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Proposal for a COUNCIL DECISION on the approval, on behalf of the European Union, of the Hague Convention of 30 June 2005 on Choice of Court Agreements
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005
/* COM/2014/046 final - 2014/0021 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 /* COM/2014/046 final - 2014/0021 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1. Ziel des Vorschlags Die Kommission schlägt vor, dass die EU das
Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen von 2005 genehmigt. Das
Übereinkommen wurde von der Union am 1. April 2009 auf der Grundlage des
Beschlusses 2009/397/EG des Rates[1]
unterzeichnet. Im Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer
Programms hat die Kommission ihre Absicht angekündigt, die Genehmigung des
Übereinkommens im Jahr 2012 vorzuschlagen. Durch die Genehmigung des Übereinkommens durch
die EU würde die Rechtsunsicherheit für EU-Unternehmen, die außerhalb der EU
Handel treiben, verringert, da sie sicher sein könnten, dass die in ihre
Verträge aufgenommenen Gerichtsstandsvereinbarungen eingehalten und die
Entscheidungen durch die in derartigen Vereinbarungen bezeichneten Gerichte in
den Vertragsstaaten des Übereinkommens anerkannt und vollstreckt würden. Insgesamt würde die Genehmigung des
Übereinkommens durch die EU zur Verwirklichung der Ziele beitragen, die den
EU-Vorschriften über die Zuständigkeitsvereinbarung zugrunde liegen, da dadurch
innerhalb der EU harmonisierte Vorschriften im Verhältnis zu den Drittstaaten,
die Vertragsstaaten des Übereinkommens sind, gelten würden. 1.2. Das Haager Übereinkommen über
Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 Das Übereinkommen über
Gerichtsstandsvereinbarungen wurde am 30. Juni 2005 im Rahmen der
Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossen. Es soll durch
Einführung einer fakultativen, weltweit nutzbaren gerichtlichen Alternative zum
bestehenden Schiedsgerichtsverfahren die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit
für Unternehmen, die vertragliche Beziehungen unterhalten und in
grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten verwickelt sind, erhöhen. Insbesondere soll das Übereinkommen den
internationalen Handel und internationale Investitionen fördern durch
verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Gerichten infolge der Vereinheitlichung
der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit aufgrund ausschließlicher
Gerichtsstandvereinbarungen sowie über die Anerkennung und Vollstreckung der
Entscheidungen der vereinbarten Gerichte in den Vertragsstaaten. Mit dem Übereinkommen soll für ein
ausgewogenes Verhältnis gesorgt werden zwischen i) der Notwendigkeit, den
Parteien die Gewissheit zu geben, dass ihre Sache ausschließlich vor den von
ihnen bezeichneten Gerichten verhandelt und deren anschließende gerichtliche
Entscheidung im Ausland anerkannt und vollstreckt wird und ii) der
Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass zwingende Rechtsnormen von Staaten
beispielsweise zum Schutz schwächerer Parteien oder bei grober Unbilligkeit zum
Tragen kommen und unter ganz bestimmten Umständen die ausschließliche
Gerichtsbarkeit eines Staates gewahrt bleibt. 1.3. Verhältnis zwischen dem
Übereinkommen und der Brüssel-I-Verordnung Auf EU-Ebene ist die auf
Gerichtsstandsvereinbarungen gestützte internationale Zuständigkeit der
Gerichte der Union durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Brüssel-I-Verordnung“)[2] geregelt, die ab dem
10. Januar 2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (Neufassung)[3]
ersetzt wird. Die Brüssel-I-Verordnung regelt jedoch nicht die Vollstreckung
von Gerichtsstandsvereinbarungen in der Union zugunsten von
Drittstaatsgerichten.[4]
Dies würde erreicht, wenn das Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen
durch die Union genehmigt wird. Die jüngsten Änderungen der
Brüssel-I-Verordnung („Brüssel-I-Verordnung (Neufassung)“) haben die
Parteiautonomie gestärkt. Danach dürfen Gerichtsstandsvereinbarungen nicht
dadurch umgangen werden, dass Parteien in Verletzung dieser Vereinbarungen
andere Gerichte anrufen. Gleichzeitig gewährleisten diese Änderungen, dass nach
Genehmigung des Übereinkommens durch die Union Gerichtsstandsvereinbarungen bei
EU-Sachverhalten sowie solche mit Drittstaatsbezug im Rahmen des Übereinkommens
einheitlich behandelt werden. Somit wird mit der Brüssel-I-Verordnung
(Neufassung) für die EU die Grundlage für die Genehmigung des Übereinkommens
geschaffen. Das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des
Übereinkommens und den bisherigen und künftigen EU-Vorschriften ergibt sich aus
Artikel 26 Absatz 6 des Übereinkommens: „Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung der
Vorschriften einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei
dieses Übereinkommens ist, unberührt, unabhängig davon, ob diese vor oder nach
diesem Übereinkommen angenommen worden sind, a) sofern keine der Parteien ihren Aufenthalt
in einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat, der nicht Mitgliedstaat der
Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist; b) sofern es um die Anerkennung oder
Vollstreckung von Entscheidungen zwischen Mitgliedstaaten der Organisation der
regionalen Wirtschaftsintegration geht.“ Das Übereinkommen berührt somit die Anwendung
der Brüssel-I-Verordnung, wenn mindestens eine Partei ihren Aufenthalt in einem
Vertragsstaat hat. Das Übereinkommen geht den Zuständigkeitsvorschriften der
Verordnung vor, es sei denn, dass beide Parteien in der EU ansässig sind oder
aus Drittstaaten kommen, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind. In
Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen
wird allerdings die Verordnung Vorrang haben, wenn sowohl das urteilende
Gericht als auch das Gericht, vor dem die Anerkennung und Vollstreckung erwirkt
werden soll, ihren Sitz in der Union haben. Der Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung
wird somit durch das Übereinkommen eingeschränkt, sobald es durch die EU
genehmigt worden ist. Diese Einschränkung ist jedoch angesichts der verstärkten
Achtung der Parteiautonomie auf internationaler Ebene und der größeren
Rechtssicherheit für EU-Unternehmen, die Handel mit Drittstaatsparteien
treiben, akzeptabel. 1.4. Vorteile für europäische
Unternehmen Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist ein
wesentliches Element bei der Aushandlung internationaler Verträge, da sie für
den Fall eines Rechtsstreits vorhersehbare rechtliche Rahmenbedingungen
gewährleistet. Sie ist daher ein wichtiger Bestandteil der Risikobewertung für
Unternehmen, die am internationalen Handel teilnehmen. Die im Zuge der
Vorbereitung des Kommissionsvorschlags zur Unterzeichnung des Übereinkommens
und zur Brüssel-I-Verordnung (Neufassung) erhobenen Daten[5] belegen, wie wichtig
Gerichtsstandsvereinbarungen für EU-Unternehmen in ihren B2B-Beziehungen sind. Die Wirksamkeit von
Gerichtsstandsvereinbarungen innerhalb der EU wird durch die
Brüssel-I-Verordnung gewährleistet. Die Parteiautonomie muss nicht nur
innerhalb der EU, sondern auch jenseits der EU-Grenzen sichergestellt sein.
Durch das Übereinkommen erhalten Unternehmen in der EU die erforderliche
Rechtssicherheit, dass ihre Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten eines
Gerichts außerhalb der EU in der EU geachtet und Vereinbarungen zugunsten eines
Gerichts in der EU in Drittstaaten eingehalten werden. Zudem wird
sichergestellt, dass EU-Unternehmen sich darauf verlassen können, dass ein
Urteil des vereinbarten Gerichts in der EU in Drittstaaten, die
Vertragsparteien des Übereinkommens sind, anerkannt und vollstreckt werden
kann, und umgekehrt. Der Folgenabschätzung der Kommission zum
Abschluss des Übereinkommens durch die EU (SEC(2008) 2389 final) zufolge
könnte die Genehmigung des Übereinkommens die Bereitschaft seitens der
Unternehmen erhöhen, aufgrund der höheren Rechtssicherheit
Gerichtsstandsvereinbarungen in internationale Verträge zu integrieren.
