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Document 52013PC0766

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen

/* COM/2013/0766 final - 2013/0374 (NLE) */

52013PC0766

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen /* COM/2013/0766 final - 2013/0374 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Auf der Grundlage eines Mandats des Rates[1] hat die Kommission im Namen der Europäischen Union mit der Republik Seychellen die Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen ausgehandelt. Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 10. Mai 2013 ein neues Protokoll paraphiert, dessen sechsjährige Laufzeit am Tag der Annahme des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls und nach Ablauf des aktuellen Protokolls am 17. Januar 2014 beginnt.

Dieses Verfahren für den Beschluss des Rates über den Abschluss des neuen Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen wird parallel zu den Verfahren für den Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls und für die Verordnung des Rates über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen dieses Protokolls auf die Mitgliedstaaten eingeleitet.

Die Verhandlungsposition der Kommission stützte sich unter anderem auf die Ergebnisse einer Ex-post-Bewertung des laufenden Protokolls, die im Januar 2013 von externen Sachverständigen durchgeführt wurde.

Das neue Protokoll wird den Zielen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens insofern gerecht, als es die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen verstärkt und eine Partnerschaft fördert, die im Interesse beider Vertragsparteien eine nachhaltige Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Seychellen anstrebt.

Im Interesse der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen auf den Seychellen haben sich die beiden Vertragsparteien auf eine Zusammenarbeit verständigt und werden den politischen Dialog über die diesbezügliche Programmplanung fortsetzen.

Das neue Protokoll sieht eine finanzielle Gegenleistung von insgesamt 30 700 000 EUR für den gesamten Zeitraum vor. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus:

a) 2 750 000 EUR in den ersten zwei Jahren der Anwendung des Protokolls und 2 500 000 für die weiteren Jahre der Laufzeit des Protokolls als Gegenwert für eine jährliche Referenz­fangmenge von 50 000 Tonnen und

b) 2 600 000 EUR in den ersten zwei Jahren der Anwendung des Protokolls und 2 500 000 EUR für die weiteren Jahre; dies entspricht zusätzlichen EU-Mitteln zur Förderung der Fischerei- und Meerespolitik der Seychellen.

Die Fangmöglichkeiten für die europäische Thunfischflotte sind für 40 Ringwadenfänger und 6 Langleiner, also für insgesamt 46 Fischereifahrzeuge, vorgesehen.

Die Kommission schlägt dem Rat vor, den Beschluss über die Unterzeichnung des Protokolls im Namen der Europäischen Union und seine vorläufige Anwendung anzunehmen.

2013/0374 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union mit den Seychellen ein neues Protokoll über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegen­leistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen ausgehandelt.

(2)       Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 10. Mai 2013 ein neues Protokoll paraphiert.

(3)       Es liegt im Interesse der EU, das partnerschaftliche Fischereiabkommen mit der Republik Seychellen durch ein Protokoll über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung sowie über die Festlegung der Voraussetzungen für die Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in der Fischerei­zone der Republik Seychellen durchzuführen. Somit ist es zweckmäßig, das Protokoll im Namen der Europäischen Union zu genehmigen.

(4)       Das neue Protokoll sollte daher vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden.

(5)       Das derzeit geltende Protokoll läuft am 17. Januar 2014 aus.

(6)       Um die Fortsetzung der Fangtätigkeiten der Schiffe der Europäischen Union sicherzu­stellen, sollte das neue Protokoll ab dem 18. Januar 2014 vorläufig angewendet werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls stellt das Generalsekretariat des Rates die zu dessen Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die Person(en) aus, die vom Verhandlungsführer des Protokolls benannt wurde(n).

Artikel 3

Das Protokoll wird ab dem 18. Januar 2014 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident                                                                       

PROTOKOLL

Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen

Artikel 1 Anwendungszeitraum und Fangmöglichkeiten

1.           Die in Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglich­keiten werden für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung gewährt für:

a)      40 Thunfisch-Wadenfänger und

b)      6 Oberflächen-Langleiner.

2.           Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls.

3.           Gemäß Artikel 6 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens dürfen Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in Gewässern der ausschließ­lichen Wirtschaftszone (AWZ) der Seychellen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung oder Fanglizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung – Zahlungsweise

1.           Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkom­mens beläuft sich für den Zeitraum gemäß Artikel 1 und die gesamte Laufzeit dieses Protokolls auf insgesamt 30 700 000 EUR.

2.           Diese finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus

(a) einem Jahresbetrag für den Zugang zur AWZ der Seychellen in Höhe von jeweils 2 750 000 EUR in den ersten beiden Jahren der Anwendung des Protokolls und 2 500 000 EUR für die weiteren Jahre (drei bis sechs) der Laufzeit des Protokolls als Gegenwert für eine jährliche Referenzfangmenge von 50 000 Tonnen und

(b) einem spezifischen Betrag in Höhe von jeweils 2 600 000 EUR für das erste und das zweite Jahr der Anwendung des Protokolls und 2 500 000 EUR für die weiteren Jahre (drei bis sechs) zur Förderung und Umsetzung der Fischerei- und Meerespolitik der Seychellen.

3.           Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 3, 4, 5 und 6 dieses Protokolls.

4.           Die Europäische Union zahlt die Gesamtbeträge gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels für jedes Jahr des Anwendungszeitraums dieses Protokolls. Die Zahlung erfolgt im ersten Jahr spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls und in den folgenden Jahren spätestens zum Jahrestag dieses Protokolls.

5.           a)      Die seychellischen Behörden überwachen die Entwicklung der Fischerei durch Schiffe der EU, um eine angemessene Verwaltung der Referenzfangmenge von jährlich 50 000 Tonnen zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Überwachung infor­mieren die Seychellen die EU, sobald die von EU-Schiffen in der Fischereizone der Seychellen gemeldete Gesamtfangmenge 80 % der Referenzfangmenge erreicht. Nach Eingang dieser Mitteilung unterrichtet die EU unverzüglich die Mitglied­staaten.

b)      Sobald 80 % der Referenzfangmenge erreicht wurden, überwachen die Seychellen täglich die Fangmengen der EU-Flotte und unterrichten die EU umgehend, wenn die Referenzfangmenge überschritten wird. Nach Erhalt dieser Mitteilung von den Seychellen informiert die EU ebenfalls umgehend die Mitgliedstaaten.

c)      Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Seychellen an die EU gemäß Unterabsatz b bis zum Ende der Gültigkeit der jährlichen Fanggenehmigungen für die Schiffe, ent­spricht der Preis pro Einheit zusätzlicher Fänge dem Gesamtkostensatz für das betreffende Jahr. Davon zahlt der Reeder den in Abschnitt 2 des Anhangs fest­gesetzten Betrag, der der Regelung für die Fanggenehmigung für das betreffende Jahr entspricht.

d)      Die EU begleicht die Differenz zwischen dem für das betreffende Jahr zu zahlenden Preis pro Einheit und dem von den Reedern bezahlten Betrag. Der von der Europäischen Union jährlich gezahlte Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten. Übersteigen die Fänge der Schiffe der EU die dem Doppelten des jährlichen EU-Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinaus­gehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

6.           Über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buch­stabe a entscheiden ausschließlich die Seychellen.

7.           Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto des Schatzamts der Seychellen bei der Zentralbank der Seychellen überwiesen. Die Kontonummer wird von den seychellischen Behörden mitgeteilt.

Artikel 3 Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in seychellischen Gewässern

1.           Spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls einigen sich die Europäische Union und die Seychellen im Rahmen des in Artikel 9 des partner­schaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses auf ein Mehr­jahresprogramm und detaillierte Durchführungsvorschriften, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)      Jahres- und Mehrjahresprogramme für die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b;

b)      die angestrebten Jahres- und Mehrjahresziele, die letztendlich zur Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei führen sollen, wobei den Priori­täten der Seychellen auf dem Gebiet der nationalen Fischerei- und Meerespolitik und in anderen Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, einschließlich geschützter Meeresgebiete, Rechnung zu tragen ist;

c)      Kriterien und Verfahren für die Bewertung der erzielten Jahresergebnisse.

2.           Etwaige Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen Sektorprogramms müssen von beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

3.           Wünscht eine Vertragspartei eine Sondersitzung des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens, übermittelt die Vertragspartei, die eine Sondersitzung des Gemischten Ausschusses beantragt, mindestens 14 Tage vor der vorgeschlagenen Sitzung einen entsprechenden schriftlichen Antrag.

4.           Die Seychellen können die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buch­stabe b jährlich, soweit dies zur Durchführung des Mehrjahresprogramms erforderlich ist, um einen zusätzlichen Betrag ergänzen. Dieser Ergänzungsbetrag wird der Europäischen Union mitgeteilt.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit für eine verantwortungsvolle Fischerei

1.           Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, eine verantwortungsvolle Fischerei in den Gewässern der Seychellen zu fördern und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu respektieren.

2.           Die Europäische Union und die Seychellen bemühen sich, den Zustand der Fischerei­ressourcen in der AWZ der Seychellen während des Anwendungszeitraums dieses Proto­kolls zu überwachen.

3.           Die Vertragsparteien tauschen auch einschlägige statistische, biologische und umweltbezo­gene Informationen sowie Angaben zum Erhaltungszustand aus, die zur Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Ressourcen erforderlich sein könnten.

4.           Beide Vertragsparteien bemühen sich, die Entschließungen und Empfehlungen der Thun­fischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) für die Erhaltung und verantwortungs­volle Bewirtschaftung der Fischbestände zu befolgen.

5.           Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der IOTC und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie gegebenenfalls der Ergebnisse der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 4 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens können die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens konsultieren und erforder­lichenfalls vereinbaren, welche Maßnahmen notwendig sind, um die nachhaltige Bewirt­schaftung der Fischereiressourcen der Seychellen zu gewährleisten.

Artikel 5 Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten und Überarbeitung der technischen Bestimmungen im Rahmen des Gemischten Ausschusses

1.           Gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens kann der Gemischte Ausschuss die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 neu bewerten, und diese können im Rahmen des Gemischten Ausschusses einvernehmlich angepasst werden, soweit aus den Empfehlungen und Entschließungen der IOTC hervorgeht, dass eine derartige Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Indischen Ozean gewährleistet.

2.           In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a proportional und zeitanteilig angepasst. Der von der Europäischen Union jährlich gezahlte Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten.

3.           Der Gemischte Ausschuss kann, wenn erforderlich, auch technische Bestimmungen des Protokolls und des Anhangs einvernehmlich überarbeiten.

Artikel 6 Neue Fangmöglichkeiten

1.           Sollten die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union an Fischereien interessiert sein, die nicht in Artikel 1 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehen sind, so konsul­tieren die Vertragsparteien einander, bevor eine etwaige Genehmigung für derartige Fangtätigkeiten erteilt wird, vereinbaren gegebenenfalls die für diese Fischereien geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang entsprechend.

2.           Die Vertragsparteien sollten die Versuchsfischerei und insbesondere die Fischerei auf in den seychellischen Gewässern vorhandene unterbewirtschaftete Tiefseearten fördern. Zu diesem Zweck und auf Ersuchen einer der Vertragsparteien konsultieren die Vertrags­parteien einander, um auf Fallbasis über Arten, Bedingungen und sonstige relevante Parameter zu entscheiden.

3.           Die Vertragsparteien betreiben die Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter, die sie gegebenenfalls in einer Verwaltungsvereinbarung festlegen. Die Versuchsfischerei sollte für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden.

4.           Gelangen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischerei positive Ergebnisse erbracht hat, so teilt die Regierung der Seychellen der Flotte der Europäischen Union bis zum Ablauf dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zu. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls wird daraufhin erhöht. Die Reedergebühren und Bedingungen im Anhang werden entsprechend geändert.

Artikel 7 Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung

1.           Unbeschadet von Artikel 8 dieses Protokolls wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b vorbehaltlich der Konsultation zwischen den Vertragsparteien angepasst oder ausgesetzt, sofern die Europäische Union zum Zeitpunkt der Aussetzung etwaige ausstehende Beträge in voller Höhe gezahlt hat, wenn

a)      außergewöhnliche Umstände, außer Naturereignissen, die Ausübung von Fangtätig­keiten in Fanggebieten der seychellischen AWZ verhindern;

b)      die politischen Leitlinien einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geän­dert wurden und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Proto­kolls beeinflussen;

c)      die Europäische Union einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde. In diesem Falle werden sämtliche Fangtätigkeiten der EU-Schiffe ausgesetzt.

2.           Die Europäische Union behält sich das Recht vor, die Zahlung des spezifischen Betrags gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ganz oder teilweise auszusetzen, wenn sich nach der durchgeführten Evaluierung und nach Konsultationen innerhalb des Gemischten Aus­schusses gemäß Artikel 3 dieses Protokolls herausstellt, dass die Ergebnisse der Förderung der Fischereipolitik von der Sache her nicht mit der Programmplanung vereinbar sind.

3.           Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung und die Fangtätigkeiten können wiederauf­genommen werden, sobald die Lage wieder hergestellt wurde, die vor dem Auftreten der genannten Umstände vorherrschte, und sofern die Vertragsparteien dies im Anschluss an eine Konsultation beschließen.

Artikel 8 Aussetzung der Anwendung des Protokolls

1.           Die Anwendung dieses Protokolls wird auf Initiative einer der Vertragsparteien und vorbehaltlich einer Konsultation und Einigung zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens ausgesetzt, wenn

a)      außergewöhnliche Umstände, außer Naturereignisse, die Ausübung von Fangtätig­keiten in Fanggebieten der seychellischen AWZ verhindern;

b)      die Europäische Union die Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aus anderen als den in Artikel 7 dieses Protokolls vorgesehenen Gründen unterlässt;

c)      es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Durchführung dieses Protokolls und seines Anhangs kommt, die nicht beigelegt werden können;

d)      eine der Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Protokolls und seines Anhangs nicht beachtet;

e)      die politischen Leitlinien einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen;

f)       eine der Vertragsparteien einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens einge­leitet wurde;

g)      gegen die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grund­legenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gemäß Artikel 3 Absatz 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens verstoßen wurde.

2.           Die Aussetzung der Anwendung dieses Protokolls setzt voraus, dass die betroffene Vertragspartei ihre diesbezügliche Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, schriftlich mitteilt.

3.           Im Fall der Aussetzung der Anwendung dieses Protokolls laufen die Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Interesse einer gütlichen Beilegung der Streitigkeiten weiter. Wird eine gütliche Streitbeilegung erzielt, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen, und der Betrag der finanziellen Gegenleistung wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls proportional und zeitanteilig gekürzt.

Artikel 9 Anwendbares Recht

1.           Die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in der seychellischen AWZ unterliegen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Seychellen, sofern in diesem Protokoll und seinem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

2.           Die Vertragsparteien teilen einander etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Fischereipolitik oder Fischereigesetzgebung umgehend mit.

Artikel 10

Vertraulichkeit

Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass der Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der entsprechenden IOTC-Entschließung lediglich aggregierte Daten über Fischerei­tätigkeiten in den Gewässern der Seychellen zugänglich gemacht werden. Anderweitige als vertraulich einzustufende Daten dürfen ausschließlich zur Durchführung des Abkommens sowie für die Zwecke der Bestandsbewirtschaftung und der Kontrolle und Überwachung durch die zuständigen Behörden genutzt werden.

Artikel 11 Elektronischer Datenaustausch

1.           Die Seychellen und die Europäische Union verpflichten sich, die für den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen Systeme einzurichten. Die elektronische Fassung eines Dokuments ist durchgehend als der Papierfassung gleichwertig zu betrachten.

2.           Beide Vertragsparteien melden der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich jede Störung eines IT-Systems, durch die der Datenaustausch verhindert wird. In diesem Fall wird für die Informationen und Dokumente zur Durchführung des Abkommens und des Protokolls automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs verwendet.

Artikel 12

Halbzeitüberprüfung

Die Vertragsparteien verständigen sich darauf, zur Bewertung der Funktionsweise und der Wirksamkeit des Protokolls drei Jahre nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls eine Halbzeitüberprüfung vorzunehmen.

Artikel 13 Kündigung

1.           Im Falle einer Kündigung dieses Protokolls teilt die kündigende Vertragspartei der anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, schriftlich ihre Absicht mit, das Protokoll zu kündigen.

2.           Die Mitteilung gemäß Absatz 1 zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich.

Artikel 14

Verpflichtung nach Ablauf des Protokolls oder Kündigung

1.           Nach Ablauf des Protokolls oder Kündigung gemäß Artikel 12 haften die Reeder der EU-Schiffe weiterhin für jeden Verstoß gegen die Bestimmungen des Abkommens bzw. des Protokolls oder Gesetze der Seychellen, der vor Ablauf oder Kündigung des Protokolls begangen wurde, sowie für zum Zeitpunkt des Ablaufs oder der Kündigung ausstehende Lizenzgebühren oder andere Zahlungen.

2.           Gegebenenfalls überwachen die beiden Vertragsparteien weiterhin die Umsetzung der sektoralen Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls.

Artikel 15 Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll wird ab dem 18. Januar 2014 vorläufig angewendet.

Artikel 16 Inkrafttreten

Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FANGTÄTIGKEITEN DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER EUROPÄISCHEN UNION IN SEYCHELLISCHEN GEWÄSSERN

Kapitel I – Bewirtschaftungsmassnahmen

Abschnitt 1 Beantragung und Erteilung von Fanggenehmigungen

1.           Nur zugelassene Schiffe der Europäischen Union können gemäß dem Protokoll über die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung zum partnerschaftlichen Fischerei­abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen eine Fanggenehmigung für die seychellischen Gewässer erhalten.

2.           „Fanggenehmigung“ bezeichnet eine gültige Berechtigung oder Lizenz zur Ausübung von Fischereitätigkeiten gemäß den Vorgaben der entsprechenden im Rahmen des Protokolls erteilten Fanggenehmigung.

3.           Damit ein Schiff der Europäischen Union eine Fanggenehmigung erhalten kann, darf weder über das Schiff selbst noch über dessen Reeder oder Kapitäne ein Fischereiverbot für die Seychellen verhängt worden sein. Es dürfen keine Verstöße gegen seychellisches Recht vorliegen, und alle früheren Verpflichtungen aus Fangtätigkeiten in den seychelli­schen Gewässern im Rahmen von Fischereiabkommen mit der Europäischen Union müssen erfüllt sein. Fischereifahrzeuge, Reeder und Kapitäne müssen außerdem die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten erfüllen.

4.           Schiffe der Europäischen Union, die eine Fanggenehmigung beantragen, müssen durch einen Schiffsagenten mit Wohnsitz auf den Seychellen vertreten sein. Name und Anschrift dieses Agenten sind im Antrag anzugeben.

5.           Die zuständigen Behörden der Europäischen Union reichen für jedes Schiff, das eine Fangtätigkeit im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens ausüben möchte, bei der zuständigen Behörde der Seychellen im Sinne von Artikel 2 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens mindestens 20 Tage vor Beginn des Gültigkeitszeitraums einen Antrag auf Fanggenehmigung ein.

6.           Wurde der Antrag auf Fanggenehmigung nicht vor Beginn des Gültigkeitszeitraums gemäß Nummer 5 eingereicht, so kann der Reeder des betreffenden Schiffs den Antrag während des Gültigkeitszeitraums, jedoch mindestens 20 Tage vor Beginn der Fangtätigkeiten, über die EU stellen. In diesem Falle zahlt der Reeder die Vorausgebühren für den gesamten Gültigkeitszeitraum der Fanggenehmigung.

7.           Anträge auf Fanggenehmigungen sind zusammen mit den nachstehend aufgeführten Doku­menten anhand des Formulars nach dem Muster in Anlage 1 bei der zuständigen Behörde der Seychellen einzureichen:

a)      Nachweis der Zahlung der Vorausgebühr für die gesamte Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung;

b)      etwaige andere Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den besonderen Bestimmungen des Protokolls für den jeweiligen Schiffstyp erforderlich sind.

8.           Die Gebühr ist auf das von den Behörden der Seychellen angegebene Konto zu überweisen.

9.           Die Gebühr umfasst alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme von Hafen- und Dienstleistungsgebühren.

10.         Die Fanggenehmigungen werden den Reedern oder ihren Agenten für alle Schiffe innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der unter Nummer 7 genannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde der Seychellen erteilt.

Eine Kopie dieser Fanggenehmigungen wird der für die Seychellen zuständigen Delegation der Europäischen Union zugestellt.

11.         Eine Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist außer im Falle höherer Gewalt nicht übertragbar (siehe Nummer 12).

12.         Liegt nachweislich ein Fall höherer Gewalt vor, so kann die Fanggenehmigung eines Schiffs auf Antrag der Europäischen Union für die restliche Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung auf ein anderes für eine Fanggenehmigung in Frage kommendes Fischereifahrzeug mit ähnlichen Schiffsmerkmalen übertragen werden, ohne dass eine weitere Gebühr zu bezahlen ist. Weist das Ersatzschiff eine größere Tonnage (BRZ) auf, so ist bei Langleinern allerdings die Gebühr für die Differenz zeitanteilig nachzuzahlen.

13.         Der Reeder des zu ersetzenden Schiffs oder sein Agent sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Union an die zuständige Behörde der Seychellen zurück.

14.         Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an dem der Reeder der zuständigen Behörde der Seychellen die ungültig gewordene Fanggenehmigung zurücksendet. Die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Union wird von der Rücksendung der Fanggenehmigung unterrichtet.

15.         Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel VII (Kontrolle) Nummer 1 dieses Anhangs muss sich die Fanggenehmigung zu jeder Zeit an Bord des Schiffs befinden.

Abschnitt 2 Bedingungen für die Fanggenehmigungen – Gebühren und Vorauszahlungen

1.           Eine Fanggenehmigung gilt ab dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung des Protokolls für ein Jahr und kann vorbehaltlich der Erfüllung der Antragsbedingungen gemäß Abschnitt 1 verlängert werden.

2.           Für die von den Reedern zu entrichtenden Gebühren werden folgende Beträge je gefange­ner Tonne zugrunde gelegt:

Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls 55 EUR je Tonne;

Im zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls 60 EUR je Tonne;

Im dritten Jahr der Anwendung des Protokolls 65 EUR je Tonne;

Im vierten und fünften Jahr der Anwendung des Protokolls 70 EUR je Tonne;

Im sechsten Jahr der Anwendung des Protokolls 75 EUR je Tonne.

3.           Die jährliche Vorausgebühr, die die Reeder zum Zeitpunkt der Beantragung einer Fanggenehmigung bei den seychellischen Behörden entrichten müssen, wird wie folgt festgesetzt:

a. Ringwadenfänger

Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 38 500 EUR, das entspricht 55 EUR pro Tonne für 700 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

Im zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 42 000 EUR, das entspricht 60 EUR pro Tonne für 700 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

Im dritten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 45 500 EUR, das entspricht 65 EUR pro Tonne für 700 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

Im vierten und fünften Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 49 000 EUR, das entspricht 70 EUR pro Tonne für 700 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

Im sechsten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 52 500 EUR, das entspricht 75 EUR pro Tonne für 700 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

b. Langleiner (über 250 BRZ)

Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 6600 EUR, das entspricht 55 EUR pro Tonne für 120 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

Im zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 7200 EUR, das entspricht 60 EUR pro Tonne für 120 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

Im dritten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 7800 EUR, das entspricht 65 EUR pro Tonne für 120 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

Im vierten und fünften Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 8400 EUR, das entspricht 70 EUR pro Tonne für 120 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

Im sechsten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 9000 EUR, das entspricht 75 EUR pro Tonne für 120 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

c. Langleiner (unter 250 BRZ)

Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 4950 EUR, das entspricht 55 EUR pro Tonne für 90 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

Im zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 5400 EUR, das entspricht 60 EUR pro Tonne für 90 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

Im dritten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 5850 EUR, das entspricht 65 EUR pro Tonne für 90 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

Im vierten und fünften Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 6300 EUR, das entspricht 70 EUR pro Tonne für 90 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

Im sechsten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 6750 EUR, das entspricht 75 EUR pro Tonne für 90 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Fanggebieten der Seychellen gefangen werden.

4.           Unter außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit Piraterie, die für im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens tätige Schiffe eine ernsthafte Bedrohung darstellt und die Schiffe zwingt, den Indischen Ozean zu verlassen, prüfen beide Vertragsparteien auf einzelne Anträge von Reedern, die über die Europäische Kommission zugestellt werden, die Möglichkeit, im Einzelfall eine zeitanteilige Zahlung anzuwenden.

5.           Die zuständigen Behörden der Seychellen erstellen die Gebührenabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr auf der Grundlage der Fangmeldungen der Schiffe der Europäischen Union sowie anderer Angaben, die den zuständigen Behörden der Seychellen vorliegen.

6.           Die Abrechnung wird der Kommission vor dem 31. März des laufenden Jahres übermittelt. Die Kommission leitet sie vor dem 15. April gleichzeitig an die Reeder und die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten weiter.

7.           Sind die Reeder nicht mit der von den zuständigen Behörden der Seychellen vorgelegten Abrechnung einverstanden, so können sie sich an die für die Überprüfung der Fang­statistiken zuständigen wissenschaftlichen Institute wie das IRD (Institut de Recherche pour le Développement), das IEO (Instituto Español de Oceanografia) und das IPIMAR (Instituto de Investigação das Pescas e do Mar) wenden und anschließend mit den zuständigen Behörden der Seychellen Rücksprache halten, die ihrerseits die Kommission benachrichtigen, damit die Endabrechnung bis zum 31. Mai des laufenden Jahres erstellt werden kann. Äußern sich die Reeder bis zu diesem Zeitpunkt nicht, so gilt die von den zuständigen Behörden der Seychellen übermittelte Abrechnung als Endabrechnung. Fällt die Endabrechnung hingegen niedriger aus als die unter Nummer 2 angegebene Voraus­zahlung, so wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

Abschnitt 3 Versorgungsschiffe

1.           Schiffe, die Fischereifahrzeuge der EU versorgen, welche im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreiben, unterliegen denselben Vorschriften, Gebührenregelungen und Bedin­gungen wie sie nach geschriebenem Recht der Seychellen für andere Schiffe dieser Art gelten. Im Falle einer Änderung der Vorschriften, Gebührenregelungen und Bedingungen setzen die Seychellen die Europäische Kommission vor deren Inkrafttreten über diese Änderung in Kenntnis.

