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Document 52014PC0269

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist

/* COM/2014/0269 final - 2014/0142 (NLE) */

52014PC0269

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist /* COM/2014/0269 final - 2014/0142 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[1] (im Folgenden: „das Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Die EU und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet.

Die EU und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 14. Juni 2012 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU und am 1. August 2012 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in Kraft.

Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits[2] eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat beschließen, Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll zu ersetzen, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen verweist. Der Standpunkt, den die EU im Stabilitäts- und Assoziationsrat einnimmt, sollte vom Rat festgelegt werden.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Mitgliedstaaten der EU wurden auf der Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex – Fachbereich Ursprungsfragen vom 13. Mai 2013 zu dem Entwurf für einen Beschluss des Rates gehört. Die Vertragsparteien des Übereinkommens wurden auf der Sitzung der Arbeitsgruppe Pan-Europa-Mittelmeer vom 14. und 15. Mai 2013 gehört.

Die Heranziehung externer Experten war nicht erforderlich. Auch eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich, da die vorgeschlagenen Änderungen technischer Art sind und den Kern des geltenden Protokolls über die Ursprungsregeln nicht berühren.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Die Rechtsgrundlage für diesen Beschluss des Rates ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates.

2014/0142 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Protokoll Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits[3] (im Folgenden: „das Abkommen“) betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden: „Protokoll Nr. 4“).

(2)       Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[4] (im Folgenden: „das Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und andere Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses aus dem westlichen Balkan wurden in der vom Europäischen Rat im Juni 2003 gebilligten Agenda von Thessaloniki aufgefordert, dem System der paneuropäischen diagonalen Ursprungskumulierung beizutreten. Durch einen Beschluss der Ministerkonferenz Europa-Mittelmeer vom Oktober 2007 wurden sie aufgefordert, dem Übereinkommen beizutreten.

(3)       Die EU und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet.

(4)       Die EU und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 14. Juni 2012 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU und am 1. August 2012 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in Kraft.

(5)       Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der gemäß dem Abkommen eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat beschließen, Protokoll Nr. 4 durch ein neues Protokoll zu ersetzen, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen verweist.

(6)       Daher sollte die Europäische Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat den Standpunkt einnehmen, der in dem im Entwurf beigefügten Beschluss ausgeführt ist –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Europäischen Union in dem mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, ist in dem im Entwurf beigefügten Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates ausgeführt.

Die Vertreter der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat können geringfügigen Änderungen des im Entwurf beigefügten Beschlusses zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Artikel 2

Der Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

[2]               ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.

[3]               ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.

[4]               ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

ANHANG

Entwurf BESCHLUSS DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATONSRATES EU-EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN Nr. […]

vom […]

zur Änderung des Protokolls Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat –

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits[1] (im Folgenden: „das Abkommen“), insbesondere auf Artikel 40,

gestützt auf Protokoll Nr. 4 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden: „Protokoll Nr. 4“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 40 des Abkommens verweist auf Protokoll Nr. 4, das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der EU, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Türkei und jedem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden Länder und Gebiete vorsieht.

(2) Nach Artikel 39 des Protokolls Nr. 4 kann der mit Artikel 108 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

(3) Mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[2] (im Folgenden: „das Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und andere Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses aus dem westlichen Balkan wurden in der vom Europäischen Rat im Juni 2003 gebilligten Agenda von Thessaloniki aufgefordert, dem System der paneuropäischen diagonalen Ursprungskumulierung beizutreten. Durch einen Beschluss der Ministerkonferenz Europa-Mittelmeer vom Oktober 2007 wurden sie aufgefordert, dem Übereinkommen beizutreten.

(4) Die EU und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet.

(5) Die EU und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 14. Juni 2012 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU und am 1. August 2012 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in Kraft.

(6) Insoweit der Übergang zum Übereinkommen nicht für alle Vertragsparteien der Kumulierungszone gleichzeitig erfolgt, sollte er zu keiner ungünstigeren Lage führen als zuvor gemäß dem Protokoll.

(7) Daher sollte in Protokoll Nr. 4 des Abkommens ein Verweis auf das Übereinkommen aufgenommen werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Protokoll Nr. 4 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs zu diesem Beschluss.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem [1. September 2014].

Geschehen zu

                                                                       Für den Stabilitäts- und Assoziationsrat

                                                                       Der oder die Vorsitzende

Anhang

Protokoll Nr. 4

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 1

Anwendbare Ursprungsregeln

Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[3] (im Folgenden: „das Übereinkommen“) anwendbar.

Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.

Artikel 2

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

Artikel 3

Änderung des Protokolls

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 4

Rücktritt vom Übereinkommen

1. Sofern die EU oder die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die EU und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.

2. Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der EU und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zulässig ist.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen – Kumulierung

1. Die Kumulierungsregeln nach den Artikeln 3 und 4 des Protokolls Nr. 4 des Abkommens, geändert durch das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union[4], werden zwischen der EU und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ungeachtet der Anlage I Artikel 3 des Übereinkommens weiter angewendet, bis das Übereinkommen in Bezug auf alle in diesen Artikeln 3 und 4 genannten Vertragsparteien in Kraft getreten ist.

2. Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer-Inseln, die EU, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beteiligt, kann ungeachtet der Anlage I Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.

[1]               ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.

[2]               ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

[3]               ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

[4]               ABl. L 99 vom 10.4.2008, S. 2.

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