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Document 52013PC0062
Proposal for a COUNCIL DIRECTIVE adapting certain directives in the field of food safety, veterinary and phytosanitary policy, by reason of the accession of Croatia
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Anpassung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik aufgrund des Beitritts von Kroatien
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Anpassung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik aufgrund des Beitritts von Kroatien
/* COM/2013/062 final - 2013/0041 (NLE) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Anpassung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik aufgrund des Beitritts von Kroatien /* COM/2013/062 final - 2013/0041 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Anpassung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Lebensmittelsicherheit sowie
Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik wird aufgrund des bevorstehenden Beitritts
der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterbreitet. Der Vertrag über den Beitritt der Republik
Kroatien zur Europäischen Union[1]
wurde von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik
Kroatien am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet. Nach Artikel 3 Absatz 3 des Beitrittsvertrags
tritt er am 1. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor
diesem Tag hinterlegt worden sind. Nach Artikel 3 Absatz 4 des Beitrittsvertrags
können die Organe der Union vor dem Beitritt Maßnahmen erlassen, die unter
anderem in Artikel 50 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik
Kroatien[2]
vorgesehen sind. Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens
des Beitrittsvertrags am Tag seines Inkrafttretens in Kraft. Für den Fall, dass vor dem Beitritt erlassene
Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung erfordern und die
erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht
vorgesehen sind, sieht Artikel 50 der Beitrittsakte vor, dass der Rat oder
die Kommission (sofern sie die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat) die
erforderlichen Rechtsakte erlässt. Unter Nummer 2 der Schlussakte[3] wird auf die politische
Einigung Bezug genommen, die von den Mitgliedstaaten und Kroatien in
Zusammenhang mit der Genehmigung des Beitrittsvertrags über einige von den
Organen vorzunehmende Anpassungen erzielt worden ist; die Hohen
Vertragsparteien des Vertrags über den Beitritt haben den Rat und die
Kommission ersucht, diese Anpassungen vor dem Beitritt gemäß Artikel 50 der
Beitrittsakte anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und
Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu
tragen. Dieser Vorschlag für eine Ratsrichtlinie umfasst
die technischen Anpassungen aller Richtlinien des Rates sowie aller Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates, die aufgrund des Beitritts von
Kroatien technische Anpassungen in den Bereichen Lebensmittelsicherheit sowie
Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik (Verhandlungskapitel 12) erfordern. Dieser Vorschlag ist Teil einer Reihe von
Vorschlägen der Kommission für verschiedene Richtlinien des Rates, in denen die
technischen Anpassungen der vom Rat sowie der vom Europäischen Parlament und
vom Rat gemeinsam erlassenen Richtlinien nach Verhandlungskapiteln getrennt
zusammengefasst sind. Diese Struktur soll den Mitgliedstaaten die Umsetzung der
betreffenden Richtlinien in nationales Recht erleichtern. Das dem Rat von der
Kommission übermittelte Paket von Vorschlägen für Rechtsakte umfasst einerseits
eine Reihe von Vorschlägen für Richtlinien des Rates sowie andererseits einen
Vorschlag für eine Verordnung des Rates, in der die Verordnungen und Beschlüsse
des Rates sowie die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassenen
Verordnungen und Beschlüsse zusammengefasst sind. Dies entspricht dem Ansatz,
der auch beim Beitritt von Bulgarien und Rumänien zugrunde gelegt wurde[4]. Alle in diesem Paket enthaltenen Rechtsakte sollen
am selben Tag im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Dieser Vorschlag und die anderen Vorschläge, die
Bestandteil dieses Pakets sind, betreffen technische Anpassungen des
Besitzstands, der bis zum 1. September 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht wurde. Dadurch soll genügend Zeit für die entsprechenden
Gesetzgebungsverfahren und für die anschließende Umsetzung der Richtlinien und
die Umsetzungsnotifizierung durch die Mitgliedstaaten eingeräumt werden.
