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Document 52012PC0766
Proposal for a COUNCIL DECISION on authorising the Kingdom of the Netherlands to apply a measure derogating from Article 193 of Directive 2006/112/EC on the common system of value added tax
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
/* COM/2012/0766 final - 2012/0355 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden /* COM/2012/0766 final - 2012/0355 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: die MwSt-Richtlinie) kann der
Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen,
von der genannten Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die
Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder
-umgehungen zu verhindern. Das Königreich der Niederlande (im Folgenden:
„die Niederlande“) beantragte mit am 12. Juli 2012 und am 4. Oktober
2012 bei der Kommission registrierten Schreiben die Ermächtigung, eine von
Artikel 193 der MwSt-Richtlinie abweichende Regelung anzuwenden. Mit
Schreiben vom 17. Oktober 2012 setzte die Kommission gemäß
Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten
über den Antrag der Niederlande in Kenntnis. Mit Schreiben vom 19. Oktober
2012 teilte die Kommission den Niederlanden mit, dass sie über alle Angaben
verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich
sind. Allgemeiner Kontext Nach Artikel 193 der MwSt-Richtlinie wird
die Mehrwertsteuer generell von dem Steuerpflichtigen geschuldet, der
Gegenstände liefert. Mit der von den Niederlanden beantragten Ausnahmeregelung
wird bezweckt, die Steuerschuldnerschaft auf den Steuerpflichtigen zu
verlagern, der die Lieferung empfängt, allerdings nur unter bestimmten
Bedingungen und ausschließlich bei bestimmten Produkten wie Mobiltelefonen und
integrierten Schaltkreisen, Spielekonsolen und Personal Computern für den
mobilen Einsatz. Nach Angaben der Niederlande begehen mehrere
Unternehmen in den betreffenden Wirtschaftszweigen Steuerhinterziehung, indem
sie nach dem Verkauf der Gegenstände keine Mehrwertsteuer an die Steuerbehörden
abführen. Ihre steuerpflichtigen, zum Vorsteuerabzug berechtigten Kunden
dagegen, die eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten haben, können die Steuer
abziehen. Bei den extremsten Formen dieser Steuerhinterziehung werden dieselben
Gegenstände im sogenannten Karussellbetrug mehrmals geliefert, ohne dass die
Mehrwertsteuer an die Steuerbehörden abgeführt wird. Durch die Sonderregelung
würde in diesen Fällen der Empfänger der Lieferung als Steuerschuldner bestimmt,
so dass keine Gelegenheit zu dieser Form der Steuerhinterziehung mehr bestünde. Der Antrag auf eine Ausnahmeregelung in Bezug
auf Mobiltelefone und integrierte Schaltkreise ähnelt dem, der für Österreich,
Deutschland, Italien und das Vereinigte Königreich mit dem
Durchführungsbeschluss 2010/710/EU des Rates vom 22. November 2010
genehmigt wurde. Aufgrund von Kontrollen der niederländischen Zoll- und
Steuerfahndung (Fiscale Inlichtingen- en Opsporingsdienst (FIOD)) haben die
Niederlande auch eine Verlagerung von Betrugsfällen zu Spielekonsolen, Laptops
und Tablet-PCs festgestellt und beantragt, diese Produkte in die Ermächtigung
aufzunehmen. Eine ausreichend hohe Schwelle von 10 000 EUR sollte eine
Verlagerung von Betrugsfällen in den Einzelhandelssektor ausschließen. Gleichzeitig erkennen die Niederlande jedoch
an, dass einzelne Ausnahmeregelungen mit immer größerem Geltungsbereich
langfristig keine zufriedenstellende Reaktion auf EU-weite Betrugsphänomene
sein können. Die Niederlande haben daher akzeptiert, dass die Ausnahmeregelung
nur für einen kurzen Zeitraum gelten und zur gleichen Zeit enden würde wie die
obengenannte Ausnahmeregelung, nämlich am 31. Dezember 2013, damit in
Zukunft eine alternative und besser harmonisierte Politik zur Bekämpfung von
Mehrwertsteuerbetrug möglich ist. In diesem Zusammenhang sollte auf den
Vorschlag der Kommission (KOM(2009) 511) zur Änderung der MwSt-Richtlinie
hingewiesen werden, der vorsieht, dass die interessierten Mitgliedstaaten auf
bestimmte betrugsanfällige Gegenstände und Dienstleistungen ein gezieltes
Reverse-Charge-Verfahren anwenden können, ohne eine Ausnahmeregelung beantragen
zu müssen. Der Vorschlag wurde durch die Richtlinie 2010/23/EU des Rates vom
16. März 2010 teilweise angenommen, ist jedoch auf die Möglichkeit der
Anwendung eines Reverse-Charge-Verfahrens auf Treibhausgasemissionszertifikate
begrenzt. Der Rat hat sich in einer Protokollerklärung verpflichtet, die
Erörterungen über die anderen Teile des Vorschlags fortzusetzen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die
Annahme dieses Vorschlags die einzige Maßnahme ist, die auf EU-Ebene auf diesem
Gebiet effizient sein kann, während ein Ansatz auf der Grundlage einzelner
Ausnahmeregelungen mit möglicherweise beträchtlichen Auswirkungen auf andere
Mitgliedstaaten nur Stückwerk wäre. Sie fordert den Rat daher auf, diese
Verhandlungen rasch wieder aufzunehmen. Kombiniert mit dem Schnellreaktionsmechanismus
(COM(2012) 428) könnte der MwSt-Karussellbetrug dann sowohl kurz- als auch
längerfristig bekämpft werden. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Anhörung interessierter Parteien Entfällt. Folgenabschätzung Der Vorschlag für einen Beschluss zielt darauf
ab, Steuerhinterziehung zu bekämpfen, und dürfte sich daher positiv auf die
MwSt-Einnahmen auswirken. Gleichwohl werden sich die Maßnahmen auf die
Unternehmen auswirken, da sich die Vorkehrungen von den normalerweise für die
Lieferung von Gegenständen geltenden Vorkehrungen unterscheiden. Dadurch wird
die Buchführung für Unternehmen, die nicht ausschließlich mit Waren handeln,
für die die Ausnahmeregelung gilt, komplizierter. Außerdem wird der geplante
Kontrollmechanismus der betroffenen Branche zusätzliche Pflichten auferlegen.
Somit ist offensichtlich, dass diese Ausnahmeregelung nicht im Sinne der mit
Artikel 395 angestrebten Vereinfachung ist und nur der Verhinderung von
Steuerhinterziehung dient. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Ermächtigung der Niederlande zur Anwendung
einer von Artikel 193 der MwSt-Richtlinie abweichenden Regelung zur Verlagerung
der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) bei inländischen Lieferungen
bestimmter Gegenstände. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine nachteiligen
Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. 2012/0355 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung des Königreichs der
Niederlande, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[1], insbesondere auf
Artikel 395 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Niederlande beantragten
mit Schreiben, die am 12. Juli 2012 und am 4. Oktober 2012 bei der
Kommission registriert wurden, die Ermächtigung zur Einführung einer
Sondermaßnahme, die in Bezug auf den Steuerpflichtigen, der die Mehrwertsteuer
schuldet, von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweicht. (2) Gemäß Artikel 395
Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die
anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 über den
Antrag der Niederlande. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 teilte die
Kommission den Niederlanden mit, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen,
die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich hält. (3) Gemäß Artikel 193 der
Richtlinie 2006/112/EG wird die Mehrwertsteuer grundsätzlich vom
Steuerpflichtigen geschuldet, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine
Dienstleistung steuerpflichtig erbringt. Mit der von den Niederlanden
beantragten Ausnahmeregelung wird bezweckt, die Steuerschuldnerschaft auf den
Steuerpflichtigen zu verlagern, der die Lieferung empfängt, allerdings nur
unter bestimmten Bedingungen und insbesondere bei bestimmten Produkten wie
