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Document 52011DC0831
COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL, THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE AND THE COMMITTEE OF THE REGIONS on the European Earth monitoring programme (GMES) and its operations (from 2014 onwards)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine operativen Tätigkeiten (ab 2014)
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine operativen Tätigkeiten (ab 2014)
/* KOM/2011/0831 endgültig */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine operativen Tätigkeiten (ab 2014) /* KOM/2011/0831 endgültig */
1.
Einleitung
Das Europäische Erdbeobachtungsprogramm mit der
Bezeichnung GMES wurde durch die GMES-Verordnung (EU) Nr. 911/2010[1]
des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet. GMES ist ein
richtungsweisendes Projekt der Weltraumpolitik der Europäischen Union[2]
gemäß Artikel 189 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, wonach die EU raumfahrtbezogene Tätigkeiten durchführen kann. GMES ist
darüber hinaus eines der Programme, das im Rahmen der Strategie Europa 2020
für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum[3] zu verwirklichen ist und
angesichts seines Nutzens für zahlreiche Politikbereiche der Europäischen Union
in die industriepolitische Initiative Europa 2020 aufgenommen wurde. Um den stetig wachsenden Herausforderungen auf
globaler Ebene begegnen zu können, benötigt Europa ein eigenes gut
koordiniertes und zuverlässiges Erdbeobachtungssystem. GMES ist ein solches
System. GMES ist ein langfristiges Programm, das auf
Partnerschaften zwischen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten, der
Europäischen Weltraumorganisation (ESA) und anderen einschlägigen europäischen
Akteuren beruht. Des Weiteren ist es ein Programm, bei dem die EU in eine
effektivere Rolle in der internationalen Zusammenarbeit spielen kann als die
einzelnen Mitgliedstaaten durch bilaterale Kooperationen mit anderen
Raumfahrtnationen oder die Beteiligung an den weltweiten Aktivitäten auf dem
Gebiet der Erdbeobachtung (z. B. in der Gruppe zur Erdbeobachtung). Durch GMES werden wir ein besseres Verständnis
dafür erlangen, wie und in welcher Weise unser Planet sich möglicherweise
verändert und welchen Einfluss dies auf unseren Alltag haben könnte. GMES wird
den Entscheidungsträgern in der EU und den Mitgliedstaaten ununterbrochen
genaue und zuverlässige Daten und Informationen über Umweltfragen, den Klimawandel
und Sicherheitsangelegenheiten liefern. Diese Informationen brauchen die
öffentlichen Stellen in den Mitgliedstaaten und Regionen, die für die
Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen zuständig sind. Auch die Kommission
benötigt diese Informationen für eine faktenbasierte Politikgestaltung und
-überwachung. Darüber hinaus wird GMES zu wirtschaftlicher Stabilität und zum Wachstum
beitragen, denn der vollständige und freie Zugang zu Erdbeobachtungsdaten- und
-informationsdiensten wird die kommerziellen Anwendungen in vielen
verschiedenen Branchen fördern. Seit 1998 und noch bis 2013 werden für GMES
von der EU und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) im Wesentlichen Mittel
für Entwicklungstätigkeiten bereitgestellt. Ferner wurden die ersten
operationellen Mittel für den Übergang zu den ersten operativen Tätigkeiten im
Zeitraum von 2011 bis 2013 gewährt. Ab 2014 wird GMES schrittweise seine
operative Tätigkeiten in vollem Umfang aufnehmen. In der Entschließung des Europäischen
Parlaments vom 20. November 2008 zur „Europäischen Raumfahrtpolitik: den
Weltraum der Erde näher bringen“ wurde betont, wie wichtig die rechtzeitige
Umsetzung von GMES ist. In ihrer Mitteilung vom 4. April 2011 „Auf dem Weg
zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und
Bürger“2 hob die Kommission die Bedeutung der uneingeschränkten
Einsatzfähigkeit von GMES ab 2014 hervor. Auf seiner Tagung am 31. Mai 2011
forderte der Rat „Wettbewerbsfähigkeit“ die Kommission auf, bis Ende 2011
einen Vorschlag für den Betrieb von GMES und zur Präzisierung der Lenkung des
Programms ab 2014 vorzulegen. In ihrer Mitteilung mit dem Titel „Ein
Haushalt für Europa 2020“[4]
wies die Kommission darauf hin, dass aufgrund der beschränkten Mittel des
EU-Haushalts vorgeschlagen wurde, GMES im Zeitraum von 2014 bis 2020 außerhalb
des mehrjährigen Finanzrahmens zu finanzieren. Gleichwohl ist die Kommission
weiterhin bestrebt, den Erfolg von GMES zu gewährleisten, und hat in diesem
Zusammenhang diese Mitteilung erstellt, um die geeignete Lenkung und die
langfristige Finanzierung des GMES-Programms ab 2014 festzulegen. Diese
Mitteilung leitet die Diskussion mit dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen
über die Zukunft des GMES-Programms ein.
