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Document 52018DC0013

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß derVerordnung (EG) Nr. 543/2009 über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung übertragen wurde

COM/2018/013 final

Brüssel, den 12.1.2018

COM(2018) 13 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß derVerordnung (EG) Nr. 543/2009 über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung übertragen wurde


1.Hintergrund

Die Verordnung (EG) Nr. 543/2009 vom 18. Juni 2009 über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates 1 wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1350/2013 vom 11. Dezember 2013 zur Änderung bestimmter Gesetzgebungsakte im Bereich Agrar- und Fischereistatistik 2 geändert, um die Durchführungsbefugnisse dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen.

In Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 kann die übertragene Befugnis für die Änderung der Übermittlungstabellen im Anhang der Verordnung genutzt werden.

Nach Artikel 8a Absatz 2 der genannten Verordnung wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 10. Januar 2014 übertragen. Diese Befugnis verlängert sich stillschweigend um einen Zeitraum von fünf Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat erheben Einwände.

Die Kommission ist verpflichtet, spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung zu erstellen. Dieser Verpflichtung wird mit dem vorliegenden Bericht nachgekommen.

2.Ausübung der nach der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 übertragenen Befugnisse durch die Kommission

Die Kommission hat ihre Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für die Annahme der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1557 der Kommission vom 13. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung 3 genutzt.

Die regelmäßige Überprüfung der Erhebung der Statistik der pflanzlichen Erzeugung durch die Kommission ergab, dass der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 aktualisiert werden musste, um die Klarheit der Konzepte sowie die Datenqualität zu verbessern und dem Bedarf der Nutzer besser zu entsprechen, der sich durch die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2014 geändert hatte. Eurostat führte die Überprüfung in enger Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie mit den Mitgliedstaaten durch.

Infolgedessen wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1557 der Kommission zur Änderung der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung angenommen, mit der die Übermittlungstabellen der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 aktualisiert wurden. Bei diesen Aktualisierungen ging es hauptsächlich um die Bezeichnungen von Variablen und Aggregaten; einige redundante Aggregate wurden aus den Übermittlungstabellen gestrichen.

Die Aktualisierung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 543/2009 betraf ausschließlich nicht wesentliche Elemente dieses Anhangs. Durch die geringere Zahl der Aggregate und Klarheit bei Klassenbezeichnungen, der Hierarchie und der Zusammensetzung der Aggregate wurde die Datenqualität verbessert, und es kommt zu weniger Fehlern im Zusammenhang mit Definitionen. Die Daten weisen eine bessere Vergleichbarkeit auf.

Die Auswirkungen auf die Datenerhebung und -verarbeitung in den Mitgliedstaaten (sowohl auf Ebene der nationalen statistischen Ämter als auch der Auskunftgebenden) waren positiv und relativ gering.

3.Schlussfolgerungen

Die Kommission hat die ihr übertragenen Befugnisse ausgeübt. Sie ist der Ansicht, dass sie weiterhin über diese Befugnisse verfügen sollte, da sie in der Zukunft möglicherweise einen delegierten Rechtsakt erlassen muss, um die in dem in Artikel 6 der Verordnung genannten Anhang enthaltenen Übermittlungstabellen erneut zu ändern, um dem Bedarf der Datennutzer im Zusammenhang mit der zukünftigen gemeinsamen Agrarpolitik gerecht zu werden.

(1)

     ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 1.

(2)

     ABl. L 351 vom 21.12.2013, S. 1.

(3)

     ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 11.

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