebenheiten einschließlich des Bedarfs dieser Interessenträger und des jeweiligen Umfelds, um einen möglichst breiten Kreis dieser Interessenträger anzusprechen und ihm optimal gerecht zu werden. Im Einklang mit der Haushaltsordnung werden bestimmte Modalitäten befürwortet, wie Partnerschaftsvereinbarungen, Genehmigungen für die finanzielle Unterstützung Dritter, Direktvergabe oder beschränkte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen im Sinne von Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung.
3.Zusätzlich zu den in Artikel 195 der Haushaltsordnung genannten Fällen ist eine Direktvergabe zulässig bei
(a)für Menschenrechtsverteidiger bestimmten Finanzhilfen von geringem Wert zur Finanzierung dringender Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls unter Verzicht auf eine Kofinanzierung;
(b)Finanzhilfen – gegebenenfalls unter Verzicht auf eine Kofinanzierung – zur Finanzierung von Maßnahmen unter besonders schwierigen Bedingungen, wenn die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht angebracht wäre, einschließlich in Situationen, in denen die Grundfreiheiten ernsthaft eingeschränkt sind, die Sicherheit der Menschen besonders stark gefährdet ist oder Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechtsverteidiger unter schwierigsten Bedingungen arbeiten. Diese Finanzhilfen dürfen 1 000 000 EUR nicht überschreiten und haben eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten, die im Falle objektiver, unvorhergesehener Durchführungshindernisse um weitere 12 Monate verlängert werden kann;
(c)Finanzhilfen für das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie für Gobal Campus, d. h. das Europäische Interuniversitäre Zentrum für Menschenrechte und Demokratisierung, das einen Europäischen Masterstudiengang „Menschenrechte und Demokratisierung“ anbietet, und das mit ihm verbundene Netz von Hochschulen, die einen Aufbaustudiengang „Menschenrechte“ anbieten, einschließlich Stipendien für Studenten und Menschenrechtsverteidiger aus Drittländern.
Budgethilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe c, auch im Rahmen von leistungsorientierten Sektorreformvereinbarungen, beruht auf der Eigenverantwortung der Länder, der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und dem gemeinsamen Eintreten für universelle Werte, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit und zielt darauf ab, die Partnerschaft zwischen der Union und den Partnerländern zu stärken. Dazu gehören ein verstärkter Politikdialog, der Ausbau der Kapazitäten und Verbesserungen bei der Regierungsführung, zusätzlich zu den Bemühungen der Partner um Steigerung der Einnahmen und Verbesserung der Mittelverwendung, um ein nachhaltiges und inklusives Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Beseitigung der Armut zu fördern.
Jeder Beschluss zur Gewährung von Budgethilfe muss auf die von der Union vereinbarte Budgethilfepolitik, klare Förderfähigkeitskriterien und eine sorgfältige Beurteilung der Risiken und des Nutzens gestützt sein.
4.Die Budgethilfe wird differenziert gewährt, sodass sie den jeweiligen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Umständen des Partnerlandes besser entspricht, wobei auch fragile Situationen berücksichtigt werden.
Wird Budgethilfe gemäß Artikel 236 der Haushaltsordnung gewährt, so legt die Kommission die Kriterien für die Konditionalität der Budgethilfe, einschließlich Fortschritten bei Reformen und Transparenz, klar fest, verfolgt ihre Einhaltung und unterstützt den Aufbau der parlamentarischen Kontrolle und der nationalen Prüfkapazitäten, die Verbesserung der Transparenz und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen.
5.Die Auszahlung der Budgethilfe stützt sich auf Indikatoren, die zeigen, dass befriedigende Fortschritte bei der Verwirklichung der mit dem Partnerland vereinbarten Ziele zu verzeichnen sind.
6.Die in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungsinstrumente können die Form von Darlehen, Garantien, Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital, Investitionen oder Beteiligungen und Risikoteilungsinstrumenten annehmen, wann immer möglich und im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 209 Absatz 1 der Haushaltsordnung unter Federführung der EIB, einer multilateralen europäischen Finanzierungsinstitution wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder einer bilateralen europäischen Finanzierungsinstitution wie bilateralen Entwicklungsbanken, unter Umständen in Kombination mit weiteren Formen der finanziellen Unterstützung durch Mitgliedstaaten und Dritte.
Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Stellen können Beiträge zu den Finanzierungsinstrumenten der Union im Rahmen dieser Verordnung leisten.
7.Diese Finanzierungsinstrumente können für Zwecke der Durchführung und Berichterstattung in Fazilitäten zusammengefasst werden.
8.Die Unionsfinanzierung unterliegt keinen besonderen Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben und führt auch nicht zur Einziehung solcher Abgaben.
9.Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die von Partnerländern erhoben werden, kommen für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht.
Artikel 24
Förderfähige Personen und Stellen
1.Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, Finanzhilfen und Preisgeldern für Maßnahmen, die im Rahmen geografischer Programme und im Rahmen der Programme „Organisationen der Zivilgesellschaft“ und „Globale Herausforderungen“ finanziert werden, steht internationalen Organisationen sowie allen Rechtsträgern offen, die Staatsangehörige folgender Länder oder Gebiete sind bzw. – im Falle von juristischen Personen – die in folgenden Ländern oder Gebieten tatsächlich niedergelassen sind:
(a)Mitgliedstaaten, Begünstigte der Verordnung (EU).../... (IPA III) und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
(b)Nachbarschaftspartnerländer und die Russische Föderation, soweit das betreffende Verfahren im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Programmen stattfindet, an denen sie teilnimmt;
(c)Entwicklungsländer und -gebiete, die in der vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind und die nicht der G20 angehören, sowie überseeische Länder und Gebiete im Sinne des Beschlusses .../... (EU) des Rates;
(d)Entwicklungsländer, die in der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt sind und die der G20 angehören, und sonstige Länder und Gebiete, soweit das betreffende Verfahren im Rahmen einer von der Union im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahme stattfindet, an der sie teilnehmen;
(e)Länder, für die die Kommission festgestellt hat, dass ein gegenseitiger Zugang zu Finanzierungen im Außenbereich besteht; ein solcher Zugang kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land den Stellen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen dieser Verordnung förderfähig sind, Zugang unter den gleichen Bedingungen gewährt; nach Anhörung des betreffenden Empfängerlands oder der betreffenden Empfängerländer beschließt die Kommission über den gegenseitigen Zugang und seine Dauer;
(f)Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Falle von Aufträgen, die in einem der am wenigsten entwickelten Länder oder einem der hochverschuldeten armen Länder, die auf der Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe stehen, ausgeführt werden.
2.Unbeschadet der Beschränkungen, die sich aus der Art und den Zielen der Maßnahme ergeben, unterliegt die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, Finanzhilfen und Preisgeldern im Hinblick auf Maßnahmen, die im Rahmen der Programme „Menschenrechte und Demokratie“ und „Stabilität und Frieden“ finanziert werden, sowie auf Krisenreaktionsmaßnahmen keinen Beschränkungen.
3.Alle im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Lieferungen und Materialien können ihren Ursprung in einem beliebigen Land haben.
4.Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für natürliche Personen, die von einem teilnahmeberechtigten Auftragnehmer oder gegebenenfalls Unterauftragnehmer beschäftigt oder auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen solchen natürlichen Personen gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
5.Im Falle von Maßnahmen‚ die im Wege einer gemeinsamen Kofinanzierung mit einer Stelle oder im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung mit den in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis viii der Haushaltsordnung genannten Stellen durchgeführt werden, gelten ebenfalls die Bestimmungen über die Förderfähigkeit dieser Stellen.
6.Wenn Geber Finanzmittel für einen von der Kommission eingerichteten Treuhandfonds oder als externe zweckgebundene Einnahmen bereitstellen, gelten die im Gründungsakt des Treuhandfonds oder – im Falle von externen zweckgebundenen Einnahmen – die in der Vereinbarung mit dem Geber vorgesehenen Förderfähigkeitsbestimmungen.
7.Im Falle von Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung und eines anderen Unionsprogramms finanziert werden, gelten Stellen, die im Rahmen eines dieser Programme förderfähig sind, als förderfähig.
8.Im Falle von Mehrländermaßnahmen können Rechtsträger, die Staatsangehörige eines unter die Maßnahme fallenden Landes oder Gebietes sind bzw. die in einem unter die Maßnahme fallenden Land oder Gebiet tatsächlich niedergelassen sind, als förderfähig gelten.
9.Die Förderfähigkeitsbestimmungen dieses Artikels können hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der Antragsteller beschränkt werden, soweit diese Beschränkungen wegen der spezifischen Art und der Ziele der Maßnahme notwendig und für ihre wirksame Durchführung erforderlich sind.
10.Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern können in dringlichen Fällen oder bei Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder Gebiete oder in anderen hinreichend begründeten Fällen als förderfähig zugelassen werden, wenn die Anwendung der Förderfähigkeitsbestimmungen die Verwirklichung einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde.
11.Zur Förderung lokaler Kapazitäten, Märkte und Ankäufe wird lokalen und regionalen Auftragnehmern Vorrang eingeräumt, wenn die Haushaltsordnung die Vergabe des Auftrags auf der Grundlage eines einzigen Angebots vorsieht. In allen anderen Fällen wird die Teilnahme lokaler und regionaler Auftragnehmer entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung gefördert.
12.Im Rahmen des Programms „Demokratie und Menschenrechte“ ist jede Stelle, die kein Rechtsträger im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 ist, förderfähig, wenn dies im Hinblick auf die Interventionsbereiche dieses Programms erforderlich ist.