2.
GMES: ein nutzerorientiertes
Erdbeobachtungsprogramm
GMES ist ein Erdbeobachtungsprogramm, das die
Erfassung von Informationen über die physikalischen, chemischen und
biologischen Systeme des Planeten Erde ermöglicht. Von den GMES-Diensten profitiert
eine breites Spektrum von Nutzern von der lokalen bis hin zur internationalen
Ebene. Sie wurden entsprechend den Anforderungen der Nutzer konzipiert: Ihr
Anwendungsbereich wurde schrittweise durch einen regelmäßigen und konsequenten
Austausch mit den Nutzergemeinschaften optimiert. Durch die GMES-Verordnung
wurde ein Nutzerforum eingerichtet, um diesen Mechanismus zu institutionalisieren.
GMES liefert wichtige Informationen für ein
nachhaltigeres Umweltmanagement, für einen besseren Schutz der Biodiversität, für
die Überwachung und Prognose des Zustands der Ozeane und der Zusammensetzung
der Atmosphäre, für die Ermittlung von Auslösern und Auswirkungen des
Klimawandels, für den Umgang mit Naturkatastrophen und vom Menschen ausgelösten
Katastrophen, für die Unterstützung von Entwicklungsmaßnahmen sowie für ein
höheres Maß an Sicherheit für die Bürger Europas. Es trägt zur Verbesserung der
Entscheidungsfindung und der Umsetzung von Maßnahmen in zahlreichen
EU-Politikbereichen (Verkehr, Landwirtschaft, Umwelt, Energie, Regionalpolitik,
humanitäre Hilfe, Katastrophenschutz, Entwicklungshilfe für Drittländer ...)
bei. Um dieser breiten Palette von Anwendungen gerecht zu werden, basiert die
GMES-Architektur auf drei Komponenten: eine Dienstkomponente, die Informationen
für die Umwelt- und Sicherheitspolitik liefert, und zwei
Beobachtungskomponenten (Weltraum- und In-situ-Infrastruktur), welche die
erforderlichen Daten für den Betrieb der Dienste zur Verfügung stellen.
3.
EU-Mehrwert
In den vergangenen dreißig Jahren wurden in
Europa auf dem Gebiet der Erdbeobachtung erhebliche Forschungs- und
Entwicklungsanstrengungen im Rahmen nationaleroder internationaler Programme zur
Entwicklung entsprechender Infrastrukturen und Anwendungen unternommen. Die
bestehenden Kapazitäten sind jedoch auf Grund von Infrastrukturlücken und
mangelnder Garantien hinsichtlichihrer langfristigen Verfügbarkeit unzureichend.
Durch die Einrichtung eines einheitlichen politischen Rahmens auf europäischer
Ebene für den Aufbau von Nutzergemeinschaften, die Zusammenführung ihres
Bedarfs und die Organisation des Vorgehens Europas wurde GMES so konzipiert,
dass die langfristige und dauerhafte Bereitstellung der erforderlichen Daten
und Dienste gewährleistet ist und dafür auf die bestehenden Infrastrukturen zurückgegriffen
wird. Mit den EU-Investitionen sollen
Beobachtungslücken geschlossen, der Zugang zu den bestehenden Infrastrukturen
ermöglicht und operative Dienste entwickelt werden. Die europäische Dimension
von GMES führt zu Skaleneffekten, erleichtert gemeinsame Investitionen in große
Infrastrukturen, fördert die Koordinierung von Anstrengungen und
Beobachtungsnetzen, ermöglicht die Harmonisierung und Interkalibrierung von
Daten und gibt den notwendigen Impuls für die Entstehung erstklassiger
Exzellenzzentren in Europa. Die Harmonisierung und Standardisierung der
Geoinformationen auf europäischer Ebene ist eine wichtige Voraussetzung für die
Durchführung zahlreicher EU-Politiken. Viele Bereiche der Umweltpolitik – wie
Maßnahmen zur Milderung der Folgen des Klimawandels und zur Anpassung an diesen
– erfordern globales Denken und lokales Handeln. Durch GMES stellt die EU ihren
unabhängigen Zugang zu zuverlässigen, rückverfolgbaren und nachhaltigen
Informationen zu Umwelt und Sicherheit sicher, trägt durch die internationale Initiative
GEOSS (Globales Überwachungssystem für Erdbeobachtungssysteme) zum Aufbau von
globalen Beobachtungsdaten und Informationen bei und verbessert ihre
Einflussmöglichkeit bei internationalen Verhandlungen und Verträgen, wie den
drei Rio-Übereinkommen, dem Post-Kyoto-Vertrag und anderen bi- oder
multilateralen Vereinbarungen. GMES gilt als europäischer Beitrag zum Aufbau
des Systems globaler Erdüberwachungssysteme, das im Rahmen der Gruppe zur
Erdbeobachtung (GEO) entwickelt wird.
4.
Kosten und Nutzen
Seit den Anfängen im Jahr 1998 haben EU
und ESA für den Zeitraum bis 2013 insgesamt mehr als 3,2 Mrd. EUR für die
Entwicklung von GMES und die ersten operativen Tätigkeiten der Dienste und der
Weltraum- und In-situ-Infrastrukturen bereitgestellt. Für die Dienstkomponente
haben die EU Finanzmittel von bis zu 520 Mio. EUR und die ESA von bis zu
240 Mio. EUR bereitgestellt. Für die Weltraumkomponente haben die ESA rund
1,65 Mrd. EUR und die EU 780 Mio. EUR (Siebtes
Forschungsrahmenprogramm und erste operative Tätigkeiten von GMES),
einschließlich des Zugangs zu Weltraumdaten von nationalen Satelliten,
bereitgestellt. Nach 2013 wird der uneingeschränkte
kontinuierliche Betrieb aller GMES-Komponenten deren vollen Einsatz, Wartung,
Weiterentwicklung und Aufrüstung umfassen und Mittel in Höhe von schätzungsweise
5,841 Mrd. EUR[5]
für den Zeitraum von 2014 bis 2020 erfordern, davon 1,091 Mrd. EUR[6] für die Dienste, 350 Mio.
EUR[7] für die In-situ-Komponente und
4,4 Mrd. EUR (ESA-Schätzung) für die Weltraumkomponente einschließlich des
Zugangs zu den sogenannten beitragenden Missionen. In der Vergangenheit kam es
im Rahmen von GMES nicht zu Mittelüberschreitungen und auch künftig ist damit
nicht zu rechnen, da GMES auf einer Struktur basiert, die gegebenenfalls eine
Neufestlegung der Prioritäten von Inhalt und Zielen der verschiedenen
Komponenten und somit die Einhaltung der veranschlagten Kosten ermöglicht. Einer Kosten-Nutzen-Analyse zufolge[8] soll der Nutzen, den GMES
bietet, für den Zeitraum bis 2020 mindestens das Zweifache der
Investitionskosten und bis 2030 das Vierfache der Investitionskosten betragen.
Es birgt ein immenses Potenzial für Wirtschaftswachstum und die Schaffung von
Arbeitsplätzen durch die Entwicklung innovativer Dienste und kommerzieller
Anwendungen in nachgelagerten Branchen. Die Erdbeobachtung ist ein Bereich, in dem die
EU eine weltweit anerkannte wichtige Rolle spielt. Sind die EU-Investitionen
nicht garantiert, könnten sich die Wettbewerbsbedingungen der Mitgliedstaaten
und europäischen Unternehmen zu Gunsten der Schwellenländer (z. B.
Brasilien, Indien, Russland und China), die stark in die Erdbeobachtung
investieren, entwickeln.
5.
Finanzierung
Gestützt auf die Mitteilung der Kommission mit
dem Titel „Ein Haushalt für Europa 2020“ schlug die Kommission vor, dass GMES
ab 2014 außerhalb des Finanzrahmens finanziert werden soll. Von den möglichen Finanzierungslösungen für
GMES zog die Kommission drei Optionen in Erwägung: einen speziellen GMES-Fonds
(ähnlich dem Modell des Europäischen Entwicklungsfonds), die Möglichkeit einer
verstärkten Zusammenarbeit (bei der die Mitgliedstaaten mit starkem Interesse
an dem Programm einbezogen würden) und schließlich die Möglichkeit einer
Beteiligung der Industrie, bei der Verantwortlichkeiten und Finanzierung mit
den Wirtschaftsakteuren geteilt würden. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass
die letzten beiden Optionen nicht zu befürworten sind, denn zum einen würde
durch die verstärkte Zusammenarbeit mit einigen Mitgliedstaaten die
EU-27-Dimension des Programms aufs Spiel gesetzt und zum anderen hat die
Erfahrung aus dem Projekt Galileo bereits gezeigt, dass es kurzfristig
schwierig sein wird, den privaten Sektor dauerhaft für das Programm zu
gewinnen, was auch nicht mit einem Programm im öffentlichen Interesse in
Einklang steht. Daher wird vorgeschlagen, einen speziellen
GMES-Fonds mit finanzieller Beteiligung aller 27 EU-Mitgliedstaaten auf
der Grundlage ihres Bruttonationaleinkommens (BNE) einzurichten. Die Verwaltung
des Fonds wird der Kommission übertragen werden. Hierfür ist ein
zwischenstaatliches Abkommen zwischen den im Rat vereinigten EU-Mitgliedstaaten
erforderlich. Ein Entwurf des Abkommens wird in Anhang I dieser Mitteilung
vorgelegt. Die Verwaltung des Fonds wird unter Beachtung verschiedener
finanzieller Vorschriften erfolgen, die vom Rat auf der Grundlage eines
Vorschlags der Kommission anzunehmen sind. Um die Kontinuität des Programms zu
gewährleisten, gelten einige Bestimmungen des internen Abkommens bis zu dessen
Ratifizierung durch die 27 Mitgliedstaaten vorläufig ab dem 1. Januar
2014. Den in Kapitel 4 dargelegten
Kostenschätzungen zufolge beträgt die für die GMES-Tätigkeiten (2014–2020)
erforderliche Finanzausstattung maximal 5,841 Mrd. EUR5.
6.
Lenkung
Die Lenkung des GMES-Programms erfordert eine
politische Koordinierung und Aufsicht, die Verwaltung von Aufgaben und Mitteln sowie
die technische Koordinierung der Durchführung. Ab 2014 muss eine geeignete
Führungsstruktur eingerichtet werden, um den Anforderungen der operativen Phase
gerecht zu werden.
6.1.
Politische Aufsicht und Verwaltung
Es ist angedacht, dass die Kommission im Namen
der EU weiterhin für die politische Gesamtkoordinierung verantwortlich bleibt.
