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Document 52012PC0028
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signature, on behalf of the European Union, and provisional application of the Agreement on certain aspects of air services between the European Union and the Macao Special Administrative Region of the People's Republic of China
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
/* COM/2012/028 final - 2012/0014 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten /* COM/2012/028 final - 2012/0014 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. Kontext des Vorschlags 110 || · Gründe und Ziele des Vorschlags Im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs in den so genannten „Open Skies“-Rechtssachen erteilte der Rat am 5. Juni 2003 der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf EU-Ebene[1] zu ersetzen („horizontales Mandat“). Diese Abkommen haben das Ziel, allen EU-Luftfahrtunternehmen diskriminierungsfreien Zugang zu Strecken zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten zu sichern und bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. 120 || · Allgemeiner Kontext Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Anhänge dieser Abkommen sowie weitere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt. Die üblichen Benennungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten stehen im Widerspruch zum Unionsrecht. Sie geben einem Drittstaat die Möglichkeit, die Genehmigungen oder Erlaubnisse von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Eigentum und unter der tatsächlichen Kontrolle dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden, zu verweigern, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies stellt eine Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Union dar, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Besitz von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden. Eine solche Diskriminierung verstößt gegen Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie die Staatsangehörigen des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats. Auch in anderen Bereichen, z. B. die Besteuerung von Flugkraftstoff oder die Tarife, die von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten auf EU-internen Strecken eingeführt wurden, sollte die Übereinstimmung mit dem Unionsrecht durch Änderung oder Ergänzung vorhandener Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gewährleistet werden. 130 || · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Bestimmungen des Abkommens ersetzen oder ergänzen die geltenden Bestimmungen der 15 bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China. 140 || · Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Das Abkommen dient einem Kernziel der Luftfahrtaußenbeziehungen der Europäischen Union, da es bestehende bilaterale Luftverkehrsabkommen in Einklang mit dem Unionsrecht bringt. 2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung || · Anhörung interessierter Kreise 211 || Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Während der Verhandlungen wurden sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Branche konsultiert. 212 || Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die Bemerkungen der Mitgliedstaaten und der Branche wurden berücksichtigt. 3. Rechtliche Aspekte 305 || · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme In Übereinstimmung mit den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang zum „horizontalen Mandat“ hat die Kommission mit der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China ersetzt. In Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen Benennungsklauseln durch eine EU-Benennungsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union die Ausübung der Niederlassungsfreiheit ermöglicht. Artikel 4 behandelt die Besteuerung von Flugkraftstoff, einen Bereich, der durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, insbesondere Artikel 14 Absatz 2, harmonisiert wurde. Artikel 5 beseitigt mögliche Widersprüche mit den EU-Wettbewerbsregeln. 310 || · Rechtsgrundlage Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 8 AEUV. 329 || · Subsidiaritätsprinzip Der gesamte Vorschlag basiert auf dem „horizontalen Mandat“ des Rates und berücksichtigt die vom Unionsrecht abgedeckten Aspekte sowie die bilateralen Luftverkehrsabkommen. || · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Durch das Abkommen werden die Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen nur so weit geändert oder ergänzt, wie es für die Gewährleistung der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht erforderlich ist. || · Wahl des Instruments 342 || Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China ist das am besten geeignete Instrument, um alle bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht zu bringen. 4. Auswirkungen auf den Haushalt 409 || Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. 5. Weitere Angaben 510 || · Vereinfachung 511 || Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht. 512 || Die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China werden durch Bestimmungen eines einheitlichen Abkommens der Union ersetzt oder ergänzt. 570 || · Einzelerläuterung zum Vorschlag Gemäß dem üblichen Verfahren für die Unterzeichnung und den Abschluss von internationalen Abkommen wird der Rat ersucht, die Beschlüsse über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zu fassen und die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen. 2012/0014 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung, im Namen der
Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der
Europäischen Union und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik
China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 5 und Absatz 8 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[2], in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Mit Beschluss vom 5. Juni 2003
ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit
Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im
Rahmen eines Abkommens auf EU-Ebene zu ersetzen. (2)
Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im
Anhang des Ratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im
Namen der Europäischen Union mit der Sonderverwaltungsregion Macau der
Volksrepublik China ein Abkommen über bestimmte Aspekte von
Luftverkehrsdiensten (nachstehend „das Abkommen“) ausgehandelt. (3)
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren
Abschlusses unterzeichnet und von der Union vorläufig angewendet werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)
Vorbehaltlich seines Abschlusses wird hiermit die
Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der
Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte
von Luftverkehrsdiensten genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem
Beschluss beigefügt. (2)
Vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens stellt
das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche
Bevollmächtigungsurkunde für die Personen aus, die vom Verhandlungsführer des
Abkommens benannt wurden. Artikel 2 Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen
gemäß dessen Artikel 8 Absatz 2 ab dem ersten Tag des Monats
vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien
einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG ABKOMMEN zwischen
der Europäischen Union und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik
China über
bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten DIE EUROPÄISCHE UNION (nachstehend „die Union“) einerseits und DIE REGIERUNG DER SONDERVERWALTUNGSREGION
MACAU DER VOLKSREPUBLIK CHINA (nachstehend „SVR Macau“), von der Zentralen
Volksregierung der Volksrepublik China ordnungsgemäß zum Abschluss dieses
Abkommens ermächtigt, andererseits (nachstehend „die Parteien“) – IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren
Mitgliedstaaten der Union und der SVR Macau bilaterale Luftverkehrsabkommen
geschlossen wurden, die gegen Unionsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten, ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit
der Union für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler
Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten sein
können, IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem
Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Union nach Unionsrecht
Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen
Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten haben, GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Union
und einigen Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten
Eigentum an den nach Unionsrecht zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben
können, IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Unionsrecht
widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen
EU-Mitgliedstaaten und der SVR Macau mit dem Unionsrecht in Einklang zu
bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste
zwischen der Union und der SVR Macau zu schaffen und die Kontinuität
dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten, IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die
Luftfahrtunternehmen nach Unionsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen
dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Union beeinträchtigen
könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs
bezwecken oder bewirken, IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in
bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union und der SVR
Macau, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden
Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen
Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander
abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die
Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter
Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen
privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb
zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde,
verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische
Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben
können, UNTER HINWEIS DARAUF, dass es nicht Zweck
dieses Abkommens ist, das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Union und
der SVR Macau zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den
Luftfahrtunternehmen der Union und den Luftfahrtunternehmen der SVR Macau zu
beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden
bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ARTIKEL
1 Allgemeine
Bestimmungen (1)
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der
Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
Ausdruck „EU-Verträge“ den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union. (2)
In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten
Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des
betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten. (3)
In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten
Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des
betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden
Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen. ARTIKEL
2 Benennung
durch einen Mitgliedstaat (1)
Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses
Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a
und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen
durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der SVR Macau erteilten
Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die
Aussetzung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse. (2)
Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen,
so erteilt die SVR Macau unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und
