EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52018PC0156

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Belgiens – EGF/2017/010 BE/Caterpillar

COM/2018/0156 final

Brüssel, den 23.3.2018

COM(2018) 156 final

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Belgiens – EGF/2017/010 BE/Caterpillar


BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.Die Regeln für die Finanzbeiträge aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 1 (im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt.

2.Am 18. Dezember 2017 reichte Belgien den Antrag EGF/2017/010 BE/Caterpillar auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen 2 bei Caterpillar und fünf Zulieferern (im Folgenden „Entlassungen“) ein.

3.Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS

EGF-Antrag

EGF/2017/010 BE/Caterpillar

Mitgliedstaat

Belgien

Betroffene Region(en) (NUTS-2-Ebene 3 )

Prov. Hainaut (BE32)

Datum der Einreichung des Antrags

18. Dezember 2017

Datum der Bestätigung des Antragseingangs

18. Dezember 2017

Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen

24. Dezember 2017

Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen

  4. Februar 2018

Frist für den Abschluss der Bewertung

29. April 2018

Interventionskriterium

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung


Hauptunternehmen

Caterpillar – Solar Gosselies


Anzahl der betroffenen Unternehmen

1

Wirtschaftszweig(e)

(NACE-Rev.-2-Abteilung) 4

28 (Maschinenbau)


Zahl der Tochterunternehmen, Zulieferer und nachgeschalteten Hersteller

5 5

Bezugszeitraum (vier Monate):

31. Mai 2017 bis 30. September 2017

Zahl der Entlassungen im Bezugszeitraum (a)

1364

Zahl der Entlassungen vor oder nach dem Bezugszeitraum (b)

   921

Gesamtzahl der Entlassungen

2287

Gesamtzahl der förderfähigen Personen

2287

Gesamtzahl der Begünstigten

2287

Zahl der zu unterstützenden jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs)

   300

Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR)

575 294

Mittel für die Durchführung des EGF 6 (EUR)

   127 400

Gesamtmittelausstattung (EUR)

7 702 694

EGF-Beitrag in EUR (60 %)

4 621 616

BEWERTUNG DES ANTRAGS

Verfahren

4.Belgien hat den Antrag EGF/2017/010 BE/Caterpillar am 18. Dezember 2017 gestellt, also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 der EGF-Verordnung erfüllt waren. Am selben Tag bestätigte die Kommission den Erhalt des Antrags und am 24. Dezember 2017 ersuchte sie die belgischen Behörden um zusätzliche Informationen. Diese zusätzlichen Informationen wurden innerhalb von sechs Wochen nach dem Ersuchen vorgelegt. Die Frist von 12 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 29. April 2018 ab.

Förderfähigkeit des Antrags

Betroffene Unternehmen und Begünstigte

5.Gegenstand des Antrags sind 2287 Entlassungen bei Caterpillar Solar Gosselies (Caterpillar) und fünf Zulieferern. Caterpillar ist im Wirtschaftszweig NACE-Rev.-2 Abteilung 28 („Maschinenbau“) tätig. Die Entlassungen bei den Unternehmen erfolgten hauptsächlich in der NUTS-2-Region Prov. Hainaut (BE32).

Unternehmen und Anzahl der Entlassungen

Caterpillar

1 997

Cediwal

68

Eutraco

63

Yusen

125

Attecam

9

MHP

25

Unternehmen insgesamt: 6

Entlassungen insgesamt: 2 287

Gesamtzahl der Selbstständigen, die ihre Tätigkeit eingestellt haben: 

0

Gesamtzahl der förderfähigen Arbeitskräfte und Selbstständigen:

2 287

Interventionskriterien

6.Die belgischen Behörden beantragten eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei auch entlassene Arbeitskräfte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern mitzählen. 

7.Der Bezugszeitraum von vier Monaten für den Antrag erstreckt sich vom 31. Mai 2017 bis zum 30. September 2017.

8.Entlassungen während des Bezugszeitraums:

1161 Entlassungen bei Caterpillar

  203 Entlassungen bei vier Zulieferern von Caterpillar

Berechnung der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit

9.Alle 1364 Entlassungen während des Bezugszeitraums werden ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsvertrags oder dessen vertragsmäßigem Ende gerechnet.

