EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52017PC0391

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

COM/2017/0391 final - 2017/0173 (NLE)

Brüssel, den 27.7.2017

COM(2017) 391 final

2017/0173(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Mit der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 vom 26. Juni 2013 1 (im Folgenden „SGK-Änderung“) wurden das Schengener Durchführungsübereinkommen 2 (SDÜ), die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 3 (Schengener Grenzkodex (SGK)) und die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 4 (Visakodex) geändert, und es wurde – unter anderem – neu definiert, was unter einem „Kurzaufenthalt“ von Drittstaatsangehörigen im Schengen-Raum zu verstehen ist. Seit dem 18. Oktober 2013 beträgt für Drittstaatsangehörige, die zu einem Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum reisen wollen – unabhängig davon, ob sie ein Visum benötigen oder von der Visumpflicht befreit sind –, die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts „90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen“. Im Vergleich zu der bis zum 18. Oktober 2013 geltenden Festlegung (drei Monate je Sechs-Monats-Zeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise) ist das neue Konzept insofern präziser, als die Aufenthaltsdauer in Tagen anstatt in Monaten angegeben wird. Außerdem wurde der Zusatz „ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise“, der viele Unsicherheiten und Fragen auslöste, gestrichen.

Mit der SGK-Änderung wurden alle erforderlichen Änderungen am Besitzstand der EU im Bereich Visa und Grenzen, also am SDÜ, am SGK, am Visakodex und an der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 5 , vorgenommen. Das Konzept des Kurzaufenthalts findet sich allerdings auch in von der Europäischen Union geschlossenen internationalen Abkommen. Die Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht, die mit Antigua und Barbuda 6 , den Bahamas 7 , Barbados 8 , Brasilien 9 , Mauritius 10 , St. Kitts und Nevis 11 und den Seychellen 12 geschlossen wurden, nehmen bei der Festlegung der Dauer des visumfreien Aufenthalts noch auf die alte Definition („drei Monate innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise“ 13 ) Bezug.

Am 16. Juli 2014 erließ die Kommission eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen zur Änderung der Abkommen zwischen der Europäischen Union und den oben genannten Ländern über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte 14 , die der Rat am 9. Oktober 2014 annahm 15 . Ziel war es, die in der SGK-Änderung enthaltene neue Definition des Kurzaufenthalts gegenüber diesen sieben Ländern umzusetzen. Außerdem lässt sich ein in den Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht in Tagen anstatt in Monaten festgelegter „Kurzaufenthalt“ auf elektronischem Wege bzw. durch IT-Systeme leichter überprüfen und berechnen; die entsprechende Definition ist somit besser geeignet für zentrale Grenzmanagementsysteme wie das vorgeschlagene Einreise-/Ausreisesystem (EES) 16 .

Im Anschluss an die Ermächtigung durch den Rat nahm die Kommission die Verhandlungen zur Änderung der Abkommen mit den sieben Ländern (Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Brasilien, Mauritius, St. Kitts und Nevis und Seychellen) über die Befreiung von der Visumpflicht auf.

Die Verhandlungen mit der Republik Seychellen wurden mit der Paraphierung des Änderungsabkommens am 15. Juli 2016 erfolgreich abgeschlossen. Beide Parteien kamen überein, die neue Definition des „Kurzaufenthalts“ durchgängig in dem Abkommen zwischen der EU und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht zu übernehmen. Des Weiteren wurden in Bezug auf einige technische Details Änderungen vereinbart (siehe unten), die aus Sicht der Reisenden allerdings alle unbedeutend sind.

Der besonderen Position des Vereinigten Königreichs und Irlands wird in der Präambel des Abkommens Rechnung getragen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Das Abkommen muss von beiden Vertragsparteien nach deren Verfahren genehmigt werden. Für die Union erfordert dies Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens.

Der vorliegende Beschluss wird dem Rat vorgelegt, damit dieser die Unterzeichnung des Abkommens zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte genehmigt.

Durch Übernahme der neuen Definition des Kurzaufenthalts gemäß der SKG-Änderung, die für eine eindeutige Auslegung des Begriffs „Kurzaufenthalt“ sorgt, gewährleistet das Abkommen die rechtliche Kohärenz sowie die Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten.

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 218 AEUV.

Die Union ist nicht befugt, Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht zu ändern, die die vier bei der Umsetzung des Schengen-Besitzstands, einschließlich der gemeinsamen Visumpolitik, assoziierten Länder binden würden. Um ein einheitliches Vorgehen und die Durchführung der Bestimmungen über die Dauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum zu gewährleisten, wird dem Abkommen eine gemeinsame Erklärung beigefügt, der zufolge es wünschenswert wäre, wenn die Republik Seychellen einerseits und Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz andererseits ihre bestehenden bilateralen Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht entsprechend ändern würden.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Wenn die Europäische Union Vertragspartei eines internationalen Abkommens ist, kann eine Änderung eines solchen Abkommens nicht von den Mitgliedstaaten selbst rechtlich umgesetzt werden. Das Abkommen mit den Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht wurde von der Europäischen Union geschlossen. Daher muss die Europäische Union selbst tätig werden.

