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Document 52013PC0418
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending certain Directives in the fields of environment, agriculture, social policy and public health by reason of the change of status of Mayotte with regard to the Union
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Umwelt, Landwirtschaft, Sozialpolitik und öffentliche Gesundheit aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Umwelt, Landwirtschaft, Sozialpolitik und öffentliche Gesundheit aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union
/* COM/2013/0418 final - 2013/0192 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Umwelt, Landwirtschaft, Sozialpolitik und öffentliche Gesundheit aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union /* COM/2013/0418 final - 2013/0192 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Durch den Beschluss 2012/419/EUi hat der
Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union mit
Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Daher ist Mayotte ab diesem Datum
wird nicht mehr überseeisches Hoheitsgebiet, sondern ein Gebiet in äußerster
Randlage im Sinne von Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 AEUV.
Ab 1. Januar 2014 gilt in Mayotte EU-Recht. Der vorliegende Vorschlag erfolgt nach Prüfung
der Anträge der französischen Behörden, den Besitzstand der Union durch
Ausnahmeregelungen und/oder Übergangszeiträume für Mayotte in verschiedenen
Bereichen, wie Umwelt, Landwirtschaft, Sozialpolitik und öffentliche
Gesundheit, zu ändern. Die Prüfung hat ergeben, dass Frankreich mehr
Zeit braucht, um den EU-Besitzstand in Bezug auf Mayotte in den Bereichen
Umwelt, Landwirtschaft, Sozialpolitik und öffentliche Gesundheit einzuhalten.
Daher sollten entsprechende Maßnahmen vorgesehen werden, die lediglich die
besondere Situation von Mayotte berücksichtigen, ohne dass dadurch das übrige
EU-Recht beeinträchtigt wird. Im Interesse einer einfachen und raschen
Abwicklung wurde es für zweckmäßig erachtet, für die betroffenen Rechtsakte
keine Einzelvorschläge zu machen, sondern soweit rechtlich möglich die Änderungen
an mehreren Rechtsakten in einem einzigen Vorschlag zu bündeln. Die in diesem
Dokument vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich sämtlich auf Richtlinien und
fallen unter das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (Artikel 289
Absatz 1 und Artikel 294 AEUV). 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Kommission hat keine Folgenabschätzung vorgenommen. Allerdings
hatte sie bei der Prüfung der verschiedenen Fragen und insbesondere der Anträge
Frankreichs Kontakte mit Vertretern der nationalen und regionalen Behörden, um
die Gründe für die besonderen Maßnahmen besser bewerten zu können. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Gemäß
Artikel 153 Absatz 2 AEUV sind das Europäische Parlament und der Rat
befugt, unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden
Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften
für die schrittweise Umsetzung der Arbeitsbedingungen zu erlassen. Auf dieser
Rechtsgrundlage wird vorgeschlagen, die Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 im Hinblick auf die Gewährung
einer Ausnahmeregelung für Frankreich bis zum 31. Dezember 2017 von
bestimmten Vorschriften im Bereich der künstlichen optischen Strahlung zu ändern.
Die vorgeschlagene Ausnahmeregelung gilt nur insoweit, als die Strukturen, die
erforderlich sind, um diese Bestimmungen zu erfüllen, in Mayotte nicht
verfügbar sind, und unbeschadet der allgemeinen Grundsätze des Schutzes und der
Prävention im Bereich der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer. Darüber
hinaus wird vorgeschlagen, dass Frankreich eine ordnungsgemäße Konsultation der
Sozialpartner gewährleistet und die Risiken für die Arbeitnehmer auf ein
Mindestmaß begrenzt. Gemäß Artikel 192 Absatz 1 AEUV beschließen das Europäische
Parlament und der Rat über das Tätigwerden der Union zur Erreichung der in
Artikel 191 genannten Ziele im Umweltbereich. Die derzeitige Lage in
Mayotte fordert erhebliche Verbesserungen, um die im EU-Recht gesetzten Umweltziele
zu erfüllen. Daher wird vorgeschlagen, auf der Grundlage von Artikel 192
Absatz 1 AEUV drei Richtlinien im Bereich Umwelt zu ändern: –
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai
1991, um Frankreich ausreichend Zeit einzuräumen, damit die Anforderungen der
Richtlinien über die Behandlung von kommunalem Abwasser erfüllt werden; –
