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Document 52011PC0750
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL establishing, as part of the Internal Security Fund, the instrument for financial support for external borders and visa
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit
/* KOM/2011/0750 endgültig - 2011/0365 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit /* KOM/2011/0750 endgültig - 2011/0365 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS In den vergangenen Jahren hat die Politik im
Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zunehmend
an Bedeutung gewonnen. Sie ist ein zentraler Bestandteil des europäischen
Projekts, einen Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, in den Unionsbürger und
Drittstaatsangehörige einreisen, in dem sie sich bewegen und in dem sie leben
und arbeiten können, neue Ideen, Kapital, Wissen und Innovationen einbringen
oder Lücken im nationalen Arbeitskräfteangebot schließen und in dem sie darauf
vertrauen können, dass ihre Rechte vollständig gewahrt werden und ihre
Sicherheit gewährleistet ist. Die wachsende Bedeutung der Politik im Bereich
Inneres wurde durch das Stockholmer Programm von 2009[1] bestätigt; darüber hinaus
wurden mit dem Vertrag von Lissabon in diesem Bereich wichtige Neuerungen
eingeführt. Was die innere Sicherheit anbelangt, wurden in
Schlüsseldokumenten wie der Mitteilung der Kommission über die Strategie der
inneren Sicherheit[2]
klare Leitlinien für die Ausrichtung der Aktivitäten in den kommenden Jahren
vorgegeben. In Bezug auf die Strategie für Grenzmanagement und Visa wurde in
der Mitteilung zur Migration[3]
detaillierter auf die Herausforderungen eingegangen, die sich in Verbindung mit
der Grenzsicherung und der Gestaltung eines Raums ohne Binnengrenzen stellen.
In der Mitteilung über die Wahrung des Schengen-Systems[4] wurden Vorschläge unterbreitet,
mit denen der Schengen-Besitzstand durch ein Verwaltungssystem verstärkt werden
sollte, das wirksam, rechtzeitig und unionsweit koordiniert auf
außergewöhnliche Umstände und Herausforderungen reagieren kann, die das
Funktionieren des Schengen-Systems insgesamt in Frage stellen könnten. Der
Mitteilung über intelligente Grenzen – Optionen und das weitere Vorgehen[5] ist zu entnehmen, wie neue
IT-Systeme wie ein Einreise-/Ausreisesystem und ein Registrierungsprogramm für
Reisende zu einer besseren Steuerung der Migrationsströme in der EU beitragen
können. Ein Schlüsselelement des gemeinsamen Systems für
den integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen war die Entwicklung von
Solidaritätsmechanismen der Union zur Unterstützung der einheitlichen,
hochwertigen Anwendung der Unionsnormen für Grenzmanagement und die gemeinsame
Visumpolitik. Die bessere Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der
Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Grenzen durch die Agentur Frontex ist
ein bedeutender Schritt zur Entwicklung des Systems. Darüber hinaus bringt die
Union mit dem Außengrenzenfonds ihre Solidarität durch die finanzielle
Unterstützung der Mitgliedstaaten zum Ausdruck, die die Schengen-Bestimmungen
über Außengrenzen und Visa anwenden. Im Stockholmer Programm wurde explizit die
Einrichtung eines Fonds gefordert, mit dem die Umsetzung der Strategie der
inneren Sicherheit und ein kohärenter, umfassender Ansatz für die
Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden, auch hinsichtlich des
Außengrenzenmanagements der EU, gefördert werden sollen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Kommission
in ihrem Vorschlag vom 29. Juni 2011 für den nächsten mehrjährigen
Finanzrahmen 2014-2020[6]
dafür ausgesprochen, einen Fonds für die innere Sicherheit zu schaffen. Dieser
Fonds soll im Rahmen einer vereinfachten Zweisäulenstruktur für die künftige
Finanzierung im Bereich Inneres eingerichtet werden, die auch die Schaffung
eines Asyl- und Migrationsfonds umfasst. Der Fonds für die innere Sicherheit