Artikel 25
Mittelübertragungen, Jahrestranchen, Mittel für Verpflichtungen, Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten
1.Zusätzlich zu Artikel 12 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden ungenutzte Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden. Im folgenden Haushaltsjahr wird zunächst der übertragene Betrag verwendet.
Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 6 der Haushaltsordnung informiert die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die übertragenen Mittel für Verpflichtungen.
2.Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikel 15 der Haushaltsordnung über die Wiedereinsetzung von Mitteln werden die Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der infolge der vollständigen oder teilweisen Nichtdurchführung einer Maßnahme im Rahmen dieser Verordnung aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, wieder in die ursprüngliche Haushaltslinie eingesetzt.
Bezugnahmen auf Artikel 15 der Haushaltsordnung in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens gelten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als Bezugnahmen auf den vorliegenden Absatz.
3.Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können im Einklang mit Artikel 112 Absatz 2 der Haushaltsordnung über mehrere Jahre in Jahrestranchen erfolgen.
Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung gilt nicht für diese mehrjährigen Maßnahmen. Die Kommission hebt automatisch den Teil der Mittelbindung für eine Maßnahme auf, der bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung nicht für Vorfinanzierungen oder Zwischenzahlungen in Anspruch genommen wurde oder für den keine bescheinigte Ausgabenerklärung bzw. kein Zahlungsantrag übermittelt wurde.
Absatz 2 gilt auch für Jahrestranchen.
4.Abweichend von Artikel 209 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren der ursprünglichen Haushaltslinie als interne zweckgebundene Einnahmen zugewiesen. Die Kommission prüft alle fünf Jahre, welchen Beitrag die bestehenden Finanzierungsinstrumente zur Verwirklichung der Unionsziele geleistet haben und wie wirksam sie sind.
Kapitel IV
EFSD+, Haushaltsgarantien und finanzielle Unterstützung für Drittländer
Artikel 26
Geltungsbereich und Finanzierung
1.Die Finanzausstattung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a dient der Finanzierung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) und der Garantie für Außenmaßnahmen.
Der Zweck des EFSD+ als integriertes Finanzpaket, über das Finanzierungsmöglichkeiten gemäß den in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a, e, f und g vorgesehenen Haushaltsvollzugsarten bereitgestellt werden, besteht in der Unterstützung von Investitionen und der Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln, um eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie die sozioökonomische Resilienz in den Partnerländern unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte gemäß den einschlägigen indikativen Programmplanungsdokumenten zu fördern: Beseitigung der Armut, nachhaltiges und inklusives Wachstum, Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, wirtschaftliche Chancen, Kompetenzen und unternehmerische Initiative, sozioökonomische Sektoren, Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen sowie spezifische sozioökonomische Ursachen der irregulären Migration. Besondere Aufmerksamkeit gilt Ländern, die von einer fragilen Situation oder einem Konflikt betroffen sind, den am wenigsten entwickelten Ländern und den hochverschuldeten armen Ländern.
2.Mit der Garantie für Außenmaßnahmen werden EFSD+-Maßnahmen, die durch Haushaltsgarantien nach den Artikeln 27, 28 und 29 abgedeckt sind, Makrofinanzhilfen und Darlehen an Drittländer nach Artikel 10 Absatz 2 der EINS-Verordnung unterstützt.
3.Im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen kann die Union für Maßnahmen, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2027 unterzeichnet werden, eine Garantie in Höhe von bis zu 60 000 000 000 EUR gewähren.
4.Die Dotierungsquote liegt je nach Art der Maßnahmen zwischen 9 % und 50 %.
Die Dotierungsquote für die Garantie für Außenmaßnahmen beträgt 9 % bei Makrofinanzhilfen der Union und bei Haushaltsgarantien, die Länderrisiken im Zusammenhang mit Darlehenstätigkeiten abdecken.
Die Dotierungsquoten werden alle drei Jahre ab dem in Artikel 40 festgelegten Geltungsbeginn dieser Verordnung überprüft. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung dieser Quoten zu erlassen.
5.Die Garantie für Außenmaßnahmen gilt im Rahmen des mit Artikel 212 der Haushaltsordnung eingerichteten gemeinsamen Dotierungsfonds als eine einzige Garantie.
6.Durch den EFSD+ und die Garantie für Außenmaßnahmen können Finanzierungen und Investitionen in Partnerländern in den in Artikel 4 Absatz 2 genannten geografischen Gebieten unterstützt werden. Die Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen wird aus der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Mittelausstattung der betreffenden geografischen Programme finanziert und auf den gemeinsamen Dotierungsfonds übertragen. Durch den EFSD+ und die Garantie für Außenmaßnahmen können auch Maßnahmen im Gebiet der in Anhang I der IPA-Verordnung aufgeführten Begünstigten unterstützt werden. Diese Maßnahmen im Rahmen des EFSD+ und die diesbezügliche Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen werden aus Mitteln der IPA-Verordnung finanziert. Die Dotierung der Garantie für Außenmaßnahmen für Darlehen an Drittländer nach Artikel 10 Absatz 2 der EINS-Verordnung wird aus der Verordnung EINS-Verordnung finanziert.
7.Die in Artikel 211 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannte Dotierung wird auf der Grundlage der gesamten ausstehenden Verbindlichkeiten der Union aus allen Maßnahmen gebildet, einschließlich vor 2021 unterzeichneter Maßnahmen mit Unionsgarantie. Der erforderliche jährliche Dotierungsbetrag kann während eines Zeitraums von bis zu sieben Jahren gebildet werden.
8.Der Saldo der Vermögenswerte zum 31. Dezember 2020 im EFSD-Garantiefonds, der mit der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde, und im Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen, der mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 eingerichtet wurde, wird auf den gemeinsamen Dotierungsfonds übertragen, um eine Dotierung der jeweiligen Maßnahmen im Rahmen der in Absatz 4 vorgesehenen einzigen Garantie zu ermöglichen.
Artikel 27
Förderfähigkeit und Auswahl der Maßnahmen und Gegenparteien
1.Finanzierungen und Investitionen, die für eine Unterstützung durch die Garantie für Außenmaßnahmen in Betracht kommen, müssen im Einklang mit der Unionspolitik und den Strategien und der Politik der Partnerländer stehen und darauf abgestimmt sein. Sie dienen insbesondere der Unterstützung der Ziele, der allgemeinen Grundsätze und des Politikrahmens dieser Verordnung und der einschlägigen indikativen Programmplanungsdokumente unter gebührender Berücksichtigung der in Anhang V festgelegten prioritären Bereiche.
2.Durch die Garantie für Außenmaßnahmen werden Finanzierungen und Investitionen unterstützt, die die Bedingungen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Haushaltsordnung erfüllen und die
(a)die Komplementarität mit anderen Initiativen gewährleisten;
(b)wirtschaftlich und finanziell tragfähig sind, wobei der möglichen Unterstützung und Kofinanzierung durch private und öffentliche Projektpartner gebührend Rechnung getragen wird und gleichzeitig das spezifische operative Umfeld und die spezifischen Kapazitäten von fragilen oder von Konflikten betroffenen Ländern sowie der am wenigsten entwickelten und stark verschuldeten armen Länder berücksichtigt werden, für die Vorzugsbedingungen gewährt werden können;
(c)technisch durchführbar und aus ökologischer wie aus sozialer Sicht nachhaltig sind.
3.Die Garantie für Außenmaßnahmen kann zur Risikodeckung bei folgenden Instrumenten eingesetzt werden:
(a)Darlehen, einschließlich Darlehen in Landeswährung und Makrofinanzhilfe-Darlehen,
(b)Garantien,
(c)Rückgarantien,
(d)Kapitalmarktinstrumente,
(e)jeder anderen Form von Instrumenten zur Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, Versicherungen sowie Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen.
4.Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 28 sind für die Zwecke dieser Verordnung die in Artikel 208 Absatz 4 der Haushaltsordnung genannten Gegenparteien förderfähig, einschließlich Gegenparteien aus Drittländern, die Beiträge zur Garantie für Außenmaßnahmen leisten. Zusätzlich und abweichend von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung sind privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats oder Drittlands‚ die gemäß Artikel 28 einen Beitrag zur Garantie für Außenmaßnahmen geleistet haben und ausreichende Gewähr für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit bieten, für die Zwecke der Garantie förderfähig.
5.Die förderfähigen Gegenparteien halten die Bestimmungen und Bedingungen des Artikels 62 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung ein. Bei privatrechtlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes, die gemäß Artikel 28 einen Beitrag zur Garantie für Außenmaßnahmen geleistet haben, werden diejenigen Einrichtungen bevorzugt, die Informationen im Zusammenhang mit ökologischen, sozialen und Corporate-Governance-Kriterien offenlegen.
Die Kommission sorgt für eine effektive, effiziente und gerechte Aufteilung der verfügbaren Mittel zwischen den förderfähigen Gegenparteien, wobei sie die Zusammenarbeit zwischen ihnen fördert.
Die Kommission sorgt dafür, dass alle förderfähigen Gegenparteien fair behandelt werden und dass Interessenkonflikte während der gesamten Durchführung des EFSD+ vermieden werden. Zur Sicherstellung der Komplementarität kann die Kommission die förderfähigen Gegenparteien um einschlägige Informationen über ihre nicht mit dem EFSD+ in Zusammenhang stehenden Maßnahmen ersuchen.
6.Die Kommission wählt die förderfähigen Gegenparteien nach Artikel 154 der Haushaltsordnung aus, wobei sie Folgendes gebührend berücksichtigt:
(a)Beratung durch die strategischen und regionalen Exekutivausschüsse gemäß Anhang VI;
(b)die Ziele des Investitionsfensters;
(c)die Erfahrungen und die Fähigkeit zum Risikomanagement der förderfähigen Gegenpartei;
(d)die Höhe der Eigenmittel sowie der Kofinanzierung durch den Privatsektor, die die förderfähige Gegenpartei für das Investitionsfenster aufzubringen bereit ist.