Insgesamt könnte sich die Genehmigung belebend auf den internationalen Handel
auswirken. Je mehr Länder – insbesondere die wichtigsten
Handelspartner der Union – das Übereinkommen ratifizieren, desto größer sind
die daraus resultierenden Vorteile für EU-Unternehmen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN Vor Unterbreitung des Vorschlags für den
Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Übereinkommens hat die
Kommission im Jahr 2008 eine Folgenabschätzung zum Abschluss des
Übereinkommens durch die EU[6]
durchgeführt. Demnach würde der Abschluss des Übereinkommens die
Rechtssicherheit und Berechenbarkeit für europäische Unternehmen in den Handelsbeziehungen
mit Drittstaaten erhöhen. Laut Folgenabschätzung könnte die EU bei der
Genehmigung des Übereinkommens erwägen, Erklärungen gemäß Artikel 21 des
Übereinkommens abzugeben, denen zufolge das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (sofern die Gültigkeit dieser Rechte an die Mitgliedstaaten
gebunden ist) sowie Versicherungsverträge (sofern der Versicherungsnehmer
seinen Wohnsitz in der EU hat und das Risiko oder das versicherte Ereignis,
Objekt oder Eigentum einen ausschließlichen Bezug zur EU aufweist) vom
Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen werden. Angesichts der
Auswirkungen auf die Unternehmen und der Tatsache, dass die Interessenträger in
der Vergangenheit geteilter Meinung waren, hat die Kommission weiter geprüft,
ob es notwendig ist, solche Erklärungen abzugeben. Insbesondere gingen ihrer
Entscheidung, die Genehmigung des Übereinkommens unter Einschluss einer
Erklärung über den Anwendungsbereich des Übereinkommens vorzuschlagen,
Konsultationen mit den Mitgliedstaaten in der Arbeitsgruppe des Rates für
Zivilrecht (allgemeine Fragen) am 28. Mai 2013 voran (weitere
Informationen siehe unter 3.2 unten). 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS 3.1. Zuständigkeit der Union im
Hinblick auf das Übereinkommen Das Übereinkommen ermöglicht es einer
Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, je nach Umfang der
Kompetenzen in Bezug auf den unter das Übereinkommen fallenden Bereich das
Übereinkommen gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten oder alleine abzuschließen,
so dass die Mitgliedstaaten durch das Übereinkommen gebunden sind
(Artikel 29 und 30). Die betreffende Erklärung kann bei der
Unterzeichnung, der Annahme oder der Genehmigung des Übereinkommens oder bei
dem Beitritt zu dem Übereinkommen abgegeben werden. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens
erklärte die EU im Einklang mit Artikel 30 des Übereinkommens, dass sie
für alle in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist und dass
ihre Mitgliedstaaten nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sein werden,
jedoch aufgrund des Abschlusses durch die EU durch das Übereinkommen gebunden
sind. Daher muss die EU bei der Genehmigung des Übereinkommens keine weitere
Erklärung nach Artikel 30 abgeben. 3.2. Erklärungen im Rahmen des
Übereinkommens mit Auswirkungen auf seinen materiellen Anwendungsbereich Um Flexibilität und möglichst große
Attraktivität zu wahren, räumt das Übereinkommen den Vertragsparteien die
Möglichkeit ein, seinen materiellen Anwendungsbereich durch entsprechende
Erklärungen auszuweiten oder zu beschränken (Artikel 19 bis 22). Die
Erklärungen können bei der Unterzeichnung oder Genehmigung oder zu einem
beliebigen späteren Zeitpunkt abgegeben und jederzeit geändert oder
zurückgenommen werden. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens hat die Union
keine Erklärungen nach Maßgabe dieser Artikel abgegeben. Wie oben erwähnt, hat
die Kommission im Mai und Juni 2013 die Mitgliedstaaten weiter zur
Notwendigkeit solcher Erklärungen konsultiert. Die Ergebnisse der
Konsultationen werden nachstehend wiedergegeben. 3.2.1. Erklärungen nach den
Artikeln 19, 20 und 22 Gemäß Artikel 19 kann ein Staat erklären,
dass seine Gerichte es ablehnen können, Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden,
für die eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt, wenn abgesehen
vom Ort des vereinbarten Gerichts keine Verbindung zwischen diesem Staat und
den Parteien oder dem Rechtsstreit besteht. Gemäß Artikel 20 kann ein
Staat erklären, dass seine Gerichte die Anerkennung oder Vollstreckung einer
Entscheidung versagen können, die von einem Gericht eines anderen
Vertragsstaats erlassen wurde, wenn die Parteien ihren Aufenthalt im ersuchten
Staat hatten und die Beziehung der Parteien und alle anderen für den
Rechtsstreit maßgeblichen Elemente mit Ausnahme des Ortes des vereinbarten
Gerichts nur zum ersuchten Staat eine Verbindung aufweisen. Aufgrund von
Artikel 19 und 20 können somit bestimmte Situationen, die abgesehen vom
Gerichtsstand keinen weiteren internationalen Bezug erkennen lassen, vom
Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen werden. Artikel 22 bietet einem Staat die
Möglichkeit, den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf nicht ausschließliche
Gerichtsstandsvereinbarungen auszuweiten, sofern es um die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen geht. Wegen des Grundsatzes der
Gegenseitigkeit erstreckt sich die Verpflichtung zur Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen auf der Grundlage nicht ausschließlicher
Gerichtsstandsvereinbarungen nur auf Entscheidungen, die von Gerichten anderer
Vertragsparteien erlassen wurden, die ihrerseits Erklärungen nach
Artikel 22 abgegeben haben. Im Hinblick auf die Artikel 19 und 20 ist
darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht Gerichtsstandsvereinbarungen in
Situationen anerkennt, in denen die Wahl des Gerichtsstands die einzige Verbindung
zum Staat des vereinbarten Gerichts ist. Gemäß EU-Recht ist außer der Wahl des
Gerichtsstands keine weitere Verbindung zum gewählten Staat erforderlich. Daher
scheint kein Grund vorzuliegen, derartige Situationen vom Anwendungsbereich des
Übereinkommens auszuschließen. Dies haben die von der Kommission durchgeführten
Konsultationen mit den Mitgliedstaaten über mögliche Erklärungen nach den
Artikeln 19 und 20 bestätigt. Die Kommission sieht daher davon ab, die
Abgabe von Erklärungen nach diesen Artikeln vorzuschlagen. Im Hinblick auf Artikel 22 würden bei
einer Ausweitung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen, die auf der Grundlage nicht ausschließlicher
Gerichtsstandsvereinbarungen getroffen wurden, dazu führen, dass die Gerichte
in den EU-Mitgliedstaaten im Allgemeinen keine Zuständigkeit hätten, wenn sie
von einer der Parteien nach einer Entscheidung angerufen würden, die auf der
Grundlage einer nicht ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung bereits von
dem Gericht einer anderen Vertragspartei, die eine Erklärung nach
Artikel 22 abgegeben hat, erlassen wurde. Die Kommission sieht davon ab,
im Zuge der Genehmigung des Übereinkommens eine Erklärung nach Artikel 22
vorzuschlagen. Da der Artikel auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruht,
könnte die Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt erwogen werden, sobald das
Interesse anderer Vertragsparteien des Übereinkommens an der Ausweitung des
Anwendungsbereichs gemäß Artikel 22 offenkundig geworden ist. Aus den
Reaktionen auf die Konsultation der Kommission geht hervor, dass die
antwortenden Mitgliedstaaten grundsätzlich dem Vorschlag der Kommission folgen,
zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Erklärung abzusehen. 3.2.2. Erklärungen nach
Artikel 21 3.2.2.1. Die Erklärungen im Allgemeinen Artikel 2 des Übereinkommens sieht
bereits eine Reihe von Ausnahmen vom Anwendungsbereich vor. Darüber hinaus kann
eine Vertragspartei nach Artikel 21 die Liste der ausgeschlossenen
Rechtsgebiete ausdehnen, indem sie eine Erklärung zum auszuschließenden Gebiet
abgibt. Das Übereinkommen wäre folglich in dem Staat, der die Erklärung
abgegeben hat, nicht auf das betreffende Rechtsgebiet anzuwenden. Aufgrund der
Gegenseitigkeit würden auch andere Staaten das Übereinkommen nicht auf das
betreffende Rechtsgebiet anwenden, wenn das vereinbarte Gericht seinen Sitz in
dem Staat hat, der die Erklärung abgegeben hat. Des Weiteren müssen folgende
Bedingungen für die Erklärung erfüllt sein: Der erklärende Staat muss ein
großes Interesse daran haben, das Übereinkommen nicht auf ein besonderes
Rechtsgebiet anzuwenden, die Erklärung darf nicht weiter reichen als
erforderlich und das ausgeschlossene Rechtsgebiet muss klar und eindeutig
bezeichnet sein[7].
