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Document 52012PC0275
Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING DECISION lifting the suspension of commitments from the Cohesion Fund for Hungary
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung der Aussetzung der für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung der Aussetzung der für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds
/* COM/2012/0275 final - 2012/0144 (NLE) */
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung der Aussetzung der für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds /* COM/2012/0275 final - 2012/0144 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. Beschluss
des Rates zur Aussetzung der Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds Am 13. März 2012 entschied der Rat per
Durchführungsbeschluss 2012/156/EU[1],
für Ungarn vorgesehene Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds in Höhe von
495,2 Mio. EUR, die 0,5 % des BIP und 29 % der im Jahr 2013
für das Land bestimmten Mittelzuweisungen aus dem Kohäsionsfonds entsprechen,
mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auszusetzen. Dieser Beschluss stützte sich
auf den Beschluss 2012/139/EU[2]
des Rates vom 24. Januar 2012, in dem festgestellt wurde, dass Ungarn im
Anschluss an die Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009 keine wirksamen
Maßnahmen getroffen hatte, um das übermäßige Defizit bis 2011 auf glaubhafte
und nachhaltige Weise zu beseitigen. Für den Zugang zu Kohäsionsfondsmitteln gelten
bestimmte Bedingungen, die Finanzhilfen davon abhängig machen, dass ein
übermäßiges Defizit gemäß Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV)[3]
vermieden wird. Die Bedingungen sollen für nationale Regierungen den Anreiz
erhöhen, eine solide Finanzpolitik zu führen, und somit zur Schaffung eines
günstigen makroökonomischen Umfelds beitragen, das Voraussetzung für eine
effiziente Nutzung der Mittel des Kohäsionsfonds ist. Laut Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung
des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 kann der
Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, die Mittelbindungen aus dem
Kohäsionsfonds für den betreffenden Mitgliedstaat ganz oder teilweise
auszusetzen, wenn i) gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Verfahren bei
einem übermäßigen Defizit (VÜD) eingeleitet wurde und ii) der betreffende
Mitgliedstaat im Anschluss an eine Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126
Absatz 7 AEUV[4]
keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat, um das Defizit bis zur gesetzten Frist
zu beseitigen. Auslöser für eine Aussetzung von Mittelbindungen ist somit ein
Ratsbeschluss auf der Grundlage von Artikel 126 Absatz 8 AEUV[5]. Die Höhe der auszusetzenden Mittelbindungen
aus dem Kohäsionsfonds wurde so angesetzt, dass die Maßnahme wirksam und
angemessen ist und gleichzeitig der allgemeinen Wirtschaftslage in der
Europäischen Union und der relativen Bedeutung des Kohäsionsfonds für die
Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung trägt. 2. Bedingungen für die Aufhebung der
Aussetzung der für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds Laut Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.
1084/2006 des Rates beschließt der Rat unverzüglich, die Aussetzung der
betreffenden Mittelbindungen aufzuheben, sofern er feststellt, dass der
betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat. Bei Verabschiedung des Durchführungsbeschlusses 2012/156/EU des Rates
gab die Kommission folgende Stellungnahme ab: „Zur Erleichterung des
Beschlusses des Rates wird die Kommission dem Rat unverzüglich ihre
Einschätzung dazu vorlegen, ob wirksame Maßnahmen ergriffen worden sind,
nachdem die ungarische Regierung Abhilfemaßnahmen im Einklang mit der
Empfehlung des Rates vom 13. März 2012 gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV
angenommen hat.“ Nachdem die ungarische Regierung sich dazu verpflichtet
hatte, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen in das im April 2012 fällige
Konvergenzprogramm und andere öffentlich zugängliche Unterlagen und
Entscheidungen einfließen zu lassen, teilte der Rat seine Absicht mit, diese
Frage auf seiner Tagung vom 22. Juni 2012 erneut anzusprechen und die
Aussetzung aufzuheben, sofern die einschlägigen Bedingungen erfüllt seien. 2.1. Empfehlung des Rates nach
Artikel 126 Absatz 7 AEUV vom 13. März 2012 mit dem Ziel einer nachhaltigen
Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2012 In seiner neuen (fünften) Empfehlung an Ungarn gemäß Artikel 126
Absatz 7 AEUV verlängerte der Rat die Frist für die glaubhafte und
nachhaltige Korrektur des übermäßigen Defizits bis zum Jahr 2012. Zu diesem
Zweck sollten die ungarischen Behörden i) sicherstellen, dass das Defizitziel
für das Jahr 2012 von 2,5 % des BIP erreicht wird, was laut Zwischenprognose
der Kommissionsdienststellen vom Februar eine zusätzliche
Konsolidierungsanstrengung von mindestens 0,5 % des BIP erfordern würde,
die durch eine weitere Spezifizierung und Umsetzung bereits geplanter sowie
erforderlichenfalls neuer struktureller Konsolidierungsmaßnahmen möglich
gemacht werden soll, ii) eventuelle unerwartete Mehreinnahmen zur Verbesserung
des Gesamtsaldos zu verwenden, iii) sofern erforderlich, zusätzliche
strukturelle Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass das Defizit im Jahr
2013 auch nach vollständigem Auslaufen einmaliger Einnahmen in Höhe von knapp
1 % des BIP deutlich unter dem Referenzwert von 3 % des BIP bleibt,
und iv) in die nächsten Haushalte ausreichende Reserven einzustellen.