Mobiltelefonen, integrierten Schaltkreisen, Spielekonsolen und Personal
Computern für den mobilen Einsatz. (4) Nach Angaben der
Niederlande begehen mehrere Händler in den betreffenden Wirtschaftszweigen
Betrug, indem sie diese Produkte verkaufen, ohne die Mehrwertsteuer an die
Steuerbehörden abzuführen. Dagegen sind ihre Kunden zum Vorsteuerabzug
berechtigt, weil sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten haben. Im Extremfall
werden die Gegenstände im sogenannten Karussellbetrug mehrmals geliefert, ohne dass
die Mehrwertsteuer abgeführt wird. In diesem Kontext haben die niederländischen
Ermittlungsbehörden eine Verlagerung der Betrugsfälle von Mobiltelefonen und
integrierten Schaltkreisen zu Spielekonsolen und Personal Computern für den
mobilen Einsatz festgestellt. Durch die Ausnahmeregelung wird in solchen Fällen
der Empfänger der Lieferung als Steuerschuldner für die Mehrwertsteuer
bestimmt, so dass keine Gelegenheit zu dieser Form der Steuerhinterziehung mehr
bestünde. (5) Um die volle Wirksamkeit der
Ausnahmeregelung zu gewährleisten und zu verhindern, dass die
Steuerhinterziehung auf die Einzelhandelsstufe oder auf andere Produkte
verlagert wird, werden die Niederlande geeignete Kontroll- und
Mitteilungspflichten einführen. Darüber hinaus sollte eine Mindestschwelle die
Gefahr der Verlagerung des Betrugs auf den Einzelhandel senken. (6) Die Ermächtigung sollte nur
für einen sehr kurzen Zeitraum gelten, da insbesondere die möglichen
Auswirkungen der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf das Funktionieren
der MwSt-Systeme in den Mitgliedstaaten, die sie anwenden, oder in anderen
Mitgliedstaaten noch nicht geklärt sind. Die Geltungsdauer endet zu demselben
Zeitpunkt wie ähnliche Ausnahmeregelungen, die für Mobiltelefone und
integrierte Schaltkreise gewährt wurden, damit in Zukunft eine ausgefeiltere
und besser harmonisierte Betrugsbekämpfungspolitik erarbeitet werden kann. (7) Die Ausnahmeregelung hat
keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der
Europäischen Union - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie
2006/112/EG werden die Niederlande ermächtigt, bei der Lieferung nachstehend
genannter Gegenstände den steuerpflichtigen Empfänger als
Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen: a).......... Mobiltelefone,
d. h. Geräte, die zum Gebrauch im Zusammenhang mit einem zugelassenen Netz
und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig
von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten; b).......... integrierte
Schaltkreise wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die
Datenverarbeitung vor Einbau in Endprodukte. c).......... Spielekonsolen,
die aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften zum Spielen von Video-
und anderen Computerspielen bestimmt sind, unabhängig von etwaigen weiteren
Nutzungsmöglichkeiten; d).......... Laptops
und Tablet-PCs. Die Ausnahmeregelung findet Anwendung auf
Lieferungen von Gegenständen, deren Steuerbemessungsgrundlage mindestens
10 000 EUR beträgt. Artikel 2 Die Ausnahmeregelung nach Artikel 1 gilt
unter dem Vorbehalt, dass die Niederlande geeignete und wirksame Kontroll- und
Aufzeichnungspflichten für Steuerpflichtige einführen, die Gegenstände liefern,
auf die gemäß diesem Beschluss die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft
Anwendung findet. Artikel 3 Dieser Beschluss wird am Tag seiner
Bekanntgabe wirksam. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet an
dem Tag, an dem die Vorschriften der Europäischen Union in Kraft treten, die es
allen Mitgliedstaaten ermöglichen, solche von Artikel 193 der Richtlinie
2006/112/EG abweichenden Maßnahmen zu erlassen, spätestens jedoch am 31.
Dezember 2013. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an das Königreich der
Niederlande gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.