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Document 52014PC0145

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung des Beschlusses 2010/371/EU vom 7. Juni 2010 über die Einstellung des Konsultationsverfahrens mit der Republik Madagaskar nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

/* COM/2014/0145 final - 2014/0082 (NLE) */

52014PC0145

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung des Beschlusses 2010/371/EU vom 7. Juni 2010 über die Einstellung des Konsultationsverfahrens mit der Republik Madagaskar nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens /* COM/2014/0145 final - 2014/0082 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Am 7. Juni 2010 beschloss der Rat der Europäischen Union, die Konsultationen gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000[1] und geändert durch das in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010[2] unterzeichnete Abkommen, im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“, einzustellen und geeignete Maßnahmen gegen Madagaskar zu treffen (Beschluss 2010/371/EU)[3].

Nach diesem Beschluss, der durch die Beschlüsse 2011/324/EU[4] und 2011/808/EU[5] sowie zuletzt durch den Beschluss 2012/749/EU[6] verlängert bzw. geändert wurde, bleiben die geeigneten Maßnahmen in Kraft, bis der Rat festgestellt hat, dass „glaubwürdige Wahlen stattgefunden haben und die verfassungsmäßige Ordnung in Madagaskar wiederhergestellt ist (...)“.

Der Vorschlag zur Aufhebung des Beschlusses des Rates gründet gemäß Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens[7] auf der Tatsache, dass die Gründe für die Aufrechterhaltung der geeigneten Maßnahmen (von der Übergangsbehörde nach der verfassungswidrigen Machtübernahme von 2009 ausgeübte Befugnis) nicht mehr bestehen.

Tatsächlich markieren die Abhaltung glaubhafter Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 25. Oktober bzw. 20. Dezember 2013, die Verkündung der offiziellen Ergebnisse am 17. Januar bzw. 6. Februar 2014 und die Einsetzung der neu gewählten Institutionen die Rückkehr Madagaskars zur verfassungsmäßigen Ordnung. Darüber hinaus begrüßte die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin Catherine Ashton den positiven Verlauf der Wahlen[8].

Somit sind alle Voraussetzungen dafür erfüllt, dass die Verpflichtungen der EU gegenüber Madagaskar, wie sie im Anhang des Beschlusses 2011/808/EU des Rates dargelegt sind, eingehalten werden und der Rat den geltenden Beschluss aufheben kann.

Mit der Aufhebung der vorübergehenden Maßnahmen setzt die EU ein klares und starkes politisches Zeichen gegenüber Madagaskar und allen internationalen Partnern, insbesondere in Afrika, dass sie ihre Unterstützung in dieser neuen Phase, die sich nach der Krise eröffnet und in der die Chance für eine Normalisierung der Zusammenarbeit zwischen der EU und Madagaskar besteht, aufrechterhalten will.

2014/0082 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Aufhebung des Beschlusses 2010/371/EU vom 7. Juni 2010 über die Einstellung des Konsultationsverfahrens mit der Republik Madagaskar nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000[9] und geändert durch das am 22. Juni 2010[10] in Ouagadougou, Burkina Faso, unterzeichnete Abkommen, im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“, insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens[11] zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren, insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

im Einvernehmen mit der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Beschluss 2010/371/EU[12] vom 7. Juni 2010 über die Einstellung des Konsultationsverfahrens mit der Republik Madagaskar nach Artikel 96 des AKP‑EU-Partnerschaftsabkommens wurde angenommen, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen, nachdem die in Artikel 9 des AKP‑EU-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente verletzt worden waren.

(2)       Diese Maßnahmen wurden durch den Beschluss 2011/324/EU[13] vom 30. Mai 2011 bis zum 6. Dezember 2011 verlängert, durch den Beschluss 2011/808/EU[14] vom 5. Dezember 2011 geändert und bis zum 5. Dezember 2012 verlängert und zuletzt durch den Beschluss 2012/749/EU[15] vom 3. Dezember 2012 auf unbestimmte Zeit verlängert, „bis der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission festgestellt hat, dass in Madagaskar glaubwürdige Wahlen stattgefunden haben und die verfassungsmäßige Ordnung dort wiederhergestellt ist (...)“.

(3)       Die Abhaltung der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 25. Oktober bzw. 20. Dezember 2013, die Verkündung der offiziellen Ergebnisse am 17. Januar bzw. 6. Februar 2014 und die Einsetzung der neu gewählten Institutionen markieren die Rückkehr Madagaskars zur verfassungsmäßigen Ordnung. Die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin Catherine Ashton begrüßte am 7. Februar 2014 den positiven Verlauf der Wahlen[16].

(4)       Da mit der Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung durch die Abhaltung glaubhafter Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, die Verkündung der offiziellen Ergebnisse und die Einsetzung der neu gewählten Institutionen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass die im Anhang des Beschlusses 2011/808/EU genannten Verpflichtungen der EU gegenüber Madagaskar eingehalten werden können (Aufhebung des Beschlusses nach Artikel 96), sollte der derzeit geltende Beschluss aufgehoben werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/371/EU des Rates vom 7. Juni 2010 über die Einstellung des Konsultationsverfahrens mit der Republik Madagaskar nach Artikel 96 des AKP‑EU-Partnerschaftsabkommens wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

[2]               ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

[3]               ABl. L 169 vom 3.7.2010, S. 13.

[4]               ABl. L 146 vom 1.6.2011, S. 2.

[5]               ABl. L 324 vom 7.12.2011, S. 1.

[6]               ABl. L 333 vom 5.12.2012, S. 46.

[7]               Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 4 des Abkommens von Cotonou sieht vor, dass diese Maßnahmen aufgehoben werden, „sobald die Gründe für ihr Ergreifen nicht mehr bestehen“.

[8]               Siehe Erklärung des Sprechers von Catherine Ashton vom 7. Februar 2014.

[9]               ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

[10]             ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

[11]             ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

[12]             ABl. L 169 vom 3.7.2010, S. 13.

[13]             ABl. L 146 vom 1.6.2011, S. 2.

[14]             ABl. L 324 vom 7.12.2011, S. 1.

[15]             ABl. L 333 vom 5.12.2012, S. 46.

[16]             Siehe Erklärung des Sprechers von Catherine Ashton vom 7. Februar 2014.

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