Förderfähige Personen

10.Neben den bereits genannten Arbeitskräften umfasst die Gesamtzahl der förderfähigen Personen weitere 923 Arbeitskräfte, die vor oder nach dem Bezugszeitraum von vier Monaten entlassen wurden. Für eine Unterstützung kommen somit insgesamt 2287 Begünstigte in Frage. Die im Rahmen des aktuellen Antrags zu unterstützenden Arbeitskräfte wurden nicht bereits im Rahmen des Antrags EGF/2014/011 BE/Caterpillar unterstützt.

Zusammenhang zwischen den Entlassungen und weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung

11.Zur Begründung des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung führt Belgien an, dass der Personalabbau vor allem auf den weltweiten Wettbewerb in den Branchen der Bau- und Bergbaumaschinen und den daraus resultierenden Verlust an Anteilen des Maschinenmarkts für Caterpillar zurückzuführen ist. 7

12.Im Bergbau ging die Produktion in Europa von 234 Mio. EUR im Jahr 2012 auf 180 Mio. EUR im Jahr 2015 zurück 8 , und die Exporte der EU28 sind seit 2014 stark rückläufig 9 .

13.Gemäß den von den belgischen Behörden bereitgestellten Informationen befinden sich die Produktionsstätten von Caterpillar in Nähe zu ihren Märkten, wodurch sich der Zusammenhang zwischen den Entwicklungen des europäischen Markts und des Weltmarkts sowie dem Personalabbau am Standort Gosselies erklärt. Insbesondere der Anteil Asiens an den Verkäufen von Caterpillar hat sich von 2003 bis 2013 fast verdoppelt. 10

14.Im Jahr 2008 stieg der europäische Stahlpreis steil an, während der chinesische fiel; chinesischer Stahl ist derzeit immer noch billiger. 11 Daher ist die Herstellung einer Maschine in Gosselies um 21 % teurer als die Herstellung einer Maschine in China. 12

Ereignisse, die die Entlassungen und die Aufgabe der Tätigkeit ausgelöst haben

15.Ausgelöst wurden diese Entlassungen ursprünglich durch die Ankündigung der Caterpillar Belgium S. A. vom 2. September 2016, ein Massenentlassungsverfahren am Produktionsstandort Gosselies einzuleiten.

16.Dies ist bereits Belgiens zweiter EGF-Antrag zu Caterpillar. Im Jahr 2014 waren bereits 1399 Arbeitskräfte Gegenstand eines EGF-Antrags zu Entlassungen bei diesem Unternehmen. Der vorliegende Vorschlag betrifft auch die verbliebenen 1997 Arbeitskräfte an diesem Standort.

17.Im Jahr 2015 investierte Caterpillar in ein neues Fließband, um die Positionierung im Markt deutlich zu verbessern. Allerdings zog die Wirtschaft in Europa entgegen den Erwartungen nur sehr langsam an und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens erholte sich nicht wie erwartet.

18.Im Vergleich zu anderen Standorten ist Gosselies in Belgien nicht länger wettbewerbsfähig. Daher hat Caterpillar die Produktion in asiatische und lateinamerikanische Schwellenländer wie China oder Südkorea verlagert, wo infolge der weniger restriktiven Umweltschutzvorschriften und der niedrigeren Stundenarbeitskosten neue Märkte schnell wachsen und die Produktionskosten gering ausfallen. Das Unternehmen stellt nun alle Aktivitäten in Belgien ein.

Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage

19.Es wird laut der öffentlichen Arbeitsverwaltung Wallonien (FOREM) davon ausgegangen, dass die Arbeitslosenquote im Hennegau um 6,1 % steigt. 13  

20.Infolge der Schließung des Caterpillar-Werks kam es bei den Zulieferern zu 288 Entlassungen.

21.Mehr als 11 % der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte sind älter als 55 Jahre.

22.In Charleroi sind die Arbeitsuchenden in der Regel geringqualifiziert (50,6 % verfügen nicht über eine Ausbildung der Sekundarstufe II) und 40 % sind langzeitarbeitslos (länger als 24 Monate). Die Beschäftigungsquote liegt dort bei nur 52,2 %, also knapp fünf Prozentpunkte unter dem Durchschnittswert für die Wallonische Region (57,1 %) (Quelle: FOREM) 14 .

Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen

Begünstigte

23.Voraussichtlich nehmen alle 2287 entlassenen Arbeitskräfte an den Maßnahmen teil. Nachstehend die Aufschlüsselung dieser Arbeitskräfte nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Altersgruppe:

Kategorie

Zahl der
Begünstigten

Geschlecht:

Männer:

2 115

(92,47 %)

Frauen:

 172

(7,53 %)

Staatsangehörigkeit:

EU-Staatsangehörige:

2 233

(97,64 %)

Nicht-EU-Staatsangehörige:

 54

(2,36 %)

Altersgruppe:

15- bis 24-Jährige:

 2

(0,09 %)

25- bis 29-Jährige:

 70

(3,06 %)

30- bis 54-Jährige:

1 952

(85,34 %)

55- bis 64-Jährige:

 263

(11,51 %)

über 64-Jährige:

 0

(0,00 %)

24.Zudem wird Belgien aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen für bis zu 300 junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs) und die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 30 Jahre alt sind, anbieten, da 1364 der Entlassungen aus Nummer 8 in der NUTS-2-Region Prov. Hainaut (BE32) erfolgten, die Anspruch auf Förderung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen hat.

25.Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der EGF-Verordnung können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2017auch NEETs personalisierte, aus dem EGF kofinanzierte Dienstleistungen anbieten. Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union 15 (sog. Omnibus-Verordnung) enthält eine Änderung von Artikel 6 Absatz 2 der EGF-Verordnung, mit der die Ausnahmeregelung für NEETs verlängert wird. Gemäß den von Eurostat am 17. Januar 2018 veröffentlichten Daten liegt die Arbeitslosenquote bei den 15- bis 24-Jährigen im Hennegau bei 33,3 %. Daher ist die Region auch weiterhin nach Artikel 6 Absatz 2 der EGF-Verordnung förderfähig. Die Änderung würde rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 gelten. Damit kann der vorliegende Beschluss, in dem es auch um die Unterstützung von NEETs geht, erlassen werden, sobald die Omnibus-Verordnung angenommen wurde und in Kraft getreten ist.

26.Somit werden voraussichtlich insgesamt 2587 Begünstigte einschließlich der NEETs an den Maßnahmen teilnehmen.

Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen

27.Bei den personalisierten Dienstleistungen, die für die entlassenen Arbeitskräfte und die NEETs angeboten werden sollen, handelt es sich um folgende Maßnahmen:

Individuelle Unterstützung bei der Arbeitsuche, Einzelfallmanagement und allgemeine Informationen. Zu diesen Maßnahmen zählen eine personalisierte Unterstützung bei der Arbeitsuche, z. B. Beratung und Berufsberatung, wie auch offene Informationsdienste für Arbeitskräfte und NEETs.

Schulung und Umschulung. Darunter fallen Aus- und Weiterbildung der Arbeitskräfte und NEETs. Die Kurse wurden so konzipiert, dass sie dem Schulungsangebot entsprechen (Entwicklung von Prioritäten für Charleroi aus dem CATCH-Plan 16 ).

Förderung des Unternehmertums. Mit dieser Maßnahme haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Zugang zu einem Unterstützungssystem für Unternehmer, bei dem eine enge Zusammenarbeit mit den regionalen Behörden zwecks Unterstützung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen ist.

Unternehmensgründungsbeihilfe. Bei dieser Maßnahme wird neugegründeten Unternehmen finanziell unter die Arme gegriffen, um selbstständige Erwerbstätigkeit und die Aufnahme unternehmerischer Aktivitäten zu fördern oder um ein Unternehmen als Haupt- oder Nebenerwerb zu gründen und zu etablieren.

