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Document 52013PC0110
Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION extending the definitive anti-dumping duty imposed by Council Implementing Regulation (EU) No 467/2010 on imports of silicon originating in the People's Republic of China to imports of silicon consigned from Taiwan, whether declared as originating in Taiwan or not
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Taiwan versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Taiwan versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht
/* COM/2013/0110 final - 2013/0066 (NLE) */
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Taiwan versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht /* COM/2013/0110 final - 2013/0066 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über
den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft
gehörenden Ländern („Grundverordnung“) in der Untersuchung zur Prüfung einer
mutmaßlichen Umgehung der vom Rat mit der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 467/2010 auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der
Volksrepublik China („VR China“) eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus
Taiwan versandte Einfuhren. Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung, insbesondere Artikel 13, durchgeführt wurde. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die derzeit geltenden Maßnahmen wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgedehnt auf Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 und eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeführt. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG Anhörung interessierter Parteien Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Die Kommission erhielt einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung der aus Taiwan versandten Einfuhren von Silicium, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht. Der Antrag wurde am 15. Mai 2012 von Euroalliages (Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrien) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die 100 % der Unionsproduktion von Silicium entfallen. Am 5. Juli 2012 leitete die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2012 eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Taiwan versandte Einfuhren von Silicium, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, ein. Der Kommission lagen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium durch den Versand über Taiwan umgangen wurden. Der beigefügte Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates stützt sich auf die Ergebnisse der Untersuchung, bei der sich bestätigte, dass Silicium mit Ursprung in der VR China über Taiwan versandt wurde und dass alle anderen in Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung aufgeführten Kriterien für die Feststellung einer Umgehung erfüllt sind. Daher wird vorgeschlagen, die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Silicium mit Ursprung in der VR China auf die aus Taiwan versandten Einfuhren derselben Ware auszuweiten. Der Zoll entspricht dem landesweiten Zoll auf Siliciumeinfuhren aus der VR China (19 %). Der Zoll wird ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung erhoben. Drei Unternehmen aus Taiwan meldeten sich im Anschluss an die Einleitung der Untersuchung und beantragten, als echte taiwanesische Hersteller von der etwaigen Ausweitung der Maßnahmen befreit zu werden. Es wird vorgeschlagen, keinem von ihnen Befreiung zu gewähren. Der Antrag der drei Unternehmen auf Befreiung wurde zurückgewiesen, da in der Untersuchung festgestellt wurde, dass sie die betroffene Ware nicht herstellen. Die entsprechende Verordnung des Rates sollte spätestens am 5. April 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, insbesondere Artikel 13. Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die obengenannte Grundverordnung sieht keine Alternative vor. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Union. 2013/0066 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2010 des Rates eingeführten
endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der
Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Taiwan versandtem Silicium, ob als
Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz
gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden
Ländern[1]
(„Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13, auf Vorschlag der Europäischen Kommission
(„Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN 1.1. Geltende
Maßnahmen (1) Mit der Verordnung (EU)
Nr. 467/2010[2] („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat im Anschluss auf die
Auslaufüberprüfung und eine teilweise Interimsprüfung der mit der Verordnung
(EG) Nr. 398/2004[3] eingeführten Maßnahmen einen endgültigen Antidumpingzoll von 19 %
auf Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China
(„VR China“) für alle Unternehmen außer dem in Artikel 1
Absatz 2 dieser Verordnung genannten Unternehmen ein. In der
ursprünglichen Verordnung wurde auch der Zoll aufrechterhalten, der mit der
Verordnung (EG) Nr. 42/2007 des Rates[4] auf
Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium, ob als
Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht, ausgeweitet worden
war. Die mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen werden im
Folgenden als „geltende Maßnahmen“ oder „ursprüngliche Maßnahmen“, die Untersuchung,
die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, als
„Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. 1.2. Antrag (2) Am 15. Mai 2012 erhielt
die Kommission einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14
Absatz 3 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der
mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von
Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung
der aus Taiwan versandten Einfuhren von Silicium, ob als Ursprungserzeugnisse
Taiwans angemeldet oder nicht. (3) Der Antrag wurde von
Euroalliages (Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrien)
(„Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die 100 % der
Unionsproduktion von Silicium entfallen. (4) In dem Antrag wird
argumentiert, dass es in Taiwan keine echte Siliciumherstellung gebe; er
enthielt ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass sich das Handelsgefüge für
die Ausfuhren aus der VR China und Taiwan in die Union nach der Einführung
der geltenden Maßnahmen erheblich verändert hat und dass es dafür außer der
Einführung der geltenden Maßnahmen keine hinreichende Begründung oder
Rechtfertigung gibt. Diese Veränderung geht angeblich darauf zurück, dass
Silicium mit Ursprung in der VR China über Taiwan in die Union versandt
wird. (5) Die Beweise deuteten außerdem
darauf hin, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf
die Menge als auch in Bezug auf den Preis untergraben wurde. Sie zeigten
ferner, dass die Preise dieser steigenden Einfuhren aus Taiwan unter dem in der
Ausgangsuntersuchung ermittelten nicht schädigenden Preis lagen. Schließlich
lagen Beweise dafür vor, dass die Preise für aus Taiwan versandtes Silicium im
Vergleich zu dem in der Ausgangsuntersuchung für die betroffene Ware
ermittelten Normalwert gedumpt waren. 1.3. Einleitung (6) Die
Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass
genügend Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung nach
Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der
Grundverordnung vorlagen; sie leitete mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2012[5] („Einleitungsverordnung“) eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung
der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der
VR China ein und beauftragte die Zollbehörden, aus Taiwan versandte
Einfuhren von Silicium, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder
nicht, zu erfassen. 1.4. Untersuchung (7) Die Kommission unterrichtete
die Behörden der VR China und Taiwans, die ausführenden Hersteller in
diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den
Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der Untersuchung. (8) Die Kommission ließ den ihr
bekannten Herstellern/Ausführern in Taiwan Formulare zur Beantragung von
Befreiungen zukommen, zusätzlich wurden Antragsformulare an die Vertretung des
betroffenen Landes bei der Europäischen Union verschickt. Sie ließ weiterhin
den ihr bekannten Herstellern/Ausführern in der VR China Fragebogen
zukommen, zusätzlich wurden Fragebogen an die Vertretung der VR China bei
der Europäischen Union verschickt. Fragebogen gingen auch an die bekannten
Einführer in der Union. (9) Die interessierten Parteien
erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten
Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu
beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei mangelnder Bereitschaft
zur Mitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen und die
Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden
könnten. (10) Drei zu einer Gruppe gehörende
Hersteller/Ausführer in Taiwan und drei unabhängige Einführer in der Union
meldeten sich und übermittelten ausgefüllte Befreiungsanträge bzw. Fragebogen. (11) Bei den folgenden drei
verbundenen Unternehmen, welche zu der in Erwägungsgrund 10 ewähnten
Gruppe gehören, führte die Kommission Kontrollbesuche durch: - Asia Metallurgical Co. Ltd. (Taiwan), - Latitude Co. Ltd. (Taiwan), - YLB Co. Ltd. (Taiwan). 1.5. Berichtszeitraum und
Untersuchungszeitraum (12) Die Untersuchung betraf den
Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2012
(„Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Es wurden Daten zum UZ erhoben, um
u. a. die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen. Für
die Untersuchung einer möglichen Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden
Maßnahmen sowie des Dumpingtatbestands wurden ausführlichere Informationen mit
Bezug auf den Berichtszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012
(„BZ“) eingeholt. 2. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE 2.1. Allgemeine Erwägungen (13) Nach Artikel 13
Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein Umgehungstatbestand
vorliegt, indem nacheinander untersucht wurde, ob sich das Handelsgefüge
zwischen der VR China, Taiwan und der Union geändert hat, ob sich diese
Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab,
für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder
wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen
oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise
und/oder Mengen der untersuchten Ware unterlaufen wurde, und ob
erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung
ermittelte Beweise für Dumping vorlagen, und zwar in Bezug auf die Normalwerte,
die vorher in der Ausgangsuntersuchung für die betroffene Ware festgestellt
worden waren. 2.2. Betroffene Ware und
untersuchte Ware (14) Die von der mutmaßlichen
Umgehung betroffene Ware ist Siliciummetall mit Ursprung in der Volksrepublik
China, das derzeit unter dem KN-Code 2804 69 00 eingereiht wird
(Siliciumgehalt weniger als 99,99 GHT) („betroffene Ware“). Ausschließlich aus
Gründen der geltenden Systematik nach der Kombinierten Nomenklatur sollte die
Ware als „Silicium“ bezeichnet werden. Silicium eines höheren Reinheitsgrads,
das mindestens 99,99 GHT Silicium enthält und in erster Linie in der
Halbleiterindustrie verwendet wird, wird unter einem anderen KN-Code eingereiht
und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. (15) Bei der untersuchten Ware
handelt es sich um dieselbe Ware wie in der vorstehenden Definition, aber mit
Versand aus Taiwan, ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht,
die derzeit unter demselben KN-Code eingereiht wird wie die betroffene Ware
(„untersuchte Ware“). (16) Die Untersuchung ergab, dass
Silicium nach der vorstehenden Definition, das aus der VR China in die
Union ausgeführt und Silicium, das aus Taiwan in die Union versandt wird,
dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und
Verwendungen haben; sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des
Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. 2.3. Ergebnisse 2.3.1. Mitarbeit (17) Wie im Erwägungsgrund 10
ausgeführt, wurde nur von drei zur selben Gruppe gehörenden taiwanesischen
Unternehmen ein ausgefülltes Befreiungsformular vorgelegt. Ein Vergleich ihrer
Angaben zu ihren Ausfuhren in die Union mit Eurostat-Daten ergab, dass auf die
mitarbeitenden Unternehmen im BZ 65 % der taiwanesischen Ausfuhren der
untersuchten Ware in die Union entfielen. (18) Von den
ausführenden Siliciumherstellern in der VR China war keiner zur Mitarbeit
bereit. Die Feststellungen zu den Einfuhren von Silicium aus der VR China
in die Union und den Ausfuhren der VR China nach Taiwan mussten daher auf
Grundlage von Eurostat-Einfuhrdaten, von taiwanesischen Einfuhrstatistiken und
von Daten, die bei den mitarbeitenden taiwanesischen Unternehmen eingeholt
worden waren, getroffen werden. 2.3.2. Veränderung
des Handelsgefüges Siliciumeinfuhren in die Union (19) Tabelle 1 zeigt die
Siliciumeinfuhren aus der VR China und Taiwan in die Union zwischen 2004
und dem Ende des BZ. || 2004 || 2005 || 2006 || 2007 || 2008 || 2009 || 2010 || 2011 || BZ VR China || 1 268 || 27 635 || 1 435 || 9 671 || 5 353 || 6 669 || 11 448 || 13 312 || 5 488 Taiwan || 0 || 2,7 || 0,2 || 340 || 3 381 || 5 199 || 11 042 || 5 367 || 2 707 Quelle: Eurostat (20) Aus den Eurostat-Daten geht
klar hervor, dass es im Jahr 2004 überhaupt keine Einfuhren aus Taiwan in die
Union gab. Sie stiegen im Jahr 2008 um über 300 % und verharrten auf sehr
hohem Niveau. Die Einfuhren verdoppelten sich 2010 nach der Einführung neuer
Maßnahmen gegenüber der VR China erneut. (21) 2011 gingen die Einfuhren aus
Taiwan in die Union zurück. Diese Entwicklung kann möglicherweise auf eine
Untersuchung zurückgeführt werden, die etwa um diese Zeit vom Europäischen Amt
für Betrugsbekämpfung eingeleitet wurde. Die Kommission wurde davon
unterrichtet, dass die taiwanesische ausstellende Behörde, das Bureau of
Foreign Trade of Taiwan (BOFT), 2011 die Zeugnisse über den Ursprung des
Siliciums für alle taiwanesischen Hersteller zurückgenommen hatte. Gegen diese
Entscheidung zur Zurücknahme der Zeugnisse legten die drei in den
Erwägungsgründen 10 und 11 genannten taiwanesischen Ausführer
(Ausführergruppe) Beschwerde ein. Die Beschwerdeinstanz hob die Entscheidung
des BOFT auf, und die Zeugnisse wurden den genannten drei taiwanesischen
Ausführern/Herstellern, nicht aber den anderen taiwanesischen Herstellern
erneut ausgestellt. (22) In diesem Zusammenhang gibt
die Kommission ebenfalls zu bedenken, dass die Vorlage eines Zeugnisses über
den nichtpräferenziellen Ursprung für die Zollformalitäten bei der Einfuhr in
die EU nicht erforderlich ist und dass ein solches Zeugnis bei ernsthaften
Zweifeln nicht als Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs der angemeldeten
Waren dienen kann (Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[6]). (23) Die Einfuhren von
Silicium aus der VR China in die Union nehmen seit 2008 zu. Insbesondere
ist festzustellen, dass diese Einfuhren nach der Einführung von Maßnahmen im
Jahr 2010 immer noch zunehmen. Dies kann dadurch erklärt werden, dass der
Antidumpingzoll 2010 erheblich zurückging, nämlich von 49 % auf 19 %. Siliciumausfuhren aus der VR China nach
Taiwan 2003 || 2004 || 2005 || 2006 || 2007 || 2008 || 2009 || 2010 || 2011 || BZ 16 530 || 16 600 || 7 101 || 10 514 || 3 675 || 15 893 || 16 007 || 17 912 || 9 177 || 10 507 Quelle: Chinesische Ausfuhrstatistiken (24) Tabelle 2 zeigt die
Einfuhren aus der VR China nach Taiwan. Die Daten aus der chinesischen
Ausfuhrdatenbank zeigen, dass die Einfuhren 2010 nach der Einführung der
ursprünglichen Maßnahmen ihren höchsten Stand erreichten. Der Rückgang im Jahr
2011 kann durch die in Erwägungsgrund 21 erläuterte Untersuchung im Rahmen
der Betrugsbekämpfung erklärt werden. Schlussfolgerung zur Veränderung des
Handelsgefüges (25) Es wird die Auffassung
vertreten, dass eine Veränderung im Handelsgefüge eingetreten ist, da es 2004
keinerlei Siliciumeinfuhren aus Taiwan in die Union gegeben hat. Das Jahr 2007
ist der eigentliche Beginn dieser Einfuhren, die im Jahr 2008 ein äußerst
beträchtliches Maß erreichten. Sie verharren bis zum BZ auf einem sehr hohen
Niveau, wobei 2011 ein Rückgang eintrat, der möglicherweise auf den in
Erwägungsgrund 21 erläuterten Grund zurückgeht. 2.3.3. Art der Umgehungspraxis und
ungenügende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung (26) In Artikel 13
Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung im
Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit
ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende
Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Darunter fällt unter
anderem auch der Versand der mit Maßnahmen belegten Ware über Drittländer. Die
Kommission ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Veränderung des
Handelsgefüges auf den Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über ein
Drittland zurückzuführen ist. (27) Die Kommission stellt zunächst
fest, dass in Taiwan kein Silicium produziert wird. Keiner der
Hersteller/Ausführer bestritt, dass sie das von ihnen ausgeführte Silicium aus
der VR China einführen. (28) Zweitens haben die
Hersteller/Ausführer abgesehen von der in den Erwägungsgründen 10 und 11
erwähnten Ausführergruppe keine wirtschaftliche Begründung für ihre Tätigkeit außer
der Einführung des Zolls angeführt. (29) Die in den
Erwägungsgründen 10 und 11 erwähnte Ausführergruppe machte geltend, sie
führe Siliciumklumpen von sehr niedriger Qualität in Beuteln aus der
VR China ein. Diese Siliciumklumpen würden anschließend in einer
Sturztrommel behandelt, zerkleinert, gesiebt und vor der Ausfuhr auf den
Unionsmarkt erneut in Beutel verpackt. Nach dieser Operation ist die Ware der
Ausführergruppe zufolge von höherer Qualität. (30) Die Ausführergruppe macht
geltend, diese Operation sei eine einzigartige, in Zusammenarbeit mit der
Universität Taipeh entwickelte Reinigungsmethode, welche 80 % der
Unreinheiten der aus der VR China eingeführten Siliciummetallklumpen
eliminiere. Die Überprüfung vor Ort ergab indessen, dass das Verfahren
lediglich aus einer Behandlung in einer Sturztrommel mit anschließendem
Zerkleinern und Sieben besteht, bei der einige oberflächliche Unreinheiten wie
