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Document 52017PC0686

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des Antrags Spaniens – EGF/2017/006 ES/Galicia apparel

COM/2017/0686 final

Brüssel, den 28.11.2017

COM(2017) 686 final

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des
Antrags Spaniens – EGF/2017/006 ES/Galicia apparel


BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.Die Regeln für die Finanzbeiträge aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 1 (im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt.

2.Am 19. Juli 2017 stellte Spanien den Antrag EGF/2017/006 ES/Galicia apparel auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen 2 im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 14 (Herstellung von Bekleidung) in der NUTS-2-Region Galicien (ES11) in Spanien.

3.Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS

EGF-Antrag

EGF/2017/006 ES/Galicia apparel

Mitgliedstaat

Spanien

Betroffene Region(en) (NUTS 3 -2-Ebene)

Galicien (ES11)

Datum der Einreichung des Antrags

19. Juli 2017

Datum der Bestätigung des Antragseingangs

19. Juli 2017

Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen

2. August 2017

Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen

13. September 2017

Frist für den Abschluss der Bewertung

6. Dezember 2017

Interventionskriterium

Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung, der eine Ausnahme von den Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b vorsieht


Zahl der betroffenen Unternehmen

5

Wirtschaftszweig(e)

(NACE-Rev.-2-Abteilung) 4

Abteilung 14
(Herstellung von Bekleidung)

Bezugszeitraum (neun Monate):

30. Juli 2016 – 30. April 2017

Gesamtzahl der Entlassungen

303

Gesamtzahl der förderfähigen Personen

303

Gesamtzahl der vorgesehenen Begünstigten

303

Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR)

1 140 000

Mittel für die Durchführung des EGF 5 (EUR)

60 000

Gesamtmittelausstattung (EUR)

1 200 000

EGF-Beitrag in EUR (60 %)

720 000

BEWERTUNG DES ANTRAGS

Verfahren

4.Spanien stellte den Antrag EGF/2017/006 ES/Galicia apparel am 19. Juli 2017, also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 der EGF-Verordnung erfüllt waren. Die Kommission bestätigte den Erhalt des Antrags am selben Tag; am 2. August 2017 ersuchte sie die spanischen Behörden um zusätzliche Informationen. Diese zusätzlichen Informationen wurden innerhalb von sechs Wochen nach dem Ersuchen vorgelegt. Die Frist von 12 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 6. Dezember 2017 ab.

Förderfähigkeit des Antrags

Betroffene Unternehmen und Begünstigte

5.Der Antrag bezieht sich auf 303 Arbeitskräfte, die im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 14 (Herstellung von Bekleidung) entlassen wurden. Die Entlassungen erfolgten in der NUTS-2-Region Galicien (ES11).

Unternehmen und Anzahl der Entlassungen im Bezugszeitraum

Caramelo S.A.

97

Shivshi S.L.

41

Confecciones Deus S.L.

20

Viriato

106

Deus Creaciones S.L.

39



Unternehmen insgesamt: 5

Entlassungen insgesamt: 

303

Gesamtzahl der Selbstständigen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben: 

0

Gesamtzahl der förderfähigen Arbeitnehmer/-innen und Selbstständigen:

303

Interventionskriterien

6.Spanien hat eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung beantragt, der eine Ausnahme von den Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b vorsieht, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten in Unternehmen, die in derselben NACE-Rev. 2-Abteilung in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Ebene in einem Mitgliedstaat tätig sind, in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss. 303 Entlassungen erfolgten in der NUTS-2-Region Galicien (ES11).

7.Der Bezugszeitraum von neun Monaten für den Antrag erstreckt sich vom 30. Juli 2016 bis zum 30. April 2017.

Berechnung der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit

8.Alle Entlassungen während des Bezugszeitraums wurden ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsvertrags oder dessen vertragsmäßigem Ende berechnet.

Förderfähige Personen

9.Für eine Unterstützung kommen insgesamt 303 Personen in Frage.

Zusammenhang zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung

10.Zum Nachweis des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung führt Spanien an, dass die Liberalisierung des Handels mit Textilien und Bekleidung nach dem Auslaufen des Allfaserabkommens der Welthandelsorganisation Ende 2004 zu radikalen Veränderungen in der Struktur des Welthandels geführt hat. Zahlen von Eurostat-Comext zufolge waren die Einfuhren von Bekleidung in die EU-28 im Jahr 2016 um 37,9 % im Vergleich zu 2008 gestiegen und um 83,2 % im Vergleich zu 2004.

