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Document 52013PC0653
Recommendation for a COUNCIL DECISION approving the conclusion by the Commission, on behalf of the European Atomic Energy Community, of the Association Agreement between the European Union and its Member States, of the one part, and Ukraine, of the other part
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft
/* COM/2013/0653 final */
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft /* COM/2013/0653 final */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Am 15. Mai 2013 legte die Kommission zwei
Vorschläge für Beschlüsse des Rates im Zusammenhang mit dem
Assoziierungsabkommen EU-Ukraine vor. Der erste Vorschlag betraf die
Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der
Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (COM(2013)289)
Gegenstand des zweiten Vorschlags war der Abschluss des Assoziierungsabkommens
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Ukraine andererseits (COM(2013)290). Da die Europäische Atomgemeinschaft (EAG)
ebenfalls Vertragspartei des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen
Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ist,
hat die Kommission in der Begründung angemerkt, dass sie im Hinblick auf die
Teile des Abkommens, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft fallen, eine getrennte Empfehlung für die
Genehmigung des Abschlusses durch die Kommission durch den Rat vorlegen werde. Für die Unterzeichnung und den Abschluss
internationaler Abkommen durch die Europäische Atomgemeinschaft gelten andere
Verfahren. Insbesondere müssen solche Abkommen im Einklang mit Artikel 101
EAG-Vertrag von der Kommission mit Zustimmung des Rates abgeschlossen werden.
Es ist daher notwendig, für die Unterzeichnung und den Abschluss des
Assoziierungsabkommens durch die EU und die EAG jeweils getrennte Beschlüsse
anzunehmen. Im Hinblick auf den Abschluss des
Assoziierungsabkommens im Namen der EAG schlägt die Kommission vor, dass der
Rat seine Zustimmung gemäß Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der
EAG erteilt. In Anbetracht der in den
Dokumenten COM(2013)289 und COM(2013)290 genannten Verhandlungsergebnisse und
vorausgesetzt, dass die ukrainische Regierung ein entschlossenes Vorgehen an
den Tag legt und greifbare Fortschritte in den drei Bereichen, die in den
Schlussfolgerungen des Rates zur Ukraine vom 10. Dezember 2012 genannt
sind, nachweisen kann, schlägt die Kommission dem Rat vor, zu beschließen, dass
das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Union
unterzeichnet wird, und die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das
Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen. Liegen die Zustimmung des
Rates und der entsprechende Beschluss der Kommission vor, so wird die Kommission
in der Lage sein, das Assoziierungsabkommen im Namen der EAG zu unterzeichnen
und zu ratifizieren. 2. ERGEBNISSE UND RECHTLICHE
ASPEKTE DES VORSCHLAGS Die Kommission empfiehlt, dass der Rat gemäß
Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine
andererseits im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der
EAG fallen, genehmigt. Da der Wortlaut des Abkommens bereits in
Verbindung mit dem Vorschlag der Kommission vom 15. Mai 2013 dem Rat vorgelegt
wurde, ist das Abkommen zur Erleichterung des Verfahrens nicht diesem Vorschlag
beigefügt, sondern befindet sich im Anhang zu COM(2013)289. Aufseiten
der Union ist die Rechtsgrundlage für den Abschluss dieses Abkommens
Artikel 217 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6
Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV. Für
die EAG ist die Rechtsgrundlage für dieses Abkommen der Artikel 101 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Der
beigefügte Vorschlag ist - zusammen mit dem Kommissionsbeschluss über den
Abschluss des Abkommens - der Rechtsakt für den Abschluss des
Assoziierungsabkommens im Namen der EAG. Dass die Kommission ihren Vorschlag als
Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine vorlegt,
hängt mit der Entstehungsgeschichte dieses Abkommens zusammen, die auf die Zeit
vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zurückgeht. Nach Artikel 102 des Euratom-Vertrags kann ein
Abkommen erst dann für die Europäische Atomgemeinschaft in Kraft treten,
nachdem die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, dass es nach den
Vorschriften ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung anwendbar geworden
ist. Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung des Abschlusses des
Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Kommission im
Namen der Europäischen Atomgemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am
22. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von
Verhandlungen mit der Ukraine über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen
der Europäischen Union und der Ukraine, das das Partnerschafts- und
Kooperationsabkommen ersetzen sollte. (2) Unter
Berücksichtigung der engen historischen Beziehungen und der immer engeren
Bindungen zwischen den Vertragsparteien sowie ihres Wunsches, die Beziehungen
in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, wurden die
Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen durch Paraphierung des Abkommens
im Jahr 2012 erfolgreich abgeschlossen. (3) Am
15. Mai 2013 hat die Kommission dem Rat vorgeschlagen, dass das Abkommen im
Namen der Europäischen Union unterzeichnet und gemäß Artikel 486 des Abkommens
vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt und der
Genehmigung der beigefügten Erklärung(en) vorläufig angewendet werden sollte. (4) Die
Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens sind Gegenstand eines getrennten
Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des
Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union fallen. (5) Das
Abkommen sollte daher im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den
Geltungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, auch im Namen der Europäischen
Atomgemeinschaft geschlossen werden. (6) Nach Artikel 102 des
Euratom-Vertrags kann das Abkommen erst dann für die Europäische
Atomgemeinschaft in Kraft treten, nachdem die Mitgliedstaaten der Kommission
mitgeteilt haben, dass es nach den Vorschriften ihrer jeweiligen
innerstaatlichen Rechtsordnung anwendbar geworden ist.
(7) Des
Abschluss des Kooperationsabkommens durch die Kommission im Namen der
Europäischen Atomgemeinschaft sollte genehmigt werden - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger
Artikel 1. Der Abschluss des
Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Kommission im
Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird genehmigt. 2. Der Wortlaut des Abkommens
ist dem Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige
Anwendung dieses Abkommens beigefügt. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident