EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52013PC0110

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Taiwan versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht

/* COM/2013/0110 final - 2013/0066 (NLE) */

52013PC0110

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Taiwan versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht /* COM/2013/0110 final - 2013/0066 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) in der Untersuchung zur Prüfung einer mutmaßlichen Umgehung der vom Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus Taiwan versandte Einfuhren.

Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung, insbesondere Artikel 13, durchgeführt wurde.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die derzeit geltenden Maßnahmen wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgedehnt auf Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 und eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeführt.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Anhörung interessierter Parteien

Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Die Kommission erhielt einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung der aus Taiwan versandten Einfuhren von Silicium, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht. Der Antrag wurde am 15. Mai 2012 von Euroalliages (Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrien) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die 100 % der Unionsproduktion von Silicium entfallen. Am 5. Juli 2012 leitete die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2012 eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Taiwan versandte Einfuhren von Silicium, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, ein. Der Kommission lagen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium durch den Versand über Taiwan umgangen wurden. Der beigefügte Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates stützt sich auf die Ergebnisse der Untersuchung, bei der sich bestätigte, dass Silicium mit Ursprung in der VR China über Taiwan versandt wurde und dass alle anderen in Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung aufgeführten Kriterien für die Feststellung einer Umgehung erfüllt sind. Daher wird vorgeschlagen, die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Silicium mit Ursprung in der VR China auf die aus Taiwan versandten Einfuhren derselben Ware auszuweiten. Der Zoll entspricht dem landesweiten Zoll auf Siliciumeinfuhren aus der VR China (19 %). Der Zoll wird ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung erhoben. Drei Unternehmen aus Taiwan meldeten sich im Anschluss an die Einleitung der Untersuchung und beantragten, als echte taiwanesische Hersteller von der etwaigen Ausweitung der Maßnahmen befreit zu werden. Es wird vorgeschlagen, keinem von ihnen Befreiung zu gewähren. Der Antrag der drei Unternehmen auf Befreiung wurde zurückgewiesen, da in der Untersuchung festgestellt wurde, dass sie die betroffene Ware nicht herstellen. Die entsprechende Verordnung des Rates sollte spätestens am 5. April 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, insbesondere Artikel 13.

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen.

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die obengenannte Grundverordnung sieht keine Alternative vor.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

2013/0066 (NLE)

Vorschlag für eine

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Taiwan versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.         VERFAHREN

1.1.        Geltende Maßnahmen

(1)       Mit der Verordnung (EU) Nr. 467/2010[2] („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat im Anschluss auf die Auslaufüberprüfung und eine teilweise Interimsprüfung der mit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004[3] eingeführten Maßnahmen einen endgültigen Antidumpingzoll von 19 % auf Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) für alle Unternehmen außer dem in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Unternehmen ein. In der ursprünglichen Verordnung wurde auch der Zoll aufrechterhalten, der mit der Verordnung (EG) Nr. 42/2007 des Rates[4] auf Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht, ausgeweitet worden war. Die mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen werden im Folgenden als „geltende Maßnahmen“ oder „ursprüngliche Maßnahmen“, die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

1.2.        Antrag

(2)       Am 15. Mai 2012 erhielt die Kommission einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung der aus Taiwan versandten Einfuhren von Silicium, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht.

(3)       Der Antrag wurde von Euroalliages (Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrien) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die 100 % der Unionsproduktion von Silicium entfallen.

(4)       In dem Antrag wird argumentiert, dass es in Taiwan keine echte Siliciumherstellung gebe; er enthielt ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass sich das Handelsgefüge für die Ausfuhren aus der VR China und Taiwan in die Union nach der Einführung der geltenden Maßnahmen erheblich verändert hat und dass es dafür außer der Einführung der geltenden Maßnahmen keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gibt. Diese Veränderung geht angeblich darauf zurück, dass Silicium mit Ursprung in der VR China über Taiwan in die Union versandt wird.

(5)       Die Beweise deuteten außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Menge als auch in Bezug auf den Preis untergraben wurde. Sie zeigten ferner, dass die Preise dieser steigenden Einfuhren aus Taiwan unter dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten nicht schädigenden Preis lagen. Schließlich lagen Beweise dafür vor, dass die Preise für aus Taiwan versandtes Silicium im Vergleich zu dem in der Ausgangsuntersuchung für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt waren.

