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Document 52012PC0256
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signature, on behalf of the European Union, and the provisional application of the Protocol agreed between the European Union and the Republic of Guinea-Bissau setting out fishing opportunities and the financial contribution provided for in the Fisheries Partnership Agreement between the two parties currently in force
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien
/* COM/2012/0256 final - 2012/0132 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien /* COM/2012/0256 final - 2012/0132 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Auf der Grundlage
eines Mandats des Rates[1] hat
die Europäische Kommission mit der Republik Guinea-Bissau Verhandlungen zur
Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau geführt. Nach
Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 10. Februar 2012 ein neues
Protokoll paraphiert. Das neue Protokoll gilt ab dem Datum seiner
Unterzeichnung für einen Zeitraum von drei Jahren. Hauptzweck des
Protokolls ist es, abhängig vom verfügbaren Überschuss Fischereifahrzeugen der
Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern Guinea-Bissaus zu
eröffnen. Die Kommission hat sich hierbei unter anderem auf die Ergebnisse
einer Ex-Post-Evaluierung durch externe Sachverständige und auf die
Empfehlungen des im Rahmen des Abkommens eingesetzten wissenschaftlichen
Ausschusses gestützt. Allgemeines Ziel
ist eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der
Republik Guinea-Bissau zur Schaffung, im Interesse beider Vertragsparteien,
eines partnerschaftlichen Rahmens für die Entwicklung einer nachhaltigen
Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in
der Fischereizone Guinea-Bissaus. Im Protokoll sind insbesondere
Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen: 1.
3700 BRT für Garnelenfänger/Froster 2.
3500 BRT für
Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger 3.
28
Thunfisch-Wadenfänger/Oberflächen-Langleinenfischer 4.
12 Angel-Thunfischfänger Die Kommission schlägt dem Rat auf dieser
Grundlage vor, mit Zustimmung des Parlaments dieses neue Protokoll mittels
Beschluss anzunehmen. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN DER
INTERESSENGRUPPEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die verschiedenen Interessengruppen wurden im
Vorfeld der Verhandlungen auf der Ebene des Regionalbeirats (RAC) Fernfischerei
angehört, in dem die Fischwirtschaft sowie NRO aus den Bereichen Umwelt und
Entwicklung vertreten sind. Im Rahmen von Fachsitzungen wurden auch die
Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen ergab
sich, dass auch weiterhin ein Interesse an einem Fischereiprotokoll mit
Guinea-Bissau besteht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Das vorliegende
Verfahren läuft parallel zu den Verfahren für einen Beschluss des Rates (mit
Zustimmung des Europäischen Parlaments) über den Abschluss des neuen Protokolls
und für eine Verordnung des Rates über die Aufteilung der betreffenden
Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die finanzielle
Gegenleistung des Protokolls in Höhe von insgesamt 9 200 000 EUR
für die gesamte Laufzeit ergibt sich aus a) maximal 40 Genehmigungen für
Thunfischfänger und 7200 BRT für Trawler mit einer finanziellen
Gegenleistung in Höhe von 6 200 000 EUR und b) einem Beitrag zur
Unterstützung der Fischereipolitik der Republik Guinea-Bissau in Höhe von
3 000 000 EUR. Diese Förderung steht mit den Zielen der
nationalen Fischereipolitik im Einklang. 5. FAKULTATIVE ANGABEN 2012/0132 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der
Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen
Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der
Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen
Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 17. März 2008
hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 241/2008 über den Abschluss eines
partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Guinea-Bissau[2]
erlassen. (2) Das aktuelle Protokoll zu
diesem partnerschaftlichen Fischereiabkommen läuft am 15. Juni 2012
aus. (3) Die Europäische Union hat mit
der Republik Guinea-Bissau (nachstehend „Guinea-Bissau“) über ein neues
Protokoll verhandelt, das Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in
den Gewässern einräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der
Gerichtsbarkeit Guinea-Bissaus unterstehen. (4) Nach Abschluss der
Verhandlungen wurde am 10. Februar 2012 das neue Protokoll paraphiert. (5) Damit die Fischereifahrzeuge
der EU ihre Fangtätigkeiten nicht unterbrechen müssen, sieht Artikel 18
des neuen Protokolls dessen vorläufige Anwendung ab dem Datum der
Unterzeichnung vor. (6) Das neue Protokoll sollte
unterzeichnet und vorläufig angewendet werden, bis die für seinen förmlichen
Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des zwischen der
Europäischen Union und Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der
Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien wird
im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die
Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich
seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Das Protokoll wird ab dem Datum seiner
Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für seinen förmlichen Abschluss
erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 4 Dieser
Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident PROTOKOLL zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung
nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau Artikel 1
Laufzeit und Fangmöglichkeiten 1. Für einen Zeitraum von drei
Jahren werden den Schiffen der Europäischen Union gemäß Artikel 5 des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens folgende Fangmöglichkeiten eingeräumt: –
Krebstiere und Grundfischarten: (a)
Garnelenfänger/Froster: 3700 BRT pro Jahr; (b)
Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger:
3500 BRT pro Jahr; –
weit wandernde Arten (in Anhang 1 des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten): (a)
Thunfisch-Wadenfänger/Froster und
Langleinenfischer: 28 Schiffe; (b)
Thunfischfänger mit Angeln: 12 Schiffe. 2. Absatz 1 gilt
vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 7 und 9 dieses Protokolls. Artikel 2
Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise 1. Die finanzielle Gegenleistung
gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wird für den
in Artikel 1 des Protokolls genannten Zeitraum auf
9 200 000 EUR pro Jahr festgesetzt. 2. Die finanzielle Gegenleistung
setzt sich zusammen aus (a)
einem jährlichen Beitrag für den Zugang zu den
Fischbeständen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Guinea-Bissaus in
Höhe von 6 200 000 EUR und (b)
einem spezifischen Betrag in Höhe von
3 000 000 EUR pro Jahr zur Unterstützung der Fischereipolitik
Guinea-Bissaus. 3. Absatz 1 gilt vorbehaltlich
der Bestimmungen der Artikel 7, 9, 14, 15 und 17 dieses Protokolls. 4. Die finanzielle Gegenleistung
gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b wird für das erste Jahr spätestens
30 Tage nach Inkrafttreten des Protokolls und für die Folgejahre spätestens
am Jahrestag des Inkrafttretens dieses Protokolls gezahlt. 5. Über die Verwendung der
finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a entscheiden
ausschließlich die Behörden Guinea-Bissaus. 6. Die Zahlungen nach diesem
Artikel erfolgen auf ein einziges Konto der Staatskasse bei der Zentralbank von
Guinea-Bissau; die Bankverbindung wird jedes Jahr vom Fischereiministerium
mitgeteilt. Artikel 3
Förderung einer nachhaltigen und
verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern Guinea-Bissaus 1. Die Vertragsparteien
vereinbaren in dem in Artikel 10 des partnerschaftlichen
Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss binnen drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit
Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen: (a)
die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die
Verwendung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten
finanziellen Gegenleistung; (b)
die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die
letztlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei
führen sollen, wobei den Prioritäten Guineau-Bissaus auf dem Gebiet der
nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der
Einrichtung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang
stehen oder sich darauf auswirken, Rechnung zu tragen ist; (c)
die Kriterien und Verfahren für die jährliche
Bewertung der Ergebnisse. 2. Vorschläge für die Änderung
des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im
Gemischten Ausschuss genehmigt werden. 3. Der Gemischte Ausschuss
überwacht die Umsetzung des mehrjährigen sektoralen Programms. Falls
erforderlich, setzen die beiden Vertragsparteien die Überwachung auch nach
Ablauf dieses Protokolls fort, und zwar bis zur vollständigen Verwendung der
spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b. Artikel 4
Wissenschaftliche Zusammenarbeit für
verantwortungsvolle Fischerei 1. Beide Vertragsparteien
verpflichten sich, in der Fischereizone Guinea-Bissaus eine verantwortungsvolle
Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen
Gewässern tätigen Fangflotten und gestützt auf die Grundsätze einer
nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände und des Meeresökosystems zu
fördern. 2. Während der Laufzeit dieses
Protokolls beobachten die Europäische Union und Guinea-Bissau gemeinsam die
Entwicklung der Fischbestände und der Fischereien in der AWZ Guinea-Bissaus. 3. Beide Vertragsparteien
verpflichten sich, die Einhaltung der Empfehlungen der Internationalen
Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und des
Fischereiausschusses für den mittleren Ostatlantik (CECAF) sowie die
Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Bewirtschaftung der Fischereien auf
Ebene der Unterregion, insbesondere im Rahmen des subregionalen Fischereiausschusses
(CSRP), zu fördern. 4. Die beiden Vertragsparteien
konsultieren sich im Gemischten Ausschuss, um bei Bedarf und im gegenseitigen
Einvernehmen neue Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände
zu ergreifen. Artikel 5
Gemeinsamer wissenschaftlicher Ausschuss 1. Der gemeinsame
wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus Wissenschaftlern zusammen, die zu
gleichen Teilen von den beiden Vertragsparteien benannt werden. Auf Beschluss
der beiden Vertragsparteien können auch Beobachter – insbesondere Vertreter
regionaler Fischereiorganisationen wie der CECAF – am wissenschaftlichen
Ausschuss teilnehmen. 2. Der gemeinsame
wissenschaftliche Ausschuss tritt gemäß Artikel 4 Absatz 1 des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens mindestens einmal jährlich zusammen.