7.Die Kommission legt Investitionsfenster für Regionen oder bestimmte Partnerländer oder für beides, für bestimmte Sektoren, für bestimmte Projekte oder für bestimmte Kategorien von Endbegünstigten oder für beides fest, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert und bis zu einer bestimmten Höhe von der Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckt werden. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat, inwiefern die Bestimmungen dieses Artikels im Rahmen des Investitionsfensters eingehalten werden, und über die genauen Finanzierungsprioritäten. Alle Anträge auf finanzielle Unterstützung im Rahmen der Investitionsfenster sind an die Kommission zu richten.
Die Auswahl der Investitionsfenster ist durch eine Analyse des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen hinreichend zu begründen. Diese Analyse wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit potenziell förderfähigen Gegenparteien und Interessenträgern durchgeführt.
Förderfähige Gegenparteien können die in Absatz 3 genannten Instrumente im Rahmen von Investitionsfenstern oder einzelnen von förderfähigen Gegenparteien verwalteten Projekten bereitstellen. Die Instrumente können zum Nutzen der Partnerländer bereitgestellt werden, einschließlich fragiler und von Konflikten betroffener Länder oder Länder, die vor den Problemen des Wiederaufbaus und der Erholung in der Konfliktfolgezeit stehen, sowie zum Nutzen der Stellen dieser Partnerländer, darunter öffentliche nationale und private lokale Banken und Finanzinstitutionen sowie zum Nutzen von Einrichtungen des Privatsektors dieser Partnerländer.
8.Die Kommission bewertet die aus der Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Maßnahmen vor dem Hintergrund der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Förderfähigkeitskriterien, gegebenenfalls unter Rückgriff auf die bestehenden Ergebnismesssysteme förderfähiger Gegenparteien. Die Kommission veröffentlicht das Ergebnis ihrer Bewertung jedes Investitionsfensters jährlich.
9.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung der prioritären Bereiche in Anhang V und der Strukturen und Lenkung des EFSD+ in Anhang VI zu erlassen.
Artikel 28
Beiträge anderer Geber zur Garantie für Außenmaßnahmen
1.Die Mitgliedstaaten, Drittländer und sonstige Dritte können Beiträge zur Garantie für Außenmaßnahmen leisten.
Abweichend von Artikel 218 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung können die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Beiträge in Form von Garantien oder Barmitteln leisten.
Beiträge anderer Drittländer als den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Beiträge anderer Dritter sind von der Kommission zu genehmigen und in Form von Barmitteln zu leisten.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über die bestätigten Beiträge.
Auf Antrag der Mitgliedstaaten können deren Beiträge für die Einleitung von Maßnahmen in bestimmten Regionen, Ländern oder Sektoren oder im Rahmen vorhandener Investitionsfenster zweckgebunden werden.
2.Beiträge in Form einer Garantie dürfen 50 % des in Artikel 26 Absatz 2 genannten Betrags nicht übersteigen.
Die von den Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Form einer Garantie geleisteten Beiträge dürfen erst dann für Zahlungen im Fall des Abrufs der Garantie verwendet werden, wenn die Finanzmittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zuzüglich aller sonstigen Barleistungen bereits für derartige Zahlungen genutzt wurden.
Jeder Beitrag kann ungeachtet der Zweckbindung für Zahlungen im Fall des Abrufs der Garantie verwendet werden.
Zwischen der Kommission, die im Namen der Union handelt, und der beitragleistenden Partei wird eine Beitragsvereinbarung geschlossen, die insbesondere die Zahlungsbedingungen enthält.
Artikel 29
Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen
1.Die Kommission schließt im Namen der Union mit den nach Artikel 27 ausgewählten förderfähigen Gegenparteien Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen. Die Vereinbarungen können mit einem Konsortium aus zwei oder mehr förderfähigen Gegenparteien geschlossen werden.
2.Für jedes Investitionsfenster werden eine oder mehrere Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen zwischen der Kommission und der oder den ausgewählten förderfähigen Gegenparteien geschlossen. Um außerdem auf besonderen Bedarf einzugehen, kann die Garantie für Außenmaßnahmen auch für einzelne Finanzierungen oder Investitionen gewährt werden.
Alle Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen zugänglich gemacht, wobei dem Schutz von vertraulichen und wirtschaftlich sensiblen Informationen Rechnung zu tragen ist.
3.Die Garantievereinbarungen für Außenmaßnahmen enthalten insbesondere folgende Angaben:
(a)detaillierte Bestimmungen über die Deckung, die Voraussetzungen, die Förderfähigkeit, die förderfähigen Gegenparteien und die Verfahren;
(b)detaillierte Bestimmungen über die Bereitstellung der Garantie für Außenmaßnahmen, einschließlich ihrer Deckungsmodalitäten und der festgelegten Deckung der Portfolios und der Projekte im Rahmen bestimmter Arten von Instrumenten sowie einer Risikoanalyse der Projekte und der Projektportfolios, auch auf Ebene der Sektoren, Regionen und Länder;
(c)die Ziele und den Zweck dieser Verordnung, eine Bedarfsanalyse und die erwarteten Ergebnisse, wobei die Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen und des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns zu berücksichtigen ist;
(d)die Vergütung der Garantie, die das Risikoniveau widerspiegeln muss, und die Möglichkeit, dass die Vergütung teilweise bezuschusst wird, damit in hinreichend begründeten Fällen Vorzugsbedingungen gewährt werden können;
(e)die Voraussetzungen für den Einsatz der Garantie für Außenmaßnahmen, einschließlich der Zahlungsbedingungen, wie konkrete Zeitrahmen, Zinsen auf fällige Beträge, Ausgaben und Einziehungskosten und gegebenenfalls die erforderlichen Liquiditätsvorkehrungen;
(f)Verfahren für Forderungen, einschließlich – jedoch nicht ausschließlich – auslösender Ereignisse und Karenzzeiten, sowie Verfahren für die Einziehung von Forderungen;
(g)Überwachungs-, Berichterstattungs- und Evaluierungspflichten;
(h)klare und zugängliche Beschwerdeverfahren für Dritte, für die die Umsetzung von durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützten Projekten Folgen haben könnte.
4.Die förderfähige Gegenpartei nimmt die Genehmigung der Finanzierungen und Investitionen nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren und gemäß den Bestimmungen der Garantievereinbarung für Außenmaßnahmen vor.
5.Die Garantie für Außenmaßnahmen kann Folgendes abdecken:
(a)nach einem Ausfall von Schuldtiteln den Kapitalbetrag und sämtliche Zinsen und Beträge, die der ausgewählten Gegenpartei gemäß den Bedingungen der Finanzierungen geschuldet werden, bei ihr jedoch nicht eingegangen sind;
(b)im Fall von Beteiligungsinvestitionen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten;
(c)im Fall der in Artikel 27 Absatz 2 genannten Finanzierungen und Investitionen den verwendeten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten;
(d)sämtliche mit einem Ausfall verbundenen Ausgaben und Einziehungskosten, sofern sie nicht von den eingezogenen Summen abgezogen werden.
6.Für die Zwecke der Rechnungslegung der Kommission, ihrer Berichterstattung über die im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen abgedeckten Risiken und im Einklang mit Artikel 209 Absatz 4 der Haushaltsordnung legen die förderfähigen Gegenparteien, mit denen eine Garantievereinbarung für Außenmaßnahmen geschlossen wurde, der Kommission und dem Rechnungshof von einem unabhängigen externen Prüfer geprüfte jährliche Finanzberichte über die Finanzierungen und Investitionen vor, die unter diese Verordnung fallen und u.a. Angaben über Folgendes enthalten:
(a)eine Risikobewertung der Finanzierungen und Investitionen der förderfähigen Gegenparteien, einschließlich Angaben über die Verbindlichkeiten der Union, bewertet im Einklang mit den in Artikel 80 der Haushaltsordnung genannten Rechnungsführungsvorschriften und den internationalen Standards für das öffentliche Rechnungswesen (IPSAS);
(b)die ausstehenden finanziellen Verpflichtungen der Union aus EFSD+-Maßnahmen für die förderfähigen Gegenparteien und ihre Finanzierungen und Investitionen, aufgeschlüsselt nach einzelnen Maßnahmen.
7.Die förderfähigen Gegenparteien übermitteln der Kommission auf Anforderung alle zusätzlichen Informationen, die sie benötigt, um ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen.
8.Die Kommission erstattet über die Finanzierungsinstrumente, die Haushaltsgarantien und die finanzielle Unterstützung nach den Artikeln 241 und 250 der Haushaltsordnung Bericht. Zu diesem Zweck übermitteln die förderfähigen Gegenparteien jährlich die Informationen, die erforderlich sind, damit die Kommission ihren Berichtspflichten nachkommen kann.
Artikel 30
Kapitalbeteiligung an einer Entwicklungsbank
Die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannte Finanzausstattung für geografische Programme kann als Beitrag zur Kapitalausstattung europäischer und anderer Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen verwendet werden.
Kapitel V
Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung
Artikel 31
Überwachung und Berichterstattung
1.Anhang VII enthält Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele, die mit den Indikatoren für die Ziele für nachhaltige Entwicklung im Einklang stehen. Grundlage der Prüfung, inwieweit die Ziele verwirklicht wurden, sind die Werte der Indikatoren am 1. Januar 2021.
2.Die Kommission überwacht regelmäßig ihre Maßnahmen und überprüft die Fortschritte im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse, wobei Leistungen (Outputs) und direkte Wirkungen (Outcomes) erfasst werden.
