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Document 52015PC0013

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/009 PL/Zachem, Polen)

/* COM/2015/013 final */

52015PC0013

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/009 PL/Zachem, Polen) /* COM/2015/013 final */


BEGRÜNDUNG

Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[1] sieht die Möglichkeit vor, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen.

Die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF für Anträge, die bis 31. Dezember 2013 eingereicht wurden, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] niedergelegt.

Am 9. Oktober 2013 stellte Polen den Antrag EGF/2013/009 PL/Zachem auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei dem Unternehmen Zachem und zwei seiner Zulieferer in Polen.

Nach eingehender Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE

Eckdaten: ||

EGF-Aktenzeichen || EGF/2013/009

Mitgliedstaat || Polen

Artikel 2 || Buchstabe a

Hauptunternehmen || Zakladi Chemizne Zachem

Zulieferer und nachgeschaltete Hersteller || 2

Bezugszeitraum || 31.3.2013–31.7.2013

Datum des Beginns der personalisierten Dienstleistungen || 4.3.2013

Datum der Antragstellung || 9.10.2013

Entlassungen im Bezugszeitraum || 615

Entlassungen vor und nach dem Bezugszeitraum || 0

Zu berücksichtigende Entlassungen insgesamt || 615

Entlassene Arbeitskräfte, die voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen werden || 50

Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 220 410

Kosten der Durchführung des EGF[3] (EUR) || 10 000

Kosten der Durchführung des EGF (%) || 4,34 %

Gesamtkosten (EUR) || 230 410

EGF-Beitrag in EUR (50 %) || 115 205

1.           Der Antrag wurde der Kommission am 9. Oktober 2013 vorgelegt und bis 16. Juni 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt. 

2.           Der Antrag erfüllt die EGF-Interventionskriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 und wurde innerhalb der in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zehn Wochen eingereicht.

Zusammenhang zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung

3.           Zur Begründung des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung macht Polen geltend, dass der EU-Marktanteil in der Chemieindustrie erheblich zurückgegangen ist, so dass die EU ihren Platz an der Weltspitze beim Absatz chemischer Stoffe verloren hat. Von 1992 bis 2012 sank der EU-Marktanteil am Weltmarkt für chemische Stoffe drastisch von 35,2 % im Jahr 1992 auf 30,5 % im Jahr 2002 und weiter auf 17,8 % im Jahr 2012[4]. In den letzten Jahren war eine zunehmende Verlagerung der Produktion chemischer Stoffe nach Asien und insbesondere nach China zu beobachten. China verzeichnete eine besonders spektakuläre Zunahme der Produktion chemischer Stoffe: Aufgrund des steigenden Absatzes auf aufstrebenden Märkten konnte es seinen Marktanteil von 8,7 % im Jahr 2002 auf 30,5 % im Jahr 2012 ausbauen. Das Produktionsniveau in den asiatischen Volkswirtschaften wird zudem durch niedrigere Arbeitskosten, Zugang zu den Märkten, Subventionen, Steuern und Regulierung beeinflusst. Dem Bericht „Chemical industry vision 2030“[5] zufolge werden im Jahr 2030 rund 66 % des weltweiten Gesamtumsatzes der Branche auf Asien entfallen, und fünf bis acht der zehn weltgrößten Chemieunternehmen werden aus dieser Region kommen. Vor allem China ist aufgrund seines Wirtschaftspotenzials und seiner Wachstumsraten besonders attraktiv, aber auch das übrige Asien mit Ländern wie Indien, Singapur und Südkorea ist nicht zu unterschätzen.  

Quelle: CEFIC

4.           Die OECD unterstrich zudem 2012 in einem Bericht[6], dass durch die zunehmende Verlagerung von Wirtschaftszweigen in Nicht-OECD-Länder, die bislang auf die Produktion chemischer Grundstoffe mit niedrigem Mehrwert spezialisiert waren, diese Länder ein verstärktes Interesse an der Herstellung von Chemikalien mit hohem Mehrwert in der Nähe der Produktionszentren haben. Toluol[7], eine komplexe chemische Verbindung, ist ein von diesen Markttrends betroffener Stoff. Der Toluolmarkt befindet sich im Wandel: In Westeuropa und Nordafrika ging die Produktion um 8 % bis 17 % zurück, während sie in anderen Teilen der Welt – insbesondere im Nahen Osten, Nordostasien und Südostasien – anstieg.

5.           Zaklady Chemiczne Zachem (im Folgenden „Zachem“) war ein polnischer Chemikalien-Hersteller mit Sitz in Bydgoszcz und ein Tochterunternehmen des Ciech-Konzerns. Zachem war zuständig für die Herstellung halbfertiger und fertiger, organischer und anorganischer Chemikalien für die Automobil-, Chemie-, Möbel-, Bau-, Textil-, Papier-, und Lederindustrie und dazugehörige Branchen sowie für den Energiesektor und die Herstellung von Kabeln. Wichtigstes Erzeugnis war TDI (Toluoldiisocyanat), dessen Hauptbestandteil Toluol ist. Die Produktion wurde jedoch im Dezember 2012 eingestellt. Außerdem stellte das Unternehmen ECH (Epichlorhydrin) her; wenige Monate nach dem Produktionsstopp von TDI wurde auch diese Aktivität beendet.

Nachweis der Zahl der Entlassungen und Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe a

6.           Polen beantragt eine Intervention nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, wonach mindestens 500 Entlassungen in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten erforderlich sind; dazu werden auch arbeitslos gewordene Beschäftigte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern gezählt.

7.           Der Antrag betrifft 615 Entlassungen während des viermonatigen Bezugszeitraums vom 31. März 2013 bis 31. Juli 2013 in drei Unternehmen, die der NACE-Rev.-2-Abteilung 20 (Herstellung von chemischen Erzeugnissen) zuzuordnen und in der NUTS-2-Region Kujawsko-Pomorskie (PL61) angesiedelt sind. Alle Entlassungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ermittelt. 

Erläuterung des unvorhergesehenen Charakters der Entlassungen

8.           Die Entlassungen bei Zachem waren aufgrund der Plötzlichkeit des Anstiegs des TDI-Angebots auf dem Markt nicht vorherzusehen. Das Überangebot von 30 % war das Ergebnis von Investitionen in anderen Teilen der Welt mit dem Ziel, größenbedingte Kostenvorteile zu nutzen und die Integration der Lieferkette weiter voranzutreiben, so dass die fraglichen Hersteller in der Lage waren, zu niedrigeren Durchschnittspreisen zu produzieren. In Verbindung mit niedrigen Transportkosten führte dies dazu, dass Zachem nicht länger wettbewerbsfähig war. Was die zweite Einnahmequelle – die Herstellung von ECH (Epichlorhydrin) aus dem Rohstoff Propylen – angeht, so blieben die Preise für ECH zwar stabil, die Preise für Propylen dagegen stiegen in Europa um rund 160 %. Aufgrund des Überangebots von ECH und Zachems geringer Betriebsgröße war der Verkauf von ECH für den Konzern nicht länger wirtschaftlich, und mit dem geplanten Ausbau der ECH-Produktionskapazitäten in Asien war eine Verbesserung der Situation nicht zu erwarten. Auch die jetzige Durchschnittsauslastung der Produktionsanlagen wird voraussichtlich weiter sinken.

9.           Aufgrund dieser Umstände wurde beschlossen, die Produktion in Zachem einzustellen, das Unternehmen umzustrukturieren und schließlich Arbeitskräfte zu entlassen. Dies hatte plötzliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Zulieferer. ZACHEM UCR Sp. z o.o. bezog 92 % seiner Einnahmen aus für Zachem erbrachten Dienstleistungen. Metalko, ein Spin-off-Unternehmen von Zachem, das auch Maschinen für das Hauptunternehmen reparierte und wartete, erlitt schwere Verluste. 

Benennung der Unternehmen, die Entlassungen vornehmen, sowie der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte

10.         Der Antrag betrifft 615 Entlassungen bei Zachem und seinen Zulieferern, ZACHEM UCR Sp. z o.o. und Metalko Sp. z o.o.

Zulieferer von Zachem und Zahl der Entlassungen

ZACHEM UCR Sp. z o.o. || 53 || Metalko Sp. z o.o. || 6

Zulieferer insgesamt: 2 || Entlassungen insgesamt: 59 ||

11.         Aufschlüsselung der zu unterstützenden Arbeitskräfte:

Gruppe || Anzahl || Prozent

Männer || 484 || 78,7

Frauen || 131 || 21,3

EU-Bürger/innen || 615 || 100,0

Nicht-EU-Bürger/innen || 0 || 0,0

15-24 Jahre || 3 || 0,5

25-54 Jahre || 460 || 74,8

55-64 Jahre || 152 || 24,7

> 64 Jahre || 0 || 0

12.         Aufschlüsselung nach Berufsgruppen:

Gruppe || Anzahl || Prozent

Angehörige gesetzgebender Körperschaften, leitende Verwaltungsbedienstete und Führungskräfte || 10 || 1,6

Akademische Berufe || 57 || 9,3

Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe || 68 || 11,1

Bürokräfte || 102 || 16,6

Handwerks- und verwandte Berufe || 54 || 8,8

Anlagen- und Maschinenbediener sowie Montierer || 324 || 52,7

13.         Polen hat bestätigt, dass im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Nichtdiskriminierung angewandt wurde und weiterhin in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und insbesondere beim Zugang zum EGF angewandt wird.

Beschreibung des betreffenden Gebiets, seiner Behörden und anderer Beteiligter

14.         Betroffen ist die NUTS-2-Region Kujawsko-Pomorskie (PL61) in Zentralpolen. Die Woiwodschaft Kujawsko-Pomorskie erstreckt sich über 18 000 km² und zählt rund 2,1 Mio. Einwohner. In der Woiwodschaft liegen 52 Städte; die beiden größten sind Bydgoszcz und Torún. Am stärksten von den Entlassungen betroffen sind Bydgoszcz (367 000 Einwohner), Torún (200 000 Einwohner) und Włocławek (120 000 Einwohner).

Wichtigste Interessenträger sind die Kommunalbehörden von Bydgoszcz, die Regionalregierung der Woiwodschaft Kujawsko-Pomorskie, die Vertretung der Zentralregierung in der Region sowie die Arbeitsämter von Torún, Bydgoszcz (dem die meisten Entlassungen gemeldet wurden), Nakło und Żnin.

Folgende Sozialpartner sind beteiligt:

NSZZ „Solidarność“ (Regionalvorstand des Landkreises Bydgoszcz)

Gesamtpolnischer Gewerkschaftsverband (OPZZ) der Woiwodschaft Kujawsko-Pomorskie

Forum Związków Zawodowych (FZZ, Regionalvorstand der Woiwodschaft Kujawsko-Pomorskie)

Business Centre Club Convent

Handwerks- und Wirtschaftskammer von Kujawy und Pomorze

Arbeitgeber- und Unternehmerverband von Kujawy und Pomorze

Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage

15.         In der Woiwodschaft Kujawsko-Pomorskie (PL61) in Zentralpolen haben zahlreiche Industriezweige (Agrarindustrie, chemische Industrie, Abfallbewirtschaftung, Baugewerbe und Maschinenbauindustrie) vom industriellen Wachstum profitiert.

16.         Mit 361 254 Einwohnern (Stand: Dezember 2012) ist Bydgoszcz die größte Stadt in der Region. Im Juni 2013 betrug die Arbeitslosenquote dort 9,1 %. Die Stadt ist an das nationale Fernstraßen- und Schienennetz angebunden. Torún ist die zweitgrößte Stadt (204 299 Einwohner im Dezember 2012). Dort lag die Arbeitslosenquote im Juni 2013 bei 10,2 %[8].

17.         Obwohl die Region vom Wirtschaftswachstum profitiert hat, verzeichnete sie Ende Juli 2013 mit 17,4 % die höchste Arbeitslosenquote landesweit. Im Bezugszeitraum meldeten sich beim Arbeitsamt Bydgoszcz 722 Personen arbeitslos, darunter 426, die direkt oder indirekt bei Zachem – mit bis zu 7000 Beschäftigten ehemals der größte Arbeitgeber der Region – entlassen worden waren.

Koordiniertes Paket der zu finanzierenden personalisierten Dienstleistungen und Aufschlüsselung der dafür geschätzten Kosten, einschließlich der Komplementarität des Pakets mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden

18.         Alle nachstehenden Maßnahmen bilden zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen zur Wiedereingliederung der entlassenen Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt. Die unten beschriebenen Maßnahmen richten sich an die 50 am stärksten benachteiligten der 615 entlassenen Arbeitskräfte und gehen über das hinaus, was der ESF und die nationalen Behörden für diese Gruppe tun können.

– Einstellungsanreize: Diese Maßnahme richtet sich an 45 ehemalige Beschäftigte von Zachem; Arbeitgeber, die eine oder mehrere dieser Personen einstellen, erhalten finanzielle Anreize. Die ehemaligen Beschäftigten werden der Arbeitsverwaltung gemeldet, und das Arbeitsamt des Landkreises wird die Schaffung neuer Arbeitsplätze kontinuierlich beobachten und dabei besonderes Augenmerk auf neu geschaffene Arbeitsplätze für die arbeitslosen Personen legen, die für einen Einstellungsanreiz in Frage kommen. Die potenziellen Arbeitgeber benötigen bestimmte Qualifikationen, Kompetenzen und Erfahrungen, um eine bestimmte Stelle zu besetzen. Der Arbeitgeber, der einen ehemaligen Beschäftigten von Zachem für mindestens 24 Monate beschäftigt, erhält einen Einstellungsanreiz. Die Kosten für diese Art der Unterstützung, die das Arbeitsamt in Bydgoszcz 45 ehemaligen Beschäftigten von ZACHEM und den beiden Zulieferern bietet, belaufen sich schätzungsweise auf 213 000 EUR (rund 900 000 PLN).

– Öffentliche Maßnahmen: Im Rahmen dieser Maßnahme soll das Arbeitsamt Bydgoszcz das Gehalt/den Lohn und die Sozialversicherungsbeiträge für fünf Personen übernehmen; die Kosten belaufen sich auf schätzungsweise 7110 EUR. Der potenzielle Arbeitgeber trifft eine Vereinbarung mit dem Arbeitsamt. Zur Zielgruppe dieser Maßnahme gehören in der Regel Langzeitarbeitslose, Arbeitslose im Alter von 50 Jahren und darüber, geringqualifizierte Arbeitslose, Arbeitslose ohne Berufserfahrung, junge Menschen bis 25 Jahre, alleinerziehende Mütter, Menschen mit Behinderung, Menschen in der Obhut des Sozialamtes und aus der Haft entlassene Personen. Im Rahmen dieses Antrags möchte Polen diese Maßnahme speziell für entlassene Arbeitskräfte, die älter als 50 Jahre sind, einsetzen.

19.         Die im Antrag aufgeführten Kosten der Durchführung des EGF gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 betreffen Vorbereitungs-, Verwaltungs-, Durchführungs-, Informations- und Werbemaßnahmen sowie Kontrolltätigkeiten.

20.         Die von den polnischen Behörden vorgeschlagenen personalisierten Dienstleistungen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zählen. Die polnischen Behörden veranschlagen die Gesamtkosten mit 230 410 EUR, davon 220 410 EUR für personalisierte Dienstleistungen und 10 000 EUR (= 4,34 % der Gesamtkosten) für die Durchführung des EGF. Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 115 205 EUR (50 % der Gesamtkosten) beantragt.

Maßnahmen || Geschätzte Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte || Veranschlagte Kosten je zu unterstützender Arbeitskraft (in EUR) || Gesamtkosten (EGF plus nationale Kofinanzierung) (EUR)

Personalisierte Dienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006)

Einstellungsanreize || 45 || 4 740 || 213 300

Öffentliche Maßnahmen || 5 || 1 422 || 7 110

Zwischensumme personalisierte Dienstleistungen || || 220 410

Kosten der Durchführung des EGF (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006)

Vorbereitungsmaßnahmen || || 2 000

Verwaltungsmaßnahmen || || 2 000

Informations- und Werbemaßnahmen || || 3 000

Kontrolltätigkeiten || || 3 000

Zwischensumme für die Durchführung des EGF || || 10 000

Veranschlagte Gesamtkosten || || 230 410

EGF-Beitrag (50 % der Gesamtkosten) || || 115 205

21.         Polen bestätigt, dass die oben beschriebenen Maßnahmen zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, komplementär sind und Doppelfinanzierungen ausgeschlossen sind.

22.         Die für eine Kofinanzierung aus dem EGF vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die derzeit aus dem Europäischen Sozialfonds finanziert werden, insbesondere im Zuge der Teilmaßnahme 8.1.2 „Unterstützung für den Anpassungs- und Modernisierungsprozess in der Region“ im Rahmen der Priorität VIII „Regionale Humanressourcen für die Wirtschaft“ des operationellen Programms Humankapital. Einige der bei Zachem entlassenen Arbeitskräfte haben bereits an dem Projekt „Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt III – eine neue Laufbahn“ teilgenommen. Dieses Projekt richtete sich an Arbeitskräfte, die im Zuge einer Umstrukturierung entlassen worden waren.

23.         Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Projekts erhielten Schulungen, Beratung und finanzielle Unterstützung zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit; es wurden Finanzhilfen von bis zu 10 000 EUR pro Person und Überbrückungsgelder von bis zu 250 EUR monatlich pro Person für sechs Monate gewährt. Personen, die an einer Selbständigkeit interessiert waren, erhielten die Möglichkeit, an speziellen Schulungen, Workshops und Informationsveranstaltungen zur Erstellung eines Geschäftsplans teilzunehmen. Rund 60 bei Zachem und seinen Zulieferern entlassene Arbeitskräfte haben bereits an dem Projekt teilgenommen.

24.         190 derzeitige und ehemalige Beschäftigte von Zachem nahmen zudem an dem Projekt „Der nächste Schritt“ teil, einem Programm zur beruflichen Aktivierung für die Beschäftigten der  Zachem S.A., das die Chancen dieser Personen auf einen neuen Arbeitsplatz verbessern soll, indem ihnen Berufs- und psychologische Beratung, berufliche Fortbildung, unternehmerische Schulungen, Arbeitsvermittlungsdienste sowie einmalige Investitionshilfen und Überbrückungshilfen angeboten werden.

Zeitpunkt/e, ab dem/denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte begonnen wurden oder geplant sind

25.         Polen begann am 4. März 2013 zugunsten der betroffenen Arbeitskräfte mit den personalisierten Dienstleistungen des koordinierten Pakets, für das ein Finanzbeitrag des EGF beantragt wird. Dieses Datum gilt somit als Beginn des Zeitraums, in dem eine Unterstützung durch den EGF möglich ist.

Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner

26.         Der regionale Ausschuss für den Sozialen Dialog erörterte die Möglichkeiten, die bei Zachem S.A. und seinen Zulieferern entlassenen Arbeitskräfte zu unterstützen. Das vorgeschlagene Paket personalisierter Maßnahmen wurde auf der Tagung des Beschäftigungsrates in Bydgoszcz erörtert, an der Vertreter von Gewerkschaften, Unternehmen sowie der lokalen und regionalen Behörden teilnahmen.

27.         Die polnischen Behörden haben bestätigt, dass die nationalen und die EU-Rechtsvorschriften über Massenentlassungen eingehalten wurden.

Informationen über Maßnahmen, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen obligatorisch sind

28.         Im Hinblick auf die Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 haben die polnischen Behörden in ihrem Antrag bestätigt,

· dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Unternehmen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen verantwortlich sind;

· dass die Maßnahmen einzelne Arbeitskräfte unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen;

· dass die oben genannten förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union erhalten.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

29.         Polen hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag von denselben Stellen verwaltet und kontrolliert wird wie der Europäische Sozialfonds. Die für die Durchführung des EGF zuständige Verwaltungsbehörde wird das Ministerium für Infrastruktur und Entwicklung sein, und zwar speziell die Abteilung für den Europäischen Sozialfonds. Die Verwaltungsbehörde wird einige Aufgaben der zwischengeschalteten Stelle, dem für die Woiwodschaft zuständigen Arbeitsamt in Torún, übertragen.

30.         Als Zahlstelle fungiert die im Finanzministerium angesiedelte Abteilung für Zahlungen.

31.         Die Bescheinigungsstelle wird innerhalb der Abteilung für Zertifizierung und Benennung im Ministerium für Infrastruktur und Entwicklung eingerichtet, in einer von der Verwaltungsbehörde getrennten Abteilung. 

32.         Die Abteilung für den ESF und die Abteilung für Zertifizierung und Benennung werden von zwei unabhängigen Mitgliedern der Verwaltung des Ministeriums überwacht. Der EGF-Beitrag wird auf ein separates Konto des Finanzministeriums gezahlt, das die Finanzmittel auf das Einkommenskonto des Staatshaushalts überträgt. Die Kofinanzierung für die Durchführung der Maßnahmen erfolgt aus nationalen Quellen, u. a. aus dem Arbeitnehmerfonds.

Die Arbeitsämter der Landkreise werden getrennte Aufzeichnungen über die Ausgaben führen. Sobald die Durchführung abgeschlossen ist, reichen die Arbeitsämter der Landkreise einen Zahlungsantrag bei der Arbeitsverwaltung der Woiwodschaft ein, die diesen Antrag genehmigt und an die Verwaltungsbehörde weiterleitet. Die Verwaltungsbehörde übermittelt das Zertifikat und die Erklärung über die Begründung der Ausgaben an die Europäische Kommission. Des Weiteren führt sie Inspektionen durch, um zu überprüfen, ob die Verfahren von der zwischengeschalteten Stelle korrekt angewandt wurden. Die zwischengeschaltete Stelle kontrolliert wiederum, ob die Arbeitsämter der Landkreise ihre Unterstützungsleistungen ordnungsgemäß erbracht haben. Gemäß den Kontrollsystemen wird bei Eingang eines Beschlusses über eine Erstattung im Rahmen des EGF ein Zeitplan für Inspektionen vereinbart. Ist es bei der Durchführung der Maßnahmen zu Unregelmäßigkeiten gekommen, so kann eine Behörde zusätzliche Überprüfungen veranlassen. In diesem Fall ist die Prüfbehörde für den ESF die zuständige Prüfbehörde.

Finanzierung

33.         Auf der Grundlage des Antrags Polens wird der aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen (Kosten für die Durchführung des EGF eingeschlossen) mit 115 205 EUR, d. h. 50 % der Gesamtkosten, veranschlagt. Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den Angaben Polens.

34.         Unter Berücksichtigung des nach Maßgabe von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates maximal möglichen Finanzbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den gesamten oben genannten Betrag aus dem EGF bereitzustellen.

35.         Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[9] vom Europäischen Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen.

36.         Gleichzeitig unterbreitet die Kommission, wie unter Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung, mit der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den Haushaltsplan 2015 eingesetzt werden.

Quellen von Mitteln für Zahlungen

37.         Die Mittel aus der EGF-Haushaltslinie werden zur Deckung der für den vorliegenden Antrag benötigten 115 205 EUR herangezogen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/009 PL/Zachem, Polen)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[10], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[11], insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[12],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.

(2)       Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[13] sieht die Möglichkeit vor, den EGF bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch zu nehmen. Polen hat am 9. Oktober 2013 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei dem Unternehmen Zachem und zwei Zuliefererunternehmen gestellt und diesen Antrag bis zum 16. Juni 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 115 205 EUR bereitzustellen.

(3)       Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Polen bereitgestellt werden kann —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 115 205 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 884.

[2]               ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[3]               Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006.

[4]               The European chemical industry. Facts & Figures 2013, CEFIC (http://www.cefic.org/Facts-and-Figures).

[5]               Chemical Industry Vision 2030: A European Perspective.

[6]               OECD Environmental Outlook to 2050: The Consequences of Inaction, 2012, S. 304.

[7]               Toluol ist eine aromatische Verbindung, die zur Herstellung von Benzol, von p-Xylol für die Produktion von Polyethylenterephtalat-Kunststoffen (PET) und von Toluoldiisocyanate (TDI) für die Verwendung in Polyurethan verwendet wird und als Lösungsmittel weit verbreitet ist.

[8]           http://wbj.pl/wp-content/uploads/2014/09/IiP2014.pdf

[9]               ABl. C 373 vom 20.12.2013 S. 1.

[10]             ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[11]             ABl. C 373 vom 20.12.2013 S. 1.

[12]             ABl. C […] vom […], S. […].

[13]             ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

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