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Document 52013PC0062

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Anpassung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik aufgrund des Beitritts von Kroatien

/* COM/2013/062 final - 2013/0041 (NLE) */

52013PC0062

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Anpassung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik aufgrund des Beitritts von Kroatien /* COM/2013/062 final - 2013/0041 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anpassung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik wird aufgrund des bevorstehenden Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterbreitet.

Der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union[1] wurde von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kroatien am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet.

Nach Artikel 3 Absatz 3 des Beitrittsvertrags tritt er am 1. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind.

Nach Artikel 3 Absatz 4 des Beitrittsvertrags können die Organe der Union vor dem Beitritt Maßnahmen erlassen, die unter anderem in Artikel 50 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien[2] vorgesehen sind. Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags am Tag seines Inkrafttretens in Kraft.

Für den Fall, dass vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung erfordern und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, sieht Artikel 50 der Beitrittsakte vor, dass der Rat oder die Kommission (sofern sie die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat) die erforderlichen Rechtsakte erlässt.

Unter Nummer 2 der Schlussakte[3] wird auf die politische Einigung Bezug genommen, die von den Mitgliedstaaten und Kroatien in Zusammenhang mit der Genehmigung des Beitrittsvertrags über einige von den Organen vorzunehmende Anpassungen erzielt worden ist; die Hohen Vertragsparteien des Vertrags über den Beitritt haben den Rat und die Kommission ersucht, diese Anpassungen vor dem Beitritt gemäß Artikel 50 der Beitrittsakte anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

Dieser Vorschlag für eine Ratsrichtlinie umfasst die technischen Anpassungen aller Richtlinien des Rates sowie aller Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates, die aufgrund des Beitritts von Kroatien technische Anpassungen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik (Verhandlungskapitel 12) erfordern.

Dieser Vorschlag ist Teil einer Reihe von Vorschlägen der Kommission für verschiedene Richtlinien des Rates, in denen die technischen Anpassungen der vom Rat sowie der vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassenen Richtlinien nach Verhandlungskapiteln getrennt zusammengefasst sind. Diese Struktur soll den Mitgliedstaaten die Umsetzung der betreffenden Richtlinien in nationales Recht erleichtern. Das dem Rat von der Kommission übermittelte Paket von Vorschlägen für Rechtsakte umfasst einerseits eine Reihe von Vorschlägen für Richtlinien des Rates sowie andererseits einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates, in der die Verordnungen und Beschlüsse des Rates sowie die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassenen Verordnungen und Beschlüsse zusammengefasst sind. Dies entspricht dem Ansatz, der auch beim Beitritt von Bulgarien und Rumänien zugrunde gelegt wurde[4].

Alle in diesem Paket enthaltenen Rechtsakte sollen am selben Tag im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Dieser Vorschlag und die anderen Vorschläge, die Bestandteil dieses Pakets sind, betreffen technische Anpassungen des Besitzstands, der bis zum 1. September 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Dadurch soll genügend Zeit für die entsprechenden Gesetzgebungsverfahren und für die anschließende Umsetzung der Richtlinien und die Umsetzungsnotifizierung durch die Mitgliedstaaten eingeräumt werden. Anpassungen an dem nach dem 1. September 2012 im Amtsblatt veröffentlichten Besitzstand werden hingegen entweder in den entsprechenden Rechtsakten selbst berücksichtigt oder zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des jeweiligen Verfahrens vorgenommen . Darüber hinaus wird die Kommission den Mitgliedstaaten Anfang Juli 2013 eine inoffizielle Liste dieser Rechtsakte vorlegen.

2.           ERGEBNISSE VON KONSULTATIONEN MIT INTERESSIERTEN PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Da dieser Vorschlag rein technischer Art und nicht mit politischen Entscheidungen verknüpft ist, waren Konsultationen interessierter Parteien oder Folgenabschätzungen nicht angebracht

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 50 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien.

Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit werden vollständig eingehalten. Das Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 Absatz 3 EUV) verlangt ein Tätigwerden der Union, da technische Anpassungen von Rechtsakten erforderlich sind, die von der Union erlassen wurden. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Artikel 5 Absatz 4 EUV) und geht nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

2013/0041 (NLE)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Anpassung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik aufgrund des Beitritts von Kroatien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 50,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Wenn über den 1. Juli 2013 hinaus geltende Rechtsakte aufgrund des Beitritts eine Anpassung erfordern und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, werden nach Artikel 50 der Beitrittsakte die erforderlichen Anpassungen vom Rat angenommen, sofern nicht die Kommission den ursprünglichen Rechtsakt erlassen hat.

