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Document 52014DC0199
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE COUNCIL AND THE EUROPEAN PARLIAMENT on EU Return Policy
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT zur Rückkehrpolitik der EU
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT zur Rückkehrpolitik der EU
/* COM/2014/0199 final */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT zur Rückkehrpolitik der EU /* COM/2014/0199 final */
Mitteilung zur Rückkehrpolitik der EU Teil I -
Einleitung Die
EU arbeitet seit 1999 an der Entwicklung eines umfassenden Migrationskonzepts,
das die Harmonisierung der Zulassungsbedingungen, die Rechte von
Drittstaatsangehörigen mit legalem Aufenthalt[1]
sowie die Ausarbeitung legislativer Maßnahmen und die praktische Zusammenarbeit
zur Verhinderung irregulärer Migrationsströme umfasst. Im
Mittelpunkt der Mitteilung steht die EU-Politik zur Förderung der
Rückkehr/Rückführung irregulärer Migranten, die — zusammen mit effektivem
Grenzmanagement, wirksamen Sanktionen gegen Arbeitgeber, die illegal aufhältige
Drittstaatsangehörige beschäftigen, und der Bekämpfung von
Schleuserkriminalität und Menschenhandel — ein wichtiges Instrument darstellt,
um die Herausforderung der irregulären Migration unter uneingeschränkter
Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde der betroffenen Personen und im
Einklang mit der EU-Grundrechtecharta, der Europäischen
Menschenrechtskonvention und allen sonstigen einschlägigen internationalen
Menschenrechtsübereinkommen zu bewältigen. Die Rückführung von
Drittstaatsangehörigen, für die es weder ihren Aufenthalt in der EU
rechtfertigende Gründe noch die Notwendigkeit zu gewährenden Schutzes gibt, ist
eine zentrale Voraussetzung für die Glaubwürdigkeit der EU-Politik im Bereich
legale Zuwanderung und Asyl. In der vorliegenden
Mitteilung werden der Wandel in der Rückkehrpolitik der EU in den letzten
Jahren dargelegt, die Auswirkungen dieses Wandels analysiert und Vorschläge für
künftige Entwicklungen vorgestellt. Mit dieser Mitteilung kommt die Kommission
ihrer Verpflichtung nach, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht
über die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, dem Kernstück des
EU-Besitzstands im Bereich Rückführung und Rückkehr[2] (siehe dazu
detaillierter Teil IV dieser Mitteilung), vorzulegen. Des Weiteren erfüllt sie
so ihre zum Zeitpunkt des Erlasses der geänderten Frontex-Verordnung im Jahr
2011 eingegangene politische Verpflichtung, über die Überwachung der von Frontex
koordinierten Rückführungsmaßnahmen Bericht zu erstatten (siehe II.4.2). Die Rückkehrpolitik
ist eng mit der Rückübernahme- und Wiedereingliederungspolitik verknüpft; beide
sind feste Bestandteile des Gesamtansatzes für Migration und Mobilität (GAMM)[3], der den
übergeordneten Rahmen für die auswärtige Migrations- und Asylpolitik der EU
bildet. Im Rahmen des GAMM bemüht sich die EU um die Stärkung ihres
migrationspolitischen Dialogs und der diesbezüglichen operativen Zusammenarbeit
mit Drittstaaten, einschließlich in den Bereichen Rückführung/Rückkehr und
Rückübernahme, in einem Geist der Partnerschaft und auf der Grundlage
gemeinsamer Interessen. Die externe Dimension der Rückkehrpolitik ist von
zentraler Bedeutung, um die Wirksamkeit dieser Politik zu gewährleisten und
Fragen wie die freiwillige Rückkehr und die Wiedereingliederung von Rückkehrern
in den Herkunftsländern sowie die Identifizierung und dokumentarische Erfassung
der Rückkehrer anzugehen. Auf die EU-Rückübernahmepolitik wird allerdings in
dieser Mitteilung nicht näher eingegangen[4].
Teil II -
Rückkehrpolitik der EU: Aktueller Stand 1. Fakten und
Zahlen Die Anzahl der
Festnahmen irregulärer Migranten in der EU ist seit 2008 jährlich
zurückgegangen: zwischen 2008 und 2012 betrug der Rückgang fast 30 %. Von
etwa 610 000 Festnahmen im Jahr 2008 beläuft sich diese Zahl heute auf
etwa 440 000 Festnahmen. Der genaue Grund für diesen Rückgang ist schwer
zu erfassen, aber es steht außer Frage, dass eine Reihe von Faktoren, wie verschärfte
Kontrollen an den Außengrenzen, die Wirtschaftskrise in Europa und die
Verbesserung der wirtschaftlichen Lage in einigen wichtigen Herkunftsländern zu
diesem Rückgang beigetragen haben. Trotz dieses Rückgangs wird die irreguläre
Migration aufgrund ihrer Komplexität und Vielschichtigkeit zweifellos auch
weiterhin eine Herausforderung für die EU bleiben. Die irreguläre Migration
unterliegt per definitionem unvorhersehbaren quantitativen (Zahl der
Migranten), geografischen (betroffene Nicht-EU-Länder und betroffene
Mitgliedstaaten) und qualitativen (Ursache der Migration) Schwankungen. Was die
Rückkehr/Rückführung von Personen anbelangt, die nicht berechtigt waren, sich
in der EU aufzuhalten, zeigen die Statistiken eine erhebliche Diskrepanz
zwischen den Personen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist (etwa
484 000 Personen im Jahr 2012, 491 000 im Jahr 2011 und 540 000 im Jahr
2010), und denen, die die EU in der Folge tatsächlich verlassen haben (etwa 178 000
im Jahr 2012, 167 000 im Jahr 2011 und 199 000 im Jahr 2010)[5]. Vorläufige Daten für
2013 bestätigen diesen Trend, wobei im Vergleich zu 2012 ein leichter
Abwärtstrend bei den Festnahmen sowie eine nach wie vor große Kluft zwischen
den Personen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, und denen, die
tatsächlich zurückgekehrt sind, festzustellen sind. Diese Kluft ist auf
mehrere Faktoren zurückzuführen, insbesondere aber auf die mangelnde
Kooperationsbereitschaft der Herkunfts- oder Transitländer, die nicht der EU
angehören (z. B. Probleme, die erforderlichen Unterlagen von den
Konsularbehörden von Drittstaaten zu erhalten) sowie die mangelnde
Kooperationsbereitschaft der Betroffenen (die sich der Rückführung durch
Verschleierung ihrer Identität oder durch Flucht entziehen). 2. Der
EU-Rechtsrahmen für die Rückkehr/Rückführung In den letzten
Jahren wurden in der Union insbesondere seit der Annahme der Rückführungsrichtlinie
erhebliche Fortschritte bei der Festlegung eines kohärenten rechtlichen
Rahmens für Rückkehr-/Rückführungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten erzielt. Die
Richtlinie soll gewährleisten, dass die Rückkehr/Rückführung von
Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in der EU aufhalten, im Wege fairer
und transparenter Verfahren, die die Grundrechte und die Würde der Menschen
uneingeschränkt achten, vonstattengeht. Mehrere Entscheidungen des EuGH haben
zur Klärung wichtiger Aspekte der Richtlinie beigetragen (z. B. in Bezug
auf die Inhaftnahme), was wiederum erhebliche Auswirkungen auf die Umsetzung
der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten hatte. Eine eingehende Bewertung der
Auswirkungen der Richtlinie auf die Rückkehrpolitik und die Vorgehensweisen der
Mitgliedstaaten[6]
sowie eine Übersicht der Rechtsprechung des EuGH sind in Teil IV dieser
Mitteilung enthalten. Andere auf EU-Ebene
angenommene flankierende Rechtsinstrumente spielen ebenfalls eine
wichtige Rolle im Bereich der Rückkehr/Rückführung. Es ist davon auszugehen,
dass das Visa-Informationssystem (VIS) (Verordnung (EG) Nr. 767/2008) ein
wichtiges Instrument für die Identifizierung und dokumentarische Erfassung der
Rückkehrer wird. Gemäß Artikel 2 Buchstabe e besteht eines der Ziele des VIS
darin, „zur Identifizierung von Personen beizutragen, die die
Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder
den dortigen Aufenthalt nicht bzw. nicht mehr erfüllen“. Nach Artikel 19
Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 ist Migrationsbehörden der Zugang zu
bestimmten VIS-Daten zum Zwecke der Verifizierung der Identität gestattet.
Gemäß Artikel 31 Absatz 2[7]
können diese Daten an einen Drittstaat übertragen oder einem Drittstaat zum
Nachweis der Identität von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückführung zur
Verfügung gestellt werden. Einer unlängst durchgeführten Ad-hoc-Umfrage des
Europäischen Migrationsnetzes (EMN) zufolge[8]
haben einige Mitgliedstaaten bereits damit begonnen, die VIS-Daten zu
Rückführungs- und Rückübernahmezwecken zu verwenden; dem Anschein nach hat sich
dies positiv auf die Dauer der Verfahren und die Rückführungsraten ausgewirkt.
Das VIS wird darüber hinaus ausdrücklich als eines der möglichen Instrumente
zum Nachweis der Staatsangehörigkeit im Rahmen einiger der jüngsten
Rückübernahmeabkommen der EU (EURA) genannt. Das Schengener
Informationssystem (SIS) hat sich als nützliches Instrument erwiesen, um der
europäischen Dimension der gemäß der Rückführungsrichtlinie erteilten
Einreiseverbote volle Wirkung zu verleihen. Diese Schengen-weite
Einreiseverbote sind in erster Linie auf Prävention ausgerichtet. Im Zeitraum
2008-2013 wurden im Schnitt etwa 700 000 Schengen-weite Einreiseverbote im
System gespeichert. Aber selbst wenn diese Instrumente effizienter genutzt
würden, könnten sie nicht alle Probleme im Zusammenhang mit der Identifizierung
und Ausstellung von Ausweispapieren für irreguläre Migranten lösen, die ohne
Visum oder ohne Ausweispapiere in die Europäische Union eingereist sind und
eine falsche oder richtige Identität angeben, die nicht überprüft werden kann.
Für diese Fälle, die sehr zeitaufwändig für die Migrationsbehörden sind und
eine große Herausforderung für das Rückkehrmanagement darstellen, müssen neue,
innovative Lösungen gefunden werden, die auf einer verstärkten Zusammenarbeit
mit Ländern, die nicht der EU angehören, basieren und die Grundrechte
uneingeschränkt wahren. 3. Finanzielle
Unterstützung auf EU-Ebene Der Rückkehrfonds
(2008-2013) sah einen finanziellen Fördermechanismus vor, der es ermöglichte,
erhebliche EU-Mittel in die Mitgliedstaaten fließen zu lassen, um den
zuständigen Behörden bei der Bewältigung der Probleme im Bereich des
Rückkehrmanagements Hilfe zu leisten. Die Mittelzuweisung für alle
Mitgliedstaaten im Zeitraum 2008-2013 belief sich insgesamt auf
674 Mio. EUR. Seit Beginn des Programmplanungszeitraums im Jahr 2008
sind die jährlichen Programme in den Mitgliedstaaten erheblich ausgebaut
worden. Sie umfassen eine breite Palette von Maßnahmen, die verstärkt auf
Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr und die Einhaltung der
gemeinschaftlichen Standards der Rückführungsrichtlinie, einschließlich humaner
und würdevoller Haftbedingungen und der Förderung einer nachhaltigen Rückkehr
und Wiedereingliederung abstellen[9].
Den NRO kam bei der Durchführung von Maßnahmen und Vorhaben zur
Unterstützung von Rückkehrern eine wichtige Rolle zu. Die NRO haben Zugang zur Migranten-Diaspora, sie verfügen
über Erfahrung in der Arbeit mit irregulären Migranten und werden als
Moderatoren wahrgenommen, die nicht den Staat vertreten. Häufig konnten sie
dazu beitragen, Konflikte zu entschärfen, Vertrauen und bessere Zusammenarbeit
zwischen den Behörden und den Rückkehrern zu schaffen und die Situation
irregulärer Migranten im Allgemeinen zu verbessern. Der neue Asyl-,
Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) wird auf den Erfahrungen der
vergangenen sechs Jahre aufbauen und weiterhin finanzielle Unterstützung für
die Anstrengungen zur Erreichung der Ziele der EU-Rückkehrpolitik bieten.
