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Document 52016PC0557

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 im Wege der Verlängerung um den Zeitraum 2018-2020

COM/2016/0557 final - 2016/0265 (COD)

Brüssel, den 7.9.2016

COM(2016) 557 final

2016/0265(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 im Wege der Verlängerung um den Zeitraum 2018-2020

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

{SWD(2016) 287 final}
{SWD(2016) 288 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Europäische Union steht in vielen Politikbereichen vor Herausforderungen und die Nachfrage nach europäischen Statistiken 1 ist anhaltend hoch. Die Umsetzung und Überwachung der politischen Maßnahmen der EU stützen sich auf vergleichbare und hochwertige statistische Informationen über die wirtschaftliche, soziale und ökologische Lage in der EU insgesamt sowie auf nationaler und regionaler Ebene. Darüber hinaus sind die europäischen Statistiken unerlässlich für das Verständnis von Europa in der breiten Öffentlichkeit und für die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am demokratischen Prozess und der Diskussion über Gegenwart und Zukunft der EU.

Um dem Informationsbedarf zu entsprechen, der sich aus den zehn politischen Prioritäten der Kommission 2 ergibt, müssen einige wichtige Lücken im Statistikangebot geschlossen werden. Darüber hinaus muss die Aktualität einiger europäischer Statistiken dringend verbessert werden, um damit die aktuelleren Informationen bereitzustellen, die im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester benötigt werden.

Obwohl die nationalen statistischen Systeme mit Unterstützung des Europäischen Statistischen Programms (ESP) 2013 bis 2017 erhebliche Anstrengungen zur Modernisierung ihrer Produktionsmethoden unternommen haben, ist die aktuelle Infrastruktur für die Erstellung von Statistiken noch immer nicht flexibel genug, um im Bedarfsfall neue Statistiken bereitzustellen und gleichzeitig die damit verbundenen Kosten und den Verwaltungsaufwand zu begrenzen. Gegenwärtig ist das Europäische Statistische System (ESS) weder in der Lage, die steigende Nachfrage nach Statistiken zu erfüllen noch der Notwendigkeit, sie schneller zur Verfügung zu stellen, Rechnung zu tragen; dies gefährdet die Relevanz der europäischen Statistiken.

Vor diesem Hintergrund zielt der Vorschlag darauf ab, das ESP auf den Zeitraum 2018 bis 2020 zu erweitern und die finanzielle Unterstützung bereitzustellen, die das ESS benötigt, um:

hochwertige statistische Daten bereitzustellen und die Lücken im Statistikangebot zu schließen, bei denen dies am dringendsten ist, mit Schwerpunkt auf einer Reihe von prioritären Bereichen, die die zehn politischen Prioritäten der Kommission widerspiegeln;

auf Dauer die Kapazität aufzubauen, die für eine raschere Reaktion auf neu entstehenden Bedarf erforderlich ist, und die statistische Infrastruktur anzupassen, um das Potenzial neuer Datenquellen zu nutzen und

die Partnerschaft innerhalb und außerhalb des ESS zur weiteren Verbesserung seiner Produktivität und seiner weltweit führenden Rolle in der amtlichen Statistik zu intensivieren.

Die Parteien, die unmittelbar von dem Vorschlag betroffen wären, sind die Nutzer von Statistiken (z. B. politische Entscheidungsträger, die Medien sowie Wissenschaftler), die Ersteller von Statistiken (nationale statistische Ämter (NSÄ) und andere nationale Stellen) und die Auskunftgebenden (Haushalte und Unternehmen).

Da das ESP eine horizontale Maßnahme ist, ist es nicht Teil des Programms der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 besagt: „Das Europäische Statistische Programm bildet den Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken; in ihm werden für einen Zeitraum, der dem des mehrjährigen Finanzrahmens entspricht, die Hauptbereiche und die Ziele der geplanten Maßnahmen festgesetzt.“ Im ESP sind die Rahmenbedingungen und Prioritäten für die europäische Statistik für die Laufzeit des Programms sowie das Budget für diesen Zeitraum festgelegt. Die Jahresarbeitsprogramme Eurostats beruhen auf dem mehrjährigen ESP. Das in der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 festgelegte aktuelle ESP deckt den Zeitraum von 2013 bis 2017 ab und ist das achte Programm seiner Art.

Mit dieser Maßnahme soll ein Rechtsrahmen für das ESP für die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) geschaffen werden.

Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wird das ESP in Form von „statistischen Einzelmaßnahmen“ durchgeführt, die wie folgt festgelegt werden:

vom Europäischen Parlament und vom Rat,

von der Kommission in besonderen Fällen oder

in einer Vereinbarung zwischen den NSÄ oder anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat).

Dieser Vorschlag ist nicht auf „andere Statistiken“ entsprechend der Definition in dem Beschluss 2012/504/EU der Kommission 3 ausgerichtet, die keine europäischen Statistiken sind und die in einem von Eurostat geleiteten Planungs- und Koordinierungsverfahren ermittelt werden.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Wesentlicher Zweck der europäischen Statistiken ist, die Entwicklung, Überwachung und Bewertung der europäischen politischen Maßnahmen mit zuverlässigen, objektiven, vergleichbaren und kohärenten statistischen Informationen zu unterstützen.

Der vorliegende Vorschlag unterstützt die zehn politischen Prioritäten in der Agenda der Kommission für Arbeitsplätze, Wachstum, Fairness und demokratischen Wandel sowie andere politische Maßnahmen der Union, etwa das Europäische Semester, die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und die Europäische Energieunion. Die Notwendigkeit einer politischen Reaktion auf die tiefgreifende Wirtschaftskrise und ihre sozialen Auswirkungen hat die Nachfrage nach einer besseren Wirtschafts- und Sozialpolitik auf der Grundlage robuster und vergleichbarer Fakten angefacht. Die faktengestützte Beschlussfassung ist für das Leistungsmanagement der EU-Politik besonders wichtig. Der Rat hat vielfach darauf hingewiesen, dass amtliche Statistiken ein wesentliches Element für die Politikgestaltung sind (zuletzt in den Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 8. Dezember 2015).

Mit der Maßnahme werden politische Maßnahmen der Union insbesondere in folgenden Bereichen unterstützt:

Im Einklang mit den wichtigsten Prioritäten in den Bereichen Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen, Kompetenzen, Mobilität sowie Verringerung von Armut und sozialer Ausgrenzung sollten soziale Indikatoren dazu beitragen, die soziale Dimension der EU, die Europäische Währungsunion und die Analyse der sozialen Auswirkungen makroökonomischer Maßnahmen zu stärken;

zur Unterstützung der Priorität „Förderung von Beschäftigung, Wachstum und Investitionen “ sind weitere statistische Arbeiten erforderlich, um die Auswirkungen des technologischen Wandels und der Innovation auf Wachstum und Arbeitsplätze zu analysieren und ein Überwachungssystem für die Kreislaufwirtschaft einzurichten;

um bessere statistische Daten für die „Europäische Energieunion“ bereitzustellen, sind detailliertere Daten über den Energieverbrauch und bessere jährliche Schätzungen von Energiebilanzen erforderlich;

für die Priorität „digitaler Binnenmarkt“ werden Statistiken über den grenzüberschreitenden Online-Verkauf benötigt. Insbesondere besteht Bedarf an detaillierteren Informationen über den Zugang zu Dienstleistungen, die von Mittlern bei der Verbreitung von Inhalten erbracht werden, über das Vertrauen zu Online-Plattformen und Mittlern und zu Hemmnissen, denen sich Haushalte bei grenzüberschreitenden Käufen gegenüber sehen;

zur Unterstützung einer „ vertieften und faireren Wirtschafts- und Währungsunion“ gewinnen ein harmonisierter Hauspreisindex und damit zusammenhängende Statistiken im Rahmen der Beurteilung der Strukturreformen der Mitgliedstaaten zunehmend an Bedeutung. Infolgedessen fordern die Nutzer weitere Anstrengungen, um den Erfassungsbereich und die Qualität dieser Daten zu verbessern; und

um „Mehr Gewicht für die EU auf globaler Ebene“ zu erreichen und im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sollten Statistiken die EU dabei unterstützen, die Auswirkungen ihrer Außenpolitik und ihrer Hilfsprogramme zu steuern und zu überwachen und zu einer verantwortungsvollen Verwaltung und einer demokratischen Debatte in Partnerländern beizutragen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nach dem das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken beschließen, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Union erforderlich ist. In diesem Artikel sind auch die Anforderungen an die Erstellung europäischer Statistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt. Die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten ist gerechtfertigt durch die Notwendigkeit, die hohe Qualität und die Vergleichbarkeit der Statistiken, die der EU-Politik zugrunde liegen, zu gewährleisten, sowie durch den länderübergreifenden Charakter vieler Aspekte der Statistik im Allgemeinen und der europäischen Statistik im Besonderen. Daher gewährleistet nur ein koordiniertes Konzept der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken – wie es das ESP bietet – die erforderliche Kohärenz und Vergleichbarkeit der Statistiken, die für die Tätigkeiten der EU relevant sind.

Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Rahmen des auf den Zeitraum 2018-2020 erweiterten ESP kann auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend erreicht werden, sondern lässt sich besser auf EU-Ebene auf der Basis eines Rechtsaktes der EU verwirklichen, mit dem die erforderliche Vergleichbarkeit der statistischen Informationen auf europäischer Ebene in allen von diesem Rechtsakt erfassten Bereichen sichergestellt wird. Die eigentliche Erhebung der Daten kann von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich dieser Vorschlag für eine Verordnung auf das zur Erreichung des Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das hierfür Erforderliche hinaus. Die spezifischen Ziele der vorgeschlagenen Verlängerung des Programms sind dieselben wie im laufenden Programm (2013-2017). Diese Ziele werden in den statistischen Jahresarbeitsprogrammen der Kommission dargelegt und genauer geplant; die Jahresprogramme werden in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vorbereitet und angenommen, und zwar unter Berücksichtigung der Stellungnahme des ESS-Ausschusses. Neue statistische Anforderungen, die sich auf die Mitgliedstaaten auswirken, werden unter frühzeitiger und unmittelbarer Beteiligung der Mitgliedstaaten vorbereitet.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Der Vorschlag lautet, die Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 4 im Wege der Verlängerung dieses Programms um den Zeitraum 2018-2020 zu ändern.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Bewertung des Statistischen Programms der Gemeinschaft 2008-2012, die Halbzeitbewertung 5 des ESP 2013-2017 und die Schlussbewertungen des Programms zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) wurden eingehend geprüft.

Die Halbzeitbewertung des ESP 2013-2017 kam zu dem Schluss, dass das Programm im Allgemeinen gut umgesetzt wird – die Verwirklichung von 17 der 23 festgelegten Ziele war auf gutem Wege. Das ESP bietet der EU einen Mehrwert, wird wirksam umgesetzt, reagiert auf den Bedarf der Nutzer und steht mit anderen statistischen Programmen im Einklang. So werden etwa durch neue Methoden der Erstellung von Statistiken die innerhalb des ESS verwendeten Konzepte unterstützt. Die Bewertung enthält drei Empfehlungen zur Steuerung und weiteren Optimierung der Umsetzung des ESP:

Konzentration auf die Ziele, bei denen Probleme aufgetreten sind;

Bereitstellung ausreichender Ressourcen zur Sicherung der Investitionen in der zur Modernisierung der Erstellung europäischer Statistiken erforderlichen Höhe und

Ermittlung und Durchführung von Projekten auf EU-Ebene zur Maximierung des EU-Mehrwerts.

Diese Empfehlungen wurden sorgfältig geprüft und in diesem Vorschlag berücksichtigt.

Konsultation der Interessenträger

Bereits in einem frühen Stadium wurde eine Strategie für Konsultationen zu dem Vorschlag zur Verlängerung des ESP 2013-2017 entwickelt, damit Beträge und Meinungen von möglichst vielen Interessenträgern eingeholt werden können. In diesem Zusammenhang hat Eurostat auf der Grundlage eingehender Konsultationen, die seit 2014 mit verschiedenen Gruppen von Interessenträgern durchgeführt wurden, ein umfassendes Konzept für die Konsultation der Interessenträger im Rahmen der Folgenabschätzung vorgeschlagen.

Die Interessenträger wurden entsprechend der Strategie und den allgemeinen Grundsätzen und Mindeststandards, die von der Kommission in ihren Leitlinien zur Konsultation der Interessenträger festgelegt wurden, einbezogen. Die Hauptelemente der Strategie waren eine Reihe gezielter Konsultationen mit wichtigen Interessenträgern sowie eine öffentliche Konsultation 6 , um sicherzustellen, dass alle interessierten Parteien die Möglichkeit hatten, sich zu äußern.

Da das aktuelle ESP 2013-2017 in den Jahren 2010-2011 entwickelt worden war, wurde es für wichtig erachtet, mit Hilfe der Beiträge der Interessenträger in der Zwischenzeit aufgetretene Änderungen festzustellen, die bei der Verlängerung des Programms berücksichtigt werden sollten. Dazu gehören politische, wirtschaftliche und soziale Änderungen sowie Entwicklungen in den Bereichen Technologie, Statistik und Methodik. Dann wurde eine Bewertung der Prioritäten der europäischen Statistik bis 2020 vorgenommen, insbesondere aus Sicht der Nutzer. Abschließend wurde darum gebeten, sich zu den Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Nutzer und Ersteller von Statistiken und auf die Auskunftgebenden (insbesondere Unternehmen) zu äußern, und es wurden die Schwierigkeiten ermittelt, die beseitigt werden müssten, um diese Maßnahmen durchzuführen.. Ein weiterer Schwerpunkt der Konsultationen lag auf den Auswirkungen der unterschiedlichen politischen Optionen auf die Verlängerung des ESP.

Im Rahmen der Konsultationsstrategie wurde festgestellt, welche Kategorien und Gruppen von Interessenträgern es gab, und diese wurden so zugeordnet, dass alle ausreichend erfasst wurden. Dazu gehören institutionelle und nichtinstitutionelle Nutzer europäischer Statistiken, Ersteller (NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen), Auskunftgebende (Unternehmen und Haushalte) sowie die breite Öffentlichkeit. Die eingehende Konsultation unterschiedlicher Kategorien von Interessenträgern, die 2014 begann und während des Jahres 2015 fortgesetzt wurde, umfasste:

eine Konferenz der Nutzer und Interessenträger im Bereich europäische Statistiken;

die Konsultation der Generaldirektionen der Kommission;

die Konsultation der Ersteller/NSÄ und

eine öffentliche Konsultation mit Schwerpunkt auf den Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen, die sich auf die Prioritäten des ESP 2018 bis 2020 auswirken könnten, sowie den Folgen der unterschiedlichen Optionen.

Darüber hinaus konsultierte die Kommission zu einem frühen Zeitpunkt der Vorbereitung des ESP 7 und auf fortlaufender Basis den Europäischen Beratenden Ausschuss für Statistik, der Nutzer und Auskunftgebende auf europäischer Ebene vertritt und dessen Mitglieder anerkannte Sachverständige auf dem Gebiet der Statistik sind. Der Ausschuss wies auf die eindeutige Notwendigkeit hin, den Aufwand für die Auskunftgebenden zu verringern, die Aktualität zu verbessern und neue Datenquellen außerhalb des ESS einzubeziehen sowie angemessene Mittel für die statistische Messung künftiger politischer Vorgehensweisen bereitzustellen.

Zusätzlich zu den externen Konsultationen nahm die Kommission eine interne Bewertung ihres Statistikbedarfs vor und wies darauf hin, dass dieser Bedarf während der verlängerten Laufzeit von 2018 bis 2020 nicht geringer werden wird. Das derzeitige Niveau der statistischen Informationen, die für die Politikgestaltung, -analyse und -überwachung von Bedeutung sind, müsste aufrechterhalten werden. Datenlücken sollten gefüllt, neuer Bedarf in einigen bestimmten Politikbereichen gedeckt und aktuellere Daten sowie weitere geografische Aufgliederungen bereitgestellt werden. Der neue Bedarf hängt in den meisten Fällen mit den zehn politischen Prioritäten zusammen, die in den politischen Leitlinien der Kommission für 2014-2019 festgesetzt wurden. Darüber hinaus besteht ein Bedarf an der effizienteren Nutzung neuer Datenquellen (z. B. Massendaten), die langfristig zu Effizienzgewinnen führen könnte. Spezifische Bereiche, die weiterentwickelt werden müssen, sind Sozialstatistik (einschließlich Migrations-, Gesundheits- und geschlechtsspezifische Statistiken) und Unternehmensstatistik. Änderungen bei der Gestaltung europäischer Energiemärkte machen eine Anpassung der Energiestatistiken erforderlich, um aktuelle, vergleichbare und ausreichend detaillierte Daten im Rahmen der Energieunion und der Klimapolitik bereitzustellen.

Die Analyse der Rückmeldungen der unterschiedlichen Interessenträger offenbarte einen grundlegenden Unterschied:

Die Nutzer verlangen statistische Erzeugnisse der größtmöglichen Qualität, u. a. in Bezug auf Relevanz, Aktualität, Erfassungsbereich und Vergleichbarkeit, während

sich die Ersteller angesichts ihrer knappen Ressourcen einer Reihe von Herausforderungen bei der Deckung der Nachfrage gegenüber sehen.

Alle Gruppen wiesen auf die Notwendigkeit der weiteren Modernisierung der Statistikproduktionsverfahren hin.

Die Ergebnisse der Konsultationen der Interessenträger wurden eingehend untersucht und gingen in die Analyse der politischen Optionen im Rahmen der Folgenabschätzung ein. Die bevorzugte politische Option, die im Vorschlag dargelegt wird, würde sich am stärksten auf die Kapazität zur rascheren Datenerstellung auswirken, was wesentlich ist, um den grundlegenden Bedarf der Nutzer zu erfüllen. Darüber hinaus umfasst der Vorschlag neue Maßnahmen zur Verbesserung der Relevanz und Aktualität von Sozial-und Energiestatistiken und zur Nutzung neuer Datenquellen, einschließlich Massendaten. Ein Schwerpunkt liegt auf Modernisierungsprojekten zur Verbesserung der Flexibilität der statistischen Produktionssysteme und zur Verringerung sowohl der langfristigen Kosten für die Ersteller als auch des Verwaltungsaufwands für die Auskunftgebenden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt

Folgenabschätzung

Für diesen Vorschlag wurde eine Folgenabschätzung 8 durchgeführt. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 18. März 2016 eine befürwortende Stellungnahme zu der Folgenabschätzung ab.

Da die Festlegung eines mehrjährigen ESP nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ein Erfordernis ist, wurde bei der Folgenabschätzung nicht geprüft, ob das ESP verlängert werden soll, sondern wie dies am besten zu machen wäre. Da mit dem Vorschlag das aktuelle ESP (2013-2017) verlängert wird, wurden für alle politischen Optionen folgende Einzelziele für den Zeitraum 2018-2020 übernommen:

Ziel 1: Bereitstellung hochwertiger statistischer Informationen zur Unterstützung der Entwicklung, Überwachung und Evaluierung der politischen Maßnahmen der Union, wobei den Bedürfnissen einer großen Bandbreite von Nutzern europäischer Statistiken gedient wird.

Ziel 2: Umsetzung neuer Methoden für die Erstellung europäischer Statistiken zur Effizienzsteigerung und Qualitätsverbesserung.

Ziel 3: Stärkung der Partnerschaft innerhalb und außerhalb des Europäischen Statistischen Systems zur weiteren Steigerung seiner Produktivität und Stärkung seiner weltweit führenden Rolle in der amtlichen Statistik.

Folgende politische Optionen wurden geprüft:

Option 1:Unverändertes ESP (2013-2017), verlängert um den Zeitraum 2018-2020 (Basisszenario)

Diese Option wurde als Basisszenario herangezogen, mit dem die anderen Optionen verglichen wurden. Es sieht keine Änderungen hinsichtlich der geplanten Statistiken (Ziel 1), des Rahmens für die Anpassung der statistischen Infrastruktur (Ziel 2) oder der Partnerschaften (Ziel 3) vor.

Option 2:Verlängerung des aktuellen ESP mit Änderungen

Diese Option sieht ein Programm für 2018-2020 vor, das die Struktur des aktuellen Programms beibehält und gleichzeitig möglichen Wegen der Nutzung des Potenzials von Massendaten für die Erstellung von Statistiken, der ESS-Vision 2020 und dem neuen Bedarf der Nutzer Rechnung trägt.

Dies würde zu Änderungen sowohl beim Programminhalt als auch bei den Haushaltsmitteln führen. In gewissem Maße kann diese Option auch als Änderung des Geltungsbereichs angesehen werden, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Neugewichtung der derzeitigen statistischen Produkte.

Option 2 a:Änderung des aktuellen ESP und Kürzung des Jahreshaushalts

Diese Option wurde anfangs in Erwägung gezogen, aber frühzeitig verworfen, weil sie für die festgestellten Probleme nicht ausreichend geeignet ist. Sie würde den Ehrgeiz bei der Verfolgung des Einzelziels „Statistiken zur vielfältigen Nutzung und Effizienzgewinne bei der Erstellung“ deutlich verringern, insbesondere im Hinblick auf „neue Datenquellen“ (keine Investitionen für Massendaten), und würde sich nachteilig auf die Aktualität und Relevanz der Daten auswirken.

Aus der Konsultation der NSÄ ging hervor, dass diese Option in allen Mitgliedstaaten weitaus stärker als erwartet hinter den Anforderungen für Ziel 2 zurückbleiben würde. Möglicherweise würde in einigen Ländern kein Modernisierungsprojekt in Angriff genommen. Einige Tätigkeiten in Bezug auf die Umsetzung der ESS-Vision 2020 sind von der Finanzierung des ESS abhängig und wären ohne ausreichende Unterstützung aus Haushaltsmitteln ernsthaft gefährdet. Die Kosten für Massendaten (IT-Infrastruktur, modernere IT, statistische und andere Kompetenzen) und Entwicklungen im Hinblick auf frei zugängliche Daten („Open Data“) wurden hervorgehoben.

Option 2b:Geändertes Programm, u. a. mit verbesserten statistischen Produkten, um die Statistikerstellung mit den zehn politischen Prioritäten der Kommission in Einklang zu bringen, ausgewogen durch starke Neugewichtung (gleiches Jahresbudget wie aktuelles ESP)

Diese Option würde eine deutliche Neugewichtung der derzeitigen statistischen Produkte mit sich bringen, um die Verbesserung (insbesondere der Aktualität) von Statistiken entsprechend dem dringendsten Bedarf der Nutzer, insbesondere im Zusammenhang mit Statistiken über Ungleichheit, Armut und materielle Entbehrung, Energie und Umwelt, zu erleichtern. Um Raum für die neuen Maßnahmen zu schaffen, müssten der Umfang und der Erfassungsbereich einiger bestehender Datensammlungen deutlich schrumpfen (weniger Informationen, geografische Aufgliederungen oder geringere Periodizität). Mögliche Kürzungen bei bestehenden Produkten würden auf der Grundlage einer Analyse der Kosten und relativen Vorteile dieser Statistiken vorgenommen.

Option 2c:Geändertes Programm, u. a. mit neuen statistischen Produkten, um die Statistikerstellung mit den zehn politischen Prioritäten der Kommission in Einklang zu bringen, ergänzt durch wichtige Maßnahmen zur Verringerung des Aufwands für die Auskunftgebenden und der Kosten der NSÄ, sowie höheres Jahresbudget

Diese Option würde die folgenden neuen oder verbesserten statistischen Produkte (Ziel 1) umfassen, zusätzlich zu den bestehenden Produkten des aktuellen Programms, unter Berücksichtigung des neuen Bedarfs der Nutzer:

Verbesserung der Aktualität der Daten zu Ungleichheit, Armut und materieller Entbehrung von Menschen in Europa (einschließlich Schnellschätzungen);

Erstellung von mehr und aktuelleren Statistiken über Energie (Effizienz, Sicherheit, erneuerbare Energien, Verbrauch, Preise usw.);

Verbesserung der Qualität und der Aktualität von Umweltdaten zur Unterstützung der Klimapolitik und der Kreislaufwirtschaft;

Messung der Fortschritte in Bezug auf die VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung;

Unterstützung von Motoren für technologischen Wandel und Online-Handel;

Verbesserung der jährlichen Bevölkerungsprognosen;

Erweiterung der Hauspreisstatistiken;

Erweiterung des Erfassungsbereichs der Statistiken über den Dienstleistungssektor und

Messung der Globalisierung.

Darüber hinaus würde die Option neue Investitionen in die Statistik-Infrastruktur im Rahmen von Ziel 2 umfassen, mit Schwerpunkt auf:

Sondierungsarbeiten für eine künftige Sozialerhebung der EU, um die Flexibilität sozialer Indikatoren erheblich zu verbessern und so mit aktuelleren Daten auf neuen Bedarf der Nutzer zu reagieren;

Statistiken über Nachfrage und Verbreitung als Dienstleistung: Entwicklung der Kapazitäten für die Bereitstellung von mehr und besseren Datenanalysediensten und -produkten zur Unterstützung, Konzipierung und Überwachung von EU-Politiken, insbesondere in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit, Kreislaufwirtschaft, Landwirtschaft und Lebensmittelpolitik sowie regionale Entwicklung;

Modernisierung, einschließlich der Nutzung neuer Quellen; Nutzung des Potenzials digitaler Entwicklungen, insbesondere hinsichtlich der Inanspruchnahme neuer Datenquellen (Massendaten, Internet der Dinge) und

grundlegende Infrastruktur und Pilotprojekte für die Modernisierung: Stärkung der europäischen statistischen Infrastruktur durch Projekte, die auf den Erfahrungen mit dem europäischen System interoperabler statistischer Unternehmensregister (EuroGroups-Register) und dem Census Hub aufbauen. Entwicklung neuer methodischer und IT-Werkzeuge und deren gemeinsame Nutzung durch die Statistikbehörden und Sicherstellung der breiteren Nutzung von Verwaltungsdaten und Datenverknüpfungstechniken.

Option 3:Zwei separate Programme

Diese Option gleicht Option 2b in Bezug auf die Ziele und geplanten Maßnahmen, legt jedoch den Schwerpunkt auf eine andere Art des Managements der Arbeiten – nämlich durch zwei verschiedene Programme, von denen eins ausschließlich auf die Modernisierung ausgerichtet wäre:

Verlängerung des aktuellen ESP auf den Zeitraum 2018-2020 und Anpassung an den Zeitplan des MFR, ohne die Modernisierungsaspekte (Ziel 2 des aktuellen Programms);

ein separates Programm mit Schwerpunkt auf der Modernisierung und Entwicklung der europäischen statistischen Infrastruktur, dessen Inhalt das Ziel 2 im Rahmen von Option 2b widerspiegeln würde. Es ist nicht möglich, einen anderen Zeitplan für dieses zweite Programm festzulegen (etwa über 2020 hinaus), weil der Zeitplan durch den laufenden MFR bestimmt wird (der 2020 ausläuft).

Bevorzugte politische Option

Bei der Folgenabschätzung wurden die Auswirkungen der Optionen auf die wichtigsten Gruppen von Interessenträgern auf der Grundlage verschiedener Kriterien untersucht. Die Auswirkungen auf die Nutzer wurden auf der Grundlage von Aktualität, Relevanz und Harmonisierung bewertet, während die Folgen für die Ersteller von Statistiken auf Basis von Kostensenkungen und dem Ausmaß der gemeinsamen Infrastrukturnutzung analysiert wurden. Der geringere Aufwand war das wichtigste Kriterium für die Bewertung der Auswirkungen auf die Auskunftgebenden. Ferner wurden für jede der Optionen die Auswirkungen auf den EU-Haushalt geprüft.

Aus der Multikriterienanalyse ging Option 2c als bevorzugte politische Option hervor. Diese Option hätte die günstigsten Auswirkungen auf die Aktualität, da neue Maßnahmen mit Schwerpunkt auf der Aktualität von Statistiken über Ungleichheit, Armut und materielle Entbehrung sowie von Energie- und Umweltdaten ergriffen würden. Es wird mit einer deutlichen Verbesserung der Relevanz von Statistiken für politische Entscheidungsträger im Rahmen dieser Option gerechnet; diese Option umfasst Investitionen in neue Bereiche, Neugewichtung, eine Maßnahme zur Verbesserung der Kapazitäten, um mehr und bessere Dienstleistungen und Produkte (etwa Statistiken auf Abruf) sicherzustellen, und eine bessere Verbreitung.

Was die Ersteller von Statistiken angeht, so wird Option 2c dazu beitragen, die neuen Anforderungen im Rahmen der Ziele 1 und 2 zu erfüllen, indem –wie von den wichtigsten Interessenträgern gefordert – der ESP-Haushalt aufgestockt wird. Ein erheblicher Teil der zusätzlichen Mittel wird über die Mitgliedstaaten im Wege von Finanzhilfen ausgegeben werden, die es ihnen ermöglichen werden, ihr Produktionssystem weiter zu modernisieren und neue Datenquellen zu erschließen.

Es wird erwartet, dass mit Option 2c der Beantwortungsaufwand für Unternehmen und Bürger insgesamt weiter verringert wird, obwohl sich die Auswirkungen größtenteils erst mittelfristig zeigen werden, weil die Nutzung neuer Datenquellen schrittweise und unter Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten umgesetzt wird.

Die Verwirklichung der bevorzugten politischen Option würde zu einer Aufstockung der für das ESP 2018-2020 bereitgestellten operativen Haushaltsmittel führen. Die Folgenabschätzung kam zu dem Schluss, dass nur durch zusätzliche Investitionen die Entwicklung der von den Nutzern geforderten neuen statistischen Produkte und aktuellere Daten, zu gewährleisten wären, ohne bei anderen höchst relevanten Statistiken zu kürzen. Darüber hinaus werden zusätzliche Investitionen in die statistische Infrastruktur (sowohl in den Mitgliedstaaten als auch bei Eurostat) erforderlich sein, um die Nutzung neuer Datenquellen für die Erstellung auf den Bedarf der Nutzer zugeschnittener statistischer Informationen zu erleichtern, wodurch wiederum die Verwaltungskosten und der Beantwortungsaufwand reduziert werden.

