EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 27.5.2016
COM(2016) 302 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
DIE EUROPÄISCHE UNION
einerseits und
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK DER PHILIPPINEN
(im Folgenden die „Philippinen“)
andererseits,
(im Folgenden die „Vertragsparteien“) –
IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Philippinen bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Europäischen Union verstoßende Bestimmungen enthalten,
ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sein können,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Recht der Europäischen Union Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten haben,
GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Union und einigen Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Union zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,
IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Recht der Europäischen Union widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Philippinen mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Union und den Philippinen zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen nach dem Recht der Europäischen Union grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Philippinen, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Union nicht beabsichtigt, im Rahmen dieses Abkommens das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Union und den Philippinen zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Luftfahrtunternehmen der Philippinen zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ARTIKEL 1
Allgemeine Bestimmungen
1.
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Ausdruck „EU-Verträge“ den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
2.
In den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
3.
In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.
ARTIKEL 2
Benennung durch einen Mitgliedstaat
1.
Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels gehen den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch einen Mitgliedstaat, die ihnen von den Philippinen erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aussetzung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse vor.
2.
Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilen die Philippinen unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
i)
das Luftfahrtunternehmen gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt und
ii)
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame Regulierungsaufsicht über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und
iii)
das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.
3.
Die Philippinen können Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen vorenthalten, widerrufen, aussetzen oder einschränken, sofern
i)
das Luftfahrtunternehmen gemäß den EU-Verträgen nicht im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder nicht über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt oder
ii)
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame Regulierungsaufsicht über das Unternehmen ausübt oder diese nicht aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder
iii)
das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird oder
iv)
das Luftfahrtunternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen den Philippinen und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und die Philippinen nachweisen, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, umgehen würde.
Die Philippinen üben ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Mitgliedstaaten aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.
ARTIKEL 3
Sicherheit
1.
Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel.
2.
Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die Regulierungsaufsicht ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Philippinen aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihnen und dem benennenden Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.
ARTIKEL 4
Besteuerung von Flugkraftstoff
1.
Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel.
2.
Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Bestimmungen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von den Philippinen benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.
ARTIKEL 5
Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht
1.
Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang 1 genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verlangen oder erleichtern, ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.
2.
Die in den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.
ARTIKEL 6
Anhänge des Abkommens
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
ARTIKEL 7
Überarbeitung oder Änderung
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.
ARTIKEL 8
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
1.
Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
2.
Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
3.
Dieses Abkommen findet auf alle in Anhang 1 aufgeführten Abkommen und Vereinbarungen Anwendung, einschließlich derer, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind.
ARTIKEL 9
Beendigung
1.
Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.
2.
Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu [….] am […] in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION:
FÜR DIE REPUBLIK DER PHILIPPINEN:
Anhang 1
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete oder paraphierte Luftverkehrsabkommen zwischen den Philippinen und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in der jeweils geänderten Fassung
-
Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 12. August 1992 in Manila, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Österreich“ bezeichnet,
-
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 30. Januar 1970 in Manila, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Belgien“ bezeichnet,
-
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 23. April 1992 in Prag, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Tschechische Republik“ bezeichnet,
-
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 8. Mai 1969 in Oslo, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Dänemark“ bezeichnet,
-
Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik der Philippinen und dem Königreich Schweden, unterzeichnet am 8. Mai 1969 in Oslo, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Schweden“ bezeichnet,
-
Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 6. August 1971 in Manila, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Deutschland“ bezeichnet,
-
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Griechenland und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 8. Oktober 1949 in Athen, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Griechenland“ bezeichnet,
-
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Republik der Philippinen über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 21. Mai 1992 in Budapest, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Ungarn“ bezeichnet,
-
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 21. November 2001 in Luxemburg, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Luxemburg“ bezeichnet,
-
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Republik der Philippinen über zivile Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 1. Juli 1993 in Manila, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Polen“ bezeichnet.
Anhang 2
Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 4 Bezug genommen wird
a) Benennung:
-
Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Österreich
-
Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Belgien
-
Artikel III des Abkommens Philippinen/Tschechische Republik
-
Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Dänemark
-
Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Schweden
-
Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens Philippinen/Deutschland
-
Artikel 2 und 3 des Abkommens Philippinen/Griechenland
-
Artikel III des Abkommens Philippinen/Ungarn
-
Artikel III des Abkommens Philippinen/Luxemburg
-
Artikel III des Abkommens Philippinen/Polen
b) Vorenthaltung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:
-
Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Österreich
-
Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Belgien
-
Artikel III des Abkommens Philippinen/Tschechische Republik
-
Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Dänemark
-
Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Schweden
-
Artikel 3 Absätze 4, 5 und 6 Satz 1 des Abkommens Philippinen/Deutschland
-
Artikel 6 des Abkommens Philippinen/Griechenland
-
Artikel IV des Abkommens Philippinen/Ungarn
-
Artikel III des Abkommens Philippinen/Luxemburg
-
Artikel III des Abkommens Philippinen/Polen
c) Sicherheit:
-
Artikel 6 des Abkommens Philippinen/Österreich
-
Artikel 11 des Abkommens Philippinen/Belgien
-
Artikel X des Abkommens Philippinen/Tschechische Republik
-
Artikel 11 des Abkommens Philippinen/Dänemark
-
Artikel 11 des Abkommens Philippinen/Schweden
-
Artikel 10 des Abkommens Philippinen/Deutschland
-
Artikel 4 des Abkommens Philippinen/Griechenland
-
Artikel XIII des Abkommens Philippinen/Ungarn
-
Artikel XI des Abkommens Philippinen/Luxemburg
-
Artikel XII des Abkommens Philippinen/Polen
d) Besteuerung von Flugkraftstoff:
-
Artikel 7 des Abkommens Philippinen/Österreich
-
Artikel 4 des Abkommens Philippinen/Belgien
-
Artikel IV des Abkommens Philippinen/Tschechische Republik
-
Artikel 4 des Abkommens Philippinen/Dänemark
-
Artikel 4 des Abkommens Philippinen/Schweden
-
Artikel 4 des Abkommens Philippinen/Deutschland
-
Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Griechenland
-
Artikel V des Abkommens Philippinen/Ungarn
-
Artikel IV des Abkommens Philippinen/Luxemburg
-
Artikel IV des Abkommens Philippinen/Polen
Anhang 3
Liste der sonstigen Staaten, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird
a)
Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)
b)
Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)
c)
Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)
d)
Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr)