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Document 52013PC0652

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht

/* COM/2013/0652 final - 2013/0318 (NLE) */

52013PC0652

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht /* COM/2013/0652 final - 2013/0318 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1) Kontext des Vorschlags

|| Gründe und Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) im Verfahren betreffend die teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht.

|| Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung.

The || Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet             Mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates (ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1), geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates (ABl. L 275 vom 10.10.2012, S. 1), wurde ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7318 12 90, ex 7318 14 91, ex 7318 14 99, ex 7318 15 59, ex 7318 15 69, ex 7318 15 81, ex 7318 15 89, ex 7318 15 90, ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00 eingereiht werden.             Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 6) wurde der Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht.

|| Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt

2) Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung

|| Anhörung interessierter Parteien

|| Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten.

|| Einholung und Nutzung von Expertenwissen

|| Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

|| Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen.

3) Rechtliche Aspekte

|| Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 14. Mai 2013 leitete die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ein. Die Überprüfung wurde auf begründeten Antrag des Unternehmens Malaysian Precision Manufacturing SDN BHD („Antragsteller“) hin eingeleitet. Allerdings zog der Antragsteller seinen Überprüfungsantrag vor der Beantwortung des Fragebogens zurück. Daraufhin wurde festgestellt, dass die Einstellung der Überprüfung den Interessen der Union nicht zuwiderlaufen würde. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag zur Einstellung der Interimsüberprüfung anzunehmen. Die Verordnung sollte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

|| Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

|| Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

|| Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

|| Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen.

|| Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht.

|| Wahl des Instruments

|| Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung

|| Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die Grundverordnung sieht keine Alternative vor.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

|| Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

||

2013/0318 (NLE)

Vorschlag für eine

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN

1.1.        Geltende Maßnahmen

(1)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates[2], geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates[3], führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ein, die derzeit unter den KN-Codes ex 7318 12 90, ex 7318 14 91, ex 7318 14 99, ex 7318 15 59, ex 7318 15 69, ex 7318 15 81, ex 7318 15 89, ex 7318 15 90, ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00 eingereiht werden („geltende Maßnahmen“).

(2)       Mit der Verordnung (EU) Nr. 723/2011[4] weitete der Rat den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China aus auf die aus Malaysia versandten Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht.

1.2.        Überprüfungsantrag

(3)       Das Unternehmen Malaysian Precision Manufacturing SDN BHD („Antragsteller“), ein ausführender Hersteller in Malaysia, beantragte eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung

(4)       Der Antrag war lediglich darauf gerichtet, für den Antragsteller eine Befreiung von den geltenden ausgeweiteten Maßnahmen zu erwirken.

(5)       Der Antragsteller behauptete in seinem Antrag, dass es sich bei ihm um einen echten Hersteller bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl handele und dass er in der Lage sei, die gesamte Menge an bestimmten Verbindungselementen aus Eisen und Stahl herzustellen, die er seit Beginn des Untersuchungszeitraums der Umgehungsuntersuchung, die zur Einführung der geltenden ausgeweiteten Maßnahmen geführt hatte, in die Union versandt habe.

(6)       Der Antragsteller erbrachte Anscheinsbeweise, dass er bereits lange vor der Einführung der geltenden Maßnahmen als Hersteller bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl in Malaysia niedergelassen gewesen sei. Außerdem sei er zwar mit bestimmten Herstellern bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl in der Volksrepublik China verbunden, die Beziehungen zu den betreffenden Unternehmen in der Volksrepublik China hätten aber bereits vor der Einführung der geltenden Maßnahmen bestanden und seien nicht dazu genutzt worden, die geltenden ausgeweiteten Maßnahmen zu umgehen.

1.3.        Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(7)       Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die Anscheinsbeweise im Antrag ausreichten, um eine teilweise Interimsüberprüfung einzuleiten; deshalb leitete sie am 14. Mai 2013 im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union[5] („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung ein, die sich auf die Prüfung der Möglichkeit beschränkte, den Antragsteller von den geltenden ausgeweiteten Maßnahmen zu befreien.

1.4.        Interessierte Parteien

(8)       Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Vertreter Malaysias und der Volksrepublik China sowie den Verband der Unionshersteller offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Doch gab lediglich der Antragsteller eine Stellungnahme ab. Anhörungen wurden keine beantragt.

(9)       Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen, den dieser in der diesbezüglich gesetzten Frist jedoch nicht beantwortete.

2. RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(10)     Am 18. Juni 2013 zog der Antragsteller seinen Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung der geltenden ausgeweiteten Maßnahmen zurück. Er brachte vor, er sehe sich nicht in der Lage, der Kommission die im Fragebogen verlangten Daten zu seinen verbundenen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Außerdem sei die Frist für die Rücksendung des Fragebogens zu kurz. Allerdings hatte der Antragsteller auch keinen begründeten Antrag auf Verlängerung der Beantwortungsfrist gestellt.

(11)     In Anbetracht der Rücknahme des Antrags wurde geprüft, ob eine Fortsetzung der Überprüfung von Amts wegen gerechtfertigt wäre. Die Kommission fand jedoch keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, dass die Einstellung des Verfahrens dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Die Überprüfung sollte daher eingestellt werden.

(12)     Die interessierten Parteien wurden über die beabsichtigte Einstellung der Überprüfung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

(13)     Somit sollte die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die aus Malaysia versandten Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ohne Änderung der geltenden ausgeweiteten Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die aus Malaysia versandten Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, wird ohne Änderung der geltenden ausgeweiteten Antidumpingmaßnahmen eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                      

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[2]               ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1.

[3]               ABl. L 275 vom 10.10.2012, S. 1.

[4]               ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 6.

[5]               ABl. C 134 vom 14.5.2013, S. 34.

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