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Document 52014PC0698

Vorschlag für eine BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION über den im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses sowie die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“

/* COM/2014/0698 final - 2014/0331 (NLE) */

52014PC0698

Vorschlag für eine BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION über den im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses sowie die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ /* COM/2014/0698 final - 2014/0331 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.               KONTEXT DES VORSCHLAGS/HINTERGRUND

Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt zur Genehmigung des von der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkts im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses sowie die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“.

Die Verhandlungen über dieses umfassende und ehrgeizige Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine wurden im März 2007 eröffnet. Im Februar 2008 nahmen die EU und die Ukraine im Anschluss an den Beschluss über den Beitritt der Ukraine zur WTO Verhandlungen über eine vertiefte und umfassende Freihandelszone (DCFTA) als Kernstück des Abkommens auf.

Dieses Abkommen ist gehört zu den am weitesten reichenden Assoziierungsabkommen, die die Europäische Union je ausgehandelt hat. Dies gilt insbesondere für den Bereich Handel und wirtschaftliche Integration, in dem es weit über eine reine Marktöffnung hinausgeht. Ziel des Abkommens ist es, sowohl die Vertiefung der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Ukraine und der EU zu beschleunigen als auch die schrittweise wirtschaftliche Integration der Ukraine in den EU-Binnenmarkt in ausgewählten Bereichen voranzutreiben, unter anderem durch die Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone (DCFTA).

Am 23. Juni 2014 nahm der Rat im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten den Beschluss[1] über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen der verbleibenden Teile des Abkommens an, einschließlich des Teils, der die vertiefte und umfassende Freihandelszone betrifft, an. Die politischen Teile des Abkommens wurden bereits am 21. März 2014 unterzeichnet[2]. In der Folge wurde das Abkommen am 27. Juni 2014 am Rande der Tagung des Europäischen Rates in Brüssel unterzeichnet. 

Die Ukraine hatte das Abkommen im September ratifiziert und dies der EU noch im selben Monat notifiziert, so dass die entsprechenden Bestimmungen mit Wirkung vom 1. November 2014 vorläufig angewendet werden können.  Allerdings wurde nach Konsultationen mit der ukrainischen Seite und im Kontext der allgemeinen Anstrengungen zur Umsetzung des Friedensprozesses vereinbart, die vorläufige Anwendung der Handelsbestimmungen des Assoziierungsabkommens (Titel IV) bis zum 31. Dezember 2015 zu verschieben, bei gleichzeitiger Fortsetzung der Anwendung der autonomen Handelsmaßnahmen der EU zugunsten der Ukraine.

Daher wird die vorläufige Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Titel III, IV, V, VI und VII sowie der entsprechenden Anhänge und Protokolle des Abkommens schrittweise wirksam. Für die Titel III, V, VI und VII des Abkommens sowie die diesbezüglichen Anhänge und Protokolle wurden Ende September die in Artikel 486 vorgesehenen Notifizierungen gemeinsam mit der Notifizierung nach Artikel 4 des Beschlusses 2014/295/EU des Rates vorgenommen. Für Titel IV und die diesbezüglichen Anhänge und Protokolle erfolgte die Notifizierung so, dass die vorläufige Anwendung am 1. Januar 2016 nach einer weiteren Notifzierung nach Artikel 486 des Abkommens wirksam wird.

Die vorläufige Anwendung soll zur Ausgewogenheit der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen und gemeinsamen Werte beitragen und entspricht dem gemeinsamen Wunsch der EU und der Ukraine, mit der Um- und Durchsetzung bestimmter Teile des Abkommens zu beginnen, damit die Reformen in bestimmten Sektoren bereits vor Abschluss des Abkommens Wirkung zeigen können.

2.           VERHANDLUNGSERGEBNISSE

In Titel VII des Abkommens mit der Ukraine ist der für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Umsetzung dieses Abkommens erforderliche institutionelle Rahmen festgelegt. Das Abkommen sieht die Einsetzung eines Assoziationsrates (Artikel 461 Absatz 1) auf Ministerebene vor, der die Anwendung und Umsetzung des Abkommens überwacht und begleitet.

Außerdem wird – mit Artikel 464 Absatz 1 des Abkommens – ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der die Vorbereitung der Tagungen und Beratungen des Assoziationsrates übernimmt, gegebenenfalls die Beschlüsse des Assoziationsrates durchführt und generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens gewährleistet.

Der Assoziationsrat und der Assoziationsausschuss können jeweils beschließen, andere Unterausschüsse oder sonstige Gremien einzusetzen, die sie bei der Erfüllung ihrer  Aufgaben unterstützen; der Assoziationsrat bzw. der Assoziationsausschuss legt dann die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest. Außerdem ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu ändern oder zu aktualisieren (Artikel 463 Absatz 3 des Abkommens). Er kann seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen (Artikel 465 Absatz 2).

Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen) tritt der Assoziationsausschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen (Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens). Der die DCFTA betreffende Teil des Abkommens sieht die Einsetzung besonderer Unterausschüsse für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen. für Zölle, für geografische Angaben und für Handel und nachhaltige Entwicklung vor, die den Assoziationsausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Foren für die Zivilgesellschaft und die parlamentarische Zusammenarbeit sind ebenfalls vorgesehen.

Um die reibungslose und fristgerechte Umsetzung des die DCFTA betreffenden Teils des Abkommens zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Aktualisierung oder Änderung einiger handelsbezogener Anhänge des Abkommens, wird vorgeschlagen, dass der Assoziationsrat entsprechende Befugnisse auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ überträgt. Durch die Übertragung dieser Befugnisse wird innerhalb des Ausschusses die erforderliche Kohärenz der fachlichen Beratungen über die Erfüllung handelsrelevanter Verpflichtungen, auch im Zusammenhang mit der Annäherung der Rechtsvorschriften der Ukraine an den Besitzstand der EU, sichergestellt und die Voraussetzung für eine zügige Weiterverfolgung geschaffen.

Um den institutionellen Rahmen zu vervollständigen und Beratungen auf Expertenebene zu wichtigen Fragen in Bereichen, in denen die Abkommen vorläufig angewandt werden, zu ermöglichen, wird vorgeschlagen, die folgenden beiden Unterausschüsse einzusetzen:

1) Unterausschuss für Recht, Freiheit und Sicherheit

2) Unterausschuss für wirtschaftliche und sonstige sektorale Zusammenarbeit.

Die Unterausschüsse sollen sich mit diesen Themenbereichen dann befassen, wenn konkrete Ergebnisse zu erwarten sind, statt sich Jahr für Jahr immer wieder mit den gleichen Tagesordnungspunkten zu befassen.

Mit Zustimmung der Vertragsparteien können zu einem späteren Zeitpunkt weitere Unterausschüsse eingesetzt werden.

Das Assoziierungsabkommen sieht ferner eine große Bandbreite von Bereichen der sektoralen Zusammenarbeit vor, wobei das Hauptaugenmerk auf der Unterstützung wesentlicher Reformen, auf wirtschaftlicher Erholung und Wirtschaftswachstum sowie auf Governance und der sektoralen Zusammenarbeit in 28 Bereichen liegt – dazu zählen u. aEnergie, Verkehr, Statistik, Umweltschutz und -förderung, Industriepolitik und Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Sozialpolitik, Justiz, Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, Verbraucherpolitik, Reform der öffentlichen Verwaltung, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sowie kulturelle Zusammenarbeit.

In all diesen Bereichen baut die verstärkte Zusammenarbeit auf dem derzeitigen – bilateralen und multilateralen – Rahmen auf, um den Dialog und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahrensweisen systematischer zu gestalten. Zur Umsetzung der die sektorale Zusammenarbeit betreffenden Teile des Abkommens wurde ein umfassendes Programm für die schrittweise Annäherung der relevanten ukrainischen Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand erstellt, das in den Anhängen des Abkommens enthalten ist. Spezifische Zeitpläne für die Annäherung und Anwendung ausgewählter Teile des EU-Besitzstands durch die Ukraine dienen als Richtschnur für die laufende Zusammenarbeit und bilden das Kernstück der ukrainischen Reform- und Modernisierungsagenda.

Der in dem Abkommen häufig genannte „regelmäßige“ Dialog kann sich auf alle vorstehend genannten Politikbereiche erstrecken.  Der zweite Unterausschuss kann daher seine Sitzungen je nach Bedarf in unterschiedlicher Zusammensetzung abhalten. Dieser Vorschlag stützt sich auf die Erfahrungen mit dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Ukraine und zielt darauf ab, die Funktionsweise der mit dem Abkommen eingeführten Struktur von Unterausschüssen zu straffen.

Sowohl die EU als auch die Ukraine haben sich dazu verpflichtet, das Abkommen zügig und wirksam umzusetzen. Mit diesem Vorschlag soll daher gewährleistet werden, dass der institutionelle Rahmen des Abkommens möglichst rasch funktionsfähig ist. Um dies zu erleichtern, müssen die Geschäftsordnungen für den Assoziationsrat und für den Assoziationsausschuss und die Unterausschüsse möglichst rasch verabschiedet werden, damit diese unverzüglich ihre Arbeit aufnehmen können. Die erste Tagung des Assoziationsrates mit der Ukraine soll möglichst rasch stattfinden, nachdem mit der vorläufigen Umsetzung begonnen wurde, idealerweise noch vor Jahresende. 

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Die Rechtsgrundlage, auf die sich die Genehmigung des Standpunkts, der von der Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine eingesetzten Assoziationsrat zu vertreten ist, stützt, ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 218 Absatz 9. Für EURATOM ist die Rechtsgrundlage, auf die sich die Genehmigung des Standpunkts stützt, der in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine eingesetzten Assoziationsrat zu vertreten ist, der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 101.

In Anbetracht der oben dargelegten Verhandlungsergebnisse schlägt die Europäische Kommission auf der Grundlage von Artikel 218 Absatz 9 AEUV und Artikel 101 des EURATOM-Vertrags vor, dass der Rat den Beschluss zur Genehmigung des von der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auf der ersten Tagung des Assoziationsrates EU ‑ Ukraine zu vertretenden Standpunkts annimmt, und zwar in Bezug auf: 

-   die Geschäftsordnungen für den Assoziationsrat und für den Assoziationsausschuss,

– die Einsetzung von zwei Unterausschüssen

und

– die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

über den im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses sowie die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 486 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) sieht die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens vor.

(2) In Artikel 4 der Beschlüsse des Rates vom 17. März 2014[3] und 23. Juni 2014[4] über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens sind bestimmte Bestimmungen des Abkommens aufgeführt, die vorläufig angewendet werden.

(3) Nach Artikel 462 Absatz 2 des Abkommens gibt sich der Assoziationsrat eine Geschäftsordnung.

(4) Artikel 464 Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass der Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Assoziationsausschuss unterstützt wird, dessen Aufgaben und Arbeitsweise nach Artikel 465 Absatz 1 vom Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung festgelegt werden.

(5) Nach Artikel 462 Absatz 3 wird der Vorsitz im Assoziationsrat abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Ukraine geführt.

(6) Artikel 466 Absatz 2 sieht vor, dass der Assoziationsrat beschließen kann, Unterausschüsse für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, damit sie ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

(7) Der Assoziationsrat überwacht und begleitet die Anwendung und Umsetzung des Abkommens. Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen. Es ist zweckmäßig, dass der Assoziationsrat im Einklang mit den Artikeln 463 Absatz 3 und 465 Absatz 2 dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nach Artikel 465 Absatz 4 die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens überträgt, die sich auf die Kapitel 1 (Anhänge I-C und I-D), 3, 5, 6 und 8 des Titels V (Handel und Handelsfragen) beziehen, sofern diese Kapitel keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der Anhänge diese Abkommens enthalten.

(8) Um die wirksame Umsetzung des Abkommens zu gewährleisten, sollte die Geschäftsordnung so bald wie möglich, gegebenenfalls im schriftlichen Verfahren, angenommen werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.           Der im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit Artikel 464 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt im Hinblick auf

– die Annahme der Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses sowie

– die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Annahme ihrer Geschäftsordnungen

und

– die Übertragung bestimmter Befugnisse vom Assoziationsrat auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ wird hiermit im Einklang mit diesem Beschluss beigefügten Entwürfen für Beschlüsse des Assoziationsrates festgelegt.

2.           Geringfügige Änderungen der Beschlussentwürfe können von den Vertretern der Union im Assoziationsrat ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Der Vorsitz im Assoziationsrat wird seitens der Union von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik geführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates                                                    Im Namen der Kommission Der Präsident                                                                   Der Präsident

[1]               ABl. L 278 vom 15.9.2014, S. 8.

[2]               ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 1.

[3]               ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 1.

[4]               ABl. L 278 vom 15.9.2014, S. 1.

ANHANG 1 BESCHLUSS NR. 1/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU – UKRAINE vom … 2014 zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses

DER ASSOZIATIONSRAT EU - UKRAINE –

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 462,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)          Im Einklang mit Artikel 486 des Abkommens werden Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. November 2014 vorläufig angewandt.

(2)          Nach Artikel 462 Absatz 2 des Abkommens gibt sich der Assoziationsrat eine Geschäftsordnung.

(3)          Artikel 464 Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass der Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Assoziationsausschuss unterstützt wird, dessen Aufgaben und Arbeitsweise nach Artikel 465 Absatz 1 vom Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung festgelegt werden –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Geschäftsordnung des Assoziationsrates und die Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses, die in Anlage A bzw. in Anlage B beigefügt sind, werden angenommen.

Geschehen zu …

|| Für den Assoziationsrat Der Vorsitz  

ANLAGE A

Geschäftsordnung des Assoziationsrates EU - Ukraine

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)             Der im Einklang mit Artikel 461 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Assoziationsrat nimmt seine Aufgaben gemäß den Artikeln 461 und 463 des Abkommens wahr und übernimmt die Verantwortung für die allgemeine Durchführung des Abkommens sowie alle sonstigen bilateralen, multilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

(2)             Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens führen die Vertragsparteien den politischen Dialog im Rahmen regelmäßiger Treffen auf Gipfelebene. (2) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens wird der politische Dialog auf Ministerebene in gegenseitigem Einvernehmen im Rahmen des Assoziationsrats gemäß Artikel 460 und im Rahmen regelmäßiger Treffen von Vertretern der Vertragsparteien auf Außenministerebene geführt.

(3)             Gemäß Artikel 462 Absatz 1 des Abkommens setzt sich der Assoziationsrat aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung der Ukraine andererseits zusammen. Die Zusammensetzung des Assoziationsrates berücksichtigt die spezifischen Fragen, die im Rahmen der jeweiligen Tagung behandelt werden. Der Kooperationsrat tritt auf Ministerebene zusammen.

 (4)            Nach Artikel 463 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens Beschlüsse zu fassen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind. Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse, falls erforderlich auch durch Ermächtigung der nach diesem Abkommen eingesetzten Sondergremien, in seinem Namen zu handeln. Der Assoziationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren für ihre Annahme abgeschlossen sind. Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen.

(5)             Unter Vertragsparteien sind in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 482 des Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im Assoziationsrat wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Tagungen

(1)             Der Assoziationsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen und, wenn die Umstände dies erfordern, nach Vereinbarung.  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Tagungen des Assoziationsrates am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union statt.

(2)             Alle Tagungen des Assoziationsrates finden zu einem Termin statt, den die Vertragsparteien vereinbart haben.

(3)             Die Tagungen des Assoziationsrates werden von den Sekretären des Assoziationsrates gemeinsam im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Assoziationsrates spätestens 30 Tage vor dem Tagungstermin einberufen.

Artikel 4

Vertretung

(1)             Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich auf Tagungen vertreten lassen, wenn sie verhindert sind. Will sich ein Mitglied vertreten lassen, so teilt es dem Vorsitz vor der Tagung, auf der es sich vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters schriftlich mit.

(2)             Der Vertreter eines Mitglieds des Assoziationsrates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 5

Delegationen

(1)             Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Tagung wird dem Vorsitz über das Sekretariat die voraussichtliche Zusammensetzung der Delegation der jeweiligen Vertragspartei mitgeteilt.

(2)             Der Assoziationsrat kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Experten für einen Fachbereich zu seinen Tagungen einladen, um als Beobachter teilzunehmen oder ihn über bestimmte Themen zu informieren. Die Vertragsparteien einigen sich auf die Bedingungen, unter denen solche Beobachter an den Tagungen teilnehmen können.

Artikel 6

Sekretariat

Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der Ukraine nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsrates wahr.

Artikel 7

Schriftverkehr

(1)             Der gesamte für den Assoziationsrat bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär der Union oder der Ukraine zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichtet.

(2)             Die beiden Sekretäre sorgen für die Übermittlung des Schriftverkehrs an den Vorsitz und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die anderen Mitglieder des Assoziationsrates.

(3)             Der Schriftverkehr wird je nach Fall an das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union sowie an die Vertretung der Ukraine bei der Europäischen Union weitergeleitet.

(4)             Die Mitteilungen des Vorsitzes des Assoziationsrates werden in seinem Namen von den beiden Sekretären den jeweiligen Empfängern übermittelt. Diese Mitteilungen werden gegebenenfalls an die Mitglieder des Assoziationsrates nach Absatz 3 weitergeleitet.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Tagungen des Assoziationsrates nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Assoziationsrat Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnung

(1)             Der Vorsitz stellt für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf. Die Sekretäre des Assoziationsrates übermitteln sie den in Artikel 7 genannten Empfängern spätestens 15 Kalendertage vor der Tagung.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Vorsitz der Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung spätestens 21 Kalendertage vor Beginn der Tagung zugegangen ist. In die vorläufige Tagesordnung werden nur die Punkte aufgenommen, für die den Sekretären die entsprechenden Unterlagen spätestens am Tag vor der Versendung der Tagesordnung übermittelt worden sind.

(2)             Der Assoziationsrat nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Tagung an. Sie kann durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(3)             Der Vorsitz kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 10

Protokoll

(1)             Die beiden Sekretäre fertigen gemeinsam für jede Tagung einen Protokollentwurf an.

(2)             In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:

a)        die dem Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen,

b)        die Erklärungen, die von Mitgliedern des Assoziationsrates zu Protokoll gegeben worden sind,

und

c)        die von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen, u. a. angenommene Beschlüsse, verabschiedete Erklärungen oder Schlussfolgerungen.

(3)             Der Protokollentwurf wird dem Assoziationsrat zur Genehmigung vorgelegt. Der Assoziationsrat nimmt das Protokoll bei seiner nächsten Tagung an. Der Protokollentwurf kann im schriftlichen Verfahren genehmigt werden.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)             Er fasst seine Beschlüsse und verabschiedet Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)             Der Assoziationsrat kann auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen abgeben, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Zu diesem Zweck muss der Text des Vorschlags in einer schriftlichen Mitteilung des Vorsitzes an die Mitglieder des Assoziationsrates nach Artikel 7 weitergeleitet werden, denen eine Frist von mindestens 21 Kalendertagen eingeräumt wird, um ihre etwaigen Vorbehalte oder Änderungswünsche zu äußern. Der Vorsitz kann die vorstehend genannte Frist im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

(3)             Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates im Sinne des Artikels 463 Absatz 1 des Abkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum der Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden vom Vorsitz unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an jeden der in Artikel 7 genannten Empfänger weitergeleitet. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung bekannt zu machen.

(4)             Jeder Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern der Beschluss nichts anderes vorsieht.

Artikel 12

Sprachenregelung

(1)             Die Amtssprachen des Assoziationsrates sind die Amtssprachen der Vertragsparteien.

(2)             Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Assoziationsrat in der Regel anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 13

Kosten

(1)             Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Assoziationsrates entstehen.

(2)             Die Kosten für den Dolmetscherdienst bei Tagungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen werden von der Europäischen Union getragen. Für den Fall, dass die Ukraine Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in anderen als den in Artikel 12 vorgesehenen Sprachen benötigt, gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten der Ukraine. , (3)     Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Tagung ausrichtet.

Artikel 14

Assoziationsausschuss

(1)             Im Einklang mit Artikel 464 Absatz 1 des Abkommens wird der Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von dem Assoziationsausschuss unterstützt. Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt.

(2)             Der Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Er prüft alle ihm vom Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der Durchführung des Abkommens ergeben. Er legt dem Assoziationsrat Vorschläge oder Entwürfe für Beschlüsse oder Empfehlungen zur Annahme vor. Im Einklang mit Artikel 465 Absatz 2 kann der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss die Befugnis übertragen, Beschlüsse zu fassen.

(3)             Der Assoziationsausschuss fasst die Beschlüsse und verabschiedet die Empfehlungen, zu denen er nach dem Abkommen ermächtigt ist.

(4)             In den Fällen, in denen das Abkommen eine Konsultationspflicht oder die Möglichkeit einer Konsultation vorsieht oder die Vertragsparteien einvernehmlich beschließen einander zu konsultieren, kann die Konsultation im Rahmen des Assoziationsausschusses erfolgen, sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Die Konsultation kann im Assoziationsrat fortgesetzt werden, wenn beide Vertragsparteien dies vereinbaren.

Artikel 15

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann im Einklang mit Artikel 11 geändert werden,

ANLAGE B

Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses EU - Ukraine und seiner Unterausschüsse

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)             Der Assoziationsausschuss nach Artikel 464 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) unterstützt den Assoziationsrat bei der Wahrnehmung seiner Pflichten und Befugnisse und führt die in diesem Abkommen vorgesehenen Aufgaben aus, die ihm vom Assoziationsrat übertragen wurden. Nach Artikel 465 Absatz 1 legt der Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest.

(2)             Der Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Er prüft alle ihm vom Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der laufenden Durchführung des Abkommens ergeben. Er legt dem Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor.

(3)             Gemäß Artikel 464 Absatz 2 des Abkommens setzt sich der Assoziationsausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt, die im Bereich der spezifischen Fragen, die in der jeweiligen Sitzung behandelt werden, über entsprechendes Fachwissen verfügen.

(4)             Nach Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens gehören dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der die ihm gemäß Teil IV des Abkommens übertragenen Aufgaben wahrnimmt, hochrangige Beamte der Europäischen Kommission und Georgiens an, die für Handel und Handelsfragen zuständig sind. Den Vorsitz führt gemäß Artikel 2 ein Vertreter der Europäischen Kommission oder der Ukraine, der für Handel und Handelsfragen zuständig ist. An den Sitzungen nimmt auch ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes teil.

(5)             Nach Artikel 465 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ befugt, in den im Abkommen vorgesehenen Fällen und in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm entsprechende Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, die geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung treffen. Der Assoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren für ihre Annahme im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.

(6)             Unter Vertragsparteien sind in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 482 des Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

(1)             Wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, tritt der Assoziationsausschuss regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, zusammen. Sondersitzungen des Assoziationsausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden.

(2)             Alle Sitzungen des Assoziationsausschusses werden vom Vorsitz einberufen; sie finden zu einem Termin und an einem Ort statt, den die Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Assoziationsausschusses die Mitteilung über die Einberufung der Sitzung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

(3)             Der Assoziationsausschuss tritt in der Zusammensetzung „Handel“ mindestens einmal jährlich und bei Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitz des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen, wobei Datum, Ort und Modalitäten von den Vertragsparteien vereinbart werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ die Mitteilung über die Einberufung der Sitzung spätestens 15 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

(4)             Nach Möglichkeit muss die ordentliche Sitzung des Assoziationsausschusses rechtzeitig vor der ordentlichen Tagung des Assoziationsrates einberufen werden.

(5)             In Ausnahmefällen können die Sitzungen des Assoziationsausschusses unter Einsatz von technischen Mitteln – etwa als Videokonferenzen – abgehalten werden, sofern die Vertragsparteien zustimmen.

Artikel 4

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der für jede Seite teilnehmenden Delegationen mit.

Artikel 5

Sekretariat

(1)          Ein Beamter der Union und ein Beamter der Ukraine nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsausschusses wahr und führen, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht, die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit aus.

(2)          2. Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Ukraine, die für Handel und Handelsfragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wahr.

Artikel 6

Schriftverkehr

(1)             Der für den Assoziationsausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär einer der Vertragsparteien zu richten, der daraufhin den anderen Sekretär unterrichtet.

(2)             Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass der für den Assoziationsausschuss bestimmte Schriftverkehr an den Vorsitz des Ausschusses übermittelt und gegebenenfalls als Unterlagen nach Artikel 7 weitergeleitet wird.

(3)             Der Schriftverkehr des Vorsitzes des Assoziationsausschusses, wird den Vertragsparteien in seinem Namen vom Sekretariat übermittelt. Dieser Schriftverkehr wird gegebenenfalls nach Artikel 7 weitergeleitet.

Artikel 7

Unterlagen

(1)             Unterlagen werden über die Sekretäre weitergeleitet.

(2)             Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.

(3)             Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und übermittelt dem Sekretär der Ukraine systematisch eine Kopie.

(4)             Der Sekretär der Ukraine leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Ukraine weiter und übermittelt dem Sekretär der Union systematisch eine Kopie.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Assoziationsausschusses nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Assoziationsausschuss Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnung

(1)             Das Sekretariat des Assoziationsausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung sowie einen Entwurf operativer Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Assoziationsausschusses spätestens 21 Kalendertage vor dem Sitzungstermin ein von einer Vertragspartei gestellter Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung und die einschlägigen Unterlagen zugegangen sind.

(2)             Gemäß Artikel 7 ist die vorläufige Tagesordnung zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Tage vor dem Sitzungstermin zu übermitteln.

(3)             Der Assoziationsausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Sie kann durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(4)             Der Vorsitz der Sitzung des Assoziationsausschusses kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auf Ad-hoc-Basis Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Experten für einen Themenbereich zur Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses einladen, damit sie ihn über spezifische Themen informieren. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Beobachter oder Experten alle Vertraulichkeitsanforderungen beachten.

(5)             Der Vorsitz der Sitzung des Assoziationsausschusses kann im Benehmen mit den Vertragsparteien die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Artikel 10

Protokoll und operative Schlussfolgerungen

(1)          Die beiden Sekretäre fertigen gemeinsam für jede Sitzung einen Protokollentwurf an.

(2)                   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:

a)      eine Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten und eine Liste etwaiger Beobachter oder Experten, die an der Sitzung teilgenommen haben,

b)      die dem Assoziationsausschuss vorgelegten Unterlagen,

c)       die Erklärungen, die vom Assoziationsausschuss zu Protokoll gegeben wurden,  und

d)      operative Schlussfolgerungen der Sitzung nach Absatz 4

(2)          Der Protokollentwurf wird dem Assoziationsausschuss zur Annahme vorgelegt. Der Assoziationsausschuss nimmt das Protokoll bei seiner nächsten Sitzung an. Der Protokollentwurf kann auch im schriftlichen Verfahren angenommen werden. Das Protokoll des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird binnen 28 Tagen nach der betreffenden Sitzung angenommen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Abschrift übermittelt.

(3)          Der Sekretär des Assoziationsausschusses der Vertragspartei, die den Vorsitz in der Sitzung führt, erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn zusammen mit der Tagesordnung in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung an die Vertragsparteien weiter. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst und die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, am Ende der Sitzung vom Assoziationsausschuss angenommen.  Die operativen Schlussfolgerungen werden nach ihrer Annahme dem Protokoll als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des Assoziationsausschusses überprüft. Zu diesem Zweck nimmt der Assoziationsausschuss ein Schema mit Fristen für die einzelnen Aktionspunkte an, anhand dessen die Umsetzung nachverfolgt werden kann.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)             Der Assoziationsausschuss fasst Beschlüsse in den Fällen, in denen ihm das Abkommen diese Befugnis verleiht oder ihm diese Befugnis vom Assoziationsrat übertragen wurde. Er kann auch Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien angenommen, nachdem die jeweiligen internen Verfahren abgeschlossen sind. Jeder Beschluss und jede Empfehlung wird vom Vorsitz unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt.  

(2)             Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, kann der Assoziationsausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen abgeben. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den beiden Sekretären, die im Benehmen mit den Vertragsparteien handeln.  Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags gemäß Artikel 7 weitergeleitet, wobei innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen etwaige Vorbehalte oder Änderungen mitzuteilen sind. Der Vorsitz des Assoziationsausschusses kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, wird der Beschluss oder die Empfehlung vom Vorsitz unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt.

(3)             Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“. Jeder Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern der Beschluss nichts anderes vorsieht.

(4)             Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an beide Vertragsparteien weitergeleitet.

(5)             Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung bekannt zu machen.

Artikel 12

Berichte

Der Assoziationsausschuss erstattet auf jeder ordentlichen Tagung des Assoziationsrates Bericht über seine eigenen Tätigkeiten und über die Tätigkeiten seiner Unterausschüsse, Arbeitsgruppen und anderen Gremien.

Artikel 13

Sprachenregelung

(1)             Die Amtssprachen des Assoziationsausschusses sind die Amtssprachen der Vertragsparteien.

(2)             Die Arbeitssprachen des Assoziationsausschusses sind Englisch und Ukrainisch. Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Assoziationsausschuss anhand von Unterlagen, die in diesen beiden Sprachen abgefasst sind.

Artikel 14

Kosten

(1)             Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Assoziationsausschusses entstehen.

(2)             Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

(3)             Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Ukrainische oder aus dem Englischen und Ukrainischen gemäß Artikel 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Werden von einer Vertragspartei Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in anderen Sprachen benötigt, trägt sie die damit verbundenen Kosten.

(4)            In Fällen, in denen die Übersetzung von Unterlagen in andere Amtssprachen der EU notwendig ist, werden die damit verbundenen Kosten von der Europäischen Union getragen.

Artikel 15

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Assoziationsrates im Einklang mit Artikel 465 Absatz 1 des Abkommens geändert werden.

Artikel 16

Unterausschüsse, Sonderausschüsse und-gremien

(1)             Im Einklang mit Artikel 466 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsausschuss beschließen, weitere, im Abkommen nicht genannte Unterausschüsse bzw. Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind, damit sie ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Assoziationsausschuss kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder -gremien beschließen und deren Geschäftsordnung festlegen oder ändern. Sofern nichts anderes bestimmt wird, unterstehen diese Unterausschüsse dem Assoziationsausschuss, dem sie nach jeder ihrer Sitzungen Bericht erstatten.

(2)             Sofern nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist oder im Rahmen des Assoziationsrates vereinbart wird, gilt die vorliegende Geschäftsordnung sinngemäß für alle Unterausschüsse, Sonderausschüsse und -gremien nach Absatz 1.

(3)             Die Sitzungen der Unterausschüsse, die im Rahmen des Abkommens eingesetzt werden, können flexibel je nach Bedarf in vivo in Brüssel oder im Partnerland oder z. B. in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Die Unterausschüsse dienen als Plattform zur Überwachung der Fortschritte bei der Annäherung in spezifischen Bereichen, zur Erörterung bestimmter Fragen und Herausforderungen, die sich bei diesem Prozess stellen, und zur Formulierung von Empfehlungen und operativen Schlussfolgerungen.

(4)             Das Sekretariat des Assoziationsausschusses wird bei allen relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder -gremien nach Absatz 1 betreffen, in Kopie gesetzt.

(5)             Sofern nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist oder von den Vertragsparteien im Assoziationsrat vereinbart wird, sind die Unterausschüsse, Sonderausschüsse und -gremien nur befugt, Empfehlungen an den Assoziationsausschuss abzugeben.

Artikel 17

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“.

ANHANG II

BESCHLUSS NR. 2/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU – UKRAINE

vom […] 2014

über die Einsetzung von zwei Unterausschüssen

DER ASSOZIATIONSRAT EU - UKRAINE –

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 466 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)          Im Einklang mit Artikel 486 des Abkommens werden Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. November 2014 vorläufig angewandt.

(2)          Nach Artikel 466 Absatz 2 kann der Assoziationsrat andere Unterausschüsse oder Gremien für bestimmte Bereiche einsetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind, damit sie ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

(3)          Um Beratungen auf Expertenebene über wichtige Bereiche, in denen das Abkommen vorläufig angewandt wird, zu ermöglichen, sollten zwei Unterausschüsse eingesetzt werden. Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen sowohl die Liste der Unterausschüsse als auch deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche ändern –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Es werden die in Anlage A aufgeführten Unterausschüsse eingesetzt. Die Geschäftsordnung der Unterausschüsse ist in Artikel 16 der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine geregelt, die mit Beschluss Nr. 1/2014 des Assoziationsrates EU - Ukraine angenommen wurde. 

Geschehen zu

Für den Assoziationsrat

Der Vorsitz

Anlage A zu ANHANG II

Assoziationsrat EU - Ukraine

Eingesetzte Unterausschüsse

– (1)   Unterausschuss für Recht, Freiheit und Sicherheit

– (2)   Unterausschuss für wirtschaftliche und sonstige sektorale Zusammenarbeit

ANHANG III

BESCHLUSS NR. 3/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU – UKRAINE

vom […] 2014

über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“

DER ASSOZIATIONSRAT EU - UKRAINE –

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 463 Absatz 3 und Artikel 465 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)             Gemäß Artikel 486 des Abkommens werden Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. November 2014 vorläufig angewandt.

(2)             Der Assoziationsrat ist für Überwachung und Begleitung der Anwendung und Umsetzung des Abkommens zuständig.

 (3)            Gemäß Artikel 465 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.

(4)             Nach Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens befasst sich der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ mit allen Fragen im Zusammenhang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen).

(5)             Um eine reibungslose und rechtzeitige Umsetzung des Teils des Abkommens, der die vertiefte und umfassende Freihandelszone betrifft, sicherzustellen, ist es angemessen, dass der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge dieses Abkommens, die sich auf die Kapitel 1, 3, 5, 6 und 8 des Titels IV (Handel und Handelsfragen) dieses Abkommens beziehen, überträgt, sofern diese Kapitel keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der betreffenden Anhänge dieses Abkommens enthalten –   

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Im Einklang mit Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens überträgt der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge, die sich auf die Kapitel 1 (Anhänge I-C und I-D), Kapitel 2 (Anhang II), Kapitel 3, 5, 6 und 8 des Titels IV (Handel und Handelsfragen) des Abkommens beziehen, sofern in diesen Kapiteln keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der betreffenden Anhänge vorgesehen sind.

Für den Assoziationsrat

Der Vorsitz

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