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Document 52015PC0013
Proposal for a DECISION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the mobilisation of the European Globalisation Adjustment Fund in accordance with point 13 of the Interinstitutional Agreement of 2 December 2013 between the European Parliament, the Council and the Commission on budgetary discipline and sound financial management (application EGF/2013/009 PL/Zachem from Poland)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/009 PL/Zachem, Polen)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/009 PL/Zachem, Polen)
/* COM/2015/013 final */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/009 PL/Zachem, Polen) /* COM/2015/013 final */
BEGRÜNDUNG Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für
die Jahre 2014-2020[1]
sieht die Möglichkeit vor, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die
Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR
(zu Preisen von 2011) in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen
Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen. Die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF für
Anträge, die bis 31. Dezember 2013 eingereicht wurden, sind in der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung[2]
niedergelegt. Am 9. Oktober 2013 stellte Polen den
Antrag EGF/2013/009 PL/Zachem auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen
Entlassungen bei dem Unternehmen Zachem und zwei seiner Zulieferer in Polen. Nach eingehender Prüfung dieses Antrags
gelangte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag im Rahmen
dieser Verordnung erfüllt sind. ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE Eckdaten: || EGF-Aktenzeichen || EGF/2013/009 Mitgliedstaat || Polen Artikel 2 || Buchstabe a Hauptunternehmen || Zakladi Chemizne Zachem Zulieferer und nachgeschaltete Hersteller || 2 Bezugszeitraum || 31.3.2013–31.7.2013 Datum des Beginns der personalisierten Dienstleistungen || 4.3.2013 Datum der Antragstellung || 9.10.2013 Entlassungen im Bezugszeitraum || 615 Entlassungen vor und nach dem Bezugszeitraum || 0 Zu berücksichtigende Entlassungen insgesamt || 615 Entlassene Arbeitskräfte, die voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen werden || 50 Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 220 410 Kosten der Durchführung des EGF[3] (EUR) || 10 000 Kosten der Durchführung des EGF (%) || 4,34 % Gesamtkosten (EUR) || 230 410 EGF-Beitrag in EUR (50 %) || 115 205 1. Der Antrag wurde der
Kommission am 9. Oktober 2013 vorgelegt und bis 16. Juni 2014
durch zusätzliche Informationen ergänzt. 2. Der Antrag erfüllt die
EGF-Interventionskriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 1927/2006 und wurde innerhalb der in Artikel 5 dieser
Verordnung vorgesehenen Frist von zehn Wochen eingereicht. Zusammenhang
zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im
Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung 3. Zur Begründung des
Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen
Veränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung macht Polen
geltend, dass der EU-Marktanteil in der Chemieindustrie erheblich
zurückgegangen ist, so dass die EU ihren Platz an der Weltspitze beim Absatz
chemischer Stoffe verloren hat. Von 1992 bis 2012 sank der EU-Marktanteil am
Weltmarkt für chemische Stoffe drastisch von 35,2 % im Jahr 1992 auf 30,5 %
im Jahr 2002 und weiter auf 17,8 % im Jahr 2012[4]. In den letzten Jahren
war eine zunehmende Verlagerung der Produktion chemischer Stoffe nach Asien und
insbesondere nach China zu beobachten. China verzeichnete eine besonders
spektakuläre Zunahme der Produktion chemischer Stoffe: Aufgrund des steigenden
Absatzes auf aufstrebenden Märkten konnte es seinen Marktanteil von 8,7 %
im Jahr 2002 auf 30,5 % im Jahr 2012 ausbauen. Das Produktionsniveau in
den asiatischen Volkswirtschaften wird zudem durch niedrigere Arbeitskosten,
Zugang zu den Märkten, Subventionen, Steuern und Regulierung beeinflusst. Dem
Bericht „Chemical industry vision 2030“[5]
zufolge werden im Jahr 2030 rund 66 % des weltweiten Gesamtumsatzes der
Branche auf Asien entfallen, und fünf bis acht der zehn weltgrößten
Chemieunternehmen werden aus dieser Region kommen. Vor allem China ist aufgrund
seines Wirtschaftspotenzials und seiner Wachstumsraten besonders attraktiv,
aber auch das übrige Asien mit Ländern wie Indien, Singapur und Südkorea ist
nicht zu unterschätzen. Quelle: CEFIC 4. Die OECD unterstrich zudem 2012
in einem Bericht[6],
dass durch die zunehmende Verlagerung von Wirtschaftszweigen in
Nicht-OECD-Länder, die bislang auf die Produktion chemischer Grundstoffe mit
niedrigem Mehrwert spezialisiert waren, diese Länder ein verstärktes Interesse
an der Herstellung von Chemikalien mit hohem Mehrwert in der Nähe der
Produktionszentren haben. Toluol[7],
eine komplexe chemische Verbindung, ist ein von diesen Markttrends betroffener
Stoff. Der Toluolmarkt befindet sich im Wandel: In Westeuropa und Nordafrika
ging die Produktion um 8 % bis 17 % zurück, während sie in anderen
Teilen der Welt – insbesondere im Nahen Osten, Nordostasien und Südostasien – anstieg. 5. Zaklady Chemiczne Zachem (im
Folgenden „Zachem“) war ein polnischer Chemikalien-Hersteller mit Sitz in
Bydgoszcz und ein Tochterunternehmen des Ciech-Konzerns. Zachem war zuständig
für die Herstellung halbfertiger und fertiger, organischer und anorganischer
Chemikalien für die Automobil-, Chemie-, Möbel-, Bau-, Textil-, Papier-, und
Lederindustrie und dazugehörige Branchen sowie für den Energiesektor und die
Herstellung von Kabeln. Wichtigstes Erzeugnis war TDI (Toluoldiisocyanat),
dessen Hauptbestandteil Toluol ist. Die Produktion wurde jedoch im
Dezember 2012 eingestellt. Außerdem stellte das Unternehmen ECH
(Epichlorhydrin) her; wenige Monate nach dem Produktionsstopp von TDI wurde
auch diese Aktivität beendet. Nachweis der Zahl der Entlassungen und
Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe a 6. Polen beantragt eine
Intervention nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006,
wonach mindestens 500 Entlassungen in einem Unternehmen in einem
Mitgliedstaat innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten erforderlich sind;
dazu werden auch arbeitslos gewordene Beschäftigte bei Zulieferern oder
nachgeschalteten Herstellern gezählt. 7. Der Antrag betrifft 615 Entlassungen
während des viermonatigen Bezugszeitraums vom 31. März 2013 bis 31. Juli
2013 in drei Unternehmen, die der NACE-Rev.-2-Abteilung 20 (Herstellung
von chemischen Erzeugnissen) zuzuordnen und in der NUTS-2-Region
Kujawsko-Pomorskie (PL61) angesiedelt sind. Alle Entlassungen wurden gemäß
Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 ermittelt. Erläuterung des unvorhergesehenen
Charakters der Entlassungen 8. Die Entlassungen bei Zachem
waren aufgrund der Plötzlichkeit des Anstiegs des TDI-Angebots auf dem Markt
nicht vorherzusehen. Das Überangebot von 30 % war das Ergebnis von
Investitionen in anderen Teilen der Welt mit dem Ziel, größenbedingte
Kostenvorteile zu nutzen und die Integration der Lieferkette weiter
voranzutreiben, so dass die fraglichen Hersteller in der Lage waren, zu
niedrigeren Durchschnittspreisen zu produzieren. In Verbindung mit niedrigen
Transportkosten führte dies dazu, dass Zachem nicht länger wettbewerbsfähig
war. Was die zweite Einnahmequelle – die Herstellung von ECH (Epichlorhydrin)
aus dem Rohstoff Propylen – angeht, so blieben die Preise für ECH zwar
stabil, die Preise für Propylen dagegen stiegen in Europa um rund 160 %.
Aufgrund des Überangebots von ECH und Zachems geringer Betriebsgröße war der
Verkauf von ECH für den Konzern nicht länger wirtschaftlich, und mit dem
geplanten Ausbau der ECH-Produktionskapazitäten in Asien war eine Verbesserung
der Situation nicht zu erwarten. Auch die jetzige Durchschnittsauslastung der
Produktionsanlagen wird voraussichtlich weiter sinken. 9. Aufgrund dieser Umstände
wurde beschlossen, die Produktion in Zachem einzustellen, das Unternehmen
umzustrukturieren und schließlich Arbeitskräfte zu entlassen. Dies hatte
plötzliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Zulieferer.
ZACHEM UCR Sp. z o.o. bezog 92 % seiner Einnahmen aus für Zachem
erbrachten Dienstleistungen. Metalko, ein Spin-off-Unternehmen von Zachem, das auch
Maschinen für das Hauptunternehmen reparierte und wartete, erlitt schwere
Verluste. Benennung der Unternehmen, die
Entlassungen vornehmen, sowie der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte 10. Der Antrag betrifft 615 Entlassungen
bei Zachem und seinen Zulieferern, ZACHEM UCR Sp. z o.o. und Metalko Sp.
z o.o. Zulieferer von Zachem und Zahl der Entlassungen ZACHEM UCR Sp. z o.o. || 53 || Metalko Sp. z o.o. || 6 Zulieferer insgesamt: 2 || Entlassungen insgesamt: 59 || 11. Aufschlüsselung der zu
unterstützenden Arbeitskräfte: Gruppe || Anzahl || Prozent Männer || 484 || 78,7 Frauen || 131 || 21,3 EU-Bürger/innen || 615 || 100,0 Nicht-EU-Bürger/innen || 0 || 0,0 15-24 Jahre || 3 || 0,5 25-54 Jahre || 460 || 74,8 55-64 Jahre || 152 || 24,7 > 64 Jahre || 0 || 0 12. Aufschlüsselung nach
Berufsgruppen: Gruppe || Anzahl || Prozent Angehörige gesetzgebender Körperschaften, leitende Verwaltungsbedienstete und Führungskräfte || 10 || 1,6 Akademische Berufe || 57 || 9,3 Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe || 68 || 11,1 Bürokräfte || 102 || 16,6 Handwerks- und verwandte Berufe || 54 || 8,8 Anlagen- und Maschinenbediener sowie Montierer || 324 || 52,7 13. Polen hat bestätigt, dass im
Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 eine Politik
der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Nichtdiskriminierung
angewandt wurde und weiterhin in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF
und insbesondere beim Zugang zum EGF angewandt wird. Beschreibung
des betreffenden Gebiets, seiner Behörden und anderer Beteiligter 14. Betroffen ist die NUTS-2-Region
Kujawsko-Pomorskie (PL61) in Zentralpolen. Die Woiwodschaft Kujawsko-Pomorskie
erstreckt sich über 18 000 km² und zählt rund 2,1 Mio.
Einwohner. In der Woiwodschaft liegen 52 Städte; die beiden größten sind
Bydgoszcz und Torún. Am stärksten von den Entlassungen betroffen sind Bydgoszcz
(367 000 Einwohner), Torún (200 000 Einwohner) und
Włocławek (120 000 Einwohner). Wichtigste Interessenträger sind die
Kommunalbehörden von Bydgoszcz, die Regionalregierung der Woiwodschaft
Kujawsko-Pomorskie, die Vertretung der Zentralregierung in der Region sowie die
Arbeitsämter von Torún, Bydgoszcz (dem die meisten Entlassungen gemeldet
wurden), Nakło und Żnin. Folgende Sozialpartner sind beteiligt: NSZZ
„Solidarność“ (Regionalvorstand des Landkreises Bydgoszcz) Gesamtpolnischer
Gewerkschaftsverband (OPZZ) der Woiwodschaft Kujawsko-Pomorskie Forum Związków
Zawodowych (FZZ, Regionalvorstand der Woiwodschaft Kujawsko-Pomorskie) Business Centre Club Convent Handwerks- und Wirtschaftskammer von Kujawy und Pomorze Arbeitgeber- und
Unternehmerverband von Kujawy und Pomorze Erwartete Auswirkungen der Entlassungen
auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage 15. In der Woiwodschaft
Kujawsko-Pomorskie (PL61) in Zentralpolen haben zahlreiche Industriezweige
(Agrarindustrie, chemische Industrie, Abfallbewirtschaftung, Baugewerbe und Maschinenbauindustrie)
vom industriellen Wachstum profitiert. 16. Mit 361 254 Einwohnern
(Stand: Dezember 2012) ist Bydgoszcz die größte Stadt in der Region. Im
Juni 2013 betrug die Arbeitslosenquote dort 9,1 %. Die Stadt ist an
das nationale Fernstraßen- und Schienennetz angebunden. Torún ist die
zweitgrößte Stadt (204 299 Einwohner im Dezember 2012). Dort lag die
Arbeitslosenquote im Juni 2013 bei 10,2 %[8]. 17. Obwohl die Region vom
Wirtschaftswachstum profitiert hat, verzeichnete sie Ende Juli 2013
mit 17,4 % die höchste Arbeitslosenquote landesweit. Im Bezugszeitraum
meldeten sich beim Arbeitsamt Bydgoszcz 722 Personen arbeitslos, darunter 426,
die direkt oder indirekt bei Zachem – mit bis zu 7000 Beschäftigten
ehemals der größte Arbeitgeber der Region – entlassen worden waren. Koordiniertes Paket der zu
finanzierenden personalisierten Dienstleistungen und Aufschlüsselung der dafür
geschätzten Kosten, einschließlich der Komplementarität des Pakets mit
Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden 18. Alle nachstehenden Maßnahmen
bilden zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen zur
Wiedereingliederung der entlassenen Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt. Die
unten beschriebenen Maßnahmen richten sich an die 50 am stärksten benachteiligten
der 615 entlassenen Arbeitskräfte und gehen über das hinaus, was der ESF
und die nationalen Behörden für diese Gruppe tun können. – Einstellungsanreize: Diese Maßnahme
richtet sich an 45 ehemalige Beschäftigte von Zachem; Arbeitgeber, die eine
oder mehrere dieser Personen einstellen, erhalten finanzielle Anreize. Die
ehemaligen Beschäftigten werden der Arbeitsverwaltung gemeldet, und das
Arbeitsamt des Landkreises wird die Schaffung neuer Arbeitsplätze
kontinuierlich beobachten und dabei besonderes Augenmerk auf neu geschaffene
Arbeitsplätze für die arbeitslosen Personen legen, die für einen
Einstellungsanreiz in Frage kommen. Die potenziellen Arbeitgeber benötigen
bestimmte Qualifikationen, Kompetenzen und Erfahrungen, um eine bestimmte
Stelle zu besetzen. Der Arbeitgeber, der einen ehemaligen Beschäftigten von
Zachem für mindestens 24 Monate beschäftigt, erhält einen
Einstellungsanreiz. Die Kosten für diese Art der Unterstützung, die das
Arbeitsamt in Bydgoszcz 45 ehemaligen Beschäftigten von ZACHEM und den
beiden Zulieferern bietet, belaufen sich schätzungsweise auf 213 000 EUR
(rund 900 000 PLN). – Öffentliche Maßnahmen: Im Rahmen
dieser Maßnahme soll das Arbeitsamt Bydgoszcz das Gehalt/den Lohn und die
Sozialversicherungsbeiträge für fünf Personen übernehmen; die Kosten belaufen
sich auf schätzungsweise 7110 EUR. Der potenzielle Arbeitgeber trifft eine
Vereinbarung mit dem Arbeitsamt. Zur Zielgruppe dieser Maßnahme gehören in der
Regel Langzeitarbeitslose, Arbeitslose im Alter von 50 Jahren und darüber,
geringqualifizierte Arbeitslose, Arbeitslose ohne Berufserfahrung, junge
Menschen bis 25 Jahre, alleinerziehende Mütter, Menschen mit Behinderung,
Menschen in der Obhut des Sozialamtes und aus der Haft entlassene Personen. Im
Rahmen dieses Antrags möchte Polen diese Maßnahme speziell für entlassene
Arbeitskräfte, die älter als 50 Jahre sind, einsetzen. 19. Die im Antrag aufgeführten
Kosten der Durchführung des EGF gemäß Artikel 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1927/2006 betreffen Vorbereitungs-, Verwaltungs-,
Durchführungs-, Informations- und Werbemaßnahmen sowie Kontrolltätigkeiten. 20. Die von den polnischen
Behörden vorgeschlagenen personalisierten Dienstleistungen stellen aktive
Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 3
der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zählen. Die polnischen
Behörden veranschlagen die Gesamtkosten mit 230 410 EUR, davon 220 410 EUR
für personalisierte Dienstleistungen und 10 000 EUR (= 4,34 %
der Gesamtkosten) für die Durchführung des EGF. Insgesamt wird ein
Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 115 205 EUR (50 % der
Gesamtkosten) beantragt. Maßnahmen || Geschätzte Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte || Veranschlagte Kosten je zu unterstützender Arbeitskraft (in EUR) || Gesamtkosten (EGF plus nationale Kofinanzierung) (EUR) Personalisierte Dienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006) Einstellungsanreize || 45 || 4 740 || 213 300 Öffentliche Maßnahmen || 5 || 1 422 || 7 110 Zwischensumme personalisierte Dienstleistungen || || 220 410 Kosten der Durchführung des EGF (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006) Vorbereitungsmaßnahmen || || 2 000 Verwaltungsmaßnahmen || || 2 000 Informations- und Werbemaßnahmen || || 3 000 Kontrolltätigkeiten || || 3 000 Zwischensumme für die Durchführung des EGF || || 10 000 Veranschlagte Gesamtkosten || || 230 410 EGF-Beitrag (50 % der Gesamtkosten) || || 115 205 21. Polen bestätigt, dass die oben
beschriebenen Maßnahmen zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert
werden, komplementär sind und Doppelfinanzierungen ausgeschlossen sind. 22. Die für eine
Kofinanzierung aus dem EGF vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu
Maßnahmen, die derzeit aus dem Europäischen Sozialfonds finanziert werden,
insbesondere im Zuge der Teilmaßnahme 8.1.2 „Unterstützung für den Anpassungs- und
Modernisierungsprozess in der Region“ im Rahmen der Priorität VIII „Regionale
Humanressourcen für die Wirtschaft“ des operationellen Programms Humankapital.
Einige der bei Zachem entlassenen Arbeitskräfte haben bereits an dem Projekt
„Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt III – eine neue Laufbahn“
teilgenommen. Dieses Projekt richtete sich an
Arbeitskräfte, die im Zuge einer Umstrukturierung entlassen worden waren. 23. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Projekts erhielten Schulungen,
Beratung und finanzielle Unterstützung zur Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit; es wurden Finanzhilfen von bis zu 10 000 EUR pro Person
und Überbrückungsgelder von bis zu 250 EUR monatlich pro Person für sechs
Monate gewährt. Personen, die an einer Selbständigkeit interessiert waren,
erhielten die Möglichkeit, an speziellen Schulungen, Workshops und
Informationsveranstaltungen zur Erstellung eines Geschäftsplans teilzunehmen. Rund 60 bei Zachem und seinen Zulieferern entlassene Arbeitskräfte
haben bereits an dem Projekt teilgenommen. 24. 190 derzeitige und
ehemalige Beschäftigte von Zachem nahmen zudem an dem Projekt „Der nächste
Schritt“ teil, einem Programm zur beruflichen Aktivierung für die Beschäftigten
der Zachem S.A., das die Chancen dieser Personen auf einen neuen Arbeitsplatz
verbessern soll, indem ihnen Berufs- und psychologische Beratung, berufliche
Fortbildung, unternehmerische Schulungen, Arbeitsvermittlungsdienste sowie
einmalige Investitionshilfen und Überbrückungshilfen angeboten werden. Zeitpunkt/e, ab dem/denen
personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte begonnen
wurden oder geplant sind 25. Polen begann am 4. März 2013
zugunsten der betroffenen Arbeitskräfte mit den personalisierten
Dienstleistungen des koordinierten Pakets, für das ein Finanzbeitrag des EGF
beantragt wird. Dieses Datum gilt somit als Beginn des Zeitraums, in dem eine
Unterstützung durch den EGF möglich ist. Verfahren für die Anhörung der
Sozialpartner 26. Der regionale Ausschuss für
den Sozialen Dialog erörterte die Möglichkeiten, die bei Zachem S.A. und seinen
Zulieferern entlassenen Arbeitskräfte zu unterstützen. Das vorgeschlagene Paket
personalisierter Maßnahmen wurde auf der Tagung des Beschäftigungsrates in
Bydgoszcz erörtert, an der Vertreter von Gewerkschaften, Unternehmen sowie der
lokalen und regionalen Behörden teilnahmen. 27. Die polnischen Behörden haben
bestätigt, dass die nationalen und die EU-Rechtsvorschriften über
Massenentlassungen eingehalten wurden. Informationen über Maßnahmen, die
aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen
obligatorisch sind 28. Im Hinblick auf die Kriterien
nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 haben die
polnischen Behörden in ihrem Antrag bestätigt, · dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt,
für die die Unternehmen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften oder gemäß
Tarifvereinbarungen verantwortlich sind; · dass die Maßnahmen einzelne Arbeitskräfte unterstützen und nicht der
Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen; · dass die oben genannten förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus
anderen Finanzinstrumenten der Union erhalten. Verwaltungs- und Kontrollsysteme 29. Polen hat der Kommission
mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag von denselben Stellen verwaltet und
kontrolliert wird wie der Europäische Sozialfonds. Die für die Durchführung des
EGF zuständige Verwaltungsbehörde wird das Ministerium für Infrastruktur und
Entwicklung sein, und zwar speziell die Abteilung für den Europäischen Sozialfonds.
Die Verwaltungsbehörde wird einige Aufgaben der zwischengeschalteten Stelle,
dem für die Woiwodschaft zuständigen Arbeitsamt in Torún, übertragen. 30. Als Zahlstelle fungiert die im
Finanzministerium angesiedelte Abteilung für Zahlungen. 31. Die Bescheinigungsstelle wird
innerhalb der Abteilung für Zertifizierung und Benennung im Ministerium für
Infrastruktur und Entwicklung eingerichtet, in einer von der Verwaltungsbehörde
getrennten Abteilung. 32. Die Abteilung für den ESF und
die Abteilung für Zertifizierung und Benennung werden von zwei unabhängigen
Mitgliedern der Verwaltung des Ministeriums überwacht. Der EGF-Beitrag wird auf
ein separates Konto des Finanzministeriums gezahlt, das die Finanzmittel auf
das Einkommenskonto des Staatshaushalts überträgt. Die Kofinanzierung für die
Durchführung der Maßnahmen erfolgt aus nationalen Quellen, u. a. aus dem
Arbeitnehmerfonds. Die Arbeitsämter der Landkreise werden getrennte
Aufzeichnungen über die Ausgaben führen. Sobald die Durchführung abgeschlossen
ist, reichen die Arbeitsämter der Landkreise einen Zahlungsantrag bei der
Arbeitsverwaltung der Woiwodschaft ein, die diesen Antrag genehmigt und an die
Verwaltungsbehörde weiterleitet. Die Verwaltungsbehörde übermittelt das
Zertifikat und die Erklärung über die Begründung der Ausgaben an die
Europäische Kommission. Des Weiteren führt sie Inspektionen durch, um zu
