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Document 52013PC0653

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

/* COM/2013/0653 final */

52013PC0653

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft /* COM/2013/0653 final */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Am 15. Mai 2013 legte die Kommission zwei Vorschläge für Beschlüsse des Rates im Zusammenhang mit dem Assoziierungsabkommen EU-Ukraine vor. Der erste Vorschlag betraf die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (COM(2013)289) Gegenstand des zweiten Vorschlags war der Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (COM(2013)290).

Da die Europäische Atomgemeinschaft (EAG) ebenfalls Vertragspartei des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ist, hat die Kommission in der Begründung angemerkt, dass sie im Hinblick auf die Teile des Abkommens, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, eine getrennte Empfehlung für die Genehmigung des Abschlusses durch die Kommission durch den Rat vorlegen werde.

Für die Unterzeichnung und den Abschluss internationaler Abkommen durch die Europäische Atomgemeinschaft gelten andere Verfahren. Insbesondere müssen solche Abkommen im Einklang mit Artikel 101 EAG-Vertrag von der Kommission mit Zustimmung des Rates abgeschlossen werden. Es ist daher notwendig, für die Unterzeichnung und den Abschluss des Assoziierungsabkommens durch die EU und die EAG jeweils getrennte Beschlüsse anzunehmen.

Im Hinblick auf den Abschluss des Assoziierungsabkommens im Namen der EAG schlägt die Kommission vor, dass der Rat seine Zustimmung gemäß Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der EAG erteilt.

In Anbetracht der in den Dokumenten COM(2013)289 und COM(2013)290 genannten Verhandlungsergebnisse und vorausgesetzt, dass die ukrainische Regierung ein entschlossenes Vorgehen an den Tag legt und greifbare Fortschritte in den drei Bereichen, die in den Schlussfolgerungen des Rates zur Ukraine vom 10. Dezember 2012 genannt sind, nachweisen kann, schlägt die Kommission dem Rat vor, zu beschließen, dass das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Union unterzeichnet wird, und die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Liegen die Zustimmung des Rates und der entsprechende Beschluss der Kommission vor, so wird die Kommission in der Lage sein, das Assoziierungsabkommen im Namen der EAG zu unterzeichnen und zu ratifizieren.

2.           ERGEBNISSE UND RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Die Kommission empfiehlt, dass der Rat gemäß Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der EAG fallen, genehmigt.

Da der Wortlaut des Abkommens bereits in Verbindung mit dem Vorschlag der Kommission vom 15. Mai 2013 dem Rat vorgelegt wurde, ist das Abkommen zur Erleichterung des Verfahrens nicht diesem Vorschlag beigefügt, sondern befindet sich im Anhang zu COM(2013)289.

Aufseiten der Union ist die Rechtsgrundlage für den Abschluss dieses Abkommens Artikel 217 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV.

Für die EAG ist die Rechtsgrundlage für dieses Abkommen der Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

Der beigefügte Vorschlag ist - zusammen mit dem Kommissionsbeschluss über den Abschluss des Abkommens - der Rechtsakt für den Abschluss des Assoziierungsabkommens im Namen der EAG.

Dass die Kommission ihren Vorschlag als Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine vorlegt, hängt mit der Entstehungsgeschichte dieses Abkommens zusammen, die auf die Zeit vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zurückgeht.

Nach Artikel 102 des Euratom-Vertrags kann ein Abkommen erst dann für die Europäische Atomgemeinschaft in Kraft treten, nachdem die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, dass es nach den Vorschriften ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung anwendbar geworden ist.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 22. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Ukraine über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine, das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ersetzen sollte.

(2)       Unter Berücksichtigung der engen historischen Beziehungen und der immer engeren Bindungen zwischen den Vertragsparteien sowie ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, wurden die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen durch Paraphierung des Abkommens im Jahr 2012 erfolgreich abgeschlossen.

(3)       Am 15. Mai 2013 hat die Kommission dem Rat vorgeschlagen, dass das Abkommen im Namen der Europäischen Union unterzeichnet und gemäß Artikel 486 des Abkommens vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt und der Genehmigung der beigefügten Erklärung(en) vorläufig angewendet werden sollte.

(4)       Die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens sind Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen.

(5)       Das Abkommen sollte daher im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, auch im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen werden.

(6)       Nach Artikel 102 des Euratom-Vertrags kann das Abkommen erst dann für die Europäische Atomgemeinschaft in Kraft treten, nachdem die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, dass es nach den Vorschriften ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung anwendbar geworden ist.

(7)       Des Abschluss des Kooperationsabkommens durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft sollte genehmigt werden -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

1.           Der Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird genehmigt.

2.           Der Wortlaut des Abkommens ist dem Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

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