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Document 52012PC0146
Recommendation for a COUNCIL DECISION designating the European Capital of Culture for the year 2016 in Spain and Poland
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ernennung der Kulturhauptstädte Europas 2016 in Spanien und Polen
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ernennung der Kulturhauptstädte Europas 2016 in Spanien und Polen
/* COM/2012/0146 final */
Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ernennung der Kulturhauptstädte Europas 2016 in Spanien und Polen /* COM/2012/0146 final */
BEGRÜNDUNG Im Beschluss Nr. 1622/2006/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die
Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung
„Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis 2019[1] ist das Verfahren für die
Ernennung zur Kulturhauptstadt Europas festgelegt. Gemäß Artikel 2 des
Beschlusses werden ab 2009 – in der im Anhang des Beschlusses festgelegten
zeitlichen Abfolge – jährlich zwei Städte aus zwei Mitgliedstaaten zu
Kulturhauptstädten Europas ernannt. Als Gastgeber für die Veranstaltung sind im
Jahr 2016 Spanien und Polen vorgesehen. Die Ernennung zur Kulturhauptstadt Europas
unterliegt ab dem Jahr 2016 folgendem Verfahren: Jeder der beiden nominierungsberechtigten
Mitgliedstaaten veröffentlicht spätestens sechs Jahre vor der Veranstaltung
eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen. Spätestens fünf Jahre vor
der Veranstaltung wird eine Auswahljury aus 13 unabhängigen Experten aus dem
Kulturbereich zu einer Vorauswahlsitzung einberufen. Sie bewertet die
eingegangenen Bewerbungen anhand der Kriterien in Artikel 4 des
Beschlusses Nr. 1622/2006/EG und einigt sich auf eine Auswahlliste der
Bewerberstädte, die in die engere Wahl kommen und deren Bewerbung
vervollständigt werden soll. Für die Endauswahl beruft jeder der beiden
nominierungsberechtigten Mitgliedstaaten neun Monate nach der
Vorauswahlsitzung die jeweilige Auswahljury ein. Nach einer eingehenden
Bewertung der vorausgewählten Städte anhand der für die Aktion festgelegten
Kriterien empfiehlt die Jury in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten eine
Stadt für den Titel. Auf der Grundlage dieser Empfehlungen
nominiert jeder der beiden Mitgliedstaaten eine Stadt als Kulturhauptstadt
Europas und teilt dies dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und
dem Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor Beginn der Veranstaltung
mit. Das Europäische Parlament kann der Kommission
spätestens drei Monate nach Eingang der Nominierungen eine Stellungnahme
übermitteln. Auf Empfehlung der Kommission ernennt der Rat
die betreffenden Städte offiziell für das Jahr, für das sie nominiert wurden. Nach Abschluss der beiden oben beschriebenen
Auswahlrunden empfahl die Jury in ihren Berichten vom Juni 2011, die
Städte Donostia-San Sebastián (Spanien) und Breslau (Wrocław, Polen) mit
der Ausrichtung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas 2016“ zu betrauen.
Die beiden Mitgliedstaaten teilten diese Nominierungen bis Herbst 2011 dem
Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen
mit. Das Europäische Parlament übermittelte der
Kommission Ende Dezember 2011 seine befürwortende Stellungnahme. Somit unterbreitet die Kommission dem Rat
gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG die
beigefügte Empfehlung zur offiziellen Ernennung von Donostia-San Sebastián und
Breslau (Wrocław) zu Kulturhauptstädten Europas 2016. Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ernennung der Kulturhauptstädte Europas
2016 in Spanien und Polen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss
Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 2006 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur
Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis
2019[2], insbesondere auf
Artikel 9 Absatz 3, gestützt auf die
Empfehlung der Kommission vom ----------------- 2012, gestützt auf die
Berichte der Auswahljury vom Juni 2011 hinsichtlich des Auswahlverfahrens
für die Kulturhauptstadt Europas in Spanien bzw. Polen, in Erwägung
nachstehenden Grundes: Die in
Artikel 4 des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG festgelegten Kriterien
sind vollständig erfüllt – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Donostia-San Sebastián und Breslau
(Wrocław) werden zur „Kulturhauptstadt Europas 2016“ in Spanien bzw.
Polen ernannt. Artikel 2 Dieser
Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 304 vom 3.11.2006, S. 1. [2] ABl. L 304 vom 3.11.2006, S. 1.