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Document 52018PC0392

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

COM/2018/392 final - 2018/0216 (COD)

Brüssel, den 1.6.2018

COM(2018) 392 final

2018/0216(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

{SEC(2018) 305 final}
{SWD(2018) 301 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Vorschlag der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für 2021-2027 (MFR-Vorschlag) 1 enthält den Haushaltsrahmen und die Hauptausrichtungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Auf dieser Grundlage legt die Kommission nunmehr eine Reihe von Verordnungen, mit denen der Rechtsrahmen für die GAP im Zeitraum 2021-2027 vorgegeben wird, zusammen mit einer Folgenabschätzung alternativer Szenarios für die Fortentwicklung dieser Politik vor. Die vorliegenden Vorschläge sehen als Anwendungsbeginn den 1. Januar 2021 vor und betreffen eine Union mit 27 Mitgliedstaaten, nachdem das Vereinigte Königreich nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union dem Europäischen Rat am 29. März 2017 seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.

Die jüngste Reform der GAP wurde im Jahr 2013 beschlossen und im Jahr 2015 durchgeführt. Seitdem hat sich das Umfeld, das diese Reform geprägt hat, erheblich gewandelt: Insbesondere wird Folgendes angestrebt:

Die Agrarpreise sind aufgrund makroökonomischer Faktoren, geopolitischer Spannungen und sonstiger Kräfte deutlich gefallen.

Der Schwerpunkt der Handelsverhandlungen hat sich deutlich von multilateralen auf bilaterale Vereinbarungen verlagert, und die EU hat sich für die Weltmärkte stärker geöffnet.

Die EU ist neue internationale Verpflichtungen eingegangen, z. B. in Bezug auf den Klimaschutz (COP 21) und umfassende Aspekte der internationalen Entwicklung (im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung). Darüber hinaus wird die EU Anstrengungen unternehmen, um besser auf weitere geopolitische Entwicklungen wie Migrationsbewegungen reagieren zu können.

Diese Verlagerungen führten zu einer öffentlichen Debatte über die Frage, ob die Reform 2013 weit genug geht, um die GAP dabei zu unterstützen, auf die derzeitigen Herausforderungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesundheit des Agrarsektors, dem Umweltschutz, dem Klimawandel und einem starken, wirtschaftlichen und sozialen Gefüge für die ländlichen Gebiete in der EU – insbesondere im Hinblick auf neue Möglichkeiten für Maßnahmen in den Bereichen Handel, Biowirtschaft, erneuerbare Energie, Kreislaufwirtschaft und digitale Wirtschaft – angemessen zu reagieren.

Es gilt, die GAP zu modernisieren, damit diese Herausforderungen bewältigt werden können, sie so zu vereinfachen, dass dies mit einem möglichst geringen Verwaltungsaufwand erfolgen kann, und noch mehr Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU zu schaffen, um einen größtmöglichen Beitrag zu den zehn Prioritäten der Kommission und den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung zu leisten. So hat die Kommission in ihrer jüngsten Mitteilung über den MFR darauf hingewiesen, dass eine moderne Gemeinsame Agrarpolitik den Übergang zu einem uneingeschränkt nachhaltigen Agrarsektor und die Entwicklung lebendiger ländlicher Gebiete unterstützen und dabei mehr als 500 Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher mit sicheren und hochwertigen Lebensmitteln versorgen muss. Europa braucht einen intelligenten, krisenfesten, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Agrarsektor, um die Erzeugung von sicheren, hochwertigen, erschwinglichen, nahrhaften und vielfältigen Lebensmitteln für die Bürgerinnen und Bürger sowie ein starkes sozioökonomisches Gefüge in ländlichen Gebieten gewährleisten zu können. Eine moderne Gemeinsame Agrarpolitik muss ihren Mehrwert für Europa erhöhen, indem sie sich bei Umwelt- und Klimaschutz ehrgeiziger zeigt und den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf ihre Gesundheit, die Umwelt und das Klima Rechnung trägt.

Wie in ihrem Arbeitsprogramm für das Jahr 2017 vorgesehen ist, hat die Kommission eine breit angelegte Konsultation über die Vereinfachung und die Modernisierung der GAP durchgeführt, mit dem Ziel, ihren Beitrag zu den zehn Prioritäten der Kommission und den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDG) zu maximieren. Der Schwerpunkt lag unbeschadet der im nächsten MFR für die GAP zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf konkreten politischen Prioritäten für die Zukunft. Der Prozess umfasste eine umfangreiche Konsultation sowie eine Analyse der verfügbaren Nachweise für die Leistung der GAP, einschließlich der einschlägigen Stellungnahmen der REFIT-Plattform.

Das Ergebnis wurde in der am 29. November 2017 angenommenen Mitteilung mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft" dargelegt. Die Mitteilung ermöglicht im Zusammenhang mit der Zukunft der GAP einen strukturierten Dialog in den EU-Institutionen sowie mit den Interessenträgern. Dieses Strategiepapier behandelt Herausforderungen, Ziele und mögliche Wege für eine „zukunftssichere“ GAP, die einfacher, smarter und modern sein muss und die Führung beim Übergang zu einer nachhaltigeren Landwirtschaft übernehmen muss.

Als Hauptprioritäten für die GAP nach 2020 identifizierte die Kommission insbesondere ehrgeizigere Ziele beim Umwelt- und Klimaschutz, die bessere Ausrichtung von Stützungsmaßnahmen und den verstärkten Rückgriff auf die positive Verknüpfung Forschung-Innovation-Beratung. Außerdem schlug sie als Mittel zur Verbesserung der Leistung der GAP ein neues Umsetzungsmodell vor, um den politischen Schwerpunkt von Regelkonformität auf Leistung zu verlagern, und richtet die Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten durch mehr Subsidiarität neu aus. Mit dem neuen Modell soll die Verwirklichung der Ziele der EU auf der Grundlage einer strategischen Planung, allgemeiner politischer Interventionen und gemeinsamer Leistungsindikatoren verbessert werden, um so zu einer besseren Kohärenz der Maßnahmen der künftigen GAP untereinander sowie mit weiteren Zielen der EU zu gelangen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Artikel 39 AEUV enthält die Ziele der GAP, nämlich

·die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern;

·auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten;

·die Märkte zu stabilisieren;

·die Versorgung sicherzustellen;

·für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den im Vertrag verankerten Zielen der GAP. Er modernisiert und vereinfacht die Art und Weise, wie die Bestimmungen des Vertrags umgesetzt werden.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Land- und Forstwirtschaft macht 84 % des Hoheitsgebiets der EU aus. Beide Sektoren sind von der Umwelt abhängig und beeinflussen sie. Deshalb sollen im Rahmen der verschiedenen vorgeschlagenen GAP-spezifischen Ziele Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen im Einklang mit den jeweiligen Politikbereichen der EU anstoßen werden.

Es ist allgemein bekannt, dass Ernährungsgewohnheiten Folgen für die öffentliche Gesundheit haben. Durch ihre Verknüpfung mit Lebensmitteln und zum Teil auch mit der Art und Weise, wie Lebensmittel hergestellt werden, ist die Agrarpolitik mit der Gesundheitspolitik verbunden. Die Vorschläge verstärken die Verknüpfungen mit der Gesundheitspolitik, insbesondere wenn es um gesunde Ernährung und die Reduzierung des Einsatzes antimikrobieller Mittel geht.

Die EU ist einer der größten Importeure von Waren und exportiert hochwertige Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, wodurch sie auch einen Einfluss auf Lebensmittelsysteme außerhalb der EU hat. Im Einklang mit Artikel 208 AEUV berücksichtigt dieser Vorschlag die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit der EU, namentlich die Beseitigung der Armut und die nachhaltige Entwicklung in Entwicklungsländern, indem insbesondere gewährleistet wird, dass die EU-Unterstützung für Betriebsinhaber keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf den Handel hat.

Genau wie in anderen Wirtschaftszweigen können Landwirtschaft und ländliche Gebiete neue Technologien und Kenntnisse, insbesondere im Bereich digitale Technologien, besser nutzen. Die Vorschläge verstärken die Verknüpfungen mit der Forschungspolitik, indem die Organisation des Wissensaustauschs in dem Umsetzungsmodell eine herausragende Rolle erhält. In ähnlicher Weise ermöglicht der Nachdruck auf Digitalisierung eine Verknüpfung mit der Digitalen Agenda der EU.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die Verordnung über die GAP-Strategiepläne.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass die Zuständigkeiten für die Landwirtschaft zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilt sind, aber eine Gemeinsame Agrarpolitik mit gemeinsamen Zielen und einer gemeinsame Umsetzung eingeführt wird. Das derzeitige System zur Umsetzung der GAP beruht auf detaillierten Vorgaben auf EU-Ebene und strengen Kontrollen, Sanktionen und Auditregelungen. Diese Vorschriften sind oftmals bis hin zu den einzelnen Betrieben sehr präskriptiv. Da die Landwirtschaft in der Union äußerst vielfältig ist und unter den verschiedensten klimatischen Umständen betrieben wird, können die angestrebten Ergebnisse und der gewünschte Mehrwert für die EU jedoch weder durch Top-down-Ansätze noch durch pauschale Vorgaben erzielt werden.

In dem Umsetzungsmodell des vorliegenden Vorschlags legt die Union die grundlegenden Parameter fest (Ziele der GAP, weitgefasste Interventionskategorien, grundlegende Anforderungen), während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung übernehmen und damit auch stärker dafür verantwortlich sind, wie die Ziele und die vereinbarten Zielwerte erreicht werden.

Durch mehr Subsidiarität werden die Bedingungen und die Bedürfnisse vor Ort im Rahmen solcher Ziele und Zielwerte besser berücksichtigt werden können. Es wird den Mitgliedstaaten obliegen, die GAP-Interventionen so zuzuschneiden, dass sie einen bestmöglichen Beitrag zum Erreichen der EU-Ziele leisten. Während die derzeitigen Verwaltungsstrukturen, die auch weiterhin eine wirksame Überwachung und Durchsetzung aller politischen Ziele sicherstellen müssen, beibehalten werden, erhalten die Mitgliedstaaten mehr Mitspracherecht bei der Ausgestaltung der für die Begünstigten geltenden Einhaltungs- und Kontrollvorschriften (einschließlich Kontrollen und Sanktionen).

Verhältnismäßigkeit

Die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Herausforderungen, denen sich der Agrarsektor und die ländlichen Gebiete in der EU gegenübersehen, erfordern eine umfassende Reaktion, die der europäischen Dimension dieser Herausforderungen gerecht wird. Die größeren Wahlmöglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bei der Auswahl und Anpassung der in der GAP verfügbaren politischen Instrumente zur Verwirklichung der Ziele in einem stärker ergebnisorientierten Modell an die Hand gegeben werden sollen, sollten unverhältnismäßige Maßnahmen der GAP sogar noch unwahrscheinlicher machen.

Wahl des Instruments

Da alle ursprünglichen Rechtsakte Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates sind, müssen die Änderungen im Wege einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegt werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die GAP ist im Aufbau und in der Entwicklung der Europäischen Union (EU) tief verwurzelt. In den frühen sechziger Jahren gegründet, um die im Vertrag verankerten Ziele zu verwirklichen, ist die GAP seitdem mehrfach reformiert worden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors zu verbessern, die ländliche Entwicklung zu fördern, neue Herausforderungen zu bewältigen und bessere Antworten auf gesellschaftliche Bedürfnisse zu finden. Die jüngste große Reform wurde im Jahr 2013 angenommen. Bei der Reform aus dem Jahr 2013 waren die allgemeinen Ziele der GAP in drei Blöcken zusammengefasst:

i.    rentable Nahrungsmittelerzeugung

ii.    nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutz

iii.    ausgewogene räumliche Entwicklung.

Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der genannten Ziele zu bewerten und die künftigen Herausforderungen aufzuzeigen, wurde eine breit angelegte Konsultation mit dem Ziel einer strukturierten Debatte mit allen Beteiligten, einschließlich nichtlandwirtschaftlicher Akteure, durchgeführt. Außerdem wurden aus einer Fülle von Informationen über die GAP (nachstehend kurz zusammengefasst) Nachweise für ihre Leistung zusammengetragen, die als Grundlage für die Bewertung der Erfolge und Mängel der GAP über die Jahre hinweg, aber insbesondere in Bezug auf die jüngste Reform, herangezogen wurden. Es handelt sich insbesondere um:

·Nachweise, die über den gemeinsamen Überwachungs- und Bewertungsrahmen, der zur Messung der Leistung der GAP dient 2 , zusammengetragen wurden.

·Verschiedene Bewertungsstudien im derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen (2014–2020) zur Bewertung der derzeitigen GAP-Ziele mit ersten Ergebnissen 2017/2018 3 .

Daten zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele und dem entsprechenden Finanzrahmen in den jährlichen Umsetzungsberichten für die Entwicklung des ländlichen Raums.

·Zusätzliche Hintergrundinformationen, Daten, Fakten, Zahlen, die für die Folgenabschätzung relevant sind, wurden auf der Website der GD AGRI 4 veröffentlicht.

Konsultation der Interessenträger

Es fand eine öffentliche Konsultation statt mit mehr als 322 000 Stellungnahmen, einem strukturierten Dialog mit den Interessenträgern, fünf Sachverständigenworkshops, Stellungnahmen der REFIT-Plattform, Beiträgen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und der nationalen Parlamente. Außerdem wurden auch Empfehlungen der Task Force „Agrarmärkte“ (AMTF) 5 und der Konferenz von Cork über ländliche Entwicklung (2016) 6 berücksichtigt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Um Nachweise/Kenntnisse von Sachverständigen über GAP-bezogene Themen zusammenzutragen, fanden zwischen März 2017 und Februar 2018 verschiedene spezialisierte Workshops statt. Diese Workshops ermöglichten einen Gedankenaustausch zwischen Sachverständigen und Beamten der Kommission sowie Fortschritte bei der Formulierung der wichtigsten Schlussfolgerungen/Fragen, die im Modernisierungs- und Vereinfachungsprozess zu berücksichtigen sind.

Die fünf in den Workshops behandelten Themen wurden so ausgewählt, dass die wichtigsten Bereiche, in denen Wissenslücken und Uneinigkeiten über politische Konzepte festgestellt wurden, abgedeckt waren. Die Workshops wurden nach einer ähnlichen Methodik konzipiert, der Folgendes zugrunde lag:

(1)Erfassung der neuesten verfügbaren Nachweise auf der Ebene von Sachverständigen, Wissenschaftlern, Fachleuten und internationalen Einrichtungen;

(2)Schwerpunkt auf praktischen Erfahrungen vor Ort;

(3)Bewertung des Potenzials neuer Technologien/Konzepte zur Verbesserung der künftigen Politikgestaltung auf dem jeweils relevanten Gebiet.

Die Zusammenfassungen der Workshops und Vorträge sind verfügbar unter:

https://ec.europa.eu/agriculture/events/cap-have-your-say/workshops_en

Workshop 1: Bewährtes Vorgehen zur Bewältigung ökologischer und klimatischer Belange  (23. und 24. März 2017)

An diesem zweitägigen Workshop zu Herausforderungen des Umwelt- und des Klimaschutzes nahmen Sachverständige unterschiedlichster Fachgebiete teil. Untersucht wurden:

·Instrumente, die für die Bewertung ökologischer Belange zur Verfügung stehen;

·Methoden zur Verbesserung der Akzeptanz der Maßnahmen (mit besonderem Schwerpunkt auf der Rolle verhaltensorientierter Ansätze).

Workshop 2: Risikomanagement (18. und 19. Mai 2017)

Auf diesem zweitägigen Workshop wurde versucht, Fortschritte bei der Erhebung von Nachweisen im Rahmen der Debatte über die Instrumente zu erzielen, mit denen die Betriebsinhaber unterstützt werden sollen, um besser auf Risiken bei Erzeugung, Preisen und Einkommen reagieren zu können. Untersucht wurden:

·die Herausforderungen bezüglich des Sicherheitsnetzes des EU-Marktes und die jüngsten Entwicklungen im Bereich des Risikomanagements in den USA;

·künftige Märkte in der EU, der Versicherungs- und Rückversicherungssektor in der Landwirtschaft, eine öffentlich-private Partnerschaft und ein Ernteversicherungsprogramm;

·verhaltensbezogene Aspekte des Risikomanagements.

Workshop 3: Lebensmittel und damit verbundene Fragen (31. Mai 2017)

In diesem Workshop zu Lebensmitteln und damit verbundenen Fragen wurden die Ausrichtung der GAP an der Gesundheitspolitik und deren Möglichkeiten, die Anpassung der Betriebsinhaber an veränderte Ernährungsgewohnheiten zu erleichtern, untersucht. Besondere Aufmerksamkeit galt der Antibiotikaresistenz.

Workshop 4: Sozioökonomische Themen (9. Juni 2017)

Der Workshop zu sozioökonomischen Aspekten konzentrierte sich auf die Analyse der Dynamik des Wachstums und der Beschäftigung im Agrar- und Lebensmittelsektors der EU. Auf der Grundlage von Fallstudien wurden die Verbindungen zwischen den globalen Wertschöpfungsketten im Agrar- und Lebensmittelsektor in der EU, sowohl aus konzeptueller als auch aus praktischer Sicht, geprüft.

Workshop 5: Messung der Leistung der GAP in Sachen Umwelt- und Klimaschutz (26. Februar 2018)

In diesem Workshop wurde untersucht, welche grundlegenden politischen Ziele auf EU-Ebene festgelegt werden können, wie sie auf der Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt werden können und wie sie überwacht, kontrolliert und bewertet werden können.

Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzung zur Unterstützung der Legislativvorschläge sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle (RSB) sind auf der folgenden Website verfügbar:

Liste mit Folgenabschätzungen und dazugehörigen Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle.

Der Ausschuss gab zunächst eine ablehnende Stellungnahme ab. Während er das Streben nach Modernisierung und Vereinfachung der GAP sowie die gründliche Analyse der verschiedenen Szenarios, die die Abstimmung zwischen den politischen Zielen herausstellen, begrüßt, war er die Auffassung, dass die Gründe, die Durchführbarkeit und die Funktionsweise des vorgeschlagenen neuen Umsetzungsmodells in dem Bericht besser erläutert werden sollten. In dem Bericht über die Folgenabschätzung wurden die erforderlichen Ergänzungen hinzugefügt, unter anderem in einem besonderen Anhang über die Vorschläge für das neue Umsetzungsmodell. Auf dieser Grundlage gab der RSB eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab. Trotz der Verbesserungen in dem Bericht forderte der Ausschuss weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit den genauen Vorkehrungen für eine Abschwächung der ermittelten Risiken. Anhang 1 des Berichts über die Folgenabschätzung (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen) enthält die Anpassungen, die vorgenommen wurden, um den Forderungen des Ausschusses nachzukommen.

Die verschiedenen politischen Optionen werden in dem Bericht über die Folgenabschätzung dargelegt und erörtert. Die Folgenabschätzung enthält keine bevorzugte Option. Stattdessen wurden im Rahmen der verschiedenen Optionen diverse Kombinationen von Elementen des Vorschlags geprüft, um festzustellen, welche Kombination am besten geeignet wäre.

Bezüglich der Optionen werden in erster Linie gegensätzliche Konzepte untersucht, mit denen die festgelegten Ziele erreicht werden sollen:

1.unterschiedliche Ebenen bezüglich ehrgeiziger Ziele beim Umwelt- und Klimaschutz, die sich auf die potenziellen Auswirkungen der obligatorischen und freiwilligen Umsetzungssysteme konzentrieren;

2.verschiedene Möglichkeiten zur Stützung landwirtschaftlicher Einkommen und insbesondere deren Verteilung auf die einzelnen Betriebsinhaber, mit Schwerpunkt auf den potenziellen Auswirkungen auf kleine und mittlere Betriebe;

3.umfassendere sozioökonomische Interventionen, insbesondere im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, sowie bereichsübergreifende Modernisierungsansätze.

Bei der ersten Option werden die Möglichkeiten einer freiwilligen Öko-Regelung für ehrgeizigere Ziele beim Umwelt- und Klimaschutz geprüft. Außerdem wird die potenzielle Rolle von Risikomanagementinstrumenten mit niedrigeren Direktzahlungen zur Stützung des Einkommens von Betriebsinhabern geprüft. Zwei Teiloptionen spiegeln unterschiedliche Umweltziele der Mitgliedstaaten und Ansätze für Direktzahlungen im Rahmen des neuen Umsetzungsmodells wider.

Bei einer weiteren Option sind die Direktzahlungen gezielter und die Umsetzung der Konditionalität ehrgeiziger, um die gemeinsame wirtschaftliche und ökologische Leistung der GAP zu verbessern und Herausforderungen des Klimaschutzes zu begegnen. Es wurden auch Teiloptionen ausgearbeitet, um mögliche Unterschiede beim Engagement der Mitgliedstaaten für Ziele des Umwelt- und Klimaschutzes zu veranschaulichen.

Eine letzte Option konzentriert sich nachdrücklich auf den Umweltschutz und die Beschäftigung – und verlagert den Schwerpunkt auf kleine und mittlere Betriebsinhaber als Mittel zum Erhalt von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, 30 % der Zahlungen der ersten Säule für Zusatzzahlungen zugunsten von vier Regelungen vorzusehen, die für die Betriebsinhaber optional wären - ökologischer Landbau, Dauergrünland, Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und lineare Landschaftselemente -, um Klimaschutz und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen weiter zu fördern.

In der Folgenabschätzung wird auf die schwierigen Kompromisse hingewiesen, die einer Politik mit so vielen unterschiedlichen Zielen inhärent sind, wenn sich die Eckwerte wesentlich ändern.

Ein wichtiger Eckwert ist der Umfang der Unterstützung im Rahmen der GAP. Die Kürzung um 5 %, die die Kommission in ihrer Mitteilung vom Mai 2018 für den MFR 2021-2027 vorgeschlagen hat, fällt in die in der Folgenabschätzung in Betracht gezogene Größenordnung.

In Bezug auf das Einkommen landwirtschaftlicher Betriebe spielen sowohl die Höhe als auch die Verteilung der Unterstützung eine Rolle. Die Gewährleistung einer angemessenen Unterstützung und somit des landwirtschaftlichen Einkommens stellt auch künftig ein Schlüsselelement dar, um Ernährungssicherheit, Umwelt- und Klimaschutz sowie die Lebensfähigkeit des ländlichen Raums sicherzustellen. Eine bessere Ausrichtung der Unterstützung für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe sowie Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen kann dazu beitragen, dass mehr Arbeitsplätze in den Betrieben und landwirtschaftliche Tätigkeiten im gesamten Gebiet erhalten bleiben und das sozioökonomische Gefüge in ländlichen Gebieten somit gestärkt wird. Deckelung und Konvergenz können die Verteilung von Direktzahlungen verbessern. Es ist klar, dass jede Option, bei der Direktzahlungen an Betriebe und Regionen mit niedriger Produktivität maßgeblich umverteilt werden, kurzfristig zu einer Verringerung der Wettbewerbsfähigkeit, aber zugleich zu einem besseren Umweltschutz führen wird. Weniger klar hingegen ist die geeignete Kombination von Maßnahmen, die die negativen Auswirkungen auf das Einkommen abfedern und gleichzeitig die Herausforderungen, die auch für die Landwirtschaft - wie Umwelt- und Klimaschutz oder gesellschaftliche Erwartungen - relevant sind, bewältigen könnte. Dies erfordert Anreiz schaffende Angleichungen, die sowohl die sozioökonomische als auch die umweltbezogene Leistung des Sektors verbessern.

Die Beiträge aus der Konsultation der Interessenträger und die Analysen zeigen, dass dies möglich ist, sofern die notwendigen Begleitmaßnahmen für ein größeres Engagement beim Umwelt- und Klimaschutz die Annahme bewährter Verfahren (sowohl für die konventionelle als auch andere Formen der Landwirtschaft) ermöglichen; dazu gehören Wissen, Innovation und die neuesten sachdienlichen Technologien.

Auf der Grundlage der Hypothesen und Wahlmöglichkeiten in der Analyse gibt es potenzielle Kompromisse hinsichtlich der Verwirklichung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Ziele der GAP sowie in Bezug auf die angestrebte Modernisierung und Vereinfachung. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Umverteilung zu tragbaren Auswirkungen auf das Einkommen führen könnte und dem angestrebten größeren Engagement beim Umwelt- und Klimaschutz und anderen GAP-Synergien förderlich sein könnte. Dies würde allerdings voraussetzen, dass der Sektor und die Politik die Möglichkeiten nutzen, die Innovationen und Technologien im Hinblick auf eine Modernisierung und Vereinfachung bereits jetzt bieten.

Weitere Hypothesen und Wahlmöglichkeiten würden die Ergebnisse zwar punktuell ändern, nicht aber die zugrunde liegende Botschaft –, dass die bevorzugte Option für die künftige GAP die leistungsfähigsten Elemente der verschiedenen Optionen kombinieren, jedoch ihre Schwachstellen vermeiden sollte, indem die erforderlichen Schutzmechanismen eingeführt werden, um gleiche Ausgangsbedingungen in der EU zu gewährleisten. Dies impliziert die Notwendigkeit klarer Kriterien bezüglich der Höhe und der Verteilung der Einkommensstützung (z. B. Deckelung und/oder Degressivität), des Engagements für den Klima- und Umweltschutz, der Konditionalität, der Anreize für die Modernisierung und eines angemessenen Grads an Subsidiarität/Vereinfachung.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die Komplexität der derzeitigen Umsetzung der Politik ist weitgehend mit dem Nachdruck auf der Einhaltung detaillierter Vorschriften auf EU-Ebene verbunden. In dem vorgeschlagenen neuen Umsetzungsmodell sollen die Förderkriterien nicht mehr auf EU-Ebene vorgesehen werden, sodass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, die ihren Gegebenheiten am besten entsprechenden Förderbedingungen festzulegen. Dies dürfte zu einer erheblichen Vereinfachung führen.

In der Vergangenheit sind aus der GAP im Zuge mehrerer aufeinander folgender Reformen verschiedene Instrumente hervorgegangen. Bisweilen hat sich die Koordinierung dieser Instrumente als schwierig erwiesen. Mit dem vorliegenden Vorschlag werden alle unterschiedlichen Stützungselemente der GAP in einem einheitlichen und kohärenten Rahmen, der den Verwaltungsaufwand bei der Umsetzung der GAP verringern wird, zusammengefasst.

Grundrechte

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. 

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2021–2027 (COM(2018) 322 final) sieht vor, dass ein Großteil des EU-Haushalts weiterhin der Landwirtschaft, bei der es sich um eine gemeinsame Politik von strategischer Bedeutung handelt, vorbehalten wird. Es wird daher vorgeschlagen, dass sich die GAP zu jeweiligen Preisen mit 286,2 Mrd. EUR für den EGFL und mit 78,8 Mrd. EUR für den ELER auf ihre Haupttätigkeiten konzentriert.

Diese Agrarmittel werden mit zusätzlichen Mittel aus dem Programm Horizont Europa ergänzt, da die vorgeschlagene Mittelausstattung für dieses Programm 10 Mrd. EUR für die Förderung von Forschung und Innovationen in den Bereichen Lebensmittel, Landwirtschaft, Entwicklung des ländlichen Raums und Biowirtschaft umfasst. Im Rahmen des EGFL wird eine neue Agrarreserve geschaffen, um eine zusätzliche finanzielle Unterstützung im Agrarsektor zu finanzieren. Mittel, die in einem Jahr nicht verwendet wurden, werden auf das darauf folgende Jahr übertragen.

Was die Aufteilung der Direktzahlungen auf die Mitgliedstaaten angeht, wird vorgeschlagen, dass bei allen Mitgliedstaaten, deren Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts liegen, der im Zeitraum 2014-2020 begonnene Prozess fortgesetzt wird und die bestehende Lücke auf 90 % zu 50 % geschlossen wird. Alle Mitgliedstaaten werden zur Finanzierung dieser externen Annäherung der Höhe der Direktzahlungen beitragen. Die Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung über die GAP-Strategiepläne werden auf dieser Grundlage berechnet.

Im Zusammenhang mit der Entwicklung des ländlichen Raums wird vorgeschlagen, die Finanzierung zwischen den Haushalten der EU und der Mitgliedstaaten wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Im Einklang mit den Bestimmungen für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds wird es mit einer Erhöhung der nationalen Kofinanzierungssätze möglich sein, die öffentliche Unterstützung für die europäischen ländlichen Gebiete im Großen und Ganzen beizubehalten. Die Verteilung der ELER-Stützung basiert auf objektiven Kriterien im Zusammenhang mit den politischen Zielen und unter Berücksichtigung der derzeitigen Verteilung. Wie es bereits jetzt der Fall ist, sollten weniger entwickelten Regionen höhere Kofinanzierungssätze erhalten, die auch für bestimmte Interventionen wie LEADER und die Zahlungen für Bewirtschaftungsverpflichtungen gelten werden.

Die Mitgliedstaaten werden über ein gewisses Maß an Flexibilität bei Mittelübertragungen verfügen. Bis zu 15 % der jeweiligen Direktzahlungen können auf Mittelzuweisung des ELER übertragen werden und umgekehrt. Für Interventionen zugunsten des Umwelt- und Klimaschutzes sowie für Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte kann ein höherer Prozentsatz der Direktzahlungen auf die Mittelzuweisung des ELER übertragen werden.

Nähere Angaben zu den finanziellen Auswirkungen des GAP-Vorschlags sind dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Ein Übergang zu einer stärker leistungsorientierten Politik erfordert die Schaffung eines soliden Leistungsrahmens, der es der Kommission auf der Grundlage einer Reihe von gemeinsamen Indikatoren ermöglichen wird, die Leistung der Politik zu bewerten und zu überwachen. Der derzeitige gemeinsamen Überwachungs- und Bewertungsrahmen (CMEF) und das derzeitige Überwachungssystem für Direktzahlungen und ländliche Entwicklung könnten als Grundlage für die Überwachung und Bewertung der politischen Leistung verwendet werden, allerdings müssten sie optimiert und weiterentwickelt werden (einschließlich Kohärenz zwischen den beiden Säulen). Weitere Investitionen in die Entwicklung geeigneter Indikatoren und die Gewährleistung ausreichender Datenströme wären erforderlich.

Ein neuer Leistungs-, Überwachungs- und Bewertungsrahmen (PMEF) wird alle Instrumente der künftigen GAP umfassen: die GAP-Strategiepläne sowie diejenigen Elemente der GAP, die nicht unter die GAP-Strategiepläne (einige Teile der gemeinsamen Marktorganisation, besondere Regelungen) fallen. Die Leistung würde in Bezug auf die spezifischen Ziele der Politik anhand einer Reihe gemeinsamer Indikatoren gemessen.

Dem neuen Modell liegen folgende Grundsätze zugrunde:

·Kontextindikatoren sind nach wie vor sachdienlich, da sie relevante Aspekte der allgemeinen Entwicklungen in Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft widerspiegeln und einen Einfluss auf die Leistung haben könnten.

·Begrenzte, aber zielgerichtetere Indikatoren sollten in erster Linie so ausgewählt werden, dass sie so genau wie möglich widerspiegeln, ob die Stützungsmaßnahme im Vergleich zu dem festgelegten Referenzwert zur Verwirklichung der Ziele beiträgt.

·Die allgemeine politische Leistung wird auf der Grundlage von Wirkungsindikatoren über einen Mehrjahreszeitraum hin bewertet. Ein Follow-up der jährlichen politischen Leistung wird sich auf die vollständige Liste der Ergebnisindikatoren stützen.

·Outputindikatoren würden die Ausgaben jährlich mit der Leistung bei der Umsetzung der Politik verknüpfen. Letzteres ist ein jährliches Verfahren und beruht auf einer Liste von (in erster Linie bereits verfügbaren) Outputindikatoren.

·Die Zuverlässigkeit der einschlägigen Leistungsindikatoren kann durch Synergien zwischen statistischen und administrativen Daten gefördert werden, allerdings ist dafür ein Qualitätskontrollsystem erforderlich.

Im Wesentlichen wird eine Verschiebung von Verantwortlichkeiten und Möglichkeiten innerhalb eines eindeutig festgelegten und durchsetzbaren gemeinsamen Rahmens vorgeschlagen, um gleichzeitigt mehr als ein Hauptziel verwirklichen zu können, nämlich Vereinfachung, Ergebnisorientierung (eher als Regelkonformität) und Steigerung von Wirksamkeit und Effizienz der Politik.

Vorgesehen ist eine jährliche Leistungsüberprüfung als Schlüsselelement der laufenden Überwachung und zur Steuerung der Umsetzung der Politik. Damit eine jährliche Leistungsüberprüfung operationell wird, müssen angemessene Output- und Ergebnisindikatoren in einem Jahresbericht über die Umsetzung des GAP-Strategieplans, den so genannten jährlichen Leistungsbericht, vorgelegt werden. Die Mitgliedstaaten berichten jährlich über erzielte Outputs und getätigte Ausgaben sowie über den Abstand zur Erfüllung der für den gesamten Zeitraum festgelegten Ziele, ausgedrückt als Werte der Ergebnisindikatoren.

Evaluierungen werden gemäß den Randnummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 durchgeführt, sofern die drei Organe bestätigt haben, dass solche Evaluierungen der bestehenden Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen die Grundlage für Folgenabschätzungen in Bezug auf die Optionen weiterer Maßnahmen bilden sollten. Bei den Evaluierungen werden die praktischen Auswirkungen des Programms anhand der Indikatoren und Zielvorgaben des Programms bewertet, und es wird eingehend untersucht, inwieweit das Programm als relevant, wirksam und effizient eingestuft werden kann, ob es einen hinreichenden EU-Mehrwert schafft und ob Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen besteht. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse werden Mängel/Probleme ermittelt und geprüft, ob die Maßnahmen oder ihre Ergebnisse weiter verbessert werden können und wie ihre Nutzung/Wirkung maximiert werden kann.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag betrifft drei Verordnungen:

·Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Verordnung über die GAP-Strategiepläne“)

·Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (im Folgenden „horizontale GAP-Verordnung“

·Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (im Folgenden „Änderungsverordnung“).

Diese Verordnungen zusammen sorgen für eine Anpassung der Ziele der GAP, indem sie mit den Prioritäten von Kommissionspräsident Juncker und den Nachhaltigkeitsziele in Einklang gebracht werden und gleichzeitig die Umsetzung der Politik vereinfachen. Die GAP wird durch die Aufhebung der Förderbedingung auf EU-Ebene stärker an die jeweiligen lokalen Gegebenheiten angepasst. Die Mitgliedstaaten werden die meisten Förderbedingungen auf nationaler Ebene festlegen und somit auf ihre besonderen Gegebenheiten zuschneiden können. Gleichzeitig soll der mit Kontrollen verbundene Verwaltungsaufwand reduziert werden, indem die direkte Verbindung zwischen den Förderbedingungen auf EU-Ebene und den Endbegünstigten begrenzt wird.

Zur weiteren Verbesserung der nachhaltigen Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft, Ernährung und ländliche Gebiete konzentrieren sich die allgemeinen Ziele der GAP auf die wirtschaftliche Lebensfähigkeit, die Krisenfestigkeit und das Einkommen landwirtschaftlicher Betriebe, auf eine bessere Umwelt- und Klimaleistung und auf das stärkere sozioökonomische Gefüge im ländlichen Raum. Die Förderung von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten stellt ein Querschnittsziel dar.

Mit der neuen GAP werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

(a)Unterstützung für tragfähige landwirtschaftliche Einkommen sowie Krisenfestigkeit in der gesamten EU zur Verbesserung der Ernährungssicherheit;

(b)Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung

(c)Verbesserung der Position der Betriebsinhaber in der Wertschöpfungskette;

(d)Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zu nachhaltiger Energie;

(e)Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft;

(f)Beitrag zum Schutz der Biodiversität, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften;

(g)Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten;

(h)Förderung von Beschäftigung, Wachstum, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich Biowirtschaft und nachhaltige Forstwirtschaft;

(i)Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit – einschließlich sicherer, nahrhafter und nachhaltiger Lebensmittel – sowie Tierschutz gerecht wird.

Zur Verwirklichung dieser Ziele gewährleisten die Mitgliedstaaten die Vereinfachung und die Leistungsfähigkeit der GAP-Unterstützung. Sie entwickeln geeignete Interventionen, die aufgrund der in der Verordnung aufgeführten Interventionskategorien den Gegebenheiten entsprechen. Die Mitgliedstaaten werden insbesondere auf die spezifischen Ziele beim Umwelt- und Klimaschutz, den Generationswechsel und die Modernisierung der Umsetzung der Politik zu achten haben, indem sie sich auf eine bessere Nutzung von Wissen und Beratung und neuer (digitaler) Technologien konzentrieren.

Die Mitgliedstaaten werden ihre vorgeschlagenen Interventionen, mit denen die EU-spezifischen Ziele verwirklicht werden sollen, in einem GAP-Strategieplan darlegen. Die Rechtsvorschriften enthalten Bestimmungen bezüglich des Inhalts eines solchen GAP-Strategieplans, und die Kommission überprüft und genehmigt die Pläne. Die GAP-Strategiepläne kombinieren die meisten GAP-Stützungsinstrumente, die aus Mitteln des EGFL (einschließlich der sektoralen Programme, die bisher im Rahmen der GMO-Verordnung aufgestellt wurden) und des ELER finanziert werden. Auf diese Weise entwickeln die Mitgliedstaaten eine einheitliche, kohärente Interventionsstrategie je Mitgliedstaat. In den GAP-Strategieplänen bestimmen die Mitgliedstaaten anhand gemeinsam festgelegter Ergebnisindikatoren die Zielwerte, die sie in dem Programmplanungszeitraums erreichen möchten.

Sobald die GAP-Strategiepläne festliegen, erstatten die Mitgliedstaaten jährlich anhand eines Systems gemeinsamer Indikatoren Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung. Die Mitgliedstaaten und die Kommission überwachen die Fortschritte und bewerten die Wirksamkeit der Interventionen.

Der folgende Abschnitt enthält Informationen über den konkreten Inhalt der drei Verordnungen.

Verordnung über die GAP-Strategiepläne

Titel I betrifft den Geltungsbereich der Verordnung und enthält Begriffsbestimmungen.

Titel II enthält die allgemeinen und die spezifischen Ziele der GAP, die über die in den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten festgelegten Interventionen verwirklicht werden sollen. Titel III enthält eine Reihe von gemeinsamen Anforderungen bezüglich der GAP-Strategiepläne sowie Elemente, die mehrere Interventionen betreffen. Die gemeinsamen Anforderungen betreffen die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze und Grundrechte, wie die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, die Achtung des Binnenmarktes und die Nichtdiskriminierung sowie die Beachtung der WTO-Regeln für die interne Stützung. Sie umfassen auch Anforderungen in Bezug auf spezifische, in den GAP-Plänen festzulegende Elemente, wie die Definition einer landwirtschaftlichen Fläche, einer landwirtschaftliche Tätigkeit, eines echten Betriebsinhabers, eines Junglandwirts. Dieser Abschnitt beschreibt die Verpflichtungen im Rahmen der Konditionalität (die Anforderungen, die jeder Begünstigte von flächenbezogenen Zahlungen im Zusammenhang mit der guten landwirtschaftlichen Praxis erfüllen muss, jedoch auch die Verpflichtungen, die sich aus dem EU-Recht ergeben, und die Notwendigkeit gut funktionierender landwirtschaftlicher Beratungsdienste).

Dieser Titel enthält schließlich auch die Interventionskategorien, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer GAP-Strategiepläne anwenden können. Bei der Interventionskategorie handelt es sich um die weitgefassten Kategorien, die die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne aufnehmen können.

Titel IV enthält Finanzbestimmungen. Er umfasst insbesondere die Mittelzuweisungen je Mitgliedstaat und je Fonds und legt die Flexibilität für die Übertragung von Mitteln zwischen den verschiedenen Fonds fest. Er enthält die Beteiligungssätze für den ELER im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten und legt einige Mindest- und Höchstmittelzuweisungen für bestimmte Zwecke fest.

Titel V enthält die Vorschriften über die GAP-Strategiepläne. Er erläutert, welche Elemente die Mitgliedstaaten berücksichtigen müssen, wenn sie einen GAP-Strategieplan ausarbeiten, und was dieser Plan mindestens beinhalten muss, einschließlich Zielwerte und Finanzplanung. In diesem Titel wird ferner erläutert, welche Regeln für die Genehmigung der GAP-Strategiepläne durch die Kommission gelten, und wie diese Pläne geändert werden können.

Titel VI enthält die notwendigen Elemente für Koordinierung und Verwaltung. Er weist den Behörden der Mitgliedstaaten Zuständigkeiten für spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit den GAP-Strategieplänen zu. Es wird ein Überwachungsausschuss zur Einbeziehung aller Interessenträger eingerichtet. Außerdem werden Netzwerke eingerichtet, die die erfolgreiche Umsetzung der GAP-Strategiepläne erleichtern sollen. Diese Netzwerke sollen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf EU-Ebene eingerichtet werden. Schließlich wird in diesem Titel die Europäische Innovationspartnerschaft zur Förderung des Austauschs von Wissen und Innovation gegründet.

Titel VII führt den Leistungs-, Überwachungs- und Bewertungsrahmen ein, der regelt, über was und wann die Mitgliedstaaten über Fortschritte bei ihren GAP-Strategieplänen Bericht erstatten müssen und wie diese Fortschritte zu überwachen und zu bewerten sind. Dieser Titel enthält insbesondere die Bestimmungen für einen Leistungsbonus bei guten Leistungen in Sachen Umwelt- und Klimaschutz.

Die Titel VIII und IX schließlich betreffen die Wettbewerbsregeln, die erläutern, wie insbesondere die Vorschriften über staatliche Beihilfen anzuwenden sind; in den Schlussbestimmungen wird erläutert, welche Verordnungen aufgehoben werden und wann die Verordnung anwendbar wird.

Horizontale GAP-Verordnung

Es wird vorgeschlagen, die derzeitige Zwei-Säulen-Struktur der GAP beizubehalten, wobei die jährlichen obligatorischen Maßnahmen mit allgemeiner Geltung der Säule I durch fakultative Maßnahmen ergänzt werden, die im Rahmen eines Mehrjahres-Programmplanungskonzepts der Säule II besser an die nationalen und regionalen Besonderheiten angepasst sind. Allerdings weist das neue GAP-Modell für die Zeit nach 2020 eine größere Subsidiarität auf, sodass die Mitgliedstaaten ihre Durchführungsmaßnahmen im Rahmen beider Säulen auf ihre Gegebenheiten und konkreten Betriebsbedingungen zuschneiden können. Mehr Subsidiarität bedeutet, dass die Verantwortung für die Verwaltung der GAP neu ausgerichtet werden muss und neue Beziehungen zwischen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten und den Betriebsinhabern hergestellt werden müssen.

Auf dieser Grundlage wird die derzeitige horizontale GAP-Verordnung an das neue Umsetzungsmodell angepasst, und sie spiegelt die größere Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Politik (entsprechend den örtlichen Bedürfnissen), einen geringeren Verwaltungsaufwand für Begünstigte und den Übergang zu einer leistungsgestützten Politik wider.

Die Umstellung auf EU-Ebene von Regelkonformität auf Leistung erfordert klare Angaben zu den Zielen, die mit der Politik erreicht werden sollen: Und nochmals, diese Ziele werden auf EU-Ebene festgelegt. Damit Fortschritte auf dem Weg zu einem mehr ergebnisorientierten politischen Mechanismus erzielt werden können, wird es zu einer Verlagerung von der Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu einer Gewähr für die Leistung und die Achtung von EU-Anforderungen kommen, wie das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) oder die Verwaltungseinrichtungen (Zahlstellen, Koordinierungsstellen und bescheinigende Stellen). Die für die GAP charakteristischen, soliden und zuverlässigen Verwaltungsstrukturen werden beibehalten.

Abgesehen von den Finanzierungsbestimmungen enthält die horizontale GAP-Verordnung auch weiterhin Bestimmungen über allgemeine Grundsätze für Kontrollen und Sanktionen, Überprüfungen der Konditionalität und InVeKoS. Folglich sind in der Verordnung Finanzierungsvorschriften, Vorschriften für das Verwaltungs- und Kontrollsystem, die Verfahren für den jährlichen Rechnungsabschluss und den jährliche Leistungsabschluss sowie das Konformitätsverfahren festgelegt.

Mit dieser Verordnung werden mehrere Vereinfachungen vorgenommen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der neue jährliche Leistungsabschluss den Übergang von der Regelkonformität des einzelnen Begünstigten zur Leistung der Politik in den Mitgliedstaaten widerspiegelt.

Ferner ist vorgesehen, die Zahl der Zahlstellen zu verringern und die Rolle der Koordinierungsstelle und der Zertifizierungsstelle im Einklang mit dem neuen Umsetzungsmodell zu stärken. Die Regelung wird hierdurch transparenter und ist für die nationalen Behörden und die Kommission mit weniger Aufwand verbunden. Im Einklang mit der Haushaltsordnung wird der Ansatz der Einzigen Prüfung eingeführt, und die Zahl der Kommissionskontrollen kann verringert werden.

Änderungsverordnung

In der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft wird die Ausrichtung auf den Markt als Schlüsselelement der GAP bestätigt, aber es wird auch ausdrücklich auf Herausforderungen in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit und Klimawandel hingewiesen. Außerdem ist der Agrarsektor direkt in die Debatte über Lebensmittel und die diesbezüglichen Anliegen der Bürgerinnen und Bürger eingebunden; in diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die wichtigste Rolle der Politik darin besteht, den Betriebsinhabern dabei zu helfen, Entwicklungen der Ernährungsgewohnheiten vorauszusehen und ihre Erzeugung entsprechend den Marktsignalen und der Verbrauchernachfrage anzupassen. Da auf EU-Ebene detaillierte Bestimmungen, die die notwendigen Anpassungen gegebenenfalls verhindern, festgelegt sind, bietet die Reform die Gelegenheit, die notwendigen Änderungen vorzunehmen. Darüber hinaus sollte die GAP den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf eine nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung Rechnung tragen.

Daher ist vorgesehen, dass die Struktur und die wichtigsten Elemente der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beibehalten werden, während eine begrenzte Anzahl Bestimmungen aufgrund der wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen, die seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2014 aufgetreten sind, geändert werden.

Zum einen sollen die Bestimmungen in Bezug auf sektorale Interventionen, die zuvor in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt waren, gestrichen werden, da diese Interventionen der künftigen GAP im Rahmen der Verordnung über die GAP-Strategiepläne geregelt werden und Teil der Strategiepläne der Mitgliedstaaten sind, um eine bessere Kohärenz der GAP-Interventionen sicherzustellen.

Während die aufeinanderfolgenden Reformen der Weinbaupolitik in den Jahren 2008 und 2013 insgesamt gesehen ihre Ziele erreicht haben und einen wirtschaftlich dynamischen Weinsektor hervorbrachten, sind zum anderen neue wirtschaftliche, ökologische und klimatische Herausforderungen entstanden. Daher sieht die Verordnung eine Reihe von Änderungen der bestehenden Vorschriften vor, um diesen Herausforderungen zu begegnen.