Gefördert werden unter anderem Alternativen zum Freiheitsentzug, sozialer
Beistand, Bereitstellung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe, spezielle
Unterstützung von schutzbedürftigen Personen, unabhängige und effiziente
Überwachung der Rückkehr/Rückführung, Verbesserung der Aufnahmeinfrastruktur,
der Dienstleistungen und der Arbeitsbedingungen sowie der Fortbildung der
Mitarbeiter. Im Rahmen der EU-Instrumente
für auswärtige Zusammenarbeit unterstützt die EU auch in Drittstaaten den
Aufbau von Kapazitäten für mehrere Aspekte des Rückkehrmanagements,
einschließlich der Integration von Rückkehrern. Seit 2005 hat die Kommission
mehr als 40 Projekte im Rahmen der EU-Instrumente der
Entwicklungszusammenarbeit finanziert, bei denen unter anderem ein deutlicher
Schwerpunkt auf den Aufbau von Kapazitäten für die Rückkehr und die
Wiedereingliederung gelegt wurde. Für diesen Zweck wurden Mittel in Höhe von mehr
als 70 Mio. EUR bereitgestellt. 4. Praktische
und operative Zusammenarbeit 4.1 Programme
zur Förderung der freiwilligen Rückkehr Zu den zentralen
Voraussetzungen für eine gelungene dauerhafte Rückkehr gehören freiwillige
Rückkehr-Beratung, maßgeschneiderte Rückkehrpakete, effiziente Unterstützung
bei der Wiedereingliederung und Informationen über die Möglichkeiten einer
legalen Zuwanderung. Die zuständigen staatlichen und nichtstaatlichen Akteure,
insbesondere die Internationale Organisation für Migration (IOM), haben eine
wichtige Rolle bei der Erleichterung der freiwilligen Ausreise im Rahmen begleiteter
freiwilliger Rückkehrprogramme gespielt, die umfassende Rückkehrhilfe
bieten, zu der auch auf eine nachhaltige Wiedereingliederung in den Herkunftsländern
zielende Maßnahmen gehören. IOM leitet derzeit mehr
als 70 solcher Projekte in 26 Mitgliedstaaten der EU. In den vergangenen sechs
Jahren wurden etwa 148 000 Migranten bei ihrer freiwilligen Rückkehr
unterstützt. Laut IOM kommt es bei der Durchführung der Programme auf
die Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern an. Außerdem sei es wichtig, über
Partnerschaften Rückkehr- und Migrationsfragen anzugehen und im Kontakt mit den
laufenden Bemühungen der EU und der Mitgliedstaaten zu bleiben. Das Verhältnis
zwischen der freiwilligen und der zwangsweisen Rückkehr (nach den Daten der
jährlichen Frontex-Risikoanalyse 2013[10])
in der EU betrug im Jahr 2012 ca. 44:56. Die stärkere Förderung der
freiwilligen Rückkehr ist nach wie vor eines der wichtigsten Ziele der EU im
Bereich der Rückkehrpolitik. 4.2
Koordinierung gemeinsamer Rückführungsmaßnahmen durch Frontex Im Rahmen der
operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten wurden zunehmend
gemeinsame Abschiebungsflüge organisiert. In diesem Zusammenhang spielte die
Agentur Frontex eine wichtige Rolle als Instrument für die Förderung
gemeinsamer Rückführungsaktionen. Zwischen 2006 und Dezember 2013 führte
Frontex 209 gemeinsame Rückführungsmaßnahmen durch, bei denen insgesamt
10 855 Personen zurückgeführt wurden[11].
Seit 2007 stellt Frontex standardisierte Fortbildungsmaßnahmen für die Beamten
der für Rückführung zuständigen Behörden zur Verfügung, in deren Mittelpunkt
die Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde bei Rückführungsmaßnahmen
stehen[12].
Seitdem Artikel 8 Absatz 6 der Rückführungsrichtlinie, der die
erzwungene Rückkehr betrifft, angewandt wird (Jahr 2010), wurde die Hälfte
aller gemeinsamen Rückführungsmaßnahmen durch unabhängige Inspektoren, die von
Beginn der Operation bis zur Ankunft am Bestimmungsflughafen physisch anwesend
waren, überwacht. Bisher haben die Inspektoren keinen Verstoß gegen die
Grundrechte der Rückkehrer gemeldet. Tabelle 1: Überwachung der von Frontex koordinierten gemeinsamen
Rückführungsmaßnahmen: || Anzahl der gemeinsamen Rückführungs-maßnahmen + Zahl der Rückkehrer insgesamt || Anzahl der gemeinsamen Rückführungs-maßnahmen, bei denen Inspektoren an Bord waren || Anzahl der gemeinsamen Rückführungs-maßnahmen, bei denen Inspektoren anwesend waren || Prozentualer Anteil der Rückkehrer bei überwachten gemeinsamen Rückführungs-maßnahmen || Staatsangehörigkeit der Inspektoren (Hinweis: bei einigen gemeinsamen Rückführungs-maßnahmen waren zwei oder drei Inspektoren anwesend) 2011 || 39 gemeinsame Rückführungs-maßnahmen mit 2 059 Rückkehrern || 23 gemeinsame Rückführungs-maßnahmen mit 1 147 Rückkehrern || 59 % || 56 % || AT: 15; NL: 7; UK: 4; LV: 3; BE: 2; DK: 1; FR: 1; LU: 1 2012 || 38 gemeinsame Rückführungs-maßnahmen mit 2 110 Rückkehrern || 23 gemeinsame Rückführungs-maßnahmen mit 1 059 Rückkehrern || 60 % || 50 % || AT: 21; NL: 3; LV: 2; LU: 1; NO: 1 2013 || 39 gemeinsame Rückführungs-maßnahmen mit 2 152 Rückkehrern || 20 gemeinsame Rückführungs-maßnahmen mit 937 Rückkehrern || 51 % || 44 % || AT: 10; DE: 3; NL: 3; IE: 1; UK: 1; CH: 1; BE:2; ES:1; IS: 1; Am 7. Oktober 2013
wurde der Frontex-Verhaltenskodex für gemeinsame Rückführungs-maßnahmen
verabschiedet, bei dem der Schwerpunkt auf wirksamen Verfahren zur Überwachung
der zwangsweisen Rückkehr sowie auf der Achtung der Grundrechte und der
Menschenwürde bei Rückführungsmaßnahmen liegt. Der Verhaltenskodex sieht vor,
dass der Inspektor (ein unabhängiger externer Beobachter, der häufig eine
Nichtregierungsorganisation (NRO) oder eine andere unabhängige, von einem
Mitgliedstaat mit der Überwachung von zwangsweisen Rückführungen gemäß
Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie betraute Kontrolleinrichtung
vertritt) im Vorfeld der eigentlichen Rückführung alle erforderlichen
Informationen zu der geplanten Maßnahme erhält und von der Phase vor der
Rückführung (interne Briefings) bis zur Phase nach der Rückführung (Debriefing)
am Rückführungsprozess beteiligt ist. Er hat Zugang zu allen Informationen und
physischen Zugang zu jedem Ort, den er kontrollieren will. Die Beobachtungen
oder Berichte des Inspektors fließen in die Berichterstattung über die
gemeinsame Rückführungsmaßnahme ein. Obwohl dies nach den geltenden
Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich erforderlich ist, ist die Kommission der
Auffassung, dass angesichts der Sichtbarkeit und der Sensibilität dieser
Operationen bei jeder gemeinsamen Rückführungsmaßnahme eine unabhängige
Überwachungsinstanz anwesend sein sollte. Daher ist die Überarbeitung des
Verhaltenskodexes von vorrangiger Bedeutung. Ein von der EU
finanziertes und vom Internationalen Zentrum für die Entwicklung der Migrationspolitik
(ICMPD)[13]
geleitetes Projekt zielt darauf ab, die unterschiedlichen Konzepte der
Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Überwachung stärker zu vereinheitlichen. Es
sollen objektive, transparente Kriterien und gemeinsame Regeln für die
Überwachung entwickelt werden; außerdem soll den Mitgliedstaaten ein Pool
unabhängiger Inspektoren zur Verfügung gestellt werden, die auch bei
gemeinsamen Rückführungsmaßnahmen eingesetzt werden können. 2012 wurde die
Stelle des unabhängigen Frontex-Grundrechtsbeauftragten geschaffen. Am 17.
Dezember 2012 wurde der erste Grundrechtsbeauftragte ernannt. Es gehört zu den
Aufgaben des Frontex-Grundrechtsbeauftragten, den Schutz und die Gewährleistung
der Grundrechte bei allen Frontex-Maßnahmen, einschließlich gemeinsamen
Rückführungsoperationen, zu überwachen, zu bewerten und ggf. Empfehlungen zur
Verbesserung abzugeben. Der Grundrechtsbeauftragte sollte Zugang zu sämtlichen
Informationen im Zusammenhang mit Frontex-Operationen haben, die Auswirkungen
auf die Grundrechte haben. Teil III -
Künftige Entwicklungen Die Rückkehrpolitik
der EU hat sich in den letzten Jahren erheblich weiterentwickelt. Dabei hat
insbesondere die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie in nationales Recht und
ihre Durchführung durch die Mitgliedstaaten bessere und einheitlichere
Verfahren in diesem Bereich ermöglicht. Der Bericht über die Umsetzung der
Richtlinie, der Teil dieser Mitteilung ist, zeigt, dass in mehreren
Mitgliedstaaten einige der aufgezeigten Mängel weiterhin bestehen (z. B. Haftbedingungen
in einigen Mitgliedstaaten und fehlende Systeme zur Überwachung der
zwangsweisen Rückführung). Darüber hinaus gibt es in vielen Mitgliedstaaten
Raum für Verbesserungen, wenn Alternativen zur Festnahme systematischer
angewandt und die freiwillige Rückkehr stärker gefördert würden. Die Kommission wird
die im Umsetzungsbericht aufgezeigten Mängel im Auge behalten und insbesondere
die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie, die sich auf die Festnahme von
zurückzuführenden Personen, die Gewährleistung der ihnen zustehenden Garantien
und Rechtsbehelfe sowie auf die Behandlung von Minderjährigen und anderen
gefährdeten Personen im Rahmen von Rückkehr-/Rückführungsverfahren beziehen,
aufmerksam verfolgen. Das im Rahmen des neuen Schengener Evaluierungsmechanismus
eingeführte Bewertungssystem, das von der Kommission koordiniert und
kontrolliert wird, wird neue Möglichkeiten zur Untersuchung und Bewertung der
konkreten Praxis der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen bieten. Außerdem wird
anhand dieses Systems überprüft werden können, ob die Mitgliedstaaten die
Richtlinie und die internationalen Menschenrechtsstandards uneingeschränkt
einhalten. Mit der
Rückkehrpolitik allein kann die Steuerung der irregulären Migrationsströme in
der EU nicht bewältigt werden. Die Rückkehrpolitik muss Teil eines
umfassenderen Konzepts sein, zu dem auch der GAMM gehört, mit Schwerpunkt auf:
Stärkung des
Dialogs und der Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern, die
keine EU-Länder sind, in Migrationsfragen mit dem Ziel, auf gegenseitigem
Interesse beruhende Partnerschaften zu begründen;
Stärkung der
praktischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, mit Frontex sowie
mit internationalen Organisationen und NRO;
Ausbau
flankierender Instrumente und Konzepte wie effektives Grenzmanagement,
Bekämpfung des Menschenhandels und -schmuggels;
Einbeziehung
außenpolitischer Aspekte in die EU-Migrationspolitik und Gewährleistung
von Verknüpfungen der inneren und der auswärtigen Dimension. Die Vorteile,
die der vom EAD erstellte Überblick über die allgemeinen auswärtigen
Beziehungen der EU bietet, sollten genutzt werden.
Etwaige künftige
Maßnahmen zur Weiterentwicklung der EU-Rückkehrpolitik müssen daher alle diese
Aspekte und Elemente berücksichtigen. Bei künftigen Maßnahmen
werden die in folgenden aufgeführten Themen und Anregungen im Mittelpunkt
stehen. 1.
Gewährleistung der ordnungsgemäßen und effizienten Umsetzung der
Rückführungsrichtlinie Der verstärkten Überwachung der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie wird in der Zukunft das
Hauptaugenmerk gelten. Die Kommission wird alle festgestellten Mängel
systematisch verfolgen. Mehrere EU-Pilot-Verfahren wurden bereits im
Zusammenhang mit in diesem Bericht angesprochenen Themen eingeleitet, weitere
Verfahren werden in naher Zukunft folgen. Die nationalen Gerichte spielen
bereits heute eine sehr positive Rolle in diesem Prozess: als erste Instanz,
die dem Unionsrecht in den Mitgliedstaaten Geltung verschafft, und durch
Vorlagen zu Auslegungsfragen an den EuGH. Mehrere Akteure werden bei der weiteren
Verbesserung der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie eine aktive Rolle
spielen: Þ In erster Linie die Kommission als
Hüterin des Unionsrechts im Einklang mit ihren Befugnissen nach Artikel
258 AEUV; Þ Die Kommission und die
Mitgliedstaaten, indem sie im Rahmen des neuen Schengener
Evaluierungsmechanismus mehr Betonung auf die Einhaltung der
EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Rückkehr/Rückführung legen; Þ Nationale Stellen zur Überwachung zwangsweiser Rückführungen gemäß
Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie, indem sie ihre Rolle als Kontrollmechanismen
bei den Rückführungsoperationen erfüllen. 2. Förderung
einheitlicherer, mit den Grundrechten kompatibler Verfahren Die Kommission
beabsichtigt, zusätzlich zu ihrer Arbeit zur Gewährleistung einer
ordnungsgemäßen Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, Leitlinien
und Empfehlungen zu den nachstehend aufgeführten Themen zu erstellen. Mit
diesen sollen einheitlichere, uneingeschränkt mit den Grundrechten kompatible
Rückkehrverfahren gefördert werden. Þ Die Kommission wird innerhalb eines Jahres ein Handbuch zum Thema
Rückkehr/Rückführung erstellen, zu dem sie die Kontaktgruppe
„Rückführungen“ konsultieren wird. Das Handbuch wird gemeinsame Leitlinien,
bewährte Verfahren und Empfehlungen enthalten, die die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten bei der Durchführung einschlägiger Maßnahmen und als
Bezugspunkt für Schengen-Evaluierungen verwenden sollten. Grundlage des
Handbuchs werden die EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Rückkehr/Rückführung,
die einschlägigen, u. a. vom Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter
entwickelten internationalen Standards sowie die Allgemeine Bemerkung Nr. 14
(2013) zum Vorrang des Kindeswohls des Ausschusses der Vereinten Nationen für
die Rechte des Kindes sein. Ferner werden Themen behandelt wie Förderung der
freiwilligen Rückkehr, verhältnismäßige Anwendung von Zwangsmaßnahmen,
Überwachung der zwangsweisen Rückführung, Aufschub der Abschiebung,
Rückkehr/Rückführung von Minderjährigen, wirksame Rechtsbehelfe, Garantien bis
zur Rückkehr/Rückführung, menschliche und würdevolle Haftbedingungen sowie
Garantien für schutzbedürftige Personen. Þ Mit den Grundrechten kompatible Festnahmepraktiken: Die Kommission wird dieses Thema weiterhin in
der Kontaktgruppe erörtern und Empfehlungen in das Handbuch aufnehmen, die sich auf eine Studie der Agentur
für Grundrechte von 2012 stützen. Þ Förderung von Alternativen zum Freiheitsentzug: Das Europäische
Migrationsnetz wird 2014 eine Studie über Alternativen zur Inhaftnahme
erstellen, um die in diesem Bereich bewährten Verfahren zu ermitteln und zu
verbreiten. Þ „Kriminalisierung“ des irregulären
Aufenthalts von zurückgeführten Personen: Die Kommission wird die
Rechtsprechung des EuGH in Bezug auf die Grenzen und Zwänge, denen die
Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verhängung strafrechtlicher Sanktionen für
zurückgeführte Personen unterworfen sind, in das Handbuch aufnehmen. Þ „Nicht
rückführbare“ Rückkehrer: Die Kommission wird
sich auf die bestehenden bewährten Verfahren auf nationaler Ebene stützen und
bewährte Vorgehensweisen zusammenstellen, um lang anhaltende ungeklärte
Situationen zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass Menschen, die nicht
zurückgeführt werden können, nicht auf unbestimmte Zeit ohne grundlegende
Rechte ausharren müssen und Gefahr laufen, erneut unrechtmäßig in Haft genommen
zu werden. Þ Kodifizierte Standards des Europarats:
Die Kommission unterstützt die von den Europäischen Nationalen
Präventionsmechanismen gegen Folter auf der Konferenz über Inhaftnahme von
Einwanderern in Europa (Straßburg 21. – 22. November 2013) abgegebene
Erklärung, in der der Europarat aufgefordert wurde, detaillierte Regeln für die
Inhaftnahme von Einwanderern festzulegen, die sich auf die bestehenden
internationalen und regionalen Menschenrechtsstandards zum Freiheitsentzug
aufgrund des Einwandererstatus stützen. 3. Weitere Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit
Nicht-EU-Ländern Die
Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern der Zuwanderer aus
Drittstaaten ist von entscheidender Bedeutung für die Verbesserung der
Kapazitäten zur Steuerung der Migrationsströme und zur Bewältigung von
Problemen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die kein
Recht (mehr) auf Aufenthalt in der EU haben. Die EU ist an
zahlreichen bilateralen und regionalen Dialogen und Kooperationsmechanismen mit
Nicht-EU-Ländern beteiligt, um eine für beide Seiten vorteilhafte
Zusammenarbeit in diesem Bereich aufzubauen. Darunter fällt ein breites
Spektrum von Themen, die vom Aufbau von Institutionen und Kapazitäten über die
wirksame Integration von legalen Migranten bis zum Rückkehrmanagement und der
wirksamen Umsetzung der Rückübernahme-verpflichtungen reichen. Im Einklang mit
dem GAMM sollten die Herkunfts- und Transitländer darin unterstützt werden,
Personen in Not internationalen Schutz im Einklang mit den einschlägigen
internationalen Standards zu gewähren, ihre Asyl- und Aufnahmekapazitäten zu
verbessern, ordnungsgemäß funktionierende Migrationssysteme zu entwickeln, die
Grundrechte von Migranten zu schützen und dabei ihr besonderes Augenmerk auf
besonders gefährdete Migranten wie unbegleitete Minderjährige,
Menschenhandelsopfer, Frauen und Kinder zu richten. Diesen Ländern sollte Zusammenarbeit
angeboten werden, um ihre Anstrengungen in den genannten Bereichen zu
unterstützen, und die EU sollte die Zusammenarbeit mit den betreffenden
Nicht-EU-Ländern ausbauen, um im Bereich der Rückkehr/Rückführung und
Rückübernahme Kapazitäten aufzubauen und die Partnerländer bei der Aushandlung
von Rückübernahmeabkommen mit anderen Nicht-EU-Ländern zu unterstützen. Þ Die Rückkehrpolitik wird auch weiterhin systematisch in die Umsetzung
und Weiterentwicklung des GAMM, einschließlich Mobilitätspartnerschaften
und Gemeinsame Agenden zu Migration und Mobilität mit
Nicht-EU-Ländern, einbezogen werden. Þ Anreize: Dabei wird sorgfältig darauf
geachtet, dass die Zusammenarbeit im Bereich der Rückkehr/Rückführung,
Rückübernahme und Wiedereingliederung Bestandteil einer ausgewogenen und
konsolidierten Politik der EU gegenüber einem Nicht-EU-Land ist, die auf
gemeinsamen Interessen beruht, z. B. in Verbindung mit verbesserten
Mobilitätsbestimmungen und anderen Politikbereichen wie Handel, Unternehmen und
Industrie. Þ Aufbau von Kapazitäten: Die Bemühungen
um den Kapazitätsaufbau im Bereich Rückkehr/Rückführung und Rückübernahme in
Drittstaaten werden verstärkt, beispielsweise durch die Verbesserung der
Fähigkeit der zuständigen Behörden in den Partnerländern, fristgerecht auf
Rückübernahmeersuchen zu antworten, die zurückzuführenden Personen zu ermitteln
und die Personen, die zurückgeführt werden, angemessen zu unterstützen und
ihnen die Wiedereingliederung zu erleichtern. Þ Im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds wird der
Schwerpunkt auf die dauerhafte Rückkehr/Rückführung und Wiedereingliederung
irregulärer Migranten in ihre Herkunftsländer gelegt werden, einschließlich
durch Entwicklung der Fähigkeit dieser Länder zum besseren Management der Rückkehr/Rückführung
und Wiedereingliederung. Þ Die Kommission wird die in der Evaluierung der
Rückübernahmeabkommen 2011 genannten Herausforderungen und die dort
aufgeführten Empfehlungen, wie die Förderung der freiwilligen Rückkehr
(Empfehlung Nr. 13) und die Einführung eines Pilotprojekts zur Überwachung der
Situation von Personen nach ihrer Rückkehr (Empfehlung Nr. 15), aufmerksam verfolgen. 4.
Verbesserung der operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in
Fragen der Rückkehr/Rückführung Die praktische,
operative Zusammenarbeit in folgenden beispielhaft genannten Bereichen soll zur
weiteren Entwicklung von mit den Grundrechten kompatiblen Verfahren und einer
kohärenten Rückkehrpolitik beitragen:
Förderung der
freiwilligen Ausreise;
Schutz des
Kindeswohls bei Rückkehrverfahren;
Interaktion
zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden;
Verbesserung der
Statistiken;
Austausch
personenbezogener Daten;
Ausstellung von
Reisedokumenten.
Þ Die Kommission wird das Europäische Migrationsnetzwerk als Plattform
zur Erleichterung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen Staaten und
Akteuren, insbesondere im Bereich der freiwilligen Rückkehr, und als
Schlüsselinstrument für die Sammlung und den Austausch von Informationen
nutzen. Þ Der Schwerpunkt des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds wird
auf Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Ausreise liegen, wobei
darauf zu achten ist, dass die Anreize zur freiwilligen Rückkehr keine
unerwünschte Sogwirkung entwickeln. Darüber hinaus werden in enger Zusammenarbeit
mit Nicht-EU-Ländern Maßnahmen zur Erleichterung der Beschaffung der
erforderlichen Reisedokumente gefördert. Þ In Bezug auf den Transit freiwilliger Rückkehrer auf dem
Landweg könnten durch die Verwendung von Anhang 39 des Schengen-Handbuchs (Standardformular
für die Anerkennung einer Rückkehrentscheidung für die Zwecke des Transits auf
dem Landweg) Verbesserungen erzielt werden. Die Mitgliedstaaten, die das
Formular noch nicht nutzen, werden aufgefordert, dieses zu tun. Þ Gefördert werden sollte zudem die operative Zusammenarbeit der
Mitgliedstaaten untereinander sowie die Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei den Rückkehr/Rückführungs- und
Wiedereingliederungsverfahren für unbegleitete Minderjährige. Ferner
sollte die Zusammenarbeit zwischen den Kindesschutzsystemen der Mitgliedstaaten
und Drittstaaten gefördert werden; hierzu sollten so weit wie möglich die
Fördermöglichkeiten des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds genutzt
werden. Þ Besondere Aufmerksamkeit gilt der Verbesserung der rückkehr-
bzw. rückführungsbezogenen statistischen Daten, insbesondere durch Nutzung
der detaillierten Informationen, die Frontex von den Mitgliedstaaten erhält,
dem Ausloten von Möglichkeiten zur Verbesserung der Informationen zur freiwilligen
Ausreise und der Förderung von mehr Kohärenz in Bezug auf die Datenerhebung. Þ Die Kommission wird den verstärkten Austausch empfehlenswerter
Verfahren zwischen den nationalen Stellen zur Überwachung zwangsweiser
Rückführungen gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie
unterstützen, um eine konsequentere Überwachung, insbesondere der von Frontex
koordinierten gemeinsamen Operationen zu fördern. Þ Die Möglichkeiten, die das VIS und SIS im Bereich der
Rückkehrpolitik bieten, sollten stärker genutzt werden. Insbesondere die
2016 fällige Überarbeitung des SIS II wird die Möglichkeit bieten, die Kohärenz
zwischen der Rückkehrpolitik und SIS II zu verbessern und vorzuschlagen, die
Mitgliedstaaten zu verpflichten, für auf der Grundlage der Rückführungsrichtlinie
erteilte Einreiseverbote einen Einreiseverweigerungseintrag in SIS II zu
machen. Þ Die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie
zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten soll gefördert werden, wobei der
Schwerpunkt auf der Identifizierung und der Ausstellung von Reisedokumenten
im Einklang mit den Datenschutzvorschriften liegen wird. Þ Das Europäische Migrationsnetzwerk wird 2014 eine Studie zu folgendem
Thema durchführen: Bewährte Verfahren für die Rückkehr/Rückführung und
Wiedereingliederung irregulärer Migranten: Einreiseverbote der Mitgliedstaaten,
Politik in Bezug auf Rückübernahmeabkommen und Nutzung der Abkommen. Ziel
dieser Studie ist es, die Wirksamkeit der Rückkehrpolitik zu steigern. Zu
diesem Zweck sollen die Erfahrungen in den Mitgliedstaaten mit diesen
spezifischen Aspekten des Rückkehrverfahrens zusammengestellt und verglichen
werden. 5.
Stärkung der Rolle von Frontex im Bereich der Rückführung Die
gemeinsame Durchführung bestimmter operativer Aspekte der Rückführung auf
Unionsebene bietet eindeutig einen zusätzlichen Nutzen. Frontex hat eine
wichtige koordinierende Rolle in diesem Bereich und sollte diese auch weiterhin
proaktiv nutzen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben muss Frontex auch dafür
sorgen, dass die Operationen im Einklang mit den einschlägigen
Rechtsvorschriften der Union und der EU-Grundrechtecharta durchgeführt werden.
Þ Frontex sollte gemeinsame Rückführungsoperationen in einer Weise
koordinieren, dass gewährleistet ist, dass gemeinsame Standards zur
menschlichen und würdevollen Behandlung von zurückzuführenden Personen auf
eine exemplarische Art und Weise erfüllt werden, die über die bloße Erfüllung
rechtlicher Verpflichtungen hinausgeht. Für die Kommission ist es vorrangig,
dass Frontex ihren Verhaltenskodex für die gemeinsamen
Rückführungsoperationen anpasst und genau festlegt, dass jede
Rückführungsoperation einer unabhängigen Überwachung zu unterziehen ist. Þ Frontex wird aufgefordert, die Mitgliedstaaten stärker zu unterstützen
und ihnen Schulungen zu Rückführungsfragen mit Schwerpunkt auf der
Wahrung der Grundrechte der zurückzuführenden Personen während des Verfahrens
anzubieten. Teil IV - Bericht
über die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie: Die Auswirkungen der
Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG auf die Rückkehrpolitik und -verfahren der
Mitgliedstaaten Die Frist für die
Umsetzung der Rückführungsrichtlinie lief am 24. Dezember 2010 ab.
Die Richtlinie ist für alle EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Vereinigten
Königreichs und Irlands, sowie für die vier mit dem Schengen-Besitzstand
assoziierten Staaten verbindlich. Vier Mitgliedstaaten (EE, ES, PT, SK) teilten
die vollständige Umsetzung bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist mit. Neunzehn
Mitgliedstaaten teilten die Umsetzung der Richtlinie im Jahr 2011, fünf
Mitgliedstaaten (BE, LT, NL, PL und SE) im Laufe des Jahres 2012 mit. Die
Kommission leitete 20 Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung ein,
die allesamt eingestellt wurden, nachdem die Mitgliedstaaten ihre nationalen
Umsetzungsmaßnahmen verspätet mitgeteilt hatten[14].
Lediglich Island hat die vollständige Umsetzung der Richtlinie noch nicht
mitgeteilt. Seit
der Annahme der Richtlinie haben die Kommissionsdienststellen 14 Sitzungen der Kontaktgruppe[15] mit Experten der Mitgliedstaaten organisiert. Aufgabe der
Kontaktgruppe ist es, mögliche Probleme und noch offene Fragen in einem frühen
Stadium zu ermitteln und offene und informelle Diskussionen zu ermöglichen.
Diese Sitzungen haben in großem Maße dazu beigetragen, dass die Richtlinie auf
einzelstaatlicher Ebene einheitlich umgesetzt wurde. Die Diskussionen in der Kontaktgruppe führten dazu, dass sechs vergleichende
Studien[16] zu folgenden Themen erstellt wurden:
Minderjährige in Rückkehrverfahren
Überwachung der zwangsweisen Rückführung
Wiedereingliederung von Rückkehrern
Situation nicht rückführbarer Personen
Rechtlich korrekte Umsetzung der Rückführungsrichtlinie durch die
Mitgliedstaaten
Auswirkungen der
Rückführungsrichtlinie in der Praxis
Auf der Grundlage
der Ergebnisse der Studie über die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht
führte die Kommission ein Arbeitsprogramm über die Umsetzung der
Rückführungsrichtlinie (2012-2013) durch, in dessen Verlauf die
Mitgliedstaaten zu allen noch offenen Punkten im Zusammenhang mit der Umsetzung
der Richtlinie befragt wurden. In bilateralen Fachsitzungen wurden
festgestellte Mängel und mögliche Lösungen detailliert erörtert. Diese
Sitzungen und Diskussionen erwiesen sich als sehr hilfreich und hatten zur
Folge, dass die meisten Umsetzungsprobleme gelöst werden konnten. Die noch
offenen Fragen betrafen insbesondere folgende Bestimmungen:
EU-weite Wirkung
von Einreiseverboten;
Definition des
Begriffs „Fluchtgefahr“;
Kriterien für die
Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise;
Bei
Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg einzuhaltende Regeln;
Überwachung der
zwangsweisen Rückführung;
Kriterien für die
Inhaftnahme;
Haftbedingungen.
