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Document 52012PC0214

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union

/* COM/2012/0214 final - 2012/0108 (NLE) */

52012PC0214

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union /* COM/2012/0214 final - 2012/0108 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik ist die schrittweise Öffnung bestimmter Programme und Einrichtungen der Union für die Teilnahme der Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik eine von vielen Maßnahmen, mit denen der Reform-, Modernisierungs- und Übergangsprozess in der Nachbarschaft der Europäischen Union gefördert werden soll. Die Kommission hat diesen politischen Aspekt ausführlich in ihrer Mitteilung vom Dezember 2006 „über das allgemeine Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung von Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik an Gemeinschaftsagenturen und -programmen“[1] behandelt.

Der Rat hat dieses Konzept am 5. März 2007 befürwortet[2].

Auf der Grundlage dieser Mitteilung und dieser Schlussfolgerungen erteilte der Rat der Kommission am 18. Juni 2007 Direktiven für die Aushandlung von Rahmenabkommen mit Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, der Republik Moldau, Marokko, der Palästinensischen Autonomiebehörde, Tunesien und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an den Programmen der Gemeinschaft[3].

Der Europäische Rat vom Juni 2007[4] bekräftigte die herausragende Bedeutung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und schloss sich dem Sachstandsbericht des Vorsitzes[5], der dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) auf seiner Tagung vom 18./19. Juni vorgelegt worden war, und den dazugehörigen Schlussfolgerungen des Rates[6] an. In diesem Bericht wurde auf die Direktiven des Rates für die Aushandlung entsprechender Zusatzprotokolle hingewiesen.

In der gemeinsamen Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für die Außen- und Sicherheitspolitik „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“[7], die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2011 gebilligt wurde, wurde die Absicht der EU zur Erleichterung der Beteiligung der Partnerländer an EU-Programmen erneut bekräftigt.

Bislang wurde Protokolle mit Israel[8], Marokko[9], Moldau[10] und der Ukraine[11] unterzeichnet.

Im März 2011 brachte Jordanien sein Interesse an der Beteiligung an einer ganzen Reihe den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehenden Programmen zum Ausdruck. Der Wortlaut des mit Jordanien ausgehandelten Protokolls ist ebenfalls beigefügt.

Beigefügt ist ferner der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls. Das Protokoll enthält ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Jordaniens an den Programmen der Union. Darin sind Standardbestimmungen festgelegt, die für alle Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik gelten sollen, mit denen ein solches Protokoll geschlossen wird. Der ausgehandelte Text sieht außerdem vor, dass die Vertragsparteien die Bestimmungen des Protokolls ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig anwenden.

Das Europäische Parlament wird nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersucht, dem Abschluss dieses Protokolls zuzustimmen.

Parallel dazu legt die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des oben genannten Protokolls vor.

Der Rat wird ersucht, den beigefügten Beschlussvorschlag anzunehmen.

2012/0108 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union (nachstehend „Protokoll“ genannt) wurde am … im Namen der Union unterzeichnet.

(2)       Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(3)       Das Protokoll sollte geschlossen werden -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union (nachstehend „Protokoll“ genannt) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

PROTOKOLL

zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

einerseits

und

das Haschemitische Königreich Jordanien, nachstehend „Jordanien“ genannt,

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt –

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)          Das Haschemitische Königreich Jordanien hat ein Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (nachstehend „Assoziationsabkommen“ genannt) geschlossen, dass am 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist.

(2)          Auf seiner Tagung vom 17./18. Juni 2004 in Brüssel begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und schloss sich den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an.

(3)          Der Rat hat bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik befürwortet.

(4)          Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2006 skizzierte allgemeine Gesamtkonzept zum Ausdruck, den Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt.

(6)          Jordanien hat seinen Wunsch nach Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht.

(6)          Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Jordaniens an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den zuständigen Behörde Jordaniens festzulegen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Jordanien kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme dem Haschemitischen Königreich Jordanien zur Teilnahme offenstehen.

Artikel 2

Jordanien leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Jordanien teilnimmt.

Artikel 3

Die Vertreter Jordaniens können bei den Jordanien betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für das Monitoring der Programme zuständig sind, zu denen Jordanien einen finanziellen Beitrag leistet.

Artikel 4

Für die von Teilnehmern aus Jordanien im Rahmen der Programme unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Jordaniens an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den zuständigen Behörde Jordaniens auf der Grundlage der für die einzelnen Programme aufgestellten Kriterien festzulegen.

Ersucht Jordanien für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für Jordanien vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung von Mitteln der Außenhilfe der Union durch Jordanien unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Artikel 6

In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegt, dass die Finanzkontrolle, die Rechnungsprüfungen und andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.

Artikel 7

Dieses Protokoll gilt für den Zeitraum, in dem das Abkommen in Kraft ist.

Das Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und angenommen.

Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Das Außerkrafttreten des Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls nach den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bestimmungen durchzuführen sind.

Artikel 8

Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Jordaniens an Programmen der Union überprüfen.

Artikel 9

Dieses Protokoll gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewandt wird, und andererseits für das Hoheitsgebiet Jordaniens.

Artikel 10

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Bis zu seinem Abschluss und Inkrafttreten vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Protokoll vorläufig anzuwenden.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist fester Bestandteil des Abkommens.

Artikel 12

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am […].

Für die Europäische Union    Für Jordanien

[1]               KOM (2006) 724 endgültig vom 4. Dezember 2006.

[2]               Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom 5. März 2007.

[3]               Beschluss des Rates (Nur für den Dienstgebrauch) zur Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung von Protokollen […], Dok. 10412/07.

[4]               Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Brüssel, 21./22. Juni 2007, Dok. 11177/07.

[5]               „Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ – Fortschrittsbericht des Vorsitzes, Dok. 10874/07.

[6]               Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik – Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom 18. Juni 2007, Dok. 11016/07.

[7]               KOM (2011) 303 endgültig vom 25. Mai 2011.

[8]               ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 39.

[9]               ABl. L 273 vom 19.10.2010, S. 1.

[10]             ABl. L 14 vom 19.1.2011, S. 5, ABl. L 131 vom 18.5.2011. Seite 1, Inkrafttreten am 1.5.2011.

[11]             ABl. L 18 vom 21.1.2011, S. 1-5, ABl. L 133 vom 20.5.2011, S. 1.

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