Des Weiteren enthielt die Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft die Aufforderung, die Regelung für geografische Angaben (g. A.) für Betriebsinhaber und Verbraucher attraktiver zu gestalten und deren Verwaltung zu vereinfachen. Es wird daher vorgeschlagen, die derzeitigen Vorschriften für geografische Angaben, die auf vier Basisrechtsakte verteilt sind, zu ändern, um zu einer einfacheren Regelung für geografische Angaben, eine raschere Eintragung geografischer Angaben und eine effizientere Genehmigung von Änderungen der Produktspezifikationen zu gelangen Mit diesen Änderungen wird eine vereinfachte Regelung für geografische Angaben angestrebt, die für die Verbraucher verständlicher ist, leichter gefördert werden kann und die Kosten für die Verwaltung der Regelung reduziert.

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit würden Vorschriften für geografische Angaben für Wein, die die EU-Prüfung von Anträgen auf offensichtliche Fehler hin begrenzen, die Regeln in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums von anderen Anforderungen in der Produktspezifikation trennen und die Mitgliedstaaten ermächtigen, über Änderungen, die keine Auswirkungen auf EU-Ebene haben, zu entscheiden, die Genehmigungen rationalisieren, Fristen verkürzen und zu einer Einsparung von Ressourcen führen. Gleichermaßen wird in Betracht gezogen, einige spezifische Verfahren, beispielsweise das Einspruchsverfahren, zu vereinfachen, um den Genehmigungsprozess effizienter zu gestalten.

Eine klarere Definition des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“ für Wein wird es den Erzeugergemeinschaften ermöglichen, neue Sorten, die auch als Reaktion auf den Klimawandel erforderlich sind, zu verwenden und Anträge im Einklang mit den tatsächlichen Gegebenheiten im Weinbau und bei den önologischen Verfahren ordnungsgemäß zu begründen. Vorgeschlagen wird auch ein verstärkter Schutz der geografischen Angaben gegen Fälschung von g. A. im Internet und bei Erzeugnissen im Versandverfahren.

Die vorgeschlagene Vereinfachung im Zusammenhang mit den geografischen Angaben für Wein ist auch in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel anzuwenden, um ein angemessenes Maß an Kohärenz zwischen den Regelungen sicherzustellen und die genannten Vorteile den Erzeugern von g. A. in diesem Wirtschaftszweig zuteilwerden zu lassen. Die g. A.-Regelung für aromatisierte Weine mit nur 5 von 3350 g. A. kann nicht operativ sein und sollte in eine andere Regelung integriert werden – geeignet ist die Regelung für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, da sie bereits andere alkoholische Getränke umfasst.

Darüber hinaus sind in der Verordnung Bestimmungen vorgesehen, die entsprechend den Verpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen der jüngsten Beschlüsse der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation, insbesondere in Bezug auf Ausfuhrsubventionen, lediglich in interne Rechtsvorschriften umgesetzt werden.

Schließlich wird vorgeschlagen, eine Reihe von veralteten Bestimmungen, u. a. die Regelung für Produktionsregulierung und Auflagen im Zuckersektor, die Ende des Wirtschaftsjahres 2016/2017 auslief, aufzuheben.

2018/0216 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Absatz 6 des der Akte beigefügten Protokolls Nr. 4 über Baumwolle,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 7 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 8 ,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ vom 29. November 2017 wird dargelegt, welche Herausforderungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden GAP) in der Zeit nach 2020 bestehen und welche Ziele und Ausrichtung sie haben soll. Zu den Zielen gehört es unter anderem, die Ergebnisorientierung der GAP zu stärken, die Modernisierung der Land- und Forstwirt und der ländlichen Gebiete und die Nachhaltigkeit ihrer Entwicklung in wirtschaftlicher, sozialer, umwelt- und klimapolitischer Hinsicht zu fördern sowie den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten mit Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union zu verringern.

(2)Die GAP muss entschlossener auf die eintretenden Herausforderungen und Chancen reagieren, sei es auf Unionsebene, auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene oder auf Ebene des einzelnen landwirtschaftlichen Betriebs. Dafür bedarf es einer Straffung der Verwaltung der GAP, einer wirksameren Umsetzung der Ziele der Union und einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands. In dieser auf Ergebnisse („Umsetzungsmodell“) ausgerichteten GAP sollte die Union lediglich allgemeine Parameter (wie die Ziele der GAP und grundlegende Anforderungen) festlegen, während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen sollten, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten. Durch vermehrte Subsidiarität kann den Bedingungen und dem Bedarf vor Ort besser Rechnung getragen und die Unterstützung so zugeschnitten werden, dass sie den bestmöglichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union leistet.

(3)Die Verwendung auf Unionsebene definierter einheitlicher Begriffe hat für einige Mitgliedstaaten Schwierigkeiten mit sich gebracht, ihren eigenen Besonderheiten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gerecht zu werden. Den Mitgliedstaaten sollte daher Spielraum gegeben werden, bestimmte Begriffe in ihren GAP-Strategieplänen selbst zu definieren. Um jedoch gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, muss auf Unionsebene eine Rahmenstruktur, die die für solche Definitionen notwendigen wesentlichen Elemente umfasst, vorgegeben werden (Rahmendefinitionen).

(4)Um zu gewährleisten, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung gemäß dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft nachkommen kann und insbesondere die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit und damit verbundene Interventionskategorien weiter als „Green Box“-Stützung, die keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorruft, angemeldet werden können, sollte die Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Tätigkeit“ sowohl die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten den Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ in ihren GAP-Strategieplänen im Sinne einer Anpassung an die örtlichen Bedingungen definieren.

(5)Im Hinblick auf die für gesamte Union geltenden wesentlichen Elemente, mit denen die Vergleichbarkeit zwischen den Optionen der Mitgliedstaaten gewährleistet werden soll, ohne diese bei der Verwirklichung der Ziele der Union einzuschränken, bedarf es einer Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Fläche“. Die entsprechenden Rahmendefinitionen von „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ sollten weit gefasst sein, damit die Mitgliedstaaten die Definitionen je nach örtlichen Bedingungen näher ausgestalten können. Die Rahmendefinition von „Ackerland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Erzeugungsformen einschließlich der Agroforstwirtschaft sowie Ackerflächen mit Sträuchern und Bäumen darunter subsumieren können und die Aufnahme von Brachflächen vorgeschrieben ist, damit der entkoppelte Charakter der Interventionen gewährleistet ist. Die Rahmendefinition von „Dauerkulturen“ sollte gleichermaßen zur Erzeugung genutzte Flächen wie nicht zur Erzeugung genutzte Flächen sowie Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb umfassen, die von den Mitgliedstaaten definiert werden sollten. Die Rahmendefinition von „Dauergrünland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten weitere Kriterien festlegen und andere Arten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die abgeweidet werden oder der Erzeugung von Futtermitteln dienen können, berücksichtigen können, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zur Erzeugung genutzt werden oder nicht.

(6)Synergien zwischen dem ELER und „Horizont Europa“ sollten den ELER dazu anhalten, die Ergebnisse von Forschung und Innovation bestmöglich zu nutzen – insbesondere jene, die aus Projekten hervorgehen, die von „Horizont Europa“ und der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ finanziert wurden – und damit Innovationen in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten voranzubringen.

(7)Um dahingehend Rechtssicherheit zu gewährleisten, dass die Unterstützung für eine landwirtschaftliche Fläche gewährt wird, die dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht und auf der eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, bedarf es einer die wesentlichen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „förderfähige Hektarfläche“. Insbesondere um Doppelbeantragungen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten Bedingungen festlegen, nach denen bestimmt werden kann, ob eine Fläche dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht. Bei der Festlegung angemessener Bedingungen, nach denen Flächen, die auch für außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, als förderfähige Hektarfläche berücksichtigt werden können, sollten die Mitgliedstaaten der Wahrscheinlichkeit einer gelegentlichen und vorübergehenden Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für nicht strikt landwirtschaftliche Tätigkeiten sowie dem potenziellen Beitrag bestimmter außerlandwirtschaftlicher Tätigkeiten zur Einkommensdiversifizierung landwirtschaftlicher Betriebe Rechnung tragen.

(8)Was für die Erzeugung von Hanf genutzte Flächen angeht, sollte – im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften – die Nutzung von Hanfsamensorten mit einem Gehalt an Tetrahydrocannabinol von weniger als 0,2 % Teil der Definition des Begriffs „förderfähige Hektarfläche“ sein.

(9)Zur weiteren Verbesserung der Leistungen der GAP sollte die Einkommensstützung gezielt auf echte Betriebsinhaber ausgerichtet werden. Um für diese gezielte Ausrichtung der Unterstützung einen auf Unionsebene einheitlichen Ansatz zu gewährleisten, bedarf es einer die wesentlichen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „echter Betriebsinhaber“. Auf der Grundlage dieser Rahmendefinition sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen anhand von Bedingungen wie Einkommensprüfungen, Arbeitskräfteaufwand im landwirtschaftlichen Betrieb, Unternehmenszweck und Eintragung in Registern festlegen, welche Betriebsinhaber nicht als echte Betriebsinhaber gelten. Dies sollte jedoch nicht dazu führen, dass Betriebsinhaber mit mehrfacher Tätigkeit, die aktiv Landwirtschaft betreiben, aber außerhalb ihres Betriebs auch außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, von der Stützung ausgeschlossen werden, denn ihre mehrfache Tätigkeit trägt häufig zur Stärkung des sozioökonomischen Gefüges ländlicher Gebiete bei.

(10)Um im Hinblick auf das Ziel des Generationswechsels die Kohärenz zwischen den Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen und den Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, bedarf es einer die wesentlichen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „Junglandwirt“ auf Unionsebene.

(11)Um den Zielen der GAP im Sinne des Artikels 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Substanz zu verleihen und zu gewährleisten, dass die Union den jüngsten Herausforderungen angemessen begegnet, sollte eine Reihe von allgemeinen Zielen festgelegt werden, in denen sich die in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft enthaltenen Leitgedanken widerspiegeln. Eine Reihe von spezifischen Zielen sollten auf Unionsebene näher definiert und von den Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen GAP-Strategieplänen umgesetzt werden. Mit diesen spezifischen Zielen sollte – im Einklang mit der Folgenabschätzung – ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung erreicht werden, während sie zugleich die allgemeinen Ziele der GAP in konkretere Prioritäten übertragen und dabei den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in Bezug auf Klima und Umwelt, Rechnung tragen sollten.

(12)Eine intelligentere, modernisierte und nachhaltigere GAP muss Forschung und Innovation umfassen, um für die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft der Union in ihren zahlreichen Funktionen von Nutzen zu sein; dabei muss in technologische Entwicklung und Digitalisierung investiert und der Zugang zu unparteiischem, fundiertem, relevantem und neuem Wissen verbessert werden.

(13)Während die Union im Rahmen des Umsetzungsmodell der GAP die Ziele der Union festlegen und sowohl die Interventionskategorien als auch die grundlegenden Anforderungen der Union definieren sollte, sollte es den Mitgliedstaaten obliegen, diesen Rahmen der Union in Stützungsregelungen zu übertragen, die für die Begünstigten gelten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Charta der Grundrechte und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts handeln und gewährleisten, dass das Regelwerk für die Gewährung von Unterstützung der Union an Begünstigte auf ihren GAP-Strategieplänen beruht und mit den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung und der [horizontalen Verordnung] in Einklang steht.

(14)Im Interesse der Förderung eines intelligenten und krisenfesten Agrarsektors spielen Direktzahlungen weiter eine wesentliche Rolle zur Gewährleistung einer angemessenen Einkommensstützung für Betriebsinhaber. Zugleich bedarf es Investitionen in die Umstrukturierung und Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, in Innovation, Diversifizierung und die Einführung neuer Technologien, um den Markterfolg der Betriebsinhaber zu steigern.

(15)Die Tatsache, dass die Betriebsinhaber – im Rahmen der in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft beschriebenen stärkeren Marktorientierung der GAP – den Marktbedingungen ausgesetzt sein werden, der Klimawandel und die damit verbundenen häufigeren und schwerwiegenderen extremen Wetterereignisse sowie sanitäre und phytosanitäre Krisen könnten zu Preisschwankungen führen und die Einkommen zunehmend unter Druck setzen. Daher sollte – auch wenn die Betriebsinhaber für ihre Betriebsstrategien letztlich selbst verantwortlich sind – ein solider Rahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Risikomanagements geschaffen werden. Zu diesem Zweck werden Mitgliedstaaten und Betriebsinhaber auf eine dem Aufbau von Kapazitäten dienende Plattform der Union für Risikomanagement zugreifen können, über die die Betriebsinhaber angemessene Finanzierungsinstrumente für Investitionen und Zugang zu Betriebskapital, Schulungen, Wissenstransfer und Beratung erhalten werden.

(16)Die Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und der Beitrag zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele der Union stellen eine sehr hohe Priorität für die künftige Land- und Forstwirtschaft der Union dar. Die Architektur der GAP sollte daher mehr Ehrgeiz in Bezug auf diese Ziele zum Ausdruck bringen. Im Einklang mit dem Umsetzungsmodell sollten Maßnahmen zur Bekämpfung von Umweltzerstörung und Klimawandel ergebnisorientiert sein, weswegen Artikel 11 AEUV als Pflicht zum Erreichen von Ergebnissen aufgefasst werden sollte.

Da viele ländliche Gebiete in der Union unter strukturellen Problemen wie dem Mangel an attraktiven Beschäftigungsmöglichkeiten, dem Fehlen qualifizierter Arbeitskräfte, unzureichenden Investitionen in Netzanbindung, Infrastruktur und grundlegende Dienstleistungen sowie der Abwanderung junger Menschen leiden, kommt es entscheidend darauf an, im Sinne der Cork-2.0-Erklärung das sozioökonomische Gefüge in diesen Gebieten zu stärken, insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Generationswechsel – indem das Kommissionsprogramm für Beschäftigung und Wachstum in die ländlichen Gebiete getragen wird und europaweit soziale Inklusion, Generationswechsel und die Entwicklung von „intelligenten Dörfern“ fördert. Wie in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft dargelegt, können neue Wertschöpfungsketten im ländlichen Raum in Bereichen wie dem der erneuerbaren Energie, der aufkommenden Biowirtschaft, der Kreislaufwirtschaft und des Ökotourismus ländlichen Gebieten große Chancen für Wachstum und Beschäftigung bieten. Hierbei können Finanzierungsinstrumente und die Verwendung der InvestEU-Garantie eine entscheidende Rolle spielen, um den Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten und die Wachstumskapazitäten von landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen zu stärken. Für legal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht in ländlichen Gebieten ein Potenzial für Beschäftigungsmöglichkeiten, das ihre soziale und wirtschaftliche Integration insbesondere im Rahmen von von der örtlichen Bevölkerung getragenen Strategien für lokale Entwicklung fördern kann.

(17)Die GAP sollte weiter die Ernährungssicherheit garantieren, d. h. zu jeder Zeit den Zugang zu ausreichenden, gesundheitlich unbedenklichen und nahrhaften Lebensmitteln sicherstellen. Zudem sollte sie der Landwirtschaft der Union helfen, sich besser auf neue gesellschaftliche Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit einzustellen, einschließlich der Bereiche nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung, gesündere Lebensmittel, Lebensmittelabfälle und Tierschutz. Die GAP sollte weiter Erzeugnisse mit besonderen und wertvollen Eigenschaften fördern und zugleich den Betriebsinhabern helfen, ihre Erzeugung entsprechend den Marktsignalen und der Verbrauchernachfrage anzupassen.

(18)Angesichts der Reichweite der Reform, die erforderlich ist, um die Ziele zu verwirklichen und den Anliegen Rechnung zu tragen, sollte ein neuer Rechtsrahmen in einer einzigen Verordnung erlassen werden, die die Unterstützung der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zusammenfasst und die derzeitigen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 ersetzt.

(19)Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Unterstützung der Union aus dem EGFL und dem ELER, die in Form von Interventionskategorien gewährt wird, die in einem von den Mitgliedstaaten erstellten und von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplan festgelegt sind.

(20)Um zu gewährleisten, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung gemäß dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft nachkommen kann, sollten bestimmte in dieser Richtlinie vorgesehene Interventionskategorien weiter als „Green Box“-Stützung, die keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorruft, oder als „Blue Box“-Stützung im Rahmen von Programmen zur Begrenzung der Erzeugung, die von Senkungsverpflichtungen ausgenommen ist, angemeldet werden. Während die Bestimmungen dieser Verordnung für die oben genannten Interventionskategorien bereits mit den „Green Box“-Anforderungen in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft oder den „Blue Box“-Anforderungen in Artikel 6 Absatz 5 dieses Übereinkommens in Einklang stehen, sollte sichergestellt werden, dass auch die im Rahmen dieser Interventionskategorien in den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Interventionen mit den betreffenden Anforderungen in Einklang stehen.

(21)Aufbauend auf dem bisherigen System der Auflagenbindung (cross-compliance), das bis 2020 umgesetzt wird, ist im neuen System der Konditionalität der Erhalt der vollen GAP-Unterstützung daran geknüpft, dass die Begünstigten grundlegende Normen in Bezug auf Umwelt, Klimawandel, öffentliche Gesundheit, Tiergesundheit, Pflanzengesundheit und Tierschutz einhalten. Die grundlegenden Normen umfassen eine Liste von Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) in gestraffter Form. Diese Normen sollten den umwelt- und klimapolitischen Herausforderungen und der neuen GAP-Architektur besser Rechnung tragen und damit Ausdruck eines gesteigerten Ehrgeizes in den Bereichen Umwelt und Klima sein, wie dies die Kommission in ihren Mitteilungen über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft und den mehrjährigen Finanzrahmen angekündigt hat. Die Konditionalität soll zur Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft beitragen, indem die Begünstigten stärker für die Notwendigkeit sensibilisiert werden, die grundlegenden Normen einzuhalten. Ziel ist zudem, die GAP mit den von der Gesellschaft gestellten Erwartungen besser in Einklang zu bringen, indem die Kohärenz mit Maßnahmen in den Bereichen Umwelt, Gesundheit von Mensch und Tier, Pflanzengesundheit und Tierschutz gestärkt wird. Die Konditionalität sollte – im Rahmen der Grundlinie für ehrgeizigere Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen – integraler Bestandteil der Umweltarchitektur der GAP sein und in der gesamten Union umfassend angewendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass gegen Betriebsinhaber, die diese Anforderungen nicht erfüllen, verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen im Einklang mit [der horizontalen Verordnung] verhängt werden.

(22)Der GLÖZ-Rahmen soll zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Bewältigung von Problemen im Bereich Wasser, zum Schutz des Bodens und zur Bodenqualität sowie zum Schutz der Biodiversität und zu ihrer Qualität beitragen. Der Rahmen muss gestärkt werden, um insbesondere den im Kontext der Ökologisierung der Direktzahlungen bis 2020 vorgesehenen Verfahren, dem Klimaschutz und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe zu verbessern, und zwar insbesondere in Bezug auf die Nährstoffbewirtschaftung. Es ist anerkannt, dass jeder einzelne GLÖZ-Standard zu einer Vielzahl von Zielen beiträgt. Was die Umsetzung des Rahmens angeht, sollten die Mitgliedstaaten einen nationalen Standard für jeden auf Unionsebene festgelegten Standard definieren, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Gebiets einschließlich der Bodenbeschaffenheit, der klimatischen Bedingungen, der bestehenden Bedingungen für die Landwirtschaft, der Landnutzung, der Fruchtfolge, der landwirtschaftlichen Verfahren und der Betriebsstrukturen. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten im Interesse einer Verbesserung der Umwelt- und Klimaergebnisse des GLÖZ-Rahmens andere nationale Standards im Zusammenhang mit den wichtigsten Zielen in Anhang III definieren. Um die Leistungsfähigkeit der Betriebe sowohl in agronomischer wie ökologischer Hinsicht zu stärken, werden innerhalb des GLÖZ-Rahmens mithilfe eines speziellen elektronischen Betriebsnachhaltigkeitsinstruments, das von den Mitgliedstaaten den einzelnen Betriebsinhabern zur Verfügung gestellt wird, Nährstoffbewirtschaftungspläne erstellt werden. Das Instrument sollte betriebliche Entscheidungen unterstützen, beginnend bei Mindestfunktionalitäten für die Nährstoffbewirtschaftung. Eine breite Interoperabilität und Modularität sollte zudem gewährleisten, dass andere elektronische Einzelbetriebs- und e-Governance-Anwendungen hinzugefügt werden können. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Betriebsinhabern in der gesamten Union sicherzustellen, kann die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Instruments und im Hinblick auf die erforderlichen Datenspeicher- und verarbeitungsdienste unterstützen.

(23)Die GAB müssen von den Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt werden, damit sie auf der Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs anwendbar werden und die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet ist. Um zu gewährleisten, dass die Vorschriften der Konditionalität zur Stärkung der Nachhaltigkeit der Politik kohärent sind, sollten die GAB die wichtigsten Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit und Tierschutz umfassen, deren Umsetzung auf nationaler Ebene dem einzelnen Betriebsinhaber präzise Verpflichtungen auferlegt, darunter die Verpflichtungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 11 , der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12 oder der Richtlinie 91/676/EWG des Rates 13 . Im Anschluss an die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 werden die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 15 sowie der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 16 als GAB in die Konditionalität einbezogen und die Liste der GLÖZ-Standards entsprechend angepasst.

(24)Die Mitgliedstaaten sollten landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste einführen, um die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und allgemein die Leistungen landwirtschaftlicher Betriebe und ländlicher Unternehmen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und gesellschaftlicher Dimensionen zu verbessern und für alle Maßnahmen auf Betriebsebene, die in den GAP-Strategieplänen vorgesehen sind, die erforderlichen Verbesserungen zu ermitteln. Diese Betriebsberatungsdienste sollte den Betriebsinhabern und anderen GAP-Begünstigten helfen, sich des Verhältnisses zwischen Betriebsführung und Flächenbewirtschaftung einerseits und bestimmten Standards, Anforderungen und Informationen, einschließlich der die Umwelt und das Klima betreffenden, andererseits stärker bewusst zu werden. Zu Letzteren zählen sowohl die im GAP-Strategieplan enthalten Standards, die für Betriebsinhaber und andere GAP-Begünstigte gelten bzw. für sie notwendig sind, als auch jene, die sich aus den Rechtsvorschriften in den Bereichen Wasser und nachhaltige Nutzung von Pestiziden sowie den Initiativen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und zum Risikomanagement ergeben. Zur Erhöhung von Qualität und Wirksamkeit der Beratung sollten die Mitgliedstaaten Berater im Rahmen der landwirtschaftlichen Wissens- und Innovationssysteme (Agricultural Knowledge and Innovation Systems – AKIS) integrieren, um aktuelle technologische und wissenschaftlichen Erkenntnisse aus Forschung und Innovation bereitstellen zu können.

(25)Um eine fairere Verteilung der Einkommensstützung zu gewährleisten, sollten die Beträge der Direktzahlungen oberhalb einer bestimmten Obergrenze gekürzt werden; das Kürzungsaufkommen sollte entweder für entkoppelte Direktzahlungen und vorrangig für die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit verwendet werden oder an den ELER überwiesen werden. Um negative Beschäftigungswirkungen zu vermeiden, sollte bei Anwendung des Mechanismus dem Faktor Arbeit Rechnung getragen werden.

(26)Das Unionsrecht sollte den Mitgliedstaaten vorschreiben, in ihren GAP-Strategieplänen Mindestflächeanforderungen für den Erhalt entkoppelter Zahlungen festzulegen. Damit soll ein übermäßiger Verwaltungsaufwand aufgrund der Zahlung zahlreicher Kleinbeträge verhindert und sichergestellt werden, dass die Unterstützung einen wirksamen Beitrag zu jenen Zielen der GAP leistet, zu denen die entkoppelten Direktzahlungen beitragen. Um allen echten Betriebsinhabern ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Einkommensstützung zu garantieren und dem im Vertrag festgelegten Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, gerecht zu werden, sollte eine flächenbezogene jährliche entkoppelte Zahlung als Interventionskategorie „Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit“ eingeführt werden. Um diese Maßnahme gezielter auszurichten, kann bei den zu zahlenden Beträgen auf der Grundlage sozioökonomischer und/oder agronomischer Bedingungen nach Gruppen von Gebieten differenziert werden. Um Störeffekte für das Einkommen der Betriebsinhaber zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen umzusetzen. In diesem Fall sollte der Wert der Zahlungsansprüche vor jeder weiteren Konvergenz im Verhältnis zu ihrem im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Wert stehen, wobei auch die Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden berücksichtigt werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten zudem weitere Konvergenz erzielen, um sich allmählich weiter von den historischen Werten abzusetzen.

(27)Gewähren die Mitgliedstaaten entkoppelte Direktzahlungen auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen, sollten sie weiter eine nationale Reserve oder Reserven je Gruppe von Gebieten vorhalten. Solche Reserven sollten vorrangig für Junglandwirte und Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, verwendet werden. Zudem bedarf es Vorschriften für die Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen, um ein reibungsloses Funktionieren des Systems zu gewährleisten.

(28)Kleine landwirtschaftliche Betriebe bleiben ein Eckpfeiler der Landwirtschaft der Union, da ihre Rolle für die Förderung der Beschäftigung in ländlichen Gebieten wichtig ist und sie zur räumlichen Entwicklung beitragen. Um eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zu fördern und den Verwaltungsaufwand für Begünstigte, die kleine Beträge erhalten, zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten Kleinerzeugern die Möglichkeit einräumen können, einen Pauschalbetrag für Kleinerzeuger anstelle der anderen Direktzahlungen zu erhalten.

(29)Da es als notwendig anerkannt ist, eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zugunsten kleiner und/oder mittlerer landwirtschaftlicher Betriebe in einer sichtbaren und messbaren Form zu fördern, sollte auf Unionsebene eine besondere entkoppelte Zahlung je Hektar – die „ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit“ – eingeführt werden. Um diese Ergänzungsstützung gezielter auszurichten und den unterschiedlichen Betriebsstrukturen in der Union Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten verschiedene Ergänzungsstützungsbeträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen festsetzen können.

(30)Die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor durch Junglandwirte stellt für diese eine finanzielle Herausforderung dar, die bei der gezielten Gewährung von Direktzahlungen zu berücksichtigen ist. Da diese Tätigkeit für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Union von wesentlicher Bedeutung ist, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen. Diese Interventionskategorie sollte eingeführt werden, um jungen Landwirten nach der Betriebsgründung eine zusätzliche Einkommensstützung zu gewähren.

(31)Die GAP sollte gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die Umweltergebnisse unter Berücksichtigung lokaler Erfordernisse und tatsächlicher Betriebsbedingungen verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten im GAP-Strategieplan fakultative Öko-Regelungen für Betriebsinhaber in Form von Direktzahlungen vorsehen, die vollständig auf die anderen einschlägigen Interventionen abgestimmt sein sollten. Sie sollten von den Mitgliedstaaten als Zahlungen definiert werden, die entweder als Anreiz und Vergütung für die Bereitstellung öffentlicher Güter mittels dem Umwelt- und Klimaschutz förderlicher landwirtschaftlicher Verfahren oder als Ausgleich für die Einführung dieser Verfahren gewährt werden. In beiden Fällen sollten sie darauf abzielen, die Umwelt- und Klimaleistungen der GAP zu steigern, und daher so konzipiert sein, dass sie über die im System der Konditionalität bereits bestehenden verpflichtenden Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, weitere Öko-Regelungen für Landbewirtschaftungsmethoden wie eine verstärkte Pflege von Dauerweiden und Landschaftselementen und den ökologischen Landbau einzuführen. Diese Regelungen können auch Basisregelungen (entry-level schemes) umfassen, die eine Bedingung für die Übernahme ehrgeizigerer Verpflichtungen für die Entwicklung des ländlichen Raums sein können.

(32)Um die Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und/oder Qualität in bestimmten Sektoren und bei bestimmten Erzeugnissen, die aus sozialen, wirtschaftlichen oder ökologischen Gründen von besonderer Bedeutung sind und sich in Schwierigkeiten befinden, zu steigern, sollten die Mitgliedstaaten einen Teil der ihnen im Rahmen der finanziellen Obergrenze für Direktzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel als gekoppelte Einkommensstützung verwenden können. Zudem sollten die Mitgliedstaaten einen weiteren Teil der ihnen im Rahmen der finanziellen Obergrenze für Direktzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel als gekoppelte Einkommensstützung verwenden können, die zur Unterstützung des Anbaus von Eiweißpflanzen gewährt wird, um das Defizit der Union in diesem Bereich zu verringern.

(33)Es sollte gewährleistet sein, dass bei der gekoppelten Einkommensstützung die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden. Zu diesen gehören insbesondere die Anforderungen des Erläuternden Vermerks zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT 17 in der nach Änderungen der besonderen Ölsaatengrundfläche der EU infolge von Änderungen der Zusammensetzung der EU anwendbaren Form. Die Kommission sollte die Befugnis haben, Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen in diesem Bereich zu erlassen.

(34)Im Einklang mit den Zielen in Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Beitrittsakte von 1979 müssen eine „kulturspezifische Zahlung“ je Hektar im Zusammenhang mit dem Anbau von Baumwolle förderfähiger Fläche sowie die Unterstützung der Branchenverbände in den baumwollerzeugenden Gebieten beibehalten werden. Da jedoch die Haushaltsmittel für Baumwolle feststehen und nicht für andere Zwecke verwendet werden können und die Durchführung dieses Programms eine vertragsrechtliche Grundlage hat, sollte die Zahlung für Baumwolle nicht Teil der im GAP-Strategieplan genehmigten Interventionen sein. Um zu gewährleisten, dass die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle effizient angewendet und verwaltet wird, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass bestimmter Rechtsakte übertragen werden.

(35)Sektorale Interventionskategorien sind erforderlich, da sie zu den Zielen der GAP beitragen und die Synergien mit anderen GAP-Instrumenten verstärken. Im Einklang mit dem Umsetzungsmodell sollten für Inhalt und Ziele dieser sektoralen Interventionskategorien auf Unionsebene Mindestanforderungen festgelegt werden, um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und damit einen ungleichen und unfairen Wettbewerb zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Aufnahme in die GAP-Strategiepläne begründen und die Kohärenz mit anderen Interventionen auf sektoraler Ebene gewährleisten. Die übergreifenden Interventionskategorien auf Unionsebene sollten die Sektoren Obst und Gemüse, Wein, Imkereierzeugnisse, Olivenöl und Tafeloliven, Hopfen sowie die andere zu bestimmende Erzeugnisse umfassen, in deren Fall sektorale Programme als der Verwirklichung bestimmter oder sämtlicher allgemeiner und spezifischer Ziele der GAP gemäß dieser Verordnung förderlich angesehen werden.

(36)Es bedarf einer nationalen Finanzausstattung oder anderer Beschränkungen in Form von Obergrenzen, damit die Besonderheit der Intervention gewahrt bleibt und die Programmplanung für sektorale Interventionen für Wein, Olivenöl und Tafeloliven, Hopfen und andere durch diese Verordnung zu bestimmende landwirtschaftliche Erzeugnisse erleichtert wird. In den Sektoren Obst und Gemüse sowie Bienenzucht sollte die finanzielle Unterstützung der Union jedoch weiter nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 gewährt werden, um nicht die Verwirklichung der zusätzlichen Ziele, die für diese Interventionskategorien spezifisch sind, zu behindern. Wollen Mitgliedstaaten Unterstützung für „andere sektorale Interventionen“ in ihre GAP-Strategiepläne aufnehmen, sollte die entsprechende Mittelzuweisung zwecks Wahrung der Haushaltsneutralität von der Mittelzuweisung für Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen des betreffenden Mitgliedstaats abgezogen werden. Beschließt ein Mitgliedstaat, keine sektoralen Interventionen für Hopfen und Olivenöl durchzuführen, sollten die entsprechenden Mittelzuweisungen für diesen Mitgliedstaat als zusätzliche Mittelzuweisungen für Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen bereitgestellt werden.

(37)Für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind auf Unionsebene Grundsätze festgelegt, insbesondere in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen für die Anwendung von Auswahlkriterien durch die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch einen breiten Ermessensspielraum haben, besondere Bedingungen nach eigenem Bedarf festzulegen. Die Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen, die die Mitgliedstaaten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet entsprechend ihrem spezifischen nationalen, regionalen oder lokalen Bedarf unterstützen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten Zahlungen an Betriebsinhaber und andere Landbewirtschafter leisten, die auf freiwilliger Basis Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, die zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen sowie zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt beitragen, darunter in den Bereichen Wasserqualität und quantität, Luftqualität, Boden, Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen einschließlich freiwilliger Verpflichtungen im Rahmen von Natura 2000 sowie der Förderung der genetischen Vielfalt. Unterstützung im Rahmen von Zahlungen für Bewirtschaftungsverpflichtungen kann auch in Form lokal gesteuerter, integrierter oder kooperativer Ansätze und ergebnisorientierter Interventionen gewährt werden.

(38)Unterstützung für Bewirtschaftungsverpflichtungen können umfassen: Prämien der ökologischen Landwirtschaft für die Umstellung auf ökologische Flächen und deren Erhalt; Zahlungen für andere Interventionskategorien, die umweltfreundliche Erzeugungssysteme wie Agrarökologie, Erhaltungslandwirtschaft und integrierte Erzeugung unterstützen; Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Walderhaltung; Prämien für Wald und die Einrichtung von Agrarforstsystemen; Tierschutz; Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen. Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Bedarf andere Regelungen im Rahmen dieser Interventionskategorie entwickeln. Diese Zahlungskategorie sollte zusätzliche Kosten und Einkommensverluste nur dann decken, wenn sie aufgrund von Verpflichtungen entstehen, die verpflichtenden Standards und Anforderungen im Unions- und im nationalen Recht sowie die im GAP-Strategieplan vorgesehene Konditionalität hinausgehen. Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Interventionskategorie können für einen im Voraus festgelegten ein- oder mehrjährigen Zeitraum eingegangen werden; in hinreichend begründeten Fällen kann der Zeitraum über sieben Jahre hinausreichen.

(39)Forstwirtschaftliche Maßnahmen sollten zur Umsetzung der Forststrategie der Union beitragen und auf den nationalen oder regionalen Forstprogrammen oder gleichwertigen Instrumenten der Mitgliedstaaten beruhen, die ihrerseits auf den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 [LULUCF-Verordnung] ergeben, und den in den Ministerkonferenzen über den Schutz der Wälder in Europa eingegangenen Verpflichtungen aufbauen sollten. Interventionen sollten auf Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten beruhen und können umfassen: die Entwicklung von Waldgebieten und die nachhaltige Waldbewirtschaftung einschließlich der Aufforstung von Land und der Einrichtung und Erneuerung von Agrarforstsystemen; Schutz, Wiederherstellung und Stärkung von Waldressourcen unter Berücksichtigung von Anpassungserfordernissen; Investitionen, mit denen die Erhaltung und die Widerstandsfähigkeit der Wälder gewährleistet bzw. gestärkt werden, und Bereitstellung forstlicher Ökosystem- und Klimaschutzdienste; Maßnahmen und Investitionen zur Förderung der erneuerbaren Energien und der Biowirtschaft.

(40)Um eine krisenfeste Landwirtschaft und ein angemessenes Einkommen in der gesamten Union zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern in aus naturbedingten und anderen ortsspezifischen Gründen benachteiligten Gebieten Unterstützung gewähren. Was ANC-Zahlungen angeht, sollte die Ausweisung im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2014-2020 weiter gelten. Damit die GAP einen größeren ökologischen Zusatznutzen auf EU-Ebene erzielen und die Synergien mit der Finanzierung von Investitionen in den Bereichen Natur und Biodiversität verstärken kann, muss eine separate Maßnahme zur Entschädigung von Begünstigten für Nachteile beibehalten werden, die sich aus der Durchführung der Natura-2000-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie ergeben. Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und Waldbesitzer daher weiter Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen erhalten, die auf die Durchführung der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG zurückgehen. Zudem sollten Betriebsinhaber in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie Nachteile ergeben, unterstützt werden. Die Unterstützung sollte an im GAP-Strategieplan beschriebene spezifische Anforderungen gebunden sein, die über die einschlägigen verpflichtenden Standards und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass die Zahlungen an die Betriebsinhaber nicht zu einer Doppelfinanzierung im Rahmen von Öko-Regelungen führen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Erfordernissen der Natura-2000-Gebiete in der allgemeinen Gestaltung ihrer GAP-Strategiepläne Rechnung tragen.

(41)Die Ziele der GAP sollten zudem dadurch verfolgt werden, dass Investitionen unterstützt werden, und zwar produktive ebenso wie nichtproduktive und betriebsbezogene ebenso wie nicht betriebsbezogene. Solche Investitionen können u. a. Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Modernisierung und der Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an den Klimawandel betreffen, darunter Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung, Bodenverbesserung, agroforstwirtschaftliche Verfahren sowie Energie- und Wasserversorgung und einsparung. Um besser die Kohärenz der GAP-Strategiepläne mit den Unionszielen zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, enthält diese Verordnung eine Negativliste für Investitionen.

(42)Angesichts der Notwendigkeit, die Investitionslücke im Agrarsektor der Union zu schließen und prioritären Gruppen, insbesondere Junglandwirten und Neueinsteigern mit höherem Risikoprofil, den Zugang zu Finanzierungsinstrumenten zu erleichtern, sollten die Verwendung der InvestEU-Garantie und die Kombination von Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten gefördert werden. Da die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund von Unterschieden bezüglich des Zugangs zu Finanzmitteln, der Entwicklung des Bankensektors, der Verfügbarkeit von Risikokapital sowie der Vertrautheit der Behörden und des potenziellen Spektrums der Begünstigten erheblich variiert, sollten die Mitgliedstaaten im GAP-Strategieplan geeignete Zielwerte, Begünstigte, Präferenzbedingungen und etwaige andere Fördervorschriften aufführen.

(43)Für Junglandwirte und Neueinsteiger bestehen nach wie vor erhebliche Hindernisse, was den Zugang zu Land, hohe Preise und den Zugang zu Darlehen angeht. Ihre Unternehmen sind stärker durch schwankende Preise (sowohl für Inputs als auch für Erzeugnisse) bedroht, und ihr Schulungsbedarf in den Bereichen unternehmerische Kompetenz und Risikomanagement ist hoch. Daher sollte die Gründung neuer Unternehmen und neuer landwirtschaftlicher Betriebe unbedingt weiter unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten beim Generationswechsel einen strategischen Ansatz verfolgen und im Rahmen des betreffenden spezifischen Ziels klare und kohärente Interventionen aufführen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen Präferenzbedingungen für Finanzierungsinstrumente für Junglandwirte und Neueinsteiger festlegen; sie sollten die Zweckbindung eines Betrags in Höhe von 2 % der jährlichen Finanzausstattung für Direktzahlungen in ihre GAP-Strategiepläne aufnehmen. Der Höchstbeihilfebetrag für die Niederlassung von Junglandwirten und ländliche Unternehmensgründungen sollte auf bis zu 100 000 EUR angehoben werden und auch in Form der Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente oder in Kombination mit dieser zugänglich sein.

(44)Da für angemessene Risikomanagementinstrumente gesorgt werden muss, sollten Versicherungsprämien und Fonds auf Gegenseitigkeit beibehalten und durch den ELER finanziert werden. Unter die Kategorie der Fonds auf Gegenseitigkeit fallen sowohl die für Produktionsausfälle vorgesehenen Instrumente als auch die allgemeinen und sektoralen Einkommensstabilisierungsinstrumente im Zusammenhang mit Einkommensverlusten.

(45)Die Unterstützung sollte mindestens zwei Einrichtungen die Aufnahme und Durchführung einer Zusammenarbeit zur Verwirklichung von Zielen der GAP ermöglichen. Die Unterstützung kann alle Aspekte dieser Zusammenarbeit betreffen: die Einführung von Qualitätsregelungen; gemeinsame Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen; die Förderung der kurzen Versorgungskette und lokalen Vermarktung, Pilotprojekte; Projekte von operationellen Gruppen im Rahmen der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“, lokale Entwicklungsprojekte, intelligente Dörfer, Käufervereinigungen und Maschinenringe; Betriebspartnerschaften; Waldbewirtschaftungspläne; Netzwerke und Cluster; die soziale Landwirtschaft; die gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaft; Maßnahmen im Anwendungsbereich von LEADER; die Gründung von Erzeugergemeinschaften und Erzeugerorganisationen sowie andere Formen der Zusammenarbeit, die als erforderlich erachtet werden, um die spezifischen Ziele der GAP zu verwirklichen.

(46)In der Mitteilung „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ werden der Wissensaustausch und die Ausrichtung auf Innovation als Querschnittsziel der neuen GAP genannt. Die GAP sollte das interaktive Innovationsmodell weiter unterstützen, das die Zusammenarbeit zwischen den Akteuren stärkt, damit komplementäre Wissensbestände im Hinblick auf die Verbreitung praktischer Lösungen optimal genutzt werden können. Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste sollten im Rahmen der AKIS gestärkt werden. Der GAP-Strategieplan sollte Informationen darüber enthalten, wie die Beratungsdienste, die Forschung und die Netzwerke für den ländlichen Raum zusammenarbeiten werden. Jeder Mitgliedstaat bzw. jede Region kann eine Reihe von Maßnahmen, die Wissensaustausch und Innovation zum Ziel haben, finanzieren und dafür auf die in dieser Verordnung entwickelten Interventionskategorien zurückgreifen.

(47)Der EGFL sollte Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen und sektorale Interventionskategorien weiter finanzieren, und der ELER sollte die in dieser Verordnung beschriebenen Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums weiter finanzieren. Die Vorschriften für die finanzielle Verwaltung der GAP sollten getrennt für die beiden Fonds und für die durch sie unterstützten Tätigkeiten festgelegt werden und der Tatsache Rechnung tragen, dass das neue Umsetzungsmodell mehr Subsidiarität vorsieht und den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Verwirklichung ihrer Ziele lässt. Die Interventionskategorien im Rahmen dieser Verordnung sollten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 gelten.

(48)Die Unterstützung für Direktzahlungen im Rahmen der GAP-Strategiepläne sollte innerhalb der nationalen Zuweisungen, die durch diese Verordnung festzusetzen sind, gewährt werden. Diese nationalen Zuweisungen sollten in einer Kontinuität zu jenen Änderungen stehen, mit denen die Zuweisungen an die Mitgliedstaaten mit der geringsten Unterstützung je Hektar schrittweise angehoben werden, bis die Lücke bis 90 % des Durchschnitts in der Union zu 50 % geschlossen ist. Um dem Mechanismus für die Kürzung von Zahlungen und der Verwendung des Kürzungsaufkommens im Mitgliedstaat Rechnung zu tragen, sollten die indikativen jährlichen Gesamtmittelzuweisungen im GAP-Strategieplan eines Mitgliedstaats die nationale Zuweisung übersteigen dürfen.

(49)Um die Verwaltung der ELER-Mittel zu vereinfachen, sollte ein einheitlicher Beteiligungssatz für die Förderung durch den ELER im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Für bestimmte Kategorien von Vorhaben sollten spezifische Beteiligungssätze festgesetzt werden, um ihrer besonderen Bedeutung oder ihrem besonderen Charakter Rechnung zu tragen. Um die spezifischen Zwänge abzumildern, die sich aus dem Entwicklungsstand, der Abgelegenheit und der Insellage ergeben, sollte für die weniger entwickelten Regionen, die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ein angemessener ELER-Beteiligungssatz festgesetzt werden.

(50)Der ELER sollte keine Investitionen fördern, die umweltschädlich sein könnten. Daher muss diese Verordnung eine Reihe von Ausschlussbestimmungen enthalten und die Möglichkeit vorsehen, diese Vorkehrungen in delegierten Rechtsakten weiterzuentwickeln. Insbesondere sollte der ELER weder Investitionen in Bewässerung, die nicht zur Erreichung oder Erhaltung eines guten Zustands der damit verbundenen Wasserkörper beitragen, noch Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den Klima- und Umweltzielen gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen, finanzieren.

(51)Um für bestimmte Prioritäten eine angemessene Finanzierung zu gewährleisten, sollten Vorschriften über Mindestmittelzuweisungen für diese Prioritäten für die Unterstützung im Rahmen des ELER erlassen werden. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Betriebsinhabern zu gewährleisten, sollte zudem eine Höchstmittelzuweisung für die gekoppelte Stützung im Rahmen der Direktzahlungen festgelegt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten einen weiteren Teil der ihnen im Rahmen der finanziellen Obergrenze für Direktzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel als gekoppelte Einkommensstützung verwenden können, die zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und/oder Qualität des Anbaus von Eiweißpflanzen gewährt wird.

(52)Angesichts der Wichtigkeit der Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit den Verpflichtungen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung wird dieses Programm zur bereichsübergreifenden Verankerung des Klimaschutzes in der Politik der Union sowie zu dem Ziel beitragen, mit 25 % der EU-Haushaltsausgaben Klimaziele zu unterstützen. Durch Maßnahmen im Rahmen der GAP werden voraussichtlich 40 % der Gesamtfinanzausstattung der GAP zu den Klimazielen beitragen. Einschlägige Maßnahmen werden während der Vorbereitung und Durchführung des Programms identifiziert und im Rahmen der einschlägigen Evaluierungs- und Prüfverfahren einer erneuten Bewertung unterzogen werden.

(53)Die Übertragung von Verantwortung für die Bewertung des Bedarfs und die Einhaltung der Zielwerte an die Mitgliedstaaten geht einher mit einer größeren Flexibilität bei der Entscheidung darüber, wie die Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen, die sektoralen Interventionskategorien und die Kategorien von Interventionen für die Entwicklung des ländlichen Raums kombiniert werden sollen. Dies sollte durch eine gewisse Flexibilität bei der Anpassung der betreffenden nationalen Mittelzuweisungen gefördert werden. Wenn die vorgemerkte Finanzausstattung nach Ansicht der Mitgliedstaaten nicht ausreichend Spielraum für alle geplanten Maßnahmen bietet, ist ein gewisses Maß an Flexibilität gerechtfertigt, wobei beträchtliche Schwankungen im Verhältnis zwischen den für die direkte Einkommensstützung verfügbaren jährlichen Beträgen und den für mehrjährige Interventionen im Rahmen des ELER verfügbaren Beträgen zu vermeiden sind.

(54)Um den Zusatznutzen auf Unionsebene zu steigern, die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts für die Landwirtschaft zu erhalten sowie die vorgenannten allgemeinen und spezifischen Ziele zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten diese Verordnung betreffende Beschlüsse nicht isoliert treffen, sondern im Rahmen eines strukturierten Verfahrens, das in einen GAP-Strategieplan mündet. In Top-down-Vorschriften der Union sollten die spezifischen EU-weit geltenden Ziele der GAP, die wichtigsten Interventionskategorien, der Leistungsrahmen und die Verwaltungsstruktur verankert sein. Mit dieser Aufgabenverteilung soll gewährleistet werden, dass zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen Übereinstimmung besteht.

(55)Um sicherzustellen, dass diese GAP-Strategiepläne einen klaren strategischen Charakter haben, und die Verknüpfung mit anderen Politikbereichen der Union und insbesondere mit bestehenden langfristigen nationalen Zielen, die sich aus Rechtsvorschriften der Union oder internationalen Übereinkünften im Zusammenhang mit Klimawandel, Wald, Biodiversität und Wasser ergeben, zu erleichtern, sollte es einen einzigen GAP-Strategieplan je Mitgliedstaat geben.

(56)Im Rahmen der Ausarbeitung der GAP-Strategiepläne sollten die Mitgliedstaaten ihre spezifischen Gegebenheiten und Erfordernisse analysieren, Zielwerte für die Verwirklichung der Ziele der GAP festsetzen und ihre Interventionen so konzipieren, dass diese Zielwerte eingehalten werden können und zugleich an den nationalen und spezifischen regionalen Kontext angepasst sind, auch für die Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV. Dieses Verfahren sollte für ein Mehr an Subsidiarität innerhalb des gemeinsamen Rahmens der Union sorgen, während die Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Ziele der GAP gewährleistet sein sollte. Daher müssen Vorschriften für die Struktur und die Inhalte des GAP-Strategieplans erlassen werden.

(57)Um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zielwerte und das Konzept der Interventionen angemessen sind und bestmöglich zu den Zielen der GAP beitragen, muss die Strategie der GAP-Strategiepläne auf einer vorherigen Analyse der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse und ihrer Bewertung im Lichte der Ziele der GAP beruhen.

(58)Die GAP-Strategiepläne sollten verstärkte Kohärenz zwischen den vielfältigen Instrumenten der GAP gewährleisten, da sie Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlung, sektorale Interventionskategorien und Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen sollten. Sie sollten zudem gewährleisten, dass die Entscheidungen der Mitgliedstaaten an den Prioritäten und Zielen der Union ausgerichtet und angemessen sind, und dies darlegen. Sie sollten daher eine ergebnisorientierte Interventionsstrategie enthalten, die sich auf die spezifischen Ziele der GAP, einschließlich der quantifizierten Zielwerte in Bezug auf diese Ziele, gründet. Damit sie auf Jahresbasis überwacht werden können, sollten diese Zielwerte auf Ergebnisindikatoren beruhen.

(59)Zudem sollte die Strategie Komplementarität sowohl zwischen den Instrumenten der GAP als auch im Verhältnis zu den anderen Politikbereichen der Union herausstellen. Insbesondere sollte jeder GAP-Strategieplan – soweit erforderlich – den Rechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt und Klima Rechnung tragen, und die sich aus diesen Rechtsvorschriften ergebenden nationalen Pläne sollten im Rahmen der SWOT-Analyse (strengths, weaknesses, opportunities and threats analysis – Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken) der aktuellen Situation beschrieben werden. Es ist angebracht, die Gesetzgebungsinstrumente aufzuführen, auf die im GAP-Strategieplan Bezug genommen werden sollte.

(60)Da den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Entscheidung eingeräumt werden soll, die Durchführung des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene innerhalb eines nationalen Rahmens teilweise zu delegieren, um die Koordinierung zwischen den Regionen bei der Bewältigung nationaler Herausforderungen zu erleichtern, sollte der GAP-Strategieplan eine Beschreibung des Zusammenspiels zwischen nationalen und regionalen Interventionen enthalten.

(61)Da die GAP-Strategiepläne der Kommission ermöglichen sollten, ihrer Verantwortung für die Verwaltung der Haushaltsmittel der Union gerecht zu werden, und den Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte Planelemente Rechtssicherheit bieten sollten, sollten sie eine spezifische Beschreibung der einzelnen Interventionen, einschließlich der Fördervoraussetzungen, der Mittelzuweisungen, der erwarteten Outputs und der Kosten je Einheit enthalten. Neben einem die Zielwerte betreffenden Plan ist ein Finanzierungsplan erforderlich, der für jede Intervention einen Überblick über sämtliche Haushaltsaspekte enthält.

(62)Um das unverzügliche Anlaufen und die wirksame Durchführung der GAP-Strategiepläne sicherzustellen, sollte sich die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER auf das Bestehen stabiler administrativer Rahmenbedingungen gründen. In jedem GAP-Strategieplan sollten daher alle Strukturen für die Verwaltung und Koordinierung des GAP-Strategieplans benannt werden, einschließlich der Kontrollsysteme und Sanktionen und der Überwachungs- und Berichterstattungsstruktur.

(63)Angesichts der Wichtigkeit des allgemeinen Ziels der Modernisierung des Agrarsektors und seines Querschnittscharakters sollten die Mitgliedstaaten in ihrem GAP-Strategieplan explizit darstellen, welchen Beitrag der Plan zu diesem Ziel leisten wird.

(64)Angesichts der Bedenken wegen des Verwaltungsaufwands im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung sollte im GAP-Strategieplan der Vereinfachung gebührende Aufmerksamkeit geschenkt werden.

(65)Da es nicht angemessen wäre, wenn die Kommission Informationen, die als Hintergrund- oder historische Informationen betrachtet werden können oder in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, genehmigen würde, sollten einige Informationen in Anhängen der GAP-Strategieplans vorgelegt werden.

(66)Nach den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 sind die Fonds auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei jedoch Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen der Fonds in der Praxis umfassen.

(67)Die Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission ist ein wichtiger Schritt, um zu gewährleisten, dass die Politik entsprechend den gemeinsamen Zielen durchgeführt wird. Im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität sollte die Kommission den Mitgliedstaaten geeignete Leitlinien für eine kohärente und ehrgeizige Interventionslogik an die Hand geben.

(68)Es ist die Möglichkeit vorzusehen, GAP-Strategiepläne gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu erstellen und zu überarbeiten.

(69)Eine Verwaltungsbehörde sollte für die Verwaltung und Durchführung jedes GAP-Strategieplans verantwortlich sein. Ihre Aufgaben sollten in dieser Verordnung aufgeführt werden. Der Verwaltungsbehörde sollte es möglich sein, einen Teil ihrer Aufgaben zu delegieren, wobei sie jedoch weiter die Verantwortung für die Wirksamkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung trägt. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die finanziellen Interessen der Union bei der Verwaltung und Durchführung der GAP-Strategiepläne gemäß der Verordnung (EU, Euratom) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [der neuen Haushaltsordnung] und der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [der neuen horizontalen Verordnung] geschützt werden.

(70)Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung wird die Kommission bei der Durchführung der GAP durch Ausschüsse aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt. Zur Vereinfachung des Systems und im Interesse einheitlicher Positionen der Mitgliedstaaten wird für die Durchführung dieser Verordnung nur ein Begleitausschuss eingerichtet, in dem der Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums und der Ausschuss für Direktzahlungen, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 geschaffen worden waren, verschmolzen werden. Die Verantwortung für die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der GAP-Strategiepläne ist zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuss geteilt. Zudem sollte die Kommission vom Ausschuss für die Gemeinsame Agrarpolitik im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung unterstützt werden.

(71)Der ELER sollte auf Initiative der Kommission Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der in [Artikel 7 der horizontalen Verordnung] genannten Aufgaben durch technische Hilfe unterstützen. Für Aufgaben, die zur wirksamen Verwaltung und Durchführung von Unterstützung im Rahmen des GAP-Strategieplans wahrgenommen werden müssen, kann technische Hilfe auch auf Initiative der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Eine Aufstockung der technischen Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten ist nur für Malta möglich.

(72)In einem Kontext, in dem bedeutend mehr Subsidiarität und Flexibilität für die Mitgliedstaaten bei der Konzeption der Interventionen vorgesehen ist, sind Netzwerke ein zentrales Instrument, um die Politik voranzubringen und zu steuern und ein ausreichendes Maß an Aufmerksamkeit und Kapazität in den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Ein einziges Netzwerk sollte eine bessere Koordinierung der Netzwerktätigkeit auf Unionsebene und auf nationaler und regionaler Ebene gewährleisten. Das europäische GAP-Netzwerk und das nationale GAP-Netzwerk ersetzen das Europäische Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums und die Netzwerke der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ und die nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum, die derzeit bestehen, in Form einer Plattform für mehr Wissensaustausch, um die Ergebnisse der Politik auf europäischer Ebene, insbesondere im Bereich von Horizont Europa, zu sichern bzw. ihren Zusatznutzen zu realisieren. Ebenfalls zur Förderung von Wissensaustausch und Innovation wird eine EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ eingerichtet, wobei das interaktive Innovationsmodell im Einklang mit der in dieser Verordnung dargelegten Methode umgesetzt wird.

(73)Jeder GAP-Strategieplan sollte im Hinblick auf die Durchführung und die Fortschritte in Richtung auf die festgesetzten Zielwerte regelmäßig überwacht werden. Ein solcher Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmen der GAP sollte eingerichtet werden, um Fortschritte bei der Durchführung der Politik zu dokumentieren und ihre Auswirkungen und Effizienz zu bewerten.

(74)Die Ergebnisorientierung, die sich aus dem Umsetzungsmodell ergibt, macht einen neuen starken Leistungsrahmen erforderlich, zumal die GAP-Strategiepläne zu den allgemeinen Zielen für andere gemeinsam verwaltete Politikbereiche beitragen würden. Eine leistungsbasierte Politik bedeutet eine sowohl jährliche wie mehrjährige Bewertung auf der Grundlage ausgewählter Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren im Sinne des Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmens. Zu diesem Zweck sollte gezielt eine begrenzte Anzahl von Indikatoren ausgewählt werden, die möglichst genau widerspiegeln, ob die geförderte Intervention zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beiträgt. Ergebnis- und Outputindikatoren für Umwelt- und Klimaziele können sich auch auf Interventionen in nationalen Umwelt- und Klimaplanungsinstrumenten beziehen, die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergeben.

(75)Im Rahmen des Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmens sollten die Mitgliedstaaten die erzielten Fortschritte überwachen und der Kommission jährlich darüber Bericht erstatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollte die Kommission – während des gesamten Programmplanungszeitraums – über die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele berichten und dafür Kernindikatoren verwenden.

(76)Es sollten Mechanismen vorhanden sein, um Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, wenn die Durchführung eines GAP-Strategieplans erheblich von den festgesetzten Zielwerten abweicht. Die Mitgliedstaaten könnten somit aufgefordert werden, bei ungerechtfertigten deutlich unterdurchschnittlichen Leistungen Aktionspläne vorzulegen. Dies könnte dazu führen, dass die Zahlungen der Union ausgesetzt und letztlich die Finanzmittel gekürzt werden, sofern die angestrebten Ergebnisse nicht erreicht werden. Zur Förderung guter Umwelt- und Klimaleistungen wird zudem ein allgemeiner Leistungsbonus – im Rahmen des auf den Leistungsbonus gestützten Anreizmechanismus – eingeführt.

(77)Entsprechend dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sollten die Mitgliedstaaten für die Evaluierung ihrer GAP-Strategiepläne verantwortlich sein, und die Kommission sollte für die Synthese der Ex-ante-Evaluierungen der Mitgliedstaaten auf Unionsebene und für die Ex-post-Evaluierungen der Union verantwortlich sein.

(78)Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung sowie für die Überwachung, Analyse und Verwaltung der finanziellen Ansprüche sind Mitteilungen durch die Mitgliedstaaten erforderlich. Um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass diese Mitteilungen zügig erfolgen und wirksam, genau, kosteneffizient und mit dem Schutz personenbezogener Daten vereinbar sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte im Hinblick auf die Mitteilungspflichten sowie weitere Vorschriften über Art und Typ der mitzuteilenden Informationen, die Kategorien der zu verarbeitenden Daten und die Höchstdauer der Speicherung, die Rechte auf Zugang zu den Informationen oder Informationssystemen sowie die Bedingungen für die Veröffentlichung der Informationen zu erlassen.

(79)Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sollten auf die Stützungsinterventionskategorien im Rahmen dieser Verordnung Anwendung finden. Angesichts der besonderen Merkmale des Agrarsektors sollten diese Vorschriften des AEUV jedoch nicht auf Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen und Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die im Rahmen und im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführte Vorhaben gemäß Artikel 42 AEUV betreffen, oder von den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen zur Bereitstellung zusätzlicher nationaler Mittel für Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die von der Union unterstützt werden und in den Anwendungsbereich des Artikels 42 AEUV fallen, anwendbar sein.

(80)Betriebsinhaber sind zunehmend mit dem Risiko von Einkommensschwankungen konfrontiert, teilweise aufgrund der Tatsache, dass sie dem Markt ausgesetzt sind, teilweise aufgrund extremer Wetterereignisse und häufiger sanitärer und phytosanitärer Krisen, die den Tierbestand und agronomische Vermögenswerte in der Union gefährden. Um die Auswirkungen von Einkommensschwankungen abzumildern und die Betriebsinhaber zu veranlassen, in guten Jahren Rücklagen für schlechte Jahre zu bilden, sollten nationale Steuermaßnahmen, nach denen die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer auf der Grundlage eines mehrjährigen Zeitraums berechnet wird, von der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen ausgenommen sein.

(81)Personenbezogene Daten, die für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung erhoben werden, sollten in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesen Zwecken vereinbar ist. Sie sollten zudem anonymisiert und nur in aggregierter Form für die Zwecke der Überwachung oder der Bewertung verarbeitet sowie im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 , geschützt werden. Die betroffenen Personen sollten über die Verarbeitung und über ihre Rechte in Bezug auf den Datenschutz informiert werden.

(82)Zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 21 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(83)Um für Rechtssicherheit zu sorgen, die Rechte der Betriebsinhaber zu schützen und ein reibungsloses, kohärentes und effizientes Funktionieren der Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit folgendem Gegenstand zu erlassen: Vorschriften, durch die die Zahlungsgewährung von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht und das Verfahren für die Auswahl der Hanfsorten und die Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts festgelegt wird; Vorschriften für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand und bestimmte damit verbundene Elemente im Hinblick auf die Fördervoraussetzungen; den Inhalt der Anmeldung und die Anforderungen für die Aktivierung der Zahlungsansprüche; weitere Vorschriften für Öko-Regelungen; Maßnahmen, die verhindern sollen, dass Begünstigte, die die gekoppelte Einkommensstützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden, einschließlich des Beschlusses, dass die gekoppelte Einkommensstützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die diese Stützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2027 weiter gezahlt werden kann; Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung von Flächen und die Zulassung von Sorten im Hinblick auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle sowie Vorschriften für die Bedingungen der Gewährung dieser Zahlung.

(84)Um sicherzustellen, dass die sektoralen Interventionskategorien zu den Zielen der GAP beitragen und die Synergien mit anderen Instrumenten der GAP verstärken, sowie um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und ein ungleichen bzw. unfairen Wettbewerb zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit folgendem Gegenstand zu erlassen: Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände und Vorschriften für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den genannten Kriterien nicht entspricht, sowie Pflichten der Erzeuger; Vorschriften für das ordnungsgemäße Funktionieren der sektoralen Interventionskategorien, die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Unterstützung der Union, einschließlich der Referenzzeiträume und der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung, sowie die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen; Vorschriften für die Festsetzung einer Obergrenze für Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Rebflächen; Vorschriften über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger und Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands sowie Vorschriften für die freiwillige Zertifizierung von Brennern. Um insbesondere einen wirksamen und effizienten Einsatz der Mittel der Union für Interventionen im Bienenzuchtsektor zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte im Hinblick auf zusätzliche Anforderungen für die Mitteilungspflicht und die Einführung eines Mindestbeitrags der Union zu den Ausgaben für die Durchführung dieser Interventionskategorien zu erlassen.

(85)Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums ihre Ziele erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte im Hinblick auf die Unterstützung für Bewirtschaftungsverpflichtungen, Investitionen und Zusammenarbeit zu erlassen.

(86)Zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen sowie Vorschriften für den Inhalt des GAP-Strategieplans zu erlassen.

(87)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten und einen unfairen Wettbewerb oder die Ungleichbehandlung der Betriebsinhaber zu vermeiden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden im Hinblick auf die Festsetzung von Referenzflächen für die Unterstützung für Ölsaaten, Vorschriften für die Genehmigung der Flächen und die Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und damit zusammenhängende Mitteilungen, die Berechnung der Kürzung in Fällen, in denen die förderfähige Baumwollanbaufläche die Grundfläche übersteigt, die finanzielle Unterstützung der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, die jährliche Aufteilung des Gesamtbetrags der Unterstützung der Union für die Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Mitgliedstaaten, Vorschriften für die Darstellung von Elementen, die im GAP-Strategieplan enthalten sein müssen, Vorschriften über Verfahren und Fristen für die Genehmigung der GAP-Strategiepläne, einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Informations- und Publizitätsanforderungen zu den Möglichkeiten, die die GAP-Strategiepläne bieten, Vorschriften für den Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmen, Vorschriften für die Darstellung des Inhalts des jährlichen Leistungsberichts, Vorschriften für die Informationen, die die Mitgliedstaaten für die Leistungsbewertung durch die Kommission zu übermitteln haben, Vorschriften über die Datenerfordernisse und Synergien zwischen potenziellen Datenquellen sowie Vorkehrungen, mit denen ein einheitlicher Ansatz für die Zuweisung des Leistungsbonus an die Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 ausgeübt werden.

(88)Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, um spezifische Probleme zu bewältigen und gleichzeitig die Kontinuität der Direktzahlungsregelung im Falle außergewöhnlicher Umstände zu wahren. Um dringende Probleme in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu bewältigen und gleichzeitig die Kontinuität der Direktzahlungsregelung zu wahren, sollte die Kommission auch dann sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn in hinreichend begründeten Fällen außergewöhnliche Umstände Auswirkungen auf die Gewährung von Unterstützung haben und die tatsächliche Durchführung der Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung aufgeführten Stützungsregelungen gefährden.

(89)Die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 und die Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, es sei denn, auf einige ihrer Bestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen.

(90)Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Entwicklungsgefälles zwischen den einzelnen ländlichen Gebieten und der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten in einer erweiterten Union dank der mehrjährigen Garantie der Finanzierung durch die Union und durch Konzentration auf klar festgelegte Prioritäten auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) tätig werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im selben Artikel geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(91)Die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 sollten daher aufgehoben werden.

(92)Um den Übergang von den Regelungen der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 zu den Regelungen der vorliegenden Verordnung zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit Maßnahmen zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Begünstigten zu erlassen.

(93)Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Kontinuität sollten die besonderen Bestimmungen für Kroatien über die schrittweise Einführung der Direktzahlungen und der ergänzenden nationalen Direktzahlungen im Rahmen des abgestuften Verfahrens bis zum 1. Januar 2021 weiter gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I
GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH, ANWENDBARE BESTIMMUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

1.Diese Verordnung enthält Bestimmungen über

(a)die allgemeinen und spezifischen Ziele der aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) finanzierten Unterstützung der Union sowie über die diesbezüglichen Indikatoren;

(b)die Interventionskategorien und gemeinsamen Anforderungen an die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verfolgung dieser Ziele sowie über die entsprechenden Finanzierungsregelungen;

(c)die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden GAP-Strategiepläne, in denen entsprechend den spezifischen Zielen und den ermittelten Bedürfnissen Zielwerte festgelegt, Interventionen definiert und Mittel zugewiesen werden;

(d)die Koordinierung und Verwaltung sowie über die Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung.

2.Diese Verordnung gilt für die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für Interventionen, die in einem von den Mitgliedstaaten erstellten und von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplan für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 festgelegt sind.

Artikel 2
Anwendbare Bestimmungen

1.Auf die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Unterstützung finden die Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates 25 und die auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Bestimmungen Anwendung.

2.Auf die im Rahmen dieser Verordnung aus dem ELER finanzierte Unterstützung finden Titel II Kapitel III, Titel III Kapitel II sowie die Artikel 41 und 43 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates 26 Anwendung.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Gewährung der Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)„Betriebsinhaber“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Definition durch die Mitgliedstaaten ausübt.

(b)„Betrieb“ ist die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden.

(c)„Intervention“ ist ein auf einer der Interventionskategorien gemäß dieser Verordnung basierendes Stützungsinstrument mit einer Reihe von Fördervoraussetzungen, die von den Mitgliedstaaten im GAP-Strategieplan festgelegt werden.

(d)„Unterstützungssatz“ ist der Satz des öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben. Im Fall von Finanzierungsinstrumenten bezieht sich dieser Satz auf das Bruttosubventionsäquivalent der Unterstützung im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission 27 .

(e)„Fonds auf Gegenseitigkeit“ ist ein vom Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte absichern können, indem ihnen für wirtschaftliche Einbußen Entschädigungen gewährt werden.

(f)„Vorhaben“ ist

i)ein Projekt, ein Vertrag, eine Aktion oder eine Gruppe von Projekten, das/der/die im Rahmen der betreffenden Programme ausgewählt wurde;

ii)im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten ein Beitrag aus dem Programm zu einem Finanzierungsinstrument sowie die anschließende finanzielle Unterstützung, die den Endempfängern über dieses Finanzierungsinstrument gewährt wird.

(g)„Zwischengeschaltete Stelle“ ist jedwede Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Aufgaben wahrnimmt.

(h)Im Falle von Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums ist „Begünstigter“

i)eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder eine natürliche Person, die für die Einleitung oder für die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich ist;

ii)im Zusammenhang mit Regelungen für staatliche Beihilfen die Einrichtung, die die Beihilfe erhält;

iii)im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten die Einrichtung, die den Holdingfonds ausführt, oder – falls es keine Holdingfondsstruktur gibt, – die Einrichtung, die den spezifischen Fonds ausführt, oder – wenn das Finanzierungsinstrument von der Verwaltungsbehörde verwaltet wird, – die Verwaltungsbehörde.

(i)„Zielwerte“ sind im Voraus vereinbarte Werte, die am Ende des Zeitraums im Hinblick auf die Indikatoren zu einem spezifischen Ziel erreicht sein müssen.

(j)„Etappenziele“ sind Zwischenzielwerte, die zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Zeitraums des GAP-Strategieplans im Hinblick auf die Indikatoren für ein spezifisches Ziel erreicht sein müssen.

Artikel 4
In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen

1.Die Mitgliedstaaten legen in ihrem GAP-Strategieplan die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „echte Betriebsinhaber“ und „Junglandwirt“ fest.

(a)Der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ ist so zu definieren, dass er sowohl die Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Baumwolle und Niederwaldbetrieb mit Kurzumtrieb, als auch die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand umfasst, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht.

(b)Der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ ist so zu definieren, dass er Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland umfasst. Die Begriffe „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ werden von den Mitgliedstaaten innerhalb des folgenden Rahmens weiter spezifiziert:

i)„Ackerland“ sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates 28 , dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates 29 , dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder dem Artikel 65 der vorliegenden Verordnung.

ii)„Dauerkulturen“ sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb.

iii)„Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen als „Dauergrünland“ bezeichnet) sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind. Es kann auch andere Arten wie Sträucher und/oder Bäume umfassen, die abgeweidet werden können oder der Erzeugung von Futtermitteln dienen.

(c)Für Interventionen in Form von Direktzahlungen ist der Begriff „förderfähige Hektarfläche“ so zu definieren, dass er jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs umfasst,

i)die in dem Jahr, für das Unterstützung beantragt wird, für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, und die dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht. Sofern aus Umweltgründen ausreichend gerechtfertigt, kann die förderfähige Hektarfläche auch bestimmte Flächen umfassen, die nur alle zwei Jahre für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden;

ii)für die Anspruch auf Zahlungen im Rahmen von Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 dieser Verordnung oder im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestand und die

infolge der Anwendung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG oder der Richtlinie 2000/60/EG nicht mehr der Begriffsbestimmung für „förderfähige Hektarfläche“ unter Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht;

für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder den Artikeln 65 und 67 der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen, aufgeforstet wird oder

für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Artikel 65 der vorliegenden Verordnung stillgelegt wird.

Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur förderfähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt.

(d)Der Begriff „echte Betriebsinhaber“ ist so zu definieren, dass gewährleistet ist, dass diejenigen, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen oder deren Haupttätigkeit nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, keine Unterstützung erhalten, ohne dass Betriebsinhaber mit mehrfacher Tätigkeit von vornherein von der Unterstützung ausgeschlossen werden. Die Begriffsbestimmung ermöglicht es, anhand von Bedingungen wie Einkommensprüfungen, Arbeitskräfteaufwand im landwirtschaftlichen Betrieb, Unternehmenszweck und/oder Eintragung in Registern zu bestimmen, welche Betriebsinhaber nicht als echte Betriebsinhaber gelten.

(e) Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes umfasst:

i)eine Altersgrenze von höchstens 40 Jahren;

ii)die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen;

iii)die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen.

2.Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Bestimmungen enthalten, durch die die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht wird, und in denen das Verfahren für die Auswahl solcher Hanfsorten und zur Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu festgelegt ist.

TITEL II
ZIELE UND INDIKATOREN

Artikel 5
Allgemeine Ziele

Die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER ist darauf ausgerichtet, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie in ländlichen Gebieten weiter zu verbessern, und trägt zur Verwirklichung der folgenden allgemeinen Ziele bei:

(a)Förderung eines intelligenten, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, der Ernährungssicherheit gewährleistet;

(b)Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und Beitrag zu den umwelt- und klimabezogenen Zielen der Union;

(c)Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten.

Diese Ziele werden ergänzt durch das übergreifende Ziel der Modernisierung des Sektors durch Förderung und Weitergabe von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung.

Artikel 6
Spezifische Ziele

1.Zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

(a)Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Krisenfestigkeit in der ganzen Union zur Verbesserung der Ernährungssicherheit;

(b)Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung;

(c)Verbesserung der Position der Landwirte in der Wertschöpfungskette;

(d)Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zu nachhaltiger Energie;

(e)Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft;

(f)Beitrag zum Schutz der Biodiversität, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften;

(g)Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten;

(h)Förderung von Beschäftigung, Wachstum, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich Biowirtschaft und nachhaltige Forstwirtschaft;

(i)Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf sichere, nahrhafte und nachhaltige Lebensmittel, Lebensmittelabfälle sowie Tierschutz gerecht wird.

2.Bei der Verfolgung der spezifischen Ziele gewährleisten die Mitgliedstaaten die Vereinfachung und die Leistungsfähigkeit der GAP-Unterstützung.

Artikel 7
Indikatoren

1.Die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 wird anhand gemeinsamer Indikatoren für Output, Ergebnisse und Wirkung bewertet. Der Satz gemeinsamer Indikatoren umfasst

(a)Outputindikatoren, die sich auf den erzielten Output der unterstützten Interventionen beziehen;

(b)Ergebnisindikatoren, die sich auf die betreffenden spezifischen Ziele beziehen und dafür verwendet werden, in den GAP-Strategieplänen quantifizierte Etappenziele und Zielwerte in Bezug auf diese spezifischen Ziele festzusetzen und die Fortschritte bei der Erreichung dieser Zielwerte zu bewerten. Die Indikatoren für umwelt- und klimaspezifische Ziele können sich auch auf Interventionen beziehen, die in einschlägigen nationalen Umwelt- und Klimaplanungsinstrumenten auf der Grundlage der in Anhang XI aufgeführten Unionsvorschriften enthalten sind;

(c)Wirkungsindikatoren, die sich auf die Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 beziehen und im Rahmen der GAP-Strategiepläne und der GAP verwendet werden.

Die gemeinsamen Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren sind in Anhang I festgelegt.

2.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um die gemeinsamen Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren unter Berücksichtigung der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen anzupassen oder um erforderlichenfalls neue Indikatoren hinzuzufügen.

TITEL III
GEMEINSAME ANFORDERUNGEN UND INTERVENTIONSKATEGORIEN

KAPITEL I
GEMEINSAME ANFORDERUNGEN

Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze

Artikel 8
Auswahl von Interventionen

Zur Verfolgung der Ziele gemäß Titel II legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in den Kapiteln II, III und IV des vorliegenden Titels dargestellten Interventionskategorien und im Einklang mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß dem vorliegenden Kapitel Interventionen fest.

Artikel 9
Allgemeine Grundsätze

Die Mitgliedstaaten konzipieren die Interventionen in ihren GAP-Strategieplänen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interventionen anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien festgelegt werden, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und den Wettbewerb nicht verzerren.

Die Mitgliedstaaten legen den Rechtsrahmen für die Gewährung der Unterstützung der Union an die Begünstigten auf der Grundlage des GAP-Strategieplans und im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] fest.

Artikel 10
Interne Stützung im Rahmen der WTO

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interventionen auf der Grundlage der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien, einschließlich der Begriffsbestimmungen in Artikel 3 und der in den GAP-Strategieplänen festzulegenden Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4, mit den Bestimmungen von Anhang 2 Absatz 1 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im Einklang stehen.

Außerdem werden bei diesen Interventionen die Bestimmungen des zusätzlichen in Anhang II dieser Verordnung genannten Absatzes von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft beachtet. Bei Interventionen, die zu anderen Interventionskategorien als der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit, der ergänzenden Einkommensstützung für Junglandwirte und den Regelungen für Klima und Umwelt gehören, kann stattdessen ein anderer Absatz von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft eingehalten werden, wenn dies im GAP-Stützungsplan begründet wird.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Interventionen auf der Grundlage der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 dieses Titels die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft beachtet werden.

Abschnitt 2
Konditionalität

Artikel 11
Grundsatz und Geltungsbereich

1.Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II dieses Titels oder die jährliche Prämie gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die im GAP-Stützungsplan festgelegten, in Anhang III aufgelisteten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:

(a)Klima und Umwelt;

(b)öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit;

(c)Tierschutz.

2.Die in den GAP-Strategieplan aufzunehmenden Bestimmungen über die Verwaltungssanktionen stehen mit den Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] im Einklang.

3.Die in Anhang III genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der anwendbaren Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

4.Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet der Begriff „Grundanforderung an die Betriebsführung“ jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Anhang III genannten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht.

Artikel 12
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene im Einklang mit dem Hauptziel der Standards gemäß Anhang III für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Landbewirtschaftungsmethoden und Betriebsstrukturen.

2.In Bezug auf die Hauptziele gemäß Anhang III können die Mitgliedstaaten zusätzliche Standards zu denjenigen vorschreiben, die in dem genannten Anhang für diese Hauptziele festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch keine Mindeststandards für andere als die in Anhang III festgelegten Hauptziele definieren.

3.Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, über das das in Anhang III genannte Betriebsnachhaltigkeitsinstrument für Nährstoffe mit dem im Anhang festgelegten Mindestinhalt und den darin definierten Funktionalitäten den Begünstigten zur Verfügung gestellt wird, die dieses Instrument anwenden.

Die Kommission kann die Mitgliedstaaten bei der Konzipierung dieses Instruments sowie bei den Anforderungen an Dienste für Datenspeicherung und -verarbeitung unterstützen.

4.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Bestimmungen über den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand enthalten, einschließlich der Festlegung der Elemente des Systems für den Anteil von Dauergrünland, des Referenzjahrs und des Umwandlungssatzes im Rahmen des GLÖZ 1 gemäß Anhang III, des Formats und zusätzlicher Mindestanforderungen sowie der Funktionalitäten des Betriebsnachhaltigkeitsinstruments für Nährstoffe.

Abschnitt 3
Landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste

Artikel 13
Landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste

1.Die Mitgliedstaaten nehmen in den GAP-Strategieplan ein System zur Bereitstellung von Diensten zur Beratung von Betriebsinhabern und anderen Begünstigten der GAP-Unterstützung in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden „landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste“) auf.

2.Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste decken wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte ab und liefern aktuelle technologische und wissenschaftliche, auf der Grundlage von Forschung und Innovation gewonnene Informationen. Sie werden in die miteinander verknüpften Dienste von Betriebsberatern, Forschern, Organisationen von Landwirten und anderen Interessenträgern, die zusammen die Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (Agricultural Knowledge and Innovation Systems - AKIS) bilden, integriert.

3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erteilte landwirtschaftliche Betriebsberatung unparteiisch ist und dass die Berater keinem Interessenkonflikt ausgesetzt sind.

4.Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste umfassen mindestens

(a)alle im GAP-Strategieplan festgelegten Anforderungen, Bedingungen und Bewirtschaftungsverpflichtungen für die Betriebsinhaber und sonstigen Begünstigten, einschließlich der Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität und der Bedingungen für Stützungsregelungen, sowie Informationen über im Rahmen der GAP-Strategieplans geschaffene Finanzierungsinstrumente und erstellte Geschäftspläne;

(b)die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen für die Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 92/43/EWG , der Richtlinie 2009/147/EG, der Richtlinie 2008/50/EG, der Richtlinie (EU) 2016/2284, der Verordnung (EU) 2016/2031, der Verordnung (EU) 2016/429, Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 und der Richtlinie 2009/128/EG;

(c)landwirtschaftliche Praktiken, die die Entstehung antimikrobieller Resistenzen gemäß der Mitteilung „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ,Eine Gesundheitʽ“ 31 verhindern;

(d)das Risikomanagement gemäß Artikel 70;

(e)Innovationsförderung, insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Projekten von operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft gemäß Artikel 114;

(f)die Entwicklung digitaler Technologien in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten gemäß Artikel 102 Buchstabe b.

KAPITEL II
KATEGORIEN VON INTERVENTIONEN IN FORM VON DIREKTZAHLUNGEN

Abschnitt 1
Interventionskategorien und Kürzung

Artikel 14
Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen

1.Die Kategorien von Interventionen im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.

2.Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

(a)die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;

(b)die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;

(c)die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;

(d)die Regelungen für Klima und Umwelt.

3.Bei den gekoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

(a)die gekoppelte Einkommensstützung;

(b)die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle.

Artikel 15
Kürzung von Zahlungen

1.Die Mitgliedstaaten kürzen den Betrag der einem Betriebsinhaber gemäß diesem Kapitel für ein Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, der 60 000 EUR überschreitet, wie folgt:

(a)um mindestens 25 % für die Tranche von 60 000 EUR bis 75 000 EUR;

(b)um mindestens 50 % für die Tranche von 75 000 EUR bis 90 000 EUR;

(c)um mindestens 75 % für die Tranche von 90 000 EUR bis 100 000 EUR;

(d)um 100 % für den Betrag, der 100 000 EUR überschreitet.

2.Vor der Anwendung von Absatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten von dem Betrag der einem Betriebsinhaber gemäß diesem Kapitel in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen Folgendes ab:

(a)die vom Betriebsinhaber gemeldeten, mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Löhne oder Gehälter, einschließlich zugehörige Steuern und Sozialabgaben; und

(b)die entsprechenden Kosten regulärer, unbezahlter Arbeit in Verbindung mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, die von in dem betreffenden Betrieb arbeitenden Personen verrichtet wird, die keine Löhne oder Gehälter beziehen (oder die eine niedrigere Belohnung beziehen als den Betrag, der normalerweise für die geleisteten Dienste gewährt wird), aber an den Finanzerlösen und sonstigen materiellen Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebes teilhaben.

Zur Berechnung der Beträge gemäß den Buchstaben a und b verwenden die Mitgliedstaaten die mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen durchschnittlichen Standardlöhne und -gehälter auf nationaler oder regionaler Ebene, multipliziert mit der von dem betreffenden Betriebsinhaber gemeldeten Zahl von Jahresarbeitseinheiten.

3.Das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen wird in erster Linie als Beitrag zur Finanzierung der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit und anschließend zur Finanzierung anderer zu den entkoppelten Direktzahlungen zählender Interventionen verwendet.

Die Mitgliedstaaten können das gesamte Aufkommen oder einen Teil davon auch im Wege einer Mittelübertragung zur Finanzierung von Interventionskategorien im Rahmen des ELER gemäß Kapitel IV verwenden. Eine solche Mittelübertragung an den ELER erscheint in den Finanzübersichten des GAP-Strategieplans und kann im Jahr 2023 nach Maßgabe von Artikel 90 überprüft werden. Sie fällt nicht unter die gemäß Artikel 90 festgesetzten Obergrenzen für Mittelübertragungen vom EGFL auf den ELER.

4.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Bestimmungen zur Schaffung einer einheitlichen Grundlage für die Berechnung der Kürzung von Zahlungen gemäß Absatz 1 enthalten, um eine korrekte Aufteilung der Mittel auf die berechtigten Begünstigten sicherzustellen.

Abschnitt 2
Entkoppelte Direktzahlungen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

 Artikel 16
Mindestanforderungen für den Bezug von entkoppelten Direktzahlungen

1.Die Mitgliedstaaten gewähren unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen.

2.Die Mitgliedstaaten legen einen Flächenschwellenwert fest und gewähren entkoppelte Direktzahlungen nur echten Betriebsinhabern, deren förderfähige Betriebsfläche, für die entkoppelte Direktzahlungen beantragt werden, diesen Schwellenwert übersteigt.

Bei der Festlegung des Flächenschwellenwerts bemühen sich die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass entkoppelte Direktzahlungen echten Betriebsinhabern nur gewährt werden, wenn

(a)die Verwaltung der entsprechenden Zahlungen keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand verursacht, und

(b)die entsprechenden Beträge einen wirksamen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 leisten, zu denen entkoppelte Direktzahlungen beitragen.

3.Die betreffenden Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 1 nicht auf die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres anzuwenden.

Unterabschnitt 2
Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Artikel 17
Allgemeine Bestimmungen

1.Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit („Einkommensgrundstützung“) vor.

2.Die Mitgliedstaaten sehen eine Einkommensgrundstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche vor.

3.Unbeschadet der Artikel 19 bis 24 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem echten Betriebsinhaber gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt.

Artikel 18
Stützungsbetrag je Hektar

1.Die Einkommensgrundstützung wird als Einheitsbetrag je Hektar gezahlt, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, sie auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 19 zu gewähren.

2.Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Hektarbetrag der Einkommensgrundstützung nach verschiedenen Gruppen von Gebieten mit vergleichbaren sozioökonomischen oder agronomischen Bedingungen zu differenzieren.

Artikel 19
Zahlungsansprüche

1.Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet haben, können beschließen, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gemäß den Artikeln 20 bis 24 der vorliegenden Verordnung zu gewähren.

2.Beschließt ein Mitgliedstaat, der die Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet hat, die Einkommensgrundstützung nicht auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, so erlöschen die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2020.

Artikel 20
Wert der Zahlungsansprüche und Konvergenz

1.Die Mitgliedstaaten bestimmen den Einheitswert der Zahlungsansprüche vor Anwendung der Konvergenz nach diesem Artikel, indem sie den Wert der Zahlungsansprüche im Verhältnis zu ihrem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Antragsjahr 2020 festgesetzten Wert und der damit verbundenen Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel III der genannten Verordnung für das Antragsjahr 2020 anpassen.

2.Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 18 Absatz 2 zu differenzieren.

3.Die Mitgliedstaaten setzen spätestens bis zum Antragsjahr 2026 einen Höchstwert für die Zahlungsansprüche für den Mitgliedstaat oder für jede gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegte Gruppe von Gebieten fest.

4.Ist der gemäß Absatz 1 bestimmte Wert der Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder innerhalb einer gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gruppe von Gebieten nicht einheitlich, so gewährleisten die Mitgliedstaaten eine Konvergenz des Wertes der Zahlungsansprüche hin zu einem einheitlichem Einheitswert bis spätestens zum Antragsjahr 2026.

5.Für die Zwecke von Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass spätestens zum Antragsjahr 2026 alle Zahlungsansprüche einen Wert von mindestens 75 % des für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrags haben, der in dem gemäß Artikel 106 Absatz 1 übermittelten GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete festgesetzt ist.

6.Zur Finanzierung der zur Einhaltung der Absätze 4 und 5 erforderlichen Erhöhungen des Wertes der Zahlungsansprüche verwenden die Mitgliedstaaten das etwaige Aufkommen aus der Anwendung von Absatz 3 und verringern erforderlichenfalls die Differenz zwischen dem gemäß Absatz 1 bestimmten Einheitswert der Zahlungsansprüche und dem für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrag, der in dem gemäß Artikel 106 Absatz 1 übermittelten GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete festgesetzt ist.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Kürzung auf alle oder einen Teil der Zahlungsansprüche anzuwenden, deren gemäß Absatz 1 bestimmter Wert den für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrag, der in dem gemäß Artikel 106 Absatz 1 übermittelten GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete festgesetzt ist, übersteigt.

7.Die Kürzungen gemäß Absatz 6 beruhen auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien. Unbeschadet des gemäß Absatz 5 festgesetzten Mindestprozentsatzes können diese Kriterien die Festsetzung einer maximalen Verringerung umfassen, die nicht weniger als 30 % betragen darf.

Artikel 21
Aktivierung von Zahlungsansprüchen

1.Die Mitgliedstaaten gewähren echten Betriebsinhabern, die über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche verfügen, eine Einkommensgrundstützung nach Aktivierung dieser Zahlungsansprüche. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass echte Betriebsinhaber für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen die förderfähigen Hektarflächen für jeden Zahlungsanspruch anmelden.

2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsansprüche, einschließlich im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge, nur in dem Mitgliedstaat oder innerhalb der gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gruppe von Gebieten aktiviert werden, in dem bzw. der sie zugewiesen wurden.

3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei aktivierten Zahlungsansprüchen Anspruch auf Zahlung auf der Grundlage des darin festgesetzten Betrags besteht.

Artikel 22
Reserven für Zahlungsansprüche

1.Jeder Mitgliedstaat, der beschließt, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, verwaltet eine nationale Reserve.

2.Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, die Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 18 Absatz 2 zu differenzieren, beschließen, eine Reserve für jede gemäß dem genannten Artikel festgelegte Gruppe von Gebieten zu führen.

3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsansprüche aus der Reserve nur echten Betriebsinhabern zugewiesen werden.

4.Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationale Reserve vorrangig für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an folgende Betriebsinhaber:

(a)Junglandwirte, die erstmals einen Betrieb neu gegründet haben;

(b)Betriebsinhaber, die erstmals einen Betrieb neu gegründet haben, sich als Betriebsleiter niederlassen und über die einschlägigen Qualifikationen verfügen bzw. Ausbildungsanforderungen erfüllen, wie sie vom Mitgliedstaat für Junglandwirte festgelegt wurden.

5.Die Mitgliedstaaten weisen echten Betriebsinhabern, die aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsakts der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Anspruch darauf haben, Zahlungsansprüche zu oder erhöhen den Wert ihrer bestehenden Zahlungsansprüche. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese echten Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen zusammen mit dem entsprechenden Wert erhalten.

6.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Reserve durch eine lineare Kürzung des Wertes aller Zahlungsansprüche aufgefüllt wird, wenn die Reserve für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht ausreicht.

7.Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bestimmungen über die Verwendung der Reserve und die Fälle festlegen, die ihre Auffüllung durch eine lineare Kürzung des Wertes aller Zahlungsansprüche auslösen würden.

8.Die Mitgliedstaaten setzen den Wert neuer Zahlungsansprüche, die aus der Reserve zugewiesen werden, auf den nationalen Durchschnittswert von Zahlungsansprüchen im Jahr der Zuweisung oder auf den Durchschnittwert von Zahlungsansprüchen für jede gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegte Gruppe von Gebieten im Jahr der Zuweisung fest.

9.Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Wert der bestehenden Zahlungsansprüche auf den nationalen Durchschnittswert im Jahr der Zuweisung oder auf den Durchschnittswert für jede gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegte Gruppe von Gebieten zu erhöhen.

Artikel 23
Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Bestimmungen zu erlassen, die Folgendes betreffen:

(a)die Einrichtung der Reserve;

(b)den Zugang zu der Reserve;

(c)den Inhalt der Anmeldung und die Anforderungen für die Aktivierung der Zahlungsansprüche.

Artikel 24
Übertragung von Zahlungsansprüchen

1.Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge werden Zahlungsansprüche nur an echte Betriebsinhaber übertragen.

2.Beschließt ein Mitgliedstaat, die Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 18 Absatz 2 zu differenzieren, so werden Zahlungsansprüche nur innerhalb der Gruppe von Gebieten übertragen, in der sie zugewiesen wurden.

Artikel 25
Pauschalzahlung an Kleinerzeuger

Die Mitgliedstaaten können Kleinerzeugern gemäß der Begriffsbestimmung durch die Mitgliedstaaten Zahlungen in Form eines Pauschalbetrags anstelle von Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 dieses Kapitels gewähren. Die Mitgliedstaaten weisen die entsprechende Intervention im GAP-Strategieplan als für die Betriebsinhaber fakultativ aus.

Unterabschnitt 3
Ergänzende Einkommensstützung

Artikel 26
Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

1.Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit („Umverteilungseinkommensstützung“) vor.

2.Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine Umverteilung der Unterstützung von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe, indem sie Betriebsinhabern, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 17 haben, eine Umverteilungseinkommensstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewähren.

3.Die Mitgliedstaaten setzen einen Betrag je Hektar oder verschiedene Beträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen sowie die Höchstzahl von Hektarflächen je Betriebsinhaber fest, für die die Umverteilungseinkommensstützung gezahlt wird.

4.Der für ein Antragsjahr geplante Betrag je Hektar darf den nationalen Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar für dieses Antragsjahr nicht übersteigen.

5.Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang IV festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar.

Artikel 27
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

1.Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen.

2.Im Rahmen ihrer Verpflichtung, zur Verwirklichung des spezifischen Ziels „Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g beizutragen und gemäß Artikel 86 Absatz 4 mindestens 2 % ihrer Zuweisungen für Direktzahlungen für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf die Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 17 haben.

3.Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewährt.

Unterabschnitt 4
Regelungen für Klima und Umwelt

Artikel 28
Regelungen für Klima und Umwelt

1.Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für fakultative Regelungen für Klima und Umwelt („Öko-Regelungen“) vor.

2.Die Mitgliedstaaten unterstützen im Rahmen dieser Interventionskategorie echte Betriebsinhaber, die sich verpflichten, auf förderfähigen Hektarflächen dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden anzuwenden.

3.Die Mitgliedstaaten erstellen das Verzeichnis der dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden.

4.Diese Methoden werden so konzipiert, dass sie mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f im Einklang stehen.

5.Im Rahmen dieser Interventionskategorie gewähren die Mitgliedstaaten nur Zahlungen für Verpflichtungen, die

(a)über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels hinausgehen;

(b)über die Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, den Tierschutz sowie über sonstige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht hinausgehen;

(c)über die für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Bedingungen hinausgehen;

(d)sich von Verpflichtungen unterscheiden, für die Zahlungen gemäß Artikel 65 gewährt werden.

6.Die Unterstützung für Öko-Regelungen wird in Form einer jährlichen Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewährt entweder

(a)als zusätzliche Zahlungen zur Einkommensgrundstützung gemäß Unterabschnitt 2 dieses Abschnitts; oder

(b)als Zahlungen an die Begünstigten zum Ausgleich der Gesamtheit oder eines Teils der aufgrund der Verpflichtungen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, wie gemäß Artikel 65 festgelegt.

7.Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen gemäß diesem Artikel mit denen gemäß Artikel 65 im Einklang stehen.

8.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit weiteren Bestimmungen für die Öko-Regelungen zu erlassen.

Abschnitt 3
Gekoppelte Direktzahlungen

Unterabschnitt 1
Gekoppelte Einkommensstützung

Artikel 29
Allgemeine Bestimmungen

1.Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für echte Betriebsinhaber gewähren.

2.Mit den Interventionen der Mitgliedstaaten wird den unterstützten Sektoren und Erzeugungen oder den in Artikel 30 aufgelisteten spezifischen Landwirtschaftsformen im Rahmen dieser Sektoren und Erzeugungen bei der Bewältigung ihrer Probleme geholfen, indem ihre Wettbewerbsfähigkeit, ihre Nachhaltigkeit oder ihre Qualität verbessert wird.

3.Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je Hektar oder Tier gewährt.

Artikel 30
Geltungsbereich

Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugungen oder spezifischen Landwirtschaftsformen im Rahmen dieser Sektoren und Erzeugungen nur gewährt werden, wenn diese aus wirtschaftlichen, sozialen oder Umweltgründen von Bedeutung sind: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse, Niederwald mit Kurzumtrieb und andere Non-Food-Kulturen (ausgenommen Bäume), die potenziell fossile Materialien ersetzen können.

Artikel 31
Förderfähigkeit

1.Die Mitgliedstaaten dürfen die gekoppelte Einkommensstützung in Form einer Zahlung je Hektar nur für Flächen gewähren, die sie als förderfähige Hektarflächen festgelegt haben.

2.Betrifft die gekoppelte Einkommensstützung Rinder oder Schafe und Ziegen, so legen die Mitgliedstaaten als Fördervoraussetzungen für die Stützung die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates 33 fest. Unbeschadet anderer geltender Fördervoraussetzungen werden Rinder oder Schafe und Ziegen jedoch als für die Unterstützung in Betracht kommend angesehen, solange die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung bis zu einem bestimmten, von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Antragsjahrs erfüllt werden.

Artikel 32
Maßnahmen zur Verhinderung, dass Begünstigte, die eine gekoppelte Einkommensstützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf Maßnahmen zu erlassen, die verhindern sollen, dass Begünstigte, die eine gekoppelte Einkommensstützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden. Solche delegierten Rechtsakte können es den Mitgliedstaaten gestatten zu beschließen, dass die gekoppelte Einkommensstützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die diese Stützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2027 weiter gezahlt wird.

Artikel 33
Ausführung des Erläuternden Vermerks zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Ölsaaten

1.Betrifft die gekoppelte Einkommensstützung einige oder alle der Ölsaaten, die im Anhang des Erläuternden Vermerks zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Ölsaaten 34 aufgeführt sind, so darf die gesamte Stützungsfläche auf der Grundlage der in den GAP-Strategieplänen der betroffenen Mitgliedstaaten angegebenen geplanten Outputs die maximale Stützungsfläche für die gesamte Union nicht übersteigen, damit die Einhaltung von deren internationalen Verpflichtungen gewährleistet ist.

Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer indikativen Referenzstützungsfläche für jeden Mitgliedstaat, berechnet auf der Grundlage des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der durchschnittlichen Anbaufläche in der Union in den fünf Jahren vor dem Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2.Jeder Mitgliedstaat, der beabsichtigt, eine gekoppelte Einkommensstützung für Ölsaaten zu gewähren, die unter den Erläuternden Vermerk gemäß Absatz 1 fallen, gibt in seinem Vorschlag für den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 106 Absatz 1 die betreffenden geplanten Outputs, ausgedrückt in Hektar, an.

Wird nach der Mitteilung aller von den Mitgliedstaaten geplanten Outputs die maximale Stützungsfläche für die gesamte Union überschritten, berechnet die Kommission für jeden Mitgliedstaat, der eine Überschreitung seiner Referenzfläche mitgeteilt hat, einen Verringerungskoeffizienten im Verhältnis zur Überschreitung durch seine geplanten Outputs. Dies hat eine Anpassung der maximalen Stützungsfläche für die gesamte Union gemäß Absatz 1 zur Folge. Jeder betroffene Mitgliedstaat wird in den Bemerkungen der Kommission zu dem GAP-Strategieplan gemäß Artikel 106 Absatz 3 über diesen Verringerungskoeffizienten unterrichtet. Die Verringerungskoeffizienten für die einzelnen Mitgliedstaaten werden in den Durchführungsrechtsakten festgesetzt, mit denen die Kommission deren GAP-Strategieplan gemäß Artikel 106 Absatz 6 genehmigt.

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Stützungsfläche nach dem Datum gemäß Artikel 106 Absatz 1 nicht auf eigene Initiative.

3.Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, ihre geplanten, von der Kommission genehmigten Outputs gemäß Absatz 1 in den GAP-Strategieplänen zu erhöhen, so teilen sie der Kommission die geänderten geplanten Outputs im Wege eines Antrags auf Änderung der GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 107 vor dem 1. Januar des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr mit.

Um zu vermeiden, dass die maximale Stützungsfläche für die gesamte Union gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 überschritten wird, ändert die Kommission gegebenenfalls die Verringerungskoeffizienten gemäß demselben Absatz für alle Mitgliedstaaten, die ihre Referenzfläche in ihren GAP-Strategieplänen überschritten haben.

Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten über die Änderung des Verringerungskoeffizienten vor dem 1. Februar des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr.

Jeder betroffene Mitgliedstaat reicht vor dem 1. April des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr einen entsprechenden Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans mit dem geänderten Verringerungskoeffizienten gemäß Unterabsatz 2 ein. Der geänderte Verringerungskoeffizient wird in dem Durchführungsrechtsakt zur Genehmigung der Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 107 Absatz 8 festgesetzt.

4.In Bezug auf die unter den Erläuternden Vermerk gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 fallenden Ölsaaten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in den jährlichen Leistungsberichten gemäß Artikel 121 die Gesamthektarzahl mit, für die tatsächlich eine Unterstützung gezahlt wurde.

Unterabschnitt 2
Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Artikel 34
Geltungsbereich

Die Mitgliedstaaten gewähren echten Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle.

Artikel 35
Allgemeine Bestimmungen

1.Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird je Hektar förderfähige Baumwollanbaufläche gewährt. Förderfähig sind nur Flächen, die sich auf landwirtschaftlichen Flächen befinden, auf denen der Mitgliedstaat den Baumwollanbau genehmigt hat, die mit vom Mitgliedstaat zugelassenen Sorten eingesät sind und die unter normalen Wachstumsbedingungen tatsächlich beerntet werden.

2.Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird für Baumwolle von einwandfreier, unverfälschter und vermarktungsfähiger Qualität gezahlt.

3.Die Mitgliedstaaten genehmigen die in Absatz 1 genannten Flächen und Sorten nach Maßgabe der gemäß Absatz 4 zu erlassenden Bestimmungen und Bedingungen.

4.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Bestimmungen und Bedingungen für die Genehmigung der Flächen und Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu erlassen.

5.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Bestimmungen über das Verfahren für die Genehmigung der Flächen und Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und die Mitteilungen an die Erzeuger im Zusammenhang mit dieser Genehmigung bzw. Zulassung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 36
Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge

1.Es werden folgende nationale Grundflächen festgesetzt:

Bulgarien: 3 342 ha,

Griechenland: 250 000 ha,

Spanien: 48 000 ha,

Portugal: 360 ha.

2.Die festen Erträge im Referenzzeitraum werden wie folgt festgesetzt:

Bulgarien: 1,2 t/ha,

Griechenland: 3,2 t/ha,

Spanien: 3,5 t/ha,

Portugal: 2,2 t/ha.

3.Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung je Hektar förderfähige Fläche wird berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

Bulgarien: 624,11 EUR,

Griechenland: 225,04 EUR,

Spanien: 348,03 EUR,

Portugal: 219,09 EUR.

4.Überschreitet in einem Mitgliedstaat die förderfähige Baumwollanbaufläche in einem Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird der in Absatz 3 genannte Betrag für diesen Mitgliedstaat proportional zur Überschreitung der Grundfläche gekürzt.

5.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Bestimmungen über die Bedingungen für die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle, über die Beihilfevoraussetzungen und über die Anbaumethoden zu erlassen.

6.Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Bestimmungen über die Berechnung der Kürzung gemäß Absatz 4 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 37
Anerkannte Branchenverbände

1.Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein „anerkannter Branchenverband“ eine rechtliche Einheit, der baumwollerzeugende Betriebsinhaber und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören und deren Tätigkeit u. a. darin besteht,

(a)insbesondere durch Marktforschung und Markterhebungen dazu beizutragen, dass die Vermarktung der Baumwolle besser koordiniert wird;

(b)Standardvertragsformulare zu entwerfen, die mit den Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen;

(c)die Produktion auf Erzeugnisse zu lenken, die insbesondere in Bezug auf Qualität und Verbraucherschutzaspekte den Markterfordernissen und Verbrauchererwartungen besser angepasst sind;

(d)die Methoden und Mittel zur Verbesserung der Produktqualität zu aktualisieren;

(e)Vermarktungsstrategien zu entwickeln, um den Absatz von Baumwolle über Qualitätssicherungssysteme zu fördern.

2.Der Mitgliedstaat, in dem die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, erkennt die Branchenverbände an, die die gemäß Absatz 3 festzulegenden Kriterien erfüllen.

3.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Bestimmungen zu erlassen, die Folgendes betreffen:

(a)Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände;

(b)die Pflichten der Erzeuger;

(c)Bestimmungen für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den in Buchstabe a genannten Kriterien nicht entspricht.

Artikel 38
Gewährung der Zahlung

1.Den Betriebsinhabern wird die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle je Hektar förderfähige Fläche wie gemäß Artikel 36 festgesetzt gewährt.

2.Im Falle von Betriebsinhabern, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbands sind, wird die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle je Hektar beihilfefähige Fläche innerhalb der Grundfläche gemäß Artikel 36 Absatz 1 um 2 EUR erhöht.

KAPITEL III
SEKTORALE INTERVENTIONSKATEGORIEN

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 39
Geltungsbereich

Dieses Kapitel enthält Bestimmungen über die Interventionskategorien in den folgenden Sektoren:

(a)Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

(b)Bienenzuchterzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe v der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

(c)Wein gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

(d)Hopfen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

(e)Olivenöl und Tafeloliven gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

(f)andere Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h, Buchstaben k, m, o bis t und Buchstabe w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Artikel 40
Verpflichtende und fakultative sektorale Interventionskategorien

1.Die sektoralen Interventionskategorien im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 39 Buchstabe a und im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 39 Buchstabe b sind für alle Mitgliedstaaten verpflichtend.

2.Die sektorale Interventionskategorie im Weinsektor gemäß Artikel 39 Buchstabe c ist für die in Anhang V aufgeführten Mitgliedstaaten verpflichtend.

3.Die Mitgliedstaaten können in ihrem GAP-Strategieplan die Durchführung von sektoralen Interventionskategorien gemäß Artikel 39 Buchstaben d, e und f beschließen.

4.Der in Artikel 82 Absatz 3 genannte Mitgliedstaat darf die sektorale Interventionskategorie gemäß Artikel 39 Buchstabe f im Hopfensektor nur durchführen, wenn er in seinem GAP-Strategieplan beschließt, die sektorale Interventionskategorie gemäß Artikel 39 Buchstabe d nicht durchzuführen.

5.Die in Artikel 82 Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten dürfen die sektorale Interventionskategorie gemäß Artikel 39 Buchstabe f im Sektor Olivenöl und Tafeloliven nur durchführen, wenn sie in ihren GAP-Strategieplänen beschließen, die sektorale Interventionskategorie gemäß Artikel 39 Buchstabe e nicht durchzuführen.

Artikel 41
Delegierte Befugnisse zur Festlegung weiterer Anforderungen für sektorale Interventionskategorien

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Anforderungen zusätzlich zu den in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen zu erlassen, die insbesondere Folgendes betreffen:

(a)Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der in diesem Kapitel festgelegten Interventionskategorien;

(b)die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Unterstützung der Union gemäß diesem Kapitel, einschließlich der Referenzzeiträume und der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung;

(c)die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen gemäß Artikel 46 Absatz 4 Buchstabe a sowie für die Interventionskategorien gemäß Artikel 52 Absatz 3;

(d)die Bestimmungen zur Festsetzung einer Obergrenze für die Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Rebflächen gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a;

(e)die Bestimmungen über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger und über Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands sowie Bestimmungen über die freiwillige Zertifizierung von Brennern.

Abschnitt 2
Sektor Obst und Gemüse

Artikel 42
Ziele im Sektor Obst und Gemüse

Im Sektor Obst und Gemüse werden folgende Ziele verfolgt:

(a)Planung der Erzeugung, Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage, insbesondere in Bezug auf Qualität und Quantität, Optimierung der Erzeugungskosten und Investitionserträge und Stabilisierung der Erzeugerpreise; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und i;

(b)Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, auch durch Direktwerbung; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c;

(c)Forschung und Entwicklung nachhaltiger Erzeugungsmethoden, einschließlich in Bezug auf Resilienz gegenüber Schädlingen, innovative Verfahren zur Förderung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Marktentwicklung; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und i;

(d)Entwicklung, Umsetzung und Förderung umweltverträglicher Erzeugungsmethoden, umweltgerechter Anbauverfahren und Erzeugungstechniken, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Schutz der Gewässer, der Böden, der Luft, der Biodiversität und anderer natürlicher Ressourcen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e und f;

(e)Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d;

(f)Steigerung des Handelswerts und der Qualität der Erzeugnisse, einschließlich Verbesserung der Erzeugnisqualität und Entwicklung von Erzeugnissen, die mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe versehen sind oder unter nationale Qualitätsregelungen fallen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b;

(g)Förderung des Absatzes und Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse, frisch oder verarbeitet; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c;

(h)Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse, frisch oder verarbeitet; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i;

(i)Krisenprävention und Risikomanagement zur Vermeidung und Bewältigung von Krisen auf den Obst- und Gemüsemärkten; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c.

Artikel 43
Interventionskategorien im Sektor Obst und Gemüse

1.In Bezug auf die Ziele gemäß Artikel 42 Buchstaben a bis h wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien:

(a)Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte mit besonderem Schwerpunkt auf Wassereinsparung, Energieeinsparung, umweltfreundlicher Verpackung und Abfallverringerung;

(b)Forschung und Versuchslandbau mit besonderem Schwerpunkt auf Wassereinsparung, Energieeinsparung, umweltfreundlicher Verpackung, Abfallverringerung, Resilienz gegenüber Schädlingen, Verringerung der Risiken und Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden, Verhinderung von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, Förderung der Verwendung von Obst- und Gemüsesorten, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind;

(c)ökologische/biologische Erzeugung;

(d)integrierter Landbau;

(e)Maßnahmen zur Bodenerhaltung und zur Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs;

(f)Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die Biodiversität begünstigen, und zur Landschaftspflege, einschließlich Erhaltung historischer Merkmale;

(g)Maßnahmen zur Energieeinsparung, zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Verstärkung der Nutzung erneuerbarer Energien;

(h)Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen;

(i)Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung und -ableitung;

(j)Maßnahmen zur Verringerung des Abfallaufkommens und zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung;

(k)Maßnahmen zur Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports und der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse;

(l)Maßnahmen zum Klimaschutz, zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verstärkung der Nutzung erneuerbarer Energien;

(m)Umsetzung unionsweiter und nationaler Qualitätsregelungen;

(n)Absatzförderung und Kommunikation, einschließlich Maßnahmen und Tätigkeiten zur Diversifizierung und Konsolidierung der Märkte für Obst und Gemüse und zur Information über die gesundheitlichen Vorteile des Verzehrs von Obst und Gemüse;

(o)Beratungsdienste und technische Hilfe, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmethoden, den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;

(p)Schulungen und Austausch von bewährten Verfahren, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmethoden und den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden sowie Beitrag zu Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.

2.In Bezug auf das Ziel gemäß Artikel 42 Buchstabe i wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien:

(a)Einrichtung und/oder Wiederauffüllung von Fonds auf Gegenseitigkeit durch Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind;

(b)Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen;

(c)Wiederbepflanzung von Obstplantagen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich ist;

(d)Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke;

(e)Ernte vor der Reifung, d. h. vollständiges Abernten von unreifen, nicht marktfähigen Erzeugnissen auf einer bestimmten Fläche, wobei die Erzeugnisse vor der Ernte vor der Reifung nicht durch Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder andere Ursachen beschädigt worden sein dürfen;

(f)Nichternte von Obst und Gemüse, d. h. Beendigung des laufenden Anbauzyklus auf einer Fläche, auf der die Erzeugnisse gut gereift und von einwandfreier, unverfälschter und vermarktbarer Qualität sind, ausgenommen die Vernichtung von Erzeugnissen durch Witterungsverhältnisse oder Krankheiten;

(g)Ernteversicherung, die zur Sicherung der Erzeugereinkommen bei Verlusten durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beiträgt, bei gleichzeitiger Gewährleistung, dass die Begünstigten die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen ergreifen;

(h)Betreuung anderer Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, oder einzelner Erzeuger;

(i)Durchführung und Verwaltung von Pflanzenschutzprotokollen von Drittländern im Gebiet der Union, um den Zugang zu Drittlandmärkten zu erleichtern;

(j)Umsetzung unionsweiter und nationaler Qualitätsregelungen;

(k)Beratungsdienste und technische Hilfe, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmethoden und den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden.

3.Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Interventionen fest, die den gemäß den Absätzen 1 und 2 gewählten Interventionskategorien entsprechen.

Artikel 44
Operationelle Programme

1.Die Ziele gemäß Artikel 42 und die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegten Interventionen im Sektor Obst und Gemüse werden durch genehmigte operationelle Programme von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen und/oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen nach den Bedingungen dieses Artikels umgesetzt.

2.Die operationellen Programme haben eine Laufzeit von mindestens drei Jahren und höchstens sieben Jahren. Sie verfolgen die Ziele gemäß Artikel 42 Buchstaben d und e sowie mindestens zwei weitere Ziele gemäß dem genannten Artikel.

3.Für jedes ausgewählte Ziel werden in den operationellen Programmen die Interventionen beschrieben, die unter den von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegten Interventionen ausgewählt werden.

4.Die operationellen Programme werden von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen und/oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen bei den Mitgliedstaaten zur Genehmigung eingereicht.

5.Die operationellen Programme dürfen nur von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden.

6.Die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umfassen nicht dieselben Interventionen wie die operationellen Programme von Mitgliederorganisationen. Die Mitgliedstaaten prüfen die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gleichzeitig mit den operationellen Programmen der Mitgliederorganisationen.

Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

(a)die Interventionen der operationellen Programme einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen vollständig aus den Beiträgen der Mitgliederorganisationen der betreffenden Vereinigung finanziert werden und die Mittel aus den operativen Mitteln dieser Mitgliederorganisationen stammen;

(b)die Interventionen und deren entsprechender finanzieller Anteil im operationellen Programm jeder Mitgliederorganisation ausgewiesen sind.

7.Die Mitgliedstaaten gewährleisten Folgendes:

(a)mindestens 20 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme sind für die Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 42 Buchstaben d und e bestimmt;

(b)mindestens 5 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme sind für die Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 42 Buchstabe c bestimmt;

(c)auf die Interventionen im Rahmen der Interventionskategorien gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben d, e und f entfallen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtausgaben im Rahmen der operationellen Programme.

Artikel 45
Betriebsfonds

1.Die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und/oder ihre Vereinigungen können einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Fonds wird wie folgt finanziert:

(a)Finanzbeiträge

i)    der Mitglieder der Erzeugerorganisation und/oder der Erzeugerorganisation selbst; oder

ii)    der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durch die Mitglieder dieser Vereinigungen;

(b)finanzielle Unterstützung der Union, die den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen, wenn diese Vereinigungen ein operationelles Programm vorlegen, gewährt werden kann.

2.Die Betriebsfonds dienen ausschließlich der Finanzierung der operationellen Programme, die von den Mitgliedstaaten genehmigt worden sind.

Artikel 46
Finanzielle Unterstützung der Union für den Sektor Obst und Gemüse

1.Die finanzielle Unterstützung der Union ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a, beträgt aber höchstens 50 % der tatsächlichen Ausgaben.

2.Die finanzielle Unterstützung der Union ist begrenzt auf:

(a)4,1 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation;

(b)4,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Vereinigung von Erzeugerorganisationen;

(c)5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Unterstützung der Union wie folgt erhöht werden:

(a)Im Falle von Erzeugerorganisationen kann der Prozentsatz auf 4,6 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung angehoben werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für eine oder mehrere Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 42 Buchstaben c, d, e, g, h und i verwendet wird.

(b)Im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen kann der Prozentsatz auf 5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung angehoben werden, sofern der den Satz von 4,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für eine oder mehrere Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 42 Buchstaben c, d, e, g, h und i verwendet wird, die von der Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Namen ihrer Mitglieder durchgeführt werden.

(c)Im Falle von länderübergreifenden Erzeugerorganisationen oder länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen kann der Prozentsatz auf 5,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung angehoben werden, sofern der den Satz von 5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für eine oder mehrere Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 42 Buchstaben c, d, e, g, h und i verwendet wird, die von der länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Namen ihrer Mitglieder durchgeführt werden.

3.Auf Antrag einer Erzeugerorganisation wird der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 50 % für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen Programms, das mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt, auf 60 % angehoben:

(a)es handelt sich um Erzeugerorganisationen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind und Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 42 Buchstaben b und e transnational durchführen;

(b)eine oder mehrere Erzeugerorganisationen sind im Rahmen von Interventionen tätig, die branchenübergreifend durchgeführt werden;

(c)das operationelle Programm bezieht sich nur auf die besondere Stützung der Erzeugung von unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 35 fallenden ökologischen/biologischen Erzeugnissen;

(d)es handelt sich um das erste operationelle Programm, das von einer nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen durchgeführt wird;

(e)Erzeugerorganisationen vermarkten weniger als 20 % der Obst- und Gemüseerzeugung in einem Mitgliedstaat;

(f)die Erzeugerorganisation ist in einer der Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV tätig;

(g)das operationelle Programm umfasst die Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 42 Buchstaben c, d, e, h und i.

4.Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 50 % wird in folgenden Fällen auf 100 % angehoben:

(a)Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:

i)    kostenlose Verteilung an hierzu von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund des nationalen Rechts Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen;

ii)    kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und sonstige öffentliche Bildungseinrichtungen, in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Einrichtungen, Kinderferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden;

(b)Maßnahmen zur Betreuung anderer nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannter Erzeugerorganisationen, sofern diese Erzeugerorganisationen aus Regionen von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung stammen, oder zur Betreuung einzelner Erzeuger.

Artikel 47
Nationale finanzielle Unterstützung

1.In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegt, können die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen eine nationale finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und von bis zu 10 % des Wertes der von diesen Erzeugerorganisationen vermarkteten Erzeugung gewähren. Diese nationale finanzielle Unterstützung kommt zum Betriebsfonds hinzu.

2.Der Organisationsgrad der Erzeuger in einer Region eines Mitgliedstaats gilt als deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegend, wenn der durchschnittliche Organisationsgrad in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Umsetzung des operationellen Programms weniger als 20 % betrug. Der Organisationsgrad wird berechnet als der Wert der Obst- und Gemüseerzeugung, der in der betroffenen Region erzielt und von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen vermarktet wurde, geteilt durch den Gesamtwert der Obst- und Gemüseerzeugung, der in der betroffenen Region erzielt wurde.

Mitgliedstaaten, die eine nationale finanzielle Unterstützung nach Absatz 1 gewähren, unterrichten die Kommission über die Regionen, die die Kriterien nach Absatz 2 erfüllen, sowie über die nationale finanzielle Unterstützung, die Erzeugerorganisationen in diesen Regionen gewährt wurde.

Abschnitt 3
Bienenzuchtsektor

Artikel 48
Ziele im Bienenzuchtsektor

Die Mitgliedstaaten verfolgen im Bienenzuchtsektor mindestens eines der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1.

Artikel 49
Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor und finanzielle Unterstützung der Union

1.Die Mitgliedstaaten wählen in ihren GAP-Strategieplänen für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor aus:

(a)technische Hilfe für Imker und Imkerorganisationen;

(b)Maßnahmen zur Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der Varroatose;

(c)Maßnahmen zur Rationalisierung der Wanderimkerei;

(d)Maßnahmen zur Unterstützung der Analyselabors, die Imkereierzeugnisse untersuchen;

(e)Wiederauffüllung des Bienenbestands der Union;

(f)Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind;

(g)Marktbeobachtung;

(h)Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse.

2.Die Mitgliedstaaten begründen in ihren GAP-Strategieplänen die Auswahl von spezifischen Zielen und Interventionskategorien. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legen die Mitgliedstaaten die Interventionen fest.

3.Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Finanzmittel fest, die sie für die in den GAP-Strategieplänen ausgewählten Interventionskategorien bereitstellen.

4.Die finanzielle Unterstützung der Union für die Interventionskategorien gemäß Absatz 2 beträgt höchstens 50 % der Ausgaben. Der verbleibende Teil der Ausgaben geht zulasten der Mitgliedstaaten.

5.Bei der Ausarbeitung ihrer GAP-Strategiepläne holen die Mitgliedstaaten Rat von Vertretern von Vereinigungen im Bienenzuchtsektor ein.

6.Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jährlich die Zahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet.

Artikel 50
Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Anforderungen zusätzlich zu den in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen zu erlassen, die insbesondere Folgendes betreffen:

(a)die Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Absatz 6, der Kommission jährlich die Zahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet zu melden;

(b)eine Definition des Begriffs „Bienenstock“ und Methoden zur Berechnung der Anzahl der Bienenstöcke;

(c)den Mindestbeitrag der Union zu den Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Interventionskategorien und Interventionen gemäß Artikel 49.

Abschnitt 4
Weinsektor

Artikel 51
Ziele im Weinsektor

Die Mitgliedstaaten verfolgen im Weinsektor eines oder mehrere der folgenden Ziele:

(a)Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der Union, einschließlich Beitrag zur Verbesserung nachhaltiger Erzeugungssysteme und Verringerung der Auswirkungen des Weinsektors der Union auf die Umwelt; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b bis f sowie Buchstabe h;

(b)Verbesserung der Leistung der Weinbaubetriebe in der Union und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit in Bezug auf die Erzeugung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen, einschließlich Energieeinsparungen, globale Energieeffizienz und nachhaltige Verfahren; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e sowie Buchstaben g und h;

(c)Beitrag zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt der Union, um Marktkrisen vorzubeugen; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;

(d)Beitrag zur Sicherung der Einkommen der Weinerzeuger in der Union bei Verlusten durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Tiere, Krankheiten oder Schädlingsbefall; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;

(e)Steigerung der Vermarktbarkeit und der Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union, insbesondere durch Entwicklung innovativer Erzeugnisse, Verfahren und Technologien sowie durch Schaffung eines Mehrwerts entlang der Versorgungskette, einschließlich Wissenstransfer; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und i;

(f)Nutzung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung, um die Qualität des Weins aus der Union zu gewährleisten und gleichzeitig die Umwelt schützen; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e;

(g)Beitrag zur stärkeren Aufklärung der Verbraucher über verantwortungsvollen Weinkonsum und über die Qualitätsregelungen der Union für Weine; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und i;

(h)Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union in Drittländern; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und h;

(i)Beitrag zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Erzeuger gegenüber Marktschwankungen; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a.

Artikel 52
Interventionskategorien im Weinsektor

1.Für jedes unter den Zielen gemäß Artikel 51 ausgewählte Ziel wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus:

(a)Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, einschließlich Wiederbepflanzung von Rebflächen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich ist, jedoch unter Ausschluss der normalen Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, die in der Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Rebsorte nach derselben Anbaumethode besteht;

(b)materielle und immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, Infrastrukturen von Weinbaubetrieben sowie Vermarktungsstrukturen und -instrumente;

(c)grüne Weinlese, d. h. die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf Null gesenkt wird, unter Ausschluss des Nichterntens, d. h. des Verzichts auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus;

(d)Ernteversicherung gegen Einkommensverluste durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, widrige Witterungsverhältnisse, Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall;

(e)materielle und immaterielle Investitionen in Innovation, d. h. Entwicklung innovativer Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung, und innovativer Verfahren und Technologien, sowie sonstige Investitionen, die einen Mehrwert entlang der Versorgungskette schaffen, einschließlich Wissenstransfer;

(f)Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung nach Maßgabe der Einschränkungen gemäß Anhang VIII Teil II Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

(g)in den Mitgliedstaaten durchgeführte Informationsmaßnahmen über Weine aus der Union, mit denen ein verantwortungsvoller Weinkonsum gefördert oder über Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben aufgeklärt wird;

(h)Absatzförderung in Drittländern, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten umfasst:

i)    Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die hohen Standards der Erzeugnisse aus der Union vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Ökologie hervorzuheben;

ii)    Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen;

iii)    Informationskampagnen, insbesondere über die Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische/biologische Erzeugung;

iv)    Studien über neue Märkte zwecks Verbesserung der Absatzmöglichkeiten;

v)    Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen;

vi)    Erstellung von technischen Unterlagen, einschließlich Laboruntersuchungen und Bewertungen, in Bezug auf önologische Verfahren, Pflanzengesundheits- und Hygienevorschriften sowie andere Vorschriften von Drittländern für die Einfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors, um den Zugang zu Drittlandmärkten zu erleichtern;

(i)befristete und degressiv gestaffelte Unterstützung zur Deckung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit.

2.Die Mitgliedstaaten begründen in ihren GAP-Strategieplänen die Auswahl von Zielen und Interventionskategorien im Weinsektor. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legen sie die Interventionen fest.

3.Zusätzlich zu den Anforderungen von Titel V nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne einen Durchführungszeitplan für die ausgewählten Interventionskategorien und Interventionen sowie eine allgemeine Finanzübersicht auf, die Aufschluss über die einzusetzenden Mittel und die geplante Aufteilung der Mittel auf die ausgewählten Interventionskategorien und die Interventionen im Einklang mit den Mittelzuweisungen gemäß Anhang V gibt.

Artikel 53
Finanzielle Unterstützung der Union für den Weinsektor

1.Die finanzielle Unterstützung der Union für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a beträgt höchstens 50 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen bzw. 75 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in weniger entwickelten Regionen.

Die Unterstützung darf nur als den Erzeugern gewährter Ausgleich für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Intervention sowie als Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten erfolgen. Der den Erzeugern gewährte Ausgleich für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Intervention kann sich auf bis zu 100 % der betreffenden Einbußen belaufen.

2.Die finanzielle Unterstützung der Union für Investitionen gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b darf die folgenden Höchstsätze nicht überschreiten:

(a)50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen;

(b)40 % der förderfähigen Investitionskosten in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen;

(c)75 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV;

(d)65 % der förderfähigen Investitionskosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013.

Die finanzielle Unterstützung der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 36 gewährt. Sie kann jedoch allen Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährt werden.

Bei Unternehmen, die nicht unter Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, werden die Höchstsätze gemäß Unterabsatz 1 halbiert.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Union für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten 37 wird keine finanzielle Unterstützung der Union gewährt.

3.Die finanzielle Unterstützung der Union für grüne Weinlese gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c darf 50 % der Summe aus den direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und den Einkommenseinbußen aufgrund dieser Vernichtung oder Entfernung nicht überschreiten.

4.Die finanzielle Unterstützung der Union für Ernteversicherungen gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d darf die folgenden Höchstsätze nicht überschreiten:

(a)80 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern zur Versicherung gegen Verluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gezahlt werden;

(b)50 % der Kosten der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien für

i)Verluste gemäß Buchstabe a und durch widrige Witterungsverhältnisse bedingte Verluste;

ii)durch Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste.

Eine finanzielle Unterstützung der Union für Ernteversicherungen darf nur gewährt werden, wenn die Erzeuger – unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen, die sie über andere Stützungsregelungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko bezogen haben – durch die betreffenden Versicherungszahlungen keinen Ausgleich für mehr als 100 % der erlittenen Einkommenseinbuße erhalten. Die Versicherungsverträge müssen die Empfänger verpflichten, die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

5.Die finanzielle Unterstützung der Union für Innovation gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe e darf die folgenden Höchstsätze nicht überschreiten:

(a)50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen;

(b)40 % der förderfähigen Investitionskosten in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen;

(c)75 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV;

(d)65 % der förderfähigen Investitionskosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013.

Die finanzielle Unterstützung der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gewährt. Sie kann jedoch für alle Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gelten.

Bei Unternehmen, die nicht unter Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, wird der Beihilfehöchstsatz gemäß Unterabsatz 1 halbiert.

6.Die finanzielle Unterstützung der Union für Informationsmaßnahmen und Absatzförderung gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben g und h beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Ausgaben.

7.Die finanzielle Unterstützung der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe f wird von der Kommission im Einklang mit den besonderen Bestimmungen gemäß Artikel 54 Absatz 3 im Wege von Durchführungsrechtsakten festgesetzt, die nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 139 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 54
Besondere Bestimmungen über die finanzielle Unterstützung der Union für den Weinsektor

1.Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die finanzielle Unterstützung der Union für Ernteversicherungen zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führt.

2.Die betreffenden Mitgliedstaaten richtet ein auf objektiven Kriterien basierendes System ein, das sicherstellt, dass die grüne Weinlese nicht zu einem Ausgleich für einzelne Weinerzeuger über die in Artikel 53 Absatz 3 festgesetzte Obergrenze hinaus führt.

3.Der Betrag der Unterstützung der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung wird je % vol. Alkohol und je Hektoliter erzeugten Alkohols festgesetzt. Für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol übersteigen, wird keine finanzielle Unterstützung der Union gezahlt.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die finanzielle Unterstützung der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung an Brennereien gezahlt wird, die die zur Destillation gelieferten Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol. verarbeiten.

Die finanzielle Unterstützung der Union umfasst einen Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten für das Einsammeln der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung. Dieser Betrag wird von der Brennerei an den Erzeuger weitergegeben, wenn diese Kosten vom Erzeuger getragen werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Alkohol aus der Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe f, für die eine finanzielle Unterstützung der Union gewährt wurde, ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zu Zwecken der Energieerzeugung verwendet wird, die zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führen.

4.Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen in ihren GAP-Strategieplänen einen Mindestanteil an Ausgaben für Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Steigerung der Nachhaltigkeit der Erzeugungssysteme und -verfahren, zur Verringerung der Auswirkungen des Weinsektors der Union auf die Umwelt, für Energieeinsparungen sowie zur Verbesserung der globalen Energieeffizienz im Weinsektor fest.

Abschnitt 5
Hopfensektor

Artikel 55
Ziele und Interventionskategorien im Hopfensektor

1.Der in Artikel 82 Absatz 3 genannte Mitgliedstaat verfolgt im Hopfensektor eines oder mehrere der folgenden Ziele:

(a)Planung der Erzeugung, Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage, insbesondere in Bezug auf Qualität und Quantität; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;

(b)Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugnisse des Hopfensektors, auch durch Direktwerbung; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c;

(c)Optimierung der Produktionskosten und Investitionserträge als Reaktion auf Umweltnormen und Stabilisierung der Erzeugerpreise; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c;

(d)Forschung und Entwicklung nachhaltiger Erzeugungsmethoden, einschließlich in Bezug auf Resilienz gegenüber Schädlingen, innovative Verfahren zur Förderung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Marktentwicklung; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und i;

(e)Förderung, Entwicklung und Umsetzung umweltverträglicher Erzeugungsmethoden, umweltgerechter Anbauverfahren und Erzeugungstechniken, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Schutz der Gewässer, der Böden und anderer natürlicher Ressourcen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e und f;

(f)Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d.

2.Der in Artikel 82 Absatz 3 genannte Mitgliedstaat legt in seinem GAP-Strategieplan eine oder mehrere der Interventionskategorien gemäß Artikel 60 fest, mit denen die ausgewählten Ziele gemäß Absatz 1 verfolgt werden sollen. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legt er die Interventionen fest. Der in Artikel 82 Absatz 3 genannte Mitgliedstaat begründet in seinem GAP-Strategieplan die Auswahl von Zielen, Interventionskategorien und Interventionen zur Verwirklichung dieser Ziele.

Abschnitt 6
Sektor Olivenöl und Tafeloliven

Artikel 56
Ziele im Sektor Olivenöl und Tafeloliven

Die in Artikel 82 Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten verfolgen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven eines oder mehrere der folgenden Ziele:

(a)Stärkung der Organisation und Verwaltung der Erzeugung von Olivenöl und Tafeloliven; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b;

(b)Verbesserung der mittel- und langfristigen Wettbewerbsfähigkeit des Sektors Olivenöl und Tafeloliven, insbesondere durch Modernisierung; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c;

(c)Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt und Beitrag zum Klimaschutz durch den Olivenanbau; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e;

(d)Verbesserung der Qualität von Olivenöl und Tafeloliven; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f;

(e)Forschung und Entwicklung nachhaltiger Erzeugungsmethoden, einschließlich in Bezug auf Resilienz gegenüber Schädlingen, innovative Verfahren zur Förderung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Marktentwicklung; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und i;

(f)Krisenprävention und Krisenmanagement, mit dem Ziel, die Resilienz gegenüber Schädlingen zu verbessern und Krisen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven zu vermeiden und zu bewältigen; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h.

Artikel 57
Interventionskategorien und ihre Umsetzung im Sektor Olivenöl und Tafeloliven

1.Zur Verfolgung der Ziele gemäß Artikel 56 wählen die in Artikel 82 Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere Interventionskategorien gemäß Artikel 60 aus. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legen sie die Interventionen fest.

2.Die Interventionen, die von den in Artikel 82 Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten ausgewählt wurden, werden durch genehmigte operationelle Programme von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen und/oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umgesetzt. Zu diesem Zweck finden die Artikel 61 und 62 der vorliegenden Verordnung Anwendung.

Artikel 58
Finanzielle Unterstützung der Union

1.Die finanzielle Unterstützung der Union für die förderfähigen Kosten darf folgende Werte nicht überschreiten:

(a)75 % der tatsächlichen Ausgaben für Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 56 Buchstaben a, b, c und e;

(b)75 % der tatsächlichen Ausgaben für Anlageinvestitionen und 50 % für andere Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 56 Buchstabe d;

(c)50 % der tatsächlichen Ausgaben für Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 56 Buchstabe f;

(d)75 % der tatsächlichen Ausgaben für die Interventionskategorien gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben f und h, wenn das operationelle Programm in mindestens drei Drittstaaten oder Nichterzeugermitgliedstaaten von Erzeugerorganisationen aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten durchgeführt wird; 50 % der tatsächlichen Ausgaben für diese Interventionskategorie, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist.

2.Für die finanzielle Unterstützung der Union gilt eine Obergrenze von 5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen.

3.Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von bis zu 50 % der nicht durch die finanzielle Unterstützung der Union abgedeckten Kosten.

Abschnitt 7
Andere Sektoren

Artikel 59
Ziele in anderen Sektoren

Die Mitgliedstaaten verfolgen in den anderen Sektoren gemäß Artikel 39 Buchstabe f eines oder mehrere der folgenden Ziele:

(a)Planung der Erzeugung, Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage, insbesondere in Bezug auf Qualität und Quantität, Optimierung der Erzeugungskosten und Investitionserträge und Stabilisierung der Erzeugerpreise; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und i;

(b)Bündelung des Angebots und Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c;

(c)Forschung und Entwicklung nachhaltiger Erzeugungsmethoden, einschließlich in Bezug auf Resilienz gegenüber Schädlingen, innovative Verfahren und Erzeugungstechniken zur Förderung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Marktentwicklung; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und i;

(d)Förderung, Entwicklung und Umsetzung von umweltverträglichen Erzeugungsmethoden, Tierschutzstandards, gegenüber Schädlingen resilienten und umweltgerechten Anbauverfahren, Erzeugungstechniken und -verfahren, umweltverträgliche Nutzung und Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen und Abfällen, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Schutz der Gewässer, Böden und anderer natürlicher Ressourcen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e und f;

(e)Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d;

(f)Steigerung des Handelswerts und der Qualität der Erzeugnisse, einschließlich Verbesserung der Erzeugnisqualität und Entwicklung von Erzeugnissen, die mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe versehen sind oder unter nationale Qualitätsregelungen fallen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b;

(g)Förderung des Absatzes und Vermarktung der Erzeugnisse eines oder mehrerer der Sektoren gemäß Artikel 40 Buchstabe f; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c;

(h)Krisenprävention und Risikomanagement zur Vermeidung und Bewältigung von Krisen auf den Märkten in einem oder mehreren der Sektoren gemäß Artikel 39 Buchstabe f; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c.

Artikel 60
Interventionskategorien

1.Für die Ziele gemäß Artikel 59 Buchstaben a bis g wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus:

(a)Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte; Forschung und Versuchslandbau sowie sonstige Maßnahmen, u. a. in folgenden Bereichen:

i)    Bodenerhaltung und Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs;

ii)    Verbesserung der Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung und -ableitung;

iii)    Verhinderung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse und Förderung der Verwendung von Sorten und Bewirtschaftungspraktiken, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind;

iv)    Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz;

v)    umweltfreundliche Verpackungen;

vi)    Tiergesundheit und Tierschutz;

vii)    Verringerung des Abfallaufkommens und Verbesserung der Nutzung und Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen und Abfällen;

viii)    Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen;

ix)    Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden;

xi)    Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die Biodiversität begünstigen;

(b)Beratungsdienste und technische Hilfe, insbesondere in Bezug auf Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;

(c)Schulungen, einschließlich Betreuung und Austausch bewährter Verfahren;

(d)ökologische/biologische Erzeugung;

(e)Maßnahmen zur Steigerung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports und der Lagerung von Erzeugnissen eines oder mehrerer der Sektoren gemäß Artikel 40 Buchstabe f;

(f)Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung, einschließlich Maßnahmen und Tätigkeiten, die insbesondere darauf abzielen, die Verbraucher über die Qualitätsregelungen der Union und die Bedeutung einer gesunden Ernährung aufzuklären und die Märkte zu diversifizieren;

(g)Umsetzung unionsweiter und nationaler Qualitätsregelungen;

(h)Umsetzung von Rückverfolgbarkeits- und Zertifizierungsregelungen, insbesondere Überwachung der Qualität von an den Endverbraucher verkauften Erzeugnissen.

2.Für das Ziel gemäß Artikel 59 Buchstabe h wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus:

(a)Einrichtung und/oder Wiederauffüllung von Fonds auf Gegenseitigkeit durch Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind; 

(b)Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen;

(c)gemeinsame Lagerung von Erzeugnissen, die von der Erzeugerorganisation oder von deren Mitgliedern erzeugt wurden;

(d)Wiederbepflanzung von Obstplantagen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder zur Anpassung an den Klimawandel erforderlich ist;

(e)Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke;

(f)Ernte vor der Reifung, d. h. vollständiges Abernten von unreifen, nicht marktfähigen Erzeugnissen auf einer bestimmten Fläche, wobei die Erzeugnisse vor der Ernte vor der Reifung nicht durch Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder andere Ursachen beschädigt worden sein dürfen;

(g)Nichternte, d. h. Beendigung des laufenden Anbauzyklus auf einer Fläche, auf der die Erzeugnisse gut gereift und von einwandfreier, unverfälschter und vermarktbarer Qualität sind, ausgenommen die Vernichtung von Erzeugnissen durch Witterungsverhältnisse oder Krankheiten;

(h)Ernteversicherung und Versicherung der Erzeugung, die bei Verlusten durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall zur Sicherung der Erzeugereinkommen beiträgt, bei gleichzeitiger Gewährleistung, dass die Begünstigten die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

3.Die Mitgliedstaaten wählen in den GAP-Strategieplänen die Sektoren aus, in denen sie die Interventionskategorien gemäß diesem Artikel durchführen. Sie wählen für jeden Sektor eines oder mehrere Ziele unter denjenigen gemäß Artikel 59 sowie die Interventionskategorien gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels aus. Für jede Interventionskategorie legen die Mitgliedstaaten Interventionen fest. Die Mitgliedstaaten begründen ihre Auswahl von Sektoren, Zielen, Interventionskategorien und Interventionen.

Artikel 61
Operationelle Programme

1.In jedem Sektor werden die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegten Ziele und Interventionen durch genehmigte operationelle Programme von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen und/oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen nach den Bedingungen dieses Artikels umgesetzt.

2.Die operationellen Programme in den Sektoren gemäß Artikel 39 Buchstabe f haben eine Laufzeit von mindestens drei Jahren und höchstens sieben Jahren.

3.In den operationellen Programmen werden die Interventionen beschrieben, die unter den von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegten Interventionen ausgewählt werden.

4.Die operationellen Programme werden von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen und/oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen bei den Mitgliedstaaten zur Genehmigung eingereicht.

5.Die operationellen Programme dürfen nur von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden.

6.Die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umfassen nicht dieselben Interventionen wie die operationellen Programme von Mitgliederorganisationen. Die Mitgliedstaaten prüfen die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gleichzeitig mit den operationellen Programmen der Mitgliederorganisationen.

Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

(a)die Interventionen der operationellen Programme einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen vollständig aus den Beiträgen der Mitgliederorganisationen der betreffenden Vereinigung finanziert werden und die Mittel aus den operativen Mitteln dieser Mitgliederorganisationen stammen;

(b)die Interventionen und deren entsprechender finanzieller Anteil im operationellen Programm jeder Mitgliederorganisation ausgewiesen sind; und

(c)keine Doppelfinanzierung stattfindet.

7.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass auf die Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 59 Buchstabe h nicht mehr als ein Drittel des Gesamtbetrags der Ausgaben im Rahmen operationeller Programme von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen entfällt.

Artikel 62
Betriebsfonds

1.Die Erzeugerorganisationen und/oder ihre Vereinigungen in den Sektoren gemäß Artikel 39 Buchstabe f können einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Fonds wird wie folgt finanziert:

(a)Finanzbeiträge

i)    der Mitglieder der Erzeugerorganisation und/oder der Erzeugerorganisation selbst; oder

ii)    der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durch die Mitglieder dieser Vereinigungen;

(b)finanzielle Unterstützung der Union, die den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen, wenn diese Vereinigungen ein operationelles Programm vorlegen, gewährt werden kann.

2.Die Betriebsfonds dienen ausschließlich der Finanzierung der operationellen Programme, die von den Mitgliedstaaten genehmigt worden sind.

Artikel 63
Finanzielle Unterstützung der Union

1.Die finanzielle Unterstützung der Union ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, beträgt aber höchstens 50 % der tatsächlichen Ausgaben.

2.Für die finanzielle Unterstützung der Union gilt eine Obergrenze von 5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen.

KAPITEL IV
KATEGORIEN VON INTERVENTIONEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Abschnitt 1
Interventionskategorien

Artikel 64
Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Die Interventionskategorien gemäß diesem Kapitel betreffen Folgendes:

(a)Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen;

(b)naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen;

(c)gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben;

(d)Investitionen;

(e)Niederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum;

(f)Risikomanagementinstrumente;

(g)Zusammenarbeit;

(h)Wissensaustausch und Information.

Artikel 65
Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen

1.Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen gewähren.

2.Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen auf.

3.Die Mitgliedstaaten können die Unterstützung im Rahmen dieser Interventionskategorie entsprechend ihren spezifischen nationalen, regionalen oder lokalen Bedürfnissen und Prioritäten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet anbieten.

4.Die Mitgliedstaaten leisten Zahlungen nur an Betriebsinhaber und andere Begünstigte, die auf freiwilliger Basis Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, die als der Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 förderlich angesehen werden.

5.Im Rahmen dieser Interventionskategorie gewähren die Mitgliedstaaten nur Zahlungen für Verpflichtungen, die

(a)über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels hinausgehen;

(b)über die Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, den Tierschutz sowie über sonstige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht hinausgehen;

(c)über die für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Bedingungen hinausgehen;

(d)sich von Verpflichtungen unterscheiden, für die Zahlungen gemäß Artikel 28 gewährt werden.

6.Die Mitgliedstaaten gewähren den Begünstigten einen Ausgleich für die entstandenen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen. Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten decken. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewähren. Die Zahlungen werden jährlich gewährt.

7.Die Mitgliedstaaten können gemeinsame Regelungen fördern und unterstützen und ergebnisbasierte Zahlungen leisten, um den Betriebsinhabern einen Anreiz für eine deutliche, messbare Verbesserung der Umweltqualität in größerem Maßstab zu geben.

8.Die Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Ist es jedoch zur Erreichung oder Wahrung bestimmter angestrebter Umweltvorteile erforderlich, so können die Mitgliedstaaten im GAP-Strategieplan für bestimmte Verpflichtungsarten einen längeren Zeitraum vorsehen, auch indem sie nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung um jeweils ein Jahr vorsehen. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, in ihren GAP-Strategieplänen auch einen kürzeren Zeitraum festlegen.

9.Wird im Rahmen dieser Interventionskategorie eine Unterstützung für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen, für Verpflichtungen zur Einführung oder Beibehaltung ökologischer/biologischer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates und für Waldumwelt- und -klimaleistungen gewährt, so setzen die Mitgliedstaaten eine Zahlung pro Hektar fest.

