EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 22.2.2018
COM(2018) 150 final
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland, Spanien, Frankreich und Portugal
BEGRÜNDUNG
1.Kontext des Vorschlags
Dieser Beschluss betrifft die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) in Höhe von 104 166 951 EUR zwecks Hilfeleistung für Griechenland, Frankreich, Portugal und Spanien aufgrund von Katastrophen, die sich 2017 in diesen Ländern ereignet haben. Dieser Beschluss zur Inanspruchnahme wird gemeinsam mit einem Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan (EBH) Nr. 1/2018 vorgelegt, in dem vorgeschlagen wird, die erforderlichen Mittel nach Abzug des bereits gezahlten Vorschusses (6 520 846 EUR) in den Gesamthaushaltsplan 2018 einzustellen, sowohl an Mitteln für Verpflichtungen als auch an Mitteln für Zahlungen.
2.Informationen und Voraussetzungen
2.1Griechenland – Erdbeben in Lesbos
Am 12. Juni 2017 erschütterte ein Erdbeben der Stärke 6,3 auf der Richterskala die Insel Lesbos in der nördlichen Ägäis. In unzähligen Nachbeben wurden Privathäuser, Unternehmen und lokale Infrastruktur zerstört.
(1)Griechenland beantragte am 1. September 2017 innerhalb der zwölfwöchigen Frist ab dem Auftreten der ersten Schäden einen Finanzbeitrag aus dem EUSF.
(2)Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs.
(3)Die griechischen Behörden veranschlagen den Direktschaden auf insgesamt 54,4 Mio. EUR. Der Antrag wurde auf der Grundlage der Kriterien für „regionale Naturkatastrophen“ gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Verordnung“) vorgelegt, demzufolge als „regionale Naturkatastrophe“ jede Naturkatastrophe gilt, die in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines förderfähigen Staates zu einem direkten Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieser Region führt. Der Schaden auf Lesbos beläuft sich auf 2,14 % des BIP der betroffenen Region nördliche Ägäis auf NUTS-2-Ebene und übersteigt somit den in der Verordnung festgelegten Schwellenwert von 1,5 % des regionalen BIP.
(4)In seinem Antrag ersuchte Griechenland um eine Vorschusszahlung nach Artikel 4a der Verordnung. Am 24. Oktober 2017 nahm die Kommission den Durchführungsbeschluss C(2017) 7203 an, in dem Griechenland ein Vorschuss in Höhe von 10 % des voraussichtlichen Finanzbeitrags aus dem EUSF gewährt wurde; diese 135 912 EUR wurden anschließend am 9. November 2017 vollständig an Griechenland ausgezahlt.
(5)In ihrem Antrag beschreiben die griechischen Behörden ausführlich die Situation im Anschluss an das Erdbeben und die Maßnahmen zur Unterstützung der betroffenen Bevölkerung. Griechenland berichtete, dass bei dem Erdbeben zwölf Dörfer auf Lesbos zerstört wurden. Das Dorf Vrisa wurde zu mehr als der Hälfte zerstört und seine 850 Einwohner wurden aufgrund der intensiven Nachbeben für lange Zeit evakuiert. Bei 776 Häusern wurden Reparaturen für notwendig befunden und 200 Häuser mussten neu erbaut werden. Außerdem blieben Schulen in dem betroffenen Gebiet zeitweilig geschlossen. Die Kuppel der Kirche St. Panteleimonas in Plomari stürzte ein. Erdrutsche machten die Hauptstraße zwischen Mytilini und Plomari in Agios Isidoros und die Straße nach Melinta unpassierbar. Große Schäden richtete das Erdbeben auch an historischen Stätten unter anderem dem naturgeschichtlichen Museum der Nationalen und Kapodistrias-Universität Athen in Vrisa an. Kleinere Schäden waren in der Stadt Chios und dem Dorf Kampos zu verzeichnen.
(6)Griechenland schätzte die Kosten der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen auf 12,7 Mio. EUR.
(7)Die griechischen Behörden bestätigten, dass für die geltend gemachten Schäden kein Versicherungsschutz besteht.
