EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52012PC0214
Proposal for a COUNCIL DECISION on the conclusion of a Protocol to the Euro-Mediterranean Agreement establishing an Association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Hashemite Kingdom of Jordan, of the other part, on a Framework Agreement between the European Union and the Hashemite Kingdom of Jordan on the general principles for the participation of the Hashemite Kingdom of Jordan in Union programmes
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union
/* COM/2012/0214 final - 2012/0108 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union /* COM/2012/0214 final - 2012/0108 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Im Rahmen der Europäischen
Nachbarschaftspolitik ist die schrittweise Öffnung bestimmter Programme und
Einrichtungen der Union für die Teilnahme der Partnerstaaten der Europäischen
Nachbarschaftspolitik eine von vielen Maßnahmen, mit denen der Reform-,
Modernisierungs- und Übergangsprozess in der Nachbarschaft der Europäischen
Union gefördert werden soll. Die Kommission hat diesen politischen Aspekt
ausführlich in ihrer Mitteilung vom Dezember 2006 „über das allgemeine Konzept
zur Ermöglichung einer Beteiligung von Partnerstaaten der Europäischen
Nachbarschaftspolitik an Gemeinschaftsagenturen und -programmen“[1] behandelt. Der Rat hat dieses Konzept am 5. März
2007 befürwortet[2].
Auf der Grundlage dieser Mitteilung und dieser
Schlussfolgerungen erteilte der Rat der Kommission am 18. Juni 2007
Direktiven für die Aushandlung von Rahmenabkommen mit Algerien, Armenien,
Aserbaidschan, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, der Republik
Moldau, Marokko, der Palästinensischen Autonomiebehörde, Tunesien und der
Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an den Programmen
der Gemeinschaft[3].
Der Europäische Rat vom Juni 2007[4] bekräftigte die herausragende
Bedeutung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und schloss sich dem Sachstandsbericht
des Vorsitzes[5],
der dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) auf seiner Tagung
vom 18./19. Juni vorgelegt worden war, und den dazugehörigen Schlussfolgerungen
des Rates[6]
an. In diesem Bericht wurde auf die Direktiven des Rates für die Aushandlung
entsprechender Zusatzprotokolle hingewiesen. In der gemeinsamen
Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für
die Außen- und Sicherheitspolitik „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im
Wandel“[7],
die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2011 gebilligt wurde,
wurde die Absicht der EU zur Erleichterung der Beteiligung der Partnerländer an
EU-Programmen erneut bekräftigt. Bislang wurde
Protokolle mit Israel[8],
Marokko[9],
Moldau[10]
und der Ukraine[11]
unterzeichnet. Im März 2011
brachte Jordanien sein Interesse an der Beteiligung an einer ganzen Reihe den
Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehenden Programmen
zum Ausdruck. Der Wortlaut des mit Jordanien ausgehandelten Protokolls ist
ebenfalls beigefügt. Beigefügt ist ferner der Vorschlag der
Kommission für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls. Das
Protokoll enthält ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für die
Teilnahme Jordaniens an den Programmen der Union. Darin sind
Standardbestimmungen festgelegt, die für alle Partnerstaaten der Europäischen
Nachbarschaftspolitik gelten sollen, mit denen ein solches Protokoll
geschlossen wird. Der ausgehandelte Text sieht außerdem vor, dass die Vertragsparteien
die Bestimmungen des Protokolls ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig
anwenden. Das Europäische Parlament wird nach
Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union ersucht, dem Abschluss dieses Protokolls zuzustimmen. Parallel dazu legt die Kommission einen
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die
vorläufige Anwendung des oben genannten Protokolls vor. Der Rat wird ersucht, den beigefügten
Beschlussvorschlag anzunehmen. 2012/0108 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zum
Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen
Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des
Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union DER RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218
Absatz 8 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll zum
Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem
Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die
Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union
(nachstehend „Protokoll“ genannt) wurde am … im Namen der Union unterzeichnet. (2) Infolge des Inkrafttretens
des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische
Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren
Rechtsnachfolgerin sie ist. (3) Das Protokoll sollte geschlossen
werden - HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zum
Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem
Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die
Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union
(nachstehend „Protokoll“ genannt) wird im Namen der Europäischen Union
genehmigt. Der Wortlaut des
Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel
10 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident PROTOKOLL zum
Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits
über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen
Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des
Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“
genannt, einerseits und das Haschemitische Königreich Jordanien,
nachstehend „Jordanien“ genannt, andererseits, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt – in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Haschemitische Königreich
Jordanien hat ein Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (nachstehend
„Assoziationsabkommen“ genannt) geschlossen, dass am 1. Mai 2002 in Kraft
getreten ist. (2) Auf seiner Tagung vom 17./18.
