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Document 52018PC0074

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Königreichs Marokko an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

COM/2018/074 final - 2018/036 (NLE)

Brüssel, den 19.2.2018

COM(2018) 74 final

2018/0036(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Königreichs Marokko an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 30. Mai 2017 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union mit dem Königreich Marokko (im Folgenden „Marokko“) über ein internationales Abkommen zwischen der Union und Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Marokkos an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (im Folgenden „PRIMA“).

Gemäß dem Ermächtigungsbeschluss des Rates konnten Verhandlungen erst nach Verabschiedung eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) eingeleitet werden.

Die Verhandlungen begannen am 26. Juni 2017 und wurden am 22. Januar 2018 mit der Paraphierung des Abkommensentwurfs durch die Verhandlungsführer der künftigen Vertragsparteien erfolgreich abgeschlossen. Der Entwurf des Abkommens im Anhang dieses Vorschlags steht im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien des Rates. Insbesondere wird unter unmittelbarer Bezugnahme auf den Beschluss (EU) 2017/1324 1 darin festgelegt, dass die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Marokkos an der PRIMA mit denen identisch sind, die im genannten Rechtsakt der Union niedergelegt sind.

Im Interesse des Schutzes der finanziellen Interessen der Union, insbesondere der Befugnisse der Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, des Rechnungshofs und der Durchführungsstelle der PRIMA (PRIMA Implementation Structure/PRIMA-IS), Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Einklang mit den relevanten Rechtsvorschriften der Union durchzuführen, nimmt das Abkommen ausdrücklich Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2017/1324 und verpflichtet die Vertragsparteien, jede erforderliche Unterstützung für die Durchführung dieser Rechnungsprüfungen und Untersuchungen zu leisten. Darüber hinaus müssen die Vertragsparteien laut dem künftigen Abkommen detaillierte Unterstützungsvereinbarungen treffen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens sind.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Wie auch im Bericht über die Folgenabschätzung für die PRIMA 2 dargelegt, steht die Offenheit der Partnerschaft für die Beteiligung von Drittländern wie Marokko im Einklang mit den Zielen der internationalen Zusammenarbeit bei Forschung und Innovation, die der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2012 „Verbesserung und Fokussierung der internationalen Zusammenarbeit der EU in Forschung und Innovation: ein strategischer Ansatz“ 3 und dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“, das die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation fördert, um die globalen gesellschaftlichen Herausforderungen zu bewältigen und die EU-Politik im Außenbereich zu unterstützen, zu entnehmen sind. Dieses Abkommen steht auch im Einklang mit dem geltenden Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits 4 , das der wissenschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit zwischen der Union und Marokko dient, sowie mit dem Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko 5 , das Tätigkeiten der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Marokko auf Gebieten gemeinsamen Interesses fördert.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Durchführung der PRIMA in enger Zusammenarbeit mit Drittländern wie Marokko steht auch im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen und ist für diese relevant (z. B. Migrationspolitik, Entwicklungspolitik und Nachbarschaftspolitik).

2.Rechtliche Aspekte

Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates beruht auf Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlägt die Kommission dem Rat vor, das Abkommen im Namen der Union abzuschließen.

2018/0036 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Königreichs Marokko an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sieht vor, dass sich die Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) beteiligt.

(2)Das Königreich Marokko (im Folgenden „Marokko“) äußerte den Wunsch, sich als „teilnehmendes Land“ gleichberechtigt mit den Mitgliedstaaten und den mit „Horizont 2020“ assoziierten Drittländern, die bereits PRIMA-Mitglieder sind, an der Partnerschaft zu beteiligen.

(3)Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2017/1324 wird Marokko vorbehaltlich des Abschlusses einer völkerrechtlichen Übereinkunft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Union, in der die Modalitäten und Bedingungen seiner Beteiligung an der Partnerschaft festgelegt sind, zu einem „teilnehmenden Land“ der PRIMA.

(4)Im Einklang mit dem Beschluss des Rates <XXX> 7 wurde das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Königreichs Marokko an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am XX.XX.20XX im Namen der Union unterzeichnet.

