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Document 52015PC0482

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkts

COM/2015/0482 final - 2015/0232 (NLE)

Brüssel, den 2.10.2015

COM(2015) 482 final

2015/0232(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkts


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union ist am 1. Dezember 2014 in Kraft getreten. Es begründet auf der Grundlage der Gegenseitigkeit rechtsverbindliche Ansprüche und Pflichten zwecks Vereinfachung der Verfahren für die Erteilung von Visa für Bürger der Republik Kap Verde und für EU-Bürger. Mit Artikel 10 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betraut wurde.

Um zu gewährleisten, dass das Abkommen von den Konsulaten der Mitgliedstaaten und der Republik Kap Verde einheitlich angewendet wird, und um das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Abkommens und den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu klären, die weiterhin für die Visaangelegenheiten gelten, die nicht unter das Abkommen fallen, sind gemeinsame Leitlinien notwendig.

Diese Leitlinien sind nicht Teil des Abkommens. Es wird jedoch nachdrücklich empfohlen, dass sich das diplomatische und konsularische Personal bei der Durchführung des Abkommens konsequent an die Leitlinien hält.

Die Leitlinien wurden nach Maßgabe des Abkommens ausgearbeitet, das Bestimmungen zur Vereinfachung der Verfahren für die Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum für die Bürger von Kap Verde und der EU enthält, sowie im Einklang mit den EU-Vorschriften im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik wie dem Visakodex.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Leitlinien, die auf der Grundlage der dem Vertreter der Kommission im Gemischten Ausschuss entsprechend diesem Vorschlag erteilten Ermächtigung angenommen werden, dienen der Erläuterung des Abkommens und sollen seine Durchführung erleichtern.

Um sicherzustellen, dass das konsularische Personal der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen des Visaerleichterungsabkommens im Einklang mit dem EU-Besitzstand im Bereich der Visumpolitik handelt, wird den Bestimmungen des Visakodexes und anderer Rechtsakte auf dem Gebiet der EU-Visumpolitik in den Leitlinien Rechnung getragen.

In Bereichen, die sowohl im Abkommen als auch im Visakodex geregelt sind, geht das Abkommen dem Visakodex vor.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATIONEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Anhang beigefügten Leitlinien sind das Ergebnis von Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, die am 7.4.2015 und 11.5.2015 im Rahmen der Ratsgruppe „Visa“ stattfanden. Die Kommission konsultierte die zuständigen Behörden in Kap Verde im November 2014 zu diesen Leitlinien.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.    

2015/0232 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit Artikel 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der unter anderem mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betraut ist.

(2)In der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen festgelegt.

(3)Um zu gewährleisten, dass das Abkommen von den Konsulaten der Mitgliedstaaten und der Republik Kap Verde einheitlich angewendet wird, und um das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Abkommens und den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu klären, die weiterhin für die Visaangelegenheiten gelten, die nicht unter das Abkommen fallen, sind gemeinsame Leitlinien notwendig.

(4)Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien festzulegen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss nach Artikel 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung dieses Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

Top

Brüssel, den 2.10.2015

COM(2015) 482 final

ANHANG

zu dem
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkts


ANHANG

zu dem
Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkts

ENTWURF

BESCHLUSS NR. 1/2015

DES DURCH DAS

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK KAP VERDE

ZUR ERLEICHTERUNG DER ERTEILUNG VON VISA FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT FÜR BÜRGER DER REPUBLIK KAP VERDE UND DER EUROPÄISCHEN UNION

vom …….

EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES ZUR VERABSCHIEDUNG VON GEMEINSAMEN LEITLINIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union („Abkommen“), insbesondere auf Artikel 10,

in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. Dezember 2014 in Kraft getreten ist –

BESCHLIESST:

 

Artikel 1

Die gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union sind im Anhang zu diesem Beschluss festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für die Europäische Union                Für die Republik Cabo Verde

 

ANHANG

GEMEINSAME LEITLINIEN

FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES

ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK KAP VERDE

ZUR ERLEICHTERUNG DER ERTEILUNG VON VISA FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT FÜR BÜRGER DER REPUBLIK KAP VERDE UND DER EUROPÄISCHEN UNION

Zweck des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde (jetzt: Cabo Verde) zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union, das am 1.12.2014 in Kraft trat, ist die Vereinfachung der Verfahren für die Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Das Abkommen begründet gegenseitige rechtsverbindliche Ansprüche und Pflichten zwecks Vereinfachung der Verfahren für die Erteilung von Visa für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union.

Diese Leitlinien, die von dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss verabschiedet wurden, sollen eine ordnungsgemäße und einheitliche Durchführung der Bestimmungen des Abkommens durch die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Republik Cabo Verde und der Mitgliedstaaten gewährleisten. Die Leitlinien sind nicht Teil des Abkommens und daher rechtlich nicht verbindlich. Es wird jedoch nachdrücklich empfohlen, dass sich das diplomatische und konsularische Personal bei der Durchführung des Abkommens konsequent an die Leitlinien hält.

Die Leitlinien sind als regelmäßig fortzuschreibendes Dokument konzipiert, das unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Durchführung des Abkommens unter der Verantwortung des Gemischten Ausschusses nach Artikel 10 des Abkommens zu aktualisieren ist.

I.    ALLGEMEINES

1.1    Zweck und Geltungsbereich

In Artikel 1 des Abkommens heißt es: „Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Bürger der Republik Kap Verde und der Union auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.“

Das Abkommen gilt – unabhängig vom Wohnsitzland – für alle Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen.

Das Abkommen gilt nicht für Staatenlose, die Inhaber eines von der Republik Cabo Verde oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitels sind. Für diesen Personenkreis gelten die regulären Visumvorschriften der EU.

1.2    Geltungsbereich des Abkommens

In Artikel 2 des Abkommens heißt es:

„1.    Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Bürger der Republik Kap Verde und der Union, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Republik Kap Verde, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

2.    Die innerstaatlichen Vorschriften von Kap Verde oder der Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.“

Unbeschadet des Artikels 8 (wonach Inhaber eines von der Republik Cabo Verde oder den Mitgliedstaaten ausgestellten Diplomaten- oder Dienstpasses von der Visumpflicht befreit sind) berührt das Abkommen nicht die bestehenden Vorschriften betreffend die Visumpflicht und die Befreiung von der Visumpflicht. So können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates unter anderem ziviles Flug- und Schiffspersonal von der Visumpflicht befreien.

Der Visakodex findet Anwendung bei allen nicht im Abkommen geregelten Aspekten wie der Bestimmung des für die Bearbeitung eines Visumantrags zuständigen Schengen-Mitgliedstaats, der Begründung der Ablehnung eines Visumantrags und dem Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine ablehnende Entscheidung. Des Weiteren gelten bei nicht im Abkommen geregelten Aspekten wie der Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis des Reisezwecks und dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Antragsbearbeitungszeit, der Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten und Ausweisungsmaßnahmen nach wie vor auch die Schengen-Vorschriften und das nationale Recht.

Auch wenn die im Abkommen vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, kann das Visum verweigert werden, wenn die in Artikel 5 des Schengener Grenzkodexes genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, d. h. wenn die betreffende Person nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, wenn sie im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist oder wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit usw. darstellt.

Der nach dem Visakodex zulässige Ermessensspielraum bei der Visaerteilung gilt weiterhin. Beispielsweise können Mehrfachvisa mit einer längeren Gültigkeitsdauer (von bis zu fünf Jahren) anderen als den in Artikel 4 genannten Personengruppen ausgestellt werden, wenn die im Visakodex (Artikel 24) genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso finden auch weiterhin die Bestimmungen des Visakodexes Anwendung, denen zufolge die Visumgebühr erlassen oder ermäßigt werden kann (Artikel 16 Absätze 5 und 6).

Die innerstaatlichen Vorschriften von Cabo Verde gelten weiterhin für alle nicht im Abkommen geregelten Aspekte wie die in den drei vorstehenden Absätzen genannten, die die Erteilung von Visa für EU-Bürger betreffen.

1.3    Unter das Abkommen fallende Visumkategorien

In Artikel 3 Buchstabe d des Abkommens wird „Visum“ definiert als „eine Genehmigung oder Entscheidung eines Mitgliedstaats oder der Republik Cabo Verde, die für die Einreise zum Zweck der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder durch das Hoheitsgebiet der Republik Cabo Verde oder für die Einreise zum Zweck eines geplanten Aufenthalts von insgesamt höchstens 90 Tagen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten oder in Cabo Verde erforderlich ist.“

Die im Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten sowohl für einheitliche Visa, die für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sind, als auch für Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit. Sie gelten auch für von der Republik Cabo Verde für EU-Bürger ausgestellte Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und Transitvisa.

1.4    Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer

Im Schengener Grenzkodex wird „Kurzaufenthalt“ wie folgt definiert: „90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird“.

Der Tag der Einreise wird als erster Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als letzter Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gerechnet. Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die 90/180-Tage-Vorgabe weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen berechtigt also zu einem neuen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen.

Zur Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer nach den neuen Vorschriften kann der „Schengen-Rechner für kurzfristige Aufenthalte“ verwendet werden, der online konsultiert werden kann unter: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/borders-and-visas/border-crossing/index_en.htm.

Beispiel für die Berechnung der Aufenthaltsdauer auf der Grundlage der neuen Definition:

Eine Person, die im Besitz eines ein Jahr gültigen Visums für die mehrfache Einreise (18.4.2014 – 18.4.2015) ist, reist am 19.4.2014 erstmals in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und hält sich dort drei Tage auf. Am 18.6.2014 erfolgt eine erneute Einreise, an die sich ein Aufenthalt von 86 Tagen anschließt. Wie ist die Situation zum jeweiligen Zeitpunkt zu bewerten? Wann darf die betreffende Person erneut einreisen?

Am 11.9.2014 stellte sich die Situation folgendermaßen dar: In den letzten 180 Tagen (16.3.2014 – 11.9.2014) hat sich die Person drei Tage (19.-21.4.2014) plus 86 Tage (18.6.-11.9.2014) = 89 Tage im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten = keine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer. Die Person ist zu einem weiteren Aufenthaltstag berechtigt.

Ab dem 16.10.2014: Die Person ist zu einem Aufenthalt von 3 zusätzlichen Tagen berechtigt (am 16.10.2014 wird der Aufenthalt vom 19.4.2014 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 17.10.2014 wird der Aufenthalt vom 20.4.2014 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen) usw.

Ab dem 15.12.2014: Die Person ist zu einem Aufenthalt von 86 zusätzlichen Tagen berechtigt (am 15.12.2014 wird der Aufenthalt vom 18.6.2014 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 16.12.2014 wird der Aufenthalt vom 19.6.2014 hinfällig usw.

1.5    Situation der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, der Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Gemeinsamen Visumpolitik der EU beteiligen, und der assoziierten Länder

Die Mitgliedstaaten, deren Unionsbeitritt 2004 (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern), 2007 (Bulgarien und Rumänien) und 2013 (Kroatien) erfolgte, sind seit Inkrafttreten des Abkommens an dieses gebunden.

Nur Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien wenden den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig an. Sie werden weiterhin nationale Visa mit einer auf ihr Hoheitsgebiet beschränkten Gültigkeit ausstellen. Sobald diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, werden sie das Abkommen durchführen.

Die innerstaatlichen Vorschriften finden weiterhin auf alle nicht im Abkommen geregelten Aspekten Anwendung, bis diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Schengen-Bestimmungen bzw. die innerstaatlichen Vorschriften für die Aspekte, die im Abkommen nicht geregelt sind.

Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern sind berechtigt, von Schengen-Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern ausgestellte Aufenthaltstitel, Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und Visa der Kategorie D für kurzfristige Aufenthalte in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen.

Gemäß Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen müssen alle Schengen-Staaten die von den anderen Schengen-Staaten erteilten Visa für einen langfristigen Aufenthalt und die Aufenthaltstitel als gültig für Kurzaufenthalte im Gebiet des jeweils anderen Landes anerkennen. Die Schengen-Mitgliedstaaten akzeptieren Aufenthaltstitel, Visa der Kategorie D und Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt der assoziierten Länder für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt und umgekehrt.

Das Abkommen gilt nicht für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, enthält jedoch Gemeinsame Erklärungen, denen zufolge diese Mitgliedstaaten bilaterale Visaerleichterungsabkommen mit der Republik Cabo Verde schließen sollten.

Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sind zwar am Schengen-Besitzstand assoziiert, aber nicht durch das Abkommen gebunden. Das Abkommen enthält jedoch Gemeinsame Erklärungen, denen zufolge diese Schengen-Staaten umgehend bilaterale Visaerleichterungsabkommen mit der Republik Cabo Verde schließen sollten.

 

1.6    Abkommen mit der Europäischen Union/bilaterale Abkommen

In Artikel 11 des Abkommens heißt es:

„Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen von bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen Mitgliedstaaten und Kap Verde, soweit diese Bestimmungen Aspekte behandeln, die Gegenstand dieses Abkommens sind.“

Seit Inkrafttreten des Abkommens sind die Bestimmungen geltender bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Cabo Verde zu Aspekten, die Gegenstand des Visaerleichterungsabkommens sind, nicht mehr anwendbar. Im Einklang mit dem Unionsrecht müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Unvereinbarkeiten zwischen ihren bilateralen Abkommen und dem Abkommen der Europäischen Union zu beheben.

Sollte ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen oder eine bilaterale Vereinbarung mit der Republik Cabo Verde zu Aspekten, die nicht Gegenstand des Abkommens der Europäischen Union sind, geschlossen haben, so würde diese Regelung auch nach Inkrafttreten des Visaerleichterungsabkommens der Europäischen Union weiter gelten.

II.    LEITLINIEN ZU SPEZIFISCHEN BESTIMMUNGEN

2.1    Regeln, die für alle Antragsteller gelten

Wichtig: Die unten erwähnten Erleichterungen in Bezug auf die Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten und die Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände gelten für alle Visuminhaber aus der Republik Cabo Verde und den Mitgliedstaaten.

2.1.1    Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

In Artikel 7 des Abkommens heißt es:

„Bürgern der Republik Kap Verde und der Union, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Republik Kap Verde bzw. der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des bereisten Staates gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.“

Auf die mögliche Visumverlängerung in Fällen höherer Gewalt (zum Beispiel nicht vorhersehbarer Krankenhausaufenthalt wegen plötzlich aufgetretener Krankheit, Unfall), in denen der Visuminhaber nicht vor Ablauf des auf der Visummarke angegebenen Datums aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausreisen kann, finden die Bestimmungen des Artikels 33 Absatz 1 des Visakodexes Anwendung, soweit sie mit dem Abkommen vereinbar sind (z. B. bleibt das verlängerte Visum ein einheitliches Visum, das zur Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten berechtigt, für die es bei seiner Erteilung gültig war). Dem Abkommen zufolge wird das Visum in Fällen höherer Gewalt gebührenfrei verlängert.

2.2    Regeln, die für bestimmte Gruppen von Antragstellern gelten

2.2.1    Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise

Wenn der Antragsteller häufig oder regelmäßig in das Hoheitsgebiet der Republik Cabo Verde oder eines Mitgliedstaats reisen muss, wird ein für mehrere Besuche gültiges Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ausgestellt, sofern die Gesamtdauer dieser Besuche pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt.

In Artikel 4 des Abkommens heißt es:

„1.    Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik Kap Verde stellen für folgende Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus:

a) Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Parlamente sowie Mitglieder von Verfassungsgerichten, obersten Gerichten und Rechnungshöfen, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte;

b) ständige Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Kap Verde, die Mitgliedstaaten oder die Union gerichteten offiziellen Einladung regelmäßig an Sitzungen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Kap Verde teilnehmen;

c) Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten oder in die Republik Kap Verde reisen;

d) Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder) unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigte Kinder sowie Eltern, die

– Bürger von Kap Verde mit rechtmäßigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder Bürger der Union mit rechtmäßigem Aufenthalt in Kap Verde besuchen, oder

– Bürger der Union besuchen, die sich in dem Staat aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder Bürger von Kap Verde besuchen, die sich in Kap Verde aufhalten.

Die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums wird in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn die Dauer

– des Mandats von Personen der unter Buchstabe a genannten Personengruppe,

– der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation bei der unter Buchstabe b genannten Personengruppe,

– der Stellung als Geschäftsmann bzw. Geschäftsfrau oder Vertreter eines Unternehmerverbandes bei der unter Buchstabe c genannten Personengruppe oder

– der Aufenthaltsgenehmigung von Bürgern der Republik Kap Verde, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, und der Aufenthaltsgenehmigung von Bürgern der Union, die sich in Kap Verde aufhalten, bei der unter Buchstabe d genannten Personengruppe

weniger als fünf Jahre beträgt.“

Für diese Personengruppen ist es unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Stellung oder ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zu einem Bürger der Republik Cabo Verde oder eines Mitgliedstaats mit rechtmäßigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Cabo Verde oder eines Mitgliedstaats sowie im Hinblick auf die Angehörigen von Bürgern der Union mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder Bürgern von Cabo Verde mit Wohnsitz in Cabo Verde gerechtfertigt, ein Mehrfachvisum mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren oder einer auf die Amtszeit oder ihren rechtmäßigen Aufenthalt begrenzten Gültigkeitsdauer, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt, auszustellen.

Im Falle von Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a fallen, ist die berufliche Stellung und die Dauer der Amtszeit zu bestätigen.

Diese Bestimmung gilt nicht für unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a fallende Personen, die durch das Abkommen von der Visumpflicht befreit sind (Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses).

Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b fallen, müssen ihre Stellung als ständige Mitglieder einer Delegation nachweisen sowie das Erfordernis der regelmäßigen Teilnahme an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen.

Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c fallen, müssen ihre berufliche Stellung und die Dauer ihrer beruflichen Tätigkeit nachweisen.

Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d fallen, müssen den rechtmäßigen Aufenthalt der einladenden Person nachweisen.

In Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt.

„2.    Die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik Kap Verde stellen für folgende Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, falls die betreffenden Personen im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben:

a) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Bildungszwecken in die Mitgliedstaaten oder in die Republik Kap Verde reisen oder dort auch im Rahmen von Austauschprogrammen an Seminaren oder Konferenzen teilnehmen;

b) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Messen und Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Mitgliedstaaten oder in die Republik Kap Verde reisen;

c) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten beteiligt sind, darunter Teilnehmer von Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten oder in die Republik Kap Verde reisen;

d) Teilnehmer von internationalen Sportveranstaltungen und deren Begleitpersonal;

e) Journalisten und sie begleitende akkreditierte Personen;

f) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal für Reisen zu Studien- oder Ausbildungszwecken, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder außerschulischen Aktivitäten;

g) Vertreter der in Kap Verde oder in den Mitgliedstaaten anerkannten Religionsgemeinschaften, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten oder in die Republik Kap Verde reisen;

h) Personen, die sich im bereisten Staat regelmäßig medizinischen Behandlungen unterziehen;

i) Teilnehmer von offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten bzw. -gemeinden;

j) Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Kap Verde, die Mitgliedstaaten oder die Union gerichteten offiziellen Einladung regelmäßig an Sitzungen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Kap Verde teilnehmen.

Die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums wird in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.“

Den oben genannten Personengruppen werden grundsätzlich ein Jahr gültige Mehrfachvisa ausgestellt, falls die Antragsteller im Vorjahr (in den vorangegangenen 12 Monaten) mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im bereisten Staat bzw. in den bereisten Staaten verwendet haben (wenn sie also zum Beispiel die Aufenthaltsfrist nicht überschritten haben) und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen.

In Fällen, in denen die Ausstellung eines Visums mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr nicht gerechtfertigt ist (wenn beispielsweise das Austauschprogramm kein ganzes Jahr dauert oder die Reisen, die der Betreffende unternehmen muss, sich nicht auf ein ganzes Jahr erstrecken), wird, sofern die anderen Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr ausgestellt.

„3.    Die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik Kap Verde stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, die betreffenden Personen haben in den beiden Jahren vor der Antragstellung ein Mehrfachvisum mit einjähriger Gültigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des bereisten Staates verwendet.

Die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums wird in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.

4.    Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Kap Verde darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht überschreiten.“

Den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Personengruppen werden Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren ausgestellt, vorausgesetzt, sie haben in den beiden vorangegangenen Jahren (24 Monaten) die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Hoheitsgebiet des bereisten Staates bzw. in den Hoheitsgebieten der bereisten Staaten verwendet und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums sind nach wie vor gegeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von zwei bis fünf Jahren nur ausgestellt wird, wenn dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren zwei Visa mit einer Gültigkeitsdauer von jeweils einem Jahr (und nicht weniger) erteilt wurden und er diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des bereisten Staates bzw. in den Hoheitsgebieten der bereisten Staaten genutzt hat. Die diplomatischen Vertretungen und die konsularischen Einrichtungen entscheiden nach Prüfung des Visumantrags über die Gültigkeitsdauer des Visums (zwei bis fünf Jahre).

Es besteht keine Verpflichtung, ein Mehrfachvisum auszustellen, wenn der Antragsteller das vorherige Visum nicht verwendet hat.

2.2.2    Antragsbearbeitungsgebühr

In Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens heißt es:

„1.    Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 erheben die Mitgliedstaaten bzw. die Republik Kap Verde von den folgenden Personengruppen keine Visagebühren:

a) Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Kap Verde, die Mitgliedstaaten oder die Union gerichteten offiziellen Einladung an Sitzungen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Kap Verde teilnehmen;

b) Kindern unter zwölf Jahren; (Hinweis: Damit ein Erlass der Visumgebühr für diese Personengruppe möglich ist, müssen die Antragsteller einen Altersnachweis vorlegen.)

c) Schülern, Studenten, Teilnehmern an Aufbaustudiengängen und mitreisendem Lehrpersonal für Reisen zu Studien- oder Ausbildungszwecken;

d) zu wissenschaftlichen Forschungszwecken einreisenden Forschern;

e) Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen sowie Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen veranstaltet werden.“

Die oben genannten Personengruppen sind vollständig von der Gebühr befreit.

Außerdem kann der Betrag der zu erhebenden Visumgebühr gemäß Artikel 16 Absatz 6 des Visakodexes „in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen sowie außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.“

In Artikel 16 Absatz 7 des Visakodexes heißt es: „Die Visumgebühr wird in Euro, in der Landeswährung des Drittstaats, in dem der Antrag gestellt wird, oder in der üblicherweise in diesem Drittstaat verwendeten Währung erhoben und wird – außer in den Fällen nach Artikel 18 Absatz 2 (Unzuständigkeit des Konsulats) und Artikel 19 Absatz 3 (unzulässiger Antrag) – nicht erstattet“.

Antragsteller aus Cabo Verde erhalten gemäß Artikel 16 Absatz 8 des Visakodexes „eine Quittung über die gezahlte Gebühr“. Gleiches besagt die gesetzesvertretende Verordnung 27/2007 in Bezug auf Bürger der Europäischen Union.

In Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens heißt es:

„2.    Arbeiten die Mitgliedstaaten oder die Republik Kap Verde mit einem externen Dienstleister zusammen, können Dienstleistungsgebühren erhoben werden. Die Dienstleistungsgebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleister bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Die Republik Kap Verde bzw. der oder die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrechterhalten, die Anträge unmittelbar bei ihren Konsulaten einzureichen.“

Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat bei der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenarbeitet, müssen die von der Visumgebühr befreiten Personengruppen eine Dienstleistungsgebühr entrichten.

Derzeit unterhält kein EU-Mitgliedstaat derartige Vereinbarungen mit externen Dienstleistungserbringern in Cabo Verde.

2.2.3    Diplomaten- und Dienstpässe

Artikel 8 des Abkommens lautet wie folgt:

„1.    Bürger der Republik Kap Verde oder der Mitgliedstaaten, die Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bzw. der Republik Kap Verde einreisen, daraus ausreisen oder es im Transit bereisen.

2.    Die in Absatz 1 genannten Bürger dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bzw. der Republik Kap Verde aufhalten.“

Die Entsendung von Diplomaten in die Mitgliedstaaten ist nicht in dem Abkommen geregelt. Es gelten die üblichen Akkreditierungsverfahren.

Die Parteien kommen in einer Gemeinsamen Erklärung, die dem Abkommen beigefügt ist, überein, dass jede Partei das Abkommen, insbesondere den Artikel 8, teilweise aussetzen kann, wenn Artikel 8 von der anderen Vertragspartei missbraucht wird oder seine Anwendung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht. Die teilweise Aussetzung des Abkommens erfolgt nach Maßgabe des Verfahrens in Artikel 12 Absatz 5.

Wird die Anwendung des Artikels 8 ausgesetzt, so leiten die Vertragsparteien Konsultationen in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss ein, um die Probleme zu lösen, die zu der Aussetzung geführt haben.

Als vorrangige Maßnahme erklären beide Vertragsparteien ihre Entschlossenheit zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Dokumentensicherheit für Diplomaten- und Dienstpässe, insbesondere durch Aufnahme biometrischer Identifikatoren. Für die Union wird dies auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten sichergestellt.

III.    ZUSAMMENARBEIT BEI DER DOKUMENTENSICHERHEIT

Die Vertragsparteien kommen in einer Gemeinsamen Erklärung, die dem Abkommen beigefügt ist, überein, dass der gemäß Artikel 10 eingesetzte Gemischte Ausschuss die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewertet. Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einander regelmäßig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln.

IV.    STATISTIK

Damit der durch das Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss die Durchführung des Abkommens wirksam überwachen kann, müssen die diplomatischen Vertretungen und die konsularischen Einrichtungen der Republik Cabo Verde und der Mitgliedstaaten der Kommission alle sechs Monate statistische Angaben übermitteln, die – soweit möglich – vor allem Folgendes betreffen und nach Monaten aufzuschlüsseln sind:

-    Anzahl der ausgestellten Mehrfachvisa;

-    Gültigkeitsdauer der ausgestellten Mehrfachvisa;

-    Anzahl der Visa, die den verschiedenen unter das Abkommen fallenden Personengruppen gebührenfrei ausgestellt wurden.

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