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Document 52014PC0256

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, eines Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

/* COM/2014/0256 final - 2014/0134 (NLE) */

52014PC0256

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, eines Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union /* COM/2014/0256 final - 2014/0134 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1) Hintergrund des Vorschlags

110 || · Gründe und Ziele des Vorschlags/allgemeiner Kontext Das Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Georgien wurde auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom Juni 2009 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen ausgehandelt. Das Abkommen wurde am 2. Dezember 2010 unterzeichnet.

120 || Die Republik Kroatien ist der Europäischen Union am 1. Juli 2013 beigetreten. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts verpflichtet sich Kroatien, den von den derzeitigen Mitgliedstaaten und der Union mit einem Drittland oder mehreren Drittländern oder mit einer internationalen Organisation geschlossenen oder unterzeichneten Abkommen beizutreten. Über die infolge des Beitritts Kroatiens notwendigen sprachlichen Anpassungen des Abkommens wurde ein Protokoll ausgehandelt. Auf der Grundlage des vorstehend genannten Artikels 6 Absatz 2 sowie der Artikel 100 Absatz 2 und 218 Absatz 5 AEUV wurde die Unterzeichnung des Protokolls mit Beschluss vom [...] genehmigt und das Protokoll wurde am [...] unterzeichnet. Das Protokoll sollte jetzt auf der Grundlage von Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt genehmigt werden.

130 || · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Bestimmungen des Protokolls haben Vorrang vor den Bestimmungen des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Georgien oder ergänzen diese.

140 || · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Das Abkommen mit Georgien war das erste umfassende Luftverkehrsabkommen, das mit einem wichtigen Luftverkehrspartner im Kaukasus geschlossen wurde. Es ist Teil der mit der Mitteilung der Kommission festgelegten Luftfahrtaußenpolitik – KOM(2005) 79: „Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft“ –, die jüngst durch die Mitteilung der Kommission – COM(2012) 556: „Die Luftfahrtaußenpolitik der EU – Bewältigung der künftigen Herausforderungen“ – und die entsprechenden Schlussfolgerungen des Rates überarbeitet wurde.

2) Konsultation Betroffener und Folgenabschätzung

|| · Konsultation Betroffener

211 || Konsultationsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Entfällt.

212 || Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Entfällt.

3) RECHTLICHE ASPEKTE

305 || · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Das Protokoll gewährleistet die notwendige Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Georgien infolge des Beitritts von Kroatien zur EU am 1. Juli 2013.

310 || · Rechtsgrundlage Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

409 || Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5) WEITERE ANGABEN

570 || · Einzelerläuterung zum Vorschlag Der Rat wird ersucht, das Protokoll zur Änderung des Abkommens über dem gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Georgien zu genehmigen.

2014/0134 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, eines Protokolls zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 100 Absatz 2 und 218 Absatz 6 Buchstabe a,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Im Einklang mit dem Beschluss 2014/…/EU des Rates[2] wurde das Protokoll zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union – vorbehaltlich des Abschlusses dieses Protokolls (im Folgenden „das Protokoll“) – unterzeichnet.

(2)       Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Änderung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt[3].

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 3 des Protokolls vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Für den Rat

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. C vom , S. .

[2]               ABl. L […], […], S. […].

[3]               Der Wortlaut des Protokolls wurde im Amtsblatt der Europäischen Union ABl. L …, zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung veröffentlicht.

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