wird mit Mitteln in Höhe von insgesamt 4 648 Mio. EUR (jeweilige
Preise) ausgestattet, um die Verwirklichung der fünf in der Strategie der
inneren Sicherheit festgelegten strategischen Ziele zu unterstützen: Schwächung
internationaler krimineller Netzwerke, Maßnahmen gegen Terrorismus,
Radikalisierung und die Rekrutierung von Terroristen, besserer Schutz der
Bürger und Unternehmen im Cyberspace, Erhöhung der Sicherheit durch Maßnahmen
an den Außengrenzen und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber
Krisen und Katastrophen. Aufgrund der unterschiedlichen vertraglichen
Grundlagen für das breite Spektrum strategischer Ziele ist es rechtlich nicht
möglich, den Fonds für die innere Sicherheit als ein einziges
Finanzierungsinstrument aufzulegen. Es wird daher vorgeschlagen, den Fonds als
umfassenden Finanzierungsrahmen einzurichten, der diesen und einen weiteren
sektorspezifischen Vorschlag umfasst und durch ein horizontales Instrument
ergänzt wird, in dem gemeinsame Bestimmungen festgelegt sind. Die Rechtsstruktur wird in Abschnitt 3
näher erläutert. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG Entsprechend dem höheren Gewicht, das der
Evaluierung als Instrument zur politischen Entscheidungsfindung beigemessen
wird, stützt sich dieser Vorschlag auf die Ergebnisse der Evaluierung, die
Konsultation der beteiligten Akteure und die Folgenabschätzung. Die Vorarbeiten für die künftigen
Finanzierungsinstrumente im Bereich Inneres begannen 2010 und wurden 2011
fortgesetzt. Im Zuge dieser Vorarbeiten wurde im Dezember 2010 eine
Evaluierungs-/Folgenabschätzungsstudie bei einem externen Auftragnehmer in
Auftrag gegeben. Diese Studie, die im Juli 2011 fertig gestellt wurde, fasste
die verfügbaren Evaluierungsergebnisse für die bestehenden
Finanzierungsinstrumente und die in der Folgenabschätzung untersuchten
Schwierigkeiten, Ziele und Optionen, einschließlich ihrer möglichen
Auswirkungen, zusammen. Auf der Grundlage der Studie erstellte die Kommission
einen Folgenabschätzungsbericht, zu dem der Ausschuss für Folgenabschätzung am
9. September 2011 eine Stellungnahme vorlegte. Da Evaluierungen
als Instrument zur politischen Entscheidungsfindung ein höherer Stellenwert
eingeräumt wird, wurde bei diesem Legislativvorschlag auch der
Halbzeitbewertung des Außengrenzenfonds umfassend Rechnung getragen. In ihrem
Bericht vom [… November 2011] bewertete die Kommission die quantitativen und
qualitativen Aspekte der Durchführung des Fonds für den Zeitraum 2007 bis 2009
und gab einen Überblick über die konkreten Tätigkeiten, die im Rahmen des Fonds
in den Mitgliedstaaten für ein besseres Außengrenzenmanagement der Union und
eine einfachere Visumbearbeitung auf nationaler Ebene unternommen wurden.
Insbesondere wurden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten für die
Dokumentensicherheit, die beträchtlichen Investitionen in den Ausbau der
Grenzüberwachungskapazität im Mittelmeerraum und das Atlantikkonzept sowie die
Pilotprojekte zu automatischen Grenzkontrollen und den Registrierungsprogrammen
für Reisende hervorgehoben. Bei der
Ausarbeitung dieses Vorschlags wurden sämtliche Ergebnisse der
Online-Konsultation zur künftigen Finanzierung im Bereich Inneres[7] berücksichtigt, die vom
5. Januar bis zum 20. März 2011 durchgeführt wurde und an der
sich Interessengruppen aus der Union und aus Drittländern beteiligen konnten.
Insgesamt gingen 115 Antworten von Einzelpersonen und Organisationen ein,
darunter acht Positionspapiere. Die Antworten stammten aus sämtlichen
Mitgliedstaaten sowie aus Drittländern. Im April 2011 kamen auf der Konferenz zu
dem Thema „The future of EU funding for Home Affairs: A fresh look"
wichtige Interessenvertreter (Mitgliedstaaten, internationale Organisationen,
zivilgesellschaftliche Organisationen) zusammen, die die Möglichkeit zum
Gedankenaustausch über die künftige EU-Finanzierung im Bereich Inneres nutzten.