Juni 2004 in Brüssel begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der Kommission
für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und schloss sich den
Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an. (3) Der Rat hat bei zahlreichen
weiteren Gelegenheiten Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik
befürwortet. (4) Am 5. März 2007 brachte
der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Europäischen
Kommission vom 4. Dezember 2006 skizzierte allgemeine Gesamtkonzept zum
Ausdruck, den Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach einer
Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen und Programmen der
Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies
zulässt. (6) Jordanien hat seinen Wunsch
nach Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht. (6) Die besonderen
Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Jordaniens an jedem
einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das
Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung
zwischen der Kommission und den zuständigen Behörde Jordaniens festzulegen – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Jordanien kann an
allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den
einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme dem Haschemitischen
Königreich Jordanien zur Teilnahme offenstehen. Artikel 2 Jordanien leistet
einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union,
dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Jordanien
teilnimmt. Artikel 3 Die Vertreter
Jordaniens können bei den Jordanien betreffenden Punkten als Beobachter an den
Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für das Monitoring der
Programme zuständig sind, zu denen Jordanien einen finanziellen Beitrag
leistet. Artikel 4 Für die von
Teilnehmern aus Jordanien im Rahmen der Programme unterbreiteten Projekte und
Initiativen gelten soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und
Verfahren wie für die Mitgliedstaaten. Artikel 5 Die besonderen
Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Jordaniens an jedem
einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das
Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung
zwischen der Kommission und den zuständigen Behörde Jordaniens auf der
Grundlage der für die einzelnen Programme aufgestellten Kriterien festzulegen. Ersucht Jordanien für
die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen
der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung
eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments oder nach
ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für
Jordanien vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung von Mitteln
der Außenhilfe der Union durch Jordanien unter Berücksichtigung insbesondere
von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in einer
Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Artikel 6 In jeder nach Artikel
5 geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
festgelegt, dass die Finanzkontrolle, die Rechnungsprüfungen und andere
Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen
Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof
oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Für die
Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen,
Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte
Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem
Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse
übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union
niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen. Artikel 7 Dieses Protokoll gilt
für den Zeitraum, in dem das Abkommen in Kraft ist. Das Protokoll wird
von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und
angenommen. Jede Vertragspartei
kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifizierung an die andere
Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag
dieser Notifizierung außer Kraft. Das Außerkrafttreten
des Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen
Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls nach den in
den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bestimmungen durchzuführen sind. Artikel 8 Beide
Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses
Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der
tatsächlichen Teilnahme Jordaniens an Programmen der Union überprüfen. Artikel 9 Dieses Protokoll gilt
einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewandt wird, und andererseits
für das Hoheitsgebiet Jordaniens. Artikel 10 Dieses Protokoll
tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die
Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein
Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis
zu seinem Abschluss und Inkrafttreten vereinbaren die Vertragsparteien, dieses
Protokoll vorläufig anzuwenden. Artikel 11 Dieses Protokoll ist fester Bestandteil des
Abkommens. Artikel 12 Dieses Abkommen
ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer,
estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer,
lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer,
portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,
spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Geschehen zu Brüssel am […].
Für die Europäische Union
Für Jordanien [1] KOM (2006) 724 endgültig vom 4. Dezember 2006. [2] Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten
und Außenbeziehungen) vom 5. März 2007. [3] Beschluss des Rates (Nur für den Dienstgebrauch) zur Ermächtigung
der Kommission zur Aushandlung von Protokollen […], Dok. 10412/07. [4] Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Brüssel, 21./22. Juni
2007, Dok. 11177/07. [5] „Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ –
Fortschrittsbericht des Vorsitzes, Dok. 10874/07. [6] Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik –
Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen)
vom 18. Juni 2007, Dok. 11016/07. [7] KOM (2011) 303 endgültig vom 25. Mai 2011. [8] ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 39. [9] ABl. L 273 vom 19.10.2010, S. 1. [10] ABl. L 14 vom 19.1.2011, S. 5, ABl. L 131 vom 18.5.2011.
Seite 1, Inkrafttreten am 1.5.2011. [11] ABl. L 18 vom 21.1.2011, S. 1-5, ABl. L 133 vom 20.5.2011,
S. 1.