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Oktober 2000, um Frankreich ausreichende Fristen für
die Annahme und ordnungsgemäße Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen für die
Einzugsgebiete einzuräumen; –
Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Festlegung bestimmter Fristen, um
Frankreich zu ermöglichen, die EU-Normen hinsichtlich der Qualität der Badegewässer
zu erreichen. Gemäß
Artikel 43 Absatz 2 AEUV sind das Europäische Parlament und der Rat
befugt, unter anderem Bestimmungen festzulegen, die für die Verwirklichung der
Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik notwendig sind. Auf der Grundlage dieser
Bestimmung wird vorgeschlagen, die Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom
19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von
Legehennen zu ändern. Da Legehennen in Mayotte in nicht ausgestalteten Käfigen
gehalten werden und es schwierig wäre, dies kurzfristig zu ändern, sollte
Frankreich ein ausreichender Anpassungszeitraum gewährt werden. Obwohl nahezu
100 % der Eierproduktion in Mayotte verkauft wird, sollten Maßnahmen
getroffen werden, um zu verhindern, dass zu einer Verfälschung des Wettbewerbs
kommt. Gemäß Artikel 114 AEUV erlassen das Europäische Parlament und der
Rat außerdem die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das
Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Ferner können das
Europäische Parlament und der Rat gemäß Artikel 168 AEUV Fördermaßnahmen
zum Schutz und zur Verbesserung der menschlichen Gesundheit erlassen. Gemäß
diesen Rechtsgrundlagen wird vorgeschlagen, die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der
Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zu ändern,
um der derzeitigen Situation in Mayotte und der Zahl der Anpassungen Rechnung
zu tragen, die durchgeführt werden müssen, um die Richtlinie umzusetzen, und
die Kontinuität der Versorgung und Information der Patienten sicherzustellen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Aus
folgenden Gründen wird es nicht für notwendig erachtet, erläuternde Unterlagen
anzufordern: 1.
Dieser Vorschlag für eine Richtlinie enthält vor allem a) Änderungen zur Einführung von
Ausnahmeregelungen und/oder Übergangszeiten im Zusammenhang mit der Anwendung
der Richtlinien in Mayotte, und b) eine sehr begrenzte Anzahl von Verpflichtungen
für Frankreich in diesem Zusammenhang. 2.
Die gewährten Ausnahmeregelungen und/oder Übergangszeiten basieren auf Anträgen
Frankreichs, in denen die Notwendigkeit solcher Ausnahmeregelungen und/oder
Übergangszeiten begründet und ein Umsetzungsplan angegeben wurde. Die
Kommission benötigt daher keine erläuternden Unterlagen zur Wahrnehmung ihrer
Aufgabe, die Umsetzung der Richtlinien zu überwachen. Die einzelnen von
Frankreich zu meldenden Umsetzungsmaßnahmen bedürfen voraussichtlich keiner
weiteren Erläuterung. 2013/0192 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung bestimmter Richtlinien in den
Bereichen Umwelt, Landwirtschaft, Sozialpolitik und öffentliche Gesundheit
aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
Artikel 114, Artikel 153 Absatz 2, Artikel 168 und
Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[1], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[2],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch den Beschluss
2012/419/EU[3]
hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union
mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Daher ist Mayotte ab diesem Datum
nicht mehr überseeisches Hoheitsgebiet, sondern ein Gebiet in äußerster
Randlage im Sinne von Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des
Vertrags. Ab diesem Datum gilt für Mayotte EU-Recht. Aufgrund der besonderen
Situation von Mayotte in einigen Bereichen sollten bestimmte Maßnahmen
vorgesehen werden. (2) Berücksichtigt werden sollte
die besondere Lage in Mayotte in Bezug auf den Zustand der Umwelt; hier sind
deutliche Verbesserungen im Hinblick auf die Einhaltung der im EU-Recht
festgelegten Umweltziele notwendig, die zusätzliche Zeit beanspruchen. Es
sollten spezieller Maßnahmen mit speziellen Fristen angenommen werden, um die
Umweltbedingungen schrittweise zu verbessern. (3) Im Hinblick auf die Erfüllung
der Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991
über die Behandlung von kommunalem Abwasser[4]
müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Gemeinden in
Mayotte mit einer Kanalisation für kommunales Abwasser ausgestattet werden.