(8)Die betroffene Region gehört zu den „Übergangsregionen“ im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (2014-2020). Die griechischen Behörden haben der Kommission in ihrem Antrag nicht signalisiert, dass sie beabsichtigen, Mittel aus den ESI-Fonds-Programmen für Hilfsmaßnahmen umzuwidmen.
(9)Darüber hinaus hat Griechenland das EU-Katastrophenschutzverfahren nicht aktiviert.
(10)Was die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenschutz und management angeht, so ist derzeit kein Vertragsverletzungsverfahren anhängig.
(11)Nach den starken Erdbeben in Griechenland zwischen 1978 und 1981 beschloss die griechische Regierung, einen Rahmen für Naturkatastrophenschutz und management zu schaffen, um durch einen Rahmen für die Umsetzung politischer Maßnahmen zur Reduzierung bekannter Risiken, Verwaltung der Auswirkungen von Erdbeben und Verfahren/Maßnahmen zur Verhütung neuer Risiken die Widerstandsfähigkeit lokaler Gemeinschaften zu stärken. Das griechische System des Katastrophenschutzes bei Erdbeben beruht auf Maßnahmen, die hauptsächlich darauf abzielen, die Anfälligkeit zu verringern, indem Risiken (und Schäden) verhütet und abgemildert und Notfallsituationen und die Folgen von Katastrophen angegangen werden.
2.2Frankreich – Hurrikane Irma und Maria auf St. Martin und Guadeloupe
Am 5. und 6. September 2017 zog Hurrikan Irma, ein Hurrikan nie dagewesener Stärke der Kategorie 5, in nordwestliche Richtung über die karibischen Inseln, tötete und verletzte zahlreiche Menschen und hinterließ eine Schneise der Zerstörung. Im Auge von Hurrikan Irma betrug die Geschwindigkeit über der Insel St. Martin/Sint Maarteen durchschnittlich 290-295 km/h, sodass mehr als 90 % der Insel zerstört wurde. Nur zwei Wochen darauf, am 18. und 19. September, fegte Hurrikan Maria, ein weiterer Hurrikan der Kategorie 5, der aufgrund derselben meteorologischen und klimatischen Bedingungen wie Irma entstand, über die karibischen Inseln und verursachte weitere erhebliche Schäden auf St. Martin, Gudeloupe und teilweise auch auf Martinique.
(1)Frankreich beantragte am 27. November 2017 innerhalb der zwölfwöchigen Frist ab der Erfassung der ersten Schäden einen Finanzbeitrag aus dem EUSF.
(2)Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs.
(3)Die französischen Behörden schätzen den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden auf 1956,2 Mio. EUR. Der Antrag wurde auf der Grundlage der Kriterien für „regionale Naturkatastrophen“ gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vorgelegt. Der Antrag Frankreichs bezieht sich auf eine einzige Region auf NUTS-2-Ebene, die St. Martin und Guadeloupe umfasst. Da diese Region ein Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt, gilt ein niedrigerer Schwellenwert von 1 % des regionalen BIP. Der gemeldete direkte Schaden entspricht 21,9 % des regionalen BIP und liegt somit weit über dem geltenden Schwellenwert von 1 % für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne der Verordnung.
(4)In seinem Antrag ersuchte Frankreich um eine Vorschusszahlung nach Artikel 4a der Verordnung. Am 12. Dezember 2017 nahm die Kommission den Durchführungsbeschluss C(2017) 8726 an, mit dem Frankreich ein Vorschuss in Höhe von 10 % (4 890 603 EUR) des voraussichtlichen Finanzbeitrags aus dem EUSF gewährt wurde. Der Vorschuss wurde Frankreich im Dezember 2017 (2 369 757 EUR) und im Januar 2018 (2 520 846 EUR) in zwei Tranchen ausgezahlt.
