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Document 52013PC0766
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signing, on behalf of the European Union, and on the provisional application of the Protocol setting out the fishing opportunities and the financial contribution provided for by the Fisheries Partnership Agreement between the European Community and the Republic of Seychelles
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen
/* COM/2013/0766 final - 2013/0374 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen /* COM/2013/0766 final - 2013/0374 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Auf der Grundlage eines Mandats des Rates[1] hat die Kommission im Namen der
Europäischen Union mit der Republik Seychellen die Erneuerung des Protokolls
zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Republik Seychellen ausgehandelt. Im Anschluss an diese
Verhandlungen wurde am 10. Mai 2013 ein neues Protokoll paraphiert,
dessen sechsjährige Laufzeit am Tag der Annahme des Beschlusses des Rates über
die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls und nach Ablauf
des aktuellen Protokolls am 17. Januar 2014 beginnt. Dieses Verfahren für den Beschluss des Rates
über den Abschluss des neuen Protokolls zum partnerschaftlichen
Fischereiabkommen wird parallel zu den Verfahren für den Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls und
für die Verordnung des Rates über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im
Rahmen dieses Protokolls auf die Mitgliedstaaten eingeleitet. Die Verhandlungsposition der Kommission
stützte sich unter anderem auf die Ergebnisse einer Ex-post-Bewertung des
laufenden Protokolls, die im Januar 2013 von externen Sachverständigen
durchgeführt wurde. Das neue Protokoll wird den Zielen des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens insofern gerecht, als es die
Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen
verstärkt und eine Partnerschaft fördert, die im Interesse beider
Vertragsparteien eine nachhaltige Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle
Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Seychellen
anstrebt. Im Interesse der Durchführung
fischereipolitischer Maßnahmen auf den Seychellen haben sich die beiden
Vertragsparteien auf eine Zusammenarbeit verständigt und werden den politischen
Dialog über die diesbezügliche Programmplanung fortsetzen. Das neue Protokoll sieht eine finanzielle
Gegenleistung von insgesamt 30 700 000 EUR für den gesamten
Zeitraum vor. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus: a) 2 750 000 EUR in den ersten
zwei Jahren der Anwendung des Protokolls und 2 500 000 für die
weiteren Jahre der Laufzeit des Protokolls als Gegenwert für eine jährliche
Referenzfangmenge von 50 000 Tonnen und b) 2 600 000 EUR in den ersten
zwei Jahren der Anwendung des Protokolls und 2 500 000 EUR für
die weiteren Jahre; dies entspricht zusätzlichen EU-Mitteln zur Förderung der
Fischerei- und Meerespolitik der Seychellen. Die Fangmöglichkeiten für die europäische
Thunfischflotte sind für 40 Ringwadenfänger und 6 Langleiner, also
für insgesamt 46 Fischereifahrzeuge, vorgesehen. Die Kommission schlägt dem Rat vor, den
Beschluss über die Unterzeichnung des Protokolls im Namen der Europäischen
Union und seine vorläufige Anwendung anzunehmen. 2013/0374 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der
Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die
Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Seychellen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[2], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen
der Europäischen Union mit den Seychellen ein neues Protokoll über die
Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Seychellen ausgehandelt. (2) Als Ergebnis dieser
Verhandlungen wurde am 10. Mai 2013 ein neues Protokoll paraphiert. (3) Es liegt im Interesse der EU,
das partnerschaftliche Fischereiabkommen mit der Republik Seychellen durch ein
Protokoll über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen
Gegenleistung sowie über die Festlegung der Voraussetzungen für die Förderung
einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in der Fischereizone der
Republik Seychellen durchzuführen. Somit ist es zweckmäßig, das Protokoll im
Namen der Europäischen Union zu genehmigen. (4) Das neue Protokoll sollte
daher vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Union
unterzeichnet werden. (5) Das derzeit geltende
Protokoll läuft am 17. Januar 2014 aus. (6) Um die Fortsetzung der
Fangtätigkeiten der Schiffe der Europäischen Union sicherzustellen, sollte das
neue Protokoll ab dem 18. Januar 2014 vorläufig angewendet werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Protokolls über die
Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Seychellen wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der
Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls stellt das
Generalsekretariat des Rates die zu dessen Unterzeichnung erforderliche
Bevollmächtigungsurkunde für die Person(en) aus, die vom Verhandlungsführer des
Protokolls benannt wurde(n). Artikel 3 Das Protokoll wird ab dem 18. Januar 2014 bis
zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident
PROTOKOLL Protokoll
zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach
dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und
der Republik Seychellen Artikel 1
Anwendungszeitraum und Fangmöglichkeiten 1. Die in Artikel 5 des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten werden
für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung
gewährt für: a) 40 Thunfisch-Wadenfänger und b) 6 Oberflächen-Langleiner. 2. Absatz 1 gilt
vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls. 3. Gemäß Artikel 6 des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens dürfen Schiffe unter der Flagge eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in Gewässern der ausschließlichen
Wirtschaftszone (AWZ) der Seychellen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz
einer Fanggenehmigung oder Fanglizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden
Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde. Artikel 2
Finanzielle Gegenleistung – Zahlungsweise 1. Die finanzielle Gegenleistung
gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens beläuft sich
für den Zeitraum gemäß Artikel 1 und die gesamte Laufzeit dieses
Protokolls auf insgesamt 30 700 000 EUR. 2. Diese finanzielle
Gegenleistung setzt sich zusammen aus (a)
einem Jahresbetrag für den Zugang zur AWZ der
Seychellen in Höhe von jeweils 2 750 000 EUR in den ersten
beiden Jahren der Anwendung des Protokolls und 2 500 000 EUR für
die weiteren Jahre (drei bis sechs) der Laufzeit des Protokolls als Gegenwert
für eine jährliche Referenzfangmenge von 50 000 Tonnen und (b)
einem spezifischen Betrag in Höhe von jeweils 2 600 000 EUR
für das erste und das zweite Jahr der Anwendung des Protokolls und
2 500 000 EUR für die weiteren Jahre (drei bis sechs) zur
Förderung und Umsetzung der Fischerei- und Meerespolitik der Seychellen. 3. Absatz 1 gilt vorbehaltlich
der Artikel 3, 4, 5 und 6 dieses Protokolls. 4. Die Europäische Union zahlt
die Gesamtbeträge gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels
für jedes Jahr des Anwendungszeitraums dieses Protokolls. Die Zahlung erfolgt
im ersten Jahr spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung
des Protokolls und in den folgenden Jahren spätestens zum Jahrestag dieses
Protokolls. 5. a) Die seychellischen
Behörden überwachen die Entwicklung der Fischerei durch Schiffe der EU, um eine
angemessene Verwaltung der Referenzfangmenge von jährlich 50 000 Tonnen
zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Überwachung informieren die Seychellen die
EU, sobald die von EU-Schiffen in der Fischereizone der Seychellen gemeldete
Gesamtfangmenge 80 % der Referenzfangmenge erreicht. Nach Eingang dieser
Mitteilung unterrichtet die EU unverzüglich die Mitgliedstaaten. b) Sobald 80 % der Referenzfangmenge
erreicht wurden, überwachen die Seychellen täglich die Fangmengen der EU-Flotte
und unterrichten die EU umgehend, wenn die Referenzfangmenge überschritten
wird. Nach Erhalt dieser Mitteilung von den Seychellen informiert die EU
ebenfalls umgehend die Mitgliedstaaten. c) Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der
Seychellen an die EU gemäß Unterabsatz b bis zum Ende der Gültigkeit der
jährlichen Fanggenehmigungen für die Schiffe, entspricht der Preis pro Einheit
zusätzlicher Fänge dem Gesamtkostensatz für das betreffende Jahr. Davon zahlt
der Reeder den in Abschnitt 2 des Anhangs festgesetzten Betrag, der der
Regelung für die Fanggenehmigung für das betreffende Jahr entspricht. d) Die EU begleicht die Differenz zwischen
dem für das betreffende Jahr zu zahlenden Preis pro Einheit und dem von den
Reedern bezahlten Betrag. Der von der Europäischen Union jährlich gezahlte
Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten. Übersteigen die Fänge
der Schiffe der EU die dem Doppelten des jährlichen EU-Gesamtbetrags
entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden
Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt. 6. Über die Verwendung der
finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
entscheiden ausschließlich die Seychellen. 7. Die finanzielle Gegenleistung
wird auf ein einziges Konto des Schatzamts der Seychellen bei der Zentralbank
der Seychellen überwiesen. Die Kontonummer wird von den seychellischen Behörden
mitgeteilt. Artikel 3
Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in
seychellischen Gewässern 1. Spätestens 90 Tage nach
Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls einigen sich die Europäische
Union und die Seychellen im Rahmen des in Artikel 9 des partnerschaftlichen
Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses auf ein Mehrjahresprogramm
und detaillierte Durchführungsvorschriften, die insbesondere Folgendes
umfassen: a) Jahres- und Mehrjahresprogramme für die
Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b; b) die angestrebten Jahres- und
Mehrjahresziele, die letztendlich zur Ausübung einer verantwortungsvollen und
nachhaltigen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten der Seychellen auf
dem Gebiet der nationalen Fischerei- und Meerespolitik und in anderen
Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und
nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken,
einschließlich geschützter Meeresgebiete, Rechnung zu tragen ist; c) Kriterien und Verfahren für die Bewertung
der erzielten Jahresergebnisse. 2. Etwaige Vorschläge zur
Änderung des mehrjährigen Sektorprogramms müssen von beiden Vertragsparteien im
Gemischten Ausschuss genehmigt werden. 3. Wünscht eine Vertragspartei
eine Sondersitzung des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens,
übermittelt die Vertragspartei, die eine Sondersitzung des Gemischten
Ausschusses beantragt, mindestens 14 Tage vor der vorgeschlagenen Sitzung
einen entsprechenden schriftlichen Antrag. 4. Die Seychellen können die
finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b
jährlich, soweit dies zur Durchführung des Mehrjahresprogramms erforderlich
ist, um einen zusätzlichen Betrag ergänzen. Dieser Ergänzungsbetrag wird der
Europäischen Union mitgeteilt. Artikel 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit für eine
verantwortungsvolle Fischerei 1. Die beiden Vertragsparteien
verpflichten sich, eine verantwortungsvolle Fischerei in den Gewässern der
Seychellen zu fördern und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den
in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu respektieren. 2. Die Europäische Union und die
Seychellen bemühen sich, den Zustand der Fischereiressourcen in der AWZ der
Seychellen während des Anwendungszeitraums dieses Protokolls zu überwachen. 3. Die Vertragsparteien tauschen
auch einschlägige statistische, biologische und umweltbezogene Informationen
sowie Angaben zum Erhaltungszustand aus, die zur Bewirtschaftung und Erhaltung
der lebenden Ressourcen erforderlich sein könnten. 4. Beide Vertragsparteien
bemühen sich, die Entschließungen und Empfehlungen der Thunfischkommission für
den Indischen Ozean (IOTC) für die Erhaltung und verantwortungsvolle
Bewirtschaftung der Fischbestände zu befolgen. 5. Auf der Grundlage der
Empfehlungen und Entschließungen der IOTC und der besten verfügbaren
wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie gegebenenfalls der Ergebnisse der
gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 4 des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens können die Vertragsparteien einander im
Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen
Fischereiabkommens konsultieren und erforderlichenfalls vereinbaren, welche
Maßnahmen notwendig sind, um die nachhaltige Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen der Seychellen zu gewährleisten. Artikel 5
Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten und Überarbeitung der
technischen Bestimmungen im Rahmen des Gemischten Ausschusses 1. Gemäß Artikel 9 des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens kann der Gemischte Ausschuss die
Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 neu bewerten, und diese können im Rahmen
des Gemischten Ausschusses einvernehmlich angepasst werden, soweit aus den
Empfehlungen und Entschließungen der IOTC hervorgeht, dass eine derartige
Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten
im Indischen Ozean gewährleistet. 2. In diesem Fall wird die
finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
proportional und zeitanteilig angepasst. Der von der Europäischen Union
jährlich gezahlte Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2
Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten. 3. Der Gemischte Ausschuss kann,
wenn erforderlich, auch technische Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs
einvernehmlich überarbeiten. Artikel 6
Neue Fangmöglichkeiten 1. Sollten die Fischereifahrzeuge
der Europäischen Union an Fischereien interessiert sein, die nicht in