Die Fortschritte bei den erwarteten Ergebnissen sollten auf der Grundlage klarer, transparenter und gegebenenfalls messbarer Indikatoren überwacht werden. Die Zahl der Indikatoren wird begrenzt gehalten, um eine fristgerechte Berichterstattung zu erleichtern.
3.Gemeinsame Ergebnisrahmen in gemeinsamen Programmplanungsdokumenten, welche die in Artikel 12 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllen, bilden die Grundlage für die Tätigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten zur gemeinsamen Überwachung der Durchführung ihrer kollektiven Unterstützung für ein Partnerland.
Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.
4.Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung dieser Verordnung erzielt wurden. Ab 2022 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung anhand von Indikatoren, mit denen die erzielten Ergebnisse und die Wirksamkeit der Verordnung gemessen werden. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.
5.Der Jahresbericht enthält Informationen über die im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung, die Beteiligung der maßgeblichen Partner und die nach Ländern, Regionen und Kooperationsbereichen aufgeschlüsselte Ausführung der Mittelbindungen und Mittel für Zahlungen. Dabei erfolgt eine Beurteilung der Ergebnisse der Unionsfinanzierung soweit möglich unter Anwendung konkreter und messbarer Indikatoren, die eine Beurteilung der Rolle der Hilfe bei der Erreichung der Ziele dieser Verordnung erlauben. Im Falle der Entwicklungszusammenarbeit wird, soweit möglich und relevant, in dem Bericht ferner bewertet, inwieweit die Grundsätze der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit eingehalten wurden, auch in Bezug auf innovative Finanzierungsinstrumente.
6.Der im Jahr 2021 erstellte Jahresbericht enthält konsolidierte Informationen aus den Jahresberichten des Zeitraums 2014 bis 2020 über sämtliche Finanzierungen im Rahmen der in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verordnungen, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds, sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Ländern, Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, Verpflichtungen und Zahlungen. In den Bericht fließen die wichtigsten Erkenntnisse und die Folgemaßnahmen ein, die aufgrund der Empfehlungen der externen Evaluierungen der vorangegangenen Jahre getroffen wurden.
7.Eine jährliche Schätzung der Gesamtausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt wird auf der Grundlage der angenommenen indikativen Programmplanungsdokumente vorgenommen. Die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel unterliegen einem jährlichen Ausgabenverfolgungssystem auf der Grundlage der Methode der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung („Rio-Marker“), das in die bestehende Methode für das Leistungsmanagement bei Programmen der Union integriert ist, um die in den Evaluierungs- und Jahresberichten verzeichneten Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt auf der Ebene der in Artikel 19 genannten Aktionsprogramme und Maßnahmen zu quantifizieren; dabei ist der Rückgriff auf etwaige verfügbare präzisere Methoden nicht ausgeschlossen.
8.Die Kommission stellt Informationen über die Entwicklungszusammenarbeit nach anerkannten internationalen Standards zur Verfügung.
9.Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele dieser Verordnung wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies für nötig befunden wird, und diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.
Artikel 32
Evaluierung
1.Eine Zwischenevaluierung dieser Verordnung erfolgt, sobald ausreichende Informationen über ihre Durchführung vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Umsetzung des Instruments.
Die Evaluierungen erfolgen gegebenenfalls anhand der vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung festgelegten Grundsätze für bewährte Verfahren; dabei wird gegebenenfalls angestrebt, sich zu vergewissern, ob die Ziele erreicht worden sind, und Empfehlungen für die Verbesserung künftiger Maßnahmen zu formulieren.
2.Am Ende der Durchführung der Verordnung, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Verordnung vor. Im Rahmen dieser Evaluierung wird der Beitrag der Union zum Erreichen der Ziele dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Indikatoren zur Messung der erzielten Ergebnisse sowie der Feststellungen und Schlussfolgerungen zu den längerfristigen Wirkungen dieser Verordnung untersucht.
Im abschließenden Evaluierungsbericht werden auch die Effizienz, der Mehrwert, die Vereinfachungsmöglichkeiten, die interne und die externe Kohärenz sowie die weitere Relevanz der Ziele dieser Verordnung berücksichtigt.
Der abschließende Evaluierungsbericht wird speziell zu dem Zweck erstellt, die Durchführung der Unionsförderung zu verbessern. Er enthält Informationen zu Beschlüssen über die Erneuerung, Änderung oder Aussetzung der im Rahmen der Verordnung durchgeführten Arten von Maßnahmen.
Der abschließende Evaluierungsbericht enthält auch konsolidierte Informationen aus den relevanten Jahresberichten über sämtliche Finanzierungen im Rahmen dieser Verordnung, darunter externe zweckgebundene Einnahmen und Beiträge zu Treuhandfonds sowie eine Aufschlüsselung der Ausgaben nach Empfängerländern, Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, Verpflichtungen und Zahlungen.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten über den Ausschuss nach Artikel 35 die Schlussfolgerungen der Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. Spezifische Evaluierungen können in diesem Ausschuss auf Ersuchen von Mitgliedstaaten erörtert werden. Die Ergebnisse fließen in die Programmgestaltung und Mittelzuweisung ein.
Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Interessenträger in angemessener Weise an der Evaluierung der nach dieser Verordnung gewährten Unionsfinanzierung und kann gegebenenfalls gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten und den Entwicklungspartnern unter enger Einbindung der Partnerländer anstreben.
3.Im Einklang mit den besonderen Bestimmungen für die Berichterstattung der Haushaltsordnung evaluiert die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 und anschließend alle drei Jahre den Einsatz und das Funktionieren der Garantie für Außenmaßnahmen. Die Kommission übermittelt ihren Evaluierungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diesem Evaluierungsbericht wird eine Stellungnahme des Rechnungshofs beigefügt.
TITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Einbeziehung von nicht unter diese Verordnung fallenden Ländern oder Gebieten
1.In hinreichend begründeten Fällen und bei Maßnahmen mit globaler, transregionaler oder regionaler Ausrichtung kann die Kommission im Rahmen der einschlägigen Mehrjahresrichtprogramme oder der einschlägigen Aktionspläne oder Maßnahmen beschließen, den Anwendungsbereich der Maßnahmen auf Länder und Gebiete auszudehnen, die nicht gemäß Artikel 4 unter diese Verordnung fallen, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Finanzierung durch die Union zu gewährleisten oder die regionale oder transregionale Zusammenarbeit zu fördern.
2.Die Kommission kann eine besondere Mittelzuweisung vorsehen, um die Partnerländer und -regionen beim Ausbau ihrer Zusammenarbeit mit den benachbarten Gebieten der Union in äußerster Randlage sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten, die unter den ÜLG-Beschluss des Rates fallen‚ zu unterstützen. Zu diesem Zweck kann, sofern dies angezeigt ist und auf Gegenseitigkeit und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der Finanzierung aus dem ÜLG-Beschluss und/oder der ETZ-Verordnung beruht, ein Beitrag zu Maßnahmen geleistet werden, die von einem Partnerland oder einer Partnerregion oder einer sonstigen Stelle gemäß der vorliegenden Verordnung, von einem Land, Gebiet oder einer sonstigen Stelle gemäß dem ÜLG-Beschluss oder von einem Gebiet der Union in äußerster Randlage im Rahmen von gemeinsamen operationellen Programmen durchgeführt werden, oder zu Programmen oder Maßnahmen für interregionale Zusammenarbeit, die gemäß der ETZ-Verordnung aufgelegt und durchgeführt werden.
Artikel 34
Ausübung der Befugnisübertragung
1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 6, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 9 und Artikel 31 Absatz 9 wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.
3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 6, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 9 und Artikel 31 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.
4.Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.
5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 6, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 9 und Artikel 31 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 35
Ausschuss
1.Die Kommission wird vom Ausschuss für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
4.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
5.Der angenommene Beschluss bleibt während der Laufzeit der angenommenen oder geänderten Dokumente, Aktionsprogramme und Maßnahmen in Kraft.
6.Ein Beobachter der Europäischen Investitionsbank nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die Europäische Investitionsbank betreffen.
Artikel 36
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
1.Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.
2.Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über diese Verordnung, die diesbezüglichen Maßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dieser Verordnung zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern diese die in Artikel 3 genannten Ziele direkt betreffen.
Artikel 37
Ausnahmen von den Sichtbarkeitsanforderungen
Aufgrund von Sicherheitsfragen oder lokaler politisch sensibler Aspekte kann es vorzuziehen oder erforderlich sein, die Kommunikations- und Sichtbarkeitstätigkeiten in bestimmten Ländern oder Gebieten oder für eine bestimmte Dauer zu beschränken. In solchen Fällen werden das Zielpublikum sowie das Instrumentarium, das Material und die Kanäle zur Förderung einer bestimmten Maßnahme durch Verbesserung ihrer Sichtbarkeit von Fall zu Fall in Absprache und im Einvernehmen mit der Union festgelegt. Ist aufgrund einer plötzlichen Krise ein rasches Eingreifen erforderlich, so ist es nicht nötig, unverzüglich einen umfassenden Kommunikations- und Sichtbarkeitsplan zu erstellen. Jedoch ist in solchen Situationen die Unterstützung durch die Union von Beginn an in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
Artikel 38
EAD-Klausel
Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU angewandt.
Artikel 39
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
1.Der Beschluss Nr. 466/2014/EU, die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 und die Verordnung (EU) 2017/1601 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
2.Die Finanzausstattung dieser Verordnung kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dieser Verordnung und den im Rahmen ihrer Vorgängerrechtsakte eingeführten Maßnahmen erforderlich sind: der Verordnung (EU) Nr. 233/2014, der Verordnung (EU) Nr. 232/2014, der Verordnung (EU) Nr. 230/2014, der Verordnung (EU) Nr. 235/2014, der Verordnung (EU) Nr. 234/2014, der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014, der Verordnung (EU) Nr. 236/2014, des Beschlusses Nr. 466/2014/EU, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 und der Verordnung (EU) 2017/1601.