2.           Versorgungsschiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union fahren, unterliegen in dem auf sie zutreffenden Maße den Verfahrensvorschriften gemäß Abschnitt 1 für die Übermittlung von Anträgen auf Fanggenehmigungen.

Kapitel II – Fanggebiete

1.           Als Fanggebiet wird die AWZ der Seychellen unter Ausschluss der Sperrgebiete und Gebiete mit Nutzungsbeschränkung festgelegt. Die geografischen Koordinaten der AWZ der Seychellen sowie der Sperrgebiete und der Gebiete mit Nutzungsbeschränkung sind in Anlage 2 aufgeführt.

2.           Zum Schutz der handwerklichen Fischerei in den Gewässern der Seychellen ist den Schiffen der Europäischen Union die Fischerei in den nach seychellischem Recht gemäß Anlage 2 Nummer 2 nutzungsbeschränkten oder gesperrten Gebieten, deren jeweilige geo­grafische Position den Vertretern der Reeder oder deren Agenten mitgeteilt wird, verboten.

Kapitel III – Überwachung

Abschnitt 1 Aufzeichnung der Fänge

1.           Alle Schiffe, die im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zum Fischfang in den seychellischen Gewässern berechtigt sind, sind verpflichtet, der zuständigen Behör­de der Seychellen ihre Fänge wie folgt zu melden, bis das elektronische Fangmeldesystem (Electronic Catch Reporting System, ERS) von beiden Vertragsparteien eingeführt wurde:

1.1         Schiffe der Europäischen Union, die über eine Fanggenehmigung für die seychellischen Gewässer verfügen, füllen nach den Mustern in den Anlagen 3 und 4 täglich und für jede Fangreise in seychellischen Gewässern eine Fangmeldung aus. Die Fangmeldung ist auch bei Nullfängen erforderlich. Die Formulare sind leserlich auszufüllen und vom Kapitän des Schiffs oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

1.2         Während ihres Aufenthalts in seychellischen Gewässern übermitteln die EU-Schiffe der zuständigen Behörde der Seychellen alle drei (3) Tage die geforderten Informationen in dem in Anlage 5 vorgegebenen Format.

1.3         Zur Übermittlung der Fangmeldeformulare gemäß den Nummern 1.1 und 1.3 gehen die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union wie folgt vor:

– Laufen die Schiffe den Hafen von Victoria an, so sind die ausgefüllten Formulare den seychellischen Behörden innerhalb von fünf (5) Tagen nach der Ankunft, in jedem Fall jedoch vor Verlassen des Hafens, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, zu übergeben;

– in allen anderen Fällen sind die ausgefüllten Formulare den seychellischen Behörden innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach der Ankunft in einem anderen Hafen als Victoria zu übersenden.

1.4         Gleichzeitig, d. h. ebenfalls innerhalb der Fristen gemäß Nummer 1.2, sind den wissen­schaftlichen Instituten gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 6 Kopien dieser Fangmelde­formulare zuzusenden.

2.           Für Zeiträume, in denen sich das Schiff nicht in der AWZ der Seychellen aufhält, ist in der vorgenannten Fangmeldung der Vermerk „Außerhalb seychellischer Gewässer“ einzu­tragen.

3.           Die beiden Vertragsparteien bemühen sich, ab dem 1. Juni 2014 gemäß den Leitlinien in Anlage 6 ein System zum elektronischen Austausch von Fang- und Meldedaten für die Fangtätigkeiten der Schiffe der Europäischen Union in den Gewässern der Seychellen einzuführen.

4.           Sobald das elektronische Fangmeldesystem operativ ist, werden im Falle technischer Probleme oder in Störfällen die Fangmeldungen nach Maßgabe der Bestimmungen von Nummer 1 übermittelt.

Abschnitt 2 Übermittlung der Fangmeldungen: Einfahrt in seychellische Gewässer und Ausfahrt

1.           Für die Zwecke dieses Anhangs wird die Dauer der Fangreise eines Schiffs der Europäischen Union wie folgt definiert:

–       die Zeit zwischen der Einfahrt in seychellische Gewässer und der Ausfahrt aus diesen Gewässern;

–       die Zeit zwischen der Einfahrt in seychellische Gewässer und einer Umladung;

–       die Zeit zwischen der Einfahrt in seychellische Gewässer und einer Anlandung auf den Seychellen.

2.           Die Schiffe der Europäischen Union teilen den zuständigen seychellischen Behörden mindestens sechs (6) Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in seychellische Gewässer einzufahren oder diese zu verlassen, und melden während ihrer Fangtätigkeit in seychellischen Gewässern alle drei Tage ihre in diesem Zeitraum getätigten Fänge.

3.           Bei der Mitteilung ihrer Einfahrt/Ausfahrt teilen die Fischereifahrzeuge auch ihre Position zum Zeitpunkt der Mitteilung sowie die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen sind per Fax oder E-Mail in dem in Anlage 5 angegebenen Format an die dort angegebenen Anschriften zu senden.

4.           Die zuständigen seychellischen Behörden können Oberflächen-Langleiner, die nicht mit den entsprechenden Kommunikationsmitteln ausgestattet sind, von der im vorigen Absatz genannten Meldepflicht im Format der Anlage 4 entbinden und stattdessen eine Meldung über Funk auf der Funkfrequenz gemäß Anlage 7 Nummer 3 fordern.

5.           Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die beim Fischfang angetroffen werden, ohne die zuständigen seychellischen Behörden hiervon unterrichtet zu haben, werden als Fischereifahrzeuge ohne Fanggenehmigung angesehen. In solchen Fällen finden die Sanktionen gemäß Kapitel VIII Nummer 1.1 Anwendung.

Abschnitt 3 Anlandungen

1.           Bezeichneter Hafen für Anlandungen auf den Seychellen ist Victoria auf der Insel Mahé.

2.           Alle Schiffe, die Fänge in bezeichneten seychellischen Häfen anlanden möchten, teilen der zuständigen seychellischen Behörde mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit:

(a) Anlandehafen;

(b) Name und internationales Rufzeichen des anlandenden Schiffs;

(c) Datum und Uhrzeit der Anlandung;

(d) Menge in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet, aufgeschlüsselt nach Arten, die angelandet werden sollen;

(e) Aufmachung der Erzeugnisse.

3.           Anlandungen gelten als Ausfahrt aus den seychellischen Gewässern im Sinne der Definition in Abschnitt 2.1. Somit müssen die Schiffe ihre Anlandeerklärungen innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach Abschluss der Anlandung, in jedem Fall aber bevor das abgebende Schiff den Hafen verlässt (je nachdem, was zuerst eintritt), an die zuständigen Behörden der Seychellen übermitteln.

4.           Thunfischwadenfänger bemühen sich, den Thunfisch zu Weltmarktpreisen an die Konservenindustrie der Seychellen und/oder die lokale Industrie abzugeben.

5.           Im Hafen von Victoria anlandende Thunfischwadenfänger bemühen sich, ihre Beifänge zu lokalen Marktpreisen an lokale Märkte abzugeben.

Abschnitt 4 Umladungen

1.           Alle Schiffe, die Fänge in seychellischen Gewässern umladen möchten, führen diese Umladungen ausschließlich in seychellischen Häfen durch. Umladungen auf See sind verboten, und Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach geltendem seychellischen Recht geahndet.

2.           Die betreffenden Reeder oder ihre Agenten teilen der zuständigen seychellischen Behörde mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit:

(a) Hafen oder Gebiet, in dem die Umladung durchgeführt wird;

(b) Name und internationales Rufzeichen der abgebenden Fischereifahrzeuge;

(c) Name und internationales Rufzeichen des aufnehmenden Fischereifahrzeugs und/oder Kühlschiffs;

(d) Datum und Uhrzeit der Umladung;

(e) Menge in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet, aufgeschlüsselt nach Arten, die umgeladen werden sollen;

(f) Aufmachung der Erzeugnisse.

3.           Umladungen gelten als Ausfahrt aus den seychellischen Gewässern im Sinne der Definition in Abschnitt 2.1. Somit müssen die Schiffe ihre Fangmeldungen innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach Abschluss der Umladung, in jedem Fall aber, bevor das abgebende Schiff den Hafen verlässt (je nachdem, was zuerst eintritt), an die zuständigen Behörden der Seychellen übermitteln.

Abschnitt 5 Schiffsüberwachungssystem (VMS)

Alle Fischereifahrzeuge der EU, die im Rahmen dieses Abkommens in den Fanggebieten innerhalb der AWZ der Seychellen Fischfang betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, müssen bezüglich des Schiffsüberwachungs­systems sämtliche Vorschriften der Anlage 8 einhalten.

Kapitel IV – Anheuerung von Seeleuten

1.           Jeder Thunfischwadenfänger nimmt auf seiner Fangreise in seychellischen Gewässern mindestens zwei qualifizierte Seeleute der Seychellen an Bord, die der zuständige Schiffsagent in Absprache mit dem Reeder aus einer von der zuständigen seychellischen Behörde vorgelegten Liste auswählt. Die Leitlinien für die Anheuerung seychellischer Seeleute auf EU-Schiffen sind in Anlage 9 aufgeführt.

2.           Die zuständige Behörde übermittelt den Reedern oder ihren Agenten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls und danach jährlich eine Kopie der Liste qualifizierter, von den Seychellen benannter Seeleute. Die zuständige Behörde informiert die Reeder oder ihre Agenten unverzüglich, spätestens aber 48 Stunden nach deren Eintreten, über Änderungen in dieser Liste. Kann der Reeder oder Agent keine qualifizierten Seeleute anheuern, wird das Schiff von dieser Verpflichtung und den damit verbundenen Pflichten gemäß diesem Kapitel, insbesondere nachstehender Nummer 10, befreit.

3.           Wenn möglich, bemühen sich die Reeder, anstelle der vorgeschriebenen Anheuerung von zwei seychellischen Seeleuten zwei Praktikanten an Bord zu nehmen. Die beiden qualifi­zierten Praktikanten können vom Schiffsagenten in Absprache mit dem Reeder aus einer von der zuständigen Behörde der Seychellen vorgelegten Liste ausgewählt werden.

4.           Die Reeder bemühen sich, weitere seychellische Seeleute anzuheuern.

5.           Der Reeder oder der Schiffsagent teilt der zuständigen seychellischen Behörde die Namen und sonstigen Personenangaben der seychellischen Seeleute, die auf dem betreffenden Schiff angeheuert werden sollen, unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

6.           Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzi­pien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt auch für die auf Schiffen der EU tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungs­freiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifver­handlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

7.           Werden seychellische Seeleute angeheuert, so werden die Heuerverträge zwischen dem (den) Schiffsagenten der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Seychellen ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das für sie geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen (d. h. sie sind lebens-, kranken-, unfall- und rentenversichert) und erhalten die Grundheuer gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels. Den Unterzeichnern wird eine Kopie des Vertrags ausgehändigt.

8.           Werden seychellische Seeleute angeheuert, so wird ihre Heuer von den Reedern bezahlt. Die Grundheuer der seychellischen Seeleute, d. h. der Mindestlohn ohne Prämien, wird entweder auf der Grundlage der nach seychellischem Gesetz vorgesehenen Grundheuer oder anhand der Mindeststandards der IAO festgesetzt. Die Mindestgrundheuer der seychellischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die seychellischer Besat­zungsmitglieder, die ähnliche Aufgaben erfüllen, und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

9.           Zum Zwecke der Durchsetzung und Anwendung des Arbeitsrechts der Seychellen gilt der Schiffsagent als örtlicher Vertreter des Reeders. Im Vertrag zwischen dem Schiffsagenten und den Seeleuten werden auch die Bedingungen für ihre Rückführung ins Heimatland und die Rentenleistungen festgelegt.

10.         Alle von Schiffen der Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor der vorgesehenen Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffs melden. Erscheint ein Seemann am vorgesehenen Tag zur vorgesehenen Uhrzeit nicht zur Einschif­fung, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

11.         Werden für Thunfischwadenfänger weniger qualifizierte seychellische Seeleute oder seychellische Praktikanten als die unter Nummer 1 vorgesehene Mindestzahl angeheuert, und zwar aus anderen als den unter Nummer 9 genannten Gründen, so ist der Reeder verpflichtet, einen Pauschalbetrag zu zahlen, der anhand der Anzahl der Tage berechnet wird, an denen seine Flotte in seychellischen Gewässern tätig war, wobei die Einfahrt des ersten Fischereifahrzeugs und die Ausfahrt des letzten Fischereifahrzeugs als Bezugs­größen zugrunde gelegt werden, multipliziert mit dem auf 20 EUR festgesetzten Tagessatz. Der Pauschalbetrag ist spätestens 90 Tage nach Ende der Gültigkeitsdauer der Fanggeneh­migung an die seychellischen Behörden zu entrichten.