Grundsätzlich finden die Besprechungen im Wechsel in Guinea-Bissau und in der
Europäischen Union statt. Auf Antrag einer Vertragspartei können weitere Besprechungen
anberaumt werden. Der Vorsitz wird abwechselnd von den beiden Vertragsparteien
wahrgenommen. 3. Der gemeinsame
wissenschaftliche Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: (a)
Zusammenstellen der Daten über den Fischereiaufwand
und die Fänge der nationalen und ausländischen Flotten, die in der AWZ
Guinea-Bissaus tätig sind und unter dieses Protokoll fallende Arten befischen; (b)
Vorschlag, Überwachung oder Auswertung der
jährlichen Bestandserhebungen als Beitrag zur Bestandsabschätzung und zur
Bestimmung der Fangmöglichkeiten sowie der Bewirtschaftungsoptionen, durch die
der Erhalt der Bestände und ihrer Ökosysteme sichergestellt wird; (c)
auf dieser Grundlage Erstellen eines
wissenschaftlichen Jahresberichts über die Fischereien, die Gegenstand des
Abkommens sind; (d)
auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch
den Gemischten Ausschuss oder eine der Vertragsparteien Vorlage
wissenschaftlicher Gutachten über die Bewirtschaftungsmaßnahmen, die im
Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung der unter dieses Protokoll fallenden Bestände
und Fischereien für erforderlich erachtet werden. Artikel 6
Einstellung einer Fischerei durch Guinea-Bissau 1. Beschließt Guinea-Bissau
aufgrund eines Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses, eine
Fischerei einzustellen, um den Erhalt der Ressourcen zu sichern, tritt der
Gemischte Ausschuss zusammen, um die Grundlagen dieses Beschlusses zu prüfen,
die Auswirkungen der Maßnahme auf die Fangtätigkeit der EU-Schiffe im Rahmen
dieses Abkommens zu bewerten und über eventuelle Korrekturmaßnahmen zu
befinden. 2. In den in Absatz 1
genannten Fällen einigt sich der Gemischte Ausschuss auf eine proportionale
Kürzung der finanziellen Gegenleistung der EU nach dem Abkommen und
gegebenenfalls einen Ausgleich für die Reeder. 3. Jede von Guinea-Bissau
aufgrund eines wissenschaftlichen Gutachtens beschlossene Einstellung einer
Fischerei wird nichtdiskriminierend auf alle diese Fischerei betreibenden
Schiffe angewandt, einschließlich der nationalen sowie der unter der Flagge
eines Drittstaats fahrenden Schiffe. Artikel 7
Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten Die in Artikel 1 aufgeführten
Fangmöglichkeiten können einvernehmlich durch den Gemischten Ausschuss auf der
Grundlage einer Empfehlung des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses angepasst
werden. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2
Absatz 2 Buchstabe a zeitanteilig angepasst und dieses Protokoll
einschließlich Anhang entsprechend geändert. Artikel 8
Versuchsfischerei 1. Ziel
der Versuchsfischerei ist es, die technische Machbarkeit und die
Wirtschaftlichkeit neuer Fischereien zu testen. 2. Die
Europäische Kommission informiert die Behörden Guinea-Bissaus über die Versuchsfischereianträge;
dies geschieht mittels einer technischen Dokumentation, die folgende Angaben
enthalten muss: –
die technischen Daten des Schiffes; –
Erfahrung und Qualifikation der Schiffsoffiziere
für die betreffende Fischerei; –
vorgeschlagene technische Parameter der Kampagne
(Dauer, Fanggerät, erkundete Gebiete usw.). 3. Die Versuchsfischereikampagnen laufen maximal
sechs Monate. Sie unterliegen der Zahlung
einer Gebühr, deren Höhe von Guinea-Bissau festgelegt wird. 4. Während
der gesamten Kampagne befinden sich ein wissenschaftlicher Beobachter des
Flaggenstaates sowie ein von Guinea-Bissau bestimmter Beobachter an Bord. 5. Die im Rahmen der Versuchsfischereikampagne
zulässigen Fänge werden durch die Behörden Guinea-Bissaus festgelegt. Alle im Laufe der Erforschungskampagne getätigten
Fänge bleiben Eigentum des Reeders. Fische,
deren Größe nicht den Vorschriften entspricht oder deren Fang nach den
geltenden Gesetzen Guinea-Bissaus nicht zulässig ist, dürfen nicht an Bord
behalten oder vermarktet werden. 6. Die detaillierten Ergebnisse der Kampagne
werden dem Gemischten Ausschuss und dem gemeinsamen wissenschaftlichen
Ausschuss zur Auswertung übermittelt. Artikel 9
Neue Fangmöglichkeiten Wenn europäische Fischereifahrzeuge an
Fischereien interessiert sind, die nicht in Artikel 1 dieses Protokolls
aufgeführt sind, wenden sich die Vertragsparteien an den gemeinsamen
wissenschaftlichen Ausschuss. Die Vertragsparteien vereinbaren die für diese
neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern das vorliegende
Protokoll und seinen Anhang. Artikel 10
Integration der EU-Wirtschaftsbeteiligten in die
Abläufe der Fischwirtschaft Guinea-Bissaus 1. Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche
Integration der europäischen Akteure in die Fischwirtschaft Guinea-Bissaus zu
fördern, insbesondere die Befrachtung von europäischen Fischereifahrzeugen
oder die Gründung von Joint Ventures. 2. Die beiden Vertragsparteien
arbeiten in dem Bestreben zusammen, die privaten europäischen Akteure auf die
Marktchancen in Handel und Industrie, insbesondere für Direktinvestitionen, im
gesamten Fischereisektor Guinea-Bissaus aufmerksam zu machen. 3. Mit demselben Ziel kann
Guinea-Bissau Anreize für Akteure bieten, die solche Investitionen tätigen. 4. Die Vertragsparteien
beschließen, bis Ende 2012 eine Reflexionsgruppe unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten
einzurichten, um Hindernisse für Direktinvestitionen von Akteuren im
Fischereisektor aufzudecken und Maßnahmen zu deren Überwindung zu erarbeiten.
Die Gruppe wird auch versuchen, Finanzierungsmöglichkeiten zur Umsetzung der
festgelegten Aktionen vorzuschlagen. Artikel 11
Elektronischer Datenaustausch 1. Guinea-Bissau und die EU
verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller
Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens
erforderlichen IT-Systeme einzurichten. 2. Die elektronische Fassung
eines Dokuments gilt durchgehend als der Papierfassung gleichwertig. 3. Guinea-Bissau und die EU
melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die
Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens
werden dann automatisch nach Maßgabe des Anhangs durch die Papierfassung
ersetzt. Artikel
12
Vertraulichkeit der Daten Guinea-Bissau verpflichtet sich, alle im
Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu EU-Schiffen und ihren
Fangtätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben sowie entsprechend den
Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln. Artikel 13
Anwendbares nationales Recht 1. Für die Tätigkeit der
Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in den Gewässern Guinea-Bissaus gilt
das Recht Guinea-Bissaus, sofern das partnerschaftliche Fischereiabkommen sowie
dieses Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsehen. 2. Die Behörden Guinea-Bissaus
setzen die Europäische Kommission über jede Änderung oder jede neue
Rechtsvorschrift in Kenntnis, die den Fischereisektor betrifft. Artikel 14
Aussetzung und Anpassung der Zahlung der
finanziellen Gegenleistung 1. Die finanzielle Gegenleistung
gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b kann nach
Konsultationen im Gemischten Ausschuss angepasst oder ausgesetzt werden, wenn
eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: (a)
außergewöhnliche Umstände, bei denen es sich nicht
um ein Naturphänomen handelt, verhindern die Fangtätigkeiten in der AWZ
Guinea-Bissaus; (b)
eine Vertragspartei verlangt im Falle grundlegender
Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll
geschlossen wurde, eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine
eventuelle Änderung; (c)
die Europäische Union stellt in Guinea-Bissau eine
Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und
demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou fest. 2. Die Europäische Union behält
sich das Recht vor, in folgenden Fällen die Zahlung der besonderen finanziellen
Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses
Protokolls vollständig oder teilweise auszusetzen bzw. anzupassen: (a)
die erzielten Ergebnisse entsprechen nach einer
Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung; (b)
die finanzielle Gegenleistung wird nicht
zweckentsprechend verwendet. 3. Die Zahlung der finanziellen
Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Vertragsparteien
wieder aufgenommen, sobald die vor den in Absatz 1 genannten Ereignissen
bestehende Lage wieder hergestellt wurde und/oder wenn die in Absatz 2
genannten Ergebnisse der finanziellen Durchführung dies rechtfertigen.
Allerdings kann die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b nur bis maximal sechs Monate nach
Ablauf des Protokolls erfolgen. 4. Die den europäischen Schiffen
erteilten Fanggenehmigungen können gleichzeitig mit der Aussetzung der
finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
ausgesetzt werden. Bei Wiederaufnahme wird die Geltungsdauer dieser
Fanggenehmigungen um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.
Artikel 15
Aussetzung der Anwendung des Protokolls 1. Die Anwendung dieses
Protokolls kann nach Konsultation im Gemischten Ausschuss auf Initiative einer
Vertragspartei ausgesetzt werden, wenn eine oder mehrere der nachstehenden
Bedingungen erfüllt sind: (a)
außergewöhnliche Umstände, bei denen es sich nicht
um ein Naturphänomen handelt, verhindern die Fangtätigkeiten in der AWZ
Guinea-Bissaus; (b)
eine Vertragspartei verlangt im Falle grundlegender
Veränderungen der politischen Voraussetzungen, unter denen dieses Protokoll
geschlossen wurde, eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine
eventuelle Änderung; (c)
eine der beiden Vertragsparteien macht sich einer
Verletzung wesentlicher und fundamentaler Elemente der Menschenrechte und
demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou
schuldig; (d)
die Europäische Union unterlässt die Zahlung der
finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
aus anderen als den in Artikel 14 dieses Protokolls genannten Gründen; (e)
zwischen den beiden Vertragsparteien herrschen
Meinungsverschiedenheiten, die auch durch den Gemischten Ausschuss nicht
beigelegt werden können; (f)
eine Vertragspartei verstößt gegen die Bestimmungen
dieses Protokolls. 2. Soll die Anwendung des
Protokolls aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe c genannten
Gründen ausgesetzt werden, muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht
mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein
soll, schriftlich mitteilen. Die Aussetzung
des Protokolls aus den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen wird
unmittelbar nach Fassung des Aussetzungsbeschlusses wirksam. 3. Im Fall der Aussetzung
konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche
Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht,
so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der
finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls
zeitanteilig gekürzt. Artikel
16
Laufzeit Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für
eine Laufzeit von drei Jahren ab der vorläufigen Anwendung gemäß
Artikel 18, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 17 gekündigt
wird. Artikel
17
Kündigung 1. Im Falle einer Kündigung des
Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere
Vertragspartei schriftlich mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die
Kündigung in Kraft treten soll, über ihre Absicht, das Protokoll zu kündigen. 2. Die Absendung der in
Absatz 1 genannten Benachrichtigung leitet Konsultationen zwischen den
Vertragsparteien ein. Artikel
18
Vorläufige Anwendung Dieses Protokoll wird ab dem Datum seiner
Unterzeichnung vorläufig angewendet. Artikel 19
Inkrafttreten Dieses Protokoll
und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien
einander gegenseitig den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren
notifizieren. ANHANG I BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS IN DER FISCHEREIZONE
GUINEA-BISSAUS DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER EUROPÄISCHEN UNION KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen 1. Benennung der
zuständigen Behörde 1. Im Sinne dieses Anhangs
bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige
Behörde der Europäischen Union (EU) oder Guinea-Bissaus i. für die EU: die Europäische Kommission,
gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der EU; ii. für Guinea-Bissau: das für Fischerei
zuständige Ministerium. 2. Nationale AWZ Guinea-Bissau teilt der EU vor Inkrafttreten
des Protokolls die Koordinaten seiner AWZ sowie seiner Basislinien mit. 3. Benennung eines Agenten
vor Ort Mit Ausnahme der Thunfischfänger muss jedes
Schiff der EU, das im Rahmen dieses Protokolls eine Fanggenehmigung erhalten
möchte, durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Guinea-Bissau vertreten sein. 4. Bankkonto Guinea-Bissau teilt der EU vor Inkrafttreten
des Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit, auf das oder die die
Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für
Fischereifahrzeuge zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen
gehen zulasten der Reeder. KAPITEL II Fanggenehmigungen 1. Voraussetzungen für die
Erteilung einer Fanggenehmigung – zugelassene Schiffe Fanggenehmigungen nach Artikel 6 des
Abkommens werden unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff in der
Fischereifahrzeugkartei der EU geführt ist und alle bisherigen aufgrund von
Fangtätigkeiten in Guinea-Bissau im Rahmen des Abkommens bestehenden
Verpflichtungen bezüglich Reeder, Kapitän und Schiff erfüllt wurden. 2. Beantragung einer
Fanggenehmigung 2.1 Die EU unterbreitet
Guinea-Bissau für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens
Fischfang betreiben will, mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten
Geltungsdauer einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung und verwendet
dazu das als Anlage 1 beigefügte Formular. 2.2 Jedem Erstantrag auf Erteilung
einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls und jedem Antrag
infolge technischer Änderungen des Schiffes ist Folgendes beizufügen: i. der Nachweis über die Zahlung der
Pauschalgebühr für die gesamte Geltungsdauer der beantragten Fanggenehmigung; ii. gegebenenfalls Name und Anschrift des
Konsignatars vor Ort; iii. bei Trawlern der Nachweis über die
Vorauszahlung der Pauschalbeteiligung an den Beobachterkosten; iv. bei Trawlern die vom Flaggenstaat
ausgestellte Bescheinigung der Schiffstonnage; v. bei Trawlern die von Guinea-Bissau nach
der technischen Inspektion des Schiffes ausgestellte Konformitätsbescheinigung; vi. alle sonstigen im Rahmen des Abkommens
speziell geforderten Unterlagen. 2.3 Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden
Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich
der Zahlungsbeleg für die Pauschalgebühr und gegebenenfalls den
Pauschalbeobachterbetrag beigefügt werden. 3. Pauschalvorausgebühr 3.1 Die Pauschalbeträge werden für
jede Schiffskategorie nach den festgesetzten Jahressätzen berechnet, die den
als Anlage beigefügten technischen Anhängen zu entnehmen sind. Darin
eingeschlossen sind alle nationalen und lokalen Abgaben, mit Ausnahme von
Hafen- und Dienstleistungsgebühren. 3.2 Beträgt die Geltungsdauer der
Fanggenehmigung weniger als ein Jahr, so wird die Höhe der Pauschalbeträge
zeitanteilig entsprechend der beantragten Geltungsdauer berechnet. Der Betrag
wird gegebenenfalls um den für drei- bzw. sechsmonatige Genehmigungen fälligen
Aufschlag erhöht, wie er in den entsprechenden technischen Anhängen festgelegt
ist. 4. Vorläufige Liste
fangberechtigter Schiffe 4.1 Unmittelbar nach Eingang der
Anträge auf Fanggenehmigungen erstellt Guinea-Bissau für jede Kategorie von
Fischereifahrzeugen eine vorläufige Liste antragstellender Schiffe. Diese
Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der
EU umgehend zugestellt. 4.2 Die EU leitet die vorläufige
Liste an den Reeder oder den Konsignatar weiter. Sind die Büros der EU
geschlossen, kann Guinea-Bissau die vorläufige Liste dem Reeder oder seinem
Konsignatar auch direkt zustellen und die EU in Kopie beteiligen. 5. Erteilung der
Fanggenehmigung 5.1 Guinea-Bissau erteilt der EU
die Fanggenehmigung binnen 20 Tagen nach Eingang der vollständigen
Antragsunterlagen. 5.2 Bei Verlängerung einer
Fanggenehmigung während der Laufzeit des Protokolls muss die neue
Fanggenehmigung klar auf die ursprüngliche Fanggenehmigung Bezug nehmen. 5.3 Die EU leitet die
Fanggenehmigung an den Reeder oder den Konsignatar weiter. Sind die Büros der
EU geschlossen, kann Guinea-Bissau die Fanggenehmigung dem Reeder oder
Konsignatar auch direkt zustellen und die EU in Kopie beteiligen. 6. Liste der
fangberechtigten Schiffe Unmittelbar nach Erteilung der
Fanggenehmigungen erstellt Guinea-Bissau für jede Kategorie von
Fischereifahrzeugen die endgültige Liste der Schiffe, die in der Fischereizone
Guinea-Bissaus fischen dürfen. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen
beauftragten nationalen Behörde und der EU umgehend zugestellt und ersetzt die
vorgenannte vorläufige Liste. 7. Geltungsdauer der
Fanggenehmigung 7.1 Die Fanggenehmigungen werden
für drei oder sechs Monate oder ein Jahr erteilt. 7.2 Zur Feststellung des Beginns
der Geltungsdauer gilt als „Einjahreszeitraum“: i. im ersten Jahr der Anwendung des
Protokolls der Zeitraum vom Inkrafttreten des Protokolls bis zum
31. Dezember desselben Jahres; ii. danach jedes vollständige Kalenderjahr; iii. im letzten Jahr der Anwendung des
Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Auslaufen des Protokolls. 7.3 Die Geltungsdauer einer drei-
bzw. sechsmonatigen Genehmigung beginnt jeweils am Ersten eines Monats. Die
Geltungsdauer der Fanggenehmigungen kann jedoch keinesfalls über den
31. Dezember des Jahres ihrer Ausstellung hinausgehen. 8. Mitführen der
Fanggenehmigung an Bord 8.1 Die Fanggenehmigung ist stets
an Bord mitzuführen. 8.2 Die Thunfischfänger und
Oberflächen-Langleinenfischer dürfen jedoch bereits fischen, sobald sie auf der
vorgenannten vorläufigen Liste geführt werden. Bis zur Aushändigung der
Fanggenehmigung muss diese vorläufige Liste ständig an Bord mitgeführt werden. 9. Übertragung der
Fanggenehmigung 9.1 Die Fanggenehmigung wird für
ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar. 9.2 Im Falle höherer Gewalt wird
die Fanggenehmigung auf Antrag der EU jedoch durch eine neue Genehmigung
ersetzt, ausgestellt für ein dem zu ersetzenden Schiff vergleichbares
Fischereifahrzeug. 9.3 Zur Übertragung wird die zu
ersetzende Fanggenehmigung vom Reeder oder seinem Konsignatar an Guinea-Bissau
zurückgegeben und Guinea-Bissau stellt umgehend die Ersatzgenehmigung aus. Die
Ersatzgenehmigung wird dem Reeder oder seinem Konsignatar bei Rückgabe der zu
ersetzenden Genehmigung umgehend ausgehändigt. Die Ersatzgenehmigung gilt ab
dem Tag, an dem die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird. 9.4 Wenn bei Trawlern die Tonnage
(BRT) des Ersatzschiffes größer ist als die des ersetzten Schiffes, wird die
zusätzlich zu begleichende Gebühr anhand der Tonnagedifferenz anteilig für die
Restlaufzeit berechnet. Diese zusätzliche Gebühr ist vom Reeder zum Zeitpunkt
der Übertragung der Fanggenehmigung zu begleichen. 9.5 Guinea-Bissau aktualisiert
umgehend die Liste der fangberechtigten Schiffe. Die neue Liste wird der mit
Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der EU unverzüglich
zugestellt. 10. Hilfsschiffe 10.1 Auf Antrag der EU gestattet
Guinea-Bissau EU-Schiffen, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind,
Unterstützung von Hilfsschiffen in Anspruch zu nehmen. Diese müssen die Flagge
eines Mitgliedstaats der EU führen oder im Besitz eines EU-Unternehmens sein
und dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein. 10.2 Guinea-Bissau erstellt die
Liste der zugelassenen Hilfsschiffe und übermittelt sie umgehend an die mit den
Fischereikontrollen beauftragte nationale Behörde und die EU. 10.3 Die Hilfsschiffe müssen im
Besitz einer entsprechenden nach geltendem Recht Guinea-Bissaus ausgestellten
Genehmigung sein. 11. Technische Inspektion (Trawler) 11.1 Einmal jährlich oder nach
Änderung der Tonnage des Schiffes oder Änderung des Fischereizweigs aufgrund
des Einsatzes anderer Fanggeräte muss jeder Trawler der EU in einem Hafen
Guinea-Bissaus einer technischen Inspektion nach den geltenden Gesetzen
Guinea-Bissaus unterzogen werden. 11.2 Dabei werden die technischen
Merkmale der Schiffe und Fanggeräte an Bord sowie die Einhaltung der
Bestimmungen für das Anheuern von Seeleuten Guinea-Bissaus überprüft. 11.3 Guinea-Bissau ist verpflichtet,
die technische Inspektion innerhalb von maximal 48 Stunden nach Eintreffen
des Trawlers im Hafen durchzuführen. 11.4 Nach der technischen Inspektion
stellt Guinea-Bissau dem Schiffskapitän umgehend eine Konformitätsbescheinigung
aus und sendet eine Kopie an die EU. 11.5 Die Konformitätsbescheinigung
ist ein Jahr lang gültig. Bei jeder Änderung der Fischerei von oder zur
Kategorie der Garnelenfänger ist jedoch eine neue Konformitätsbescheinigung
erforderlich. Darüber hinaus ist auch eine neue Konformitätsbescheinigung
erforderlich, wenn das Schiff die AWZ Guinea-Bissaus für mehr als 45 Tage
verlässt. 11.6 Die Konformitätsbescheinigung
ist stets an Bord mitzuführen. 11.7 Die Kosten für die technische
Inspektion sind vom Reeder zu tragen und entsprechen den in den
Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus festgesetzten Beträgen. Die Kosten dürfen
nicht höher sein als die Beträge, die für Schiffe Guinea-Bissaus oder unter der
Flagge eines Drittstaates fahrende Schiffe für dieselbe Leistung gezahlt
werden. KAPITEL III Technische Maßnahmen 1. Die technischen Maßnahmen für
Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung in Bezug auf Fanggebiete, Fanggeräte
und Beifänge sind für jeden Fischereizweig in den als Anlage zu diesem Anhang
beigefügten technischen Anhängen festgelegt. 2. Thunfischfänger und
Oberflächen-Langleinenfischer müssen alle von der ICCAT angenommenen
Empfehlungen einhalten. KAPITEL IV Fangmeldungen 1. Fischereilogbuch 1.1 Der Kapitän eines EU-Schiffs,
das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein Fischereilogbuch nach
dem Muster, das als Anlage zu diesem Anhang für alle Fischereizweige beigefügt
ist. Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem
sich das Schiff in der Fischereizone Guinea-Bissaus aufhält. 1.2 Der Kapitän trägt in das
Fischereilogbuch täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den
FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm
Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für die Zielarten zeichnet
der Kapitän auch Nullfänge auf. 1.3 Der Kapitän trägt außerdem,
falls zutreffend, täglich für jede Art die Mengen ins Fischereilogbuch ein, die
wieder ins Meer zurückgeworfen wurden, in Kilogramm Lebendgewicht oder
gegebenenfalls als Stückzahl. 1.4 Das Fischereilogbuch wird
leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet. 1.5 Der Kapitän haftet für die
Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch. 2. Fangmeldungen 2.1 Der Kapitän meldet die Fänge
seines Schiffes, indem er die für die Zeit des Aufenthalts in der Fischereizone
Guinea-Bissaus ausgefüllten Fischereilogbücher an Guinea-Bissau übergibt. 2.2 Die Fischereilogbücher werden
wie folgt übermittelt: i. bei Anlaufen eines Hafens in
Guinea-Bissau wird das Original jedes Fischereilogbuchs dem lokalen Vertreter
Guinea-Bissaus übergeben, der den Empfang schriftlich bestätigt; ii. bei Verlassen der Fischereizone
Guinea-Bissaus ohne vorheriges Anlaufen eines Hafens in Guinea-Bissau werden
die Originale der Fischereilogbücher binnen 14 Tagen nach Ankunft in einem
anderen Hafen und in jedem Fall binnen 30 Tagen nach Verlassen der
Fischereizone Guinea-Bissaus übersandt: (a)
per Post nach Guinea-Bissau; (b)
oder per Fax an die von Guinea-Bissau mitgeteilte
Nummer; (c)
oder per E-Mail. 2.3 Kann Guinea-Bissau
Fangmeldungen per E-Mail entgegennehmen, übermittelt der Kapitän seine
Fischereilogbücher elektronisch an die von Guinea-Bissau mitgeteilte
E-Mail-Adresse. Guinea-Bissau bestätigt den Eingang umgehend durch eine
Antwortmail. 2.4 Der Kapitän übersendet der EU
Kopien aller Fischereilogbücher. Für Thunfischfänger und
Oberflächen-Langleinenfischer sendet der Kapitän außerdem Kopien aller
Fischereilogbücher an eines der folgenden Wissenschaftsinstitute: i. IRD (Institut de recherche pour le
développement – Forschungsinstitut für Entwicklung) ii. IEO (Instituto Español de Oceanografía
– Spanisches Ozeanographisches Institut) iii. INIAP (Instituto Nacional de
investigação agrária e das Pescas – Nationales Institut für Agrarforschung und
Fischerei). 2.5 Kehrt das Schiff während der
Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung in die Fischereizone Guinea-Bissaus
zurück, sind die Fischereien und Fänge erneut wie beschrieben zu melden. 2.6 Bei Nichteinhaltung der
Bestimmungen dieses Kapitels kann Guinea-Bissau die Fanggenehmigung aussetzen,
bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach
geltendem nationalem Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem
Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Guinea-Bissau eine Verlängerung der
Fanggenehmigung ablehnen. Guinea-Bissau unterrichtet die EU umgehend über jede
in diesem Zusammenhang verhängte Strafe. 3. Beginn der
elektronischen Übermittlung Ab dem 1. Januar 2013 werden die
Angaben zu den im Rahmen des Abkommens von Schiffen der EU durchgeführten
Fischereien auf elektronischem Weg erfasst und an Guinea-Bissau übermittelt,
wie in den als Anlage zu diesem Anhang festgelegten Bestimmungen vorgesehen. 4. Gebührenabrechnung für
Thunfischfänger und Oberflächen-Langleiner 4.1 Die EU erstellt für jeden
Thunfischfänger und jeden Oberflächen-Langleiner auf der Grundlage der von den
vorgenannten Wissenschaftsinstituten bestätigten Fangmeldungen eine
Endabrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im
vorangegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind. 4.2 Die EU übermittelt die
Endabrechnung für das Jahr, in dem die Fänge erfolgten, jeweils bis zum
