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Document 52017PC0357

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Luxemburgs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Georgiens und Südafrikas zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

COM/2017/0357 final - 2017/0148 (NLE)

Brüssel, den 3.7.2017

COM(2017) 357 final

2017/0148(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Luxemburgs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Georgiens und Südafrikas zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Übereinkommen von 1980“), das bislang von 97 Ländern einschließlich aller EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, zielt darauf ab, den Status quo durch die sofortige Rückgabe widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder mithilfe eines Systems der Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden, die von den Vertragsstaaten bestimmt werden, wiederherzustellen.

Da die Verhinderung von Kindesentführung ein wesentlicher Aspekt der EU-Politik zur Förderung der Rechte des Kindes ist, wirkt die Europäische Union auf internationaler Ebene darauf hin, die Anwendung des Übereinkommens vom 1980 zu verbessern, und bestärkt Drittstaaten darin, ihm beizutreten.

Georgien hat die Urkunde über den Beitritt zum Übereinkommen von 1980 am 24. Juli 1997 hinterlegt. Das Übereinkommen ist in Georgien am 1. Oktober1997 in Kraft getreten.

Das Übereinkommen von 1980 ist bereits zwischen Georgien und 25 EU-Mitgliedstaaten in Kraft. Nur Dänemark, Luxemburg und Rumänien haben den Beitritt Georgiens zum Übereinkommen noch nicht angenommen.

Südafrika hat die Urkunde über den Beitritt zum Übereinkommen von 1980 am 8. Juli 1997 hinterlegt. Das Übereinkommen ist in Südafrika am 1. Oktober1997 in Kraft getreten.

Das Übereinkommen von 1980 ist zwischen Südafrika und 26 EU-Mitgliedstaaten in Kraft. Nur Luxemburg und Rumänien haben den Beitritt Südafrikas zum Übereinkommen noch nicht angenommen.

Nach Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens von 1980 gilt dieses nur zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklären, den Beitritt anzunehmen.

Die ausschließliche Zuständigkeit der EU in der Frage des Einverständnisses zum Beitritt eines Drittstaats zum Übereinkommen von 1980 wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt, der auf Initiative der Kommission konsultiert wurde.

Im Gutachten 1/13 vom 14. Oktober 2014 bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union, dass das Einverständnis zum Beitritt eines Drittstaats zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt. 

Der Gerichtshof unterstrich die Notwendigkeit eines einheitlichen Vorgehens auf EU-Ebene, um eine uneinheitliche Praxis zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden.

Da der Bereich der internationalen Kindesentführung in die ausschließliche Außenkompetenz der Europäischen Union fällt, muss die Entscheidung über die Annahme des Beitritts Georgiens und Südafrikas zum Übereinkommen von 1980 auf EU-Ebene im Wege eines Ratsbeschlusses getroffen werden. Luxemburg und Rumänien sollten daher ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Georgiens und Südafrikas im Interesse der Europäischen Union abgeben.

Die Annahme des Beitritts durch Luxemburg und Rumänien würde dazu führen, dass das Übereinkommen von 1980 zwischen Georgien und allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks Anwendung findet. In Bezug auf Südafrika wird das Übereinkommen von 1980 für alle EU-Mitgliedstaaten gelten.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Was die elterliche Kindesentführung betrifft, ist das Haager Übereinkommen von 1980 das internationale Pendant zur Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates 1 (bekannt als Brüssel-IIa-Verordnung), die den Eckpfeiler der justiziellen Zusammenarbeit der EU in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung bildet.