überprüfen, ob die Verfahren von der zwischengeschalteten Stelle korrekt
angewandt wurden. Die zwischengeschaltete Stelle kontrolliert wiederum, ob die
Arbeitsämter der Landkreise ihre Unterstützungsleistungen ordnungsgemäß
erbracht haben. Gemäß den Kontrollsystemen wird bei Eingang eines Beschlusses
über eine Erstattung im Rahmen des EGF ein Zeitplan für Inspektionen
vereinbart. Ist es bei der Durchführung der Maßnahmen zu Unregelmäßigkeiten
gekommen, so kann eine Behörde zusätzliche Überprüfungen veranlassen. In diesem
Fall ist die Prüfbehörde für den ESF die zuständige Prüfbehörde. Finanzierung 33. Auf der Grundlage des Antrags
Polens wird der aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für das koordinierte Paket
personalisierter Dienstleistungen (Kosten für die Durchführung des EGF
eingeschlossen) mit 115 205 EUR, d. h. 50 % der
Gesamtkosten, veranschlagt. Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle
Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den Angaben Polens. 34. Unter Berücksichtigung des
nach Maßgabe von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013
des Rates maximal möglichen Finanzbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit,
Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den gesamten oben
genannten Betrag aus dem EGF bereitzustellen. 35. Der vorgeschlagene Beschluss
über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin,
die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[9] vom Europäischen
Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen. 36. Gleichzeitig unterbreitet die
Kommission, wie unter Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom
2. Dezember 2013 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung,
mit der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den
Haushaltsplan 2015 eingesetzt werden. Quellen von Mitteln für Zahlungen 37. Die Mittel aus der
EGF-Haushaltslinie werden zur Deckung der für den vorliegenden Antrag
benötigten 115 205 EUR herangezogen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin,
die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung
(Antrag EGF/2013/009 PL/Zachem, Polen) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur
Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[10], insbesondere auf
Artikel 12 Absatz 3, gestützt auf die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem
Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im
Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[11], insbesondere auf
Nummer 13, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[12], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die
infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der
Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen
bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen. (2) Artikel 12 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013
zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[13] sieht die Möglichkeit
vor, den EGF bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR
(zu Preisen von 2011) in Anspruch zu nehmen. Polen hat am 9. Oktober 2013
einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei dem
Unternehmen Zachem und zwei Zuliefererunternehmen gestellt und diesen Antrag
bis zum 16. Juni 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag
erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die
Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 115 205 EUR
bereitzustellen. (3) Der EGF sollte folglich in
Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Polen
bereitgestellt werden kann — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird der Europäische Fonds für
die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der
Betrag von 115 205 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen
bereitgestellt werden kann. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 884. [2] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [3] Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006. [4] The European chemical industry. Facts & Figures
2013, CEFIC (http://www.cefic.org/Facts-and-Figures). [5] Chemical Industry Vision 2030: A European
Perspective. [6] OECD Environmental Outlook to 2050: The Consequences
of Inaction, 2012, S. 304. [7] Toluol ist eine aromatische Verbindung, die zur
Herstellung von Benzol, von p-Xylol für die Produktion von
Polyethylenterephtalat-Kunststoffen (PET) und von Toluoldiisocyanate (TDI) für
die Verwendung in Polyurethan verwendet wird und als Lösungsmittel weit
verbreitet ist. [8] http://wbj.pl/wp-content/uploads/2014/09/IiP2014.pdf [9] ABl. C 373 vom 20.12.2013 S. 1. [10] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [11] ABl. C 373 vom 20.12.2013 S. 1. [12] ABl. C […] vom […], S. […]. [13] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.