15. Juni des Folgejahres an Guinea-Bissau. 4.3 Fällt die Endabrechnung höher
aus als der für die Ausstellung der Fanggenehmigung beglichene Pauschalbetrag,
überweist der Reeder die Differenz umgehend an Guinea-Bissau. Fällt die
Endabrechnung niedriger aus als der Pauschalbetrag, kann der Reeder die
Differenz nicht zurückfordern. KAPITEL V Anlandungen und Umladungen 1. Der Kapitän eines
EU-Schiffes, der in der Fischereizone Guinea-Bissaus getätigte Fänge in einem
Hafen Guinea-Bissaus anlanden oder umladen möchte, muss Guinea-Bissau
mindestens 24 Stunden vor der Anlandung oder Umladung folgende Angaben
übermitteln: (a)
Name des Fischereifahrzeugs, das anlanden oder
umladen muss; (b)
Anlande- oder Umladehafen; (c)
Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Anlandung
oder Umladung; (d)
für jede anzulandende oder umzuladende Art
(gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm
Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; (e)
bei Umladung den Namen des Empfängerschiffes. 2. Bei Umladung muss sich der
Kapitän vergewissern, dass für das Empfängerschiff eine entsprechende, von den
zuständigen Behörden ausgestellte Genehmigung vorliegt. 3. Umladungen müssen in einem
Hafen Guinea-Bissaus durchgeführt werden. Umladungen auf See sind untersagt. 4. Bei Nichteinhaltung dieser
Bestimmungen werden die nach geltendem Recht Guinea-Bissaus vorgesehenen
Strafen verhängt. KAPITEL VI Schiffsüberwachungssystem (VMS) 1. VMS —
Schiffspositionsmeldungen 1.1 EU-Schiffe im Besitz einer
Fanggenehmigung müssen, wenn sie sich in der Fischereizone Guinea-Bissaus
aufhalten, mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel
Monitoring System – VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Schiffes
stündlich automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines
Flaggenstaates übertragen wird. 1.2 Jede Positionsmeldung muss i. folgende Angaben enthalten: (a)
Name und Kennzeichen des Schiffes; (b)
die letzte Position des Schiffes (Längen- und
Breitengrad) auf 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %; (c)
Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung; (d)
Schiffsgeschwindigkeit und -kurs. ii. nach dem als Anlage
beigefügten Format aufgebaut sein. 1.3 Die bei der Einfahrt in die
Fischereizone Guinea-Bissaus aufgezeichnete Position wird mit dem Code „ENT“
gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit
Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der
Fischereizone Guinea-Bissaus; sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet. 1.4 Das FÜZ des Flaggenstaats
garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische
Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher
aufgezeichnet und drei Jahre aufbewahrt werden. 2. Übermittlung vom Schiff
bei Ausfall des VMS 2.1 Der Kapitän vergewissert sich,
dass das VMS seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die
Position dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird. 2.2 Bei einer Störung wird das VMS
des Schiffes innerhalb eines Monats repariert oder ausgetauscht. Wurde bis zum
Ablauf dieser Frist keine Reparatur durchgeführt, darf das Schiff in der
Fischereizone Guinea-Bissaus keinen Fischfang mehr betreiben. 2.3 Schiffe, die in der
Fischereizone Guineau-Bissaus mit einem defekten VMS Fischfang betreiben,
müssen dem FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden ihre Position per
E-Mail, Fax oder Funk durchgeben und dabei alle unter Nummer 1.2
vorgeschriebenen Angaben machen. 3. Sichere Übermittlung
der Positionsmeldungen an das FÜZ Guinea-Bissaus 3.1 Sobald Guinea-Bissau ein
funktionsfähiges FÜZ eingerichtet hat, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats
die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ
Guinea-Bissaus. Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Guinea-Bissaus tauschen
ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und informieren sich gegenseitig unverzüglich
über jede Änderung dieser Adressen. 3.2 Die Übermittlung der
Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem FÜZ
Guinea-Bissaus erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem. 3.3 Das FÜZ Guinea-Bissaus und das
FÜZ des Flaggenstaats informieren sich gegenseitig und unverzüglich, wenn die
Positionsmeldungen für ein Schiff, das im Besitz einer Fanggenehmigung ist,
nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus
der Fischereizone gemeldet hat. 4. Störungen im
Kommunikationssystem 4.1 Guinea-Bissau stellt sicher,
dass seine elektronische Ausrüstung mit der des FÜZ des Flaggenstaats
kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen
technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang
der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss
befasst. 4.2 Jede festgestellte
Manipulation des VMS an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien
Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder
Verstoß wird mit den hierfür nach den im Recht Guinea-Bissaus vorgesehenen
Strafen geahndet. 5. Änderung der Häufigkeit
der Positionsübermittlung 5.1 Im Fall eines begründeten
Hinweises auf illegales Verhalten kann Guinea-Bissau das FÜZ des Flaggenstaats
– mit Kopie an die EU – auffordern, die Häufigkeit, mit der die
Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen
festgelegten Untersuchungszeitraum auf 30 Minuten zu verkürzen.
Guinea-Bissau muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU die Gründe für seinen
Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Guinea-Bissau die
Positionsmeldungen umgehend in den kürzeren Intervallen. Guinea-Bissau
informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die EU umgehend, wenn die Untersuchung
abgeschlossen ist. 5.2 Am Ende des
Untersuchungszeitraums unterrichtet Guinea-Bissau das FÜZ des Flaggenstaats und
die EU über etwaige Folgemaßnahmen. KAPITEL VII Überwachung 1. Ein- und Ausfahrt in
die/aus der Fischereizone 1.1 Jede Einfahrt in die
Fischereizone Guinea-Bissaus und jede Ausfahrt aus dieser Zone eines
EU-Schiffes im Besitz einer Fanggenehmigung muss Guinea-Bissau 24 Stunden
vor der Ein- oder Ausfahrt gemeldet werden. Bei Thunfischfängern und
Oberflächen-Langleinenfischern beträgt diese Frist lediglich sechs Stunden. 1.2 Bei der Meldung seiner Ein-
oder Ausfahrt teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit: i. geplante(s) Datum, Uhrzeit und
Durchfahrtsstelle; ii. für jede Art (gekennzeichnet durch den
FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder
gegebenenfalls als Stückzahl; iii. die Aufmachung der Erzeugnisse. 1.3 Die Meldung erfolgt vorzugsweise
per E-Mail oder aber per Fax oder Funk an die von Guinea-Bissau angegebene
E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Frequenz. Guinea-Bissau teilt allen betroffenen
Schiffen sowie der EU unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse,
Rufnummer oder Funkfrequenz mit. 1.4 Jedes Schiff, das in der
Fischereizone Guinea-Bissaus fischend angetroffen wird, ohne seine Einfahrt in
die Zone gemeldet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen. 2. Inspektionen 2.1 Die Kapitäne von EU-Schiffen,
die in den Gewässern Guinea-Bissaus Fischfang betreiben, gestatten jedem mit
der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten Guinea-Bissaus,
an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 2.2 Die Anwesenheit dieser Beamten
an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht
überschreiten. 2.3 Nach Abschluss der Inspektion
wird dem Schiffskapitän ein offizieller Kontrollbericht ausgehändigt. KAPITEL VIII Verstöße 1. Behandlung von
Verstößen 1.1 Jeder Verstoß, den ein
EU-Schiff mit Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs
begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden. 1.2 Mit seiner Unterschrift unter
den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich
gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen. 2. Aufbringung von
Schiffen – Informationssitzung 2.1 Wenn die nationalen
Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes
EU-Schiff, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine
Fangtätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen Hafen
Guinea-Bissaus anzulaufen. 2.2 Guinea-Bissau benachrichtigt
die EU innerhalb von maximal 48 Stunden über jede Aufbringung eines
EU-Schiffes im Besitz einer Fanggenehmigung. Mit der Benachrichtigung werden
auch Beweise für den angezeigten Verstoß vorgelegt. 2.3 Bevor etwaige Maßnahmen gegen
Schiff, Kapitän oder Ladung ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur
Sicherung von Beweisen, beruft Guinea-Bissau auf Antrag der EU innerhalb eines
Werktags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung des Schiffes
eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung
des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser
Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. 3. Ahndung des Verstoßes –
Vergleich 3.1 Die Strafe für den angezeigten
Verstoß wird von Guinea-Bissau nach geltendem nationalem Recht festgesetzt. 3.2 Ist zur Regelung des Verstoßes
ein Gerichtsverfahren erforderlich, wird vor dessen Anstrengung ein
Vergleichsverfahren zwischen Guinea-Bissau und der EU eingeleitet, um Art und
Höhe der Strafe festzulegen. An diesem Vergleichsverfahren kann ein Vertreter
des Flaggenstaats teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens vier Arbeitstage
nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen. 4. Gerichtsverfahren -
Banksicherheit 4.1 Kann der Fall nicht durch
einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen
gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei
einer von Guinea-Bissau bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von
Guinea-Bissau unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der
wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die
Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben. 4.2 Die Banksicherheit wird
freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils wie folgt
zurückgezahlt: (a)
in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde; (b)
in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte
Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Sicherheit. 4.3 Guinea-Bissau teilt der EU die
Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit. 5. Freigabe des Schiffes Das Schiff und sein Kapitän dürfen den Hafen
verlassen, wenn den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichs nachgekommen oder
die Banksicherheit hinterlegt wurde. KAPITEL IX Anheuerung von Seeleuten 1. Zahl anzuheuernder
Seeleute 1.1 Während der Geltungsdauer
seiner Fanggenehmigung heuert jeder Trawler der EU Seeleute aus Guinea-Bissau
an, und zwar nach folgendem Schlüssel: i. vier Seeleute bei weniger als 250 BRT; ii. fünf Seeleute bei 250 bis 400 BRT; iii. sechs Seeleute bei 400 bis 650 BRT; iv. sieben Seeleute bei mehr als 650 BRT. 1.2 Die Reeder der EU-Schiffe
bemühen sich, darüber hinaus weitere Seeleute aus Guinea-Bissau anzuheuern. 2. Freie Auswahl der
Seeleute 2.1 Guinea-Bissau unterhält eine
Vorschlagsliste qualifizierter Seeleute, die auf EU-Schiffen angeheuert werden
können. 2.2 Der Reeder oder sein
Konsignatar kann die anzuheuernden Seeleute aus dieser Liste auswählen und
teilt Guinea-Bissau ihre Aufnahme in die Besatzungsliste mit. 3. Verträge 3.1 Der Heuervertrag der Seeleute
wird zwischen dem Reeder oder seinem Konsignatar und dem – gegebenenfalls durch
seine Gewerkschaft vertretenen – Seemann in Verbindung mit Guinea-Bissau
geschlossen. Darin sind ausdrücklich Einschiffungsdatum und -hafen genannt. 3.2 Durch diesen Vertrag ist der Seemann
an das in Guinea-Bissau auf ihn anwendbare Sozialversicherungssystem
angeschlossen. Darin enthalten sind eine Todesfall-, eine Kranken- und eine
Unfallversicherung. 3.3 Den Unterzeichnern wird eine
Kopie des Vertrags ausgehändigt. 3.4 Die Seeleute Guinea-Bissaus
fallen unter die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den
grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit. Bei den Rechten handelt es
sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive
Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die
Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 4. Heuer der Seeleute 4.1 Die Heuer der Seeleute
Guinea-Bissaus geht zulasten des Reeders. Sie ist vor Erteilung der
Fanggenehmigung vom Reeder oder seinem Konsignatar und Guinea-Bissau
einvernehmlich festzusetzen. 4.2 Die Heuer darf nicht niedriger
sein als die der Besatzungen auf Schiffen Guinea-Bissaus und sie darf nicht
unter den IAO-Normen liegen. 5. Pflichten des Seemanns Der Seemann muss sich einen Tag vor dem in
seinem Vertrag genannten Einschiffungsdatum beim Kapitän des bezeichneten
Schiffes melden. Der Kapitän teilt dem Seemann das Datum und die Uhrzeit der
Einschiffung mit. Erscheint der Seemann zum vorgesehenen Einschiffungsdatum und
-zeitpunkt nicht, so ist sein Vertrag nichtig. An seine Stelle tritt ein
anderer Seemann Guinea-Bissaus; dies darf nicht zu einer Verzögerung der
Abfahrt des Schiffes führen. KAPITEL X Beobachter 1. Beobachtung der
Fangtätigkeiten 1.1 Schiffe im Besitz einer
Fanggenehmigung unterliegen einer Regelung zur Beobachtung ihrer
Fangtätigkeiten im Rahmen des Abkommens. 1.2 Für Thunfischfänger und
Oberflächen-Langleinenfischer nehmen die beiden Vertragsparteien so bald wie
möglich Konsultationen mit interessierten Drittländern auf, um ein System von
regionalen Beobachtern zu errichten und die zuständige regionale
Fischereiorganisation auszuwählen. 1.3 Die anderen Fischereifahrzeuge
nehmen einen von Guinea-Bissau bestellten Beobachter an Bord. 2. Benennung von Schiffen
und Beobachtern 2.1 Bei Erteilung der
Fanggenehmigung teilt Guinea-Bissau der EU und dem Reeder oder seinem
Konsignatar die bezeichneten Schiffe und Beobachter sowie die Zeit mit, die der
Beobachter an Bord des jeweiligen Schiffes verbringen wird. Guinea-Bissau
informiert die EU und den Reeder oder seinen Konsignatar unverzüglich über
Änderungen bei den bezeichneten Schiffen oder Beobachtern. 2.2 Die Dauer der Anwesenheit des
Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit
nicht überschreiten. 3. Pauschalbeitrag Bei Begleichung der Gebühren zahlt der Reeder
Guinea-Bissau für jedes Schiff einen Jahrespauschalbetrag von 6000 EUR,
der je nach Geltungsdauer der Fanggenehmigung der bezeichneten Schiffe
zeitanteilig angepasst wird. 4. Vergütung des
Beobachters Die Vergütung und die Sozialabgaben des
Beobachters gehen zulasten Guinea-Bissaus. 5. Einschiffungsbedingungen 5.1 Die Bedingungen für die
Einschiffung des Beobachters werden vom Reeder oder seinem Konsignatar und
Guinea-Bissau einvernehmlich festgelegt. 5.2 Der Beobachter wird an Bord
wie ein Offizier behandelt. Bei seiner Unterbringung an Bord werden jedoch die
technischen Möglichkeiten des Schiffes berücksichtigt. 5.3 Die Kosten der Unterbringung
und Verpflegung des Beobachters gehen zulasten des Reeders. 5.4 Der Kapitän trifft alle ihm
obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu
gewährleisten. 5.5 Dem Beobachter ist bei der
Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang
zu den Kommunikationsmitteln und Fischereiunterlagen des Schiffes, insbesondere
dem Fischereilogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, sowie zu den Teilen
des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss. 6. Pflichten des
Beobachters Während seines Aufenthalts an Bord (a)
trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen,
damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden; (b)
geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und
Ausrüstungen sorgsam um; (c)
wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente
des Schiffes. 7. Ein- und Ausschiffung
des Beobachters 7.1 Der Beobachter kommt in einem
vom Reeder gewählten Hafen an Bord. 7.2 Der Reeder oder sein Vertreter
teilt Guinea-Bissau mindestens zehn Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der
Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft,
so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders. 7.3 Wird der Beobachter nicht in
einem Hafen Guinea-Bissaus ausgeschifft, sorgt der Reeder auf seine Kosten für
dessen unverzügliche Rückkehr nach Guinea-Bissau. 8. Aufgaben des
Beobachters Der Beobachter hat folgende Aufgaben: (a)
er beobachtet die Fangtätigkeit des Schiffes; (b)
er überprüft die Position des Schiffes beim
Fischfang; (c)
er führt Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher
Programme, einschließlich biologischer Probenahmen, durch; (d)
er erstellt eine Übersicht der verwendeten
Fanggeräte; (e)
er überprüft die Angaben zu den in der
Fischereizone Guinea-Bissaus getätigten Fängen im Fischereilogbuch; (f)
er überprüft den Anteil der Beifänge anhand der
Vorgaben in den technischen Anhängen für jeden Fischereizweig und nimmt eine
Schätzung der zurückgeworfenen Fänge vor; (g)
er übermittelt mindestens einmal wöchentlich per
Funk seine Beobachtungen, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an
Zielarten und Beifängen. 9. Bericht des Beobachters 9.1 Bevor er das Schiff verlässt,
legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor.
