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Document 52013PC0418

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Umwelt, Landwirtschaft, Sozialpolitik und öffentliche Gesundheit aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

/* COM/2013/0418 final - 2013/0192 (COD) */

52013PC0418

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Umwelt, Landwirtschaft, Sozialpolitik und öffentliche Gesundheit aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union /* COM/2013/0418 final - 2013/0192 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Durch den Beschluss 2012/419/EUi hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Daher ist Mayotte ab diesem Datum wird nicht mehr überseeisches Hoheitsgebiet, sondern ein Gebiet in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 AEUV. Ab 1. Januar 2014 gilt in Mayotte EU-Recht.

Der vorliegende Vorschlag erfolgt nach Prüfung der Anträge der französischen Behörden, den Besitzstand der Union durch Ausnahmeregelungen und/oder Übergangszeiträume für Mayotte in verschiedenen Bereichen, wie Umwelt, Landwirtschaft, Sozialpolitik und öffentliche Gesundheit, zu ändern.

Die Prüfung hat ergeben, dass Frankreich mehr Zeit braucht, um den EU-Besitzstand in Bezug auf Mayotte in den Bereichen Umwelt, Landwirtschaft, Sozialpolitik und öffentliche Gesundheit einzuhalten. Daher sollten entsprechende Maßnahmen vorgesehen werden, die lediglich die besondere Situation von Mayotte berücksichtigen, ohne dass dadurch das übrige EU-Recht beeinträchtigt wird.

Im Interesse einer einfachen und raschen Abwicklung wurde es für zweckmäßig erachtet, für die betroffenen Rechtsakte keine Einzelvorschläge zu machen, sondern soweit rechtlich möglich die Änderungen an mehreren Rechtsakten in einem einzigen Vorschlag zu bündeln. Die in diesem Dokument vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich sämtlich auf Richtlinien und fallen unter das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (Artikel 289 Absatz 1 und Artikel 294 AEUV).

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Kommission hat keine Folgenabschätzung vorgenommen. Allerdings hatte sie bei der Prüfung der verschiedenen Fragen und insbesondere der Anträge Frankreichs Kontakte mit Vertretern der nationalen und regionalen Behörden, um die Gründe für die besonderen Maßnahmen besser bewerten zu können.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Gemäß Artikel 153 Absatz 2 AEUV sind das Europäische Parlament und der Rat befugt, unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften für die schrittweise Umsetzung der Arbeitsbedingungen zu erlassen. Auf dieser Rechtsgrundlage wird vorgeschlagen, die Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 im Hinblick auf die Gewährung einer Ausnahmeregelung für Frankreich bis zum 31. Dezember 2017 von bestimmten Vorschriften im Bereich der künstlichen optischen Strahlung zu ändern. Die vorgeschlagene Ausnahmeregelung gilt nur insoweit, als die Strukturen, die erforderlich sind, um diese Bestimmungen zu erfüllen, in Mayotte nicht verfügbar sind, und unbeschadet der allgemeinen Grundsätze des Schutzes und der Prävention im Bereich der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass Frankreich eine ordnungsgemäße Konsultation der Sozialpartner gewährleistet und die Risiken für die Arbeitnehmer auf ein Mindestmaß begrenzt.

Gemäß Artikel 192 Absatz 1 AEUV beschließen das Europäische Parlament und der Rat über das Tätigwerden der Union zur Erreichung der in Artikel 191 genannten Ziele im Umweltbereich. Die derzeitige Lage in Mayotte fordert erhebliche Verbesserungen, um die im EU-Recht gesetzten Umweltziele zu erfüllen. Daher wird vorgeschlagen, auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV drei Richtlinien im Bereich Umwelt zu ändern:

– Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991, um Frankreich ausreichend Zeit einzuräumen, damit die Anforderungen der Richtlinien über die Behandlung von kommunalem Abwasser erfüllt werden;

– Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000, um Frankreich ausreichende Fristen für die Annahme und ordnungsgemäße Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete einzuräumen;

– Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Festlegung bestimmter Fristen, um Frankreich zu ermöglichen, die EU-Normen hinsichtlich der Qualität der Badegewässer zu erreichen.

Gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV sind das Europäische Parlament und der Rat befugt, unter anderem Bestimmungen festzulegen, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik notwendig sind. Auf der Grundlage dieser Bestimmung wird vorgeschlagen, die Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen zu ändern. Da Legehennen in Mayotte in nicht ausgestalteten Käfigen gehalten werden und es schwierig wäre, dies kurzfristig zu ändern, sollte Frankreich ein ausreichender Anpassungszeitraum gewährt werden. Obwohl nahezu 100 % der Eierproduktion in Mayotte verkauft wird, sollten Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass zu einer Verfälschung des Wettbewerbs kommt.

Gemäß Artikel 114 AEUV erlassen das Europäische Parlament und der Rat außerdem die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Ferner können das Europäische Parlament und der Rat gemäß Artikel 168 AEUV Fördermaßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der menschlichen Gesundheit erlassen. Gemäß diesen Rechtsgrundlagen wird vorgeschlagen, die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zu ändern, um der derzeitigen Situation in Mayotte und der Zahl der Anpassungen Rechnung zu tragen, die durchgeführt werden müssen, um die Richtlinie umzusetzen, und die Kontinuität der Versorgung und Information der Patienten sicherzustellen.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

Aus folgenden Gründen wird es nicht für notwendig erachtet, erläuternde Unterlagen anzufordern:

1. Dieser Vorschlag für eine Richtlinie enthält vor allem

a) Änderungen zur Einführung von Ausnahmeregelungen und/oder Übergangszeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinien in Mayotte, und

b) eine sehr begrenzte Anzahl von Verpflichtungen für Frankreich in diesem Zusammenhang.

2. Die gewährten Ausnahmeregelungen und/oder Übergangszeiten basieren auf Anträgen Frankreichs, in denen die Notwendigkeit solcher Ausnahmeregelungen und/oder Übergangszeiten begründet und ein Umsetzungsplan angegeben wurde.

Die Kommission benötigt daher keine erläuternden Unterlagen zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Umsetzung der Richtlinien zu überwachen. Die einzelnen von Frankreich zu meldenden Umsetzungsmaßnahmen bedürfen voraussichtlich keiner weiteren Erläuterung.

2013/0192 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Umwelt, Landwirtschaft, Sozialpolitik und öffentliche Gesundheit aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 153 Absatz 2, Artikel 168 und Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Durch den Beschluss 2012/419/EU[3] hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Daher ist Mayotte ab diesem Datum nicht mehr überseeisches Hoheitsgebiet, sondern ein Gebiet in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags. Ab diesem Datum gilt für Mayotte EU-Recht. Aufgrund der besonderen Situation von Mayotte in einigen Bereichen sollten bestimmte Maßnahmen vorgesehen werden.

(2)       Berücksichtigt werden sollte die besondere Lage in Mayotte in Bezug auf den Zustand der Umwelt; hier sind deutliche Verbesserungen im Hinblick auf die Einhaltung der im EU-Recht festgelegten Umweltziele notwendig, die zusätzliche Zeit beanspruchen. Es sollten spezieller Maßnahmen mit speziellen Fristen angenommen werden, um die Umweltbedingungen schrittweise zu verbessern.

(3)       Im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser[4] müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Gemeinden in Mayotte mit einer Kanalisation für kommunales Abwasser ausgestattet werden. Derartige Maßnahmen erfordern Infrastrukturvorhaben, für die angemessene Verwaltungs- und Planungsverfahren durchgeführt werden sollten, und darüber hinaus die Einrichtung von Mess- und Überwachungssystemen für Einleitungen von kommunalem Abwasser. Daher ist Frankreich eine ausreichende Frist einzuräumen, um diese Anforderungen zu erfüllen.

(4)       Im Bereich Landwirtschaft ist in Bezug auf Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen[5] anzumerken, dass in Mayotte Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen gehalten werden. Da erhebliche Investitionen und vorbereitende Arbeiten für die Ersetzung nicht ausgestalteter durch ausgestaltete Käfige oder Alternativsysteme erforderlich sind, muss das Verbot der Verwendung nicht ausgestalteter Käfige in Bezug auf Legehennen, die sich am 1. Januar 2014 in der Legephase befinden, für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten ab diesem Datum verschoben werden. Die Ersetzung der Käfige während des Legezyklus der Hennen sollten dadurch vermieden werden. Um eine Verzerrung des Wettbewerbs zu verhindern, sollten Eier aus Betrieben mit nicht ausgestalteten Käfigen nur auf dem lokalen Markt von Mayotte vermarktet werden. Zur Erleichterung der notwendigen Kontrollen sollten in nicht ausgestalteten Käfigen produzierten Eiern eine besondere Kennzeichnung tragen.

(5)       Die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik[6] hinsichtlich der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete erfordert, dass Frankreich Bewirtschaftungspläne verabschiedet und umsetzt, die technische und administrative Maßnahmen umfassen, um einen guten Gewässerzustand aller Oberflächengewässer zu erreichen und die Verschlechterung aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern. Für die Verabschiedung und Durchführung dieser Maßnahmen muss ein ausreichender Zeitraum gewährt werden.