Kapitel V – Beobachter

1.           Beide Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Einhaltung der sich aus der IOTC-Entschließung Nr. 11/04 ergebenden Verpflichtungen bezüglich des wissenschaftlichen Beobachterprogramms an.

2.           Im Interesse der Einhaltung der genannten Verpflichtungen gilt für Beobachter, außer im Falle einer Platzbegrenzung aus Sicherheitsgründen, Folgendes:

2.1    Schiffe, die im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens über eine Fanggenehmigung für die seychellischen Gewässer verfügen, nehmen unter folgen­den Bedingungen von den seychellischen Behörden bezeichnete Beobachter an Bord.

2.1.1  Fischereifahrzeuge der Europäischen Union nehmen auf Antrag der seychelli­schen Behörden, wenn möglich, im Rahmen eines regionalen Beobachter­programms einen Beobachter an Bord.

2.1.2  Die seychellischen Behörden erstellen eine Liste der Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, sowie eine Liste der bezeichneten Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie sind unmittelbar nach ihrer Erstellung sowie alle drei Monate nach entsprechender Aktualisierung an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

2.1.3  Die seychellischen Behörden teilen den betreffenden Reedern oder den Schiffs­agenten den Namen des an Bord des jeweiligen Schiffs zu nehmenden Beobachters spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungs­termin mit.

3.           Die Dauer der Anwesenheit von Beobachtern an Bord wird von den seychellischen Behörden festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit, es sei denn, der Beobachter wurde im Rahmen von regionalen Beobachterprogrammen ernannt; in diesem Fall kann er an Bord bleiben, um seine Pflichten im Zusammenhang mit dem Programm zu erfüllen. Die seychellischen Behörden informieren die Reeder oder ihre Schiffsagenten darüber, wenn sie den Namen des für das betreffende Schiff bezeichneten Beobachters mitteilen.

4.           Die Bedingungen für die Anbordnahme von Beobachtern werden nach Mitteilung der Liste der betreffenden Schiffe zwischen den Reedern oder ihren Schiffsagenten und den seychellischen Behörden einvernehmlich festgelegt.

5.           Die Reeder teilen innerhalb von zwei Wochen sowie zehn Tage im Voraus mit, in welchem seychellischen Hafen und an welchem Tag sie Beobachter an Bord zu nehmen beabsichtigen.

6.           Wird der Beobachter in einem ausländischen Hafen an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Schiff die Gewässer der Seychellen mit einem (oder zwei) seychellischen Beobachtern an Bord, so sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit der (die) Beobachter auf Kosten des Reeders so schnell wie möglich auf die Seychellen zurückgeführt wird (werden).

7.           Findet sich der Beobachter nicht innerhalb von zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt zur vereinbarten Uhrzeit am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, den Beobachter an Bord zu nehmen.

8.           Der Beobachter wird wie ein Offizier behandelt. Er hat folgende Aufgaben:

8.1    Beobachtung der Fangtätigkeiten der Schiffe;

8.2    Überprüfung der Position der Schiffe beim Fischfang;

8.3    Erstellen einer Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

8.4    Überprüfung der im Logbuch eingetragen Fangdaten für die seychellischen Gewässer;

8.5    Überprüfung der Anteile von Beifängen und Schätzung der Rückwurfmengen;

8.6    wöchentliche Übermittlung der Fangdaten, einschließlich der in den seychellischen Gewässern an Bord genommenen Fang- und Beifangmengen, per Fax oder E-Mail oder mit anderen Kommunikationsmitteln.

9.           Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen treffen alle angemessenen Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen von Beobachtern an Bord zu gewährleisten.

10.         Gleichermaßen ist Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jede erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihnen Zugang zu den für die Wahr­nehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Fangtätigkeiten des Schiffs, d. h. dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffs, zu denen sie zur Wahr­nehmung ihrer Aufgaben Zugang haben müssen.

11.         Während ihres Aufenthalts an Bord

11.1  treffen die Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit ihre Einschiffung und ihre Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

11.2  gehen die Beobachter mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahren die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffen­den Schiffs.

12.         Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffs erstellen die Beobachter einen von ihnen zu unterzeichnenden Tätigkeitsbericht, der den zuständigen seychellischen Behörden mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffs ausgehändigt, wenn die Beobachter von Bord gehen.

13.         Die Reeder tragen die Kosten der Unterbringung von Beobachtern zu den gleichen Bedingungen, wie sie für Offiziere des Schiffs gelten.

14.         Vergütung und Abgaben der Beobachter gehen zulasten der zuständigen seychellischen Behörden.

Kapitel VI – Nutzung von Hafenanlagen, Versorgung und andere Dienstleistungen

Schiffe der Europäischen Union nehmen auf den Seychellen nach Möglichkeit alle für ihre Tätigkeit erforderlichen Versorgungs- und anderen Dienstleistungen in Anspruch. Die seychellischen Behörden legen im Einvernehmen mit den Reedern die Bedingungen für die Nutzung der Hafenanlagen sowie erforderlichenfalls die Inanspruchnahme von Versorgungs- und anderen Dienstleistungen fest.

Kapitel VII – Kontrolle

Die Schiffe respektieren das geschriebene Recht der Seychellen hinsichtlich der Fanggeräte, der technischen Spezifikationen dieser Geräte und aller anderen technischen Vorschriften für ihre Fangtätigkeiten sowie die von der Thunfischkommission für den Indischen Ozean erlassenen Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und sonstigen Maßnahmen.

1.           Liste der Schiffe

Die Europäische Union führt eine aktuelle Liste der Schiffe, für die im Rahmen dieses Protokolls eine Fanggenehmigung erteilt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zustän­digen seychellischen Behörden nach ihrer Erstellung sowie nach jeder Aktualisierung umgehend übermittelt.

2.           Kontrollverfahren

2.1    Die Kapitäne der Fischerfahrzeuge der Europäischen Union, die in seychellischen Gewässern Fischfang betreiben, kooperieren mit allen seychellischen Beamten, die zur Inspektion und Kontrolle von Fischereitätigkeiten befugt sind und sich als solche ausweisen.

2.2    Im Interesse einer sichereren Überwachung und unbeschadet des geschriebenen Rechts der Seychellen sollte das Anbordkommen der Beamten so erfol­gen, dass das Inspektionsschiff und die Inspektoren als kontrollbefugte Beamte der Seychellen identifiziert werden können.

2.3    Die Seychellen übermitteln der Europäischen Union eine Liste mit allen Inspek­tionsschiffen, die im Einklang mit den Empfehlungen des Überein­kommens der Vereinten Nationen über Fischbestände (UNFSA) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) für Inspektionen auf See eingesetzt werden. Diese Liste sollte unter anderem Folgendes enthalten:

· die Namen der Patrouillenschiffe;

· genauere Angaben zu den Patrouillenschiffen;

· Fotos der Patrouillenschiffe.

2.4    Die Seychellen können auf Antrag der Europäischen Union oder einer von ihr beauftragten Einrichtung EU-Inspektoren gestatten, die Tätigkeiten von Schiffen der EU, einschließlich Umladungen, im Rahmen von Kontrollen an Land zu beobachten.

2.5    Nachdem die Inspektion abgeschlossen und der Inspektionsbericht vom Inspektor unterschrieben wurde, wird der Bericht dem Kapitän zur Unterzeichnung und gegebenenfalls zur Anbringung von Kommentaren und Bemerkun­gen vorgelegt. Diese Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und Mittel der Vertragsparteien im Rahmen von Verfahren bei zur Last gelegten Verstößen. Bevor das Inspektionsteam das Schiff verlässt, wird dem Schiffskapitän eine Kopie des Inspektionsberichts ausgehändigt.

2.6    Die kontrollbefugten Beamten dürfen nicht länger an Bord bleiben, als zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

3.           Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union, die in einem Hafen der Seychellen anlanden oder umladen, gestatten und erleichtern die Kontrolle dieser Vorgänge durch befugte seychellische Inspektoren.

4.           Bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels behält sich die Regierung der Seychellen das Recht vor, die Fanggenehmigung des betreffenden Fischereifahrzeugs bis zur Abwicklung der Formalitäten auszusetzen und die nach seychellischem Recht geltenden Sanktionen zu verhängen. Der Flaggenmitgliedstaat und die Europäische Kommission sind entsprechend zu unterrichten.

Kapitel VIII – Durchsetzung

1.           Sanktionen

(1) Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der vorstehenden Kapitel, der Vorschriften für die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Meeresressourcen oder das geschriebene Recht der Seychellen finden die nach geschriebenem seychellischen Recht geltenden Sanktionen Anwendung.

(2) Der Flaggenmitgliedstaat und die Europäische Kommission sind umgehend und umfassend über etwaige Sanktionen und die diesbezügliche Sachlage zu unterrichten.

(3) Wird eine Sanktion in Form der Aussetzung oder des Widerrufs einer Fanggeneh­migung verhängt, so kann die Europäische Kommission für die restliche Gültigkeits­dauer der ausgesetzten oder widerrufenen Fanggenehmigung für ein Fischereifahr­zeug eines anderen Reeders eine andere Fanggenehmigung beantragen.

2.           Aufbringung und Festhalten von Fischereifahrzeugen

3.           Die seychellischen Behörden informieren die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Union und den EU-Flaggenstaat umgehend über die Aufbringung und/oder das Festhalten eines im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens operierenden Fischereifahrzeugs und übermitteln innerhalb von 48 Stunden eine Kopie des Inspektions­berichts, in dem der Sachverhalt und die Gründe für die Aufbringung und/oder das Festhalten dargelegt sind.

4.           Verfahren für den Informationsaustausch bei Aufbringung und/oder Festhalten

(1) Unter Einhaltung der im geschriebenen Recht der Seychellen betreffend die Aufbrin­gung und/oder das Festhalten vorgesehenen Fristen und Verfahrensvorschriften für die Strafverfolgung findet nach Erhalt der obigen Informationen eine Konsultations­sitzung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen seychellischen Behörden statt, an der möglicherweise auch ein Vertreter des betreffenden Mitglied­staats teilnimmt.

(2) Im Laufe dieser Sitzung tauschen die Vertragsparteien sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Schiffsagent wird über das Ergebnis der Sitzung und über alle sich aus der Aufbringung und/oder dem Festhalten ergebenden Maßnahmen informiert.

5.           Beilegung der Streitigkeit bei Aufbringung und/oder Festhalten

(1) Bei mutmaßlichem Verstoß sollte möglichst eine gütliche Einigung angestrebt werden. Nach geschriebenem Recht der Seychellen muss dieses Verfahren spätestens drei Tage nach der Aufbringung und/oder dem Festhalten abgeschlossen sein.

(2) Bei gütlicher Einigung wird die Höhe des Bußgeldes nach geschriebenem Recht der Seychellen festgesetzt. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, so nimmt das Strafverfahren seinen Lauf.

(3) Das Fischereifahrzeug wird freigegeben und sein Kapitän freigesetzt, sobald die Verpflichtungen aus der gütlichen Einigung erfüllt sind und das Strafverfahren abgeschlossen wurde.

6.           Die Europäische Kommission wird über die Delegation der Europäischen Union über den Verlauf etwaiger Strafverfahren und Sanktionen auf dem Laufenden gehalten.

Anlagen

Anlage 1 – Antragsformular für eine Fanggenehmigung

Anlage 2 – Geografische Koordinaten

(1) der AWZ der Seychellen

(2) von Gebieten, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen

Anlage 3 – Fischereilogbuchblatt Thunfischwadenfänger

Anlage 4 – Fischereilogbuchblatt Langleiner

Anlage 5 – Format der Meldungen

Anlage 6 – Rahmenleitlinien ERS

Anlage 7 –  Kontaktdaten Seychellen

(1) Fischereibehörde der Seychellen

(4) Genehmigungsbehörde der Seychellen

(5) FÜZ der Seychellen

Anlage 8 – Rahmenleitlinien VMS

Anlage 9 – Leitlinien für das Anheuern von seychellischen Seeleuten auf Ringwadenfängern der EU

Anlage 1

GENEHMIGUNGSBEHÖRDE DER SEYCHELLEN

Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung für ausländische Schiffe

I – ANTRAGSTELLER

1.             Name des Antragstellers: ...............................................................................................................................................................................

2.             Name der Erzeugerorganisation (EO) oder des Vertreters des Reeders: .........................................................................................

3.             Anschrift der EO oder des Vertreters des Reeders: ...............................................................................................................................

...........................................................................................................................................................................................................