Beihilfen. Dazu zählen: 1. Schulungsbeihilfen zur Deckung der Kosten, die für die Arbeitsuchenden oder die NEETs während einer Schulung anfallen. 2. Mobilitätsbeihilfen als Hilfestellung für den Fall, dass zur neuen Arbeitsstelle eine längere Strecke gependelt werden muss. 3. Studienbeihilfen zur Förderung der Rückkehr in das Bildungssystem, die höchstens zwölf Monate lang bezahlt werden und für die die Antragsteller nachweisen müssen, dass sie in einem Hochschulkurs eingeschrieben sind. 4. Arbeitsuchebeihilfen zur Unterstützung von Arbeitsuchenden und NEETs bei der Begleichung der Kosten für die Teilnahme an Aktivitäten zur Arbeitsuche. 5. Unternehmertumbeihilfen zur Deckung der Kosten, die den Arbeitsuchenden während der Teilnahme an Aktivitäten zur Arbeitsuche entstehen und für die die Antragsteller ein Projekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit für sich selbst oder für mehrere von ihnen gemeinsam vorstellen.

28.Die personalisierten Dienstleistungen für die NEETs decken sich mit denjenigen für die entlassenen Arbeitskräfte.

29.Die hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der EGF-Verordnung zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

30.Die belgischen Behörden legten die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vor, die für das betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie bestätigten, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.

Veranschlagte Haushaltsmittel

31.Die Gesamtkosten werden auf insgesamt 7 702 694 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 7 575 294 EUR und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung mit 127 400 EUR veranschlagt werden.

32.Insgesamt wird ein Finanzbeitrag aus dem EGF in Höhe von 4 621 616 EUR (60 % der Gesamtkosten) beantragt.

Maßnahmen

Geschätzte Teilnehmerzahl

Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/-in
(in EUR)

Geschätzte Gesamtkosten

(in EUR) 17  

Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der EGF-Verordnung)

Beratungs- und andere vorbereitende Maßnahmen (Reconversion: accompagnement/orientation/insertion)

2 587

1 852

4 790 323

Schulung und Umschulung

(Formations spécifiques)

1 050

841

883 265

Förderung des Unternehmertums

(Dispositif d’accompagnement à l’entreprenariat)

250

463

115 743

Unternehmensgründungsbeihilfe

(Bourse de lancement)

75

10 000

750 000

Zwischensumme (a):

Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen

6 539 331

(86,32 %)

Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung)

Beihilfen für Schulungen, Mobilität, Studium, Arbeitsuche und Unternehmertum

(formation, prime à l’emploi distant, reprise d’étude, recherche d’emploi et création d’activité)

2 587

400

1 035 963

Zwischensumme (b):

Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen

1 035 963

(13,68 %)

Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung

1. Vorbereitungsmaßnahmen

82 000

2. Verwaltung

10 400

3. Information und Werbung

5 000

4. Kontrolle und Berichterstattung

 30 000

Zwischensumme (c):

Prozentsatz der Gesamtkosten:

127 400

(1,65 %)

Gesamtkosten (a + b + c):

7 702 694

EGF-Beitrag (60 % der Gesamtkosten)

4 621 616

33.Die Kosten der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen, die als Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung ausgewiesen werden, übersteigen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der personalisierten Dienstleistungen nicht. Die belgischen Behörden haben bestätigt, dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitsuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist.

34.Die belgischen Behörden haben bestätigt, dass die Kosten von Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten 15 000 EUR pro Begünstigten nicht übersteigen.

Zeitraum, in dem Ausgaben für einen Finanzbeitrag in Frage kommen

35.Die belgischen Behörden leiteten am 22. Oktober 2016 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der Begünstigten ein. Die Ausgaben für die Maßnahmen kommen somit im Zeitraum vom 22. Oktober 2016 bis zum 18. Dezember 2019 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage.

36.Den belgischen Behörden entstanden ab dem 5. September 2016 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für die Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie zur Kontrolle und Berichterstattung kommen somit im Zeitraum vom 5. September 2016 bis zum 18. Juni 2020 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage.