(6)       Hinsichtlich der Einhaltung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG[7] erfordert der derzeitige Zustand der Oberflächengewässer in Mayotte beträchtliche Verbesserungen. Die Qualität der Badegewässer hängt unmittelbar von der Behandlung von kommunalem Abwasser ab, und die Bestimmungen der Richtlinie 2006/7/EG können erst dann schrittweise eingehalten werden, wenn die Gemeinden, die Einfluss auf die Qualität der städtischen Abwässer haben, die Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG erfüllen. Daher sind spezielle Fristen festzulegen, damit Frankreich die EU-Normen hinsichtlich der Qualität der Badegewässer in Mayotte erreicht.

(7)       Im Bereich der Sozialpolitik müssen die Schwierigkeiten Mayottes berücksichtigt werden, die Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung)[8] ab dem 1. Januar 2014 einzuhalten. In Mayotte gibt es keine technischen Einrichtungen für die Umsetzung der Maßnahmen, die für die Einhaltung der Richtlinie im Bereich der künstlichen optischen Strahlung erforderlich sind. Frankreich kann daher eine Ausnahmegenehmigung von einigen Bestimmungen dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2017 gewährt werden, sofern diese Strukturen in Mayotte nicht vorhanden sind und die allgemeinen Grundsätze des Schutzes und der Prävention im Bereich der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer davon nicht berührt werden.

(8)       Um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu gewährleisten, sollten die Konsultation mit den Sozialpartnern sichergestellt, die mit der Ausnahmeregelung zusammenhängenden Risiken auf ein Minimum reduziert und die Gesundheit der betreffenden Arbeitskräfte stärker überwacht werden. Die Dauer der Ausnahmeregelung sollte so kurz wie möglich sein. Daher sollten die nationalen Ausnahmeregelungen jährlich überprüft und aufgehoben werden, sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen.

(9)       Die Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung[9] erfordert eine Reihe von Anpassungen zur Gewährleistung der Kontinuität der Versorgung und Information der Patienten. Daher sollte Frankreich ein zusätzlicher Zeitraum von 30 Monaten ab dem 1. Januar 2014 eingeräumt werden, um die Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in Mayotte zu erlassen.

(10)     Die Richtlinien 91/271/EWG, 1999/74/EWG, 2000/60/EWG, 2006/7/EG, 2006/25/EG und 2011/24/EG sollten daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 91/271/EG

Die Richtlinie 91/271/EG wird wie folgt geändert:

1.           In Artikel 3 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a)  Abweichend von den Bestimmungen im ersten und zweiten Satz des Absatzes 1 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte sicher, dass alle Gemeinden mit einer Kanalisation für kommunales Abwasser ausgestattet werden:

– bis zum 31. Dezember 2020 in Gemeinden mit mehr als 10 000 EW, die mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen;

– bis zum 31. Dezember 2027 in allen Gemeinden.“

2.           In Artikel 4 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a)  Abweichend von Absatz 1 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte sicher, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird:

– bis zum 31. Dezember 2020 in Gemeinden mit mehr als 15 000 EW, die zusammen mit den in Artikel 5 Absatz 2a genannten Gemeinden mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen;

– bis zum 31. Dezember 2027 in allen Gemeinden. “

3.           Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)         Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)  Abweichend von Absatz 2 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte sicher, dass in empfindliche Gebiete eingeleitetes kommunales Abwasser aus Kanalisationen vor dem Einleiten in Gewässer einer weitergehenden als der in Artikel 4 beschriebenen Behandlung unterzogen werden:

– bis zum 31. Dezember 2020 in Gemeinden mit mehr als 10 000 EW, die zusammen mit den in Artikel 4 Absatz 1a genannten Gemeinden mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen;

– bis zum 31. Dezember 2027 in allen Gemeinden.“

4.           Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)         Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 stellt Frankreich bis zum 30. Juni 2014 ein Programm für den Vollzug dieser Richtlinie in Mayotte auf.“

b)         Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 übermittelt Frankreich in Bezug auf Mayotte der Kommission bis zum 31. Dezember 2014 Informationen über das Programm.“

Artikel 2 Änderung der Richtlinie 1999/74/EG

In Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3. Abweichend von Absatz 2 können Legehennen in Mayotte, die sich am 1. Januar 2014 in der Legephase und zu diesem Zeitpunkt in Käfigen im Sinne dieses Kapitels befinden, weiterhin bis zum 31. Dezember 2014 in derartigen Käfigen untergebracht werden.

Ab dem 1. Januar 2014 ist der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen im Sinne dieses Kapitels in Mayotte untersagt.