Der Kapitän hat das Recht, den Bericht mit Bemerkungen zu versehen. Der Bericht
wird vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine
Kopie des Beobachterberichts. 9.2 Der Beobachter legt
Guinea-Bissau seinen Bericht vor. Die Angaben zu den Fängen und den Rückwürfen
werden dem wissenschaftlichen Institut (CIPA) Guinea-Bissaus mitgeteilt, das
sie nach der Bearbeitung und Auswertung dem gemeinsamen wissenschaftlichen
Ausschuss vorlegt. Anlagen 1 - Formular - Antrag auf Erteilung einer
Fanglizenz 2 - Statistik über Fänge und Fangzeiten 3 - Fischereilogbuch für Thunfischfänger 4 - Elektronische Meldung der
Fischereitätigkeiten 5 - Übermittlung der VMS-Meldungen an
Guinea-Bissau 6 - Technische Anhänge für einzelne
Fischereizweige Anlage
1 FORMULAR ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ Von der Verwaltung auszufüllen || Bemerkungen Staatsangehörigkeit…………………………… Lizenznummer ………………………………… Datum der Unterzeichnung …………………… Datum der Ausstellung ………………… || ……………………………………………….. ……………………………………………….. ……………………………………………….. ………………………………………………... ANTRAGSTELLER Firma:........................................................................................................................................................................................ Handelsregisternummer:....................................................................................................................................................... Vorname und Name des
Verantwortlichen:........................................................................................................................ Geburtstag und -ort:.............................................................................................................................................................. Beruf:........................................................................................................................................................................................ Anschrift:................................................................................................................................................................................ .................................................................................................................................................................................................. Zahl der
Beschäftigten:......................................................................................................................................................... Name und Anschrift
des Konsignatars:............................................................................................................................. SCHIFF Schiffstyp:.......................................................................... Registernummer:...................................................................... Derzeitiger Name:............................................................... Früherer
Name:......................................................................... Baujahr und -ort:.................................................................................................................................................................... Ursprüngliche
Staatszugehörigkeit:.................................................................................................................................... Länge:..................................................... Breite:............................................................ Tiefgang:....................................... Bruttoregistertonnen:........................... Nettoregistertonnen:................................... Konstruktionsmaterial:.......................................................................................................................................................... Marke des
Hauptmotors:........................................ Typ:................................... Motorleistung
in PS:............................. Propeller: Festpropeller: ¨ Vorstellpropeller ¨ Düse: ¨ Geschwindigkeit:.................................................................................................................................................................... Rufzeichen:......................................................................... Frequenz:.................................................................................. Ortungs-,
Navigations- und Fernmeldeanlagen an Bord: Radar: ¨ Sonar: ¨ Lot, Netzsonde: ¨ VHF: ¨ ESB: ¨ Navigation via Satellit: ¨ Sonstiges:............................... Anzahl Seeleute:..................................................................................................................................................................... KÜHLUNG Eis: ¨ Eis + Kühlung: ¨ Gefrieren: in
Salzlake: ¨ trocken: ¨ in gekühltem Seewasser: ¨ Gesamte Kühlleistung:.......................................................................................................................................................... Gefrierleistung
(Tonnen/24 Stunden):................................................................................................................................ Rauminhalt der
Laderäume:.................................................................................................................................................. FANGART A. Grundfischfang Küstenfischerei: ¨ Tiefseefischerei: ¨ Art
des Schleppnetzes: Tintenfischfänger: ¨ Garnelenfänger: ¨ Fischfänger: ¨ Schleppnetzlänge:.................................................... Länge
des Kopftaus:......................................................... Maschenöffnung
am Steert:................................................................................................................................. Maschenöffnung
an den Flügeln:....................................................................................................................... Schleppgeschwindigkeit:...................................................................................................................................... B. Fischerei
auf pelagische Arten (Thunfischfang) Angelfischerei: ¨ Zahl der Angeln: ¨ Ringwadenfischerei:
¨ Netzlänge:........................................... Tiefe:....................................... Zahl
der Tanks:..................................................................... Kapazität
in Tonnen:............................................ C. Langleinen-
und Korbreusenfischerei Oberfläche: ¨ Boden: ¨ Länge
der Leine:................................................................... Zahl
der Haken:..................................................... Leinenzahl:............................................................................................................................................................... Korbreusenzahl:...................................................................................................................................................... ANLAGEN AN LAND Anschrift und
Zulassungsnummer:.................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................................. Firma:........................................................................................................................................................................................ Tätigkeiten:............................................................................................................................................................................. Binnenländischer
Fischhandel: ¨ Ausfuhr: ¨ Art und Nr. der
Großhändlerkarte:....................................................................................................................................... Beschreibung der
Kühl- und Bearbeitungsanlagen: .................................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................................. Zahl der
Beschäftigten:......................................................................................................................................................... Anm.: Zutreffendes
bitte ankreuzen. Technische Anmerkungen Genehmigung des Staatsministeriums Anlage
2 FISCHEREIMINISTERIUM STATISTIK
ÜBER FÄNGE UND FANGZEITEN Monat: Jahr: Name des Schiffes: || || || Maschinenleistung: || || || Fangart: || Staatszugehörigkeit: || || || Bruttoregistertonnen (BRT): || || || Anlandehafen: || Datum || Fanggebiet || Zahl der Hols || Zahl der Fangstunden || Fischarten Längengrad || Breitengrad || || || || || || || || Gesamt 1/ || || || || || || || || || || || || 2/ || || || || || || || || || || || || 3/ || || || || || || || || || || || || 4/ || || || || || || || || || || || || 5/ || || || || || || || || || || || || 6/ || || || || || || || || || || || || 7/ || || || || || || || || || || || || 8/ || || || || || || || || || || || || 9/ || || || || || || || || || || || || 10/ || || || || || || || || || || || || 11/ || || || || || || || || || || || || 12/ || || || || || || || || || || || || 13/ || || || || || || || || || || || || 14/ || || || || || || || || || || || || 15/ || || || || || || || || || || || || 16/ || || || || || || || || || || || || 17/ || || || || || || || || || || || || 18/ || || || || || || || || || || || || 19/ || || || || || || || || || || || || 20/ || || || || || || || || || || || || 21/ || || || || || || || || || || || || 22/ || || || || || || || || || || || || 23/ || || || || || || || || || || || || 24/ || || || || || || || || || || || || 25/ || || || || || || || || || || || || 26/ || || || || || || || || || || || || 27/ || || || || || || || || || || || || 28/ || || || || || || || || || || || || 29/ || || || || || || || || || || || || 30/ || || || || || || || || || || || || GESAMT || || || || || || || || || || Anlage 3 || Fangtechnik || || FISCHEREILOGBUCH FÜR THUNFISCHFÄNGER || || Langleinen || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Ringwade || || Name des Schiffes………………………………………… Flaggenstaat:……………………………………………… Registriernummer:………………………………………… Reeder:…………………………………………………….. Anschrift:…………………………………………………………………………………………………………………… || Bruttoregistertonnage:…………………………….. Ladekapazität (t):………………………………….. Kapitän: ………………………………………… Anzahl Besatzungsmitglieder: ……………….. Berichtsdatum: …………………………………. Berichterstatter: …………………………………. || || || Monat || Tag || Jahr || Hafen || || || Schlepp-netz || || || || || Ausfahrt: || || || || || || || || || Andere || || || || || Rückkehr: || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Anzahl der Tage auf See: || || ……… || Anzahl der Fangtage: Anzahl der durchgeführten Hols: || ……………. .…………….. || Fangreise-Nummer || || ……………………………… || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Datum || Gebiet || || || Fänge || Verwendete Köder Tag/Monat || Nr. des Hols || Breite N/S || Länge O/W || Wasser-ober-flächen-tempe-ratur (°C) || Fischerei- auf-wand Zahl der ver-wen-deten Haken || Roter Thun Thunnus maccoyi || Gelbflossen-thun Thunnus albacares || Großaugen-thun Thunnus obesus || Weißer Thun Thunnus alalunga || Schwertfisch Xiphias gladius || Gestreifter Marlin Tetrapturus audax || Schwarzer Marlin Makaira indica || Segelfisch Istiophorus spp. || Echter Bonito Katsuwonus pelamis || Gemischte Fänge || Tagesmenge insgesamt || Makrelenhecht || Seehecht || Lebendköder || Andere || || || || || || An-zahl || kg || An-zahl || kg || An-zahl || kg || An-zahl || kg || An-zahl || kg || An-zahl || kg || Anzahl || kg || An-zahl || kg || Anzahl || kg || An-zahl || kg || Anzahl || kg || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Anlandegewicht (in kg) || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Anlage 4 Elektronische Meldung der Fischereitätigkeiten Elektronisches
Aufzeichnungs- und Meldesystem 1. Jedes Schiff der
EU, das im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreibt, muss über ein
funktionierendes elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem verfügen, nachstehend
als ERS-System (ERS – Electronic Reporting System) bezeichnet, über das während
des gesamten Aufenthalts des Schiffes in den Gewässern Guinea-Bissaus die Daten
über Fangtätigkeiten, nachstehend ERS-Daten genannt, aufgezeichnet und
übertragen werden können. Europäische Schiffe, die nicht mit einem ERS-System
ausgestattet sind oder deren ERS-System nicht funktioniert, sind nicht
berechtigt, eine Fangtätigkeit in den Gewässern Guinea-Bissaus aufzunehmen. 2. Der
Flaggenmitgliedstaat und Guinea-Bissau stellen sicher, dass ihr
Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) über die entsprechende IT-Ausstattung sowie
die erforderliche Software verfügt, die für die automatische Übermittlung der
ERS-Daten im XML-Format (verfügbar unter http://ec.europa.eu/cfp/control/codes/index_en.htm)
und die elektronische Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von
mindestens [3] Jahren erforderlich ist. Jede Änderung oder Aktualisierung
des Formats muss benannt und datiert werden und tritt nach sechs Monaten in
Kraft. 3. Zur Übermittlung
der ERS-Daten werden im Namen der EU die elektronischen Kommunikationsmittel
der Europäischen Kommission genutzt. 4. Die
Vertragsparteien stellen sicher, dass die ERS-Daten fortlaufend gespeichert
werden. 5. Der
Flaggenmitgliedstaat und Guinea-Bissau gewährleisten, dass sich ihre FÜZ
gegenseitig die benötigten Namen, E-Mail-Adressen sowie Telefon- und Faxnummern
mitteilen. Jede spätere Änderung dieser Angaben ist unverzüglich mitzuteilen. Übermittlung der
ERS-Daten 6. Jedes Schiff der
EU, das im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreibt, muss (a)
für jeden Tag, an dem es sich in den Gewässern
Guinea-Bissaus aufhält, ein elektronisches Logbuch führen; für jede Art
(gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm
Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Stückzahl angeben; (b)
unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels VII
bei jeder Ein- und Ausfahrt in die/aus den Gewässer/n Guinea-Bissaus für jede
in der Fanggenehmigung aufgeführte Fischart die an Bord befindlichen Mengen
melden; (c)
für jede Art und jeden Hol unter Angabe der
Fangmengen und der Rückwürfe die in den Gewässern Guinea-Bissaus getätigten
Fänge aufzeichnen; für die in der Fanggenehmigung aufgeführten Arten auch Nullfänge
angeben; (d)
unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels V
die umgeladenen und/oder angelandeten Mengen je Art aufzeichnen; (e)
bis 23.59 UTC die ERS-Daten elektronisch an das FÜZ
seines Flaggenstaates übermitteln. 7. Der Kapitän ist
für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten
verantwortlich. 8. Der Flaggenstaat
stellt sicher, dass sein FÜZ die ERS-Daten umgehend nach den Verfahren und in
dem Format gemäß Absatz 2 an das FÜZ Guinea-Bissaus weiterleitet. 9. Das FÜZ
Guinea-Bissaus a.