4.             Telefon:.................................................... Fax: ................................... E-Mail: …………………………………………………….……………………………

5.             Name des Kapitäns: .............................................. Staatsangehörigkeit: ............................... E-Mail: ……………………………..…..………………………………

6.             Reeder oder Charterbetrieb (falls nicht Antragsteller):………………………………………………………….………………………………………………………

II – Angaben zum Schiff

1.             Schiffsname: .......................................................................................................................................................................................

2.             Flaggenstaat:………………………………………….…….……………....… Registrierhafen:.......................................................................................

3.             Externe Kennzeichnung: ............................. MMSI-Nummer: ………….………....……….……. IMO-Nummer:…………………..……….……… RFO-Nummer:…………….……………

5.             Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am (TT/MM/JJJJ): ......./......./......... Frühere Flagge (falls zutreffend):.……………………………………………………

6.             Bauort: ..................................................................... Datum (TT/MM/JJJJ): …...../…..../…….….. Internationales Rufzeichen: ..................................

7.             Funkfrequenz: HF: ……………………………… VHF: …………………............ Satellitentelefon-Nummer des Schiffs:………….……………….……………………

III – Technische Daten des Schiffs

1.             Länge über alles (in Meter): .................................... Breite über alles (in Meter): ................................... BRZ: …………………….……….…… Nettotonnage:…..……...…..……………..

2.             Rumpfmaterial                 Stahl ¨             Holz ¨            Polyester ¨                  Anderes ¨ …………………………………………………………………

3.             Maschinentyp:………………………………………………. Maschinenleistung (in PS): ..................... Hersteller der Maschine: ........................................

4.             Maximalzahl der Besatzungsmitglieder: ........................ Anzahl der im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens an Bord genommenen Seeleute: ………................................................................................

5.             Art der Haltbarmachung an Bord:       Eis ¨               Kühlung ¨                    Gemischt ¨        Tiefkühlung¨

6.             Verarbeitungskapazität pro Tag (24h) in Tonnen: ................... Anzahl der Fischladeräume:................ Fischladekapazität insgesamt (in m³): .................. ....

7.             Schiffstyp: ¨ Wadenfänger¨ Langleiner ¨ Hilfsschiff (*)

8.             VMS. Angaben zum Gerät für die automatische Ortung:

                Hersteller: ……………………..…………..…………………Modell: ………………..………………………………… Seriennummer:……………………. …………………..

                Version der Software: ...................................................... Satellitenbetreiber (MCSP): ……………………….…………………………..…………..………….

IV — Fangtätigkeit

1.             Zulässiges Fanggerät: ...............................................................................................................................................

2.             Zulässige Fischereizonen: ………………………………………………….. Zielarten: …………………………………………..……………..

3.             Beantragter Gültigkeitszeitraum von (TT/MM/JJJJ): ……..… / ………. / ………..……. bis: …….…./ …….. / ……..……

4.             Vorschriften für die Beseitigung von Beifängen: GEMÄSS FISCHEREIGESETZ UND FISCHEREIVERORDNUNG

5.             Berichtspflicht: GEMÄSS FISCHEREIGESETZ UND FISCHEREIVERORDNUNG

6.             Bezeichnete Häfen für Anlandungen/Umladungen: PORT VICTORIA, MAHE, SEYCHELLEN

Der Unterzeichnende versichert, die Angaben in diesem Antrag wahrheitsgemäß und richtig und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

                Ausgestellt in ________________________________________, _____ _______________________ 20__ ___

Unterschrift des Antragstellers: _______________________________________________________________

VON DER BEHÖRDE AUSZUFÜLLEN

Lizenzgebühr in EUR: _________________________________________ Bearbeitungsgebühr in EUR: _________________________________________

¨ Bar ¨ Scheck Nr.: _________________________ ¨ Auftragsnr. der Banküberweisung: __________________________Quittung Nr.: ______________

Unterschrift des Kassenführers: ______________________________________________________ Datum (TT/MM/JJJJ): ____ / _____ / ___________

(*) Die Liste der von diesem Hilfsschiff versorgten Fischereifahrzeuge sollte, sofern möglich, diesem Formular beigefügt werden. In der Liste sollten der Name und die RFO-Nummer (IOTC) aufgeführt sein.

Anlage 2.1

Geografische Koordinaten

1. AWZ der Seychellen

Punkt || Breitengrad || Längengrad

1 || 07° 46' S || 43° 15' O

2 || 06° 04' S || 46° 41' O

3 || 06° 19' S || 47° 49' O

4 || 06° 30' S || 48° 40' O

5 || 05° 41' S || 49° 57' O

6 || 04° 32' S || 50° 04' O

7 || 01° 38' S || 52° 36' O

8 || 00° 29' S || 56° 03' O

9 || 02° 39' S || 58° 48' O

10 || 04° 01' S || 59° 15' O

11 || 05° 34' S || 59° 09' O

12 || 07° 10' S || 59° 30' O

13 || 08° 27' S || 59° 22' O

14 || 08° 33' S || 58° 23' O

15 || 08° 45' S || 56° 25' O

16 || 08 ° 56' S || 4 ° 30' O

17 || 09° 39' S || 53° 53' O

18 || 12° 17' S || 53° 49' O

19 || 12° 47' S || 53° 14' O

20 || 11° 31' S || 50° 29' O

21 || 11° 05' S || 50° 42' O

22 || 10° 17' S || 49° 26' O

23 || 11° 01' S || 48° 30' O

24 || 10° 47' S || 47° 33' O

25 || 10° 37' S || 46° 56' O

26 || 11° 12' S || 45° 47' O

27 || 10° 55' S || 45° 31' O

28 || 10° 27' S || 44° 51' O

29 || 08° 05' S || 43° 10' O

Anlage 2.2

Geografische Koordinaten

2. Fischereizonen innerhalb der AWZ der Seychellen, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen

(gemäß den Gesetzen der Seychellen, Fischereigesetz Kapitel 82, überarbeitete Ausgabe 2010)

Zone 1: Insel Mahé und Seychelles Bank          

Breitengrad       Längengrad

Punkt '01.         5°         22.0'    S          57°       23.04'  O

Punkt '02.         3°         40.0'    S          56°       06.9'    O

Punkt '03.         3°         30.0'    S          55°       11.0'    O

Punkt '04.         3°         55.0'    S          54°       23.0'    O

Punkt '05.         4°         44.0'    S          56°       08.0'    O

Punkt '06.         5°         38.0'    S          56°       08.0'    O

Punkt '07.         6°         34.04'  S          56°       02.0'    O

Punkt '08.         6°         34.0'    S          56°       23.0'    O, und zurück zu Punkt 1, dem Ausgangspunkt

           

Zone 2 – Insel Platte

            Breitengrad       Längengrad

Punkt '01.         6°         06.3'    S          55°       35.6'    O

Punkt '02.         5°         39.0'    S          55°       35.6'    O

Punkt '03.         5°         39.0'    S          55°       10.0'    O

Punkt '04.         5°         39.0'    S          55°       10.0'    O, und zurück zu Punkt 1, dem Ausgangspunkt

           

Zone 3 – Insel Coetivy

                                    Breitengrad       Längengrad

Punkt '01.         7°         23.0'    S          56°       25.0'    O

Punkt '02.         6°         53.0'    S          56°       35.0'    O

Punkt '03.         6°         53.0'    S          56°       06.0'    O

Punkt '04.         6°         06.3'    S          55°       10.0'    O, und zurück zu Punkt 1, dem Ausgangspunkt

           

Zone 4 – Fortune Bank

                                    Breitengrad       Längengrad

Punkt '01.         7°         35.0'    S          57°       13.0'    O

Punkt '02.         7°         01.0'    S          56°       56.0'    O

Punkt '03.         7°         01.0'    S          56°       45.0'    O

Punkt '04.         7°         16.0'    S          56°       40.0'    O

Punkt '05.         7°         35.0'    S          56°       49.0'    O, und zurück zu Punkt 1, dem Ausgangspunkt

           

Zone 5 – Inselgruppe Amiranten

                                    Breitengrad       Längengrad

Punkt '01.         5°         45.0'    S          53°       55.0'    O

Punkt '02.         4°         41.0'    S          53°       35.6'    O

Punkt '03.         4°         41.0'    S          53°       13.0'    O

Punkt '04.         6°         09.0'    S          52°       36.0'    O

Punkt '05.         6°         33.0'    S          53°       06.0'    O, und zurück zu Punkt 1, dem Ausgangspunkt

           

Zone 6 – Insel Alphonse

                                    Breitengrad                   Längengrad

Punkt '01.         7°         21.5'    S          52°       56.5'    O

Punkt '02.         6°         48.0'    S          52°       56.5'    O

Punkt '03.         6°         48.0'    S          52°       32.0'    O

Punkt '04.         7°         21.5'    S          52°       32.0'    O, und zurück zu Punkt 1, dem Ausgangspunkt

                                                                       

Zone 7 – Providence, Farquhar, St. Pierre und Wizard Reef

 

                                    Breitengrad                   Längengrad

Punkt '01.         10°       20.0'    S          51°       29.0'    O

Punkt '02.         8°         39.0'    S          51°       12.0'    O

Punkt '03.         9°         04.0'    S          50°       28.0'    O

Punkt '04.         10°       30.0'    S          50°       46.0'    O, und zurück zu Punkt 1, dem Ausgangspunkt

                                                                       

Zone 8 – Cosmoledo-Atoll und Insel Astove

           

                                    Breitengrad                   Längengrad

Punkt '01.         10°       18.0'    S          48°       02.0'    O

Punkt '02.         9°         34.0'    S          47°       49.0'    O

Punkt '03.         9°         23.0'    S          47°       34.0'    O

Punkt '04.         9°         39.0'    S          47°       14.0'    O

Punkt '05.         10°       18.0'    S          47°       36.0'    O, und zurück zu Punkt 1, dem Ausgangspunkt

                                                                       

Zone 9 – Inseln Aldabra und Assomption

           

                                    Breitengrad                   Längengrad

Punkt '01.         9°         54.0'    S          46°       44.0'    O

Punkt '02.         9°         10.0'    S          46°       44.0'    O

Punkt '03.         9°         10.0'    S          46°       01.0'    O

Punkt '04.         9°         59.0'    S          46°       01.0'    O, und zurück zu Punkt 1, dem Ausgangspunkt

 

Anlage 3

Statement of catch form for tuna seiners / Fiche de déclaration de captures pour thoniers senneurs / Fangmeldung für Thunfischwadenfänger

DEPART / SALIDA / DEPARTURE || ARRIVEE / LLEGADA / ARRIVAL || NAVIRE / BARCO / VESSEL || PATRON / PATRON / MASTER || FEUILLE

PORT / PUERTO / PORT DATE / FECHA / DATE HEURE / HORA / HOUR LOCH / CORREDERA / LOCH || PORT / PUERTO / PORT DATE / FECHA / DATE HEURE / HORA / HOUR LOCH / CORREDERA / LOCH || || || HOJA / SHEET N°

DATE FECHA DATE || POSITION (chaque calée ou midi) POSICION (cada lance o mediadia) POSITION (each set or midday) || CALEE LANCE SET || CAPTURE ESTIMEE ESTIMACION DE LA CAPTURA ESTIMATED CATCH || ASSOCIATION ASSOCIACION ASSOCIATION || COMMENTAIRES OBSERVATIONES COMMENTS || || COURANT CORRIENTE CURRENT

|| || || || 1 ALBACORE RABIL YELLOWFIN || 2 LISTAO LISTADO SKIPJACK || 3 PATUDO PATUDO BIGEYE || AUTRE ESPECE préciser le/les nom(s) OTRA ESPECIE dar el/los nombre(s) OTHER SPECIES give name(s) || REJETS préciser le/les nom(s) DESCARTES dar el/los nombre(s) DISCARDS give name(s) || || || || || || || Route/Recherche, problèmes divers, type d'épave (naturelle/artificielle, balisée, bateau), prise accessoire,  taille du banc,  autres associations, … Ruta/Busca, problemas varios, tipo de objeto (natural/artificial, con baliza, barco), captura accesoria, talla del banco, otras asociaciones, … Steaming/Searching, miscellaneous problems, log type (natural/artificial, with radio beacon, vessel), by catch, school size, other associations, … || ||

Taille Talla Size || Capture Captura Catch || Taille Talla Size || Capture Captura Catch || Taille Talla Size || Capture Captura Catch || Nom Nombre Name || Taille Talla Size || Capture Captura Catch || Nom Nombre Name || Taille Talla Size || Capture Captura Catch

Une calée par ligne / Uno lance cada línea / One set by line

|| || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

UNTERSCHRIFT                                                                                            DATUM

Anlage 4

Anlage 5

Format der Meldungen

Meldung bei Einfahrt (COE)[3]

Inhalt || Übermittlung

Ziel || SFA

Aktionscode || COE

Schiffsname ||

Internationales Rufzeichen ||

Position bei Einfahrt || LT/LG

Datum und Uhrzeit (UTC) der Einfahrt || TT/MM/JJJJ – hh:mm

Menge Fisch je Art an Bord: ||

Gelbflossenthun (YFT) || (t)