Darüber hinaus würde sich der Abschluss von Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht durch die Mitgliedstaaten auf den Besitzstand der Union im Visumbereich auswirken (Artikel 3 Absatz 2 AEUV).

Verhältnismäßigkeit

Der vorliegende Vorschlag geht nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels – Änderung des bestehenden Abkommens zwischen der Union und den Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht – erforderliche Maß hinaus.

3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine zusätzlichen Kosten für den EU-Haushalt zur Folge.

4. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Am 9. Oktober 2014 erließ der Rat Verhandlungsrichtlinien, mit denen die Kommission ermächtigt wurde, mit der Republik Seychellen Verhandlungen zur Änderung des Abkommens zwischen den beiden Parteien über die Befreiung von der Visumpflicht aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten wurden in den Sitzungen der Gruppe „Visa“ über die Verhandlungsfortschritte informiert.

5.WEITERE ANGABEN

Verhandlungsergebnis

Nach Ansicht der Kommission wurden die in den Verhandlungsrichtlinien des Rates vorgegebenen Ziele erreicht, sodass der Entwurf des Abkommens von der Union angenommen werden kann.

Der Inhalt des Abkommens in seiner endgültigen Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a. Aufenthaltsdauer

Das Abkommen sieht für die Bürger der Europäischen Union und die Bürger der Republik Seychellen die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen (anstatt für höchstens drei Monate innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise) in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen. Die neue Definition wird in dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte durchgängig angewandt.

b. Schlussbestimmung – Aussetzung des Abkommens (Artikel 8 Absatz 4)

Mit dem Abkommen wird Artikel 8 Absatz 4 letzter Satz wie folgt geändert: „Eine Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen, und hebt die Aussetzung auf.“ Durch Ergänzung des derzeitigen Wortlauts durch den Zusatz „und hebt die Aussetzung auf“ wird in dem geänderten Abkommen klargestellt, dass die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht aufgehoben wird, wenn die Gründe, die zu der Aussetzung geführt haben, hinfällig geworden sind. Diesbezüglich wird der Wortlaut des Abkommens mit der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht an den Wortlaut aller anderen Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht angepasst, die die Union 2015 und 2016 unterzeichnet hat. Bei der am 14. Juni 2016 erfolgten Konsultation der Gruppe „Visa“ zu dieser Änderung erhob kein Mitgliedstaat Einwände dagegen.

c. Ersetzung des Wortes „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union

Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 verfügt allein die Europäische Union über eine konsolidierte Rechtspersönlichkeit. Allerdings ist die „Europäische Gemeinschaft“ noch Vertragspartei internationaler Abkommen, die – wie im Falle des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte – vor dem Vertrag von Lissabon in Kraft getreten sind. Durch das Änderungsabkommen wird daher im Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht durchgängig das Wort „Gemeinschaft“ durch die grammatikalisch korrekte Form des Wortes „Union“ ersetzt.

d. Gemeinsame Erklärungen

Dem Abkommen sind zwei gemeinsame Erklärungen beigefügt, die Folgendes betreffen:

- die Abgrenzung des Zeitraums von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen

- Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein

e. Inkrafttreten

Das Abkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss des Ratifizierungsverfahrens mitgeteilt hat. Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist und die Reisenden in der Lage sind, sich mit den Rechtsvorschriften vertraut zu machen und ihnen nachzukommen, bedarf es einer hinreichend langen Übergangsfrist. Nach Abschluss der Ratifizierung des Abkommens werden Reisende Kurzaufenthalte, deren Dauer noch vollständig nach der alten Definition berechnet wurde, auf der Grundlage des Sechs-Monats-Zeitraums beenden können, bevor die neue Definition des Kurzaufenthalts mit dem rückblickend zu berücksichtigenden Referenzzeitraum von 180 Tagen in Kraft tritt.

Alle anderen Bestimmungen des bestehenden Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte, einschließlich der Bestimmungen über den räumlichen Geltungsbereich, bleiben vom Änderungsabkommen unberührt.

6.FAZIT

In Anbetracht des Verhandlungsergebnisses schlägt die Kommission dem Rat vor zu beschließen, dass das Abkommen im Namen der Union unterzeichnet wird, und den Präsidenten des Rates zu ermächtigen, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.    

2017/0173 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wurde vom Rat mit Beschluss vom 30. November 2009 abgeschlossen. Das Abkommen sieht für die Bürger der Europäischen Union und die Bürger der Seychellen die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie „innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums für höchstens drei Monate“ in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.

(2)Mit der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 wurden horizontale Änderungen am Besitzstand der Union im Bereich Visa und Grenzen vorgenommen und ein Kurzaufenthalt wurde als Aufenthalt mit einer Dauer von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen definiert.

(3)Damit eine vollständige Harmonisierung bezüglich der Kurzaufenthaltsregelung der Union erreicht wird, muss diese neue Definition in dem Abkommen zwischen der Union und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte übernommen werden.

(4)Am 9. Oktober 2014 nahm der Rat einen Beschluss an, mit dem er die Kommission ermächtigte, Verhandlungen über ein Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (das „Abkommen“) aufzunehmen.

(5)Die Verhandlungen mit der Republik Seychellen über das Abkommen wurden mit dessen Paraphierung im Wege eines Briefwechsels am 15. Juli 2016 von den Chefunterhändlern der Union und der Republik Seychellen erfolgreich abgeschlossen.

(6)Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und die dem Abkommen beigefügten Erklärungen sollten im Namen der Union genehmigt werden.

(7)Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 18 nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses, der für das Vereinigte Königreich weder bindend noch diesem Staat gegenüber anwendbar ist.

(8)Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 19 nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses, der für Irland weder bindend noch diesem Staat gegenüber anwendbar ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1.
(2) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
(3) ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.
(4) ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.
(5) ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.
(6) ABl. L 169 vom 30.6.2009, S. 3.
(7) ABl. L 169 vom 30.6.2009, S. 24.
(8) ABl. L 169 vom 30.6.2009, S. 10.
(9) Mit Brasilien hat die EU zwei Abkommen geschlossen: eins für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe (ABl. L 255 vom 21.9.2012, S. 4) und ein separates Abkommen für Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder sonstigen amtlichen Pässen (ABl. L 66 vom 12.3.2011, S. 2).
(10) ABl. L 169 vom 30.6.2009, S. 17.
(11) ABl. L 169 vom 30.6.2009, S. 38.
(12) ABl. L 169 vom 30.6.2009, S. 31.
(13) Siehe „Zweck“ und „Aufenthaltsdauer“ in den Abkommen.
(14) COM(2014) 468 final.
(15) Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission, Verhandlungen zur Änderung der Abkommen zwischen der Europäischen Union/Gemeinschaft und Antigua und Barbuda, dem Commonwealth der Bahamas, Barbados, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Mauritius, der Föderation St. Kitts und Nevis und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte aufzunehmen, vom Rat am 9.10.2014 erlassen.
(16) COM(2016) 194 final.
(17) Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1).
(18) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(19) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
Top

Brüssel, den 27.7.2017

COM(2017) 391 final

ANHANG

zu dem

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte


ANHANG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

DIE REPUBLIK SEYCHELLEN (im Folgenden die „Seychellen“)

andererseits,

im Folgenden gemeinsam die „Vertragsparteien“ —

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden das „Abkommen“), das am 1. Januar 2010 in Kraft trat,

IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung, die der Erleichterung persönlicher Kontakte zukommt,

IN KENNTNIS des Umstands, dass das Abkommen zur Zufriedenheit der Bürger der Vertragsparteien funktioniert,

EINGEDENK DER TATSACHE, dass die in dem Abkommen enthaltene Definition des Kurzaufenthalts (drei Monate innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Zeitpunkt der ersten Einreise) nicht präzise genug ist und insbesondere die Formulierung „Zeitpunkt der ersten Einreise“ Unsicherheiten und Fragen auslösen kann,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 vom 26. Juni 2013 horizontale Änderungen am „internen“ Besitzstand der EU im Bereich Visa und Grenzen vorgenommen wurden und ein Kurzaufenthalt als Aufenthalt mit einer Dauer von höchstens „90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen“ definiert wurde,

EINGEDENK DER TATSACHE, dass das von der Europäischen Union einzurichtende Einreise-/Ausreisesystem eine einheitliche und eindeutige Definition des Kurzaufenthalts erfordert, die für alle Drittstaatsangehörigen gilt,

IN DEM WUNSCH, eine zügige Abfertigung der Reisenden an den Grenzübergangsstellen der Vertragsparteien sicherzustellen,

IN BEKRÄFTIGUNG, dass das Abkommen für die Bürger aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Das Abkommen wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert:

(1)Im Titel und in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 7 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ und in Artikel 3 Absatz 5 das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.

(2)In Artikel 1 werden die Wörter „innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums für höchstens drei Monate“ durch die Wörter „für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen“ ersetzt.

(3)Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Bürger der Europäischen Union dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Seychellen aufhalten.“

(4)Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Bürger der Seychellen dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, aufhalten. Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet.

Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich die Bürger der Seychellen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, jeweils höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.“

(5)In Artikel 4 Absatz 3 wird das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch die grammatikalisch korrekte Form des Wortes „Unionsrecht“ ersetzt und vor den Wörtern „zu verlängern“ werden die Wörter „über 90 Tage hinaus“ eingefügt.

(6)Artikel 8 Absatz 4 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Eine Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen, und hebt die Aussetzung auf.“

Artikel 2

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren Verfahren ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des sechsten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt hat.

Geschehen zu […] am […] […] zweitausendsiebzehn in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Europäische Union

Für die Republik Seychellen

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN

Es ist wünschenswert, dass Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein einerseits und die Seychellen andererseits unverzüglich die bestehenden bilateralen Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens ändern.

Gemeinsame Erklärung zur Abgrenzung des Zeitraums von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 4 des Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Gesamtdauer in einem Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt.

Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter anderem bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigt.

________

Top