EU-28-Einfuhren und -Ausfuhren von Bekleidung (in Mio. EUR)

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

EINFUHREN

49 674,5

54 379,5

61 409,9

64 479,0

65 990,0

63 735,6

71 169,7

AUSFUHREN

14 929,5

15 684,1

17 095,7

18 368,8

19 159,5

16 218,6

17 346,2

2011

2012

2013

2014

2015

2016

EINFUHREN

77 866,3

75 008,4

74 830,4

82 016,8

90 256,8

91 002,5

AUSFUHREN

20 555,7

22 857,5

23 888,9

24 990,4

25 944,7

26 149,1

Quelle: Eurostat-Comext

11.Hauptlieferant ist China mit einer Steigerung seiner Einfuhren in die EU-28 von 245 % im Jahr 2016 im Vergleich zu 2004 (von 13 Mrd. EUR auf 31,8 Mrd. EUR), gefolgt von Bangladesch, dessen Einfuhren in die EU um das Vierfache (von 3,8 Mrd. EUR auf 15,3 Mrd. EUR) angestiegen waren.

12.Auch die Ausfuhren der EU-28 stiegen in diesem Zeitraum, wenn auch in geringerem Maße. Die Ausfuhren von Bekleidung stiegen im Jahr 2016 um 28,3 % im Vergleich zu 2008 und um 75,1 % im Vergleich zu 2004. Daraus ergibt sich für die EU eine zunehmend negative Handelsbilanz in der Bekleidungsbranche.



Handelsbilanz der EU-28 in der Bekleidungsbranche

Quelle: Eurostat-Comext

13.Bislang wurden für die Bekleidungsbranche fünf EGF-Anträge gestellt, davon drei auf der Grundlage der Globalisierung des Handels und zwei wegen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise. 6 Der vorliegende Antrag ist der zweite, der Entlassungen bei KMU der Bekleidungsbranche in Galicien betrifft.

Ereignisse, die die Entlassungen bzw. die Einstellung der Tätigkeit ausgelöst haben

14.Durch die zunehmenden Einfuhren in die EU entstand ein starker Preisdruck, der sich negativ auf die finanzielle Lage der Unternehmen im Textilsektor in der Union ausgewirkt und eine allgemeine Entwicklung in der Textil- und Bekleidungsindustrie ausgelöst hat, die Produktion in Niedriglohnländer außerhalb der EU wie Marokko, Tunesien, China und andere Länder in Asien zu verlagern. 7 In Galicien hatte dies einen ständigen Rückgang der Zahl der Bekleidungsunternehmen (-26 % im Zeitraum 2010-2016) und entsprechende Entlassungen zur Folge.



Bekleidungsunternehmen (NACE 14) in Galicien

Quelle: Instituto Gallego de Estadística (IGE).

Erläuterung der außergewöhnlichen Umstände zur Rechtfertigung der Zulässigkeit des Antrags und erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale Wirtschafts- und Beschäftigungslage

15.Spanien trägt vor, dass dieser Antrag ungeachtet der weniger als 500 Entlassungen im Zeitraum von neun Monaten aufgrund der außergewöhnlichen Umstände, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben, mit einem Antrag nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung gleichgestellt werden sollte.

16.Die Bevölkerung in Galicien konzentriert sich hauptsächlich in den wichtigsten wirtschaftlichen Zentren der Region, den Küstengebieten zwischen Ferrol und A Coruña (Nordwesten) und zwischen Villagarcía, Pontevedra und Vigo (Südwesten), während das Binnenland unter Entvölkerung und Arbeitsplatzmangel leidet. Im Jahr 2016 lebten 13 375 weniger Menschen in Galicien als im Jahr 2000, aber es gab 1260 mehr unbewohnte, d. h. verlassene, Stätten (Städte oder andere Ortschaften) als im Jahr 2000, da die Menschen wegziehen und sich in der Nähe der wirtschaftlichen Zentren niederlassen. Zudem verzeichnet Galicien seit 2010 eine negative demografische Entwicklung (mit einem jährlichen Rückgang von etwa 2,3 %) als Folge der Abwanderung junger Menschen und des zunehmenden Geburtendefizits.

17.Das von den Entlassungen betroffene Gebiet ist Ordes/Órdenes 8 , ein Gebiet im Binnenland, in dem die Unternehmen der Bekleidungsindustrie (größtenteils KMU und Genossenschaften) der Motor für die Wirtschaft sind.