Artikel 1 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehen sind, so
konsultieren die Vertragsparteien einander, bevor eine etwaige Genehmigung für
derartige Fangtätigkeiten erteilt wird, vereinbaren gegebenenfalls die für
diese Fischereien geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das
vorliegende Protokoll und seinen Anhang entsprechend. 2. Die Vertragsparteien sollten
die Versuchsfischerei und insbesondere die Fischerei auf in den seychellischen
Gewässern vorhandene unterbewirtschaftete Tiefseearten fördern. Zu diesem Zweck
und auf Ersuchen einer der Vertragsparteien konsultieren die Vertragsparteien
einander, um auf Fallbasis über Arten, Bedingungen und sonstige relevante
Parameter zu entscheiden. 3. Die Vertragsparteien
betreiben die Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter, die sie
gegebenenfalls in einer Verwaltungsvereinbarung festlegen. Die
Versuchsfischerei sollte für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten
genehmigt werden. 4. Gelangen die Vertragsparteien
zu dem Schluss, dass die Versuchsfischerei positive Ergebnisse erbracht hat, so
teilt die Regierung der Seychellen der Flotte der Europäischen Union bis zum
Ablauf dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zu. Die
finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
dieses Protokolls wird daraufhin erhöht. Die Reedergebühren und Bedingungen im
Anhang werden entsprechend geändert. Artikel 7
Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung 1. Unbeschadet von
Artikel 8 dieses Protokolls wird die finanzielle Gegenleistung gemäß
Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b vorbehaltlich der
Konsultation zwischen den Vertragsparteien angepasst oder ausgesetzt, sofern
die Europäische Union zum Zeitpunkt der Aussetzung etwaige ausstehende Beträge
in voller Höhe gezahlt hat, wenn a) außergewöhnliche Umstände, außer
Naturereignissen, die Ausübung von Fangtätigkeiten in Fanggebieten der
seychellischen AWZ verhindern; b) die politischen Leitlinien einer der
Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese Änderungen
die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen; c) die Europäische Union einen Verstoß gegen
wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9
des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren gemäß den Artikeln 8
und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde. In diesem Falle werden
sämtliche Fangtätigkeiten der EU-Schiffe ausgesetzt. 2. Die Europäische Union behält
sich das Recht vor, die Zahlung des spezifischen Betrags gemäß Artikel 2
Absatz 2 Buchstabe b ganz oder teilweise auszusetzen, wenn sich nach
der durchgeführten Evaluierung und nach Konsultationen innerhalb des Gemischten
Ausschusses gemäß Artikel 3 dieses Protokolls herausstellt, dass die
Ergebnisse der Förderung der Fischereipolitik von der Sache her nicht mit der
Programmplanung vereinbar sind. 3. Die Zahlung der finanziellen
Gegenleistung und die Fangtätigkeiten können wiederaufgenommen werden, sobald
die Lage wieder hergestellt wurde, die vor dem Auftreten der genannten Umstände
vorherrschte, und sofern die Vertragsparteien dies im Anschluss an eine
Konsultation beschließen. Artikel 8
Aussetzung der Anwendung des Protokolls 1. Die Anwendung dieses
Protokolls wird auf Initiative einer der Vertragsparteien und vorbehaltlich
einer Konsultation und Einigung zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des
Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens ausgesetzt, wenn a) außergewöhnliche Umstände, außer
Naturereignisse, die Ausübung von Fangtätigkeiten in Fanggebieten der
seychellischen AWZ verhindern; b) die Europäische Union die Zahlungen gemäß
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aus anderen als den in
Artikel 7 dieses Protokolls vorgesehenen Gründen unterlässt; c) es zwischen den Vertragsparteien zu
Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Durchführung dieses Protokolls und
seines Anhangs kommt, die nicht beigelegt werden können; d) eine der Vertragsparteien die
Bestimmungen dieses Protokolls und seines Anhangs nicht beachtet; e) die politischen Leitlinien einer der
Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese Änderungen
die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen; f) eine der Vertragsparteien einen Verstoß
gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß
Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren gemäß den
Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde; g) gegen die Erklärung der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der
Arbeit gemäß Artikel 3 Absatz 5 des partnerschaftlichen
Fischereiabkommens verstoßen wurde. 2. Die Aussetzung der Anwendung
dieses Protokolls setzt voraus, dass die betroffene Vertragspartei ihre
diesbezügliche Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die
Aussetzung wirksam werden soll, schriftlich mitteilt. 3. Im Fall der Aussetzung der
Anwendung dieses Protokolls laufen die Konsultationen zwischen den
Vertragsparteien im Interesse einer gütlichen Beilegung der Streitigkeiten
weiter. Wird eine gütliche Streitbeilegung erzielt, so wird die Anwendung des
Protokolls wieder aufgenommen, und der Betrag der finanziellen Gegenleistung
wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls proportional und zeitanteilig
gekürzt. Artikel 9
Anwendbares Recht 1. Die Tätigkeiten der
Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in der seychellischen AWZ unterliegen
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Seychellen, sofern in diesem
Protokoll und seinem Anhang nichts anderes bestimmt ist. 2. Die Vertragsparteien teilen
einander etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Fischereipolitik oder
Fischereigesetzgebung umgehend mit. Artikel 10 Vertraulichkeit Beide
Vertragsparteien stellen sicher, dass der Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit
den Bestimmungen der entsprechenden IOTC-Entschließung lediglich aggregierte
Daten über Fischereitätigkeiten in den Gewässern der Seychellen zugänglich
gemacht werden. Anderweitige als vertraulich einzustufende Daten dürfen ausschließlich
zur Durchführung des Abkommens sowie für die Zwecke der Bestandsbewirtschaftung
und der Kontrolle und Überwachung durch die zuständigen Behörden genutzt
werden. Artikel 11
Elektronischer Datenaustausch 1. Die Seychellen und die Europäische
Union verpflichten sich, die für den elektronischen Austausch aller
Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens
erforderlichen Systeme einzurichten. Die elektronische Fassung eines Dokuments
ist durchgehend als der Papierfassung gleichwertig zu betrachten. 2. Beide Vertragsparteien melden
der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich jede Störung eines IT-Systems,
durch die der Datenaustausch verhindert wird. In diesem Fall wird für die
Informationen und Dokumente zur Durchführung des Abkommens und des Protokolls
automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs verwendet. Artikel 12 Halbzeitüberprüfung Die
Vertragsparteien verständigen sich darauf, zur Bewertung der Funktionsweise und
der Wirksamkeit des Protokolls drei Jahre nach Beginn der vorläufigen Anwendung
des Protokolls eine Halbzeitüberprüfung vorzunehmen. Artikel 13
Kündigung 1. Im Falle einer Kündigung
dieses Protokolls teilt die kündigende Vertragspartei der anderen
Vertragspartei mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in
Kraft treten soll, schriftlich ihre Absicht mit, das Protokoll zu kündigen. 2. Die Mitteilung gemäß Absatz 1
zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich. Artikel 14 Verpflichtung nach Ablauf des Protokolls
oder Kündigung 1. Nach Ablauf des Protokolls
oder Kündigung gemäß Artikel 12 haften die Reeder der EU-Schiffe weiterhin
für jeden Verstoß gegen die Bestimmungen des Abkommens bzw. des Protokolls oder
Gesetze der Seychellen, der vor Ablauf oder Kündigung des Protokolls begangen
wurde, sowie für zum Zeitpunkt des Ablaufs oder der Kündigung ausstehende
Lizenzgebühren oder andere Zahlungen. 2. Gegebenenfalls überwachen die
beiden Vertragsparteien weiterhin die Umsetzung der sektoralen Unterstützung
gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls. Artikel 15
Vorläufige Anwendung Dieses Protokoll wird ab dem
18. Januar 2014 vorläufig angewendet. Artikel 16
Inkrafttreten Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an
dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen
Verfahren notifizieren. ANHANG BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FANGTÄTIGKEITEN DURCH
FISCHEREIFAHRZEUGE DER EUROPÄISCHEN UNION IN SEYCHELLISCHEN GEWÄSSERN Kapitel I – Bewirtschaftungsmassnahmen Abschnitt 1
Beantragung und Erteilung von Fanggenehmigungen 1. Nur zugelassene Schiffe der
Europäischen Union können gemäß dem Protokoll über die Fangmöglichkeiten und
die finanzielle Gegenleistung zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen eine
Fanggenehmigung für die seychellischen Gewässer erhalten. 2. „Fanggenehmigung“ bezeichnet
eine gültige Berechtigung oder Lizenz zur Ausübung von Fischereitätigkeiten
gemäß den Vorgaben der entsprechenden im Rahmen des Protokolls erteilten
Fanggenehmigung. 3. Damit ein Schiff der
Europäischen Union eine Fanggenehmigung erhalten kann, darf weder über das
Schiff selbst noch über dessen Reeder oder Kapitäne ein Fischereiverbot für die
Seychellen verhängt worden sein. Es dürfen keine Verstöße gegen seychellisches
Recht vorliegen, und alle früheren Verpflichtungen aus Fangtätigkeiten in den
seychellischen Gewässern im Rahmen von Fischereiabkommen mit der Europäischen
Union müssen erfüllt sein. Fischereifahrzeuge, Reeder und Kapitäne müssen
außerdem die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über
die Genehmigung der Fischereitätigkeiten erfüllen. 4. Schiffe der Europäischen
Union, die eine Fanggenehmigung beantragen, müssen durch einen Schiffsagenten
mit Wohnsitz auf den Seychellen vertreten sein. Name und Anschrift dieses
Agenten sind im Antrag anzugeben. 5. Die zuständigen Behörden der
Europäischen Union reichen für jedes Schiff, das eine Fangtätigkeit im Rahmen
des partnerschaftlichen Fischereiabkommens ausüben möchte, bei der zuständigen
Behörde der Seychellen im Sinne von Artikel 2 des partnerschaftlichen
Fischereiabkommens mindestens 20 Tage vor Beginn des Gültigkeitszeitraums
einen Antrag auf Fanggenehmigung ein. 6. Wurde der Antrag auf
Fanggenehmigung nicht vor Beginn des Gültigkeitszeitraums gemäß Nummer 5
eingereicht, so kann der Reeder des betreffenden Schiffs den Antrag während des
Gültigkeitszeitraums, jedoch mindestens 20 Tage vor Beginn der
Fangtätigkeiten, über die EU stellen. In diesem Falle zahlt der Reeder die
Vorausgebühren für den gesamten Gültigkeitszeitraum der Fanggenehmigung. 7. Anträge auf Fanggenehmigungen
sind zusammen mit den nachstehend aufgeführten Dokumenten anhand des Formulars
nach dem Muster in Anlage 1 bei der zuständigen Behörde der Seychellen
einzureichen: a) Nachweis der Zahlung der Vorausgebühr für
die gesamte Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung; b) etwaige andere Unterlagen oder
Bescheinigungen, die nach den besonderen Bestimmungen des Protokolls für den
jeweiligen Schiffstyp erforderlich sind. 8. Die Gebühr ist auf das von
den Behörden der Seychellen angegebene Konto zu überweisen. 9. Die Gebühr umfasst alle
nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme von Hafen- und
Dienstleistungsgebühren. 10. Die Fanggenehmigungen werden den
Reedern oder ihren Agenten für alle Schiffe innerhalb von 15 Tagen nach
Eingang der unter Nummer 7 genannten Unterlagen bei der zuständigen
Behörde der Seychellen erteilt. Eine Kopie dieser Fanggenehmigungen wird der
für die Seychellen zuständigen Delegation der Europäischen Union zugestellt. 11. Eine Fanggenehmigung wird für
ein bestimmtes Schiff erteilt und ist außer im Falle höherer Gewalt nicht
übertragbar (siehe Nummer 12). 12. Liegt nachweislich ein Fall
höherer Gewalt vor, so kann die Fanggenehmigung eines Schiffs auf Antrag der
Europäischen Union für die restliche Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung auf
ein anderes für eine Fanggenehmigung in Frage kommendes Fischereifahrzeug mit
ähnlichen Schiffsmerkmalen übertragen werden, ohne dass eine weitere Gebühr zu
bezahlen ist. Weist das Ersatzschiff eine größere Tonnage (BRZ) auf, so ist bei
Langleinern allerdings die Gebühr für die Differenz zeitanteilig nachzuzahlen. 13. Der Reeder des zu ersetzenden
Schiffs oder sein Agent sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die
für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Union an die
zuständige Behörde der Seychellen zurück. 14. Die neue Fanggenehmigung gilt
ab dem Tag, an dem der Reeder der zuständigen Behörde der Seychellen die ungültig
gewordene Fanggenehmigung zurücksendet. Die für die Seychellen zuständige
Delegation der Europäischen Union wird von der Rücksendung der Fanggenehmigung
unterrichtet. 15. Unbeschadet der Bestimmungen
von Kapitel VII (Kontrolle) Nummer 1 dieses Anhangs muss sich die
Fanggenehmigung zu jeder Zeit an Bord des Schiffs befinden. Abschnitt 2
Bedingungen für die Fanggenehmigungen – Gebühren und Vorauszahlungen 1. Eine Fanggenehmigung gilt ab
dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung des Protokolls für ein Jahr und kann
vorbehaltlich der Erfüllung der Antragsbedingungen gemäß Abschnitt 1
verlängert werden. 2. Für die von den Reedern zu
entrichtenden Gebühren werden folgende Beträge je gefangener Tonne zugrunde
gelegt: Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls 55 EUR
je Tonne; Im zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls
60 EUR je Tonne; Im dritten Jahr der Anwendung des Protokolls
65 EUR je Tonne; Im vierten und fünften Jahr der Anwendung des
Protokolls 70 EUR je Tonne; Im sechsten Jahr der Anwendung des Protokolls
75 EUR je Tonne. 3. Die jährliche Vorausgebühr,
die die Reeder zum Zeitpunkt der Beantragung einer Fanggenehmigung bei den
seychellischen Behörden entrichten müssen, wird wie folgt festgesetzt: a.