(2)       In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag abgefasst wurde, wird festgehalten, dass die Hohen Vertragsparteien eine politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

(3)       Die Richtlinien 64/432/EWG[5], 89/108/EWG[6], 91/68/EWG[7], 96/23/EG[8], 97/78/EG[9], 2000/13/EG[10], 2000/75/EG[11], 2002/99/EG[12], 2003/85/EG[13] und 2003/99/EG[14] sowie 2009/156/EG[15] sind daher entsprechend zu ändern.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinien 64/432/EWG, 89/108/EWG, 91/68/EWG, 96/23/EG, 97/78/EG, 2000/13/EG, 2000/75/EG, 2002/99/EG, 2003/85/EG, 2003/99/EG und 2009/156/EG werden gemäß dem Anhang geändert.

Artikel 2

1.           Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien am Tag seines Inkrafttretens in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident/Die Präsidentin

                                                                      

ANHANG

LEBENSMITTELSICHERHEIT SOWIE VETERINÄR- UND PFLANZENSCHUTZPOLITIK

I. RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DER LEBENSMITTELSICHERHEIT

1.           31989 L 0108: Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 34):

In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a wird Folgendes hinzugefügt:

– „Kroatisch: ,brzo smrznuto‛.“

2.           32000 L 0013: Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29):

(a) In Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält die mit „in bulgarischer Sprache“ beginnende und mit „bestrålad“ oder „behandlad med joniserande strålning“ endende Liste folgende Fassung:

– „in bulgarischer Sprache:

,облъчено‘ oder ,обработено с йонизиращо лъчение‛;

– in spanischer Sprache:

,irradiado‛ oder ,tratado con radiación ionizante‛;

– in tschechischer Sprache:

,ozářeno‛ oder ,ošetřeno ionizujícím zářením‛;

– in dänischer Sprache:

,bestrålet/…‛ oder ,strålekonserveret‛ oder ,behandlet med ioniserende stråling‛ oder ,konserveret med ioniserende stråling‛;

– in deutscher Sprache:

‚bestrahlt‘ oder ‚mit ionisierenden Strahlen behandelt‘;

– in estnischer Sprache:

,kiiritatud‛ oder ,töödeldud ioniseeriva kiirgusega‛;

– in griechischer Sprache:

‚επεξεργασμένο με ιονίζουσα ακτινοβολία‘ oder ‚ακτινοβολημένο‘;

– in englischer Sprache:

,irradiated‛ oder ,treated with ionising radiation‛;

– in französischer Sprache:

‚traité par rayonnements ionisants‘ oder ‚traité par ionisation‘;

– in kroatischer Sprache:

,konzervirano zračenjem‛ oder ,podvrgnuto ionizirajućem zračenju‛;

– in italienischer Sprache:

,irradiato‛ oder ,trattato con radiazioni ionizzanti‛;

– in lettischer Sprache:

,apstarots‛ oder ,apstrādāts ar jonizējošo starojumu‛;

– in litauischer Sprache:

,apšvitinta‛ oder ,apdorota jonizuojančiąja spinduliuote‛;

– in ungarischer Sprache:

,sugárkezelt vagy ionizáló energiával kezelt‛;

– in maltesischer Sprache:

,ittrattat bir-radjazzjoni‛ oder ,ittrattat b'radjazzjoni jonizzanti‛;

– in niederländischer Sprache:

,doorstraald‛ oder ,door bestraling behandeld‛ oder ,met ioniserende stralen behandeld‛;

– in polnischer Sprache:

,napromieniony‛ oder ,poddany działaniu promieniowania jonizującego‛;

– in portugiesischer Sprache:

,irradiado‛ oder ,tratado por irradiação‛ oder ,tratado por radiação ionizante‛;

– in rumänischer Sprache:

,iradiate‛ oder ,tratate cu radiații ionizate‛;

– in slowakischer Sprache:

,ošetrené ionizujúcim žiarením‛;

– in slowenischer Sprache:

,obsevano‛ oder ,obdelano z ionizirajočim sevanjem‛;

– in finnischer Sprache:

‚säteilytetty‘ oder ‚käsitelty ionisoivalla säteilyllä‘;

– in schwedischer Sprache:

,bestrålad‛ oder ,behandlad med joniserande strålning‛.“

(b) In Artikel 10 Absatz 2 erhält die mit „in bulgarischer Sprache“ beginnende und mit „sista förbrukningsdag“ endende Liste folgende Fassung:

– „in bulgarischer Sprache: ,използвай преди‛;

– in spanischer Sprache: ,fecha de caducidad‛;

– in tschechischer Sprache: ,spotřebujte do‛;

– in dänischer Sprache: ,sidste anvendelsesdato‛;

– in deutscher Sprache: ,verbrauchen bis‛;

– in estnischer Sprache: ,kõlblik kuni‛;

– in griechischer Sprache: ,ανάλωση μέχρι‛;

– in englischer Sprache: ,use by‛;

– in französischer Sprache: ,à consommer jusqu'au‛;

– in kroatischer Sprache: ,spotřebujte do‛;

– in italienischer Sprache: ,da consumare entro‛;

– in lettischer Sprache: ,izlietot līdz‛;

– in litauischer Sprache: ,tinka vartoti iki‛;

– in ungarischer Sprache: ,fogyasztható‛;

– in maltesischer Sprache: ,uża sa‛;

– in niederländischer Sprache: ,te gebruiken tot‛;

– in polnischer Sprache: ,należy spożyć do‛,

– in portugiesischer Sprache: ,a consumir até‛;

– in rumänischer Sprache: ,expiră la data de‛;

– in slowakischer Sprache: ,spotřebujte do‛;

– in slowenischer Sprache: ,porabiti do‛;

– in finnischer Sprache: ,viimeinen käyttöajankohta‛;

– in schwedischer Sprache: ,sista förbrukningsdag‛.“

I. VETERINÄRRECHT

1.           31964 L 0432: Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977:

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p wird wie folgt ergänzt:

– „Kroatien: županija;“.

2.           31991 L 0068: Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19):

In Artikel 2 Buchstabe b erhält die mit „Belgien“ beginnende und mit „județ“ endende Liste unter Punkt 14 folgende Fassung:

– „Belgien:           Province – Provincie

– Deutschland:     Regierungsbezirk

– in Dänemark:     Amt oder Insel

– Frankreich:        Département

– Italien:   Provincia

– Luxemburg        —

– Niederlande :    Rvv-kring

– Vereinigtes Königreich:  England, Wales und Nordirland: County Schottland: District oder Island area

– in Irland:            County

– Griechenland:    Νομός

– Spanien:            Provincia

– Portugal:           Festland: distrito, und im restlichen Teil des portugiesischen Hoheitsgebiets: região autónoma

– Österreich:        Bezirk

– Schweden:        län

– Finnland:           Lääni/Län

– Tschechische Republik: kraj

– Estland: maakond

– Zypern: επαρχία (Bezirk)

– Lettland:            rajons

– Litauen: apskritis

– Ungarn: megye

– Malta:   —

– Polen:   powiat

– Slowenien:        območje

– Slowakei:          kraj

– Bulgarien:          област

– Rumänien:         județ

– Kroatien: županija“.

3.           31996 L 0023: Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10):

In Artikel 8 Absatz 3 wird nach Unterabsatz 3 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Kroatien teilt der Kommission bis zum 31. März 2014 erstmals die Ergebnisse seiner Pläne zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen und die getroffenen Kontrollmaßnahmen mit.“

4.           31997 L 0078: Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9):

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

GEBIETE IM SINNE DES ARTIKELS 1

1. || Gebiet des Königreichs Belgien

2. || Gebiet der Republik Bulgarien

3. || Gebiet der Tschechischen Republik

4. || Gebiet des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands

5. || Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

6. || Gebiet der Republik Estland

7. || Gebiet der Hellenischen Republik

8. || Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla

9. || Gebiet der Französischen Republik

10. || Gebiet der Republik Kroatien

11. || Gebiet Irlands

12. || Gebiet der Italienischen Republik

13. || Gebiet der Republik Zypern

14. || Gebiet der Republik Lettland

15. || Gebiet der Republik Litauen

16. || Gebiet des Großherzogtums Luxemburg

17. || Gebiet der Republik Ungarn

18. || Gebiet der Republik Malta

19. || Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa

20. || Gebiet der Republik Österreich

21. || Gebiet der Republik Polen

22. || Gebiet der Portugiesischen Republik

23. || Gebiet Rumäniens

24. || Gebiet der Republik Slowenien

25. || Gebiet der Slowakischen Republik

26. || Gebiet der Republik Finnland

27. || Gebiet des Königreichs Schweden

28. || Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland“.