Komplementarität mit aus nationalen Mitteln oder Unionsmitteln geförderten Maßnahmen

37.Die Mittel für die nationale Vor- bzw. Kofinanzierung werden durch die wallonische öffentliche Arbeitsverwaltung (FOREM) und die Region Wallonien bereitgestellt.

38.Die belgischen Behörden haben bestätigt, dass die vorgenannten Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag aus dem EGF bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden.

Verfahren für die Anhörung der Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften

39.Laut den belgischen Behörden wurde das koordinierte Paket der personalisierten Dienstleistungen nach Konsultation einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet, an der die öffentliche Arbeitsverwaltung für Wallonien, die SOGEPA 18 , Gewerkschaftsvertreter und andere Sozialpartner teilnahmen.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

40.Belgien hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag von denselben Stellen verwaltet werden wird, die auch für den Europäischen Sozialfonds (ESF) zuständig sind.

Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats

41.Die belgischen Behörden haben – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen gegeben:

Die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet.

Die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten.

Die entlassenden Unternehmen, die nach den Entlassungen ihre Tätigkeit fortgesetzt haben, sind ihren rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen und haben für ihre Arbeitskräfte entsprechende Vorkehrungen getroffen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden.

Der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Haushaltsvorschlag

42.Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 19 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

43.Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 der EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 4 621 616 EUR (60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.

44.Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 20 vom Europäischen Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen.

Verwandte Rechtsakte

45.Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Übertragung von 4 621 616 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie vor.

46.Zum selben Zeitpunkt, zu dem die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF annimmt, erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über einen Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische Parlament und der Rat den vorgeschlagenen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlassen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Belgiens – EGF/2017/010 BE/Caterpillar

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 21 , insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 22 , insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitnehmer/innen und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 23 des Rates darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)Am 18. Dezember 2017 stellte Belgien einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen bei Caterpillar und fünf Zulieferern sowie von Einstellungen von Tätigkeiten (im Folgenden „Entlassungen“). Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.

(4)Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 hat Belgien beschlossen, auch für 300 junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs), aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten.

(5)Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 4 621 616 EUR für den Antrag Belgiens bereitgestellt werden kann.

(6)Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 4 621 616 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum seines Erlasses] 24*.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2)    Im Sinne des Artikels 3 der EGF-Verordnung.
(3)    Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).
(4)    ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
(5)    Vier Zulieferer nahmen während des Bezugszeitraums Entlassungen vor, einer außerhalb dieses Zeitraums.
(6)    Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.
(7)    2003: 26 %, 2013: 13 %; Caterpillar, Vorstandsmitteilung vom 28. Februar 2013.
(8)    Eurostat, jährliche detaillierte Unternehmensstatistiken für die Industrie (NACE-Rev.-2, B-E).
(9)

   2014: 3,1 Mrd. EUR, 2016: 8 Mio. EUR, Eurostat.

   Eurostat: Code DS016890.

(10)    2003: 25 %, 2013: 48 %.
(11)    http://steelbenchmarker.com/files/history.pdf
(12)    Caterpillar, Vorstandsmitteilung vom 28. Februar 2013.
(13)    Die Berechnung basiert auf der Anzahl der Arbeitsuchenden im Dezember 2016.
(14)     https://www.leforem.be/MungoBlobs/44/644/20180212_Chiffres_SeriesStatistiquesMde201801.pdf
(15)

   http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:a59b6beb-7a4f-11e6-b076-01aa75ed71a1.0003.02/DOC_1&format=PDF

(16)    Plan CATCH, Accélérer la Croissance de l’Emploi dans la Région de Charleroi, Septembre 2017.     http://www.catch-charleroi.be/
(17)    Rundungsbedingte Differenz.
(18)    Die Sogepa ist ein Investmentfonds, der Investmentdienstleistungen anbietet und Initiativen zu Unternehmensumgestaltungen flankiert, die von glaubwürdigen und nachhaltigen Wirtschafts- und industriellen Projekten angestoßen werden.
(19)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(20)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(21)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(22)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(23)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(24) *     Das Datum ist vom Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt einzufügen.
Top