Eines der wichtigsten Ziele der Verordnung ist die Verhinderung von Kindesentführungen zwischen den Mitgliedstaaten, indem Verfahren festgelegt werden, um die sofortige Rückkehr des Kindes in den Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts zu gewährleisten. Zu diesem Zweck enthält die Brüssel-IIa-Verordnung in ihrem Artikel 11 das Verfahren, das im Haager Übereinkommen von 1980 festgelegt ist, und ergänzt es durch Klarstellung einiger Aspekte, insbesondere der Anhörung des Kindes, der Frist für den Erlass einer Entscheidung nach Stellung eines Antrags auf Rückgabe eines Kindes und der Gründe für die Nichtrückgabe eines Kindes. Sie führt auch Bestimmungen ein, die in verschiedenen Mitgliedstaaten erlassene, einander widersprechende Entscheidungen über die Anordnung bzw. Verweigerung der Rückgabe regeln.

Auf internationaler Ebene unterstützt die Europäische Union den Beitritt von Drittstaaten zum Übereinkommen von 1980, damit sich ihre Mitgliedstaaten auf einen gemeinsamen Rechtsrahmen bei internationalen Kindesentführungen stützen können.

Zwischen Juni 2015 und Dezember 2016 wurden bereits zehn Ratsbeschlüsse verabschiedet, um den Beitritt von zehn Drittländern (Marokko, Singapur, Russische Föderation, Albanien, Andorra, Seychellen, Armenien, der Republik Korea, Kasachstan und Peru) zum Haager Übereinkommen von 1980 über internationale Kindesentführung anzunehmen. 2

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der vorliegende Vorschlag steht mit dem in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten allgemeinen Ziel, die Rechte des Kindes zu schützen, in erkennbarem Zusammenhang. Das System des Haager Übereinkommens von 1980 wurde entwickelt, um das Kind vor den schädlichen Auswirkungen einer elterlichen Entführung zu schützen und um sicherzustellen, dass das Kind den Kontakt zu beiden Elternteilen pflegen kann, zum Beispiel durch die wirksame Ausübung des Umgangsrechts.

Erwähnenswert ist auch die Anwendung der Mediation zur Beilegung von grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten. Die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen 3 gilt auch für das Familienrecht im gemeinsamen europäischen Rechtsraum. Das Haager Übereinkommen von 1980 fördert die gütliche Beilegung von Familienstreitigkeiten. Einer der Praxisleitfäden auf der Grundlage des Haager Übereinkommens von 1980, die von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht veröffentlicht wurden, befasst sich mit der Beilegung internationaler Familienrechtsstreitigkeiten durch Mediation in Bezug auf Kinder, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen. Auf Initiative der Europäischen Kommission wurde dieser auf Englisch und Französisch erstellte Leitfaden in alle anderen EU-Sprachen und auch ins Arabische übersetzt, um den Dialog mit den Staaten zu fördern, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, und um konkrete Wege für die Bewältigung der Probleme finden zu können, die sich bei internationalen Kindesentführungen im Falle von Ländern ergeben, die das Übereinkommen nicht ratifiziert haben. 4

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Da der Beschluss eine internationale Übereinkunft betrifft, ist seine Rechtsgrundlage Artikel 218 in Verbindung mit Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch ist dieser Beschluss Dänemark gegenüber anwendbar.

Verhältnismäßigkeit

Der vorliegende Vorschlag folgt dem Vorbild der bereits angenommenen Beschlüsse des Rates über den gleichen Gegenstand und geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um das Ziel eines kohärenten Handelns der EU im Bereich der internationalen Kindesentführung zu erreichen, indem sichergestellt wird, dass Luxemburg und Rumänien den Beitritt Georgiens und Südafrikas zum Haager Übereinkommen von 1980 innerhalb einer vorgegebenen Frist annehmen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Luxemburg und Rumänien wurden von der Kommission über ihre Bereitschaft zur Annahme des Beitritts Georgiens und Südafrikas zum Übereinkommen von 1980 konsultiert und gaben eine befürwortende Stellungnahme ab.