(5)Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Königreichs Marokko an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch das Abkommen Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am [Tag seiner Annahme] in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Für den Rat

   Der Präsident

(1)    Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1).
(2)    SWD(2016) 332 final vom 18.10.2016.
(3)    COM(2012) 497 final.
(4)    ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2.
(5)    ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 9.
(6)    Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1).
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Brüssel, den19.2.2018

COM(2018) 74 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Königreichs Marokko an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)


ANHANG

Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Königreichs Marokko an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)

Die Europäische Union (im Folgenden die „Union“),

einerseits,

und

das Königreich Marokko (im Folgenden „Marokko“),

andererseits,

(im Folgenden die „Vertragsparteien“),

in der Erwägung, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, das am 1. März 2000 in Kraft trat, die Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie vorsieht;

in der Erwägung, dass das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko, das am 14. März 2015 in Kraft trat, einen formellen Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in der wissenschaftlichen und technologischen Forschung festlegt;

in der Erwägung, dass der Prozess, der zu PRIMA führte, 2012 mit der Europa-Mittelmeer-Konferenz über Wissenschaft, Technologie und Innovation in Barcelona begann, auf der vereinbart wurde, eine erneuerte Partnerschaft für Forschung und Innovation auf der Grundlage der Grundsätze der gemeinsamen Verantwortung, des gegenseitigen Interesses und des gemeinsamen Nutzens auf den Weg zu bringen;

in der Erwägung, dass Marokko in diesem Prozess eine aktive Rolle spielte und mit Schreiben vom 26. September 2014 förmlich seine finanzielle Beteiligung an der PRIMA zusagte;

in der Erwägung, dass im Dezember 2014 mehrere EU-Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Länder, darunter Marokko, der Europäischen Kommission den Vorschlag für ein „gemeinsames Programm PRIMA“ vorlegten;

in der Erwägung, dass der Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der EU-Mitgliedstaaten und der mit „Horizont 2020“ assoziierten Länder, die teilnehmende Länder der Initiative sind, regelt, insbesondere ihre finanziellen Verpflichtungen und die Beteiligung an der Verwaltungsstruktur der Initiative;

in der Erwägung, dass Marokko gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1324 vorbehaltlich des Abschlusses einer völkerrechtlichen Übereinkunft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Union, in der die Modalitäten und Bedingungen seiner Beteiligung an der Partnerschaft festgelegt sind, zu einem „teilnehmenden Land“ der PRIMA wird;

 

in der Erwägung, dass Marokko den Wunsch geäußert hat, sich als „teilnehmendes Land“ gleichberechtigt mit den EU-Mitgliedstaaten und den mit „Horizont 2020“ assoziierten Ländern, die bereits PRIMA-Mitglieder sind, an der Partnerschaft zu beteiligen;

in der Erwägung, dass eine völkerrechtliche Übereinkunft zwischen der Union und Marokko erforderlich ist, um die Rechte und Pflichten von Marokko als teilnehmendes Land der PRIMA festzulegen;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck des Abkommens

Mit diesem Abkommen sollen die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Marokkos an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) festgelegt werden.

Artikel 2

Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Marokkos an der PRIMA

Die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Marokkos an der PRIMA sind identisch mit denen, die in dem Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) niedergelegt sind. Die Vertragsparteien müssen die in dem genannten Beschluss enthaltenen Verpflichtungen erfüllen und geeignete Maßnahmen ergreifen, insbesondere, indem sie bei der Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 und des Artikels 11 Absätze 3 und 4 jede erforderliche Unterstützung leisten. Die Einzelheiten der Unterstützung sind von den Vertragsparteien zu vereinbaren; die entsprechenden Vereinbarungen sind eine wesentliche Voraussetzung für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.

Artikel 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieses Abkommens ist der Bereich, der in dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits festgelegt ist.

Artikel 4

Unterzeichnung und vorläufige Anwendung

Dieses Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltungsdauer

1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

2. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

3. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange der Beschluss (EU) 2017/1324 in Kraft ist, sofern es nicht von einer Vertragspartei im Einklang mit Artikel 6 gekündigt wird.

Artikel 6

Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei über ihre Absicht zur Beendigung des Abkommens kündigen.

Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Mitteilung den Empfänger erreicht.

2. Zum Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt.

3. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen.

Artikel 7

Streitbeilegung

Das in Artikel 86 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits vorgesehene Streitbeilegungsverfahren gilt für alle Streitigkeiten betreffend die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens.

****

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache und in Arabisch abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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