Großaugenthun (BET) || (t)

Echter Bonito (SKJ) || (t)

Andere (bitte angeben) || (t)

Meldung bei Ausfahrt (COX)[4]

Inhalt || Übermittlung

Ziel || SFA

Aktionscode || COX

Schiffsname ||

Internationales Rufzeichen ||

Position bei Einfahrt || LT/LG

Datum und Uhrzeit (UTC) der Ausfahrt || TT/MM/JJJJ – hh:mm

Menge Fisch je Art an Bord: ||

Gelbflossenthun (YFT) || (t)

Großaugenthun (BET) || (t)

Echter Bonito (SKJ) || (t)

Andere (bitte angeben) || (t)

Fangmeldung (CAT) innerhalb der Fanggebiete in der seychellischen AWZ[5]

Inhalt || Übermittlung

Ziel || SFA

Aktionscode || CAT

Schiffsname ||

Internationales Rufzeichen ||

Datum und Uhrzeit (UTC) der Meldung || TT/MM/JJJJ – hh:mm

Menge Fisch je Art an Bord: ||

Gelbflossenthun (YFT) || (t)

Großaugenthun (BET) || (t)

Echter Bonito (SKJ) || (t)

Andere (bitte angeben) || (t)

Anzahl der Hols seit der letzten Meldung ||

Alle Berichte sind über folgende Nummern bzw. Adressen an die zuständige Behörde zu senden:

E-Mail: fmcsc@sfa.sc

Fax: +248 4225 957

Postanschrift: Seychelles Fishing Authority, P.O. Box 449, Fishing Port, Mahé, Seychelles

Anlage 6

Rahmenleitlinien für die Durchführung und Verwaltung eines elektronischen Systems zur Aufzeichnung und Meldung der Fangdaten (ERS)

Allgemeine Bestimmungen

1.           Jedes Fischereifahrzeug der EU muss, wenn es in den seychellischen Gewässern Fischfang betreibt, mit einem elektronischen System (nachstehend „ERS“) ausge­stattet sein, mit dem die Daten über die Fangtätigkeiten des Schiffs (nachstehend „ERS-Daten“) aufgezeichnet und übertragen werden können.

2.           Schiffe der EU, die nicht mit einem ERS ausgestattet sind oder deren an Bord installiertes ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten in die Gewässer der Seychellen einzufahren.

3.           Die ERS-Daten werden entsprechend diesen Leitlinien an das Fischereiüber­wachungszentrum (nachstehend „FÜZ“) des Flaggenstaats übermittelt, das die automatische Übermittlung an das FÜZ der Seychellen sicherstellt.

4.           Der Flaggenstaat und die Seychellen stellen sicher, dass ihre FÜZ über die entsprechende Hardware und Software, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format [verfügbar unter http://ec.europa.eu/cfp/control/codes/index_en.htm] erforderlich sind, sowie über Backup-Verfahren zur Aufzeichnung und elektronischen Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren verfügen.

5.           Jede Änderung oder Aktualisierung des unter Nummer 3 genannten Formats wird festgestellt und datiert und muss sechs Monate nach ihrer Einführung betriebsbereit sein.

6.           Zur Übermittlung der ERS-Daten müssen die als DEH (Data Exchange Highway – Datenautobahn) bezeichneten und von der Europäischen Kommission im Namen der EU verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel genutzt werden.

7.           Der Flaggenstaat und die Seychellen benennen jeweils einen einzigen ERS-Ansprechpartner:

(a) Die jeweiligen ERS-Ansprechpartner werden für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten benannt.

(b) Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ der Seychellen teilen einander bis zum 1.4.2014 die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Fax­nummer, E-Mail-Adresse) ihres ERS-Ansprechpartners mit.

(c) Jede Änderung dieser Kontaktdaten ist unverzüglich mitzuteilen.

Berichterstattung und Übermittlung von ERS-Daten

1.           Die Fischereifahrzeugen der EU müssen

(a) für jeden Tag, an dem sie sich in den Gewässern der Seychellen aufhalten, täglich die ERS-Daten übermitteln;

(b) für jeden Hol die Menge aller gefangenen und an Bord behaltenen Zielarten bzw. Beifänge und/oder Rückwurfmengen aufzeichnen;

(c) für jede Art, die in der von den Seychellen ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, auch Nullfänge angeben;

(d) jede Art durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig angeben;

(e) die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht und gegebenenfalls als Stückzahl angeben;

(f) für jede Art, die in der von den Seychellen ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, in den ERS-Daten die umgeladenen und/oder angelandeten Mengen aufzeichnen;

(g) bei jeder Einfahrt (Meldung „COE“) in die Gewässer der Seychellen und bei jeder Ausfahrt (Meldung „COX“) aus diesen Gewässern eine spezifische Mel­dung abgeben, in der für jede Art, die in der von den Seychellen ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, die zum Zeitpunkt der Ein- bzw. Ausfahrt an Bord befindlichen Mengen angegeben sind;

(h) täglich bis spätestens 23.59 UTC die ERS-Daten in dem unter Nummer 3 genannten Format an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

2.           Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich.

3.           Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die ERS-Daten automatisch und umgehend an das FÜZ der Seychellen weiter.

4.           Das FÜZ der Seychellen bestätigt den Empfang der ERS-Daten durch eine Antwortmeldung und behandelt alle ERS-Daten vertraulich.

Ausfall des ERS an Bord eines Schiffs und/oder der Übertragung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats

1.           Der Flaggenstaat informiert den Kapitän und/oder den Reeder (bzw. dessen Vertreter) eines Schiffs unter seiner Flagge unverzüglich über jede technische Störung des ERS an Bord des Schiffs oder über jede Nicht-Übermittlung von ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats.

2.           Der Flaggenstaat setzt die Seychellen über den Fehler und die ergriffenen Abhilfe­maßnahmen in Kenntnis.

3.           Bei Ausfall des ERS an Bord des Schiffs sorgen der Kapitän und/oder der Reeder dafür, dass das fehlerhafte Gerät innerhalb von zehn Tagen repariert oder ausge­tauscht wird. Läuft das Schiff innerhalb dieser zehn Tage einen Hafen an, so darf es seine Fangtätigkeit in den Gewässern der Seychellen erst dann wiederaufnehmen, wenn das ERS einwandfrei funktioniert, es sei denn, die Seychellen erteilen eine Ausnahmegenehmigung.

4.           Ein Fischereifahrzeug mit defektem ERS darf erst dann wieder auslaufen, wenn

(a) das System erneut zur Zufriedenheit des Flaggenstaats und der Seychellen funktioniert oder

(b) das Schiff nicht die Absicht hat, seine Fangtätigkeit in den Gewässern der Seychellen wiederaufzunehmen, und vom Flaggenstaat die Genehmigung erhält. In diesem Fall informiert der Flaggenstaat vor Auslaufen des Schiffs die Seychellen über seine Entscheidung.

5.           Jedes EU-Schiff, das mit einem defekten ERS in den Gewässern der Seychellen Fischfang betreibt, muss täglich bis spätestens 23.59 UTC alle ERS-Daten über ein anderes verfügbares und den Seychellen zugängliches elektronisches Kommuni­kationsmittel an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln, und zwar so lange, bis das ERS innerhalb der unter Nummer 14 genannten Frist repariert ist.

6.           Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die ERS-Daten, die den Seychellen aufgrund eines unter Nummer 12 beschriebenen Ausfalls nicht über das ERS zur Verfügung gestellt werden konnten, in einer anderen einvernehmlich vereinbarten elektroni­schen Form an das FÜZ der Seychellen. Dieser alternative Übermittlungsweg gilt als prioritär, da die normalerweise geltenden Fristen für die Übermittlung nicht eingehalten werden können.

7.           Erhält das FÜZ der Seychellen von einem Schiff an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine ERS-Daten, können die Seychellen das Schiff anweisen, zum Zwecke einer Untersuchung unverzüglich in einen von den Seychellen bezeichneten Hafen einzulaufen.

Ausfall des FÜZ –Nichtempfang der ERS-Daten durch das FÜZ der Seychellen

1.           Erhält eines der FÜZ keine ERS-Daten, informiert der ERS-Ansprechpartner umge­hend den ERS-Ansprechpartner des anderen FÜZ und arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit.

2.           Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ der Seychellen verständigen sich bis 1.6.2014 auf die alternativen elektronischen Kommunikationsmittel, die bei Ausfall eines FÜZ zur Übermittlung der ERS-Daten zu verwenden sind und informieren einander unverzüglich über jede Änderung.

3.           Meldet das FÜZ der Seychellen, dass ERS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Ursachen des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert das FÜZ der Seychellen und die EU innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt wurde, über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen.

4.           Nimmt die Behebung des Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die fehlenden ERS-Daten unter Nutzung der unter Nummer 17 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das FÜZ der Seychellen.

5.           Die Seychellen unterrichten ihre zuständigen Überwachungs- und Kontrolleinrich­tungen, damit die Schiffe der EU nicht wegen der aufgrund des Ausfalls eines FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

Wartung eines FÜZ

1.           Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch von ERS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens 72 Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Zeitpunkt und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungs­arbeiten ist das andere FÜZ so bald wie möglich zu informieren.

2.           Während der Wartungsarbeiten kann die Bereitstellung von ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt.

3.           Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung der unter Nummer 17 genannten alternativen elektro­nischen Kommunikationsmittel an das andere FÜZ übermittelt.

4.           Die Seychellen unterrichten ihre zuständigen Überwachungs- und Kontrolleinrich­tungen, damit die Schiffe der EU nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

Anlage 7

Kontaktdaten Seychellen

1. Fischereibehörde der Seychellen

Anschrift:

E-Mail:      

Telefon:

Fax:

2. Genehmigungsbehörde der Seychellen

Anschrift:

E-Mail:

Telefon:

Fax:

3. Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) der Seychellen

Anschrift:

E-Mail:

Telefon:

Fax:

Ansprechpartner

Name:

E-Mail:

Mobiltelefon:

Anlage 8

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

Allgemeine Grundsätze

1.           Alle Fischereifahrzeuge der EU, die in den Fanggebieten der Seychellen Fischfang betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, müssen bezüglich des in Kapitel 3 Abschnitt 5 des Anhangs zum Protokoll genannten Schiffsüberwachungssystems sämtliche nachstehende Vorschriften einhalten.

2.           Schiffe der EU, die nicht mit einem VMS-Schiffsortungsgerät ausgestattet sind oder deren an Bord installiertes Ortungsgerät nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten in die Gewässer der Seychellen einzufahren.

3.           Die Positionen und Bewegungen von Schiffen werden unterschiedslos und unter anderem mit Hilfe von VMS gemäß nachstehenden Bestimmungen überwacht.

4.           Für die Zwecke des VMS teilen die seychellischen Behörden den Fischereiüber­wachungszentren (FÜZ) der Flaggenstaaten die geografischen Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der seychellischen Fanggebiete mit.

5.           Die seychellischen Behörden übermitteln der Europäischen Union diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden des WGS-84-Formats. Diese Koordinaten sind unter Nummer 1 der Anlage 2 zu diesem Anhang angegeben.

6.           Die seychellischen Behörden und die nationalen FÜZ tauschen die Informationen über ihre jeweiligen Kontaktdaten aus, insbesondere E-Mail-Adressen im https-Format oder gegebenenfalls die Nutzung anderer sicherer Kommunikations­protokolle und die in ihren jeweiligen FÜZ zu verwendenden Spezifikationen sowie die bei Ausfall von Geräten zu nutzenden alternativen Kommunikationsmittel. Alle diese Informationen werden in Nummer 2 der Anlage 7 zu diesem Anhang aufgenommen.

7.           Alle über eine Fanggenehmigung verfügenden Schiffe müssen mit einem voll funktionsfähigen Schiffsortungsgerät ausgestattet sein, über das ihre geografischen Koordinaten kontinuierlich und automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) ihres Flaggenstaats übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt stündlich.

8.           Es wird vereinbart, dass auf Antrag einer der Vertragsparteien Informationen über die verwendeten VMS-Geräte ausgetauscht werden, um sicherzustellen, dass die Geräte den Anforderungen der jeweils anderen Vertragspartei für die Zwecke dieser Bestimmungen in vollem Umfang entsprechen.

9.           Die Vertragsparteien stimmen überein, diese Bestimmungen gegebenenfalls zu überprüfen und alle technischen Probleme oder Unregelmäßigkeiten bei einzelnen Schiffen entsprechend zu prüfen. Die seychellischen Behörden melden den Flaggenmitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission alle derartigen Fälle mindestens 15 Tage vor der jeweiligen Überprüfungssitzung, die im Rahmen des Gemischten Ausschusses stattfindet.

10.         Bei Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.

Korrektheit der VMS-Daten

1.           Dem Schiffskapitän und seiner Besatzung ist es verboten, das Schiffsortungsgerät abzuschalten oder zu verdecken oder in irgendeiner Form die an das FÜZ des Flaggenstaats übermittelten Daten zu manipulieren, solange sich das Schiff in seychellischen Gewässern befindet.

2.           Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten VMS-Daten verantwortlich.

3.           Der Kapitän stellt insbesondere sicher, dass

(a) die Daten nicht manipuliert werden;

(b) die Antenne(n) der Satellitenüberwachungsgeräte nicht beeinträchtigt wird/werden;

(c) die Stromversorgung des Satellitenüberwachungsgeräts nicht unterbrochen wird;

(d) das Schiffsortungsgerät nicht vom Fischereifahrzeug oder von der Stelle, an der es ursprünglich eingebaut wurde, entfernt wird;

(e) jedes Auswechseln eines Satellitenüberwachungsgeräts umgehend der zustän­digen seychellischen Behörde mitgeteilt wird;

(f) bei Verstößen gegen die genannten Verpflichtungen können die nach seychellischem Recht vorgesehenen Sanktionen über den Kapitän verhängt werden.

4.           Die Hardware- und Softwarekomponenten des VMS müssen im Rahmen des Möglichen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen.

5.           Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.

6.           Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf weniger als 100 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 % bestimmt.

Übermittlung von VMS-Daten

1.           Fährt ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des partnerschaftlichen Fischerei­abkommens zwischen der EU und den Seychellen Fischfang betreibt, in seychellische Gewässer ein, so teilt das FÜZ des Flaggenstaats dem FÜZ der Seychellen die anschließenden Positionen automatisch und in Echtzeit in der unter vorstehender Nummer 7 angegebenen Häufigkeit mit.

2.           Die übermittelten VMS-Meldungen müssen durch einen der folgenden dreibuch­stabigen Codes gekennzeichnet sein:

(a) „ENT“ bei der ersten VMS-Datenübermittlung eines jeden Schiffs nach Einfahrt in die Fanggebiete der Seychellen;

(b) „POS“ bei jeder VMS-Datenübermittlung eines jeden Schiffs während seines Aufenthalts in den Fanggebieten der Seychellen;

(c) „EXI“ bei der ersten VMS-Datenübermittlung eines jeden Schiffs nach Ausfahrt aus den Fanggebieten der Seychellen;

3.           Die Übermittlungsfrequenz kann auf 30 Minuten reduziert werden, wenn es eindeutige Belege dafür gibt, dass das Fischereifahrzeug vorschriftswidrig operiert.

(a) Das FÜZ der Seychellen übermittelt diese Belege an das FÜZ des Flaggen­staats und die Europäische Kommission und beantragt eine Änderung der Übermittlungsfrequenz. Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die angeforder­ten Daten unmittelbar nach Eingang des Antrags automatisch und in Echtzeit an das FÜZ der Seychellen.

(b) Das FÜZ der Seychellen benachrichtigt das FÜZ des Flaggenstaates und die Europäische Kommission umgehend über den Abschluss des Überwachungs­verfahrens.

(c) Das FÜZ des Flaggenstaates und die Europäische Kommission sind über die Folgemaßnahmen zu Inspektionsverfahren, die auf besonderen Antrag gemäß Nummer 9 durchgeführt werden, zu unterrichten.

4.           Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der beteiligten FÜZ erfolgen die Meldun­gen gemäß Nummer 7 elektronisch im https-Format oder unter Nutzung anderer sicherer Kommunikationsprotokolle.

Fehlfunktion der VMS-Ausrüstung an Bord des Schiffs

1.           Bei einer technischen Störung oder Fehlfunktion des Satellitenüberwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs dem FÜZ des betreffenden Flaggenstaats die unter Nummer 7 aufgeführten Daten über eines der unter vorstehender Nummer 6 vereinbarten Kommunikationsmittel, sobald die Stö­rung oder Fehlfunktion von der zuständigen seychellischen Behörde gemeldet wurde.

2.           Solange sich das Schiff in seychellischen Gewässern aufhält, ist dann zumindest alle vier Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln. Diese Positionsmeldung umfasst auch die vom Kapitän des Schiffs während dieser vier Stunden aufgezeichneten stündlichen Positionsmeldungen.

3.           Das FÜZ des Flaggenstaates oder das Schiff selbst übermittelt diese Meldungen unverzüglich an das FÜZ der Seychellen. Falls erforderlich oder wenn Zweifel bestehen, kann die zuständige seychellische Behörde ein Schiff auffordern, seine Position stündlich zu melden.

4.           Defekte Geräte sind nach der Fangreise umgehend zu reparieren oder auszuwechseln. Das Fischereifahrzeug darf erst dann zu einer neuen Fangreise auslaufen, wenn das Gerät repariert oder ausgewechselt wurde und eine ordnungsgemäße Genehmigung durch den Flaggenstaat erteilt wurde, der die seychellischen Behörden über seine Entscheidung in Kenntnis setzt.

Ausfall eines FÜZ – Nichtempfang von VMS-Daten durch das FÜZ der Seychellen

1.           Empfängt eines der FÜZ keine ERS-Daten, informiert dieses FÜZ umgehend den Ansprechpartner bei dem anderen FÜZ und arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit.

2.           Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ der Seychellen verständigen sich bis 18. Januar 2014 auf die alternativen elektronischen Kommunikationsmittel, die bei Ausfall eines FÜZ zur Übermittlung der VMS-Daten zu verwenden sind und informieren einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kommunikations­mittel.

3.           Meldet das FÜZ der Seychellen, dass VMS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Ursachen des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ des Flaggenstaates informiert das FÜZ der Seychellen innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt wurde, über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen.

4.           Nimmt die Behebung des Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die fehlenden VMS-Daten unter Nutzung der unter vorstehender Nummer 6 genannten alternativen elektronischen Kommunikations­mittel an das FÜZ der Seychellen.

5.           Die Seychellen unterrichten ihre zuständigen Überwachungs- und Kontrolleinrich­tungen, damit die Schiffe der EU nicht wegen der aufgrund des Ausfalls der Systeme des FÜZ fehlenden Übermittlung der VMS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

Wartung eines FÜZ

1.           Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch von VMS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens 72 Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Zeitpunkt und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungs­arbeiten ist das andere FÜZ so bald wie möglich zu informieren.

2.           Während der Wartungsarbeiten kann die Bereitstellung von VMS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden VMS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt.

3.           Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die VMS-Daten unter Nutzung der unter Nummer 6 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das andere FÜZ übermittelt.

4.           Die seychellischen Behörden unterrichten ihre zuständigen Überwachungs- und Kontrolleinrichtungen, damit die Schiffe der EU nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der VMS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

Anlage

ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN DIE SEYCHELLEN

POSITIONSMELDUNG (POS)

A. Positionsmeldung und Festlegung der Datenelemente

Datenfeld || Code || Obligatorisch/ fakultativ || Bemerkungen

Aufzeichnungs-beginn || SR || O || Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Anschrift || AD || O || Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers

Absender || FR || O || Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders

Art der Meldung || TM || O || Detail Meldung; Art der Meldung „POS“

Rufzeichen || RC || O || Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffs

Interne Referenznummer || IR || F || Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Externe Kennnummer (1) || XR || F || Detail Schiff; am Fischereifahrzeug außen angebrachte Nummer

Breitengrad || LA || O || Detail Schiffsposition; Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84)

Längengrad || LO || O || Detail Schiffsposition; Position in Grad und Minuten O/W GGGMMM (WGS-84)

Geschwindigkeit || SP || O || Detail Schiffsposition; Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Kurs || CO || O || Detail Schiffsposition; Schiffskurs in 360° Skala

Datum || DA || O || Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit || TI || O || Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungs-ende || ER || O || Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an

(1) Bei EU-Fischereifahrzeugen der Europäischen Union vorgeschrieben.

(2) Plus-Zeichen (+) müssen nicht angegeben werden; voranstehende Nullen können wegfallen.

B. Aufbau der Positionsmeldung

Jede Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

– Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung,

– ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds,

– ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten,

– Datenpaare werden durch Leerzeichen getrennt,

– der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Aufzeichnung.

Anlage 9

Leitlinien für das Anheuern seychellischer Seeleute auf Ringwadenfängern der EU

Die seychellischen Behörden stellen sicher, dass das Personal, das auf EU-Schiffen beschäftigt werden soll, folgende Anforderungen erfüllt:

– Die Seeleute müssen mindestens 18 Jahre alt sein;

– die Seeleute müssen eine gültige ärztliche Bescheinigung vorweisen können, in der bestätigt wird, dass sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf See medizinisch tauglich sind. Diese Bescheinigung muss von einem ausreichend qualifizierten Arzt ausge­stellt werden;

– die Seeleute müssen alle in der Region vorgeschriebenen Vorsorge-Impfungen aufweisen;

– die Seeleute müssen mindestens für nachstehende grundlegende Sicherheitstrainings eine gültige Bescheinigung vorweisen können:

– Überleben auf See, einschließlich des Anlegens von Rettungswesten,

– Brandbekämpfung und Brandverhütung,

– Grundlagen der Ersten Hilfe,

– persönliche Sicherheit und soziale Verantwortung und

– Verhütung von Meeresverschmutzung.

– Insbesondere bei Beschäftigung auf großen Fischereifahrzeugen sollten die Seeleute

– mit den allgemein auf Fischereifahrzeugen verwendeten meeresbezo­genen Fachtermini und Anweisungen vertraut sein;

– die bei Fangtätigkeiten bestehenden Gefahren kennen;

– die Betriebsbedingungen von Fischereifahrzeugen und die sich daraus möglicherweise ergebenden Gefahren verstehen;

– mit der Verwendung der in der Ringwadenfischerei eingesetzten Fang­ausrüstung vertraut sein und über entsprechende Kenntnisse verfügen;

– über ein allgemeines Verständnis und Kenntnisse hinsichtlich der Stabi­lität und Seetüchtigkeit des Schiffs verfügen und

– über allgemeine Kenntnisse im Bereich der Vertäuung verfügen und die Handhabung der Taue (Vertäuen und ähnliche Vorgänge) beherrschen.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziel(e)

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

– Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

– Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[6]

11. Maritime Angelegenheiten und Fischerei

11.03 – Internationale Fischerei und Seerecht

– Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.[7]

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

– Ziel(e)

– Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Die Europäische Kommission handelt bilaterale Fischereiabkommen zwischen der EU und Drittländern aus, schließt diese ab und führt sie durch, um eine nachhaltige Entwicklung in den Gewässern von Drittländern und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Fischereiflotte zu fördern und um mit diesen Ländern eine Partnerschaft zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Gewässern des jeweiligen Drittlands aufzubauen.

Durch die partnerschaftlichen Fischereiabkommen wird auch die Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der GFP und den Verpflichtungen in anderen einschlä­gigen Politikbereichen der EU gewährleistet (Beitrag zur nachhaltigen Nutzung der betreffenden Fischereiressourcen des Drittlands; Verbesserung der wissenschaft­lichen und technischen Kenntnisse über die betreffende Fischerei; Beitrag zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fische­rei); Erleichterung der Integration von Partnerländern in die Weltwirtschaft; Förderung eines besseren fischereipolitischen Handelns auf finanzieller und politischer Ebene).

– Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr. 1

Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der EU-Gewässer, Aufrecht­erhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch die Aushandlung und den Abschluss von partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Küstenstaaten (Drittländern) in Übereinstimmung mit anderen Bereichen der EU-Politik.

ABM/ABB-Tätigkeiten

Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Internationale Fischerei und Seerecht, Internationale Fischereiabkommen (Haushaltslinie 11 03 01).

– Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Durch den Abschluss des Protokolls werden die Fangmöglichkeiten für Fischerei­fahrzeuge der EU in den seychellischen Gewässern aufrechterhalten.

Ferner fördert das Protokoll eine bessere Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen, insbesondere durch die finanzielle Unterstützung des Fischerei­sektors, sowie die Durchführung spezifischer nationaler Programme durch die Seychellen, die insbesondere Kontroll- und Überwachungstätigkeiten zur Bekämp­fung der illegalen Fischerei umfassen.

– Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Grad der Ausschöpfung der durch das Protokoll eröffneten Fangmöglichkeiten (Anzahl der in Anspruch genommenen Fanggenehmigungen gemessen an den verfügbaren Genehmigungen);

Erhebung und Auswertung der Fangdaten und des Handelswertes der durch das Protokoll eröffneten Fangmöglichkeiten;

Anzahl neu geschaffener Arbeitsplätze und in der EU geschaffener Mehrwert und Marktstabilität (auf aggregierter Ebene unter Berücksichtigung der anderen partner­schaftlichen Fischereiabkommen);

Anzahl der technischen Sitzungen und der Sitzungen des Gemischten Ausschusses zur Überprüfung und Verwaltung der Umsetzung und Durchführung des Protokolls.

– Begründung des Vorschlags/der Initiative

– Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Das Protokoll für den Zeitraum 2011-2013 läuft am 17. Januar 2014 aus. Das neue Protokoll soll ab dem Zeitpunkt des Auslaufens des Vorgängerprotokolls vorläufig angewendet werden. Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden, wird parallel zu diesem Verfahren ein spezifisches Legislativverfahren für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls eingeleitet.