Laut Folgenabschätzung der Kommission von 2008
ist zu prüfen, ob die Union eine Erklärung nach Artikel 21 des
Übereinkommens abgeben sollte, um so Rechtsgebiete in Verbindung mit
Versicherungsverträgen – bei denen der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in
der EU hat und bei denen das Risiko oder das versicherte Ereignis, Objekt oder
Eigentum einen ausschließlichen Bezug zur EU aufweisen – sowie mit Urheber- und
verwandten Schutzrechten, deren Gültigkeit an einen Mitgliedstaat gebunden ist,
vom Anwendungsbereich des Übereinkommens auszuschließen. Solche Erklärungen
dienen dem Schutz der schwächeren Partei eines Versicherungsvertrags
(vergleichbar mit dem Schutz im Rahmen der Brüssel-I-Verordnung) und eines
Urheberrechtsvertrags. Sie sollen die schwächere Partei davor bewahren, ihre
Rechte vor dem vereinbarten Gericht wahrnehmen zu müssen, das ihnen
möglicherweise von der stärkeren Vertragspartei aufgezwungen wurde, und
gewährleisten, dass bestimmte im EU-Recht festgelegte Normen betreffend das
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Anwendung finden. Wie bereits erwähnt, hat die Kommission
weitere Konsultationen mit den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit von
Erklärungen nach Artikel 21 durchgeführt. Dabei wurde dem Regelungsansatz
für Gerichtsstandsvereinbarungen im Unionsrecht ebenso Rechnung getragen wie
dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dazu führen würde, dass infolge des
Ausschlusses eines bestimmten Rechtsgebiets aus dem Anwendungsbereich
Gerichtsstandsklauseln zugunsten von Unionsgerichten, die für Parteien aus der
EU vorteilhaft sein könnten, in Drittstaaten, die Vertragsparteien des
Übereinkommens sind, nicht vollstreckt würden. Unter Berücksichtigung der
Ergebnisse der Konsultation schlägt die Kommission vor, die Erklärung nach
Artikel 21 auf die Gebiete zu beschränken, in denen das Unionsrecht die
Parteiautonomie gleichermaßen einschränkt. Bei Angelegenheiten, die in den
Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, trifft dies lediglich auf
bestimmte Arten von Versicherungsverträgen zu, die zu Zwecken geschlossen
wurden, die der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der Vertragsparteien
zugeordnet werden können. Ein derart begrenzter Ausschluss wird sicherstellen,
dass die Wahl des Gerichtsstands innerhalb und außerhalb der Union einheitlich
gehandhabt wird. 3.2.2.2. Die vorgeschlagene Erklärung zu
Versicherungsverträgen Die
Brüssel-I-Verordnung (Abschnitt 3) enthält für Klagen in
Versicherungssachen besondere Zuständigkeitsvorschriften zum Schutze der
schwächeren Partei (Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter) und
des wirtschaftlichen Interesses der breiten Öffentlichkeit an dem Ort, an dem
die schwächere Partei ihren Wohnsitz hat. Demnach steht es der versicherten
Partei als Klägerin offen, den Versicherer an verschiedenen Orten zu verklagen,
einschließlich des Ortes, an dem die versicherte Partei ihren Wohnsitz hat.
Demgegenüber kann der Versicherer als Kläger die versicherte Partei
grundsätzlich nur dort verklagen, wo diese ihren Wohnsitz hat. Diese
schützenden Zuständigkeitsvorschriften basieren auf der Annahme, dass die
versicherte Partei stets die schwächere Partei ist, selbst wenn sie als
Wirtschaftsteilnehmer in B2B-Beziehungen handelt. Diese Vermutung wird durch
die Brüssel-I-Verordnung (Neufassung) nicht geändert. Aus diesem Grund wurden
die Möglichkeiten der Parteien, die die Gerichtsstandsvereinbarung schließen,
beschränkt (Artikel 13 der Verordnung). Die Schutzzwecken dienenden
Zuständigkeitsvorschriften in Abschnitt 3 finden bei Klagen gegen den
Versicherer nur dann Anwendung, wenn dieser seinen Wohnsitz in der EU hat oder
aufgrund einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung in der
EU so behandelt wird, als ob er seinen Wohnsitz in der EU hätte. Diese
Schutzstrategie wird durch die Brüssel-I-Verordnung (Neufassung) nicht
geändert. Das Übereinkommen seinerseits gilt für
Versicherungssachen, ohne dass die Parteiautonomie hinsichtlich des Abschlusses
von Gerichtsstandsvereinbarungen beschränkt wird. Die einzige sachliche
Beschränkung ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des
Übereinkommens, wonach von natürlichen Personen als Verbraucher geschlossene
Versicherungsverträge ausgeschlossen sind Dies läuft insofern teilweise der
Regelung in der Brüssel-I-Verordnung zuwider, als dass das Übereinkommen
beispielsweise für Versicherungsverträge, die von KMU geschlossen werden,
gelten würde. Sobald das Übereinkommen durch die EU genehmigt worden ist,
würden bestimmte Versicherungsverträge, die derzeit unter die
Brüssel-I-Verordnung fallen, wie z. B. Verträge zwischen EU-Versicherungsnehmern
und der EU-Niederlassung eines Versicherers mit Wohnsitz außerhalb der EU
(Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung), in den Anwendungsbereich des
Übereinkommens fallen (Artikel 26 Absatz 6 in Verbindung mit
Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens). Würden bei Abschluss des
Übereinkommens Versicherungsverträge nicht vom Anwendungsbereich
ausgeschlossen, liefe dies somit der in der Brüssel-I-Verordnung verankerten
Schutzstrategie zuwider, die es der versicherten Partei ermöglicht, einen
EU-Versicherer (oder die EU-Niederlassung eines in einem Drittstaat ansässigen
Versicherers) unabhängig von etwaigen anderen im Rahmen einer
Gerichtsstandsvereinbarung verfügbaren Gerichtsständen an ihrem eigenen
Wohnsitz zu verklagen. Die Kehrseite des vollständigen Ausschlusses von Versicherungsverträgen
aus Sicht der europäischen Versicherungswirtschaft ist, dass die mit
außereuropäischen Versicherungsnehmern ausgehandelten Gerichtsstandsklauseln in
Drittstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, nicht anerkannt und
vollstreckt würden. Aus Sicht der europäischen Versicherungsnehmer würden diese
den Vorteil verlieren, die Entscheidungen von EU-Gerichten (die von den
Parteien vereinbart wurden) im Rahmen des Übereinkommens außerhalb der Union
anerkennen und vollstrecken zu lassen. Allerdings wiegen die Vorteile,
außerhalb der EU in den Genuss derselben Regelung zum Schutze schwächerer
Parteien mit Wohnsitz in der EU zu kommen, wie sie innerhalb der EU Anwendung
findet, diese Nachteile auf. Die Mitgliedstaaten, die auf die Konsultation
der Kommission zu dieser Angelegenheit antworteten, vertraten unterschiedliche
Auffassungen, wobei der Ausschluss von Versicherungsverträgen vom
Anwendungsbereich des Übereinkommens fast zu gleichen Teilen befürwortet bzw.
abgelehnt wurde. Die Kommission schlägt daher vor, im Anschluss an die
Folgenabschätzung zwecks Gewährleistung der Kohärenz mit den EU-internen
Schutzvorschriften bestimmte Arten von Versicherungssachen ohne weitere
Bedingungen vom Anwendungsbereich des Übereinkommens auszuschließen. Gemäß
Artikel 21 des Übereinkommens sind in Erklärungen ausschließlich die
betreffenden Rechtsgebiete zu bezeichnen. Folglich dürfen Erklärungen nach
Artikel 21 nicht so formuliert sein, dass sie einseitig Parteien mit
Wohnsitz in der EU begünstigen. Die Artikel 13 und 14 der
Brüssel-I-Verordnung beschränken die Parteiautonomie bei Versicherungsverträgen
nicht in allen Fällen. Es gibt eine Reihe von Ausnahmefällen, in denen die
Parteien den Gerichtsstand für ihre Rechtsstreitigkeiten benennen können. Die
vorgeschlagene Erklärung ist so formuliert, dass sie so weit wie möglich
diejenigen Gerichtsstandsvereinbarungen zulässt, die im Unionsrecht und auf
internationaler Ebene gleichermaßen durch das Gerichtsstandsübereinkommen
anerkannt sind. Da jedoch zum einen die Ausnahmen nach Unionsrecht
ausschließlich auf den Schutz der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in der EU
abzielen und zum anderen die Erklärung nach Maßgabe des Übereinkommens
ausschließlich das betreffende Rechtsgebiet bezeichnen soll, scheint es nicht
möglich zu sein, vollständige Kohärenz zwischen dem Übereinkommen und dem
Unionsrecht sicherzustellen. Insbesondere kann nach Artikel 13
Absatz 4 der Brüssel-I-Verordnung eine Gerichtsstandsvereinbarung, die mit
einem Versicherungsnehmer geschlossen wurde, der seinen Wohnsitz nicht in einem
Mitgliedstaat hat, anerkannt und vollstreckt werden, es sei denn, die
Vereinbarung betrifft eine Versicherung, zu deren Abschluss eine gesetzliche
Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem
Mitgliedstaat. Da gemäß dem Übereinkommen nicht zwischen Versicherungsnehmern
mit Wohnsitz in und außerhalb der Union unterschieden werden darf, schlägt die
Kommission vor, die Ausnahme nach Artikel 13 Absatz 4 nicht in der
Erklärung zu berücksichtigen. Dies hätte zur Folge, dass von
Versicherungsnehmern mit Wohnsitz außerhalb der Union geschlossene
Versicherungsverträge nicht durch das Übereinkommen geregelt würden, sondern
weiterhin dem Unionsrecht unterlägen. In der Folge hätten europäische
Unternehmen, die Verträge mit Versicherungsnehmern mit Wohnsitz außerhalb der
EU schließen, die Sicherheit, dass ihre Gerichtsstandsvereinbarung auf der
Grundlage des Artikels 13 Absatz 4 von Unionsgerichten bestätigt wird.
Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in der EU, die Verträge mit nicht in der EU
ansässigen Versicherern schließen, könnten auf der Grundlage von
Kapitel II Abschnitt 3 der Brüssel-I-Verordnung nach wie vor die
EU-Gerichte anrufen. Insgesamt soll die vorgeschlagene Erklärung
sicherstellen, dass: ·
die Ausnahmeregelung so eng wie nötig gehalten ist,
um den anvisierten Schutz der Interessen der schwächeren Parteien von
Versicherungsverträgen entsprechend den Schutzvorschriften der
Brüssel-I-Verordnung zu gewährleisten. Die Gerichte der EU-Mitgliedstaaten
können (gestützt auf EU-Recht oder nationales Recht, falls zutreffend) selbst
dann für Versicherungsstreitigkeiten zuständig sein, wenn eine
Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte eines Drittstaates, der
Vertragspartei des Übereinkommens ist, geschlossen wurde; ·
sie im Einklang mit dem Übereinkommen steht – die
Erklärung stützt sich ausschließlich auf das betreffende Rechtsgebiet und ist
neutral; ·
Parallelität zu der Brüssel-I-Verordnung besteht,
die in den Artikeln 13 und 14 die Situationen definiert, in denen
Gerichtsstandsvereinbarungen in Versicherungsverträgen zulässig sind; ·
sowohl das ausgeschlossene Rechtsgebiet –
Versicherungsverträge – als auch die Situationen, in denen die Ausnahmeregelung
nicht gilt, klar und eindeutig definiert sind. 2014/0021 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Genehmigung — im Namen der
Europäischen Union — des Haager Übereinkommens über
Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 1
Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[8], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union strebt
die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsraums auf Basis des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung von Gerichtsentscheidungen an. (2) Das am 30. Juni 2005 im
Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossene
Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen („Übereinkommen“) trägt wirksam
dazu bei, die Parteiautonomie bei internationalen Handelsgeschäften zu fördern
und die Beilegung diesbezüglicher Rechtsstreitigkeiten berechenbarer zu machen.
Insbesondere gewährleistet das Übereinkommen die notwendige Rechtssicherheit
für die Parteien, dass ihre Gerichtsstandsvereinbarung eingehalten wird und
dass eine Entscheidung des vereinbarten Gerichts in Situationen mit
grenzüberschreitendem Bezug anerkannt und vollstreckt werden kann. (3) Nach Artikel 29 des
Übereinkommens können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie
die Europäische Union das Übereinkommen unterzeichnen, annehmen, genehmigen
oder ihm beitreten. Die Union unterzeichnete das Übereinkommen am 1. April
2009 in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Rates 2009/397/EG[9] vorbehaltlich des
späteren Abschlusses des Übereinkommens. (4) Das Übereinkommen berührt das
abgeleitete Unionsrecht zur Gerichtsstandswahl sowie zur Anerkennung und
Vollstreckung der daraus resultierenden gerichtlichen Entscheidungen, vor allem
die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen[10].
Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wird ab dem 10. Januar 2015 durch die
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[11] ersetzt. (5) Die Verordnung (EU)
Nr. 1215/2012 hat der Ratifizierung des Übereinkommens den Boden geebnet,
indem sie Kohärenz zwischen den EU-Vorschriften über die Wahl des
Gerichtsstands in Zivil- und Handelssachen und den Bestimmungen des
Übereinkommens gewährleistet. Das Übereinkommen sollte deshalb in der Union zum
selben Zeitpunkt in Kraft treten wie die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. (6) Bei Unterzeichnung des
Übereinkommens erklärte die Union gemäß Artikel 30 des Übereinkommens,
dass sie für alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig
ist. Das Übereinkommen sollte daher aufgrund seiner Genehmigung durch die Union
für die Mitgliedstaaten bindend sein. (7) Überdies sollte die Union bei
Genehmigung des Übereinkommens eine Erklärung nach Artikel 21 abgeben, mit
der – vorbehaltlich klar definierter Ausnahmen – Versicherungsverträge
prinzipiell vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen werden. Die
Erklärung zielt darauf ab, die Zuständigkeitsvorschriften zum Schutze der
Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten in Versicherungsverträgen
gemäß Abschnitt 3 der Verordnung (EG)
Nr. 44/2001 zu bewahren. Der Ausschluss
sollte auf das zum Schutz der Interessen der schwächeren Vertragsparteien von
Versicherungsverträgen erforderliche Maß beschränkt sein. (8) Für das Vereinigte Königreich
und Irland ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 bindend; sie beteiligen
sich daher an der Annahme dieses Beschlusses. (9) Gemäß den Artikeln 1 und
2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die
Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses
Beschlusses, der für Dänemark weder bindend noch diesem Staat gegenüber
anwendbar ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Haager Übereinkommen über
Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 („Übereinkommen“) wird
hiermit im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens
ist diesem Beschluss als Anhang I beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person,
die befugt ist, im Namen der Europäischen Union die Urkunde nach
Artikel 27 Absatz 4 des Übereinkommens zu hinterlegen, mit der die
Europäische Union ihre Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Abkommen
ausdrückt. Artikel 3 Bei der Hinterlegung der Urkunde nach
Artikel 27 Absatz 4 des Übereinkommens gibt die Union die Erklärung nach
Artikel 21 in Bezug auf Versicherungsverträge ab. Der Wortlaut der Erklärung ist diesem
Beschluss als Anhang II beigefügt. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin [1] ABl. L 133 vom 29.5.2009, S. 1. [2] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. [3] ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1. [4] Die Vollstreckung von Gerichtsstandsvereinbarungen in
der Union zugunsten von Gerichten der Schweiz, Islands und Norwegens unterliegt
dem Lugano-Übereinkommen von 2007 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen. [5] Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des
Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen durch die Europäische
Gemeinschaft, SEC(2008) 2389 vom 5.9.2008, und Folgenabschätzung zum
Vorschlag der Kommission für die Brüssel-I-Verordnung (Neufassung), SEC(2010) 1547
final vom 14.12.2010. [6] Siehe Fußnote 5. [7] Im Erläuternden Bericht zum Übereinkommen wird dies
näher ausgeführt: „Die Diplomatische Tagung beabsichtigte, dass diese
Bestimmung nur auf abgegrenzte Rechtsgebiete der Art, wie sie in Artikel 2
Absatz 2 ausgeschlossen sind, Anwendung finden sollte. Die Erklärung kann
kein anderes Kriterium als den sachlichen Gegenstand verwenden. Sie könnte
beispielsweise ‚Seeversicherungsverträge‘ ausschließen, nicht aber
‚Seeversicherungsverträge, bei denen sich das vereinbarte Gericht in einem
anderen Staat befindet‘“ (Randnr. 235). Somit ist das einzige zulässige
Kriterium der sachliche Gegenstand. [8] ABl. C […] vom […], S. […]. [9] ABl. L 133 vom 29.5.2009, S. 1. [10] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. [11] ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1. ANHANG
1 ÜBEREINKOMMEN
ÜBER GERICHTSSTANDSVEREINBARUNGEN Die Staaten, die
Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind – in dem Wunsch, den
internationalen Handel und internationale Investitionen durch eine verstärkte
gerichtliche Zusammenarbeit zu fördern, in der Überzeugung, dass eine
solche Zusammenarbeit durch einheitliche Vorschriften über die gerichtliche
Zuständigkeit sowie über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen verstärkt werden kann, in der Überzeugung, dass eine
solche verstärkte Zusammenarbeit insbesondere eine internationale
Rechtsgrundlage erfordert, die Sicherheit bietet und die Wirksamkeit
ausschließlicher Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen den Parteien von
Handelsgeschäften gewährleistet und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen regelt, die in Verfahren auf der Grundlage solcher
Vereinbarungen ergehen — haben beschlossen, dieses
Übereinkommen zu schließen, und die folgenden Bestimmungen vereinbart: KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH UND
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Anwendungsbereich 1. Dieses Übereinkommen ist
bei internationalen Sachverhalten auf ausschließliche
Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die in Zivil- oder Handelssachen
geschlossen werden. 2. Für die Zwecke des
Kapitels II ist ein Sachverhalt international, es sei denn, die Parteien
haben ihren Aufenthalt im selben Vertragsstaat und die Beziehung der Parteien
sowie alle anderen für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente weisen nur zu
diesem Staat eine Verbindung auf, wobei der Ort des vereinbarten Gerichts
unbeachtlich ist. 3. Für die Zwecke des
Kapitels III ist ein Sachverhalt international, wenn die Anerkennung oder
Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung geltend gemacht wird. Artikel 2 Ausschluss vom
Anwendungsbereich 1. Dieses Übereinkommen ist
nicht anzuwenden auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen, a) bei denen eine natürliche
Person, die in erster Linie zu persönlichen, familiären oder den Haushalt
betreffenden Zwecken handelt (ein Verbraucher), Vertragspartei ist; b) die sich auf
Arbeitsverträge, einschließlich Kollektivvereinbarungen, beziehen. 2. Dieses Übereinkommen ist
nicht anzuwenden auf a) den Personenstand, die
Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen
Personen; b) Unterhaltspflichten; c) andere familienrechtliche
Angelegenheiten, einschließlich der ehelichen Güterstände und anderer Rechte
oder Pflichten aus einer Ehe oder aus ähnlichen Beziehungen; d) das Erbrecht einschließlich
des Testamentsrechts; e) Insolvenz,
insolvenzrechtliche Vergleiche und ähnliche Angelegenheiten; f) die Beförderung von
Reisenden und Gütern; g) Meeresverschmutzung,
Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, große Haverei sowie Notschlepp- und
Bergungsdienste; h) kartellrechtliche
(wettbewerbsrechtliche) Angelegenheiten; i) die Haftung für nukleare
Schäden; j) Ansprüche aus
Körperverletzung, die von natürlichen Personen oder in deren Namen geltend
gemacht werden; k) außervertragliche Ansprüche
aus unerlaubter Handlung wegen Sachschäden; l) dingliche Rechte an
unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen; m) die Gültigkeit,
Nichtigkeit oder Auflösung juristischer Personen sowie die Gültigkeit der
Beschlüsse ihrer Organe; n) die Gültigkeit von Rechten
des geistigen Eigentums, mit Ausnahme des Urheberrechts und verwandter
Schutzrechte; o) die Verletzung von Rechten
des geistigen Eigentums, mit Ausnahme des Urheberrechts und verwandter
Schutzrechte, es sei denn, die Klage wird auf die Verletzung eines zwischen den
Parteien bestehenden Vertrags, der sich auf solche Rechte bezieht, gestützt
oder hätte auf die Verletzung dieses Vertrags gestützt werden können; p) die Gültigkeit von
Eintragungen in öffentliche Register. 3. Ungeachtet des
Absatzes 2 sind Verfahren vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens
nicht ausgeschlossen, wenn eine nach Absatz 2 ausgeschlossene
Angelegenheit lediglich als Vorfrage auftritt und nicht Gegenstand des
Verfahrens ist. Insbesondere ist ein Verfahren vom Anwendungsbereich des
Übereinkommens nicht ausgeschlossen, wenn eine nach Absatz 2
ausgeschlossene Angelegenheit lediglich aufgrund einer Einwendung auftritt und
nicht Gegenstand des Verfahrens ist. 4. Dieses Übereinkommen ist
nicht anzuwenden auf die Schiedsgerichtsbarkeit sowie auf Verfahren, die sich
auf ein Schiedsverfahren beziehen. 5. Verfahren sind vom
Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht schon deshalb ausgeschlossen,
weil ein Staat, einschließlich einer Regierung, einer Regierungsstelle oder
einer für einen Staat handelnden Person, Verfahrenspartei ist. 6. Dieses Übereinkommen
berührt nicht die Vorrechte und Immunitäten von Staaten oder internationalen
Organisationen in Bezug auf sie selbst und ihr Vermögen. Artikel 3 Ausschließliche
Gerichtsstandsvereinbarungen Für die Zwecke des
Übereinkommens gilt Folgendes: a) „Ausschließliche
Gerichtsstandsvereinbarung“ bezeichnet eine Vereinbarung zwischen zwei oder
mehr Parteien, die den Erfordernissen des Buchstaben c genügt und in der
die Gerichte eines Vertragsstaats oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte
eines Vertragsstaats unter Ausschluss der Zuständigkeit aller anderen Gerichte
zu dem Zweck benannt werden, über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit
oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende
Rechtsstreitigkeit zu entscheiden; b) eine
Gerichtsstandsvereinbarung, in der die Gerichte eines Vertragsstaats oder ein
oder mehrere bestimmte Gerichte eines Vertragsstaats benannt werden, gilt als
ausschließlich, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
haben; c) eine ausschließliche
Gerichtsstandsvereinbarung muss wie folgt geschlossen oder dokumentiert sein: i) schriftlich oder ii) durch jedes andere
Kommunikationsmittel, das es ermöglicht, auf die Information später wieder
zuzugreifen; d) eine ausschließliche
Gerichtsstandsvereinbarung, die Teil eines Vertrags ist, ist als eine von den
übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Die Gültigkeit
der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung kann nicht allein mit der
Begründung in Frage gestellt werden, dass der Vertrag nicht gültig ist. Artikel 4 Sonstige
Begriffsbestimmungen 1. In diesem Übereinkommen
bezeichnet „Entscheidung“ jede gerichtliche Entscheidung in der Sache,
unabhängig von ihrer Bezeichnung, wie ein Urteil oder einen Beschluss, sowie
den gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss (auch eines
Gerichtsbediensteten), sofern er sich auf eine Entscheidung in der Sache
bezieht, die nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt werden kann.
Eine einstweilige Sicherungsmaßnahme gilt nicht als Entscheidung. 2. Für die Zwecke dieses
Übereinkommens hat eine rechtliche Einheit oder eine Person, die keine
natürliche Person ist, ihren Aufenthalt in dem Staat, a) in dem sie ihren
satzungsmäßigen Sitz hat; b) nach dessen Recht sie
gegründet wurde; c) in dem sie ihre
Hauptverwaltung hat oder d) in dem sie ihre
Hauptniederlassung hat. KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT Artikel 5 Zuständigkeit des
vereinbarten Gerichts 1. Das Gericht oder die
Gerichte eines Vertragsstaats, die in einer ausschließlichen
Gerichtsstandsvereinbarung benannt sind, sind zuständig für die Entscheidung
eines Rechtsstreits, für den die Vereinbarung gilt, es sei denn, die
Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Staates ungültig. 2. Ein nach Absatz 1
zuständiges Gericht darf die Ausübung seiner Zuständigkeit nicht mit der
Begründung verweigern, dass ein Gericht eines anderen Staates über den
Rechtsstreit entscheiden sollte. 3. Die Absätze 1 und 2
lassen Vorschriften unberührt, welche a) die sachliche
Zuständigkeit oder die Zuständigkeit aufgrund des Streitwerts betreffen; b) die innerstaatliche
Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichten eines Vertragsstaats betreffen.
Steht die Verweisung einer Rechtssache an ein anderes Gericht jedoch im
Ermessen des vereinbarten Gerichts, so ist die von den Parteien getroffene Wahl
gebührend zu berücksichtigen. Artikel 6 Pflichten eines nicht
vereinbarten Gerichts Ein Gericht eines
Vertragsstaats, der nicht der Staat des vereinbarten Gerichts ist, setzt
Verfahren, für die eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt, aus
oder weist die Klage als unzulässig ab, es sei denn, a) die Vereinbarung ist nach
dem Recht des Staates des vereinbarten Gerichts ungültig; b) einer Partei fehlte nach
dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts die Fähigkeit, die Vereinbarung
zu schließen; c) die Anwendung der
Vereinbarung würde zu einer offensichtlichen Ungerechtigkeit führen oder der
öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts
offensichtlich widersprechen; d) es ist aus
außergewöhnlichen Gründen, die sich dem Einfluss der Parteien entziehen, nicht
zumutbar, die Vereinbarung umzusetzen, oder e) das vereinbarte Gericht
hat entschieden, kein Verfahren in der Sache durchzuführen. Artikel 7 Einstweilige
Sicherungsmaßnahmen Einstweilige
Sicherungsmaßnahmen werden von diesem Übereinkommen nicht erfasst. Die
Gewährung, Versagung oder Beendigung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen durch
ein Gericht eines Vertragsstaats ist nach diesem Übereinkommen weder
vorgeschrieben noch ausgeschlossen; die Frage, ob eine Partei solche Maßnahmen
beantragen kann oder ein Gericht sie gewähren, versagen oder beendigen soll,
wird von diesem Übereinkommen nicht berührt. KAPITEL III ANERKENNUNG UND
VOLLSTRECKUNG Artikel 8 Anerkennung und
Vollstreckung 1. Eine Entscheidung eines in
einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gerichts eines
Vertragsstaats wird in den anderen Vertragsstaaten nach Maßgabe dieses Kapitels
anerkannt und vollstreckt. Die Anerkennung oder Vollstreckung kann nur aus den
in diesem Übereinkommen genannten Gründen versagt werden. 2. Unbeschadet der für die
Anwendung dieses Kapitels notwendigen Nachprüfung darf die Entscheidung des
Ursprungsgerichts in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. Das ersuchte
Gericht ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf die das
Ursprungsgericht seine Zuständigkeit gestützt hat, es sei denn, die
Entscheidung ist im Versäumnisverfahren ergangen. 3. Eine Entscheidung wird nur
anerkannt, wenn sie im Ursprungsstaat wirksam ist; sie wird nur vollstreckt,
wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar ist. 4. Die Anerkennung oder
Vollstreckung kann aufgeschoben oder versagt werden, wenn die Entscheidung
Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung im Ursprungsstaat ist oder wenn die
Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsbehelfs noch nicht verstrichen
ist. Eine Versagung steht einem erneuten Antrag auf Anerkennung oder
Vollstreckung der Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt nicht entgegen. 5. Dieser Artikel gilt auch
für eine Entscheidung, die von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassen
wurde, nachdem die Rechtssache vom vereinbarten Gericht innerhalb dieses
Vertragsstaats, wie nach Artikel 5 Absatz 3 zulässig, verwiesen
worden war. Stand die Verweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht jedoch
im Ermessen des vereinbarten Gerichts, so kann die Anerkennung oder Vollstreckung
der Entscheidung gegen eine Partei versagt werden, die im Ursprungsstaat
rechtzeitig der Verweisung widersprochen hat. Artikel 9 Versagung der Anerkennung
oder der Vollstreckung Die Anerkennung oder
Vollstreckung kann versagt werden, wenn a) die Vereinbarung nach dem
Recht des Staates des vereinbarten Gerichts ungültig war, es sei denn, das
vereinbarte Gericht hat festgestellt, dass die Vereinbarung gültig ist; b) einer Partei nach dem
Recht des ersuchten Staates die Fähigkeit fehlte, die Vereinbarung zu schließen;
c) das verfahrenseinleitende
Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück, das die wesentlichen
Elemente der Klage enthält, i) dem Beklagten nicht so
rechtzeitig und nicht in einer Weise übermittelt worden ist, dass er sich
verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat sich auf das Verfahren
eingelassen und zur Klage Stellung genommen, ohne die fehlerhafte Übermittlung
vor dem Ursprungsgericht zu rügen, sofern es nach dem Recht des Ursprungsstaats
zulässig war, eine fehlerhafte Übermittlung zu rügen, oder ii) dem Beklagten im
ersuchten Staat in einer Weise übermittelt worden ist, die mit wesentlichen
Grundsätzen des ersuchten Staates für die Zustellung von Schriftstücken
unvereinbar ist; d) die Entscheidung durch
Prozessbetrug erlangt worden ist; e) die Anerkennung oder
Vollstreckung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Staates
offensichtlich widerspräche, einschließlich der Fälle, in denen das zu der
Entscheidung führende Verfahren mit wesentlichen Grundsätzen des fairen Verfahrens
dieses Staates unvereinbar war; f) die Entscheidung mit einer
Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Rechtsstreit zwischen denselben
Parteien im ersuchten Staat ergangen ist, oder g) die Entscheidung mit einer
früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Staat zwischen
denselben Parteien wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere
Entscheidung die für ihre Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt. Artikel 10 Vorfragen 1. Trat eine nach
Artikel 2 Absatz 2 oder nach Artikel 21 ausgeschlossene
Angelegenheit als Vorfrage auf, so wird die Beurteilung dieser Frage nicht nach
diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt. 2. Die Anerkennung oder
Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, sofern und soweit die
Entscheidung auf einer vorfrageweisen Beurteilung einer nach Artikel 2
Absatz 2 ausgeschlossenen Angelegenheit beruhte. 3. Betraf die vorfrageweise
Beurteilung jedoch die Gültigkeit eines Rechts des geistigen Eigentums, mit
Ausnahme des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts, so darf die
Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung nur dann nach Absatz 2
versagt oder aufgeschoben werden, wenn a) diese Beurteilung
unvereinbar ist mit einer gerichtlichen Entscheidung oder einem Beschluss einer
zuständigen Behörde, die beziehungsweise der in dieser Angelegenheit in dem
Staat ergangen ist, nach dessen Recht das Recht des geistigen Eigentums
entstanden ist, oder b) in diesem Staat ein
Verfahren anhängig ist, das die Gültigkeit des Rechts des geistigen Eigentums
zum Gegenstand hat. 4. Die Anerkennung oder
Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, sofern und soweit sie auf
einer vorfrageweisen Beurteilung einer Angelegenheit beruhte, die aufgrund einer
Erklärung des ersuchten Staates nach Artikel 21 ausgeschlossen ist. Artikel 11 Schadenersatz 1. Die Anerkennung oder
Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, sofern und soweit mit ihr
Schadenersatz, einschließlich exemplarischen Schadenersatzes oder
Strafschadenersatzes, zugesprochen wird, der eine Partei nicht für einen
tatsächlich erlittenen Schaden oder Nachteil entschädigt. 2. Das ersuchte Gericht
berücksichtigt, ob und inwieweit der vom Ursprungsgericht zugesprochene
Schadenersatz der Deckung der durch das Verfahren entstandenen Kosten dient. Artikel 12 Gerichtliche Vergleiche
Gerichtliche Vergleiche, die
von einem in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten
Gericht eines Vertragsstaats gebilligt oder die vor diesem Gericht im Laufe
eines Verfahrens geschlossen worden sind und die im Ursprungsstaat in derselben
Weise wie eine Entscheidung vollstreckbar sind, werden nach diesem
Übereinkommen in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckt. Artikel 13 Vorzulegende Schriftstücke
1. Die Partei, welche die
Anerkennung geltend macht oder die Vollstreckung beantragt, hat Folgendes
vorzulegen: a) eine vollständige und
beglaubigte Abschrift der Entscheidung; b) die ausschließliche
Gerichtsstandsvereinbarung, eine beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung oder
einen anderen Nachweis für ihr Bestehen; c) bei einer im
Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte
Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit
einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen
Partei übermittelt worden ist; d) alle Schriftstücke, die
erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat
wirksam oder gegebenenfalls vollstreckbar ist; e) in dem in Artikel 12
bezeichneten Fall eine Bescheinigung eines Gerichts des Ursprungsstaats
darüber, dass der gerichtliche Vergleich oder ein Teil davon im Ursprungsstaat
in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckbar ist. 2. Kann das ersuchte Gericht
anhand des Inhalts der Entscheidung nicht feststellen, ob die Voraussetzungen
dieses Kapitels erfüllt sind, so kann es die Vorlage weiterer erforderlicher
Schriftstücke verlangen. 3. Einem Antrag auf
Anerkennung oder Vollstreckung kann ein Schriftstück beigefügt werden, das von
einem Gericht (einschließlich eines Gerichtsbediensteten) des Ursprungsstaats
entsprechend dem von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
empfohlenen und veröffentlichten Formblatt ausgefertigt wurde. 4. Sind die in diesem Artikel
bezeichneten Schriftstücke nicht in einer Amtssprache des ersuchten Staates
abgefasst, so ist ihnen eine beglaubigte Übersetzung in eine Amtssprache
beizufügen, sofern das Recht des ersuchten Staates nichts anderes vorsieht. Artikel 14 Verfahren Sofern dieses Übereinkommen
nichts anderes vorsieht, ist für das Verfahren zur Anerkennung,
Vollstreckbarerklärung oder Registrierung zur Vollstreckung sowie für die
Vollstreckung der Entscheidung das Recht des ersuchten Staates maßgebend. Das
ersuchte Gericht hat zügig zu handeln. Artikel 15 Teilbarkeit Die Anerkennung oder
Vollstreckung eines abtrennbaren Teiles einer Entscheidung wird zugelassen,
wenn die Anerkennung oder Vollstreckung dieses Teiles beantragt wird oder wenn
nur ein Teil der Entscheidung nach diesem Übereinkommen anerkannt oder
vollstreckt werden kann. KAPITEL IV ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 16 Übergangsbestimmungen 1. Dieses Übereinkommen ist
auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die geschlossen
werden, nachdem das Übereinkommen für den Staat des vereinbarten Gerichts in
Kraft getreten ist. 2. Dieses Übereinkommen ist
nicht anzuwenden auf Verfahren, die eingeleitet wurden, bevor das Übereinkommen
für den Staat des angerufenen Gerichts in Kraft getreten ist. Artikel 17 Versicherungs- und
Rückversicherungsverträge 1. Verfahren aufgrund eines
Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags sind vom Anwendungsbereich dieses
Übereinkommens nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Versicherungs- oder
Rückversicherungsvertrag eine Angelegenheit betrifft, auf die dieses
Übereinkommen nicht anzuwenden ist. 2. Die Anerkennung und
Vollstreckung einer Entscheidung über die Leistungspflicht aus einem
Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag dürfen nicht mit der Begründung
beschränkt oder versagt werden, dass die Leistungspflicht aus diesem Vertrag
auch die Pflicht umfasst, den Versicherten oder Rückversicherten zu
entschädigen in Bezug auf a) eine Angelegenheit, auf
die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist, oder b) eine Schadenersatz
zusprechende Entscheidung, auf die Artikel 11 angewendet werden könnte. Artikel 18 Keine Legalisation Alle nach diesem
Übereinkommen übermittelten oder ausgestellten Schriftstücke sind von jeder
Legalisation oder entsprechenden Förmlichkeit einschließlich einer Apostille
befreit. Artikel 19 Die Zuständigkeit
beschränkende Erklärungen Ein Staat kann erklären, dass
seine Gerichte es ablehnen können, Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, für die
eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt, wenn abgesehen vom Ort
des vereinbarten Gerichts keine Verbindung zwischen diesem Staat und den
Parteien oder dem Rechtsstreit besteht. Artikel 20 Die Anerkennung und
Vollstreckung beschränkende Erklärungen Ein Staat kann erklären, dass
seine Gerichte die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung versagen
können, die von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats erlassen wurde, wenn
die Parteien ihren Aufenthalt im ersuchten Staat hatten und die Beziehung der
Parteien und alle anderen für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente mit
Ausnahme des Ortes des vereinbarten Gerichts nur zum ersuchten Staat eine
Verbindung aufwiesen. Artikel 21 Erklärungen in Bezug auf
besondere Rechtsgebiete 1. Hat ein Staat ein großes
Interesse daran, dieses Übereinkommen auf ein besonderes Rechtsgebiet nicht
anzuwenden, so kann dieser Staat erklären, dass er das Übereinkommen auf dieses
Rechtsgebiet nicht anwenden wird. Ein Staat, der eine solche Erklärung abgibt,
hat sicherzustellen, dass die Erklärung nicht weiter reicht als erforderlich
und dass das ausgeschlossene Rechtsgebiet klar und eindeutig bezeichnet ist. 2. In Bezug auf dieses
Rechtsgebiet ist das Übereinkommen nicht anzuwenden a) in dem Vertragsstaat, der
die Erklärung abgegeben hat; b) in anderen
Vertragsstaaten, sofern in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung
die Gerichte oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte des Staates benannt sind,
der die Erklärung abgegeben hat. Artikel 22 Gegenseitige Erklärungen