Geografische Situation von Ordes/Órdenes

18.Das Gebiet Ordes hängt in hohem Maße von der Bekleidungsindustrie ab und leidet unter dem Rückgang der Zahl der Unternehmen in der Branche, der auf die Einstellung oder die Verlagerung der Produktion ins Ausland aufgrund steigender Einfuhren von Bekleidung in die EU zurückzuführen ist. Im Zeitraum 2008-2014 ist die Zahl der Unternehmen mit mehr als sechs Beschäftigten um 40 % gesunken. Parallel zum Rückgang der Zahl von Bekleidungsunternehmen ist auch das BIP pro Kopf von Ordes von 17 057 EUR im Jahr 2010 auf 15 883 EUR im Jahr 2014 gesunken. Die Arbeitslosigkeit in der verarbeitenden Industrie in Ordes ist zwischen Dezember 2016 und April 2017 um 40 % gestiegen; in diesen Zeitraum fallen die meisten Entlassungen, die Gegenstand dieses Antrags sind.

19.Die Entlassungen dürften wegen der Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt eine enorme Belastung für das Gebiet darstellen, die mit dem Mangel an Arbeitsplätzen zusammenhängen, da das Gebiet weit entfernt ist von den großen Industriezentren, aber auch mit dem niedrigen Bildungsstand der entlassenen Arbeitskräfte, ihren in einem im Abstieg begriffenen Wirtschaftszweig erworbenen beruflichen Kompetenzen und der hohen Zahl Arbeitsuchender. 34,6 % aller Arbeitslosen in Ordes kommen aus der verarbeitenden Industrie (43,7 % der arbeitslosen Frauen).

Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen

Begünstigte

20.Voraussichtlich werden alle 303 entlassenen Arbeitskräfte an den Maßnahmen teilnehmen. Nachstehend die Aufschlüsselung dieser Arbeitskräfte nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Altersgruppe:

Kategorie

Zahl der
Begünstigten

Geschlecht:

Männer:

50

(16,50 %)

Frauen:

253

(83,50 %)

Staatsangehörigkeit:

EU-Bürger/-innen:

298

(98,35 %)

Nicht-EU-Bürger/-innen:

5

(1,65 %)

Altersgruppe:

15- bis 24-Jährige:

2

(0,66 %)

25- bis 29-Jährige:

13

(4,29 %)

30- bis 54-Jährige:

217

(71,62 %)

55- bis 64-Jährige:

71

(23,43 %)

über 64-Jährige:

0

(00,0 %)

Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen

21.Bei den personalisierten Dienstleistungen, die für die entlassenen Arbeitskräfte angeboten werden sollen, handelt es sich um folgende Maßnahmen:

Begrüßungstreffen und Vorbereitungsworkshops: Das Begrüßungstreffen ist die erste Maßnahme, die allen zu unterstützenden Personen angeboten wird, und umfasst allgemeine Informationsveranstaltungen über die verfügbaren Beratungs- und Schulungsangebote sowie über Beihilfen und Anreize. Dazu gehört auch die Erstellung eines Profils der teilnehmenden Arbeitskräfte. Bei den Vorbereitungsworkshops werden ausführlichere Informationen über folgende Aspekte vermittelt: Wiedereingliederung, Branchen, in denen eine Lizenz oder eine Bescheinigung der fachlichen Eignung benötigt wird, Bescheinigung von am Arbeitsplatz erworbenen beruflichen und sozialen Kompetenzen und Möglichkeiten zum Abschluss der Pflichtschulbildung.

Berufsberatung für eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit wird während des gesamten Durchführungszeitraums angeboten.

Fortbildung: Dazu gehören Schulungen zu Schlüsselkompetenzen und bereichsübergreifenden Kompetenzen, die berufliche Weiterbildung beispielsweise zum Erlernen eines Berufs mit höherem Mehrwert in der Bekleidungsbranche (im Gegensatz zur Produktion wurden Tätigkeitsbereiche wie Design, Verkauf, Branding oder Logistik nicht ins Ausland verlagert), in der Altenpflege und der Betreuung und Pflege von Angehörigen, der Lagerlogistik oder der Betreuung in den Bereichen Freizeit und Erholung, sowie die Vorbereitung auf Prüfungen zur Anerkennung von am Arbeitsplatz erworbenen Kompetenzen/Anerkennung früher erworbener Kenntnisse mit Blick auf eine unternehmerische Tätigkeit.

Intensive Unterstützung bei der Arbeitssuche, einschließlich der aktiven Suche nach lokalen und regionalen Beschäftigungsmöglichkeiten (auch für Selbstständige) und des Abgleichs von Stellenangeboten und Stellengesuchen.