Was die noch
offenen Themen anbelangt, haben sieben Mitgliedstaaten ihre nationalen
Rechtsvorschriften bereits geändert, um den Ersuchen der Kommission
nachzukommen. Dreizehn Mitgliedstaaten sind derzeit im Begriff, dies zu tun,
und sechs Mitgliedstaaten haben sich förmlich verpflichtet, ihre nationalen
Rechtsvorschriften in naher Zukunft zu ändern und diesen Vorgang durch die
Kommission überwachen zu lassen (zweimonatliche Berichte). Das Arbeitsprogramm
hat bereits greifbare Ergebnisse gezeitigt, und zwar insbesondere in Bezug auf
die Inhaftnahme: - Von den elf
Mitgliedstaaten, die Artikel 3 Nummer 7 und Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie
nicht vollständig umgesetzt hatten, haben sechs Mitgliedstaaten ihre Gesetze
geändert, um objektive Kriterien für die Bewertung, ob Gründe für die Annahme
bestehen, dass ein irregulärer Migrant sich durch Flucht entziehen wird,
gesetzlich festzulegen. Dies trägt dazu bei, die Zahl der in Haft genommenen
Migranten zu begrenzen. - Von den sieben
Mitgliedstaaten, die Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie nicht vollständig
umgesetzt hatten, haben sechs Mitgliedstaaten ihre nationalen
Rechtsvorschriften so geändert oder überarbeiten sie derzeit so, dass sie die
Aufhebung der Haft vorsehen, wenn keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung
besteht. - Von den sechs
Mitgliedstaaten, die NRO und internationalen Organisationen den Besuch von
Hafteinrichtungen bislang nicht gestattet hatten, haben vier Mitgliedstaaten
ihre Rechtsvorschriften entsprechend geändert oder überarbeiten sie derzeit. - Von den sechs
Mitgliedstaaten, die ihre Vorschriften über den Zugang zu unentgeltlicher
Rechtsberatung (Artikel 13 Absatz 4) noch nicht überarbeitet hatten,
haben vier Mitgliedstaaten dies mittlerweile getan. - Von den 16
Mitgliedstaaten, die Artikel 8 Absatz 6 nicht umgesetzt hatten, haben
13 Mitgliedstaaten bereits Rechtsvorschriften zur Einrichtung eines Systems zur
Überwachung der zwangsweisen Rückführung verabschiedet oder arbeiten derzeit
daran. - Von den 14
Mitgliedstaaten, die die Verpflichtung, Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg
im Einklang mit den gemeinsamen Leitlinien für Sicherheitsvorschriften bei
gemeinsamen Rückführungen auf dem Luftweg im Anhang zur Entscheidung
2004/573/EG durchzuführen, noch nicht formalisiert hatten, haben elf
Mitgliedstaaten dies mittlerweile getan oder arbeiten derzeit daran. In den restlichen
Fällen, in denen es nicht möglich war, eine Einigung zu erzielen und die
Mitgliedstaaten zur Änderung ihrer Rechtsvorschriften entsprechend den Ersuchen
der Kommission zu verpflichten, wurden bereits mehrere EU-Pilot-Verfahren
eingeleitet. Zwischen 2012 und
2013 wurde eine Studie zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie in den
Mitgliedstaaten durchgeführt, die im Oktober 2013 abgeschlossen wurde.
Diese auf verschiedenen Arten bereits vorhandener Informationen und Studien
sowie auf Beiträgen aller relevanten Akteure beruhende Studie war als
„Metastudie“ konzipiert[17]. Um sich ein
umfassenderes Bild von der Lage vor Ort machen zu können, hat die Kommission
auch gezielte Studien und Berichte der Agentur für Grundrechte, des Europarats,
des UNHCR und diverser NRO (Human Rights Watch, Amnesty International, Pro-Asyl
und anderen) über die konkrete Situation in den Mitgliedstaaten herangezogen.
Eine der größten Schwierigkeiten bei der Sammlung von Informationen war darauf
zurückzuführen, dass zu den meisten Themen dieser Studie auf Ebene der
Mitgliedstaaten nur wenige quantitative Daten systematisch erhoben werden. So
waren beispielsweise Angaben zu den grundlegenden Parametern wie
durchschnittliche Haftdauer, Gründe für die Inhaftnahme, Zahl der gescheiterten
Rückführungen oder Verhängung von Einreiseverboten nur in wenigen
Mitgliedstaaten verfügbar. Hinzu kommt, dass es häufig weder gemeinsame
Definitionen noch Konzepte für die Datenerhebung gibt, was sich auf die
Vergleichbarkeit der Daten in der gesamten EU auswirkt. Wie oben dargelegt,
wird die Kommission alle im Bericht über die Umsetzung der Richtlinie
aufgezeigten Mängel systematisch weiterverfolgen. Mehrere
EU-Pilot-Verfahren wurden bereits in Bezug auf die in diesem Bericht genannten
Themen eingeleitet; weitere Verfahren werden in naher Zukunft folgen. 1. Inhaftnahme von zurückzuführenden Drittstaatsangehörigen
für die Zwecke der Abschiebung a) Gründe für die Inhaftnahme und Haftdauer
(Artikel 15) Nach
Artikel 15 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten
Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in
Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung
durchzuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Fluchtgefahr besteht oder wenn
die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das
Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Die Haftdauer hat so kurz wie
möglich zu sein. Die Inhaftnahme muss von einer
Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet und „in gebührenden Zeitabständen“
überprüft werden. „Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen
Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht“, so ist
die Haft nicht länger gerechtfertigt und die betreffende Person unverzüglich
freizulassen. Die Mitgliedstaaten müssen eine maximale Haftdauer festlegen;
diese darf in der Regel sechs Monate nicht überschreiten und kann in
Ausnahmefällen auf insgesamt 18 Monate verlängert werden. Die Rechtsprechung
des EuGH hat verschiedene Aspekte der Vorschriften der Richtlinie über die
Inhaftnahme klargestellt. In seinem
Urteil in der Rechtssache C-357/09 (Kadzoev) hat der EuGH die schützenden
Bestimmungen der Artikel der Rückführungsrichtlinie, die die Inhaftnahme
betreffen, ausdrücklich bestätigt und betont, dass die Haft nicht länger
gerechtfertigt und die betreffende Person unverzüglich frei zu lassen ist, wenn
innerhalb der zulässigen Höchstdauer der Inhaftnahme keine Aussicht auf
Abschiebung in ein Nicht-EU-Land besteht. Außerdem hat der EuGH klargestellt, dass die Inhaftnahme von
Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Rückführungsrichtlinie nicht mit dem
Argument der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit begründet werden
kann. Das Urteil in der
Rechtssache C 534-11(Arslan), das sich mit dem Verhältnis zwischen der
rückführungsbedingten Inhaftnahme und der Inhaftnahme als Asylbewerber (gemäß
der Richtlinie 2003/9/EG) befasste, stellte klar, dass die Existenz zweier
unterschiedlicher Regelungen nicht bedeutet, dass die Mitgliedstaaten
verpflichtet sind, in Haft befindliche zurückzuführende Personen, die einen
Asylantrag stellen, automatisch frei zu lassen, es sei denn, die
Mitgliedstaaten entscheiden nach nationalem Recht unverzüglich, die Inhaftnahme
im Einklang mit dem EU-Asylrecht fortzuführen. Die
Bewertung hat gezeigt, dass die Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften zwar
generell so geändert haben, dass sie im Einklang mit Artikel 15 stehen,
dass es aber bei der Umsetzung in der Praxis große Unterschiede gibt.
Beispielsweise gibt es bei der Auslegung des Begriffs „in gebührenden
Zeitabständen“, in denen die Inhaftnahme zu überprüfen ist,
beträchtliche Unterschiede. Während die Überprüfungen
in einigen Mitgliedstaaten wöchentlich stattfinden, sind sie in anderen Ländern
erst am Ende der Inhaftnahme (d. h. nach bis zu sechs Monaten) vorgesehen.
In diesem Bereich muss eine einheitlichere Anwendung der Vorschriften erreicht
werden. Mehrere Interessengruppen haben zudem weitergehende Leitlinien für die
Auslegung des Begriffs „in gebührenden Zeitabständen“ gefordert. Die Gründe für die Inhaftnahme von Rückkehrern
hingegen werden einheitlicher gehandhabt. Die meisten Mitgliedstaaten geben
Fluchtgefahr oder Behinderung der Vorbereitung der Rückkehr als Hauptgründe für
die Inhaftnahme an. Ein weiterer häufig angeführter Grund
ist die Notwendigkeit, die Ausweispapiere und die Angaben zur Identifizierung
der betreffenden Person in Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern zu klären. Das Konzept der „Fluchtgefahr“ nach Artikel 3
Nummer 7 der Richtlinie hat Auswirkungen auf die Definition und die
Kriterien, auf denen die Inhaftnahme-Entscheidungen beruhen, gehabt und hat
somit — wenn auch in unterschiedlichem Maße — für mehr Rechtssicherheit
gesorgt. Die meisten Mitgliedstaaten geben die „fehlenden Ausweispapiere“ von Rückkehrern
oder die „Verwendung einer falschen Identität“ als Hauptkriterien für die
Bewertung der Fluchtgefahr an. Weitere häufig verwendete Kriterien zur
Bewertung der Fluchtgefahr sind:
Verwendung falscher Papiere oder Vernichtung von Dokumenten;
kein nachweisbarer Wohnsitz;
ausdrückliche Erklärung, sich nicht an die Regeln halten zu
wollen;
Verurteilung wegen einer Straftat.
Tabelle 2:
Kriterien zur Bewertung der „Fluchtgefahr“ Häufig verwendete Kriterien zur Bewertung der „Fluchtgefahr“ || Anzahl der Mitgliedstaaten, die die Kriterien anwenden Fehlende Ausweispapiere || 13 Keine Zusammenarbeit bei der Feststellung der Identität || 11 Kein nachweisbarer Wohnsitz || 7 Verwendung falscher Papiere oder Vernichtung von vorhandenen Unterlagen || 7 Wiederholter Verstoß gegen die Meldepflicht bei den zuständigen Behörden || 7 Ausdrückliche Erklärung, sich nicht an die Regeln halten zu wollen || 6 Verurteilung wegen einer Straftat || 6 Verstoß gegen das geltende Einreiseverbot || 5 Verstoß gegen eine Rückkehrentscheidung || 5 Früheres Verhalten (d. h. Flucht) || 4 Unzureichende Finanzmittel || 4 In einem anderen MS ergangene Rückkehrentscheidung || 4 Nichteinhaltung der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise || 3 Quelle:
Auszüge aus MATRIX 2013. Es sei darauf hingewiesen, dass es in den Mitgliedstaaten
eine Entwicklung hin zu einer breiteren Anwendung von Alternativen zum
Freiheitsentzug gegeben hat. Eine große Zahl von Mitgliedstaaten sehen nun
in ihren nationalen Rechtsvorschriften Alternativen zur Inhaftnahme vor. Untersuchungen
haben gezeigt, dass Alternativen zum Freiheitsentzug mehrere Vorteile gegenüber
dem Freiheitsentzug haben und unter bestimmten Bedingungen auch zu erheblichen
Kosteneinsparungen führen können. In der Praxis wenden einige Mitgliedstaaten
allerdings nur in seltenen Fällen Alternativen zum Freiheitsentzug an. Die
wichtigsten, in der Praxis angewandten Alternativen sind dem Anschein nach die
Meldepflicht bei den Behörden und die Anordnung, die betreffenden Personen in
speziellen Einrichtungen unterzubringen. Auch die Verpflichtung zur Abgabe von
Pässen und Ausweispapieren gehört zu den sehr häufig verwendeten Alternativen
zum Freiheitsentzug. Tabelle 3:
Rechtliche Grundlage für die Anwendung von Alternativen zum Freiheitsentzug || Aufenthaltsbeschränkungen || Regelmäßige Meldepflicht bei den Behörden || Verpflichtung zur Abgabe von Ausweispapieren || Hinterlegung einer Kaution || Elektronische Überwachung || Rechtliche Grundlage || Anwendung in der Praxis || Rechtliche Grundlage || Anwendung in der Praxis || Rechtliche Grundlage || Anwendung in der Praxis || Rechtliche Grundlage || Anwendung in der Praxis || Rechtliche Grundlage || Anwendung in der Praxis AT || ja || ja || ja || ja || nein || nein || ja || ja || nein || nein BE[18] || nein || nein || nein || nein || nein || nein || nein || nein || nein || nein BG || nein || nein || ja || o.A. || ja || o.A. || nein || nein || nein || nein CY || nein || nein || nein || nein || nein || nein || nein || nein || nein || nein CZ || nein || nein || ja || ja || nein || nein || ja || nein || nein || nein DE || ja || o.A. || ja || ja || ja || ja || nein || nein || nein || nein DK || ja || ja || ja || ja || ja || ja || ja || nein || ja || nein EE || ja || ja || ja || ja || ja || ja || nein || nein || nein || nein EL || ja || nein || ja || nein || ja || nein || ja || nein || nein || nein ES || ja || o.A. || ja || o.A. || ja || ja || nein || nein || nein || nein FI || nein || nein || ja || o.A. || ja || o.A. || ja || o.A. || nein || nein FR || ja || o.A. || ja || nein || ja || ja || nein || nein || ja || o.A. HU || ja || o.A. || ja || o.A. || ja || o.A. || nein || nein || nein || nein IT || ja || o.A. || ja || o.A. || ja || o.A. || ja || o.A. || nein || nein LT || ja || ja || ja || ja || nein || nein || nein || nein || nein || nein LU || ja || nein || ja || nein || nein || nein || nein || nein || nein || nein LV || nein || nein || ja || ja || ja || ja || nein || nein || nein || nein MT || nein || nein || ja || ja || nein || nein || ja || ja || nein || nein NL || ja || o.A. || ja || o.A. || ja || o.A. || ja || ja || nein || nein PL || ja || nein || ja || nein || nein || nein || nein || nein || nein || nein PT || ja || o.A. || ja || o.A. || ja || o.A. || ja || o.A. || ja || o.A. RO || ja || o.A. || ja || o.A. || nein || nein || nein || nein || nein || nein SE || ja || o.A. || ja || o.A. || ja || o.A. || nein || nein || nein || nein SI || ja || ja || ja || ja || ja || nein || ja || nein || nein || nein SK || ja || nein || ja || nein || nein || nein || ja || nein || nein || nein CH || ja || nein || ja || ja || ja || nein || ja || nein || nein || nein IS || ja || o.A. || ja || ja || ja || o.A. || nein || nein || nein || nein LI || ja || ja || nein || nein || ja || ja || nein || nein || nein || nein NO || ja || o.A. || ja || o.A. || ja || o.A. || nein || nein || nein || nein IE || ja || o.A. || ja || ja || ja || o.A. || ja || nein || nein || nein UK || ja || o.A. || ja || o.A. || ja || o.A. || ja || o.A. || ja || o.A. o.A.:
ohne Angabe Quelle: Auszüge aus MATRIX 2013 In den meisten Mitgliedstaaten besteht ein Mangel an
öffentlichen Einrichtungen zur Unterstützung irregulärer Migranten, die aus
der Haft entlassen werden, weil keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung
besteht. In Ermangelung einer konkreten rechtlichen Verpflichtung der
Mitgliedstaaten, für den Lebensunterhalt dieser Personengruppe zu sorgen, leben
diese in unsicheren rechtlichen Verhältnissen, in denen sie auf Unterstützung
durch den privaten oder ehrenamtlichen Sektor angewiesen oder gezwungen sind,
zur Sicherung ihres Lebensunterhalts eine unerlaubte Beschäftigung anzunehmen.
Einige Mitgliedstaaten gehen derzeit mit gutem Beispiel voran und leisten eine
monatliche Pauschalzahlung an diese Personengruppe sowie Unterstützung bei der
Suche einer Unterkunft. Bevor die Rückführungsrichtlinie verabschiedet wurde,
variierte die maximale Haftdauer ganz erheblich von einem Mitgliedstaat
zum anderen; in mindestens neun Mitgliedstaaten gab es keine Obergrenze
für die Haftdauer. Die Rückführungsrichtlinie hat zu einer EU-weiten
Angleichung — und generell zu einer Reduzierung — der maximalen Haftdauer
beigetragen. Tabelle 4:
Maximale Haftdauer vor und nach der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie Quelle: Matrix 2013. In acht Mitgliedstaaten ist ein Anstieg, in zwölf
Mitgliedstaaten ein Rückgang der gesetzlich festgelegten Haftdauer
festzustellen. Die durchschnittliche Haftdauer ist in der Praxis offenbar
deutlich niedriger als die festgelegte maximale Obergrenze. Tabelle 5:
Haftdauer in der Praxis MS || Haftdauer in der Praxis (in Tagen) || Quelle || Zeitraum || AT || 16,6* || Nationale Statistiken || 2012 || BG || 64* || Studie von NRO || 2011 || DE || Weniger als 42*** || Nationale Statistiken || 2011 || DK || 31* || Studie von NRO || 2011 || EE || 85* || Nationale Statistiken || 2011 || EL || Mindestens 180** || Internationale Organisation || 2012 || FI || 5-6 * * || Nationale Behörden || - || FR || 13* || Nationale Behörden || - || IT || 31* || Behörden der Stadt Bologna || - || LU || 16* || Nationale Behörden || - || NL || 120-180 * * || NRO und internationale Organisation || - || RO || 50* || Nationale Statistiken || 2012 || SE || Weniger als 14** || Justizministerium || - || IS || 1** || Behörden und NRO || - || LI || 1-2 * * || Behörden und NRO || - || UK || 7** || Nationale Behörden || - *
Durchschnitt berechnet auf der Grundlage der verfügbaren Daten. Die Quelle der
Daten wird in der dritten Spalte angegeben. * * Die
nach Einschätzung der befragten Akteure am häufigsten angewandte Haftdauer. * * *
Den amtlichen Statistiken zufolge bleiben 73 % der in Deutschland in Haft
genommenen Personen weniger als 42 Tage in Haft. Quelle:
Matrix 2013. b) Haftbedingungen, einschließlich Inhaftnahme von
Minderjährigen und Familien (Artikel 16 und 17) Die
Richtlinie legt einige grundlegende Voraussetzungen fest, die im
Zusammenhang mit der Inhaftnahme von zurückzuführenden Personen erfüllt sein
müssen. Dazu gehört beispielsweise, dass die Inhaftnahme grundsätzlich in
speziellen Hafteinrichtungen (nicht in Gefängnissen) zu erfolgen hat oder dass
in Haft genommene Drittstaatsangehörige zumindest gesondert von den
gewöhnlichen Strafgefangenen unterzubringen sind. In Haft genommenen
zurückzuführenden Personen ist medizinische Notfallversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten zu gewähren. Außerdem ist ihnen zu
gestatten, mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen und den zuständigen
Konsularbehörden Kontakt aufzunehmen. NRO und andere einschlägige Einrichtungen
müssen in Haft genommene zurückzuführende Personen besuchen können. Allerdings
können solche Besuche von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die zurückzuführenden
Personen müssen angemessen über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet werden.
Den Bedürfnissen von unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit
Minderjährigen, deren Inhaftnahme nur „im äußersten Falle“ und für die
„kürzestmögliche angemessene Dauer“ erfolgen darf, ist in besonderem Maße
Rechnung zu tragen („Dem Wohl des Kindes ist .... Vorrang einzuräumen“), und
sie müssen die Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen und (je nach Dauer ihres
Aufenthalts) Zugang zur Bildung erhalten. Die
Richtlinie legt nicht im Einzelnen fest, welche Kriterien (z. B. Größe der
Räume, Zugang zu sanitären Einrichtungen, Freigang, Ernährung) während der
Inhaftnahme erfüllt sein müssen. In Erwägungsgrund 17 ist allerdings
vorgesehen, dass in Haft genommene Drittstaatsangehörige eine „menschenwürdige
Behandlung“ unter Beachtung ihrer Grundrechte und im Einklang mit dem
Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht erfahren sollten. In den Fällen, in
denen Mitgliedstaaten eine Inhaftnahme nach den Artikeln 15 bis 17 der
Richtlinie anordnen, muss dies unter Bedingungen erfolgen, die im Einklang mit
Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta stehen, wonach niemand unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden darf. Die praktischen
Auswirkungen dieser Verpflichtung der Mitgliedstaaten sind in den Normen des
„Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter“ des Europarates („CPT
Standards“[19]) im Einzelnen aufgeführt. Diese Normen stellen
eine allgemein anerkannte Beschreibung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit
der Inhaftnahme dar, die die Mitgliedstaaten als absolutes Minimum einhalten
müssen, damit die Einhaltung der sich aus der Europäischen
Menschenrechtskonvention und der EU-Charta herleitenden Verpflichtungen bei der
Durchführung des Unionsrechts gewährleistet ist. Die
Kommission wird die Lage genau beobachten und insbesondere die Möglichkeiten
des neuen Schengener Evaluierungsmechanismus zur Bewertung der
Einrichtungen nutzen, die die Mitgliedstaaten für die Inhaftnahme vor der
Abschiebung nutzen. Ferner wird sie dafür sorgen, dass diese Benchmarks von
allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Um gegen
die flagrantesten unmenschlichen Haftbedingungen vorzugehen, hat die Kommission
in den vergangenen Monaten bereits gegen mehrere Mitgliedstaaten EU-Pilot-Verfahren
eingeleitet. Die
Rechtsvorschriften von neun Mitgliedstaaten stehen nicht in vollem Umfang im
Einklang mit Artikel 16 Absatz 1, wonach die Mitgliedstaaten in
Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen
Strafgefangenen unterzubringen haben. Zwei dieser Mitgliedstaaten haben
sich verpflichtet, ihre Rechtsvorschriften zu ändern. Gegen die anderen
Mitgliedstaaten wurden bereits EU-Pilot-Verfahren eingeleitet oder werden in
naher Zukunft eingeleitet werden müssen. In der Praxis verfügt nur die Hälfte
der Mitgliedstaaten über spezielle Hafteinrichtungen; die andere Hälfte bringt
irreguläre Migranten, gelegentlich oder häufig, noch immer in Gefängnissen
unter. In diesem Zusammenhang ersuchten deutsche Gerichte
den EuGH im Jahr 2013 um eine Vorabentscheidung in drei Rechtssachen. In den
Rechtssachen C-473/13 (Bero) und C-514/13 (Bouzalmate) wurde an den Gerichtshof
die Frage gerichtet, ob ein Mitgliedstaat nach Artikel 16 Absatz 1 der
Richtlinie verpflichtet ist, Abschiebungshaft grundsätzlich in speziellen
Hafteinrichtungen zu vollziehen, wenn solche Einrichtungen nur in einem Teil
der föderalen Untergliederungen dieses Mitgliedstaats vorhanden sind, in
anderen aber nicht. Die Rechtssache C-474/13 (Thi LY Pham) betrifft die Vereinbarkeit
von Artikel 16 Absatz 1 mit einer nationalen Verwaltungspraxis, einen
Abschiebungshäftling gemeinsam mit Strafgefangenen unterzubringen, wenn er in
diese gemeinsame Unterbringung einwilligt. Diese drei Fälle sind beim EuGH noch
anhängig. Die
Verpflichtung gemäß Artikel 16 Absatz 2, in Haft genommenen
Drittstaatsangehörigen zu gestatten, mit Rechtsvertretern,
Familienangehörigen und den zuständigen Konsularbehörden Kontakt aufzunehmen,
wurde von allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt. Die erhobenen Daten
lassen darauf schließen, dass in zwei Mitgliedstaaten diese Möglichkeit in der
Praxis nicht immer gewährt wird. Die Verpflichtung nach Artikel 16
Absatz 3, sicherzustellen, dass die medizinische Notfallversorgung
gewährleistet ist, wurde ebenfalls von allen Mitgliedstaaten umgesetzt. Es
gibt jedoch Hinweise darauf, dass in sechs Mitgliedstaaten dieses Recht in der
Praxis nicht immer uneingeschränkt wahrgenommen werden kann. Die Kommission
wird alle festgestellten Mängel systematisch verfolgen. Die
rechtliche Umsetzung des eigenständigen Rechts gemäß Artikel 16
Absatz 4, wonach nationalen, internationalen und regierungsunabhängigen
Organisationen der uneingeschränkte Zugang zu Hafteinrichtungen zu
gestatten ist, ist in sieben Mitgliedstaaten nach wie vor problematisch. Drei
dieser Mitgliedstaaten haben bereits eine Änderung ihrer Rechtsvorschriften
zugesagt. In vier weiteren Mitgliedstaaten ist die diesbezügliche Praxis
offenbar nicht in vollem Umfang mit dem Artikel vereinbar. Die Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten stehen im
Einklang mit Artikel 17 „Inhaftnahme von Minderjährigen und Familien“.
In der Praxis wurden allerdings Mängel in Bezug auf die getrennte Unterbringung
von Familien in zwei Mitgliedstaaten, den Zugang zu Freizeitaktivitäten in drei
Mitgliedstaaten und den Zugang zu Bildung in fünf Mitgliedstaaten festgestellt.