1.3.        Einleitung

(6)       Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung vorlagen; sie leitete mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2012[5] („Einleitungsverordnung“) eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der VR China ein und beauftragte die Zollbehörden, aus Taiwan versandte Einfuhren von Silicium, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, zu erfassen.

1.4.        Untersuchung

(7)       Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und Taiwans, die ausführenden Hersteller in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der Untersuchung.

(8)       Die Kommission ließ den ihr bekannten Herstellern/Ausführern in Taiwan Formulare zur Beantragung von Befreiungen zukommen, zusätzlich wurden Antragsformulare an die Vertretung des betroffenen Landes bei der Europäischen Union verschickt. Sie ließ weiterhin den ihr bekannten Herstellern/Ausführern in der VR China Fragebogen zukommen, zusätzlich wurden Fragebogen an die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union verschickt. Fragebogen gingen auch an die bekannten Einführer in der Union.

(9)       Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden könnten.

(10)     Drei zu einer Gruppe gehörende Hersteller/Ausführer in Taiwan und drei unabhängige Einführer in der Union meldeten sich und übermittelten ausgefüllte Befreiungsanträge bzw. Fragebogen.

(11)     Bei den folgenden drei verbundenen Unternehmen, welche zu der in Erwägungsgrund 10 ewähnten Gruppe gehören, führte die Kommission Kontrollbesuche durch:

- Asia Metallurgical Co. Ltd. (Taiwan),

- Latitude Co. Ltd. (Taiwan),

- YLB Co. Ltd. (Taiwan).

1.5.        Berichtszeitraum und Untersuchungszeitraum

(12)     Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2012 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Es wurden Daten zum UZ erhoben, um u. a. die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen. Für die Untersuchung einer möglichen Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowie des Dumpingtatbestands wurden ausführlichere Informationen mit Bezug auf den Berichtszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 („BZ“) eingeholt.

2.           UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.        Allgemeine Erwägungen

(13)     Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, indem nacheinander untersucht wurde, ob sich das Handelsgefüge zwischen der VR China, Taiwan und der Union geändert hat, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware unterlaufen wurde, und ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping vorlagen, und zwar in Bezug auf die Normalwerte, die vorher in der Ausgangsuntersuchung für die betroffene Ware festgestellt worden waren.

2.2.        Betroffene Ware und untersuchte Ware

(14)     Die von der mutmaßlichen Umgehung betroffene Ware ist Siliciummetall mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code 2804 69 00 eingereiht wird (Siliciumgehalt weniger als 99,99 GHT) („betroffene Ware“). Ausschließlich aus Gründen der geltenden Systematik nach der Kombinierten Nomenklatur sollte die Ware als „Silicium“ bezeichnet werden. Silicium eines höheren Reinheitsgrads, das mindestens 99,99 GHT Silicium enthält und in erster Linie in der Halbleiterindustrie verwendet wird, wird unter einem anderen KN-Code eingereiht und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

(15)     Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der vorstehenden Definition, aber mit Versand aus Taiwan, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht, die derzeit unter demselben KN-Code eingereiht wird wie die betroffene Ware („untersuchte Ware“).

(16)     Die Untersuchung ergab, dass Silicium nach der vorstehenden Definition, das aus der VR China in die Union ausgeführt und Silicium, das aus Taiwan in die Union versandt wird, dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen haben; sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

2.3.        Ergebnisse

2.3.1.     Mitarbeit

(17)     Wie im Erwägungsgrund 10 ausgeführt, wurde nur von drei zur selben Gruppe gehörenden taiwanesischen Unternehmen ein ausgefülltes Befreiungsformular vorgelegt. Ein Vergleich ihrer Angaben zu ihren Ausfuhren in die Union mit Eurostat-Daten ergab, dass auf die mitarbeitenden Unternehmen im BZ 65 % der taiwanesischen Ausfuhren der untersuchten Ware in die Union entfielen.