Eier aus Betrieben, deren Legehennen in Käfigen im Sinne dieses Kapitels untergebracht sind, dürfen nur auf dem lokalen Markt von Mayotte in Verkehr gebracht werden. Diese Eier und ihre Verpackungen sind deutlich mit einem besonderen Kennzeichen zu kennzeichnen, damit die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können. Eine klare Beschreibung dieses besonderen Kennzeichens muss der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 übermittelt werden.“

Artikel 3

Änderungen der Richtlinie 2000/60/EG

Die Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:

1.           Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)       Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„In Bezug auf Mayotte enden die Frist nach Buchstabe a Ziffern ii und iii, Buchstabe b Ziffer ii und Buchstabe c am 22. Dezember 2021.“

b)      In Absatz 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen können zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für Wasserkörper verlängert werden, sofern sich der Zustand des beeinträchtigten Wasserkörpers nicht weiter verschlechtert und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind: “

2.           Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)       Dem Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Fristen gemäß Unterabsatz 1 werden für Mayotte der 22. Dezember 2015 und der 22. Dezember 2018 festgelegt.“

b)      Dem Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2021 festgelegt.“

3.           Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)       Dem Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2015 festgelegt.“

b)      Dem Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2021 festgelegt.“

Artikel 4 Änderungen der Richtlinie 2006/7/EG

Die Richtlinie 2006/7/EG wird wie folgt geändert:

1.           Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)       Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 31. Dezember 2019 festgelegt.“

b)      Dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 31. Dezember 2031 festgelegt.“

2.           Dem Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 30. Juni 2015 festgelegt.“

3.           Dem Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 30. Juni 2014 festgelegt.“

Artikel 5 Änderung der Richtlinie 2006/25/EG

In die Richtlinie 2006/25/EG wird folgender Artikel 14a eingefügt:

„Artikel 14a

1.           Unbeschadet der allgemeinen Schutz- und Präventionsgrundsätze im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer kann Frankreich bis zum 31. Dezember 2017 von der Anwendung der Vorschriften abweichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, wenn diese Anwendung spezielle technische Einrichtungen erfordert, die in Mayotte nicht verfügbar sind.

Unterabsatz 1 gilt nicht für die Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie sowie die Bestimmungen dieser Richtlinie, die die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 89/391/EWG widerspiegeln.

2.           Für alle Ausnahmen von dieser Richtlinie, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen ergeben, die am 1. Januar 2014 bestehen oder aus der Annahme neuer Maßnahmen resultieren, ist eine vorherige Anhörung der Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten durchzuführen. Für die Anwendung dieser Ausnahmen gelten Bedingungen, die unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in Mayotte sicherstellen sollen, dass die sich daraus ergebenden Risiken für die Arbeitnehmer auf ein Minimum reduziert werden und für die betroffenen Arbeitnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung gilt.

3.           Die abweichenden nationalen Maßnahmen werden jährlich nach Anhörung der Sozialpartner überprüft und aufgehoben, sobald die zugrunde liegenden Umstände nicht mehr bestehen.“

           

Artikel 6 Änderung der Richtlinie 2011/24/EG

In Artikel 21 der Richtlinie 2011/24/EU wird folgender Absatz 3 angefügt:

3. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 setzt Frankreich die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie in Bezug auf Mayotte bis zum 30. Juni 2016 nachzukommen.“

Artikel 7

Umsetzung

1.         Frankreich erlässt und veröffentlicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, wie folgt:

(a) in Bezug auf Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2018;

(b) in Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 bis zu den in den Buchstaben a und b genannten Daten;

(c) in Bezug auf Artikel 2 bis zum 1. Januar 2014;

(d) in Bezug auf Artikel 3 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2018;

(e) in Bezug auf Artikel 3 Absätze 2 und 3 bis zu den dort genannten Daten;

(f) in Bezug auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis zum 31. Dezember 2018;

(g) in Bezug auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b bis zum 30. Juni 2021;

(h) in Bezug auf Artikel 4 Absätze 2 und 3 bis zu den dort genannten Daten;

(i) in Bezug auf Artikel 5 bis zum 1. Januar 2014, wenn Frankreich die in diesem Artikel vorgesehene Option nicht nutzt;

(j) in Bezug auf Artikel 6 bis zum dort genannten Datum.

Frankreich teilt der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit.

Wenn Frankreich diese Vorschriften erlässt, nimmt es in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Frankreich regelt die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.         Frankreich teilt der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die es auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlässt.

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9 Adressat

Diese Richtlinie ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin                      Der Präsident/Die Präsidentin

i               ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131.

[1]               ABl. C , , S. .

[2]               ABl. C , , S. .

[3]               ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131.

[4]               ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 1.

[5]               ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53.

[6]               ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

[7]               ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37.

[8]               ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38.

[9]               ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.

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