10.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die im Rahmen dieser Interventionskategorie Vorhaben durchführen, Zugang zu Wissen und Informationen erhalten, die sie zur Ausführung dieser Vorhaben benötigen.

11.Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen nach diesem Artikel mit denen nach Artikel 28 im Einklang stehen.

Artikel 66
Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen

1.Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gewähren, um zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 beizutragen.

2.Diese Zahlungen werden echten Betriebsinhabern für gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesene Gebiete gewährt.

3.Die Mitgliedstaaten dürfen Zahlungen im Rahmen dieser Interventionskategorie nur gewähren, um den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste zu bieten, die mit den naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet zusammenhängen.

4.Zusätzliche Kosten und Einkommensverluste gemäß Absatz 3 werden in Bezug auf naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen im Vergleich zu Gebieten berechnet, die nicht von naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen betroffen sind.

5.Die Zahlungen werden jährlich je Hektar Fläche gewährt.

Artikel 67
Gebietsbezogene Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben

1.Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen aufgrund von sich aus der Durchführung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG oder der Richtlinie 2000/60/EG ergebenden Anforderungen gewähren, um zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 beizutragen.

2.Diese Zahlungen können Landwirten, Waldbesitzern und anderen Landbewirtschaftern in Bezug auf Gebiete mit Benachteiligungen gemäß Absatz 1 gewährt werden.

3.Bei der Festlegung der Gebiete mit Benachteiligungen können die Mitgliedstaaten folgende Gebiete einbeziehen:

(a)als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Gebiete;

(b)andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Durchführung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, sofern diese Gebiete nicht mehr als 5 % der ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete ausmachen, die in den räumlichen Geltungsbereich des GAP-Strategieplans fallen;

(c)in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete.

4.Die Mitgliedstaaten dürfen eine Unterstützung im Rahmen dieser Interventionskategorie nur gewähren, um den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste zu bieten, die mit den gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet zusammenhängen.

5.Die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste gemäß Absatz 4 werden wie folgt berechnet:

(a)bei Einschränkungen aufgrund der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG in Bezug auf die Nachteile, die sich aus gemäß Kapitel 1 Abschnitt 2 dieses Titels dieser Verordnung festgelegten, über die einschlägigen Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand hinausgehenden Anforderungen sowie aus den gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche ergeben;

(b)bei Einschränkungen aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG in Bezug auf die Nachteile, die sich aus gemäß Kapitel 1 Abschnitt 2 dieses Titels festgelegten, über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung (ausgenommen GAB 2 gemäß Anhang III) und Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand hinausgehenden Anforderungen sowie aus den gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche ergeben.

6.Die Zahlungen werden jährlich je Hektar Fläche gewährt.

Artikel 68
Investitionen

1.Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Investitionen gewähren.

2.Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieser Interventionskategorie nur eine Unterstützung für materielle und/oder immaterielle Investitionen gewähren, die zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen. Unterstützung für den Forstsektor wird auf der Grundlage eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments gewährt.

3.Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien, die mindestens Folgendes umfasst:

(a)Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten;

(b)Erwerb von Zahlungsansprüchen;

(c)Erwerb von Flächen, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen zur Erhaltung der Umwelt oder des Erwerbs von Flächen durch Junglandwirte unter Nutzung von Finanzierungsinstrumenten;

(d)Erwerb von Tieren, einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung, ausgenommen zum Zweck der Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen;

(e)Schuldzinsen, außer in Bezug auf Finanzhilfen in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Garantien;

(f)Investitionen in Bewässerung, die nicht mit der Erreichung eines guten Zustands der Wasserkörper gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG im Einklang stehen, einschließlich der Ausweitung von Bewässerungssystemen auf Wasserkörper, deren Zustand in dem einschlägigen Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet als weniger als gut definiert wurde;

(g)Investitionen in große Infrastrukturen, die nicht Teil lokaler Entwicklungsstrategien sind;

(h)Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den Klima- und Umweltzielen gemäß den in den gesamteuropäischen Leitlinien für Aufforstung und Wiederaufforstung entwickelten Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen.

Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d und g gelten nicht, wenn die Unterstützung über Finanzierungsinstrumente gewährt wird.

4.Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen Höchstsatz von 75 % der förderfähigen Kosten.

Der Höchstsatz der Unterstützung kann für folgende Investitionen angehoben werden:

a)Aufforstung und nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f;

b)Investitionen in Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten;

c)Investitionen in die Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen oder Katastrophenereignissen sowie Investitionen in geeignete vorbeugende Maßnahmen in Wäldern und im ländlichen Raum.

Artikel 69
Niederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum

1.Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für die Niederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum gewähren, um zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beizutragen.

2.Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieser Interventionskategorie nur eine Unterstützung gewähren, um

(a)die Niederlassung von Junglandwirten zu fördern, die die Voraussetzungen nach der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e erfüllen;

(b)Existenzgründungen im ländlichen Raum im Bereich der Land- und Forstwirtschaft oder die Diversifizierung des Einkommens landwirtschaftlicher Haushalte zu fördern;

(c)Existenzgründungen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten zu fördern, die Teil lokaler Entwicklungsstrategien sind.

3.Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Vorlage und den Inhalt eines Geschäftsplans fest.

4.Die Mitgliedstaaten gewähren die Unterstützung in Form von Pauschalbeträgen. Die Unterstützung ist auf einen Höchstbetrag von 100 000 EUR begrenzt und kann mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden.

Artikel 70
Risikomanagementinstrumente

1.Die Mitgliedstaaten gewähren nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Risikomanagementinstrumente.

2.Die Mitgliedstaaten gewähren im Rahmen dieser Interventionskategorie eine Unterstützung zur Förderung von Risikomanagementinstrumenten, die echten Betriebsinhabern bei der Bewältigung von außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Produktions- und Einkommensrisiken im Zusammenhang mit ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit helfen und zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen.

3.Die Mitgliedstaaten können insbesondere folgende Unterstützung gewähren:

(a)Finanzbeiträge für Versicherungsprämien;

(b)Finanzbeiträge für Fonds auf Gegenseitigkeit, einschließlich der Verwaltungskosten für die Einrichtung.

4.Die Mitgliedstaaten legen die folgenden Fördervoraussetzungen fest:

(a)Arten und Deckung der förderfähigen Versicherungsregelungen und Fonds auf Gegenseitigkeit;

(b)Methode für die Berechnung der Verluste und Auslösefaktoren für ein Entschädigung;

(c)Bestimmungen über die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit.

5.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung nur für die Deckung von Verlusten gewährt wird, die sich auf mindestens 20 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Betriebsinhabers im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes belaufen.

6.Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen Höchstsatz von 70 % der förderfähigen Kosten.

7.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination der Interventionen nach diesem Artikel mit anderen öffentlichen oder privaten Risikomanagementregelungen nicht zu einer Überkompensation führt.

Artikel 71
Zusammenarbeit

1.Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Zusammenarbeit gewähren, um Projekte von operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft gemäß Artikel 114 sowie von LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [Dachverordnung]) vorzubereiten und durchführen und Qualitätsregelungen, Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder sonstige Formen der Zusammenarbeit zu fördern.

2.Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieser Interventionskategorie eine Unterstützung nur für Formen der Zusammenarbeit gewähren, die mindestens zwei Einrichtungen betreffen und zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen.

3.Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieser Interventionskategorie die Kosten im Zusammenhang mit allen Aspekten der Zusammenarbeit decken.

4.Die Mitgliedstaaten können die Unterstützung als Gesamtbetrag gewähren, der die Kosten der Zusammenarbeit sowie die Kosten der durchgeführten Projekte und Vorhaben deckt, oder sie decken nur die Kosten der Zusammenarbeit und verwenden für die Projektdurchführung Mittel aus anderen Interventionskategorien, nationalen Stützungsinstrumenten oder solchen der Union.

5.Wird die Unterstützung in Form eines Gesamtbetrags gezahlt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bestimmungen und Anforderungen der Union für ähnliche Maßnahmen im Rahmen anderer Interventionskategorien eingehalten werden. Dieser Absatz gilt nicht für LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [Dachverordnung]).

6.Die Mitgliedstaaten unterstützen im Rahmen dieser Interventionskategorie keine Zusammenarbeit, an der nur Forschungseinrichtungen beteiligt sind.

7.Bei einer Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Hofnachfolge dürfen die Mitgliedstaaten nur Betriebsinhabern eine Unterstützung gewähren, die das Rentenalter nach nationalem Recht erreicht haben.

8.Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf eine Höchstdauer von sieben Jahren, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten Fällen bei gemeinsamen Umwelt- und Klimamaßnahmen zur Verwirklichung der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f.

Artikel 72
Wissensaustausch und Information

1.Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Wissensaustausch und Information in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Unternehmen im ländlichen Raum gewähren.

2.Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieser Interventionskategorie die Kosten einschlägiger Maßnahmen zur Förderung von Innovation, des Zugangs zu Schulungen und Beratung sowie des Austausch und der Verbreitung von Wissen und Informationen decken, die zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen.

3.Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen Höchstsatz von 75 % der förderfähigen Kosten.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten für die Einrichtung von landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdiensten eine Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags von höchstens 200 000 EUR gewähren.

4.Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten in den Regionen in äußerster Randlage in ordnungsgemäß begründeten Fällen einen höheren als den in jenem Absatz genannten Satz bzw. Betrag anwenden, um die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 zu erreichen.

5.Bei einer Unterstützung für die Einrichtung von landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdiensten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Unterstützung zeitlich begrenzt ist.

6.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen dieser Interventionskategorie unterstützte Maßnahmen auf der im GAP-Strategieplan enthaltenen Beschreibung der AKIS gemäß Artikel 102 Buchstabe a Ziffer i basieren und mit ihr übereinstimmen.

Abschnitt 2
Elemente, die für mehrere Interventionskategorien gelten

Artikel 73
Auswahl von Vorhaben

1.Die Verwaltungsbehörde des GAP-Strategieplans oder andere bezeichnete zwischengeschaltete Stellen legen in Absprache mit dem in Artikel 111 genannten Begleitausschuss Auswahlkriterien für Interventionen im Rahmen folgender Interventionskategorien fest: Investitionen, Niederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum, Zusammenarbeit, Wissensaustausch und Information. Mit den Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Unterstützung im Einklang mit der Zielsetzung der Interventionen gewährleistet werden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, für Interventionen in Form von Investitionen, die eindeutig Umweltzwecken dienen oder im Zusammenhang mit Restaurierungsmaßnahmen durchgeführt werden, keine Auswahlkriterien festzulegen.

2.Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 lässt die Aufgaben der lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] unberührt.

3.Absatz 1 gilt nicht, wenn die Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird.

4.Für Vorhaben, die mit einem Exzellenzsiegel im Rahmen von Horizont 2020 oder Horizont Europa zertifiziert oder im Rahmen von Life + ausgewählt wurden, dürfen keine Auswahlkriterien festgelegt werden, sofern die Vorhaben mit dem GAP-Strategieplan im Einklang stehen.

5.Vorhaben werden unabhängig davon, ob alle damit verbundenen Zahlungen getätigt wurden, nicht für eine Unterstützung ausgewählt, wenn sie physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des GAP-Strategieplans bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wurde.

Artikel 74
Allgemeine Bestimmungen für Finanzierungsinstrumente

1.Wird im Rahmen der Interventionskategorien nach diesem Kapitel eine Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] gewährt, so gelten die Begriffsbestimmungen für „Finanzierungsinstrument“, „Finanzprodukt“, „Endempfänger“, „Holdingfonds“, „spezifischer Fonds“, „Hebelwirkung“, „Multiplikatorverhältnis“, „Verwaltungskosten“ und „Verwaltungsgebühren“ gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] sowie die Bestimmungen von Titel V Kapitel II Abschnitt 2 der genannten Verordnung.

Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

2.Wird im Rahmen der Interventionskategorien nach diesem Kapitel eine Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] gewährt, so beachten die Mitgliedstaaten die Anforderungen der nachstehenden Absätze.

3.Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] und abweichend von Artikel 62 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung kann Betriebskapital – alleine oder als Teil eines Vorhabens – eine förderfähige Ausgabe sein.

Für Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, kann Betriebskapital unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Unterstützungssätze eine förderfähige Ausgabe mit einem Bruttosubventionsäquivalent von bis zu 200 000 EUR über einen Zeitraum von drei Steuerjahren sein.

4.Wird für ein Vorhaben eine kombinierte Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten und Finanzhilfen gewährt, so gilt der anwendbare Unterstützungshöchstsatz für die kombinierte Unterstützung, die für das Vorhaben gewährt wird, und die vom Mitgliedstaat geltend gemachten kombinierten förderfähigen Ausgaben dürfen 100 % der förderfähigen Kosten des Vorhabens nicht überschreiten.

5.Die förderfähigen Ausgaben eines Finanzierungsinstruments sind der Gesamtbetrag der Beiträge im Rahmen des GAP-Strategieplans, die aus dem Finanzierungsinstrument während des Förderzeitraums gezahlt – bzw. bei Garantien entsprechend den Garantieverträgen zurückgestellt – wurden, wobei dieser Betrag Folgendem entspricht:

(a)den Zahlungen an die oder zugunsten der Endempfänger im Falle von Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen;

(b)den – noch ausstehenden oder bereits fälligen – Beträgen, die entsprechend den Garantieverträgen zurückgestellt wurden, um potenziellen Garantieansprüchen für Verluste nachzukommen, berechnet anhand eines Multiplikatorverhältnisses, das einen multiplen Betrag zugrunde liegender ausgezahlter neuer Darlehen oder Beteiligungsinvestitionen bei Endempfängern abdeckt;

(c)den Zahlungen an die oder zugunsten der Endempfänger, wenn Finanzierungsinstrumente mit einem anderen Beitrag der Union zu einem einzigen Finanzierungsinstrumentvorhaben gemäß Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] kombiniert werden;

(d)den Zahlungen von Verwaltungsgebühren und den Erstattungen von Verwaltungskosten der das Finanzierungsinstrument ausführenden Einrichtungen.

Für die Zwecke von Buchstabe b dieses Absatzes wird das Multiplikatorverhältnis anhand einer vorsichtigen Ex-ante-Risikobewertung bestimmt und in der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Das Multiplikatorverhältnis kann überprüft werden, wenn dies aufgrund nachfolgender Veränderungen der Marktbedingungen gerechtfertigt ist. Eine solche Überprüfung darf nicht rückwirkend gelten.

Für die Zwecke von Buchstabe d dieses Absatzes sind die Verwaltungsgebühren leistungsbasiert. Werden Einrichtungen, die gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] einen Holdingfonds und/oder spezifische Fonds einsetzen, durch Direktvergabe ausgewählt, so gilt für den diesen Einrichtungen gezahlten Betrag an Verwaltungsgebühren und -kosten, der als förderfähige Ausgabe geltend gemacht werden kann, ein Schwellenwert von [bis zu 5 %] des Gesamtbetrags der Beiträge im Rahmen des GAP-Strategieplans, die an die Endempfänger als Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen ausgezahlt bzw. entsprechend den Garantieverträgen zurückgestellt wurden.

Dieser Schwellenwert gilt nicht, wenn die die Finanzierungsinstrumente ausführenden Einrichtungen im Rahmen einer Ausschreibung nach geltendem Recht ausgewählt werden und gemäß der Ausschreibung höhere Verwaltungskosten und -gebühren erforderlich sind.

Werden die Vermittlungsgebühren ganz oder teilweise den Endempfängern in Rechnung gestellt, so werden sie nicht als förderfähige Ausgaben geltend gemacht.

Artikel 75
Einsatz des ELER über oder in Kombination mit InvestEU

1.Im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] und den Bestimmungen des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten im GAP-Strategieplan den über InvestEU bereitzustellenden Betrag zuweisen. Außer in hinreichend begründeten Fällen beläuft sich der über InvestEU bereitzustellende Betrag auf höchstens 5 % der gesamten ELER-Mittelzuweisung. Der GAP-Strategieplan enthält eine Begründung für die Verwendung der InvestEU-Haushaltsgarantien.

Ergänzend zu den Zuweisungen gemäß Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen Teil der technischen Hilfe gemäß Artikel 112 zuweisen, der als Beitrag an InvestEU für die entsprechende InvestEU-Unterstützung für Tätigkeiten dient, die in der Beitragsvereinbarung gemäß Artikel [9] der [InvestEU-Verordnung] festgelegt sind.

2.Für die Anträge auf Änderung eines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 107 dürfen nur Mittel kommender Jahre ausgewiesen werden.

Mittel von 2026 und 2027 dürfen nicht für Zuweisungen gemäß Absatz 1 verwendet werden.

3.Der Betrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 wird zur Dotierung des Teils der EU-Garantie im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente verwendet.

4.Wurde bis zum 31. Dezember 2021 keine Beitragsvereinbarung gemäß Artikel [9] der [InvestEU-Verordnung] für einen Betrag gemäß Absatz 1 geschlossen, so übermittelt der Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 107, um den entsprechenden Betrag zu verwenden.

Die Beitragsvereinbarung für einen im Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans zugewiesenen Betrag gemäß Absatz 1 wird gleichzeitig mit der Annahme des Beschlusses über die Änderung des GAP-Strategieplans geschlossen.

5.Wurde innerhalb von [neun] Monaten ab Genehmigung der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung gemäß Artikel [9] der [InvestEU-Verordnung] geschlossen, so werden die entsprechenden in den gemeinsamen Dotierungsfonds als Dotierung eingezahlten Beträge an den GAP-Strategieplan zurückübertragen, und der Mitgliedstaat übermittelt einen entsprechenden Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans.

6.Wurde eine Garantievereinbarung gemäß Artikel [9] der [InvestEU-Verordnung] innerhalb von [vier] Jahren ab der Unterzeichnung der Garantievereinbarung nicht vollständig ausgeführt, so kann der Mitgliedstaat beantragen, dass in der Garantievereinbarung gebundene Beträge, die keine zugrunde liegenden Darlehen oder andere risikobehaftete Instrumente decken, gemäß Absatz 5 behandelt werden.

7.Mittel, die durch als Beitrag an InvestEU geleistete und über Haushaltsgarantien eingesetzte Beträge generiert wurden oder ihnen zuzuschreiben sind, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und für rückzahlbare Formen der Unterstützung im Einklang mit dem GAP-Strategieplan verwendet.

Artikel 76
Angemessene und korrekte Berechnung der Zahlungen

Wird Unterstützung auf der Grundlage von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode erstellt wurden. Zu diesem Zweck nimmt eine Stelle, die von den für die Durchführung des GAP-Strategieplans zuständigen Behörden funktionell unabhängig ist und die über entsprechende Erfahrung verfügt, die Berechnung vor oder bestätigt, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind.

Artikel 77
Vereinfachte Kostenoptionen

1.Unbeschadet der Artikel 65, 66, 67 und 69 kann die gemäß diesem Kapitel gewährte Unterstützung folgende Formen haben:

(a)Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten eines Begünstigten;

(b)Einheitskosten;

(c)Pauschalbeträge;

(d)Pauschalsätze.

2.Die Beträge für die Formen von Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d werden auf eine der folgenden Arten festgelegt:

(a)anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode, basierend auf:

i) statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung; oder

ii) überprüften historischen Daten einzelner Begünstigter; oder

iii) der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter;

(b)Haushaltsentwürfe;

(c)im Einklang mit den Bestimmungen über die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die im Rahmen von Unionspolitiken für eine vergleichbare Art von Vorhaben gelten;

(d) im Einklang mit den Bestimmungen über die Anwendung entsprechender Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine vergleichbare Art von Vorhaben gelten.

Artikel 78
Delegierte Befugnisse zur Festlegung weiterer Anforderungen für Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Anforderungen zusätzlich zu den in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen zu erlassen, die die Bedingungen für die Gewährung einer Unterstützung für die folgenden Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums betreffen:

(a)Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 65;

(b)Investitionen gemäß Artikel 68;

(c)Zusammenarbeit gemäß Artikel 71.

TITEL IV
FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 79
Ausgaben des EGFL und des ELER

1.Aus dem EGFL finanziert werden die Interventionskategorien im Zusammenhang mit

(a)Direktzahlungen gemäß Artikel 14;

(b)sektoralen Interventionen gemäß Titel III Kapitel III.

2.Aus dem ELER werden die Interventionskategorien gemäß Titel III Kapitel IV finanziert.

Artikel 80
Förderfähigkeit von Ausgaben

1.Ausgaben kommen ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission folgt, für eine Beteiligung des EGFL und des ELER in Betracht.

2.Ausgaben, die infolge einer Änderung des GAP-Strategieplans förderfähig werden, kommen ab dem Datum der Einreichung des Änderungsantrags bei der Kommission für eine Beteiligung des ELER in Betracht.

Abweichend von Artikel 73 Absatz 5 und Unterabsatz 1 kann der GAP-Strategieplan im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, von Katastrophenereignissen oder von widrigen Witterungsverhältnissen oder bei erheblichen und plötzlichen Veränderungen der sozioökonomischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat oder in einer Region vorsehen, dass die Förderfähigkeit von aus dem ELER finanzierten Ausgaben im Zusammenhang mit Änderungen des Plans ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem das Ereignis eingetreten ist.

3.Ausgaben kommen für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn sie bis zum 31. Dezember [2029] von einem Begünstigten getätigt und gezahlt wurden. Darüber hinaus kommen Ausgaben nur dann für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn die entsprechende Beihilfe von der Zahlstelle bis zum 31. Dezember [2029] tatsächlich gezahlt wurde.

Artikel 81
Mittelzuweisungen für Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen

1.Unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] darf der Gesamtbetrag für Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen, der in einem Mitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel II der vorliegenden Verordnung für ein Kalenderjahr gewährt werden kann, die in Anhang IV festgesetzte Mittelzuweisung dieses Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] darf der Höchstbetrag, der in einem Mitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der vorliegenden Verordnung vor der Anwendung von Artikel 15 der vorliegenden Verordnung für ein Kalenderjahr gewährt werden kann, die in Anhang VI festgesetzte Mittelzuweisung dieses Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Für die Zwecke von Artikel 86 Absatze 5 ist in Anhang VII die Mittelzuweisung eines Mitgliedstaats gemäß Unterabsatz 1 nach Abzug der in Anhang VI festgesetzten Beträge und vor einer etwaigen Übertragung gemäß Artikel 15 festgesetzt.

2.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in den Anhängen IV und VII festgesetzten Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten zu erlassen, um Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Gesamtbetrag der Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, zu berücksichtigen, einschließlich der Übertragungen gemäß den Artikeln 15 und 90, Übertragungen von Mittelzuweisungen gemäß Artikel 82 Absatz 5 oder etwaiger zur Finanzierung von Interventionskategorien in anderen Sektoren gemäß Artikel 82 Absatz 6 erforderlicher Abzüge.

Abweichend von Unterabsatz 1 werden bei der Anpassung von Anhang VII etwaige Übertragungen gemäß Artikel 15 nicht berücksichtigt.

3.Die Summe der in Artikel 88 genannten indikativen Mittelzuweisungen je Intervention für die Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 14, die in einem Mitgliedstaat für ein Kalenderjahr gewährt werden sollen, darf die in Anhang IV festgesetzte Zuweisung dieses Mitgliedstaats um den im GAP-Strategieplan gemäß Artikel 100 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d vorgesehenen geschätzten Betrag der Kürzung von Zahlungen überschreiten.

Artikel 82
Mittelzuweisungen für bestimmte sektorale Interventionskategorien

1.Die finanzielle Unterstützung der Union für Interventionskategorien im Weinsektor wird den Mitgliedstaaten gemäß Anhang V zugewiesen.

2.Die finanzielle Unterstützung der Union für Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor wird den Mitgliedstaaten gemäß Anhang VIII zugewiesen.

3.Die Deutschland zugewiesene finanzielle Unterstützung der Union für Interventionskategorien im Hopfensektor beläuft sich auf 2 188 000 EUR jährlich.

4.Die finanzielle Unterstützung der Union für Interventionskategorien im Sektor Olivenöl und Tafeloliven wird wie folgt zugewiesen:

(a)10 666 000 EUR jährlich für Griechenland;

(b)554 000 EUR jährlich für Frankreich; und

(c)34 590 000 EUR jährlich für Italien.

5.Die betreffenden Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen beschließen, die gesamten Mittelzuweisungen gemäß den Absätzen 3 und 4 auf ihre Zuweisungen für Direktzahlungen zu übertragen. Dieser Beschluss darf nicht überarbeitet werden.

Die auf Zuweisungen für Direktzahlungen übertragenen Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten stehen für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Interventionskategorien nicht mehr zur Verfügung.

6.Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen beschließen, bis zu 3 % ihrer in Anhang IV festgesetzten Zuweisungen für Direktzahlungen nach Abzug der für Baumwolle verfügbaren Beträge gemäß Anhang VI für Interventionskategorien in anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 7 zu verwenden.

7.Die Mitgliedstaaten können ihre Beschlüsse gemäß Absatz 6 im Jahr 2023 im Rahmen eines Antrags auf Änderung der GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 107 überarbeiten.

8.Die in dem genehmigten GAP-Strategieplan festgesetzten Beträge, die sich aus der Anwendung der Absätze 6 und 7 ergeben, sind in dem betreffenden Mitgliedstaat verbindlich.

Artikel 83
Mittelzuweisungen für Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

1.Der Gesamtbetrag der Unterstützung der Union für Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 wird im Einklang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 38 auf 78 811 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

2.0,25 % der in Absatz 1 genannten Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung], einschließlich des europäischen Netzes für die Gemeinsame Agrarpolitik gemäß Artikel 113 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft gemäß Artikel 114 der vorliegenden Verordnung. Diese Maßnahmen können auch vorherige und nachfolgende GAP-Strategieplanungszeiträume betreffen.

3.Die jährliche Aufteilung der Beträge gemäß Absatz 1 auf die Mitgliedstaaten nach Abzug des Betrags gemäß Absatz 2 ist in Anhang IX festgesetzt.

4.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang IX zu erlassen, mit denen die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten überarbeitet wird, um relevante Entwicklungen, einschließlich der Übertragungen gemäß den Artikeln 15 und 90, zu berücksichtigen, technische Anpassungen ohne Änderung der Gesamtzuweisungen vorzunehmen oder um sonstigen in einem Rechtsakt nach dem Erlass dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen Rechnung zu tragen.

Artikel 84
Beteiligung des ELER

In dem Durchführungsrechtsakt der Kommission gemäß Artikel 106 Absatz 6 zur Genehmigung eines GAP-Strategieplans wird die Höchstbeteiligung des ELER für den Plan festgesetzt. Die ELER-Beteiligung wird auf der Grundlage der förderfähigen öffentlichen Ausgaben berechnet.

Artikel 85
Sätze der ELER-Beteiligung

1.In den GAP-Strategieplänen wird für alle Interventionen ein einheitlicher Satz der ELER-Beteiligung festgesetzt.

2.Der Höchstsatz der ELER-Beteiligung beläuft sich auf

(a)70 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013;

(b)70 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den weniger entwickelten Regionen;

(c)65 % der der förderfähigen Ausgaben für Zahlungen gemäß Artikel 66;

(d)43 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.

Der Mindestsatz der ELER-Beteiligung beträgt 20 %.

3.Abweichend von Absatz 2 beläuft sich der Höchstsatz der ELER-Beteiligung auf

(a)80 % für Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 65 dieser Verordnung, für Zahlungen gemäß Artikel 67 diese Verordnung, für nichtproduktive Investitionen gemäß Artikel 68 dieser Verordnung, für die Unterstützung der Europäischen Innovationspartnerschaft gemäß Artikel 71 dieser Verordnung und für LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [Dachverordnung]);

(b)100 % für Vorhaben, für die gemäß den Artikeln 15 und 90 dieser Verordnung auf den ELER übertragene Mittel bereitgestellt werden.

Artikel 86
Mindest- und Höchstmittelzuweisungen
 

1.Mindestens 5 % der in Anhang IX festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [Dachverordnung]) vorgesehen.

2.Mindestens 30 % der in Anhang IX festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f dieser Verordnung vorgesehen, ausgenommen Interventionen auf der Grundlage von Artikel 66.

Unterabsatz 1 gilt nicht für die Regionen in äußerster Randlage.

3.Höchstens 4 % der in Anhang IX festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan können zur Finanzierung der Maßnahmen der technischen Hilfe auf die Initiative der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 112 verwendet werden.

Die ELER-Beteiligung kann für GAP-Strategiepläne, bei denen sich der Gesamtbetrag der Unterstützung der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auf bis zu 90 Mio. EUR beläuft, auf 6 % angehoben werden.

Technische Hilfe wird auf der Grundlage von Pauschalsätzen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU/Euratom) .../... [neue Haushaltsordnung] im Rahmen von Zwischenzahlungen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] erstattet. Dieser Pauschalsatz entspricht dem im GAP-Strategieplan für technische Hilfe festgesetzten Prozentsatz der insgesamt geltend gemachten Ausgaben.

4.Für jeden Mitgliedstaat ist der in Anhang X festgesetzte Mindestbetrag als Beitrag zu dem spezifischen Ziel „Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestimmt. Auf der Grundlage der Analyse der Situation in Bezug auf Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren („SWOT-Analyse“) und des ermittelten zu deckenden Bedarfs wird der Betrag für die folgende Interventionskategorien verwendet:

(a)die ergänzende Einkommensgrundstützung für Junglandwirte gemäß Artikel 27;

(b)die Niederlassung von Junglandwirten gemäß Artikel 69.

5.Die indikativen Mittelzuweisungen für die Interventionen in Form einer gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 sind auf höchstens 10 % der in Anhang VII festgesetzten Beträge begrenzt.

Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die fakultative gekoppelte Stützung mehr als 13 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II der genannten Verordnung verwendet haben, beschließen, für die gekoppelte Einkommensstützung mehr als 10 % des in Anhang VII festgesetzten Betrags zu verwenden. Der sich daraus ergebende Prozentsatz darf den von der Kommission für die fakultative gekoppelte Stützung für das Antragsjahr 2018 genehmigten Prozentsatz nicht überschreiten.

Der Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 kann um höchstens 2 % angehoben werden, sofern der Betrag, um den der Prozentsatz von 10 % überschritten wird, der Stützung für Eiweißpflanzen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zugewiesen wird.

Der in den genehmigten GAP-Strategieplan aufgenommene Betrag, der sich aus der Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 ergibt, ist verbindlich.

6.Unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] darf der Höchstbetrag, der in einem Mitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 vor der Anwendung von Artikel 15 der vorliegenden Verordnung für ein Kalenderjahr gewährt werden kann, die im GAP-Strategieplan gemäß Absatz 6 festgesetzten Beträge nicht überschreiten.

7.Die Mitgliedstaaten können in ihrem GAP-Strategieplan beschließen, einen bestimmten Anteil der ELER-Zuweisung zur Mobilisierung von Unterstützung und zur großmaßstäblichen Durchführung von integrierten strategischen Naturschutzprojekten gemäß der [LIFE-Verordnung] sowie zur Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung der transnationalen Lernmobilität im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit dem Schwerpunkt auf Junglandwirten gemäß der [Erasmus-Verordnung] zu verwenden.

Artikel 87
Nachverfolgung klimabezogener Ausgaben

1.Die Kommission bewertet anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen den Beitrag der Politik zu den Klimaschutzzielen unter Verwendung einer einfachen, gemeinsamen Methode.

2.Der Beitrag zu dem Ausgabenziel wird geschätzt anhand spezifischer Gewichtungen, bei denen danach differenziert wird, ob die Unterstützung einen erheblichen oder nur einen mäßigen Beitrag zu den Klimaschutzzielen leistet. Es werden folgende Gewichtungen vorgenommen:

(a)40 % für die Ausgaben im Rahmen der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit und der ergänzenden Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt II Unterabschnitte 2 und 3;

(b)100 % für Ausgaben im Rahmen der Regelungen für Klima und Umwelt gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt II Unterabschnitt 4;

(c)100 % für Ausgaben für die Interventionen gemäß Artikel 86 Absatz 2 Unterabsatz 1;

(d)40 % für Ausgaben für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gemäß Artikel 66.

Artikel 88
Indikative Mittelzuweisungen

1.Die Mitgliedstaaten legen in ihrem GAP-Strategieplan eine indikative Mittelzuweisung für jede Intervention fest. Für jede Intervention ergibt die Multiplikation des geplanten Einheitsbetrags (ohne Anwendung des in Artikel 89 genannten Abweichungsprozentsatzes) mit den geplanten Outputs die indikative Mittelzuweisung.

2.Sind bei einer Intervention verschiedene Einheitsbeträge geplant, so ergibt die Summe der Multiplikationen der geplanten Einheitsbeträge (ohne Anwendung des in Artikel 89 genannten Abweichungsprozentsatzes) mit den entsprechenden geplanten Outputs die indikative Mittelzuweisung gemäß Absatz 1.

Artikel 89
Abweichung des Einheitsbetrags

1.Unbeschadet der Anwendung von Artikel 15 setzen die Mitgliedstaaten für jede Intervention im Rahmen der folgenden Interventionskategorien einen Stützungshöchstbetrag je Einheit oder einen Abweichungsprozentsatz fest:

(a)entkoppelte Direktzahlungen und gekoppelte Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II;

(b)Zahlungen für Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 65;

(c)Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gemäß den Artikeln 66 und 67.

Der Abweichungsprozentsatz ist der Prozentsatz, um den der erzielte durchschnittliche oder einheitliche Einheitsbetrag den geplanten durchschnittlichen oder einheitlichen Einheitsbetrag gemäß dem GAP-Strategieplan überschreiten darf.

Bei jeder Intervention in Form von Direktzahlungen darf der erzielte durchschnittliche oder einheitliche Einheitsbetrag nie unter dem geplanten Einheitsbetrag liegen, es sei denn, der erzielte Output übersteigt den im GAP-Strategieplan festgelegten geplanten Output.

Wurden im Rahmen einer Intervention verschiedene Einheitsbeträge festgesetzt, so gilt dieser Unterabsatz für jeden einheitlichen oder durchschnittlichen Einheitsbetrag dieser Intervention.

2.Für die Zwecke dieses Artikels wird der erzielte durchschnittliche oder einheitliche Einheitsbetrag berechnet, indem für jede Intervention die getätigten jährlichen Ausgaben durch den entsprechenden erzielten Output geteilt werden.

Artikel 90
Flexibilität zwischen den Zuweisungen für Direktzahlungen und den ELER-Zuweisungen

1.Im Rahmen ihres Vorschlags für den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 106 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen,

(a)bis zu 15 % ihrer in Anhang IV festgesetzten Zuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 nach Abzug der in Anhang VI festgesetzten Zuweisungen für Baumwolle auf ihre ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2022 bis 2027 zu übertragen; oder

(b)bis zu 15 % ihrer ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2022 bis 2027 auf ihre in Anhang IV festgesetzte Zuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 zu übertragen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz für die Übertragung von der Zuweisung des Mitgliedstaats für Direktzahlungen auf seine ELER-Zuweisung kann wie folgt angehoben werden:

(a)um bis zu 15 Prozentpunkte, sofern die Mitgliedstaaten die entsprechende Mittelaufstockung für aus dem ELER finanzierte Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f verwenden;

(b)um bis zu 2 Prozentpunkte, sofern die Mitgliedstaaten die entsprechende Mittelaufstockung im Einklang mit Artikel 86 Absatz 4 Buchstabe b verwenden.

2.In den Beschlüssen gemäß Absatz 1 ist der in Absatz 1 genannte Prozentsatz festgesetzt, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.

3.Die Mitgliedstaaten können ihre Beschlüsse gemäß Absatz 1 im Jahr 2023 im Rahmen eines Antrags auf Änderung der GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 107 überarbeiten.

TITEL V
GAP-STRATEGIEPLAN

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 91
GAP-Strategiepläne

Die Mitgliedstaaten erstellen nach Maßgabe dieser Verordnung GAP-Strategiepläne, um die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 umzusetzen.

Auf der Grundlage der SWOT-Analyse gemäß Artikel 103 Absatz 2 sowie einer Bewertung der Bedürfnisse gemäß Artikel 96 legen die Mitgliedstaaten in den GAP-Strategieplänen eine Interventionsstrategie gemäß Artikel 97 fest, in der quantitative Zielwerte und Etappenziele zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 festgesetzt sind. Die Zielwerte werden anhand eines gemeinsamen Satzes von Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I bestimmt.

Zur Erreichung dieser Zielwerte legen die Mitgliedstaaten Interventionen auf der Grundlage der Interventionskategorien gemäß Titel III fest.

Jeder GAP-Strategieplan deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 ab.

Artikel 92
Ehrgeizigere umwelt- und klimabezogene Ziele

1.Die Mitgliedstaaten bemühen sich, über ihre GAP-Strategiepläne – und insbesondere über die Elemente der Interventionsstrategie gemäß Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe a – einen Gesamtbeitrag zur Verwirklichung der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zu leisten, der größer ist als der Gesamtbeitrag, der über die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER im Zeitraum 2014 bis 2020 zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 110 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geleistet wurde.

2.Die Mitgliedstaaten erläutern in ihren GAP-Strategieplänen anhand verfügbarer Informationen, wie sie den größeren Gesamtbeitrag gemäß Absatz 1 zu erreichen beabsichtigen. Diese Erläuterung stützt sich auf relevante Informationen wie die Elemente gemäß Artikel 95 Absatz 1 Buchstaben a bis f und Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b.

Artikel 93
Aufbau des GAP-Strategieplans

Jeder Mitgliedstaat erstellt einen einzigen GAP-Strategieplan für sein gesamtes Hoheitsgebiet.

Werden Teile des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene erstellt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten die Kohärenz und Übereinstimmung mit den auf nationaler Ebene erstellten Teilen des GAP-Strategieplans.

Artikel 94
Verfahrensvorschriften

1.Die Mitgliedstaaten erstellen die GAP-Strategiepläne nach transparenten Verfahren im Einklang mit ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen.

2.Die Einrichtung des Mitgliedstaats, die für die Erstellung des GAP-Strategieplans zuständig ist, stellt sicher, dass die zuständigen Umwelt- und Klimabehörden wirksam an der Ausarbeitung der Umwelt- und Klimaaspekte des Plans beteiligt werden.

3.Jeder Mitgliedstaat begründet eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden. Die Partnerschaft schließt mindestens folgende Partner ein:

(a)zuständige Behörden;

(b)Wirtschafts- und Sozialpartner;

(c)Einrichtungen, die die Zivilgesellschaft vertreten, und gegebenenfalls Einrichtungen, die für die Förderung von sozialer Inklusion, der Grundrechte, der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung verantwortlich sind.

Die Mitgliedstaaten beziehen diese Partner bei der Erstellung der GAP-Strategiepläne ein.

4.Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der geteilten Verwaltung eine wirksame Koordinierung bei der Durchführung der GAP-Strategiepläne zu gewährleisten.

KAPITEL II
INHALT DES GAP-STRATEGIEPLANS

Artikel 95
Inhalt der GAP-Strategiepläne

1.Jeder GAP-Strategieplan enthält die folgenden Abschnitte:

(a)eine Bewertung der Bedürfnisse;

(b)eine Interventionsstrategie;

(c)eine Beschreibung der Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind;

(d)eine Beschreibung der in der Strategie festgelegten Interventionen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Interventionen und Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

(e)einen Plan mit Zielwerten und einen Finanzplan;

(f)eine Beschreibung des Verwaltungs- und Koordinierungssystems;

(g)eine Beschreibung der Elemente, die die Modernisierung der GAP gewährleisten;

(h)eine Beschreibung der Elemente im Zusammenhang mit Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Endbegünstigten.

2.Jeder GAP-Strategieplan enthält die folgenden Anhänge:

(a)Anhang I - Ex-ante-Evaluierung und strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP);

(b)Anhang II - SWOT-Analyse;

(c)Anhang III - Konsultation der Partner;

(d)Anhang IV - Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle;

(e)Anhang V - Zusätzliche nationale Finanzierung im Rahmen des GAP-Strategieplans.

3.Die Artikel 96 bis 103 enthalten ausführliche Bestimmungen über den Inhalt der Abschnitte und Anhänge der GAP-Strategiepläne gemäß den Absätzen 1 und 2.

Artikel 96
Bewertung der Bedürfnisse

Die Bewertung der Bedürfnisse gemäß Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe a umfasst Folgendes:

(a)Zusammenfassung der SWOT-Analyse gemäß Artikel 103 Absatz 2;

(b)Ermittlung der Bedürfnisse für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 6 auf der Grundlage der SWOT-Analyse. Alle Bedürfnisse werden beschrieben, unabhängig davon, ob im GAP-Strategieplan auf sie eingegangen wird oder nicht;

(c)für das spezifische Ziel „Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Krisenfestigkeit“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a eine Bewertung der Bedürfnisse in Bezug auf Risikomanagement;

(d)gegebenenfalls eine Analyse der besonderen Bedürfnisse benachteiligter Gebiete, z. B. der Regionen in äußerster Randlage;

(e)Priorisierung und Einstufung der Bedürfnisse, einschließlich einer schlüssigen Begründung der getroffenen Entscheidungen sowie gegebenenfalls einer Begründung dafür, warum im GAP-Strategieplan auf bestimmte festgestellte Bedürfnisse nicht oder nur teilweise eingegangen wird.

Für die spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f werden bei der Bewertung die sich aus den Rechtsinstrumenten gemäß Anhang XI ergebenden nationalen Umwelt- und Klimapläne berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten ziehen für diese Bewertung die neuesten und verlässlichsten Daten heran.

Artikel 97
Interventionsstrategie

1.In der Interventionsstrategie gemäß Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe b wird für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1, auf das im GAP-Strategieplan eingegangen wird, Folgendes festgelegt:

(a)Zielwerte für alle relevanten gemeinsamen sowie – gegebenenfalls – für den GAP-Strategieplan spezifischen Ergebnisindikatoren und dazugehörige Etappenziele. Die Zielwerte müssen angesichts der Bewertung der Bedürfnisse gemäß Artikel 96 gerechtfertigt sein. Für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f werden die Zielwerte aus den erläuternden Elementen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels abgeleitet.

(b)mit den Interventionen, die auf den Interventionskategorien gemäß Titel III basieren – mit Ausnahme der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 des genannten Titels – wird auf die spezifische Situation in dem betreffenden Gebiet nach einer soliden Interventionslogik eingegangen, unterstützt durch die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 125, die SWOT-Analyse Artikel 103 Absatz 2 und die Bewertung der Bedürfnisse gemäß Artikel 96;

(c)Elemente, die zeigen, wie die Interventionen die Erreichung der Zielwerte ermöglichen und wie sie aufeinander abgestimmt und miteinander vereinbar sind;

(d)Elemente, die zeigen, dass die Zuweisung der Finanzmittel für die Interventionen des GAP-Strategieplans gerechtfertigt und für die Erreichung der festgesetzten Zielwerte ausreichend ist und dass sie mit dem Finanzplan gemäß Artikel 100 im Einklang steht.

2.Die Interventionsstrategie umfasst zudem die folgenden Elemente, die die Kohärenz der Strategie und die Komplementarität der Interventionen zwischen den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 belegen:

(a)eine Übersicht über die Umwelt- und Klimaarchitektur des GAP-Strategieplans mit einer Beschreibung der Komplementarität und der Baseline zwischen der Konditionalität und den verschiedenen Interventionen, mit denen auf die spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f eingegangen wird, sowie der Art und Weise, wie der größere Gesamtbeitrag gemäß Artikel 92 erreicht werden soll;

(b)eine Erläuterung, wie die Umwelt- und Klimaarchitektur des GAP-Strategieplans zu bereits bestehenden langfristigen nationalen Zielwerten beitragen soll, die in den Rechtsinstrumenten gemäß Anhang XI festgelegt sind oder sich aus ihnen ergeben;

(c)in Bezug auf das spezifische Ziel „Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g wird eine Übersicht über die einschlägigen Interventionen des GAP-Strategieplans die und besonderen Bedingungen wie diejenigen gemäß Artikel 22 Absatz 4, Artikel 27, Artikel 69 und Artikel 71 Absatz 7 vorgelegt. Bei der Vorlage des Finanzplans für die Interventionskategorien gemäß den Artikeln 27 und 69 nehmen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Artikel 86 Absatz 5 Bezug. In der Übersicht wird auch das Zusammenspiel mit nationalen Instrumenten erläutert, mit dem die Kohärenz zwischen Unions- und nationalen Maßnahmen in diesem Bereich verbessert werden soll;

(d)eine Übersicht über die sektorbezogenen Interventionen, einschließlich der gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 und der sektoralen Interventionen gemäß Titel III Kapitel III, eine Begründung der Auswahl der betreffenden Sektoren, eine Liste der Interventionen für die einzelnen Sektoren, deren Komplementarität, sowie etwaige weitere spezifische Zielwerte im Zusammenhang mit den Interventionen auf der Grundlage der sektoralen Interventionskategorien gemäß Titel III Kapitel III;

(e)eine Erläuterung, welche Interventionen zu einem kohärenten und integrierten Ansatz für das Risikomanagement beitragen werden;

(f)eine Beschreibung des Zusammenspiels zwischen nationalen und regionalen Interventionen, einschließlich der Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Interventionen und Fonds.

Artikel 98
Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind

Die in Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe c genannte Beschreibung der Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind, umfasst Folgendes:

(a)die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 sowie die Mindestanforderungen für Interventionen in Form von entkoppelten Direktzahlungen gemäß Artikel 16;

(b)eine Beschreibung des Systems der Konditionalität, die Folgendes umfasst:

i)für jeden der GLÖZ-Standards gemäß Anhang III eine Beschreibung, wie der Unionsstandard umgesetzt wird, einschließlich der folgenden Elemente: Zusammenfassung der landwirtschaftlichen Praxis, räumlicher Geltungsbereich, Art der betroffenen Betriebsinhaber und Begründung des Beitrags zu dem Hauptziel der Praxis;

ii)eine Beschreibung des Gesamtbeitrags zu den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f;

(c)eine Beschreibung der Inanspruchnahme von „technischer Hilfe“ gemäß Artikel 83 Absatz 2, Artikel 86 Absatz 3 und Artikel 112 sowie der GAP-Netze gemäß Artikel 113;

(d)sonstige Informationen zur Durchführung, insbesondere:

i)eine Kurzbeschreibung der Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche sowie gegebenenfalls der Funktionsweise der Reserve;

ii)die Verwendung des geschätzten Aufkommens aus der Kürzung von Direktzahlungen gemäß Artikel 15

iii)eine Übersicht über die Koordinierung, Abgrenzung und Komplementaritäten zwischen dem ELER und anderen in ländlichen Gebieten tätigen Fonds der Union;

Artikel 99
Interventionen

Die in Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe d genannte Beschreibung der in der Strategie festgelegten Interventionen umfasst Folgendes:

(a)die Interventionskategorie, zu der die Intervention gehört;

(b)den räumlichen Geltungsbereich;

(c)die spezifische Ausgestaltung oder die Anforderungen der Intervention, die einen wirksamen Beitrag zu dem bzw. den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 gewährleisten. Bei Umwelt- und Klimainterventionen muss die Verknüpfung mit den Konditionalitätsanforderungen ergeben, dass sich die Praktiken nicht überschneiden;

(d)die Fördervoraussetzungen;

(e)bei jeder Intervention, die auf den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien basiert, eine Beschreibung, wie die in Artikel 10 und Anhang II dieser Verordnung genannten einschlägigen Bestimmungen von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft eingehalten werden, und bei jeder Intervention, die nicht auf den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien basiert, die Angabe, ob und – wenn ja – wie die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 5 oder Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft eingehalten werden;

(f)die jährlichen geplanten Outputs der Intervention, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach einheitlichem oder durchschnittlichem Einheitsbetrag der Unterstützung;

(g)der jährliche geplante Einheitsbetrag der Unterstützung, seine Begründung und eine begründete maximale Abweichung dieses Einheitsbetrags nach oben gemäß Artikel 89. Gegebenenfalls sind auch folgende Angaben zu machen:

i)Form und Satz der Unterstützung,

ii)Berechnung des Einheitsbetrags der Unterstützung und ihre Bescheinigung gemäß Artikel 76;

iii)die verschiedenen einheitlichen Einheitswerte der Unterstützung im Rahmen der Intervention, insbesondere für Gruppen von Gebieten gemäß Artikel 18 Absatz 2;

iv) gegebenenfalls die vom Mitgliedstaat beschlossene Differenzierung des Betrags der Einkommensgrundstützung je Hektar nach Gruppen von Gebieten gemäß Artikel 18 Absatz 2;

(h)die daraus resultierende jährliche Mittelzuweisung für die Intervention gemäß Artikel 88. Gegebenenfalls ist eine Aufschlüsselung nach Beträgen, die für Finanzhilfen, und Beträgen, die für Finanzierungsinstrumente vorgesehen sind, vorzunehmen;

(i)Angabe, ob die Intervention außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 42 AEUV fällt und einer beihilferechtlichen Prüfung unterliegt.

Artikel 100
Plan mit Zielwerten und Finanzplan

1.Der in Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe e genannte Plan mit Zielwerten besteht aus einer zusammenfassenden Tabelle mit den Zielwerten gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a, aufgeschlüsselt nach jährlichen Etappenzielen.

2.Der in Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe e genannte Finanzplan umfasst Tabellen gemäß Artikel 99 Buchstaben f und h, einschließlich:

(a)Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 81 Absatz 1, für sektorale Interventionskategorien für Wein gemäß Artikel 82 Absatz 1 und für den Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 82 Absatz 2 sowie für Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 83 Absatz 3;

(b)Mittelübertragungen zwischen Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen und Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 90 und etwaige Abzüge von den Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen, um im Einklang mit Artikel 82 Absatz 7 Beträge für Interventionskategorien in anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt VII zur Verfügung zu stellen;

(c)Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für die sektoralen Interventionskategorien für Olivenöl gemäß Artikel 82 Absatz 4 und für Hopfen gemäß Artikel 82 Absatz 3 sowie – falls diese Interventionskategorien nicht durchgeführt werden – der Beschluss, die entsprechenden Zuweisungen im Einklang mit Artikel 82 Absatz 5 der Zuweisung des Mitgliedstaats für Direktzahlungen zuzuschlagen;

(d)Aufschlüsselung der Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen nach den Übertragungen gemäß den Buchstaben b und c auf der Grundlage der indikativen Mittelzuweisungen nach Interventionskategorien und Interventionen, Angabe der geplanten Outputs, des durchschnittlichen oder einheitlichen Einheitsbetrags sowie der maximalen Abweichung gemäß Artikel 89. Gegebenenfalls umfasst die Aufschlüsselung auch den Betrag der Reserve von Zahlungsansprüchen.

Das geschätzte Gesamtaufkommen aus der Kürzung von Zahlungen ist anzugeben.

Unter Berücksichtigung der Verwendung des Aufkommens aus der Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 15 und Artikel 81 Absatz 3 werden diese indikativen Mittelzuweisungen, die diesbezüglichen geplanten Outputs sowie die entsprechenden durchschnittlichen oder einheitlichen Einheitsbeträge vor der Kürzung von Zahlungen festgelegt;

(e)Aufschlüsselung der Zuweisungen für sektorale Interventionskategorien gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt VII nach Interventionen mit Angabe der geplanten Outputs sowie des durchschnittlichen Einheitsbetrags;

(f)Aufteilung der Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums nach den Mittelübertragungen auf und von Direktzahlungen gemäß Buchstabe b, aufgeschlüsselt nach Interventionskategorien und Interventionen, einschließlich der Gesamtbeträge für den Zeitraum, mit Angabe des geltenden Satzes der ELER-Beteiligung, aufgeschlüsselt nach Interventionen und gegebenenfalls nach Arten von Regionen. Bei einer Mittelübertragung von Direktzahlungen sind die durch die Übertragung finanzierten Interventionen oder Teile von Interventionen anzugeben. In dieser Tabelle werden auch die geplanten Outputs jeder Intervention und die durchschnittlichen oder einheitlichen Einheitsbeträge angegeben, gegebenenfalls mit einer Aufschlüsselung nach Beträgen, die für Finanzhilfen, und Beträgen, die für Finanzierungsinstrumente vorgesehen sind. Die Beträge für technische Hilfe sind ebenfalls anzugeben;

(g)Angabe der Interventionen, die zu den vorgeschriebenen Mindestausgaben gemäß Artikel 86 beitragen.

Die in diesem Absatz genannten Elemente werden pro Jahr festgelegt.

Artikel 101
Verwaltungs- und Koordinierungssysteme

Die in Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe f genannte Beschreibung der Verwaltungs- und Koordinierungssysteme umfasst Folgendes:

(a)Angabe aller Verwaltungseinrichtungen gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung];

(b)Angabe und Rolle von in der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] nicht genannten nachgeordneten und zwischengeschalteten Stellen;

(c)Angaben zu den Kontrollsystemen und Sanktionen gemäß Titel IV der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung], einschließlich:

i)integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung];

ii)Kontroll- und Sanktionssystem für die Konditionalität gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung];

iii)für die Kontrollen zuständigen Kontrolleinrichtungen;

(d)Beschreibung der Struktur für Überwachung und Berichterstattung.

Artikel 102
Modernisierung

Die in Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe g genannte Beschreibung der Elemente, die die Modernisierung der GAP gewährleisten, stellt diejenigen Elemente des GAP-Strategieplans heraus, die die Modernisierung des Agrarsektors und der GAP fördern, und umfasst insbesondere Folgendes:

(a)einen Überblick darüber, wie der GAP-Strategieplan zu dem übergreifenden allgemeinen Ziel der Förderung und Weitergabe von Wissen, Innovation und Digitalisierung sowie der Förderung von deren Verbreitung gemäß Artikel 5 Absatz 2 beitragen wird, insbesondere:

i)Beschreibung der Organisationsstruktur der AKIS, die die Organisation und den Wissenstransfer zwischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Wissen für die Landwirtschaft und verwandte Bereiche nutzen und produzieren, umfasst;

ii)Beschreibung, wie Beratungsdienste gemäß Artikel 13, Forschung und GAP-Netze im Rahmen der AKIS zusammenarbeiten werden und wie Beratung und Unterstützungsdienste für Innovation bereitgestellt werden;

(b)eine Beschreibung der Strategie für die Entwicklung digitaler Technologien in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum sowie für den Einsatz dieser Technologien, um die Wirksamkeit und Effizienz der Interventionen des GAP-Strategieplans zu verbessern.

Artikel 103
Anhänge

1.Der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a genannte Anhang I des GAP-Strategieplans enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 125 und der strategischen Umweltprüfung (SUP) gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 39 , eine Beschreibung, wie diese Ergebnisse berücksichtigt, bzw. eine Begründung, weshalb sie nicht berücksichtigt wurden, sowie einen Link zu den vollständigen Berichten über die Ex-ante-Evaluierung und die SUP;

2.Der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b genannte Anhang II des GAP-Strategieplans umfasst eine SWOT-Analyse der gegenwärtigen Situation des vom GAP-Strategieplan erfassten Gebiets.

Die SWOT-Analyse erfolgt auf der Grundlage der gegenwärtigen Situation des vom GAP-Strategieplan erfassten Gebiets und umfasst für jedes der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 eine ausführliche allgemeine Beschreibung der gegenwärtigen Situation des unter den GAP-Strategieplan fallenden Gebiets, basierend auf gemeinsamen Kontextindikatoren und anderen aktuellen quantitativen und qualitativen Informationen wie z. B. Studien, früheren Evaluierungsberichten, sektoralen Analysen und früheren Erfahrungen.

In dieser Beschreibung wird ferner in Bezug auf jedes der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 auf Folgendes eingegangen:

(a)im Gebiet des GAP-Strategieplans ermittelte Stärken;

(b)im Gebiet des GAP-Strategieplans ermittelte Schwächen;

(c)im Gebiet des GAP-Strategieplans ermittelte Chancen;

(d)im Gebiet des GAP-Strategieplans ermittelte Gefahren;

(e)gegebenenfalls eine Analyse der räumlichen Aspekte unter Hervorhebung der Gebiete, die Gegenstand von Interventionen sind;

(f)gegebenenfalls eine Analyse sektoraler Aspekte, insbesondere für diejenigen Sektoren, die Gegenstand spezifischer Interventionen und/oder sektoraler Programme sind.

Für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f werden bei der SWOT-Analyse die auf den Rechtsinstrumenten gemäß Anhang XI basierenden nationalen Pläne berücksichtigt.

Für das Ziel „Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g enthält die SWOT-Analyse eine kurze Analyse in Bezug auf den Zugang zu Land, Bodenmobilität, Flächenneuordnung, Zugang zu Finanzmitteln und Krediten sowie Zugang zu Wissen und Beratung.    

Für das allgemeine übergreifende Ziel der Förderung und Weitergabe von Wissen, Innovation und Digitalisierung sowie der Förderung von deren Verbreitung gemäß Artikel 5 Absatz 2 enthält die SWOT-Analyse auch relevante Informationen über die Funktionsweise der AKIS und damit verbundener Strukturen.

3.Der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe c genannte Anhang III des GAP-Strategieplans enthält die Ergebnisse der Konsultation der Partner und eine kurze Beschreibung, wie die Konsultation durchgeführt wurde.

4.Der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe d genannte Anhang IV des GAP-Strategieplans enthält eine Kurzbeschreibung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und ihrer Komplementarität mit anderen Interventionen des GAP-Strategieplans.

5.Der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe e genannte Anhang V des GAP-Strategieplans enthält Folgendes:

(a)eine Kurzbeschreibung der zusätzlichen nationalen Finanzierung, die im Rahmen des GAP-Strategieplans bereitgestellt wird, einschließlich der Beträge je Maßnahme und Angabe der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;

(b)eine Erläuterung der Komplementarität mit den Interventionen des GAP-Strategieplans; und

(c)die Angabe, ob die zusätzliche nationale Finanzierung außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 42 AEUV fällt und einer beihilferechtlichen Prüfung unterliegt.

Artikel 104
Delegierte Befugnisse betreffend den Inhalt des GAP-Strategieplans

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Kapitels in Bezug auf den Inhalt des GAP-Strategieplans und seiner Anhänge zu erlassen.

Artikel 105
Durchführungsbefugnisse betreffend den Inhalt des GAP-Strategieplans

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Präsentation der in den GAP-Strategieplänen enthaltenen Elemente gemäß den Artikeln 96 bis 103 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL III
GENEHMIGUNG UND ÄNDERUNG DES GAP-STRATEGIEPLANS

Artikel 106
Genehmigung des GAP-Strategieplans

1.Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis spätestens 1. Januar 2020 einen Vorschlag für einen GAP-Strategieplan mit den in Artikel 95 genannten Angaben vor.

2.Die Kommission bewertet die vorgeschlagenen GAP-Strategiepläne auf der Grundlage der Vollständigkeit der Pläne, der Vereinbarkeit und Kohärenz mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen sowie mit der horizontalen Verordnung, ihres wirksamen Beitrags zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1, der Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und Wettbewerbsverzerrungen und des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten und die Behörden. Die Bewertung erstreckt sich insbesondere auf die Angemessenheit der Strategie des GAP-Strategieplans, der entsprechenden spezifischen Ziele, Zielwerte, Interventionen und der Zuweisung von Haushaltsmitteln zur Verwirklichung der spezifischen Ziele des GAP-Strategieplans durch das vorgeschlagene Bündel von Interventionen auf der Grundlage der SWOT-Analyse und der Ex-ante-Evaluierung.

3.Je nach Ergebnis der Bewertung gemäß Absatz 2 kann die Kommission den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Vorlage des GAP-Strategieplans Bemerkungen übermitteln.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls den vorgeschlagenen Plan.

4.Die Kommission genehmigt den vorgeschlagenen GAP-Strategieplan, sofern die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden und sich die Kommission davon überzeugt hat, dass der Plan mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, den Anforderungen dieser Verordnung, den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen und der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] vereinbar ist.

5.Die GAP-Strategiepläne werden spätestens acht Monate nach ihrer Vorlage durch den betreffenden Mitgliedstaat genehmigt.

Die Genehmigung erstreckt sich nicht auf die Informationen gemäß Artikel 101 Buchstabe c und in den Anhängen I bis IV des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 95 Absatz 2 Buchstaben a bis d.

In hinreichend begründeten Fällen kann der Mitgliedstaat bei der Kommission die Genehmigung eines GAP-Strategieplans beantragen, der nicht alle Elemente enthält. In diesem Fall gibt der betreffende Mitgliedstaat die fehlenden Teile des GAP-Strategieplans an und übermittelt für den gesamten GAP-Strategieplan indikative Zielwerte und Finanzpläne gemäß Artikel 100, um die generelle Vereinbarkeit und Kohärenz des Plans aufzuzeigen. Die fehlenden Elemente des GAP-Strategieplans werden der Kommission als Änderung des Plans gemäß Artikel 107 vorgelegt.

6.Jeder GAP-Strategieplan wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 139 genannten Ausschussverfahrens genehmigt.

7.Die GAP-Strategiepläne haben erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung.

Artikel 107
Änderung des GAP-Strategieplans

1.Die Mitgliedstaaten können der Kommission Anträge auf Änderung ihrer GAP-Strategiepläne übermitteln.

2.Die Anträge auf Änderung von GAP-Strategieplänen sind ordnungsgemäß zu begründen und legen insbesondere dar, wie sich die Änderungen des Plans den Erwartungen zufolge auf die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 auswirken werden. Den Anträgen wird der geänderte Plan, gegebenenfalls einschließlich der aktualisierten Anhänge, beigefügt.

3.Die Kommission bewertet die Vereinbarkeit der Änderung mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen sowie mit der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] und ihren wirksamen Beitrag zu den spezifischen Zielen.

4.Die Kommission genehmigt die beantragte Änderung eines GAP-Strategieplans, sofern die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden und sich die Kommission davon überzeugt hat, dass der geänderte Plan mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, den Anforderungen dieser Verordnung, den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen und der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] vereinbar ist.

5.Die Kommission kann innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags auf Änderung des GAP-Strategieplans Bemerkungen übermitteln. Der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung.

6.Ein Antrag auf Änderung eines GAP-Strategieplans wird spätestens drei Monate nach seiner Einreichung durch den Mitgliedstaat genehmigt, sofern etwaige Bemerkungen der Kommission angemessen berücksichtigt wurden.

7.Ein Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans kann höchstens einmal pro Kalenderjahr gestellt werden, wobei die Kommission gemäß Artikel 109 Ausnahmen festlegen kann.

8.Jede Änderung des GAP-Strategieplans wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 139 genannten Ausschussverfahrens genehmigt.

9.Unbeschadet des Artikels 80 haben Änderungen von GAP-Strategieplänen erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung.

10.Berichtigungen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art oder Berichtigungen offensichtlicher Irrtümer, die sich nicht auf die Umsetzung der Politik und der Intervention auswirken, gelten nicht als Antrag auf Änderung. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis.

Artikel 108
Berechnung von Fristen für ein Tätigwerden der Kommission

Wird eine Frist für ein Tätigwerden der Kommission festgesetzt, so beginnt diese Frist für die Zwecke dieses Kapitels, sobald alle Informationen, die den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entsprechen, übermittelt wurden.

Diese Frist schließt den Zeitraum nicht ein, der am Folgetag des Tages beginnt, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Bemerkungen oder ein Ersuchen um überarbeitete Unterlagen übermittelt, und an dem Tag endet, an dem der Mitgliedstaat der Kommission antwortetet.

Artikel 109
Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Kapitels zu erlassen, die Folgendes betreffen:

(a)die Verfahren und Fristen für die Genehmigung von GAP-Strategieplänen;

(b)die Verfahren und Fristen für die Einreichung und die Genehmigung von Anträgen auf Änderung von GAP-Strategieplänen;

(c)die Häufigkeit, in der die GAP-Strategiepläne während des Programmplanungszeitraums vorzulegen sind, einschließlich der Bestimmung von Ausnahmefällen, in denen die Höchstzahl von Änderungen gemäß Artikel 107 Absatz 7 nicht gilt.

TITEL VI
KOOSDINIERUNG UND VERWALTUNG

Artikel 110
Verwaltungsbehörde

1.Die Mitgliedstaaten benennen eine Verwaltungsbehörde für ihre GAP-Strategiepläne.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das einschlägige Verwaltungs- und Kontrollsystem so eingerichtet wurde, dass eine klare Zuweisung und Trennung der Funktionen der Verwaltungsbehörde und anderer Stellen gewährleistet sind. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass das System während des gesamten Zeitraums des GAP-Strategieplans wirksam funktioniert.

2.Die Verwaltungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der GAP-Strategieplan effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird. Insbesondere trägt sie dafür Sorge, dass

(a)es ein angemessen sicheres elektronisches System gibt, um die für die Zwecke der Überwachung und Evaluierung erforderlichen statistischen Informationen über den Plan und seine Durchführung aufzuzeichnen, zu erfassen, zu verwalten und mitzuteilen, insbesondere die Informationen, die für die Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der festgelegten Ziele und Zielwerte erforderlich sind;

(b)die Begünstigten und die sonstigen an der Durchführung der Interventionen beteiligten Stellen

i)über ihre aus der Beihilfegewährung resultierenden Verpflichtungen unterrichtet sind und entweder gesondert über alle ein Vorhaben betreffenden Vorgänge Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

ii)sich bewusst sind, dass sie der Verwaltungsbehörde einschlägige Daten liefern sowie Aufzeichnungen über die erzielten Outputs und Ergebnisse anfertigen müssen;

(c)die betreffenden Begünstigten, gegebenenfalls auf elektronischem Wege, die Liste der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2, die auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe anzuwenden sind, sowie klare und genaue Informationen darüber erhalten;

(d)die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 125 mit dem Evaluierungs- und Überwachungssystem im Einklang steht und dass sie angenommen und der Kommission übermittelt wird;

(e)der Evaluierungsplan gemäß Artikel 126 vorliegt, dass die Ex-post-Evaluierung gemäß dem genannten Artikel innerhalb der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen durchgeführt wird, dass diese Evaluierungen mit dem Evaluierungs- und Überwachungssystem im Einklang stehen und dass sie dem Begleitausschuss gemäß Artikel 111 und der Kommission übermittelt werden;

(f)dem Begleitausschuss die erforderlichen Informationen und Unterlagen übermittelt werden, die es ihm ermöglichen, die Durchführung des GAP-Strategieplans unter Berücksichtigung von dessen spezifischen Zielen und Prioritäten zu überwachen;

(g)der jährliche Leistungsbericht, einschließlich aggregierter Überwachungstabellen, erstellt und nach Konsultation des Begleitausschusses der Kommission übermittelt wird;

(h)angemessene Folgemaßnahmen zu den Bemerkungen der Kommission zu den jährlichen Leistungsberichten ergriffen werden;

(i)die Zahlstelle vor der Bewilligung der Zahlungen alle notwendigen Auskünfte erhält, insbesondere über die angewendeten Verfahren und die durchgeführten Kontrollen bei den für eine Finanzierung ausgewählten Interventionen;

(j)die Begünstigten von aus dem ELER finanzierten Interventionen, ausgenommen flächen- und tierbezogene Interventionen, die erhaltene finanzielle Unterstützung bestätigen, einschließlich der ordnungsgemäßen Verwendung des Unionsemblems im Einklang mit den von der Kommission gemäß Absatz 5 festgelegten Bestimmungen;

(k)Publizität für den GAP-Strategieplan betrieben wird, einschließlich durch die nationalen GAP-Netze, indem potenzielle Begünstigte, Berufsverbände, Wirtschafts- und Sozialpartner, Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie einschlägige Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Umweltorganisationen, über die durch den GAP-Strategieplan gebotenen Möglichkeiten und die Regelungen für die Inanspruchnahme von Fördermitteln des GAP-Strategieplans unterrichtet werden und die Begünstigten sowie die breite Öffentlichkeit über die Unterstützung der Union für die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplans informiert werden.

3.Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen, einschließlich lokaler Behörden, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen, benennen, um die Interventionen des GAP-Strategieplans zu verwalten und durchzuführen.

4.Wird ein Teil ihrer Aufgaben einer anderen Stelle übertragen, so behält die Verwaltungsbehörde dennoch weiterhin die volle Verantwortung für die Effizienz und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Durchführung dieser Aufgaben. Die Verwaltungsbehörde sorgt für geeignete Bestimmungen, damit die andere Stelle alle erforderlichen Daten und Informationen für die Durchführung dieser Aufgaben erhält.

5.Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Durchführungsbestimmungen über die Anwendung der Informations-, Publizitäts- und Sichtbarkeitsanforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben j und k zu erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 111
Begleitausschuss

1.Der Mitgliedstaat setzt vor der Vorlage des GAP-Strategieplans einen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des Plans („Begleitausschuss“) ein.

Der Begleitausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Faktoren, die die Fortschritte bei der Erreichung der Zielwerte des GAP-Strategieplans beeinträchtigen.

Der Mitgliedstaat veröffentlicht online die Geschäftsordnung des Begleitausschusses sowie alle Daten und Informationen, die an den Begleitausschuss weitergegeben werden.

2.Der Mitgliedstaat entscheidet über die Zusammensetzung des Begleitausschusses und sorgt für eine ausgewogene Vertretung der zuständigen Behörden und zwischengeschalteten Stellen sowie von Vertretern der Partner gemäß Artikel 94 Absatz 3.

Jedes Mitglied des Begleitausschusses ist stimmberechtigt.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen online die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses.

Vertreter der Kommission nehmen in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teil.

3.Der Begleitausschuss prüft insbesondere

(a)die Fortschritte bei der Durchführung des GAP-Strategieplans und bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte;

(b)alle Faktoren, die die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigt haben, sowie die getroffenen Abhilfemaßnahmen;

(c)die in Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] aufgeführten Elemente der Ex-ante-Evaluierung sowie das Strategiedokument gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) [Dachverordnung];

(d)die Fortschritte bei der Durchführung von Evaluierungen, Zusammenfassungen von Evaluierungen und etwaige aufgrund der Feststellungen getroffene Folgemaßnahmen;

(e)die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;

(f)gegebenenfalls den Aufbau von Verwaltungskapazitäten für Behörden und Begünstigte.

4.Der Begleitausschuss gibt Stellungnahmen ab zu

(a)den Entwürfen von GAP-Strategieplänen;

(b)den für die Auswahl der Vorhaben verwendeten Methodik und Kriterien;

(c)den jährlichen Leistungsberichten;

(d)dem Evaluierungsplan und etwaigen Änderungen des Plans;

(e)etwaigen Vorschlägen der Verwaltungsbehörde für Änderungen des GAP-Strategieplans.

Artikel 112
Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten

1.Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem ELER Maßnahmen unterstützt werden, die für die wirksame Verwaltung und Umsetzung der Unterstützung im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan erforderlich sind, einschließlich der Einrichtung und des Betriebs der nationalen GAP-Netze gemäß Artikel 113 Absatz 1. Die Maßnahmen nach diesem Absatz können auch vorherige und nachfolgende GAP-Strategieplanungszeiträume betreffen.

2.Maßnahmen der Behörde des federführenden Fonds gemäß Artikel 25 Absätze 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] können ebenfalls unterstützt werden.

3.Bescheinigende Stellen im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] werden nicht über technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten finanziert.

Artikel 113
Europäische und nationale Netze für die Gemeinsame Agrarpolitik
 

1.Jeder Mitgliedstaat richtet spätestens zwölf Monate nach der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission ein nationales Netz für die Gemeinsame Agrarpolitik (nationales GAP-Netz) zur Vernetzung von Organisationen und Behörden, Beratern, Forschern und anderen Innovationsakteuren im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf nationaler Ebene ein.

2.Ein europäisches Netz für die Gemeinsame Agrarpolitik (europäisches GAP-Netz) wird zur Vernetzung nationaler Netze, Organisationen und Behörden im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf Unionsebene eingerichtet.

3.Die Vernetzung über die GAP-Netze hat folgende Ziele:

(a)stärkere Einbeziehung aller Interessenträger in die Konzeption und Durchführung der GAP-Strategiepläne;

(b)Unterstützung der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der GAP-Strategiepläne und Begleitung des Übergangs zu einem leistungsbasierten Umsetzungsmodell;

(c)Erleichterung des Peer-Learning und der Interaktion zwischen allen Interessenträgern in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum;

(d)Förderung von Innovation und der Einbeziehung aller Interessenträger in den Prozess des Wissensaustauschs und des Wissensaufbaus;

(e)Unterstützung der Überwachungs- und Evaluierungskapazitäten aller Interessenträger;

(f)Beitrag zur Verbreitung der Ergebnisse der GAP-Strategiepläne.

4.Die Aufgaben der GAP-Netze zur Erreichung der in Absatz 3 genannten Ziele sind:

(a)Erfassung, Analyse und Verbreitung von Informationen über im Rahmen der GAP-Strategiepläne unterstützte Maßnahmen;

(b)Beitrag zum Aufbau von Kapazitäten in den Behörden der Mitgliedstaaten und bei anderen Akteuren, die an der Durchführung der GAP-Strategiepläne beteiligt sind, einschließlich in Bezug auf die Überwachungs- und Evaluierungsprozesse;

(c)Erfassung und Verbreitung bewährter Verfahren;

(d)Erfassung von Informationen, einschließlich statistischer und administrativer Informationen, und Analyse der Entwicklungen in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten, die für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 relevant sind;

(e)Einrichtung von Plattformen, Foren und Veranstaltungen, um den Erfahrungsaustausch zwischen Interessenträgern und das Peer-Learning zu erleichtern, gegebenenfalls auch Austausch mit Netzen in Drittländern;

(f)Erfassung von Informationen und Erleichterung der Vernetzung von finanzierten Strukturen und Projekten, wie der lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) [Dachverordnung], der operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft gemäß Artikel 114 Absatz 4 sowie vergleichbarer Strukturen und Projekte;

(g)Unterstützung von Kooperationsprojekten von LAG oder ähnlichen Strukturen im Bereich der lokalen Entwicklung, einschließlich transnationaler Zusammenarbeit;

(h)Herstellung von Verbindungen zu anderen von der Union finanzierten Strategien oder Netzen;

(i)Beitrag zur Weiterentwicklung der GAP und Vorbereitung nachfolgender GAP-Strategieplanungszeiträume;

(j)im Falle nationaler GAP-Netze Beteiligung an und Beitrag zu den Tätigkeiten des europäischen GAP-Netzes.

Artikel 114
Europäische Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft

1.Die Kommission richtet eine Europäische Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP) ein.

2.Ziel der EIP ist die Förderung der Innovation und die Verbesserung des Wissensaustauschs.

3.Die EIP trägt zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 bei.

4.Die EIP unterstützt die AKIS gemäß Artikel 13 Absatz 2, indem sie Strategien und Instrumente miteinander verknüpft, um die Innovation zu beschleunigen. Sie sorgt insbesondere für Folgendes:

(a)Schaffung eines Mehrwerts durch bessere Verbindung der Forschung mit der landwirtschaftlichen Praxis und Förderung eines umfassenderen Einsatzes der verfügbaren Innovationsmaßnahmen;

(b)Vernetzung von Innovationsakteuren und -projekten;

(c)Förderung der schnelleren und breiteren Umsetzung innovativer Lösungen in die Praxis; und

(d)Unterrichtung der wissenschaftlichen Gemeinschaft über den Forschungsbedarf in der landwirtschaftlichen Praxis.

Die operationellen Gruppen der EIP sind Teil der EIP. Sie erstellen einen Plan für innovative Projekte, die entwickelt, getestet, angepasst oder durchgeführt werden sollen, und stützen sich dabei auf das interaktive Innovationsmodell mit folgenden Grundprinzipien:

(a)Entwicklung innovativer Lösungen mit Schwerpunkt auf den Bedürfnissen der Land- bzw. Forstwirte, soweit sinnvoll unter Berücksichtigung der Interaktionen entlang der gesamten Lieferkette;

(b)Zusammenführung von Partnern mit einander ergänzenden Kenntnissen wie Landwirte, Berater, Forscher, Unternehmen oder Nichtregierungsorganisationen in einer gezielten Kombination, die am besten für die Projektziele geeignet ist; und

(c)Mitentscheidung und Mitgestaltung während des gesamten Projekts.

Die geplante Innovation kann sich auf neue, aber auch auf herkömmliche Praktiken in einem neuen geografischen oder Umweltkontext stützen.

Die operationellen Gruppen verbreiten – insbesondere über die GAP-Netze – ihre Pläne und die Ergebnisse ihrer Projekte.

TITEL VII
ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND EVALUIERUNG

KAPITEL I
LEISTUNGSRAHMEN

Artikel 115
Festlegung des Leistungsrahmens

1.Die Mitgliedstaaten legen einen Leistungsrahmen fest, der die Überwachung und Evaluierung der Leistung des GAP-Strategieplans während der Durchführung sowie die entsprechende Berichterstattung ermöglicht.

2.Der Leistungsrahmen umfasst folgende Elemente:

(a)einen Satz gemeinsamer Kontext-, Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren, einschließlich derjenigen gemäß Artikel 7, die als Grundlage für die Überwachung, Evaluierung und die jährliche Leistungsberichterstattung verwendet werden;

(b)Zielwerte und jährliche Etappenziele, die anhand von Ergebnisindikatoren für das jeweilige spezifische Ziel festgelegt werden;

(c)Datenerhebung, -speicherung und -übertragung;

(d)regelmäßige Berichterstattung über die Leistung sowie über Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten;

(e)Mechanismen, durch die gute Leistungen belohnt werden und bei schlechten Leistungen gegengesteuert wird;

(f)Ex-ante-, Zwischen- und Ex-post-Evaluierungen und alle sonstigen Evaluierungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan.

3.Der Leistungsrahmen deckt Folgendes ab:

(a)den Inhalt der GAP-Strategiepläne;

(b)Marktstützungsmaßnahmen und andere Interventionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

Artikel 116
Ziele des Leistungsrahmens

Die Ziele des Leistungsrahmens bestehen darin,

(a)die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und den Zusatznutzen der GAP auf Unionsebene zu bewerten;

(b)Etappenziele und Zielwerte für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 festzusetzen;

(c)die Fortschritte bei der Erreichung der Zielwerte der GAP-Strategiepläne zu überwachen;

(d)die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit und Kohärenz der Interventionen der GAP-Strategiepläne zu bewerten;

(e)einen gemeinsamen Lernprozess im Zusammenhang mit Überwachung und Evaluierung zu unterstützen.

Artikel 117
Elektronisches Informationssystem

Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches Informationssystem ein, in dem sie wichtige Informationen über die Durchführung des GAP-Strategieplans aufzeichnen und speichern, die für die Überwachung und Evaluierung benötigt werden, insbesondere Informationen über jede zur Finanzierung ausgewählte Intervention sowie über abgeschlossene Interventionen, einschließlich Informationen über die einzelnen Begünstigten und Vorhaben.

Artikel 118
Bereitstellung von Informationen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Begünstigten, die im Rahmen der Interventionen des GAP-Strategieplans eine Unterstützung erhalten, sowie die lokalen Aktionsgruppen verpflichten, der Verwaltungsbehörde oder anderen, nachgeordneten Stellen, die Aufgaben an deren Stelle wahrnehmen, alle Informationen zu übermitteln, die für die Überwachung und Evaluierung des GAP-Strategieplans erforderlich sind.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass umfassende, vollständige, zeitnahe und zuverlässige Datenquellen eingerichtet werden, die anhand von Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren eine wirksame Verfolgung der Fortschritte der Politik bei der Verwirklichung der Ziele ermöglichen.

Artikel 119
Modalitäten der Überwachung

Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss überwachen anhand der Output- und Ergebnisindikatoren die Durchführung des GAP-Strategieplans sowie die Fortschritte bei der Erreichung seiner Zielwerte.

Artikel 120
Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Leistungsrahmen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zum Inhalt des Leistungsrahmens. Diese Rechtsakte betreffen das Verzeichnis von Kontextindikatoren und anderen Indikatoren, die für die angemessene Überwachung und Evaluierung der Politik benötigt werden, die Methoden für die Berechnung der Indikatoren und die notwendigen Bestimmungen, um die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL II
JÄHRLICHE LEISTUNGSBERICHTE

Artikel 121
Jährliche Leistungsberichte

1.Bis zum 15. Februar 2023 und bis zum 15. Februar jedes darauffolgenden Jahres bis einschließlich 2030 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Leistungsbericht über die Durchführung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr. Der 2023 übermittelte Bericht betrifft die Haushaltsjahre 2021 und 2022. Für Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II betrifft der Bericht nur das Haushaltsjahr 2022.

2.Der letzte jährliche Leistungsbericht, der bis zum 15. Februar 2030 zu übermitteln ist, enthält eine Zusammenfassung der im Durchführungszeitraum vorgenommenen Evaluierungen.

3.Der jährliche Leistungsbericht ist nur zulässig, wenn er alle in den Absätzen 4, 5 und 6 vorgeschriebenen Informationen enthält. Die Kommission informiert den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Leistungsberichts, falls der Bericht als unzulässig eingestuft wurde; andernfalls gilt er als zulässig.

4.In den jährlichen Leistungsberichten werden die wichtigsten qualitativen und quantitativen Informationen über die Durchführung des GAP-Strategieplans unter Bezugnahme auf Finanzdaten und Output- und Ergebnisindikatoren und im Einklang mit Artikel 118 Absatz 2 dargelegt. Sie enthalten zudem Informationen über erzielte Outputs, getätigte Ausgaben, erzielte Ergebnisse und den Abstand zu den jeweiligen Zielwerten.

Für die Interventionskategorien, die nicht unter Artikel 89 dieser Verordnung fallen und bei denen der erzielte Output und die erzielte Ausgabenquote um 50 % vom geplanten jährlichen Output und der geplanten jährlichen Ausgabenquote abweichen, legt der Mitgliedstaat eine Begründung für diese Abweichung vor.

5.Die übermittelten Daten betreffen die erreichten Werte der Indikatoren für teilweise und vollständig durchgeführte Interventionen. Darüber hinaus bieten sie eine Synthese zum Stand der Durchführung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr und führen etwaige die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigende Probleme an, insbesondere in Bezug auf Abweichungen von den Etappenzielen, die Gründe dafür sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen.

6.Bei Finanzierungsinstrumenten sind zusätzlich zu den gemäß Absatz 4 bereitzustellenden Daten folgende Angaben zu machen:

(a)förderfähige Ausgaben nach Art des Finanzprodukts;

(b)Betrag der als förderfähige Ausgaben geltend gemachten Verwaltungskosten und -gebühren;

(c)Betrag der zusätzlich zum ELER mobilisierten privaten und öffentlichen Mittel nach Art des Finanzprodukts;

(d)Zinsen und andere durch Unterstützung aus der ELER-Beteiligung für Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] generierte Erträge und zurückgezahlte, der Unterstützung aus dem ELER zuzuschreibende Mittel gemäß Artikel 56 der genannten Verordnung.

7.Auf der Grundlage der in den jährlichen Leistungsberichten übermittelten Informationen führt die Kommission eine jährliche Leistungsüberprüfung sowie einen jährlichen Leistungsabschluss gemäß Artikel [52] der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] durch.

8.Bei der jährlichen Leistungsüberprüfung kann die Kommission innerhalb eines Monats nach ihrer Vorlage Bemerkungen zu den jährlichen Leistungsberichten abgeben. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb dieser Frist, so gilt der Bericht als angenommen.

Artikel 108 über die Berechnung der Fristen für ein Tätigwerden der Kommission gilt entsprechend.

9.Ergibt der gemeldete Wert eines oder mehrerer Ergebnisindikatoren eine Lücke von mehr als 25 % zum jeweiligen Etappenziel für das betreffende Berichtsjahr, so kann die Kommission den Mitgliedstaat auffordern, einen Aktionsplan gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] vorzulegen, in dem die geplanten Abhilfemaßnahmen und der voraussichtliche Zeitrahmen beschrieben werden.

10.Die jährlichen Leistungsberichte sowie eine Bürgerinfo zu ihrem Inhalt werden öffentlich zugänglich gemacht.

11.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Bestimmungen über die Vorlage des Inhalts der jährlichen Leistungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 122
Jährliche Überprüfungssitzungen

1.Die Mitgliedstaaten organisieren alljährlich eine jährliche Überprüfungssitzung mit der Kommission unter gemeinsamem Vorsitz oder unter dem Vorsitz der Kommission, die frühestens zwei Monate nach Vorlage des jährlichen Leistungsberichts stattfindet.

2.Die jährliche Überprüfungssitzung dient der Prüfung der Leistung jedes Plans, einschließlich der Fortschritte bei der Erreichung der festgelegten Zielwerte, sowie etwaiger Faktoren, die die Leistung beeinträchtigen, und vergangener oder künftiger Abhilfemaßnahmen.

KAPITEL III
ANREIZSYSTEM FÜR GUTE UMWELT- UND KLIMALEISTUNGEN

Artikel 123
Leistungsbonus

1.Den Mitgliedstaaten kann im Jahr 2026 zur Belohnung zufriedenstellender Leistungen in Bezug auf die Umwelt- und Klimaziele ein Leistungsbonus zugewiesen werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Bedingung gemäß Artikel 124 Absatz 1 erfüllt hat.

2.Der Leistungsbonus entspricht 5 % des in Anhang IX festgesetzten Betrags pro Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr 2027.

Gemäß den Artikeln 15 und 90 zwischen dem EGFL und dem ELER übertragene Mittel werden bei der Berechnung des Leistungsbonus nicht berücksichtigt.

Artikel 124
Zuweisung des Leistungsbonus

1.Auf der Grundlage der Leistungsüberprüfung für das Jahr 2026 wird der aus der Zuweisung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 123 Absatz 2 einbehaltene Leistungsbonus diesem Mitgliedstaat zugewiesen, wenn den Ergebnisindikatoren zufolge, die auf die spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f in seinem GAP-Strategieplan angewendet werden, mindestens 90 % der Sollvorgabe für das Jahr 2025 erreicht wurden.

2.Die Kommission erlässt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des jährlichen Leistungsberichts im Jahr 2026 einen Durchführungsrechtsakt ohne Anwendung des in Artikel 139 genannten Ausschussverfahrens, um für jeden Mitgliedstaat zu entscheiden, ob die jeweiligen GAP-Strategiepläne die Sollvorgaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels erreicht haben.

3.Werden die Sollvorgaben gemäß Absatz 1 erreicht, so gewährt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten den Betrag des Leistungsbonus, der als auf der Grundlage des Beschlusses gemäß Absatz 2 für das Haushaltsjahr 2027 endgültig zugewiesen gilt.

4.Werden die Sollvorgaben gemäß Absatz 1 nicht erreicht, so werden die für das Haushaltsjahr 2027 gebundenen Mittel, die dem Betrag des Leistungsbonus der betreffenden Mitgliedstaaten entsprechen, von der Kommission nicht gewährt.

5.Bei der Zuweisung des Leistungsbonus kann die Kommission Fälle höherer Gewalt und schwerwiegende sozioökonomische Krisen berücksichtigen, die die Erreichung der maßgeblichen Etappenziele behindern.

6.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bestimmungen, die einen kohärenten Ansatz bei dem Beschluss über die Zuweisung des Leistungsbonus an die Mitgliedstaaten gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL IV
EVALUIERUNG DES GAP-STRATEGIEPLANS

Artikel 125
Ex-ante-Evaluierungen

1.Die Mitgliedstaaten nehmen Ex-ante-Evaluierungen vor, um das Konzept ihrer GAP-Strategiepläne qualitativ zu verbessern.

2.Die Ex-ante-Evaluierungen werden unter der Verantwortung der Behörde durchgeführt, die für die Erstellung des GAP-Strategieplans zuständig ist.

3.Im Rahmen der Ex-ante-Evaluierungen wird Folgendes geprüft:

(a)der Beitrag des GAP-Strategieplans zu den spezifischen Zielen der GAP unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Bedürfnisse und des Entwicklungspotenzials sowie der Erfahrungen aus der Durchführung der GAP in den vorangegangenen Programmplanungszeiträumen;

(b)die interne Kohärenz des vorgeschlagenen GAP-Strategieplans und den Bezug zu anderen relevanten Instrumenten;

(c)die Übereinstimmung der Zuweisung der Haushaltsmittel mit den spezifischen Zielen des GAP-Strategieplans;

(d)die Art und Weise, wie die erwarteten Outputs zu Ergebnissen beitragen;

(e)die Frage, ob die quantifizierten Sollvorgaben für Ergebnisse realistisch sind; berücksichtigt wird hierbei die vorgesehene Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER;

(f)die Angemessenheit der Humanressourcen und der administrativen Leistungsfähigkeit für die Verwaltung des GAP-Strategieplans;

(g)die Eignung der Verfahren für die Überwachung des GAP-Strategieplans und für die Erhebung evaluierungsrelevanter Daten;

(h)die Eignung der für den Leistungsrahmen ausgewählten Etappenziele;

(i)die geplanten Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten;

(j)die Gründe für den Einsatz von aus dem ELER finanzierten Finanzierungsinstrumenten.

4.Die Ex-ante-Evaluierungen umfassen auch die Anforderungen für eine strategische Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG unter Berücksichtigung der Bedürfnisse im Bereich der Anpassung an den Klimawandel.

Artikel 126
Evaluierung der GAP-Strategieplans im Durchführungszeitraum und ex post

1.Die Mitgliedstaaten nehmen Evaluierungen der GAP-Strategiepläne vor, um das Konzept und die Durchführung der Pläne qualitativ zu verbessern und ihre Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz, ihren Zusatznutzen auf EU-Ebene sowie ihre Auswirkungen im Sinne des Beitrags zu den allgemeinen und spezifischen Zielen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 zu bewerten.

2.Die Mitgliedstaaten betrauen funktional unabhängige Sachverständige mit den Evaluierungen.

3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten eingerichtet werden.

4.Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Angemessenheit der Interventionen des GAP-Strategieplans im Hinblick auf die spezifischen Ziele gemäß Artel 6 Absatz 1 zu evaluieren.

5.Die Mitgliedstaaten erstellen einen Evaluierungsplan mit Angaben zu den geplanten Evaluierungstätigkeiten während des Durchführungszeitraums.

6.Spätestens ein Jahr nach Annahme des GAP-Strategieplans übermitteln die Mitgliedstaaten dem Begleitausschuss den Evaluierungsplan.

7.Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2031 eine umfassende Evaluierung des GAP-Strategieplans abzuschließen.

8.Die Mitgliedstaaten machen alle Evaluierungen öffentlich zugänglich.

KAPITEL V
LEISTUNGSBEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION

Artikel 127
Leistungsbewertung und -evaluierung

1.Die Kommission erstellt einen mehrjährigen GAP-Evaluierungsplan, der unter ihrer Verantwortung durchgeführt wird.

2.Die Kommission führt bis zum Ende des dritten Jahres nach Beginn der Durchführung der GAP-Strategiepläne unter Berücksichtigung der in Anhang I festgelegten Indikatoren eine Zwischenevaluierung durch, um die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit und Kohärenz des EGFL und des ELER sowie ihren Zusatznutzen auf EU-Ebene zu prüfen. Die Kommission kann dabei auf alle einschlägigen bereits vorliegenden Informationen gemäß Artikel [128] der [neue Haushaltsordnung] zurückgreifen.

3.Die Kommission führt eine Ex-post-Evaluierung durch, um die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit und Kohärenz des EGFL und des ELER sowie ihren Zusatznutzen auf EU-Ebene zu prüfen.

4.Auf der Grundlage der Erkenntnisse, die aus Evaluierungen der GAP, einschließlich Evaluierungen der GAP-Strategiepläne, sowie anderen einschlägigen Informationsquellen gewonnen werden, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Abschluss der Zwischenevaluierung einen ersten Bericht über die Durchführung dieses Artikels vor, einschließlich erster Ergebnisse betreffend die Leistung der GAP. Ein zweiter Bericht mit einer Bewertung der Leistung der GAP wird bis zum 31. Dezember 2031 vorgelegt.

Artikel 128
Berichterstattung auf der Grundlage von Kernindikatoren

Im Einklang mit ihrer Berichterstattungspflicht gemäß Artikel [38 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i] der [neue Haushaltsordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die anhand der Kernindikatoren gemäß Anhang XII gemessenen Leistungsinformationen gemäß dem genannten Artikel vor.

Artikel 129
Allgemeine Bestimmungen

1.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Informationen, die diese für die Überwachung und Evaluierung der GAP benötigt.

2.Die Daten, die für die Kontext- und Wirkungsindikatoren benötigt werden, stammen in erster Linie aus etablierten Datenquellen wie dem Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und Eurostat. Liegen für diese Indikatoren keine oder nur unvollständige Daten vor, so werden die Lücken im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 , des Rechtsrahmens für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen oder durch förmliche Vereinbarungen mit anderen Datenlieferanten wie der Gemeinsamen Forschungsstelle und der Europäischen Umweltagentur geschlossen.

3.Bestehende Verwaltungsregister wie das IVKS, das LPIS, die Tier- und die Weinbaukartei werden beibehalten. Das IVS und das LPIS werden weiter ausgebaut, um dem statistischen Bedarf der GAP besser gerecht zu werden. Die Daten aus den Verwaltungsregistern werden in Zusammenarbeit mit den statistischen Stellen in den Mitgliedstaaten und mit Eurostat für statistische Zwecke so weit wie möglich verwendet.

4.Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen – unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden – sowie Bestimmungen über den Datenbedarf und die Synergien zwischen potenziellen Datenquellen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

TITEL VIII
WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN

Artikel 130
Vorschriften für Unternehmen

Wird im Rahmen von Titel III dieser Verordnung eine Unterstützung für Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gewährt, so darf sie nur für solche Formen der Zusammenarbeit gewährt werden, bei denen die geltenden Wettbewerbsbestimmungen gemäß den Artikeln 206 bis 209 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden.

Artikel 131
Staatliche Beihilfen

1.Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Artikel 107, 108 und 109 AEUV Anwendung.

2.Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV finden keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung und im Einklang mit ihr getätigt werden, oder auf die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 132 dieser Verordnung, soweit sie in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen.

3.Abweichend von Absatz 2 finden die Artikel 107, 108 und 109 AEUV Anwendung auf die für Vorhaben innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 42 AEUV bereitgestellte Unterstützung, ausgenommen in den Fällen, in denen die Unterstützung für Betriebskapital über ein Finanzierungsinstrument bereitgestellt wird.

Artikel 132
Zusätzliche nationale Finanzierung

Zahlungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Vorhaben im Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV, mit denen eine zusätzliche Finanzierung für Interventionen bereitgestellt werden soll, für die zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums des GAP-Strategieplans eine Unterstützung der Union gewährt wird, dürfen nur getätigt werden, wenn sie mit dieser Verordnung im Einklang stehen, in Anhang V des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 103 Absatz 5 aufgeführt sind und von der Kommission genehmigt wurden.

Artikel 133
Nationale steuerliche Maßnahmen

Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV finden keine Anwendung auf nationale steuerliche Maßnahmen, nach denen die Mitgliedstaaten beschließen, von den allgemeinen Steuervorschriften abzuweichen, indem sie gestatten, dass die für Betriebsinhaber geltende Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer auf der Grundlage eines Mehrjahreszeitraums berechnet wird.

TITEL IX
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 134
Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme

1.Zur Lösung spezifischer Probleme erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die in dringenden Fällen erforderlich und gerechtfertigt sind. Diese Durchführungsrechtsakte können von einigen Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2.In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit und um solche spezifischen Probleme gemäß Absatz 1 zu lösen und gleichzeitig die Kontinuität der Direktzahlungsregelung im Falle außergewöhnlicher Umstände zu gewährleisten, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 139 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

3.Die nach Absatz 1 oder 2 erlassenen Maßnahmen bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft. Dauern die in diesen Absätzen genannten spezifischen Probleme nach diesem Zeitraum an, so kann die Kommission im Hinblick auf eine dauerhafte Lösung einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

4.Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die von ihr gemäß Absatz 1 oder 2 erlassenen Maßnahmen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Erlass.

Artikel 135
Anwendung auf die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

1.Auf Direktzahlungen, die in den Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 gewährt werden, finden nur Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Artikel 16 sowie Titel IX der vorliegenden Verordnung Anwendung. Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Artikel 16 sowie Titel IX finden Anwendung ohne Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan.

2.Auf Direktzahlungen, die auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährt werden, finden nur Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 4, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Titel III Kapitel II Abschnitte 1 und 2 sowie Titel IX der vorliegenden Verordnung Anwendung. Artikel 4, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Titel III Kapitel II Abschnitte 1 und 2 sowie Titel IX finden Anwendung ohne Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan.

KAPITEL II
INFORMATIONSSYSTEM UND SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

Artikel 136
Austausch von Informationen und Dokumenten

1.Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Informationssystem ein, das den sicheren Austausch von Daten von gemeinsamem Interesse zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat ermöglicht.

2.Die Kommission stellt sicher, dass ein angemessen sicheres elektronisches System existiert, in dem die wichtigsten Angaben sowie der Bericht über die Überwachung und Evaluierung aufgezeichnet, gespeichert und verwaltet werden können.

3.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Bestimmungen über die Funktionsweise des Systems gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 137
Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

1.Unbeschadet der Artikel [96, 97 und 98] der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] erheben die Mitgliedstaaten und die Kommission personenbezogene Daten, um den Verpflichtungen betreffend Verwaltung, Kontrolle sowie Überwachung und Evaluierung nachzukommen, die ihnen aus dieser Verordnung – insbesondere aus den Titeln VI und VII – erstehen, und sie verarbeiten diese Daten nicht auf eine mit diesem Zweck unvereinbare Weise.

2.Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Überwachung und Evaluierung nach Titel VII unter Einsatz des sicheren elektronischen Systems nach Artikel 136, so werden sie anonymisiert und nur in aggregierter Form verarbeitet.

3.Personenbezogene Daten müssen im Einklang mit den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 und (EU) 2016/679 verarbeitet werden. Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht, als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im geltenden nationalen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.

4.Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von nationalen oder Unionsstellen im Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden können und ihnen in diesem Zusammenhang die Datenschutzrechte gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 und (EU) 2016/679 zustehen.

KAPITEL III
BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 138
Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 4, 7, 12, 15, 23, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 50, 78, 81, 104 und 141 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4, 7, 12, 15, 23, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 50, 78, 81, 104 und 141 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 4, 7, 12, 15, 23, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 50, 78, 81, 104 und 141 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 139
Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird durch einen Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss für die Gemeinsame Agrarpolitik“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 140
Aufhebung

1.Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für Vorhaben, die gemäß den von der Kommission im Rahmen der genannten Verordnung vor dem 1. Januar 2021 genehmigten Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt werden.

Artikel 32 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gelten weiterhin für die Ausweisung von aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten. Bezugnahmen auf die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sind zu verstehen als Bezugnahmen auf die GAP-Strategiepläne.

2.Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2021 beginnende Antragsjahre beziehen.

Die Artikel 17 und 19 sowie Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten in Bezug auf Kroatien weiterhin bis zum 31. Dezember 2021.

Artikel 141
Übergangsmaßnahmen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Maßnahmen zum Schutz erworbener Rechte und berechtigter Erwartungen von Begünstigten zu erlassen, soweit dies für den Übergang von den Regelungen der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 zu den Regelungen der vorliegenden Verordnung erforderlich ist. Mit diesen Übergangsbestimmungen werden insbesondere die Bedingungen festgelegt, unter denen die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden Verordnung vorgesehene Unterstützung einbezogen werden kann, einschließlich für technische Hilfe und Ex-post-Evaluierungen.

Artikel 142
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS

1.1.Bezeichnung des Vorschlags

a) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

b) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;

c) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Cluster 8 – Landwirtschaft und Meerespolitik unter Rubrik 3 des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 – Natürliche Ressourcen und Umwelt

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 41  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

Nach Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist es Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP),

a) die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern (auch durch technischen Fortschritt und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren);

b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten (auch durch Erhöhung des Einkommens);

c) die Märkte zu stabilisieren;

d) die Versorgung sicherzustellen; und

e) für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.

Indem diese Ziele auf die in Ziffer 1.4.2 genannten Herausforderungen ausgerichtet werden, wird Nachdruck auf die zehn Prioritäten der Kommission für die Jahre 2015-2019 und die Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung gelegt; sie sind die Grundlage der oben genannten Vorschläge zur Festlegung des Rechtsrahmens für die Gemeinsame Agrarpolitik im Zeitraum 2021-2027 – Eine einfachere, intelligentere, moderne und nachhaltigere GAP.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Da die wichtigsten Herausforderungen für die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete in der EU globaler und grenzüberschreitender Natur sind, ist eine gemeinsame Politik auf EU-Ebene erforderlich. Die GAP begegnet diesen Herausforderungen, indem

● durch ein Unterstützungssystem in Form eines gemeinsamen Netzes für Einkommenssicherheit, das die Lebensmittelsicherheit fördert und Wettbewerbsverzerrungen verhindert, ein Binnenmarkt mit gleichen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet wird;

● die Krisenfestigkeit des EU-Agrarsektors gestärkt wird, um die Globalisierung zu meistern;

● durch die Umweltarchitektur der GAP Leistungen in Bezug auf zentrale Aspekte der Herausforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit – Klimawandel, Wassernutzung, Luftqualität und Biodiversität – erbracht werden.

In anderen Bereichen muss eine starke EU-Dimension mit mehr Subsidiarität kombiniert werden. Diese Bereiche umfassen Lebensmittelsicherheit (z. B. Harmonisierung von Normen), den ländlichen Raum betreffende Herausforderungen (zwischen den Mitgliedstaaten bestehen große Unterschiede in Bezug auf die Arbeitslosigkeit im ländlichen Raum), schlechte Infrastruktur und Dienstleistungen im ländlichen Raum, Schwächen bei Forschung und Innovation, Probleme im Zusammenhang mit Lebensmittelqualität, öffentlicher Gesundheit und Ernährung. Eine angemessene Reaktion auf diese Herausforderungen auf EU-Ebene kann umso wirksamer und effizienter sein, wenn sie mit mehr Flexibilität auf Ebene der Mitgliedstaaten kombiniert ist.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Auf der Grundlage einer Evaluierung des derzeitigen Politikrahmens, einer ausgedehnten Konsultation der Interessenträger sowie einer Analyse der künftigen Herausforderungen und des künftigen Bedarfs wurde eine umfassende Folgenabschätzung durchgeführt. Nähere Einzelheiten sind der Folgenabschätzung und der Begründung zu entnehmen, die den Gesetzgebungsvorschlägen beigefügt sind.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

In Bezug auf die GAP werden sich bedeutende Synergien und Vereinfachungen vor allem dadurch erzielen lassen, dass die Durchführung der aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Interventionen in dem einheitlichen Strategierahmen des GAP-Strategieplans zusammengefasst wird. Die bereits vorhandenen Strukturen in den Mitgliedstaaten bleiben bestehen, während die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften vereinfacht und auf die spezifischen Interventionen, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, zugeschnitten werden.

Die GAP hat starke Synergien mit Umwelt- und Klimapolitik, Fragen der Lebensmittelsicherheit und Gesundheit, der digitalen Agenda im ländlichen Raum und der Biowirtschaft, den Bereichen Wissen und Innovation, Erweiterungspolitik, Nachbarschaftspolitik, Handelspolitik, Entwicklungspolitik und Erasmus+.

Die GAP wird im Sinne von Synergie und gegenseitiger Ergänzung mit anderen Politikbereichen und Fonds der EU zusammenwirken, etwa bei Maßnahmen, die im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, des Fonds InvestEU, des Neunten Rahmenprogramms für Forschung sowie der Umwelt- und Klimapolitik durchgeführt werden. Gegebenenfalls werden gemeinsame Vorschriften erlassen, um ein Höchstmaß an Kohärenz und Komplementarität zwischen den Fonds zu erreichen, dabei jedoch stets sicherzustellen, dass die Besonderheiten der Politikbereiche gewahrt bleiben.

Synergien mit dem Rahmenprogramm für Forschung ergeben sich im Cluster FP9 „Lebensmittel und natürliche Ressourcen“; Ziel ist es hier, für uneingeschränkt sichere, nachhaltige, krisenfeste, kreislauforientierte, Abwechslung bietende und innovative Agrar- und Nahrungsmittelsysteme zu sorgen. Die GAP wird noch stärkere Verbindungen zur Forschungs- und Innovationspolitik der EU entwickeln, indem sie die Biowirtschaft als eine ihrer Prioritäten einführt. Im Cluster „Lebensmittel und natürliche Ressourcen“ wird zudem Nachdruck darauf gelegt, die Vorteile der digitalen Revolution zu nutzen; somit werden die Tätigkeiten im Bereich Forschung und Innovation zum digitalen Wandel der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete beitragen.

Die Gesetzgebungsvorschläge, für die der vorliegende Finanzbogen gilt, sind im weiteren Kontexts des Vorschlags für die Dachverordnung mit gemeinsamen Rahmenvorschriften für Fonds wie den ELER, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und andere zu sehen. Diese Rahmenverordnung wird einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Finanzmittel der EU effizient einzusetzen und Vereinfachungen voranzubringen.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

befristete Laufzeit

   Anwendbar vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2027

   Finanzielle Auswirkungen von 2021 bis 2027 für Mittel für Verpflichtungen und von 2021 bis über 2027 hinaus für Mittel für Zahlungen

 unbefristete Laufzeit für den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und (EU) Nr. 229/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

Durchführung ab 2021 (Haushaltsjahr)

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 42  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit den Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Keine wesentliche Änderung im Vergleich zur derzeitigen Situation, d. h. der Großteil der Ausgaben im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Rechtsakten für die GAP unterliegt der mit den Mitgliedstaaten geteilten Mittelverwaltung. Ein sehr kleiner Teil unterliegt jedoch weiter der direkten Verwaltung durch die Kommission.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Ein Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmen wird geschaffen, um

a)    die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und den EU-Zusatznutzen der GAP zu bewerten;

b)    die Etappenziele und Zielwerte für die spezifischen Ziele der GAP-Strategiepläne festzulegen;

c)    die Fortschritte in Richtung auf das Erreichen der Zielwerte des GAP-Strategieplans zu überwachen;

d)    die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit und Kohärenz der Interventionen der GAP-Strategiepläne zu bewerten;

e)    einen gemeinsamen Lernprozess im Zusammenhang mit der Überwachung und Evaluierung zu unterstützen.

Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss überwachen die Durchführung des GAP-Strategieplans und die Fortschritte in Richtung auf das Erreichen der Zielwerte des GAP-Strategieplans.

Jährliche Leistungsberichte

Zum 15. Februar 2023 und zum 15. Februar jedes folgenden Jahres bis einschließlich 2030 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährliche Leistungsberichte über die Durchführung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr. In diesen Berichten sind die wichtigsten qualitativen und quantitativen Informationen über die Durchführung des GAP-Strategieplans unter Bezugnahme auf Finanzdaten sowie Output- und Ergebnisindikatoren darzulegen. Sie enthalten zudem Informationen über erzielte Outputs, getätigte Ausgaben, erzielte Ergebnisse und den Abstand zu den jeweiligen Zielwerten.

Die übermittelten Daten haben sich auf die nach den Indikatoren erreichten Werte für teilweise und vollständig durchgeführte Interventionen zu beziehen. Darüber hinaus fassen sie den Stand der Durchführung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr zusammen und führen Probleme an, die die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigen könnten, insbesondere in Bezug auf Abweichungen von den Etappenzielen, die Gründe dafür sowie gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen.

Auf der Grundlage der in den jährlichen Leistungsberichten enthaltenen Informationen nimmt die Kommission eine jährliche Leistungsüberprüfung und einen jährlichen Leistungsabschluss vor.

Evaluierung des GAP-Strategieplans

Um festzustellen, welcher Bedarf für den GAP-Strategieplan besteht, führen die Mitgliedstaaten Ex-ante-Evaluierungen durch, einschließlich einer Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren im Zusammenhang mit dem betreffenden GAP-Strategieplan.

Die Mitgliedstaaten führen Evaluierungen der GAP-Strategiepläne durch, um das Konzept und die Durchführung der Pläne zu verbessern und ihre Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz, ihren EU-Zusatznutzen und ihre Auswirkungen im Sinne ihres Beitrags zu den allgemeinen und spezifischen Zielen der GAP zu bewerten.

Leistungsbewertung durch die Kommission

Die Kommission erstellt einen mehrjährigen GAP-Evaluierungsplan, der unter der Verantwortung der Kommission ausgeführt wird.

Die Kommission führt eine Zwischenevaluierung durch, um die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und den EU-Zusatznutzen der Fonds unter Berücksichtigung der Indikatoren in Anhang VII zu prüfen. Die Kommission kann alle einschlägigen Informationen nutzen, die gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung bereits verfügbar sind.

Die Kommission führt eine rückblickende Evaluierung durch, um die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und den EU-Zusatznutzen der Fonds zu prüfen.

Auf der Grundlage der Erkenntnisse, die aus den Evaluierungen der GAP, einschließlich der Evaluierungen der GAP-Strategiepläne, sowie anderen einschlägigen Informationsquellen gewonnen werden, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2025 einen ersten Bericht über die Durchführung dieses Artikels vor, einschließlich erster Ergebnisse im Zusammenhang mit der Leistung der GAP. Ein zweiter Bericht, der eine Bewertung der Leistung der GAP enthält, wird bis zum 31. Dezember 2031 vorgelegt.

Berichterstattung anhand von Kernindikatoren

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen berichtet die Kommission während des gesamten Programmplanungszeitraums anhand von Kernindikatoren über die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele.

Im Einklang mit ihrer Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die in diesem Artikel genannten Informationen über die anhand der Kernindikatoren ermittelte Leistung vor.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die GAP wird überwiegend in mit den Mitgliedstaaten geteilter Mittelverwaltung durchgeführt. Die in den Mitgliedstaaten bestehenden Verwaltungseinrichtungen, insbesondere die Zahlstellen und die bescheinigenden Stellen, haben sich beim Schutz der EU-Haushaltsmittel und der Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung als wirksam erwiesen. Die in den letzten Jahren konstant niedrige Fehlerquote der GAP zeigt, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten ordnungsgemäß funktionieren und angemessene Sicherheit gewährleisten.

Im neuen Umsetzungsmodell der GAP wird dies anerkannt, indem die Subsidiarität gestärkt wird, d. h. die Mitgliedstaaten mehr Spielraum erhalten, im Rahmen eines allgemeinen Regelwerks auf EU-Ebene die Kontrollsysteme auszuwählen und zu verwalten. Im Sinne der auf Ergebnisse und leistungsorientierte Zahlungen ausgerichteten Haushaltsstrategie wird im Rahmen der GAP die Förderfähigkeit von Zahlungen von den tatsächlich vor Ort erbrachten Leistungen abhängig sein. Leistung steht somit im Mittelpunkt des Modells zur Verwaltung und zum Schutz der Finanzen in den Gesetzgebungsvorschlägen für die GAP nach 2020.

Die Kontrollstrategie für den neuen Programmzeitraum entspricht uneingeschränkt dem Ansatz der Einzigen Prüfung und stellt sicher, dass die zugelassenen Zahlstellen und bescheinigenden Stellen die erforderliche Sicherheit gewährleisten. Die Kommission wird dem wirksamen Funktionieren des Verwaltungssystems und der Zuverlässigkeit der Leistungsberichterstattung besondere Beachtung schenken. Wie derzeit werden zu Beginn der Programmlaufzeit eine Prüfungsstrategie und ein mehrjähriges Arbeitsprogramm ausgearbeitet werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kommission das wirksame Funktionieren der in den Mitgliedstaaten geschaffenen Verwaltungssysteme gewährleisten, die von den zugelassenen Zahlstellen geleisteten Zahlungen erstatten und einen jährlichen Leistungsabschluss vornehmen wird, in dem die von den Mitgliedstaaten gemeldeten erzielten Ergebnisse bewertet werden.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Die GAP hat mehr als sieben Millionen Begünstigte, die über ein breites Spektrums unterschiedlicher Beihilferegelungen unterstützt werden. Der rückläufige Trend bei der Fehlerquote der GAP zeigt, dass die Zahlstellen über robuste und zuverlässige Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen.

Bisher waren im Rahmen der GAP detaillierte Fördervorschriften auf der Ebene der Begünstigten anzuwenden, was Komplexität, Verwaltungsaufwand und Fehlerrisiko erhöhte. Die Kosten des zur Eindämmung dieses Risikos erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollsystems galten als unverhältnismäßig.

Das Paket der Rechtsvorschriften für die GAP nach 2020 ist stärker auf Leistung ausgerichtet, während der Aspekt der Vorschriftenbefolgung wesentlich an Bedeutung verliert. Die sich aus den EU-Vorschriften ergebenden Verpflichtungen sind von den Mitgliedstaaten zu erfüllen, die daher auch für das geeignete Verwaltungs- und Kontrollsystem sorgen sollten. Den Mitgliedstaaten wird mehr Flexibilität eingeräumt, Regelungen und Maßnahmen so zu gestalten, dass sie den jeweiligen Gegebenheiten besser gerecht werden. Die Finanzierung der GAP wird somit von der strategischen Umsetzung der Politik in Richtung auf gemeinsame auf EU-Ebene festgelegte Ziele abhängen. Der GAP-Strategieplan wird die Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sein, durch die die Strategie für sieben Jahre, die Zielwerte, Interventionen und geplanten Ausgaben festgelegt bzw. genehmigt werden.

Mit dem Vorschlag für eine Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik wird das derzeitige System an dieses neue Umsetzungsmodell angepasst, während die gut funktionierenden Verwaltungseinrichtungen (Zahlstellen und bescheinigenden Stellen) beibehalten werden. Wie derzeit muss jeder Zahlstellenleiter jedes Jahr eine Verwaltungserklärung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungsführung, das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltungsstrukturen, einschließlich der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der EU, und die Zuverlässigkeit der Leistungsberichterstattung abgeben. Eine unabhängige Prüfstelle (bescheinigende Stelle) muss eine Stellungnahme zu diesen Elementen abgeben.

Die Ausgaben werden gekürzt, wenn die Outputs des Mitgliedstaats nicht den vereinbarten Standards entsprechen. Zur Bewertung der Funktionsweise der Verwaltungsstrukturen werden Konformitätsprüfungen durchgeführt werden. Die Kommission nimmt auch weiter Prüfungen der Agrarausgaben vor und stützt sich dabei auf einen risikobasierten Ansatz, um zu gewährleisten, dass ihre Prüfungen – gemäß dem Grundsatz der Einzigen Prüfung – gezielt auf die Bereiche mit dem höchsten Risiko ausgerichtet sind. Zudem gibt es klare Mechanismen für die Aussetzung von Zahlungen bei schwerwiegenden Mängeln in den Verwaltungsstrukturen oder Leistungen, die die Zielwerte deutlich verfehlen.

Als Hauptrisiko im neuen Programmplanungszeitraum gilt, dass das Weniger an konkreten und detaillierten Vorschriften für das Verwaltungs- und Kontrollsystem der Mitgliedstaaten auf Ebene der Zahlstellen sich in jenen Fällen negativ auf den Ruf der Kommission auswirken könnte, in denen die von den Mitgliedstaaten erlassenen Fördervorschriften nicht eingehalten werden. Es sollte jedoch hervorgehoben werden, dass die Kommission sicherstellt, dass die erforderlichen Verwaltungsstrukturen vorhanden sind und Outputs und Ergebnisse erreicht werden. Im Sinne der ergebnisorientierten Haushaltsführung wird die Kommission ihr Hauptaugenmerk auf die Leistungen der Politik richten.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Das neue Umsetzungsmodell der GAP wird die Kosten der Kontrollen sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Begünstigten voraussichtlich deutlich verringern.

Die Anforderungen auf EU-Ebene sind deutlich verringert worden; sie wurden auf die Ebene der Mitgliedstaaten verlagert, die diese Gelegenheit nutzen sollten, um die von den Begünstigten zu erfüllenden Pflichten an die konkreten nationalen oder regionalen Gegebenheiten anzupassen.

Die Mitgliedstaaten legen ihr Verwaltungs- und Kontrollsystem innerhalb des in den Gesetzgebungsvorschlägen definierten vereinfachten EU-Rahmens fest. Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS), das für etwa 88 % der Zahlungen der GAP rechenschaftspflichtig ist, wird beibehalten, wobei jedoch bestimmte bisher auf EU-Ebene definierte Elemente den Mitgliedstaaten überlassen werden. Intensität und Umfang der Kontrollen, die größten Kostentreiber, werden mithin nicht mehr auf EU-Ebene festgelegt.

Die Leistungsorientierung erfordert ein robustes und zuverlässiges Berichtssystem, das, wie bereits in den vorangegangenen Abschnitten erwähnt, unabhängigen Prüfungen unterliegen wird. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass dies erhebliche Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten haben wird, da die meisten Outputindikatoren in den zugelassenen Zahlstellen bereits verfügbar sind.

Die Mitgliedstaaten werden die Verwaltung und Kontrolle der GAP vereinfachen und den damit verbundenen Aufwand verringern können, da sie die Fördervorschriften auf der Ebene der Begünstigten festlegen und über die am besten geeignete Kontrollmethode entscheiden werden (kein Universalansatz). Wie in der Folgenabschätzung zu den GAP-Gesetzgebungsvorschlägen (Kapitel über Vereinfachungen) angegeben, werden die Umsetzungskosten für die neue GAP voraussichtlich auch dann nicht höher liegen (derzeit 3,6 %), wenn die verstärkte Ausrichtung auf die Leistungsberichterstattung berücksichtigt wird.

Was die erwartete Fehlerquote angeht, gilt im neuen Umsetzungsmodell, dass die Förderfähigkeit der Ausgaben an den erreichten Outputs gemessen wird. Somit würden Fehler nicht auf Grundlage der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit einzelner Transaktionen berechnet, sondern auf Grundlage der im Verhältnis zu den erstatteten Ausgaben erreichten Outputs. Ausgaben, denen kein entsprechender Output gegenübersteht, werden im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses gekürzt, womit der EU-Haushalt geschützt bleibt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, vorhanden oder vorgesehen sind.

Das Gesetzgebungspaket sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen wirksamen Schutz in dieser Hinsicht, insbesondere in Bereichen mit höherem Risiko, gewährleisten und Unregelmäßigkeiten und Betrugshandlungen vorbeugen, sie aufdecken und Abhilfe leisten. Die Mitgliedstaaten haben wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen gemäß EU- oder nationalem Recht zu verhängen sowie rechtsgrundlos gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen.

Diese grundlegenden EU-Anforderungen sind Teil der Verwaltungsstrukturen, die von den bescheinigenden Stellen geprüft werden; zudem werden sie – gemäß dem Grundsatz der Einzigen Prüfung – auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes von der Kommission geprüft werden.

Einzelheiten werden, soweit erforderlich, in einer überarbeiteten AGRI-Betrugsbekämpfungsstrategie geregelt. Es wird nicht jedoch erwartet, dass sich die Typologie von Betrugshandlungen und anderen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten wesentlich gegenüber dem Status quo ändern wird.

Voraussichtlich wird der heutige Ansatz, bei dem den Mitgliedstaaten gezielte Schulungen zur Vorbeugung, Aufdeckung und Abhilfe von Betrugshandlungen oder anderen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten angeboten werden, in der künftigen GAP beibehalten. Gleiches gilt für die thematischen Leitfäden für die Mitgliedstaaten zu bestimmten Bereichen mit hohem Risiko.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS

Die in diesem Finanzbogen angegebenen Beträge sind in jeweiligen Preisen ausgedrückt.

Über die sich aus den vorgeschlagenen Rechtsakten ergebenden Änderungen, die in den unten beigefügten Tabellen verzeichnet sind, hinaus sind die vorgeschlagenen Rechtsakte mit weiteren Änderungen verbunden, die keine finanziellen Auswirkungen haben.

Was die marktbezogenen Ausgaben angeht, ist hervorzuheben, dass die für die marktbezogenen Ausgaben veranschlagten Beträge auf der Annahme beruhen, dass keine öffentlichen Interventionsankäufe und keine anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Krisensituation in irgendeinem Sektor stattfinden.

Im EGFL wird eine neue Agrarreserve gebildet, um dem Agrarsektor zusätzliche Unterstützung für Sicherheitsnetzmaßnahmen im Rahmen von Marktmanagement oder stabilisierung und/oder im Falle von Krisen, die sich auf Erzeugung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, zu gewähren. Der Betrag der Reserve beläuft sich auf mindestens 400 Mio. EUR zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres. Der im Haushaltsjahr 2020 nicht in Anspruch genommene Betrag der Reserve für Krisen im Agrarsektor wird zur Bildung der Reserve auf das Haushaltsjahr 2021 übertragen; im Zeitraum 2021-2027 werden die nicht in Anspruch genommenen Beträge fortlaufend auf das folgende Jahr übertragen. Falls die Reserve in Anspruch genommen wird, wird sie aus bestehenden Haushaltsspielräumen oder mit neuen Mitteln wieder aufgefüllt. Falls die im MFR 2021-2027 festgelegte spezifische Teilobergrenze des EGFL überschritten wird, ist für alle Erfordernisse oberhalb der Teilobergrenze einschließlich der Wiederauffüllung der Reserve die Finanzdisziplin anzuwenden. Daher ist eine wiederholte Anwendung der Finanzdisziplin zur Bildung der Reserve im Zeitraum 2021-2027 nicht vorgesehen. Der Mechanismus der Finanzdisziplin bleibt bestehen, um die Einhaltung der Teilobergrenze des EGFL zu gewährleisten.

Was die Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen angeht, sind die durch die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgesetzten Nettoobergrenzen für das Haushaltsjahr 2021 (Kalenderjahr 2020) höher als die in den beigefügten Tabellen angegebenen Beträge der Zuweisungen für die Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen; daher müssen sie im Einklang mit der endgültigen Übereinkunft über die Finanzausstattung der GAP innerhalb der für eine rechtzeitige Umsetzung in den Mitgliedstaaten erforderlichen Fristen angepasst werden.

Der Vorschlag sieht vor, dass die externe Annäherung der Direktzahlungen fortgeführt wird: Mitgliedstaaten mit einer durchschnittlichen Unterstützung von weniger als 90 % des EU-Durchschnitts werden die Lücke bis 90 % des EU-Durchschnitts in sechs Schritten ab 2022 zu 50 % schließen. Alle Mitgliedstaaten werden zur Finanzierung dieser Annäherung beitragen. Sie spiegelt sich in den Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für Direktzahlungen in Anhang IV der Verordnung über die GAP-Strategiepläne wider.

Die Kürzung der Beträge der Direktzahlungen an Betriebsinhaber ist im Hinblick auf die Mittelzuweisung für Direktzahlungen haushaltsneutral, da das Kürzungsaufkommen zur Finanzierung der Umverteilungszahlung im selben Mitgliedstaat herangezogen wird. Falls das Kürzungsaufkommen nicht zur Finanzierung von Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen herangezogen werden kann, wird es in die ELER-Zuweisung des betreffenden Mitgliedstaats übertragen. Die Beträge einer etwaigen solchen Übertragung können zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht quantifiziert werden.

Was die zweckgebundenen Einnahmen des EGFL angeht, spiegelt die Schätzung die Auswirkungen der gewährten Aufschübe und Ratenzahlungen auf die letzten Abschlussbeschlüsse wider, die nach 2020 in bar abgegolten werden, sowie die geschätzten zweckgebundenen Einnahmen aus Abschlüssen und Unregelmäßigkeiten, die noch einzuziehen sind. Letztere werden nach Einführung des neuen Umsetzungsmodells voraussichtlich gegenüber dem derzeitigen Stand zurückgehen.

Was den ELER angeht, sieht der Vorschlag – ähnlich wie bei den anderen europäischen Struktur- und Investitionsfonds – eine Senkung der EU-Kofinanzierungssätze vor. Dies und die Mittelzuweisung für die ELER-Interventionskategorien wird es ermöglichen, die öffentliche Unterstützung für die ländlichen Gebiete Europas weitgehend konstant zu halten. Die Aufteilung der Mittel zwischen den Mitgliedstaaten beruht auf objektiven Kriterien und in der Vergangenheit erzielten Leistungen.

Die Reformvorschläge enthalten Vorschriften, die den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität bei ihrer Mittelzuweisung für Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen und Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie zwischen der Mittelzuweisung für Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen und bestimmten sektoralen Interventionskategorien einräumen. Sollten die Mitgliedstaaten beschließen, diese Flexibilität in Anspruch zu nehmen, wird dies finanzielle Auswirkungen innerhalb der angegebenen Beträge haben, die sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht quantifizieren lassen.

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und vorläufige Liste der Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 43  

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Rubrik 3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

GM/NGM 44 .

von EFTA-Ländern 45

von Kandidatenländern 46

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

3

[08.01.YY] EGFL – Nichtoperative technische Unterstützung

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.01.YY] ELER – Nichtoperative technische Unterstützung

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.01.YY] Exekutivagenturen

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.02.YY] Agrarreserve

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.02.YY] Sektorale Interventionskategorien im Rahmen des GAP-Plans

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.02.YY] Marktbezogene Ausgaben außerhalb des GAP-Plans

GM/NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.02.YY] Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen im Rahmen des GAP-Plans

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.02.YY] Direktzahlungen außerhalb des GAP-Plans

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.02.YY] EGFL – Operative technische Unterstützung

GM/NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.03.YY] Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des GAP-Plans im Zeitraum 2021-2027

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.03.YY] ELER – Operative technische Unterstützung

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

[08.01.YY] Ausgaben für Beamte und Zeitbedienstete im Politikbereich „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

[08.01.YY] Ausgaben für externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

[08.01.YY] Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Die Liste der in der obigen Tabelle aufgeführten Haushaltslinien ist vorläufig und greift dem Haushaltseingliederungsplan, den die Kommission im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens vorschlägt, nicht vor.

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

08 02 YY – Agrarreserve

Verpflichtungen = Zahlungen

(1)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

08 02 YY – Sektorale Interventionskategorien im Rahmen des GAP-Plans 47

Verpflichtungen = Zahlungen

(2)

2.044,116

2.066,584

2.091,060

2.115,010

2.139,737

2.165,443

2.192,347

14.814,294

08 02 YY – Marktbezogene Ausgaben außerhalb des GAP-Plans

Verpflichtungen

(3)

638,309

638,309

638,309

638,309

638,309

638,309

638,309

4.468,163

Zahlungen

(4)

605,136

611,601

623,808

627,643

629,770

630,334

630,314

109,558

4.468,164

08 02 YY – Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen

Verpflichtungen = Zahlungen

(5)

37.392,689

37.547,129

37.686,679

37.802,859

37.919,038

38.035,217

38.151,396

 

264.535,007

08 02 YY – Direktzahlungen außerhalb des GAP-Plans

Verpflichtungen = Zahlungen

(6)

421,321

421,321

421,321

421,321

421,321

421,321

421,321

 

2.949,249

08 02 YY – EGFL – Operative technische Unterstützung 48

Verpflichtungen = Zahlungen 49

(7)

71,000

71,000

71,000

71,000

71,000

71,000

71,000

497,000

08 01 YY – Aus dem EGFL finanzierte Verwaltungsmittel 50

Verpflichtungen = Zahlungen

(8)

13,000

13,000

13,000

13,000

13,000

13,000

13,000

91,000

67 01 & 67 02 – Zweckgebundene Einnahmen des EGFL

Verpflichtungen = Zahlungen

(9)

280,000

230,000

130,000

130,000

130,000

130,000

130,000

1.160,000

ZWISCHENSUMME EGFL

Verpflichtungen

(10)=(1+2+3+5+6+7+8-9)

40.300,435

40.527,343

40.791,369

40.931,499

41.072,405

41.214,290

41.357,373

 

286.194,715

Zahlungen

(11)=(1+2+4+5+6+7+8-9)

40.267,262

40.500,635

40.776,868

40.920,833

41.063,866

41.206,315

41.349,378

109,558

286.194,715

08 03 YY – Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Verpflichtungen

(12)

11.230,561

11.230,561

11.230,561

11.230,561

11.230,561

11.230,561

11.230,561

 

78.613,927

Zahlungen

(13)

786,139

3.703,699

6.314,312

7.860,977

9.356,414

10.331,700

11.025,236

29.235,450

78.613,927

08 03 YY – ELER – Operative technische Unterstützung der EU

Verpflichtungen = Zahlungen 51

(14)

22,147

22,147

22,147

22,147

22,147

22,147

22,147

 

155,029

08 01 YY – Aus dem ELER finanzierte Verwaltungsmittel

Verpflichtungen = Zahlungen

(15)

6,000

6,000

6,000

6,000

6,000

6,000

6,000

 

42,000

ZWISCHENSUMME – ELER

Verpflichtungen

(16)=(12+14+15)

11.258,708

11.258,708

11.258,708

11.258,708

11.258,708

11.258,708

11.258,708

 

78.810,955

Zahlungen

(17)=(13+14+15)

814,286

3.731,846

6.342,459

7.889,124

9.384,561

10.359,847

11.053,383

29.235,450

78.810,955

Mittel INSGESAMT für die GAP

Verpflichtungen

=10+16

51.559,143

51.786,051

52.050,077

52.190,207

52.331,113

52.472,998

52.616,081

 

365.005,670

Zahlungen

=11+17

41.081,548

44.232,481

47.119,327

48.809,957

50.448,427

51.566,162

52.402,761

29.345,008

365.005,670

Rundungsbedingte Differenz.



Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personalausgaben

125,678

125,678

125,678

125,678

125,678

125,678

125,678

879,746

Sonstige Verwaltungsausgaben

6,008

6,008

6,008

6,008

6,008

6,008

6,008

42,056

Mittel unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

Verpflichtungen = Zahlungen

131,686

131,686

131,686

131,686

131,686

131,686

131,686

921,802

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

51.690,829

51.917,737

52.181,763

52.321,893

52.462,799

52.604,684

52.747,767

 

365.927,472

Zahlungen

41.213,234

44.364,167

47.251,013

48.941,643

50.580,113

51.697,848

52.534,447

29.345,008

365.927,472

Rundungsbedingte Differenz.

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

125,678

125,678

125,678

125,678

125,678

125,678

125,678

879,746

Sonstige Verwaltungsausgaben

6,008

6,008

6,008

6,008

6,008

6,008

6,008

42,056

Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

131,686

131,686

131,686

131,686

131,686

131,686

131,686

921,802

Außerhalb der RUBRIK 7 52
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

1,850

1,850

1,850

1,850

1,850

1,850

1,850

12,950

Sonstige Verwaltungs-ausgaben

17,150

17,150

17,150

17,150

17,150

17,150

17,150

120,050

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

19,000

19,000

19,000

19,000

19,000

19,000

19,000

133,000

Rundungsbedingte Differenz.

INSGESAMT

150,686

150,686

150,686

150,686

150,686

150,686

150,686

1 054,802

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Mittel für Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

845

845

845

845

845

845

845

Delegationen

3

3

3

3

3

3

3

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD  53

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

57,75

57,75

57,75

57,75

57,75

57,75

57,75

- in den Delegationen

1

1

1

1

1

1

1

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  54

- am Sitz

29

29

29

29

29

29

29

- in den Delegationen

Forschung

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

935,75

935,75

935,75

935,75

935,75

935,75

935,75

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative:

    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

67 01 & 67 02

280

230

130

130

130

130

130

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

08 02 YY – Sektorale Interventionskategorien

08 02 YY – Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

Siehe Anmerkungen unter Nummer 3.

(1)    [COM(2018) 322 final – MFR-Verordnung].
(2)    Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen  (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates sowie Durchführungsverordnung (EU) Nr. 834/2014 der Kommission vom 22. Juli 2014 mit Vorschriften für die Anwendung des gemeinsamen Überwachungs- und Bewertungsrahmens der Gemeinsamen Agrarpolitik.
(3)    Europäische Kommission (2017) Evaluation and studies plan 2017-2021, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung .
(4)    Siehe: https://ec.europa.eu/agriculture/statistics/facts-and-figures_en https://ec.europa.eu/agriculture/sites/agriculture/files/consultations/cap-modernising/eco_background_final_en.pdf https://ec.europa.eu/agriculture/sites/agriculture/files/consultations/cap-modernising/env_background_final_en.pdf https://ec.europa.eu/agriculture/sites/agriculture/files/consultations/cap-modernising/soc_background_final_en.pdf
(5)    Bericht der Task Force „Agrarmärkte“ (AMTF-Bericht) (2016) Bessere Marktergebnisse: Stärkung der Position der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette .
(6)    Europäische Kommission (2016) Cork 2.0: European Conference on Rural Development , https://ec.europa.eu/agriculture/events/rural-development-2016en .
(7)    ABl. C  vom , S. .
(8)    ABl. C  vom , S. .
(9)    Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
(10)    Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
(11)    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(12)    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)
(13)    Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
(14)    Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
(15)    Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(16)    Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
(17)    Erläuternder Vermerk zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT (ABl. L 147 vom 18.6.1993).
(18)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).  
(19)    Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(20)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(21)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(22)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(23)    Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).
(24)    Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).
(25)    Verordnung (EU) [.../...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] [vollständiger Titel] (ABl. L...).
(26)    Verordnung (EU) [.../...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] [vollständiger Titel] (ABl. L...).
(27)    Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).
(28)    Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).
(29)    Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).
(30)    Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(31)    „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ,Eine Gesundheitʽ“ (COM(2017) 339 final).
(32)    Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).
(33)    Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).
(34)    Erläuternder Vermerk zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT (ABl. L 147 vom 18.6.1993).
(35)    Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
(36)    Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(37)    Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, 21.7. 2014 (2014/C 249/01).
(38)    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 – Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2018) 322 final.
(39)    Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
(40)    Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(41)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(42)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(43)    Eine Reihe der bestehenden Haushaltslinien soll beibehalten und die Nummerierung an den neuen Haushaltseingliederungsplan angepasst werden (z. B. die derzeitigen Kapitel 05 07 und 05 08). Nach der Weiterentwicklung des GAP-Vorschlags könnte der Eingliederungsplan angepasst werden.
(44)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(45)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(46)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(47)    Der Anstieg in den sektoralen Interventionskategorien im Rahmen des GAP-Plans ist auf die vorgeschlagene Mittelzuweisung für die Unterstützung der Bienenzucht in Höhe von 60 Mio. EUR sowie die Ausgabenentwicklung im Sektor Obst und Gemüse zurückzuführen, die aufgrund der in der Vergangenheit beobachteten Ausführungsrate nicht durch eine Finanzausstattung auf EU-Ebene begrenzt ist.
(48)    Einschließlich der derzeit aus den Kapiteln 05 07 (Audit der Agrarausgaben) und 05 08 (Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“) finanzierten Beträge.
(49)    Der Einfachheit halber werden Haushaltsmittel für technische Hilfe im Rahmen des EGFL hier als nichtgetrennte Mittel betrachtet. Der Betrag der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) ist gemessen an den Gesamtbeträgen, für die dieser Finanzbogen gilt, unbedeutend.
(50)    Einschließlich der derzeit aus den Posten 05 01 04 01 (Unterstützungsausgaben für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) – Nichtoperative technische Unterstützung) und 05 01 06 01 (Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel – Beitrag aus dem Programm zur Absatzförderung für Agrarerzeugnisse) finanzierten Beträge.
(51)    Der Einfachheit halber werden Haushaltsmittel für technische Hilfe im Rahmen des ELER hier als nichtgetrennte Mittel betrachtet. Der Betrag der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) ist gemessen an den Gesamtbeträgen, für die dieser Finanzbogen gilt, unbedeutend.
(52)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(53)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(54)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
Top

Brüssel, den1.6.2018

COM(2018) 392 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

{SEC(2018) 305 final}
{SWD(2018) 301 final}


ANHANG I

WIRKUNGS-, ERGEBNIS- UND OUTPUTINDIKATOREN GEMÄẞ ARTIKEL 7

Bewertung der Leistung der Politik (mehrjährig) – AUSWIRKUNGEN (I = IMPACT)

Jährliche Leistungsüberprüfung – ERGEBNIS* (R = RESULT)

Jährlicher Leistungsabschluss – OUTPUT (O = OUTPUT)

Ziele und dazugehörige Wirkungsindikatoren*

Grobe Interventionskategorien und dazugehörige Outputindikatoren*

Querschnittsziel der EU: Modernisierung

Indikator

Ergebnisindikatoren

(nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden)

Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS)

Outputindikatoren

Förderung von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung

I.1 Wissensaustausch und Innovation: Anteil von Wissensaustausch und Innovation am GAP-Haushalt

R.1 Steigerung der Leistung durch Wissen und Innovation: Anteil der Betriebsinhaber, die für Beratung, Schulung, Wissensaustausch oder Beteiligung an operationellen Gruppen zur Verbesserung der Wirtschafts-, Umwelt- und Klimaleistung sowie der Ressourceneffizienz Unterstützung erhalten

Europäische Innovationspartnerschaft für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (EIP)**

O.1 Anzahl operationeller Gruppen im Rahmen der EIP

R.2 Verknüpfung von Beratung und Systemen für den Wissenstransfer: Anzahl der in AKIS integrierten Berater (gemessen an der Gesamtzahl der Betriebsinhaber)

O.2 Anzahl der Berater, die operationellen Gruppen im Rahmen der EIP einrichten oder sich daran beteiligen

R.3 Digitalisierung der Landwirtschaft: Anteil der Betriebsinhaber, die im Rahmen der GAP Unterstützung für Technologien der Präzisionslandwirtschaft erhalten





Spezifische Ziele der EU

Wirkungsindikatoren

Ergebnisindikatoren

(nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden)

Grobe Interventionskategorie

Outputindikatoren (je Intervention)

Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Krisenfestigkeit in der gesamten Union zur Verbesserung der Ernährungssicherheit

I.2 Verringerung von Einkommensunterschieden: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen im Vergleich zur Gesamtwirtschaft

R.4 Knüpfung von Einkommensstützung an Standards und gute fachliche Praxis: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die Einkommensstützung gezahlt wird und die der Konditionalität unterliegt

GAP-Unterstützung

O.3 Anzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung

I.3 Begrenzung von Schwankungen der landwirtschaftlichen Einkommen: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen

R.5 Risikomanagement: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe mit GAP-Risikomanagementinstrumenten

Entkoppelte Direktzahlungen

O.4 Anzahl der Hektar für entkoppelte Direktzahlungen

I.4 Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen nach Sektoren (verglichen mit dem Durchschnitt in der Landwirtschaft)

R.6 Umverteilung auf kleinere Betriebe: Anteil der zusätzlichen Unterstützung je Hektar für förderfähige landwirtschaftliche Betriebe unterhalb der durchschnittlichen Betriebsgröße (verglichen mit dem Durchschnitt)

 

O.5 Anzahl der Begünstigten für entkoppelte Direktzahlungen

I.5 Beitrag zum räumlichen Gleichgewicht: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen (verglichen mit dem Durchschnitt)

R.7 Ausweitung der Unterstützung für Betriebe in Gebieten mit besonderen Erfordernissen: Anteil der zusätzlichen Unterstützung je Hektar in Gebieten mit größeren Erfordernissen (verglichen mit dem Durchschnitt)

O.6 Anzahl der Hektar, für die erweiterte Einkommensstützung für Junglandwirte gezahlt wird

O.7 Anzahl der Begünstigten, für die erweiterte Einkommensstützung für Junglandwirte gezahlt wird

Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung

I.6 Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität: Totale Faktorproduktivität

R.8 Gezielte Unterstützung von Betrieben in Sektoren, die sich in Schwierigkeiten befinden:

Anteil der Betriebsinhaber, die gekoppelte Stützung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit oder Qualität erhalten

Risikomanagementinstrumente

O.8 Anzahl der Betriebsinhaber, die unter geförderte Risikomanagementinstrumente fallen

I.7 Förderung des Agrar- und Lebensmittelhandels: Importe und Exporte im Agrar- und Lebensmittelhandel

R.9 Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe: Anteil der Betriebsinhaber, die Investitionsförderung für Umstrukturierung und Modernisierung, einschließlich Verbesserung der Ressourceneffizienz, erhalten

Gekoppelte Stützung

O.9 Anzahl der Hektar, für die gekoppelte Stützung gezahlt wird

Verbesserung der Position der Betriebsinhaber in der Wertschöpfungskette

I.8 Verbesserung der Position der Betriebsinhaber in der Lebensmittelversorgungskette: Wertschöpfungsanteil für Primärerzeuger in der Lebensmittelversorgungskette

R.10 Bessere Organisation der Versorgungskette: Anteil der Betriebsinhaber, die sich an unterstützten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen, lokalen Märkten, kurzen Versorgungsketten und Qualitätsregelungen beteiligen

O.10 Anzahl der Tiere, für die gekoppelte Stützung gezahlt wird

R.11 Bündelung des Angebots: Anteil der Erzeugerorganisationen mit operationellen Programmen am Wert der vermarkteten Erzeugung

Zahlungen für naturbedingte und andere regionenspezifische Benachteiligungen

O.11 Anzahl der Hektar, für die eine Aufstockung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gezahlt wird (3 Kategorien)

Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zu nachhaltiger Energie

 

I.9 Verbesserung der Krisenfestigkeit: Index

R.12 Anpassung an den Klimawandel: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zur Verbesserung der Anpassung an den Klimawandel bestehen

O.12 Anzahl der Hektar, für die im Rahmen von Natura 2000 oder der Wasserrahmenrichtlinie Unterstützung gewährt wird

I.10 Beitrag zum Klimaschutz: Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft

I.11 Ausweitung der CO2-Bindung: Erhöhung des Gehalts an organischem Kohlenstoff im Boden

I.12 Erhöhung des Anteils nachhaltiger Energie in der Landwirtschaft: Erzeugung erneuerbarer Energien aus der Land- und Forstwirtschaft

R.13 Verringerung der Emissionen im Tierhaltungssektor: Anteil der Großvieheinheiten, für die Unterstützung zur Verringerung der Treibhausgas- und/oder Ammoniakemissionen, einschließlich Düngermanagement, gewährt wird

R.14 Kohlenstoffspeicherung im Boden und in Biomasse: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen bestehen, Emissionen zu verringern, die Kohlenstoffspeicherung beizubehalten und/oder auszuweiten (Dauergrünland, landwirtschaftliche Flächen in Torfgebieten, Wälder usw.)