über nicht ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen 1. Ein Vertragsstaat kann
erklären, dass seine Gerichte Entscheidungen anerkennen und vollstrecken
werden, die von Gerichten anderer Vertragsstaaten erlassen wurden, wenn diese
Gerichte in einer zwischen zwei oder mehr Parteien geschlossenen
Gerichtsstandsvereinbarung benannt sind, die den Erfordernissen des
Artikels 3 Buchstabe c genügt und in der ein Gericht oder Gerichte
eines oder mehrerer Vertragsstaaten zu dem Zweck benannt werden, über eine
bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem
bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit zu entscheiden
(nicht ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung). 2. Wird in einem
Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, die Anerkennung oder
Vollstreckung einer Entscheidung geltend gemacht, die in einem anderen
Vertragsstaat ergangen ist, der eine solche Erklärung abgegeben hat, so wird
die Entscheidung nach diesem Übereinkommen anerkannt und vollstreckt, sofern a) das Ursprungsgericht in
einer nicht ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannt war; b) weder eine Entscheidung
vorliegt, die von einem anderen Gericht erlassen wurde, vor dem nach der nicht
ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung ein Verfahren eingeleitet werden
konnte, noch bei einem solchen anderen Gericht zwischen denselben Parteien ein
Verfahren wegen desselben Anspruchs anhängig ist und c) das Ursprungsgericht das
zuerst angerufene Gericht war. Artikel 23 Einheitliche Auslegung Bei der Auslegung dieses
Übereinkommens ist seinem internationalen Charakter und der Notwendigkeit,
seine einheitliche Anwendung zu fördern, Rechnung zu tragen. Artikel 24 Prüfung der praktischen
Durchführung des Übereinkommens Der Generalsekretär der
Haager Konferenz für Internationales Privatrecht trifft in regelmäßigen
Abständen Vorkehrungen für a) die Prüfung der
praktischen Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich aller
Erklärungen, und b) die Prüfung, ob Änderungen
dieses Übereinkommens wünschenswert sind. Artikel 25 Nicht einheitliche
Rechtssysteme 1. Gelten in einem
Vertragsstaat in verschiedenen Gebietseinheiten zwei oder mehr Rechtssysteme in
Bezug auf in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten, so ist a) jede Bezugnahme auf das
Recht oder Verfahren eines Staates gegebenenfalls als Bezugnahme auf das in der
betreffenden Gebietseinheit geltende Recht oder Verfahren zu verstehen; b) jede Bezugnahme auf den
Aufenthalt in einem Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf den Aufenthalt in
der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen; c) jede Bezugnahme auf das
Gericht oder die Gerichte eines Staates gegebenenfalls als Bezugnahme auf das
Gericht oder die Gerichte in der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen; d) jede Bezugnahme auf eine
Verbindung zu einem Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf eine Verbindung zu
der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen. 2. Ungeachtet des
Absatzes 1 ist ein Vertragsstaat mit zwei oder mehr Gebietseinheiten, in
denen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, nicht verpflichtet, dieses
Übereinkommen auf Fälle anzuwenden, die allein diese verschiedenen
Gebietseinheiten betreffen. 3. Ein Gericht in einer
Gebietseinheit eines Vertragsstaats mit zwei oder mehr Gebietseinheiten, in
denen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, ist nicht verpflichtet, eine
Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat allein deshalb anzuerkennen oder
zu vollstrecken, weil die Entscheidung in einer anderen Gebietseinheit
desselben Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt
worden ist. 4. Dieser Artikel ist nicht
anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Artikel 26 Verhältnis zu anderen
internationalen Rechtsinstrumenten 1. Dieses Übereinkommen ist,
soweit möglich, so auszulegen, dass es mit anderen für die Vertragsstaaten
geltenden Verträgen vereinbar ist; dies gilt unabhängig davon, ob diese vor
oder nach diesem Übereinkommen geschlossen worden sind. 2. Dieses Übereinkommen lässt
die Anwendung eines anderen Vertrags durch einen Vertragsstaat dieses
Übereinkommens unberührt, sofern keine der Parteien ihren Aufenthalt in einem
Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat, der nicht Vertragspartei des anderen
Vertrags ist; dies gilt unabhängig davon, ob der andere Vertrag vor oder nach
diesem Übereinkommen geschlossen worden ist. 3. Dieses Übereinkommen lässt
die Anwendung eines anderen Vertrags durch einen Vertragsstaat dieses
Übereinkommens unberührt, wenn die Anwendung des Übereinkommens mit den
Verpflichtungen dieses Vertragsstaats gegenüber Nichtvertragsstaaten dieses
Übereinkommens unvereinbar wäre; dies gilt nur, wenn der andere Vertrag
geschlossen wurde, bevor dieses Übereinkommen für den betreffenden
Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Dieser Absatz gilt auch für Verträge zur
Revision oder Ablösung eines Vertrags, der geschlossen wurde, bevor dieses
Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, soweit
durch die Revision oder Ablösung nicht neue Unvereinbarkeiten mit diesem
Übereinkommen entstehen. 4. Dieses Übereinkommen lässt
die Anwendung eines anderen Vertrags durch einen Vertragsstaat dieses
Übereinkommens unberührt, die dazu dient, die Anerkennung oder Vollstreckung
einer von einem Gericht eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens erlassenen
Entscheidung zu erwirken, der auch Vertragspartei des anderen Vertrags ist;
dies gilt unabhängig davon, ob der andere Vertrag vor oder nach diesem
Übereinkommen geschlossen worden ist. Die Entscheidung darf jedoch nicht in
einem geringeren Umfang anerkannt oder vollstreckt werden als nach diesem
Übereinkommen. 5. Dieses Übereinkommen lässt
die Anwendung eines anderen Vertrags, der in Bezug auf ein besonderes
Rechtsgebiet die Zuständigkeit oder die Anerkennung oder Vollstreckung von
Entscheidungen regelt, durch einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens auch
dann unberührt, wenn er nach diesem Übereinkommen geschlossen worden ist und
wenn alle betroffenen Staaten Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Dieser Absatz ist nur
anzuwenden, wenn der Vertragsstaat dieses Übereinkommens nach diesem Absatz
eine Erklärung in Bezug auf den anderen Vertrag abgegeben hat. Soweit
Unvereinbarkeit besteht, sind die anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
im Fall einer solchen Erklärung nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf
dieses besondere Rechtsgebiet anzuwenden, wenn in einer ausschließlichen
Gerichtsstandsvereinbarung die Gerichte oder ein oder mehrere bestimmte
Gerichte des Vertragsstaats benannt sind, der die Erklärung abgegeben hat. 6. Dieses Übereinkommen lässt
die Anwendung der Vorschriften einer Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist,
unberührt, unabhängig davon, ob diese vor oder nach diesem Übereinkommen
angenommen worden sind, a) sofern keine der Parteien
ihren Aufenthalt in einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat, der nicht
Mitgliedstaat der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist; b) sofern es um die
Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen zwischen Mitgliedstaaten der
Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration geht. KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 27 Unterzeichnung,
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt 1. Dieses Übereinkommen liegt
für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. 2. Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die
Unterzeichnerstaaten. 3. Dieses Übereinkommen steht
allen Staaten zum Beitritt offen. 4. Die Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Verwahrer des
Übereinkommens, hinterlegt. Artikel 28 Erklärungen in Bezug auf
nicht einheitliche Rechtssysteme 1. Ein Staat, der aus zwei
oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für in diesem Übereinkommen
geregelte Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der
Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem
Beitritt erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder
nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch
Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern. 2. Eine Erklärung wird dem
Verwahrer unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert,
auf die das Übereinkommen angewendet wird. 3. Gibt ein Staat keine
Erklärung nach diesem Artikel ab, so erstreckt sich das Übereinkommen auf sein
gesamtes Hoheitsgebiet. 4. Dieser Artikel ist nicht
anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Artikel 29 Organisationen der
regionalen Wirtschaftsintegration 1. Eine Organisation der
regionalen Wirtschaftsintegration, die ausschließlich von souveränen Staaten
gebildet wird und für einige oder alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten
zuständig ist, kann das Übereinkommen ebenfalls unterzeichnen, annehmen,
genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines
Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Angelegenheiten zuständig ist, die
in diesem Übereinkommen geregelt sind. 2. Die Organisation der
regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Verwahrer bei der
Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt schriftlich die
in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, für die ihr von ihren
Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation
notifiziert dem Verwahrer umgehend schriftlich jede Veränderung ihrer
Zuständigkeit gegenüber der letzten Notifikation nach diesem Absatz. 3. Für das Inkrafttreten