Oxidationen und Staub entfernt werden, bei der aber vor allem die wichtigsten
Verunreinigungen, die sich im Inneren der Siliciumklumpen befinden, nicht
beseitigt werden. Die verarbeitete Ware hatte somit weiterhin dieselben
grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften wie die betroffene
Ware. (31) Aus den im Rahmen der
Untersuchung eingeholten und überprüften Beweisen, insbesondere den
Kaufrechnungen, den Verkaufsrechnungen und den begleitenden Dokumenten wie den
Frachtbriefen und sonstigen Zollunterlagen ging hervor, dass die Ware, die von
der Ausführergruppe zur Ausfuhr gekauft und verkauft wurde, in den meisten
Fällen dieselben Spezifizierungen aufwies. Aus den Bestandsaufzeichnungen der
Lagerhäuser der Gruppe, welche in der Nähe von Häfen gelegen sind, wurde
außerdem deutlich, dass nicht immer genug Zeit zur Verfügung stand, um
sämtliche in China gekauften Siliciumchargen mit der angeblich angewandten
Methode zu verarbeiten. Außerdem ergibt sich aus den insbesondere von
Herstellern in der Union zur Verfügung gestellten Informationen, dass zur Entfernung
der inneren Verunreinigungen von Siliciumklumpen entweder eine Zerkleinerung
mit anschließender chemischer Behandlung oder ein Schmelzverfahren erforderlich
ist. Von der Ausführergruppe wurde keines dieser Verfahren angewandt. (32) Es sei ebenfalls darauf
hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof 2010 nach einem
Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 234 EG, eingereicht vom
Finanzgericht Düsseldorf (Hoesch Metals and Alloys GmbH gegen Hauptzollamt
Aachen), in einer Angelegenheit im Zusammenhang mit den Antidumpingmaßnahmen
gegenüber Silicium aus China folgendermaßen urteilte: „Das Separieren,
Zerkleinern und Reinigen von Siliciumblöcken sowie das anschließende Sieben,
Sortieren und Verpacken der durch das Zerkleinern entstandenen Siliciumkörner —
wie im Ausgangsverfahren durchgeführt — stellt keine ursprungsbegründende Be-
oder Verarbeitung im Sinne von Art. 24 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften dar.“ Es wird die Auffassung vertreten, dass das
von der Ausführergruppe durchgeführte Reinigungsverfahren dem im Urteil
beschriebenen ähnelt. (33) Die Untersuchung ergab
außerdem, dass weniger als 5 % der gesamten Produktionskosten der Gruppe
auf den Reinigungsvorgang entfallen. Zudem wurde bestätigt, dass die
Preisdifferenz zwischen dem von der Ausführergruppe in die EU verkauften und
dem von der Gruppe im UZ aus der VR China bezogenen Silicium nie über
11 % lag. (34) Angesichts dessen wird der
Schluss gezogen, dass die Einfuhr des Siliciums aus der VR China und seine
anschließende Ausfuhr in die EU auch im Fall der Ausführergruppe als Umladung
und damit als Umgehung im Sinne von Artikel 13 der Grundverordnung
anzusehen ist. (35) Es wird daher der Schluss
gezogen, dass die Untersuchung für den Versand über das Drittland keine andere
hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung erbrachte als die
Vermeidung der geltenden Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware, nämlich des
Antidumpingzolls von 19 % gegenüber der VR China. Es wurden außer dem
Zoll keine Elemente festgestellt, die als Ausgleich für die Kosten für den
Versand, insbesondere durch Transport und Umladung, des Siliciums mit Ursprung
in der VR China über Taiwan angesehen werden konnten. 2.3.4. Beweise für das Vorliegen von
Dumping (36) Nach Artikel 13
Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob Beweise für Dumping im
Verhältnis zu dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert vorlagen. (37) In der ursprünglichen
Verordnung basierte der Normalwert auf den Preisen in Brasilien, das den
Ergebnissen der damaligen Untersuchung zufolge ein geeignetes Vergleichsland
mit Marktwirtschaft für die VR China war. Nach Artikel 13
Absatz 1 der Grundverordnung wurde es als angemessen erachtet, den zuvor
in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert heranzuziehen. Zwei
Warenkontrollnummern (PCN) aus der vorhergehenden Untersuchung stimmten mit den
zwei PCN der ausführenden Unternehmen überein. Die Ausfuhrpreise wurden nach
Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, d. h. es
handelt sich um den für die Ausfuhr der untersuchten Ware in die Union
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis. (38) Im Interesse eines gerechten
Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach
Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die
Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen
vorgenommen. Dementsprechend wurden Berichtigungen des Ausfuhrpreises für