Gleichzeitig hob der Rat hervor, dass die Haushaltsanpassung zur Rückführung
der öffentlichen Bruttoschuldenquote auf einen Abwärtspfad beitragen und durch
die vorgeschlagenen Verbesserungen des finanzpolitischen Kontrollrahmens
untermauert werden sollte. 2.2. Bewertung der getroffenen
Maßnahmen durch die Kommission Aus den derzeit vorliegenden Informationen
geht hervor, dass Ungarn Maßnahmen ergriffen hat, die angemessene Fortschritte
in Richtung auf die Korrektur des übermäßigen Defizits gewährleisten. So wird
trotz der geringfügigen Verschlechterung der makroökonomischen
Rahmenbedingungen, auf die in der Frühjahrsprognose 2012 der
Kommissionsdienststellen hingewiesen wird, erwartet, dass das Haushaltsdefizit
im Jahr 2012 lediglich 2,5 % des BIP erreichen und 2013 im Einklang mit
der Empfehlung des Rates vom März deutlich unter dem Referenzwert von 3 %
des BIP bleiben wird. Die neuen, im Konvergenzprogramm angekündigten Maßnahmen
umfassen zusätzliche strukturelle Maßnahmen in Höhe von 0,3 % des BIP und
eine im Vergleich zu der Bewertung, die den Empfehlungen des Rates vom März
2012 zugrunde lag, erzielte Verbesserung des strukturellen Haushaltssaldos um
¼ % des BIP im Jahr 2012. Dies liegt zwar geringfügig unter der
empfohlenen zusätzlichen Konsolidierungsanstrengung von 0,5 % des BIP, ist
unter Berücksichtigung der Korrekturen des potenziellen BIP-Wachstums und der
Tatsache, dass die projizierten Einnahmen unter den Erwartungen aufgrund der
Standardsteuerelastizitäten liegen, akzeptabel. Die Nutzung unerwarteter
Mehreinnahmen zur Erreichung des Ziels und die Einstellung ausreichender
Reserven in die nächsten Haushalte müssen noch belegt werden. Ausgehend von der
Frühjahrsprognose 2012 dürfte der gesamtstaatliche Schuldenstand auf
78,5 % des BIP 2012 und im Jahr 2013 noch etwas weiter absinken. Schließlich
wurden auch Fortschritte zur Stärkung des finanzpolitischen Kontrollrahmens
erzielt, wobei wichtige Reformen vor Ende der Frühjahrstagung des Parlaments
noch konzipiert und verabschiedet werden müssen. Vor diesem Hintergrund und
angesichts der hinter den Erwartungen zurückgebliebenen Wachstumsdaten für das
erste Quartal wird die Kommission im Einklang mit dem Vertrag und dem
Stabilitäts- und Wachstumspakt, und insbesondere angesichts der bisherigen
Dauer dieses Defizitverfahrens, die Haushaltsentwicklungen in Ungarn weiterhin
aufmerksam beobachten. Die halbjährlichen VÜD-Berichte der Regierung werden als
Informationsgrundlage hierfür dienen. 3. Vorgeschlagene Aufhebung der Aussetzung
der für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds Die Kommission ist nach Bewertung der
Maßnahmen, die Ungarn im Anschluss an die Empfehlung des Rates gemäß Artikel
126 Absatz 7 AEUV vom 13. März 2012 mit dem Ziel, das übermäßige
Defizit bis 2012 zu beseitigen, getroffen hat, der Ansicht, dass die Bedingungen
für die Aufhebung der Aussetzung der Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds
erfüllt sind. Deshalb schlägt die Kommission dem Rat vor,
die Aussetzung der Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds gemäß dem
Durchführungsbeschluss 2012/156/EU des Rates aufzuheben. Die Kommission wird die Haushaltsentwicklungen
in Ungarn im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über
die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
weiterhin aufmerksam beobachten; sie wird in diesem Zusammenhang die
halbjährlichen VÜD-Berichte der Regierung als Informationsgrundlage nutzen und
im Rahmen der Überwachung nach Programmdurchführung nach dem Auslaufen der
Finanzhilfe, die Ungarn mit der Entscheidung 2009/102/EG des Rates vom
4. November 2008 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der
Gemeinschaft für Ungarn[6]
gewährte wurde, sowie im Rahmen jedes weiteren Finanzhilfeprogramms, das der
Rat Ungarn gegebenenfalls noch genehmigt, kontrollierend tätig werden. Falls
sich die ergriffenen Maßnahmen zu jedwedem Zeitpunkt vor einer Maßnahme nach
Artikel 126 Absatz 12 AEUV als unzureichend erweisen, wird die
Kommission dem Rat die Verabschiedung eines neuen Beschlusses nach
Artikel 126 Absatz 8 empfehlen und kann dem Rat auch die Verabschiedung
eines Beschlusses zur Aussetzung von Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds
vorschlagen. 2012/0144 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung der Aussetzung der für Ungarn
vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des
Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94[7],
insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 sind die Bedingungen für eine Unterstützung aus
dem Kohäsionsfonds festgelegt. Gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann der Rat
beschließen, die Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds für den betreffenden
Mitgliedstaat ab dem 1. Januar des Folgejahres ganz oder teilweise auszusetzen,
wenn er gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV festgestellt hat, dass
seine Empfehlung gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV[8] in dem
betroffenen Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst hat. (2) Am 5. Juli 2004 stellte der
Rat mit dem Beschluss 2005/918/EG[9]
gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (EGV) fest, dass in Ungarn ein übermäßiges Defizit besteht. Der
Rat verabschiedete am 5. Juli 2004 eine erste, am 8. März 2005 eine
zweite und am 10. Oktober 2006 eine dritte an Ungarn gerichtete Empfehlung
gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV. Am 7. Juli 2009 gab der Rat
seine vierte an Ungarn gerichtete Empfehlung gemäß Artikel 104
Absatz 7 EGV („Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009“) mit dem Ziel
ab, das übermäßige Defizit bis spätestens 2011 zu beseitigen. (3) Am 24. Januar 2012
stellte der Rat mit dem Beschluss 2012/139/EU[10] im Einklang mit Artikel 126
Absatz 8 AEUV fest, dass Ungarn im Anschluss an die Empfehlung des Rates
vom 7. Juli 2009 innerhalb der darin gesetzten Frist keine wirksamen
Maßnahmen getroffen hatte. (4) Am 13. März 2012
beschloss der Rat per Durchführungsbeschluss 2012/156/EU[11], im
Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 einen Teil
der Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds mit Wirkung vom 1. Januar 2013
auszusetzen. Die Höhe der auszusetzenden Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds
wurde so angesetzt, dass die Aussetzung wirksam und angemessen war und
gleichzeitig der allgemeinen Wirtschaftslage in der Europäischen Union und der
relativen Bedeutung des Kohäsionsfonds für die Wirtschaft des betreffenden
Mitgliedstaats Rechnung trug. Der Rat hielt es bei dieser ersten Anwendung von
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 in einem
Mitgliedstaat für angemessen, die Höhe auf 50 % der für 2013 vorgesehenen
Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds festzusetzen, womit die Höchstgrenze von
0,5 % des von den Kommissionsdienststellen projizierten nominalen BIP des
betreffenden Mitgliedstaats nicht überschritten wurde. Folglich beschloss der
Rat, von den für Ungarn vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds den
Betrag von 495 184 000 EUR mit Wirkung vom 1. Januar 2013
auszusetzen. (5) Am gleichen Tag richtete der
Rat eine neue Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV an Ungarn
(„Empfehlung des Rates vom 13. März 2012”) und setzte darin das Jahr 2012
als Frist für die Beseitigung des übermäßigen Defizits fest. Im Einzelnen wurde
Ungarn aufgefordert, i) auf der Grundlage einer weiteren Spezifizierung und
Umsetzung struktureller Konsolidierungsmaßnahmen eine zusätzliche
Konsolidierungsanstrengung von mindestens ½ % des BIP zu leisten, um die
Erreichung des Defizitziels von 2,5 % des BIP für das Jahr 2012
sicherzustellen, ii) eventuelle unerwartete Mehreinnahmen zur Verbesserung des
Gesamtsaldos zu verwenden, iii) gegebenenfalls erforderliche zusätzliche
strukturelle Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass das Defizit 2013
deutlich unter dem Referenzwert von 3 % des BIP bleibt, und iv) in die
nächsten Haushalte ausreichende Reserven einzustellen. Gleichzeitig hob der Rat
hervor, dass die Haushaltsanpassung zur Rückführung der öffentlichen
Bruttoschuldenquote auf einen Abwärtspfad beitragen und durch die
vorgeschlagenen Verbesserungen des finanzpolitischen Kontrollrahmens
untermauert werden sollte. (6) Am 23. April 2012
übermittelte Ungarn die jährliche Aktualisierung seines Konvergenzprogramms und
skizzierte darin seine Haushaltsstrategie zur Gewährleistung einer nachhaltigen
Korrektur des übermäßigen Defizits bis zur Frist 2012. Die offiziellen
Defizitziele und die geplante Konsolidierungsanstrengung entsprechen der
Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV vom
13. März 2012. Im Programm wird das bisherige mittelfristige Ziel von
1,5 % des BIP bestätigt, das bis zum Jahr 2013 erreicht werden soll. Laut
aktualisiertem Programm wird der öffentliche Schuldenstand während des gesamten
Programmzeitraums kontinuierlich auf zunächst 77 % des BIP 2013 und dann
unter 73 % des BIP im Jahr 2015 sinken. Im Hinblick auf die Reform der
finanzpolitischen Steuerung hat die Regierung angekündigt, dass sie dem
Parlament auf seiner Frühjahrstagung die erforderlichen Änderungsvorschläge
vorlegen werde. (7) Die Kommission kam auf der
Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen in ihrer Mitteilung vom
30. Mai 2012[12]
zu dem Schluss, dass Ungarn Maßnahmen ergriffen hat, die angemessene
Fortschritte in Richtung auf die Korrektur des übermäßigen Defizits
gewährleisten. So dürfte das Haushaltsdefizit 2012 2,5 % des BIP erreichen
und 2013 im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom März deutlich unter dem
Referenzwert von 3 % des BIP bleiben. Die Kommission erwartet unter
Berücksichtigung aller öffentlich zugänglichen Informationen, die die Regierung
seit Mitte März vorgelegt hat, im Jahr 2013 ein Defizit von 2,7 % des BIP.
Angesichts der Korrektur des potenziellen BIP-Wachstums und der erwarteten
Abweichung von den Standardsteuerelastizitäten kann festgestellt werden, dass
die Konsolidierungsanstrengung für 2012 im Großen und Ganzen den Forderungen
entspricht. Die Nutzung unerwarteter Mehreinnahmen und die Einstellung
ausreichender Reserven in die nächsten Haushalte müssen noch belegt werden.
Ausgehend von der Frühjahrsprognose 2012 dürfte der gesamtstaatliche
Schuldenstand auf 78,5 % des BIP 2012 und im Jahr 2013 noch etwas weiter
absinken. Schließlich wurden auch Fortschritte zur Stärkung des
finanzpolitischen Kontrollrahmens erzielt, wobei wichtige Reformen vor Ende der
Frühjahrstagung des Parlaments noch konzipiert und verabschiedet werden müssen.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der hinter den Erwartungen
zurückgebliebenen Wachstumsdaten für das erste Quartal wird die Kommission die
Haushaltsentwicklungen in Ungarn weiterhin aufmerksam beobachten. (8) Insgesamt gesehen, hat Ungarn
im Anschluss an die Empfehlung des Rates vom 13. März 2012 die erforderlichen
Korrekturmaßnahmen ergriffen, um das übermäßige Defizit bis zu der vom Rat
gesetzten Frist zu beseitigen. Deshalb sollte der Durchführungsbeschluss
2012/156/EU zur Aussetzung eines Teils der Mittelbindungen aus dem
Kohäsionsfonds aufgehoben werden. (9) Falls sich die ergriffenen
Maßnahmen zu jedwedem Zeitpunkt vor Aufhebung des Beschlusses über das Bestehen
eines übermäßigen Defizits gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV als
unzureichend erweisen, wird der Rat auf Vorschlag der Kommission einen neuen Beschluss
nach Artikel 126 Absatz 8 verabschieden. Der Rat kann ferner auf
Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Aussetzung von Mittelbindungen aus
dem Kohäsionsfonds vorschlagen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Aussetzung eines Teils der für Ungarn
vorgesehenen Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds gemäß dem
Durchführungsbeschluss 2012/156/EU des Rates wird hiermit aufgehoben. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 78
vom 17.3.2012, S. 19. [2] ABl. L 66
vom 6.3.2012, S. 6. [3] Ersetzt
den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 genannten Artikel 104
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV). [4] Ersetzt
den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 genannten Artikel 104
Absatz 7 EGV. [5] Ersetzt
den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 genannten Artikel 104
Absatz 8 EGV. [6] ABl. L 37
vom 6.2.2009, S. 5. [7] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79. [8] Ersetzt
den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 genannten Artikel 104
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV). [9] ABl. L
389 vom 30.12.2004, S. 27. [10] ABl. L 66
vom 6.3.2012, S. 6. [11] ABl. L 78
vom 17.3.2012, S. 19. [12] KOM(2012)
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