(5)In ihrem Antrag beschreiben die französischen Behörden ausführlich das Ausmaß der Zerstörung durch die beiden Hurrikane. Irma, ein Hurrikan der Kategorie 5, der mit Windgeschwindigkeiten von durchschnittlich 275 km/h mehr als drei Tage lang wütete, war der stärkste Sturm, den diese Region jemals erlebt hat. Knapp zwei Wochen später erreichte Hurrikan Maria die karibischen Inseln und verursachte vor allem auf Guadeloupe Schäden. Mindestens 35 Todesfälle wurden auf den karibischen Inseln gemeldet. Auf dem Höhepunkt der Krise waren in den betroffenen Gebieten im Rahmen von Hilfsmaßnahmen sowie zur Unterstützung und zum Schutz der Bevölkerung knapp 3000 Feuerwehrleute, Rettungskräfte, Ärzte, Polizeibeamte und Soldaten im Einsatz. 226 Tonnen Lebensmittel und 735 000 Liter Wasser wurden an die Bevölkerung verteilt. Es wurden Notunterkünfte bereitgestellt, um für annehmbare Wohnbedingungen zu sorgen. Auf St. Martin wurden 90 % der Gebäude durch die Windböen zerstört; davon wurden 25 % komplett zerstört, während bei 40 % Rohbauarbeiten notwendig sein werden. Tourismus ist bei Weitem der wichtigste Wirtschaftszweig der Insel. Infolge des Hurrikans ist in diesem Wirtschaftszweig mit langfristiger Arbeitslosigkeit und einem drastischen Anstieg der Gesamtarbeitslosigkeit zu rechnen. Nachdem Hurrikan Maria in der Nacht vom 18. auf den 19. September 2017 Guadeloupe heimgesucht hatte, wurden sämtliche staatlichen Dienste mobilisiert, um Straßen zu räumen, Menschen zu retten und zu unterstützen und möglichst schnell wieder normale Lebensbedingungen zu schaffen. Tagelang waren rund 60 000 Haushalte in Guadeloupe ohne Strom und viele Gebiete waren von der Wasserversorgung abgeschnitten. Viele Bananenplantagen, eine der wichtigen Einkommensquellen auf Guadeloupe, nahmen erheblichen Schaden und es wird zwei Jahre dauern, bis die Produktion wieder auf dem Stand von vor der Katastrophe ist.
(6)Frankreich schätzte die Kosten der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen auf 191,4 Mio. EUR.
(7)Die französischen Behörden bestätigten, dass für die geltend gemachten Schäden kein Versicherungsschutz besteht.
(8)Im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (2014-2020) gelten die betroffenen Regionen in äußerster Randlage als „weniger entwickelte Regionen“. Die französischen Behörden haben der Kommission signalisiert, dass sie beabsichtigen, Mittel aus den Programmen der ESI-Fonds für Hilfsmaßnahmen umzuwidmen.
(9)Auf Antrag Frankreichs wurde das Katastrophenschutzverfahren der Union aktiviert. Überdies mobilisierte die Kommission einen Betrag von 2,4 Mio. EUR zwecks humanitärer Soforthilfe für die Inseln der Region, auf denen der Hurrikan Irma Schäden angerichtet hatte. Außerdem wurde das Satellitenkartierungstool von Copernicus zur Unterstützung der Nothilfe genutzt.
(10)Was die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenschutz und management angeht, so ist derzeit kein Vertragsverletzungsverfahren anhängig.
2.3Portugal – Waldbrände in Centro
Zwischen Juni und Oktober 2017 wurde Portugal infolge der hohen Temperaturen, der starken Winde und der extremen Trockenheit von mehreren großen Waldbränden heimgesucht. Von diesen Bränden, die verheerende Auswirkungen hatten und wichtige öffentliche Infrastruktur, öffentliche Gebäude, Privathäuser, Unternehmen sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen zerstörten, waren vor allem die Regionen im Norden und im Zentrum Portugals betroffen.
(1)Die ersten Brände in der Region Centro brachen am 17. Juni 2017 aus. Bereits kurz darauf, am 17. Juni 2017, und somit deutlich innerhalb der Frist von 12 Wochen, reichte Portugal den ursprünglichen Antrag für einen Beitrag aus dem EUSF ein. Allerdings kam es zwischen Juli und Oktober erneut zu schweren Bränden in Portugal. Um diesen Ereignissen Rechnung zu tragen, reichte Portugal am 13. Oktober 2017 und am 14. Dezember 2017 Nachträge zu dem ursprünglichen Antrag ein, die aktualisierte Schätzungen des durch die Brände zwischen Juni und Oktober 2017 verursachten Gesamtschadens enthielten.