3.Die Finanzausstattung dieser Verordnung kann für Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Nachfolge für diese Verordnung verwendet werden.
4.Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.
Artikel 40
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e) (Cluster)
1.3.Art des Vorschlags/der Initiative
1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit
1.2.Politikbereich(e) (Cluster)
Auswärtiges Handeln
Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
◻ eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
◻ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
☑ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Das langfristige allgemeine Ziel des vorgeschlagenen Instruments besteht darin, die Werte und Interessen der EU weltweit zu verteidigen und zu fördern.
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5, Artikel 8 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union Instrument hat das Instruments u. a. folgende Ziele:
a)
Unterstützung und Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit Drittländern und Regionen in der Nachbarschaft, in Subsahara-Afrika, in Asien und im pazifischen Raum, in Nord- und Südamerika und im karibischen Raum;
b)
auf globaler Ebene die Förderung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie, die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft, die Stärkung von Stabilität und Frieden und die Bewältigung sonstiger globaler Herausforderungen;
c)
rasche Reaktion auf Krisensituationen, Instabilität und Konflikte; Stärkung der Resilienz und Verknüpfung von humanitären Maßnahmen und Entwicklungsmaßnahmen; Berücksichtigung außenpolitischer Belange und Prioritäten.
Mindestens 90 % der Ausgaben im Rahmen dieses Instruments sollten die Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen, die vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgestellt werden.
1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)
Die vergangenen Jahre waren durch regionale Konflikte, Terrorismus, Migrationsdruck, eine nicht nachhaltige Nutzung von Ressourcen und zunehmenden Protektionismus gekennzeichnet Die Mitgliedstaaten wären einzeln nicht in der Lage, diesen globalen Entwicklungen wirksam zu begegnen, doch die EU befindet sich in einer hervorragenden Ausgangsposition, um diese Herausforderungen anzugehen, die Möglichkeiten einer in raschem Wandel begriffenen Welt zu ergreifen und Hilfe im Außenbereich zu leisten. Gründe hierfür sind die ihr aus den Verträgen erwachsenden wichtigen Zuständigkeiten, ihre Werte und ihre Glaubwürdigkeit als Friedensakteur und Verteidiger von Demokratie und Menschenrechten, ihre Führungsrolle bei der Bekämpfung des Klimawandels, ihr politischer Einfluss und ihr supranationaler Charakter, der Umfang, die Kohärenz und die Kombination der verschiedenen Instrumente sowie das breite Spektrum der ihr zur Verfügung stehenden Mittel für die Umsetzung vor Ort.
Die EU verfügt über die Möglichkeiten eines umfassenden Dialogs auf Augenhöhe mit anderen regionalen Organisationen, wie z. B. der Afrikanischen Union.
In einigen Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten nicht aktiv sind, ist die EU der Haupt- und manchmal auch der einzige Akteur. Dies ist gerade in sensiblen Kontexten festzustellen, wie etwa bei der Verteidigung von Menschenrechten und bei Wahlbeobachtungsmissionen.
Die EU kann aufgrund des Umfangs der über ihre Instrumente bereitgestellten Mittel, ihrer relativ flexiblen Methoden der Mittelverwaltung und der durch die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens gegebenen Vorhersehbarkeit der Ressourcen einen Mehrwert bieten.
Die EU verfügt in bestimmten Bereichen über umfangreichen Sachverstand, der im Zuge der Geschichte Europas (z. B. in den Bereichen regionale Integration und demokratischer Übergang) und durch erfolgreiche Politikmaßnahmen (z. B. im Bereich Ernährungssicherheit aufgrund der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik oder hinsichtlich technischer Standards aufgrund des Binnenmarktes) aufgebaut wurde. Sie genießt als Akteur der Friedenserhaltung und Konfliktverhütung und durch ihre aktive Unterstützung freier Wahlen und der Menschenrechte international hohes Ansehen.
Durch ihre Delegationen verfügt die EU über ein umfangreiches Informationsnetzwerk zu Entwicklungen, die Länder in aller Welt betreffen. Die EU ist zudem Vertragspartei der meisten multilateralen Prozesse zur Bewältigung globaler Herausforderungen. Die EU ist somit stets über neuen Bedarf und neue Problematiken auf dem Laufenden und kann Ressourcen entsprechend umschichten. Zwischen den Maßnahmen der EU und denjenigen der Mitgliedstaaten ist eine wachsende Komplementarität festzustellen. Dies kommt dem Dialog und der Zusammenarbeit zugute, die zunehmend über eine gemeinsame Programmplanung mit den Mitgliedstaaten umgesetzt wird.
Die EU ist auch in der Lage, die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zu ergänzen, wenn potenziell gefährliche Situationen zu bewältigen sind oder besonders kostenintensive Interventionen anstehen.
Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)
Der durch das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit zu erwartende Mehrwert dürfte an die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln anknüpfen. In der im Zuge der Halbzeitüberprüfung durchgeführten Analyse der Wirkungsindikatoren (z. B. die Ziele für nachhaltige Entwicklung) für die derzeitigen Verordnungen (z. B. die Ziele für nachhaltige Entwicklung) waren positive Tendenzen zu erkennen. Es wird erwartet, dass sich diese Tendenzen nach 2020 auf der Grundlage der für 2030 gesetzten Ziele fortsetzen werden.
1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Der von der Kommission angenommene Bericht über die Halbzeitüberprüfung der zehn Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln, die Ex-post-Evaluierungsberichte über die Makrofinanzhilfe sowie die Halbzeitüberprüfung des Mandats der Europäischen Investitionsbank für die Darlehenstätigkeit in Drittländern enthalten das Fazit, dass die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln insgesamt zweckdienlich sind und dass sich im Hinblick auf die Erreichung der Ziele positive Tendenzen herauskristallisieren. Aus den Berichten geht hervor, dass für die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln mehr Mittel benötigt werden, da sie ihre finanziellen Grenzen erreicht haben.
Die Instrumente legen den Umfang, die Ziele und die Verfahren für die Umsetzung der Politikmaßnahmen fest. Dem Halbzeitüberprüfungsbericht zufolge sind diese Instrumente so angelegt, dass der mit dem auswärtigen Handeln der EU verbundene Bedarf weitgehend gedeckt und die meisten seiner Ziele erreicht werden können. Sie würden allerdings davon profitieren, wenn einer Reihe von Entwicklungen besser Rechnung getragen würde, wie etwa dem neuen Politikrahmen, der durch die universellen Zielsetzungen der Agenda 2030, die Migrations- und Flüchtlingskrise und die externe Dimension der internen Politik gekennzeichnet ist. Darüber hinaus müssten die Zusammenhänge zwischen Entwicklung und Sicherheit sowie die insgesamt im Rahmen des auswärtigen Handelns angestrebten ehrgeizigen Ziele für Frieden und Sicherheit stärker berücksichtigt werden.
Die Einführung des Grundsatzes der Graduierung bei bestimmten Instrumenten (d. h. beim Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit) hat die Fähigkeit der EU eingeschränkt, mit Ländern mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit zusammenzuarbeiten. Da einige Situationen (z. B. Nachkrisensituationen) in diesen Ländern möglicherweise eine Unterstützung erfordern, wurde festgestellt, dass die EU in Einklang mit der universellen Geltung der Agenda 2030 innovative Wege der Zusammenarbeit finden sollte, wie sie im neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik für fortgeschrittenere Entwicklungsländer und strategische Partner vorgesehen sind.
Im Mittelpunkt der Instrumente steht die Förderung von Grundwerten und Menschenrechten. Allerdings gab es in einigen Ländern Schwierigkeiten mit der Förderung dieser Agenda und diesbezüglichen Fortschritten, und es wurde festgestellt, dass der Handlungsspielraum für Organisationen der Zivilgesellschaft in vielen Ländern zunehmend eingeschränkt ist. Dies erschwert die Arbeit zu diesen Themen und verdeutlicht die Spannungen, die zwischen der Förderung der Menschenrechtsagenda und den von den Partnern selbst als vorrangig erachteten Interessen bestehen.
Vor dem Hintergrund einer Vielzahl von Krisen und Konflikten muss die EU in der Lage sein, zügig auf sich wandelnde Gegebenheiten zu reagieren. Bei einigen Instrumenten wurde die Reaktionsfähigkeit jedoch durch mangelnde finanzielle Flexibilität eingeschränkt. Im Falle sich neu ergebender Prioritäten, wie etwa der Migrations- und Flüchtlingskrise, erwies es sich als schwierig, Mittel innerhalb der Instrumente umzuschichten, da hohe Beträge bereits für langfristige Programmen gebunden waren, sodass keine ausreichende Marge an nicht zugewiesenen Mitteln mehr bestand. Wie im Halbzeitüberprüfungsbericht festgestellt, muss für mehr Flexibilität gesorgt werden.