Ringwadenfänger Im ersten Jahr der
Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 38 500 EUR, das
entspricht 55 EUR pro Tonne für 700 Tonnen Thunfisch und verwandte
Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden. Im zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls
beträgt die Vorauszahlung 42 000 EUR, das entspricht 60 EUR pro
Tonne für 700 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den
Fanggebieten der Seychellen gefangen werden. Im dritten Jahr der Anwendung des Protokolls
beträgt die Vorauszahlung 45 500 EUR, das entspricht 65 EUR pro
Tonne für 700 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den
Fanggebieten der Seychellen gefangen werden. Im vierten und fünften Jahr der Anwendung des
Protokolls beträgt die Vorauszahlung 49 000 EUR, das entspricht
70 EUR pro Tonne für 700 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in
den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden. Im sechsten Jahr der Anwendung des Protokolls
beträgt die Vorauszahlung 52 500 EUR, das entspricht 75 EUR pro
Tonne für 700 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten
der Seychellen gefangen werden. b. Langleiner (über 250 BRZ) Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls
beträgt die Vorauszahlung 6600 EUR, das entspricht 55 EUR pro Tonne
für 120 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der
Seychellen gefangen werden. Im zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls
beträgt die Vorauszahlung 7200 EUR, das entspricht 60 EUR pro Tonne
für 120 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der
Seychellen gefangen werden. Im dritten Jahr der Anwendung des Protokolls
beträgt die Vorauszahlung 7800 EUR, das entspricht 65 EUR pro Tonne
für 120 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der
Seychellen gefangen werden. Im vierten und fünften Jahr der Anwendung des
Protokolls beträgt die Vorauszahlung 8400 EUR, das entspricht 70 EUR
pro Tonne für 120 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den
Fanggebieten der Seychellen gefangen werden. Im sechsten Jahr der Anwendung des Protokolls
beträgt die Vorauszahlung 9000 EUR, das entspricht 75 EUR pro Tonne
für 120 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der
Seychellen gefangen werden. c. Langleiner (unter 250 BRZ) Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls
beträgt die Vorauszahlung 4950 EUR, das entspricht 55 EUR pro Tonne
für 90 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der
Seychellen gefangen werden. Im zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls
beträgt die Vorauszahlung 5400 EUR, das entspricht 60 EUR pro Tonne
für 90 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der
Seychellen gefangen werden. Im dritten Jahr der Anwendung des Protokolls
beträgt die Vorauszahlung 5850 EUR, das entspricht 65 EUR pro Tonne
für 90 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der
Seychellen gefangen werden. Im vierten und fünften Jahr der Anwendung des
Protokolls beträgt die Vorauszahlung 6300 EUR, das entspricht 70 EUR
pro Tonne für 90 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den
Fanggebieten der Seychellen gefangen werden. Im sechsten Jahr der Anwendung des Protokolls
beträgt die Vorauszahlung 6750 EUR, das entspricht 75 EUR pro Tonne
für 90 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der
Seychellen gefangen werden. 4. Unter außergewöhnlichen
Umständen im Zusammenhang mit Piraterie, die für im Rahmen des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens tätige Schiffe eine ernsthafte Bedrohung
darstellt und die Schiffe zwingt, den Indischen Ozean zu verlassen, prüfen
beide Vertragsparteien auf einzelne Anträge von Reedern, die über die
Europäische Kommission zugestellt werden, die Möglichkeit, im Einzelfall eine
zeitanteilige Zahlung anzuwenden. 5. Die zuständigen Behörden der
Seychellen erstellen die Gebührenabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr
auf der Grundlage der Fangmeldungen der Schiffe der Europäischen Union sowie
anderer Angaben, die den zuständigen Behörden der Seychellen vorliegen. 6. Die Abrechnung wird der
Kommission vor dem 31. März des laufenden Jahres übermittelt. Die
Kommission leitet sie vor dem 15. April gleichzeitig an die Reeder und die
Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten weiter. 7. Sind die Reeder nicht mit der
von den zuständigen Behörden der Seychellen vorgelegten Abrechnung
einverstanden, so können sie sich an die für die Überprüfung der Fangstatistiken
zuständigen wissenschaftlichen Institute wie das IRD (Institut de Recherche
pour le Développement), das IEO (Instituto Español de Oceanografia) und das
IPIMAR (Instituto de Investigação das Pescas e do Mar) wenden und anschließend mit
den zuständigen Behörden der Seychellen Rücksprache halten, die ihrerseits die
Kommission benachrichtigen, damit die Endabrechnung bis zum 31. Mai des
laufenden Jahres erstellt werden kann. Äußern sich die Reeder bis zu diesem
Zeitpunkt nicht, so gilt die von den zuständigen Behörden der Seychellen
übermittelte Abrechnung als Endabrechnung. Fällt die Endabrechnung hingegen
niedriger aus als die unter Nummer 2 angegebene Vorauszahlung, so wird
dem Reeder die Differenz nicht erstattet. Abschnitt 3
Versorgungsschiffe 1. Schiffe, die
Fischereifahrzeuge der EU versorgen, welche im Rahmen dieses Protokolls
Fischfang betreiben, unterliegen denselben Vorschriften, Gebührenregelungen und
Bedingungen wie sie nach geschriebenem Recht der Seychellen für andere Schiffe
dieser Art gelten. Im Falle einer Änderung der Vorschriften, Gebührenregelungen
und Bedingungen setzen die Seychellen die Europäische Kommission vor deren
Inkrafttreten über diese Änderung in Kenntnis. 2. Versorgungsschiffe, die unter
der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union fahren, unterliegen in
dem auf sie zutreffenden Maße den Verfahrensvorschriften gemäß Abschnitt 1
für die Übermittlung von Anträgen auf Fanggenehmigungen. Kapitel
II – Fanggebiete 1. Als Fanggebiet wird die AWZ
der Seychellen unter Ausschluss der Sperrgebiete und Gebiete mit
Nutzungsbeschränkung festgelegt. Die geografischen Koordinaten der AWZ der
Seychellen sowie der Sperrgebiete und der Gebiete mit Nutzungsbeschränkung sind
in Anlage 2 aufgeführt. 2. Zum Schutz der handwerklichen
Fischerei in den Gewässern der Seychellen ist den Schiffen der Europäischen
Union die Fischerei in den nach seychellischem Recht gemäß Anlage 2
Nummer 2 nutzungsbeschränkten oder gesperrten Gebieten, deren jeweilige
geografische Position den Vertretern der Reeder oder deren Agenten mitgeteilt
wird, verboten. Kapitel III – Überwachung Abschnitt 1
Aufzeichnung der Fänge 1. Alle Schiffe, die im Rahmen
des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zum Fischfang in den seychellischen
Gewässern berechtigt sind, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde der
Seychellen ihre Fänge wie folgt zu melden, bis das elektronische
Fangmeldesystem (Electronic Catch Reporting System, ERS) von beiden
Vertragsparteien eingeführt wurde: 1.1 Schiffe der Europäischen
Union, die über eine Fanggenehmigung für die seychellischen Gewässer verfügen,
füllen nach den Mustern in den Anlagen 3 und 4 täglich und für jede
Fangreise in seychellischen Gewässern eine Fangmeldung aus. Die Fangmeldung ist
auch bei Nullfängen erforderlich. Die Formulare sind leserlich auszufüllen und
vom Kapitän des Schiffs oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. 1.2 Während ihres Aufenthalts in
seychellischen Gewässern übermitteln die EU-Schiffe der zuständigen Behörde der
Seychellen alle drei (3) Tage die geforderten Informationen in dem in
Anlage 5 vorgegebenen Format. 1.3 Zur Übermittlung der
Fangmeldeformulare gemäß den Nummern 1.1 und 1.3 gehen die
Fischereifahrzeuge der Europäischen Union wie folgt vor: –
Laufen die Schiffe den Hafen von Victoria an, so
sind die ausgefüllten Formulare den seychellischen Behörden innerhalb von fünf
(5) Tagen nach der Ankunft, in jedem Fall jedoch vor Verlassen des Hafens,
je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, zu übergeben; –
in allen anderen Fällen sind die ausgefüllten
Formulare den seychellischen Behörden innerhalb von vierzehn (14) Tagen
nach der Ankunft in einem anderen Hafen als Victoria zu übersenden. 1.4 Gleichzeitig,
d. h. ebenfalls innerhalb der Fristen gemäß Nummer 1.2, sind den
wissenschaftlichen Instituten gemäß Kapitel I Abschnitt 2
Nummer 6 Kopien dieser Fangmeldeformulare zuzusenden. 2. Für Zeiträume, in denen sich
das Schiff nicht in der AWZ der Seychellen aufhält, ist in der vorgenannten
Fangmeldung der Vermerk „Außerhalb seychellischer Gewässer“ einzutragen. 3. Die beiden Vertragsparteien
bemühen sich, ab dem 1. Juni 2014 gemäß den Leitlinien in
Anlage 6 ein System zum elektronischen Austausch von Fang- und Meldedaten
für die Fangtätigkeiten der Schiffe der Europäischen Union in den Gewässern der
Seychellen einzuführen. 4. Sobald das elektronische
Fangmeldesystem operativ ist, werden im Falle technischer Probleme oder in
Störfällen die Fangmeldungen nach Maßgabe der Bestimmungen von Nummer 1
übermittelt. Abschnitt 2
Übermittlung der Fangmeldungen: Einfahrt in seychellische Gewässer und Ausfahrt 1. Für die Zwecke dieses Anhangs
wird die Dauer der Fangreise eines Schiffs der Europäischen Union wie folgt
definiert: – die Zeit zwischen der Einfahrt in
seychellische Gewässer und der Ausfahrt aus diesen Gewässern; – die Zeit zwischen der Einfahrt in
seychellische Gewässer und einer Umladung; – die Zeit zwischen der Einfahrt in
seychellische Gewässer und einer Anlandung auf den Seychellen. 2. Die Schiffe der Europäischen
Union teilen den zuständigen seychellischen Behörden mindestens sechs
(6) Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in seychellische Gewässer
einzufahren oder diese zu verlassen, und melden während ihrer Fangtätigkeit in
seychellischen Gewässern alle drei Tage ihre in diesem Zeitraum getätigten
Fänge. 3. Bei der Mitteilung ihrer
Einfahrt/Ausfahrt teilen die Fischereifahrzeuge auch ihre Position zum
Zeitpunkt der Mitteilung sowie die Mengen und Arten der an Bord befindlichen
Fänge mit. Diese Mitteilungen sind per Fax oder E-Mail in dem in Anlage 5
angegebenen Format an die dort angegebenen Anschriften zu senden. 4. Die zuständigen
seychellischen Behörden können Oberflächen-Langleiner, die nicht mit den
entsprechenden Kommunikationsmitteln ausgestattet sind, von der im vorigen
Absatz genannten Meldepflicht im Format der Anlage 4 entbinden und
stattdessen eine Meldung über Funk auf der Funkfrequenz gemäß Anlage 7 Nummer 3
fordern. 5. Fischereifahrzeuge der
Europäischen Union, die beim Fischfang angetroffen werden, ohne die zuständigen
seychellischen Behörden hiervon unterrichtet zu haben, werden als
Fischereifahrzeuge ohne Fanggenehmigung angesehen. In solchen Fällen finden die
Sanktionen gemäß Kapitel VIII Nummer 1.1 Anwendung. Abschnitt 3
Anlandungen 1. Bezeichneter Hafen für Anlandungen
auf den Seychellen ist Victoria auf der Insel Mahé. 2. Alle Schiffe, die Fänge in
bezeichneten seychellischen Häfen anlanden möchten, teilen der zuständigen
seychellischen Behörde mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit: (a)
Anlandehafen; (b)
Name und internationales Rufzeichen des anlandenden
Schiffs; (c)
Datum und Uhrzeit der Anlandung; (d)
Menge in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet,
aufgeschlüsselt nach Arten, die angelandet werden sollen; (e)
Aufmachung der Erzeugnisse. 3. Anlandungen gelten als
Ausfahrt aus den seychellischen Gewässern im Sinne der Definition in
Abschnitt 2.1. Somit müssen die Schiffe ihre Anlandeerklärungen innerhalb
von vierundzwanzig (24) Stunden nach Abschluss der Anlandung, in jedem
Fall aber bevor das abgebende Schiff den Hafen verlässt (je nachdem, was zuerst
eintritt), an die zuständigen Behörden der Seychellen übermitteln. 4. Thunfischwadenfänger bemühen
sich, den Thunfisch zu Weltmarktpreisen an die Konservenindustrie der
Seychellen und/oder die lokale Industrie abzugeben. 5. Im Hafen von Victoria
anlandende Thunfischwadenfänger bemühen sich, ihre Beifänge zu lokalen
Marktpreisen an lokale Märkte abzugeben. Abschnitt 4
Umladungen 1. Alle Schiffe, die Fänge in
seychellischen Gewässern umladen möchten, führen diese Umladungen ausschließlich
in seychellischen Häfen durch. Umladungen auf See sind verboten, und Verstöße
gegen diese Bestimmung werden nach geltendem seychellischen Recht geahndet. 2. Die betreffenden Reeder oder
ihre Agenten teilen der zuständigen seychellischen Behörde mindestens
24 Stunden im Voraus Folgendes mit: (a)
Hafen oder Gebiet, in dem die Umladung durchgeführt
wird; (b)
Name und internationales Rufzeichen der abgebenden
Fischereifahrzeuge; (c)
Name und internationales Rufzeichen des
aufnehmenden Fischereifahrzeugs und/oder Kühlschiffs; (d)
Datum und Uhrzeit der Umladung; (e)
Menge in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet,
aufgeschlüsselt nach Arten, die umgeladen werden sollen; (f)
Aufmachung der Erzeugnisse. 3. Umladungen gelten als
Ausfahrt aus den seychellischen Gewässern im Sinne der Definition in
Abschnitt 2.1. Somit müssen die Schiffe ihre Fangmeldungen innerhalb von
vierundzwanzig (24) Stunden nach Abschluss der Umladung, in jedem Fall
aber, bevor das abgebende Schiff den Hafen verlässt (je nachdem, was zuerst
eintritt), an die zuständigen Behörden der Seychellen übermitteln. Abschnitt 5
Schiffsüberwachungssystem (VMS) Alle Fischereifahrzeuge der EU, die im Rahmen
dieses Abkommens in den Fanggebieten innerhalb der AWZ der Seychellen Fischfang
betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, müssen bezüglich des
Schiffsüberwachungssystems sämtliche Vorschriften der Anlage 8 einhalten. Kapitel IV – Anheuerung von Seeleuten 1. Jeder Thunfischwadenfänger
nimmt auf seiner Fangreise in seychellischen Gewässern mindestens zwei
qualifizierte Seeleute der Seychellen an Bord, die der zuständige Schiffsagent
in Absprache mit dem Reeder aus einer von der zuständigen seychellischen
Behörde vorgelegten Liste auswählt. Die Leitlinien für die Anheuerung
seychellischer Seeleute auf EU-Schiffen sind in Anlage 9 aufgeführt. 2. Die zuständige Behörde
übermittelt den Reedern oder ihren Agenten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Protokolls und danach jährlich eine Kopie der Liste qualifizierter, von den
Seychellen benannter Seeleute. Die zuständige Behörde informiert die Reeder
oder ihre Agenten unverzüglich, spätestens aber 48 Stunden nach deren
Eintreten, über Änderungen in dieser Liste. Kann der Reeder oder Agent keine
qualifizierten Seeleute anheuern, wird das Schiff von dieser Verpflichtung und
den damit verbundenen Pflichten gemäß diesem Kapitel, insbesondere
nachstehender Nummer 10, befreit. 3. Wenn möglich, bemühen sich
die Reeder, anstelle der vorgeschriebenen Anheuerung von zwei seychellischen
Seeleuten zwei Praktikanten an Bord zu nehmen. Die beiden qualifizierten
Praktikanten können vom Schiffsagenten in Absprache mit dem Reeder aus einer
von der zuständigen Behörde der Seychellen vorgelegten Liste ausgewählt werden. 4. Die Reeder bemühen sich,
weitere seychellische Seeleute anzuheuern. 5. Der Reeder oder der
Schiffsagent teilt der zuständigen seychellischen Behörde die Namen und
sonstigen Personenangaben der seychellischen Seeleute, die auf dem betreffenden
Schiff angeheuert werden sollen, unter Angabe ihrer Dienststellung mit. 6. Die Erklärung der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der
Arbeit gilt uneingeschränkt auch für die auf Schiffen der EU tätigen Seeleute.
Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie
um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen
und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 7. Werden seychellische Seeleute
angeheuert, so werden die Heuerverträge zwischen dem (den) Schiffsagenten der
Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im
Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Seychellen ausgehandelt. Durch
diese Verträge sind die Seeleute an das für sie geltende
Sozialversicherungssystem angeschlossen (d. h. sie sind lebens-, kranken-,
unfall- und rentenversichert) und erhalten die Grundheuer gemäß den
Bestimmungen dieses Kapitels. Den Unterzeichnern wird eine Kopie des Vertrags
ausgehändigt. 8. Werden seychellische Seeleute
angeheuert, so wird ihre Heuer von den Reedern bezahlt. Die Grundheuer der
seychellischen Seeleute, d. h. der Mindestlohn ohne Prämien, wird entweder
auf der Grundlage der nach seychellischem Gesetz vorgesehenen Grundheuer oder
anhand der Mindeststandards der IAO festgesetzt. Die Mindestgrundheuer der
seychellischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die
seychellischer Besatzungsmitglieder, die ähnliche Aufgaben erfüllen, und sie
darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen. 9. Zum Zwecke der Durchsetzung
und Anwendung des Arbeitsrechts der Seychellen gilt der Schiffsagent als
örtlicher Vertreter des Reeders. Im Vertrag zwischen dem Schiffsagenten und den
Seeleuten werden auch die Bedingungen für ihre Rückführung ins Heimatland und
die Rentenleistungen festgelegt. 10. Alle von Schiffen der
Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor der
vorgesehenen Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffs melden.
Erscheint ein Seemann am vorgesehenen Tag zur vorgesehenen Uhrzeit nicht zur
Einschiffung, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung zur
Anheuerung dieses Seemanns befreit. 11. Werden für
Thunfischwadenfänger weniger qualifizierte seychellische Seeleute oder
seychellische Praktikanten als die unter Nummer 1 vorgesehene Mindestzahl
angeheuert, und zwar aus anderen als den unter Nummer 9 genannten Gründen,
so ist der Reeder verpflichtet, einen Pauschalbetrag zu zahlen, der anhand der
Anzahl der Tage berechnet wird, an denen seine Flotte in seychellischen
Gewässern tätig war, wobei die Einfahrt des ersten Fischereifahrzeugs und die
Ausfahrt des letzten Fischereifahrzeugs als Bezugsgrößen zugrunde gelegt
werden, multipliziert mit dem auf 20 EUR festgesetzten Tagessatz. Der
Pauschalbetrag ist spätestens 90 Tage nach Ende der Gültigkeitsdauer der
Fanggenehmigung an die seychellischen Behörden zu entrichten. Kapitel V – Beobachter 1. Beide Vertragsparteien
erkennen die Bedeutung der Einhaltung der sich aus der IOTC-Entschließung
Nr. 11/04 ergebenden Verpflichtungen bezüglich des wissenschaftlichen
Beobachterprogramms an. 2. Im Interesse der Einhaltung
der genannten Verpflichtungen gilt für Beobachter, außer im Falle einer
Platzbegrenzung aus Sicherheitsgründen, Folgendes: 2.1 Schiffe, die im Rahmen des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens über eine Fanggenehmigung für die
seychellischen Gewässer verfügen, nehmen unter folgenden Bedingungen von den
seychellischen Behörden bezeichnete Beobachter an Bord. 2.1.1 Fischereifahrzeuge der Europäischen Union
nehmen auf Antrag der seychellischen Behörden, wenn möglich, im Rahmen eines
regionalen Beobachterprogramms einen Beobachter an Bord. 2.1.2 Die seychellischen Behörden erstellen eine
Liste der Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, sowie eine Liste
der bezeichneten Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand
gehalten. Sie sind unmittelbar nach ihrer Erstellung sowie alle drei Monate
nach entsprechender Aktualisierung an die Europäische Kommission
weiterzuleiten. 2.1.3 Die seychellischen Behörden teilen den betreffenden
Reedern oder den Schiffsagenten den Namen des an Bord des jeweiligen Schiffs
zu nehmenden Beobachters spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen
Einschiffungstermin mit. 3. Die Dauer der Anwesenheit von
Beobachtern an Bord wird von den seychellischen Behörden festgesetzt,
übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderliche Zeit, es sei denn, der Beobachter wurde im Rahmen von regionalen
Beobachterprogrammen ernannt; in diesem Fall kann er an Bord bleiben, um seine
Pflichten im Zusammenhang mit dem Programm zu erfüllen. Die seychellischen
Behörden informieren die Reeder oder ihre Schiffsagenten darüber, wenn sie den
Namen des für das betreffende Schiff bezeichneten Beobachters mitteilen. 4. Die Bedingungen für die
Anbordnahme von Beobachtern werden nach Mitteilung der Liste der betreffenden
Schiffe zwischen den Reedern oder ihren Schiffsagenten und den seychellischen
Behörden einvernehmlich festgelegt. 5. Die Reeder teilen innerhalb
von zwei Wochen sowie zehn Tage im Voraus mit, in welchem seychellischen Hafen
und an welchem Tag sie Beobachter an Bord zu nehmen beabsichtigen. 6. Wird der Beobachter in einem
ausländischen Hafen an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder
übernommen. Verlässt ein Schiff die Gewässer der Seychellen mit einem (oder
zwei) seychellischen Beobachtern an Bord, so sind alle erforderlichen
Vorkehrungen zu treffen, damit der (die) Beobachter auf Kosten des Reeders so
schnell wie möglich auf die Seychellen zurückgeführt wird (werden). 7. Findet sich der Beobachter
nicht innerhalb von zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt zur
vereinbarten Uhrzeit am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger
verpflichtet, den Beobachter an Bord zu nehmen. 8. Der Beobachter wird wie ein
Offizier behandelt. Er hat folgende Aufgaben: 8.1 Beobachtung der Fangtätigkeiten der
Schiffe; 8.2 Überprüfung der Position der Schiffe beim
Fischfang; 8.3 Erstellen einer Übersicht der verwendeten
Fanggeräte; 8.4 Überprüfung der im Logbuch eingetragen
Fangdaten für die seychellischen Gewässer; 8.5 Überprüfung der Anteile von Beifängen und
Schätzung der Rückwurfmengen; 8.6 wöchentliche Übermittlung der Fangdaten,
einschließlich der in den seychellischen Gewässern an Bord genommenen Fang- und
Beifangmengen, per Fax oder E-Mail oder mit anderen Kommunikationsmitteln. 9. Die Kapitäne von
Fischereifahrzeugen treffen alle angemessenen Vorkehrungen, um Sicherheit und
Wohlergehen von Beobachtern an Bord zu gewährleisten. 10. Gleichermaßen ist Beobachtern
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jede erforderliche Unterstützung zu
gewähren. Der Kapitän gewährt ihnen Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen in
unmittelbarem Zusammenhang mit den Fangtätigkeiten des Schiffs, d. h. dem
Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffs, zu denen
sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang haben müssen. 11. Während ihres Aufenthalts an
Bord 11.1 treffen die Beobachter alle geeigneten
Vorkehrungen, damit ihre Einschiffung und ihre Anwesenheit an Bord die
Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern; 11.2 gehen die Beobachter mit den an Bord
befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahren die
Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffs. 12. Am Ende des
Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffs erstellen die Beobachter
einen von ihnen zu unterzeichnenden Tätigkeitsbericht, der den zuständigen
seychellischen Behörden mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird.
Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffs ausgehändigt, wenn die
Beobachter von Bord gehen. 13. Die Reeder tragen die Kosten
der Unterbringung von Beobachtern zu den gleichen Bedingungen, wie sie für
Offiziere des Schiffs gelten. 14. Vergütung und Abgaben der
Beobachter gehen zulasten der zuständigen seychellischen Behörden. Kapitel VI – Nutzung von Hafenanlagen,
Versorgung und andere Dienstleistungen Schiffe der Europäischen Union nehmen auf den
Seychellen nach Möglichkeit alle für ihre Tätigkeit erforderlichen Versorgungs-
und anderen Dienstleistungen in Anspruch. Die seychellischen Behörden legen im
Einvernehmen mit den Reedern die Bedingungen für die Nutzung der Hafenanlagen
sowie erforderlichenfalls die Inanspruchnahme von Versorgungs- und anderen
Dienstleistungen fest. Kapitel VII – Kontrolle Die Schiffe
respektieren das geschriebene Recht der Seychellen hinsichtlich der Fanggeräte,
der technischen Spezifikationen dieser Geräte und aller anderen technischen
Vorschriften für ihre Fangtätigkeiten sowie die von der Thunfischkommission für
den Indischen Ozean erlassenen Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und sonstigen
Maßnahmen. 1. Liste der Schiffe Die Europäische
Union führt eine aktuelle Liste der Schiffe, für die im Rahmen dieses
Protokolls eine Fanggenehmigung erteilt wurde. Diese Liste wird den für die
Fischereiüberwachung zuständigen seychellischen Behörden nach ihrer Erstellung
sowie nach jeder Aktualisierung umgehend übermittelt. 2. Kontrollverfahren 2.1 Die Kapitäne der Fischerfahrzeuge
der Europäischen Union, die in seychellischen Gewässern Fischfang betreiben,
kooperieren mit allen seychellischen Beamten, die zur Inspektion und Kontrolle
von Fischereitätigkeiten befugt sind und sich als solche ausweisen. 2.2 Im Interesse einer sichereren
Überwachung und unbeschadet des geschriebenen Rechts der Seychellen sollte das
Anbordkommen der Beamten so erfolgen, dass das Inspektionsschiff und die
Inspektoren als kontrollbefugte Beamte der Seychellen identifiziert werden können.
2.3 Die Seychellen übermitteln der
Europäischen Union eine Liste mit allen Inspektionsschiffen, die im Einklang
mit den Empfehlungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Fischbestände (UNFSA) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der
Vereinten Nationen (FAO) für Inspektionen auf See eingesetzt werden. Diese
Liste sollte unter anderem Folgendes enthalten: ·
die Namen der Patrouillenschiffe; ·
genauere Angaben zu den Patrouillenschiffen; ·
Fotos der Patrouillenschiffe. 2.4 Die Seychellen können auf Antrag der
Europäischen Union oder einer von ihr beauftragten Einrichtung EU-Inspektoren
gestatten, die Tätigkeiten von Schiffen der EU, einschließlich Umladungen, im
Rahmen von Kontrollen an Land zu beobachten. 2.5 Nachdem die Inspektion abgeschlossen
und der Inspektionsbericht vom Inspektor unterschrieben wurde, wird der Bericht
dem Kapitän zur Unterzeichnung und gegebenenfalls zur Anbringung von
Kommentaren und Bemerkungen vorgelegt. Diese Unterschrift beeinträchtigt nicht
die Rechte und Mittel der Vertragsparteien im Rahmen von Verfahren bei zur Last
gelegten Verstößen. Bevor das Inspektionsteam das Schiff verlässt, wird dem
Schiffskapitän eine Kopie des Inspektionsberichts ausgehändigt. 2.6 Die kontrollbefugten Beamten dürfen
nicht länger an Bord bleiben, als zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich
ist. 3. Die Kapitäne von
Fischereifahrzeugen der Europäischen Union, die in einem Hafen der Seychellen
anlanden oder umladen, gestatten und erleichtern die Kontrolle dieser Vorgänge
durch befugte seychellische Inspektoren. 4. Bei Verstoß gegen die
Bestimmungen dieses Kapitels behält sich die Regierung der Seychellen das Recht
vor, die Fanggenehmigung des betreffenden Fischereifahrzeugs bis zur Abwicklung
der Formalitäten auszusetzen und die nach seychellischem Recht geltenden
Sanktionen zu verhängen. Der Flaggenmitgliedstaat und die Europäische
Kommission sind entsprechend zu unterrichten. Kapitel VIII – Durchsetzung 1. Sanktionen (1)
Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der vorstehenden
Kapitel, der Vorschriften für die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender
Meeresressourcen oder das geschriebene Recht der Seychellen finden die nach
geschriebenem seychellischen Recht geltenden Sanktionen Anwendung. (2)
Der Flaggenmitgliedstaat und die Europäische
Kommission sind umgehend und umfassend über etwaige Sanktionen und die
diesbezügliche Sachlage zu unterrichten. (3)
Wird eine Sanktion in Form der Aussetzung oder des
Widerrufs einer Fanggenehmigung verhängt, so kann die Europäische Kommission
für die restliche Gültigkeitsdauer der ausgesetzten oder widerrufenen
Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug eines anderen Reeders eine andere
Fanggenehmigung beantragen. 2. Aufbringung und Festhalten
von Fischereifahrzeugen 3. Die seychellischen Behörden
informieren die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Union
und den EU-Flaggenstaat umgehend über die Aufbringung und/oder das Festhalten
eines im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens operierenden
Fischereifahrzeugs und übermitteln innerhalb von 48 Stunden eine Kopie des
Inspektionsberichts, in dem der Sachverhalt und die Gründe für die Aufbringung
und/oder das Festhalten dargelegt sind. 4. Verfahren für den
Informationsaustausch bei Aufbringung und/oder Festhalten (1)
Unter Einhaltung der im geschriebenen Recht der
Seychellen betreffend die Aufbringung und/oder das Festhalten vorgesehenen
Fristen und Verfahrensvorschriften für die Strafverfolgung findet nach Erhalt
der obigen Informationen eine Konsultationssitzung zwischen der Europäischen
Kommission und den zuständigen seychellischen Behörden statt, an der
möglicherweise auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnimmt. (2)
Im Laufe dieser Sitzung tauschen die
Vertragsparteien sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen
können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Schiffsagent wird über
das Ergebnis der Sitzung und über alle sich aus der Aufbringung und/oder dem
Festhalten ergebenden Maßnahmen informiert. 5. Beilegung der Streitigkeit
bei Aufbringung und/oder Festhalten (1)
Bei mutmaßlichem Verstoß sollte möglichst eine
gütliche Einigung angestrebt werden. Nach geschriebenem Recht der Seychellen
muss dieses Verfahren spätestens drei Tage nach der Aufbringung und/oder dem
Festhalten abgeschlossen sein. (2)
Bei gütlicher Einigung wird die Höhe des Bußgeldes
nach geschriebenem Recht der Seychellen festgesetzt. Ist eine gütliche Einigung
nicht möglich, so nimmt das Strafverfahren seinen Lauf. (3)
Das Fischereifahrzeug wird freigegeben und sein
Kapitän freigesetzt, sobald die Verpflichtungen aus der gütlichen Einigung
erfüllt sind und das Strafverfahren abgeschlossen wurde. 6. Die Europäische Kommission
wird über die Delegation der Europäischen Union über den Verlauf etwaiger
Strafverfahren und Sanktionen auf dem Laufenden gehalten. Anlagen Anlage 1 – Antragsformular für eine
Fanggenehmigung Anlage 2 – Geografische Koordinaten (1)
der AWZ der Seychellen (2)
von Gebieten, die Verboten oder Beschränkungen
unterliegen Anlage 3 – Fischereilogbuchblatt
Thunfischwadenfänger Anlage 4 – Fischereilogbuchblatt Langleiner Anlage 5 – Format der Meldungen Anlage 6 – Rahmenleitlinien ERS Anlage 7 – Kontaktdaten Seychellen (1)
Fischereibehörde der Seychellen (4)
Genehmigungsbehörde der Seychellen (5)
FÜZ der Seychellen Anlage 8 – Rahmenleitlinien VMS Anlage 9 – Leitlinien für das Anheuern von
seychellischen Seeleuten auf Ringwadenfängern der EU Anlage 1 GENEHMIGUNGSBEHÖRDE DER SEYCHELLEN Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung für
ausländische Schiffe I
– ANTRAGSTELLER 1. Name
des Antragstellers:
............................................................................................................................................................................... 2. Name
der Erzeugerorganisation (EO) oder des Vertreters des Reeders: ......................................................................................... 3. Anschrift
der EO oder des Vertreters des Reeders:
............................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................................................... 4. Telefon:.................................................... Fax:
................................... E-Mail: …………………………………………………….…………………………… 5. Name
des Kapitäns: ..............................................
Staatsangehörigkeit: ............................... E-Mail:
……………………………..…..……………………………… 6. Reeder
oder Charterbetrieb (falls nicht
Antragsteller):………………………………………………………….……………………………………………………… II
– Angaben zum Schiff 1. Schiffsname:
....................................................................................................................................................................................... 2. Flaggenstaat:………………………………………….…….……………....…
Registrierhafen:....................................................................................... 3. Externe
Kennzeichnung: ............................. MMSI-Nummer: ………….………....……….……. IMO-Nummer:…………………..……….………
RFO-Nummer:…………….…………… 5. Derzeitige
Flaggenzugehörigkeit erworben am (TT/MM/JJJJ):
......./......./......... Frühere Flagge
(falls zutreffend):.…………………………………………………… 6. Bauort:
..................................................................... Datum
(TT/MM/JJJJ): …...../…..../…….….. Internationales Rufzeichen:
..................................
7. Funkfrequenz:
HF: ……………………………… VHF: …………………............ Satellitentelefon-Nummer des Schiffs:………….……………….…………………… III
– Technische Daten des Schiffs 1. Länge
über alles (in Meter): .................................... Breite über alles
(in Meter): ................................... BRZ: …………………….……….……
Nettotonnage:…..……...…..…………….. 2. Rumpfmaterial Stahl
¨ Holz ¨ Polyester ¨ Anderes ¨ ………………………………………………………………… 3. Maschinentyp:……………………………………………….
Maschinenleistung (in PS): ..................... Hersteller der Maschine:
........................................ 4. Maximalzahl
der Besatzungsmitglieder: ........................ Anzahl der im Rahmen des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens an Bord genommenen Seeleute:
………................................................................................ 5. Art der
Haltbarmachung an Bord: Eis ¨ Kühlung ¨ Gemischt ¨ Tiefkühlung¨ 6. Verarbeitungskapazität
pro Tag (24h) in Tonnen: ................... Anzahl der
Fischladeräume:................ Fischladekapazität insgesamt (in m³):
.................. .... 7. Schiffstyp:
¨
Wadenfänger¨ Langleiner ¨ Hilfsschiff
(*) 8. VMS.
Angaben zum Gerät für die automatische Ortung: Hersteller:
……………………..…………..…………………Modell: ………………..………………………………… Seriennummer:…………………….
………………….. Version
der Software: ......................................................
Satellitenbetreiber (MCSP): ……………………….…………………………..…………..…………. IV
— Fangtätigkeit 1. Zulässiges
Fanggerät:
............................................................................................................................................... 2. Zulässige
Fischereizonen: ………………………………………………….. Zielarten: …………………………………………..…………….. 3. Beantragter
Gültigkeitszeitraum von (TT/MM/JJJJ): ……..… / ………. / ………..……. bis: …….…./ ……..
/ ……..…… 4. Vorschriften
für die Beseitigung von Beifängen: GEMÄSS FISCHEREIGESETZ UND
FISCHEREIVERORDNUNG 5. Berichtspflicht:
GEMÄSS FISCHEREIGESETZ UND FISCHEREIVERORDNUNG 6. Bezeichnete
Häfen für Anlandungen/Umladungen: PORT VICTORIA, MAHE, SEYCHELLEN Der Unterzeichnende versichert, die
Angaben in diesem Antrag wahrheitsgemäß und richtig und nach bestem Wissen und
Gewissen gemacht zu haben. Ausgestellt in
________________________________________, _____ _______________________ 20__
___ Unterschrift des
Antragstellers: _______________________________________________________________ VON DER BEHÖRDE AUSZUFÜLLEN Lizenzgebühr in EUR:
_________________________________________ Bearbeitungsgebühr in EUR:
_________________________________________ ¨ Bar ¨ Scheck Nr.:
_________________________ ¨ Auftragsnr. der
Banküberweisung: __________________________Quittung Nr.: ______________ Unterschrift des Kassenführers:
______________________________________________________ Datum (TT/MM/JJJJ): ____
/ _____ / ___________ (*) Die Liste der von diesem
Hilfsschiff versorgten Fischereifahrzeuge sollte, sofern möglich, diesem
Formular beigefügt werden. In der Liste sollten der Name und die RFO-Nummer
(IOTC) aufgeführt sein. Anlage 2.1 Geografische Koordinaten 1. AWZ der Seychellen Punkt || Breitengrad || Längengrad 1 || 07° 46' S || 43° 15' O 2 || 06° 04' S || 46° 41' O 3 || 06° 19' S || 47° 49' O 4 || 06° 30' S || 48° 40' O 5 || 05° 41' S || 49° 57' O 6 || 04° 32' S || 50° 04' O 7 || 01° 38' S || 52° 36' O 8 || 00° 29' S || 56° 03' O 9 || 02° 39' S || 58° 48' O 10 || 04° 01' S || 59° 15' O 11 || 05° 34' S || 59° 09' O 12 || 07° 10' S || 59° 30' O 13 || 08° 27' S || 59° 22' O 14 || 08° 33' S || 58° 23' O 15 || 08° 45' S || 56° 25' O 16 || 08 ° 56' S || 4 ° 30' O 17 || 09° 39' S || 53° 53' O 18 || 12° 17' S || 53° 49' O 19 || 12° 47' S || 53° 14' O 20 || 11° 31' S || 50° 29' O 21 || 11° 05' S || 50° 42' O 22 || 10° 17' S || 49° 26' O 23 || 11° 01' S || 48° 30' O 24 || 10° 47' S || 47° 33' O 25 || 10° 37' S || 46° 56' O 26 || 11° 12' S || 45° 47' O 27 || 10° 55' S || 45° 31' O 28 || 10° 27' S || 44° 51' O 29 || 08° 05' S || 43° 10' O Anlage 2.2 Geografische
Koordinaten 2.
Fischereizonen innerhalb der AWZ der Seychellen, die Verboten oder Beschränkungen
unterliegen (gemäß
den Gesetzen der Seychellen, Fischereigesetz Kapitel 82, überarbeitete
Ausgabe 2010) Zone
1: Insel Mahé und Seychelles Bank Breitengrad Längengrad Punkt
'01. 5° 22.0' S 57° 23.04' O Punkt
'02. 3° 40.0' S 56° 06.9' O Punkt
'03. 3° 30.0' S 55° 11.0' O Punkt
'04. 3° 55.0' S 54° 23.0' O Punkt
'05. 4° 44.0' S 56° 08.0' O Punkt
'06. 5° 38.0' S 56° 08.0' O Punkt
'07. 6° 34.04' S 56° 02.0' O Punkt
'08. 6° 34.0' S 56° 23.0' O,
und zurück zu Punkt 1, dem Ausgangspunkt Zone
2 – Insel Platte Breitengrad Längengrad Punkt
'01. 6° 06.3' S 55° 35.6' O Punkt
'02. 5° 39.0' S 55° 35.6' O Punkt
'03. 5° 39.0' S 55° 10.0' O Punkt
'04. 5° 39.0' S 55° 10.0' O, und zurück zu
Punkt 1, dem Ausgangspunkt Zone
3 – Insel Coetivy Breitengrad Längengrad Punkt
'01. 7° 23.0' S 56° 25.0' O Punkt
'02. 6° 53.0' S 56° 35.0' O Punkt
'03. 6° 53.0' S 56° 06.0' O Punkt
'04. 6° 06.3' S 55° 10.0' O,
und zurück zu Punkt 1, dem Ausgangspunkt Zone
4 – Fortune Bank Breitengrad Längengrad Punkt
'01. 7° 35.0' S 57° 13.0' O Punkt
'02. 7° 01.0' S 56° 56.0' O Punkt
'03. 7° 01.0' S 56° 45.0' O Punkt
'04. 7° 16.0' S 56° 40.0' O Punkt
'05. 7° 35.0' S 56° 49.0' O,
und zurück zu Punkt 1, dem Ausgangspunkt Zone
5 – Inselgruppe Amiranten Breitengrad Längengrad Punkt
'01. 5° 45.0' S 53° 55.0' O Punkt
'02. 4° 41.0' S 53° 35.6' O Punkt
'03. 4° 41.0' S 53° 13.0' O Punkt
'04. 6° 09.0' S 52° 36.0' O Punkt
'05. 6° 33.0' S 53° 06.0' O, und zurück zu
Punkt 1, dem Ausgangspunkt Zone
6 – Insel Alphonse Breitengrad Längengrad Punkt
'01. 7° 21.5' S 52° 56.5' O Punkt
'02. 6° 48.0' S 52° 56.5' O Punkt
'03. 6° 48.0' S 52° 32.0' O Punkt
'04. 7° 21.5' S 52° 32.0' O, und zurück zu
Punkt 1, dem Ausgangspunkt Zone
7 – Providence, Farquhar, St. Pierre und Wizard Reef Breitengrad Längengrad Punkt
'01. 10° 20.0' S 51° 29.0' O Punkt
'02. 8° 39.0' S 51° 12.0' O Punkt
'03. 9° 04.0' S 50° 28.0' O Punkt
'04. 10° 30.0' S 50° 46.0' O, und zurück zu
Punkt 1, dem Ausgangspunkt Zone
8 – Cosmoledo-Atoll und Insel Astove Breitengrad Längengrad Punkt
'01. 10° 18.0' S 48° 02.0' O Punkt
'02. 9° 34.0' S 47° 49.0' O Punkt
'03. 9° 23.0' S 47° 34.0' O Punkt
'04. 9° 39.0' S 47° 14.0' O Punkt
'05. 10° 18.0' S 47° 36.0' O, und zurück zu
Punkt 1, dem Ausgangspunkt Zone
9 – Inseln Aldabra und Assomption Breitengrad Längengrad Punkt
'01. 9° 54.0' S 46° 44.0' O Punkt
'02. 9° 10.0' S 46° 44.0' O Punkt
'03. 9° 10.0' S 46° 01.0' O Punkt
'04. 9° 59.0' S 46° 01.0' O,
und zurück zu Punkt 1, dem Ausgangspunkt Anlage 3 Statement of catch form for tuna seiners /
Fiche de déclaration de captures pour thoniers senneurs / Fangmeldung für
Thunfischwadenfänger DEPART / SALIDA / DEPARTURE || ARRIVEE / LLEGADA / ARRIVAL || NAVIRE / BARCO / VESSEL || PATRON / PATRON / MASTER || FEUILLE PORT / PUERTO / PORT DATE / FECHA / DATE HEURE / HORA / HOUR LOCH / CORREDERA / LOCH || PORT / PUERTO / PORT DATE / FECHA / DATE HEURE / HORA / HOUR LOCH / CORREDERA / LOCH || || || HOJA / SHEET N° DATE FECHA DATE || POSITION (chaque calée ou midi) POSICION (cada lance o mediadia) POSITION (each set or midday) || CALEE LANCE SET || CAPTURE ESTIMEE ESTIMACION DE LA CAPTURA ESTIMATED CATCH || ASSOCIATION ASSOCIACION ASSOCIATION || COMMENTAIRES OBSERVATIONES COMMENTS || || COURANT CORRIENTE CURRENT || || || || 1 ALBACORE RABIL YELLOWFIN || 2 LISTAO LISTADO SKIPJACK || 3 PATUDO PATUDO BIGEYE || AUTRE ESPECE préciser le/les nom(s) OTRA ESPECIE dar el/los nombre(s) OTHER SPECIES give name(s) || REJETS préciser le/les nom(s) DESCARTES dar el/los nombre(s) DISCARDS give name(s) || || || || || || || Route/Recherche, problèmes divers, type d'épave (naturelle/artificielle, balisée, bateau), prise accessoire, taille du banc, autres associations, … Ruta/Busca, problemas varios, tipo de objeto (natural/artificial, con baliza, barco), captura accesoria, talla del banco, otras asociaciones, … Steaming/Searching, miscellaneous problems, log type (natural/artificial, with radio beacon, vessel), by catch, school size, other associations, … || || Taille Talla Size || Capture Captura Catch || Taille Talla Size || Capture Captura Catch || Taille Talla Size || Capture Captura Catch || Nom Nombre Name || Taille Talla Size || Capture Captura Catch || Nom Nombre Name || Taille Talla Size || Capture Captura Catch Une calée par ligne / Uno lance cada línea / One set by line || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || UNTERSCHRIFT DATUM Anlage 4 Anlage 5 Format der Meldungen Meldung bei
Einfahrt (COE)[3]
Inhalt || Übermittlung Ziel || SFA Aktionscode || COE Schiffsname || Internationales Rufzeichen || Position bei Einfahrt || LT/LG Datum und Uhrzeit (UTC) der Einfahrt || TT/MM/JJJJ – hh:mm Menge Fisch je Art an Bord: || Gelbflossenthun (YFT) || (t) Großaugenthun (BET) || (t) Echter Bonito (SKJ) || (t) Andere (bitte angeben) || (t) Meldung bei Ausfahrt (COX)[4] Inhalt || Übermittlung Ziel || SFA Aktionscode || COX Schiffsname || Internationales Rufzeichen || Position bei Einfahrt || LT/LG Datum und Uhrzeit (UTC) der Ausfahrt || TT/MM/JJJJ – hh:mm Menge Fisch je Art an Bord: || Gelbflossenthun (YFT) || (t) Großaugenthun (BET) || (t) Echter Bonito (SKJ) || (t) Andere (bitte angeben) || (t) Fangmeldung (CAT) innerhalb
der Fanggebiete in der seychellischen AWZ[5] Inhalt || Übermittlung Ziel || SFA Aktionscode || CAT Schiffsname || Internationales Rufzeichen || Datum und Uhrzeit (UTC) der Meldung || TT/MM/JJJJ – hh:mm Menge Fisch je Art an Bord: || Gelbflossenthun (YFT) || (t) Großaugenthun (BET) || (t) Echter Bonito (SKJ) || (t) Andere (bitte angeben) || (t) Anzahl der Hols seit der letzten Meldung || Alle Berichte sind über
folgende Nummern bzw. Adressen an die zuständige Behörde zu senden: E-Mail: fmcsc@sfa.sc Fax: +248 4225 957 Postanschrift: Seychelles
Fishing Authority, P.O. Box 449, Fishing Port, Mahé, Seychelles Anlage 6 Rahmenleitlinien für die
Durchführung und Verwaltung eines elektronischen Systems zur Aufzeichnung und
Meldung der Fangdaten (ERS) Allgemeine
Bestimmungen 1. Jedes Fischereifahrzeug der
EU muss, wenn es in den seychellischen Gewässern Fischfang betreibt, mit einem
elektronischen System (nachstehend „ERS“) ausgestattet sein, mit dem die Daten
