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Document 52017PC0119

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 60. Tagung der Suchtstoffkommission zur Ergänzung der Liste der Stoffe in Tabelle I des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen zu vertreten ist

COM/2017/0119 final - 2017/049 (NLE)

Brüssel, den 28.2.2017

COM(2017) 119 final

2017/0049(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 60. Tagung der Suchtstoffkommission zur Ergänzung der Liste der Stoffe in Tabelle I des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Suchtstoffkommission ändert ausgehend von Empfehlungen des Internationalen Suchtstoffkontrollamts (INCB) regelmäßig die Liste der Stoffe in den Anhängen des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (im Folgenden das „VN-Übereinkommen von 1988“).

Die EU ist Vertragspartei des VN-Übereinkommens von 1988 in Fragen, die in Artikel 12 des Übereinkommens behandelt werden 1 . Artikel 12 betrifft die Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen (im Folgenden „Drogenausgangsstoffe“) verwendet werden.

Die Suchtstoffkommission ist eine Kommission des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen (ECOSOC), und ihre Aufgaben und Befugnisse sind unter anderem im Übereinkommen von 1988 geregelt. Sie besteht aus 53 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die vom ECOSOC gewählt werden. Aktuell sind zwölf EU-Mitgliedstaaten stimmberechtigte Mitglieder 2 der Suchtstoffkommission. Die Union hat Beobachterstatus in der Suchtstoffkommission.

Das INCB empfahl am 1. Februar 2017, zwei Stoffe, 4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP) und N-Phenethyl-4-piperidon (NPP), in die Tabelle I des VN-Übereinkommens von 1988 aufzunehmen.

Änderungen der Tabellen des VN-Übereinkommens von 1988 haben unmittelbare Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Bereich der Kontrolle von Drogenausgangsstoffen, da Stoffe, die in die Tabellen des VN-Übereinkommens von 1988 aufgenommen werden, in das Unionsrecht einbezogen werden müssen 3 . Der Kommission wurde die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um dies sicherzustellen.

Wenn die Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge zu entscheiden hat, müssen die Mitgliedstaaten die betreffende Tagung der Suchtstoffkommission durch Einigung auf einen gemeinsamen Standpunkt im Rat vorbereiten. Aufgrund der mit dem Beobachterstatus der Union einhergehenden Beschränkungen sollte ein solcher Standpunkt von denjenigen Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht werden, die aktuell Mitglieder der Suchtstoffkommission sind und in dieser Kommission gemeinsam im Interesse der Union handeln. Die Union, die in der Suchtstoffkommission nur Beobachterstatus hat, wird in der Suchtstoffkommission nicht mit abstimmen.

Zu diesem Zweck schlägt die Kommission einen im Namen der Europäischen Union auf der 60. Tagung der Suchtkommission vom 13. bis 17. März 2017 in Wien zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Aufnahme von Stoffen in die Anhänge des Übereinkommens von 1988 vor.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Die Erfassung von Drogenausgangsstoffen zur Überwachung des Handels mit diesen Stoffen ist eine Angelegenheit, die die gemeinsame Handelspolitik betrifft, und gemäß Artikel 207 Absatz 3 AEUV findet Artikel 218 vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieses Artikels Anwendung, wenn Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern oder internationalen Organisationen auszuhandeln oder zu schließen sind.

Artikel 218 Absatz 9 AEUV gilt unabhängig davon, ob die Union ein Mitglied des betreffenden Gremiums oder eine Vertragspartei der betreffenden Übereinkunft ist. Die Suchtstoffkommission ist ein „durch eine Übereinkunft eingesetztes Gremium“ im Sinne dieses Artikels, da es sich um ein Gremium handelt, dem durch das VN-Übereinkommen von 1988 bestimmte Aufgaben übertragen wurden.