Betreuung nach der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt: Die wieder in den Arbeitsmarkt eingegliederten Arbeitskräfte werden in den ersten Monaten von Mentoren betreut, um mögliche Probleme an ihrem neuen Arbeitsplatz zu vermeiden.

Anreize: Es wird unterschiedliche Anreize geben. (1) Teilnahmeanreiz: Die Arbeitskräfte, die an der Maßnahme teilnehmen und dem vereinbarten Wiedereingliederungspfad folgen, werden bis zu 400 EUR erhalten (als einmalige Zahlung oder in Raten). (2) Fahrtkostenbeitrag: 3 EUR pro Tag für innerstädtische Fahrten und 0,19 EUR/km für Fahrten von Stadt zu Stadt. (3) Beitrag zu den Ausgaben für die Betreuung/Pflege von Angehörigen: Arbeitskräfte mit Betreuungs- und Pflegeverpflichtungen (in Bezug auf Kinder, ältere Personen oder Menschen mit Behinderung) erhalten je Tag der Teilnahme an den Maßnahmen 15 EUR 9 . Dadurch sollen die zusätzlichen Kosten gedeckt werden, die Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Betreuungs/Pflegeverpflichtungen entstehen, wenn sie an Schulungen oder sonstigen Maßnahmen teilnehmen. (4) Einkommensausgleich: Personen, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, erhalten einen Einkommensausgleich von 200 EUR monatlich über einen Zeitraum von sechs Monaten.

22.Die hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der EGF-Verordnung zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

23.Die spanischen Behörden legten die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vor, die für das betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie haben bestätigt, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.

Veranschlagte Haushaltsmittel

24.Die Gesamtkosten werden auf 1 200 000 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 1 140 000 EUR und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung mit 60 000 EUR veranschlagt werden.

25.Insgesamt wird ein Finanzbeitrag aus dem EGF in Höhe von 720 000 EUR (60 % der Gesamtkosten) beantragt.



Maßnahmen

Geschätzte Teilnehmerzahl

Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/-in
(in EUR) 10

Geschätzte Gesamtkosten

(in EUR) 11  

Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der EGF-Verordnung)

Begrüßungstreffen und Vorbereitungsworkshops
(
Acogida y medidas de sensibilización)

303

187

56 628

Berufsberatung
(
Programa de orientación)

212

583

123 598

Fortbildung
(
Programa de formación) 

212

2 514

533 030

Intensive Unterstützung bei der Arbeitssuche
(
Apoyo a la recolocación)

100

1 978

197 836

Betreuung nach der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt
(
Seguimiento en el empleo) 

95

224

21 308

Zwischensumme (a):

Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen

932 400

(81,79 %)

Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung)

Anreize
(
Programa de incentivos) 

212

979

207 600

Zwischensumme (b):

Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen

207 600

(18,21 %)

Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung

1. Vorbereitungsmaßnahmen

0

2. Verwaltung

48 000

3. Information und Werbung

3 000

4. Kontrolle und Berichterstattung

9 000

Zwischensumme (c):

Prozentsatz der Gesamtkosten:

60 000

(5,00 %)

Gesamtkosten (a + b + c):

1 200 000

EGF-Beitrag (60 % der Gesamtkosten)

720 000

26.Die Kosten der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen, die als Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung ausgewiesen werden, übersteigen nicht 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der personalisierten Dienstleistungen. Die spanischen Behörden haben bestätigt, dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitssuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist.

Zeitraum, in dem Ausgaben für einen Finanzbeitrag infrage kommen

27.Die spanischen Behörden leiteten am 4. September 2017 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der Begünstigten ein. Die Ausgaben für die Maßnahmen kommen somit im Zeitraum vom 4. September 2017 bis zum 4. September 2019 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF infrage.

28.Den spanischen Behörden entstanden ab dem 21. August 2017 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für die Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie zur Kontrolle und Berichterstattung kommen somit im Zeitraum vom 21. August 2017 bis zum 4. März 2020 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF infrage.

Komplementarität mit aus nationalen Mitteln oder Unionsmitteln geförderten Maßnahmen

29.Die Mittel für die nationale Vorfinanzierung oder Kofinanzierung werden durch die autonome Gemeinschaft Galicien bereitgestellt.

30.Die spanischen Behörden haben bestätigt, dass die vorgenannten Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag aus dem EGF bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden.

