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Document 52013PC0052

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Anpassung einiger Richtlinien im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgrund des Beitritts Kroatiens

/* COM/2013/052 final - 2013/0031 (NLE) */

52013PC0052

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Anpassung einiger Richtlinien im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgrund des Beitritts Kroatiens /* COM/2013/052 final - 2013/0031 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Dieser Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung einiger Richtlinien im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge wird aufgrund des bevorstehenden Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union unterbreitet.

Der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union[1] wurde von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kroatien am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet.

Nach Artikel 3 Absatz 3 des Beitrittsvertrags tritt er am 1. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind.

Nach Artikel 3 Absatz 4 des Beitrittsvertrags können die Organe der Union vor dem Beitritt Maßnahmen erlassen, die unter anderem in Artikel 50 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien[2] vorgesehen sind. Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags am Tag seines Inkrafttretens in Kraft.

Für den Fall, dass vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung erfordern und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, sieht Artikel 50 der Beitrittsakte vor, dass der Rat oder die Kommission (sofern sie die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat) die erforderlichen Rechtsakte erlässt.

Unter Nummer 2 der Schlussakte[3] wird auf die politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe Bezug genommen, die zwischen den Mitgliedstaaten und Kroatien in Zusammenhang mit der Genehmigung des Beitrittsvertrags erzielt worden ist; die Hohen Vertragsparteien des Vertrags über den Beitritt haben den Rat und die Kommission ersucht, diese Anpassungen vor dem Beitritt gemäß Artikel 50 der Beitrittsakte anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

Dieser Vorschlag für eine Richtlinie des Rates deckt alle Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge (Verhandlungskapitel 5) ab, bei denen aufgrund des Beitritts von Kroatien technische Anpassungen erforderlich sind.

Dieser Vorschlag ist Teil einer Reihe von Vorschlägen der Kommission an den Rat für verschiedene Richtlinien des Rates, in denen die technischen Anpassungen der vom Rat sowie der vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassenen Richtlinien nach Verhandlungskapiteln getrennt zusammengefasst sind. Diese Struktur soll den Mitgliedstaaten die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht erleichtern. Das dem Rat von der Kommission übermittelte Paket von Vorschlägen für Rechtsakte umfasst diese Reihe von Vorschlägen für Richtlinien des Rates sowie einen Vorschlag für eine einzige Verordnung des Rates, die die relevanten Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen des Rates abdeckt. Dies entspricht dem Ansatz, der auch beim Beitritt von Bulgarien und Rumänien zugrunde gelegt wurde[4].

Alle in diesem Paket enthaltenen Rechtsakte sollen am selben Tag im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Dieser Vorschlag und die anderen Vorschläge, die Bestandteil dieses Pakets sind, betreffen technische Anpassungen des Besitzstands, der bis zum 1. September 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Dadurch soll genügend Zeit für die entsprechenden Gesetzgebungsverfahren und für die anschließende Umsetzung der Richtlinien und die Umsetzungsnotifizierung durch die Mitgliedstaaten eingeräumt werden. Anpassungen des nach dem 1. September 2012 im Amtsblatt veröffentlichten Besitzstands werden hingegen entweder in den entsprechenden Rechtsakten selbst berücksichtigt oder zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des jeweiligen Verfahrens vorgenommen. Darüber hinaus wird die Kommission den Mitgliedstaaten Anfang Juli 2013 eine inoffizielle Liste dieser Rechtsakte vorlegen.

2.           ERGEBNISSE VON KONSULTATIONEN MIT INTERESSIERTEN PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Da dieser Vorschlag rein technischer Art und nicht mit politischen Entscheidungen verknüpft ist, waren Konsultationen interessierter Parteien oder Folgenabschätzungen nicht angebracht.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 50 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien.

Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit werden vollständig eingehalten. Das Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 Absatz 3 EUV) verlangt ein Tätigwerden der Union, da technische Anpassungen von Rechtsakten erforderlich sind, die von der Union angenommen wurden. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Artikel 5 Absatz 4 EUV) und geht nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

2013/0031 (NLE)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Anpassung einiger Richtlinien im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgrund des Beitritts Kroatiens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 50,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so erlässt nach Artikel 50 der Beitrittsakte der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Rechtsakte, sofern nicht die Kommission den ursprünglichen Rechtsakt erlassen hat.

(2)       In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag abgefasst wurde, wird festgehalten, dass die Hohen Vertragsparteien eine politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

(3)       Die Richtlinien 2004/17/EG[5], 2004/18/EG[6] und 2009/81/EG[7] sollten daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG werden gemäß dem Anhang geändert.

Artikel 2

1.           Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien am Tag seines Inkrafttretens in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

                                                                      

ANHANG

VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE

1.           32004 L 0017: Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1):

(a) In Anhang I „Auftraggeber in den Sektoren Fortleitung oder Abgabe von Gas oder Wärme“ wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„Kroatien

Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten der Bereitstellung oder des Betriebs fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Förderung/Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas und Wärme und Tätigkeiten der Belieferung dieser Netze mit Gas oder Wärme ausüben, wie die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten auf der Grundlage der Lizenz zur Ausübung energiewirtschaftlicher Tätigkeiten im Einklang mit dem Energiegesetz (Amtsblatt Nr. 120/12) ausüben.“

(b) In Anhang II „Auftraggeber in den Sektoren Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität“ wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„Kroatien

Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten der Bereitstellung oder des Betriebs fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität und Tätigkeiten der Belieferung dieser Netze mit Elektrizität ausüben, wie die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten auf der Grundlage der Lizenz zur Ausübung energiewirtschaftlicher Tätigkeiten im Einklang mit dem Energiegesetz (Amtsblatt Nr. 120/12) ausüben.“

(c) In Anhang III „Auftraggeber in den Sektoren Gewinnung, Fortleitung oder Abgabe von Trinkwasser“ wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„Kroatien

Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten der Bereitstellung oder des Betriebs fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, Fortleitung und Abgabe von Trinkwasser und Tätigkeiten der Belieferung dieser Netze mit Trinkwasser ausüben, wie die Auftraggeber, die im Einklang mit dem Wassergesetz (Amtsblatt Nr. 153/130 und Nr. 130/11) von lokalen Gebietskörperschaften als öffentliche Anbieter von Dienstleistungen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung eingerichtet wurden.“

(d) In Anhang IV „Auftraggeber im Bereich der Eisenbahndienste“ wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„Kroatien

Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten der Bereitstellung oder des Betriebs von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Schiene ausüben.“

(e) In Anhang V „Auftraggeber im Bereich der städtischen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste“ wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„Kroatien

Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten der Bereitstellung oder des Betriebs von Netzen für öffentliche Verkehrsdienste durch Stadtbahnen, automatisierte Systeme, Straßenbahnen, Busse, Oberleitungsbusse und Seilbahnen ausüben, wie die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten als öffentlicher Dienstleister im Sinne des Gesetzes über Versorgungsunternehmen (Amtsblatt Nr. 36/95, 70/97, 128/99, 57/00, 129/00, 59/01, 26/03, 82/04, 110/04, 178/04, 38/09, 79/09, 153/09, 49/11, 84/11, 90/11) ausüben.“

(f) In Anhang VI „Auftraggeber im Sektor der Postdienste“ wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„Kroatien

Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten der Erbringung von Postdiensten und anderen Diensten, ausgenommen Postdienste nach Artikel 112 Absatz 4 des Gesetzes, ausüben.“

(g) In Anhang VII „Auftraggeber in den Sektoren Aufsuchung und Gewinnung von Öl oder Gas“ wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„Kroatien

Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11(Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Suche nach oder der Förderung von Erdöl oder Gas ausüben, wie die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten im Sinne des Bergbaugesetzes (Amtsblatt Nr. 75/09 und Nr. 49/11) ausüben.“

