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Document 52015PC0342

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Deutschland – EGF/2015/002 DE/Adam Opel)

COM/2015/0342 final

Brüssel, den 14.7.2015

COM(2015) 342 final

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
(Antrag Deutschland – EGF/2015/002 DE/Adam Opel)


BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.Die Regeln für die Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 1 (im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt.

2.Am 26. Februar 2015 reichte Deutschland den Antrag EGF/2015/002 DE/Adam Opel auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen 2 bei der Adam Opel AG und einem Zulieferer in Deutschland ein.

3.Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS

EGF-Antrag

EGF/2015/002 DE/Adam Opel

Mitgliedstaat

Deutschland

Betroffene Region(en) (NUTS-2-Ebene)

Arnsberg (DEA5)

Datum der Einreichung des Antrags

26. Februar 2015

Datum der Bestätigung des Antragseingangs

12. März 2015

Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen

12. März 2015

Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen

23. April 2015

Frist für den Abschluss der Bewertung

16. Juli 2015

Interventionskriterium

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung


Hauptunternehmen

Adam Opel AG


Anzahl der betroffenen Unternehmen

2

Wirtschaftszweig(e)

(NACE-Rev.-2-Abteilung) 3

Abteilung 29 (Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen)


Zahl der Tochterunternehmen, Zulieferer und nachgeschalteten Hersteller

1

Bezugszeitraum vier Monate:

15. August 2014 bis 15. Dezember 2014

Zahl der Entlassungen im Bezugszeitraum (a)

2 881

Zahl der Entlassungen vor und nach dem Bezugszeitraum (b)

0

Gesamtzahl der Entlassungen (a + b)

2 881

Gesamtzahl der förderfähigen Begünstigten

2 881

Gesamtzahl der zu unterstützenden Begünstigten

2 692

Zahl der zu unterstützenden jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET)

0

Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR)

11 151 640

Mittel für die Durchführung des EGF 4 (EUR)

446 066

Gesamtkosten (EUR)

11 597 706

EGF-Beitrag in EUR (60 %)

6 958 623

BEWERTUNG DES ANTRAGS

Verfahren

4.Deutschland stellte den Antrag EGF/2015/002 DE/Adam Opel am 26. Februar 2015, also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 der EGF-Verordnung erfüllt waren. Am 12. März 2015 bestätigte die Kommission den Erhalt des Antrags, also innerhalb von zwei Wochen nach dem Datum der Einreichung des Antrags, und ersuchte die deutschen Behörden noch am selben Tag um zusätzliche Informationen. Diese zusätzlichen Informationen wurden innerhalb von sechs Wochen nach dem Ersuchen vorgelegt. Die Frist von 12 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 16. Juli 2015 ab.

Förderfähigkeit des Antrags

Betroffene Unternehmen und Begünstigte

5.Gegenstand des Antrags sind 2881 Entlassungen bei der Adam Opel AG und einem Zulieferer. Das Hauptunternehmen ist im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2, Abteilung 29 („Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen“) tätig. Die Entlassungen beim Hauptunternehmen erfolgten hauptsächlich in der NUTS 5 -2-Region Arnsberg (DEA5).

Unternehmen und Anzahl der Entlassungen im Bezugszeitraum

Adam Opel AG

2 826

Johnson Controls

55



Unternehmen insgesamt: 2

Entlassungen insgesamt: 

2 881

Gesamtzahl der Selbständigen, die ihre Tätigkeit eingestellt haben: 

0

Gesamtzahl der förderfähigen Arbeitskräfte und Selbständigen:

2 881

Interventionskriterien

6.Die deutschen Behörden beantragten eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei auch entlassene Arbeitskräfte und/oder Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern mitzählen.

7.Der Bezugszeitraum von vier Monaten für den Antrag erstreckt sich vom 15. August 2014 bis zum 15. Dezember 2014.

8.Entlassungen während des Bezugszeitraums:

2826 bei der Adam Opel AG;

55 Entlassungen bei der Johnson Controls Objekt Bochum GmbH & Co. KG, einem Zulieferer der Adam Opel AG.

Berechnung der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit

9.Die Entlassungen während des Bezugszeitraums wurden wie folgt berechnet:

2881 Fälle ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Freisetzung der Arbeitskraft durch den jeweiligen Arbeitgeber.

Für eine Unterstützung in Frage kommende Begünstigte

10.Für eine Unterstützung kommen insgesamt 2881 Begünstigte in Frage.

Zusammenhang zwischen den Entlassungen und der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 546/2009

11.Zum Nachweis des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 546/2009 macht Deutschland geltend, dass bedingt durch die Krise die Absatzzahlen für Fahrzeuge in Europa so niedrig sind wie zuletzt 1997. In Westeuropa brachen die Absatzzahlen ein und erreichten den tiefsten Wert der letzten 20 Jahre 6 . Infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise sank die Anzahl der in den EU und den EFTA-Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeuge zwischen 2007 und 2013 um 25 % (gemäß der European Automobile Manufacturers Association (Verband europäischer Automobilhersteller) von über 16 Millionen auf 12 Millionen neu zugelassene Fahrzeuge). Die Hersteller von Klein- und Mittelklassefahrzeugen im mittleren Preissegment waren besonders betroffen, die Verkaufszahlen von Economy- und auch Premium- oder Luxusfahrzeugen wurden hingegen nicht so sehr in Mitleidenschaft gezogen. Der deutsche Verband der Automobilindustrie berichtet von einem Abfall des Marktanteils für alle relevanten Hersteller auf dem europäischen Markt der Klein- und Mittelklassefahrzeuge im mittleren Preissegment – z. B. Opel, Fiat, PSA, Renault (ohne Dacia), Ford und Toyota – seit 2007. Zusätzlich zu dem allgemeinen Rückgang der Autoverkäufe war eine Verlagerung von mittelpreisigen Fahrzeugen hin zu Economy-Fahrzeugen zu beobachten. Der starke Rückgang beim allgemeinen Autoabsatz kann der derzeitigen Wirtschafts- und Finanzkrise zugeordnet werden. Eurostat berichtet von einem deutlichen Anstieg der Arbeitslosenzahlen in der EU von 2007 bis 2013 (2007: 7,2 %, 2013: 10,8 %), der sich auf das Kaufverhalten der Verbraucher ausgewirkt haben dürfte.

12.Der deutsche Automobilhersteller Adam Opel AG wurde 1931 von General Motors übernommen und verkauft seine Marken Opel und Vauxhall hauptsächlich auf dem europäischen Markt; er ist einer der wichtigen Akteure im mittleren Preissegment von Klein- und Mittelklassefahrzeugen. Die Adam Opel AG wurde also von der Krise besonders hart getroffen. Infolge der oben beschriebenen Entwicklungen brachen die Autoabsatzzahlen für Opel/Vauxhall in Europa ein. Zwischen 2007 und 2013 schrumpften die Verkaufszahlen um 39 %.

13.Aufgrund der Einbußen beim Autoabsatz kam es in der Adam Opel AG zu problematischen Überkapazitäten. Da die Fixkosten für das Betreiben einer Produktionsstätte gleich blieben, jedoch weniger Fahrzeuge produziert wurden, stiegen die Produktionskosten pro Fahrzeug und die Marge schrumpfte. Die Adam Opel AG hat in Europa derzeit fünf Fertigungsstandorte für Opel- bzw. Vauxhall-Fahrzeuge: zwei in Deutschland (die dritte, Bochum, wurde am 31. Dezember 2014 geschlossen und ist Gegenstand des vorliegenden Vorschlags) und jeweils einen in Polen, dem Vereinigten Königreich und Spanien.

14.Bislang wurden zur NACE-Rev.-2-Abteilung 29 (Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen) 21 EGF-Anträge eingereicht, 11 davon auf Grundlage der Globalisierung des Handels und 10 wegen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise. Oftmals spielten dabei beide Kriterien (Globalisierung und Krise) in unterschiedlichem Maße eine Rolle bei der Entscheidung, Arbeitskräfte zu entlassen. In solchen Fällen müssen die Mitgliedstaaten entscheiden, was der Hauptgrund für den jeweiligen Antrag war, und eine begründete Analyse des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und diesem Kriterium vorlegen, aus der die Kausalität deutlich hervorgeht.

Ereignisse, die die Entlassungen und die Einstellung der Tätigkeit ausgelöst haben

15.Ausgelöst hat diese Entlassungen die vollständige Schließung des Bochumer Werks der Adam Opel AG. Zwischen 2007 und 2013 fuhr Opel das Produktionsvolumen des Standorts Bochum um 55 % zurück. Aufgrund der Überproduktion wegen des Einbruchs des Autoabsatzes infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise musste die Adam Opel AG die Produktionskapazitäten in Europa an die Nachfrage anpassen. Der daraus folgende Restrukturierungsprozess führte zur Schließung des Opel-Werks im belgischen Antwerpen. Diese Schließung des Antwerpener Werks war Gegenstand des Antrags EGF/2010/031 BE/General Motors Belgium, den Belgien unter dem Kriterium „Krise“ einreichte. Unter dem Druck der anhaltenden Finanz- und Wirtschaftskrise musste die Adam Opel AG ihre Produktionskapazitäten weiter zurückfahren und eines ihrer verbleibenden Werke schließen. Da die im Bochumer Werk produzierten Reihen kurz vor Ende des jeweiligen Produktionszyklusses standen, beschloss die Adam Opel AG, gerade dieses Werk zu schließen.

16.Im Februar 2013 bemühte sich die Adam Opel AG mit der deutschen Belegschaft um einen Tarifvertrag und bot die Weiterführung aller deutschen Standorte und eine Beschäftigungsgarantie für alle Arbeitskräfte in Deutschland bis Ende Dezember 2016 an. Der Fertigungsstandort in Bochum würde zum Ende dieses Zeitraums geschlossen. Die Sozialpartner aller betroffenen Standorte, mit Ausnahme Bochums, stimmten dem Plan zu. Zum Standort Bochum, der 2013 immer noch eine Belegschaft von 3280 Personen zählte, führte die Adam Opel AG weiter Verhandlungen mit der Gewerkschaft IG Metall. Ein weiterer Rückgang der Autoabsatzzahlen zwang die Adam Opel AG, das Bochumer Werk früher als eigentlich geplant zu schließen. Im Juni 2014 stimmten die Sozialpartner der Schließung des Werks Ende Dezember 2014 und der Einrichtung einer Transfergesellschaft zu. Im August 2014 wurden allen Arbeitskräften Vereinbarungen zur Nutzung der Dienstleistungen von Transfergesellschaften angeboten. 2637 Arbeitskräfte unterzeichneten einen dreiseitigen Vertrag über die Beschäftigung bei einer Transfergesellschaft nach Beendigung ihrer Anstellung bei der Adam Opel AG.

17.Die Einrichtung einer Transfergesellschaft ist nach deutschem Recht nicht obligatorisch. Das entlassende Unternehmen ist auch nicht verpflichtet, auf die Einrichtung einer Transfergesellschaft hinzuwirken. Ohne die Beteiligung des entlassenden Unternehmens würde keine Transfergesellschaft eingerichtet, und die Entlassenen würden arbeitslos. Bietet das entlassende Unternehmen dagegen seine Beteiligung an und stimmen die Sozialpartner der Einrichtung einer Transfergesellschaft zu, so gibt das deutsche Sozialgesetzbuch den Rechtsrahmen vor (§§ 110 und 111 SGB III).

18.Aufgrund der Schließung des Werks der Adam Opel AG musste auch deren Zulieferer Johnson Controls Objekt Bochum GmbH & Co. KG die Produktionskapazitäten anpassen und entschied, den Opel-Produktionsbereich zu schließen. Am 23. September 2014 stimmten die Sozialpartner einem Sozialplan zu. Infolgedessen wurden 55 Arbeitskräfte entlassen. Die Einrichtung einer Transfergesellschaft ist in dem Sozialplan nicht vorgesehen, und die entlassenen Arbeitskräfte sind arbeitslos.

Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage

19.Die Entlassungen haben beträchtliche negative Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft in Bochum. Bochum ist eine Stadt im Ruhrgebiet, einem hochurbanisierten Industriegebiet in Nordrhein-Westfalen. Das Ruhrgebiet verfügt über eine Tradition an Kohlebergbau und Stahlproduktion und hat seit den 1960er Jahren erhebliche strukturelle Herausforderungen zu bewältigen. Waren in den 1980er Jahren noch mehr als 100 000 Arbeitskräfte im Kohlebergbausektor beschäftigt, so ist diese Zahl um etwa 90 % gesunken. Der Kohlebergbau im Ruhrgebiet dürfte 2018 eingestellt werden, wenn die staatlichen Subventionen schließlich wegfallen. Die Arbeitslosenquote im Ruhrgebiet liegt bereits deutlich über dem deutschen Durchschnitt. In der Stadt Bochum liegt sie derzeit bei 11 % (28 809 Arbeitslose sind bei der dortigen Arbeitsverwaltung gemeldet). Wäre im Fall Opel keine Transfergesellschaft eingerichtet worden, so wäre die Zahl der Arbeitslosen um mehr als 5 % angestiegen. Über 25 % der Entlassenen sind älter als 55 Jahre, was sich noch deutlicher auf die Arbeitslosenzahlen dieser Altersgruppe auswirken würde (in Bochum sind derzeit 4940 gemeldete Arbeitslose älter als 55).

Zu unterstützende Personen und vorgeschlagene Maßnahmen

Zu unterstützende Personen

20.Voraussichtlich nehmen 2692 entlassene Arbeitskräfte an den Maßnahmen teil. Nachstehend die Aufschlüsselung dieser Arbeitskräfte nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Altersgruppe:

Kategorie

Zahl der
zu unterstützenden Personen

Geschlecht:

Männer:

2 583

(95,95 %)

Frauen:

109

(4,05 %)

Staatsangehörigkeit:

EU-Bürger/innen:

2 552

(94,80 %)

Nicht-EU-Staatsangehörige:

140

(5,20 %)

Altersgruppe:

15- bis 24-Jährige:

60

(2,23 %)

25- bis 29-Jährige:

48

(1,78 %)

30- bis 54-Jährige:

1 878

(69,76 %)

55- bis 64-Jährige:

706

(26,23 %)

über 64-Jährige:

0

(0 %)

Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen

21.Wie vorstehend ausgeführt, stimmten die Sozialpartner der Einrichtung von Transfergesellschaften zu und beauftragten die TÜV Nord Transfer GmbH mit der Schaffung von drei dieser Gesellschaften für drei verschiedene Gruppen entlassener Arbeitskräfte des Bochumer Werks der Adam Opel AG. Dies ist notwendig, da insgesamt 188 Arbeitskräfte einem „Auslauf-Team“ angehören, welches für die Abwicklung der Produktionsstätten zuständig ist. Am 1. Januar 2015 trat der Großteil der Entlassenen in die erste Transfergesellschaft ein; die Mitglieder der „Auslauf-Teams“ treten am 1. April bzw. 1. Juli 2015 in die zweite bzw. dritte ein. Gemäß dem Sozialplan stimmte die Adam Opel AG zu, den ehemaligen Beschäftigten zusätzliche Maßnahmen anzubieten, welche – zusammen mit weiteren Maßnahmen – von der Transfergesellschaft gestellt werden, jedoch nicht Teil des EGF-Antrags sind. Sobald den deutschen Behörden ausreichend sichere Angaben vorliegen, dass die EGF-Förderung bewilligt wird, wird auch den 55 bei der Johnson Controls Objekt Bochum GmbH & Co. KG Entlassenen die Teilnahme an den Maßnahmen der Transfergesellschaften angeboten. Jene unterzeichnen zwar keinen Beschäftigungsvertrag mit der Transfergesellschaft, dürfen jedoch an den aus dem EGF finanzierten Maßnahmen der Transfergesellschaft teilnehmen. Alle folgenden Maßnahmen zusammengenommen bilden ein Paket personalisierter Dienstleistungen, das von den Transfergesellschaften koordiniert wird und zum Ziel hat, die entlassenen Arbeitskräfte wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern:

Qualifizierungen: Diese werden den in Frage kommenden Arbeitskräften im Anschluss an die Profilings und Berufsorientierungsgespräche angeboten und sollen ihnen dabei helfen, Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu nutzen. Die angebotenen Schulungen konzentrieren sich auf aussichtsreiche Branchen wie IT, Transportwesen, Logistik oder Elektronik. Die Kurse können als Einzel- oder Gruppenveranstaltungen abgehalten werden und bieten eine breite Palette von Maßnahmen an, von der Vermittlung von Grundkenntnissen bis zur Ausweitung der Kompetenzen oder Vorbereitung der Teilnehmer auf eine berufliche Neuorientierung und Arbeit in anderen Branchen oder eine Existenzgründung.

Berufsorientierung: Dieses Paket umfasst diverse Instrumente wie Arbeitsmarktanalysen, Stellensuche, Schulung zu Selbstmarketing, Bewerbungen und Vorstellungsgesprächen.

Peergroups/Workshops: Hierbei handelt es sich um moderierte Foren, die den Teilnehmern Ideenaustausch und Reflexion ermöglichen sollen. Peergroups können sich auf vielerlei Themen konzentrieren, z. B. Zeitmanagement, Selbstmanagement, Arbeitsrecht, Gesundheitsförderung oder Lerntechniken.

Existenzgründerberatung: Hierbei handelt es sich um ein Paket an Beraterdienstleistungen für diejenigen, die sich selbständig machen wollen. Zu den Dienstleistungen zählen individualisierte maßgeschneiderte Coachings.

Stellenakquise/Jobmessen: Professionelle Jobscouts helfen bei der Ermittlung noch nicht veröffentlichter Vakanzen, die sich für die betroffenen Arbeitskräfte eignen würden. Veranstaltungen wie Jobmessen werden organisiert, um die Kontaktaufnahme zwischen potenziellem Arbeitgeber und Kandidaten zu vereinfachen.

Nachbetreuung und Beratung: Die Arbeitskräfte können nach Antritt einer neuen Stelle weitere Berufsberatungsdienste nutzen, die ihnen den Übergang in den neuen Arbeitsplatz erleichtern und das Risiko des Arbeitsplatzverlustes minimieren sollen.

Transferkurzarbeitergeld: Die Höhe beträgt 60 % des vorherigen Nettoeinkommens der Arbeitskraft bzw. 67 %, falls mindestens ein Kind im Haushalt des Empfängers wohnt. Zahlbar ist dieses Geld bis zu zwölf Monate lang ab dem Datum, an dem die Arbeitskraft in die Transfergesellschaft eintritt.

22.Die hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der EGF-Verordnung zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

23.Die deutschen Behörden legten die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vor, die für das betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie bestätigten, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.

Veranschlagte Haushaltsmittel

24.Die Gesamtkosten werden auf insgesamt 11 597 706 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 11 151 640 EUR und die Ausgaben für Maßnahmen für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie für Kontrolle und Berichterstattung auf 446 066 EUR veranschlagt werden.

25.Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 6 958 623 EUR (60 % der Gesamtkosten) beantragt.

Maßnahmen

Geschätzte Teilnehmerzahl

Geschätzte Kosten je Teilnehmer/in (gerundet)
(EUR)

Geschätzte Gesamtkosten

(EUR)

Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der EGF-Verordnung)

Qualifizierungsmaßnahmen

1 559

3 445

5 370 244

Berufsorientierung

750

931

697 917

Peergroups/Workshops

600

388

232 939

Existenzgründerberatung

25

3 138

78 456

Stellenakquise

500

657

328 299

Nachbetreuung/Beratung:

1 050

515

540 711

Zwischensumme (a):

Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen

7 248 566

(65,00 %)

Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung)

Transferkurzarbeitergeld

2 637

1 480

3 903 074

Zwischensumme (b):

Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen:

3 903 074

(35,00 %)

Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung

1. Vorbereitung

66 910

2. Verwaltung

245 336

3. Information und Werbung

22 303

4. Kontrolle und Berichterstattung

111 517

Zwischensumme (c):

Prozentsatz der Gesamtkosten:

446 066

(3,85 %)

Gesamtkosten (a + b + c):

11 597 706

EGF-Beitrag (60 % der Gesamtkosten)

6 958 623

26.Die Kosten der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen, die als Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung ausgewiesen werden, übersteigen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der personalisierten Dienstleistungen nicht. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die aktive Teilnahme der zu unterstützenden Personen an den Aktivitäten zur Arbeitsuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist. Nur dokumentierte Aktivitäten dürfen berücksichtigt werden, und Deutschland wird dafür Sorge tragen, dass ein Prüfpfad vorgelegt wird.

Zeitraum, in dem Ausgaben für einen Finanzbeitrag in Frage kommen

27.Die deutschen Behörden leiteten am 1. Januar 2015 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Personen ein. Die Ausgaben für die oben dargelegten Maßnahmen kommen somit im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 26. Februar 2017 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage.

28.Den deutschen Behörden entstanden ab dem 1. Januar 2015 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für die Maßnahmen für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie für Kontrolle und Berichterstattung kommen somit im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 26. August 2017 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Frage.

Komplementarität mit aus nationalen Mitteln oder Unionsmitteln geförderten Maßnahmen

29.Die Mittel für die nationale Vor- oder Kofinanzierung stammen aus dem Bundeshaushalt und von der Bundesagentur für Arbeit. Diese finanzieren den nationalen Beitrag von 40 % der Gesamtkosten der von der Transfergesellschaft angebotenen EGF-finanzierten Maßnahmen. Die personalisierten Dienstleistungen beginnen mit dem Eintritt der Arbeitskräfte in die Transfergesellschaft, die zunächst von der deutschen Regierung und dem entlassenden Unternehmen finanziert wird. Die Arbeitskräfte erhalten Transferkurzarbeitergeld, das für eine Förderung aus dem EGF in Frage kommt, solange die entlassenen Arbeitskräfte an den aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen teilnehmen (diese müssen nicht aus dem EGF kofinanziert werden und werden in der Anfangsphase von den oben dargelegten Transfergesellschaftsmechanismen finanziert). Die zusätzlichen EGF-finanzierten aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen laufen später an, sobald den deutschen EGF-Behörden ausreichend sichere Angaben vorliegen, dass ihr EGF-Antrag genehmigt wird.

30.Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die vorgenannten Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag aus dem EGF bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden.

Verfahren für die Anhörung der zu unterstützenden Personen oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften

31.Deutschland gab an, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Sozialpartnern wie oben angegeben ausgearbeitet wurde.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

32.Der Antrag enthält eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen dargelegt sind. Deutschland informierte die Kommission darüber, dass der Finanzbeitrag von denselben Stellen innerhalb des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verwaltet werden wird, die auch den ESF verwalten. Allerdings fungiert innerhalb der Gruppe Europäische Fonds für Beschäftigung das Referat EF 4 als Verwaltungsbehörde für den EGF, wohingegen das Referat EF 1 die Verwaltungsbehörde für den ESF ist. Kontrollbehörde für den EGF wie auch den ESF ist die Organisationseinheit Prüfbehörde. Diese Stellen haben bereits die früheren EGF-Beiträge für Deutschland verwaltet.

Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats

33.Die deutschen Behörden haben – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen gegeben:

Die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet.

Die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten.

Die entlassenden Unternehmen, die nach den Entlassungen ihre Tätigkeit fortgesetzt haben, sind ihren rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen und haben für ihre Arbeitskräfte entsprechende Vorkehrungen getroffen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden.

Der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Haushaltsvorschlag

34.Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 7 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

35.Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 der EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Personen, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 6 958 623 EUR, d. h. 60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.

36.Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 8 vom Europäischen Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen.

Verwandte Rechtsakte

37.Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung des Betrags von 6 958 623 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie vor.

38.Zum selben Zeitpunkt, zu dem die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF annimmt, erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über einen Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische Parlament und der Rat den vorgeschlagenen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlassen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
(Antrag Deutschland – EGF/2015/002 DE/Adam Opel)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 9 , insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 10 , insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

(2)Wie in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 11 festgelegt, darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)Am 26. Februar 2015 reichte Deutschland den Antrag EGF/2015/002 DE/Adam Opel auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen bei der Adam Opel AG und einem Zulieferer in Deutschland ein. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 dieser Verordnung für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF.

(4)Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 6 958 623 EUR für den Antrag Deutschlands bereitgestellt werden kann.

(5)Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte der vorliegende Beschluss ab dem Datum seiner Annahme gelten –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 6 958 623 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum der Annahme]*.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) Im Sinne des Artikels 3 der EGF-Verordnung.
(3) ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
(4) Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.
(5) Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).
(6) European Automobile Manufacturers Association (ACEA), The Automobile Industry Pocket Guide 2014-2015, S. 57f.
(7) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(8) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(9) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(10) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(11) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
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