Derartige Maßnahmen erfordern Infrastrukturvorhaben, für die angemessene
Verwaltungs- und Planungsverfahren durchgeführt werden sollten, und darüber
hinaus die Einrichtung von Mess- und Überwachungssystemen für Einleitungen von
kommunalem Abwasser. Daher ist Frankreich eine ausreichende Frist einzuräumen,
um diese Anforderungen zu erfüllen. (4) Im Bereich Landwirtschaft ist
in Bezug auf Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung
von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen[5] anzumerken, dass in Mayotte
Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen gehalten werden. Da erhebliche
Investitionen und vorbereitende Arbeiten für die Ersetzung nicht ausgestalteter
durch ausgestaltete Käfige oder Alternativsysteme erforderlich sind, muss das
Verbot der Verwendung nicht ausgestalteter Käfige in Bezug auf Legehennen, die
sich am 1. Januar 2014 in der Legephase befinden, für einen Zeitraum von
bis zu zwölf Monaten ab diesem Datum verschoben werden. Die Ersetzung der
Käfige während des Legezyklus der Hennen sollten dadurch vermieden werden. Um
eine Verzerrung des Wettbewerbs zu verhindern, sollten Eier aus Betrieben mit
nicht ausgestalteten Käfigen nur auf dem lokalen Markt von Mayotte vermarktet
werden. Zur Erleichterung der notwendigen Kontrollen sollten in nicht
ausgestalteten Käfigen produzierten Eiern eine besondere Kennzeichnung tragen. (5) Die ordnungsgemäße Umsetzung
der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der
Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik[6]
hinsichtlich der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete erfordert, dass
Frankreich Bewirtschaftungspläne verabschiedet und umsetzt, die technische und
administrative Maßnahmen umfassen, um einen guten Gewässerzustand aller
Oberflächengewässer zu erreichen und die Verschlechterung aller
Oberflächenwasserkörper zu verhindern. Für die Verabschiedung und Durchführung
dieser Maßnahmen muss ein ausreichender Zeitraum gewährt werden. (6) Hinsichtlich der Einhaltung
der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren
Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG[7] erfordert der derzeitige
Zustand der Oberflächengewässer in Mayotte beträchtliche Verbesserungen. Die
Qualität der Badegewässer hängt unmittelbar von der Behandlung von kommunalem
Abwasser ab, und die Bestimmungen der Richtlinie 2006/7/EG können erst dann
schrittweise eingehalten werden, wenn die Gemeinden, die Einfluss auf die
Qualität der städtischen Abwässer haben, die Anforderungen der Richtlinie
91/271/EWG erfüllen. Daher sind spezielle Fristen festzulegen, damit Frankreich
die EU-Normen hinsichtlich der Qualität der Badegewässer in Mayotte erreicht. (7) Im Bereich der Sozialpolitik
müssen die Schwierigkeiten Mayottes berücksichtigt werden, die Richtlinie
2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006
über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche
optische Strahlung)[8]
ab dem 1. Januar 2014 einzuhalten. In Mayotte gibt es keine technischen
Einrichtungen für die Umsetzung der Maßnahmen, die für die Einhaltung der
Richtlinie im Bereich der künstlichen optischen Strahlung erforderlich sind.
Frankreich kann daher eine Ausnahmegenehmigung von einigen Bestimmungen dieser
Richtlinie bis zum 31. Dezember 2017 gewährt werden, sofern diese
Strukturen in Mayotte nicht vorhanden sind und die allgemeinen Grundsätze des
Schutzes und der Prävention im Bereich der Gesundheit und Sicherheit der
Arbeitnehmer davon nicht berührt werden. (8) Um ein hohes Schutzniveau für
die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu gewährleisten,
sollten die Konsultation mit den Sozialpartnern sichergestellt, die mit der
Ausnahmeregelung zusammenhängenden Risiken auf ein Minimum reduziert und die
Gesundheit der betreffenden Arbeitskräfte stärker überwacht werden. Die Dauer
der Ausnahmeregelung sollte so kurz wie möglich sein. Daher sollten die
nationalen Ausnahmeregelungen jährlich überprüft und aufgehoben werden, sobald
die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen. (9) Die Umsetzung der Richtlinie
2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über
die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung[9]
erfordert eine Reihe von Anpassungen zur Gewährleistung der Kontinuität der Versorgung
und Information der Patienten. Daher sollte Frankreich ein zusätzlicher
Zeitraum von 30 Monaten ab dem 1. Januar 2014 eingeräumt werden, um
die Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in Mayotte zu erlassen. (10) Die Richtlinien 91/271/EWG,
1999/74/EWG, 2000/60/EWG, 2006/7/EG, 2006/25/EG und 2011/24/EG sollten daher
entsprechend geändert werden – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 91/271/EG Die Richtlinie 91/271/EG wird wie folgt
geändert: 1. In Artikel 3 wird der folgende
Absatz 1a eingefügt: „(1a) Abweichend von den Bestimmungen im ersten
und zweiten Satz des Absatzes 1 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte
sicher, dass alle Gemeinden mit einer Kanalisation für kommunales Abwasser
ausgestattet werden: – bis zum
31. Dezember 2020 in Gemeinden mit mehr als 10 000 EW, die mindestens
70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen; – bis zum
31. Dezember 2027 in allen Gemeinden.“ 2. In Artikel 4 wird der folgende
Absatz 1a eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 stellt
Frankreich in Bezug auf Mayotte sicher, dass in Kanalisationen eingeleitetes
kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder
einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird: – bis zum
31. Dezember 2020 in Gemeinden mit mehr als 15 000 EW, die zusammen
mit den in Artikel 5 Absatz 2a genannten Gemeinden mindestens
70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen; – bis zum
31. Dezember 2027 in allen Gemeinden. “ 3. Artikel 5 wird wie folgt
geändert: a) Folgender
Absatz 2a wird eingefügt: „(2a) Abweichend von Absatz 2 stellt
Frankreich in Bezug auf Mayotte sicher, dass in empfindliche Gebiete
eingeleitetes kommunales Abwasser aus Kanalisationen vor dem Einleiten in
Gewässer einer weitergehenden als der in Artikel 4 beschriebenen
Behandlung unterzogen werden: – bis zum
31. Dezember 2020 in Gemeinden mit mehr als 10 000 EW, die zusammen
mit den in Artikel 4 Absatz 1a genannten Gemeinden mindestens
70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen; – bis zum
31. Dezember 2027 in allen Gemeinden.“ 4. Artikel 17 wird wie folgt
geändert: a) Dem Absatz 1
wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 stellt
Frankreich bis zum 30. Juni 2014 ein Programm für den Vollzug dieser
Richtlinie in Mayotte auf.“ b) Dem Absatz 2
wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von
Unterabsatz 1 übermittelt Frankreich in Bezug auf Mayotte der Kommission
bis zum 31. Dezember 2014 Informationen über das Programm.“ Artikel
2
Änderung der Richtlinie 1999/74/EG In Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG
wird folgender Absatz 3 angefügt: „3. Abweichend von
Absatz 2 können Legehennen in Mayotte, die sich am 1. Januar 2014 in
der Legephase und zu diesem Zeitpunkt in Käfigen im Sinne dieses Kapitels
befinden, weiterhin bis zum 31. Dezember 2014 in derartigen Käfigen
untergebracht werden. Ab dem
1. Januar 2014 ist der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen
im Sinne dieses Kapitels in Mayotte untersagt. Eier aus Betrieben,
deren Legehennen in Käfigen im Sinne dieses Kapitels untergebracht sind, dürfen
nur auf dem lokalen Markt von Mayotte in Verkehr gebracht werden. Diese Eier
und ihre Verpackungen sind deutlich mit einem besonderen Kennzeichen zu
kennzeichnen, damit die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können.
Eine klare Beschreibung dieses besonderen Kennzeichens muss der Kommission bis
spätestens 1. Januar 2014 übermittelt werden.“ Artikel 3 Änderungen
der Richtlinie 2000/60/EG Die Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt
geändert: 1. Artikel 4 wird wie folgt
geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender
Unterabsatz angefügt: „In Bezug auf Mayotte enden die Frist nach
Buchstabe a Ziffern ii und iii, Buchstabe b Ziffer ii und
Buchstabe c am 22. Dezember 2021.“ b) In Absatz 4 erhält der einleitende
Satz folgende Fassung: „Die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen
können zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für Wasserkörper
verlängert werden, sofern sich der Zustand des beeinträchtigten Wasserkörpers
nicht weiter verschlechtert und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind: “ 2. Artikel 11 wird wie folgt
geändert: a) Dem Absatz 7 wird folgender
Unterabsatz angefügt: „Als Fristen gemäß Unterabsatz 1 werden
für Mayotte der 22. Dezember 2015 und der 22. Dezember 2018 festgelegt.“ b) Dem Absatz 8 wird folgender
Unterabsatz angefügt: „Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für
Mayotte der 22. Dezember 2021 festgelegt.“ 3. Artikel 13 wird wie folgt
geändert: a) Dem Absatz 6 wird folgender
Unterabsatz angefügt: „Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für
Mayotte der 22. Dezember 2015 festgelegt.“ b) Dem Absatz 7 wird folgender
Unterabsatz angefügt: „Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für
Mayotte der 22. Dezember 2021 festgelegt.“ Artikel 4
Änderungen der Richtlinie 2006/7/EG Die Richtlinie 2006/7/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 wird wie folgt
geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender
Unterabsatz angefügt: „Als Frist gemäß
Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 31. Dezember 2019 festgelegt.“ b) Dem Absatz 3 wird folgender
Unterabsatz angefügt: „Als Frist gemäß
Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 31. Dezember 2031 festgelegt.“ 2. Dem Artikel 6 Absatz 1 wird
folgender Unterabsatz angefügt: „Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für
Mayotte der 30. Juni 2015 festgelegt.“ 3. Dem Artikel 13 Absatz 2 wird
folgender Unterabsatz angefügt: „Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für
Mayotte der 30. Juni 2014 festgelegt.“ Artikel 5
Änderung der Richtlinie 2006/25/EG In die Richtlinie 2006/25/EG wird folgender
Artikel 14a eingefügt: „Artikel 14a 1. Unbeschadet der allgemeinen
Schutz- und Präventionsgrundsätze im Bereich der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer kann Frankreich bis zum 31. Dezember
2017 von der Anwendung der Vorschriften abweichen, die erforderlich sind, um
dieser Richtlinie nachzukommen, wenn diese Anwendung spezielle technische
Einrichtungen erfordert, die in Mayotte nicht verfügbar sind. Unterabsatz 1 gilt nicht für die
Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie sowie die
Bestimmungen dieser Richtlinie, die die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie
89/391/EWG widerspiegeln. 2. Für alle Ausnahmen von dieser
Richtlinie, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen ergeben, die am
1. Januar 2014 bestehen oder aus der Annahme neuer Maßnahmen resultieren,
ist eine vorherige Anhörung der Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten durchzuführen. Für die Anwendung dieser
Ausnahmen gelten Bedingungen, die unter Berücksichtigung der besonderen
Gegebenheiten in Mayotte sicherstellen sollen, dass die sich daraus ergebenden
Risiken für die Arbeitnehmer auf ein Minimum reduziert werden und für die
betroffenen Arbeitnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung gilt. 3. Die abweichenden nationalen
Maßnahmen werden jährlich nach Anhörung der Sozialpartner überprüft und aufgehoben,
sobald die zugrunde liegenden Umstände nicht mehr bestehen.“ Artikel 6
Änderung der Richtlinie 2011/24/EG In Artikel 21 der Richtlinie 2011/24/EU wird
folgender Absatz 3 angefügt: 3. Abweichend von
Absatz 1 Satz 1 setzt Frankreich die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie in Bezug auf Mayotte bis
zum 30. Juni 2016 nachzukommen.“ Artikel 7 Umsetzung 1. Frankreich
erlässt und veröffentlicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die
erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, wie folgt: (a)
in Bezug auf Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3
bis zum 31. Dezember 2018; (b)
in Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 bis zu
den in den Buchstaben a und b genannten Daten; (c)
in Bezug auf Artikel 2 bis zum 1. Januar
2014; (d)
in Bezug auf Artikel 3 Absatz 1 bis zum
31. Dezember 2018; (e)
in Bezug auf Artikel 3 Absätze 2 und 3
bis zu den dort genannten Daten; (f)
in Bezug auf Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe a bis zum 31. Dezember 2018; (g)
in Bezug auf Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe b bis zum 30. Juni 2021; (h)
in Bezug auf Artikel 4 Absätze 2 und 3
bis zu den dort genannten Daten; (i)
in Bezug auf Artikel 5 bis zum 1. Januar
2014, wenn Frankreich die in diesem Artikel vorgesehene Option nicht nutzt; (j)
in Bezug auf Artikel 6 bis zum dort genannten
Datum. Frankreich teilt der Kommission unverzüglich
den Wortlaut dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit. Wenn Frankreich diese Vorschriften erlässt,
nimmt es in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Frankreich regelt die Einzelheiten
dieser Bezugnahme. 2. Frankreich
teilt der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die es auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
erlässt. Artikel 8
Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 9
Adressat Diese
Richtlinie ist an die Französische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin i ABl.
L 204 vom 31.7.2012, S. 131. [1] ABl. C , , S. . [2] ABl. C , , S. . [3] ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131. [4] ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 1. [5] ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53. [6] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. [7] ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37. [8] ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38. [9] ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.