behandelt alle ERS-Daten vertraulich; b. leitet
innerhalb von 48 Stunden nach jeder Umladung und/oder Anlandung die
ERS-Daten an das FÜZ des Flaggenstaates des Schiffs weiter. Technisches
Versagen 10. Der Flaggenstaat des EU-Schiffes stellt
sicher, dass der Kapitän, der Schiffseigner oder dessen Vertreter umgehend über
jedes technische Versagen des ERS-Systems an Bord seines Schiffes informiert
wird. 11. Bei einem
technischen Ausfall des ERS-Systems sorgen der Kapitän und/oder der
Schiffseigner dafür, dass das System innerhalb [eines Monats] nach Auftreten
der Störung repariert oder ausgetauscht wird. 12. Jedes Schiff der
EU, das mit einem nicht-funktionsfähigen ERS-System Fischfang betreibt, muss
täglich bis 23.59 UTC die ERS-Daten über ein anderes verfügbares elektronisches
Kommunikationsmittel an das FÜZ seines Flaggenstaates melden. Nichtempfang von
ERS-Daten 13. Das FÜZ Guinea-Bissaus informiert das FÜZ des
betreffenden Flaggenstaates und die EU unverzüglich über jede Unterbrechung bei
der Übertragung von ERS-Daten eines EU-Schiffes, das im Rahmen dieses
Protokolls Fischfang betreibt. 14. Sofort nach Erhalt dieser Meldung klärt das
FÜZ des Flaggenstaates, weshalb die ERS-Daten nicht übertragen wurden, und
ergreift geeignete Maßnahmen zur Behebung des Problems.
Das FÜZ des Flaggenstaates informiert umgehend das FÜZ Guinea-Bissaus
und die EU über die festgestellten Gründe und die entsprechenden
Abhilfemaßnahmen. 15. Die fehlenden ERS-Daten werden unverzüglich
vom FÜZ des Flaggenstaates an das FÜZ Guinea-Bissaus übermittelt. 16. Bei Ausfall des FÜZ Guinea-Bissaus meldet die
Europäische Union monatlich die gesammelten ERS-Daten der europäischen Schiffe,
die in den Gewässern Guineau-Bissaus Fischfang betrieben haben. Anlage
5 Übermittlung der VMS-Meldungen an Guinea-Bissau Datenelement || Feldcode || Obligatorisch/fakultativ || Bemerkungen Aufzeichnungsbeginn || SR || O || Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an Anschrift || AD || O || Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers Absender || FR || O || Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders Aufzeichnungsnummer || RN || F || Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr Aufzeichnungsdatum || RD || F || Detail Meldung; Übermittlungsdatum Uhrzeit der Aufzeichnung || RT || F || Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung Art der Meldung || TM || O || Detail Meldung; Art der Meldung „ENT“, „POS“ oder „EXI“ Schiffsname || NA || F || Schiffsname Externe Kennnummer || XR || F || Detail Schiff; die außen angebrachte Nummer des Schiffs Rufzeichen || RC || O || Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffs Name des Kapitäns || MA || O || Name des Schiffskapitäns Interne Referenznummer || IR || O || Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) Breitengrad || LT || O || Detail Schiffsposition; Position ± 99.999 (WGS-84) Längengrad || LG || O || Detail Schiffsposition; Position ± 999.999 (WGS-84) Geschwindigkeit || SP || O || Detail Schiffsposition; Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10 Kurs || CO || O || Detail Schiffsposition; Schiffskurs 360°-Einteilung Datum || DA || O || Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) Uhrzeit || TI || O || Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM) Aufzeichnungsende || ER || O || Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an Format der Meldung Die Meldung ist folgendermaßen zu gliedern: - ein doppelter Schrägstrich (//) und die
Buchstaben „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung; - ein doppelter Schrägstrich (//) und ein
Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds; - ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den
Feldcode von den Daten; - Datenpaare werden durch Leerzeichen
getrennt; - die Buchstaben „ER“ und ein doppelter
Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung. Anlage
6 TECHNISCHER ANHANG 1 – FISCHEREIZWEIG 1: FROSTERTRAWLER, FISCHFÄNGER UND TINTENFISCHFÄNGER 1. Fanggebiet Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und dem Senegal, nördlich bis Azimut 268°. 2. Zulässiges Fanggerät 2.1 Klassische Scherbrettnetze und sonstiges selektives Fanggerät sind zulässig. 2.2 Der Einsatz von Auslegern ist zulässig. 2.3 Bei sämtlichen Fanggeräten ist die Verwendung von Vorrichtungen untersagt, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt. 2.4 Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden. 3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung 70 mm 4. Beifänge Entsprechend den Vorschriften Guinea-Bissaus: 4.1 Fischfänger dürfen, gemessen am Gesamtfangergebnis in der Fischereizone Guinea-Bissaus, am Ende einer Fangreise nicht mehr als 9 % Krebstiere und 9 % Kopffüßer an Bord haben. 4.2 Tintenfischfänger dürfen, gemessen am Gesamtfangergebnis in der Fischereizone Guinea-Bissaus, am Ende einer Fangreise nicht mehr als 9 % Krebstiere an Bord haben. 4.3 Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus geahndet. 4.4 Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um den zulässigen Anteil auf der Grundlage von Empfehlungen des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses anzupassen. 5. Zulässige Tonnage/Gebühren 5.1 Zulässige Tonnage (BRT) || 3500 BRT pro Jahr 5.2 Gebühren in Euro je BRT || 256 EUR/BRT/Jahr Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilsmäßig mit einem Aufschlag von [4] % bzw. [2,5] % festgesetzt. TECHNISCHER ANHANG 2 – FISCHEREIZWEIG 2: GARNELENFÄNGER 1. Fanggebiet Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und dem Senegal, nördlich bis Azimut 268°. 2. Zulässiges Fanggerät 2.1 Klassische Scherbrettnetze und sonstiges selektives Fanggerät sind zulässig. 2.2 Der Einsatz von Auslegern ist zulässig. 2.3 Bei sämtlichen Fanggeräten ist die Verwendung von Vorrichtungen untersagt, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt. 2.4 Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden. 3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung 50 mm. 4. Beifänge Entsprechend den Vorschriften Guinea-Bissaus: 4.1 Garnelenfänger dürfen, gemessen am Gesamtfangergebnis in der Fischereizone Guinea-Bissaus, am Ende einer Fangreise nicht mehr als 50 % Kopffüßer und Fische an Bord haben. 4.2 Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus geahndet. 4.3 Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um den zulässigen Anteil auf der Grundlage von Empfehlungen des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses anzupassen. 5. Zulässige Tonnage/Gebühren 5.1 Zulässige Tonnage (BRT) || 3700 BRT pro Jahr 5.2 Gebühren in Euro je BRT || 344 EUR/BRT/Jahr Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilsmäßig mit einem Aufschlag von [4] % bzw. [2,5] % festgesetzt. TECHNISCHER ANHANG 3 – FISCHEREIZWEIG 3: THUNFISCHFÄNGER MIT ANGELN 1. Fanggebiet 1.1 Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und dem Senegal, nördlich bis Azimut 268°. 1.2 Thunfischfängern mit Angeln ist es gestattet, zur Ausübung ihrer Fangtätigkeit in der Fischereizone Guinea-Bissaus Köderfisch zu fangen. 2. Zulässiges Fanggerät 2.1 Angeln 2.2 Ringwaden auf lebenden Köder: 16 mm 3. Beifänge 3.1 Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS) und den Entschließungen der ICCAT ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Großäugigen Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit Ausnahme des Schaufelnasen-Hammerhais), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) und Seidenhai (Carcharhinus falciformis) untersagt. Die Fischerei auf Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) ist ebenfalls verboten. 3.2 Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um diese Liste auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen zu aktualisieren. 4. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren 4.1 Gebühr je zusätzlich gefangener Tonne || 25 EUR/t 4.2 Jährliche Pauschalgebühr || 550 EUR für 22 Tonnen pro Schiff 4.3 Zahl der fangberechtigten Schiffe || 12 Schiffe TECHNISCHER ANHANG 4 – FISCHEREIZWEIG 4: THUNFISCH-WADENFÄNGER/FROSTER UND LANGLEINENFISCHER 1. Fanggebiet Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und dem Senegal, nördlich bis Azimut 268°. 2. Zugelassenes Fanggerät Wade + Oberflächenlangleine 3. Beifänge Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS) und den Entschließungen der ICCAT ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Großäugigen Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit Ausnahme des Schaufelnasen-Hammerhais), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) und Seidenhai (Carcharhinus falciformis) untersagt. Die Fischerei auf Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) ist ebenfalls verboten. Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um diese Liste auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen zu aktualisieren. 4. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren 4.1 Gebühr je zusätzlich gefangener Tonne || 35 EUR/t 4.2 Jährliche Pauschalgebühr || 3500 EUR für 100 Tonnen pro Schiff 4.3 Zahl der fangberechtigten Schiffe || 28 Schiffe Begriff der
Fangreise: Im Sinne dieser Anlage
ist die Dauer einer Fangreise eines Schiffes der EU wie folgt definiert: - die Zeit zwischen
einer Einfahrt in die und einer Ausfahrt aus der Fischereizone von
Guinea-Bissau; - oder die Zeit
zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und einer Umladung; - oder die Zeit
zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und einer Anlandung
in Guinea-Bissau. [1] Am 20. Oktober 2011 vom Rat „Landwirtschaft und
Fischerei“ angenommen. [2] ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 49.