(18)     Von den ausführenden Siliciumherstellern in der VR China war keiner zur Mitarbeit bereit. Die Feststellungen zu den Einfuhren von Silicium aus der VR China in die Union und den Ausfuhren der VR China nach Taiwan mussten daher auf Grundlage von Eurostat-Einfuhrdaten, von taiwanesischen Einfuhrstatistiken und von Daten, die bei den mitarbeitenden taiwanesischen Unternehmen eingeholt worden waren, getroffen werden.

2.3.2.     Veränderung des Handelsgefüges

Siliciumeinfuhren in die Union

(19)     Tabelle 1 zeigt die Siliciumeinfuhren aus der VR China und Taiwan in die Union zwischen 2004 und dem Ende des BZ.

|| 2004 || 2005 || 2006 || 2007 || 2008 || 2009 || 2010 || 2011 || BZ

VR China || 1 268 || 27 635 || 1 435 || 9 671 || 5 353 || 6 669 || 11 448 || 13 312 || 5 488

Taiwan || 0 || 2,7 || 0,2 || 340 || 3 381 || 5 199 || 11 042 || 5 367 || 2 707

Quelle: Eurostat

(20)     Aus den Eurostat-Daten geht klar hervor, dass es im Jahr 2004 überhaupt keine Einfuhren aus Taiwan in die Union gab. Sie stiegen im Jahr 2008 um über 300 % und verharrten auf sehr hohem Niveau. Die Einfuhren verdoppelten sich 2010 nach der Einführung neuer Maßnahmen gegenüber der VR China erneut.

(21)     2011 gingen die Einfuhren aus Taiwan in die Union zurück. Diese Entwicklung kann möglicherweise auf eine Untersuchung zurückgeführt werden, die etwa um diese Zeit vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung eingeleitet wurde. Die Kommission wurde davon unterrichtet, dass die taiwanesische ausstellende Behörde, das Bureau of Foreign Trade of Taiwan (BOFT), 2011 die Zeugnisse über den Ursprung des Siliciums für alle taiwanesischen Hersteller zurückgenommen hatte. Gegen diese Entscheidung zur Zurücknahme der Zeugnisse legten die drei in den Erwägungsgründen 10 und 11 genannten taiwanesischen Ausführer (Ausführergruppe) Beschwerde ein. Die Beschwerdeinstanz hob die Entscheidung des BOFT auf, und die Zeugnisse wurden den genannten drei taiwanesischen Ausführern/Herstellern, nicht aber den anderen taiwanesischen Herstellern erneut ausgestellt.

(22)     In diesem Zusammenhang gibt die Kommission ebenfalls zu bedenken, dass die Vorlage eines Zeugnisses über den nichtpräferenziellen Ursprung für die Zollformalitäten bei der Einfuhr in die EU nicht erforderlich ist und dass ein solches Zeugnis bei ernsthaften Zweifeln nicht als Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs der angemeldeten Waren dienen kann (Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[6]). (23)   Die Einfuhren von Silicium aus der VR China in die Union nehmen seit 2008 zu. Insbesondere ist festzustellen, dass diese Einfuhren nach der Einführung von Maßnahmen im Jahr 2010 immer noch zunehmen. Dies kann dadurch erklärt werden, dass der Antidumpingzoll 2010 erheblich zurückging, nämlich von 49 % auf 19 %.

Siliciumausfuhren aus der VR China nach Taiwan

2003 || 2004 || 2005 || 2006 || 2007 || 2008 || 2009 || 2010 || 2011 || BZ

16 530 || 16 600 || 7 101 || 10 514 || 3 675 || 15 893 || 16 007 || 17 912 || 9 177 || 10 507

Quelle: Chinesische Ausfuhrstatistiken

(24)     Tabelle 2 zeigt die Einfuhren aus der VR China nach Taiwan. Die Daten aus der chinesischen Ausfuhrdatenbank zeigen, dass die Einfuhren 2010 nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen ihren höchsten Stand erreichten. Der Rückgang im Jahr 2011 kann durch die in Erwägungsgrund 21 erläuterte Untersuchung im Rahmen der Betrugsbekämpfung erklärt werden.

