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Document 52014PC0698
Proposal for a COUNCIL AND COMMISSION DECISION On the position to be adopted on behalf of the Union and the European Atomic Energy Community in the Association Council established by the Association Agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community and their Member States, of the one part, and Ukraine, of the other part, in relation to the adoption of the rules of procedure of the Association Council and of the Association Committee, to the establishment of two Sub-Committees, and to the delegation of certain powers by the Association Council to the Association Committee in Trade configuration
Vorschlag für eine BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION über den im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses sowie die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“
Vorschlag für eine BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION über den im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses sowie die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“
/* COM/2014/0698 final - 2014/0331 (NLE) */
Vorschlag für eine BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION über den im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses sowie die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ /* COM/2014/0698 final - 2014/0331 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES
VORSCHLAGS/HINTERGRUND Der beigefügte
Vorschlag ist der Rechtsakt zur Genehmigung des von der Union und der
Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden
„Abkommen“) eingesetzten Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkts im
Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des
Assoziationsausschusses sowie die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die
Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“. Die
Verhandlungen über dieses umfassende und ehrgeizige Assoziierungsabkommen
zwischen der EU und der Ukraine wurden im März 2007 eröffnet. Im Februar 2008
nahmen die EU und die Ukraine im Anschluss an den Beschluss über den Beitritt
der Ukraine zur WTO Verhandlungen über eine vertiefte und umfassende
Freihandelszone (DCFTA) als Kernstück des Abkommens auf. Dieses Abkommen
ist gehört zu den am weitesten reichenden Assoziierungsabkommen, die die
Europäische Union je ausgehandelt hat. Dies gilt insbesondere für den Bereich
Handel und wirtschaftliche Integration, in dem es weit über eine reine
Marktöffnung hinausgeht. Ziel des Abkommens ist es, sowohl die Vertiefung der
politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Ukraine und der EU zu
beschleunigen als auch die schrittweise wirtschaftliche Integration der Ukraine
in den EU-Binnenmarkt in ausgewählten Bereichen voranzutreiben, unter anderem
durch die Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone (DCFTA). Am 23. Juni 2014
nahm der Rat im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten den Beschluss[1]
über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen der
verbleibenden Teile des Abkommens an, einschließlich des Teils, der die
vertiefte und umfassende Freihandelszone betrifft, an. Die politischen Teile
des Abkommens wurden bereits am 21. März 2014 unterzeichnet[2]. In
der Folge wurde das Abkommen am 27. Juni 2014 am Rande der Tagung des
Europäischen Rates in Brüssel unterzeichnet. Die Ukraine
hatte das Abkommen im September ratifiziert und dies der EU noch im selben
Monat notifiziert, so dass die entsprechenden Bestimmungen mit Wirkung vom
1. November 2014 vorläufig angewendet werden können. Allerdings wurde
nach Konsultationen mit der ukrainischen Seite und im Kontext der allgemeinen
Anstrengungen zur Umsetzung des Friedensprozesses vereinbart, die vorläufige
Anwendung der Handelsbestimmungen des Assoziierungsabkommens (Titel IV) bis zum
31. Dezember 2015 zu verschieben, bei gleichzeitiger Fortsetzung der Anwendung
der autonomen Handelsmaßnahmen der EU zugunsten der Ukraine. Daher wird die
vorläufige Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Titel III, IV, V, VI
und VII sowie der entsprechenden Anhänge und Protokolle des Abkommens
schrittweise wirksam. Für die Titel III, V, VI und VII des Abkommens sowie die
diesbezüglichen Anhänge und Protokolle wurden Ende September die in Artikel 486
vorgesehenen Notifizierungen gemeinsam mit der Notifizierung nach Artikel 4
des Beschlusses 2014/295/EU des Rates vorgenommen. Für Titel IV und die diesbezüglichen
Anhänge und Protokolle erfolgte die Notifizierung so, dass die vorläufige
Anwendung am 1. Januar 2016 nach einer weiteren Notifzierung nach Artikel 486
des Abkommens wirksam wird. Die vorläufige
Anwendung soll zur Ausgewogenheit der beiderseitigen wirtschaftlichen
Interessen und gemeinsamen Werte beitragen und entspricht dem gemeinsamen
Wunsch der EU und der Ukraine, mit der Um- und Durchsetzung bestimmter Teile
des Abkommens zu beginnen, damit die Reformen in bestimmten Sektoren bereits
vor Abschluss des Abkommens Wirkung zeigen können. 2. VERHANDLUNGSERGEBNISSE In Titel VII des
Abkommens mit der Ukraine ist der für das ordnungsgemäße Funktionieren und die
Umsetzung dieses Abkommens erforderliche institutionelle Rahmen festgelegt. Das
Abkommen sieht die Einsetzung eines Assoziationsrates (Artikel 461
Absatz 1) auf Ministerebene vor, der die Anwendung und Umsetzung des
Abkommens überwacht und begleitet. Außerdem wird – mit
Artikel 464 Absatz 1 des Abkommens – ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der
die Vorbereitung der Tagungen und Beratungen des Assoziationsrates übernimmt,
gegebenenfalls die Beschlüsse des Assoziationsrates durchführt und generell die
Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und das ordnungsgemäße
Funktionieren des Abkommens gewährleistet. Der
Assoziationsrat und der Assoziationsausschuss können jeweils beschließen,
andere Unterausschüsse oder sonstige Gremien einzusetzen, die sie bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen; der Assoziationsrat bzw. der Assoziationsausschuss
legt dann die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise dieser
Ausschüsse oder Gremien fest. Außerdem ist der
Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu ändern oder zu
aktualisieren (Artikel 463 Absatz 3 des Abkommens). Er kann seine Befugnisse
dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende
Beschlüsse zu fassen (Artikel 465 Absatz 2). Zur Behandlung
aller Fragen im Zusammenhang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen) tritt
der Assoziationsausschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen (Artikel
465 Absatz 4 des Abkommens). Der die DCFTA betreffende Teil des Abkommens sieht
die Einsetzung besonderer Unterausschüsse für gesundheitspolizeiliche und
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen. für Zölle, für geografische Angaben und für
Handel und nachhaltige Entwicklung vor, die den Assoziationsausschuss bei der
Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Foren für die
Zivilgesellschaft und die parlamentarische Zusammenarbeit sind ebenfalls
vorgesehen. Um
die reibungslose und fristgerechte Umsetzung des die DCFTA betreffenden Teils
des Abkommens zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Aktualisierung
oder Änderung einiger handelsbezogener Anhänge des Abkommens, wird
vorgeschlagen, dass der Assoziationsrat entsprechende Befugnisse auf den
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ überträgt. Durch die
Übertragung dieser Befugnisse wird innerhalb des Ausschusses die erforderliche
Kohärenz der fachlichen Beratungen über die Erfüllung handelsrelevanter
Verpflichtungen, auch im Zusammenhang mit der Annäherung der Rechtsvorschriften
der Ukraine an den Besitzstand der EU, sichergestellt und die Voraussetzung für
eine zügige Weiterverfolgung geschaffen. Um den
institutionellen Rahmen zu vervollständigen und Beratungen auf Expertenebene zu
wichtigen Fragen in Bereichen, in denen die Abkommen vorläufig angewandt werden,
zu ermöglichen, wird vorgeschlagen, die folgenden beiden Unterausschüsse
einzusetzen: 1)
Unterausschuss für Recht, Freiheit und Sicherheit 2)
Unterausschuss für wirtschaftliche und sonstige sektorale Zusammenarbeit. Die
Unterausschüsse sollen sich mit diesen Themenbereichen dann befassen, wenn
konkrete Ergebnisse zu erwarten sind, statt sich Jahr für Jahr immer wieder mit
den gleichen Tagesordnungspunkten zu befassen. Mit Zustimmung
der Vertragsparteien können zu einem späteren Zeitpunkt weitere Unterausschüsse
eingesetzt werden. Das
Assoziierungsabkommen sieht ferner eine große Bandbreite von Bereichen der
sektoralen Zusammenarbeit vor, wobei das Hauptaugenmerk auf der Unterstützung
wesentlicher Reformen, auf wirtschaftlicher Erholung und Wirtschaftswachstum
sowie auf Governance und der sektoralen Zusammenarbeit in 28 Bereichen
liegt – dazu zählen u. aEnergie, Verkehr, Statistik, Umweltschutz und
-förderung, Industriepolitik und Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen,
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Sozialpolitik, Justiz, Zusammenarbeit
mit der Zivilgesellschaft, Verbraucherpolitik, Reform der öffentlichen Verwaltung,
allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sowie kulturelle Zusammenarbeit. In all diesen
Bereichen baut die verstärkte Zusammenarbeit auf dem derzeitigen – bilateralen
und multilateralen – Rahmen auf, um den Dialog und den Austausch von
Informationen und bewährten Verfahrensweisen systematischer zu gestalten. Zur
Umsetzung der die sektorale Zusammenarbeit betreffenden Teile des Abkommens
wurde ein umfassendes Programm für die schrittweise Annäherung der relevanten
ukrainischen Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand erstellt, das in den
Anhängen des Abkommens enthalten ist. Spezifische Zeitpläne für die Annäherung
und Anwendung ausgewählter Teile des EU-Besitzstands durch die Ukraine dienen
als Richtschnur für die laufende Zusammenarbeit und bilden das Kernstück der
ukrainischen Reform- und Modernisierungsagenda. Der in dem
Abkommen häufig genannte „regelmäßige“ Dialog kann sich auf alle vorstehend
genannten Politikbereiche erstrecken. Der zweite Unterausschuss kann daher
seine Sitzungen je nach Bedarf in unterschiedlicher Zusammensetzung abhalten.
Dieser Vorschlag stützt sich auf die Erfahrungen mit dem Partnerschafts- und
Kooperationsabkommen mit der Ukraine und zielt darauf ab, die Funktionsweise
der mit dem Abkommen eingeführten Struktur von Unterausschüssen zu straffen. Sowohl
die EU als auch die Ukraine haben sich dazu verpflichtet, das Abkommen zügig
und wirksam umzusetzen. Mit diesem Vorschlag soll daher gewährleistet werden,
dass der institutionelle Rahmen des Abkommens möglichst rasch funktionsfähig
ist. Um dies zu erleichtern, müssen die Geschäftsordnungen für den
Assoziationsrat und für den Assoziationsausschuss und die Unterausschüsse
möglichst rasch verabschiedet werden, damit diese unverzüglich ihre Arbeit
aufnehmen können. Die erste Tagung des Assoziationsrates mit der Ukraine soll
möglichst rasch stattfinden, nachdem mit der vorläufigen Umsetzung begonnen
wurde, idealerweise noch vor Jahresende. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Die
Rechtsgrundlage, auf die sich die Genehmigung des Standpunkts, der von der
Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und
der Ukraine eingesetzten Assoziationsrat zu vertreten ist, stützt, ist der
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel
218 Absatz 9. Für
EURATOM ist die Rechtsgrundlage, auf die sich die Genehmigung des Standpunkts
stützt, der in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen
Union und der Ukraine eingesetzten Assoziationsrat zu vertreten ist, der Vertrag
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 101. In Anbetracht der oben dargelegten Verhandlungsergebnisse schlägt
die Europäische Kommission auf der Grundlage von Artikel 218 Absatz 9 AEUV und
Artikel 101 des EURATOM-Vertrags vor, dass der Rat den Beschluss zur
Genehmigung des von der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auf
der ersten Tagung des Assoziationsrates EU ‑ Ukraine zu
vertretenden Standpunkts annimmt, und zwar in Bezug auf: -
die
Geschäftsordnungen für den Assoziationsrat und für den Assoziationsausschuss, –
die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und –
die Übertragung bestimmter Befugnisse des
Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung
„Handel“. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION über den im Namen der Union und der
Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten
Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Annahme der
Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses sowie
die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter Befugnisse
des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung
„Handel“ DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel
218 Absatz 9, auf Vorschlag
der Europäischen Kommission, in Erwägung
nachstehender Gründe: (1)
Artikel 486 des Assoziierungsabkommens zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden
„Abkommen“) sieht die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens vor. (2)
In Artikel 4 der Beschlüsse des Rates vom 17. März
2014[3] und
23. Juni 2014[4]
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens sind bestimmte
Bestimmungen des Abkommens aufgeführt, die vorläufig angewendet werden. (3)
Nach Artikel 462 Absatz 2 des Abkommens
gibt sich der Assoziationsrat eine Geschäftsordnung. (4)
Artikel 464 Absatz 1 des Abkommens sieht
vor, dass der Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem
Assoziationsausschuss unterstützt wird, dessen Aufgaben und Arbeitsweise nach
Artikel 465 Absatz 1 vom Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung
festgelegt werden. (5)
Nach Artikel 462 Absatz 3 wird der Vorsitz im
Assoziationsrat abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter
der Ukraine geführt. (6)
Artikel 466 Absatz 2 sieht vor, dass der
Assoziationsrat beschließen kann, Unterausschüsse für bestimmte Bereiche
einzusetzen, die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, damit
sie ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. (7)
Der Assoziationsrat überwacht und begleitet die
Anwendung und Umsetzung des Abkommens. Der Assoziationsrat kann seine
Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis,
bindende Beschlüsse zu fassen. Es ist zweckmäßig, dass der Assoziationsrat im
Einklang mit den Artikeln 463 Absatz 3 und 465 Absatz 2 dem
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nach Artikel 465 Absatz 4
die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens
überträgt, die sich auf die Kapitel 1 (Anhänge I-C und I-D), 3, 5, 6 und 8 des
Titels V (Handel und Handelsfragen) beziehen, sofern diese Kapitel keine
spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der Anhänge
diese Abkommens enthalten. (8)
Um die wirksame Umsetzung des Abkommens zu
gewährleisten, sollte die Geschäftsordnung so bald wie möglich, gegebenenfalls
im schriftlichen Verfahren, angenommen werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1. Der im Namen der Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft in dem mit Artikel 464 des Assoziierungsabkommens zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten
Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt im Hinblick auf –
die Annahme der Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des
Assoziationsausschusses sowie –
die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Annahme ihrer Geschäftsordnungen
und –
die Übertragung bestimmter Befugnisse vom Assoziationsrat auf den
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ wird hiermit im Einklang
mit diesem Beschluss beigefügten Entwürfen für Beschlüsse des Assoziationsrates
festgelegt. 2. Geringfügige Änderungen der
Beschlussentwürfe können von den Vertretern der Union im Assoziationsrat ohne
weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 Der Vorsitz im Assoziationsrat wird
seitens der Union von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik geführt. Artikel
3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner
Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Im
Namen der Kommission
Der Präsident Der
Präsident [1] ABl.
L 278 vom 15.9.2014, S. 8. [2] ABl. L 161 vom 29.5.2014,
S. 1. [3] ABl. L 161 vom 29.5.2014,
S. 1. [4] ABl. L 278 vom 15.9.2014,
S. 1. ANHANG 1
BESCHLUSS NR. 1/2014 DES
ASSOZIATIONSRATES EU – UKRAINE
vom … 2014
zur Annahme seiner
Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses
DER ASSOZIATIONSRAT
EU - UKRAINE – gestützt auf das Assoziierungsabkommen
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden
„Abkommen“), insbesondere auf Artikel 462, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit Artikel 486 des Abkommens
werden Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. November 2014 vorläufig
angewandt. (2) Nach Artikel 462 Absatz 2
des Abkommens gibt sich der Assoziationsrat eine Geschäftsordnung. (3) Artikel 464 Absatz 1 des
Abkommens sieht vor, dass der Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben
von einem Assoziationsausschuss unterstützt wird, dessen Aufgaben und
Arbeitsweise nach Artikel 465 Absatz 1 vom Assoziationsrat in seiner
Geschäftsordnung festgelegt werden – BESCHLIESST: Einziger
Artikel Die Geschäftsordnung des
Assoziationsrates und die Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses, die in
Anlage A bzw. in Anlage B beigefügt sind, werden angenommen. Geschehen zu … || Für den Assoziationsrat Der Vorsitz ANLAGE
A Geschäftsordnung
des Assoziationsrates EU - Ukraine Artikel 1 Allgemeine
Bestimmungen (1) Der im Einklang mit Artikel 461 Absatz 1 des
Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits
(im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Assoziationsrat nimmt seine Aufgaben
gemäß den Artikeln 461 und 463 des Abkommens wahr und übernimmt die
Verantwortung für die allgemeine Durchführung des Abkommens sowie alle
sonstigen bilateralen, multilateralen oder internationalen Fragen von
gemeinsamem Interesse. (2) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens
führen die Vertragsparteien den politischen Dialog im Rahmen regelmäßiger
Treffen auf Gipfelebene. (2) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens
wird der politische Dialog auf Ministerebene in gegenseitigem Einvernehmen im
Rahmen des Assoziationsrats gemäß Artikel 460 und im Rahmen regelmäßiger
Treffen von Vertretern der Vertragsparteien auf Außenministerebene geführt. (3) Gemäß Artikel 462 Absatz 1 des Abkommens
setzt sich der Assoziationsrat aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union
und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der
Regierung der Ukraine andererseits zusammen. Die Zusammensetzung des
Assoziationsrates berücksichtigt die spezifischen Fragen, die im Rahmen der
jeweiligen Tagung behandelt werden. Der Kooperationsrat tritt auf Ministerebene
zusammen. (4) Nach Artikel 463 Absatz 1 des Abkommens
ist der Assoziationsrat befugt, zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens
Beschlüsse zu fassen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind. Der
Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse, falls
erforderlich auch durch Ermächtigung der nach diesem Abkommen eingesetzten
Sondergremien, in seinem Namen zu handeln. Der Assoziationsrat kann auch
Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im
Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, nachdem die jeweiligen internen
Verfahren für ihre Annahme abgeschlossen sind. Der Assoziationsrat kann seine
Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen. (5) Unter Vertragsparteien sind in dieser
Geschäftsordnung die in Artikel 482 des Abkommens definierten
Vertragsparteien zu verstehen. Artikel 2 Vorsitz Der Vorsitz im Assoziationsrat wird von
den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die
erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des
Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 3 Tagungen (1) Der Assoziationsrat tritt mindestens einmal jährlich
zusammen und, wenn die Umstände dies erfordern, nach Vereinbarung. Sofern die
Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Tagungen des
Assoziationsrates am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union
statt. (2) Alle Tagungen des Assoziationsrates finden zu einem
Termin statt, den die Vertragsparteien vereinbart haben. (3) Die Tagungen des Assoziationsrates werden von den
Sekretären des Assoziationsrates gemeinsam im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Assoziationsrates
spätestens 30 Tage vor dem Tagungstermin einberufen. Artikel 4 Vertretung (1) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich auf
Tagungen vertreten lassen, wenn sie verhindert sind. Will sich ein Mitglied
vertreten lassen, so teilt es dem Vorsitz vor der Tagung, auf der es sich
vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters schriftlich mit. (2) Der Vertreter eines Mitglieds des Assoziationsrates
verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds. Artikel 5 Delegationen (1) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich von
Beamten begleiten lassen. Vor jeder Tagung wird dem Vorsitz über das
Sekretariat die voraussichtliche Zusammensetzung der Delegation der jeweiligen
Vertragspartei mitgeteilt. (2) Der Assoziationsrat kann im Einvernehmen zwischen
den Vertragsparteien Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder
unabhängige Experten für einen Fachbereich zu seinen Tagungen einladen, um als
Beobachter teilzunehmen oder ihn über bestimmte Themen zu informieren. Die
Vertragsparteien einigen sich auf die Bedingungen, unter denen solche
Beobachter an den Tagungen teilnehmen können. Artikel 6 Sekretariat Ein Beamter des Generalsekretariats des
Rates der Europäischen Union und ein Beamter der Ukraine nehmen gemeinsam die
Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsrates wahr. Artikel 7 Schriftverkehr (1) Der gesamte für den Assoziationsrat bestimmte
Schriftverkehr ist an den Sekretär der Union oder der Ukraine zu richten, der
daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichtet. (2) Die beiden Sekretäre sorgen für die Übermittlung des
Schriftverkehrs an den Vorsitz und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die
anderen Mitglieder des Assoziationsrates. (3) Der Schriftverkehr wird je nach Fall an das
Generalsekretariat der Europäischen Kommission, den Europäischen Auswärtigen
Dienst, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Europäischen
Union und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union sowie an die
Vertretung der Ukraine bei der Europäischen Union weitergeleitet. (4) Die Mitteilungen des Vorsitzes des Assoziationsrates
werden in seinem Namen von den beiden Sekretären den jeweiligen Empfängern
übermittelt. Diese Mitteilungen werden gegebenenfalls an die Mitglieder des
Assoziationsrates nach Absatz 3 weitergeleitet. Artikel 8 Vertraulichkeit Sofern
die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Tagungen des
Assoziationsrates nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem
Assoziationsrat Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so
behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als
vertraulich. Artikel 9 Tagesordnung (1) Der Vorsitz stellt für jede Tagung eine vorläufige
Tagesordnung auf. Die Sekretäre des Assoziationsrates übermitteln sie den in
Artikel 7 genannten Empfängern spätestens 15 Kalendertage vor der Tagung. Die vorläufige
Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Vorsitz der Antrag auf Aufnahme in
die Tagesordnung spätestens 21 Kalendertage vor Beginn der Tagung zugegangen
ist. In die vorläufige Tagesordnung werden nur die Punkte aufgenommen, für die
den Sekretären die entsprechenden Unterlagen spätestens am Tag vor der
Versendung der Tagesordnung übermittelt worden sind. (2) Der Assoziationsrat nimmt die Tagesordnung zu Beginn
jeder Tagung an. Sie kann durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen
Tagesordnung stehen, ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies
vereinbaren. (3) Der Vorsitz kann die in Absatz 1 genannten Fristen
im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls
gerecht zu werden. Artikel 10 Protokoll (1) Die beiden Sekretäre fertigen gemeinsam für jede
Tagung einen Protokollentwurf an. (2) In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem
Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt: a) die
dem Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen, b) die
Erklärungen, die von Mitgliedern des Assoziationsrates zu Protokoll gegeben
worden sind, und c) die
von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen, u. a. angenommene
Beschlüsse, verabschiedete Erklärungen oder Schlussfolgerungen. (3) Der Protokollentwurf wird dem Assoziationsrat zur
Genehmigung vorgelegt. Der Assoziationsrat nimmt das Protokoll bei seiner
nächsten Tagung an. Der Protokollentwurf kann im schriftlichen Verfahren
genehmigt werden. Artikel 11 Beschlüsse
und Empfehlungen (1) Er fasst seine Beschlüsse und verabschiedet
Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, nachdem die
jeweiligen internen Verfahren abgeschlossen sind. (2) Der Assoziationsrat kann auch im schriftlichen
Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen abgeben, sofern die
Vertragsparteien dies vereinbaren. Zu diesem Zweck muss der Text des Vorschlags
in einer schriftlichen Mitteilung des Vorsitzes an die Mitglieder des
Assoziationsrates nach Artikel 7 weitergeleitet werden, denen eine Frist von
mindestens 21 Kalendertagen eingeräumt wird, um ihre etwaigen Vorbehalte
oder Änderungswünsche zu äußern. Der Vorsitz kann die vorstehend genannte Frist
im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des
Einzelfalls gerecht zu werden. (3) Die Beschlüsse und Empfehlungen des
Assoziationsrates im Sinne des Artikels 463 Absatz 1 des Abkommens tragen die
Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von einer laufenden Nummer,
dem Datum der Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die Beschlüsse
und Empfehlungen des Assoziationsrates werden vom Vorsitz unterzeichnet und von
den beiden Sekretären beglaubigt. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an
jeden der in Artikel 7 genannten Empfänger weitergeleitet. Jede Vertragspartei
kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates in
ihrer amtlichen Veröffentlichung bekannt zu machen. (4) Jeder Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in
Kraft, sofern der Beschluss nichts anderes vorsieht. Artikel
12 Sprachenregelung (1) Die Amtssprachen des Assoziationsrates sind die
Amtssprachen der Vertragsparteien. (2) Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der
Assoziationsrat in der Regel anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen
abgefasst sind. Artikel 13 Kosten (1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal,
Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer
Teilnahme an den Tagungen des Assoziationsrates entstehen. (2) Die Kosten für den Dolmetscherdienst bei Tagungen sowie
für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen werden von der
Europäischen Union getragen. Für den Fall, dass die Ukraine Dolmetsch- und
Übersetzungsleistungen in anderen als den in Artikel 12 vorgesehenen
Sprachen benötigt, gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten der Ukraine. , (3) Die
sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Tagungen werden von der
Vertragspartei getragen, die die Tagung ausrichtet. Artikel 14 Assoziationsausschuss (1) Im Einklang mit Artikel 464 Absatz 1 des
Abkommens wird der Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von dem
Assoziationsausschuss unterstützt. Der Assoziationsausschuss setzt sich aus
Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um
hohe Beamte handelt. (2) Der Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und
Beratungen des Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des
Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der
Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des
Abkommens. Er prüft alle ihm vom Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle
sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der Durchführung des Abkommens
ergeben. Er legt dem Assoziationsrat Vorschläge oder Entwürfe für Beschlüsse
oder Empfehlungen zur Annahme vor. Im Einklang mit Artikel 465
Absatz 2 kann der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss die Befugnis
übertragen, Beschlüsse zu fassen. (3) Der Assoziationsausschuss fasst die Beschlüsse und
verabschiedet die Empfehlungen, zu denen er nach dem Abkommen ermächtigt ist. (4) In den Fällen, in denen das Abkommen eine
Konsultationspflicht oder die Möglichkeit einer Konsultation vorsieht oder die
Vertragsparteien einvernehmlich beschließen einander zu konsultieren, kann die
Konsultation im Rahmen des Assoziationsausschusses erfolgen, sofern im Abkommen
nichts anderes bestimmt ist. Die Konsultation kann im Assoziationsrat
fortgesetzt werden, wenn beide Vertragsparteien dies vereinbaren. Artikel 15 Änderung
der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann im Einklang
mit Artikel 11 geändert werden, ANLAGE
B Geschäftsordnung
des Assoziationsausschusses EU - Ukraine und seiner Unterausschüsse Artikel 1 Allgemeine
Bestimmungen (1) Der Assoziationsausschuss nach Artikel 464
Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und
der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) unterstützt den Assoziationsrat
bei der Wahrnehmung seiner Pflichten und Befugnisse und führt die in diesem
Abkommen vorgesehenen Aufgaben aus, die ihm vom Assoziationsrat übertragen
wurden. Nach Artikel 465 Absatz 1 legt der Assoziationsrat in seiner
Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest. (2) Der Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und
Beratungen des Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des
Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der
Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des
Abkommens. Er prüft alle ihm vom Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle
sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der laufenden Durchführung des
Abkommens ergeben. Er legt dem Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder
Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor. (3) Gemäß Artikel 464 Absatz 2 des Abkommens
setzt sich der Assoziationsausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien
zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt, die im Bereich
der spezifischen Fragen, die in der jeweiligen Sitzung behandelt werden, über
entsprechendes Fachwissen verfügen. (4) Nach Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens gehören dem
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der die ihm gemäß Teil
IV des Abkommens übertragenen Aufgaben wahrnimmt, hochrangige Beamte der
Europäischen Kommission und Georgiens an, die für Handel und Handelsfragen
zuständig sind. Den Vorsitz führt gemäß Artikel 2 ein Vertreter der
Europäischen Kommission oder der Ukraine, der für Handel und Handelsfragen
zuständig ist. An den Sitzungen nimmt auch ein Vertreter des Europäischen
Auswärtigen Dienstes teil. (5) Nach Artikel 465 Absatz 3 des Abkommens
ist der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ befugt, in den im
Abkommen vorgesehenen Fällen und in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat
ihm entsprechende Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. Diese
Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, die geeignete Maßnahmen zu
ihrer Umsetzung treffen. Der Assoziationsausschuss verabschiedet seine
Beschlüsse nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren für ihre Annahme im
Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. (6) Unter Vertragsparteien sind in dieser
Geschäftsordnung die in Artikel 482 des Abkommens definierten
Vertragsparteien zu verstehen. Artikel
2 Vorsitz Der Vorsitz im
Assoziationsausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer
von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der
ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 3 Sitzungen (1) Wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart
haben, tritt der Assoziationsausschuss regelmäßig, mindestens einmal im Jahr,
zusammen. Sondersitzungen des Assoziationsausschusses können auf Antrag einer
Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden. (2) Alle Sitzungen des Assoziationsausschusses werden
vom Vorsitz einberufen; sie finden zu einem Termin und an einem Ort statt, den
die Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die Vertragsparteien nichts
anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Assoziationsausschusses
die Mitteilung über die Einberufung der Sitzung spätestens 28 Kalendertage
vor Sitzungsbeginn. (3) Der Assoziationsausschuss tritt in der
Zusammensetzung „Handel“ mindestens einmal jährlich und bei Bedarf zusammen.
Die Sitzungen werden vom Vorsitz des Assoziationsausschusses in der
Zusammensetzung „Handel“ einberufen, wobei Datum, Ort und Modalitäten von den
Vertragsparteien vereinbart werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes
vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der
Zusammensetzung „Handel“ die Mitteilung über die Einberufung der Sitzung
spätestens 15 Kalendertage vor Sitzungsbeginn. (4) Nach Möglichkeit muss die ordentliche Sitzung des
Assoziationsausschusses rechtzeitig vor der ordentlichen Tagung des
Assoziationsrates einberufen werden. (5) In Ausnahmefällen können die Sitzungen des
Assoziationsausschusses unter Einsatz von technischen Mitteln – etwa als
Videokonferenzen – abgehalten werden, sofern die Vertragsparteien zustimmen. Artikel 4 Delegationen Vor jeder
Sitzung teilt das Sekretariat den Vertragsparteien die voraussichtliche
Zusammensetzung der für jede Seite teilnehmenden Delegationen mit. Artikel 5 Sekretariat (1) Ein Beamter der Union und ein Beamter der Ukraine
nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsausschusses wahr und
führen, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht, die Sekretariatsaufgaben
gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit aus.
(2) 2.
Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Ukraine, die für
Handel und Handelsfragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte
des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wahr. Artikel
6 Schriftverkehr (1) Der für den Assoziationsausschuss bestimmte
Schriftverkehr ist an den Sekretär einer der Vertragsparteien zu richten, der
daraufhin den anderen Sekretär unterrichtet. (2) Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass der für den
Assoziationsausschuss bestimmte Schriftverkehr an den Vorsitz des Ausschusses
übermittelt und gegebenenfalls als Unterlagen nach Artikel 7 weitergeleitet
wird. (3) Der Schriftverkehr des Vorsitzes des
Assoziationsausschusses, wird den Vertragsparteien in seinem Namen vom
Sekretariat übermittelt. Dieser Schriftverkehr wird gegebenenfalls nach
Artikel 7 weitergeleitet. Artikel 7 Unterlagen (1) Unterlagen werden über die Sekretäre weitergeleitet. (2) Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen
ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen
Vertragspartei. (3) Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die
zuständigen Vertreter der Union weiter und übermittelt dem Sekretär der Ukraine
systematisch eine Kopie. (4) Der Sekretär der Ukraine leitet die Unterlagen an
die zuständigen Vertreter der Ukraine weiter und übermittelt dem Sekretär der
Union systematisch eine Kopie. Artikel 8 Vertraulichkeit Sofern die
Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des
Assoziationsausschusses nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem
Assoziationsausschuss Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet
sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als
vertraulich. Artikel 9 Tagesordnung (1) Das Sekretariat des Assoziationsausschusses erstellt
auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung eine
vorläufige Tagesordnung sowie einen Entwurf operativer Schlussfolgerungen nach
Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem
Sekretariat des Assoziationsausschusses spätestens 21 Kalendertage vor dem
Sitzungstermin ein von einer Vertragspartei gestellter Antrag auf Aufnahme in
die Tagesordnung und die einschlägigen Unterlagen zugegangen sind. (2) Gemäß Artikel 7 ist die vorläufige Tagesordnung
zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Tage vor dem
Sitzungstermin zu übermitteln. (3) Der Assoziationsausschuss nimmt die Tagesordnung zu
Beginn jeder Sitzung an. Sie kann durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen
Tagesordnung stehen ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
(4) Der Vorsitz der Sitzung des Assoziationsausschusses
kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auf Ad-hoc-Basis Vertreter
anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Experten für einen
Themenbereich zur Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses einladen, damit sie
ihn über spezifische Themen informieren. Die Vertragsparteien stellen sicher,
dass diese Beobachter oder Experten alle Vertraulichkeitsanforderungen
beachten. (5) Der Vorsitz der Sitzung des Assoziationsausschusses
kann im Benehmen mit den Vertragsparteien die in den Absätzen 1 und 2
genannten Fristen verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Artikel 10 Protokoll
und operative Schlussfolgerungen (1) Die
beiden Sekretäre fertigen gemeinsam für jede Sitzung einen Protokollentwurf an. (2) In
dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:
a) eine Liste
der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten und eine Liste
etwaiger Beobachter oder Experten, die an der Sitzung teilgenommen haben, b) die dem Assoziationsausschuss vorgelegten
Unterlagen, c) die Erklärungen, die vom
Assoziationsausschuss zu Protokoll gegeben wurden, und d) operative Schlussfolgerungen der Sitzung
nach Absatz 4 (2) Der Protokollentwurf wird dem
Assoziationsausschuss zur Annahme vorgelegt. Der Assoziationsausschuss nimmt
das Protokoll bei seiner nächsten Sitzung an. Der Protokollentwurf kann auch im
schriftlichen Verfahren angenommen werden. Das Protokoll des
Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird binnen 28 Tagen
nach der betreffenden Sitzung angenommen. Jedem der in Artikel 7 genannten
Empfänger wird eine Abschrift übermittelt. (3) Der Sekretär des
Assoziationsausschusses der Vertragspartei, die den Vorsitz in der Sitzung
führt, erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden
Sitzung und leitet ihn zusammen mit der Tagesordnung in der Regel spätestens 15
Kalendertage vor Beginn der Sitzung an die Vertragsparteien weiter. Dieser
Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst und die operativen
Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen
werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, am Ende der
Sitzung vom Assoziationsausschuss angenommen. Die operativen
Schlussfolgerungen werden nach ihrer Annahme dem Protokoll als Anhang beigefügt;
ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des Assoziationsausschusses
überprüft. Zu diesem Zweck nimmt der Assoziationsausschuss ein Schema mit
Fristen für die einzelnen Aktionspunkte an, anhand dessen die Umsetzung
nachverfolgt werden kann. Artikel 11 Beschlüsse
und Empfehlungen (1) Der Assoziationsausschuss fasst Beschlüsse in den
Fällen, in denen ihm das Abkommen diese Befugnis verleiht oder ihm diese
Befugnis vom Assoziationsrat übertragen wurde. Er kann auch Empfehlungen
aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden im Einvernehmen zwischen
den Vertragsparteien angenommen, nachdem die jeweiligen internen Verfahren
abgeschlossen sind. Jeder Beschluss und jede Empfehlung wird vom Vorsitz
unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt. (2) Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, kann
der Assoziationsausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder
Empfehlungen abgeben. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen
den beiden Sekretären, die im Benehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu
diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags gemäß Artikel 7
weitergeleitet, wobei innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen
etwaige Vorbehalte oder Änderungen mitzuteilen sind. Der Vorsitz des Assoziationsausschusses
kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den
Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald
Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, wird der Beschluss oder die
Empfehlung vom Vorsitz unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt. (3) Die Beschlüsse und Empfehlungen des
Assoziationsausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“.
Jeder Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern der Beschluss nichts
anderes vorsieht. (4) Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an beide
Vertragsparteien weitergeleitet. (5) Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse
und Empfehlungen des Assoziationsausschusses in ihrer amtlichen
Veröffentlichung bekannt zu machen. Artikel 12 Berichte Der
Assoziationsausschuss erstattet auf jeder ordentlichen Tagung des
Assoziationsrates Bericht über seine eigenen Tätigkeiten und über die
Tätigkeiten seiner Unterausschüsse, Arbeitsgruppen und anderen Gremien. Artikel 13 Sprachenregelung
(1) Die Amtssprachen des Assoziationsausschusses sind
die Amtssprachen der Vertragsparteien. (2) Die Arbeitssprachen des Assoziationsausschusses sind
Englisch und Ukrainisch. Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der
Assoziationsausschuss anhand von Unterlagen, die in diesen beiden Sprachen
abgefasst sind. Artikel 14 Kosten (1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal,
Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer
Teilnahme an den Sitzungen des Assoziationsausschusses entstehen. (2) Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und
für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen,
die die Sitzung ausrichtet. (3) Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen
sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Ukrainische oder aus
dem Englischen und Ukrainischen gemäß Artikel 13 Absatz 1 werden von
der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. Werden von einer
Vertragspartei Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in anderen Sprachen
benötigt, trägt sie die damit verbundenen Kosten. (4) In Fällen, in denen die Übersetzung von Unterlagen
in andere Amtssprachen der EU notwendig ist, werden die damit verbundenen
Kosten von der Europäischen Union getragen. Artikel
15 Änderung
der Geschäftsordnung Diese
Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Assoziationsrates im Einklang mit
Artikel 465 Absatz 1 des Abkommens geändert werden. Artikel 16 Unterausschüsse, Sonderausschüsse
und-gremien (1) Im Einklang mit Artikel 466 Absatz 2 des
Abkommens kann der Assoziationsausschuss beschließen, weitere, im Abkommen
nicht genannte Unterausschüsse bzw. Sonderausschüsse oder -gremien für
bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich
sind, damit sie ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der
Assoziationsausschuss kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse,
Sonderausschüsse oder -gremien beschließen und deren Geschäftsordnung festlegen
oder ändern. Sofern nichts anderes bestimmt wird, unterstehen diese
Unterausschüsse dem Assoziationsausschuss, dem sie nach jeder ihrer Sitzungen
Bericht erstatten. (2) Sofern nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist
oder im Rahmen des Assoziationsrates vereinbart wird, gilt die vorliegende
Geschäftsordnung sinngemäß für alle Unterausschüsse, Sonderausschüsse und
-gremien nach Absatz 1. (3) Die Sitzungen der Unterausschüsse, die im Rahmen des
Abkommens eingesetzt werden, können flexibel je nach Bedarf in vivo in Brüssel
oder im Partnerland oder z. B. in Form von Videokonferenzen abgehalten
werden. Die Unterausschüsse dienen als Plattform zur Überwachung der
Fortschritte bei der Annäherung in spezifischen Bereichen, zur Erörterung
bestimmter Fragen und Herausforderungen, die sich bei diesem Prozess stellen,
und zur Formulierung von Empfehlungen und operativen Schlussfolgerungen. (4) Das Sekretariat des Assoziationsausschusses wird bei
allen relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die Unterausschüsse,
Sonderausschüsse oder -gremien nach Absatz 1 betreffen, in Kopie gesetzt. (5) Sofern nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist
oder von den Vertragsparteien im Assoziationsrat vereinbart wird, sind die
Unterausschüsse, Sonderausschüsse und -gremien nur befugt, Empfehlungen an den
Assoziationsausschuss abzugeben. Artikel
17 Sofern nichts
anderes bestimmt ist, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für den
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“. ANHANG
II BESCHLUSS
NR. 2/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU – UKRAINE vom
[…] 2014 über
die Einsetzung von zwei Unterausschüssen DER ASSOZIATIONSRAT
EU - UKRAINE – gestützt auf das Assoziierungsabkommen
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden
„Abkommen“), insbesondere auf Artikel 466 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit Artikel 486 des
Abkommens werden Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. November 2014 vorläufig
angewandt. (2) Nach Artikel 466 Absatz 2
kann der Assoziationsrat andere Unterausschüsse oder Gremien für bestimmte
Bereiche einsetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind,
damit sie ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. (3) Um Beratungen auf Expertenebene über
wichtige Bereiche, in denen das Abkommen vorläufig angewandt wird, zu
ermöglichen, sollten zwei Unterausschüsse eingesetzt werden. Die
Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen sowohl die Liste der
Unterausschüsse als auch deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche ändern – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger
Artikel Es werden die in
Anlage A aufgeführten Unterausschüsse eingesetzt. Die Geschäftsordnung der
Unterausschüsse ist in Artikel 16 der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses
und der Unterausschüsse des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der
Ukraine geregelt, die mit Beschluss Nr. 1/2014 des Assoziationsrates
EU - Ukraine angenommen wurde. Geschehen zu Für den Assoziationsrat Der Vorsitz Anlage A zu ANHANG II Assoziationsrat EU - Ukraine Eingesetzte Unterausschüsse –
(1) Unterausschuss für Recht, Freiheit und
Sicherheit –
(2) Unterausschuss für wirtschaftliche und
sonstige sektorale Zusammenarbeit ANHANG
III BESCHLUSS
NR. 3/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU – UKRAINE vom
[…] 2014 über
die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ DER ASSOZIATIONSRAT
EU - UKRAINE – gestützt auf das
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine
andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 463
Absatz 3 und Artikel 465 Absatz 2, in Erwägung
nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 486 des Abkommens werden Teile
des Abkommens mit Wirkung vom 1. November 2014 vorläufig angewandt. (2) Der Assoziationsrat ist für Überwachung und
Begleitung der Anwendung und Umsetzung des Abkommens zuständig. (3) Gemäß Artikel 465 Absatz 2 des Abkommens kann der
Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen,
einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen. (4) Nach Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens
befasst sich der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ mit
allen Fragen im Zusammenhang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen). (5) Um eine reibungslose und rechtzeitige Umsetzung des
Teils des Abkommens, der die vertiefte und umfassende Freihandelszone betrifft,
sicherzustellen, ist es angemessen, dass der Assoziationsrat dem
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur
Aktualisierung oder Änderung der Anhänge dieses Abkommens, die sich auf die
Kapitel 1, 3, 5, 6 und 8 des Titels IV (Handel und Handelsfragen) dieses
Abkommens beziehen, überträgt, sofern diese Kapitel keine spezifischen
Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der betreffenden Anhänge
dieses Abkommens enthalten – HAT FOLGENDEN
BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Im Einklang mit
Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens überträgt der Assoziationsrat dem
Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur
Aktualisierung oder Änderung der Anhänge, die sich auf die Kapitel 1 (Anhänge
I-C und I-D), Kapitel 2 (Anhang II), Kapitel 3, 5, 6 und 8 des Titels IV
(Handel und Handelsfragen) des Abkommens beziehen, sofern in diesen Kapiteln
keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der
betreffenden Anhänge vorgesehen sind. Für den Assoziationsrat Der Vorsitz