über die Fangtätigkeiten des Schiffs (nachstehend „ERS-Daten“) aufgezeichnet
und übertragen werden können. 2. Schiffe der EU, die nicht mit
einem ERS ausgestattet sind oder deren an Bord installiertes ERS nicht funktioniert,
sind nicht berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten in die Gewässer der
Seychellen einzufahren. 3. Die ERS-Daten werden
entsprechend diesen Leitlinien an das Fischereiüberwachungszentrum
(nachstehend „FÜZ“) des Flaggenstaats übermittelt, das die automatische
Übermittlung an das FÜZ der Seychellen sicherstellt. 4. Der Flaggenstaat und die
Seychellen stellen sicher, dass ihre FÜZ über die entsprechende Hardware und
Software, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format
[verfügbar unter http://ec.europa.eu/cfp/control/codes/index_en.htm]
erforderlich sind, sowie über Backup-Verfahren zur Aufzeichnung und
elektronischen Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei
Jahren verfügen. 5. Jede Änderung oder
Aktualisierung des unter Nummer 3 genannten Formats wird festgestellt und
datiert und muss sechs Monate nach ihrer Einführung betriebsbereit sein. 6. Zur Übermittlung der
ERS-Daten müssen die als DEH (Data Exchange Highway – Datenautobahn)
bezeichneten und von der Europäischen Kommission im Namen der EU verwalteten
elektronischen Kommunikationsmittel genutzt werden. 7. Der Flaggenstaat und die
Seychellen benennen jeweils einen einzigen ERS-Ansprechpartner: (a)
Die jeweiligen ERS-Ansprechpartner werden für einen
Zeitraum von mindestens sechs Monaten benannt. (b)
Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ der
Seychellen teilen einander bis zum 1.4.2014 die Kontaktdaten (Name, Anschrift,
Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse) ihres ERS-Ansprechpartners mit. (c)
Jede Änderung dieser Kontaktdaten ist unverzüglich
mitzuteilen. Berichterstattung
und Übermittlung von ERS-Daten 1. Die Fischereifahrzeugen der
EU müssen (a)
für jeden Tag, an dem sie sich in den Gewässern der
Seychellen aufhalten, täglich die ERS-Daten übermitteln; (b)
für jeden Hol die Menge aller gefangenen und an
Bord behaltenen Zielarten bzw. Beifänge und/oder Rückwurfmengen aufzeichnen; (c)
für jede Art, die in der von den Seychellen
ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, auch Nullfänge angeben; (d)
jede Art durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig
angeben; (e)
die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht und
gegebenenfalls als Stückzahl angeben; (f)
für jede Art, die in der von den Seychellen
ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, in den ERS-Daten die umgeladenen
und/oder angelandeten Mengen aufzeichnen; (g)
bei jeder Einfahrt (Meldung „COE“) in die Gewässer
der Seychellen und bei jeder Ausfahrt (Meldung „COX“) aus diesen Gewässern eine
spezifische Meldung abgeben, in der für jede Art, die in der von den
Seychellen ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, die zum Zeitpunkt der
Ein- bzw. Ausfahrt an Bord befindlichen Mengen angegeben sind; (h)
täglich bis spätestens 23.59 UTC die ERS-Daten in
dem unter Nummer 3 genannten Format an das FÜZ des Flaggenstaats
übermitteln. 2. Der Kapitän ist für die
Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich. 3. Das FÜZ des Flaggenstaats
leitet die ERS-Daten automatisch und umgehend an das FÜZ der Seychellen weiter. 4. Das FÜZ der Seychellen
bestätigt den Empfang der ERS-Daten durch eine Antwortmeldung und behandelt
alle ERS-Daten vertraulich. Ausfall des ERS
an Bord eines Schiffs und/oder der Übertragung der ERS-Daten zwischen dem
Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats 1. Der Flaggenstaat informiert
den Kapitän und/oder den Reeder (bzw. dessen Vertreter) eines Schiffs unter
seiner Flagge unverzüglich über jede technische Störung des ERS an Bord des
Schiffs oder über jede Nicht-Übermittlung von ERS-Daten zwischen dem Schiff und
dem FÜZ des Flaggenstaats. 2. Der Flaggenstaat setzt die
Seychellen über den Fehler und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis. 3. Bei Ausfall des ERS an Bord
des Schiffs sorgen der Kapitän und/oder der Reeder dafür, dass das fehlerhafte
Gerät innerhalb von zehn Tagen repariert oder ausgetauscht wird. Läuft das
Schiff innerhalb dieser zehn Tage einen Hafen an, so darf es seine
Fangtätigkeit in den Gewässern der Seychellen erst dann wiederaufnehmen, wenn
das ERS einwandfrei funktioniert, es sei denn, die Seychellen erteilen eine
Ausnahmegenehmigung. 4. Ein Fischereifahrzeug mit
defektem ERS darf erst dann wieder auslaufen, wenn (a)
das System erneut zur Zufriedenheit des
Flaggenstaats und der Seychellen funktioniert oder (b)
das Schiff nicht die Absicht hat, seine
Fangtätigkeit in den Gewässern der Seychellen wiederaufzunehmen, und vom
Flaggenstaat die Genehmigung erhält. In diesem Fall informiert der Flaggenstaat
vor Auslaufen des Schiffs die Seychellen über seine Entscheidung. 5. Jedes EU-Schiff, das mit
einem defekten ERS in den Gewässern der Seychellen Fischfang betreibt, muss
täglich bis spätestens 23.59 UTC alle ERS-Daten über ein anderes verfügbares
und den Seychellen zugängliches elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ
des Flaggenstaats übermitteln, und zwar so lange, bis das ERS innerhalb der
unter Nummer 14 genannten Frist repariert ist. 6. Das FÜZ des Flaggenstaats
übermittelt die ERS-Daten, die den Seychellen aufgrund eines unter
Nummer 12 beschriebenen Ausfalls nicht über das ERS zur Verfügung gestellt
werden konnten, in einer anderen einvernehmlich vereinbarten elektronischen
Form an das FÜZ der Seychellen. Dieser alternative Übermittlungsweg gilt als
prioritär, da die normalerweise geltenden Fristen für die Übermittlung nicht
eingehalten werden können. 7. Erhält das FÜZ der Seychellen
von einem Schiff an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine ERS-Daten, können die
Seychellen das Schiff anweisen, zum Zwecke einer Untersuchung unverzüglich in
einen von den Seychellen bezeichneten Hafen einzulaufen. Ausfall des FÜZ
–Nichtempfang der ERS-Daten durch das FÜZ der Seychellen 1. Erhält eines der FÜZ keine
ERS-Daten, informiert der ERS-Ansprechpartner umgehend den ERS-Ansprechpartner
des anderen FÜZ und arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems
mit. 2. Das FÜZ des Flaggenstaats und
das FÜZ der Seychellen verständigen sich bis 1.6.2014 auf die alternativen
elektronischen Kommunikationsmittel, die bei Ausfall eines FÜZ zur Übermittlung
der ERS-Daten zu verwenden sind und informieren einander unverzüglich über jede
Änderung. 3. Meldet das FÜZ der
Seychellen, dass ERS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des
Flaggenstaats die Ursachen des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um
das Problem zu beheben. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert das FÜZ der
Seychellen und die EU innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Ausfall
festgestellt wurde, über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen. 4. Nimmt die Behebung des
Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des
Flaggenstaats die fehlenden ERS-Daten unter Nutzung der unter Nummer 17
genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das FÜZ der
Seychellen. 5. Die Seychellen unterrichten
ihre zuständigen Überwachungs- und Kontrolleinrichtungen, damit die Schiffe
der EU nicht wegen der aufgrund des Ausfalls eines FÜZ fehlenden Übermittlung
der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden. Wartung eines
FÜZ 1. Über geplante
Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der
Austausch von ERS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens
72 Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Zeitpunkt
und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten ist
das andere FÜZ so bald wie möglich zu informieren. 2. Während der Wartungsarbeiten
kann die Bereitstellung von ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut
betriebsbereit ist. Die betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach
Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt. 3. Nehmen die Wartungsarbeiten
mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung der
unter Nummer 17 genannten alternativen elektronischen
Kommunikationsmittel an das andere FÜZ übermittelt. 4. Die Seychellen unterrichten
ihre zuständigen Überwachungs- und Kontrolleinrichtungen, damit die Schiffe
der EU nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden
Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden. Anlage 7 Kontaktdaten Seychellen 1. Fischereibehörde der Seychellen Anschrift: E-Mail: Telefon: Fax: 2. Genehmigungsbehörde der Seychellen Anschrift: E-Mail: Telefon: Fax: 3. Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) der Seychellen Anschrift: E-Mail: Telefon: Fax: Ansprechpartner Name: E-Mail: Mobiltelefon: Anlage 8 Schiffsüberwachungssystem (VMS) Allgemeine
Grundsätze 1. Alle Fischereifahrzeuge der
EU, die in den Fanggebieten der Seychellen Fischfang betreiben oder zu
betreiben beabsichtigen, müssen bezüglich des in Kapitel 3
Abschnitt 5 des Anhangs zum Protokoll genannten Schiffsüberwachungssystems
sämtliche nachstehende Vorschriften einhalten. 2. Schiffe der EU, die nicht mit
einem VMS-Schiffsortungsgerät ausgestattet sind oder deren an Bord
installiertes Ortungsgerät nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur
Durchführung von Fangtätigkeiten in die Gewässer der Seychellen einzufahren. 3. Die Positionen und Bewegungen
von Schiffen werden unterschiedslos und unter anderem mit Hilfe von VMS gemäß
nachstehenden Bestimmungen überwacht. 4. Für die Zwecke des VMS teilen
die seychellischen Behörden den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) der
Flaggenstaaten die geografischen Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der
seychellischen Fanggebiete mit. 5. Die seychellischen Behörden
übermitteln der Europäischen Union diese Angaben in elektronischer Form,
ausgedrückt in Dezimalgraden des WGS-84-Formats. Diese Koordinaten sind
unter Nummer 1 der Anlage 2 zu diesem Anhang angegeben. 6. Die seychellischen Behörden
und die nationalen FÜZ tauschen die Informationen über ihre jeweiligen
Kontaktdaten aus, insbesondere E-Mail-Adressen im https-Format oder
gegebenenfalls die Nutzung anderer sicherer Kommunikationsprotokolle und die
in ihren jeweiligen FÜZ zu verwendenden Spezifikationen sowie die bei Ausfall
von Geräten zu nutzenden alternativen Kommunikationsmittel. Alle diese
Informationen werden in Nummer 2 der Anlage 7 zu diesem Anhang
aufgenommen. 7. Alle über eine
Fanggenehmigung verfügenden Schiffe müssen mit einem voll funktionsfähigen
Schiffsortungsgerät ausgestattet sein, über das ihre geografischen Koordinaten
kontinuierlich und automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) ihres
Flaggenstaats übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt stündlich. 8. Es wird vereinbart, dass auf
Antrag einer der Vertragsparteien Informationen über die verwendeten VMS-Geräte
ausgetauscht werden, um sicherzustellen, dass die Geräte den Anforderungen der
jeweils anderen Vertragspartei für die Zwecke dieser Bestimmungen in vollem
Umfang entsprechen. 9. Die Vertragsparteien stimmen
überein, diese Bestimmungen gegebenenfalls zu überprüfen und alle technischen
Probleme oder Unregelmäßigkeiten bei einzelnen Schiffen entsprechend zu prüfen.
