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Document 52014PC0384

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an den Programmen der Union

/* COM/2014/0384 final - 2014/0195 (NLE) */

52014PC0384

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an den Programmen der Union /* COM/2014/0384 final - 2014/0195 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) ist die schrittweise Öffnung bestimmter Programme und Einrichtungen der Union für die Teilnahme der ENP-Partnerstaaten eine von vielen Maßnahmen, mit denen der Reform-, Modernisierungs- und Übergangsprozess in der Nachbarschaft der Europäischen Union gefördert werden soll. Die Kommission hat diesen politischen Aspekt ausführlich in ihrer Mitteilung vom Dezember 2006 über das allgemeine Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung von Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik an Gemeinschaftsagenturen und -programmen[1] behandelt.

Der Rat hat dieses Konzept in seinen Schlussfolgerungen vom 5. März 2007[2] befürwortet.

Auf der Grundlage der Mitteilung und der Schlussfolgerungen erteilte der Rat der Kommission am 18. Juni 2007 Richtlinien für die Aushandlung von Rahmenabkommen mit Algerien, Armenien, Georgien, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, der Republik Moldau, Marokko, der Palästinensischen Autonomiebehörde, Tunesien und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an den Programmen der Gemeinschaft[3].

Der Europäische Rat vom Juni 2007[4] bekräftigte die herausragende Bedeutung der ENP und schloss sich dem Fortschrittsbericht[5] des Vorsitzes, der dem Rat auf seiner Tagung vom 18. und 19. Juni 2007 vorgelegt worden war, und den dazugehörigen Schlussfolgerungen des Rates[6] an. In diesem Bericht wird auf die Richtlinien des Rates für die Aushandlung entsprechender Zusatzprotokolle verwiesen.

In der gemeinsamen Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für die Außen- und Sicherheitspolitik „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“[7], die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2011 gebilligt wurde, wurde die Absicht der EU zur Erleichterung der Beteiligung der Partnerländer an EU-Programmen erneut bekräftigt.

Bislang wurden mit Armenien, Georgien, Israel, Jordanien, Moldau, Marokko und der Ukraine entsprechende Protokolle unterzeichnet.

Im Februar 2013 äußerte Algerien Interesse an der Teilnahme an der breiten Palette von Programmen, die den Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen. Der Wortlaut des mit Algerien ausgehandelten Protokolls ist beigefügt.

Die Kommission legt hiermit einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls vor. Das Protokoll enthält ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Algeriens an den Programmen der Union. Darin sind Standardbestimmungen festgelegt, die für alle Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik gelten sollen, mit denen ein solches Protokoll geschlossen wird.

Nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird das Europäische Parlament ersucht, dem Abschluss des Protokolls zuzustimmen.

Parallel dazu legt die Kommission den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des genannten Protokolls vor.

Der Rat wird ersucht, den beigefügten Beschlussvorschlag anzunehmen.

2014/0195 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an den Programmen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[8],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.         Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) wurde am … im Namen der Union unterzeichnet.

2.         Das Protokoll dient dazu, die finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die Algerien zur Teilnahme an bestimmten Programmen der Union befähigen. Bei dem durch das Protokoll gebildeten horizontalen Rahmen handelt es sich um eine Maßnahme der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit, durch die Zugang zu Unterstützung, insbesondere zu finanzieller Unterstützung, gewährt wird, die von der Union entsprechend den Programmen der Union geleistet wird. Der Rahmen gilt lediglich für die Programme der Union, bei denen die maßgeblichen Gesetzgebungsakte zur Einrichtung dieser Programme die Möglichkeit einer Teilnahme Algeriens vorsehen. Die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls hat deshalb nicht die Ausübung von Befugnissen gemäß den verschiedenen sektorbezogenen Politiken zur Folge, die mit den Programmen verfolgt werden; die Ausübung der Befugnisse geht vielmehr auf die Akte zur Einrichtung der Programme zurück.

3.         Das Protokoll sollte genehmigt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt[9].

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 10 des Protokolls im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Europäischen Union zu der vertraglichen Bindung Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Algeriens an jedem einzelnen Programm der Union, einschließlich des zu leistenden finanziellen Beitrags, festzulegen. Die Kommission hält die zuständige Arbeitsgruppe des Rates auf dem Laufenden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               KOM (2006) 724 endg. vom 4. Dezember 2006.

[2]               Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 5. März 2007.

[3]               Beschluss des Rates (Nur für den Dienstgebrauch) zur Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung von Protokollen […], Dok. 10412/07.

[4]               Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Brüssel, 21./22. Juni 2007, Dok. 11177/07.

[5]               „Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ – Fortschrittsbericht des Vorsitzes, Dok. 10874/07.

[6]               Schlussfolgerungen zur Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik, angenommen durch den Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ am 18. Juni 2007, Dok. 11016/07.

[7]               KOM (2011) 303 endg. vom 25. Mai 2011.

[8]               ABl. C  vom , S. .

[9]              

ANHANG PROTOKOLL zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an den Programmen der Union

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

einerseits

und

die DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK ALGERIEN, im Folgenden „Algerien“,

andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“ –

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.           Algerien hat ein Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Algerien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) geschlossen, das am 1. September 2005 in Kraft getreten ist.

2.           Auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und schloss sich den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an.

3.           Der Rat hat bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik befürwortet.

4.           Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2006[1] skizzierte allgemeine Gesamtkonzept zum Ausdruck, den Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt.

5.           Algerien hat seinen Wunsch nach Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht.

6.           Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Algeriens an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Algeriens festzulegen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Algerien kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme Algerien zur Teilnahme offenstehen.

Artikel 2

Algerien leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Algerien teilnimmt.

Artikel 3

Vertreter Algeriens können bei den Algerien betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse für das Monitoring der Programme teilnehmen, zu denen Algerien einen finanziellen Beitrag leistet.

Artikel 4

Für die von Teilnehmern aus Algerien unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Algeriens an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Algeriens anhand der in den betreffenden Programmen vorgesehenen Kriterien festzulegen.

Ersucht Algerien für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für Algerien vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Außenhilfe der Union durch Algerien in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Artikel 6

In jedem nach Artikel 5 geschlossenen Abkommen wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen oder andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.

Artikel 7

Dieses Protokoll gilt für den Zeitraum, in dem das Abkommen in Kraft ist.

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und genehmigt.

Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

Das Außerkrafttreten des Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls nach den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bestimmungen durchzuführen sind.

Artikel 8

Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Algeriens an Programmen der Union überprüfen.

Artikel 9

Dieses Protokoll gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewandt wird, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet Algeriens.

Artikel 10

Bis zu seinem Abschluss und Inkrafttreten vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorbehaltlich des Abschlusses der hierfür erforderlichen Verfahren vorläufig anzuwenden.

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 12

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in arabischer, bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am […]

Für die Europäische Union    Für die Demokratische Volksrepublik Algerien

[1]               KOM (2006) 724 endg. vom 4. Dezember 2006.

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