Transport und Versicherung vorgenommen, um die Preise auf dieselbe Handelsstufe
zu bringen. Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung
wurde die Dumpingspanne durch einen Vergleich zwischen dem im Rahmen der
ursprünglichen Verordnung ermittelten berichtigten gewogenen durchschnittlichen
Normalwert und den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen
der taiwanesischen Einfuhren im BZ dieser Untersuchung berechnet und als
Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ausgedrückt. (39) Der Vergleich des gewogenen
durchschnittlichen Normalwerts mit dem in der Untersuchung ermittelten
gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping. 2.3.5. Untergrabung der Abhilfewirkung
des Antidumpingzolls durch Preise und Mengen (40) Der Vergleich der in der
ursprünglichen Verordnung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle mit dem
gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab eine Preis- und eine
Zielpreisunterbietung. Daher wurde der Schluss
gezogen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen durch die Mengen und
durch die Preise untergraben wurde. 3. MASSNAHMEN (41) Aufgrund dieses Sachverhalts
wurde der Schluss gezogen, dass die ursprüngliche Maßnahme, nämlich der
endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren von Silicium mit Ursprung in der
VR China, durch den Versand über Taiwan im Sinne des Artikels 13
Absatz 1 der Grundverordnung umgangen wurde. (42) Nach Artikel 13
Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sind die gegenüber den Einfuhren
der betroffenen Ware geltenden Maßnahmen auf die Einfuhren der untersuchten
Ware – d. h. derselben, aber aus Taiwan versandten Ware, ob als
Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht – auszuweiten. (43) Die in Artikel 1
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 467/2010 für „alle übrigen
Unternehmen“ aus der VR China festgelegten Maßnahmen sollten daher auf
Einfuhren aus Taiwan ausgeweitet werden. Der Zollsatz auf den Nettopreis frei
Grenze der Union, unverzollt, sollte 19 % betragen. (44) Nach Artikel 13
Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen
zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf nach Maßgabe der
Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Union anwendbar
sind, sollten Zölle auf diese aus Taiwan versandten zollamtlich erfassten
Siliciumeinfuhren erhoben werden. 4. ANTRÄGE AUF BEFREIUNG (45) Wie im Erwägungsgrund 10
ausgeführt, legten drei in Taiwan ansässige und zu einer Gruppe gehörende
Unternehmen ausgefüllte Formulare zur Beantragung einer Befreiung von den
möglicherweise ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4
der Grundverordnung vor. (46) Angesichts der in den
Erwägungsgründen 19 bis 29 getroffenen Feststellungen zum veränderten
Handelsgefüge, dem Fehlen einer echten Produktion in Taiwan und der Ausfuhr
unter demselben Zollposten konnten die von den drei Unternehmen beantragten
Befreiungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung nicht
gewährt werden. (47) Unbeschadet Artikel 11
Absatz 3 der Grundverordnung müssen die potenziellen Ausführer/Hersteller
in Taiwan, die sich im Rahmen dieser Untersuchung nicht gemeldet hatten und die
untersuchte Ware im UZ nicht ausführten, die aber einen Antrag auf Befreiung
von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll nach Artikel 11 Absatz 4 und
Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung stellen möchten, einen
Fragebogen beantworten, damit die Kommission den Antrag auswerten kann. Eine
solche Befreiung kann gewährt werden, nachdem die Marktsituation, die
Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die
Verkäufe, die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Praktiken, für die es keine
hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, sowie die
Beweise für das Vorliegen von Dumping geprüft wurden. Die Kommission führt
normalerweise auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Sofern die
Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 4 und des Artikels 13
Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind, kann eine Befreiung
gerechtfertigt sein. (48) In begründeten Fällen kann die
Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren
von Unternehmen, welche die mit der Verordnung (EU) Nr. 467/2010
eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit der vorliegenden
Verordnung ausgeweiteten Zoll zu befreien. (49) Der Antrag ist unter Beifügung
aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten; beizufügen sind
insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in
den Bereichen Produktion und Verkauf. 5. UNTERRICHTUNG (50) Alle
interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen
unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und
wurden gebeten, dazu Stellung zu nehmen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen
ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. 6. STELLUNGNAHMEN (51) Im Anschluss an
die Unterrichtung gingen Stellungnahmen der Gruppe von Ausführern sowie von
zwei Einführern ein. (52) Das Hauptargument bezog sich
darauf, dass die Reinigung, die von der in den Erwägungsgründen 10 und 11
erwähnten Ausführergruppe durchgeführt wird, ursprungsbegründend im Sinne von
Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sei. Die Einführer legten
einen Bericht über die Prüfung von Stichproben der Universität Taipeh und einen
Analysebericht eines unabhängigen Sachverständigen vor. Laut dem Bericht über
die Prüfung von Stichproben führte das Reinigungsverfahren zu einer Reduzierung
der Schlacken um 90,8 %. Der Analyse des unabhängigen Sachverständigen
zufolge ist das Silicium erst nach der Reinigung für bestimmte Schmelzverfahren
geeignet. (53) Es wird darauf hingewiesen,
dass beide Studien im Widerspruch zu den Feststellungen der Kommission bei der
in Erwägungsgrund 31 beschriebenen Überprüfung vor Ort stehen.
Insbesondere wird daran erinnert, dass die Ware, die von der Ausführergruppe zu
Ausfuhrzwecken gekauft und verkauft wurde, den Rechnungen zufolge in den
meisten Fällen dieselben Spezifikationen aufwies. (54) Sollten die Vorbringen der
Einführer zutreffen, müsste sich dies auch in einer viel höheren Differenz
zwischen dem Preis, zu dem das Silicium aus der VR China eingeführt wird,
und dem Preis, zu dem es in die EU ausgeführt wird, niederschlagen. (55) Auf der Grundlage der vor Ort
vorgenommenen Inspektion der Werkzeuge, mit denen das Silicium angeblich
gereinigt wird, zieht die Kommission außerdem den Schluss, dass diese sich
nicht zur Durchführung einer der beiden Reinigungsmethoden eignen, die am Ende
von Erwägungsgrund 31 beschrieben werden. (56) Schließlich wird im dem
Analysebericht des unabhängigen Sachverständigen auch die der Kommission
bekannte Tatsache ignoriert, dass das Silicium von den Verwendern vor der
Benutzung verarbeitet wird. (57) Aus diesen Gründen konnten die
Stellungnahmen der Parteien die vorläufigen Schlussfolgerungen, zu denen die
Kommission vor der Unterrichtung gelangt war, nicht ändern. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Der mit Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 467/2010 für „alle übrigen Unternehmen“ eingeführte
endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Silicium, derzeit unter dem
KN-Code 2804 69 00 eingereiht, mit Ursprung in der Volksrepublik
China wird auf Einfuhren von aus Taiwan versandtem Silicium, ob als
Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht, derzeit unter dem
KN-Code ex 2804 69 00
(TARIC-Code 2804 69 00 20) eingereiht, ausgeweitet. 2. Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll
wird auf aus Taiwan versandte Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse
Taiwans angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2012 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14
Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst
wurden. 3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden
die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Artikel 2 1. Anträge auf Befreiung von dem mit
Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der
Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des
antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende
Dienststelle zu richten: Europäische
Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion H
Büro: N-105 08/20
1049 Brüssel Belgien
Fax: + 32 229-56505 2. Nach Artikel 13 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission nach Anhörung des
Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die
mit der Verordnung (EU) Nr. 467/2010 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht
umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien. Artikel 3 Die Zollbehörden werden angewiesen, die
zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2012 einzustellen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […]. Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin [1] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. [2] ABl. L 131 vom 29.5.2010, S. 1. [3] ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 15. [4] ABl. L 13 vom 19.01.2007, S. 1. [5] ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 50. [6] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.