Schlussfolgerung zur Veränderung des Handelsgefüges

(25)     Es wird die Auffassung vertreten, dass eine Veränderung im Handelsgefüge eingetreten ist, da es 2004 keinerlei Siliciumeinfuhren aus Taiwan in die Union gegeben hat. Das Jahr 2007 ist der eigentliche Beginn dieser Einfuhren, die im Jahr 2008 ein äußerst beträchtliches Maß erreichten. Sie verharren bis zum BZ auf einem sehr hohen Niveau, wobei 2011 ein Rückgang eintrat, der möglicherweise auf den in Erwägungsgrund 21 erläuterten Grund zurückgeht.

2.3.3.     Art der Umgehungspraxis und ungenügende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung

(26)     In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Darunter fällt unter anderem auch der Versand der mit Maßnahmen belegten Ware über Drittländer. Die Kommission ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Veränderung des Handelsgefüges auf den Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über ein Drittland zurückzuführen ist.

(27)     Die Kommission stellt zunächst fest, dass in Taiwan kein Silicium produziert wird. Keiner der Hersteller/Ausführer bestritt, dass sie das von ihnen ausgeführte Silicium aus der VR China einführen.

(28)     Zweitens haben die Hersteller/Ausführer abgesehen von der in den Erwägungsgründen 10 und 11 erwähnten Ausführergruppe keine wirtschaftliche Begründung für ihre Tätigkeit außer der Einführung des Zolls angeführt.

(29)     Die in den Erwägungsgründen 10 und 11 erwähnte Ausführergruppe machte geltend, sie führe Siliciumklumpen von sehr niedriger Qualität in Beuteln aus der VR China ein. Diese Siliciumklumpen würden anschließend in einer Sturztrommel behandelt, zerkleinert, gesiebt und vor der Ausfuhr auf den Unionsmarkt erneut in Beutel verpackt. Nach dieser Operation ist die Ware der Ausführergruppe zufolge von höherer Qualität.

(30)     Die Ausführergruppe macht geltend, diese Operation sei eine einzigartige, in Zusammenarbeit mit der Universität Taipeh entwickelte Reinigungsmethode, welche 80 % der Unreinheiten der aus der VR China eingeführten Siliciummetallklumpen eliminiere. Die Überprüfung vor Ort ergab indessen, dass das Verfahren lediglich aus einer Behandlung in einer Sturztrommel mit anschließendem Zerkleinern und Sieben besteht, bei der einige oberflächliche Unreinheiten wie Oxidationen und Staub entfernt werden, bei der aber vor allem die wichtigsten Verunreinigungen, die sich im Inneren der Siliciumklumpen befinden, nicht beseitigt werden. Die verarbeitete Ware hatte somit weiterhin dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften wie die betroffene Ware.

(31)     Aus den im Rahmen der Untersuchung eingeholten und überprüften Beweisen, insbesondere den Kaufrechnungen, den Verkaufsrechnungen und den begleitenden Dokumenten wie den Frachtbriefen und sonstigen Zollunterlagen ging hervor, dass die Ware, die von der Ausführergruppe zur Ausfuhr gekauft und verkauft wurde, in den meisten Fällen dieselben Spezifizierungen aufwies. Aus den Bestandsaufzeichnungen der Lagerhäuser der Gruppe, welche in der Nähe von Häfen gelegen sind, wurde außerdem deutlich, dass nicht immer genug Zeit zur Verfügung stand, um sämtliche in China gekauften Siliciumchargen mit der angeblich angewandten Methode zu verarbeiten. Außerdem ergibt sich aus den insbesondere von Herstellern in der Union zur Verfügung gestellten Informationen, dass zur Entfernung der inneren Verunreinigungen von Siliciumklumpen entweder eine Zerkleinerung mit anschließender chemischer Behandlung oder ein Schmelzverfahren erforderlich ist. Von der Ausführergruppe wurde keines dieser Verfahren angewandt.

(32)     Es sei ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof 2010 nach einem Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Hoesch Metals and Alloys GmbH gegen Hauptzollamt Aachen), in einer Angelegenheit im Zusammenhang mit den Antidumpingmaßnahmen gegenüber Silicium aus China folgendermaßen urteilte: „Das Separieren, Zerkleinern und Reinigen von Siliciumblöcken sowie das anschließende Sieben, Sortieren und Verpacken der durch das Zerkleinern entstandenen Siliciumkörner — wie im Ausgangsverfahren durchgeführt — stellt keine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung im Sinne von Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dar.“ Es wird die Auffassung vertreten, dass das von der Ausführergruppe durchgeführte Reinigungsverfahren dem im Urteil beschriebenen ähnelt.