R.15 Grüne Energie aus der Land- und Forstwirtschaft: Investitionen in die Kapazitäten zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, auch biobasiert (MW)

R.16 Verbesserung der Energieeffizienz: Energieeinsparungen in der Landwirtschaft

R.17 Aufgeforstete Flächen: Geförderte Flächen zur Aufforstung und Anlage von Wäldern, einschließlich Agrarforstwirtschaft

Zahlungen für Bewirtschaftungsverpflichtungen (Umwelt- und Klimaschutz, genetische Ressourcen, Tierschutz)

O.13 Anzahl der (landwirtschaftlich genutzten) Hektar, für die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehende Umwelt-/Klimaverpflichtungen bestehen





Spezifische Ziele der EU

Wirkungsindikatoren

Ergebnisindikatoren

(nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden)

Grobe Interventionskategorie

Outputindikatoren (je Intervention)

Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft

I.13 Verringerung der Bodenerosion: Anteil der Flächen mit mittlerer und schwerer Bodenerosion auf landwirtschaftlichen Flächen

R.18 Verbesserung der Bodenqualität: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen für eine bodenschonende Bewirtschaftung bestehen

O.14 Anzahl der (forstwirtschaftlich genutzten) Hektar, für die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehende Umwelt-/Klimaverpflichtungen bestehen

I.14 Verbesserung der Luftqualität: Verringerung der Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft

R.19 Verbesserung der Luftqualität: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zur Verringerung der Ammoniakemissionen bestehen

O.15 Anzahl der Hektar, für die eine Unterstützung für den ökologischen Landbau gewährt wird

I.15 Verbesserung der Wasserqualität: Bruttonährstoffbilanz auf landwirtschaftlichen Flächen

R.20 Schutz der Wasserqualität: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Bewirtschaftungsverpflichtungen bezüglich der Wasserqualität bestehen

O.16 Anzahl der Großvieheinheiten, für die Unterstützung für Tierschutz, Gesundheit oder verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen gewährt wird

I.16 Verringerung der Nährstoffausschwemmung: Nitrat im Grundwasser – Anteil der Grundwasser-Messstellen mit einer Stickstoffkonzentration von mehr als 50 mg/l (Nitratrichtlinie)

R.21 Nachhaltige Nährstoffbewirtschaftung: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer besseren Nährstoffbewirtschaftung bestehen

O.17 Anzahl der Projekte zur Förderung genetischer Ressourcen

I.17 Verringerung des Drucks auf Wasserressourcen: Wasserverbrauchsindex Plus (WEI+)

R.22 Nachhaltige Nutzung von Wasser: Anteil der bewässerten Flächen, für die Verpflichtungen zur Verbesserung des Wasserhaushalts bestehen

Investitionen

O.18 Anzahl geförderter produktiver Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

R.23 Umwelt-/Klimaleistungen durch Investitionen: Anteil der Betriebsinhaber, die Unterstützung für Investitionen in den Umwelt- oder Klimaschutz erhalten

O.19 Anzahl geförderter lokaler Infrastrukturen

R.24 Umwelt-/Klimaleistungen durch Wissen: Anteil der Betriebsinhaber, die Unterstützung für Beratung/Schulung im Zusammenhang mit Umwelt-/Klimaleistungen erhalten

O.20 Anzahl geförderter nichtproduktiver Investitionen

O.21 Anzahl produktiver Investitionen außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe





Spezifische Ziele der EU

Wirkungsindikatoren

Ergebnisindikatoren

(nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden)

Grobe Interventionskategorie

Outputindikatoren (je Intervention)

Beitrag zum Schutz der Biodiversität, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften

I.18 Erhöhung der Feldvogelpopulationen: Feldvogelindex

R.25 Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung: Anteil der forstwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Wälder bestehen

Niederlassungsbeihilfen

O.22 Anzahl der Betriebsinhaber, die Niederlassungsbeihilfen erhalten

I.19 Erweiterter Schutz der Biodiversität: Anteil der mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehenden Arten und Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, die stabil bleiben oder sich positiv entwickeln

R.26 Schutz von Waldökosystemen: Anteil der forstwirtschaftlichen Flächen, für die Bewirtschaftungsverpflichtungen zur Förderung von Landschaft, Biodiversität und Ökosystemleistungen bestehen

O.23 Anzahl der Unternehmer im ländlichen Raum, die Niederlassungsbeihilfen erhalten

I.20 Vermehrte Ökosystemleistungen: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche mit Landschaftselementen

R.27 Erhaltung von Lebensräumen und Arten: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Bewirtschaftungsverpflichtungen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Biodiversität bestehen

Zusammenarbeit

O.24 Anzahl geförderter Erzeugergemeinschaften/organisationen

O.25 Anzahl der Betriebsinhaber, die Unterstützung für die Teilnahme an Qualitätsregelungen der EU erhalten

R.28 Unterstützung von Natura 2000: Flächen innerhalb von Natura-2000-Gebieten, für die Verpflichtungen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Wiederherstellung bestehen

O.26 Anzahl der Generationswechsel-Projekte (Junglandwirte/Nicht-Junglandwirte)

R.29 Erhaltung von Landschaftselementen: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung von Landschaftselementen, einschließlich Hecken, bestehen

O.27 Anzahl von der örtlichen Bevölkerung betriebener Strategien für die lokale Entwicklung (LEADER)

O.28 Anzahl sonstiger Gruppen für die Zusammenarbeit (ausgenommen unter O.1 gemeldete EIP)

Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten

I.21 Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte: Entwicklung der Anzahl neuer Betriebsinhaber

R.30 Generationswechsel: Anzahl der Junglandwirte, die mit GAP-Unterstützung einen Betrieb gründen

Wissensaustausch und Information

O.29 Anzahl geschulter/beratener Betriebsinhaber





Spezifische Ziele der EU

Wirkungsindikatoren

Ergebnisindikatoren

(nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden)

Grobe Interventionskategorie

Outputindikatoren (je Intervention)

Förderung von Beschäftigung, Wachstum, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich Biowirtschaft und nachhaltige Forstwirtschaft

I.22 Beitrag zur Beschäftigung in ländlichen Gebieten: Entwicklung der Beschäftigungsquote in überwiegend ländlichen Gebieten

R.31 Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten: Neue Arbeitsplätze in geförderten Projekten 

O.30 Anzahl geschulter/beratener Nichtlandwirte

I.23 Beitrag zum Wachstum in ländlichen Gebieten: Entwicklung des Pro-Kopf-BIP in überwiegend ländlichen Gebieten

R.32 Entwicklung der Biowirtschaft im ländlichen Raum: Anzahl geförderter Unternehmen im Bereich der Biowirtschaft

Horizontale Indikatoren

O.31 Anzahl der Hektar, auf denen ökologische Verfahren angewendet werden (zusammenfassender Indikator für die tatsächliche Fläche, die der Konditionalität, Öko-Regelungen, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, forstwirtschaftlichen Maßnahmen, ökologischem/biologischem Landbau unterliegt)

I.24 Eine fairere GAP: Bessere Verteilung der GAP-Unterstützung

R.33 Digitalisierung der ländlichen Wirtschaft: Ländliche Bevölkerung, die unter eine geförderte Strategie für intelligente Dörfer fällt

O.32 Anzahl der Hektar, für die die Konditionalität gilt (aufgeschlüsselt nach GLÖZ-Standards)

I.25 Förderung der Inklusion im ländlichen Raum: Entwicklung des Armutsindexes in ländlichen Gebieten

R.34 Vernetzung des ländlichen Raums in Europa: Anteil der ländlichen Bevölkerung, der aufgrund der GAP-Unterstützung besseren Zugang zu Dienstleistungen und Infrastruktur hat

Sektorale Programme

O.33 Anzahl der Erzeugerorganisationen, die einen Betriebsfonds/ein operationelles Programm einrichten

R.35 Förderung der sozialen Inklusion: Anzahl der Personen, die Minderheiten und/oder benachteiligten Gruppen angehören und von geförderten Projekten zur sozialen Inklusion profitieren

O.34 Anzahl der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und Marktbeobachtung

Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit – einschließlich sicherer, nahrhafter und nachhaltiger Lebensmittel – sowie Tierschutz gerecht wird

 

I.26 Beschränkung des Antibiotikaeinsatzes in der Landwirtschaft Verkäufe/Verwendung bei der Lebensmittelerzeugung dienenden Tieren

R.36 Beschränkung des Antibiotikaeinsatzes: Anteil der Großvieheinheiten, für die geförderte Maßnahmen zur Beschränkung des Antibiotikaeinsatzes (keine Antibiotika bzw. geringere Mengen) durchgeführt wurden

O.35 Anzahl der Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Bienenzucht

I.27 Nachhaltige Verwendung von Pestiziden: Verringerung der Risiken und Auswirkungen von Pestiziden**

R.37 Nachhaltige Verwendung von Pestiziden: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die spezifische geförderte Maßnahmen zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden durchgeführt wurden, um die Risiken und Auswirkungen von Pestiziden zu verringern

I.28 Anpassung an die Nachfrage der Verbraucher nach hochwertigen Lebensmitteln: Wert der Erzeugung im Rahmen von Qualitätsregelungen der EU (einschl. ökologische/biologische Erzeugnisse)

R.38 Verbesserung des Tierschutzes: Anteil der Großvieheinheiten, für die geförderte Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes durchgeführt wurden

* Die meisten Wirkungsindikatoren werden bereits über andere Kanäle erfasst (europäische Statistiken, JRC, Europäische Umweltagentur usw.) und im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der EU bzw. Nachhaltigkeitsziele verwendet. Die Daten werden nicht immer jährlich erhoben, und es kann 2-3 Jahre Verzögerungen geben. ** Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.

* Näherungswerte für Ergebnisse. Jährlich von den Mitgliedstaaten übermittelte Daten zur Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die in den GAP-Plänen festgelegten Zielwerte.

* Jährlich übermittelte Daten über die gemeldeten Ausgaben.

** Unterstützung für operationelle Gruppen im Rahmen der EIP fällt unter die Bestimmungen über die Zusammenarbeit.

ANHANG II

INTERNE STÜTZUNG IM RAHMEN DER WTO GEMÄẞ ARTIKEL 10

Interventionskategorie

Fundstelle in dieser Verordnung

Absatz in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft („Grüne Box“)

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Titel III Kapitel 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2

5 (wenn die Durchführung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht)

6 (wenn die Durchführung auf Zahlungsansprüchen beruht)

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

Titel III Kapitel 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3

5 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit nicht auf Zahlungsansprüchen beruht)

6 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit auf Zahlungsansprüchen beruht)

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

Artikel 27

5 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit nicht auf Zahlungsansprüchen beruht)

6 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit auf Zahlungsansprüchen beruht)

Regelungen für Klima und Umwelt („Öko-Regelungen“)

Artikel 28

5 (wenn nur für Betriebsinhaber gewährt, die Anspruch auf Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit haben, und wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit nicht auf Zahlungsansprüchen beruht)

6 (wenn nur für Betriebsinhaber gewährt, die Anspruch auf Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit haben, und wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit auf Zahlungsansprüchen beruht)

12 (wenn nicht für Betriebsinhaber gewährt, die Anspruch auf Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit haben)

Obst und Gemüse – Investitionen

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a

2, 11 oder 12

Obst und Gemüse – Forschung und Versuchslandbau

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b

2

Obst und Gemüse – ökologische Erzeugung

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c

12

Obst und Gemüse – integrierter Landbau

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d

12

Obst und Gemüse – Bodenerhaltung und vermehrte Speicherung von Kohlenstoff

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e

12

Obst und Gemüse – Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen oder Landschaftspflege

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f

12

Obst und Gemüse – Energieeinsparung und Energieeffizienz, erneuerbare Energien

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe g

11 oder 12

Obst und Gemüse – Resilienz gegenüber Schädlingen

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe h

2, 11 oder 12

Obst und Gemüse – Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe i

2 oder 11

Obst und Gemüse – Verringerung des Abfallaufkommens und Abfallbewirtschaftung

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe j

11 oder 12

Obst und Gemüse – Transport und Lagerung

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe k

11

Obst und Gemüse – Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe l

11 oder 12

Obst und Gemüse – Qualitätsregelungen

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe m und Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe j

2

Obst und Gemüse – Absatzförderung und Kommunikation

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe n

2

Obst und Gemüse – Beratungsdienste und technische Hilfe

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe o

2

Obst und Gemüse – Schulung und Austausch bewährter Verfahren

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe p

2

Obst und Gemüse – Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a

8

Obst und Gemüse – Investitionen

Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b

11

Obst und Gemüse – Wiederbepflanzung von Obstplantagen

Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c

8

Obst und Gemüse – Betreuung

Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe h

2

Obst und Gemüse – Durchführung und Verwaltung von Pflanzenschutzprotokollen von Drittländern

Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe i

2

Obst und Gemüse – Beratungsdienste und technische Hilfe

Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe k

2

Bienenzucht – technische Hilfe

Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a

2

Bienenzucht – Bekämpfung von Bienenstockfeinden und krankheiten

Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b

2

Bienenzucht – Unterstützung von Labors

Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d

2

Bienenzucht – Forschungsprogramme

Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f

2

Bienenzucht – Marktbeobachtung

Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe g

2

Bienenzucht – Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse

Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe h

2

Wein – Umstrukturierung und Umstellung

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a

8

Wein – Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen und Infrastrukturen von Weinbaubetrieben

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b

11

Wein – Investitionen in Innovation

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe e

11

Wein – Informationsmaßnahmen

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe g

2

Wein – Absatzförderung

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe h

2

Wein – Verwaltungskosten von Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe i

2

Andere Sektoren (und Hopfen, Olivenöl sowie Tafeloliven, wenn für diese Sektoren genutzt) – Investitionen, Forschung und Versuchslandbau

Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a

2, 11 oder 12

Andere Sektoren (und Hopfen, Olivenöl sowie Tafeloliven, wenn für diese Sektoren genutzt) – Beratungsdienste und technische Hilfe

Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b

2

Andere Sektoren (und Hopfen, Olivenöl sowie Tafeloliven, wenn für diese Sektoren genutzt) – Schulung und Austausch bewährter Verfahren

Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c

2

Andere Sektoren (und Hopfen, Olivenöl sowie Tafeloliven, wenn für diese Sektoren genutzt) – ökologische Erzeugung

Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe d

12

Andere Sektoren (und Hopfen, Olivenöl sowie Tafeloliven, wenn für diese Sektoren genutzt) – Nachhaltigkeit von Transport und Lagerung

Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe e

2 oder 12

Andere Sektoren (und Hopfen, Olivenöl sowie Tafeloliven, wenn für diese Sektoren genutzt) – Absatzförderung und Kommunikation

Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe f

2

Andere Sektoren (und Hopfen, Olivenöl sowie Tafeloliven, wenn für diese Sektoren genutzt) – Qualitätsregelungen

Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe g

2

Andere Sektoren (und Hopfen, Olivenöl sowie Tafeloliven, wenn für diese Sektoren genutzt) – Rückverfolgbarkeits- und Zertifizierungsregelungen

Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe h

2

Andere Sektoren (und Hopfen, Olivenöl sowie Tafeloliven, wenn für diese Sektoren genutzt) – Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a

2 oder 8

Andere Sektoren (und Hopfen, Olivenöl sowie Tafeloliven, wenn für diese Sektoren genutzt) – Investitionen in die Mengensteuerung

Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b

11

Andere Sektoren (und Hopfen, Olivenöl sowie Tafeloliven, wenn für diese Sektoren genutzt) – Wiederbepflanzung von Obstplantagen

Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe d

8

Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen

Artikel 65

12

Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen; gebietsbezogene Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben

Artikel 66 und 67

13

Investitionen

Artikel 68

11

Zusammenarbeit

Artikel 71

2

Wissensaustausch und Innovation

Artikel 72

2

ANHANG III

VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONDITIONALITÄT GEMÄẞ ARTIKEL 11

GAB: Grundanforderung an die Betriebsführung

GLÖZ: Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen

Bereiche

Hauptthema

Anforderungen und Standards

Wichtigstes Ziel des Standards

Klima und Umwelt

Klimawandel

(Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel)

GLÖZ 1

Erhaltung von Dauergrünland, wobei im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Fläche ein bestimmter Anteil an Dauergrünland bestehen muss

Allgemeine Bestimmung zum Schutz gegen die Umwandlung für andere landwirtschaftliche Nutzungen, um den Kohlenstoffbestand zu erhalten

GLÖZ 2

Angemessener Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen

Schutz kohlenstoffreicher Böden

GLÖZ 3

Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern außer zum Zweck des Pflanzenschutzes 

Erhaltung der organischen Substanz im Boden

Wasser

GAB 1

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe h hinsichtlich verpflichtender Anforderungen zur Kontrolle diffuser Quellen der Verschmutzung durch Phosphate

GAB 2

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

Artikel 4 und 5

GLÖZ 4

Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen 1  

Schutz von Flussläufen vor Verunreinigung und Abfließen

GLÖZ 5

Betriebsnachhaltigkeitsinstrument für Nährstoffe 2

Nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen

Boden

(Schutz und Qualität)

GLÖZ 6

Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung des Risikos der Bodenschädigung unter Berücksichtigung der Neigung

Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Erosion

GLÖZ 7

Keine vegetationslosen Böden in der/den nichtproduktiven Zeit(en)

Schutz der Böden im Winter

GLÖZ 8

Fruchtwechsel

Erhaltung des Bodenpotenzials

Biodiversität und Landschaft

(Schutz und Qualität)

GAB 3

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7):

Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4

GAB 4

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7):

Artikel 6 Absätze 1 und 2

GLÖZ 9

·Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Landschaftselemente oder Bereiche

·Erhaltung von Landschaftselementen

·Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln

·Option: Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten

Erhaltung nichtproduktiver Landschaftselemente und Bereiche zur Verbesserung der Biodiversität in landwirtschaftlichen Betrieben

GLÖZ 10

Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten

Erhaltung von Lebensräumen und Arten

Öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit

Lebensmittelsicherheit

GAB 5

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1):

Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absatz 1 3 sowie Artikel 18, 19 und 20

GAB 6

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3):

Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e und Artikel 4, 5 und 7

Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

GAB 7

Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31):

Artikel 3, 4 und 5

GAB 8

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1):

Artikel 4 und 7

GAB 9

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8):

Artikel 3, 4 und 5

Tierseuchen

GAB 10

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1):

Artikel 7, 11, 12, 13 und 15

GAB 11

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S.1):

Artikel 18 Absatz 1, nur für Maul- und Klauenseuche, vesikuläre Schweinekrankheit und Blauzungenkrankheit.

Pflanzenschutzmittel

GAB 12

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1):

Artikel 55 Sätze 1 und 2

GAB 13

Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71):

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 bis 5

Artikel 12 hinsichtlich Beschränkungen bei der Verwendung von Pestiziden in Schutzgebieten im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie und der Natura-2000-Rechtsvorschriften.

Artikel 13 Absätze 1 und 3 über die Handhabung und Lagerung von Pestiziden und Entsorgung von Restmengen.

Tierschutz

Tierschutz

GAB 14

Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7):

Artikel 3 und 4

GAB 15

Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5):

Artikel 3 und 4

GAB 16

Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23):

Artikel 4

ANHANG IV

MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIREKTZAHLUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 81 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1

(jeweilige Preise in EUR)

Kalenderjahr

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027 und Folgejahre

Belgien

485 603 954

485 603 954

485 603 954

485 603 954

485 603 954

485 603 954

485 603 954

Bulgarien

776 281 570

784 748 620

793 215 670

801 682 719

810 149 769

818 616 819

818 616 819

Tschechische Republik

838 844 295

838 844 295

838 844 295

838 844 295

838 844 295

838 844 295

838 844 295

Dänemark

846 124 520

846 124 520

846 124 520

846 124 520

846 124 520

846 124 520

846 124 520

Deutschland

4 823 107 939

4 823 107 939

4 823 107 939

4 823 107 939

4 823 107939

4 823 107 939

4 823 107 939

Estland

167 721 513

172 667 776

177 614 039

182 560 302

187 506 565

192 452 828

192 452 828

Irland

1 163 938 279

1 163 938 279

1 163 938 279

1 163 938 279

1 163 938 279

1 163 938 279

1 163 938 279

Griechenland

2 036 560 894

2 036 560 894

2 036 560 894

2 036 560 894

2 036 560 894

2 036 560 894

2 036 560 894

Spanien

4 768 736 743

4 775 898 870

4 783 060 997

4 790 223 124

4 797 385 252

4 804 547 379

4 804 547 379

Frankreich

7 147 786 964

7 147 786 964

7 147 786 964

7 147 786 964

7 147 786 964

7 147 786 964

7 147 786 964

Kroatien

344 340 000

367 711 409

367 711 409

367 711 409

367 711 409

367 711 409

367 711 409

Italien

3 560 185 516

3 560 185 516

3 560 185 516

3 560 185 516

3 560 185 516

3 560 185 516

3 560 185 516

Zypern

46 750 094

46 750 094

46 750 094

46 750 094

46 750 094

46 750 094

46 750 094

Lettland

299 633 591

308 294 625

316 955 660

325 616 694

334 277 729

342 938 763

342 938 763

Litauen

510 820 241

524 732 238

538 644 234

552 556 230

566 468 227

580 380 223

580 380 223

Luxemburg

32 131 019

32 131 019

32 131 019

32 131 019

32 131 019

32 131 019

32 131 019

Ungarn

1 219 769 672

1 219 769 672

1 219 769 672

1 219 769 672

1 219 769 672

1 219 769 672

1 219 769 672

Malta

4 507 492

4 507 492

4 507 492

4 507 492

4 507 492

4 507 492

4 507 492

Niederlande

703 870 373

703 870 373

703 870 373

703 870 373

703 870 373

703 870 373

703 870 373

Österreich

664 819 537

664 819 537

664 819 537

664 819 537

664 819 537

664 819 537

664 819 537

Polen

2 972 977 807

3 003 574 280

3 034 170 753

3 064 767 227

3 095 363 700

3 125 960 174

3 125 960 174

Portugal

584 824 383

593 442 972

602 061 562

610 680 152

619 298 742

627 917 332

627 917 332

Rumänien

1 856 172 601

1 883 211 603

1 910 250 604

1 937 289 605

1 964 328 606

1 991 367 607

1 991 367 607

Slowenien

129 052 673

129 052 673

129 052 673

129 052 673

129 052 673

129 052 673

129 052 673

Slowakei

383 806 378

388 574 951

393 343 524

398 112 097

402 880 670

407 649 243

407 649 243

Finnland

505 999 667

507 783 955

509 568 242

511 352 530

513 136 817

514 921 104

514 921 104

Schweden

672 760 909

672 984 762

673 208 615

673 432 468

673 656 321

673 880 175

673 880 175

ANHANG V

JÄHRLICHE MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN IM WEINSEKTOR GEMÄẞ ARTIKEL 82 ABSATZ 1

EUR
(jeweilige Preise)

Bulgarien

25 721 000

Tschechische Republik

4 954 000

Deutschland

37 381 000

Griechenland

23 030 000

Spanien

202 147 000

Frankreich

269 628 000

Kroatien

10 410 000

Italien

323 883 000

Zypern

4 465 000

Litauen

43 000

Ungarn

27 970 000

Österreich

13 155 000

Portugal

62 670 000

Rumänien

45 844 000

Slowenien

4 849 000

Slowakei

4 887 000

ANHANG VI

 

MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR BAUMWOLLE GEMÄẞ ARTIKEL 81 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2

(jeweilige Preise in EUR)

Kalenderjahr

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027 und Folgejahre

Bulgarien

2 509 615

2 509 615

2 509 615

2 509 615

2 509 615

2 509 615

2 509 615

Griechenland

180 532 000

180 532 000

180 532 000

180 532 000

180 532 000

180 532 000

180 532 000

Spanien

58 565 040

58 565 040

58 565 040

58 565 040

58 565 040

58 565 040

58 565 040

Portugal

174 239

174 239

174 239

174 239

174 239

174 239

174 239

ANHANG VII

 

MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIREKTZAHLUNGEN OHNE BAUMWOLLE UND VOR ÜBERTRAGUNG DER GEKAPPTEN MITTEL GEMÄẞ ARTIKEL 81 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3

(jeweilige Preise in EUR)

Kalenderjahr

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027 und Folgejahre

Belgien

485 603 954

485 603 954

485 603 954

485 603 954

485 603 954

485 603 954

485 603 954

Bulgarien

773 771 955

782 239 005

790 706 055

799 173 104

807 640 154

816 107 204

816 107 204

Tschechische Republik

838 844 295

838 844 295

838 844 295

838 844 295

838 844 295

838 844 295

838 844 295

Dänemark

846 124 520

846 124 520

846 124 520

846 124 520

846 124 520

846 124 520

846 124 520

Deutschland

4 823 107 939

4 823 107 939

4 823 107 939

4 823 107 939

4 823 107 939

4 823 107 939

4 823 107 939

Estland

167 721 513

172 667 776

177 614 039

182 560 302

187 506 565

192 452 828

192 452 828

Irland

1 163 938 279

1 163 938 279

1 163 938 279

1 163 938 279

1 163 938 279

1 163 938 279

1 163 938 279

Griechenland

1 856 028 894

1 856 028 894

1 856 028 894

1 856 028 894

1 856 028 894

1 856 028 894

1 856 028 894

Spanien

4 710 171 703

4 717 333 830

4 724 495 957

4 731 658 084

4 738 820 212

4 745 982 339

4 745 982 339

Frankreich

7 147 786 964

7 147 786 964

7 147 786 964

7 147 786 964

7 147 786 964

7 147 786 964

7 147 786 964

Kroatien

344 340 000

367 711 409

367 711 409

367 711 409

367 711 409

367 711 409

367 711 409

Italien

3 560 185 516

3 560 185 516

3 560 185 516

3 560 185 516

3 560 185 516

3 560 185 516

3 560 185 516

Zypern

46 750 094

46 750 094

46 750 094

46 750 094

46 750 094

46 750 094

46 750 094

Lettland

299 633 591

308 294 625

316 955 660

325 616 694

334 277 729

342 938 763

342 938 763

Litauen

510 820 241

524 732 238

538 644 234

552 556 230

566 468 227

580 380 223

580 380 223

Luxemburg

32 131 019

32 131 019

32 131 019

32 131 019

32 131 019

32 131 019

32 131 019

Ungarn

1 219 769 672

1 219 769 672

1 219 769 672

1 219 769 672

1 219 769 672

1 219 769 672

1 219 769 672

Malta

4 507 492

4 507 492

4 507 492

4 507 492

4 507 492

4 507 492

4 507 492

Niederlande

703 870 373

703 870 373

703 870 373

703 870 373

703 870 373

703 870 373

703 870 373

Österreich

664 819 537

664 819 537

664 819 537

664 819 537

664 819 537

664 819 537

664 819 537

Polen

2 972 977 807

3 003 574 280

3 034 170 753

3 064 767 227

3 095 363 700

3 125 960 174

3 125 960 174

Portugal

584 650 144

593 268 733

601 887 323

610 505 913

619 124 503

627 743 093

627 743 093

Rumänien

1 856 172 601

1 883 211 603

1 910 250 604

1 937 289 605

1 964 328 606

1 991 367 607

1 991 367 607

Slowenien

129 052 673

129 052 673

129 052 673

129 052 673

129 052 673

129 052 673

129 052 673

Slowakei

383 806 378

388 574 951

393 343 524

398 112 097

402 880 670

407 649 243

407 649 243

Finnland

505 999 667

507 783 955

509 568 242

511 352 530

513 136 817

514 921 104

514 921 104

Schweden

672 760 909

672 984 762

673 208 615

673 432 468

673 656 321

673 880 175

673 880 175

ANHANG VIII

JÄHRLICHE MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN IM BIENENZUCHTSEKTOR GEMÄẞ ARTIKEL 82 ABSATZ 2

EUR

(jeweilige Preise)

Belgien

422 967

Bulgarien

2 063 885

Tschechische Republik

2 121 528

Dänemark

295 539

Deutschland

2 790 875

Estland

140 473

Irland

61 640

Griechenland

6 162 645

Spanien

9 559 944

Frankreich

6 419 062

Kroatien

1 913 290

Italien

5 166 537

Zypern

169 653

Lettland

328 804

Litauen

549 828

Luxemburg

30 621

Ungarn

4 271 227

Malta

14 137

Niederlande

295 172

Österreich

1 477 188

Polen

5 024 968

Portugal

2 204 232

Rumänien

6 081 630

Slowenien

649 455

Slowakei

999 973

Finnland

196 182

Schweden

588 545

ANHANG IX

AUFSCHLÜSSELUNG DER UNTERSTÜTZUNG DER UNION FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2021 bis 2027) GEMÄẞ ARTIKEL 83 ABSATZ 3

(jeweilige Preise in EUR)

Jahr

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2021-2027 INSGESAMT

Belgien

67 178 046

67 178 046

67 178 046

67 178 046

67 178 046

67 178 046

67 178 046

470 246 322

Bulgarien

281 711 396

281 711 396

281 711 396

281 711 396

281 711 396

281 711 396

281 711 396

1 971 979 772

Tschechische Republik

258 773 203

258 773 203

258 773 203

258 773 203

258 773 203

258 773 203

258 773 203

1 811 412 421

Dänemark

75 812 623

75 812 623

75 812 623

75 812 623

75 812 623

75 812 623

75 812 623

530 688 361

Deutschland

989 924 996

989 924 996

989 924 996

989 924 996

989 924 996

989 924 996

989 924 996

6 929 474 972

Estland

87 875 887

87 875 887

87 875 887

87 875 887

87 875 887

87 875 887

87 875 887

615 131 209

Irland

264 670 951

264 670 951

264 670 951

264 670 951

264 670 951

264 670 951

264 670 951

1 852 696 657

Griechenland

509 591 606

509 591 606

509 591 606

509 591 606

509 591 606

509 591 606

509 591 606

3 567 141 242

Spanien

1 001 202 880

1 001 202 880

1 001 202 880

1 001 202 880

1 001 202 880

1 001 202 880

1 001 202 880

7 008 420 160

Frankreich

1 209 259 199

1 209 259 199

1 209 259 199

1 209 259 199

1 209 259 199

1 209 259 199

1 209 259 199

8 464 814 393

Kroatien

281 341 503

281 341 503

281 341 503

281 341 503

281 341 503

281 341 503

281 341 503

1 969 390 521

Italien

1 270 310 371

1 270 310 371

1 270 310 371

1 270 310 371

1 270 310 371

1 270 310 371

1 270 310 371

8 892 172 597

Zypern

15 987 284

15 987 284

15 987 284

15 987 284

15 987 284

15 987 284

15 987 284

111 910 988

Lettland

117 307 269

117 307 269

117 307 269

117 307 269

117 307 269

117 307 269

117 307 269

821 150 883

Litauen

195 182 517

195 182 517

195 182 517

195 182 517

195 182 517

195 182 517

195 182 517

1 366 277 619

Luxemburg

12 290 956

12 290 956

12 290 956

12 290 956

12 290 956

12 290 956

12 290 956

86 036 692

Ungarn

416 202 472

416 202 472

416 202 472

416 202 472

416 202 472

416 202 472

416 202 472

2 913 417 304

Malta

12 207 322

12 207 322

12 207 322

12 207 322

12 207 322

12 207 322

12 207 322

85 451 254

Niederlande

73 151 195

73 151 195

73 151 195

73 151 195

73 151 195

73 151 195

73 151 195

512 058 365

Österreich

480 467 031

480 467 031

480 467 031

480 467 031

480 467 031

480 467 031

480 467 031

3 363 269 217

Polen

1 317 890 530

1 317 890 530

1 317 890 530

1 317 890 530

1 317 890 530

1 317 890 530

1 317 890 530

9 225 233 710

Portugal

493 214 858

493 214 858

493 214 858

493 214 858

493 214 858

493 214 858

493 214 858

3 452 504 006

Rumänien

965 503 339

965 503 339

965 503 339

965 503 339

965 503 339

965 503 339

965 503 339

6 758 523 373

Slowenien

102 248 788

102 248 788

102 248 788

102 248 788

102 248 788

102 248 788

102 248 788

715 741 516

Slowakei

227 682 721

227 682 721

227 682 721

227 682 721

227 682 721

227 682 721

227 682 721

1 593 779 047

Finnland

292 021 227

292 021 227

292 021 227

292 021 227

292 021 227

292 021 227

292 021 227

2 044 148 589

Schweden

211 550 876

211 550 876

211 550 876

211 550 876

211 550 876

211 550 876

211 550 876

1 480 856 132

EU-27 insgesamt

11 230 561 046

11 230 561 046

11 230 561 046

11 230 561 046

11 230 561 046

11 230 561 046

11 230 561 046

78 613 927 322

Technische Hilfe (0,25 %)

28 146 770

28 146 770

28 146 770

28 146 770

28 146 770

28 146 770

28 146 770

197 027 390

Insgesamt

11 258 707 816

11 258 707 816

11 258 707 816

11 258 707 816

11 258 707 816

11 258 707 816

11 258 707 816

78 810 954 712

ANHANG IXa

AUFSCHLÜSSELUNG DER UNTERSTÜTZUNG DER UNION FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2021 bis 2027) GEMÄẞ ARTIKEL 83 ABSATZ 3

(Preise des Jahres 2018 4 in EUR)

Jahr

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2021-2027
INSGESAMT

Belgien

63 303 373

62 062 131

60 845 226

59 652 182

58 482 532

57 335 815

56 211 584

417 892 843

Bulgarien

265 462 940

260 257 785

255 154 691

250 151 658

245 246 723

240 437 964

235 723 494

1 752 435 255

Tschechische Republik

243 847 768

239 066 440

234 378 862

229 783 198

225 277 645

220 860 437

216 529 840

1 609 744 190

Dänemark

71 439 928

70 039 145

68 665 828

67 319 440

65 999 451

64 705 344

63 436 611

471 605 747

Deutschland

932 828 433

914 537 679

896 605 568

879 025 067

861 789 281

844 891 452

828 324 953

6 158 002 433

Estland

82 807 411

81 183 737

79 591 899

78 031 273

76 501 248

75 001 224

73 530 611

546 647 403

Irland

249 405 348

244 515 047

239 720 635

235 020 230

230 411 990

225 894 108

221 464 812

1 646 432 170

Griechenland

480 199 552

470 783 875

461 552 818

452 502 763

443 630 160

434 931 529

426 403 460

3 170 004 157

Spanien

943 455 836

924 956 702

906 820 296

889 039 505

871 607 358

854 517 018

837 761 782

6 228 158 497

Frankreich

1 139 511 952

1 117 168 580

1 095 263 314

1 073 787 562

1 052 732 904

1 032 091 083

1 011 854 003

7 522 409 398

Kroatien

265 114 382

259 916 061

254 819 668

249 823 204

244 924 709

240 122 264

235 413 984

1 750 134 272

Italien

1 197 041 834

1 173 570 426

1 150 559 241

1 127 999 256

1 105 881 623

1 084 197 670

1 062 938 892

7 902 188 942

Zypern

15 065 175

14 769 779

14 480 176

14 196 251

13 917 893

13 644 993

13 377 444

99 451 711

Lettland

110 541 260

108 373 784

106 248 808

104 165 498

102 123 037

100 120 625

98 157 475

729 730 487

Litauen

183 924 845

180 318 475

176 782 819

173 316 489

169 918 127

166 586 399

163 319 999

1 214 167 153

Luxemburg

11 582 043

11 354 944

11 132 298

10 914 018

10 700 017

10 490 213

10 284 523

76 458 056

Ungarn

392 196 885

384 506 750

376 967 402

369 575 884

362 329 298

355 224 802

348 259 610

2 589 060 631

Malta

11 503 233

11 277 679

11 056 548

10 839 753

10 627 209

10 418 832

10 214 541

75 937 795

Niederlande

68 932 004

67 580 397

66 255 291

64 956 167

63 682 517

62 433 840

61 209 647

455 049 863

Österreich

452 754 814

443 877 269

435 173 793

426 640 974

418 275 464

410 073 985

402 033 318

2 988 829 617

Polen

1 241 877 681

1 217 527 138

1 193 654 057

1 170 249 075

1 147 303 015

1 124 806 877

1 102 751 840

8 198 169 683

Portugal

464 767 377

455 654 291

446 719 893

437 960 679

429 373 215

420 954 132

412 700 130

3 068 129 717

Rumänien

909 815 361

891 975 844

874 486 121

857 339 335

840 528 760

824 047 803

807 890 003

6 006 083 227

Slowenien

96 351 317

94 462 075

92 609 878

90 793 998

89 013 723

87 268 356

85 557 212

636 056 559

Slowakei

214 550 513

210 343 640

206 219 255

202 175 740

198 211 510

194 325 010

190 514 716

1 416 340 384

Finnland

275 178 124

269 782 474

264 492 622

259 306 492

254 222 051

249 237 305

244 350 299

1 816 569 367

Schweden

199 349 116

195 440 310

191 608 147

187 851 124

184 167 769

180 556 636

177 016 310

1 315 989 412

EU-27 insgesamt

10 582 808 505

10 375 302 457

10 171 865 154

9 972 416 815

9 776 879 229

9 585 175 716

9 397 231 093

69 861 678 969

Technische Hilfe (0,25 %)

26 523 330

26 003 264

25 493 396

24 993 526

24 503 457

24 022 997

23 551 958

175 091 928

Insgesamt

10 609 331 835

10 401 305 721

10 197 358 550

9 997 410 341

9 801 382 686

9 609 198 713

9 420 783 051

70 036 770 897

ANHANG X

MINDESTBETRÄGE FÜR DAS ZIEL „STEIGERUNG DER ATTRAKTIVITÄT FÜR JUNGLANDWIRTE UND ERLEICHTERUNG DER UNTERNEHMENSENWICKLUNG“ GEMÄẞ ARTIKEL 86 ABSATZ 5

(jeweilige Preise in EUR)

Kalenderjahr

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027 und Folgejahre

Belgien

9 712 079

9 712 079

9 712 079

9 712 079

9 712 079

9 712 079

9 712 079

Bulgarien

15 475 439

15 644 780

15 814 121

15 983 462

16 152 803

16 322 144

16 322 144

Tschechische Republik

16 776 886

16 776 886

16 776 886

16 776 886

16 776 886

16 776 886

16 776 886

Dänemark

16 922 490

16 922 490

16 922 490

16 922 490

16 922 490

16 922 490

16 922 490

Deutschland

96 462 159

96 462 159

96 462 159

96 462 159

96 462 159

96 462 159

96 462 159

Estland

3 354 430

3 453 356

3 552 281

3 651 206

3 750 131

3 849 057

3 849 057

Irland

23 278 766

23 278 766

23 278 766

23 278 766

23 278 766

23 278 766

23 278 766

Griechenland

37 120 578

37 120 578

37 120 578

37 120 578

37 120 578

37 120 578

37 120 578

Spanien

94 203 434

94 346 677

94 489 919

94 633 162

94 776 404

94 919 647

94 919 647

Frankreich

142 955 739

142 955 739

142 955 739

142 955 739

142 955 739

142 955 739

142 955 739

Kroatien

6 886 800

7 354 228

7 354 228

7 354 228

7 354 228

7 354 228

7 354 228

Italien

71 203 710

71 203 710

71 203 710

71 203 710

71 203 710

71 203 710

71 203 710

Zypern

935 002

935 002

935 002

935 002

935 002

935 002

935 002

Lettland

5 992 672

6 165 893

6 339 113

6 512 334

6 685 555

6 858 775

6 858 775

Litauen

10 216 405

10 494 645

10 772 885

11 051 125

11 329 365

11 607 604

11 607 604

Luxemburg

642 620

642 620

642 620

642 620

642 620

642 620

642 620

Ungarn

24 395 393

24 395 393

24 395 393

24 395 393

24 395 393

24 395 393

24 395 393

Malta

90 150

90 150

90 150

90 150

90 150

90 150

90 150

Niederlande

14 077 407

14 077 407

14 077 407

14 077 407

14 077 407

14 077 407

14 077 407

Österreich

13 296 391

13 296 391

13 296 391

13 296 391

13 296 391

13 296 391

13 296 391

Polen

59 459 556

60 071 486

60 683 415

61 295 345

61 907 274

62 519 203

62 519 203

Portugal

11 693 003

11 865 375

12 037 746

12 210 118

12 382 490

12 554 862

12 554 862

Rumänien

37 123 452

37 664 232

38 205 012

38 745 792

39 286 572

39 827 352

39 827 352

Slowenien

2 581 053

2 581 053

2 581 053

2 581 053

2 581 053

2 581 053

2 581 053

Slowakei

7 676 128

7 771 499

7 866 870

7 962 242

8 057 613

8 152 985

8 152 985

Finnland

10 119 993

10 155 679

10 191 365

10 227 051

10 262 736

10 298 422

10 298 422

Schweden

13 455 218

13 459 695

13 464 172

13 468 649

13 473 126

13 477 604

13 477 604

ANHANG XI

EU-RECHTSVORSCHRIFTEN IN DEN BEREICHEN UMWELT UND KLIMA, ZU DEREN ZIELEN DIE GAP-STRATEGIEPLÄNE DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄẞ DEN ARTIKELN 96, 97 UND 103 BEITRAGEN SOLLTEN

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten;

Richtlinie 92/43 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen;

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik;

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen;

Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa;

Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG;

[Verordnung XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen];

[Verordnung XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021–2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen];

Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen;

[Richtlinie XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz];

[Verordnung XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System der Energieunion zur Änderung der Richtlinie 94/22/EG, der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/31/EG, der Verordnung (EG) Nr. 663/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinie 2009/73/EG, der Richtlinie 2009/119/EG des Rates, der Richtlinie 2010/31/EU, der Richtlinie 2012/27/EU, der Richtlinie 2013/30/EU und der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013];

Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.

ANHANG XII

BERICHTERSTATTUNG AUF DER GRUNDLAGE VON KERNINDIKATOREN GEMÄẞ ARTIKEL 128

Indikatoren für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)
und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER)

Ziele

Kernindikatoren

Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Krisenfestigkeit in der gesamten Union zur Verbesserung der Ernährungssicherheit

O.3 Anzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung

R.6 Umverteilung auf kleinere Betriebe: Anteil der zusätzlichen Unterstützung je Hektar für förderfähige landwirtschaftliche Betriebe unterhalb der durchschnittlichen Betriebsgröße (verglichen mit dem Durchschnitt)

Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf und eine größere Einbindung von Forschung, Technologie und Digitalisierung

R.9 Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe: Anteil der Betriebsinhaber, die Investitionsförderung für Umstrukturierung und Modernisierung, einschließlich Verbesserung der Ressourceneffizienz, erhalten

Verbesserung der Position der Betriebsinhaber in der Wertschöpfungskette

R.10 Bessere Organisation der Versorgungskette: Anteil der Betriebsinhaber, die sich an unterstützten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen, lokalen Märkten, kurzen Versorgungsketten und Qualitätsregelungen beteiligen

Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zu nachhaltiger Energie

R.14 Kohlenstoffspeicherung im Boden und in Biomasse: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen bestehen, Emissionen zu verringern, die Speicherung von CO2 beizubehalten und/oder auszuweiten (Dauergrünland, landwirtschaftliche Flächen in Torfgebieten, Wälder usw.)

Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft

 

O.13 Anzahl der (landwirtschaftlich genutzten) Hektar, für die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehende Umwelt-/Klimaverpflichtungen bestehen

R.4 Knüpfung von Einkommensstützung an Standards und gute fachliche Praxis: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die Einkommensstützung gezahlt wird und die der Konditionalität unterliegt

Beitrag zum Schutz der Biodiversität, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften

R.27 Erhaltung von Lebensräumen und Arten: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Bewirtschaftungsverpflichtungen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Biodiversität bestehen

Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung

R.30 Generationswechsel: Anzahl der Junglandwirte, die mit GAP-Unterstützung einen Betrieb gründen

Förderung von Beschäftigung, Wachstum, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich Biowirtschaft und nachhaltige Forstwirtschaft

R.31 Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten: Neue Arbeitsplätze in geförderten Projekten

R.34 Vernetzung des ländlichen Raums in Europa: Anteil der ländlichen Bevölkerung, der aufgrund der GAP-Unterstützung besseren Zugang zu Dienstleistungen und Infrastruktur hat

Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit – einschließlich sicherer, nahrhafter und nachhaltiger Lebensmittel – sowie Tierschutz gerecht wird

O.16 Anzahl der Großvieheinheiten, für die Unterstützung für Tierschutz, Gesundheit oder verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen gewährt wird

(1)    Die GLÖZ-Pufferstreifen müssen sowohl innerhalb als auch außerhalb der gefährdeten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG mindestens die Anforderungen an das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen erfüllen, die gemäß Anhang II Buchstabe A Nummer 4 der Richtlinie 91/676/EWG in den Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 91/676/EWG anzuwenden sind.
(2)    Das Instrument muss mindestens die folgenden Informationen und Funktionen umfassen: a) Informationen    einschlägige landwirtschaftliche Informationen auf der Grundlage von LPIS und IVKS;    Informationen aus Bodenproben, in angemessenem räumlichem und zeitlichem Umfang;    Informationen über Bewirtschaftungsmethoden, bisher angebaute Kulturen und angestrebte Erträge;    Angaben zu gesetzlichen Grenzwerten und Anforderungen für die Nährstoffbewirtschaftung in der Landwirtschaft;    eine vollständige Nährstoffbilanz.b) Funktionen    größtmögliche automatische Integration von Daten aus verschiedenen Quellen (LPIS und IVKS, vom Betriebsinhaber erzeugte Daten, Bodenanalysen usw.), um zu vermeiden, dass Betriebsinhaber Daten doppelt erfassen müssen;    wechselseitige Kommunikation zwischen Zahlstellen/Verwaltungsbehörden und Betriebsinhabern möglich;    modularer Aufbau und Möglichkeit, weitere Nachhaltigkeitsziele zu verwalten (z. B. Emissionsmanagement und Bewirtschaftung von Wasserressourcen)     Wahrung der EU-Grundsätze der Interoperabilität, Offenheit und Weiterverwendung von Daten;    Garantien für die Datensicherheit und den Datenschutz im Einklang mit den besten derzeitigen Standards.
(3)

   Insbesondere umgesetzt durch:

— Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und Anhang der Verordnung (EG) Nr. 37/2010,

— Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt II Nummer 4 (Buchstaben g, h, j), Nummer 5 (Buchstaben f, h) und Nummer 6; Abschnitt III Nummer 8 (Buchstaben a, b, d, e) und Nummer 9 (Buchstaben a, c)),

— Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Artikel 3 Absatz 1 und Anhang III Abschnitt IX Kapitel 1 (Abschnitt I Nummer 1 Buchstaben b, c, d, e; Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe a (Ziffern i, ii, iii), Buchstabe b (Ziffern i, ii) und Buchstabe c; Abschnitt I Nummer 3; Abschnitt I Nummer 4; Abschnitt I Nummer 5; Abschnitt II Teil A Nummern 1, 2, 3, 4; Abschnitt II Teil B Nummer 1 (Buchstaben a, d), Nummer 2, Nummer 4 (Buchstaben a, b), Anhang III Abschnitt X Kapitel 1 Nummer 1,

— Verordnung (EG) Nr. 183/2005: Artikel 5 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt I Nummer 4 Buchstaben e, g; Abschnitt II Nummer 2 Buchstaben a, b, e), Artikel 5 Absatz 5 und Anhang III (unter der Überschrift „FÜTTERUNG“ Nummer 1 „Lagerung“ Sätze 1 und 2 und Nummer 2 „Verteilung“ Satz 3), Artikel 5 Absatz 6 und

— Verordnung (EG) Nr. 396/2005: Artikel 18.

(4)    Die Zahlen in „Preisen des Jahres 2018“ sind hier nur zur Information angegeben; sie sind indikativ und rechtlich nicht bindend.
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