Sonstige Auswirkungen

Der Vorschlag wird mittelbare wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen haben. Im Hinblick auf die Wirtschaft wird die Maßnahme zu einer effizienteren statistischen Faktengrundlage (etwa zu den Themen Globalisierung, Dienstleistungssektor, Innovation) für politische Maßnahmen führen, die zur Förderung und Konsolidierung des Wirtschaftswachstums beitragen. Darüber hinaus wird der Vorschlag die Kapazität für die Bewertung der sozialen Auswirkungen wirtschaftspolitischer Entscheidungen verbessern. Die Auswirkungen auf Arbeitslosen-/Beschäftigungsniveaus, die Armutsentwicklung und den Arbeitsmarkt im Allgemeinen werden von besonderem Interesse sein. Die größere Aktualität der sozialen Indikatoren werden zusammen mit bestehenden makroökonomischen Indikatoren eine stärker integrierte und effizientere Analyse von Entscheidungen ermöglichen. In Bezug auf die Umwelt wird der Vorschlag durch Bereitstellung besserer Energie- und Umweltstatistiken politische Maßnahmen erleichtern, die zu einem nachhaltigen Wachstum beitragen.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Da das ESP eine horizontale Maßnahme ist, ist es nicht Teil des Programms der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT). Allerdings hat die Kommission drei REFIT-Maßnahmen in den spezifischen Bereichen Agrar-, Sozial- und Unternehmensstatistik eingeleitet. Diese sind darauf ausgerichtet, die im Rahmen der vorliegenden Maßnahme geplanten Modernisierungsanstrengungen zu ergänzen und die fragmentierten Verordnungen über Agrarstatistiken, sozialstatistische Erhebungen über Personen und Haushalte und die Unternehmensstatistik zu vereinfachen und anzugleichen und die Datensammlungen effizienter, flexibler und weniger aufwändig für die Auskunftgebenden zu machen. Die Maßnahmen können jedoch nur mittel- bis langfristig umgesetzt werden und werden über den Zeitrahmen des verlängerten Programms hinausgehen.

Grundrechte

Entfällt

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Gesamtbelastung für den EU-Haushalt beträgt 218,1 Mio. EUR (in jeweiligen Preisen) für die Verlängerung des Programms (2018 bis 2020).

Die Auswirkungen auf den Haushalt werden im Einzelnen im Finanzbogen zu den Rechtsakten/dem Rechtsakt? aufgeführt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Nach dem überarbeiteten Artikel 15 Absatz 3 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Anhörung des ESS-Ausschusses und des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik bis zum 31. Dezember 2021 einen abschließenden Bewertungsbericht über die Durchführung des Programms vor. Dies geschieht entsprechend den Leitlinien der Kommission.

Basierend auf den Erfahrungen der Halbzeitbewertung des ESP 2013-2017 hat Eurostat damit begonnen, Maßnahmen der Jahresarbeitsprogramme mit den 114 Indikatoren des ESP zu verknüpfen. Dies hat den doppelten Vorteil der Erleichterung künftiger Bewertungen und der Möglichkeit, jedes Jahr automatisch überwachen zu können, ob alle Indikatorziele des ESP erreicht werden.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt

Genaue Erläuterungen der vorgeschlagenen Vorschriften

Mit dem Vorschlag wird das ESP 2013-2017 geändert, indem neue statistische Produkte eingeführt werden, um die Statistikerstellung mit den zehn politischen Prioritäten der Kommission in Einklang zu bringen, ergänzt durch Maßnahmen zur Modernisierung der statistischen Produktionsmethoden und zur Verringerung des Aufwands für die Auskunftgebenden und der Kosten für die NSÄ.

2016/0265 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 im Wege der Verlängerung um den Zeitraum 2018-2020

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 9 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 10 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Zuverlässige und relevante Fakten auf der Grundlage europäischer Statistiken tragen ganz entscheidend dazu bei, den Fortschritt der politischen Maßnahmen und Programme der Union zu messen und deren Effizienz zu bewerten, insbesondere im Kontext der Strategie Europa 2020 und der Agenda für Arbeitsplätze, Wachstum, Fairness und demokratischen Wandel.

(2)Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 bildet das Europäische Statistische Programm den Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken; in ihm werden für einen Zeitraum, der dem des mehrjährigen Finanzrahmens entspricht, die Hauptbereiche und die Ziele der geplanten Maßnahmen festgesetzt.

(3)Die Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 deckt lediglich den Zeitraum 2013 bis 2017 ab, der aktuelle mehrjährige Finanzrahmen reicht dagegen bis 2020. Sie sollte daher geändert und das Europäische Statistische Programm bis 2020 verlängert werden.

(4)Im Rahmen der besseren Rechtsetzung sollten politische Maßnahmen der Union zunehmend auf der Grundlage solider Fakten gestaltet und überwacht werden. Europäische Statistiken spielen diesbezüglich eine besondere Rolle und können einen wesentlichen Beitrag leisten, insbesondere in Politikbereichen, in denen Reaktionsfähigkeit der Schlüssel für den Erfolg der politischen Maßnahmen ist.

(5)Bessere Statistiken sind daher wesentlich, um bessere Ergebnisse zu erzielen und zu einem besseren Europa beizutragen, und es sollten mehr Anstrengungen unternommen werden, um Investitionen in amtliche Statistiken sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene zu fördern. Damit sollten in prioritären Politikbereichen und für den Kapazitätsaufbau Orientierungshilfen bereitgestellt werden, zusätzlich zu den derzeit geltenden Leitlinien und der laufenden Neugewichtung. Genauer gesagt sollten Maßnahmen ergriffen werden, um gegen die dringendsten statistischen Lücken vorzugehen, die Aktualität zu verbessern und politische Prioritäten und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch das Europäische Semester zu unterstützen. Die Kommission (Eurostat) sollte darüber hinaus auch neue Bevölkerungsprognosen in enger Zusammenarbeit mit den nationalen statistischen Ämtern erstellen, um die Analyse der wirtschaftlichen und budgetären Auswirkungen der Bevölkerungsalterung zu aktualisieren.

(6)Experimentelle Ökosystemkonten und Statistiken über den Klimawandel, darunter solche, die für die Anpassung an den Klimawandel und „Fußabdrücke“ relevant sind, sollten weiterentwickelt werden, insbesondere zur Förderung der Umsetzung des Übereinkommens von Paris von 2015 und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Die Europäische Energieunion und der Rahmen für die Klima- und die Energiepolitik bis 2030, mit dem die Wirtschaft und das Energiesystem der Union wettbewerbsfähiger, sicherer und nachhaltiger gemacht werden sollen, werden neue Statistiken über Energieverbrauch, Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Energieabhängigkeit und Versorgungssicherheit erforderlich machen.

(7)Die Verlängerung des Programms bietet eine Gelegenheit, Anpassungen vorzunehmen und die Neuorientierungen widerzuspiegeln, die bestehenden Ziele und die laufende Neugewichtung zu ergänzen.

(8)Mit einer angemessenen Aufstockung des Budgets für Statistiken auf EU-Ebene sollten diese Änderungen des Programms unterstützt werden und durch großangelegte Projekte einen erheblichen Mehrwert und Ergebnisse erbringen, zu strukturellen Hebelwirkungen führen sowie dazu, dass die statistischen Systeme aller Mitgliedstaaten von Größenvorteilen profitieren können.

(9)Mit dieser Verordnung wird die Finanzausstattung für die Verlängerung des Europäischen Statistischen Programms um die Jahre 2018 bis 2020 festgelegt. Diese Finanzausstattung soll den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission 13 im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens bilden.

(10)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verlängerung des Europäischen Statistischen Programms um die Jahre 2018 bis 2020, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Ebene der Union erreicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(11)Nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wurde dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, dem durch den Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14  eingesetzten Europäischen Beratenden Ausschuss für Statistik und dem durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates 15 eingesetzten Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken der Entwurf für einen Vorschlag zur Verlängerung des Europäischen Statistischen Programms um den Zeitraum 2018 bis 2020 zur vorherigen Prüfung vorgelegt.

(12)Die Verordnung (EU) Nr. 99/2013 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 99/2013 wird wie folgt geändert:

(1)Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„Das Programm wird um den Zeitraum 2018-2020 verlängert.“

(2)In Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„Die Finanzausstattung der Union für die Durchführung des Programms für den Zeitraum von 2018 bis 2020 wird auf 218,1 Mio. EUR festgesetzt, die vom Planungszeitraum von 2014 bis 2020 erfasst werden.“

(3)Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Schutz der finanziellen Interessen der Union

1. Bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten gewährleistet die Kommission durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch einheitliche und wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Union.

2. Die Kommission und der Rechnungshof oder deren Vertreter sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Dritten, die direkt oder indirekt Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Prüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

3. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 17 geregelten Verfahren bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag, die unmittelbar oder mittelbar im Rahmen dieser Verordnung finanziert wurden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

4. Der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ist in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Prüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

5. Wenn die Durchführung einer Maßnahme ganz oder teilweise weitervergeben oder weiterdelegiert wird oder wenn sie die Vergabe eines Beschaffungsvertrags oder finanzieller Unterstützung an einen Dritten erfordert, enthalten der Vertrag, die Finanzhilfevereinbarung oder der Finanzhilfebeschluss die Pflicht des Auftragnehmers oder des Begünstigten, von beteiligten Dritten die ausdrückliche Anerkennung dieser Befugnisse der Kommission, des Rechnungshofs und des OLAF zu verlangen.