Nötig ist auch eine größere Kohärenz zwischen den einzelnen Komponenten der Instrumente, zwischen den verschiedenen Instrumenten und mit den Maßnahmen anderer Geber. Wie im Halbzeitüberprüfungsbericht festgestellt wird, sind die Ergebnisse im Hinblick auf die Kohärenz insgesamt gemischt. Die interne Kohärenz der Instrumente wurde als zufriedenstellend bewertet. Zwischen den Instrumenten bestand ein gewisses Maß an Kohärenz, aber die Vielfalt der Programme verursachte mitunter Überschneidungen, insbesondere bei der komplexen Zusammenarbeit mit weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländern. Darüber hinaus führte die Überlagerung von geografischen und thematischen Konzepten teilweise zu inkohärenten Reaktionen auf Länderebene. Die Rückmeldungen der EU-Delegationen zeigen, dass diese Schwierigkeiten haben, die Instrumente zu verwalten, die Komplementarität zu nutzen und Synergien zwischen den Instrumenten herzustellen. Insgesamt wurde die Auffassung vertreten, dass die EU Möglichkeiten ungenutzt lässt, koordinierte Strategien für Länder und Regionen zu verfolgen.
Im Hinblick auf die Kohärenz mit den Mitgliedstaaten ergab die Überprüfung, dass die gemeinsame Programmplanung noch weiter ausgebaut werden könnte. Dies würde jedoch in einigen Fällen mehr Engagement sowohl seitens der Regierungen der Partnerländer als auch der Mitgliedstaaten erfordern.
Im Halbzeitüberprüfungsbericht wird auf positive Tendenzen bei der Erzielung von Ergebnissen hingewiesen. Allerdings wurden Schwierigkeiten bei der Ergebnismessung festgestellt. Häufig lagen nur wenige Informationen zu den in den Rechtsakten genannten Überwachungsverfahren vor. Festgestellt wurde ein Mangel an Daten (einschließlich Ausgangsdaten), um zu messen, ob die Instrumente auf gutem Weg sind, einige ihrer Ziele (insbesondere die vorrangigen Ziele) zu erreichen, und es wurde deutlich, dass viele externe Faktoren (z. B. die Politik der Partnerländer und andere Geber) die Erreichung der Ziele beeinflussen.
Was die durchgängige Berücksichtigung der Prioritäten der EU anbelangt, so wurden bei den bestehenden Instrumenten im Hinblick auf den Klimawandel erhebliche Fortschritte erzielt; hingegen muss noch mehr getan werden, um dem Ausmaß anderer Umweltprobleme wie dem Verlust der biologischen Vielfalt und der Ausbeutung der natürlichen Ressourcen gerecht zu werden. Die durchgängige Berücksichtigung von Menschenrechtsfragen, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe von Frauen, wurde in den meisten Fällen als „kontinuierliche Aufgabe“ bewertet, wobei die Regierungen der Partnerländer mitunter mangelndes Interesse an diesen Bereichen oder eine ablehnende Haltung zeigten.
Zwar wurde die organisatorische Abwicklung insgesamt als effizient bewertet, doch waren einige Akteure der Ansicht, dass die Umsetzung bestimmter Instrumente mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden ist. Mitunter wurde die Auffassung vertreten, dass die Kommission mehr auf den Prozess als auf die politischen Ziele und die Ergebnisse fokussiert ist.
1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns und mit anderen einschlägigen Politikbereichen der EU sowie die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet. Wie in der Agenda 2030 niedergelegt, müssen daher bei allen Maßnahmen deren Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung auf allen Ebenen, d. h. auf nationaler Ebene, in der EU, in anderen Ländern und auf globaler Ebene, berücksichtigt werden.
Darüber hinaus sollten Synergien mit Maßnahmen im Rahmen anderer EU-Programme – etwa den europäische Struktur- und Investitionsfonds und „Horizont Europa“ angestrebt werden, um die Wirkung kombinierter Interventionen zu maximieren.
Die im Rahmen dieses Vorschlags finanzierten Maßnahmen sollten mit den Maßnahmen in Einklang stehen, die im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe III‚ des Beschlusses über die überseeischen Länder und Gebiete‚ der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der neu vorgeschlagenen Europäischen Friedensfazilität, die außerhalb des EU-Haushalts finanziert wird, durchgeführt werden. Die humanitäre Hilfe nach Artikel 214 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird nicht im Rahmen dieses Vorschlags finanziert werden; sie wird vielmehr im Rahmen der Verordnung über die humanitäre Hilfe finanziert.
Auf der Grundlage dieser Verordnung sollten auch Finanzmittel für die Finanzierung von Maßnahmen der Lernmobilität im Rahmen des Erasmus-Programms (Mobilität von Lernenden aus bzw. zwischen Drittländern, die nicht mit dem Erasmus-Programm assoziiert sind) sowie für die Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit diesen Ländern genutzt werden, wobei die Vorgehensweise mit der Erasmus-Verordnung in Einklang stehen wird.
1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
◻ befristete Laufzeit
–◻
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
–◻
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
☑ unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase ab 2021
1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
☑ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
–☑ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union
–☑
durch Exekutivagenturen
◻ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
☑ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
–☑ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
–☑ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
–☑ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
–☑ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
–☑ öffentlich-rechtliche Körperschaften
–☑ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten
–☑ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten
–☑ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
Für Ausgaben im Außenbereich ist die Fähigkeit erforderlich, alle vorgesehenen und Methoden der Mittelverwaltung, wie relevant und während der Umsetzung beschlossen, anzuwenden.
2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Die Überwachungs- und Evaluierungssysteme der Europäischen Kommission sind zunehmend ergebnisorientiert: Sowohl internes Personal als auch Durchführungspartner und externe Sachverständige sind an ihnen beteiligt.
Die Referenten in den Delegationen und den zentralen Dienststellen überwachen fortlaufend die Durchführung der Projekte und Programme, wobei sie die Informationen verwenden, die von den Durchführungspartnern als Teil ihrer regelmäßigen Berichterstattung zur Verfügung gestellt werden, nach Möglichkeit auch durch Besuche vor Ort. Die interne Überwachung liefert wertvolle Informationen zu den Fortschritten; auf dieser Grundlage können tatsächliche und potenzielle Engpässe ermittelt und Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
Darüber hinaus werden unabhängige externe Experten mit der Bewertung der Ergebnisse der EU-Außenmaßnahmen durch drei unterschiedliche Systeme beauftragt. Diese Bewertungen tragen zur Rechenschaftspflicht und zur Verbesserung der laufenden Maßnahmen bei; zudem können so Erkenntnisse aus früheren Erfahrungen gewonnen werden, die wiederum in künftige Politikkonzepte und Maßnahmen einfließen. Solche Systeme nutzen in der Regel die international anerkannten Evaluierungskriterien des Entwicklungshilfeausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, zu denen auch die (potenziellen) Auswirkungen gehören. So liefert beispielsweise im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit das ergebnisorientierte Überwachungssystem (Results Oriented Monitoring – ROM), das von den zentralen Dienststellen verwaltet wird, auf Projektebene kurze, gezielte Momentaufnahmen zur Qualität einer Stichprobe von Maßnahmen. Anhand einer sehr strukturierten, standardisierten Methodik bewerten unabhängige ROM-Experten die Leistung des Projekts im Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und geben Empfehlungen zur Verbesserung der künftigen Umsetzung.
Evaluierungen auf Projektebene, die hauptsächlich von der für das Projekt zuständigen EU-Delegation verwaltet werden, liefern eine detailliertere, eingehendere Analyse und helfen Projektmanagern, die laufenden Maßnahmen zu verbessern und künftige Maßnahmen vorzubereiten. Zudem werden externe, unabhängige Experten mit thematischem und geografischem Fachwissen unter Vertrag genommen, um die Analyse durchzuführen und Feedback und Fakten bei allen Beteiligten, insbesondere bei den Endbegünstigten, einzuholen. Die Kommission führt auch strategische Evaluierungen ihrer Politikmaßnahmen durch, von der Programmplanung und der Strategie bis hin zur Durchführung von Maßnahmen in einem bestimmten Sektor (z. B. in den Bereichen Gesundheit oder Bildung), in bestimmten Ländern oder Region oder mittels eines spezifischen Instruments. Diese Evaluierungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Formulierung von Politikmaßnahmen und zur Konzeption von Instrumenten und Projekten. Sämtliche Evaluierungen werden auf der Website der Kommission veröffentlicht, und die Ergebnisse werden in den Jahresberichten an den Rat und das Europäische Parlament zusammengefasst.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Methoden der Mittelverwaltung
Was die Art der Mittelverwaltung betrifft, so sind keine grundlegenden Änderungen vorgesehen, und die Erfahrungen der Kommissionsdienststellen und Durchführungspartner im Rahmen der Vorläuferprogramme werden zu besseren Ergebnissen in der Zukunft beitragen.
Die im Rahmen dieser Verordnung zu finanzierenden Maßnahmen werden in direkter Mittelverwaltung durch die Kommission am Sitz und/oder über die Delegationen der Union und in indirekter Mittelverwaltung durch eine der in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der neuen Haushaltsordnung genannten Stellen durchgeführt, um die Ziele der Verordnung besser zu erreichen.
Im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung müssen diese Stellen gemäß Artikel 154 der neuen Haushaltsordnung ein Schutzniveau für die finanziellen Interessen der EU gewährleisten, das dem der direkten Mittelverwaltung gleichwertig ist. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter gebührender Berücksichtigung der Art der Maßnahme und der damit verbundenen finanziellen Risiken wird eine Ex-ante-Bewertung der Systeme und Verfahren der Stellen vorgenommen. Sofern die Umsetzung dies erfordert oder in den Tätigkeitsberichten Vorbehalte geäußert wurden, werden Jahresaktionspläne mit spezifischen Maßnahmen zur Risikominderung festgelegt und umgesetzt. Außerdem kann die Kommission geeignete Aufsichtsmaßnahmen zur Begleitung der Umsetzung vorschreiben.