Erlaubnisse, sofern (a)
das Luftfahrtunternehmen gemäß den EU-Verträgen im
Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine
Betriebsgenehmigung nach Unionsrecht verfügt und (b)
der für die Ausstellung des
Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame
gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese
aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig
angegeben ist und (c)
das Unternehmen sich unmittelbar oder über
Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren
Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten
und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich
kontrolliert wird. (3)
Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem
Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von der SVR Macau
vorenthalten, widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden, wenn (a)
das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß den
EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist
und nicht über eine Betriebsgenehmigung nach Unionsrecht verfügt oder (b)
der für die Ausstellung des
Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame
gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält
oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben
ist oder (c)
das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über
Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren
Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten
und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich
kontrolliert wird. Die SVR Macau übt die ihr aus diesem Absatz
erwachsenden Verkehrsrechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Union aus
Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren. ARTIKEL
3 Sicherheit (1)
Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die
entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe c genannten
Artikel. (2)
Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen,
für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und
aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die SVR Macau aufgrund der
Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen
Abkommens genießen, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere
Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die
Betriebsgenehmigung des Unternehmens. ARTIKEL
4 Besteuerung
von Flugkraftstoff (1)
Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die
entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel. (2)
Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern
die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten
nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder
sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von
einem Luftfahrzeug eines von der SVR Macau benannten Unternehmens an Bord
genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen
Mitgliedstaat verwendet wird. ARTIKEL
5 Vereinbarkeit
mit dem Wettbewerbsrecht (1)
Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten
die in Anhang 1 genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den
Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen erfordern oder erleichtern, ii) die Auswirkungen solcher
Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen
verstärken, oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit
übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende
Maßnahmen zu ergreifen. (2)
Die in den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen
enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine
Anwendung. ARTIKEL
6 Anhänge
des Abkommens Die Anhänge dieses Abkommens
sind Bestandteil des Abkommens. ARTIKEL
7 Überarbeitung
oder Änderung
Die Parteien können dieses Abkommen jederzeit
im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern. ARTIKEL
8 Inkrafttreten
und vorläufige Anwendung (1)
Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Parteien
einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das
Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind. (2)
Unbeschadet Absatz 1 vereinbaren die Parteien,
dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den
Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der hierfür
erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (3)
Dieses Abkommen findet auf alle in Anhang 1
aufgeführten Abkommen und Vereinbarungen Anwendung, einschließlich derer, die
am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind
und nicht vorläufig angewendet werden. ARTIKEL 9 Beendigung (1)
Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten
Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden
Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft. (2)
Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten
Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig
befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu [….] am […] in zwei Urschriften
in bulgarischer, chinesischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer,
finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer,
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,
rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist. FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION FÜR DIE
SONDERVERWALTUNGSREGION MACAU DER VOLKSREPUBLIK CHINA Anhang 1 Liste
der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses
Abkommens bestehende, unterzeichnete oder paraphierte Luftverkehrsabkommen und
sonstige Vereinbarungen zwischen der SVR Macau und Mitgliedstaaten, in der
jeweils geänderten Fassung: –
Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen
Bundesregierung und der Regierung von Macau, unterzeichnet am
4. November 1994 in Wien, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR
Macau/Österreich“ bezeichnet, –
Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs
Belgien und der Regierung von Macau über den Luftverkehr,
unterzeichnet am 16. November 1994 in Brüssel, nachstehend in
Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Belgien“ bezeichnet, –
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der
Tschechischen Republik und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der
Volksrepublik China, unterzeichnet am 25. September 2001 in Prag,
nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Tschechische Republik“
bezeichnet, –
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des
Königreichs Dänemarks und der Regierung von Macau, unterzeichnet am
12. Dezember 1996 in Oslo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen
SVR Macau/Dänemark“ bezeichnet, –
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der
Republik Finnland und der Regierung von Macau, unterzeichnet am
9. September 1994 in Macau, nachstehend in Anhang 2 als
„Abkommen SVR Macau/Finnland“ bezeichnet, –
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der
Französischen Republik und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der
Volksrepublik China, unterzeichnet am 23. Mai 2006 in Paris,
nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Frankreich“ bezeichnet, –
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Macau, unterzeichnet am
5. September 1996 in Bonn, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR
Macau/Deutschland“ bezeichnet, –
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der
Hellenischen Republik und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der
Volksrepublik China, paraphiert am 17. Februar 2006 in Macau,
nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Griechenland“ bezeichnet, –
Abkommen zwischen der Regierung des
Großherzogtums Luxemburg und der Regierung von Macau über den Luftverkehr,
unterzeichnet am 14. Dezember 1994 in Macau, nachstehend in
Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Luxemburg“ bezeichnet, –
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande
und Macau über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und
darüber hinaus, unterzeichnet am 16. November 1994 in Den Haag,
nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Niederlande“ bezeichnet, –
Abkommen zwischen der Regierung der Republik
Polen und der Regierung von Macau über den Luftverkehr, unterzeichnet am
22. Oktober 1999 in Warschau, nachstehend in Anhang 2 als
„Abkommen SVR Macau/Polen“ bezeichnet, –
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der
Portugiesischen Republik und der Regierung von Macau, unterzeichnet am
31. August 1995 in Lissabon, nachstehend in Anhang 2 als
„Abkommen SVR Macau/Portugal“ bezeichnet, –
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der
Slowakischen Republik und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der
Volksrepublik China, paraphiert am 3. März 2006 in Macau,
nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Slowakische Republik“
bezeichnet, –
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des
Königreichs Schweden und der Regierung von Macau, unterzeichnet am
12. Dezember 1996 in Oslo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen
SVR Macau/Schweden“ bezeichnet, –
Abkommen zwischen der Regierung der
Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China und der Regierung des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Luftverkehr,
unterzeichnet am 19. Januar 2004 in London, nachstehend in
Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet. Anhang 2 Liste
der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die
in den Artikeln 2 bis 4 Bezug genommen wird (a)
Benennung durch einen Mitgliedstaat: –
Artikel 4 des Abkommens SVR Macau/Österreich –
Artikel 3 des Abkommens SVR Macau/Tschechische
Republik –
Artikel 4 des Abkommens SVR Macau/Dänemark –
Artikel 4 des Abkommens SVR Macau/Deutschland –
Artikel 4 des Abkommens SVR Macau/Luxemburg –
Artikel 4 des Abkommens SVR Macau/Polen –
Artikel 4 des Abkommens SVR Macau/Portugal –
Artikel 4 des Abkommens SVR Macau/Schweden. (b)
Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder
Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen: –
Artikel 5 des Abkommens SVR Macau/Österreich –
Artikel 6 des Abkommens SVR Macau/Belgien –
Artikel 4 des Abkommens SVR Macau/Tschechische
Republik –
Artikel 5 des Abkommens SVR Macau/Dänemark –
Artikel 4 des Abkommens SVR Macau/Finnland –
Artikel 5 des Abkommens SVR Macau/Luxemburg –
Artikel 5 des Abkommens SVR Macau/Niederlande –
Artikel 5 des Abkommens SVR Macau/Polen –
Artikel 6 des Abkommens SVR Macau/Portugal –
Artikel 5 des Abkommens SVR Macau/Schweden. (c)
Sicherheit: –
Artikel 7 des Abkommens SVR Macau/Tschechische
Republik –
Artikel 9 des Abkommens SVR Macau/Frankreich –
Artikel 7 des Abkommens SVR Macau/Griechenland –
Artikel 7 des Abkommens SVR Macau/Luxemburg –
Artikel 6 des Abkommens SVR Macau/Slowakische
Republik –
Artikel 14 des Abkommens SVR Macau/Vereinigtes
Königreich. (d)
Besteuerung von Flugkraftstoff: –
Artikel 8 des Abkommens SVR Macau/Österreich –
Artikel 11 des Abkommens SVR Macau/Belgien –
Artikel 8 des Abkommens SVR Macau/Tschechische
Republik –
Artikel 7 des Abkommens SVR Macau/Dänemark –
Artikel 6 des Abkommens SVR Macau/Finnland –
Artikel 7 des Abkommens SVR Macau/Deutschland –
Artikel 9 des Abkommens SVR Macau/Luxemburg –
Artikel 10 des Abkommens SVR Macau/Niederlande –
Artikel 7 des Abkommens SVR Macau/Polen –
Artikel 10 des Abkommens SVR Macau/Portugal –
Artikel 7 des Abkommens SVR Macau/Schweden –
Artikel 8 des Abkommens SVR Macau/Vereinigtes
Königreich. Anhang 3 Liste
der sonstigen Staaten, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird (a)
Republik Island
(gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) (b)
Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) (c)
Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) (d)
Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr). [1] Beschluss 11323/03 des Rates vom 5. Juni 2003
(nur für den Dienstgebrauch). [2] ABl. C […] vom […], S. […].