6. Die Absätze 4 und 5 gelten unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3.“

(4)Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Nach Anhörung des AESS und des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 einen abschließenden Bewertungsbericht über die Durchführung des Programms vor.“

(5)4.    Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative:

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten:

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 im Wege einer Verlängerung um den Zeitraum 2018-2020

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 18

29 Statistik (29 01 – Verwaltungsausgaben des Politikbereichs „Statistik“; 29 02 – Europäisches Statistisches Programm)

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 19

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Prioritäten der Europäischen Union, da Statistiken, die im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms (ESP) entwickelt, erstellt und verbreitet werden, zur Umsetzung politischer Maßnahmen der EU beitragen, etwa der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und anderer politischer Maßnahmen, auf die in den zehn politischen Prioritäten der Kommission für 2014-2019 (Agenda für Arbeitsplätze, Wachstum, Fairness und demokratischen Wandel) Bezug genommen wird.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziele Nr. 1 und 4:

Zeitnahe Bereitstellung statistischer Informationen zur Unterstützung der Entwicklung, Überwachung und Evaluierung der politischen Maßnahmen der Union, wobei auf Prioritäten entsprechend eingegangen, auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt geachtet und dem Bedarf eines breiten Spektrums von Nutzern europäischer Statistiken (u. a. sonstige Entscheidungsträger, Forscher, Unternehmen und ganz allgemein europäische Bürger) auf kostenwirksame Weise und ohne unnötige Doppelarbeit Rechnung getragen wird.

Sicherstellen, dass solche Statistiken während der gesamten Dauer des Programms konsistent bereitgestellt werden, sofern dies nicht den Ansatz für die Festlegung der Prioritäten des Europäischen Statistischen Systems (ESS) beeinträchtigt.

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

3403 – Erstellung statistischer Informationen

Einzelziel 2:

Umsetzung neuer auf Effizienzsteigerung und Qualitätsverbesserung ausgerichteter Methoden für die Erstellung europäischer Statistiken.

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

3403 – Erstellung statistischer Informationen    
3480 — Administrative Unterstützung für Eurostat
   
3481 – Strategieplanung und Koordinierung von Eurostat

Einzelziel 3:

Stärkung der Partnerschaft innerhalb und außerhalb des Europäischen Statistischen Systems zur weiteren Steigerung seiner Produktivität und Stärkung seiner weltweit führenden Rolle in der amtlichen Statistik

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

3481 – Strategieplanung und Koordinierung von Eurostat

Detailliertere Ziele werden in den statistischen Jahresarbeitsprogrammen der Kommission vorgelegt.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Mit dieser Initiative sollen der Rechtsrahmen für das ESP für die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) festgelegt und das ESS mit der finanziellen Unterstützung ausgestattet werden, die es benötigt, um zu Folgendem in der Lage zu sein:

   den Nutzern hochwertige statistische Informationen zur Verfügung zu stellen und die statistischen Lücken zu schließen, bei denen dies am dringendsten erforderlich ist, mit Schwerpunkt auf einer Reihe prioritärer Bereiche, die die zehn politischen Prioritäten der Kommission widerspiegeln;

   die Ersteller amtlicher Statistiken in die Lage zu versetzen, die dauerhafte Kapazität aufzubauen, die benötigt wird, um schneller auf neu entstehende Bedürfnisse zu reagieren und die statistische Infrastruktur so anzupassen, dass das Potenzial neuer Datenquellen genutzt werden kann;

   die Belastung der Auskunftgebenden (Unternehmen und Einzelpersonen) durch Verbesserung der Effizienz und Produktivität des ESS weiter zu verringern und

   die Partnerschaft innerhalb und außerhalb des ESS zur Festigung seiner weltweit führenden Rolle in der amtlichen Statistik zu stärken.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Die folgenden wesentlichen Leistungsindikatoren werden in der Programmbeschreibung und den Managementplänen aufgeführt; in den jährlichen Tätigkeitsberichten für das laufende ESP (2013-2017) wird darüber Bericht erstattet; die meisten Leistungsindikatoren werden auch zur Überwachung der Durchführung des um den Zeitraum 2018-2020 verlängerten Programms herangezogen werden.

Indikatoren für die Wahrnehmung der Nutzer (Quelle: von Eurostat durchgeführte jährliche Umfrage zur Nutzerzufriedenheit):

1.    Prozentsatz der Nutzer, die die Gesamtqualität der von Eurostat angebotenen Daten und Dienstleistungen als „sehr gut“ oder „gut“ bewerten.

2.    Prozentsatz der Nutzer, die die Gesamtqualität der europäischen Statistiken als „sehr gut“ oder „gut“ bewerten.

3.    Prozentsatz der Nutzer, die die Aktualität der europäischen Statistiken für ihre Zwecke als „sehr gut“ oder „gut“ bewerten.

4.    Prozentsatz der Nutzer, die die Vergleichbarkeit der europäischen Statistiken in Bezug auf Regionen und Länder als „sehr gut“ oder „gut“ bewerten.

Sachbezogene Indikatoren

5.    Zahl der Datenextraktionen (in Millionen) durch externe Nutzer aus öffentlichen Eurostat-Datenbanken über die Eurostat-Website (Quelle: Monitoringberichte über die elektronische Verbreitung durch Eurostat);

6.    Pünktlichkeit einer Stichprobe von Statistiken: durchschnittliche Zahl der Tage des Vorsprungs (positiv) bzw. des Rückstands (negativ) gegenüber dem rechtlich verbindlichen Ziel. Die Stichprobe wird den wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren (WEWI) entnommen (Quelle: Jährlicher Sachstandsbericht Eurostats über den Informationsbedarf in der WWU, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss vorgelegt) plus EU-Außenhandel (Quelle: Eurostat).

7.    Länge der Zeitreihe einer Stichprobe von Statistiken (Euro-Indikatoren – aktive Reihe – Quelle: Eurostat-Datenbank).

Auf Selbstbewertung beruhende Indikatoren (einer für jedes Ziel):

8.    Grad der Verwirklichung der Einzelziele, gemessen als Prozentsatz der Verwirklichung der verbundenen Tätigkeiten/Ergebnisse (Quelle: Monitoring zweimal jährlich).

Zur Überwachung der Umsetzung der Verlängerung des Programms um den Zeitraum 2018-2020 werden folgende Verbesserungen vorgenommen:

Einer der Indikatoren für die Wahrnehmung der Nutzer (Nr. 1 bis 4) – die auf einer einzigen Quelle beruhen und nicht eindeutig mit dem Eurostat-Programm oder -Haushalt verknüpft sind – wird gestrichen (Nr. 2).

Der aktuelle Indikator Nr. 7 über die Länge der Zeitreihe einer Stichprobe von Statistiken wird ersetzt durch einen robusteren Indikator, der alle Statistikbereiche abdeckt und die Erstellung von „Ersatzreihen“ für die unterbrochenen Zeitreihen (etwa bedingt durch eine Änderung der Methodik) berücksichtigt. Diese neue Version des Indikators wird eng mit den Programmzielen verbunden sein und unmittelbar oder in hohem Maße dem EU-Haushalt unterliegen.

Mit einem zusätzlichen Indikator wird die Zahl unterschiedlicher „Statistiken“ gemessen (d. h. Indikatoren, Subindikatoren, Aufgliederungen, Einheiten usw.), die den Nutzern zur Verfügung gestellt werden (insgesamt und für die wichtigsten Statistikbereiche, die hauptsächlich von der Verlängerung des ESP betroffen sind, z. B. Sozial- und Umweltstatistik). Dieser Indikator könnte ergänzt werden durch die Zahl der Datenpunkte/Werte/Zahlen. Der Hauptunterschied zwischen den beiden Indikatoren ist, dass der zweite auch immer dann zulegt, wenn aktuellere Zahlen zur Verfügung gestellt werden, während der erste nur dann steigt, wenn neue Arten von Statistiken erstellt werden. Diese neuen Indikatoren werden eng mit den Programmzielen verbunden sein und unmittelbar oder in hohem Maße dem EU-Haushalt unterliegen.

Die Möglichkeit, einen verbesserten Indikator der Aktualität festzulegen und eine IT-Routine zu seiner Berechnung auf der Grundlage der Daten, die in öffentlichen Eurostat-Datenbanken vorhanden sind, zu entwickeln, wird ebenfalls geprüft. Falls ein derartiger Indikator der Aktualität umgesetzt werden kann, wird er den aktuellen Indikator Nr. 3 ersetzen.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sollte das ESP für einen Zeitraum, der dem des MFR entspricht, den Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken bilden; in ihm werden die Hauptbereiche und die Ziele der geplanten Maßnahmen festgesetzt. In ESPs werden Prioritäten für den Informationsbedarf für die Durchführung von EU-Tätigkeiten und die Haushaltsmittel für deren Umsetzung festgelegt. Da das aktuelle ESP 2017 ausläuft, sollte es um den Zeitraum 2018-2020 verlängert werden.

Verglichen mit anderen Informationsquellen besteht eine große Nachfrage nach amtlichen Statistiken, weil sie nach bestimmten Grundsätzen und Qualitätskriterien erstellt und verbreitet werden und daher einen Mehrwert für die Nutzer aufweisen. Eine Reihe statistischer Lücken muss geschlossen werden, um die politischen Maßnahmen der EU durch Statistiken besser unterstützen zu können. Die Aktualität mancher Statistiken muss dringend verbessert werden, damit die für das Europäische Semester benötigten Informationen bereitgestellt werden können. Der Bedarf an Statistiken, der sich aus den zehn politischen Prioritäten der Kommission und der zunehmenden Komplexität der Gesellschaften ergibt, stellt die Relevanz der aktuellen europäischen Statistiken in Frage.

Obwohl die nationalen statistischen Systeme beträchtliche Anstrengungen unternommen haben, um ihre Produktionsmethoden mit Hilfe des ESP 2013-2017 zu modernisieren, ist die derzeitige statistische Produktionsinfrastruktur noch immer nicht flexibel genug, um im Bedarfsfall neue Statistiken zu liefern und gleichzeitig die damit verbundenen Kosten und den Verwaltungsaufwand zu begrenzen. Sofern das derzeitige Investitionsniveau nicht angehoben wird, wird das ESS nicht in der Lage sein, der steigenden Nachfrage nach Statistiken oder dem Erfordernis, Statistiken schneller bereitzustellen, zu entsprechen.

