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Document 52016PC0302

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

COM/2016/0302 final - 2016/0155 (NLE)

Brüssel, den 27.5.2016

COM(2016) 302 final

2016/0155(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten


BEGRÜNDUNG

1.Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs in den so genannten „Open Skies“-Rechtssachen ermächtigte der Rat am 5. Juni 2003 die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen (im Folgenden „horizontale Ermächtigung“). Diese Abkommen haben das Ziel, allen EU-Luftfahrtunternehmen diskriminierungsfreien Zugang zu Strecken zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten zu sichern und bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Bestimmungen des Abkommens ersetzen oder ergänzen die geltenden Bestimmungen der zehn bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik der Philippinen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das Abkommen dient einem Kernziel der Luftfahrtaußenbeziehungen der Europäischen Union, da es bestehende bilaterale Luftverkehrsabkommen mit dem Unionsrecht in Einklang bringt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 5 AEUV

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der gesamte Vorschlag basiert auf der „horizontalen Ermächtigung“ des Rates und berücksichtigt die vom Unionsrecht sowie von bilateralen Luftverkehrsabkommen abgedeckten Aspekte.

Verhältnismäßigkeit

Durch das Abkommen werden die Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen nur so weit geändert oder ergänzt, wie es für die Gewährleistung der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht erforderlich ist.

Wahl des Instruments

Das Abkommen zwischen der Union und der Republik der Philippinen ist am ehesten geeignet, alle bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik der Philippinen mit dem Unionsrecht in Übereinstimmung zu bringen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV hat die Kommission die Verhandlungen in Abstimmung mit einem Sonderausschuss geführt. Die Branche wurde ebenfalls während der Verhandlungen konsultiert. Im Rahmen dieses Verfahrens abgegebene Bemerkungen wurden berücksichtigt. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben die Richtigkeit der Bezugnahmen auf die bilateralen Luftverkehrsabkommen überprüft. Die Branche betonte die Bedeutung einer soliden Rechtsgrundlage für ihre Geschäftstätigkeit.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Entfällt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht. Die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik der Philippinen werden durch Bestimmungen eines einheitlichen Abkommens ersetzt oder ergänzt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Anhänge zu diesen Abkommen sowie weitere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt.

Die üblichen Benennungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten stehen jedoch im Widerspruch zum Unionsrecht. Sie geben einem Drittstaat die Möglichkeit, die Genehmigungen oder Erlaubnisse von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Eigentum und unter der tatsächlichen Kontrolle dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden, zurückzuweisen, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies stellt eine Diskriminierung von EU-Luftfahrtunternehmen dar, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Eigentum von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden. Eine solche Diskriminierung verstößt gegen Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie die Staatsangehörigen des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats.

Aber auch in anderen Bereichen, z. B. im Hinblick auf die Besteuerung von Flugkraftstoff oder bei obligatorischen kommerziellen Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen, sollte durch Änderung oder Ergänzung vorhandener Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten die Übereinstimmung mit dem Unionsrecht gewährleistet werden.

In Übereinstimmung mit den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang zur „horizontalen Ermächtigung“ hat die Kommission mit der Republik der Philippinen ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik der Philippinen ersetzt. In Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen Benennungsklauseln durch eine EU-Benennungsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union die Ausübung der Niederlassungsfreiheit ermöglicht. Artikel 5 beseitigt mögliche Widersprüche mit den EU-Wettbewerbsregeln.

Die Verhandlungen über das Abkommen wurden erfolgreich abgeschlossen, so dass es im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden sollte. Ein entsprechender Beschluss wird hiermit vorgeschlagen.

Außerdem wird vorgeschlagen, das Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

2016/0155 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen.

(2)Dementsprechend hat die Kommission im Namen der Europäischen Union ein Abkommen mit der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (im Folgenden das „Abkommen“) ausgehandelt. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 10. Februar 2016 erfolgreich abgeschlossen.

(3)Ziel des Abkommens ist es, die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen zehn Mitgliedstaaten und der Republik der Philippinen mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen.

(4)Das Abkommen sollte daher – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden.

(5)Damit die Vorteile des Abkommens so früh wie möglich zum Tragen kommen, sollte es vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (im Folgenden das „Abkommen“) wird – vorbehaltlich des späteren Abschlusses des Abkommens – im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Generalsekretariat des Rates stellt die zur Unterzeichnung des Abkommens – vorbehaltlich seines Abschlusses – erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die Personen aus, die vom Verhandlungsführer des Abkommens benannt wurden.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 4

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Union die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

Top

Brüssel, den 27.5.2016

COM(2016) 302 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten


ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK DER PHILIPPINEN

(im Folgenden die „Philippinen“)

andererseits,

(im Folgenden die „Vertragsparteien“) –

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Philippinen bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Europäischen Union verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Union für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Recht der Europäischen Union Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Union und einigen Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Union zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Recht der Europäischen Union widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Philippinen mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Union und den Philippinen zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen nach dem Recht der Europäischen Union grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Philippinen, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Union nicht beabsichtigt, im Rahmen dieses Abkommens das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Union und den Philippinen zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Luftfahrtunternehmen der Philippinen zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Allgemeine Bestimmungen

1.    Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Ausdruck „EU-Verträge“ den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

2.    In den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

3.    In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

ARTIKEL 2

Benennung durch einen Mitgliedstaat

1.    Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels gehen den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch einen Mitgliedstaat, die ihnen von den Philippinen erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aussetzung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse vor.

2.    Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilen die Philippinen unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)    das Luftfahrtunternehmen gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt und

ii)    der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame Regulierungsaufsicht über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

iii)    das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

3.    Die Philippinen können Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen vorenthalten, widerrufen, aussetzen oder einschränken, sofern

i)    das Luftfahrtunternehmen gemäß den EU-Verträgen nicht im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder nicht über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt oder

ii)    der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame Regulierungsaufsicht über das Unternehmen ausübt oder diese nicht aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii)    das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird oder

iv)    das Luftfahrtunternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen den Philippinen und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und die Philippinen nachweisen, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, umgehen würde.

Die Philippinen üben ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Mitgliedstaaten aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

ARTIKEL 3

Sicherheit

1.    Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel.

2.    Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die Regulierungsaufsicht ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Philippinen aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihnen und dem benennenden Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

ARTIKEL 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

1.    Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel.

2.    Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Bestimmungen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von den Philippinen benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

ARTIKEL 5

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

1.    Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang 1 genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verlangen oder erleichtern, ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

2.    Die in den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

ARTIKEL 6

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

ARTIKEL 7

Überarbeitung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

ARTIKEL 8

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

1.    Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

2.    Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

3.    Dieses Abkommen findet auf alle in Anhang 1 aufgeführten Abkommen und Vereinbarungen Anwendung, einschließlich derer, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind.

ARTIKEL 9

Beendigung

1.    Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

2.    Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu [….] am […] in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION:    FÜR DIE REPUBLIK DER PHILIPPINEN:    



Anhang 1

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete oder paraphierte Luftverkehrsabkommen zwischen den Philippinen und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in der jeweils geänderten Fassung

-    Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 12. August 1992 in Manila, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Österreich“ bezeichnet,

-    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 30. Januar 1970 in Manila, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Belgien“ bezeichnet,

-    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 23. April 1992 in Prag, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Tschechische Republik“ bezeichnet,

-    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 8. Mai 1969 in Oslo, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Dänemark“ bezeichnet,

-    Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik der Philippinen und dem Königreich Schweden, unterzeichnet am 8. Mai 1969 in Oslo, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Schweden“ bezeichnet,

-    Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 6. August 1971 in Manila, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Deutschland“ bezeichnet,

-    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Griechenland und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 8. Oktober 1949 in Athen, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Griechenland“ bezeichnet,

-    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Republik der Philippinen über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 21. Mai 1992 in Budapest, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Ungarn“ bezeichnet,

-    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Republik der Philippinen, unterzeichnet am 21. November 2001 in Luxemburg, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Luxemburg“ bezeichnet,

-    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Republik der Philippinen über zivile Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 1. Juli 1993 in Manila, im Folgenden in Anhang 2 als „Abkommen Philippinen/Polen“ bezeichnet.



Anhang 2

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 4 Bezug genommen wird

a) Benennung:

-    Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Österreich

-    Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Belgien

-    Artikel III des Abkommens Philippinen/Tschechische Republik

-    Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Dänemark

-    Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Schweden

-    Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens Philippinen/Deutschland

-    Artikel 2 und 3 des Abkommens Philippinen/Griechenland

-    Artikel III des Abkommens Philippinen/Ungarn

-    Artikel III des Abkommens Philippinen/Luxemburg

-    Artikel III des Abkommens Philippinen/Polen

b) Vorenthaltung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

-    Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Österreich

-    Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Belgien

-    Artikel III des Abkommens Philippinen/Tschechische Republik

-    Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Dänemark

-    Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Schweden

-    Artikel 3 Absätze 4, 5 und 6 Satz 1 des Abkommens Philippinen/Deutschland

-    Artikel 6 des Abkommens Philippinen/Griechenland

-    Artikel IV des Abkommens Philippinen/Ungarn

-    Artikel III des Abkommens Philippinen/Luxemburg

-    Artikel III des Abkommens Philippinen/Polen

c) Sicherheit:

-    Artikel 6 des Abkommens Philippinen/Österreich

-    Artikel 11 des Abkommens Philippinen/Belgien

-    Artikel X des Abkommens Philippinen/Tschechische Republik

-    Artikel 11 des Abkommens Philippinen/Dänemark

-    Artikel 11 des Abkommens Philippinen/Schweden

-    Artikel 10 des Abkommens Philippinen/Deutschland

-    Artikel 4 des Abkommens Philippinen/Griechenland

-    Artikel XIII des Abkommens Philippinen/Ungarn

-    Artikel XI des Abkommens Philippinen/Luxemburg

-    Artikel XII des Abkommens Philippinen/Polen

d) Besteuerung von Flugkraftstoff:

-    Artikel 7 des Abkommens Philippinen/Österreich

-    Artikel 4 des Abkommens Philippinen/Belgien

-    Artikel IV des Abkommens Philippinen/Tschechische Republik

-    Artikel 4 des Abkommens Philippinen/Dänemark

-    Artikel 4 des Abkommens Philippinen/Schweden

-    Artikel 4 des Abkommens Philippinen/Deutschland

-    Artikel 3 des Abkommens Philippinen/Griechenland

-    Artikel V des Abkommens Philippinen/Ungarn

-    Artikel IV des Abkommens Philippinen/Luxemburg

-    Artikel IV des Abkommens Philippinen/Polen



Anhang 3

Liste der sonstigen Staaten, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird

a)    Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

b)    Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

c)    Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

d)    Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr)

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