EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52016PC0277

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Kosovo*)

COM/2016/0277 final - 2016/0139 (COD)

Brüssel, den 4.5.2016

COM(2016) 277 final

2016/0139(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

(Kosovo*)


*Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Europäische Kommission eröffnete am 19. Januar 2012 einen Dialog mit dem Kosovo über die Visaliberalisierung. Sie legte den kosovarischen Behörden am 14. Juni 2012 einen Fahrplan mit den Rechtsvorschriften und den weiteren Maßnahmen vor, die das Kosovo erlassen und umsetzen muss, um auf dem Weg zur Visaliberalisierung weiter voranzukommen. Die Kommission verpflichtete sich, eine Visumfreiheit für Personen aus dem Kosovo für kurzfristige Aufenthalte (d. h. bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen) in der Europäischen Union vorzuschlagen, sobald das Kosovo die im Fahrplan für die Visaliberalisierung enthaltenen Vorgaben und Maßnahmen erfüllt hat.

Die Kommission machte ausreichende Fortschritte bei der Rückübernahme und Wiedereingliederung zur Voraussetzung für die Aufnahme eines Dialogs mit dem Kosovo über die Visaliberalisierung. Das Kosovo führte seit 2011 eine Reihe wichtiger Reformen durch und erzielte damit zufriedenstellende Fortschritte bei der Schaffung eines zweckmäßigen Politikrahmens zur Wiedereingliederung von Rückkehrern in das Kosovo – so wie dies bereits zuvor für die Rückübernahme gelungen war. Die Kommission beobachtete fortlaufend die Fortschritte des Kosovo bei der Verbesserung seines Rückübernahmerahmens und der wirksamen Wiedereingliederung von Rückkehrern und bewertete diese in ihren regelmäßigen Berichten.

Der Fahrplan für die Visaliberalisierung untergliederte sich in zwei Teile: Teil I zur Rückübernahme und Wiedereingliederung und Teil II mit den vier Themenblöcken des Visadialogs. Die vier Themenblöcke des Fahrplans für die Visaliberalisierung umfassten spezielle Vorgaben zur Dokumentensicherheit, zum Grenzmanagement und zur Migrationssteuerung einschließlich Asyl, zur öffentlichen Ordnung und Sicherheit, und zu Grundrechten im Zusammenhang mit der Freizügigkeit. Das Kosovo wurde zunächst aufgefordert, die im Fahrplan festgelegten Rechtsvorschriften im Einklang mit dem EU-Besitzstand zu erlassen oder zu ändern und anschließend vollständig umzusetzen.

Die Kommission führte den Visadialog mit dem Kosovo in sehr intensiver Konsultation mit dem Rat, den sie insbesondere in die Ausarbeitung des Fahrplans für die Visaliberalisierung einbezog, und unter umfassender Beteiligung der Experten der Mitgliedstaaten an der Bewertung der Fortschritte des Kosovo bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans.

Der Visadialog mit dem Kosovo wurde unbeschadet der Standpunkte der Mitgliedstaaten zur Statusfrage geführt. 1

Im Einklang mit ihrem Mandat spielte die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX Kosovo) 2 eine wichtige Rolle bei der Beobachtung, Anleitung und Beratung des Kosovo bei der Verabschiedung und Umsetzung der Reformen und der Erfüllung der im Fahrplan festgelegten Vorgaben. Unverzichtbar war die wirksame Zusammenarbeit des Kosovo mit EULEX, darunter auch bei der Erfüllung ihres Exekutivmandats.

Seit Beginn des Visadialogs erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über ihre Bewertung der Fortschritte des Kosovo bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans. In den Berichten wurde auf die Vorgaben sowohl zur Wiederaufnahme als auch zur Wiedereingliederung und die verschiedenen Themenblöcke des Fahrplans für die Visaliberalisierung eingegangen. Jeder Bericht stützte sich dabei auf die von den kosovarischen Behörden gelieferten Informationen, die von der Kommission und den Experten der Mitgliedstaaten durchgeführten Bewertungsmissionen zur Bewertung des Fortschritts des Kosovo bei den verschiedenen Themenblöcken des Visadialogs und auf die von Europol, Frontex, EASO und EULEX gelieferten Daten.

Bislang nahm die Kommission drei Berichte über die Fortschritte des Kosovo im Visadialog an: den ersten am 8. Februar 2013 3 , den zweiten am 24. Juli 2014 4 und den dritten am 18. Dezember 2015 5 , die durch den heute verabschiedeten vierten Bericht 6 ergänzt werden. Diese Berichte enthalten eine Bewertung der Fortschritte des Kosovo bei der Erfüllung der in dem Fahrplan für die Visaliberalisierung festgelegten Vorgaben sowie Empfehlungen an die kosovarischen Behörden und eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen der künftigen Visaliberalisierung auf die Migration und die Sicherheit.

Die Kommission legte in ihrem dritten Bericht acht Empfehlungen zu acht noch nicht erfüllten Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vor. Vier davon betrafen zentrale Prioritäten. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Grenzabkommen mit Montenegro durch das Kosovo ratifiziert werden sollte, bevor den Personen aus dem Kosovo visumfreies Reisen gewährt wird.

Die Kommission stellte in ihrem Bericht zum vorliegenden Vorschlag fest, dass das Kosovo wichtige Schritte im Hinblick auf die geforderte Ratifizierung des Grenzabkommens mit Montenegro unternommen hat, und dass das Land ausreichende Grundlagen geschaffen hat, um besser gegen organisierte Kriminalität und gegen Korruption vorgehen zu können.

Ausgehend von dieser Bewertung und angesichts des Ergebnisses der fortlaufenden Kontrolle und Berichterstattung, die seit Beginn des Dialogs über die Visaliberalisierung mit dem Kosovo stattgefunden hatten, bestätigte die Kommission, dass das Kosovo die Anforderungen des Fahrplans für die Visaliberalisierung erfüllt hat, wobei davon ausgegangen wird, dass das Kosovo bis zur Annahme dieses Vorschlags durch das Europäische Parlament und den Rat das Grenzabkommen mit Montenegro ratifiziert und weitere Erfolge bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption erzielt.

Unter Berücksichtigung aller Kriterien, die – auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung – bei der Beurteilung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht nach Maßgabe von Artikel 1 der Verordnung EG (Nr.) 539/2001 (eingeführt durch die Verordnung (EU) Nr. 509/2014) befreit sind, einbezogen werden sollten, beschloss die Kommission, einen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorzulegen, um das Kosovo von Anhang I Teil 2 in Anhang II Teil 4 der Verordnung zu überführen. Wie im Fahrplan vermerkt, wird diese Änderung nur für Personen aus dem Kosovo mit einem biometrischen Pass gelten, der im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und den EU-Standards für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in Reisedokumenten 7 ausgestellt wurde.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

In der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird von allen Mitgliedstaaten – mit Ausnahme Irlands und des Vereinigten Königreichs – sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz angewandt. Die Verordnung ist Teil der gemeinsamen Visumpolitik der EU für Kurzaufenthalte von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen.

Das Kosovo wird derzeit in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 geführt, d. h. in der Liste der Gebietskörperschaften, die von mindestens einem Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden. Personen aus diesen Gebietskörperschaften müssen bei Reisen in das Hoheitsgebiet von EU-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wurde zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2014 8 , als die Republik Moldau nach der erfolgreichen Erfüllung ihres Aktionsplans zur Visaliberalisierung in die Liste der der von der Visumpflicht befreiten Länder aufgenommen wurde, und durch die Verordnung (EU) Nr. 509/2014 9 , als fünf karibische 10 und elf pazifische Staaten 11 sowie Kolumbien, Peru und die Vereinigten Arabischen Emirate nach einer periodischen Überprüfung der Visa-Listen von der Visumpflicht befreit wurden – vorbehaltlich des Abschlusses eines Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht zwischen der EU und dem jeweiligen Drittland. Die Kommission legte am 9. März 2016 und 20. April 2016 Vorschläge zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vor, um Georgien 12 und die Ukraine 13 in die Liste der von der Visumpflicht befreiten Länder zu überführen.

Die Kriterien, die – auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung – bei der Beurteilung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind, zu berücksichtigen sind, sind in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 festgelegt. Sie umfassen „die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere in Bezug auf Tourismus und Außenhandel, sowie die Außenbeziehungen der Union zu den entsprechenden Drittländern [...], wobei insbesondere Erwägungen in Bezug auf die Menschenrechte und die Grundfreiheiten und die regionale Kohärenz und der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen sind“ 14 . Besondere Aufmerksamkeit sollte der Sicherheit der Reisedokumente gewidmet werden, die von den betreffenden Drittländern ausgestellt werden.

Das Kosovo hat bereits alle EU-Bürger von der Visumpflicht für Aufenthalte von 90 Tagen in einem Zeitraum von 6 Monaten befreit. Sollte dieser Beschluss aufgehoben werden, oder sollte die Visumfreiheit missbraucht werden, können der Gegenseitigkeits- und der Aussetzungsmechanismus der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der durch die Verordnung xxx geänderten Fassung aktiviert werden.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Am 6. April 2016 schlug die Kommission die Einrichtung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES) zur Stärkung der Außengrenzen des Schengen-Raums vor 15 . Die wichtigsten Ziele des Vorschlags bestehen darin, die Qualität der Grenzübertrittskontrollen für Drittstaatsangehörige zu verbessern und eine systematische und zuverlässige Identifizierung von Overstayern sicherzustellen. Somit wird das künftige EES ein wichtiges Element zur Gewährleistung rechtmäßiger visumfreier Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen im Schengen-Raum und zur Vermeidung oder Reduzierung der irregulären Migration von Staatsangehörigen der von der Visumpflicht befreiten Länder beitragen.

In ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 16 kündigte die Kommission ferner an, dass sie die Notwendigkeit, Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Einrichtung eines EU-weiten Reiseinformations- und Genehmigungssystems (ETIAS) prüfen wird. Die Kommission will noch im Jahr 2016 prüfen, ob eine solche alternative Kontrollebene für nicht visumpflichtige Drittstaatsangehörige durchführbar und verhältnismäßig ist und einen wirksamen Beitrag zur Aufrechterhaltung und Stärkung der Sicherheit des Schengen-Raums leistet.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Da mit dem Vorschlag die gemeinsame Visapolitik der EU geändert wird, ist die Rechtsgrundlage des Abkommens Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die vorgeschlagene Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar.

Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Wahl des Instruments

Da die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ein Rechtsakt der EU ist, kann sie nur durch einen entsprechenden Rechtsakt geändert werden. Die Mitgliedstaaten können nicht einzeln handeln, um das politische Ziel zu erreichen. Es stehen keine anderen (nicht-legislativen) Optionen zur Erreichung des politischen Ziels zur Verfügung.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Es haben regelmäßige Gespräche mit den Mitgliedstaaten in der Ratsarbeitsgruppe „Westliche Balkanstaaten“ (COWEB) sowie ein regelmäßiger Austausch mit dem Europäischen Parlament über das Verfahren der Visaliberalisierung stattgefunden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat umfassende Daten über die Umsetzung aller Zielvorgaben im Rahmen des Fahrplans für die Visaliberalisierung durch das Kosovo erhoben. Dem vierten Bericht der Kommission ist ein Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen beigefügt, in dem die potenziellen Auswirkungen der Visaliberalisierung für das Kosovo auf die Migration und die Sicherheit sowie eine Reihe von Maßnahmen dargelegt werden, die das Kosovo seit Dezember 2015 durchgeführt hat, um eine Krise infolge irregulärer Migration zu verhindern 17 .

Folgenabschätzung

Das oben genannte Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen lieferte auf der Grundlage von Beiträgen einschlägiger EU-Agenturen und Interessengruppen eine aktualisierte Analyse und statistische Angaben über die potenziellen Auswirkungen der Visaliberalisierung für Personen aus dem Kosovo auf die Migration und die Sicherheit; darüber hinaus wurden eine Reihe von Maßnahmen dargelegt, die das Kosovo seit Dezember 2015 zur Vermeidung einer Krise infolge irregulärer Migration umgesetzt hat. Eine weitere Folgenabschätzung ist nicht erforderlich.

Grundrechte

Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte in der Europäischen Union. Die Erfüllung der Zielvorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung wird den Schutz der Menschenrechte im Kosovo verbessern.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

entfällt

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die geänderte Verordnung ist ab dem Tag ihres Inkrafttretens unmittelbar anwendbar und von den Mitgliedstaaten unverzüglich umzusetzen. Ein Durchführungsplan ist nicht erforderlich.

Die Kommission wird die Fortschritte des Kosovo bei der Ratifizierung seines Grenzabkommens mit Montenegro und die Entwicklung seiner Bilanz bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität und von Korruption weiterhin aktiv beobachten.