Die Parteien, die am stärksten von dem Vorschlag betroffen sind, sind die Nutzer von Statistiken (z. B. politische Entscheidungsträger, Unternehmen, Medien, Wissenschaftler und die breite Öffentlichkeit auf EU- und nationaler Ebene), die Ersteller von Statistiken (nationale statistische Ämter und andere nationale Stellen) und Auskunftgebende (Haushalte und Unternehmen).

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Die Mitgliedstaaten sammeln statistische Daten auf nationaler Ebene, sollten dies aber nach denselben harmonisierten Grundsätzen tun, damit die Daten auf EU-Ebene vergleichbar sind. Nur durch einen koordinierten Ansatz zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, wie er im ESP geboten wird, können die erforderliche Kohärenz und Vergleichbarkeit von Statistiken, die für die Tätigkeitsbereiche der EU relevant sind, gewährleistet werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen auf EU-Ebene würden ferner zu einer effizienten Ressourcenverwendung beitragen (aufgrund von Größenvorteilen) und die nationalen Stellen dabei unterstützen, ihre Kapazitäten in Bezug auf Harmonisierung und Methodik zu entwickeln.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Bewertung des Statistischen Programms der Gemeinschaft 2008-2012, die Halbzeitbewertung des ESP 2013-2017 und die abschließenden Bewertungen des Programms zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) wurden gründlich geprüft.

Die Halbzeitbewertung des ESP 2013-2017 kam zu dem Schluss, dass das Programm im Allgemeinen gut umgesetzt wird – 17 der 23 Einzelziele sind gegenwärtig fast erreicht. Das ESP bietet nennenswerten Zusatznutzen für die EU, funktioniert effizient, geht auf die Bedürfnisse der Nutzer ein und stimmt mit anderen statistischen Programmen überein. So werden beispielsweise durch Fortschritte bei neuen Methoden für die Erstellung von Statistiken Konzepte unterstützt, die im gesamten ESS verwendet werden. Die Bewertung enthält drei Empfehlungen zur Lenkung und weiteren Optimierung der Umsetzung des Programms:

   Konzentration auf die Ziele, bei denen Probleme aufgetreten sind;

   Bereitstellung ausreichender Ressourcen zur Sicherung der Investitionen in der zur Modernisierung der Erstellung europäischer Statistiken erforderlichen Höhe und

   Ermittlung und Durchführung von Projekten auf EU-Ebene zur Maximierung des EU-Mehrwerts.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

In dem Beschluss 2012/504/EU 20 werden die Rolle und die Zuständigkeiten Eurostats in Bezug auf die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken im Rahmen der internen Organisation der Kommission festgelegt. Was die Planung und Programmplanung von Tätigkeiten im Bereich Statistik angeht, so besagt Artikel 5 des Beschlusses, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Statistiken in dem in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten ESP und in dem in Artikel 17 jener Verordnung genannten jährlichen Arbeitsprogramm festgelegt werden.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020

   Finanzielle Auswirkungen von 2018 bis 2020 auf Mittel für Verpflichtungen und von 2018 bis 2024 auf Mittel für Zahlungen

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der vorgeschlagenen Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Anhörung des AESS und des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik bis zum 31. Dezember 2021 einen abschließenden Bewertungsbericht über die Durchführung des Programms vor. Die Bewertung wird nach den Leitlinien der Kommission durchgeführt.

Auf der Grundlage der Erfahrungen der Halbzeitbewertung des ESP 2013-2017 hat die Kommission (Eurostat) damit begonnen, die Tätigkeiten im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms mit den 114 im ESP festgelegten Indikatoren zu verbinden. Dies bringt einen doppelten Vorteil mit sich: Künftige Bewertungen werden erleichtert und es lässt sich alljährlich automatisch überprüfen, ob alle ESP-Indikatoren erreicht wurden. Erkenntnisse aus früheren Erfahrungen, die bei der Ausarbeitung des Vorschlags berücksichtigt wurden, werden in Abschnitt 1.5.3 dargelegt. Die Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger und die Folgenabschätzung sind in Abschnitt 3 der Begründung enthalten.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Die Methode der Mittelverwaltung des vorgeschlagenen Programms ist die direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission. In finanzieller Hinsicht wird das Programm durch die Vergabe von Aufträgen – vor allem in den Bereichen Statistik und Informatikdienstleistungen – und die Gewährung von Finanzhilfen, hauptsächlich für nationale statistische Stellen, durchgeführt.

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 lässt direkte Finanzhilfen für solche Stellen zu. In Bezug auf Finanzhilfen wurde die Berechnung der Personalkosten als eines der größten Risiken ermittelt; der Risikograd hinsichtlich der Erstattung von Personalkosten wurde durch die Einführung des Einheitskostensystems (Beschluss der Kommission C(2014) 6332) verringert.

Jährliche Ex-post-Überprüfungen der Qualität ergaben keine relevanten Fragen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren. Beobachtungen der internen Finanzkontrolle der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs in den Jahren 2011/2012 wurden erörtert. Seither fanden keine Vergabeprüfungen statt. Das Management von Eurostat hat keine bedeutenden Risiken in diesem Bereich festgestellt.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Die Kontrollstrategie Eurostats für die Jahre 2012-2017 wird überarbeitet und verlängert, so dass sie die Verlängerung des ESP um die Jahre 2018-2020 abdeckt. Die Strategie wird auf einer Risikoanalyse und -bewertung basieren, die vor der Verlängerung des Programms durchzuführen sind.

Die wichtigsten Elemente des internen Kontrollsystems sind nach wie vor die Ex-ante-Überprüfung der operativen und finanziellen Aspekte jeder Finanztransaktion (Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung) gemäß Artikel 66 Absatz 5 der Haushaltsordnung. Ex-ante-Kontrollen umfassen den gesamten Ausgabenzyklus, von der Planung und Programmplanung für Finanzhilfen und Vergabeverfahren bis hin zu Zahlungen. Zu diesem Zweck werden für jede Transaktion Kontrollen anhand besonderer Checklisten, die von jedem Akteur der Finanzkreisläufe zu verwenden sind, durchgeführt. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Ergebnisse der jährlichen Kontrollen zusätzliche Risikoanalysen und -bewertungen ins Auge gefasst werden. Gegebenenfalls können außerdem verstärkte Ex-ante-Überprüfungen und Ex-post-Kontrollen durchgeführt werden.

Eine angemessene Kontrolle, finanz- und leistungsorientierte Berichterstattung, Audits und Evaluierungen tragen ferner dazu bei, dass die Mittel des Programms im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie recht- und ordnungsgemäß eingesetzt werden.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Im Einklang mit den Zielen in den Bereichen interne Kontrolle und Risikomanagement im strategischen Plan Eurostats für den Zeitraum 2016-2020 dürfte die Programmkontrollstrategie das Risiko der Nichteinhaltung unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % halten. Das interne Kontrollsystem (einschließlich seiner Kosten) gilt als geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Es wird sichergestellt, dass diese Sicherheitsgrundlagen sich gegenseitig ergänzen, damit Doppelarbeit vermieden wird und kostenwirksame Kontrollen durchgeführt werden können. Eurostat ist der Auffassung, dass die Kosten aller Kontrollen etwa 4,5 % des Programmhaushalts ausmachen werden. Zu den Vorteilen der Kontrolle (abgesehen von der Einhaltung rechtlicher Bestimmungen) zählen ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis, abschreckende Wirkungen, Effizienzgewinne und Systemverbesserungen.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Am 30. Oktober 2013 verabschiedete Eurostat seine Betrugsbekämpfungsstrategie 2014-2017 im Einklang mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) vom 24. Juni 2011. Die Eurostat-Strategie enthält drei operative Ziele:

i.    Verstärkung bestehender Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung

ii.    bessere Integration der Betrugsbekämpfungsverfahren in die Risikobewertung und das Risikomanagement von Eurostat sowie in die Rechungsprüfung, Planung, Berichterstattung und Überwachung und

iii.    Ausbau der Kapazitäten zur Betrugsbekämpfung von Eurostat und stärkere Sensibilisierung im Rahmen der allgemeinen Vorgabe in der Kommission, Betrug keinesfalls zu dulden.

Die Betrugsbekämpfungsstrategie wird durch einen Aktionsplan zur Betrugsbekämpfung ergänzt. Während ihrer Laufzeit wird die Umsetzung dieser Strategie halbjährlich überprüft und der Führungsebene ein entsprechender Bericht vorgelegt.

Eurostat wird 2017 die Auswirkungen der Strategie bewerten und sie entsprechend aktualisieren. Als Meilenstein der Bewertung der Strategie wird Eurostat 2016 seinen Aktionsplan zur Betrugsbekämpfung überprüfen.

Sowohl die Überprüfung der Strategie als auch die des Aktionsplans erfolgt auf der Grundlage der im Februar 2016 aktualisierten Methodik und der aktualisierten Leitlinien des OLAF.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des MFR

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Teilrubrik 1a    
Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

GM/NGM 21

von EFTA-Ländern 22

von Kandidatenländern 23

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

29.02.01    
Verlängerung des ESP um den Zeitraum 2018-2020 – Bereitstellung hochwertiger statistischer Information, Einführung neuer Methoden zur Erstellung europäischer Statistiken und Intensivierung der Partnerschaft mit dem Europäischen Statistischen System

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

29.01.04.01    
Unterstützungsausgaben für das Europäische Statistische Programm

NGM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des MFR

Nummer

Teilrubrik 1a    
Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

GD ESTAT

Jahr
2018 24

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
ab 2021

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

     Operative Mittel

29 02 01

Verpflichtungen

(1)

59,475

73,245

75,486

208,206

Zahlungen

(2)

5,829

28,141

51,027

123,209

208,206

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

     Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 25  

29 01 04 01

(3)

3,230

3,313

3,397

9,940

Mittel INSGESAMTfür die GD ESTAT

Verpflichtungen

=1+1a+3

62,705

76,558

78,883

218,146

Zahlungen

=2+2a

+3

9,059

31,454

54,424

123,209

218,146



     Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

59,475

73,245

75,486

208,206

Zahlungen

(5)

5,829

28,141

51,027

123,209

208,206

     Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

3,230

3,313

3,397

9,940

Mittel INSGESAMTunter der RUBRIK 1 des MFR

Verpflichtungen

=4+ 6

62,705

76,558

78,883

218,146

Zahlungen

=5+ 6

9,059

31,454

54,424

123,209

218,146

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft: NICHT ZUTREFFEND

     Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

     Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMTunter den RUBRIKEN 1 bis 4 des MFR(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6





Rubrik des MFR

5.

„Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

GD ESTAT

     Personalausgaben

88,904

87,148

85,392

261,444

     Sonstige Verwaltungsausgaben

3,290

3,290

3,290

9,870

GD ESTAT INSGESAMT

Mittel

92,194

90,438

88,682

271,314

Mittel INSGESAMTunter der RUBRIK 5 des MFR

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

92,194

90,438

88,682

271,314

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2018 26

Jahr
2019

Jahr
2020

ab Jahr 2021

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

Mittel INSGESAMTunter den RUBRIKEN 1 bis 5 des MFR

Verpflichtungen

154,899

166,996

167,565

489,460

Zahlungen

101,253

121,892

143,106

123,209

489,460

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2
018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 27

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIELE Nr. 1 und 4: 28

Zeitnahe Bereitstellung statistischer Informationen zur Unterstützung der Entwicklung, Überwachung und Evaluierung der politischen Maßnahmen der Union, wobei auf Prioritäten entsprechend eingegangen, auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt geachtet und dem Bedarf eines breiten Spektrums von Nutzern europäischer Statistiken (u. a. sonstige Entscheidungsträger, Forscher, Unternehmen und ganz allgemein europäische Bürger) auf kostenwirksame Weise und ohne unnötige Doppelarbeit Rechnung getragen wird.

Gewährleistung der kontinuierlichen Bereitstellung dieser Statistiken während der gesamten Laufzeit des Programms, sofern die Mechanismen des ESS zur Prioritätensetzung dadurch nicht beeinträchtigt werden.

- Ergebnis

Statistische Tätigkeiten

0,170

215

35,441

264

45,194

267

46,617

746

127,252

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

0,170

215

35,441

264

45,194

267

46,617

746

127,252

EINZELZIEL Nr. 2

Umsetzung neuer auf Effizienzsteigerung und Qualitätsverbesserung ausgerichteter Methoden für die Erstellung europäischer Statistiken.

- Ergebnis

Statistische Tätigkeiten

0,387

60

22,504

68

26,482

69

27,260

197

76,246

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

0,387

60

22,504

68

26,482

69

27,260

197

76,246

EINZELZIEL Nr. 3

Stärkung der Partnerschaft innerhalb und außerhalb des ESS zur weiteren Steigerung seiner Produktivität und seiner weltweit führenden Rolle in der amtlichen Statistik.

- Ergebnis 

Statistische Tätigkeiten

0,056

28

1,530

28

1,569

28

1,609

84

4,708

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3

0,056

28

1,530

28

1,569

28

1,609

84

4,708

INSGESAMT

0,204

303

59,475

360

73,245

364

75,486

1027

208,206

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2018 29

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

RUBRIK 5 des MFR

Personalausgaben

88,904

87,148

85,392

261,444

Sonstige Verwaltungsausgaben

3,290

3,290

3,290

9,870

Zwischensumme RUBRIK 5 des MFR

92,194

90,438

88,682

271,314

Außerhalb der RUBRIK 5 des MFR 30

Personalausgaben

2,584

2,650

2,718

7,952

Sonstige
Verwaltungsausgaben

0,646

0,663

0,679

1,988

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5 des MFR

3,230

3,313

3,397

9,940

INSGESAMT

95,424

93,751

92,079

281,254

Der Mittelbedarf für Personal und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.    
Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

29 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

605

593

581

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

104,6

102,6

100,6

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 JJ  31

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (29 01 04 01)

39,0

39,0

39,0

INSGESAMT

748,6

734,6

720,6

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Die wesentlichen Aufgaben betreffen zum einen Methodikarbeiten, zum anderen die Erfassung, Validierung, Verarbeitung und Verbreitung der statistischen Informationen über die in den Verordnungen über europäische Statistiken aufgeführten Bereiche. Weitere Arbeiten sind im Rahmen der ABB-Tätigkeiten von Eurostat („Administrative Unterstützung für Eurostat“ und „Strategieplanung und Koordinierung von Eurostat“) durchzuführen.

Externes Personal

Unterstützung der Beamten und Zeitbediensteten bei der Ausführung der oben genannten Aufgaben

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

Für Artikel 29 02 01 wird für den Zeitraum 2018-2020 eine Aufstockung der Mittel von insgesamt 25,2 Mio. EUR über die derzeitige Finanzplanung hinaus vorgeschlagen. Diese Aufstockung wird die im mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vorgesehenen Gesamtobergrenzen für die Rubrik 1a in jedem Fall einhalten.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

◻ Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft 

3,899

4,210

4,224

12,333

Kofinanzierung INSGESAMT

3,899

4,210

4,224

12,333


Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 32

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1) Der rechtliche Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken ist in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164) festgelegt.
(2) https://ec.europa.eu/priorities/publications/president-junckers-political-guidelines_de.pdf.
(3) Beschluss 2012/504/EU der Kommission vom 17. September 2012 über Eurostat (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 49).
(4) Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).
(5) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung des Europäischen Statistischen Programms 2013-2017, COM(2015) 309 final, https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2015/EN/1-2015-309-EN-F1-1.PDF.
(6) Diese öffentliche Konsultation wurde über die Online-Plattform „Ihre Stimme in Europa“ zwischen dem 23. Juli und dem 15. Oktober 2015 durchgeführt und über die Kommunikationskanäle Eurostats sowie die NSÄ veröffentlicht.
(7) Gemäß dem Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und zur Aufhebung des Beschlusses 91/116/EWG des Rates (ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 13).
(8) Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen: Folgenabschätzung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 im Wege der Verlängerung dieses Programms um den Zeitraum 2018-2020.
(9) ABl. C […] vom […], S. […].
(10) ABl. C […] vom […], S. […].
(11) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(12) Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).
(13) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
(14) Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und zur Aufhebung des Beschlusses 91/116/EWG des Rates (ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 13).
(15) Beschluss 2006/856/EG des Rates vom 13. November 2006 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21).
(16) ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.
(17) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(18) ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(19) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(20) Beschluss 2012/504/EU der Kommission über Eurostat (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 49).
(21) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(22) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(23) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(24) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(25) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(26) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(27) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(28) Wie unter Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.
(29) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(30) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(31) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(32) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
Top

Brüssel, den 7.9.2016

COM(2016) 557 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 im Wege der Verlängerung um den Zeitraum 2018-2020

{SWD(2016) 287 final}
{SWD(2016) 288 final}


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 wird wie folgt geändert:

1)    I. Statistische Produkte wird wie folgt geändert:

a)    In Ziel 1.1.1. erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Bereitstellung hochwertiger statistischer Informationen, die zeitnah für das Europäische Semester verfügbar sein sollten, um die Umsetzung der Strategie Europa 2020 zu überwachen. Neue Indikatoren müssen, soweit möglich, auf verfügbaren statistischen Daten beruhen.“

b)    In Ziel 1.2.1 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„— Bereitstellung von statistischem Input für einen verbesserten Stabilitäts- und Wachstumspakt, insbesondere mit dem Ziel der Erstellung und Bereitstellung hochwertiger Statistiken zum öffentlichen Defizit und Schuldenstand;“

c)    In Ziel 1.3.1 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

„— Analyse der globalen Wertschöpfungsketten, möglicherweise anhand geeigneter Input-Output-Tabellen sowie Außenhandels- und Unternehmensstatistiken, was auch die Verknüpfung von Mikrodaten umfasst, und Einbeziehung dieser Outputs in internationale Initiativen von Unionsinteresse und“

d)    Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. Kontenrahmen

Von der Mitteilung der Kommission vom 20. August 2009 mit dem Titel „Das BIP und mehr: die Messung des Fortschritts in einer Welt im Wandel“ und der Veröffentlichung des Stiglitz-Sen-Fitoussi-Berichts über die Messung der Wirtschaftsleistung und des sozialen Fortschritts gingen neue Impulse für die zentrale Herausforderung für das ESS aus: Dabei geht es um die Frage, wie über die traditionellen Messgrößen des wirtschaftlichen Outputs hinausgehende bessere Statistiken über Querschnittsfragen und besser integrierte Statistiken zur Beschreibung komplexer sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Phänomene erstellt werden können. Der Schwerpunkt der Arbeiten zum „BIP und mehr“ im Rahmen des ESS liegt auf drei vorrangigen Bereichen: Statistiken für den Sektor private Haushalte und Statistiken zur Messung der Verteilung von Einkommen, Verbrauch und Vermögen; Messung der Lebensqualität auf multidimensionale Weise und Messung der ökologischen Nachhaltigkeit. Die 2015 verabschiedeten neuen weltweiten Ziele für nachhaltige Entwicklung geben weitere Impulse. Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) bietet einen integrierten und konsistenten Rahmen für alle Wirtschaftsstatistiken, die durch andere Indikatoren ergänzt werden sollten, damit für den politischen Entscheidungsprozess umfassendere Informationen vorgelegt werden können. Die vollständige Umsetzung des ESVG 2010 wird durch regelmäßige Qualitäts- und Compliance-Bewertungen unterstützt, unter Berücksichtigung des schrittweisen Auslaufens von Ausnahmeregelungen bis 2020, die zu weiteren Verbesserungen der Aktualität und Verfügbarkeit von Indikatoren führen werden.“

e)    Ziel 2.1.1 wird wie folgt geändert:

i) Der vierte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„— Stärkung der Verbindungen mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den Bereichen Sozialschutz, Gesundheit und Bildung“

ii) Nach dem fünften Gedankenstrich werden zwei neue Gedankenstriche eingefügt:

