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Document 52013PC0573
Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION imposing a definitive countervailing duty and collecting definitively the provisional duty imposed on imports of certain stainless steel wires originating in India
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien
/* COM/2013/0573 final - 2013/0275 (NLE) */
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien /* COM/2013/0573 final - 2013/0275 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS · Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den
Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft
gehörenden Ländern („Grundverordnung“) in dem Antisubventionsverfahren
betreffend die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit
Ursprung in Indien. · Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung
der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den
inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung
durchgeführt wurde. · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Mit der Verordnung (EU) Nr. 419/2013 führte
die Europäische Kommission einen vorläufigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren
von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien ein. · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt 2. Anhörung interessierter
Parteien und Folgenabschätzung · Anhörung interessierter Parteien Die von dem Verfahren betroffenen interessierten
Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während
der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. · Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. · Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der
Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine
Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden
Voraussetzungen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Der beigefügte Vorschlag für eine Verordnung des
Rates beruht auf den endgültigen Feststellungen zu Subventionierung, Schädigung,
Schadensursache und Unionsinteresse. Dem Rat wird daher vorgeschlagen, den
beigefügten Vorschlag anzunehmen, damit die Verordnung spätestens am
7. September 2013 veröffentlicht werden kann. · Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom
11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht
zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern · Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher
keine Anwendung. · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Art der Maßnahme wird in der genannten
Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie
die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die
Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die
Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und
wie dafür gesorgt wird, dass Belastung und Aufwand in einem angemessenen
Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. · Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht
angemessen: Ein anderes Instrument wäre nicht angemessen, weil
die Grundverordnung keine Alternativen vorsieht. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Union. 2013/0275 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen
Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die
Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen
subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden
Ländern[1]
(„Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15, auf Vorschlag der Europäischen Kommission
(„Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN 1.1. Vorläufige Maßnahmen (1) Mit der Verordnung (EU)
Nr. 419/2013[2]
führte die Kommission einen vorläufigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von
bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien („vorläufige
Verordnung“) ein. (2) Das Untersuchung wurde auf
einen Antrag hin eingeleitet, der von der European Confederation of Iron and
Steel Industries (Eurofer) („Antragsteller“) am 28. Juni 2012 im Namen von
Unionsherstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 50 % der
Gesamtproduktion von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl in der Union entfallen.
(3) In der parallelen
Antidumpinguntersuchung führte die Kommission mit der Verordnung (EU)
Nr. 418/2013[3]
einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus
nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien ein. 1.2. Von der Untersuchung
betroffene Parteien (4) In der vorläufigen
Untersuchung wurde bei den ausführenden indischen Herstellern, den
Unionsherstellern und den unabhängigen Einführern mit einer Stichprobe
gearbeitet. Da jedoch zwei der für die Stichprobe ausgewählten Einführer die
Fragebogen nicht beantworteten, konnte keine Einführerstichprobe gebildet
werden. Alle über die mitarbeitenden Einführer verfügbaren Informationen wurden
zur Ermittlung der endgültigen Feststellungen herangezogen, insbesondere bei
der Ermittlung des Unionsinteresses. (5) Sieben nicht in die
Stichprobe einbezogene ausführende indische Hersteller beantragten individuelle
Ermittlungen. Zwei von ihnen beantworteten die Fragebogen. Fünf dagegen ließen
den Fragebogen unbeantwortet. Von den zwei Unternehmen, die den Fragebogen
beantworteten, zog eines seinen Antrag auf individuelle Ermittlung zurück.
Folglich untersuchte die Kommission nur den Antrag eines ausführenden indischen
Herstellers, der nicht in die Stichprobe einbezogen war: – KEI Industries Limited, New Delhi („KEI“). (6) Abgesehen hiervon werden die
Erwägungsgründe 5 bis 8, 10 bis 12 sowie 14 der vorläufigen Verordnung
bestätigt. 1.3. Untersuchungszeitraum und
Bezugszeitraum (7) Wie in Erwägungsgrund 20
der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Untersuchung von
Subventionierung und Schädigung den Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum
31. März 2012 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der
schadensrelevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009
bis zum 31. März 2012 („Bezugszeitraum“). 1.4. Weiteres Verfahren (8) Nach der Unterrichtung über
die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung
vorläufiger Ausgleichsmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige
Unterrichtung“), nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung,
und zwar 2 ausführende Hersteller, der Antragsteller und
11 Verwender. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten,
wurden gehört. Die Kommission holte noch weitere Informationen ein, die sie für
ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete. Alle Stellungnahmen
wurden geprüft und – soweit angezeigt – berücksichtigt. (9) Die Kommission unterrichtete
die interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf
deren Grundlage sie beabsichtigte, die Einführung eines endgültigen
Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem
Stahl mit Ursprung in Indien und die endgültige Vereinnahmung der auf der
Grundlage eines vorläufigen Zolls geleisteten Sicherheit zu empfehlen
(„endgültige Unterrichtung“). Den Parteien wurde ferner eine Frist eingeräumt,
innerhalb der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.
Alle Stellungnahmen wurden geprüft und – soweit angezeigt – berücksichtigt. 2. Betroffene Ware und gleichartige Ware (10) Wie in
Erwägungsgrund 21 der ursprünglichen Verordnung dargelegt, wird die
betroffene Ware definiert als Draht aus nicht rostendem Stahl: –
- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder
mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und
an Chrom von 20 bis 22 GHT, –
- mit einem Nickelgehalt von weniger als
2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis
25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT, mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den
KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird. (11) Einige Nutzer äußerten
angesichts der offensichtlich nicht getroffenen Unterscheidung zwischen den
verschiedenen Typen der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware Bedenken,
da es bei allen Produkttypen einen großen Produktmix gibt. Insbesondere
bestanden Bedenken, wie bei der Untersuchung ein gerechter Vergleich aller
Typen gewährleistet werden könne. Wie bei den meisten Untersuchungen deckte die
Definition der betroffenen Ware eine große Bandbreite von Warentypen ab, welche
dieselben oder ähnliche grundlegende materielle, technische und chemische
Eigenschaften aufweisen. Die Tatsache, dass diese Eigenschaften von einem
Warentyp zum nächsten unterschiedlich sein können, kann tatsächlich dazu führen,
dass eine große Bandbreite von Typen abgedeckt wird. So auch in dieser
Untersuchung. Die Kommission berücksichtigte die Unterschiede zwischen den
Warentypen und gewährleistete einen gerechten Vergleich. Jedem der von den
ausführenden indischen Herstellern hergestellten und verkauften Warentypen
wurde eine eindeutige Warenkontrollnummern (Product control numbers – „PCN“)
zugeordnet; dasselbe gilt für die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten
und verkauften Warentypen. Die Nummer ergibt sich aus den wesentlichen
Eigenschaften der Ware, in diesem Fall aus der Stahlsorte, der Zugfestigkeit,
der Beschichtung, der Oberfläche, dem Durchmesser und der Form. Die in die
Union ausgeführten Drahttypen wurden mithin anhand der PCN-Nummer mit den vom
Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Waren, welche dieselben
oder ähnliche Eigenschaften aufwiesen, verglichen. Alle diese Warentypen fielen
unter die Definition der betroffenen Ware und der gleichartigen Waren in der
Einleitungsbekanntmachung[4]
und in der vorläufigen Verordnung. (12) Eine
Partei wiederholte ihren Einwand, dass sich die sogenannten hochtechnischen
Warentypen von den anderen Typen der betroffenen Ware unterschieden und nicht
austauschbar wären. Folglich sollten sie von der Warendefinition ausgeschlossen
werden. Der ständigen Rechtsprechung zufolge muss bei der Ermittlung, ob die
Waren gleichartig und somit Teil derselben Ware sind, geprüft werden, ob sie
dieselben technischen und materiellen Eigenschaften, dieselben grundlegenden
Endverwendungen und dasselbe Verhältnis zwischen Qualität und Preis aufweisen.
Dazu müssen auch die Austauschbarkeit und der Wettbewerb zwischen diesen Waren
bewertet werden.[5] Die Untersuchung ergab, dass die besagten „hochtechnischen“ Warentypen
dieselben materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften ausweisen wie
die anderen in die Untersuchung einbezogenen Waren. Es handelt sich um Drähte
aus nicht rostendem Stahl („rostfreier Stahldraht“). Sie sind
Halbfertigstahlerzeugnisse (die in den meisten Fällen zu den verschiedensten
Fertigwaren weiter verarbeitet werden), und die Herstellungsverfahren auf
ähnlichen Maschinen sind ähnlich, so dass die Hersteller je nach Nachfrage
zwischen den verschiedenen Warenformen wechseln können. Wenngleich also
unterschiedliche Drahttypen als solche nicht austauschbar sind und nicht im
direkten Wettbewerb stehen, befinden sich die Hersteller im Wettbewerb um
Aufträge, in denen es um eine große Bandbreite rostfreier Stahldrähte geht.
Zudem werden diese Warentypen sowohl vom Wirtschaftszweig der Union als auch
von den ausführenden indischen Herstellern mit ähnlichen Produktionsverfahren
hergestellte und verkauft. Diesem Vorbringen kann daher nicht stattgegeben
werden. (13) Nach der Unterrichtung über
die endgültigen Feststellungen brachte eine Partei vor, die Analyse der
Kommission in Bezug auf die Frage, ob die sogenannten hochtechnischen
Warentypen in die Untersuchung einbezogen werden sollten, sei unzureichend
gewesen. Dieses Vorbringen wird zurückgewiesen. Die Untersuchung ergab, dass
die hochtechnischen Warentypen unter die Warendefinition fallen (vgl.
Erwägungsgrund 12). Die interessierte Partei nahm fälschlich an, dass alle
in der ständigen Rechtsprechung genannten Kriterien erfüllt sein müssten. Nach der
ständigen Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Festlegung der
Warendefinition[6]
über einen großen Ermessensspielraum und muss sich bei der Beurteilung auf die
vom Gerichtshof festgelegten Kriterien stützen. Dabei können häufig, wie auch
im vorliegenden Fall, einige Kriterien in die eine Richtung und andere in eine
andere Richtung weisen; in diesem Fall muss die Kommission eine globale
Beurteilung vornehmen, wie sie es im vorliegenden Fall gemacht hat. Die Annahme
der interessierten Partei, dass Warentypen alle Eigenschaften teilen müssen,
damit sie unter dieselbe Warendefinition fallen können, ist somit falsch. (14) Einige Verwender brachten vor,
der sogenannte rostfreie Stahldraht „200er Reihe“ sollte aus der
Warendefinition ausgeschlossen werden. Zumal dieser Typ kaum vom
Wirtschaftszweig der Union hergestellt werde. Dieses Vorbringen ist jedoch
unbegründet. Zum einen ist die Tatsache, dass ein bestimmter Warentyp nicht vom
Wirtschaftszweig der Union hergestellt wird, kein ausreichender Grund, diesen
Typ aus der Untersuchung auszuschließen, wenn der Produktionsprozess derart
gelagert ist, dass die Unionshersteller die Herstellung des fraglichen
Warentyps jederzeit aufnehmen könnten. Zum anderen ergab die Untersuchung, dass
diese hochtechnischen Drahttypen der betroffenen Ware (vgl.
Erwägungsgrund 12) dieselben oder ähnliche materiellen, chemischen und
technischen Eigenschaften aufweisen wie andere Typen der betroffenen Ware, die
vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt und verkauft werden. Diesem
Vorbringen kann daher nicht stattgegeben werden. (15) Als Alternative brachten sie
vor, dass Walzdraht in die Warendefinition der betroffenen Ware aufgenommen
werden sollte. Dazu ist anzumerken, dass es sich bei Walzdraht um den Rohstoff
für die Herstellung der betroffenen Ware handelt, aus dem auch andere Waren,
beispielsweise Verbindungselemente und Nägel, hergestellt werden können. Damit
handelt es sich, im Gegensatz zur untersuchten Ware, nicht um ein
Fertigstahlerzeugnis. Mittels Kaltverformungsverfahren kann unter anderem aus
Walzdraht die betroffene Ware oder die gleichartige Ware hergestellt werden.
Daher kann Walzdraht nicht in die Warendefinition im Sinne der Grundverordnung
einbezogen werden. (16) Aus diesen Gründen werden die
Definitionen der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware in den
Erwägungsgründen 21 bis 24 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 3. SUBVENTIONIERUNG 3.1. Vorbemerkung (17) In
Erwägungsgrund 25 der vorläufigen Verordnung wurde auf die folgenden
Regelungen verwiesen, die mutmaßlich anfechtbare Subventionen beinhalten: a) Duty Entitlement Passbook Scheme
(„DEPB-Regelung“) – Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für
Ausfuhrwaren, b) Duty Drawback Scheme („DD-Regelung“) –
Zollrückerstattungsregelung, c) Advance Authorisation Scheme
(„AA-Regelung“) – Vorabgenehmigungsregelung d) Export Promotion Capital Goods Scheme
(„EPCG-Regelung“) –Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf
Investitionsgüter, e) Export Credit Scheme (EC-Regelung) –
Ausfuhrkreditregelung, f) Focus Market Scheme („FM-Regelung“) –
Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder, g) Special Economic Zones/Export Oriented
Units ("SEZ/EOU-Regelung") – Sonderwirtschaftszonen/exportorientierte
Betriebe. (18) Der Wirtschaftszweig der Union
war der Ansicht, dass die Kommission eine Reihe von Subventionsregelungen,
insbesondere regionale Regelungen, nicht berücksichtigt habe und dass
infolgedessen die Subventionen, die indische Hersteller den
Untersuchungsergebnissen zufolge erhalten hätten, unterbewertet worden seien.
Das Vorbringen ist unbegründet. Die Kommission hat alle im Antrag enthaltenen
Subventionsregelungen auf nationaler und auf regionaler Ebene untersucht.
Allerdings ergab die Untersuchung der Kommission, dass die ausführenden
Hersteller der Stichprobe nur im Rahmen der in Erwägungsgrund 14
aufgelisteten Regelungen subventioniert wurden. (19) Der Wirtschaftszweig der Union
wandte ferner ein, dass die von den indischen Herstellern der Stichprobe in der
parallel geführten Antidumpinguntersuchung vorgelegten Daten als unzuverlässig
befunden worden seien und daher Artikel 18 der Verordnung (EG)
Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen
gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[7] herangezogen worden sei,
weshalb der entsprechende Artikel 28 der Grundverordnung in der
derzeitigen Untersuchung ebenfalls hätte herangezogen werden müssen.
Artikel 28 der Grundverordnung gilt jedoch nur, wenn die einschlägigen
Voraussetzungen erfüllt sind, was bezüglich der Informationen, die von den in
die Stichprobe einbezogenen indischen Herstellern vorgelegt wurden, nicht der
Fall war. Diesem Vorbringen kann daher nicht stattgegeben werden. (20) Die
Untersuchung ergab, dass die DEPB-, die DD- und die AA-Regelungen Teil eines
Subventionssystems sind, nämlich eines Rückerstattungssystems. Indien hat
jahrelang verschiedene Typen dieses Systems eingesetzt, wobei die jeweiligen
Teilsysteme häufig geändert wurden. Es zeigte sich, dass es zweckmäßig ist,
diese Teilsysteme gemeinsam zu analysieren, da Ausführer in der Regel zwischen
ihnen wählen müssen (sie schließen sich gegenseitig aus) und bei Auslaufen
eines Teilsystems zu einem anderen Teilsystem wechseln. (21) Da keine weiteren
Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den
Erwägungsgründen 25 bis 28 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 3.2. Duty Entitlement Passbook
Scheme („DEPB-Regelung“) – Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen
für Ausfuhrwaren (22) Einer der ausführenden
indischen Hersteller der Stichprobe brachte vor, dass die DEPB-Regelung nicht
zu den anfechtbaren Subventionen zählen solle, da mit dieser Regelung die
Einfuhrzölle ausgeglichen werden sollten. Ferner würden für die untersuchte
Ware im Inland keine Vorleistungen hergestellt, was zu der berechtigten Annahme
führe, dass alle Einfuhren mit 5 % besteuert worden seien; außerdem
gewährleiste der von der indischen Regierung festgesetzte Höchstwert, dass
keine Überkompensation möglich sei. Wie in Erwägungsgrund 38 der
vorläufigen Verordnung dargelegt, kann diese Regelung nicht als zulässiges
Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen
werden, da sie nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i,
Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und
Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der
Grundverordnung genügt. Insbesondere ist ein Ausführer, der die Vorteile der
DEPB-Regelung in Anspruch nimmt, nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten
Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen; außerdem wird die
Gutschrift nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen
berechnet. Schließlich kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon in
Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich
Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen
eingeführt hat. Die indische Regierung hat kein System eingerichtet, bei dem
die Höhe der Zollbefreiung für die eingeführten Vorleistungen an ihren
Verbrauch bei der Herstellung der ausgeführten Waren geknüpft wäre. Auch die
Unternehmen, die in den Genuss dieser Regelung kommen, verfügten über keinen
Mechanismus, mit dem sich nachweisen ließe, dass es zu keiner übermäßigen
Erstattung kam. Ferner konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass es in
diesem spezifischen Fall zu keiner Überkompensation gekommen ist, da es
beispielsweise in den Genuss der Kompensation für andere eingeführte Güter oder
für eingeführte Vorleistungen hätte kommen können, die es jedoch nicht für die
Herstellung der betroffenen Ware verwendete. Anzumerken ist auch, dass das
Argument, es gäbe keine inländische Produktion der Vorleistungen, falsch ist,
da mindestens eines der untersuchten Unternehmen diese im Inland herstellte und
die beiden anderen untersuchten Unternehmen sie bei einem einheimischen
Hersteller und nicht bei einheimischen einführenden Händlern kauften. Dieser
Argumentation kann daher nicht gefolgt werden. (23) Eine Partei wandte ein, dass
der tatsächliche Verkaufspreis bei einem Verkauf der DEPB-Gutschrift niedriger
sei als der Wert der Gutschrift, weshalb der anfechtbare Vorteil geringer sei
als der vorläufig ermittelte Wert. Der Vorteil aus dieser Regelung wurde jedoch
auf der Grundlage der mit dieser Gutschrift gewährten Summe berechnet,
unabhängig davon, ob die Gutschrift dazu verwendet wurde, Einfuhrzölle
auszugleichen oder ob sie vielmehr verkauft wurde. Ein Verkauf einer Gutschrift
zu einem geringeren Preis als dem Nennwert ist eine rein geschäftliche
Entscheidung, die nichts an der Höhe des Vorteils ändert, der im Rahmen der
Regelung gewährt wird. Daher muss das Vorbringen zurückgewiesen werden. (24) Die indische Regierung brachte
vor, dass die DEPB-Regelung im UZ abgeschafft worden sei und damit nicht mehr
angefochten werden sollte. Da das Rückerstattungssystem im Übrigen keine
Nachfolgeregelung der DEPB-Regelung sei, könne die DEPB-Regelung nicht
angefochten werden. Es ist korrekt, dass die DEPB-Regelung am
30. September 2011 und damit im UZ abgeschafft wurde. Allerdings ging die
Subventionierung weiter. Als Alternative zur DEPB-Regelung erhielten die
Ausführer der Untersuchung zufolge nun Vorteile aus der AA-Regelung und vor
allem aus der DD-Regelung. Wie in den Erwägungsgründen 42 bis 44 der
vorläufigen Verordnung ausgeführt, wurden an der AA- und der DD-Regelung
Änderungen vorgenommen, mit denen ein reibungsloser Übergang von der
DEPB-Regelung ermöglicht wurde. Im Übrigen sind die im Rahmen der drei
Regelungen gewährten Vorteile, also Einnahmenverzicht in der Form von
Zollbefreiungen, identisch. Die Unternehmen können somit wählen, welche
Regelung sie zum Ausgleich der Einfuhrzölle verwenden. Daher sollten die von
der indischen Regierung im UZ gewährten Subventionen angefochten werden, obwohl
die DEPB-Regelung nach der Hälfte des UZ aufgehoben wurde, denn das
übergeordnete Vorteilssystem bestand weiter, da aus den in
Erwägungsgrund 20 dargelegten Gründen alle Zollrückerstattungsregelungen Teil
eines einzigen Subventionierungssystems mit verschiedenen, häufig wechselnden
Teilsystemen sind. Diesem Argument kann somit nicht gefolgt werden. (25) Nach der endgültigen
Unterrichtung wiederholte die indische Regierung ihre Argumente bezüglich der
Abschaffung der DEPB-Regelung. Da jedoch keine neuen Argumente vorgelegt
wurden, die zu einer Änderung der Schlussfolgerung führen würden, wonach die
Subventionierung aus der abgeschafften DEPB-Regelung durch die angepasste
DD-Regelung ersetzt wurde, muss das Vorbringen zurückgewiesen werden. (26) Da keine weiteren
Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den
Erwägungsgründen 29 bis 47 der vorläufigen Verordnung bestätigt. (27) Zudem hat der ausführende
indische Hersteller KEI im UZ den Untersuchungsergebnissen zufolge die
DEPB-Regelung in Anspruch genommen. Die Subventionsspanne belief sich auf
0,50 %. 3.3. Duty Drawback Scheme
(„DD-Regelung“) – Zollrückerstattungsregelung (28) Die indische Regierung
argumentierte, dass die DD-Regelung nicht als anfechtbare Subvention angesehen
werden sollte, da mit dieser Regelung die Kompensation von Einfuhrzöllen und
von bei der Einfuhr fälligen Verbrauchsabgaben bezweckt werde. Wie in den
Erwägungsgründen 58 bis 60 der vorläufigen Verordnung dargelegt, kann
diese Regelung nicht als zulässiges Rückerstattungs- oder
Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden, da sie
nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II
(Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition
und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung genügt.
Insbesondere fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden
könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht
wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des
Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der
Grundverordnung erfolgte hat. Im Übrigen kann ein Ausführer die DD-Regelung
unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er
muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich
Vorleistungen eingeführt hat. Die bei den Kontrollbesuchen der Unternehmen
gewonnenen Erkenntnisse und die einschlägigen Rechtsvorschriften, also das
Rundschreiben der indischen Regierung Nr. 24/2001 (Circular No 24/2001),
bestätigten diese Feststellungen (vgl. Erwägungsgrund 60 der vorläufigen
Verordnung). Außerdem räumte die indische Regierung in ihrem Vorbringen unter
Absatz 32 ein, dass die DD-Regelung zu übermäßigen Erstattungen führen
kann. Daher muss das Vorbringen zurückgewiesen werden. (29) Die indische Regierung
argumentierte ferner, dass ein Prüfmechanismus für den Verbrauch der
Vorleistungen auf der Grundlage einer Stichprobe akzeptabel sein sollte,
wenngleich mit dem System insbesondere aufgrund der großen Zahl an Begünstigten
und aufgrund des mit der Kontrolle aller Begünstigten verbunden
Verwaltungsaufwands nicht alle Begünstigten überprüft würden. Diesem Argument
kann jedoch nicht gefolgt werden, da dies in Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer ii, Anhang I Buchstabe i, Anhang II
(Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition
und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung nicht vorgesehen ist. (30) Da keine weiteren
Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den
Erwägungsgründen 48 bis 64 der vorläufigen Verordnung bestätigt. (31) Zudem hat der indische
ausführende Hersteller KEI Industries im UZ den Untersuchungsergebnissen zufolge
die DD-Regelung in Anspruch genommen. Die Subventionsspanne belief sich auf
0,29 %. 3.4. Advance Authorisation
Scheme („AA-Regelung“) – Vorabgenehmigungsregelung (32) Einer der ausführenden
indischen Hersteller der Stichprobe brachte vor, die AA-Regelung sei als
Zollrückerstattungssystem zu betrachten, da die eingeführten Vorleistungen bei
der Herstellung der Ausfuhrwaren verbraucht würden. Wie bereits in
Erwägungsgrund 76 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ist die im
vorliegenden Fall in Anspruch genommene Teilregelung kein zulässiges
Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des
Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der
Grundverordnung. Sie genügt nicht den Vorgaben in Anhang I
Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung)
und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der
Grundverordnung. Die indische Regierung wandte kein wirksames
Nachprüfungssystem oder -verfahren an, um festzustellen, welche Vorleistungen
in welchem Umfang bei der Herstellung der ausgeführten Ware verbraucht wurden
(Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und im
Falle von Ersatzrückerstattungssystemen Anhang III Abschnitt II
Nummer 2 der Grundverordnung). Überdies waren die sogenannten Standard Input/Output
Normen („SION“) für die betroffene Ware nicht präzise genug und stellen kein
Überprüfungssystem für den tatsächlichen Verbrauch dar. Die Ausgestaltung
dieser Normen ermöglicht es der indischen Regierung nicht, den Umfang der in
die Produktion der ausgeführten Waren eingeflossenen Vorleistungen hinreichend
genau nachzuprüfen. Wie in Erwägungsgrund 73 der vorläufigen Verordnung
dargelegt, führte die indische Regierung auch keine weitere Prüfung auf der
Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies, in
Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems normalerweise
erforderlich gewesen wäre (Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III
Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung). Diese Teilregelung ist somit anfechtbar
und das Vorbringen wird zurückgewiesen. (33) Da keine weiteren
Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den
Erwägungsgründen 65 bis 80 der vorläufigen Verordnung bestätigt. (34) Den Untersuchungsergebnissen
zufolge nahm der indische ausführende Hersteller KEI Industries die AA-Regelung
im UZ nicht in Anspruch. 3.5. Export Promotion Capital
Goods Scheme („EPCG-Regelung“) –Exportförderprogramm mit präferenziellen
Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter (35) Nach der endgültigen
Unterrichtung wies ein ausführender indischer Hersteller auf einen
Berechnungsfehler hin. Diese Anmerkungen waren teilweise berechtigt und wurden
bei der Berechnung der Subventionshöhe berücksichtigt. Da die
Gesamtsubventionspanne für dieses Unternehmen bereits vor dieser Berichtigung
unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lagen, zieht dies jedoch keinen Änderung
an der endgültigen Höhe des Ausgleichszolls für dieses Unternehmen nach sich;
auch wirkt sich diese Berichtigung nicht auf die durchschnittliche Subventionsspanne
für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen oder
die landesweite Subventionsspanne aus. (36) Abgesehen hiervon werden die
Erwägungsgründe 81 bis 91 der vorläufigen Verordnung bestätigt. (37) Den Untersuchungsergebnissen
zufolge nahm der indische ausführende Hersteller KEI Industries die
EPCG-Regelung im UZ für die betroffene Ware nicht in Anspruch. 3.6. Export Credit Scheme
(EC-Regelung) – Ausfuhrkreditregelung (38) Nach
Ansicht der indischen Regierung hatte die Kommission in Erwägungsgrund 92
der vorläufigen Verordnung die Rechtsgrundlage für die EC-Regelung falsch
angegeben. Die indische Regierung gab an, dass die beiden Runderlasse Master
Circular DBOD Nr. DIR.(Exp.) BC 01/04.02.02/2007-08 („MC 07-08“) und DBOD Nr.
DIR.(Exp.) BC 09/04.02.02/2008-09 („MC 08-09“) aktualisiert und durch die
Runderlasse Master Circular DBOD Nr. DIR.(Exp.) BC 06/04.02.002/2010-11 („MC
10-11“) und DBOD Nr. DIR.(Exp.) BC 04/04.02.002/2011-2012 („MC 11-12“) ersetzt
worden seien, die somit die Rechtsgrundlage für die EC-Regelung im UZ seien.
Die Feststellung der indischen Regierung zu diesem Erwägungsgrund ist korrekt. (39) Die indische Regierung
argumentierte weiter, dass die Kommission bei Verwendung der korrekten
aktualisierten Rechtsgrundlage die Tatsache hätte berücksichtigt müssen, dass
die Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite, die vormals von der indischen
Zentralbank für Geschäftsbanken festgelegt wurden, vor dem UZ für
Ausfuhrkredite in Rupie abgeschafft worden seien. Damit könne diese Regelung
bei Krediten in Rupie nicht mehr als Subvention angesehen werden. Die
Untersuchung ergab, dass zwei Unternehmen in der Stichprobe Ausfuhrkredite von
Privatbanken gewährt wurden, deren Zinssätze unter den Referenzsätzen der
indischen Zentralbank lagen. Es konnte kein kommerziell valider Grund gefunden
werden, warum diese Privatbanken Kredite zu Vorzugzinsen gewährten, die
offensichtlich zu Verlusten führten. Diese Praktiken der Banken bei der
Kreditvergabe könnten auf eine anhaltende Einflussnahme der Regierung
hindeuten. Bei der Untersuchung konnten jedoch keine Beweise für den nach den
WTO-Regeln erforderlichen Umfang der Einflussnahme gefunden werden, mit denen
sich die anhaltende Beauftragung oder Anweisung von Privatbanken belegen ließe.
Daher hat die Kommission beschlossen, die Vorteile der Vorzugszinsen mangels
hinreichender Beweise für eine Beauftragung und/oder eine finanzielle Beihilfe
seitens der indischen Regierung nicht als Subvention im Rahmen dieses
Teilsystems einzuordnen. (40) Schließlich brachte die
indische Regierung vor, dass mit der jüngsten Aktualisierung des Runderlasses
Master Circular DBOD Nr. DIR(Exp.) BC. 06/04.02.002/2012-2013 („MC 12-13“), die
zwei Monate nach Ablauf des UZ in Kraft getreten sei, die Zinshöchstsätze für
Ausfuhrkredite auch für Kredite in Fremdwährungen abgeschafft worden seien.
Nach Artikel 15 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung dürfe in
diesem Fall auch dieses Element der Ausfuhrkreditregelung nicht angefochten
werden, da die Beauftragung der Banken durch die Regierung abgeschafft worden
sei. Im vorgelegten Runderlass MC 12-13 findet sich zwar eine Bestimmung,
die es den Geschäftsbanken ab Mai 2012 freistellt, die Zinssätze für
Ausfuhrkredite in Fremdwährung, wie von der indischen Regierung behauptet, frei
festzusetzen; eine solche Änderung der Weisungen der indischen Zentralbank an
Privatbanken während der Untersuchung als solche reichte indessen nicht aus, um
diese Regelung auszuschließen, da die Beauftragung durch die Regierung auf
informelle Art fortgeführt werden könnte, was in einer weiteren Untersuchung
geprüft werden müsste. In Anbetracht der Schlussfolgerung zur Teilregelung für
Ausfuhrkredite in Rupien hat die Kommission jedoch beschlossen, die
Teilregelung für Devisenkredite in dieser Phase nicht anzufechten. (41) Daher
werden die Zollsätze soweit erforderlich berichtigt. 3.7. Focus Market Scheme
(„FM-Regelung“) – Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder, (42) Nach der endgültigen
Unterrichtung nahm die indische Regierung Stellung zur FM-Regelung. Sie brachte
vor, dass diese Regelung einen geografischen Aspekt habe und nur
Nicht-EU-Länder betreffe; daher könne sie von die EU nicht angefochten werden.
Allerdings konnte die indische Regierung weder die praktischen Anwendung dieser
Regelung verneinen noch die Tatsache, dass die Vorteile aus der FM-Regelung für
die betroffenen Ware verwendet werden kann, nämlich dass Zollgutschriften nach
der FM-Regelung frei übertragbar sind, und dass sie zur Zahlung von Zöllen auf
spätere Einfuhren jeglicher Vorleistungen oder Güter, einschließlich
Investitionsgüter, verwendet werden können. Dieses Vorbringen musste daher
zurückgewiesen werden, da die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware bei
der Ausfuhr in die EU in den Genuss der Vorteile aus dieser Regelung kommen
kann und dies auch tut. (43) Da keine weiteren
Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den
Erwägungsgründen 101 bis 111 der vorläufigen Verordnung bestätigt. (44) Den Untersuchungsergebnissen
zufolge nahm der indische ausführende Hersteller KEI Industries die FM-Regelung
im UZ nicht in Anspruch. 3.8. Export Oriented Units
Scheme („EOU-Regelung“) – Regelung für exportorientierte Betriebe (45) Nach der Unterrichtung über
die endgültigen Feststellungen nahm der einzige untersuchte ausführende
Hersteller, der die EOU-Regelung in Anspruch nahm, zu dieser Regelung Stellung.
Seiner Ansicht nach müsste die Kommission ein anderes Verfahren für die
Berechnung der Vorteile aus der EOU-Regelung verwenden. Bestimmte Vorteile aus
der EOU-Regelung sollten als ein zulässiges Rückerstattungssystem im Sinne der
Anhänge II und III der Grundverordnung betrachtet werden und daher nicht
anfechtbar sein. (46) Die Untersuchung ergab jedoch,
dass unabhängig vom verwendeten Berechnungsverfahren die für diese Regelung
ermittelte Subventionsspanne 0,95 % nicht übersteigen und die
Gesamtsubventionsspanne für dieses Unternehmen damit unter der
Geringfügigkeitsschwelle liegen würde. Es wurde daher nicht für erforderlich
gehalten, dieses Vorbringen im Rahmen dieser Untersuchung weiter zu
untersuchen. (47) Da diesbezüglich keine
weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in
Erwägungsgrund 112 der vorläufigen Verordnung bestätigt. (48) Den Untersuchungsergebnissen
zufolge nahm der ausführende indische Hersteller KEI Industries die
EOU-Regelung im UZ nicht in Anspruch. 3.9. Höhe der anfechtbaren
Subventionen (49) Nach
der Entscheidung, die Vorteile aus der ES-Regelung nicht als Subvention zu
betrachten (vgl. Erwägungsgründe 38 bis 41), und nach der Korrektur der
Berechnung der Vorteile aus der EPCG-Regelung für eines der Unternehmen (vgl.
Erwägungsgrund 35), wurden die Zollsätze soweit erforderlich berichtigt.
Die nach der Grundverordnung ermittelte endgültige Höhe der anfechtbaren
Subventionen liegt nun zwischen 0,79 und 3,72 % (ad valorem). Regelung || Unternehmen || Raajratna || Venus-Gruppe || Viraj || KEI DEPB(*) || 0,58 % || 0,93 %, 1,04 %, 1,32 %, 2,04 % || - || 0,50 % DD(*) || 0,61 % || 1,14 %, 1,77 %, 1,68 %, 1,91 % || - || 0,29 % AA(*) || 2,43 % || 0,15 %, 0 %, 0 %, 0 % || - || - EPCG(*) || 0,09 % || 0,02 %, 0 %, 0 %, 0 % || 0,03 % || - EC(*) || - || - || - || - FM(*) || - || 0,13 %, 0,71 %, 0,07 %, 0 % || - || - EOU(*) || - || - || 0,95 % || - INSGESAMT || 3,72 % || 3,03 %(***) || 0,98 %(***) || 0,79 %(***) * Mit einem Sternchen gekennzeichnete Subventionen
sind Ausfuhrsubventionen ** Subventionsspanne insgesamt auf der Grundlage
der konsolidierten Berechnung für die Gruppe *** Wert liegt unterhalb der
Geringfügigkeitsschwelle (50) Die neuberechnete
Subventionsspanne für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe
einbezogenen Unternehmen beläuft sich auf 3,41 %. (51) Die neuberechnete landesweite
Subventionsspanne beträgt 3,72 %. 4. Wirtschaftszweig der Union 4.1. Wirtschaftszweig der Union (52) Einige Verwender stellten die
in Erwägungsgrund 116 der vorläufigen Verordnung genannte Zahl von
Unionsherstellern in Frage. Ihrer Ansicht nach wurde die Zahl der Hersteller
falsch ermittelt; tatsächlich gäbe es weniger Hersteller auf dem Unionsmarkt. (53) Die Kommission weist darauf
hin, dass dieses Vorbringen nicht durch Belege untermauert war und bestätigt
nach Prüfung die Informationen in Erwägungsgrund 116 der vorläufigen
Verordnung, dass 27 Unionshersteller die betroffene Ware im UZ in der
Union herstellten. Diese Anzahl wurde anhand des Antrags, der
Repräsentativitätsprüfung und der Untersuchung ermittelt. Die Kommission nahm
mit allen ihr bekannten Unionsherstellern Kontakt auf und erhielt Daten, die im
Rahmen dieser Untersuchung verwendet wurden. 4.2. Unionsproduktion und
Stichprobe der Unionshersteller (54) Da keine Stellungnahmen vorliegen,
werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 117 bis 119 der
vorläufigen Verordnung bestätigt. 5. SCHÄDIGUNG 5.1. Unionsverbrauch (55) Einige Verwender brachten vor,
in der Schadensanalyse hätten die Daten des Jahres 2009 unberücksichtigt bleiben
sollen, da die in diesem Jahr aufgetretene Finanzkrise sich verzerrend
ausgewirkt habe, insbesondere auf den Unionsverbrauch. Selbst bei einem
Ausschluss der Daten für 2009 aus der Analyse hätte sich dennoch eine positive
Wachstumstendenz (+ 5 %) ergeben, was ein Zeichen für eine Erholung
des Marktes ist. Außerdem wurden in Erwägungsgrund 120 der vorläufigen
Verordnung die negativen Auswirkungen der Finanzkrise bestätigt, dennoch wurde
der Schluss gezogen, dass sich die Lage am Markt verbessert hat. Da keine
weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in
Erwägungsgrund 120 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 5.2. Einfuhren aus dem
betroffenen Land in die Union (56) Die für KEI Industries
ermittelte Subventionsspanne liegt unter der Geringfügigkeitsschwelle nach
Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung (vgl. Erwägungsgrund 49).
Daher wird davon ausgegangen, dass diesem ausführenden Hersteller im UZ aus den
Subventionsregelungen kein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der
Grundverordnung erwuchs. Folglich wurden seine Einfuhrmengen aus der Menge der
subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien herausgerechnet. Ein
ausführender Hersteller, die Venus-Gruppe, brachte vor, dass einige Geschäfte
versehentlich doppelt gezählt worden seien. Die Kommission stimmte dem
ausführenden Hersteller zu; daher wurden diese Geschäfte aus der Gesamtmenge
der subventionierten Einfuhren aus Indien herausgerechnet. Die Menge, der
Marktanteil und der durchschnittliche Preis der subventionierten Einfuhren
wurden entsprechend berichtigt. (57) Menge und Marktanteil der
subventionierten Einfuhren: || 2009 || 2010 || 2011 || UZ Menge (in t) || 11 620 || 20 038 || 25 326 || 24 415 Index (2009 = 100) || 100 || 172 || 218 || 210 Marktanteil || 8,8 % || 10,7 % || 12,9 % || 12,4 % Index (2009 = 100) || 100 || 121 || 146 || 140 Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantworten (58) KEI Industries führte im UZ
nur begrenzte Mengen der betroffenen Ware aus, und auch die genannten Geschäfte
der Venus-Gruppe waren auf geringe Mengen beschränkt; daher änderte der Abzug
dieser Einfuhrmengen von der Gesamtmenge der subventionierten Einfuhren aus
Indien nichts an den Trends, die in den Erwägungsgründen 123 und 124 der
vorläufigen Verordnung beschrieben wurden. Diese Erwägungsgründe der
vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt. (59) Durchschnittlicher Preis der
subventionierten Einfuhren: || 2009 || 2010 || 2011 || UZ Durchschnittspreis (in EUR/t) || 2 419 || 2 856 || 3 311 || 3 259 Index (2009 = 100) || 100 || 118 || 137 || 135 Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantworten (60) Wie bereits dargelegt, führte
KEI Industries im UZ begrenzte Mengen aus, und die Herausnahme bestimmter
Geschäfte der Venus-Gruppe betraf nur geringe Mengen. Das Herausrechnen der
Einfuhrmengen von KEI Industries sowie der genannten Geschäfte der Venus-Gruppe
aus der Gesamtmenge der subventionierten Einfuhren aus Indien ergab daher keine
wesentlichen Änderung am Durchschnittspreis der subventionierten Einfuhren aus
Indien; auch die Berechnung der Preisunterbietung wurde kaum beeinflusst. Die
neuberechnete Preisunterbietungsspanne beträgt 11,7 %. Die sonstigen
Schlussfolgerungen, die aus den Feststellungen in den Erwägungsgründen 128
bis 130 der vorläufigen Verordnung gezogen wurden, werden bestätigt. (61) Nach der Veröffentlichung der
endgültigen Feststellungen brachte die indische Regierung vor, die Kommission
habe die anteilige Kürzung der subventionierten Einfuhren nur mit den
Einfuhrmengen der mitarbeitenden ausführenden Hersteller verrechnet, um so der
Feststellung zur Geringfügigkeitsschwelle bei KEI und die Herausrechnung
bestimmter fälschlicherweise doppelt gezählter Geschäfte der Venus-Gruppe Rechnung
zu tragen. Diesem Vorbringen liegt ein Missverständnis zugrunde. Die Kommission
hat die Kürzung anteilig mit der gesamten Einfuhrmenge verrechnet,
einschließlich der Einfuhren des nichtmitarbeitenden Einführers. Das Vorbringen
muss daher zurückgewiesen werden. 5.3. Wirtschaftliche Lage des
Wirtschaftszweigs der Union (62) Einige
Parteien brachten vor, die vom Wirtschaftszweig der Union erzielten Ergebnisse
sollten angesichts der globalen Wirtschaftskrise als verhältnismäßig positiv
eingestuft werden, ebenso die Tatsache, dass mit Ausnahme eines
Schadensindikators, namentlich des Marktanteils, alle anderen Indikatoren keinen
Hinweis auf eine Schädigung liefern würden. (63) Eine
Partei brachte vor, die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs
der Union seien um etwa 34 % angestiegen, und somit deutlich stärker als
die Produktionskosten, die sich im selben Zeitraum um 13 % erhöht hätten.