(2)Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs.
(3)In ihrem letzten Antrag schätzten die portugiesischen Behörden den unmittelbar durch die Brände zwischen Juni und Oktober verursachten Gesamtschaden auf 1458,0 Mio. EUR. Der Antrag wurde aufgrund des Kriteriums „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung gestellt. Dieser Betrag entspricht 0,832 % des BNE Portugals und übersteigt damit den Schwellenwert für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds bei Katastrophen größeren Ausmaßes, der sich 2017 auf 1051,6 Mio. EUR beläuft (d. h. 0,6 % des BNE Portugals). Die Katastrophe ist daher als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ einzustufen und fällt somit in den Anwendungsbereich der Verordnung.
(4)In seinem Antrag ersuchte Portugal um eine Vorschusszahlung nach Artikel 4a der Verordnung. Am 9. November 2017 nahm die Kommission den Durchführungsbeschluss C(2017) 7517 an, mit dem Portugal ein Vorschuss in Höhe von 1 494 331 EUR) gewährt wurde. Diesem Betrag lag der ursprünglich im Juli 2017 geschätzte Schaden zugrunde; er entsprach 10 % des zu diesem Zeitpunkt voraussichtlichen Finanzbeitrags aus dem EUSF. Der Vorschuss wurde am 29. November 2017 vollständig an Portugal ausgezahlt.
(5)In ihrem Antrag beschreiben die portugiesischen Behörden ausführlich die Anstrengungen zur Bekämpfung der Brände sowie die Folgen und Auswirkungen der Katastrophe. Die Brände ereigneten sich vornehmlich in den Regionen im Norden und Zentrum des Landes im Zeitraum zwischen dem 17. Juni und dem 17. Oktober 2017. Allein der Brand in Pedrógão Grande im Juni forderte 64 Menschenleben. Insgesamt kamen durch die Brände rund hundert Menschen ums Leben; viele weitere wurden verletzt. Die Auswirkungen auf das tägliche Leben und auf das Privateigentum waren erheblich. Der Antrag gibt Aufschluss über das Ausmaß des verbrannten Gebiets, das vom Europäischen Waldbrandinformationssystem (European Forest Fire Information System, EFFIS) kartiert wurde. Gemäß EFFIS erstreckt sich das stark verbrannte Gebiet auf 491 094 Hektar, von denen es sich bei 89 419 Hektar um landwirtschaftliche Fläche und bei 401 675 Hektar um Forst- und sonstige Waldfläche handelt.
(6)Portugal schätzte die Kosten der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen auf 211,0 Mio. EUR.
(7)Die portugiesischen Behörden bestätigten, dass für die geltend gemachten Schäden kein Versicherungsschutz besteht.
(8)Im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (2014-2020) gelten die betroffenen Regionen als „weniger entwickelte Regionen“. Die portugiesischen Behörden haben der Kommission signalisiert, dass sie beabsichtigen, Mittel aus den Programmen der ESI-Fonds für Hilfsmaßnahmen umzuwidmen.
(9)Auf Antrag Portugals wurde zur Bekämpfung der Brände das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz aktiviert.
(10)Was die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenschutz und management angeht, so ist derzeit kein Vertragsverletzungsverfahren anhängig.
(11)In dem Antrag Portugals wird eine Übersicht über die eingeführten Präventionsmaßnahmen gegeben. Beispielsweise hat der portugiesische Ministerrat in seiner Entschließung Nr. 56/2015, die im Amtsblatt der Portugiesischen Republik Nr. 147 vom 30. Juli 2015 veröffentlicht wurde, den strategischen Rahmen für die Klimapolitik, das nationale Programm zum Klimawandel und die nationale Strategie für die Anpassung an den Klimawandel verabschiedet, bei denen es sich um strategische Dokumente handelt, die im Einklang mit den EU-Vorschriften für den Katastrophenschutz und das Katastrophenmanagement im Zusammenhang mit Waldbrandkatastrophen stehen.
2.4Spanien – Waldbrände in Galizien
Im Zeitraum vom 10. bis 17. Oktober 2017 brachen in der Region Galizien in Nordwestspanien große Waldbrände aus. Die Brände wurden durch dieselben meteorologischen Bedingungen ausgelöst wie die Brände in Portugal, d. h. hohe Temperaturen, Winde und extreme Trockenheit. Die Brände verursachten erhebliche Zerstörung von wesentlicher öffentlicher Infrastruktur, Privathäusern, Unternehmen und fortwirtschaftlicher Fläche.
(1)Spanien beantragte am 22. Dezember 2017 innerhalb der zwölfwöchigen Frist ab Erfassung der ersten Schäden am 10. Oktober 2017 einen Beitrag aus dem EUSF.
(2)Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs.
(3)Die spanischen Behörden schätzen den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden auf 129,1 Mio. EUR. Dieser Betrag liegt deutlich unter dem Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes, der sich im Falle Spaniens im Jahr 2017 auf 3378,5 Mio. EUR beläuft (d. h. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2011). Er liegt ferner unter dem Schwellenwert für sogenannte regionale Katastrophen, d. h. 1,5 % des regionalen Bruttoinlandsprodukts, der sich im Falle Galiziens auf 808 Mio. EUR beläuft. Die Katastrophe ist daher weder als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ noch als „regionale Naturkatastrophe“ gemäß der Verordnung einzustufen. Allerdings wurde Spanien von denselben meteorologischen Bedingungen in Mitleidenschaft gezogen, die auch die Katastrophe größeren Ausmaßes in Portugal verursacht haben. Daher legten die spanischen Behörden ihren Antrag auf der Grundlage der sogenannten Nachbarstaat-Bestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vor, wonach ein Staat, der von derselben als Katastrophe größeren Ausmaßes anerkannten Katastrophe betroffen ist wie ein angrenzender förderfähiger Staat, ebenfalls Unterstützung aus dem EUSF in Anspruch nehmen kann.
(4)In ihrem Antrag ersuchten die spanischen Behörden um eine Vorschusszahlung. Angesichts des geringen Ausmaßes des Schadens und der erwarteten Hilfszahlungen war eine Vorschusszahlung nicht gerechtfertigt.
(5)Die spanischen Behörden legten eine ausführliche Beschreibung der Auswirkungen der Katastrophe vor. Nach Aussage der spanischen Behörden erstreckt sich das verbrannte Gebiet auf 49 171 Hektar an Wald und Buschland sowie auf Natura-2000-Gebiete. Bei den Rettungsmaßnahmen waren mehr als 300 Bedienstete und 112 Kraftfahrzeuge im Einsatz. 487 Freiwillige halfen bei der Bekämpfung der Brände. 96 730 Menschen waren von den Bränden betroffen. Vier Menschen starben. Insgesamt wurden 151 von 315 Gemeinden in Galizien in Mitleidenschaft gezogen. Wirtschaftliche Schäden waren vor allem in der Forstwirtschaft zu beobachten, wo sich der Gesamtschaden allein auf über 93,4 Mio. EUR beläuft. Spanien reagierte schnell auf den dringendsten Bedarf der von den Bränden betroffenen Bevölkerung, stellte soziale Unterstützung und Notunterkünfte bereit und ergriff wesentliche Hilfsmaßnahmen und Maßnahmen zum Wiederaufbau der Infrastruktur.
(6)Spanien schätzte die Kosten der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen auf 18,7 Mio. EUR.
(7)Die spanischen Behörden bestätigten, dass für die geltend gemachten Schäden kein Versicherungsschutz besteht.
(8)Die betroffene Region Galizien gilt im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (2014-2020) als „stärker entwickelte Region“. Die spanischen Behörden haben der Kommission in ihrem Antrag nicht signalisiert, dass sie beabsichtigen, Mittel aus den ESI-Fonds-Programmen für Hilfsmaßnahmen umzuwidmen.