dieses Übereinkommens zählt eine von einer Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht, es sei denn, die Organisation
der regionalen Wirtschaftsintegration erklärt nach Artikel 30, dass ihre
Mitgliedstaaten nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden. 4. Jede Bezugnahme in diesem
Übereinkommen auf einen „Vertragsstaat“ oder „Staat“ gilt gegebenenfalls
gleichermaßen für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsorganisation, die
Vertragspartei dieses Übereinkommens ist. Artikel 30 Beitritt einer
Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ohne ihre Mitgliedstaaten 1. Eine Organisation der
regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung, der Annahme, der
Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sie für alle in diesem
Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist und dass ihre
Mitgliedstaaten nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sein werden,
jedoch aufgrund der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder des
Beitritts der Organisation gebunden sind. 2. Gibt eine Organisation der
regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung nach Absatz 1 ab, so gilt
jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen „Vertragsstaat“ oder „Staat“
gegebenenfalls gleichermaßen für die Mitgliedstaaten der Organisation. Artikel 31 Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen tritt
am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten
nach der in Artikel 27 vorgesehenen Hinterlegung der zweiten
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt. 2. Danach tritt dieses
Übereinkommen wie folgt in Kraft: a) für jeden Staat oder jede
Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der oder die es später
ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, am ersten Tag des Monats,
der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner oder
ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt; b) für die Gebietseinheiten,
auf die dieses Übereinkommen nach Artikel 28 Absatz 1 erstreckt
worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei
Monaten nach der Notifikation der in jenem Artikel vorgesehenen Erklärung
folgt. Artikel 32 Erklärungen 1. Erklärungen nach den
Artikeln 19, 20, 21, 22 und 26 können bei der Unterzeichnung, der
Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit
danach abgegeben und jederzeit geändert oder zurückgenommen werden. 2. Jede Erklärung, Änderung
und Rücknahme wird dem Verwahrer notifiziert. 3. Eine bei der
Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem
Beitritt abgegebene Erklärung wird mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für
den betreffenden Staat wirksam. 4. Eine zu einem späteren
Zeitpunkt abgegebene Erklärung und jede Änderung oder Rücknahme einer Erklärung
werden am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei
Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. 5. Eine Erklärung nach den
Artikeln 19, 20, 21 und 26 gilt nicht für ausschließliche
Gerichtsstandsvereinbarungen, die geschlossen wurden, bevor die Erklärung
wirksam wird. Artikel 33 Kündigung 1. Dieses Übereinkommen kann
durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation gekündigt
werden. Die Kündigung kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten eines nicht
einheitlichen Rechtssystems beschränken, auf die das Übereinkommen angewendet
wird. 2. Die Kündigung wird am
ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten
nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation für
das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird
die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts nach Eingang der
Notifikation beim Verwahrer wirksam. Artikel 34 Notifikationen durch den
Verwahrer Der Verwahrer notifiziert den
Mitgliedern der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sowie den
anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die
das Übereinkommen nach den Artikeln 27, 29 und 30 unterzeichnet,
ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind, a) jede Unterzeichnung,
Ratifikation, Annahme und Genehmigung sowie jeden Beitritt nach den Artikeln 27,
29 und 30; b) den Tag, an dem dieses
Übereinkommen nach Artikel 31 in Kraft tritt; c) jede Notifikation,
Erklärung, Änderung und Rücknahme einer Erklärung nach den Artikeln 19,
20, 21, 22, 26, 28, 29 und 30; d) jede Kündigung nach
Artikel 33. Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen in Den Haag am
30. Juni 2005 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der
Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat,
der zur Zeit der Zwanzigsten Tagung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht Mitglied der Konferenz war, sowie jedem Staat, der an dieser Tagung
teilgenommen hat, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt
wird. ANHANG II Erklärung
der Union im Einklang mit Artikel 21 des Übereinkommens über
Gerichtsstandsvereinbarungen 1. Die Europäische Union erklärt hiermit nach Artikel 21 des
Übereinkommens, dass sie vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen das
Übereinkommen nicht auf Versicherungsverträge anwenden wird. 2. Diese Erklärung findet
keine Anwendung, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung (a)
nach der Entstehung einer Streitigkeit getroffen
wird, (b)
unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 des
Übereinkommens zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
in demselben Staat haben, geschlossen wird, um die Zuständigkeit der Gerichte
dieses Staates auch für den Fall zu begründen, dass das schädigende Ereignis im
Ausland eintritt, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht
dieses Staates nicht zulässig ist, oder (c)
einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser
eines oder mehrere der in Artikel 3 aufgeführten Großrisiken deckt. 3. Großrisiken gemäß
Absatz 2 Buchstabe c umfassen Verkehrsträger (Luftfahrzeuge, Schiffe
oder Schienenfahrzeuge sowie Transitgüter), Kredite und Kautionen sowie
sonstige Risiken, wenn der Versicherungsnehmer eine Geschäftstätigkeit einer
bestimmten Größenordnung im Sinne von Absatz 4 ausübt. 4. Die in
Absatz 3 erwähnten Risiken sind die folgenden: (2)
sämtliche Schäden (a)
an Seeschiffen, Anlagen vor der Küste und auf hoher
See oder Luftfahrzeugen aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen
Zwecken verbunden sind, (b)
an Transitgütern, ausgenommen Reisegepäck der
Passagiere, wenn diese Güter ausschließlich oder zum Teil mit diesen Schiffen
oder Luftfahrzeugen befördert werden; (3)
Haftpflicht aller Art mit Ausnahme der Haftung für
Personenschäden an Passagieren oder Schäden an deren Reisegepäck, (a)
aus der Verwendung oder dem Betrieb von
Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe a,
es sei denn, dass — was die letztgenannten betrifft — nach den
Rechtsvorschriften des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dem
das Luftfahrzeug eingetragen ist, Gerichtsstandsvereinbarungen für die
Versicherung solcher Risiken untersagt sind, (b)
für Schäden, die durch Transitgüter während einer
Beförderung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b verursacht werden; (4)
finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der
Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäß
Nummer 1 Buchstabe a, insbesondere Fracht- oder Charterverlust; (5)
jedwedes Risiko oder Interesse, das mit einem der
unter den Nummern 1 bis 3 genannten Risiken oder Interessen in
Zusammenhang steht; (6)
unbeschadet der Nummern 1 bis 4 alle der
folgenden Großrisiken: (a)
Schäden an Schienenfahrzeugen; (b)
Schäden an Luftfahrzeugen; (c)
Schäden an Flussschiffen, Binnenseeschiffen,
Seeschiffen; (d)
Schäden an Transitgütern, unabhängig von dem
jeweils verwendeten Transportmittel; (e)
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen
des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt; (f)
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen
des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flussschiffen,
Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt; (g)
Kredit- und Kautionsrisiken, wenn der
Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen
Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im
Zusammenhang steht; (h)
bei Versicherungsnehmern, die eine
Geschäftstätigkeit einer bestimmten Größenordnung ausüben: ·
Schäden an Landfahrzeugen (einschließlich
Kraftfahrzeuge); ·
Sachschäden, die durch Feuer, Explosion,
Elementarschäden (einschließlich Sturm), Kernenergie, Bodensenkungen und
Erdrutsch, Hagel, Frost oder Diebstahl hervorgerufen werden; ·
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen
des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Landfahrzeugen mit eigenem
Antrieb ergibt; ·
verschiedene finanzielle Verluste, verursacht durch
Berufsrisiken, ungenügende Einkommen (allgemein), Schlechtwetter,
Gewinnausfall, laufende Unkosten allgemeiner Art, unvorhergesehene
Geschäftsunkosten, Wertverluste, Miet- oder Einkommensausfall, sonstigen
indirekten kommerziellen Verlust, nicht kommerzielle Geldverluste oder sonstige
finanzielle Verluste. 5. Für
die Zwecke von Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe h bezeichnet ein
Versicherungsnehmer, der eine Geschäftstätigkeit einer bestimmten Größenordnung
ausübt, einen Versicherungsnehmer, der die Obergrenzen von mindestens zwei der
nachstehenden Kriterien überschreitet: ·
eine Bilanzsumme von 6,2 Mio. EUR; ·
einen Nettoumsatz von 12,8 Mio. EUR; ·
eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl von
250 Beschäftigten im Verlauf des Geschäftsjahrs.