„— Entwicklung aktueller Sozialindikatoren, einschließlich modernster Verfahren für Kürzestfristvorhersagen und Schnellschätzungen;

— Förderung der internationalen gemeinsamen Nutzung makroökonomischer Daten zur Verringerung der Belastung der Datenersteller und zur besseren Verfügbarkeit vergleichbarer und kohärenter Daten für Nutzer;“

f)    In Ziel 2.1.2 erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung:

„— Bereitstellung und Erweiterung harmonisierter Statistiken zu Preisen für Wohneigentum für alle Mitgliedstaaten.“

g)    In Ziel 2.2.1 erhalten die Gedankenstriche folgende Fassung:

„— Entwicklung eines kohärenten Umweltkontensystems als „Satellitenkonten“ zu den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, das über atmosphärische Emissionen, Energieverbrauch, Ströme natürlicher Ressourcen, Handel mit Rohstoffen, Umweltbesteuerung, Umweltschutzausgaben sowie möglicherweise umweltverträgliches Wachstum/Beschaffungswesen Aufschluss gibt;

— Entwicklung experimenteller Ökosystemkonten;

— Entwicklung von Statistiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, einschließlich Statistiken zur Anpassung an den Klimawandel, und

— Entwicklung von Indikatoren zur Messung ökologischer „Fußabdrücke“.“

h)    Ziel 3.1.1 wird wie folgt geändert:

i) Der erste Absatz erhält folgende Fassung:

„Erhöhung der Effizienz und Effektivität der statistischen Produktionsprozesse. In Anbetracht der Tatsache, dass im Vertrag von Lissabon eine bessere Rechtsetzung gefordert wird, ist eine Straffung der Rechtsvorschriften im Bereich der Unternehmensstatistik erforderlich. Dabei sollten die begrenzten Mittel, die den Erstellern zur Verfügung stehen, und die Gesamtbelastung der Auskunftgebenden im Einklang mit dem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) gebührend berücksichtigt werden. Bereitstellung hochwertiger Statistiken zu zentralen Bereichen, in denen Unternehmen im Mittelpunkt des Interesses stehen (z. B. Unternehmensstatistiken, Konjunkturindikatoren, Investitionen in Humankapital und Qualifizierung, internationale Transaktionen, Globalisierung, Binnenmarktüberwachung, FuE und Innovation sowie Tourismus). Besondere Aufmerksamkeit sollte der Verfügbarkeit von Daten aus Industrie- und Dienstleistungsbranchen mit hoher Wertschöpfung, insbesondere in der ökologischen, digitalen oder Sozialwirtschaft (wie Gesundheit und Bildung), gelten.“

ii) Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„— Wiederverwendung von im statistischen System oder in der Gesellschaft verfügbaren Daten, eine gemeinsame Rechtsgrundlage für alle unternehmensbezogenen Statistiken und Erstellung einer gemeinsamen Infrastruktur und gemeinsamer Instrumente;“

i)    Ziel 3.2.1 wird wie folgt geändert:

i) Der siebte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsprogramms zur Einbindung der Migrationsstatistik unter Berücksichtigung neuer Herausforderungen, insbesondere internationaler Entwicklungen;“

ii) Nach dem siebten Gedankenstrich wird folgender neue Gedankenstrich eingefügt:

„— Bereitstellung von Bevölkerungsprognosen und deren jährliche Aktualisierung;“

j)    In Nummer 3.3 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Die Landwirtschaft bleibt ein wichtiger Politikbereich der Union. Die Gemeinsame Agrarpolitik wies auf den Bedarf für ihre wichtigsten Ziele hin, nämlich für die rentable Nahrungsmittelerzeugung, die nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und Klimapolitik sowie die ausgewogene territoriale Entwicklung. Der Schwerpunkt wird auf den Themen Umwelt, Artenvielfalt/Ökosystem, Wirtschaft, menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie auf sozialen Aspekten liegen.“

k)    Ziel 3.3.1 wird wie folgt geändert:

i) Der erste Absatz erhält folgende Fassung: „Unterstützung auf Fakten beruhender politischer Maßnahmen durch flexiblere und verstärkte Verwendung raumbezogener Informationen in Verbindung mit sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen statistischen Informationen über Regionen, Regionaltypologien, Städte und Verstädterungsgrad.“

ii) Die folgenden zwei Gedankenstriche werden eingefügt:

„— Umsetzung von Statistiken über Bodennutzung und Bodenbedeckung (LUCAS – land use and land cover statistics),

— Koordinierung statistischer Daten über Regionen, Regionaltypologien, Städte und Verstädterungsgrad.“

l)    Ziel 3.3.3 wird wie folgt geändert:

i) Folgender zweiter Absatz wird eingefügt:

„Im Einklang mit der Priorität „Europäische Energieunion“ der Kommission werden Statistiken im Zusammenhang mit Energieverbrauch, Energieeffizienz, erneuerbaren Energien, Energieabhängigkeit und Versorgungssicherheit einen besonderen Schwerpunkt bilden. Energiestatistiken müssen ferner den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum bis 2030 unterstützen, der darauf abzielt, die Wirtschaft und das Energiesystem der Union wettbewerbsfähiger, sicherer und nachhaltiger zu machen.“

ii) Der folgende neue Gedankenstrich wird eingefügt:

„— Energieabhängigkeit und Versorgungssicherheit.“

2)    II Erstellungsmethoden für europäische Statistiken wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Das ESS sieht sich derzeit zahlreichen Herausforderungen gegenüber: Die Erwartungen in Bezug auf den Erfassungsbereich, die Qualität und die Vergleichbarkeit europäischer Statistiken steigen; mit der Globalisierung ist eine komplexe Realität entstanden, die von den amtlichen Statistiken erfasst werden muss und methodische Herausforderungen mit sich bringt; die immer stärker zunehmende Verfügbarkeit von Daten privater und öffentlicher Lieferanten birgt ein enormes Potenzial zur Verbesserung der Aktualität und Relevanz amtlicher Statistiken sowie zur Verringerung des Beantwortungsaufwands. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, wird das Europäische Statistische System nach und nach für 2020 festgelegte strategische Ziele umsetzen, aufbauend auf einem holistischen Konzept, das zu mehr Qualität und Effizienzgewinnen beitragen soll:

   proaktiv an einem regelmäßigen Dialog mit Nutzern teilnehmen, um deren Bedürfnisse besser zu verstehen, und anerkennen, dass unterschiedliche Nutzergruppen unterschiedliche Bedürfnisse haben, die auf angemessene Weise berücksichtigt werden müssen;

   hochwertige Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung stellen und ein Qualitätskonzept auf das Management, die Organisation und Lenkung des ESS anwenden;

   statistische Produkte und Dienstleistungen sowohl auf herkömmliche Erhebungen als auch auf neuere Quellen aufbauen, zu denen Verwaltungsdaten sowie Geo- und möglichst auch Massendaten gehören. Zugang zu neuen Datenquellen erhalten und die geeignete Technik finden, um neue Datenquellen für die zuverlässige Erstellung europäischer Statistiken zu verwenden;

   Verbesserung der Effizienz der Statistikproduktion durch weitere Intensivierung der gemeinsamen Nutzung von Wissen, Erfahrungen und Methodiken, gegebenenfalls aber auch durch gemeinsame Nutzung von Tools, Daten, Dienstleistungen und Ressourcen. Die Unternehmensarchitektur wird der gemeinsame Bezugsrahmen sein, und die Zusammenarbeit wird auf vereinbarten Standards und gemeinsamen Elementen der technologischen und statistischen Infrastruktur aufbauen;

   Umsetzung einer Verbreitungsstrategie für europäische Statistiken, die flexibel genug ist, um sich an künftige Technologien anzupassen, Orientierungshilfen in einer von der Datenrevolution geprägten Welt zu geben und als verlässliche Säule der Demokratie dient.“

b)    In Ziel 1.1 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„— die Einführung neuer integrierter, wirksamer und zweckentsprechender Qualitätsmechanismen auf der Grundlage des Verhaltenskodex und des Qualitätssicherungsrahmen des ESS;

— Bewertung der Einhaltung des Verhaltenskodex;“

c)    In Ziel 3.1 erhält der fünfte Gedankenstrich folgende Fassung:

„— Anwendung des europäischen Ansatzes für die Statistik, um in ordnungsgemäß begründeten Einzelfällen politisch rasch reagieren zu können. Dazu gehört die Entwicklung einer Methodik für Erhebungen über geschlechtsbezogene Gewalt – zunächst als einmalige Maßnahme –, mit dem Ziel, eine fortlaufende Reihe unterschiedlicher relevanter Datensammlungen im Rahmen einer EU-Sozialerhebung auf der Grundlage des europäischen Ansatzes für die Statistik zu ermöglichen.“

d)    In Ziel 4.1. wird der folgende neue Gedankenstrich eingefügt:

„— Ermittlung derzeitiger und künftiger Datenanforderungen, um Mehrzweck- und zielgerichtete Produkte für den Endnutzer sowie Dienstleistungen und Data-Warehouses zur Verfügung zu stellen;“

e)    In Ziel 5.1 wird nach dem dritten Gedankenstrich folgender neue Gedankenstrich eingefügt:

„— Bedarfsanalyse in Bezug auf neue Kompetenzen im Zusammenhang mit der Datenwissenschaft und Einbeziehung in Ausbildungsprogramme;“

3)    III. Partnerschaft wird wie folgt geändert:

a)    In Ziel 1.4 werden nach dem vierten Gedankenstrich folgende drei Gedankenstriche eingefügt:

„— Sensibilisierung der Unionsbürger für die Bedeutung amtlicher Statistiken und deren Vermittlung an alle Interessenträger durch alljährliches Begehen des Europäischen Tages der Statistik am 20. Oktober;

— Verbreitung relevanter statistischer Daten zur Unterstützung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der jeweiligen Assoziierungsabkommen;

— Förderung europäischer Werte und Initiativen, etwa des Verhaltenskodex für europäische Statistiken, der Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung, von Normungs- und Harmonisierungskonzepten im Zusammenhang mit Drittländern und Regionen;“

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