Anpassungen an dem nach dem 1. September 2012 im Amtsblatt veröffentlichten
Besitzstand werden hingegen entweder in den entsprechenden Rechtsakten selbst
berücksichtigt oder zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des jeweiligen
Verfahrens vorgenommen . Darüber hinaus wird die Kommission den Mitgliedstaaten
Anfang Juli 2013 eine inoffizielle Liste dieser Rechtsakte vorlegen. 2. ERGEBNISSE VON KONSULTATIONEN MIT
INTERESSIERTEN PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN Da dieser Vorschlag rein technischer Art und nicht
mit politischen Entscheidungen verknüpft ist, waren Konsultationen
interessierter Parteien oder Folgenabschätzungen nicht angebracht 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 50
der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien. Die Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit werden vollständig eingehalten. Das Subsidiaritätsprinzip
(Artikel 5 Absatz 3 EUV) verlangt ein Tätigwerden der Union, da technische
Anpassungen von Rechtsakten erforderlich sind, die von der Union erlassen
wurden. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(Artikel 5 Absatz 4 EUV) und geht nicht über das zur Erreichung der
angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
2013/0041 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Anpassung bestimmter Richtlinien in den
Bereichen Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik
aufgrund des Beitritts von Kroatien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der
Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, gestützt auf die Akte über den Beitritt der
Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 50, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Wenn über den 1. Juli
2013 hinaus geltende Rechtsakte aufgrund des Beitritts eine Anpassung erfordern
und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen
nicht vorgesehen sind, werden nach Artikel 50 der Beitrittsakte die
erforderlichen Anpassungen vom Rat angenommen, sofern nicht die Kommission den
ursprünglichen Rechtsakt erlassen hat. (2) In der Schlussakte der
Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag abgefasst wurde, wird festgehalten,
dass die Hohen Vertragsparteien eine politische Einigung über einige
Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts
erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese
Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine
Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts
Rechnung zu tragen. (3) Die Richtlinien 64/432/EWG[5], 89/108/EWG[6], 91/68/EWG[7], 96/23/EG[8], 97/78/EG[9], 2000/13/EG[10], 2000/75/EG[11], 2002/99/EG[12], 2003/85/EG[13] und 2003/99/EG[14] sowie 2009/156/EG[15] sind daher entsprechend zu
ändern. HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinien 64/432/EWG, 89/108/EWG,
91/68/EWG, 96/23/EG, 97/78/EG, 2000/13/EG, 2000/75/EG, 2002/99/EG, 2003/85/EG,
2003/99/EG und 2009/156/EG werden gemäß dem Anhang geändert. Artikel 2 1. Die Mitgliedstaaten erlassen
und veröffentlichen bis zum Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur
Europäischen Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich
sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich
den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag des
Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich des
Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien am Tag
seines Inkrafttretens in Kraft. Artikel 4 Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin ANHANG LEBENSMITTELSICHERHEIT
SOWIE VETERINÄR- UND PFLANZENSCHUTZPOLITIK I. RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DER
LEBENSMITTELSICHERHEIT 1. 31989 L 0108:
Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel
(ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 34): In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a wird Folgendes
hinzugefügt: –
„Kroatisch: ,brzo smrznuto‛.“ 2. 32000
L 0013: Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung
hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29): (a)
In Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält die mit
„in bulgarischer Sprache“ beginnende und mit „bestrålad“ oder „behandlad med
joniserande strålning“ endende Liste folgende Fassung: –
„in bulgarischer Sprache: ,облъчено‘
oder ,обработено
с йонизиращо
лъчение‛; –
in spanischer Sprache: ,irradiado‛
oder ,tratado
con radiación ionizante‛; –
in tschechischer Sprache: ,ozářeno‛
oder ,ošetřeno
ionizujícím zářením‛; –
in dänischer Sprache: ,bestrålet/…‛
oder ,strålekonserveret‛
oder ,behandlet
med ioniserende stråling‛ oder ,konserveret med ioniserende stråling‛; –
in deutscher Sprache: ‚bestrahlt‘ oder ‚mit ionisierenden Strahlen
behandelt‘; –
in estnischer Sprache: ,kiiritatud‛
oder ,töödeldud
ioniseeriva kiirgusega‛; –
in griechischer Sprache: ‚επεξεργασμένο
με ιονίζουσα
ακτινοβολία‘ oder
‚ακτινοβολημένο‘; –
in englischer Sprache: ,irradiated‛
oder ,treated
with ionising radiation‛; –
in französischer Sprache: ‚traité par rayonnements ionisants‘ oder ‚traité
par ionisation‘; –
in kroatischer Sprache: ,konzervirano
zračenjem‛ oder ,podvrgnuto ionizirajućem zračenju‛; –
in italienischer Sprache: ,irradiato‛
oder ,trattato
con radiazioni ionizzanti‛; –
in lettischer Sprache: ,apstarots‛
oder ,apstrādāts
ar jonizējošo starojumu‛; –
in litauischer Sprache: ,apšvitinta‛
oder ,apdorota
jonizuojančiąja spinduliuote‛; –
in ungarischer Sprache: ,sugárkezelt
vagy ionizáló energiával kezelt‛; –
in maltesischer Sprache: ,ittrattat
bir-radjazzjoni‛ oder ,ittrattat b'radjazzjoni jonizzanti‛; –
in niederländischer Sprache: ,doorstraald‛
oder ,door
bestraling behandeld‛ oder ,met ioniserende stralen behandeld‛; –
in polnischer Sprache: ,napromieniony‛
oder ,poddany
działaniu promieniowania jonizującego‛; –
in portugiesischer Sprache: ,irradiado‛
oder ,tratado
por irradiação‛ oder ,tratado por radiação ionizante‛; –
in rumänischer Sprache: ,iradiate‛
oder ,tratate
cu radiații ionizate‛; –
in slowakischer Sprache: ,ošetrené
ionizujúcim žiarením‛; –
in slowenischer Sprache: ,obsevano‛
oder ,obdelano
z ionizirajočim sevanjem‛; – in finnischer Sprache: ‚säteilytetty‘ oder ‚käsitelty ionisoivalla
säteilyllä‘; –
in schwedischer Sprache: ,bestrålad‛
oder ,behandlad
med joniserande strålning‛.“ (b)
In Artikel 10 Absatz 2 erhält die mit „in
bulgarischer Sprache“ beginnende und mit „sista förbrukningsdag“ endende Liste
folgende Fassung: –
„in bulgarischer Sprache: ,използвай
преди‛; –
in spanischer Sprache: ,fecha de caducidad‛; –
in tschechischer Sprache: ,spotřebujte do‛; –
in dänischer Sprache: ,sidste anvendelsesdato‛; –
in deutscher Sprache: ,verbrauchen bis‛; –
in estnischer Sprache: ,kõlblik kuni‛; –
in griechischer Sprache: ,ανάλωση
μέχρι‛; –
in englischer Sprache: ,use by‛; –
in französischer Sprache: ,à consommer jusqu'au‛; –
in kroatischer Sprache: ,spotřebujte do‛; –
in italienischer Sprache: ,da consumare entro‛; –
in lettischer Sprache: ,izlietot līdz‛; –
in litauischer Sprache: ,tinka vartoti iki‛; –
in ungarischer Sprache: ,fogyasztható‛; –
in maltesischer Sprache: ,uża sa‛; –
in niederländischer Sprache: ,te gebruiken tot‛; –
in polnischer Sprache: ,należy spożyć
do‛, –
in portugiesischer Sprache: ,a consumir até‛; –
in rumänischer Sprache: ,expiră la data de‛; –
in slowakischer Sprache: ,spotřebujte do‛; –
in slowenischer Sprache: ,porabiti do‛; –
in finnischer Sprache: ,viimeinen
käyttöajankohta‛; –
in schwedischer Sprache: ,sista förbrukningsdag‛.“ I. VETERINÄRRECHT 1. 31964 L 0432: Richtlinie
64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen
(ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977: Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p wird wie folgt
ergänzt: –
„Kroatien: županija;“.
2. 31991 L 0068: Richtlinie
91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl.
L 46 vom 19.2.1991, S. 19): In Artikel 2 Buchstabe b erhält die mit „Belgien“
beginnende und mit „județ“ endende Liste unter Punkt 14 folgende Fassung: –
„Belgien: Province – Provincie –
Deutschland: Regierungsbezirk –
in Dänemark: Amt oder Insel –
Frankreich: Département –
Italien: Provincia –
Luxemburg — –
Niederlande : Rvv-kring –
Vereinigtes Königreich: England, Wales und
Nordirland: County Schottland: District oder Island area –
in Irland: County –
Griechenland: Νομός –
Spanien: Provincia –
Portugal: Festland: distrito, und im
restlichen Teil des portugiesischen Hoheitsgebiets: região autónoma –
Österreich: Bezirk –
Schweden: län –
Finnland: Lääni/Län –
Tschechische Republik: kraj –
Estland: maakond –
Zypern: επαρχία
(Bezirk) –
Lettland: rajons –
Litauen: apskritis –
Ungarn: megye –
Malta: — –
Polen: powiat –
Slowenien: območje –
Slowakei: kraj –
Bulgarien: област
–
Rumänien: județ –
Kroatien: županija“. 3. 31996 L 0023: Richtlinie
96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich
bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen
Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und
der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10): In Artikel 8 Absatz 3 wird nach Unterabsatz 3
folgender Unterabsatz eingefügt: „Kroatien teilt der Kommission bis zum 31. März
2014 erstmals die Ergebnisse seiner Pläne zur Ermittlung von Rückständen und
Stoffen und die getroffenen Kontrollmaßnahmen mit.“ 4. 31997
L 0078: Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur
Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in
die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9): Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I GEBIETE
IM SINNE DES ARTIKELS 1 1. || Gebiet des Königreichs Belgien 2. || Gebiet der Republik Bulgarien 3. || Gebiet der Tschechischen Republik 4. || Gebiet des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands 5. || Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 6. || Gebiet der Republik Estland 7. || Gebiet der Hellenischen Republik 8. || Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla 9. || Gebiet der Französischen Republik 10. || Gebiet der Republik Kroatien 11. || Gebiet Irlands 12. || Gebiet der Italienischen Republik 13. || Gebiet der Republik Zypern 14. || Gebiet der Republik Lettland 15. || Gebiet der Republik Litauen 16. || Gebiet des Großherzogtums Luxemburg 17. || Gebiet der Republik Ungarn 18. || Gebiet der Republik Malta 19. || Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa 20. || Gebiet der Republik Österreich 21. || Gebiet der Republik Polen 22. || Gebiet der Portugiesischen Republik 23. || Gebiet Rumäniens 24. || Gebiet der Republik Slowenien 25. || Gebiet der Slowakischen Republik 26. || Gebiet der Republik Finnland 27. || Gebiet des Königreichs Schweden 28. || Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland“. 5. 32000
L 0075: Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit
besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der
Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74): Der Titel von Anhang II erhält folgende Fassung: „ANHANG II A. || LABORATORIO COMUNITARIO DE REFERENCIA DE LA FIEBRE CATARRAL OVINA EF-REFERENCELABORATORIUM FOR BLUETONGUE GEMEINSCHAFTLICHES REFERENZLABORATORIUM FÜR DIE BLAUZUNGENKRANKHEIT ΚΟΙΝΟΤΙΚΟ ΕΡΓΑΣΤΗΡΙΟ ΑΝΑΦΟΡΑΣ ΓΙΑ ΤΟΝ ΚΑΤΑΡΡΟΪΚΟ ΠΥΡΕΤΟ ΤΟΥ ΠΡΟΒΑΤΟΥ COMMUNITY REFERENCE LABORATORY FOR BLUETONGUE LABORATOIRE COMMUNAUTAIRE DE RÉFÉRENCE POUR LA FIÈVRE CATARRHALE DU MOUTON REFERENTNI LABORATORIJ ZAJEDNICE ZA BOLEST PLAVOG JEZIKA LABORATORIO COMUNITARIO DI RIFERIMENTO PER LA FEBBRE CATARRALE DEGLI OVINI COMMUNAUTAIR REFERENTIELABORATORIUM VOOR BLUETONGUE LABORATÓRIO COMUNITÁRIO DE REFERÊNCIA EM RELAÇÃO À FEBRE CATARRAL OVINA LAMPAAN BLUETONGUE-TAUTIA VARTEN NIMETTY YHTEISÖN VERTAILULABORATORIO GEMENSKAPENS REFERENSLABORATORIUM FÖR BLUETONGUE“. 6. 32002