Die seychellischen Behörden melden den Flaggenmitgliedstaaten der EU und der
Europäischen Kommission alle derartigen Fälle mindestens 15 Tage vor der
jeweiligen Überprüfungssitzung, die im Rahmen des Gemischten Ausschusses
stattfindet. 10. Bei Streitigkeiten bezüglich
der Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen konsultieren die Vertragsparteien
einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens. Korrektheit der
VMS-Daten 1. Dem Schiffskapitän und seiner
Besatzung ist es verboten, das Schiffsortungsgerät abzuschalten oder zu verdecken
oder in irgendeiner Form die an das FÜZ des Flaggenstaats übermittelten Daten
zu manipulieren, solange sich das Schiff in seychellischen Gewässern befindet. 2. Der Kapitän ist für die
Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten VMS-Daten verantwortlich. 3. Der Kapitän stellt
insbesondere sicher, dass (a)
die Daten nicht manipuliert werden; (b)
die Antenne(n) der Satellitenüberwachungsgeräte
nicht beeinträchtigt wird/werden; (c)
die Stromversorgung des
Satellitenüberwachungsgeräts nicht unterbrochen wird; (d)
das Schiffsortungsgerät nicht vom Fischereifahrzeug
oder von der Stelle, an der es ursprünglich eingebaut wurde, entfernt wird; (e)
jedes Auswechseln eines
Satellitenüberwachungsgeräts umgehend der zuständigen seychellischen Behörde
mitgeteilt wird; (f)
bei Verstößen gegen die genannten Verpflichtungen
können die nach seychellischem Recht vorgesehenen Sanktionen über den Kapitän
verhängt werden. 4. Die Hardware- und
Softwarekomponenten des VMS müssen im Rahmen des Möglichen gegen Manipulationen
geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein-
oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen. 5. Das System muss
vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit in
Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt,
außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden. 6. Die Position der
Fischereifahrzeuge wird auf weniger als 100 m genau und mit einem
Konfidenzintervall von 99 % bestimmt. Übermittlung von
VMS-Daten 1. Fährt ein Fischereifahrzeug,
das im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der EU und
den Seychellen Fischfang betreibt, in seychellische Gewässer ein, so teilt das
FÜZ des Flaggenstaats dem FÜZ der Seychellen die anschließenden Positionen
automatisch und in Echtzeit in der unter vorstehender Nummer 7 angegebenen
Häufigkeit mit. 2. Die übermittelten
VMS-Meldungen müssen durch einen der folgenden dreibuchstabigen Codes
gekennzeichnet sein: (a)
„ENT“ bei der ersten VMS-Datenübermittlung eines
jeden Schiffs nach Einfahrt in die Fanggebiete der Seychellen; (b)
„POS“ bei jeder VMS-Datenübermittlung eines jeden
Schiffs während seines Aufenthalts in den Fanggebieten der Seychellen; (c)
„EXI“ bei der ersten VMS-Datenübermittlung eines
jeden Schiffs nach Ausfahrt aus den Fanggebieten der Seychellen; 3. Die Übermittlungsfrequenz
kann auf 30 Minuten reduziert werden, wenn es eindeutige Belege dafür
gibt, dass das Fischereifahrzeug vorschriftswidrig operiert. (a)
Das FÜZ der Seychellen übermittelt diese Belege an
das FÜZ des Flaggenstaats und die Europäische Kommission und beantragt eine
Änderung der Übermittlungsfrequenz. Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die
angeforderten Daten unmittelbar nach Eingang des Antrags automatisch und in
Echtzeit an das FÜZ der Seychellen. (b)
Das FÜZ der Seychellen benachrichtigt das FÜZ des
Flaggenstaates und die Europäische Kommission umgehend über den Abschluss des
Überwachungsverfahrens. (c)
Das FÜZ des Flaggenstaates und die Europäische
Kommission sind über die Folgemaßnahmen zu Inspektionsverfahren, die auf
besonderen Antrag gemäß Nummer 9 durchgeführt werden, zu unterrichten. 4. Vorbehaltlich der vorherigen
Zustimmung der beteiligten FÜZ erfolgen die Meldungen gemäß Nummer 7
elektronisch im https-Format oder unter Nutzung anderer sicherer
Kommunikationsprotokolle. Fehlfunktion der
VMS-Ausrüstung an Bord des Schiffs 1. Bei einer technischen Störung
oder Fehlfunktion des Satellitenüberwachungsgeräts an Bord des
Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs dem FÜZ des
betreffenden Flaggenstaats die unter Nummer 7 aufgeführten Daten über
eines der unter vorstehender Nummer 6 vereinbarten Kommunikationsmittel,
sobald die Störung oder Fehlfunktion von der zuständigen seychellischen
Behörde gemeldet wurde. 2. Solange sich das Schiff in
seychellischen Gewässern aufhält, ist dann zumindest alle vier Stunden eine
Positionsmeldung zu übermitteln. Diese Positionsmeldung umfasst auch die vom
Kapitän des Schiffs während dieser vier Stunden aufgezeichneten stündlichen
Positionsmeldungen. 3. Das FÜZ des Flaggenstaates
oder das Schiff selbst übermittelt diese Meldungen unverzüglich an das FÜZ der
Seychellen. Falls erforderlich oder wenn Zweifel bestehen, kann die zuständige
seychellische Behörde ein Schiff auffordern, seine Position stündlich zu
melden. 4. Defekte Geräte sind nach der
Fangreise umgehend zu reparieren oder auszuwechseln. Das Fischereifahrzeug darf
erst dann zu einer neuen Fangreise auslaufen, wenn das Gerät repariert oder
ausgewechselt wurde und eine ordnungsgemäße Genehmigung durch den Flaggenstaat
erteilt wurde, der die seychellischen Behörden über seine Entscheidung in
Kenntnis setzt. Ausfall eines
FÜZ – Nichtempfang von VMS-Daten durch das FÜZ der Seychellen 1. Empfängt eines der FÜZ keine
ERS-Daten, informiert dieses FÜZ umgehend den Ansprechpartner bei dem anderen
FÜZ und arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit. 2. Das FÜZ des Flaggenstaats und
das FÜZ der Seychellen verständigen sich bis 18. Januar 2014 auf die
alternativen elektronischen Kommunikationsmittel, die bei Ausfall eines FÜZ zur
Übermittlung der VMS-Daten zu verwenden sind und informieren einander
unverzüglich über jede Änderung dieser Kommunikationsmittel. 3. Meldet das FÜZ der
Seychellen, dass VMS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des
Flaggenstaats die Ursachen des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um
das Problem zu beheben. Das FÜZ des Flaggenstaates informiert das FÜZ der
Seychellen innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt
wurde, über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen. 4. Nimmt die Behebung des
Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des
Flaggenstaats die fehlenden VMS-Daten unter Nutzung der unter vorstehender
Nummer 6 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an
das FÜZ der Seychellen. 5. Die Seychellen unterrichten
ihre zuständigen Überwachungs- und Kontrolleinrichtungen, damit die Schiffe
der EU nicht wegen der aufgrund des Ausfalls der Systeme des FÜZ fehlenden
Übermittlung der VMS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden. Wartung eines
FÜZ 1. Über geplante
Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der
Austausch von VMS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens
72 Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Zeitpunkt
und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten ist
das andere FÜZ so bald wie möglich zu informieren. 2. Während der Wartungsarbeiten
kann die Bereitstellung von VMS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut
betriebsbereit ist. Die betreffenden VMS-Daten werden dann unmittelbar nach
Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt. 3. Nehmen die Wartungsarbeiten
mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die VMS-Daten unter Nutzung der
unter Nummer 6 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel
an das andere FÜZ übermittelt. 4. Die seychellischen Behörden
unterrichten ihre zuständigen Überwachungs- und Kontrolleinrichtungen, damit
die Schiffe der EU nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ
fehlenden Übermittlung der VMS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden. Anlage ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN DIE
SEYCHELLEN POSITIONSMELDUNG (POS) A. Positionsmeldung und Festlegung der
Datenelemente Datenfeld || Code || Obligatorisch/ fakultativ || Bemerkungen Aufzeichnungs-beginn || SR || O || Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an Anschrift || AD || O || Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers Absender || FR || O || Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders Art der Meldung || TM || O || Detail Meldung; Art der Meldung „POS“ Rufzeichen || RC || O || Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffs Interne Referenznummer || IR || F || Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) Externe Kennnummer (1) || XR || F || Detail Schiff; am Fischereifahrzeug außen angebrachte Nummer Breitengrad || LA || O || Detail Schiffsposition; Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84) Längengrad || LO || O || Detail Schiffsposition; Position in Grad und Minuten O/W GGGMMM (WGS-84) Geschwindigkeit || SP || O || Detail Schiffsposition; Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10 Kurs || CO || O || Detail Schiffsposition; Schiffskurs in 360° Skala Datum || DA || O || Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) Uhrzeit || TI || O || Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM) Aufzeichnungs-ende || ER || O || Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an (1) Bei EU-Fischereifahrzeugen der Europäischen
Union vorgeschrieben. (2)
Plus-Zeichen (+) müssen nicht angegeben werden; voranstehende Nullen können
wegfallen. B. Aufbau der Positionsmeldung Jede Datenübertragung ist folgendermaßen
aufgebaut: – Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code
„SR“ stehen für den Beginn einer Meldung, – ein doppelter Schrägstrich (//) und ein
Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds, – ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den
Feldcode von den Daten, – Datenpaare werden durch Leerzeichen
getrennt, – der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich
(//) bedeuten das Ende einer Aufzeichnung. Anlage 9 Leitlinien für das Anheuern seychellischer
Seeleute auf Ringwadenfängern der EU Die
seychellischen Behörden stellen sicher, dass das Personal, das auf EU-Schiffen
beschäftigt werden soll, folgende Anforderungen erfüllt: –
Die Seeleute müssen mindestens 18 Jahre alt
sein; –
die Seeleute müssen eine gültige ärztliche
Bescheinigung vorweisen können, in der bestätigt wird, dass sie für die
Erfüllung ihrer Aufgaben auf See medizinisch tauglich sind. Diese Bescheinigung
muss von einem ausreichend qualifizierten Arzt ausgestellt werden; –
die Seeleute müssen alle in der Region
vorgeschriebenen Vorsorge-Impfungen aufweisen; –
die Seeleute müssen mindestens für nachstehende
grundlegende Sicherheitstrainings eine gültige Bescheinigung vorweisen können: –
Überleben auf See, einschließlich des Anlegens von
Rettungswesten, –
Brandbekämpfung und Brandverhütung, –
Grundlagen der Ersten Hilfe, –
persönliche Sicherheit und soziale Verantwortung
und –
Verhütung von Meeresverschmutzung. –
Insbesondere bei Beschäftigung auf großen
Fischereifahrzeugen sollten die Seeleute –
mit den allgemein auf Fischereifahrzeugen
verwendeten meeresbezogenen Fachtermini und Anweisungen vertraut sein; –
die bei Fangtätigkeiten bestehenden Gefahren
kennen; –
die Betriebsbedingungen von Fischereifahrzeugen und
die sich daraus möglicherweise ergebenden Gefahren verstehen; –
mit der Verwendung der in der Ringwadenfischerei
eingesetzten Fangausrüstung vertraut sein und über entsprechende Kenntnisse
verfügen; –
über ein allgemeines Verständnis und Kenntnisse
hinsichtlich der Stabilität und Seetüchtigkeit des Schiffs verfügen und –
über allgemeine Kenntnisse im Bereich der Vertäuung
verfügen und die Handhabung der Taue (Vertäuen und ähnliche Vorgänge)
beherrschen. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung
des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur 1.3. Art des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e) 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.6. Laufzeit der Maßnahme und Dauer
ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die
Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die
operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die
Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen
Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter 3.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN RAHMEN
DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE –
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag für
einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zum
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Seychellen zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der
finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen
zwischen den beiden Vertragsparteien –
Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[6] 11. Maritime
Angelegenheiten und Fischerei 11.03 –
Internationale Fischerei und Seerecht –
Art des Vorschlags/der Initiative ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨
Der Vorschlag/die Initiative
betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme.[7] X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer
bestehenden Maßnahme. ¨
Der Vorschlag/die Initiative
betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. –
Ziel(e) –
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte
mehrjährige strategische Ziele der Kommission Die
Europäische Kommission handelt bilaterale Fischereiabkommen zwischen der EU und
Drittländern aus, schließt diese ab und führt sie durch, um eine nachhaltige
Entwicklung in den Gewässern von Drittländern und die Wettbewerbsfähigkeit der
EU-Fischereiflotte zu fördern und um mit diesen Ländern eine Partnerschaft zur
nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Gewässern des
jeweiligen Drittlands aufzubauen. Durch die
partnerschaftlichen Fischereiabkommen wird auch die Übereinstimmung zwischen
den Grundsätzen der GFP und den Verpflichtungen in anderen einschlägigen
Politikbereichen der EU gewährleistet (Beitrag zur nachhaltigen Nutzung der
betreffenden Fischereiressourcen des Drittlands; Verbesserung der wissenschaftlichen
und technischen Kenntnisse über die betreffende Fischerei; Beitrag zur
Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei);
Erleichterung der Integration von Partnerländern in die Weltwirtschaft;
Förderung eines besseren fischereipolitischen Handelns auf finanzieller und
politischer Ebene). –
Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel Nr. 1 Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der EU-Gewässer,
Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz
des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch die
Aushandlung und den Abschluss von partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit
Küstenstaaten (Drittländern) in Übereinstimmung mit anderen Bereichen der
EU-Politik. ABM/ABB-Tätigkeiten Maritime
Angelegenheiten und Fischerei, Internationale Fischerei und Seerecht,
Internationale Fischereiabkommen (Haushaltslinie 11 03 01). –
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die
Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte. Durch den
Abschluss des Protokolls werden die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge
der EU in den seychellischen Gewässern aufrechterhalten. Ferner fördert
das Protokoll eine bessere Bewirtschaftung und Erhaltung der
Fischereiressourcen, insbesondere durch die finanzielle Unterstützung des
Fischereisektors, sowie die Durchführung spezifischer nationaler Programme
durch die Seychellen, die insbesondere Kontroll- und Überwachungstätigkeiten
zur Bekämpfung der illegalen Fischerei umfassen. –
Leistungs- und Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich
die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt. Grad der
Ausschöpfung der durch das Protokoll eröffneten Fangmöglichkeiten (Anzahl der
in Anspruch genommenen Fanggenehmigungen gemessen an den verfügbaren
Genehmigungen); Erhebung und
Auswertung der Fangdaten und des Handelswertes der durch das Protokoll
eröffneten Fangmöglichkeiten; Anzahl neu
geschaffener Arbeitsplätze und in der EU geschaffener Mehrwert und
Marktstabilität (auf aggregierter Ebene unter Berücksichtigung der anderen
partnerschaftlichen Fischereiabkommen); Anzahl der
technischen Sitzungen und der Sitzungen des Gemischten Ausschusses zur
Überprüfung und Verwaltung der Umsetzung und Durchführung des Protokolls. –
Begründung des Vorschlags/der Initiative –
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf Das Protokoll
für den Zeitraum 2011-2013 läuft am 17. Januar 2014 aus. Das neue
Protokoll soll ab dem Zeitpunkt des Auslaufens des Vorgängerprotokolls
vorläufig angewendet werden. Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu
vermeiden, wird parallel zu diesem Verfahren ein spezifisches
Legislativverfahren für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und
die vorläufige Anwendung des Protokolls eingeleitet. Mit dem neuen
Protokoll wird ein Rechtsrahmen für die Fangtätigkeiten der EU-Flotte in der
AWZ der Seychellen geschaffen, und die europäischen Reeder erhalten die
Möglichkeit, Fanggenehmigungen für den Fischfang in der AWZ der Seychellen, dem
für die EU-Flotte wichtigsten Fischereigebiet im Indischen Ozean, zu
beantragen. Darüber hinaus wird durch das neue Protokoll die Zusammenarbeit
zwischen der EU und den Seychellen, insbesondere bei der Entwicklung einer
nachhaltigen Fischereipolitik, weiter vertieft. Zudem sind der Einsatz eines
VMS und die Einführung eines elektronischen Meldesystems (Electronic Reporting
System, ERS) vorgesehen, wodurch die Fangmeldungen regelmäßiger und
zuverlässiger werden. Die Unterstützung des Fischereisektors wird weiter
gestärkt, um die Überwachung und Kontrolle, insbesondere im Hinblick auf die
IUU-Fischerei, im Rahmen der nationalen Fischereipolitik der Seychellen zu
verstärken. –
Mehrwert durch die Intervention der EU Hätte die EU
kein neues Protokoll ausgehandelt, so hätte dies Raum für unmittelbar zwischen
den Reedern und den Behörden der Seychellen ausgehandelte privatrechtliche
Vereinbarungen gelassen, durch die nicht unbedingt eine nachhaltige Fischerei
gewährleistet wäre. Die EU ist darüber hinaus darum bemüht, die effektive
bilaterale Zusammenarbeit mit den Seychellen zu verbessern, möchte diese
Zusammenarbeit aber im Rahmen der zuständigen regionalen Fischereiorganisation
auch auf die regionale Ebene ausdehnen. –
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse Der von der EU
finanzierte, unabhängige Evaluierungsbericht kommt zu dem Ergebnis, dass bei
der Festsetzung der Fangmöglichkeiten die frühere Ausschöpfung der
Möglichkeiten einbezogen werden sollte. Gleichzeitig sollte berücksichtigt
werden, dass möglicherweise EU-Schiffe in das Fischereigebiet zurückkehren
könnten, nachdem sie wegen Piraterie in der Region auf andere Gebiete
ausgewichen sind. Die Unterstützung für die Entwicklung des Fangsektors der
Seychellen wurde beibehalten und in ihrem Umfang erhöht, um den Ausbau der
Hafeninfrastruktur zu fördern, die letztlich der EU-Flotte zugutekommen wird,
und um die Schwerpunkte der nationalen Fischereipolitik im Bereich des Ausbaus
der Kapazitäten der seychellischen Verwaltung zu finanzieren. –
Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten
sowie mögliche Synergieeffekte Die im Rahmen
von partnerschaftlichen Fischereiabkommen entrichteten finanziellen
Gegenleistungen stellen für die Haushalte der Drittländer Einnahmen dar. Ein
Teil dieser Einnahmen ist jedoch zur Durchführung von fischereipolitischen
Maßnahmen in dem Partnerland bestimmt; dies ist Bedingung für den Abschluss und
die Umsetzung partnerschaftlicher Fischereiabkommen. Diese finanziellen Mittel
sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen
internationalen Gebern für die Durchführung nationaler Projekte und/oder
Programme im Fischereisektor bereitgestellt werden. –
Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen
Auswirkungen X Vorschlag/Initiative
mit befristeter Laufzeit –
X Der Vorschlag/die Initiative gilt ab dem Tag der
vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von sechs Jahren;
18. Januar 2014 bis 17. Januar 2020 –
X Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2019 ¨ Vorschlag/Initiative
mit unbefristeter Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis
[Jahr], –
anschließend reguläre Umsetzung. –
Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[8] X direkte
Verwaltung durch die Kommission –
¨ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den
Delegationen der Union –
¨ durch Exekutivagenturen ¨ geteilte
Verwaltung mit Mitgliedstaaten ¨ indirekte
Verwaltung durch Übertragung von
Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –
¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten) –
¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds –
¨ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der
Haushaltsordnung –
¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften –
¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig
werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die
ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der
GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt benannt sind. –
–
VERWALTUNGSMASSNAHMEN –
Monitoring und Berichterstattung Die Kommission
(GD MARE, in Zusammenarbeit mit ihrem Fischereiattaché in der Delegation auf
Mauritius) kontrolliert durch das Monitoring der Fangdaten und Berichte
regelmäßig die Durchführung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung
der eingeräumten Fangmöglichkeiten. Außerdem sieht
das partnerschaftliche Fischereiabkommen pro Jahr eine Sitzung des Gemischten
Ausschusses vor, bei der die Kommission und das Drittland die Umsetzung des
Abkommens besprechen und, falls erforderlich, Änderungen an der Vorhabenplanung
und gegebenenfalls an der finanziellen Gegenleistung vornehmen. Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen
Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. –
Verwaltungs- und Kontrollsystem –
Ermittelte Risiken Der Abschluss
eines neuen Protokolls birgt eine Reihe von Risiken, insbesondere hinsichtlich
der Mittel zur Förderung der Fischereipolitik. Allerdings gab es bislang mit
den seychellischen Behörden keinerlei Schwierigkeiten, da diese in enger
Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen genau über diese Mittel wachen
und Rechenschaft darüber ablegen. –
Angaben zum Aufbau des Systems der internen
Kontrolle Diese
Kontrolle wird vorwiegend durch die enge Zusammenarbeit sowie die Überwachung
der Planung und Durchführung der Fischereipolitik gewährleistet. Eine
gemeinsame Auswertung der Ergebnisse der Förderung fischereipolitischer Maßnahmen
ist ebenfalls Bestandteil des Kontrollmechanismus in diesem Politikbereich. Darüber hinaus
weist das Protokoll spezielle Klauseln auf, wonach die Zahlung der finanziellen
Unterstützung für fischereipolitische Maßnahmen unter bestimmten Umständen und
Bedingungen ausgesetzt werden kann. –
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an, welche Präventions- und
Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die Kommission
ist entschlossen, einen politischen Dialog und regelmäßige Sitzungen mit den
seychellischen Behörden abzuhalten, um die Verwaltung des Abkommens zu
überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern und um den Beitrag der EU zur
nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände auszubauen. In jedem Fall
unterliegen alle von der Kommission im Rahmen eines partnerschaftlichen
Fischereiabkommens zu leistenden Zahlungen den üblicherweise für die
Kommission geltenden Finanz- und Haushaltsvorschriften und -verfahren. Dadurch
kann die Kommission insbesondere die Bankkonten des Drittlandes, auf das die im
Rahmen des Abkommens vorgesehenen Zahlungen überwiesen werden, eindeutig
identifizieren. Artikel 2 des vorliegenden Protokolls enthält die
Bestimmung, dass alle zu zahlenden Beträge auf das Konto des Schatzamts der
Seychellen bei der Zentralbank der Seychellen zu überweisen sind. –
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE –
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) –
Bestehende Haushaltslinien In der
Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen
Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjäh-rigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer […]Bezeichnung………………………………………...……….] || GM/NGM ([9]) || von EFTA-Ländern[10] || von Kandi-daten-ländern[11] || von Dritt-ländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung 2 || 11 03 01 Internationale Fischereiabkommen || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN –
Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjäh-rigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer […]Bezeichnung………………………………………...……….] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandi-daten-ländern || von Dritt-ländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung || […][XX.YY.YY.YY] || || JA/ NEIN || JA/NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN –
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben –
Übersicht in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 2 || Erhaltung und Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen GD: MARE || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie 11 03 01 || Verpflich-tungen || (1) || 5,350 || 5,350 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 30,700 Zahlungen || (2) || 5,350 || 5,350 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 30,700 Nummer der Haushaltslinie || Verpflich-tungen || (1a) || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[12] || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie 11 01 04 01 || || (3) || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,222 Mittel INSGESAMT für die GD MARE || Verpflich-tungen || =1+1a +3 || 5,387 || 5,387 || 5,037 || 5,037 || 5,037 || 5,037 || 30,922 Zahlungen || =2+2a +3 || 5,387 || 5,387 || 5,037 || 5,037 || 5,037 || 5,037 || 30,922 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflich-tungen || (4) || 5,350 || 5,350 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 30,700 Zahlungen || (5) || 5,350 || 5,350 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 30,700 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,222 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 2 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflich-tungen || =4+ 6 || 5,387 || 5,387 || 5,037 || 5,037 || 5,037 || 5,037 || 30,922 Zahlungen || =5+ 6 || 5,387 || 5,387 || 5,037 || 5,037 || 5,037 || 5,037 || 30,922 Wenn der Vorschlag/die
Initiative mehrere Rubriken betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflich-tungen || (4) || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || INSGESAMT GD: MARE || Personalausgaben || 0,059 || 0,059 || 0,059 || 0,059 || 0,059 || 0,059 || 0,354 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,060 GD MARE INSGESAMT || || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,414 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,414 in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 5,456 || 5,456 || 5,106 || 5,106 || 5,106 || 5,106 || 31,336 Zahlungen || 5,456 || 5,456 || 5,106 || 5,106 || 5,106 || 5,106 || 31,336 –
Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || INSGESAMT || Art[13] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten || EINZELZIEL NR. 1[14] ... || || || || || || || || || || || || || || || Thunfischfänge || Referenzfangmenge || 51,67 EUR/t || 50 000 t || 2,750 || 50 000 t || 2,750 || 50 000 t || 2,500 || 50 000 t || 2,500 || 50 000 t || 2,500 || 50 000 t || 2,500 || 300 000 t || 15,500 || Unterstützung des Fischereisektors || || 2,533 || 1 || 2,600 || 1 || 2,600 || 1 || 2,500 || 1 || 2,500 || 1 || 2,500 || 1 || 2,500 || || 15,200 || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 5,350 || || 5,350 || || 5,000 || || 5,000 || || 5,000 || || 5,000 || || 30,700 || EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN: || || 5,350 || || 5,350 || || 5,000 || || 5,000 || || 5,000 || || 5,000 || || 30,700 || –
Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel –
Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || INSGE-SAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || Personalausgaben || 0,059 || 0,059 || 0,059 || 0,059 || 0,059 || 0,059 || 0,354 Sonstige Verwaltungs-ausgaben || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,060 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,414 || || || || || || || Außerhalb der RUBRIK 5[15] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || Personalausgaben || 0,031 || 0,031 || 0,031 || 0,031 || 0,031 || 0,031 || 0,186 Sonstige Verwaltungs-ausgaben || 0,006 || 0,006 || 0,006 || 0,006 || 0,006 || 0,006 || 0,036 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,222 INSGESAMT || 0,106 || 0,106 || 0,106 || 0,106 || 0,106 || 0,106 || 0,636 Der Bedarf an Personalmitteln
wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung der Maßnahme
bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD verfügbar
werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. –
Geschätzte
Auswirkungen auf die Humanressourcen –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative wird das
folgende Personal benötigt: Schätzung in
Vollzeitäquivalenten || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 11 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,35 || 0,35 || 0,35 || 0,35 || 0,35 || 0,35 11 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || 11 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[16] || 11 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) || 0,1 || 0,1 || 0,1 || 0,1 || 0,1 || 0,1 11 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || || || 11 01 04 01[17] || - am Sitz || || || || || || - in den Delegationen || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 11 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || || || || 10 01 05 02 (VB, LAK und ANS der direkten Forschung) || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || INSGESAMT || 0,7 || 0,7 || 0,7 || 0,7 || 0,7 || 0,7 11 steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes
Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige
zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach
Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden. Beschreibung der auszuführenden
Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Verwaltung und Überwachung der (Neu-)Aushandlung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und der Genehmigung der Verhandlungsergebnisse durch die Organe; Verwaltung des laufenden partnerschaftlichen Fischereiabkommens, einschließlich der durchgängigen finanziellen und operativen Überwachung; Verwaltung der Fanggenehmigungen und der Fangdaten. Sachbearbeiter der GD MARE + Referatsleiter/stellv. Referatsleiter + Sekretariat: insgesamt geschätzte 0,45 VZÄ/Jahr Berechnung der Kosten: 0,45 VZÄ x 131 000 EUR/Jahr = > 58 950 EUR = 0,058 Mio. EUR Externes Personal || Überwachung der Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors — Vertragsbediensteter in der Delegation der EU auf Mauritius: insgesamt geschätzte 0,25 VZÄ x 125 000 EUR/Jahr = > 31 250 EUR = 0,031 Mio. EUR –
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[18]. –
Finanzierungsbeteiligung Dritter –
X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber/kofinanzie-rende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || –
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich
nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus,
und zwar ¨ auf die
Eigenmittel ¨ auf die
sonstigen Einnahmen in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[19] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel.... || || || || || || || || Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die
einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet
werden. [1] Beschluss 6497/2013/EU des Rates vom
15. Februar 2013. [2] ABl. C vom , S. . [3] Sechs (6)
Stunden vor Einfahrt in die Fanggebiete der seychellischen AWZ zu übersenden. [4] Sechs (6)
Stunden vor Einfahrt in die Fanggebiete der seychellischen AWZ zu übersenden. [5] Nach
Einfahrt in die Fanggebiete der seychellischen AWZ alle drei (3) Stunden zu
übersenden. [6] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [7] Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [8] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [9] GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. [10] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [11] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle
Kandidatenländer des Westbalkans. [12] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [13] Ergebnisse sind gelieferte Produkte und erbrachte
Dienstleistungen (z. B. Anzahl der finanzierten Studentenaustausche,
gebaute Straßenkilometer usw.). [14] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele...“) beschrieben. [15] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [16] VB = Vertragsbedienstete,
ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete Nationale
Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = Junge
Sachverständige in Delegationen. [17] Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [18] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung (für den Zeitraum 2007-2013). [19] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.