(h) In Anhang VIII „Auftraggeber in den Sektoren Aufsuchung und Gewinnung von Kohle und anderen festen Brennstoffen“ wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„Kroatien

Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11(Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Suche nach oder der Förderung von Kohle und anderen festen Brennstoffen ausüben, wie die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten im Sinne des Bergbaugesetzes (Amtsblatt Nr. 75/09 und Nr. 49/11) ausüben.“

(i) In Anhang IX „Auftraggeber im Bereich der Seehafen- oder Binnenhafen- oder sonstigen Terminaleinrichtungen“ wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„Kroatien

Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11(Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Bereitstellung von Seehafen- oder Binnenhafen- oder sonstigen Terminaleinrichtungen für See- oder Binnenschiffsverkehrsunternehmen ausüben, wie die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten im Sinne des Gesetzes über den Seebereich und Seehäfen (Amtsblatt Nr. 158/03, Nr. 100/04, Nr. 141/06 und 38/09) ausüben.“

(j) In Anhang X „Auftraggeber im Bereich der Flughafenanlagen“ wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„Kroatien

Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11(Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Bereitstellung von Flughafenanlagen für Luftverkehrsunternehmen ausüben, wie die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten im Einklang mit dem Flughafengesetz (Amtsblatt Nr. 19/98 und Nr. 14/11) ausüben.“

2.           32004 L 0018: Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114):

(a) In Anhang III „Verzeichnis der Einrichtungen des öffentlichen Rechts und der Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 1 Absatz 9 Unterabsatz 2“ wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„XI - KROATIEN

Öffentliche Auftraggeber im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Nummer 3 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), d. h. juristische Personen, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, und die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

– sie werden zu mehr als 50 % aus dem Staatshaushalt oder aus Mitteln selbstverwalteter regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften oder vergleichbarer juristischer Personen finanziert oder

– sie unterliegen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch staatliche Stellen, selbstverwalteter regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften oder vergleichbarer juristischer Personen oder

– ihr Versammlungs-, Aufsichts- oder Leitungsorgan besteht mehrheitlich aus Mitgliedern, die von den staatlichen Stellen, von selbstverwalteten regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder von vergleichbaren juristischen Personen ernannt wurden.

Zum Beispiel:

– Agentur Alan d.o.o.;

– APIS IT d.o.o (Agentur zur Unterstützung von Informationssystemen und Informationstechnologien);

– nationales kroatisches Volkstanzensemble „Lado“;

– Autocesta Rijeka – Zagreb d.d. (Autobahn Rijeka-Zagreb);

– CARnet (kroatisches Netzwerk für akademische Forschung);

– Hilfs- und Pflegezentren;

– Sozialfürsorgezentren;

– Sozialfürsorgeheime;

– Gesundheitszentren;

– Staatsarchiv;

– staatliches Naturschutzinstitut;

– Fonds zur Finanzierung der Stilllegung des Kernkraftwerks Krško und der Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Kernbrennstoffe der NEK;

– Fonds für Entschädigungen bei Enteignung;

– Fonds für den Wiederaufbau und die Entwicklung der Stadt Vukovar;

– Fonds für berufliche Umschulung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen;

– Fonds für Umweltschutz und Energieeffizienz;

– kroatische Akademie der Wissenschaften und Künste;

– Kroatische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;

– Hrvatska kontrola zračne plovidbe d.o.o. (kroatischer Flugsicherungsdienst);

– Hrvatska lutrija d.o.o. (kroatische Lotteriegesellschaft);

– kroatische Kulturerbestiftung;

– kroatische Landwirtschaftskammer;

– kroatischer Rundfunk;

– kroatischer Verband für Technikkultur;

– Hrvatske autoceste d.o.o. (kroatischer Autobahnbetrieb);

– Hrvatske ceste d.o.o. (kroatischer Straßenbetrieb);

– Hrvatske šume d.o.o. (kroatische Wälder);

– Hrvatske vode (kroatische Wasserbewirtschaftungsgesellschaft);

– kroatisches audiovisuelles Zentrum;

– kroatisches Zentrum für Pferdezucht – staatliche Gestüte Đakovo und Lipik;

– kroatisches Zentrum für Landwirtschaft, Lebensmittel und ländliche Angelegenheiten;

– kroatisches Zentrum für Minenräumung;

– Gedenkstätte und Dokumentationszentrum Kroatiens für den Unabhängigkeitskrieg;

– kroatisches olympisches Komitee;

– kroatischer Energiemarktbetreiber;

– kroatisches paraolympisches Komitee;

– kroatisches Schiffsregister;

– kroatisches Restaurierungsinstitut;

– kroatischer Gehörlosensportverband;

– kroatisches Institut für Notfallmedizin;   

– kroatisches staatliches Institut für öffentliche Gesundheit;

– kroatisches Institut für psychische Gesundheit;

– kroatische Rentenversicherungseinrichtung;

– kroatisches Normeninstitut;

– kroatisches Institut für Telemedizin;

– kroatisches Institut für Toxikologie und Anti-Doping;

– kroatisches Institut für Transfusionsmedizin;

– kroatisches Amt für Arbeit;

– kroatisches Institut für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

– kroatische Krankenversicherungseinrichtung;

– kroatische Krankenversicherungseinrichtung für Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

– Jadrolinija (Linienschifffahrtsgesellschaft);

– kroatisches Olympiazentrum (öffentliche Einrichtung);

– öffentliche Universitäten und Hochschulen;

– Nationalparks (öffentliche Einrichtungen);

– Naturparks (öffentliche Einrichtungen);

– öffentliche wissenschaftliche Institute;

– Theater, Museen, Galerien, Bibliotheken und andere Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, deren Träger die Republik Kroatien oder selbstverwaltete regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind;

– Strafvollzugsanstalten;

– Krankenhäuser (klinisch);

– Krankenhauszentren (klinisch);

– Kliniken;

– lexikografisches Institut „Miroslav Krleža“;

– Hafenbehörden;

– Sanatorien;

– Apotheken in der Trägerschaft selbstverwalteter regionaler Gebietskörperschaften;

– Matica hrvatska (Matrix Croatica);

– Internationales Zentrum für Unterwasserarchäologie;

– National- und Universitätsbibliothek;

– nationale Stiftung zur Unterstützung des Lebensstandards von Schülern und Studenten;

– nationale Stiftung für die Entwicklung der Zivilgesellschaft;

– nationale Stiftung der Republik Kroatien für Wissenschaft, Hochschulbildung und technologische Entwicklung;

– nationales Zentrum für die externe Evaluierung des Bildungswesens;

– nationaler Hochschulbildungsrat;

– nationaler Wissenschaftsrat;

– Amtsblatt (Narodne novine d.d.);

– Erziehungs-/sozialtherapeutische Anstalten;

– Bildungseinrichtungen, die von der Republik Kroatien oder von selbstverwalteten regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften gegründet wurden);

– Krankenhäuser – allgemein;

– Plovput d.o.o. (staatliches Unternehmen, zuständig für die Sicherheit in der Schifffahrt)

– Polykliniken;

– spezialisierte Krankenhäuser;

– Versichertenzentralregister;

– Hochschulrechenzentrum;

– Sportvereine;

– Sportverbände;

– Einrichtungen für medizinische Notfallbehandlung;

– Einrichtungen für Palliativmedizin;

– Einrichtungen für Gesundheitsfürsorge;

– Stiftung Polizeisolidarität;

– Gefängnisse;

– Institut für die Restaurierung Dubrovniks;

– Institut für Saat- und Pflanzgut;

– Einrichtungen für öffentliche Gesundheit;

– Zrakoplovno – tehnički centar d.d. (Zentrum für Luftfahrttechnik);

– Landstraßenverwaltungen.