Das Instrument sieht vor, dass die indirekte Mittelverwaltung auch den Partnerländern oder den von ihnen benannten Einrichtungen übertragen werden kann. Die indirekte Mittelverwaltung durch das Partnerland kann über verschiedene Grade der Übertragung von Befugnissen erfolgen: Mittels teilweiser Übertragung von Befugnissen, wobei die Kommission, weiterhin die Ex-ante-Kontrollbefugnis über die Entscheidungen des Partnerlandes behält und die Zahlungen im Namen des Partnerlandes vornimmt, wofür nach Artikel 154 Absatz 6 Buchstabe b der neuen Haushaltsordnung keine Ex-ante-Säulenbewertung erforderlich ist, oder mittels einer vollständigen Übertragung von Befugnissen nach einer Ex-ante-Säulenbewertung, sodass das Partnerland die Maßnahmen unter Rückgriff auf seine eigenen Systeme und Verfahren umsetzen kann und die Kommission keine Ex-ante-Kontrolle der Durchführung der Maßnahme durch das Partnerland mehr vornimmt.
Auch Budgethilfe wird eingesetzt werden.
Innovative Finanzierungsinstrumente, auch in Partnerschaft mit der Europäischen Investitionsbank (EIB), Finanzierungsinstitutionen der Mitgliedstaaten und anderen internationalen Finanzinstitutionen werden für die Mischfinanzierungen eingesetzt. Der Rückgriff auf Treuhandfonds ist ebenfalls vorgesehen.
Internes Kontrollsystem
Die internen Kontroll-/Verwaltungsverfahren sind darauf angelegt, dass sie hinreichende Gewähr im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Wirksamkeit und Effizienz der Tätigkeiten, der Verlässlichkeit der Finanzberichterstattung und der Einhaltung der einschlägigen Rechts- und Verfahrensvorschriften bieten.
Wirksamkeit und Effizienz
Um die Wirksamkeit und Effizienz ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten (und das hohe Risikoniveau im Rahmen der Außenhilfe zu senken) werden die Durchführungsdienste zusätzlich zu allen Elementen der kommissionsweiten strategischen Politikgestaltung und Planung, den internen Prüfungen und den anderen Anforderungen des internen Kontrollsystems der Kommission weiterhin auf einen maßgeschneiderten Verwaltungsrahmen für die Unterstützungsmaßnahmen zurückgreifen, der bei allen Instrumenten der Kommission zum Einsatz kommt und folgende Komponenten umfasst:
–
dezentrale Verwaltung des überwiegenden Teils der Außenhilfe durch die Delegationen der Union vor Ort;
–
klare und formell vorgegebene Struktur der finanziellen Verantwortlichkeit: Übertragung vom bevollmächtigen Anweisungsbefugten (Generaldirektor) und Weiterübertragung vom nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten (Direktor) in den zentralen Dienststellen an den Delegationsleiter;
–
regelmäßige Berichterstattung der Delegationen der Union an die zentralen Dienststellen (Verwaltungsberichte über die Außenhilfe – External Assistance Management Reports) einschließlich einer jährlichen Zuverlässigkeitserklärung durch den Delegationsleiter;
–
Bereitstellung eines umfassenden Fortbildungsangebots für Mitarbeiter in den zentralen Dienststellen und in den Delegationen;
–
umfassende Unterstützung und Beratung der Delegationen durch die zentralen Dienststellen (u. a. über das Internet),
–
regelmäßige „Überprüfungsbesuche“ in Delegationen (alle 3 bis 6 Jahre),
–
eine Methodik für den Projekt- und Programmmanagementzyklus mit folgenden Elementen: anspruchsvolle Hilfsmittel für den Entwurf der Maßnahmen und die Wahl der Durchführungsmethode, des Finanzierungsmechanismus und des Verwaltungssystems sowie für die Beurteilung und Auswahl der Durchführungspartner usw., Hilfsmittel für Programm- und Projektmanagement, Überwachung und Berichterstattung mit Blick auf die wirksame Durchführung, einschließlich regelmäßiger externer Besuche zur Vor-Ort-Überwachung der Projekte; aussagekräftige Evaluierungs- und Audit-Komponenten. Es werden Vereinfachungen angestrebt, indem die Anwendung vereinfachter Kostenoptionen und der Rückgriff auf die Prüfarbeit von Partnerorganisationen ausgeweitet werden. Es wird weiterhin ein risikoabhängiger Kontrollansatz je nach den zugrunde liegenden Risiken angewandt werden.
Finanzberichterstattung und Rechnungsführung
Die Durchführungsdienste werden bei der Rechnungsführung und Finanzberichterstattung weiterhin die höchsten Standards zugrunde legen und sich dabei auf das auf der Periodenrechnung beruhende Rechnungsführungssystem der Kommission (ABAC) sowie auf spezifische Hilfsmittel für die auswärtige Hilfe, wie das gemeinsame Relex-Informationssystem (Common Relex Information System – CRIS) und dessen Nachfolgesystem (OPSYS), stützen.
Was die Einhaltung der einschlägigen Rechts- und Verfahrensvorschriften angeht, so sind die diesbezüglichen Kontrollmethoden in Abschnitt 2.3 beschrieben (Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten).
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Das operative Umfeld der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Instruments ist von den folgenden Risiken gekennzeichnet, die zu Beeinträchtigungen bei der Verwirklichung der Ziele des Instruments, zu einer suboptimalen Finanzverwaltung und/oder zur Nichteinhaltung der geltenden Vorschriften (Abweichung von der Recht- und Ordnungsmäßigkeit) führen könnten:
–
mangelnde wirtschaftliche/politische Stabilität und/oder Naturkatastrophen, die vor allem in fragilen Staaten zu Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Konzipierung und Durchführung von Maßnahmen führen können;
–
mangelnde institutionelle oder administrative Kapazitäten in den Partnerländern, die zu Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Konzipierung und Durchführung von Maßnahmen führen können;
–
geografisch breit gestreute Projekte und Programme (die mehrere Staaten/Gebiete/Regionen abdecken), die logistische und ressourcenbezogene Herausforderungen für die Überwachung mit sich bringen können – insbesondere bei Follow-up-Maßnahmen vor Ort;
–
Vielfalt der potenziellen Partner/Empfänger mit ihren unterschiedlichen internen Kontrollsystemen und -kapazitäten, die zu einer Zersplitterung der Ressourcen führen kann, die der Kommission für die Unterstützung und Überwachung der Durchführung zur Verfügung stehen, und damit die Wirksamkeit und Effizienz ihres Einsatzes beeinträchtigen kann;
–
unzureichende Qualität und Quantität der verfügbaren Daten zu Ergebnissen und Wirkung der Durchführung der Außenhilfe in den Partnerländern, die die Fähigkeit der Kommission, über die Ergebnisse Bericht zu erstatten und Rechenschaft abzulegen, beeinträchtigen können.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Die Kosten für interne Kontrolle/Verwaltung entsprechen rund 4 % des veranschlagten jährlichen Betrags von 12,78 Mrd. EUR für die gesamten Mittelbindungen (operative und Verwaltungsmittel) im Rahmen seiner aus dem Gesamthaushalt der EU und dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Gesamtmittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027. Die Berechnung der Kontrollkosten bezieht sich nur auf die Kosten der Kommission, ausgenommen Mitgliedstaaten oder betraute Einrichtungen. Die betrauten Einrichtungen können bis zu 7 % für die Mittelverwaltung einbehalten, die zum Teil für Kontrollzwecke verwendet werden könnten.
Diese Verwaltungskosten berücksichtigen die Kosten für das gesamte Personal in den zentralen Dienststellen und den Delegationen, ferner Infrastruktur, Dienstreisen, Fortbildung, Überwachung, Evaluierung und Auditverträge (einschließlich der von den Begünstigten vergebenen Verträge).
Das Kostenverhältnis zwischen Verwaltung und operativen Tätigkeiten könnte im Laufe der Zeit im Rahmen der verbesserten und vereinfachten Regelungen des neuen Instruments auf der Grundlage der durch die neue Haushaltsordnung eingeführten Änderungen verbessert werden. Der wichtigste Nutzen dieser Verwaltungskosten ergibt sich aus der Verwirklichung der strategischen Ziele, dem effizienten und wirksamen Ressourceneinsatz und der Durchführung solider kostengünstiger Präventivmaßnahmen und anderer Kontrollen, mit denen die recht- und ordnungsmäßige Verwaltung der Mittel sichergestellt wird.
Trotz der Bemühungen, die Art und Ausrichtung der Verwaltungstätigkeiten und der Kontrollen in Bezug auf das Portfolio weiter zu verbessern, sind diese Kosten insgesamt notwendig, damit die Ziele der Instrumente mit möglichst geringem Risiko der Nichteinhaltung der Vorschriften (Restfehlerquote von unter 2 %) wirksam und effizient verwirklicht werden können. Diese Kosten sind deutlich niedriger als die Kosten, die möglicherweise entstehen, wenn die internen Kontrollen in diesem mit hohen Risiken behafteten Bereich reduziert oder ganz abgeschafft werden.