Verfahren für die Anhörung der vorgesehenen Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften

31.Die spanischen Behörden haben angegeben, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Sozialpartnern geschnürt wurde. Bei einer ersten Sitzung am 28. September 2017 wurden diese über den Antrag auf eine Kofinanzierung durch den EGF zur Unterstützung der in der Bekleidungsindustrie in Galicien entlassenen Arbeitskräfte informiert. Gleichzeitig wurden sie zur Teilnahmen an Diskussionsrunden aufgefordert, bei denen die zu ergreifenden Maßnahmen erörtert wurden. Diese fanden an mehreren Terminen im Oktober statt. Da die Sozialpartner bereits im Rahmen früherer Anträge der galicischen Behörden aktiv an der Umsetzung der Maßnahmen beteiligt waren, sind sie sich des Mehrwerts der durch den EGF kofinanzierten Maßnahmen bewusst und waren bereit, sich einzubringen.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

32.Der Antrag enthält eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen dargelegt sind. Spanien hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag des EGF von denselben Stellen verwaltet und kontrolliert wird, die auch die Mittel des ESF verwalten und kontrollieren. Die Xunta de Galicia wird als zwischengeschaltete Stelle für die Verwaltungsbehörde fungieren. 12

Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats

33.Die spanischen Behörden haben – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen gegeben:

Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet.

Die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten.

Die entlassenden Unternehmen, die nach den Entlassungen ihre Tätigkeit fortgesetzt haben, sind ihren rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen und haben für ihre Arbeitskräfte entsprechende Vorkehrungen getroffen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden.

Der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Haushaltsvorschlag

34.Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 13 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

35.Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 der EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 720 000 EUR (60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.

36.Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 14 vom Europäischen Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen.

Verwandte Rechtsakte

37.Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung von 720 000 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie vor.

38.Zum selben Zeitpunkt, zu dem die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF annimmt, erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über einen Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische Parlament und der Rat den vorgeschlagenen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlassen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des
Antrags Spaniens – EGF/2017/006 ES/Galicia apparel

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 15 , insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 16 , insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitnehmer/-innen und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 17 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)Am 19. Juli 2017 übermittelte Spanien einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen im in der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (im Folgenden „NACE“) in Revision 2 Abteilung 14 („Herstellung von Bekleidung“) eingestuften Wirtschaftszweig in der Ebene-2-Region der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (im Folgenden „NUTS“) 18 Galicien (ES11) in Spanien. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.

(4)Der Antrag Spaniens wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 als zulässig betrachtet, da die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben.

(5)Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 720 000 EUR für den Antrag Spaniens bereitgestellt werden kann.

(6)Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte der vorliegende Beschluss ab dem Datum seiner Annahme gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 720 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [the date of its adoption]*.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2)    Im Sinne des Artikels 3 der EGF-Verordnung.
(3)    Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).
(4)    ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
(5)    Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.
(6)    Anträge auf der Grundlage der Globalisierung des Handels: EGF/2017/006 ES/Galicia apparel (Gegenstand des vorliegenden Beschlussentwurfs) sowie EGF/2007/008 MT Textiles, COM(2008) 94 und EGF/2010/003 ES Galicia textile, COM(2010) 437. Anträge auf der Grundlage der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise: EGF/2009/018 LT Wearing apparel, COM(2010) 56 und EGF/2010/014 SI Mura, COM(2010) 582.
(7)    Quelle: Cointega, Verband der galicischen Textilindustrie (www.cointega.com).
(8)    Name des Gebiets in Galicisch und Spanisch.
(9)    20 EUR pro Tag, wenn zwei oder mehr Personen der Pflege/Betreuung bedürfen.
(10)    Um Dezimalstellen zu vermeiden, wurden die veranschlagten Kosten je Arbeitskraft gerundet. Die Rundung hat jedoch keine Auswirkung auf die Gesamtkosten jeder Maßnahme; es gilt der im Antrag Spaniens jeweils angegebene Betrag.
(11)    Die Gesamtsummen können eine rundungsbedingte Differenz aufweisen.
(12)    Die Xunta de Galicia, insbesondere die Consellería de Facenda – Dirección General de política financiera, tesoro y fondos europeos / Servicio de inspección y control de fondos comunitarios in Zusammenarbeit mit der Consellería de Economía, Emprego et Industrie – Secretaría Xeral de Emprego / Subdirección Xeral de Relacións Laborais, wird als zwischengeschaltete Stelle für die Verwaltungsbehörde fungieren.
(13)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(14)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(15)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(16)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(17)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(18)    Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).
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