Dazu ist anzumerken, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Ware zu Beginn
des Bezugszeitraums, also 2009, unterhalb der Produktionskosten verkaufte; erst
ab 2011 konnte er die Verkaufspreise über die Produktionskosten anheben. (64) Die Untersuchung ergab, dass
einige Schadensindikatoren, wie die Produktionsmengen und die
Kapazitätsauslastung, zwar eine positive Entwicklung aufwiesen oder – wie die
Beschäftigung – stabil blieben; hingegen folgten eine Reihe der Indikatoren für
die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union, beispielsweise
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite, im Bezugszeitraum
keinem zufriedenstellenden Trend. Zwar erholte sich der Indikator für
Investitionen 2010, sackte aber im Jahr 2011 und im UZ unter die Werte von 2009
ab. Ebenso verbesserte sich die Kapitalrendite in den Jahren 2009 bis 2011 zwar
auf 6,7 %, fiel im UZ aber wieder zurück auf 0,8 %. Ähnlich
verhielten sich die Indikatoren für die Rentabilität und den Cashflow: sie stiegen
bis 2011, verschlechterten sich dann ab dem UZ wieder. Daher kann der Schluss
gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union nach 2009 anfing, sich zu
erholen, dass diese Erholung danach aber durch die subventionierten Einfuhren
aus Indien abgebremst wurde. (65) Auf Anfrage einer Partei kann
bestätigt werden, dass die in Erwägungsgrund 153 der vorläufigen
Verordnung genannten Lagerbestände die Tätigkeit der in die Stichprobe
einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union betrafen. (66) Der Wirtschaftszweig der Union
brachte vor, dass die vorläufig festgesetzte Zielgewinnspanne von 5 % zu
niedrig sei. Die Partei untermauerte dieses Vorbringen jedoch nicht mit
ausreichenden Beweisen. In Erwägungsgrund 148 der vorläufigen Verordnung
werden die Gründe für die Wahl dieser Gewinnspanne dargelegt; die Untersuchung
ergab keinen Grund, diese Spanne zu ändern. Daher wird die Gewinnspanne von
5 % für die Zwecke der endgültigen Feststellungen beibehalten. (67) Ein ausführender Hersteller
argumentierte, dass sich die Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union im
Wesentlichen auf strukturelle Probleme zurückführen ließen. Daher sei eine
Zielgewinnspanne von 5 % auch unrealistisch. (68) Es sei daran erinnert, dass
die Organe nach ständiger Rechtsprechung[8]
eine Gewinnspanne ermitteln müssen, die der Wirtschaftszweig der Union unter
normalen Wettbewerbsbedingungen ohne die subventionierten Einfuhren
vernünftigerweise erwarten kann. Im vorliegenden Fall war es aus den folgenden
Gründen unmöglich, diese Analyse der betroffenen Ware des Wirtschaftszweigs der
Union durchzuführen. Ausreichende Informationen zur Berechnung der
Gewinnspannen für die betroffene Ware liegen erst ab 2007 vor. In diesem Jahr
belief sich die Gewinnspanne auf 3,7 %; ab 2008 wurde die Gewinnspanne
aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise negativ. Der Antragsteller brachte
vor, dass die subventionierte Ware seit 2007 auf den Unionsmarkt floss (damals
stieg die Einfuhrmenge von 17 727 t im Jahr 2006 auf 24 811,3 t),
was sich durch die Untersuchung bestätigte. Daher ermittelten die Organe die
Zielgewinnspanne anhand des realen Gewinns in anderen Branchen der
Stahlindustrie, die nicht durch gedumpte und subventionierte Einfuhren
geschädigt wurden.[9] 5.4. Schlussfolgerung zur
Schädigung (69) Daher kommt die Kommission zu
dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZ eine bedeutende
Schädigung erlitten hat. 6. SCHADENSURSACHE 6.1. Auswirkungen der
subventionierten Einfuhren (70) Ein ausführender Hersteller
brachte vor, in der vorläufigen Verordnung sei ignoriert worden, dass dem
Wirtschaftszweig der Union der Verbrauchsanstieg seit 2009 zugutegekommen sei
und dass die Kommission nicht erwarten könne, dass der Wirtschaftszweig der
Union seinen Marktanteil für alle Zeiten halten werde. (71) Dazu ist anzumerken, dass der
Untersuchung zufolge der Marktanteil der subventionierten indischen Einfuhren
schneller anstieg als der Verbrauch auf dem Unionsmarkt. Die Menge der
subventionierten indischen Einfuhren stieg um 110 %, während sich der
Verbrauch im selben Zeitraum um 50 % erhöhte. Außerdem ergab die
Untersuchung, dass der durchschnittliche Preis der indischen Einfuhren konstant
unter dem durchschnittlichen Preis des Wirtschaftszweigs der Union im selben
Zeitraum lag und den durchschnittlichen Preis des Wirtschaftszweigs der Union
im UZ um 11,7 % unterbot. Während dem Wirtschaftszweig der Union der
Verbrauchsanstieg somit tatsächlich in einem gewissen Grad zugutekam und er
auch seine Verkaufsmengen um 40 % steigern konnte, konnte er seinen
Marktanteil dennoch nicht halten, wie man es aufgrund der verbesserten
Marktbedingungen und angesichts der freien Produktionskapazität des
Wirtschaftszweigs der Union hätte erwarten können. 6.2. Auswirkungen anderer
Faktoren 6.2.1. Nichtsubventionierte
Einfuhren (72) Einige interessierte Parteien
brachten vor, dass die Auswirkungen der nichtsubventionierten Einfuhren neu
bewerten werden müssten angesichts der Tatsachen, dass KEI Industries eine
Subventionsspanne unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle zugestanden wurde und
bestimmte Geschäfte der Venus-Gruppe aufgrund von Doppelzählung aus der Analyse
herausgenommen wurden. Auch seien die Preise der nichtsubventionierten
Einfuhren niedriger als die Preise der subventionierten Einfuhren. (73) Die nachstehende Tabelle zeigt
die Entwicklung der nichtsubventionierten Mengen und Preise der Ausfuhren im
Bezugszeitraum. Sie machten etwa ein Drittel der indischen Ausfuhren im UZ aus
und folgten demselben Trend wie die subventionierten Einfuhren. || 2009 || 2010 || 2011 || UZ Menge (in t) || 5227 || 9015 || 11 394 || 10 938 Menge (Index) || 100 || 172 || 218 || 210 Durchschnittspreis || 2268 || 2678 || 3105 || 3056 Durchschnittspreise Index || 100 || 118 || 137 || 135 Quelle: Fragebogenantworten und Eurostat (74) Es ist also korrekt, dass die
Preise der nichtsubventionierten Einfuhren niedriger als die Preise der
subventionierten Einfuhren sind. Allerdings macht die Menge der
nichtsubventionierten Einfuhren nur ein Drittel der subventionierten Einfuhren
aus. Daher hebt die durch die subventionierten Einfuhren verursachte Schädigung
den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus
Indien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ nicht auf. 6.2.2. Einfuhren aus Drittländern (75) Ein indischer ausführender
Hersteller und die indische Regierung brachten erneut vor, dass die
Volksrepublik China in die Untersuchung hätte einbezogen werden sollen und dass
die Auswirkungen der Einfuhren aus der Volksrepublik China auf den Unionsmarkt
und den Wirtschaftszweig der Union unterschätzt worden seien. (76) Wie bereits in
Erwägungsgrund 170 der vorläufigen Verordnung dargelegt wurde, ergaben
sich weder in der Phase der Einleitung des Verfahrens noch in der endgültigen
Phase Anhaltspunkte für eine Subventionierung, welche die Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung
betreffend die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China gerechtfertigt
hätten. Die Behauptung, die Volksrepublik China hätte in die Untersuchung
einbezogen werden sollen, ist somit unbegründet und wird zurückgewiesen. (77) Allerdings wiesen die
Einfuhren aus der Volksrepublik China im Bezugszeitraum eine steigende Tendenz
auf und kamen im UZ auf einen Marktanteil von 8,3 % (vgl.
Erwägungsgrund 168 der vorläufigen Verordnung). Zudem waren die
chinesischen Einfuhrpreise niedriger als die Preise sowohl des
Wirtschaftszweigs der Union als auch der ausführenden indischen Hersteller auf
dem Unionsmarkt. Daher wurde der Frage nachgegangen, ob die Einfuhren aus der
Volksrepublik China möglicherweise zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der
Union hätten beitragen und den ursächlichen Zusammenhang zwischen der
bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den subventionierten
Einfuhren aus Indien hätten aufheben können. (78) Die in der vorläufigen Phase
verfügbaren Informationen deuteten an, dass die Einfuhren aus der Volksrepublik
China durch ein anderes Warensortiment gekennzeichnet waren; außerdem
unterschieden sich die Segmente, in denen die chinesischen Waren präsent waren,
von den Waren, die der Wirtschaftszweig der Union verkaufte, und ebenso von den
Waren indischen Ursprungs, die auf dem Unionsmarkt verkauft wurden. (79) Nach
der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen, gingen bei der Kommission
mehrere Stellungnahmen ein, die auf mögliche Auswirkungen der chinesischen
Niedrigpreiseinfuhren im UZ auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten
Einfuhren aus Indien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der
Union hinwiesen. (80) Eine Analyse anhand der
Statistiken der Einfuhren der beiden untersuchten KN-Codes ergab, dass
29 % der chinesischen Einfuhren das untere Marktsegment betrafen
(Einfuhren unter KN-Code 7223 00 99).
Dies erklärt zum Teil, warum die chinesischen Preise durchschnittlich niedriger
sind als diejenigen des Wirtschaftszweigs der Union und der ausführenden
indischen Hersteller. Die Statistiken zu KN-Code 7223 00 99
belegen zudem, dass die Abnehmer der chinesischen Hersteller überwiegend im
Vereinigten Königreich ansässig waren, wo der Wirtschaftszweig der Union quasi nicht
präsent war. Menge (in t) || 2009 || 2010 || 2011 || UZ 7223 00 19 || 2 974 || 3 286 || 3 436 || 2 995 7223 00 99 || 765 || 1 458 || 1 472 || 1 320 Quelle: Eurostat (81) Eine anhand der PCN-Nummer zu
KN-Code 7223 00 19 durchgeführte Analyse ergab, dass sowohl der
Wirtschaftszweig der Union als auch die indischen Hersteller im Wesentlichen im
oberen Marktsegment tätig sind, in dem die Preise innerhalb desselben KN-Codes
bis zu viermal höher als die Preise für das untere Marktsegment sein können.[10] Die Untersuchung ergab
außerdem, dass die Preise im Allgemeinen vom Warentyp und dem Nickelgehalt
abhängig sind. Ferner verkaufen die chinesischen Ausführer der Untersuchung
zufolge in erster Linie die qualitativ geringerwertigen Warentypen des
genannten KN-Codes auf dem Unionsmarkt. Das Warensortiment wird somit der
entscheidende Faktor bei der Bewertung der chinesischen Einfuhren. (82) Hinsichtlich des Preisniveaus
der Einfuhren aus der VR China ist festzuhalten, dass die
durchschnittlichen Preise der chinesischen Einfuhren von 2009 bis zum UZ höher
waren als die Preise der subventionierten ausführenden Herstellern in Indien,
wie die folgende Tabelle anhand der durchschnittliche Preis der
subventionierten indischen Ausfuhren zeigt, die unter den KN-Code
7223 00 19 eingereiht werden. Durchschnittlicher Preis (in EUR/t) || 2009 || 2010 || 2011 || UZ || UZ + 1 7332 00 19 || 2974 || 3286 || 3436 || 2995 || 3093 Quelle: Eurostat (83) Im UZ fielen die
durchschnittlichen Preisen der chinesischen Einfuhren zum ersten Mal unter die
subventionierten indischen Einfuhrpreise. Dabei handelte es sich jedoch um ein
temporäres Phänomen, da die chinesischen Preise seit dem UZ anstiegen und dann wieder
über den indischen Preisen lagen. (84) Anzumerken ist auch, dass der
Vergleich zwischen den Einfuhrmengen aus Indien und aus der Volksrepublik China
ergab, dass während des gesamten Bezugszeitraums und insbesondere während des
UZ die Einfuhren aus der Volksrepublik China wesentlich geringer waren als die
Einfuhren aus Indien. Die Einfuhrmengen aus der Volksrepublik China beliefen
sich auf weniger als die Hälfte der Gesamtmenge der Einfuhren aus Indien. (85) Auf dieser Grundlage wird
bestätigt, dass sich ein beträchtlicher Anteil der chinesischen Einfuhren im UZ
nicht mit dem Produktmix des Wirtschaftszweigs der Union überschneidet und dass
der etwaige direkte Wettbewerb mit den vom Wirtschaftszweig der Union
hergestellten und verkauften Waren begrenzt ist. (86) Die Einfuhren aus der
Volksrepublik China konnten sich daher nicht in dem Maße auf die Lage des
Wirtschaftszweigs der Union auswirken, dass dadurch der ursächliche
Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus Indien und der vom
Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung aufgehoben würde. Die
Feststellungen in Erwägungsgrund 168 der vorläufigen Verordnung werden
somit bestätigt. 6.2.3. Wettbewerb mit anderen
Herstellern in der Union (87) Eine Partei wandte ein, dass
die schlechten Geschäftsergebnissen der Unionshersteller möglicherweise durch
den Wettbewerb mit anderen Unionsherstellern verursacht worden seien, die den
Antrag oder die der Einleitung dieses Verfahrens zugrunde liegende Untersuchung
nicht unterstützten. (88) Die Entwicklung des
Marktanteils der anderen Hersteller in der Union zeigt die folgende Tabelle. || 2009 || 2010 || 2011 || UZ Menge (in t) || 34 926 || 55 740 || 55 124 || 55 124 Index (2009 = 100) || 100 || 160 || 158 || 158 Marktanteil der anderen Hersteller in der Union || 26,6 % || 29,8 % || 28,1 % || 27,9 % Quelle: Antrag (89) Auf die Unionshersteller, die
den Antrag oder die der Einleitung dieses Verfahrens zugrunde liegende
Untersuchung nicht unterstützten, entfielen 44 % der gesamten
Unionsverkäufe (vgl. Erwägungsgrund 139 der vorläufigen Verordnung). Ihre
Verkaufsmenge stieg um 58 % von geschätzten 34 926 t im Jahr
2009 auf 55 124 t im Bezugszeitraum. Dieses Wachstum ist jedoch
verhältnismäßig moderat im Vergleich zu dem 110%igen Anstieg der
subventionierten Einfuhren aus Indien im selben Zeitraum. Zudem blieb der
Marktanteil dieser Unionshersteller im Bezugszeitraum relativ konstant, und es
fanden sich keine Hinweise darauf, dass ihre Preise unter denjenigen der
Unionshersteller in der Stichprobe lagen. Daraus kann der Schluss gezogen
werden, dass ihre Verkäufe auf dem Unionsmarkt nicht zur Schädigung des
Wirtschaftszweigs beigetragen haben. 6.3. Schlussfolgerung zur
Schadensursache (90) Da keine Stellungnahmen
vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 176 bis 179
der vorläufigen Verordnung bestätigt. 7. Unionsinteresse 7.1. Allgemeine Erwägungen (91) Da keine Stellungnahmen
vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 180 der vorläufigen
Verordnung bestätigt. 7.2. Interesse des
Wirtschaftszweigs der Union (92) Da keine Stellungnahmen
vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 181 bis 188
der vorläufigen Verordnung bestätigt. 7.3. Interesse der Verwender (93) Nach der Einführung der
vorläufigen Maßnahmen nahmen sieben Verwender und ein Verwenderverband mit der
Kommission Kontakt auf und bekundeten ihr Interesse, an der Untersuchung
mitzuarbeiten. Auf ihren Antrag hin wurden ihnen im April 2013 Fragebogen
zugeschickt. Allerdings beantworteten nur zwei Verwender den Fragebogen
vollständig, und alles in allem entfielen 12 % der gesamten Einfuhren aus
Indien im UZ auf die mitarbeitenden Verwender sowie 2,5 % des gesamten Unionsverbrauchs.
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender wurden anhand
der neuen Informationen aus den Fragebogenantworten neu bewertet, und bei zwei
Verwendern wurden zur Prüfung der vorgelegten Informationen Kontrollbesuche
durchgeführt. (94) Die Verwender behaupteten,
dass die im Erwägungsgrund 191 der vorläufigen Verordnung genannte 9%ige
Rentabilität zu hoch und für die Verwenderbranche nicht repräsentativ sei. Nach
Eingang der zusätzlichen Fragebogenantworten wurde die durchschnittliche
Rentabilität aller mitarbeitenden Verwender neu berechnet und auf 2 % des
Umsatzes festgesetzt. (95) Die Untersuchung ergab zudem,
dass die Käufe der mitarbeitenden Verwender in Indien durchschnittlich
44 % aller Käufe der betroffenen Ware darstellten und dass Indien für zwei
mitarbeitende Verwender die einzige Bezugsquelle war. Im UZ entsprach der
Umsatz mit Waren, in denen die betroffene Ware weiterverarbeitet wurde,
durchschnittlich 14 % des Gesamtumsatzes der mitarbeitenden Verwender. (96) Geht man vom schlimmsten Fall
für den Unionsmarkt aus, dass nämlich keine potenziellen Preiserhöhungen an die
Vertriebskette weitergegeben werden könnten und dass die Verwender weiterhin
dieselben Warenmengen in Indien kaufen würden, dann würde sich die Rentabilität
der Verwender, die mit der Verwendung oder der Weiterverarbeitung der
betroffenen Ware erzielt würde, durch die Zölle um durchschnittlich
0,25 Prozentpunkte auf 1,75 % verringern. (97) Die Kommission räumt ein, dass
die Auswirkungen individuell betrachtet für Verwender, deren einzige
Bezugsquelle Indien ist, ausgeprägter sind. Dabei handelt es sich jedoch nur um
wenige Unternehmen (zwei der mitarbeitenden Verwender). Sie haben zudem die
Möglichkeit, sofern ihr indischer Hersteller mitarbeitet, nach Artikel 21
der Grundverordnung die Erstattung der Zölle zu beantragen, sofern alle
Bedingungen für eine Erstattung erfüllt sind. (98) Einige Verwender wandten
erneut ein, dass die Maßnahmen bestimmte Drahttypen treffen würden, die in
Europa nicht hergestellt würden, insbesondere Typen der sogenannten 200er Reihe
(vgl. Erwägungsgrund 194 der vorläufigen Verordnung). Die Nichtherstellung
in der Union sei auf die geringe Nachfrage und die Besonderheit des
Herstellungsverfahrens zurückzuführen. (99) Die Untersuchung ergab jedoch,
dass diese rostfreien Stahldrahttypen vom Wirtschaftszweig der Union
hergestellt werden und dass sie einen begrenzten Anteil am Unionsmarkt
darstellen. Den Verwendern stehen auch andere Versorgungsquellen in anderen
Ländern offen, für die keine Antidumping- oder Ausgleichszölle gelten. Zudem
wurde zwei ausführenden indischen Herstellern ein Ausgleichszollsatz von
0 % zugestanden, was bedeutet, dass die Einführung der Maßnahmen keine
nennenswerten Auswirkungen auf ihre Lieferungen haben werden. Darüber hinaus
können andere rostfreie Stahldrahttypen für dieselben Zwecke eingesetzt werden.
Die Einführung der Maßnahmen kann daher keine nennenswerten Auswirkungen auf
den Unionsmarkt und die Verwender haben. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. (100) Einige Verwender verwiesen auf
die längeren Lieferfristen für die von Unionsherstellern produzierte
gleichartige Ware im Vergleich zu den Lieferfristen der betroffenen Ware aus
Indien. Die Möglichkeit von Händlern, die Waren zu lagern und schnell verfügbar
zu haben, widerlegt nicht die Beweise für die negativen Auswirkungen der
subventionierten Einfuhren. Somit muss dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.
(101) Unter Berücksichtigung dieser
Erwägungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung der
Maßnahmen dem Unionsmarkt insgesamt betrachtet zugutekommen wird, auch wenn die
Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien für einige Verwender
wahrscheinlich mit negativen Auswirkungen verbunden sind. Insbesondere wird die
Auffassung vertreten, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die
Wiederherstellung fairer Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt die Chance
erhält, seine Preise an die Produktionskosten anzupassen, Produktionsstätten
und Arbeitsplätze zu erhalten, die in den letzten Jahren verlorenen
Marktanteile zurückzugewinnen und Nutzen aus Größenvorteilen zu ziehen. So
könnte der Wirtschaftszweig angemessene Gewinnspannen erzielen, die es ihm
erlauben, mittel- und langfristig effizient zu wirtschaften. Gleichzeitig kann
der Wirtschaftszweig seine finanzielle Lage insgesamt verbessern. Außerdem
ergab die Untersuchung, dass die Maßnahmen gegenüber der Verwendern und den
unabhängigen Einführern insgesamt betrachtet nur begrenzte Auswirkungen haben
werden. Daher wird der Schluss gezogen, dass insgesamt betrachtet die positiven
Auswirkungen der Maßnahmen größer sind als die Folgen für die Verwender der
betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt. 7.4. Interesse der unabhängigen
Einführer (102) Da keine Stellungnahmen
vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 197 bis 199
der vorläufigen Verordnung bestätigt. 7.5. Schlussfolgerung zum
Unionsinteresse (103) Aufgrund des vorstehenden
Sachverhalts wird die Bewertung in den Erwägungsgründen 200 und 201 der
vorläufigen Verordnung bestätigt. 8. Endgültige
Ausgleichsmaßnahmen 8.1. Schadensbeseitigungsschwelle (104) Da keine Stellungnahmen
vorliegen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 203 bis
206 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 8.2. Schlussfolgerungen zur
Schadensbeseitigungsschwelle (105) Für KEI Industries wurde keine unternehmensspezifische
Schadensspanne errechnet, da die endgültige Subventionsspanne dieses
Unternehmens geringfügig war (siehe Erwägungsgrund 49). (106) Die in der vorläufigen Verordnung
verwendete Methodik wird hiermit bestätigt. 8.3. Endgültige Maßnahmen (107) Angesichts des vorstehenden
Sachverhalts sollte nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung ein
endgültiger Ausgleichszoll auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung
der durch die subventionierten Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht,
ohne dass die ermittelte Subventionsspanne überschritten wird. (108) Die Ausgleichszollsätze wurden
durch einen Vergleich der Schadensspannen mit den Subventionsspannen ermittelt.
Dementsprechend werden folgende Ausgleichszollsätze vorgeschlagen: Unternehmen || Subventionsspanne || Schadensspanne || Ausgleichszollsatz Raajratna Metal Industries || 3,7 % || 17,2 % || 3,7 % Venus-Gruppe || 3,0 % || 23,4 % || 3,0 % Viraj Profiles Vpl. Ltd. || 0,9 % || nicht zutreffend || 0,0 % KEI Industries Limited || 0,7 % || nicht zutreffend || 0,0 % Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen || 3,4 % || 19,3 % || 3,4 % Alle übrigen Unternehmen || 3,7 % || 23,4 % || 3,7 % (109) Die angegebenen
unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze wurden anhand der Feststellungen
dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden
Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten
Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze ausschließlich
für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in Indien haben und von den
namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte
Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil ausdrücklich genannten Unternehmen
(einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen
Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen
unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“
geltenden Zollsatz. (110) Etwaige Anträge auf Anwendung
eines unternehmensspezifischen Ausgleichszollsatzes (beispielsweise infolge
einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer
Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller
relevanten Informationen an die Kommission[11]
zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen
der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und
Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung
von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die
Verordnung zur Einführung der endgültigen Ausgleichszölle dann entsprechend
geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische
Zollsätze gelten, aktualisiert. 8.4. Endgültigen Vereinnahmung
der vorläufigen Ausgleichszölle (111) Angesichts der Höhe der
festgestellten Subventionsspannen und des Ausmaßes der Schädigung des
Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die auf der
Grundlage des mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen
Ausgleichszolls geleistete Sicherheit in Höhe der endgültigen Zölle endgültig
zu vereinnahmen – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Auf die Einfuhren von Draht
aus nicht rostendem Stahl - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder
mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und
an Chrom von 20 bis 22 GHT, - mit einem Nickelgehalt von weniger als
2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis
25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT, mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den
KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird, wird ein endgültiger
Ausgleichszoll eingeführt. 2. Für die in Absatz 1
beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware
gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze
der Union, unverzollt: Unternehmen || Zoll (%) || TARIC-Zusatzcode Raajratna Metal Industries, Ahmedabad, Gujarat || 3,7 || B775 Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai, Maharashtra || 3,0 || B776 Precision Metals, Mumbai, Maharashtra || 3,0 || B777 Hindustan Inox Ltd., Mumbai, Maharashtra || 3,0 || B778 Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai, Maharashtra || 3,0 || B779 Viraj Profiles Vpl. Ltd., Thane, Maharashtra || 0,0 || B780 KEI Industries Limited, New Delhi || 0,0 || B925 Im Anhang aufgeführte Unternehmen || 3,4 || B781 Alle übrigen Unternehmen || 3,7 || B999 3. Sofern nichts anderes
bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Artikel 2 Die Sicherheiten, die auf der Grundlage des mit
der Verordnung (EU) Nr. 419/2013 der Kommission eingeführten vorläufigen
Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder
mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und
an Chrom von 20 bis 22 GHT, - mit einem Nickelgehalt von weniger als
2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis
25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT, mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den
KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird, geleistet wurden, werden endgültig
vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, welche die endgültigen Ausgleichszölle
übersteigen, werden freigegeben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG:
Mitarbeitende ausführende Hersteller in Indien, die nicht in die Stichprobe
einbezogen wurden TARIC-Zusatzcode B781 Name des Unternehmens || Ort Bekaert Mukand Wire Industries || Lonand, Tal. Khandala, Satara District, Maharastra Bhansali Bright Bars Pvt. Ltd. || Mumbai, Maharashtra Bhansali Stainless Wire || Mumbai, Maharashtra Chandan Steel || Mumbai, Maharashtra Drawmet Wires || Bhiwadi, Rajastan Garg Inox Ltd || Bahadurgarh, Haryana Jyoti Steel Industries Ltd. || Mumbai, Maharashtra Macro Bars and Wires || Mumbai, Maharashtra Mukand Ltd. || Thane Nevatia Steel & Alloys Pvt. Ltd. || Mumbai, Maharashtra Panchmahal Steel Ltd. || Dist. Panchmahals, Gujarat [1] ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93. [2] ABl. L 126 vom 8.5.2013, S. 19. [3] ABl. L 126 vom 8.5.2013, S. 1. [4] ABl. C 240 vom 10.8.2012, S. 6. [5] Rechtssache C-595/11 Steinel, Slg. 2013, noch nicht
veröffentlicht, Randnr. 44. [6] Rechtssache T-170/94 Shanghai Bycicles,
Slg. 1997, II-1383, Randnr. 64 [7] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. [8] Rechtssache T-210/95, European Fertilizer Manufacturers'
Association (EFMA) gegen Rat der Europäischen Union, Slg. 1999, II-3291,
Rdnr. 60. [9] Verordnung (EG) Nr. 383/2009 des Rates vom
5. Mai 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur
endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter
Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und
-Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 118 vom
13.5.2009, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 der Kommission vom
14. November 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die
Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und
Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in
der Volksrepublik China und Thailand (ABl. L 318 vom 15.11.2012,
S. 10); Verordnung (EU) Nr. 845/2012 der Kommission vom
18. September 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf
die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung
in der Volksrepublik China (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 33). [10] Anzumerken ist jedoch, dass auch der Wirtschaftszweig der
Union und die ausführenden indischen Hersteller im unteren Marktsegment tätig
sind, wenngleich in geringerem Maße. [11] Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion
H, 1049 Brüssel, Belgien.