(9)Spanien hat das Katastrophenschutzverfahren der Union nicht aktiviert.
(10)Was die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenschutz und management angeht, so ist derzeit kein Vertragsverletzungsverfahren anhängig.
(11)Spanien bezieht sich in seinem Antrag auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union. Der Regionalnotfallplan für Galizien (PLATERGA) sieht eine Reihe von Regeln und Verfahren für Maßnahmen und Prävention der öffentlichen Behörden zur Bekämpfung von Notfallsituationen in Galizien vor. Überdies gibt es unter der Bezeichnung PEIFOGA einen eigens aufgestellten Plan zum Schutz der Zivilbevölkerung vor Waldbränden, der 2015 neu überarbeitet wurde.
2.5Fazit
Aus den oben genannten Gründen erfüllen die Katastrophen, auf die sich die Anträge Griechenlands, Frankreichs, Portugals und Spaniens beziehen, die Bedingungen der Verordnung über die Inanspruchnahme des EUSF.
3.Finanzierung aus den EUSF-Zuweisungen 2018
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 20142020 (im Folgenden „MFR-Verordnung“), insbesondere Artikel 10, ermöglicht die Inanspruchnahme des EUSF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011). In Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (im Folgenden „IIV“) sind die Modalitäten für die Inanspruchnahme des EUSF festgelegt.
Da Solidarität der zentrale Beweggrund für die Einrichtung des EUSF war, sollte die Unterstützung nach Auffassung der Kommission progressiv gewährt werden. Dies bedeutet, dass in Anlehnung an die bisherige Praxis der Schadensanteil, der den Schwellenwert für die Inanspruchnahme des EUSF bei einer Naturkatastrophe größeren Ausmaßes (d. h. 0,6 % des BNE bzw. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2011, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist) übersteigt, stärker bezuschusst werden sollte als der unter diesem Schwellenwert liegende Teil. Bislang wurde für die Festsetzung der Mittelzuweisungen bei Katastrophen größeren Ausmaßes ein Satz von 2,5 % des gesamten Direktschadens unterhalb der Schwelle und ein Satz von 6 % auf den über den Schwellenwert hinausgehenden Schaden angewandt. Für regionale Katastrophen und Katastrophen, die gemäß der Nachbarstaat-Bestimmung anerkannt werden, gilt ein Satz von 2,5 %.
Der Finanzbeitrag darf die geschätzten Gesamtkosten der förderfähigen Maßnahmen nicht übersteigen. Die Methode für die Berechnung der Hilfen aus dem EUSF ist im Jahresbericht 2002-2003 dargelegt und wurde vom Rat sowie vom Europäischen Parlament gebilligt.
Auf der Grundlage der Anträge Griechenlands, Frankreichs, Portugals und Spaniens stellt sich die Berechnung des Finanzbeitrags aus dem EUSF auf Basis des geschätzten Gesamtschadens wie folgt dar:
Mitgliedstaaten
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Einstufung der Katastrophe
|
Direkte Schäden insgesamt
(in Mio. EUR)
|
Schwellenwert für Katastrophen größeren Ausmaßes
(in Mio. EUR)
|
2,5 % des direkten Schadens bis zum Schwellenwert
(in EUR)
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6 % des direkten Schadens über dem Schwellenwert
(in EUR)
|
Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung
(in EUR)
|
Vorschusszahlungen
(in EUR)
|
GRIECHENLAND
|
Regional
(Art. 2 Abs. 3)
|
54,365
|
1 057,800
|
1 359 119
|
-
|
1 359 119
|
135 912
|
FRANKREICH
|
Regional
(Art. 2 Abs. 3)
|
1 956,241
|
3 378,487
|
48 906 025
|
-
|
48 906 025
|
4 890 603
|
PORTUGAL
|
Größeren Ausmaßes
(Art. 2 Abs. 2)
|
1 457,966
|
1 051,566
|
26 289 150
|
24 383 982
|
50 673 132
|
1 494 331
|
SPANIEN
|
Regional
(Art. 2 Abs. 4)
|
129,147
|
3 378,487
|
3 228 675
|
-
|
3 228 675
|
|
|
GESAMT
|
104 166 951
|
6 520 846
|
Nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 der MFR-Verordnung stand zu Beginn des Jahres 2018 ein Betrag von 421 142 057 EUR für die Inanspruchnahme des EUSF zur Verfügung. Das war die Summe aus der verbleibenden Zuweisung für das Jahr 2018 in Höhe von 280 371 754 EUR (d. h. 574 342 834 EUR abzüglich der 2017 bereits in Anspruch genommenen 293 971 080 EUR) zuzüglich der verbleibenden Zuweisung für das Jahr 2017 in Höhe von 140 770 303 EUR, die nicht in Anspruch genommen und auf 2018 übertragen wurde.
