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Document 52014PC0701
Proposal for a DECISION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the mobilisation of the European Globalisation Adjustment Fund in accordance with point 13 of the Interinstitutional Agreement of 2 December 2013 between the European Parliament, the Council and the Commission on budgetary discipline and sound financial management (application EGF/2013/014 FR/Air France from France)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/014 FR/Air France, Frankreich)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/014 FR/Air France, Frankreich)
/* COM/2014/0701 final */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/014 FR/Air France, Frankreich) /* COM/2014/0701 final */
BEGRÜNDUNG Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für
die Jahre 2014-2020[1]
sieht die Möglichkeit vor, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die
Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von
150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Überschreitung der Obergrenzen
der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen. Für bis zum 31. Dezember 2013
eingereichte Anträge sind die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF in der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung[2]
niedergelegt. Wegen Entlassungen bei Air France in
Frankreich stellte das Land am 20. Dezember 2013 den Antrag EGF/2013/014
FR/Air France auf einen Finanzbeitrag des EGF. Nach eingehender Prüfung dieses Antrags
gelangte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen
Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind. ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE Eckdaten: || EGF-Referenznummer || EGF/2013/014 Mitgliedstaat || Frankreich Artikel 2 || Buchstabe a Hauptunternehmen || Air France Zulieferer und nachgeschaltete Hersteller || 0 Bezugszeitraum || 1.7.2013 – 31.10.2013 Datum des Beginns der personalisierten Dienstleistungen || 6.11.2012 Datum der Antragstellung || 20.12.2013 Entlassungen im Bezugszeitraum || 1019 Entlassungen vor und nach dem Bezugszeitraum || 4194 Zu berücksichtigende Entlassungen insgesamt || 5213 Voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmende entlassene Arbeitskräfte || 3886 Kosten für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 51 845 626 Kosten für die Durchführung des EGF[3] (EUR) || 30 000 Kosten für die Durchführung des EGF (%) || 0,06 Gesamtkosten (EUR) || 51 875 626 EGF-Beitrag in EUR (50 %) || 25 937 813 1. Der Antrag wurde der
Kommission am 20. Dezember 2013 vorgelegt und bis zum 24. Juli 2014
durch zusätzliche Informationen ergänzt. 2. Der Antrag erfüllt die Interventionskriterien
gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
und wurde innerhalb der nach Artikel 5 der genannten Verordnung
vorgeschriebenen Frist von zehn Wochen übermittelt. Zusammenhang zwischen den Entlassungen
und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge
der Globalisierung 3. Zur Begründung des
Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen
Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung erklärt Frankreich,
der internationale Luftverkehrsmarkt werde zwar global nach wie vor von den
europäischen Fluggesellschaften beherrscht, doch leide dieser Sektor unter
schwerwiegenden wirtschaftlichen Störungen, vor allem unter einem Rückgang des
Marktanteils der EU. Im Zeitraum 2008-2012 nahm der weltweite Verkehr jährlich
um 4,6 % zu; dies war Teil eines seit 1970 erkennbaren Trends zu
langfristigem Wachstum. Der Luftverkehr zwischen Europa und den
außereuropäischen Ländern steigt allerdings langsamer an (2,4 %), was zu
einem rückläufigen Marktanteil der EU-27 beim Luftverkehr, gemessen an den
Einnahmen pro Passagierkilometer (RPK), geführt hat. 4. Trotz der Zunahme des
weltweiten Verkehrs im Zeitraum 2008-2012 war beim weltweiten Luftverkehr
zwischen Europa und den außereuropäischen Ländern nur eine geringe Zunahme zu
verzeichnen, bedingt vor allem durch ein schwaches Wachstum bei den Flügen
zwischen Europa und dem Nahen Osten. Während der Rückgang des Luftverkehrs
zwischen der EU und vier der untersuchten Regionen (Nordamerika, Südamerika,
Afrika und Asien) bei 0,3 % bis 2,8 % lag[4], nahm der Luftverkehr
zwischen der EU und dem Nahen Osten um 11,4 % ab. 5. Die für 2013 verfügbaren
Daten[5]
zeigen, dass der für den Zeitraum 2008-2012 festgestellte Trend anhält. Europa
verzeichnete 2013 gegenüber dem Jahr 2012 ein Wachstum von 3,8 %;
dies lag unter dem weltweiten Durchschnitt (5,2 %) und machte 38 %
des weltweiten Verkehrs aus (gemessen in RPK), also einen Prozentpunkt weniger
als 2012. Der Nahe Osten bleibt weiterhin die Region mit den weltweit höchsten
Wachstumsraten; im Jahr 2013 betrug das Wachstum 10,9 %, was einem
Anteil von 9 % am weltweiten Verkehr entspricht. 6. Wie aus dem nachstehenden
Diagramm ersichtlich, zeigt die Entwicklung der Marktanteile bei Abflug- und
Zielorten zwischen Europa einerseits und Subsahara-Afrika, dem Nahen Osten und
Asien andererseits im Zeitraum 2008-2013 für die EU‑Fluggesellschaften
einen Rückgang um fast 10 Prozentpunkte zugunsten der Fluggesellschaften
der Golfstaaten und der Türkei. 7. Verschärft wurden die
Auswirkungen dieser Veränderungen im Handelsgefüge durch weitere Faktoren, zum
Beispiel die sinkende Nachfrage infolge der Wirtschaftskrise und die steigenden
Ölpreise (die Treibstoffkosten machen bisweilen fast ein Drittel der Kosten pro
Passagierkilometer aus). 8. Der Zeitraum 2008-2012
gestaltete sich für die drei größten europäischen Fluggesellschaften –
Lufthansa, Air France-KLM und IAG[6]
– schwierig; sie alle hatten in mindestens zwei Jahren der fünf untersuchten
Jahre Verluste zu verzeichnen. Nettoergebnisse
von Air France-KLM, Lufthansa und IAG (2008-2012)[7]
(in Mio. EUR)
9. Die Gruppe Air France-KLM
befindet sich aufgrund ihrer finanziellen Situation in einer besonders
schwierigen Lage. Verschuldungsgrad[8]
und Nettoverschuldung der Gruppe sind höher als bei IAG oder Lufthansa. Vergleich von Nettoverschuldung und Verschuldungsgrad im Jahr 2011 Quelle: Air France 10. Air France war aufgrund hoher
Verschuldung und unzureichender Börsenkapitalisierung (unter dem Wert ihrer
Flotte) nicht in der Lage, wirksam auf den Verlust ihres Marktanteils am
internationalen Luftverkehr zu reagieren; daher wurde mit den Beschäftigten und
den Arbeitnehmervertretern ein Plan über das freiwillige Ausscheiden mehrerer
Tausend Arbeitnehmer/-innen vereinbart. Nachweis der
Zahl der Entlassungen und Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2
Buchstabe a 11. Frankreich beantragt eine
Intervention gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006, wonach innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mindestens
500 Entlassungen in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat erfolgt sein
müssen; dazu zählen auch arbeitslos gewordene Beschäftigte bei Zulieferern oder
nachgeschalteten Herstellern. 12. Im Antrag werden
1019 Entlassungen bei Air France während des viermonatigen Bezugszeitraums
vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Oktober 2013 sowie weitere
4194 Entlassungen außerhalb des Bezugszeitraums aufgeführt, die jedoch
demselben Massenentlassungsverfahren zuzurechnen sind. Diese Entlassungen wurden
allesamt anhand von Artikel 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 ermittelt. Erläuterung des unvorhergesehenen
Charakters der Entlassungen 13. Die französischen Behörden
machen geltend, dass das Wachstum der Langstreckenflotte dreier großer
Unternehmen in der Region des Persischen Golfs unerwartet und spektakulär
gewesen sei. Die Zahl der Langstreckenflugzeuge ist von 100 im Jahr 2005
und fast 200 im Jahr 2008 auf über 300 im Jahr 2012 gestiegen,
darunter eine zunehmende Zahl von Großraumflugzeugen des Typs A380. Als
die Fluggesellschaften der Golfstaaten ihre Kaufabsichten und Bestellungen
ankündigten, herrschten in der Luftverkehrsbranche größtenteils Zweifel an der
tatsächlichen Absicht und dem Wirtschaftsmodell, das diese Investitionen rentabel
machen sollten. 14. Die Kapazitäten dieser
Unternehmen steigen aufgrund umfangreicher Aufträge, wie etwa den auf der
Flugzeugmesse in Dubai im November 2013 unterzeichneten Bestellungen,
weiterhin sehr schnell. Die Fluggesellschaft Emirates sorgte für eine
Überraschung, als sie den Kauf von 150 Flugzeugen des Typs
Boeing 777x (Kapazität: jeweils 342 bis 440 Sitze) und
50 Flugzeugen des Typs Super Jumbo A380 (Kapazität: jeweils
500 Sitze) ankündigte. Allein durch die Bestellungen von Emirates wurden die
für das Jahr 2014 gesteckten Verkaufsziele von Airbus für diesen
Flugzeugtyp bereits erfüllt (25 Maschinen). Etihad Airways kündigte die
Bestellung von 56 Langstreckenflugzeugen bei Boeing und 87 Flugzeugen
bei Airbus an, darunter 50 Airbusse des Typs A350. Inzwischen hat
Qatar Airways die Bestellung von fünf Frachtflugzeugen des Typs
Airbus A330 angekündigt und den Kauf von 50 Flugzeugen des Typs
Boeing 777x, die ursprünglich im November auf der Flugzeugmesse in Dubai
bestellt wurden, bestätigt; außerdem hat sich die Fluggesellschaft die
Kaufrechte an weiteren 50 Langstreckenflugzeugen dieses Typs gesichert[9]. 15. Laut Presseberichten[10] verdeutlichen die
Expansionspläne von Emirates, Qatar und Etihad, dass sich der Schwerpunkt des
weltweiten Luftverkehrs von Europa und Nordamerika in den Nahen Osten verlagert
hat. 16. Zudem ist dieses Phänomen Teil
eines Rechtsrahmens, der sich durch einen starken Trend zur Liberalisierung der
Flugdienste kennzeichnet. Von den 28 EU‑Mitgliedstaaten haben 24 mit
den Golfstaaten Vereinbarungen getroffen, die deren Fluggesellschaften breiten
Zugang zum europäischen Markt sichern. Durch diese sich rasch ändernden
„Spielregeln“ geht für die europäischen Fluggesellschaften die Vorhersehbarkeit
verloren, die für die Planung ihrer erheblichen Investitionen in die Flotte
unerlässlich war. 17. Der Ölpreis bewegt sich nach
wie vor auf einem historischen Hoch. Im Jahr 2011 machten die
Treibstoffkosten 24 % der Ausgaben von Fluggesellschaften aus, verglichen
mit 17 % im Jahr 2007. 18. Die Kombination dieser
Umstände und die Situation im Luftverkehrssektor in den Jahren nach der
Wirtschafts- und Finanzkrise haben es schwierig gemacht, die künftige
Entwicklung des Luftverkehrs vorherzusagen und die nötigen Anpassungen
langfristiger vorzunehmen. Benennung der Unternehmen, die
Entlassungen vornehmen, sowie der zu unterstützenden Arbeitskräfte 19. Der Antrag betrifft
5213 Entlassungen. 20. Aufschlüsselung der
3886 zu unterstützenden Arbeitskräfte: Gruppe || Anzahl || Prozent Männer || 2322 || 59,75 Frauen || 1564 || 40,25 EU-Bürger/-innen || 3879 || 99,82 Nicht-EU-Bürger/-innen || 7 || 0,18 Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen || 1 || 0,03 Altersgruppe der 25- bis 54-Jährigen || 1206 || 31,03 Altersgruppe der 55- bis 64-Jährigen || 2679 || 68,94 Altersgruppe der über 64-Jährigen || 0 || 0,00 21. Unter den Entlassenen befinden
sich 212 Personen mit langfristigen gesundheitlichen Problemen oder einer
Behinderung. 22. Aufschlüsselung nach
Berufsgruppen: Gruppe || Anzahl || Prozent Gehobenes Management (Cadres supérieurs) || 69 || 1,78 Mittleres Management (Cadres) || 607 || 15,62 Techniker/-innen und Aufsichtspersonal (Techniciens et agents de maîtrise) || 2803 || 72,13 Angestellte und Arbeiter/-innen (Employés, ouvriers) || 407 || 10,47 23. Frankreich hat bestätigt, dass
gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 eine Politik der
Gleichstellung von Frauen und Männern und der Nichtdiskriminierung angewandt
wurde und auch weiterhin in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und
insbesondere beim Zugang zum EGF angewandt wird. Beschreibung
des betroffenen Gebiets, seiner Behörden und anderer Beteiligter 24. Die Entlassungen, auf die sich
dieser Antrag bezieht, entfallen vor allem auf die Region Ile-de-France
(77 %); die übrigen 23 % sind auf das ganze Land, einschließlich
Korsikas und der französischen überseeischen Departements, verteilt,
konzentrieren sich jedoch (mit 70 %) in den südlichen Regionen
Midi-Pyrénées und Provence-Alpes-Côte d'Azur (PACA). 25. Bei der zuständigen Behörde
handelt es sich um das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, berufliche Bildung
und sozialen Dialog, die regionalen DIRECCTEs[11] und die Délégation
générale à l'emploi et à la formation professionnelle (DGEFP). Air France
selbst zählt zu den Hauptbeteiligten und wird das Programm koordinieren. 26. Die französischen Behörden
haben bestätigt, dass die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über
Massenentlassungen eingehalten wurden. Erwartete Auswirkungen der Entlassungen
auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage 27. Die meisten Entlassungen gab
es in der Region Ile-de-France (vor allem in Roissy). Da dies den Großraum
Paris betrifft, liegt die Arbeitslosenquote tendenziell unter dem Durchschnitt
des französischen Mutterlandes, während sie in der Region PACA um
1,5 Prozentpunkte darüber liegt und in der Region Midi-Pyrénées dem Durchschnitt
des französischen Mutterlandes entspricht. Arbeitslosenquoten
in den hauptsächlich von den Entlassungen betroffenen Regionen
Quelle: INSEE[12] 28. Die französischen Behörden
machen geltend, dass die Arbeitslosigkeit, die infolge der Wirtschafts- und
Finanzkrise bereits gestiegen ist, durch die Entlassungen bei Air France noch
weiter zunehmen wird. Im Zeitraum 2008-2013 stieg die Arbeitslosenquote in der
Ile-de-France um 38,7 %, in PACA um 37,8 %, in Midi-Pyrénées um
47,0 % und insgesamt im französischen Mutterland um 44,1 %. Darüber
hinaus sieht sich die Ile-de-France mit weiteren Massenentlassungen
konfrontiert, da das Produktionswerk Peugeot Citroën Automobile (PSA) in Aulnay
noch im Jahr 2014 ganz geschlossen wird. 29. In dem von den Entlassungen
betroffenen Gebiet sind 40 % der Arbeitslosen bereits länger als ein Jahr
arbeitslos, und auf eine offene Stelle kommen sieben Arbeitsuchende. 30. Da Air France mehr als
1000 Arbeitskräfte beschäftigt, ist das Unternehmen nach
Artikel L 1233-84 des Arbeitsgesetzbuchs (Code du Travail)
verpflichtet, einen Beitrag zur Wiederbelebung dieser Regionen zu leisten. Air
France wird daher zur Schaffung neuer Tätigkeiten und Arbeitsplätze beitragen,
um die Auswirkungen der Entlassungen in diesen Regionen abzufedern. Koordiniertes Paket der zu
finanzierenden personalisierten Dienstleistungen und Aufschlüsselung der dafür
geschätzten Kosten, einschließlich der Komplementarität des Pakets mit
Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden 31. Mit dem Projekt „Projet
Transform 2015“, das Gegenstand des vorliegenden Antrags Frankreichs auf
einen Finanzbeitrag des EGF ist, sollen 5213 Personen unterstützt werden,
die bereit waren, freiwillig aus dem Unternehmen auszuscheiden, speziell aber
die 3886 für eine Unterstützung vorgesehenen Personen. 32. Bei der Maßnahme im Rahmen des
„Projet Transform 2015“, für die die französischen Behörden eine
Kofinanzierung aus dem EGF beantragen, handelt es sich um den Umschulungsurlaub
(congé de reclassement)[13].
Diese Maßnahme ist für Arbeitskräfte vorgesehen, die zum Zeitpunkt ihres
freiwilligen Ausscheidens aus dem Unternehmen noch keine genauen Pläne für eine
berufliche Neuausrichtung haben und über einen Zeitraum von bis zu neun Monaten
– unter bestimmten Umständen bis zu 15 Monaten[14] –
Umschulungsmaßnahmen, Unterstützung, Berufsberatung oder Hilfestellung bei der
Gründung bzw. Übernahme eines Unternehmens in Anspruch nehmen möchten. –
Hilfestellung und Berufsberatung für die
Arbeitskräfte: Die Arbeitskräfte werden bei ihren
Projekten zur Neuausrichtung als Angestellte oder Selbständige begleitet und
beraten. Im Einzelnen können die teilnehmenden Personen unter anderem Folgendes
in Anspruch nehmen: individuelle Hilfestellung und Berufsberatung,
Unterstützung bei der Arbeitsuche, Coaching, Informationen zu angebotenen
Schulungen, Förderung des Unternehmertums und Beratung bei der
Unternehmensgründung (zum Beispiel die Suche nach einer geeigneten
Finanzierung, Hilfe bei der Erstellung eines Geschäftsplans sowie andere begleitende
Dienstleistungen auf dem Weg zum Unternehmertum). –
Schulung: Den
Arbeitskräften werden verschiedene Arten von Schulungen vorgeschlagen, die auf
ihre – von den Beratern ermittelten – Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Besonderes Augenmerk wird dabei auf die „parcours encadrés“ gelegt;
hierbei handelt es sich um langfristige Berufsbildungsmaßnahmen für
nachgefragte Tätigkeitsprofile. Einige Beispiele für mögliche
Berufsbildungsmaßnahmen wären: Schulung zu Rebe und Wein (Winzer),
Dienstleistungen in der Nahrungsmittel- und Getränkebranche (CAP[15]), Herstellung frischer
Backwaren, Schulung zur Erlangung des DAEFLE (Zertifikat für das Unterrichten
von Französisch als Fremdsprache), Tätigkeiten in der Metallbearbeitung oder
Schulung zum CTRIV[16]
(Fahrer mit Befähigung zur Personenbeförderung). – Beitrag zur Unternehmensgründung: Diese
Maßnahme umfasst eine Beihilfe von bis zu 24 000 EUR, die durch
Einstellungsanreize in Höhe von bis zu 5000 EUR ergänzt werden kann. Der
Beitrag zur Unternehmensgründung wird in mehreren Raten ausgezahlt, sobald
bestimmte vorgegebene Ziele erreicht worden sind. Eine erste Ratenzahlung in
Höhe von 3000 EUR erfolgt nach Vorlage eines Nachweises über die Gründung
oder Übernahme eines Unternehmens, zum Beispiel des Registrierungsbelegs. Die
zweite bzw. dritte Ratenzahlung in Höhe von jeweils 6000 EUR erfolgt nach
Vorlage der ersten bzw. zweiten Mehrwertsteuererklärung, wobei der
Mindestumsatz 500 EUR bzw. 1000 EUR betragen muss. Selbständige und
Einzelunternehmer, die von der Vermögensbewertung ausgenommen sind[17], erhalten die zweite
bzw. dritte Ratenzahlung in Höhe von 6000 EUR nach Vorlage der ersten bzw.
zweiten Tätigkeitserklärung an das RSI[18],
wobei der Mindestumsatz 200 EUR bzw. 500 EUR betragen muss und ein
Nachweis über die Zahlung der Abgaben zu erbringen ist. Eine weitere
Ratenzahlung von 9000 EUR erhalten Unternehmen, Selbständige und
Einzelunternehmer, die nicht von der Vermögensbewertung ausgenommen sind, nach
Vorlage der genehmigten Steuererklärung für das erste Jahr. Bei Einstellung
einer vormals bei Air France tätigen Arbeitskraft, die aus dem EGF zu
unterstützen ist, in ein unbefristetes Vollzeitbeschäftigungsverhältnis wird
der Beitrag zur Unternehmensgründung zusätzlich um 3000 EUR (bzw.
5000 EUR, wenn die eingestellte Person älter als 55 Jahre ist)
aufgestockt. –
Regelmäßige Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die auf die teilnehmenden Arbeitskräfte abzielen. –
Umschulungsbeihilfe (allocation de congé de
reclassement): Diese monatliche Beihilfe, die bis
zum Ende des Umschulungsurlaubs (congé de reclassement) gezahlt wird,
beträgt 70 % des letzten Bruttogehalts der Arbeitskraft. Bei der
Berechnung dieses Betrags wird die Vollzeitteilnahme der betreffenden Person an
aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen zugrunde gelegt. Nimmt eine Arbeitskraft in
geringerem Umfang teil, so zahlt ihr der EGF eine anteilige Beihilfe
entsprechend der tatsächlichen Teilnahme. –
Mobilitätsbeihilfe:
Eine zu unterstützende Arbeitskraft, die eine Stelle annimmt, für die sie an
einen neuen Wohnort ziehen muss, der über 100 km vom bisherigen Wohnort
entfernt ist, erhält eine Pauschale von 2880 EUR zur Deckung der
anfallenden Ausgaben. 33. Die im Antrag aufgeführten
Kosten für die Durchführung des EGF gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 betreffen die Organisation, Überwachung und
Rückverfolgbarkeit der Daten. Nach Mitteilung der französischen Behörden liegt
der Grund dafür, dass die für die Durchführung des EGF ausgewiesenen Kosten
gering sind und gar keine Kosten für Kontrolltätigkeiten sowie Information und
Werbung ausgewiesen werden, darin, dass sie keine Tätigkeiten berechnet haben,
die ihnen im Rahmen der nationalen Verwaltung ohnehin obliegen. 34. Die von den französischen
Behörden vorgeschlagenen personalisierten Dienstleistungen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen
dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zählen. Die französischen Behörden
veranschlagen die Gesamtkosten mit 51 875 626 EUR, davon
51 845 626 EUR für personalisierte Dienstleistungen und
30 000 EUR (0,06 % der Gesamtkosten) für die Durchführung des
EGF. Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von
25 937 813 EUR (50 % der Gesamtkosten) beantragt. Maßnahmen || Geschätzte Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte || Veranschlagte Kosten je zu unterstützende Arbeitskraft (EUR) (*) || Gesamtkosten (EGF plus nationale Kofinanzierung) (EUR) (**) Personalisierte Dienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006) Hilfestellung und Berufsberatung für die Arbeitskräfte (Orientation professionelle) || 3 886 || 1 385 || 5 382 694 Schulung (Formation) || 1 268 || 2 567 || 3 255 292 Beitrag zur Unternehmensgründung (Primes à la création d'entreprise) || 955 || 22 000 || 21 010 000 Regelmäßige Informations- und Kommunikationsmaßnahmen (Actions de communication destinés aux travailleurs concernés) || 3 886 || 70 || 272 020 Umschulungsbeihilfe (allocation de congé de reclassement) || 3 379 || 6 387 || 21 580 020 Mobilitätsbeihilfe (Mobilité géographique) || 120 || 2 880 || 345 600 Zwischensumme personalisierte Dienstleistungen || || 51 845 626 Kosten für die Durchführung des EGF (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006) Vorbereitungsarbeiten || || 0 Organisation, Überwachung und Rückverfolgbarkeit der Daten || || 30 000 Information und Werbung || || 0 Kontrolltätigkeiten || || 0 Zwischensumme für die Durchführung des EGF || || 30 000 Veranschlagte Gesamtkosten || || 51 875 626 EGF-Beitrag (50 % der Gesamtkosten) || || 25 937 813 (*) Um Dezimalstellen zu vermeiden,
wurden die veranschlagten Kosten je Arbeitskraft gerundet. Die Rundung hat
jedoch keine Auswirkung auf die Gesamtkosten jeder Maßnahme; es gilt der im
Antrag Frankreichs jeweils angegebene Betrag. (**) Die
Gesamtsummen können eine rundungsbedingte Differenz aufweisen. 35. Die französischen Behörden
haben keine Angaben dazu gemacht, in welcher Weise die oben beschriebenen
Maßnahmen zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden,
komplementär sind. Allerdings teilten sie mit, dass keine staatliche
Intervention zur Unterstützung der ehemaligen Air-France-Beschäftigten geplant
sei. Da Air France ein Unternehmen in bonis ist (sich also nicht in
Abwicklung befindet), das mindestens 1000 Personen beschäftigt, muss der
Arbeitgeber die Kosten der begleitenden Maßnahmen zur Umschulung der
entlassenen Arbeitskräfte in vollem Umfang tragen (siehe Fußnote zum
Umschulungsurlaub unter Nummer 31). 36. Darüber hinaus haben die
französischen Behörden erklärt, sie hätten mit dem entlassenden Unternehmen
eine schriftliche Vereinbarung dahingehend getroffen, dass dieses bei der
Durchführung der oben beschriebenen Maßnahmen nicht auch aus anderen
