EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den19.2.2018
COM(2018) 74 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Königreichs Marokko an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)
ANHANG
Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung des Königreichs Marokko an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)
Die Europäische Union (im Folgenden die „Union“),
einerseits,
und
das Königreich Marokko (im Folgenden „Marokko“),
andererseits,
(im Folgenden die „Vertragsparteien“),
in der Erwägung, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, das am 1. März 2000 in Kraft trat, die Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie vorsieht;
in der Erwägung, dass das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko, das am 14. März 2015 in Kraft trat, einen formellen Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in der wissenschaftlichen und technologischen Forschung festlegt;
in der Erwägung, dass der Prozess, der zu PRIMA führte, 2012 mit der Europa-Mittelmeer-Konferenz über Wissenschaft, Technologie und Innovation in Barcelona begann, auf der vereinbart wurde, eine erneuerte Partnerschaft für Forschung und Innovation auf der Grundlage der Grundsätze der gemeinsamen Verantwortung, des gegenseitigen Interesses und des gemeinsamen Nutzens auf den Weg zu bringen;
in der Erwägung, dass Marokko in diesem Prozess eine aktive Rolle spielte und mit Schreiben vom 26. September 2014 förmlich seine finanzielle Beteiligung an der PRIMA zusagte;
in der Erwägung, dass im Dezember 2014 mehrere EU-Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Länder, darunter Marokko, der Europäischen Kommission den Vorschlag für ein „gemeinsames Programm PRIMA“ vorlegten;
in der Erwägung, dass der Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der EU-Mitgliedstaaten und der mit „Horizont 2020“ assoziierten Länder, die teilnehmende Länder der Initiative sind, regelt, insbesondere ihre finanziellen Verpflichtungen und die Beteiligung an der Verwaltungsstruktur der Initiative;
in der Erwägung, dass Marokko gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1324 vorbehaltlich des Abschlusses einer völkerrechtlichen Übereinkunft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Union, in der die Modalitäten und Bedingungen seiner Beteiligung an der Partnerschaft festgelegt sind, zu einem „teilnehmenden Land“ der PRIMA wird;
in der Erwägung, dass Marokko den Wunsch geäußert hat, sich als „teilnehmendes Land“ gleichberechtigt mit den EU-Mitgliedstaaten und den mit „Horizont 2020“ assoziierten Ländern, die bereits PRIMA-Mitglieder sind, an der Partnerschaft zu beteiligen;
in der Erwägung, dass eine völkerrechtliche Übereinkunft zwischen der Union und Marokko erforderlich ist, um die Rechte und Pflichten von Marokko als teilnehmendes Land der PRIMA festzulegen;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck des Abkommens
Mit diesem Abkommen sollen die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Marokkos an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) festgelegt werden.
Artikel 2
Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Marokkos an der PRIMA
Die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung Marokkos an der PRIMA sind identisch mit denen, die in dem Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) niedergelegt sind. Die Vertragsparteien müssen die in dem genannten Beschluss enthaltenen Verpflichtungen erfüllen und geeignete Maßnahmen ergreifen, insbesondere, indem sie bei der Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 und des Artikels 11 Absätze 3 und 4 jede erforderliche Unterstützung leisten. Die Einzelheiten der Unterstützung sind von den Vertragsparteien zu vereinbaren; die entsprechenden Vereinbarungen sind eine wesentliche Voraussetzung für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.
Artikel 3
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieses Abkommens ist der Bereich, der in dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits festgelegt ist.
Artikel 4
Unterzeichnung und vorläufige Anwendung
Dieses Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.
Artikel 5
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1. Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
2. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.
3. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange der Beschluss (EU) 2017/1324 in Kraft ist, sofern es nicht von einer Vertragspartei im Einklang mit Artikel 6 gekündigt wird.
Artikel 6
Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei über ihre Absicht zur Beendigung des Abkommens kündigen.
Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Mitteilung den Empfänger erreicht.
2. Zum Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt.
3. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen.
Artikel 7
Streitbeilegung
Das in Artikel 86 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits vorgesehene Streitbeilegungsverfahren gilt für alle Streitigkeiten betreffend die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens.
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Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache und in Arabisch abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.