Die Entscheidungen der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Stoffen in die Anhänge sind „rechtswirksame Akte“ im Sinne des Artikels 218 Absatz 9 AEUV. Gemäß dem Übereinkommen von 1988 sind Entscheidungen der Suchtstoffkommission bindend, sofern keine Vertragspartei die Entscheidung innerhalb der geltenden Frist dem ECOSOC zur Nachprüfung vorlegt 4 . Die Entscheidungen des ECOSOC zu diesem Thema sind endgültig.

   Subsidiarität

Entfällt.

   Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag ist verhältnismäßig und geht nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus, da er neue Drogenausgangsstoffe betrifft, die für die Union von Belang sind.

Wahl des Instruments

Gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV muss der Rat einen Beschluss erlassen, um den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten ist.

2017/0049 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 60. Tagung der Suchtstoffkommission zur Ergänzung der Liste der Stoffe in Tabelle I des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen von 1988 (im Folgenden das „Übereinkommen“) wurde von der Union mit Beschluss 90/611/EWG des Rates 5 geschlossen und trat am 11. November 1990 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 12 Absätze 2 bis 7 des Übereinkommens können Stoffe in die Tabellen des Übereinkommens, in denen Drogenausgangsstoffe aufgeführt sind, aufgenommen werden.

(3)Die Suchtstoffkommission sollte auf ihrer 60. Tagung vom 13. bis 17. März 2017 in Wien über die Aufnahme von zwei neuen Stoffen in Tabelle I des Übereinkommens entscheiden.

(4)Die Union hat Beobachterstatus in der Suchtstoffkommission, in der aktuell zwölf Mitgliedstaaten der Union stimmberechtigte Mitglieder sind. Da Entscheidungen über die Aufnahme neuer Stoffe in Tabelle I des Übereinkommens in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, muss der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union zur Aufnahme von Stoffen in Tabelle I des Übereinkommens zu vertreten.

(5)    Nach der Einschätzung des Internationalen Suchtstoffkontrollamts werden zwei Stoffe, 4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP) und N-Phenethyl-4-piperidon (NPP), häufig für die unerlaubte Herstellung von Fentanyl verwendet und eignen sich sehr gut für die unerlaubte Herstellung von Fentanyl und mehrerer Fentanyl-Analoga, die sehr potente Opioide sind. Der Umfang und das Ausmaß der unerlaubten Herstellung von Fentanyl und Fentanyl-Analoga haben nachweislich große Probleme für die öffentliche Gesundheit oder soziale Probleme zur Folge, sodass internationale Kontrollmaßnahmen für diese Stoffe gerechtfertigt sind.

(6)    Entsprechend empfahl der Internationale Suchtstoffkontrollrat der Suchtstoffkommission am 1. Februar 2017, ANPP und NPP in die Tabelle I des Übereinkommens aufzunehmen.

(7)    Die unerlaubte Herstellung von Fentanyl und Fentanyl-Analoga haben in bestimmten Mitgliedstaaten zu großen Problemen für die öffentliche Gesundheit und zu sozialen Problemen geführt.

(8)Daher sollten die Mitgliedstaaten der Union in der Suchtstoffkommission den Standpunkt vertreten, ANPP und NPP in die Tabelle I des Übereinkommens aufzunehmen 

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der folgende Standpunkt ist von den Mitgliedstaaten im Namen der Union auf der 60. Tagung der Suchtstoffkommission vom 13. bis 17. März 2017 zu vertreten:

4-Anilino-N-phenethylpiperidin und N-Phenethyl-4-piperidon sind in Tabelle I des Übereinkommens aufzunehmen.

Dieser Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind und gemeinsam handeln.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) Beschluss des Rates vom 22. Oktober 1990 über den über den Abschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen von 1988 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
(2) Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Kroatien, die Niederlande, Österreich, die Slowakei, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und das Vereinigte Königreich.
(3) VERORDNUNG (EG) Nr. 111/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1) und VERORDNUNG (EG) Nr. 273/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1).
(4) Artikel 12 Absatz 7 des VN-Übereinkommens von 1988.
(5) Beschluß des Rates vom 22. Oktober 1990 über den Abschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56).
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