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Document 52014PC0481

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Beitrittsprotokolls zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

/* COM/2014/0481 final - 2014/0220 (NLE) */

52014PC0481

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Beitrittsprotokolls zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union /* COM/2014/0481 final - 2014/0220 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für den Abschluss eines Protokolls zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“).

Gemäß der Akte über den Beitritt hat sich Kroatien verpflichtet, im Wege eines Protokolls allen internationalen Übereinkommen beizutreten, die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet oder geschlossen wurden.

Das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits, im Folgenden „das Abkommen“, wurde am 9. November 2009 in Jakarta unterzeichnet und trat am 1. Mai 2014 in Kraft.

Im Anschluss an den Beschluss des Rates vom ... 2014 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wurde das Protokoll am ... in ... unterzeichnet.

Mit dem vorgeschlagenen Protokoll wird die Republik Kroatien als Vertragspartei in das Abkommen aufgenommen. Der Wortlaut des Abkommens und der Schlussakte in kroatischer Sprache sind dem Protokoll beigefügt und werden unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen des Abkommens.

Das Protokoll gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

Die Kommission ersucht den Rat, das Protokoll im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schließen.

Das Europäische Parlament wird um seine Zustimmung zu dem Protokoll ersucht.

2014/0220 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Beitrittsprotokolls zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien wird der Beitritt der Republik Kroatien zu dem Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits[1] (im Folgenden „Abkommen“) in einem Protokoll zu diesem Abkommen geregelt. Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte sieht für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittstaat geschlossen wird.

(2)       Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit den betreffenden Drittstaaten aufzunehmen[2]. Die Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen und das Protokoll zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wurde im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten am […] in […] unterzeichnet.

(3)       Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten die Notifizierung nach Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls vorzunehmen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 17.

[2]               Beschluss des Rates über die Ermächtigung – im Hinblick auf den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union – zur Aufnahme von Verhandlungen über die Anpassung von Übereinkünften, die zwischen der Europäischen Union beziehungsweise zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen unterzeichnet oder geschlossen wurden (Ratsdok. 13351/12 LIMITED).

ANHANG

zum

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten - eines Beitrittsprotokolls zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union

PROTOKOLL ZUM RAHMENABKOMMEN ÜBER UMFASSENDE PARTNERSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „ Europäische Union“,

einerseits und

DIE REPUBLIK INDONESIEN, im Folgenden „Indonesien",

andererseits,

im Folgenden für die Zwecke dieses Protokolls „Vertragsparteien",

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 und des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, im Folgenden „Beitrittsvertrag“, der am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits, im Folgenden „das Abkommen“, am 9. November 2009 in Jakarta unterzeichnet wurde,

IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Republik Kroatien gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft verpflichtet hat, den von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittländern oder mit einer internationalen Organisation geschlossenen oder unterzeichneten Abkommen beizutreten –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Kroatien tritt dem Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits, das am 9. November 2009 in Jakarta unterzeichnet wurde, als Vertragspartei bei.

Artikel 2

Die diesem Protokoll beigefügte kroatische Sprachfassung des Abkommens und der Schlussakte wird unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und indonesische Sprachfassung des Abkommens.

Artikel 3

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 4

(1) Dieses Protokoll wird von der Europäischen Union, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von Indonesien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren.

(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats nach dem Datum der letzten Genehmigungsnotifikation in Kraft.

(3) Dieses Protokoll wird bis zu seinem Inkrafttreten ab dem Datum der Unterzeichnung vorläufig angewandt.

Artikel 5

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und indonesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokolls unterschrieben.

Geschehen zu … am …

FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION UND IHRE MITGLIEDSTAATEN

FÜR DIE REPUBLIK INDONESIEN

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