L 0099: Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur
Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die
Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen
Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11): Anhang II wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 erster Gedankenstrich erhält
folgende Fassung: –
„im oberen Teil: den Namen oder ISO-Code des
Mitgliedstaates in Großbuchstaben: AT, BE, DE, DK, ES, FI, FR, GR, HR, IE, IT,
LU, NL, PT, SE und UK,“. b) Nummer 2 dritter Gedankenstrich erhält folgende
Fassung: –
„im unteren Teil: eines der folgenden Kürzel: CE,
EC, EF, EG, EK, EZ oder EY,“. 7. 32003
L 0085: Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über
Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur
Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und
91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003
S. 1): In Anhang XI Teil A wird nach dem Eintrag für
Frankreich Folgendes eingefügt: „HR || Kroatien || Hrvatski veterinarski institut Savska cesta 143 10 000 Zagreb || Kroatien“ 8. 32003
L 0099: Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und
zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31): In Artikel 9 Absatz 1 erhält Unterabsatz 2
folgende Fassung: „Jeder Mitgliedstaat, übermittelt der Kommission
bis Ende Mai jeden Jahres – Kroatien erstmals bis Ende Mai 2014 — einen Bericht
mit den gemäß den Artikeln 4, 7 und 8 im Vorjahr erfassten Daten über die
Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und
Antibiotikaresistenzen. Die Berichte und alle Zusammenfassungen dieser Berichte
werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.“ 9. 32009
L 0156: Richtlinie 2009/156/EWG des Rates vom 30. November 2009 zur
Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von
Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1): In Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1
erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Erstellt ein Mitgliedstaat ein fakultatives oder
obligatorisches Programm zur Bekämpfung einer bei Equiden vorkommenden
Krankheit oder hat er ein solches Programm erstellt, so kann er dieses Programm
innerhalb von sechs Monaten ab dem 4. Juli 1990 für Belgien, Dänemark,
Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg,
Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich, ab dem 1. Januar 1995 für
Österreich, Finnland und Schweden, ab dem 1. Mai 2004 für die Tschechische
Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien
und die Slowakei, ab dem 1. Januar 2007 für Bulgarien und Rumänien und ab dem
1. Juli 2013 für Kroatien der Kommission vorlegen; dabei macht er
insbesondere folgende Angaben:“ [1] ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10. [2] ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21. [3] ABl. L 1125 vom 24.4.2012, S. 95. [4] ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1. [5] ABI. 121 vom 29.7.1964, S. 1977. [6] ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 34. [7] ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. [8] ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. [9] ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. [10] ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. [11] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. [12] ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11. [13] ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1. [14] ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31. [15] ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.