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Document 52014PC0369
Proposal for a COUNCIL DECISION extending the validity of Decision 2011/492/EU and suspending the application of its appropriate measures
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2011/492/EU und zur Aussetzung der darin genannten geeigneten Maßnahmen
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2011/492/EU und zur Aussetzung der darin genannten geeigneten Maßnahmen
/* COM/2014/0369 final - 2014/0186 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2011/492/EU und zur Aussetzung der darin genannten geeigneten Maßnahmen /* COM/2014/0369 final - 2014/0186 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Die Europäische Union beschloss am 31. Januar
2011, gemäß Artikel 96 des geänderten Abkommens von Cotonou Konsultationen
mit der Republik Guinea‑Bissau einzuleiten. Dieser Beschluss wurde
infolge der Ereignisse vom 1. April 2010 gefasst. An diesem Tag nahm
unter der Führung des Vize-Generalstabschefs der Streitkräfte, General Antonio
Indjai, eine Gruppe meuternder Militärs den Generalstabschef, José Zamora
Induta, und den Premierminister von Guinea-Bissau, Carlo Gomes Junior, fest.
Nach dieser Meuterei eignete sich General Indjai de facto das Amt des
Generalstabschefs an und wurde auf Vorschlag der Regierung am 25. Juni 2010
mit Erlass des Präsidenten Malam Bacai Sanha offiziell ernannt. Die Europäische Union ist der Auffassung, dass
die Meuterei vom 1. April 2010 und die anschließende Ernennung ihrer
Drahtzieher in hohe militärische Ämter eine besonders gravierende und
offenkundige Verletzung der in Artikel 9 des Abkommens von Cotonou
genannten wesentlichen Elemente (Achtung der demokratischen Grundsätze) sowie
einen besonders dringenden Fall nach Artikel 96 Absatz 2
Buchstabe b darstellen. Daher wurde am 2. Februar 2011 ein Schreiben
an die guinea‑bissauische Regierung gerichtet, in dem sie zu
Konsultationen aufgefordert wurde. Die Sitzung zur Eröffnung der Konsultationen
fand am 29. März 2011 in Brüssel statt. Im Laufe des
Treffens nahmen die Teilnehmer die Vorschläge zur Kenntnis, die von der guinea‑bissauischen
Seite unterbreitet wurden, um das Primat der Zivilgewalt zunehmend
sicherzustellen, die demokratische Regierungsführung zu verbessern, die Achtung
der verfassungsmäßigen Ordnung und des Rechtsstaats zu gewährleisten sowie die
Straflosigkeit und die organisierte Kriminalität zu bekämpfen. Die von
Guinea-Bissau eingegangenen Verpflichtungen umfassen insbesondere Folgendes: ·
Durchführung und Abschluss unabhängiger
Ermittlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Morden vom März und
Juni 2009 unter angemessenen Rahmen- und Sicherheitsbedingungen; ·
wirksame Durchführung der Reform des
Sicherheitssektors auf der Grundlage der vom nationalen Parlament genehmigten
Strategie und des mit der Unterstützung der GSVP-Mission der Europäischen Union
vorbereiteten Gesetzespakets; ·
Austausch der Militärführung im Einklang mit den
Schlussfolgerungen und den Empfehlungen des Fahrplans der ECOWAS für die Reform
des Sicherheitssektors, um sicherzustellen, dass höhere Befehlspositionen mit
Personen besetzt werden, die nicht in verfassungswidrige oder illegale Vorfälle
oder in Gewalttaten verwickelt waren; ·
Genehmigung und Unterstützung einer Expertenmission
zur Förderung der Reform des Sicherheitssektors und des Schutzes von
Politikern, die mit der Unterstützung der ECOWAS, der CPLP und/oder anderer
Partner durchgeführt wird; ·
Vorbereitung, Annahme und wirksame Umsetzung der
nationalen Pläne zur praktischen Durchführung der Reform des Sicherheitssektors
und zur Bekämpfung des Drogenhandels; ·
Verbesserung der administrativen und finanziellen
Verwaltung des zivilen und des militärischen Personals sowie der Maßnahmen zur
Bekämpfung der Geldwäsche. Im Rahmen der
Schlussfolgerungen der Konsultationen nahm die Europäische Union die
vorstehenden Verpflichtungen zur Kenntnis. Sie forderte die Vertreter der
Republik Guinea-Bissau auf, unverzüglich Ermittlungen und Gerichtsverfahren im
Zusammenhang mit den Vorfällen vom 1. April 2010 einzuleiten, um die
Bekämpfung der Straflosigkeit zu verstärken, und einen genaueren Zeitplan für
die Umsetzung der Verpflichtungen im Einklang mit den im Fahrplan der ECOWAS
festgesetzten Fristen vorzulegen. Mit dem Beschluss 2011/492/EU vom 18. Juli 2011 legte die
Europäische Union geeignete Maßnahmen zur Umsetzung dieser Verpflichtungen
fest, einschließlich eines Systems gegenseitiger Verpflichtungen für die
schrittweise Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit der EU. Am 12. April 2012 führten im Anschluss an die
Präsidentschaftswahlen, die aufgrund des Todes von Präsident Bacai Sanha im
Januar erforderlich waren, einige Mitglieder der Streitkräfte einen
Staatsstreich durch. Der amtierende Präsident und der Premierminister wurden
festgenommen. Zwei Jahre nach dem Staatsstreich vom April 2012 fanden am 13. April
bzw. 18. Mai 2014 schließlich Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt.
Diese Wahlen, die von sämtlichen internationalen Beobachtern einschließlich der
EU-Wahlbeobachtungsmission als frei und glaubwürdig bewertet wurden, stellten
einen wesentlichen Schritt bei der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen
Ordnung dar. Durch den Beschluss 2013/385/EU des Rates vom 15.7.2013 wurden die in
dem Beschluss 2011/492/EU des Rates festgelegten geeigneten Maßnahmen um ein
Jahr bis zum 19.7.2014 verlängert. Nach Ansicht der Kommission ist es wichtig, dass der Beschluss 2011/492/EU
des Rates nicht ausläuft, da er einen grundlegenden Rahmen für die Förderung
der demokratischen Stabilität und der Rechtstaatlichkeit in Guinea-Bissau
bietet. Daher wird seine Verlängerung um ein Jahr bis zum 19. Juli 2015
vorgeschlagen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass glaubwürdige Wahlen
stattgefunden haben, und um mit der demokratisch gewählten Regierung
zusammenarbeiten und sie dabei unterstützen zu können, das Land auf den Weg zu
mehr Stabilität, Demokratie und Entwicklung zu bringen, wird jedoch
vorgeschlagen, die Anwendung der geeigneten Maßnahmen auszusetzen. Schlussfolgerung Aus diesen Gründen wird der Rat ersucht, den
beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Verlängerung der
Geltungsdauer des Beschlusses 2011/492/EU anzunehmen, die Anwendung der darin
geeigneten Maßnahmen jedoch auszusetzen. 2014/0186 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung der Geltungsdauer des
Beschlusses 2011/492/EU und zur Aussetzung der darin genannten geeigneten
Maßnahmen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf das Partnerschaftsabkommen
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000[1] (im Folgenden
„AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), zuletzt geändert in Ouagadougou, Burkina
Faso, am 22. Juni 2010[2],
insbesondere auf Artikel 96, gestützt auf das interne Abkommen zwischen den
im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur
Durchführung des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens[3]
zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren, insbesondere auf
Artikel 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss 2011/492/EU des
Rates[4]
wurden die Konsultationen mit der Republik Guinea-Bissau nach Artikel 96
des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens abgeschlossen und die im Anhang des
Beschlusses aufgeführten geeigneten Maßnahmen festgelegt. (2) Durch den Beschluss 2013/385/EU
des Rates[5]
wurde der Beschluss 2011/492/EU geändert, um die Geltungsdauer der Anwendung
der geeigneten Maßnahmen um ein weiteres Jahr bis zum 19. Juli 2014 zu
verlängern. (3) Die in Artikel 9 des
AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente werden nach wie
vor verletzt, und die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze
und des Rechtsstaatsprinzips ist unter den derzeit in Guinea-Bissau
herrschenden Bedingungen nicht gewährleistet. Daher sollte die Geltungsdauer
des Beschlusses 2011/492/EU des Rates um ein Jahr verlängert werden. (4) Unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass am 13. April und am 18. Mai 2014 friedliche, freie und
glaubwürdige Wahlen stattgefunden haben, die einen wesentlichen Schritt auf dem
Weg zu mehr Demokratie und Stabilität darstellen, und um mit der demokratisch
gewählten Regierung zusammenarbeiten und sie direkt in ihren Bemühungen
unterstützen zu können, die demokratischen Institutionen zu festigen, die Gesellschaft
auszusöhnen und die sozioökonomische Entwicklung von Guinea-Bissau zu fördern,
sollten die im Anhang des Beschlusses 2011/492/EU des Rates aufgeführten
geeigneten Maßnahmen ausgesetzt werden. (5) Dieser Beschluss sollte
sechs Monate Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Geltungsdauer des Beschlusses 2011/492/EU
und der darin genannten geeigneten Maßnahmen wird bis zum 19. Juli 2015
verlängert. Die Anwendung der geeigneten Maßnahmen wird jedoch ausgesetzt. Die geeigneten Maßnahmen
werden fortlaufend überprüft und im Falle einer erheblichen Verschlechterung
der Lage in Guinea-Bissau erneut angewendet. Diese Maßnahmen werden auf jeden Fall sechs Monate nach Inkrafttreten dieses
Beschlusses überprüft. Artikel 2 Das diesem Beschluss beigefügte Schreiben wird
der Regierung der Republik Guinea-Bissau übermittelt. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Artikel
4 Dieser
Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der
Präsident || [1] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. [2] ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3. [3] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376,
geändert in ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 48. [4] Beschluss 2011/492/EU des Rates vom 18. Juli 2011
betreffend den Abschluss der Konsultationen nach mit der Republik Guinea-Bissau
nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 203 vom 6.8.2011, S.
2). [5] Beschluss 2013/385/EU des Rates vom 15. Juli 2013
zur Verlängerung der Geltungsdauer der in dem Beschluss 2011/492/EU bezüglich
Guinea-Bissau festgelegten geeigneten Maßnahmen und zur Änderung dieses
Beschlusses (ABl. L 194 vom 17.7.2013, S. 6). ANHANG
zum
Vorschlag für einen Beschluss des Rates
zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2011/492/EU und zur
Aussetzung der darin genannten geeigneten Maßnahmen
Seiner Exzellenz, dem Präsidenten der Republik
Guinea-Bissau, Seiner Exzellenz, dem Premierminister der
Republik Guinea-Bissau Sehr geehrte Herren, im Anschluss an die im Rahmen von
Artikel 96 des AKP–EU-Partnerschaftsabkommens am 29. März 2011 in
Brüssel durchgeführten Konsultationen legte die Europäische Union am 18. Juli
2011 mit dem Beschluss 2011/492/EU des Rates geeignete Maßnahmen fest, darunter
ein System gegenseitiger Verpflichtungen für die schrittweise Wiederaufnahme
der Zusammenarbeit mit der EU. Durch den Beschluss 2013/385/EU des Rates vom 15.7.2012 wurde der Beschluss
2011/492/EU um ein Jahr bis zum 19.7.2014 verlängert. In den letzten 12 Monaten, in denen eine
Interimsregierung im Amt war, wurden keine Fortschritte in Bezug auf die
Achtung der Menschenrechte, die Bekämpfung der Straflosigkeit, die Reform des
Sicherheitssektors oder die Bekämpfung des illegalen Handels, vor allem mit
Drogen, erzielt, wie im System gegenseitiger Verpflichtungen für die
Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit der EU vorgesehen. Die Europäische Union sieht sich jedoch durch
die Tatsache ermutigt, dass am 13. April und am 18. Mai 2014 friedliche, freie
und glaubwürdige Parlaments- bzw. Präsidentschaftswahlen stattgefunden haben,
die einen wesentlichen Schritt auf dem Weg zu mehr Demokratie und Stabilität im
Land darstellen, Die EU hat daher die Aussetzung der im Einklang mit Artikel 96
des Cotonou-Abkommen angewandten Maßnahmen, die im Beschluss 2011/492/EU des
Rates festgelegt wurden, beschlossen, um gemeinsam mit anderen internationalen
Partnern mit der demokratisch gewählten Regierung zusammenarbeiten und Sie
direkt in Ihren Bemühungen unterstützen zu können, für Konsolidierung,
Aussöhnung und Entwicklung im Land zu sorgen. Die Europäische Union misst Artikel 9 des
Cotonou-Abkommens größte Bedeutung bei, da die Achtung der Menschenrechte, der
demokratischen Institutionen und des Rechtsstaatsprinzips eine wesentliche
Grundlage für die Beziehungen zwischen der EU und Guinea-Bissau darstellt; die
EU wird die Lage im Land deshalb weiterhin aufmerksam verfolgen. Ihr Land steht vor erheblichen politischen und
sozioökonomischen Herausforderungen, doch wir vertrauen darauf, dass Sie sich
im Dialog mit allen politischen Parteien bemühen werden, die notwendigen
Entscheidungen auf wirtschaftlicher und finanzieller Ebene sowie in den
entscheidenden Bereichen, nämlich der Reform des Sicherheitssektors und der
Bekämpfung der Straflosigkeit, zu treffen. Die Europäische Union bekennt sich nach wie
vor uneingeschränkt zu ihrer Partnerschaft mit der Bevölkerung von
Guinea-Bissau. Der vorliegende Beschluss der Europäischen Union, die Anwendung
der geeigneten Maßnahmen auszusetzen und den Dialog und die Zusammenarbeit mit
der rechtmäßigen Regierung wiederaufzunehmen, soll der Stärkung der Beziehungen
zwischen der EU und Guinea-Bissau zusätzliche Impulse verleihen, damit das Ziel
einer Normalisierung dieser Beziehungen erreicht werden kann. Die
Verpflichtungen, die Guinea-Bissau im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 96
eingegangen ist, bleiben allerdings gültig, und die Europäische Union erwartet
von Ihrer Regierung, dass sie es als vorrangig ansieht, alle erforderlichen
Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Verpflichtungen nachzukommen. Die Europäische Union ruft alle Beteiligten
auf, diese Impulse zu nutzen, das Land auf dem Weg zu demokratischer Stabilität,
Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte und sozioökonomischer
Entwicklung voranzubringen. Hochachtungsvoll Im Namen des Rates || Für die Kommission C. ASHTON Hohe Vertreterin || A. PIEBALGS Mitglied der Kommission