(33)     Die Untersuchung ergab außerdem, dass weniger als 5 % der gesamten Produktionskosten der Gruppe auf den Reinigungsvorgang entfallen. Zudem wurde bestätigt, dass die Preisdifferenz zwischen dem von der Ausführergruppe in die EU verkauften und dem von der Gruppe im UZ aus der VR China bezogenen Silicium nie über 11 % lag.

(34)     Angesichts dessen wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhr des Siliciums aus der VR China und seine anschließende Ausfuhr in die EU auch im Fall der Ausführergruppe als Umladung und damit als Umgehung im Sinne von Artikel 13 der Grundverordnung anzusehen ist.

(35)     Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Untersuchung für den Versand über das Drittland keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung erbrachte als die Vermeidung der geltenden Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware, nämlich des Antidumpingzolls von 19 % gegenüber der VR China. Es wurden außer dem Zoll keine Elemente festgestellt, die als Ausgleich für die Kosten für den Versand, insbesondere durch Transport und Umladung, des Siliciums mit Ursprung in der VR China über Taiwan angesehen werden konnten.

2.3.4.     Beweise für das Vorliegen von Dumping

(36)     Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert vorlagen.

(37)     In der ursprünglichen Verordnung basierte der Normalwert auf den Preisen in Brasilien, das den Ergebnissen der damaligen Untersuchung zufolge ein geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VR China war. Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde es als angemessen erachtet, den zuvor in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert heranzuziehen. Zwei Warenkontrollnummern (PCN) aus der vorhergehenden Untersuchung stimmten mit den zwei PCN der ausführenden Unternehmen überein. Die Ausfuhrpreise wurden nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, d. h. es handelt sich um den für die Ausfuhr der untersuchten Ware in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis.

(38)     Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Dementsprechend wurden Berichtigungen des Ausfuhrpreises für Transport und Versicherung vorgenommen, um die Preise auf dieselbe Handelsstufe zu bringen. Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne durch einen Vergleich zwischen dem im Rahmen der ursprünglichen Verordnung ermittelten berichtigten gewogenen durchschnittlichen Normalwert und den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der taiwanesischen Einfuhren im BZ dieser Untersuchung berechnet und als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ausgedrückt.

(39)     Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem in der Untersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping.

2.3.5.     Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls durch Preise und Mengen

(40)     Der Vergleich der in der ursprünglichen Verordnung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab eine Preis- und eine Zielpreisunterbietung. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen durch die Mengen und durch die Preise untergraben wurde.

3.           MASSNAHMEN

(41)     Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Schluss gezogen, dass die ursprüngliche Maßnahme, nämlich der endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der VR China, durch den Versand über Taiwan im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung umgangen wurde.

(42)     Nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sind die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware geltenden Maßnahmen auf die Einfuhren der untersuchten Ware – d. h. derselben, aber aus Taiwan versandten Ware, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht – auszuweiten.

(43)     Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 467/2010 für „alle übrigen Unternehmen“ aus der VR China festgelegten Maßnahmen sollten daher auf Einfuhren aus Taiwan ausgeweitet werden. Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, sollte 19 % betragen.

(44)     Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf nach Maßgabe der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Union anwendbar sind, sollten Zölle auf diese aus Taiwan versandten zollamtlich erfassten Siliciumeinfuhren erhoben werden.

4.           ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

(45)     Wie im Erwägungsgrund 10 ausgeführt, legten drei in Taiwan ansässige und zu einer Gruppe gehörende Unternehmen ausgefüllte Formulare zur Beantragung einer Befreiung von den möglicherweise ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung vor.

(46)     Angesichts der in den Erwägungsgründen 19 bis 29 getroffenen Feststellungen zum veränderten Handelsgefüge, dem Fehlen einer echten Produktion in Taiwan und der Ausfuhr unter demselben Zollposten konnten die von den drei Unternehmen beantragten Befreiungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung nicht gewährt werden.