Hinsichtlich der praktischen Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 17,
Minderjährige nur im äußersten Fall in Haft zu nehmen, zeigten die
Bewertungsergebnisse, dass 17 Mitgliedstaaten — zumindest hin und wieder —
unbegleitete Minderjährige in Haft nehmen, und dass 19 Mitgliedstaaten —
zumindest hin und wieder — Familien mit Minderjährigen in Haft nehmen. Da die
Definition des Begriffs „nur im äußersten Fall“ in der Rückführungsrichtlinie
Spielraum für Auslegung lässt, wurde vorgeschlagen, die Mitgliedstaaten
aufzufordern, in ihre nationalen Rechtsvorschriften eine gegen die Inhaftnahme
von Kindern gerichtete Vermutung aufzunehmen, und im Falle von unbegleiteten Minderjährigen
und Familien mit Kindern auf Alternativen zur Inhaftnahme zurückzugreifen. Hinsichtlich der Unterstützung unbegleiteter
Minderjähriger (Artikel 10) hat die Bewertung gezeigt, dass dieser
Punkt sehr unterschiedlich und durch eine Vielzahl unterschiedlicher Stellen
gehandhabt wird. Tabelle 6:
Zuständige Behörde, die unbegleiteten Minderjährigen Unterstützung leistet Länder || NRO || Internationale Organisation für Migration || Auf die Unterstützung irregulärer Minderjähriger spezialisierte Einrichtung || Staatliche Stelle || Jugendamt oder sozialer Dienst || Regierung auf lokaler Ebene || Allgemeine Asyl- oder Zuwanderungsstellen || Staatsanwalt oder Gericht || Polizei oder Grenzschutz || Keine Einrichtung ist offiziell zuständig AT || || || || || P || || || || || BE || || || || P || || || || || || BG || || || || || P || || || || || CZ || || P || || || P || || || || || CY || || || || || P || || || || || DE || || || || || P || || || || || DK || P || P || || || || || P || || || EE || || || || || P || P || || || || EL || P || P || || || || || || P || || ES || || || || || || P || || || || FI || || || || || || || || || || P FR || || || || || P || || || || || HU || || || P || || || || || || || IT || || P || || || || || || || || LT || || || || || || || P || || || LU || || P || || || || || || || || LV || || || || || || || || P || P || MT || || || || || || || P || || || NL || P || || || || P || || || || || PL || || P || || || || || || P || P || PT || P || || || || P || || || || || RO || P || || || || || || || || || SI || || || || || P || || || || || SK || || || || P || || || || || || SE || || || || || P || || || || || CH || || || || || || P || || || || IS || || || || P || P || || || || || LI || || || || P || || || || || || NO[20] || || P || P || P || || || || || || IE || || || || || P || || || || || UK || || || || || P || P || || || || Quelle:
Matrix 2013. Obwohl die meisten Mitgliedstaaten in der Praxis Minderjährige
zurückführen, haben nur sieben Mitgliedstaaten angegeben, dass sie die
Möglichkeit genutzt haben, unbegleitete Kinder/Minderjährige zu den
Aufnahmezentren oder Sozialdiensten in ihrem Herkunftsland zurückzuführen. Die
größten Änderungen im Bereich der Inhaftnahme, die auf die Umsetzung der
Rückführungsrichtlinie zurückzuführen sind, wurden in folgenden Bereichen
festgestellt: Tabelle 7: Die
größten Änderungen im Bereich der Inhaftnahme aufgrund der Anwendung der
Richtlinie Änderung || Mitgliedstaat Kürzere Haftdauer || BG, CZ, DK, EE, LT, LV, RO, SI, SK, NO Längere Haftdauer || EL, ES, FI, FR, IT, LU Spezielle Politik in Bezug auf Minderjährige und Familien mit Minderjährigen (und besonders schutzbedürftige Personen) || AT, CZ, SI Bessere Bedingungen in Hafteinrichtungen || DK, LU, LV, RO, Spezielle Hafteinrichtungen/Trennung von Gefängnisinsassen || DE, DK, LU Verwendung von Alternativen || BE, DE, LV, NL Bereitstellung von rechtlicher Beratung || AT, SK Fristen für gerichtliche Überprüfung/Entscheidung des Gerichts || CZ, SK Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsmittels || LV Schriftliche Entscheidung || DK Quelle:
Matrix 2013. 2. Freiwillige
Ausreise (Artikel 7) und Überwachung von Rückführungen (Artikel 8
Absatz 6) Die Einführung der Rückführungsrichtlinie hat sich positiv
auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit
der freiwilligen Ausreise ausgewirkt. Gemäß Artikel 7 sind die
Mitgliedstaaten verpflichtet, für die freiwillige Ausreise eine angemessene
Frist zwischen sieben und 30 Tagen vorzusehen. In den Rechtsvorschriften
einiger Mitgliedstaaten war vor Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie
entweder gar keine Frist für die freiwillige Ausreise vorgesehen oder aber die
Länge der Frist war nicht festgelegt. Inzwischen haben alle Mitgliedstaaten
eine derartige Frist eingeführt. In den meisten der untersuchten
Mitgliedstaaten wird die Frist für die freiwillige Ausreise automatisch
angegeben. Lediglich drei Mitgliedstaaten nutzten die Möglichkeit nach
Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie, die Frist nur auf Antrag des
betreffenden Drittstaatsangehörigen zu gewähren. Im
Oktober 2013 richtete ein niederländisches Gericht ein
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Rechtssache C-554/13) im Zusammenhang
mit der in Artikel 7 Absatz 4 genannten Möglichkeit, aus Gründen der
öffentlichen Ordnung keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Aus der Studie
geht auch hervor, dass die Rückführungsrichtlinie Änderungen in Bezug auf die Überwachung
der Rückführungen bewirkt hat. Zahlreiche Mitgliedstaaten haben als direkte
Folge der Richtlinie nationale Überwachungsstellen eingerichtet, die häufig aus
dem Europäischen Rückkehrfonds finanziert wurden. Sieben Mitgliedstaaten sind
der Verpflichtung zur Einrichtung eines Systems zur Überwachung der Rückführung
nicht nachgekommen; gegen diese Staaten hat die Kommission bereits
entsprechende EU-Pilot-Verfahren eingeleitet oder wird dies in Kürze tun. In
den Mitgliedstaaten, die eine Überwachungsstelle eingerichtet haben, wird die
Überwachung durch die Zivilgesellschaft (regierungsunabhängige
Menschenrechtsorganisationen), Bürgerbeauftragte oder Behörden mit Verbindungen
zu einem nationalen Ministerium wahrgenommen. Diesbezüglich gibt es große
Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Den Überwachungssystemen liegen
entweder Rechtsvorschriften oder Kooperationsvereinbarungen zugrunde. Die
Bewertung zeigt, dass die Rückführungsrichtlinie erhebliche Auswirkungen auf
die Einrichtung der Stellen zur Überwachung der Rückführung hatte und dass die
Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Die Überwachungsstellen werden als
integrierte Kontrollmechanismen eine wichtige Rolle bei der täglichen
Rückführungspraxis der Mitgliedstaaten spielen. Tabelle 8:
Stellen zur Überwachung der Rückführung Land || Überwachungsstelle || Art der Überwachungsstelle AT || √ || Bürgerbeauftragter und NRO BE || √ || Stelle im Geschäftsbereich der belgischen Polizei BG || √[21] || Bürgerbeauftragter und NRO CY || √ || Bürgerbeauftragter CZ || √ || Stelle im Geschäftsbereich des tschechischen Parlaments DE || Informell || NRO DK || √ || Bürgerbeauftragter und NRO EE || √ || NRO EL || √ || Bürgerbeauftragter ES || √ || Bürgerbeauftragter FI || √ || Bürgerbeauftragter FR || Nein || - HU || √ || Bürgerbeauftragter IT || Nein || - LT || √ || NRO LU || √ || NRO LV || √ || Bürgerbeauftragter MT || √ || Stelle im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und nationale Sicherheit NL || √ || Stelle im Geschäftsbereich des Ministeriums für Sicherheit und Justiz PL || √ || Bürgerbeauftragter und NRO PT || √ || Stelle im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres RO || √ || NRO SE || Nein || Die Gerichte, der Parlamentarische Bürgerbeauftragte und der Justizkanzler fungieren teilweise als Überwachungsgremium SI || Nein[22] || - SK || √ || Bürgerbeauftragter und NRO CH || √ || Stelle im Geschäftsbereich des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements IS || Nein || - LI || Nein || - NO || √ || Bürgerbeauftragter IE || Nein || - UK || √ || Stelle im Geschäftsbereich des Justizministeriums Quelle:
Matrix 2013. 3. Garantien (Artikel 12 und 14) und Rechtsbehelfe
(Artikel 13) Die Bewertung ergab, dass die meisten Mitgliedstaaten die
Option geprüft haben, vom Anwendungsbereich der Richtlinie gemäß deren
Artikel 2 Absatz 2 abweichende Regelungen anzuwenden[23]. Die Bewertung zeigte ferner, dass die Schutzpflichten nach
Artikel 4 Absatz 4 in den meisten Fällen eingehalten werden und dass
es ein vergleichbares Schutzniveau für in den Anwendungsbereich der Richtlinie
fallende Drittstaatsangehörige und „Grenzfälle“ gibt, die die Mitgliedstaaten
aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließen. Bei der Bewertung wurde festgestellt, dass die Verfahrensgarantien
im Zusammenhang mit den Rechten irregulärer Migranten während des
Rückkehrverfahrens im Großen und Ganzen in den nationalen Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass
die Garantien gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie in Bezug auf die
Form der Rückkehrentscheidung (schriftlich mit einer sachlichen und rechtlichen
Begründung sowie Informationen über mögliche Rechtsbehelfe) im allgemeinen in
der Praxis angewandt werden. Allerdings äußerten die Akteure Bedenken
hinsichtlich der Formulierung der Gründe für die Entscheidung (fehlende Angaben
zur Begründung). In fast der Hälfte der Mitgliedstaaten, die die Richtlinie
anwenden, nannten die Interessenträger die Übersetzung (der wichtigsten
Bestandteile der Rückkehrentscheidung) und – in geringerem Maße – das
Dolmetschen als verbesserungsfähige Bereiche. Es war nicht
möglich, anhand der Bewertung weit verbreitete Trends zu erkennen oder
Veränderungen in Bezug auf die Garantien bis zur aufgeschobenen Rückführung
zu messen (Artikel 14 der Richtlinie betrifft die Aufrechterhaltung der
Familieneinheit, die Gewährung medizinischer Notfallversorgung, die
Gewährleistung des Zugangs zum Grundbildungssystem, die Berücksichtigung der
spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen sowie das Recht auf
schriftliche Bestätigung, dass die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung
aufgeschoben wird). Garantien zur Deckung grundlegender Bedürfnisse
(insbesondere medizinische Notfallversorgung und Schulbildung) werden in erster
Linie durch die Umsetzung internationaler Übereinkommen und durch
Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines universellen Zugangs
sichergestellt. Im Hinblick auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten,
zurückzuführenden Personen die Möglichkeit einzuräumen, einen wirksamen
Rechtsbehelf gemäß Artikel 13 einzulegen, zeigt die Bewertung, dass
selbst wenn in den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten eine
Rechtsvorschrift für Rechtsbehelfe vorgesehen ist, in der Praxis eine Reihe von
Faktoren zum Tragen kommen, die das Recht auf einen echten Rechtsbehelf
beeinträchtigen können. Zum einen werden
die Informationen über die verfügbaren Rechtsbehelfe — trotz der
ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht — den
Drittstaatsangehörigen nicht in allen Mitgliedstaaten immer in ausreichendem
Maße in einer Sprache übermittelt, die die zurückzuführende Person versteht
(Übersetzung und Erläuterung/Rechtsberatung). Zum anderen kann die Möglichkeit,
einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, durch die ineffiziente Bereitstellung
von Rechtsberatung verringert werden; dies kann in den Fällen zutreffen, in
denen die Mitgliedstaaten übermäßigen Gebrauch von der Bestimmung gemäß
Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie machen und die kostenlose
Rechtsberatung nach Maßgabe der Bestimmungen nach Artikel 15 Absätze 3 bis 6
der Richtlinie 2005/85/EG bereitstellen. Bei der Bewertung wurde festgestellt,
dass Drittstaatsangehörige in mehreren Mitgliedstaaten in der Praxis häufig
keinen Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung eingelegt haben oder in geringerem
Umfang als erwartet. Die Kommission wird hier die weitere Entwicklung genau
verfolgen. Die Richtlinie stellt den Mitgliedstaaten die Entscheidung
frei, ob ein Rechtsbehelf automatisch eine aufschiebende Wirkung hat
oder ob diese Wirkung nur von Fall zu Fall durch die Berufungsinstanz gewährt
werden kann. Bei der Bewertung wurde festgestellt, dass das Einlegen eines
Rechtsbehelfs nur in neun Mitgliedstaaten automatisch die vorübergehende
Aussetzung der Vollstreckung der Rückkehr- und/oder Abschiebungsentscheidung
nach nationalem Recht automatisch zur Folge hat. In den meisten Mitgliedstaaten
muss der Drittstaatsangehörige die vorübergehende Aussetzung der Wirkung selbst
beantragen. Dieser Antrag kann durch den Richter unter besonderen Umständen
abgelehnt oder befürwortet werden. Tabelle 9: Aufschiebende Wirkung eines
Rechtsbehelfs Vorübergehende aufschiebende Wirkung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, nachdem der Rechtsbehelf eingelegt wurde || Ja: Automatisch || AT, CZ, DK, FR, LT, MT, PL, RO, SI, UK Manchmal: Durch Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde || BE, BG, CY, DE, EE, EL, ES, FI, HU, IT, LU, LV, NL, PT, SE, SK, CH, LI, IS, NO, IE Quelle:
Matrix 2013. In
diesem Zusammenhang ist es wichtig zu betonen, dass der EuGH in seinem Urteil
in der Rechtssache C- 383/13 PPU (G und R)[24]
bestätigt hat, dass die Rechte des Beklagten gemäß Artikel 41
Absatz 2 der EU-Charta (das Recht einer jeden Person, gehört zu
werden, und das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden
Akten) eingehalten werden müssen, wenn Entscheidungen im Rahmen der
Rückführungsrichtlinie getroffen werden, selbst wenn diese Rechte in dieser
Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen sind. 4. Kriminalisierung der irregulären Einreise und
des irregulären Aufenthalts Die
Ergebnisse der Bewertung sowie einer unlängst durchgeführten Studie der
Grundrechteagentur zeigen, dass die Mehrzahl der Mitgliedstaaten die „irreguläre
Einreise und/oder den irregulären Aufenthalt“ – in unterschiedlicher Form –
unter Strafe stellen. Weder die Rückführungsrichtlinie noch andere
Rechtsinstrumente der EU hindern die Mitgliedstaaten daran, die irreguläre
Einreise und/oder den irregulären Aufenthalt nach ihrem Strafrecht als Straftat
zu ahnden. Allerdings wurde die Möglichkeit der Mitgliedstaaten,
zurückzuführende Personen in Haft zu halten, durch mehrere Urteile des EuGH
eingeschränkt. Insbesondere in der Rechtssache C-61/11 (El Dridri) stellte der
EuGH fest, dass die Rückführungsrichtlinie nationalen Rechtsvorschriften, die
den illegalen Aufenthalt unter Strafe stellen, entgegensteht, da derartige
Vorschriften die Rückführungsrichtlinie in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigen.