Die Konferenz bot außerdem Gelegenheit, die Ergebnisse der Bestandsaufnahme und
der öffentlichen Konsultation zu validieren. Die künftige EU-Finanzierung im Bereich
Inneres wurde mehrfach mit institutionellen Akteuren erörtert, u. a. bei
einem informellen Mittagessen im Rahmen der Tagung des Rates „Justiz und Inneres“
vom 21. Januar 2011, einem informellen Frühstück mit den politischen
Koordinatoren des Europäischen Parlaments am 26. Januar 2011, einer
Anhörung von Kommissionsmitglied Malmström vor dem SURE-Ausschuss des
Parlaments am 10. März 2011 und während eines Gedankenaustauschs
zwischen dem Generaldirektor der GD Inneres und dem EP-Ausschuss für
bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) am 17. März 2011. Spezifischer fachkundiger Rat hinsichtlich der
künftigen Finanzinstrumente im Bereich der inneren Sicherheit zu den künftigen
Finanzinstrumenten im Bereich der inneren Sicherheit wurde bei Gesprächen im
Rahmen der EOS-Konferenz zu Industrie und Sicherheit vom 9. Februar 2011
und in der Sitzung des Ausschusses für Einwanderung und Asyl vom 22. Februar
2011 eingeholt. Außerdem wurden Sachverständige aus den Mitgliedstaaten im
Rahmen des gemeinsamen Ausschusses für das Generelle Programm "Solidarität
und Steuerung der Migrationsströme" ("SOLID-Ausschuss")
schriftlich zu den mit der Umsetzung der künftigen Finanzinstrumente im Bereich
der inneren Sicherheit verbundenen technischen Aspekten konsultiert. Diese Konsultationen, Konferenzen und
Sachverständigengespräche bestätigten, dass unter den wichtigsten
Interessengruppen ein allgemeiner Konsens hinsichtlich der Notwendigkeit
besteht, den Handlungsspielraum für die Unionsfinanzierung im Bereich der
inneren Sicherheit – auch hinsichtlich der externen Dimension – zu erweitern,
die Durchführungsmechanismen zu vereinfachen und für mehr Flexibilität zu
sorgen, um insbesondere auf Notlagen reagieren zu können. Um einen Mehrwert zu
schaffen, sollten die Unionsmittel stärker auf die Prioritäten und
strategischen Verpflichtungen auf Unionsebene ausgerichtet werden und die
Umsetzung des Besitzstands der Union im Bereich Inneres voranbringen.
Was die innere Sicherheit anbelangt, waren die beteiligten Akteure der
Auffassung, die allgemeinen thematischen Prioritäten seien bereits im
Stockholmer Programm von 2009 und in der Strategie der inneren Sicherheit aus
dem Jahr 2010 festgelegt worden. Der künftige Finanzierungsmechanismus sollte
daher breit definiert werden und die Strafverfolgungs-, Grenzschutz- und
Zollbehörden einschließen. Darüber hinaus wurde anerkannt, wie wichtig es ist,
einschlägige Einrichtungen der Union wie Europol und Frontex stärker
einzubeziehen. Breite Zustimmung gab es für eine Verringerung der Anzahl der
Finanzierungsinstrumente zur Schaffung einer Zweisäulenstruktur – sofern ein
solcher Schritt zu einer Vereinfachung führt. Des Weiteren waren sich die
Interessengruppen einig, dass ein flexibler Notfallmechanismus erforderlich
sei. Generell wurde die geteilte Mittelverwaltung mit dem Übergang zu
mehrjähriger Programmplanung als angemessene Verwaltungsmethode für Ausgaben im
Bereich Inneres angesehen. Die Nichtregierungsorganisationen waren jedoch der
Auffassung, die direkte Mittelverwaltung solle ebenfalls beibehalten werden. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Das Recht der Union, tätig zu werden, leitet
sich aus Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union
ab, wonach die Union „ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen [bietet], in dem – in
Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den
Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der
Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.“ Ein Tätigwerden der Union ist aufgrund der in
Artikel 67 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV, nachstehend "der Vertrag") dargelegten Ziele begründet, in dem
die Maßnahmen zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts genannt werden. Darüber hinaus ist Artikel 80 des Vertrags Rechnung
zu tragen, in dem bekräftigt wird, dass für die Politik der Union in diesem