(b) In Anhang IV „Zentrale Regierungsbehörden“ wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„KROATIEN

1. Staatliche Stellen der Republik Kroatien:

– kroatisches Parlament;

– Präsident der Republik Kroatien;

– Amt des Präsidenten der Republik Kroatien;

– Amt des Präsidenten der Republik Kroatien nach dem Ende der Amtszeit;

– Regierung der Republik Kroatien;

– Ämter der Regierung der Republik Kroatien;

– Ministerien;

– zentralstaatliche Behörden;

– staatliche Verwaltungseinrichtungen;

– staatliche Verwaltungsbehörden in Kreisen;

– Verfassungsgericht der Republik Kroatien;

– Oberster Gerichtshof der Republik Kroatien;

– Gerichte;

– staatlicher Justizrat;

– Staatsanwaltschaften;

– Staatsanwaltschaftsrat;

– Amt des Bürgerbeauftragten;

– Staatliche Kommission für die Überwachung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge;

– kroatische Nationalbank;

– staatlicher Rechnungshof.

2. Staatliche Agenturen und Ämter:

– kroatische Agentur für Zivilluftfahrt;

– Agentur für elektronische Medien;

– Agentur für die Untersuchung von Flugunfällen und Störungen;

– Agentur für öffentlich-private Partnerschaften;

– Agentur für Qualität und Zulassung im Gesundheitswesen;

– Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte;

– Agentur für Mobilität und EU-Programme;

– Agentur für Küstenschifffahrt und Seeverkehr;

– Agentur für den Wiederaufbau von Fort Tvrđa in Osijek;

– Agentur für Bildung und Lehrerausbildung;

– Agentur für Druckgeräte;

– Agentur für die Absicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle des Konkurses des Arbeitgebers;

– Zahlstelle für Landwirtschaft, Fischerei und Entwicklung des ländlichen Raums;

– Agentur für landwirtschaftliche Flächen;

– Agentur für Transaktionen und Schlichtungsverfahren im Bereich des unbeweglichen Vermögens;

– Agentur für explosionsfähige Atmosphären und explosionsgefährdete Bereiche;

– Agentur für Regionalentwicklung in der Republik Kroatien;

– kroatische Regulierungsstelle für den Schienenverkehrsmarkt;

– Agentur zur Überprüfung des Systems zur Durchführung der Programme der Europäischen Union;

– Agentur für die Sicherheit im Schienenverkehr;

– Agentur für berufliche Bildung und Erwachsenenbildung;

– Agentur für die Verwaltung des Staatsbesitzes;

– Agentur für Binnenwasserstraßen;

– kroatische Umweltagentur;

– Datenschutzagentur;

– kroatische Wettbewerbsagentur;

– Agentur für Wissenschaft und Hochschulbildung;

– staatliche Agentur für Einlagensicherung und Bankensanierung;

– Finanzagentur;

– kroatische Lebensmittelagentur;

– kroatische Agentur für Kleinunternehmen;

– kroatische Aufsichtsagentur für Finanzdienstleistungen;

– kroatische Agentur für obligatorische Erdölvorräte;

– kroatische Agentur für Post und elektronische Kommunikation;

– kroatische Akkreditierungsagentur;

– kroatische Regulierungsstelle für den Energiesektor;

– kroatische Nachrichtenagentur;

– kroatische Landwirtschaftsagentur;

– Zentrale Finanzierungs- und Auftragsvergabestelle.

(c) In Anhang IX Teil A „ÖFFENTLICHE BAUAUFTRÄGE“ wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;“

(d) In Anhang IX Teil B „ÖFFENTLICHE LIEFERAUFTRÄGE“ wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;“

(e) In Anhang IX Teil C „ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSAUFTRÄGE“ wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;“

3.           32009 L 0081: Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76):

(f) In Anhang VII Teil A „Bauaufträge“ wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;“

(g) In Anhang VII Teil B „Lieferaufträge“ wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;“

(h) In Anhang VII Teil C „Dienstleistungsaufträge“ wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

„– für Kroatien das „Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj or Obrtni registar Republike Hrvatske“;“.

[1]               ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10.

[2]               ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21.

[3]               ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 95.

[4]               ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1.

[5]               ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

[6]               ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

[7]               ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.

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