In diesem Zusammenhang kam der EuGH zu dem Schluss, dass das Verhängen einer
Freiheitsstrafe gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der
keine andere Straftat begangen hat als die, der Anordnung zum Verlassen des
Staatsgebiets nicht gefolgt zu sein, der Richtlinie zuwiderläuft. Das Urteil in
einer ähnlichen Rechtssache - C-329/11 (Achoughbabian) - bestätigte die
Ausführungen zu dem Urteil El Dridi. Der EuGH kam zu dem Schluss, dass eine
nationale Regelung, die eine Haftstrafe allein wegen des illegalen Aufenthalts
vorsieht, mit der Rückführungsrichtlinie nicht vereinbar ist. Das Urteil in der
Rechtssache C-430/11 (Sagor) bestätigte zum einen, dass die strafrechtliche
Sanktion einer finanziellen Geldbuße, die durch eine Ausweisungsverfügung
ersetzt werden kann, zur Anwendung kommen kann, sofern das Ausweisungsverfahren
alle maßgeblichen verfahrensrechtlichen Garantien der Rückführungsrichtlinie
berücksichtigt. Das Urteil bestätigte zum anderen, dass die strafrechtliche
Sanktion des Hausarrests nur unter der Voraussetzung angewendet werden kann,
dass es Garantien gibt, die sicherstellen, dass die Rückführung dadurch nicht
verzögert wird. Die
zuvor genannten Urteile haben zu einer Vielzahl von Änderungen der
einschlägigen Rechtsvorschriften in den untersuchten Ländern geführt; eine
Folge dieser Rechtsprechung war, dass mehrere Mitgliedstaaten in jüngster Zeit
ihre Rechtsvorschriften geändert haben. Die
Kommission verfolgt die Entwicklung der Lage aufmerksam und hat gegen einige
Mitgliedstaaten bereits EU-Pilot-Verfahren eingeleitet. Tabelle 10: Strafrechtliche Ahndung der
irregulären Einreise Quelle: Grundrechteagentur 2014. Tabelle 11: Strafrechtliche Ahndung des
irregulären Aufenthalts Quelle: Grundrechteagentur 2014. 5. Rückkehrverfahren (Artikel 6) und Einreiseverbote
(Artikel 11) Hinsichtlich
Artikel 6 der Rückführungsrichtlinie war ein hohes Maß an Kohärenz
zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Definition von illegalem bzw.
irregulärem Aufenthalt festzustellen. In den meisten Mitgliedstaaten
enthalten die nationalen Rechtsvorschriften eine ausführliche Beschreibung der
Umstände, unter denen ein Drittstaatsangehöriger als illegal aufhältig
angesehen werden kann. Diese Umstände umfassen: abgelaufenes Visum,
abgelaufener Aufenthaltstitel, Aufhebung des Aufenthaltstitels, Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft, irreguläre Einreise. Die meisten Mitgliedstaaten wenden
auf Personen, die ein Verfahren für die Erteilung oder Verlängerung eines
Aufenthaltstitels oder eines Visums betreiben, günstigere Vorschriften an. Die
Mehrheit der Mitgliedstaaten hat sich für ein einstufiges Verfahren
entschieden, in dem die Rückkehr- und Abschiebungsentscheidung in einem
einzigen Verwaltungsakt erlassen werden. Lediglich neun Mitgliedstaaten (IT,
LT, LV, MT, PL, SE, IE, UK) haben ein zweistufiges Verfahren. Die Richtlinie
hat eine EU-weite Harmonisierung in Bezug auf die Erteilung eines
Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung aus
familiären, humanitären oder sonstigen Gründen für in ihrem Hoheitsgebiet
illegal aufhältige Drittstaatsangehörige bewirkt. Alle Mitgliedstaaten sehen
diese Möglichkeit in ihren Rechtsvorschriften vor. Die Verpflichtung zur
Einleitung eines Rückkehrverfahrens hat sich nicht wesentlich auf die
Praxis der Festnahme von Drittstaatsangehörigen und die Anzahl der Festnahmen
ausgewirkt. In der Richtlinie ist nicht festgelegt, ob ein Mitgliedstaat
irreguläre Drittstaatsangehörige durch die nationale Polizei oder auf
Ad-hoc-Basis suchen lassen soll, da diese Entscheidung von nationalen Faktoren
und Erwägungen abhängig ist. Da die
Richtlinie weder das Konzept der Festnahme ausdrücklich festlegt noch
Leitlinien für die Durchführung derartiger Verfahren enthält, haben die
Mitgliedstaaten die bestehenden institutionellen Rahmenbedingungen kaum
verändert. In den Mitgliedstaaten werden zwei Arten von Festnahmen angewandt:
Zum einen Festnahmen als Folge routinemäßiger Polizeikontrollen oder gezielter
Kontrollen an Standorten, an denen hinreichender Verdacht besteht, dass sich
dort Migranten ohne Ausweispapiere aufhalten. Zum anderen Festnahmen auf Antrag
der Einwanderungsbehörden in Bezug auf Personen, die der Anordnung zum
Verlassen des Hoheitsgebiets nicht nachkommen oder der Entscheidung über die
freiwillige Rückkehr nicht Folge leisten. Die Rückführungsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, mit
einer Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn keine
Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde[25] oder wenn der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In
anderen Fällen steht es den Mitgliedstaaten frei, ein Einreiseverbot zu
verhängen. Bei der Bestimmung der Dauer des Einreiseverbots müssen alle
relevanten Umstände berücksichtigt werden. Die maximale Dauer von fünf Jahren
darf nur überschritten werden, wenn die betreffende Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die
nationale Sicherheit darstellt. Die Bewertung ergab, dass die Richtlinie einen
wichtigen Beitrag dazu geleistet hat, dass die Mitgliedstaaten sich
hinsichtlich der (maximalen) Dauer rückführungsbedingter Einreiseverbote von
fünf Jahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie angenähert
haben. Die meisten Mitgliedstaaten legen außerdem eine maximale Dauer der
Einreiseverbote für die Fälle fest, in denen die zurückzuführende Person als
Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen wird, und die Dauer der
Einreiseverbote im Einklang mit der Richtlinie in Ausnahmefällen sich über mehr
als fünf Jahre erstrecken darf. In acht Mitgliedstaaten war eine Verringerung
der Haftdauer als Folge der Umsetzung der Richtlinie festzustellen. Allerdings
zeigte die Bewertung auch, dass die Zahl der ausgestellten Einreiseverbote für
zurückzuführende Personen in sechs Mitgliedstaaten gestiegen ist. In der Praxis
bieten alle Mitgliedstaaten irregulären Migranten die Möglichkeit, die
Aufhebung oder die Aussetzung des Einreiseverbots aufgrund außergewöhnlicher
humanitärer Umstände zu beantragen. Alle Einreiseverbote werden in das
Schengener Informationssystem aufgenommen; liegt ein Einreiseverbot vor, kann
ein Migrant nicht erneut in den Schengen-Raum einreisen. In seinem Urteil
in der Rechtssache C-297/12 (Filev/Osmani) bestätigte der EuGH, dass die in der
Richtlinie genannte maximale Dauer für Einreiseverbote auch für Einreiseverbote
gilt, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie erteilt worden waren. Tabelle 12:
Einreiseverbote Gründe für das Verhängen von Einreiseverboten || Mitgliedstaaten, die diese Gründe nutzen Einreiseverbot wird gemeinsam mit der Rückkehrentscheidung automatisch erlassen || AT, CY, DE, EE, EL, ES, IT, LT, MT, PL, PT, IS, IE, UK Einreiseverbot wird nicht in jedem Fall verhängt, es wird aber (zumindest) automatisch erlassen, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde || BE, BG, CZ, DK, FI, HU, LU, LV, NL, RO, SE, SK, CH, NO Einreiseverbote werden fallweise verhängt (verschiedene Gründe) || FR, SI, FI Änderungen infolge der Rückführungsrichtlinie || Mitgliedstaat Verkürzung der Dauer von Einreiseverboten || DE, ES, IT, LV, PL, PT, CH, NO Anstieg der Anzahl der ausgestellten Einreiseverbote || AT, BE, DK, FI, NL, CH Spezifische Regelung für Einreiseverbote/landesweite Standardisierung || LT, MT, SI Möglichkeit des Widerrufs || ES, PL Einreiseverbot (schriftliche Mitteilung) || LU, PL Verringerung der Anzahl der ausgestellten Einreiseverbote || SK Quelle:
Matrix 2013. 6.
Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit der Rückführungsrichtlinie In den vergangenen
fünf Jahren richteten einige nationale Gerichte Vorabentscheidungsersuchen im
Zusammenhang mit der Auslegung der Rückführungsrichtlinie an den EuGH. Rechtsprechung
des EuGH zur Inhaftnahme: In seinem Urteil in
der Rechtssache C-357/09 (Kadzoev) vom 30. November 2009 bestätigte
der EuGH ausdrücklich die schützenden Elemente der Inhaftnahme-Bestimmungen der
Rückführungsrichtlinie, insbesondere die Verpflichtung, die betreffende Person
unverzüglich frei zu lassen, wenn die in der Richtlinie aufgeführten Gründe
nicht mehr gegeben sind. Im Sommer 2013
richteten deutsche Gerichte drei Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: In den
(anhängigen) Rechtssachen C-473-13 (Bero) und C-514-13 (Bouzalmate)
wurde an den Gerichtshof die Frage gerichtet, ob ein Mitgliedstaat nach Artikel
16 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet ist, Abschiebungshaft grundsätzlich in
speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, wenn solche Einrichtungen nur in
einem Teil der föderalen Untergliederungen dieses Mitgliedstaats vorhanden
sind, in anderen aber nicht. Die ebenfalls anhängige Rechtssache C-474/13
(Thi LY Pham) betrifft die Vereinbarkeit von Artikel 16 Absatz 1
mit einer nationalen Verwaltungspraxis, einen Abschiebungshäftling gemeinsam
mit Strafgefangenen unterzubringen, wenn er in diese gemeinsame Unterbringung
einwilligt. Rechtsprechung
des EuGH zur strafrechtlichen Ahndung des illegalen Aufenthalts Am 28. April 2011
erging das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-61/11 (El Dridi). In
diesem weit reichenden Urteil stellte der EuGH fest, dass die
Rückführungsrichtlinie nationalen Rechtsvorschriften, die den illegalen
Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der einer Anordnung zum Verlassen des
Staatsgebiets nicht nachgekommen ist, unter Strafe stellen, entgegensteht, da
eine derartige Sanktion die Verwirklichung des Ziels der Einführung einer
wirksamen Abschiebungs- und Rückkehrpolitik im Einklang mit den Grundrechten
beeinträchtigen könnte. Im Dezember 2011 erging im Zusammenhang mit der Lage in
Frankreich ein Urteil in einem ähnlichen Fall (Rechtssache C-329/11,
Achoughbabian), das die Ausführungen zu dem Urteil El Dridi bestätigte. Der
EuGH kam zu dem Schluss, dass nationale Rechtsvorschriften, mit denen der illegale
Aufenthalt strafrechtlich geahndet wird, nicht mit der
Rückführungsrichtlinie vereinbar sind. Mit dem in der Rechtssache C-430/11
(Sagor) im Dezember 2012 ergangenen Urteil (in Bezug auf die Vereinbarkeit
der Rückführungsrichtlinie mit italienischen Rechtsvorschriften, die bei
illegalem Aufenthalt Hausarrest und unverzügliche Ausweisung vorsehen) wurde
die Rechtsprechung des EuGH zu dieser Frage weiter präzisiert. In seinem
Beschluss vom 21.3.2013 in der Rechtssache C-522/11 (Mbaye) bezog
sich der EuGH auf die zuvor genannte Rechtsprechung und wiederholte seine
Schlussfolgerungen. Die (anhängige) Rechtssache C-189/13 (Da Silva), die
sich an die Rechtssache Aachoughbabian anschließt, betrifft die Vereinbarkeit
der Rückführungsrichtlinie mit nationalen Rechtsvorschriften, die die strafrechtliche
Ahndung der illegalen Einreise vorsehen. Rechtsprechung
des EuGH zum Verhältnis zwischen der Rückführungsrichtlinie und den
EU-Rechtsvorschriften im Asylbereich Das im Mai 2013
ergangene Urteil in der Rechtssache C-534/11 (Arslan) betraf das
Verhältnis zwischen der rückführungsbedingten Inhaftnahme (gemäß der Richtlinie
2008/115/EG) und der Inhaftnahme als Asylbewerber (gemäß der Richtlinie
2003/9/EG) in einer Situation, in der ein gemäß der Rückführungsrichtlinie in
Haft genommener Drittstaatsangehöriger einen Asylantrag mit dem Ziel stellt,
einen Aufschub der Rückführung zu bewirken. Das Urteil bestätigt, dass die
asylbedingte Inhaftnahme und die rückführungsbedingte Inhaftnahme unter zwei
verschiedene Rechtssysteme fallen, die unterschiedliche, an die spezifische
Situation von Asylbewerbern und zurückzuführenden Personen ausgerichtete
rechtliche Garantien vorsehen. Der Gerichtshof stellte klar, dass die Existenz
dieser beiden unterschiedlichen Regelungen nicht bedeutet, dass die
Mitgliedstaaten verpflichtet sind, in Haft befindliche zurückzuführende
Personen, die einen Asylantrag stellen, automatisch frei zu lassen. Das Urteil
bestätigt ausdrücklich, dass die Inhaftnahme fortgesetzt werden kann, sofern
die Mitgliedstaaten unverzüglich nach nationalem Recht entscheiden, die
Festnahme im Einklang mit dem EU-Asylrecht fortzusetzen. Rechtsprechung
des EuGH zu Einreiseverboten Das Urteil vom
19.9.2013 in der Rechtssache C-297/12 (Filev/Osmani) bezieht sich auf
die Gültigkeit von vor dem Inkrafttreten der Richtlinie erteilten
Einreiseverboten sowie auf die Dauer von Einreiseverboten. In diesem Urteil kam
der Gerichtshof zu folgendem Schluss: - Artikel 11
Absatz 2 steht einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegen, die die
Befristung eines Einreiseverbots an die Voraussetzung knüpft, dass der
betroffene Drittstaatsangehörige einen Antrag auf eine derartige Befristung
stellt. - Ein mehr als fünf
Jahre vor dem Inkrafttreten der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der
Richtlinie erteiltes Einreiseverbot kann keine weiteren Wirkungen entfalten, es
sei denn, die Person stellt eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche
Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar. - Mitgliedstaaten
dürfen Personen, die zwischen dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie hätte
umgesetzt werden müssen und dem Zeitpunkt, zu dem sie tatsächlich umgesetzt
wurde, in den Genuss günstigerer direkter Auswirkungen der Richtlinie gekommen
sind, nicht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie
von ihrem Anwendungsbereich ausschließen. Rechtsprechung
des EuGH zur freiwilligen Ausreise Im Oktober 2013
richtete der niederländische Raad van State in der (anhängigen) Rechtssache C-554/13
(Zh. und O.) ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, das die Auslegung
des Begriffs „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ als Grund für die
Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise im Rahmen von
Artikel 7 betraf. Rechtsprechung
des EuGH zum Recht, gehört zu werden (Artikel 41 der EU-Charta), im
Zusammenhang mit der Rückführungsrichtlinie Im Frühjahr 2013
richteten zwei französische Richter zwei Vorabentscheidungsersuchen zu diesem
Thema an den EuGH: In den (anhängigen) Rechtssachen C-166/13 (Mukarubega)
und C-249/13 (Boudjlida) wurde an den Gerichtshof die Frage gerichtet, ob
das in Artikel 41 Absatz 2 der Charta vorgesehene Recht einer jeden
Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige
individuelle Maßnahme getroffen wird, auch für Rückkehrverfahren (Mukarubega)
gilt; außerdem wurde der EuGH gebeten, die genaue Reichweite dieses Rechts zu
präzisieren (Boudjlida). In seinem Urteil
vom 10.9.2013 in der Rechtssache C-383/13, PPU (G und R) bestätigte der
Gerichtshof, dass die Verteidigungsrechte bei der Entscheidung über die
Verlängerung der Haftdauer geachtet werden müssen. Er stellte klar, dass nicht
jede Unregelmäßigkeit bei der Achtung der Verteidigungsrechte zur Aufhebung der
Entscheidung führt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das nationale Gericht der
Auffassung ist, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung tatsächlich zu einem
anderen Ergebnis geführt hätte. Teil V -
Schlussfolgerungen Diese Mitteilung
zeigt, dass die Einführung eines EU-Rahmens für den Bereich der
Rückkehr/Rückführung in den vergangenen zehn Jahren zu erheblichen Änderungen
im Recht und in der Praxis aller Mitgliedstaaten geführt hat. Die
Rückführungsrichtlinie hat sich positiv auf die einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Vorgehensweisen in Bezug auf die freiwillige Ausreise
ausgewirkt und einen Wandel bei der Überwachung der zwangsweisen Rückführung
bewirkt. Sie hat zur Vereinheitlichung — und
insgesamt zu einer Verringerung — der maximalen Haftdauer in der EU
beigetragen. Auch ist in allen Mitgliedstaaten die Tendenz festzustellen,
stärker auf Alternativen zum Freiheitsentzug zurückzugreifen. Die Richtlinie hat
die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, den bloßen irregulären Aufenthalt unter
Strafe zu stellen, beschränkt, und ihre Verfahrensgarantien haben zu mehr
Rechtssicherheit beigetragen. Die von einigen
Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie geäußerten Bedenken,
die Schutzmaßnahmen könnten die Effizienz der Rückkehr- bzw.