Erwartetes Risiko in Bezug auf die Nichteinhaltung geltender Vorschriften
In Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften wird im Rahmen des Instruments das Ziel angestrebt, das Risiko der Abweichungen (Fehlerquote) auf dem bisherigen Stand zu halten, d. h. dass die bereinigte Restfehlerquote (auf mehrjähriger Basis nach Ausführung aller geplanten Kontrollen und Korrekturen der abgeschlossenen Verträge) insgesamt weniger als 2 % betragen sollte. Dies entsprach bislang einer geschätzten Fehlerquote von 2-5 % der vom Europäischen Rechnungshof im Hinblick auf die jährliche Zuverlässigkeitserklärung gezogenen jährlichen Zufallsstichprobe von Vorgängen. Die Kommission ist der Ansicht, dass dies das geringste Risiko einer Nichteinhaltung im Verhältnis zu ihrem risikoreichen Umfeld und unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und der erforderlichen Kostenwirksamkeit der Kontrollen darstellt. Werden Mängel festgestellt, werden zur Gewährleistung einer möglichst geringen Fehlerquote gezielte Korrekturmaßnahmen durchgeführt.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Angesichts des mit hohen Risiken behafteten Umfelds müssen die Systeme eine möglicherweise hohe Fehlerquote im Zusammenhang mit der Einhaltung von Vorschriften (Unregelmäßigkeiten) bei den Vorgängen antizipieren und bereits in einer möglichst frühen Phase des Zahlungsverfahrens ein hohes Niveau an Kontrollen zur Prävention, Fehlererkennung und Korrekturen umfassen. Dies bedeutet konkret, dass sich die Kontrollen in Bezug auf etwaige Abweichungen von den Vorschriften vor allem auf umfangreiche Ex-ante-Kontrollen stützen werden, die in mehrjährigen Abständen sowohl von externen Prüfern als auch von Kommissionsmitarbeitern vor Ort vorgenommen werden, bevor die Abschlusszahlungen an die Projekte geleistet werden (unter Beibehaltung einiger der Ex-post-Prüfungen), was deutlich über die nach der Haushaltsordnung erforderlichen finanziellen Schutzmechanismen hinausgeht. Der Compliance-Rahmen setzt sich unter anderem aus den folgenden wesentlichen Komponenten zusammen:
Präventivmaßnahmen:
obligatorische Grundkurse zum Thema Betrug für mit der Verwaltung der Hilfe befasste Mitarbeiter und Prüfer;
Bereitstellung von Orientierungshilfen (u. a. per Internet) einschließlich vorhandener Verfahrenshandbücher, wie des DEVCO Companion und des Financial Management Toolkit (für Durchführungspartner);
Ex-ante-Beurteilungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass bei den für die Verwaltung der entsprechenden EU-Mittel im Rahmen der gemeinsamen bzw. dezentralen Verwaltung zuständigen Stellen geeignete Betrugsbekämpfungsmaßnahmen eingeführt wurden, um Betrug bei der Verwaltung der EU-Mittel verhindern und erkennen zu können;
- Vorab-Prüfung der in dem Partnerland verfügbaren Betrugsbekämpfungsverfahren als Teil der Beurteilung des Kriteriums Förderfähigkeit der öffentlichen Finanzverwaltung im Hinblick auf die Bereitstellung von Budgethilfe (d. h. aktive Verpflichtung, Betrug und Korruption zu bekämpfen, angemessene Aufsichtsbehörden, ausreichende Kapazität des Justizwesens und wirksame Reaktions- und Sanktionsverfahren);
Fehlererkennungs- und Korrekturmaßnahmen,
- Ex-ante-Transaktionsprüfungen durch Kommissionspersonal,
- Prüfungen und Überprüfungen (verbindlich vorgeschrieben und risikobasiert) u. a. durch den Europäischen Rechnungshof;
- nachträgliche Kontrollen (risikobasiert) und Wiedereinziehungen;
- Aussetzung der EU-Finanzierung bei schweren Betrugsfällen, einschließlich Korruption in großem Stil, bis die Behörden geeignete Maßnahmen getroffen haben, um Abhilfe zu schaffen und derartige Betrugsfälle künftig zu verhindern;
- EDES (Früherkennungs- und Ausschlusssystem);
- Aussetzung/Kündigung des Vertrags;
- Ausschlussverfahren
Sobald die neue Fassung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) veröffentlicht worden ist, wird die Betrugsbekämpfungsstrategie der betreffenden Dienststellen, die regelmäßig überarbeitet wird, nach Bedarf angepasst, um unter anderem Folgendes sicherzustellen:
- dass im Rahmen der für die Auszahlung von EU-Mitteln in Drittländern genutzten Systeme Daten abgerufen werden können, die für Zwecke des Betrugsrisikomanagements (z. B. Vermeidung von Doppelfinanzierungen) genutzt werden können,
- dass erforderlichenfalls Netzwerkgruppen und geeignete IT-Hilfsmittel geschaffen werden können, die sich mit der Analyse von Betrugsfällen im Bereich der Außenhilfe befassen.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
Rubrik VI. Nachbarschaft und die Welt
|
GM/NGM.
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung
|
VI
|
15 01 01 Unterstützungsausgaben für das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit
|
NGM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
VI
|
15 02 01 Geografische Zusammenarbeit mit Drittländern und Regionen
|
GM
|
JA
|
JA
|
JA
|
JA
|
VI
|
15 02 02 Thematische Maßnahmen
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
VI
|
15 02 03 Krisenreaktionsmaßnahmen
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
VI
|
15 02 04 Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens
|
<VI>
|
Rubrik VI. Nachbarschaft und die Welt
|
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Nach 2027
|
INSGESAMT
|
Operative Mittel (getrennt nach den unter 3.1 aufgeführten Haushaltslinien)
|
Verpflichtungen
|
(1)
|
10 735,497
|
11 013,405
|
11 408,197
|
11 938,063
|
12 630,804
|
13 527,578
|
14 619,798
|
|
85 873,342
|
|
Zahlungen
|
(2)
|
1 460,701
|
3 419,496
|
5 288,668
|
7 159,359
|
8 903,375
|
10 178,560
|
11 279,598
|
38 183,585
|
85 873,342
|
Aus der Finanzausstattung bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben
|
Verpflichtungen = Zahlungen
|
(3)
|
447,475
|
456,425
|
465,553
|
474,864
|
484,362
|
494,049
|
503,930
|
|
3 326,658
|
Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
= 1 + 3
|
11 182,972
|
11 469,830
|
11 873,750
|
12 412,927
|
13 115,166
|
14 021,627
|
15 123,728
|
|
89 200,000
|
|
Zahlungen
|
= 2 + 3
|
1 908,176
|
3 875,921
|
5 754,221
|
7 634,223
|
9 387,737
|
10 672,609
|
11 783,528
|
38 183,585
|
89 200,000
|
Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens
|
VII
|
Verwaltungsausgaben
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Nach 2027
|
INSGESAMT
|
Personal
|
266,098
|
266,098
|
266,098
|
266,098
|
266,098
|
266,098
|
266,098
|
|
1 862,688
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
34,958
|
34,958
|
34,958
|
34,958
|
34,958
|
34,958
|
34,958
|
|
244,703
|
Mittel unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT
|
|
301,056
|
301,056
|
301,056
|
301,056
|
301,056
|
301,056
|
301,056
|
|
2 107,391
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Nach 2027
|
INSGESAMT
|
Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
11 484,028
|
11 770,886
|
12 174,806
|
12 713,983
|
13 416,222
|
14 322,683
|
15 424,784
|
|
91 307,391
|
|
Zahlungen
|
2 209,232
|
4 176,977
|
6 055,277
|
7 935,279
|
9 688,793
|
10 973,665
|
12 084,584
|
38 183,584
|
91 307,391
|
3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt
–☑
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahre
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT
|
RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
266,098
|
266,098
|
266,098
|
266,098
|
266,098
|
266,098
|
266,098
|
1 862,688
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
34,958
|
34,958
|
34,958
|
34,958
|
34,958
|
34,958
|
34,958
|
244,703
|
Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
301,056
|
301,056
|
301,056
|
301,056
|
301,056
|
301,056
|
301,056
|
2 107,391
|
außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
353,505
|
353,505
|
353,505
|
353,505
|
353,505
|
353,505
|
353,505
|
2 474,538
|
sonstige Verwaltungs
ausgaben
|
93,970
|
102,919
|
112,048
|
121,359
|
130,856
|
140,543
|
150,424
|
852,120
|
Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
447,475
|
456,425
|
465,553
|
474,864
|
484,362
|
494,049
|
503,930
|
3 326,658
|
INSGESAMT
|
748,531
|
757,481
|
766,609
|
775,920
|
785,417
|
795,105
|
804,986
|
5 434,049
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–☑
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
Jahre
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2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
Sitz und Vertretungen der Kommission
|
1 019
|
1 019
|
1 019
|
1 019
|
1 019
|
1 019
|
1 019
|
Delegationen
|
536
|
536
|
536
|
536
|
536
|
536
|
536
|
Forschung
|
|
|
|
|
|
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD
Rubrik 7
|
Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert
|
- am Sitz
|
107
|
107
|
107
|
107
|
107
|
107
|
107
|
|
- in den Delegationen
|
39
|
39
|
39
|
39
|
39
|
39
|
39
|
Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert
|
- am Sitz
|
515
|
515
|
515
|
515
|
515
|
515
|
515
|
|
- in den Delegationen
|
3 237
|
3 237
|
3 237
|
3 237
|
3 237
|
3 237
|
3 237
|
Forschung
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstiges (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
5 453
|
5 453
|
5 453
|
5 453
|
5 453
|
5 453
|
5 453
|
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
Beamte und Zeitbedienstete
|
Die Aufgaben sind die gleichen wie derzeit (Politik, Programmplanung, Finanzen und Verträge, sonstige horizontale Aufgaben).
|
Externes Personal
|
Die Aufgaben sind die gleichen wie derzeit (Politik, Programmplanung, Finanzen und Verträge, sonstige horizontale Aufgaben).
|
3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative:
–☑
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor
–◻
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahre
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT
|
Kofinanzierende Einrichtung
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|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
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3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–☑
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
–
◻
auf die Eigenmittel
–
◻
auf die übrigen Einnahmen
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind. ◻
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
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Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
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2021
|
2022
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2023
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2024
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2025
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2026
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2027
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Artikel ….
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