Die kontinuierliche Umsetzung aller Vorgaben der vier Themenblöcke des Fahrplans für die Visaliberalisierung sowie die Rückübernahme und Wiedereingliederung durch das Kosovo wird im Rahmen des Überwachungsmechanismus 18 für die Zeit nach der Visaliberalisierung und des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses sowie erforderlichenfalls durch Ad-hoc-Folgemechanismen weiter verfolgt. Das Kosovo muss weiter dafür Sorge tragen, dass wirksame Mechanismen aufrechterhalten werden, die einen Missbrauch der Regelung für visumfreies Reisen unterbinden. Ferner sollte das Kosovo gezielte Aufklärungskampagnen zu den Rechten und Pflichten im Rahmen visumfreier Reisen in den Schengen-Raum sowie zu den Vorschriften zur Regelung des Zugangs zum Arbeitsmarkt der EU organisieren. Die Kommission wird das Kosovo bei der kontinuierlichen Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung weiter beobachten und nach Kräften dabei unterstützen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird geändert, indem das Kosovo von Anhang I Teil 2 (Liste der visumpflichtigen Länder) in Anhang II Teil 4 (Liste der von der Visumpflicht befreiten Länder) überführt wird. In einer zusätzlichen Fußnote wird angeführt, dass die Befreiung von der Visumpflicht ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe gilt, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und den EU-Standards für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in Reisedokumenten (Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates) ausgestellt wurden.

2016/0139 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

(Kosovo*)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates 19 sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Die Zusammensetzung der Listen der Drittländer in den Anhängen I und II sollte stets den darin festgelegten Kriterien entsprechen. Verweise zu Drittländern, deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten gegebenenfalls von einem Anhang in den anderen überführt werden.

(2)Die Kriterien, die – auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung – bei der Beurteilung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind, zu berücksichtigen sind, sind in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 festgelegt. Sie umfassen „die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere in Bezug auf Tourismus und Außenhandel, sowie die Außenbeziehungen der Union zu den entsprechenden Drittländern [...], wobei insbesondere Erwägungen in Bezug auf die Menschenrechte und die Grundfreiheiten und die regionale Kohärenz und der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen sind“.

(3)[Das Kosovo hat die Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung erfüllt. Auf der Grundlage dieser Bewertung und unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Kriterien ist es angemessen, Personen aus dem Kosovo bei der Einreise in das Gebiet der EU-Mitgliedstaaten von der Visumpflicht zu befreien.]

(4)Das Kosovo sollte daher von Anhang I Teil 2 in Anhang II Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 überführt werden. Die Befreiung von der Visumpflicht soll ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe gelten, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates 20 ausgestellt wurden.

(5)Die Befreiung von der Visumpflicht hängt von der weiteren Umsetzung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung ab. Die Kommission wird die Umsetzung der Vorgaben mithilfe des Mechanismus für die Zeit nach der Visaliberalisierung aktiv beobachten. Die EU kann die Befreiung von der Visumpflicht gemäß dem Aussetzungsmechanismus nach Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der durch die Verordnung xxx geänderten Fassung aussetzen, sofern die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(6)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 21 keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(7)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 22 keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(8)Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 23 genannten Bereich gehören.

(9)Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 24 genannten Bereich gehören.

(10)Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 25 genannten Bereich fallen.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:

a)In Anhang I Teil 2 („GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN“) wird „Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999“ gestrichen.

b)In Anhang II Teil 4 („GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN“) wird Folgendes eingefügt:

„Kosovo* (**)“

______________

*    Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

**    Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die entsprechend den Normen der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) ausgestellt wurden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) Der Beschluss zur Änderung der Verordnung 539/2001 und zur Aufhebung der Visumpflicht für Personen aus dem Kosovo berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten zur Statusfrage.
(2) Beschluss 2014/349/GASP des Rates vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX Kosovo (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 42).
(3) COM(2013) 66 final.
(4) COM(2014) 488 final.
(5) COM(2015) 906 final, begleitet von SWD(2015) 706 final.
(6) COM(2016) 276 final.
(7) Insbesondere Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1).
(8) Verordnung (EU) Nr. 259/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Donnerstag, 3. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 105 vom 8.4.2014, S. 9).
(9) Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67).
(10) Dominica, Grenada, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen sowie Trinidad und Tobago.
(11) Kiribati, die Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Palau, Samoa, die Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Tuvalu und Vanuatu.
(12) COM(2016) 142 final.
(13) COM(2016) 236 final.
(14) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind.
(15) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Strafverfolgungszwecken (COM(2016) 194 final).
(16) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit“ (COM(2016) 205 final).
(17) SWD(2016) 160 final.
(18) Erklärung der Kommission vom 8. November 2010 zu einem Überwachungsmechanismus (2010/0137 (COD)).
(19) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(20) Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1).
(21) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(22) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(23) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(24) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(25) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
Top