(47)     Unbeschadet Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung müssen die potenziellen Ausführer/Hersteller in Taiwan, die sich im Rahmen dieser Untersuchung nicht gemeldet hatten und die untersuchte Ware im UZ nicht ausführten, die aber einen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung stellen möchten, einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission den Antrag auswerten kann. Eine solche Befreiung kann gewährt werden, nachdem die Marktsituation, die Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe, die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, sowie die Beweise für das Vorliegen von Dumping geprüft wurden. Die Kommission führt normalerweise auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Sofern die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 4 und des Artikels 13 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind, kann eine Befreiung gerechtfertigt sein.

(48)     In begründeten Fällen kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Verordnung (EU) Nr. 467/2010 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit der vorliegenden Verordnung ausgeweiteten Zoll zu befreien.

(49)     Der Antrag ist unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion und Verkauf.

5.           UNTERRICHTUNG

(50)                 Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und wurden gebeten, dazu Stellung zu nehmen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

6.         STELLUNGNAHMEN

(51)                 Im Anschluss an die Unterrichtung gingen Stellungnahmen der Gruppe von Ausführern sowie von zwei Einführern ein.

(52)     Das Hauptargument bezog sich darauf, dass die Reinigung, die von der in den Erwägungsgründen 10 und 11 erwähnten Ausführergruppe durchgeführt wird, ursprungsbegründend im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sei. Die Einführer legten einen Bericht über die Prüfung von Stichproben der Universität Taipeh und einen Analysebericht eines unabhängigen Sachverständigen vor. Laut dem Bericht über die Prüfung von Stichproben führte das Reinigungsverfahren zu einer Reduzierung der Schlacken um 90,8 %. Der Analyse des unabhängigen Sachverständigen zufolge ist das Silicium erst nach der Reinigung für bestimmte Schmelzverfahren geeignet.

(53)     Es wird darauf hingewiesen, dass beide Studien im Widerspruch zu den Feststellungen der Kommission bei der in Erwägungsgrund 31 beschriebenen Überprüfung vor Ort stehen. Insbesondere wird daran erinnert, dass die Ware, die von der Ausführergruppe zu Ausfuhrzwecken gekauft und verkauft wurde, den Rechnungen zufolge in den meisten Fällen dieselben Spezifikationen aufwies.

(54)     Sollten die Vorbringen der Einführer zutreffen, müsste sich dies auch in einer viel höheren Differenz zwischen dem Preis, zu dem das Silicium aus der VR China eingeführt wird, und dem Preis, zu dem es in die EU ausgeführt wird, niederschlagen.

(55)     Auf der Grundlage der vor Ort vorgenommenen Inspektion der Werkzeuge, mit denen das Silicium angeblich gereinigt wird, zieht die Kommission außerdem den Schluss, dass diese sich nicht zur Durchführung einer der beiden Reinigungsmethoden eignen, die am Ende von Erwägungsgrund 31 beschrieben werden.

(56)     Schließlich wird im dem Analysebericht des unabhängigen Sachverständigen auch die der Kommission bekannte Tatsache ignoriert, dass das Silicium von den Verwendern vor der Benutzung verarbeitet wird.

(57)     Aus diesen Gründen konnten die Stellungnahmen der Parteien die vorläufigen Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission vor der Unterrichtung gelangt war, nicht ändern.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 467/2010 für „alle übrigen Unternehmen“ eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Silicium, derzeit unter dem KN-Code 2804 69 00 eingereiht, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf Einfuhren von aus Taiwan versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 2804 69 00 (TARIC-Code 2804 69 00 20) eingereiht, ausgeweitet.

2. Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf aus Taiwan versandte Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2012 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden.

3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

1. Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H Büro: N-105 08/20 1049 Brüssel

Belgien Fax: + 32 229-56505

2. Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Verordnung (EU) Nr. 467/2010 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2012 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […].

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident/Die Präsidentin

[1]               ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[2]               ABl. L 131 vom 29.5.2010, S. 1.

[3]               ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 15.

[4]               ABl. L 13 vom 19.01.2007, S. 1.

[5]               ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 50.

[6]               ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

Top