Die während des Expertentreffens vom 24. April 2017 geführten Gespräche zeigten, dass es gegenwärtig keine Einwände der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Annahme des Beitritts Georgiens und Südafrikas zum Übereinkommen von 1980 durch Luxemburg und Rumänien gibt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Da das Übereinkommen bereits mit 25 Mitgliedstaaten in Bezug auf Georgien und mit 26 Mitgliedstaaten in Bezug auf Südafrika in Kraft ist, kamen die Kommission und die Experten der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass in solchen Fällen eine Bewertung der Lage des betreffenden Drittlandes nicht erforderlich ist.

Die Experten der Mitgliedstaaten berichteten nicht über Probleme bei der Anwendung des Übereinkommens von 1980 in Bezug auf Georgien und Südafrika.

Folgenabschätzung

Wie bei den zehn zwischen 2015 und 2016 verabschiedeten Beschlüssen des Rates über die Annahme des Beitritts mehrerer Drittstaaten zum Haager Übereinkommen von 1980 wurde angesichts der Art dieses Rechtsakts keine besondere Folgenabschätzung für diesen Vorschlag durchgeführt. Eine Bewertung der Lage Georgiens und Südafrikas wurde als überflüssig erachtet, da das Übereinkommen bereits gegenüber 25 bzw. 26 EU-Mitgliedstaaten in Kraft ist und Luxemburg und Rumänien bereit sind, den Beitritt Georgiens und Südafrikas anzunehmen.

4.    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der vorgeschlagene Beschluss hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Da der Vorschlag nur die Ermächtigung Luxemburgs und Rumäniens betrifft, den Beitritt Georgiens und Südafrikas zum Übereinkommen von 1980 anzunehmen, beschränkt sich das Monitoring seiner Umsetzung auf die Einhaltung des Wortlauts der Erklärung und der Frist für ihre Hinterlegung durch die Mitgliedstaaten sowie die Unterrichtung der Kommission über die Hinterlegung, wie dies im Beschluss des Rates festgelegt ist.

2017/0148 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Luxemburgs und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Georgiens und Südafrikas zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 5 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)    Die Europäische Union hat sich in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern. Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten sind ein wesentlicher Teil dieser Politik.

(2)    Der Rat hat die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 6 („Brüssel-IIa-Verordnung“) erlassen, die darauf abzielt, Kinder vor den schädlichen Auswirkungen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens zu schützen und Verfahren einzuführen, die ihre sofortige Rückkehr in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts sowie den Schutz des Umgangs- und des Sorgerechts sicherstellen.

(3)    Die Brüssel-IIa-Verordnung ergänzt und bekräftigt das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung („Haager Übereinkommen von 1980“), mit dem auf internationaler Ebene ein System von Verpflichtungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und zwischen den Zentralen Behörden eingeführt wird und das darauf abzielt, die sofortige Rückkehr von widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindern zu gewährleisten.

(4)    Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1980.

(5)    Die Union bestärkt Drittstaaten darin, dem Haager Übereinkommen von 1980 beizutreten, und unterstützt die korrekte Umsetzung des Haager Übereinkommens von 1980 dadurch, dass sie neben den Mitgliedstaaten unter anderem an den Sitzungen der Spezialkommissionen teilnimmt, die regelmäßig von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht organisiert werden.

(6)    Die beste Lösung für schwierige Fälle internationaler Kindesentführung könnte ein gemeinsamer Rechtsrahmen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten sein.

(7)    Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben.

(8)    Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union nicht Vertragspartei werden. Daher kann die Union weder diesem Übereinkommen beitreten noch eine Erklärung über die Annahme eines beitretenden Staates hinterlegen.

(9)    Nach dem Gutachten 1/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union fallen Erklärungen über die Annahme eines Beitritts zum Haager Übereinkommen von 1980 in die ausschließliche Außenkompetenz der Union.

(10)    Georgien hat die Urkunde über den Beitritt zum Übereinkommen von 1980 am 24. Juli 1997 hinterlegt. Das Übereinkommen ist in Georgien am 1. Oktober1997 in Kraft getreten.