Der Betrag, der zu diesem Zeitpunkt des Jahres 2018 noch in Anspruch genommen werden kann, beläuft sich auf 277 556 348 EUR. Das entspricht dem Anfang 2018 für die Inanspruchnahme des EUSF verfügbaren Gesamtbetrag (421 142 057 EUR) abzüglich eines Betrags in Höhe von 143 585 709 EUR, der einbehalten wird, um der Verpflichtung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der MFR-Verordnung nachzukommen, 25 % der jährlichen Zuweisung 2018 bis zum 1. Oktober 2018 zur Verfügung zu halten.
Übersichtstabelle zur Finanzierung des EUSF
|
Betrag
in EUR
|
Auf 2018 übertragene Zuweisung für 2017
|
140 770 303
|
Mittel für 2018
|
574 342 834
|
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der MFR-Verordnung 2017 vorzeitig bereitgestellte Zuweisung für 2018
|
-293 971 080
----------------
|
Insgesamt Anfang 2018 verfügbar
|
421 142 057
|
Abzüglich bereits 2018 in Anspruch genommene Mittel
|
-
|
Abzüglich 25 % der Zuweisung für 2018 (einbehaltene Mittel)
|
-143 585 709
----------------
|
Derzeit verfügbarer Höchstbetrag (Mittelzuweisungen 2017 + 2018)
|
277 556 348
|
Gesamtbetrag der für Griechenland, Frankreich, Portugal und Spanien vorgeschlagenen Unterstützung
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104 166 951
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Verbleibende Mittel bis 1. Oktober 2018
|
173 389 387
|
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland, Spanien, Frankreich und Portugal
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung, insbesondere auf Nummer 11,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.
(2)Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Fonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).
(3)Am 1. September 2017 stellte Griechenland einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund eines Erdbebens auf der Insel Lesbos in der nördlichen Ägäis am 12. Juni 2017.
(4)Am 22. Dezember 2017 stellte Spanien einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund von Waldbränden in Nordwest-Spanien in der Region Galizien im Zeitraum 10. bis 17. Oktober 2017.
(5)Am 27. November 2017 stellte Frankreich einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund des Hurrikans Irma, der am 5. und 6. September 2017 über die Insel St. Martin fegte, und des Hurrikans Maria, der am 18. und 19.September 2017 auf Guadeloupe Unheil anrichtete.
(6)Am 17. Juli 2017 stellte Portugal seinen ursprünglichen Antrag auf einen Beitrag aus dem Fonds, nachdem am 17. Juni 2017 schwere Brände ausgebrochen waren. Da es in Portugal jedoch zwischen Juni und Oktober 2017 zu weiteren Bränden kam, reichte Portugal am 13. Oktober 2017 und erneut am 14. Dezember 2017 Nachträge zu seinem Antrag ein, die aktualisierte Schätzungen des durch die Brände zwischen Juni und Oktober 2017 verursachten Gesamtschadens enthielten.
(7)Die Anträge Griechenlands, Spaniens, Frankreichs und Portugals erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.
(8)Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Griechenland, Frankreich, Portugal und Spanien bereitzustellen.
(9)Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018 werden Griechenland aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union 1 359 119 EUR, Spanien 3 228 675 EUR, Frankreich 48 906 025 EUR und Portugal 50 673 132 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen bereitgestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem … [Datum der Annahme].
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates