EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52014PC0481
Proposal for a COUNCIL DECISION on the conclusion, on behalf of the European Union and its Member States, of the Accession Protocol to the Framework Agreement on Comprehensive Partnership and Cooperation between the European Community and its Member States, of the one part, and the Republic of Indonesia, of the other part, to take account of the accession of the Republic of Croatia to the European Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Beitrittsprotokolls zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Beitrittsprotokolls zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
/* COM/2014/0481 final - 2014/0220 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Beitrittsprotokolls zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union /* COM/2014/0481 final - 2014/0220 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für
den Abschluss eines Protokolls zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft
und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits anlässlich
des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden
„Protokoll“). Gemäß der Akte über den
Beitritt hat sich Kroatien verpflichtet, im Wege eines Protokolls allen
internationalen Übereinkommen beizutreten, die von der Europäischen Union und
ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet oder geschlossen wurden. Das Rahmenabkommen über umfassende
Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits, im
Folgenden „das Abkommen“, wurde am 9. November 2009 in Jakarta unterzeichnet
und trat am 1. Mai 2014 in Kraft. Im Anschluss an den Beschluss des Rates vom
... 2014 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Rahmenabkommen über umfassende
Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits
anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wurde das
Protokoll am ... in ... unterzeichnet. Mit
dem vorgeschlagenen Protokoll wird die Republik Kroatien als Vertragspartei in
das Abkommen aufgenommen. Der Wortlaut des Abkommens und
der Schlussakte in kroatischer Sprache sind dem Protokoll beigefügt und werden
unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen
des Abkommens. Das Protokoll gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt
seiner Unterzeichnung. Die Kommission ersucht den Rat, das Protokoll
im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schließen. Das Europäische
Parlament wird um seine Zustimmung zu dem Protokoll ersucht. 2014/0220 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss – im Namen der Europäischen
Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Beitrittsprotokolls zum Rahmenabkommen
über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien
andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen
Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung
mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, gestützt auf die Akte über den Beitritt der
Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 6
Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien wird der
Beitritt der Republik Kroatien zu dem Rahmenabkommen über umfassende
Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits[1] (im Folgenden
„Abkommen“) in einem Protokoll zu diesem Abkommen geregelt. Artikel 6
Absatz 2 der Beitrittsakte sieht für einen derartigen Beitritt ein
vereinfachtes Verfahren vor, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im
Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem
betreffenden Drittstaat geschlossen wird. (2) Am 14. September 2012
ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit den betreffenden
Drittstaaten aufzunehmen[2].
Die Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen und das Protokoll zum
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Indonesien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur
Europäischen Union wurde im Namen der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten am […] in […] unterzeichnet. (3) Das Protokoll sollte
genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zum Rahmenabkommen über
umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien
andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen
Union wird im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person,
die befugt ist, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten die
Notifizierung nach Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls vorzunehmen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 17. [2] Beschluss des Rates über die Ermächtigung – im Hinblick
auf den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union – zur Aufnahme
von Verhandlungen über die Anpassung von Übereinkünften, die zwischen der
Europäischen Union beziehungsweise zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren
internationalen Organisationen unterzeichnet oder geschlossen wurden (Ratsdok. 13351/12
LIMITED). ANHANG zum Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten
- eines Beitrittsprotokolls zum Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft
und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Indonesien andererseits zur Berücksichtigung des
Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union
PROTOKOLL ZUM RAHMENABKOMMEN
ÜBER UMFASSENDE PARTNERSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Indonesien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der
Republik Kroatien zur Europäischen Union
DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, IRLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK KROATIEN, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND
NORDIRLAND Vertragsparteien des Vertrags über die
Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ genannt, vertreten
durch den Rat der Europäischen Union, und DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „
Europäische Union“, einerseits und DIE REPUBLIK INDONESIEN, im Folgenden
„Indonesien", andererseits, im Folgenden für die Zwecke dieses Protokolls
„Vertragsparteien", IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik
Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 und des Vertrags über
den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, im Folgenden
„Beitrittsvertrag“, der am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde
und am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist, IN DER ERWÄGUNG, dass das Rahmenabkommen über
umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien
andererseits, im Folgenden „das Abkommen“, am 9. November 2009 in Jakarta
unterzeichnet wurde, IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Republik
Kroatien gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des
Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die
Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft verpflichtet
hat, den von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten mit einem oder
mehreren Drittländern oder mit einer internationalen Organisation geschlossenen
oder unterzeichneten Abkommen beizutreten – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Republik Kroatien tritt dem Rahmenabkommen
über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien
andererseits, das am 9. November 2009 in Jakarta unterzeichnet wurde, als
Vertragspartei bei. Artikel 2 Die diesem Protokoll beigefügte kroatische
Sprachfassung des Abkommens und der Schlussakte wird unter den gleichen
Voraussetzungen verbindlich wie die bulgarische, dänische, deutsche, englische,
estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische,
litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische,
rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische,
ungarische und indonesische Sprachfassung des Abkommens. Artikel 3 Dieses Protokoll ist Bestandteil des
Abkommens. Artikel 4 (1)
Dieses Protokoll wird von der Europäischen Union,
vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von Indonesien
nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren
einander den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren. (2)
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats
nach dem Datum der letzten Genehmigungsnotifikation in Kraft. (3)
Dieses Protokoll wird bis zu seinem Inkrafttreten
ab dem Datum der Unterzeichnung vorläufig angewandt. Artikel 5 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in
bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,
französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,
rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
tschechischer, ungarischer und indonesischer Sprache abgefasst, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten,
hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokolls unterschrieben. Geschehen zu … am … FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION UND IHRE
MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE REPUBLIK INDONESIEN