Dazu gehören unter anderem das Aushandeln internationaler Vereinbarungen, die Konsultation
von Nutzergemeinschaften auf der Grundlage der mit dem bestehenden Nutzerforum
gewonnenen Erfahrungen, die Annahme von Arbeitsprogrammen, die Gewährleistung
der Verbindungen zu den einzelnen Politikbereichen, die Festlegung von
sicherheits- und datenpolitischen Aspekten und von Aspekten der internationalen
Zusammenarbeit. Es sind jedoch angemessene Vorkehrungen erforderlich, um die
zunehmenden Programmverwaltungstätigkeiten in der operativen Phase bewältigen
zu können, d. h. es ist die Einbeziehung von Fachpersonal erforderlich,
das innerhalb der zentralen Kommissionsdienststellen schwierig zu finden ist.
Die Einrichtung einer neuen Agentur wird im vorgegebenen Zeitrahmen als nicht
realistisch erachtet, so dass diese Aufgaben einem bestehenden europäischen
Gremium übertragen werden könnten. Die Möglichkeit, die Europäische
Weltraumorganisation mit der Verwaltung des Gesamtprogramms zu beauftragen,
wurde diskutiert, aber aus verschiedenen Gründen als nicht sinnvoll erachtet:
Erstens ist die ESA eine Forschungs- und Entwicklungseinrichtung; zweitens ist
die ESA eine Weltraumorganisation, wohingegen GMES zu einem Großteil über
Weltraumaktivitäten hinausgeht; und drittens bevorzugt die Kommission,
angesichts der Tatsache, dass GMES im Dienste aller EU-Bürger stehen soll,
einen Gemeinschaftsansatz, bei dem alle 27 Mitgliedstaaten einbezogen
werden. Deshalb könnten auch im Hinblick auf künftige Synergien mit der
Verwaltung des Programms Galileo bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der
Programmverwaltung wie Bewertung, Aushandeln und Follow-up von Aufträgen, der
GSA, der Agentur für das Europäische GNSS (Global Navigation Satellite System),
übertragen werden. Unter der politischen Aufsicht der Kommission
sollen die der Agentur für das Europäische GNSS übertragenen
Programmverwaltungstätigkeiten keine operativen Tätigkeiten umfassen. Sie
beziehen sich unter anderem auf die Verwaltung der für das Programm
zugewiesenen Finanzmittel und die Überwachung der Durchführung von Aufgaben.
Die administrativen Kosten, die der Agentur für das Europäische GNSS für die
Verwaltung des GMES-Programms entstehen, sollen durch den in Abschnitt 5
genannten GMES-Fonds gedeckt werden.
6.2.
Technische Koordinierung und Durchführung der
operativen Tätigkeiten
Zur Unterstützung der Kommission könnte die
technische Koordinierung der Dienste europäischen Stellen mit entsprechenden
Kenntnissen und Erfahrungen in den jeweiligen Bereichen übertragen werden. Für
die Qualitätskontrolle und die Validierung der Ergebnisse im Zusammenhang mit
der Umsetzung der Maßnahmen in den einzelnen Politikbereichen wird weiterhin
die Kommission zuständig sein. (1)
Der Betrieb der Dienstkomponente von GMES würde
Folgendes umfassen: (a)
Operative Tätigkeiten: i) Globale systematische/routinemäßige
Tätigkeiten zur Beobachtung und Vorhersage des Zustands der Subsysteme der Erde
auf regionaler und globaler Ebene, insbesondere im Zusammenhang mit der
Meeresumwelt, der Atmosphäre und der Luftqualität und globalen Diensten zur
Landüberwachung und Beobachtung des Klimawandels. ii) Regionale/lokale Tätigkeiten auf Anfrage,
insbesondere Dienste in den Bereichen Katastrophen- und Krisenmanagement,
Sicherheit und gesamteuropäische Landüberwachung. (b)
Entwicklungstätigkeiten, d. h. Verbesserung
der Qualität und Leistungsfähigkeit bestehender Dienste, Entwicklung neuer
Dienstelemente und Förderung der Annahme in nachgeschalteten Bereichen. Mit der technischen Koordinierung der
Landüberwachungsdienste kann die Europäische Umweltagentur (EEA) betraut
werden. Mit der technischen Koordinierung der
Katastrophen- und Krisenmanagementdienste kann das Europäische Notfallabwehrzentrum
(ERC) betraut werden. Mit der technischen Koordinierung von
Atmosphärendiensten kann das Europäische Zentrum für mittelfristige
Wettervorhersage (EZMW) betraut werden. Die technische Koordinierung der anderen Dienste
(Beobachtung des Klimawandels, Überwachung der Meeresumwelt und Sicherheit)
wird derzeit vorbereitet, um zeitnahe und qualitativ hochwertige Dienste zu
gewährleisten, welche die an sie gestellten speziellen Anforderungen erfüllen.
An ihrer Durchführung könnten die Dienststellen der Kommission und andere
europäische Einrichtungen (beispielsweise die Europäische Agentur für die
Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), das Satellitenzentrum der Europäischen Union
(EUSC), die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen
(FRONTEX) oder die Europäische Verteidigungsagentur (EDA)) beteiligt werden. (2)
Der Betrieb der Weltraumkomponente von GMES würde
Folgendes umfassen: (a)
Operative Tätigkeiten: Betrieb der eigens für GMES
entwickelten Weltrauminfrastruktur (d. h. Sentinel-Missionen); Zugang zu
Drittmissionen; Datenverteilung; technische Unterstützung der Kommission bei
der Bündelung von Dienstdatenanforderungen, der Erkennung von
Beobachtungslücken und der Beteiligung an der Spezifizierung neuer
Weltraummissionen. Mit den operativen Tätigkeiten der
Weltraumkomponente von GMES könnten betraut werden: (1)
die Europäische Weltraumagentur (ESA), ad interim,
für die Landüberwachung und Beobachtung zielspezifischer Bereiche mit
hochauflösenden Bildern; (2)
die Europäische Organisation für die Nutzung von
meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) für die systematische und globale
Beobachtung der Atmosphäre und Ozeane. (b)
Entwicklungstätigkeiten: Konzeption und Beschaffung
neuer Elemente der Weltrauminfrastruktur; technische Unterstützung der Kommission
im Hinblick auf die Umsetzung der Dienstanforderungen in Spezifikationen neuer
Weltraummissionen mit der Unterstützung von Betreibern von
Weltrauminfrastruktur; Koordinierung der Entwicklung von Weltraumaktivitäten
einschließlich Entwicklungen zur Modernisierung und Ergänzung der
Weltraumkomponente von GMES. Mit den Entwicklungstätigkeiten kann die
Europäische Weltraumorganisation – unter technischer Beteiligung der
einschlägigen Dienststellen der Europäischen Kommission – betraut werden. (3)
Die operativen Tätigkeiten der In-situ-Komponente
von GMES würden Folgendes umfassen: (a)
Koordinierung der Bereitstellung von In-situ-Daten
an die GMES-Dienste und Abschluss administrativer Ad-hoc-Vereinbarungen mit den
In-situ-Betreibern; (b)
Koordinierung der Bereitstellung von In-situ-Daten
Dritter auf internationaler Ebene; (c)
Gewährung technischer Unterstützung bei der
Umsetzung von GMES-Dienstdatenanforderungen in Spezifikationen der
In-situ-Beobachtungsinfrastruktur und -netzwerke; (d)
Interaktion mit In-situ-Betreibern zur Förderung
der Einheitlichkeit der Entwicklungstätigkeiten in Verbindung mit der
In-situ-Komponente von GMES. Mit der technischen Koordinierung der
In-situ-Komponente von GMES kann die Europäische Umweltagentur (EUA) im Rahmen
ihres Mandats betraut werden. Die Durchführung operativer Tätigkeiten von
GMES sollte den operativen Stellen für alle drei Komponenten über öffentliche
Beschaffungssysteme, Dienstgütevereinbarungen oder gegebenenfalls Zuschüsse
übertragen werden.
6.3.
Daten- und Informationspolitik
Die Daten- und Informationspolitik im Rahmen
von GMES wird weiterhin auf dem Grundsatz eines vollständigen und freien
Zugangs (vorbehaltlich gesetzlicher und sicherheitsbedingter Einschränkungen)
und den bestehenden Rechtsvorschriften (z. B. Richtlinie für die Weiterverwendung
von Informationen des öffentlichen Sektors und INSPIRE) basieren, damit die in der
Verordnung (EU) Nr. 911/2010 genannten folgenden Ziele verwirklicht werden: (1)
Förderung der Nutzung und Verbreitung von
GMES-Daten und ‑Informationen; (2)
Stärkung der Erdbeobachtungsmärkte in Europa und
insbesondere der nachgelagerten Branchen im Hinblick auf eine Steigerung von
Wachstum und Beschäftigung; (3)
Steigerung der Nachhaltigkeit und Kontinuität der
Bereitstellung von GMES-Daten und -Informationen; (4)
Unterstützung der europäischen Forschungs-,
Technologie- und Innovationsgemeinschaften.
7.
Schlussfolgerungen
Die vorliegende Mitteilung stellt eine Reaktion auf die Aufforderung
des Rats „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 31. Mai 2011 dar, bis Ende 2011 einen
Vorschlag für den Betrieb von GMES und zur Präzisierung der Lenkung der
Programms im Zeitraum von 2014 bis 2020 vorzulegen, und leitet
die Diskussion mit den anderen Institutionen ein. Sie ebnet darüber hinaus den Weg für eine langfristige und nachhaltige
Lenkung und Finanzierung des GMES-Programms. Anhang Entwurf
für ein INTERNES ABKOMMEN[9] zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der
Mitgliedstaaten über die Finanzierung des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms
(GMES) im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum von 2014 bis
2020 FINANZMITTEL des GMES-Fonds –
Die Mitgliedstaaten vereinbaren die Einrichtung
eines Fonds für das Europäische Erdbeobachtungsprogramm, nachstehend
„GMES-Fonds“ genannt. –
Für den GMES-Fonds gilt: (a)
Er speist sich aus bis zu 5,841
Mrd. EUR5 an Beiträgen der Mitgliedstaaten gemäß den vom jeweiligen
Bruttonationaleinkommen (BNE) abgeleiteten Beitragsschlüsseln. (b)
Weitere freiwillige Beiträge von anderen Stellen
(z. B. ein der EU neu beigetretener Staat; Drittländer, die sich an dem
Programm beteiligen möchten; internationale Organisationen und/oder andere
freiwillige Beiträge) können den unter Buchstabe a angegebenen Betrag ergänzen. –
Der GMES-Fonds steht mit Inkrafttreten des mehrjährigen
Finanzrahmens zur Verfügung. –
Die Gesamtmittelausstattung des GMES-Fonds ist für den
Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ausgelegt. VERWENDUNG DER FINANZMITTEL –
Der GMES-Fonds ist für
Tätigkeiten in den folgenden Bereichen bestimmt: (a)
Betrieb des GMES: i. Dienstkomponente (Überwachung der
Atmosphäre, Überwachung des Klimawandels zur Unterstützung von Maßnahmen zur
Anpassung an den Klimawandel und zur Eindämmung seiner Folgen, Katastrophen-
und Krisenmanagement, Landüberwachung, Überwachung der Meeresumwelt,
Sicherheit); ii. Weltraumkomponente zur
Gewährleistung einer nachhaltigen satellitengestützten Beobachtungstätigkeit
für die unter (i) erwähnten Dienstbereiche; iii. Unterstützung der In-situ-Datenerhebung; iv. Datenzugang; v. Unterstützung der Annahme der
Dienste durch Nutzer; vi. Maßnahmen zur Gewährleistung des
Schutzes der Infrastruktur. (b)
Unterstützungsmaßnahmen zur Deckung von Kosten, die
in Verbindung mit der Programmplanung und Durchführung des GMES-Fonds anfallen.
Mit den Mitteln für Unterstützungsmaßnahmen können die Kosten abgedeckt werden,
die verbunden sind mit: i. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Vorbereitung,
Follow-up, Kontrolle, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Evaluierung, die
für die Programmierung und Ausführung der von der Kommission verwalteten Mittel
des GMES-Fonds unmittelbar erforderlich sind; ii. der Verwirklichung dieser Ziele durch Aktivitäten
im Bereich der Entwicklungspolitik, Studien, Sitzungen, Informationsmaßnahmen,
Sensibilisierung, Fortbildung und Veröffentlichung; iii. sonstigen Ausgaben für technische und
administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des
GMES-Fonds gegebenenfalls entstehen. DURCHFÜHRUNG –
Das Abkommen sieht die Durchführung im Hinblick auf
die Programmplanung, Verwaltung und Ausführung des GMES-Fonds vor und
harmonisiert dabei so weit wie möglich die Verfahren der EU und des GMES-Fonds.
Diesbezüglich wird der Rat eine Verordnung auf der Grundlage eines Vorschlags
der Kommission verabschieden. –
Das Abkommen sieht eine Verordnung zur Regelung der
Einrichtung des GMES-Fonds und der Verwendung von dessen Mitteln sowie der Rechnungslegung
und ‑prüfung vor. Der Rat wird diese Verordnung auf der Grundlage eines
Vorschlags der Kommission verabschieden. –
Die Kommission wird von einem Ausschuss (der
„GMES-Ausschuss“) unterstützt. (a)
Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der
Regierungen der Mitgliedstaaten zusammen; den Vorsitz führt ein Vertreter der
Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. (b)
Der GMES-Ausschuss nimmt seine Geschäftsordnung
einschließlich der Abstimmungsregeln und Aufgaben auf der Grundlage eines
Vorschlags der Kommission an. (c)
Der GMES-Ausschuss kann in spezifischen Zusammensetzungen
zusammentreten, um konkrete Angelegenheiten, insbesondere
Sicherheitsangelegenheiten (etwa im „Sicherheitsausschuss“), zu behandeln. SCHLUSSBESTIMMUNGEN –
Jeder Mitgliedstaat genehmigt dieses Abkommen im
Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Regierungen der
einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretariat des Rates der
Europäischen Union den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens
erforderlichen Verfahren. –
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten
Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Genehmigung dieses Abkommens
durch den letzten Mitgliedstaat notifiziert wurde. –
Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen
wie der mehrjährige Finanzrahmen 2014–2020. [1] ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1. [2] KOM(2011) 152 endg. vom 4.4.2011. [3] KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010. [4] KOM(2011) 500 endg. vom
29.6.2011. [5] Preise von 2011. [6] Die Zahlen basieren auf Vorläuferdiensten (durch das
Siebte Rahmenforschungsprogramm finanzierte Projekte). [7] Die Zahlen basieren auf Schätzungen der Europäischen Umweltagentur
im Rahmen des durch das Siebte Rahmenforschungsprogramm finanzierten Projekts
GISC (http://gisc.ew.eea.europa.eu/gisc-project). [8] Die Zahlen basieren auf einer Kosten-Nutzen-Analyse für
GMES von Booz & Company, endgültige Version, 19. September 2011. [9] Mit dem in diesem Anhang vorgeschlagenen Entwurf sollen
lediglich die Hauptbestandteile und Hauptüberschriften eines internen Abkommens
auf der Grundlage des derzeitigen Musterabkommens für den Europäischen
Entwicklungsfonds (ABl. L 247, S. 32 vom 9.9.2006) vorgegeben werden.
Damit wird dem Ergebnis von Gesprächen mit den Mitgliedstaaten über einen
endgültigen Wortlaut nicht vorgegriffen.