(11)    Alle betroffenen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks, Luxemburgs und Rumäniens haben bereits den Beitritt Georgiens zum Haager Übereinkommen von 1980 angenommen. Georgien hat den Beitritt Bulgariens, Estlands, Lettlands, Litauens und Maltas angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in Georgien ergibt sich, dass Luxemburg und Rumänien den Beitritt Georgiens zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union annehmen können.

(12)    Südafrika hat die Urkunde über den Beitritt zum Übereinkommen von 1980 am 8. Juli 1997 hinterlegt. Das Übereinkommen ist in Südafrika am 1. Oktober1997 in Kraft getreten.

(13)    Alle betroffenen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Luxemburgs und Rumäniens haben bereits den Beitritt Südafrikas zum Haager Übereinkommen von 1980 angenommen. Südafrika hat den Beitritt Bulgariens, Estlands, Lettlands, Litauens und Maltas angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in Südafrika ergibt sich, dass Luxemburg und Rumänien den Beitritt Südafrikas zum Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union annehmen können.

(14)    Luxemburg und Rumänien sollten daher ermächtigt werden, ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Georgiens und Südafrikas im Interesse der Union gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu hinterlegen. Die anderen Mitgliedstaaten der Union, die den Beitritt Georgiens und Südafrikas zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen haben, sollten keine neuen Erklärungen über die Annahme hinterlegen, da die vorhandenen Erklärungen völkerrechtlich weiterhin gelten.

(15)    Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Brüssel-IIa-Verordnung gebunden und beteiligen sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(16)    Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch ist dieser Beschluss Dänemark gegenüber anwendbar —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)    Luxemburg und Rumänien werden hiermit ermächtigt, den Beitritt Georgiens und Südafrikas zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung („Haager Übereinkommen von 1980“) im Interesse der Union anzunehmen.

(2)    Die in Absatz 1 angeführten Mitgliedstaaten hinterlegen im Interesse der Union bis spätestens [zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses] folgende Erklärung über die Annahme des Beitritts Georgiens und Südafrikas zum Haager Übereinkommen von 1980:

„[MITGLIEDSTAAT (Name in Vollform)] erklärt, den Beitritt Georgiens und Südafrikas zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU) 2017/... 7* des Rates anzunehmen.“

(3)    Beide Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission über die Hinterlegung ihrer Erklärung über die Annahme des Beitritts Georgiens und Südafrikas und übermitteln der Kommission den Wortlaut der Erklärung innerhalb von zwei Monaten ab deren Hinterlegung.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten, die ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Georgiens und Südafrikas zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits vor dem Tag der Annahme dieses Beschlusses hinterlegt haben, hinterlegen keine neuen Erklärungen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an Luxemburg und Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 31.
(2) Zehn Ratsbeschlüsse zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Beitritt folgender Drittstaaten zum Übereinkommen von 1980 anzunehmen, wurden bereits verabschiedet: Andorra (Beschluss 2015/1023 des Rates vom 15. Juni 2015); Seychellen (Beschluss 2015/2354 des Rates vom 10. Dezember 2015); Russland (Beschluss 2015/2355 des Rates vom 10. Dezember 2015); Albanien (Beschluss 2015/2356 des Rates vom 10. Dezember 2015); Singapur (Beschluss 2015/1024 des Rates vom 15. Juni 2015); Marokko (Beschluss 2015/2357 des Rates vom 10. Dezember 2015); Armenien (Beschluss 2015/2358 des Rates vom 10. Dezember 2015); Republik Korea (Beschluss 2016/2313 des Rates vom 8. Dezember 2016), Kasachstan (Beschluss 2016/2311 des Rates vom 8.12.2016) und Peru (Beschluss 2016/2312 des Rates vom 8.12.2016).
(3) Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 136 vom 24. Mai 2008, S. 3).
(4) https://www.hcch.net/en/publications-and-studies/details4/?pid=5568&dtid=3
(5) ABl. C vom , S. .
(6) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
(7) ABl.: bitte die Nummer dieses Beschlusses einfügen.
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