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Document 52014PC0385
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signing and provisional application, on behalf of the Union, of a Protocol to the Euro-Mediterranean Agreement establishing an association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Republic of Algeria, of the other part, on a Framework Agreement between the European Union and the Republic of Algeria on the general principles for the participation of the Republic of Algeria in Union programmes
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an den Programmen der Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an den Programmen der Union
/* COM/2014/0385 final - 2014/0196 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an den Programmen der Union /* COM/2014/0385 final - 2014/0196 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Im Rahmen der Europäischen
Nachbarschaftspolitik (ENP) ist die schrittweise Öffnung bestimmter Programme
und Einrichtungen der Union für die Teilnahme der ENP-Partnerstaaten eine von
vielen Maßnahmen, mit denen der Reform-, Modernisierungs- und Übergangsprozess
in der Nachbarschaft der Europäischen Union gefördert werden soll. Die
Kommission hat diesen politischen Aspekt ausführlich in ihrer Mitteilung vom
Dezember 2006 über das allgemeine Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung
von Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik an
Gemeinschaftsagenturen und -programmen[1]
behandelt. Der Rat hat dieses Konzept in seinen
Schlussfolgerungen vom 5. März 2007[2]
befürwortet. Auf der Grundlage der Mitteilung und der
Schlussfolgerungen erteilte der Rat der Kommission am 18. Juni 2007
Richtlinien für die Aushandlung von Rahmenabkommen mit Algerien, Armenien,
Georgien, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, der Republik Moldau,
Marokko, der Palästinensischen Autonomiebehörde, Tunesien und der Ukraine über
die allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an den Programmen der
Gemeinschaft[3].
Der Europäische Rat vom Juni 2007[4] bekräftigte die
herausragende Bedeutung der ENP und schloss sich dem Fortschrittsbericht[5] des Vorsitzes, der dem
Rat auf seiner Tagung vom 18. und 19. Juni 2007 vorgelegt worden war, und den
dazugehörigen Schlussfolgerungen des Rates[6]
an. In diesem Bericht wird auf die Richtlinien des Rates für die Aushandlung
entsprechender Zusatzprotokolle verwiesen. In der gemeinsamen Mitteilung der Kommission
und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für die Außen- und
Sicherheitspolitik „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“[7], die vom Rat in seinen
Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2011 gebilligt wurde, wurde die Absicht der EU
zur Erleichterung der Beteiligung der Partnerländer an EU-Programmen erneut
bekräftigt. Bislang wurden mit Armenien, Georgien, Israel,
Jordanien, Moldau, Marokko und der Ukraine entsprechende Protokolle
unterzeichnet. Im Februar 2013 äußerte Algerien Interesse an
der Teilnahme an der breiten Palette von Programmen, die den Partnerstaaten der
Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen. Der Wortlaut des mit Algerien
ausgehandelten Protokolls ist beigefügt. Die Kommission legt hiermit einen Vorschlag
für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Protokolls vor. Das
Protokoll enthält ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für die
Teilnahme Algeriens an den Programmen der Union. Darin sind
Standardbestimmungen festgelegt, die für alle ENP-Partnerstaaten gelten sollen,
mit denen ein solches Protokoll geschlossen wird. Der ausgehandelte Text sieht
außerdem vor, dass die Vertragsparteien die Bestimmungen des Protokolls ab dem
Tag seiner Unterzeichnung vorläufig anwenden. Parallel dazu legt die Kommission den
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des genannten
Protokolls vor. Der Rat wird ersucht, den beigefügten
Beschlussvorschlag anzunehmen. 2014/0196 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Union
– und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen
zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien
andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Demokratischen Volksrepublik Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die
Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an den Programmen der Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212
in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 7, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Am 18. Juni 2007
ermächtigte der Rat die Kommission, ein Protokoll zum
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen
zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien
über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen
Volksrepublik Algerien an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“)
auszuhandeln .
2. Die Verhandlungen sind
abgeschlossen worden. 3. Das Protokoll dient dazu,
die finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die Algerien zur Teilnahme
an bestimmten Programmen der Union befähigen. Bei dem durch das Protokoll gebildeten
horizontalen Rahmen handelt es sich um eine Maßnahme der wirtschaftlichen,
finanziellen und technischen Zusammenarbeit, durch die Zugang zu Unterstützung,
insbesondere zu finanzieller Unterstützung, gewährt wird, die von der Union
entsprechend den Programmen der Union geleistet wird. Der Rahmen gilt lediglich
für die Programme der Union, bei denen die maßgeblichen Gesetzgebungsakte zur
Einrichtung dieser Programme die Möglichkeit einer Teilnahme Algeriens
vorsehen. Die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls hat
deshalb nicht die Ausübung von Befugnissen gemäß den verschiedenen
sektorbezogenen Politiken zur Folge, die mit den Programmen verfolgt werden;
die Ausübung der Befugnisse geht vielmehr auf die Akte zur Einrichtung der
Programme zurück. 4. Das Protokoll sollte im
Namen der Union bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen
Verfahren unterzeichnet werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Protokolls – im Namen der Europäischen Union –
zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen
zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien
über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen
Volksrepublik Algerien an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“)
wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls
stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung
erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer benannte(n)
Person(en) aus.
Artikel 3 Das Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig
angewandt, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren
abgeschlossen sind. Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 4 Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union
die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Algeriens an
jedem einzelnen Programm der Union, einschließlich des zu leistenden
finanziellen Beitrags, festzulegen. Die Kommission hält die zuständige
Arbeitsgruppe des Rates auf dem Laufenden. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] KOM (2006) 724 endg. vom 4. Dezember 2006. [2] Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten
und Außenbeziehungen“ vom 5. März 2007. [3] Beschluss des Rates (Nur für den Dienstgebrauch) zur
Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung von Protokollen […],
Dok. 10412/07. [4] Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Brüssel, 21./22. Juni
2007, Dok. 11177/07. [5] „Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ –
Fortschrittsbericht des Vorsitzes, Dok. 10874/07. [6] Schlussfolgerungen zur Stärkung der Europäischen
Nachbarschaftspolitik, angenommen durch den Rat „Allgemeine Angelegenheiten und
Außenbeziehungen“ am 18. Juni 2007, Dok. 11016/07. [7] KOM (2011) 303 endg. vom 25. Mai 2011. ANHANG
PROTOKOLL
zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen
zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien
über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen
Volksrepublik Algerien an den Programmen der Union
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, einerseits und die DEMOKRATISCHE
VOLKSREPUBLIK ALGERIEN, im Folgenden „Algerien“, andererseits, im Folgenden
„Vertragsparteien“ – in Erwägung
nachstehender Gründe: 1. Algerien hat ein
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Algerien
andererseits (im Folgenden „Abkommen“) geschlossen, das am 1. September
2005 in Kraft getreten ist. 2. Auf seiner Tagung vom 17. und
18. Juni 2004 in Brüssel begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der
Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und schloss sich
den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an. 3. Der Rat hat bei zahlreichen
weiteren Gelegenheiten Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik
befürwortet. 4. Am 5. März 2007 brachte der
Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Europäischen Kommission
vom 4. Dezember 2006[1]
skizzierte allgemeine Gesamtkonzept zum Ausdruck, den Partnerstaaten der
Europäischen Nachbarschaftspolitik nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme
an den Einrichtungen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die
betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt. 5. Algerien hat seinen Wunsch
nach Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht. 6. Die besonderen
Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Algeriens an jedem
einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das
Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung
zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Algeriens
festzulegen – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Algerien kann an
allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den
einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme Algerien zur Teilnahme
offenstehen. Artikel 2 Algerien leistet
einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union,
dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Algerien
teilnimmt. Artikel 3 Vertreter Algeriens
können bei den Algerien betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen
der Verwaltungsausschüsse für das Monitoring der Programme teilnehmen, zu denen
Algerien einen finanziellen Beitrag leistet. Artikel 4 Für die von
Teilnehmern aus Algerien unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten
hinsichtlich der Programme soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und
Verfahren wie für die Mitgliedstaaten. Artikel 5 Die besonderen
Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Algeriens an jedem
einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das
Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung
zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Algeriens
anhand der in den betreffenden Programmen vorgesehenen Kriterien festzulegen. Ersucht Algerien für
die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen
der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EU)
Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014
zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments oder nach ähnlichen,
später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für Algerien vorsehen,
so werden die Bedingungen für die Verwendung der Außenhilfe der Union durch
Algerien in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Artikel 6 In jedem nach
Artikel 5 geschlossenen Abkommen wird im Einklang mit der Verordnung (EU,
Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der
Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des
Rates festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen oder andere
Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen
Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof
oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Für die
Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen,
Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte
Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem
Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse
übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union
niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen. Artikel 7 Dieses Protokoll gilt
für den Zeitraum, in dem das Abkommen in Kraft ist. Dieses Protokoll wird
von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und
genehmigt. Jede Vertragspartei
kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifizierung an die andere
Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag
dieser Notifikation außer Kraft. Das Außerkrafttreten
des Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen
Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls nach den in
den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bestimmungen durchzuführen sind. Artikel 8 Beide
Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses
Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der
tatsächlichen Teilnahme Algeriens an Programmen der Union überprüfen. Artikel 9 Dieses Protokoll gilt
einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewandt wird, sowie
andererseits für das Hoheitsgebiet Algeriens. Artikel 10 Bis
zu seinem Abschluss und Inkrafttreten vereinbaren die Vertragsparteien, dieses
Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorbehaltlich des Abschlusses der
hierfür erforderlichen Verfahren vorläufig anzuwenden. Dieses Protokoll
tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die
Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein
Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Artikel 11 Dieses Protokoll ist Bestandteil des
Abkommens. Artikel 12 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in arabischer,
bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,
französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,
rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist. Geschehen zu Brüssel am […]
Für die Europäische Union
Für die Demokratische Volksrepublik Algerien [1] KOM (2006) 724 endg. vom 4. Dezember 2006.