EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52012PC0364

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal

/* COM/2012/0364 final - 2012/0176 (NLE) */

52012PC0364

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal /* COM/2012/0364 final - 2012/0176 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Am 17. Mai 2011 hat der Rat Portugal auf dessen Antrag hin finanziellen Beistand gewährt (Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates), um ein rigoroses Wirtschafts- und Reformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Portugal, dem Euro-Währungsgebiet und der EU erhalten soll.

Gemäß Artikel 3 Absatz 9 des Beschlusses 2011/344/EU hat die Kommission zusammen mit dem IWF und in Abstimmung mit der EZB zum vierten Mal die Fortschritte bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie deren Wirksamkeit und wirtschaftliche und soziale Folgen überprüft.

Angesichts der wirtschaftlichen, haushaltspolitischen und finanziellen Entwicklungen sowie politischen Maßnahmen der letzten Zeit vertritt die Kommission die Auffassung, dass die an den Beistand geknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen in begrenztem Umfang geändert werden müssen, um die Erreichung der Programmziele sicherzustellen. Diese Änderungen werden in den Erwägungsgründen des Vorschlags zur Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates erläutert.

2012/0176 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus[1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Gemäß Artikel 3 Absatz 9 des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU des Rates hat die Kommission zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und in Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank (EZB) zum vierten Mal die Fortschritte der Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie die Wirksamkeit und die wirtschaftlichen und sozialen Folgen dieser Maßnahmen überprüft.

(2)       Die Überprüfung ergab, dass die Auflagen für das erste Quartal 2012 zufriedenstellend eingehalten wurden. Im Jahr 2011 betrug das gesamtstaatliche Defizit 4,2 % des BIP. Das Haushaltsziel von 4½ % des BIP für 2012 bleibt in Reichweite. Die Wiederherstellung des wirtschaftlichen Gleichgewichts kommt zügig voran; die Exportleistung übertrifft die Erwartungen und gleicht die schwächere Binnennachfrage mehr als aus. Allerdings bergen die makroökonomischen Aussichten einige Risiken, die beginnen, sich zu konkretisieren – dies vor dem Hintergrund einer Wachstumszusammensetzung, die sich stärker auf Nettoexporte und weniger auf die Binnennachfrage stützt, sowie der erheblichen Verschlechterung der Arbeitsmarktlage. Die Fortschritte bei den Arbeitsmarktreformen müssen weiter vorangetrieben werden. Die Höhe der Abfindungen wird an den EU-Durchschnitt angeglichen, und es wird ein Fonds zur Finanzierung eines Teils der Abfindungen eingerichtet. Ein Vorschlag zur Überprüfung des Mechanismus für die Ausweitung von Tarifverträgen ist in Vorbereitung. Die politischen Anstrengungen zur Stabilisierung des Finanzsystems werden fortgeführt. Die Veräußerung der Banco Português de Negocios (BPN) ist abgeschlossen; die Verwaltung der Zweckgesellschaften wird optimiert, um eine bestmögliche Sanierung der von der BPN übertragenen Aktiva zu gewährleisten. Der Rechtsrahmen für frühzeitiges Eingreifen, Abwicklung und Einlagensicherung wird gestärkt, und die Behörden sind aufgefordert, die Durchführungsmaßnahmen auf den Weg zu bringen. Die Reform der Produktmärkte, insbesondere im Bereich der geschützten Dienstleistungen, ist von zentraler Bedeutung für die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und die Förderung von Wachstum und Beschäftigung. Die Regierung implementiert eine Strategie zur Restrukturierung staatseigener Unternehmen mit dem Ziel, deren Verschuldung abzubauen und bessere Bedingungen für eine Marktfinanzierung zu schaffen. Eine Studie zur Bewertung von Kosten und Nutzen der Neuverhandlung von ÖPP oder Konzessionsverträgen mit dem Ziel, die finanziellen Verpflichtungen des Staates zu verringern, wird derzeit von einem internationalen Wirtschaftsprüfungsunternehmen ausgearbeitet. Die Regierung hat sich dazu verpflichtet, die Voraussetzungen für eine wirksame Durchsetzung des Wettbewerbs zu schaffen. Die für den Wohnungsmarkt geltenden Vorschriften werden mit dem Ziel der Förderung der geografischen Mobilität modernisiert, und die Justizreform macht gute Fortschritte. Das Privatisierungsprogramm wird nach dem neuen Rahmengesetz umgesetzt –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU wird wie folgt geändert:

(1)        Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)       Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Das gesamtstaatliche Defizit 2012 darf 4,5 % des BIP nicht übersteigen. Zusätzlich zu den im Haushaltsplan 2012 und im Nachtragshaushalt vom März aufgeführten Maßnahmen werden weitere, insbesondere ausgabenseitige Maßnahmen zur Schließung etwaiger Lücken im Jahr 2012 getroffen.“

b)       Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) Portugal trifft Maßnahmen zur Stärkung der öffentlichen Finanzverwaltung. Portugal setzt die im neuen Haushaltsrahmengesetz vorgesehenen Maßnahmen um, wozu auch die Aufstellung eines mittelfristigen Haushaltsrahmens zählt. Der Haushaltsrahmen für Kommunen und Regionen wird beträchtlich gestärkt, indem insbesondere die jeweiligen Finanzierungsgesetze an die Vorgaben des Haushaltsrahmengesetzes angepasst werden. Portugal verbessert die Finanzberichterstattung, verstärkt die Überwachung der öffentlichen Finanzen und verschärft die Regeln und Verfahren für den Haushaltsvollzug. Die portugiesische Regierung setzt die Strategie für die Validierung und Begleichung von Zahlungsrückständen um. Darin werden Kriterien für die Festlegung der Rangfolge der Gläubiger sowie Governance-Regelungen zur Gewährleistung eines fairen und transparenten Begleichungsverfahrens in allen Sektoren festgelegt. Portugal implementiert den neuen rechtlichen und institutionellen Rahmen für ÖPP. Auf der Grundlage der Ergebnisse einer Studie zur Neuverhandlung von ÖPP wird die Regierung die einschlägigen Verträge neu aushandeln. Portugal erlässt ein Gesetz über die Gründung und Funktionsweise staatseigener Unternehmen auf zentraler, regionaler und kommunaler Ebene.“

c)       Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) Portugal wird die Kommunalverwaltung reorganisieren und die Zahl der Verwaltungseinheiten erheblich reduzieren. Die entsprechenden Änderungen werden spätestens zum Beginn der nächsten Runde der Kommunalwahlen wirksam.“

d)       Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f) Portugal modernisiert die Steuerverwaltung, indem es die Einrichtung der Autoridade Tributária e Aduaneira zum Abschluss bringt, die Zusammenarbeit mit den für den Beitragseinzug zuständigen Stellen der Sozialversicherung stärkt, die Zahl der kommunalen Behörden verringert und die nach wie vor bestehenden Engpässe innerhalb des Rechtsbehelfssystems im Steuerbereich beseitigt.”

e)       Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h) Portugal trifft Maßnahmen, um die Effizienz und langfristige Tragfähigkeit staatseigener Unternehmen auf zentraler, regionaler und kommunaler Ebene zu steigern. Portugal legt eine Strategie zur Umstrukturierung staatseigener Unternehmen – unter anderem von Parpública –, zur Verringerung ihres Schuldenstands sowie zur Gewährleistung besserer Bedingungen für eine Marktfinanzierung fest. Portugal wendet diese Strategie mit dem Ziel an, bis Ende 2012 operationelle Ausgewogenheit auf Sektorebene zu erreichen.“

f)        Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i) Portugal setzt das Privatisierungsprogramm fort. Die direkte Veräußerung der Versicherungssparte der Caixa Geral de Depositos (Caixa Seguros) erfolgt im Jahr 2012. Der Privatisierungsprozess beim nationalen Luftfahrtunternehmen (TAP), beim Flughafenbetreiber Aeroportos de Portugal (ANA), bei der Cargo-Tochter von CP (CP Carga) und bei Correios de Portugal (CTT) beginnt im Jahr 2012 und soll 2013 abgeschlossen werden.”

g)       Buchstabe j wird gestrichen.

h)       Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k) Die portugiesische Regierung legt dem Parlament einen Gesetzentwurf zur Anpassung der Abfindungshöhe an den EU-Durchschnitt von 8 bis 12 Tagen pro gearbeitetes Jahr vor und richtet einen Ausgleichsfonds für Abfindungen ein.“

i)        Buchstabe l wird gestrichen.

l)        Buchstabe o erhält folgende Fassung:

„o) Portugal setzt die in seinem Aktionsplan zur qualitativen Verbesserung der Sekundarausbildung sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung vorgesehenen Maßnahmen um.“

k)       Buchstabe p erhält folgende Fassung:

„p) Die Funktionsweise des Gerichtswesens wird verbessert, indem die im Fahrplan für die Justizreform vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt und gezielte Maßnahmen zum schrittweisen Abbau des Verfahrensstaus der Gerichte und zur Förderung alternativer Streitbeilegungsmechanismen getroffen werden.“

l)        Buchstabe r erhält folgende Fassung:

„r) Der Wettbewerbs- und der Regulierungsrahmen werden verbessert. Portugal stärkt die Unabhängigkeit und die Ressourcen der wichtigsten nationalen Regulierungsbehörden, setzt das Wettbewerbsgesetz mit dem Ziel um, Tempo und Wirksamkeit der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften zu erhöhen, überwacht die Fallzugänge und erstattet Bericht über die Tätigkeit des Gerichts für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht.“

m)      Die Buchstaben u und v werden gestrichen.

(2)        Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„8. Um das Vertrauen in den Finanzsektor wiederherzustellen, wird Portugal das Bankensystem angemessen rekapitalisieren und für einen geordneten Fremdkapitalabbau sorgen. Zur Wahrung der Finanzstabilität setzt Portugal die mit der Kommission, der EZB und dem IWF abgestimmte Strategie für den portugiesischen Bankensektor um. Insbesondere wird Portugal

(a) die Banken zu einer nachhaltigen Aufstockung ihrer Sicherheitspuffer anhalten und die Emission staatlich garantierter Bankanleihen, für die im Rahmen der EU-Beihilfevorschriften ein Volumen von 35 Mrd. EUR genehmigt wurde, überwachen;

(b) sicherstellen, dass die Banken das Programmziel einer Kernkapitalquote (Eigenkapital der Klasse 1) von 10 % bis spätestens Ende 2012 erreichen. Die Eigenkapitalanforderungen aufgrund der Bewertung von Staatsschulden zu Marktpreisen im Rahmen der von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde koordinierten EU-weiten Rekapitalisierungsmaßnahmen werden im Juni 2012 erfüllt; dabei wird den Eigenkapitalauswirkungen des Sonderprogramms für Prüfungen vor Ort und der Übertragung der Pensionsfonds der Banken auf die öffentliche Sozialversicherung Rechnung getragen. Können Banken die Eigenkapitalanforderungen nicht fristgerecht erfüllen, sollte die mit 12 Mrd. EUR ausgestattete Solvenzstützungsfazilität, die im Rahmen des Programms eingerichtet wurde, in Anspruch genommen werden können;

(c) einen ausgewogenen und geordneten Abbau der Verschuldungsquote im Bankensektor gewährleisten, der für die dauerhafte Beseitigung von Finanzierungsungleichgewichten von zentraler Bedeutung ist. Die Finanzierungspläne der Banken zielen darauf ab, das Kredit-Einlagen-Verhältnis bis zum Ende des Programmzeitraums auf einen Richtwert von rund 120 % abzusenken und die Abhängigkeit von der Finanzierung durch das Eurosystem während der Programmlaufzeit letztendlich zu verringern. Diese Finanzierungspläne werden vierteljährlich überprüft;

(d) für eine Verschlankung der staatseigenen Caixa Geral de Depósitos (CGD) sorgen, um die Eigenkapitalbasis für deren Bankkerngeschäft bedarfsgerecht zu erhöhen. Die Veräußerung der Versicherungs- und der Gesundheitssparte der CGD erfolgt bis Ende 2012, die Veräußerung nicht strategischer Kapitalbeteiligungen ist im Gange. Kann der Bedarf bis Ende Juni 2012 nicht aus gruppeninternen Quellen gedeckt werden, erhält die CGD staatliche Eigenkapitalunterstützung aus Liquiditätspuffern außerhalb der Solvenzstützungsfazilität;

(e) den Prozess der Sanierung der von der BPN auf die drei staatseigenen Zweckgesellschaften übertragenen Aktiva optimieren, indem die Verwaltung dieser Aktiva ausgelagert und einem professionellen Dritten übertragen wird mit dem Mandat, die Aktiva im Laufe der Zeit schrittweise zu sanieren. Die mit der Vermögensverwaltung betraute Stelle wird im Wege eines auf konkurrierenden Geboten basierenden Verfahrens ausgewählt; im Mandat werden geeignete Anreize vorgesehen, um eine optimale Sanierung zu gewährleisten;

(f) bis Ende Juli 2012 einen Vorschlag zur Diversifizierung der Finanzierungsmöglichkeiten für Unternehmen ausarbeiten;

(g) Maßnahmen treffen, um die Einrichtung des Abwicklungsfonds zum Abschluss zu bringen und sicherzustellen, dass dieser bis Juli 2012 voll funktionsfähig ist; bis Ende Juli 2012 die aufsichtsbehördlichen Bekanntmachungen zu Sanierungsplänen, bis Ende Oktober 2012 die Regelung für Abwicklungspläne und bis Ende September 2012 im Einklang mit den EU-Wettbewerbsvorschriften die für die Errichtung und den Betrieb von Brückenbanken geltenden Bestimmungen annehmen. Priorität wird der Überprüfung der Sanierungs- und der anschließenden Abwicklungspläne der Banken mit systemischer Bedeutung eingeräumt;

(h) einen Rahmen festlegen, der Finanzinstituten Anreize für außergerichtliche Umschuldungen für Privathaushalte und KMU bietet.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

Top