Mit dem neuen Protokoll wird ein Rechtsrahmen für die Fangtätigkeiten der EU-Flotte in der AWZ der Seychellen geschaffen, und die europäischen Reeder erhalten die Möglichkeit, Fanggenehmigungen für den Fischfang in der AWZ der Seychellen, dem für die EU-Flotte wichtigsten Fischereigebiet im Indischen Ozean, zu beantragen. Darüber hinaus wird durch das neue Protokoll die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Seychellen, insbesondere bei der Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik, weiter vertieft. Zudem sind der Einsatz eines VMS und die Einführung eines elektronischen Meldesystems (Electronic Reporting System, ERS) vorgesehen, wodurch die Fangmeldungen regelmäßiger und zuverlässiger werden. Die Unterstützung des Fischereisektors wird weiter gestärkt, um die Überwachung und Kontrolle, insbesondere im Hinblick auf die IUU-Fischerei, im Rahmen der nationalen Fischereipolitik der Seychellen zu verstärken.

– Mehrwert durch die Intervention der EU

Hätte die EU kein neues Protokoll ausgehandelt, so hätte dies Raum für unmittelbar zwischen den Reedern und den Behörden der Seychellen ausgehandelte privatrecht­liche Vereinbarungen gelassen, durch die nicht unbedingt eine nachhaltige Fischerei gewährleistet wäre. Die EU ist darüber hinaus darum bemüht, die effektive bilaterale Zusammenarbeit mit den Seychellen zu verbessern, möchte diese Zusammenarbeit aber im Rahmen der zuständigen regionalen Fischereiorganisation auch auf die regionale Ebene ausdehnen.

– Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Der von der EU finanzierte, unabhängige Evaluierungsbericht kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten die frühere Ausschöpfung der Möglichkeiten einbezogen werden sollte. Gleichzeitig sollte berücksichtigt werden, dass möglicherweise EU-Schiffe in das Fischereigebiet zurückkehren könnten, nachdem sie wegen Piraterie in der Region auf andere Gebiete ausgewichen sind. Die Unterstützung für die Entwicklung des Fangsektors der Seychellen wurde beibehalten und in ihrem Umfang erhöht, um den Ausbau der Hafeninfrastruktur zu fördern, die letztlich der EU-Flotte zugutekommen wird, und um die Schwerpunkte der nationalen Fischereipolitik im Bereich des Ausbaus der Kapazitäten der seychellischen Verwaltung zu finanzieren.

– Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergie­effekte

Die im Rahmen von partnerschaftlichen Fischereiabkommen entrichteten finan­ziellen Gegenleistungen stellen für die Haushalte der Drittländer Einnahmen dar. Ein Teil dieser Einnahmen ist jedoch zur Durchführung von fischereipolitischen Maßnahmen in dem Partnerland bestimmt; dies ist Bedingung für den Abschluss und die Umsetzung partnerschaftlicher Fischereiabkommen. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Gebern für die Durchführung nationaler Projekte und/oder Programme im Fischerei­sektor bereitgestellt werden.

– Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

X Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

– X Der Vorschlag/die Initiative gilt ab dem Tag der vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von sechs Jahren; 18. Januar 2014 bis 17. Januar 2020

– X Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2019

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

– anschließend reguläre Umsetzung.

– Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[8]

X direkte Verwaltung durch die Kommission

– ¨ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

– ¨ durch Exekutivagenturen

¨ geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

– ¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten)

– ¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

– ¨ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

– ¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften

– ¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

– ¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

– ¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

– VERWALTUNGSMASSNAHMEN

– Monitoring und Berichterstattung

Die Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit ihrem Fischereiattaché in der Delegation auf Mauritius) kontrolliert durch das Monitoring der Fangdaten und Berichte regelmäßig die Durchführung dieses Protokolls, insbesondere die Aus­schöpfung der eingeräumten Fangmöglichkeiten.

Außerdem sieht das partnerschaftliche Fischereiabkommen pro Jahr eine Sitzung des Gemischten Ausschusses vor, bei der die Kommission und das Drittland die Umset­zung des Abkommens besprechen und, falls erforderlich, Änderungen an der Vorhabenplanung und gegebenenfalls an der finanziellen Gegenleistung vornehmen.

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

– Verwaltungs- und Kontrollsystem

– Ermittelte Risiken

Der Abschluss eines neuen Protokolls birgt eine Reihe von Risiken, insbesondere hinsichtlich der Mittel zur Förderung der Fischereipolitik. Allerdings gab es bislang mit den seychellischen Behörden keinerlei Schwierigkeiten, da diese in enger Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen genau über diese Mittel wachen und Rechenschaft darüber ablegen.

– Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Diese Kontrolle wird vorwiegend durch die enge Zusammenarbeit sowie die Über­wachung der Planung und Durchführung der Fischereipolitik gewährleistet. Eine gemeinsame Auswertung der Ergebnisse der Förderung fischereipolitischer Maßnah­men ist ebenfalls Bestandteil des Kontrollmechanismus in diesem Politikbereich.

Darüber hinaus weist das Protokoll spezielle Klauseln auf, wonach die Zahlung der finanziellen Unterstützung für fischereipolitische Maßnahmen unter bestimmten Umständen und Bedingungen ausgesetzt werden kann.

– Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Kommission ist entschlossen, einen politischen Dialog und regelmäßige Sitzun­gen mit den seychellischen Behörden abzuhalten, um die Verwaltung des Abkom­mens zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern und um den Beitrag der EU zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände auszubauen. In jedem Fall unterliegen alle von der Kommission im Rahmen eines partnerschaftlichen Fischerei­abkommens zu leistenden Zahlungen den üblicherweise für die Kommission geltenden Finanz- und Haushaltsvorschriften und -verfahren. Dadurch kann die Kommission insbesondere die Bankkonten des Drittlandes, auf das die im Rahmen des Abkommens vorgesehenen Zahlungen überwiesen werden, eindeutig identifizie­ren. Artikel 2 des vorliegenden Protokolls enthält die Bestimmung, dass alle zu zahlenden Beträge auf das Konto des Schatzamts der Seychellen bei der Zentralbank der Seychellen zu überweisen sind.

– GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

– Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

– Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjäh-rigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer […]Bezeichnung………………………………………...……….] || GM/NGM ([9]) || von EFTA-Ländern[10] || von Kandi-daten-ländern[11] || von Dritt-ländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

2 || 11 03 01 Internationale Fischereiabkommen || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

– Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjäh-rigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer […]Bezeichnung………………………………………...……….] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandi-daten-ländern || von Dritt-ländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

|| […][XX.YY.YY.YY] || || JA/ NEIN || JA/NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN

– Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

– Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 2 || Erhaltung und Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen

GD: MARE || || || Jahr 2014 || Jahr  2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie 11 03 01 || Verpflich-tungen || (1) || 5,350 || 5,350 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 30,700

Zahlungen || (2) || 5,350 || 5,350 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 30,700

Nummer der Haushaltslinie || Verpflich-tungen || (1a) || || || || || || ||

Zahlungen || (2a) || || || || || || ||

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[12] || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie 11 01 04 01 || || (3) || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,222

Mittel INSGESAMT für die GD MARE || Verpflich-tungen || =1+1a +3 || 5,387 || 5,387 || 5,037 || 5,037 || 5,037 || 5,037 || 30,922

Zahlungen || =2+2a +3 || 5,387 || 5,387 || 5,037 || 5,037 || 5,037 || 5,037 || 30,922

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflich-tungen || (4) || 5,350 || 5,350 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 30,700

Zahlungen || (5) || 5,350 || 5,350 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 5,000 || 30,700

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,222

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 2 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflich-tungen || =4+ 6 || 5,387 || 5,387 || 5,037 || 5,037 || 5,037 || 5,037 || 30,922

Zahlungen || =5+ 6 || 5,387 || 5,387 || 5,037 || 5,037 || 5,037 || 5,037 || 30,922

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflich-tungen || (4) || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || ||

Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || ||

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || INSGESAMT

GD: MARE ||

Ÿ Personalausgaben || 0,059 || 0,059 || 0,059 || 0,059 || 0,059 || 0,059 || 0,354

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,060

GD MARE INSGESAMT || || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,414

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,414

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 5,456 || 5,456 || 5,106 || 5,106 || 5,106 || 5,106 || 31,336

Zahlungen || 5,456 || 5,456 || 5,106 || 5,106 || 5,106 || 5,106 || 31,336

– Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨      Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– X       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || INSGESAMT ||

Art[13] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten ||

EINZELZIEL NR. 1[14] ... || || || || || || || || || || || || || || ||

Thunfischfänge || Referenzfangmenge || 51,67 EUR/t || 50 000 t || 2,750 || 50 000 t || 2,750 || 50 000 t || 2,500 || 50 000 t || 2,500 || 50 000 t || 2,500 || 50 000 t || 2,500 || 300 000 t || 15,500 ||

Unterstützung des Fischereisektors || || 2,533 || 1 || 2,600 || 1 || 2,600 || 1 || 2,500 || 1 || 2,500 || 1 || 2,500 || 1 || 2,500 || || 15,200 ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 5,350 || || 5,350 || || 5,000 || || 5,000 || || 5,000 || || 5,000 || || 30,700 ||

EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || ||

Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || ||

GESAMTKOSTEN: || || 5,350 || || 5,350 || || 5,000 || || 5,000 || || 5,000 || || 5,000 || || 30,700 ||

– Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

– Übersicht

– ¨      Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– X       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || INSGE-SAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || ||

Personalausgaben || 0,059 || 0,059 || 0,059 || 0,059 || 0,059 || 0,059 || 0,354

Sonstige Verwaltungs-ausgaben || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,010 || 0,060

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,069 || 0,414

|| || || || || || ||

Außerhalb der RUBRIK 5[15] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || ||

Personalausgaben || 0,031 || 0,031 || 0,031 || 0,031 || 0,031 || 0,031 || 0,186

Sonstige Verwaltungs-ausgaben || 0,006 || 0,006 || 0,006 || 0,006 || 0,006 || 0,006 || 0,036

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,222

INSGESAMT || 0,106 || 0,106 || 0,106 || 0,106 || 0,106 || 0,106 || 0,636

Der Bedarf an Personalmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

–  Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

– ¨      Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– X       Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

11 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,35 || 0,35 || 0,35 || 0,35 || 0,35 || 0,35

11 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || ||

11 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[16] ||

11 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation) || 0,1 || 0,1 || 0,1 || 0,1 || 0,1 || 0,1

11 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || || ||

11 01 04 01[17] || - am Sitz || || || || || ||

- in den Delegationen || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25

11 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || || || ||

10 01 05 02 (VB, LAK und ANS der direkten Forschung) || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || ||

INSGESAMT || 0,7 || 0,7 || 0,7 || 0,7 || 0,7 || 0,7

11 steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Verwaltung und Überwachung der (Neu-)Aushandlung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und der Genehmigung der Verhandlungsergebnisse durch die Organe; Verwaltung des laufenden partnerschaftlichen Fischereiabkommens, einschließlich der durchgängigen finanziellen und operativen Überwachung; Verwaltung der Fanggenehmigungen und der Fangdaten. Sachbearbeiter der GD MARE + Referatsleiter/stellv. Referatsleiter + Sekretariat: insgesamt geschätzte 0,45 VZÄ/Jahr Berechnung der Kosten: 0,45 VZÄ x 131 000 EUR/Jahr = > 58 950 EUR = 0,058 Mio. EUR

Externes Personal || Überwachung der Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors — Vertragsbediensteter in der Delegation der EU auf Mauritius: insgesamt geschätzte 0,25 VZÄ x 125 000 EUR/Jahr = > 31 250 EUR = 0,031 Mio. EUR

– Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– X       Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanz­rahmen vereinbar.

– ¨      Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

– ¨      Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitäts­instruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[18].

– Finanzierungsbeteiligung Dritter

– X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt

Geldgeber/kofinanzie-rende Organisation || || || || || || || ||

Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

– Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– X       Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨      Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

¨         auf die Eigenmittel

¨         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[19]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel.... || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[1]               Beschluss 6497/2013/EU des Rates vom 15. Februar 2013.

[2]               ABl. C vom , S. .

[3]               Sechs (6) Stunden vor Einfahrt in die Fanggebiete der seychellischen AWZ zu übersenden.

[4]               Sechs (6) Stunden vor Einfahrt in die Fanggebiete der seychellischen AWZ zu übersenden.

[5]               Nach Einfahrt in die Fanggebiete der seychellischen AWZ alle drei (3) Stunden zu übersenden.

[6]               ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[7]               Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[8]               Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[9]               GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.

[10]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[11]             Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.

[12]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[13]             Ergebnisse sind gelieferte Produkte und erbrachte Dienstleistungen (z. B. Anzahl der finanzierten Studentenaustausche, gebaute Straßenkilometer usw.).

[14]             Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele...“) beschrieben.

[15]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[16]             VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete Nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = Junge Sachverständige in Delegationen.

[17]             Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[18]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung (für den Zeitraum 2007-2013).

[19]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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