Finanzinstrumenten der Union Unterstützung für dieselben Maßnahmen erhält. Datum oder Daten, ab dem/denen
personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte begonnen
wurden oder geplant sind 37. Frankreich begann am
6. November 2012 zugunsten der betroffenen Arbeitskräfte mit den
personalisierten Dienstleistungen des koordinierten Pakets, für das ein
Finanzbeitrag des EGF beantragt wird. Dieses Datum gilt somit als Beginn des
Zeitraums, in dem eine Unterstützung durch den EGF möglich ist. Verfahren für die Anhörung der
Sozialpartner 38. Die französischen Behörden
gaben an, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in
Absprache mit den Vertretern der zu unterstützenden Personen und den
Sozialpartnern ausgearbeitet wurde. Ab dem ersten Quartal 2012 bis zum
Juli 2013 fanden zahlreiche Treffen des Managements von Air France mit
Gewerkschaftsvertretern statt, deren Gegenstand die Vereinbarung des Plans
„Transform 2015“ war. 39. Die französischen Behörden
haben bestätigt, dass die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über
Massenentlassungen eingehalten wurden. Informationen über Maßnahmen, die
aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen
obligatorisch sind 40. Zu den Kriterien nach
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag der
französischen Behörden folgende Angaben: · Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle
von Maßnahmen tritt, für die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß
Tarifvereinbarungen die Unternehmen verantwortlich sind. · Es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne entlassene
Arbeitskräfte unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder
Sektoren dienen. · Es wurde bestätigt, dass die oben genannten förderfähigen Maßnahmen
keine Unterstützung aus anderen EU-Finanzinstrumenten erhalten. Verwaltungs- und Kontrollsysteme 41. Der Antrag enthält eine
Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten
der beteiligten Stellen dargelegt sind. Frankreich hat der Kommission
mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag von der Délégation générale à l’emploi et à
la formation professionnelle (DGEFP) des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung
und Gesundheit verwaltet wird. Die Zahlungen werden im selben Ministerium
verwaltet, und zwar vom Département Financement, Dialogue et Contrôle de
Gestion – Mission du financement, du budget et du dialogue de gestion
(DGEFP-MFBDG). Die Bescheinigung erfolgt durch den Pôle de Certification der
Generaldirektion für Finanzen in Nantes. Finanzierung 42. Auf der Grundlage des Antrags
Frankreichs wird der aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für das koordinierte
Paket personalisierter Dienstleistungen (einschließlich der Kosten für die
Durchführung des EGF) mit 25 937 813 EUR,
d. h. 50 % der Gesamtkosten, veranschlagt. Die von der
Kommission vorgeschlagene finanzielle Unterstützung aus dem Fonds basiert auf
den Angaben Frankreichs. 43. Unter Berücksichtigung des
nach Maßgabe von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 1311/2013 des Rates maximal möglichen Finanzbeitrags des EGF sowie der
Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den
gesamten oben genannten Betrag aus dem EGF bereitzustellen. 44. Der vorgeschlagene Beschluss
über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 13 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin,
die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[19] vom Europäischen
Parlament und vom Rat einvernehmlich erlassen. 45. Gleichzeitig unterbreitet die
Kommission, wie in Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom
2. Dezember 2013 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung,
mit der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den
Haushaltsplan 2014 eingesetzt werden. Herkunft der Mittel für Zahlungen 46. Die Mittel aus der
EGF-Haushaltslinie im Haushalt 2014 werden zur Deckung des Betrags von
25 937 813 EUR herangezogen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin
und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/014 FR/Air France,
Frankreich) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung
an die Globalisierung[20],
insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die
Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006[21],
gestützt auf die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem
Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im
Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[22], insbesondere auf
Nummer 13, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[23], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die
infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der
Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen
bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen. (2) Gemäß Artikel 12 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des
mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020[24] darf die
Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von
150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. (3) Frankreich hat am
20. Dezember 2013 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen
Entlassungen im Unternehmen Air France gestellt und diesen Antrag bis zum
24. Juli 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt
die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden
Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt
daher vor, den Betrag von 25 937 813 EUR bereitzustellen. (4) Der EGF sollte folglich in
Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Frankreichs
bereitgestellt werden kann – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wird der Europäische Fonds
für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der
Betrag von 25 937 813 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und
Zahlungen bereitgestellt werden kann. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884. [2] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. Siehe auch
Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 855). [3] Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1927/2006. [4] EU-27 – Nordamerika: 0,5 %, EU-27 – Südamerika: 1,8 %,
EU-27 – Afrika: 2,8 %, EU-27 – Asien: 1,2 %. [5] http://www.icao.int/Newsroom/News%20Doc%202013/COM.43.13.ECON-RESULTS.Final-2.en.pdf [6] Zu IAG gehören British Airways und Iberia. [7] Quelle: Les compagnies aériennes européennes sont-elles mortelles? Perspectives
à vingt ans [8] Der Verschuldungsgrad ist definiert als das Verhältnis
der Gesamtschulden zum Gesamteigenkapital. [9] http://online.wsj.com/articles/qatar-airways-confirms-purchase-of-50-boeing-777x-aircraft-1405504408 [10] http://dohanews.co/qatar-airways-to-buy-50-long-haul-b777x-planes-from-boeing/ [11] DIRECCTEs (Directions régionales des entreprises, de la
concurrence, de la consommation, du travail et de l'emploi) http://www.direccte.gouv.fr/. Die 2010 geschaffenen DIRECCTEs bündeln verschiedene
Verwaltungsdienstleistungen in den Bereichen Handel, Tourismus, Gewerbe und Industrie,
Business Intelligence, Arbeit und Beschäftigung sowie Wettbewerb und Verbraucher. [12] Institut national de la statistique et des études
économiques (INSEE). http://www.insee.fr [13] Hinsichtlich des Umschulungsurlaubs (congé de
reclassement) sieht Artikel L1233-71 des Arbeitsgesetzbuchs vor, dass
ein Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten dort festgelegte Maßnahmen
von mindestens vier Monaten Dauer vorschlagen muss. Gemäß der genannten
Rechtsvorschrift ist eine längere Dauer ab dem fünften Monat somit fakultativ
und kann gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
mit einem EGF-Beitrag unterstützt werden. Air France hat beschlossen, diese
Maßnahme für die Dauer von maximal zwölf Monaten vorzuschlagen. Der Antrag
sieht keine Beiträge für die ersten vier Monate des Umschulungsurlaubs vor, die
der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer entsprechen. [14] Ausnahmsweise kann der Umschulungsurlaub (congé de
reclassement) bei Personen, die an einem „parcours encadré“ (also
einer langfristigen Berufsbildungsmaßnahme für nachgefragte Tätigkeitsprofile)
teilnehmen, bis zu 15 Monate lang gewährt werden, damit sie den „parcours
encadré“ abschließen können und ihnen anschließend drei Monate Zeit für die
begleitete Arbeitsuche zur Verfügung stehen. [15] Unter „CPA“ (certificat d’aptitude professionnelle)
ist ein Befähigungsnachweis zu verstehen. [16] CTRIV = Conducteur(trice) du transport routier
interurbain de voyageurs. [17] „micro-social“, stark vereinfachtes
Sozialversicherungssystem usw. [18] Régime Social des Indépendants (Sozialversicherungssystem
für Selbständige). [19] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. [20] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [21] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855. [22] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. [23] ABl. C […] vom […], S. […]. [24] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.