5.           32000 L 0075: Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74):

Der Titel von Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

A. || LABORATORIO COMUNITARIO DE REFERENCIA DE LA FIEBRE CATARRAL OVINA EF-REFERENCELABORATORIUM FOR BLUETONGUE GEMEINSCHAFTLICHES REFERENZLABORATORIUM FÜR DIE BLAUZUNGENKRANKHEIT ΚΟΙΝΟΤΙΚΟ ΕΡΓΑΣΤΗΡΙΟ ΑΝΑΦΟΡΑΣ ΓΙΑ ΤΟΝ ΚΑΤΑΡΡΟΪΚΟ ΠΥΡΕΤΟ ΤΟΥ ΠΡΟΒΑΤΟΥ COMMUNITY REFERENCE LABORATORY FOR BLUETONGUE LABORATOIRE COMMUNAUTAIRE DE RÉFÉRENCE POUR LA FIÈVRE CATARRHALE DU MOUTON REFERENTNI LABORATORIJ ZAJEDNICE ZA BOLEST PLAVOG JEZIKA LABORATORIO COMUNITARIO DI RIFERIMENTO PER LA FEBBRE CATARRALE DEGLI OVINI COMMUNAUTAIR REFERENTIELABORATORIUM VOOR BLUETONGUE LABORATÓRIO COMUNITÁRIO DE REFERÊNCIA EM RELAÇÃO À FEBRE CATARRAL OVINA LAMPAAN BLUETONGUE-TAUTIA VARTEN NIMETTY YHTEISÖN VERTAILULABORATORIO GEMENSKAPENS REFERENSLABORATORIUM FÖR BLUETONGUE“.

6.           32002 L 0099: Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11):

Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

– „im oberen Teil: den Namen oder ISO-Code des Mitgliedstaates in Großbuchstaben: AT, BE, DE, DK, ES, FI, FR, GR, HR, IE, IT, LU, NL, PT, SE und UK,“.

b) Nummer 2 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

– „im unteren Teil: eines der folgenden Kürzel: CE, EC, EF, EG, EK, EZ oder EY,“.

7.           32003 L 0085: Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003 S. 1):

In Anhang XI Teil A wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„HR || Kroatien || Hrvatski veterinarski institut Savska cesta 143 10 000 Zagreb || Kroatien“

8.           32003 L 0099: Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31):

In Artikel 9 Absatz 1 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Jeder Mitgliedstaat, übermittelt der Kommission bis Ende Mai jeden Jahres – Kroatien erstmals bis Ende Mai 2014 — einen Bericht mit den gemäß den Artikeln 4, 7 und 8 im Vorjahr erfassten Daten über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen. Die Berichte und alle Zusammenfassungen dieser Berichte werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.“

9.           32009 L 0156: Richtlinie 2009/156/EWG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1):

In Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Erstellt ein Mitgliedstaat ein fakultatives oder obligatorisches Programm zur Bekämpfung einer bei Equiden vorkommenden Krankheit oder hat er ein solches Programm erstellt, so kann er dieses Programm innerhalb von sechs Monaten ab dem 4. Juli 1990 für Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich, ab dem 1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden, ab dem 1. Mai 2004 für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei, ab dem 1. Januar 2007 für Bulgarien und Rumänien und ab dem 1. Juli 2013 für Kroatien der Kommission vorlegen; dabei macht er insbesondere folgende Angaben:“

[1]               ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10.

[2]               ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21.

[3]               ABl. L 1125 vom 24.4.2012, S. 95.

[4]               ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1.

[5]               ABI. 121 vom 29.7.1964, S. 1977.

[6]               ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 34.

[7]               ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

[8]               ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

[9]               ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

[10]               ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

[11]               ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

[12]               ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

[13]               ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

[14]             ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

[15]             ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

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