Rückführungsverfahren untergraben, haben sich als gegenstandslos erwiesen. Die
Erfahrung hat gezeigt, dass die in der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen
Verfahren ein entschlossenes Handeln ermöglichen. Die Hauptgründe für
unterbliebene Rückführungen sind auf praktische Probleme bei der
Identifizierung der Betroffenen und bei der Übermittlung der erforderlichen
Unterlagen durch die Behörden von Drittstaaten zurückzuführen. Die gemeinsame
Verantwortung und Unterstützung für die zentralen politischen Ziele dieser
neuen EU-Politik haben sich nach und nach herausgebildet. In der Regel
akzeptieren jetzt alle Mitgliedstaaten die folgenden politischen Ziele:
Achtung der
Grundrechte;
Faire und
effiziente Verfahren;
Verringerung
der Fälle, in denen Migranten ohne klaren rechtlichen Status ausharren
müssen;
Vorrang für
die freiwillige Ausreise;
Förderung der
Wiedereingliederung und Förderung von Alternativen zum Freiheitsentzug.
Dies ist bei den
jüngsten politischen Gesprächen mit den Mitgliedstaaten im Jahr 2013 deutlich
geworden. Außerdem wurden diese positiven Veränderungen im Achten Bericht der
UN-Völkerrechtskommission über die Ausweisung von Ausländern bestätigt, in dem
der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen anerkennt, dass die
Rückführungsrichtlinie der EU außerordentlich fortschrittliche Bestimmungen
über diese Fragen enthält, die bei weitem viel fortgeschrittener als die
Standards in anderen Regionen der Welt sind. Trotz dieser
positiven Entwicklungen und der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten generell
sichergestellt haben, dass die Richtlinie in einzelstaatliches Recht umgesetzt
ist, gibt es noch Raum für Verbesserungen bei der praktischen Durchführung der
Richtlinie und der Rückkehrpolitik im Allgemeinen, bei der Gewährleistung der
Achtung der Grundrechte (z. B. Haftbedingungen, wirksame Rechtsbehelfe)
und der Wirksamkeit (z. B. schnellere Verfahren und höhere Zahlen
freiwilliger Rückkehrer). Die in dieser
Mitteilung aufgezeigten Maßnahmen konzentrieren sich auf die ordnungsgemäße und
effiziente Umsetzung der bestehenden Vorschriften, die Förderung von Verfahren,
die mit den Grundrechten vereinbar sind, die Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten sowie die Zusammenarbeit mit den Staaten, die nicht der EU
angehören. Diese Maßnahmen werden eine bessere Durchführung und Anwendung der
Rückkehrpolitik in der Praxis und die Festigung und Vertiefung der
Errungenschaften der Rückkehrpolitik der EU in den nächsten Jahren unter
uneingeschränkter Achtung der unveräußerlichen Rechte und der Würde aller
Menschen — unabhängig von ihrem Migrationsstatus — gewährleisten. [1] Unter „Drittstaatsangehöriger“ ist jede Person zu verstehen,
die nicht Bürger der EU ist und die keinen Anspruch auf Freizügigkeit nach dem
Unionsrecht hat. [2] Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger,
ABl. L 348 vom 24.12.2008, S.98. [3] Mitteilung zum Gesamtansatz für Migration und Mobilität —
KOM(2011) 743 endg. [4] Weitere Einzelheiten hierzu sind der Mitteilung über die Evaluierung
der EU-Rückübernahmeabkommen (EURA) zu entnehmen - KOM(2011) 76 vom
23.2.2011. [5]
EUROSTAT-Daten. Allerdings
vermitteln die Statistiken möglicherweise ein verzerrtes Bild, da die
Mitgliedstaaten derzeit nicht zur Erhebung von Daten über die freiwillige
Rückkehr verpflichtet sind und diese Daten auf freiwilliger Basis nicht
ordnungsgemäß erfasst werden. Diese statistische Lücke kann erst geschlossen
werden, wenn die Daten zur freiwilligen Rückkehr systematisch erhoben werden.
Das EU-Ein-/Ausreisesystem, über das derzeit verhandelt wird, könnte eine
solche Datenerhebung erheblich erleichtern. [6] Der in der Rückführungsrichtlinie verwendete Begriff der
„Mitgliedstaaten“ bezieht sich auf 30 Staaten: die 28 EU-Mitgliedstaaten
minus UK und Irland plus CH, NO, IS und LI.
Erläuterung: Die Rückführungsrichtlinie ist ein hybrides Instrument. Sie ist
zum einen Teil des Schengen-Besitzstands und gilt somit für die Schweiz,
Norwegen, Island und Liechtenstein. Nach Maßgabe des Protokolls Nr. 19
unterliegen das Vereinigte Königreich und Irland nicht diesem Teil des
Schengen-Besitzstands. Zum anderen ist die Rückführungsrichtlinie eine
Weiterentwicklung des Besitzstands im Rahmen von Titel V des Dritten Teils des
Vertrags, dem sich das Vereinigte Königreich und Irland nach Maßgabe des
Protokolls Nr. 21 anschließen können. Allerdings haben diese Mitgliedstaaten
von dieser Opt-in-Klausel keinen Gebrauch gemacht. [7] Artikel 31 Absatz 2 der VIS-Verordnung sieht eine Abweichung von der
Regel vor, wonach im VIS verarbeitete Daten Drittstaaten oder internationalen
Organisationen weder übermittelt noch zur Verfügung gestellt werden. Danach
können einige Arten von Daten Drittstaaten übermittelt oder zur Verfügung
gestellt werden, wenn dies im Einzelfall zum Zwecke des Nachweises der
Identität eines Drittstaatsangehörigen — auch zum Zwecke der Rückführung —
notwendig ist und bestimmte Bedingungen erfüllt sind, die die Einhaltung der
Datenschutzvorschriften gewährleisten. [8] Abrufbar auf der EMN Website, Rubrik Ad-hoc-Umfragen: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/index_en.htm. [9]
Eine detaillierte Bewertung der Erfahrungen der ersten Jahre mit dem
Rückkehrfonds enthält der für das Frühjahr 2014 erwartete Bericht der
Kommission über die Ergebnisse sowie über die qualitativen und quantitativen
Aspekte der Durchführung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum
2008-2010. [10] Veröffentlicht unter: http://frontex.europa.eu/publications (Grundrechteagentur). [11] Seit 2010 wird im „Jahresbericht über Einwanderung und Asyl“ der
Kommission regelmäßig über die von Frontex koordinierten gemeinsamen
Rückführungsmaßnahmen berichtet. [12] Zwischen 2007 und 2013 wurden 225 Begleitpersonen entsprechend
geschult. [13] Abrufbar unter: http://www.icmpd.org/Ongoing-Projects.1570.0.html. [14] Die Links zu den nationalen Umsetzungsmaßnahmen sind über EUR-Lex
(Einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen) abrufbar: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:72008L0115:DE:NOT. [15]
Die Protokolle der Sitzungen der Kontaktgruppe (in Form eines Frage &
Antwort-Dokuments) sind über die Register der Expertengruppen der Kommission erhältlich. [16] Der Großteil der Studien ist über die Europa-Website, e-library der GD
HOME: ec.europa.eu/dgs/home-affairs/e-library/documents/categories/studies
abrufbar. [17] Die Auftragnehmer mussten folgende Interessenvertreter konsultieren: 1. Justizbehörden/Richter, die für die
Überwachung/Bearbeitung von Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit der
Rückkehrpolitik zuständig sind (über nationale und internationale
Richterverbände); 2. Anwälte und Einrichtungen, die
Rückkehrern rechtliche Unterstützung leisten (über nationale und internationale
Anwaltsverbände); 3. Für die Überwachung von Rückführungen
zuständige Stellen (nach Artikel 8 Absatz 6 der
Rückführungsrichtlinie); 4. Akteure, die Migranten unterstützen
oder sich für deren Belange einsetzen (NRO, unterstützende Einrichtungen); 5. Akteure, die Stellungnahmen zur
Rückkehrpolitik abgeben oder sich mit der Rückkehrpolitik im Studium befassen
(NRO, Hochschulen usw.); 6. Internationale Organisationen (UNHCR,
IOM, Rotes Kreuz usw.), die sich für das Thema Rückkehr/Rückführung
interessieren. [18] Belgien wendet zwar keine der genannten Alternativen zum
Freiheitsentzug an, fördert aber seit 2008 die Bereitstellung von Wohnraum und
Beratung für Familien. Diese Praxis wurde in einer unlängst erschienenen
NRO-Veröffentlichung als vorbildliches Verfahren ausgewählt. [19] Dokument CPT/Inf/E (2002) 1 — Rev. 2013, abrufbar unter:
http://www.cpt.coe.int/german.htm. [20] Europäische
Kommission (2013), Konformitätsbewertung der Richtlinie 2008/115/EG, Norwegen
(2013). Version 3.0 – 20.6.2013. Unveröffentlichter Artikel 10
Absatz 1. [21]
Lediglich vorgeschlagen (Daten für 2012 - Grundrechteagentur). [22] Derzeit
debattiert die Regierung über ein doppeltes Überwachungssystem, das die
Überwachung durch den Bürgerbeauftragten zusammen mit NRO vorsieht. [23] Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie sieht
vor, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten „Grenzsituationen“
(Drittstaatsangehörige, die einem Einreiseverbot unterliegen oder in Verbindung
mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats
aufgegriffen wurden) beschließen können, die Richtlinie nicht anzuwenden. In
diesem Fall gelten die in Artikel 4 Absatz 4 aufgeführten
Mindestgarantien nach wie vor. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b
der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen
(Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder
infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die
ein Auslieferungsverfahren anhängig ist) beschließen können, die Richtlinie
nicht anzuwenden. [24] Zwei weitere anhängige Vorabentscheidungsersuchen — Rechtssachen
C-166/13 (Mukarubega) und C-249/13 (Boudjilida) — beziehen sich auf ähnliche
Fragestellungen. [25]
Dies kann der Fall sein, wenn Fluchtgefahr besteht, wenn ein Antrag auf einen
rechtmäßigen Aufenthalt als offensichtlich unbegründet oder in betrügerischer
Absicht gestellt abgelehnt worden ist oder wenn die betreffende Person eine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die
nationale Sicherheit darstellt.