Bereich und ihre Umsetzung, auch in finanzieller Hinsicht, der Grundsatz der
Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den
Mitgliedstaaten gilt. Zur Schaffung des Fonds für die innere
Sicherheit müssen zwei Legislativinstrumente angenommen werden, die zusammen
den Fonds bilden. Diese Gesamtstruktur wurde angesichts der aus dem Vertrag
erwachsenden Pflichten gewählt. Aufgrund der verschiedenen Regeln für
Abstimmungen im Rat gemäß den Protokollen 19 (Schengen-Besitzstand), 21
(Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts) und 22 (Position Dänemarks,
einschließlich in Bezug auf Titel V des Dritten Teils des Vertrags) ist es
trotz der Kohärenz der entsprechenden politischen Ziele rechtlich nicht
möglich, einen einzigen umfassenden Legislativvorschlag für einen Fonds für die
innere Sicherheit auszuarbeiten. Der Fonds für die innere Sicherheit wird daher
als umfassender Finanzrahmen geschaffen, der aus zwei gesonderten Rechtsakten
besteht, in denen die verschiedenen Komponenten des Fonds, die Ziele, die
förderfähigen Maßnahmen sowie die Mittelausstattungen für jede einzelne
Komponente festgelegt werden: –
eine Verordnung zur Schaffung der Komponente
polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und
Krisenmanagement im Rahmen des Fonds; –
eine Verordnung zur Schaffung der Komponente
Grenzmanagement und gemeinsame Visumpolitik im Rahmen des Fonds; Innerhalb des umfassenden Finanzrahmens des
Fonds für die innere Sicherheit wird in dieser Verordnung die entsprechende
finanzielle Unterstützung für das Grenzmanagement und die gemeinsame
Visumpolitik festgelegt. Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung ist
Artikel 77 des Vertrags. Insgesamt handelt es sich hierbei um einen
Bereich, in dem ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einem
einzelstaatlichen Vorgehen der Mitgliedstaaten einen deutlichen Mehrwert
bewirkt. Besser als einzelne Mitgliedstaaten kann die Union für einen Rahmen
sorgen, der die Solidarität der Union bei der Überwachung der Grenzen, der
Visumpolitik und der Steuerung der Migrationsströme zum Ausdruck bringt und
eine Plattform für die Entwicklung gemeinsamer IT-Systeme zur Unterstützung
dieser Politik bereitstellt. Die in dieser Verordnung vorgesehene finanzielle
Unterstützung trägt insbesondere zur Stärkung der nationalen und europäischen
Kapazitäten in diesen Bereichen bei. Hierzu zielt die Verordnung unter anderem
darauf ab, die von einzelnen Mitgliedstaaten zur Sicherung des grenzfreien
Raums erbrachten Dienstleistungen ("operativer
Unterstützungsmechanismus") systematischer zu unterstützen, die
Zusammenarbeit zwischen Grenz- und anderen Vollzugsbehörden zu fördern und für
eine umfassendere spezielle Ausstattung in den Mitgliedstaaten zu sorgen, die
der Agentur Frontex für gemeinsame Einsätze zur Sicherung des grenzfreien Raums
zur Verfügung gestellt wird. Es wird jedoch voll anerkannt, dass ein Eingreifen
auf angemessener Ebene erfolgen und die Rolle der Union nicht über das
notwendige Maß hinausgehen sollte. In der Haushaltsüberprüfung wurde
herausgestellt, dass „europäische Kollektivgüter, Maßnahmen, die die
Mitgliedstaaten und die Regionen nicht aus eigener Kraft schultern können,
sowie alle Bereiche, in denen die EU bessere Ergebnisse erzielen kann als die
Mitgliedstaaten allein, Mittel aus dem EU-Haushalt erhalten“ sollten.[8] 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Im Vorschlag der Kommission für den nächsten
mehrjährigen Finanzrahmen sind für den Fonds für die innere Sicherheit im
Zeitraum 2014-2020 Mittel in Höhe von 4 648 Mio. EUR (jeweilige
Preise) vorgesehen. Im Rahmen dieser Mittelausstattung werden für die
Durchführung des vorliegenden Vorschlags 3 520 Mio. EUR
veranschlagt. 61 % dieses Betrags (2 150 Mio. EUR) sollten für
nationale Programme von Mitgliedstaaten und die Unterstützung der
Transit-Sonderregelung Litauens verwendet und 31 % (1 100 Mio.
EUR) dem Ausbau des Pakets der intelligenten Grenzen zugewiesen werden; der
Rest sollte für die Finanzierung von Unions- und Soforthilfemaßnahmen sowie
technische Hilfe zur Verfügung stehen, wobei auch die zu den Gesamtmitteln
hinzuzufügenden Beiträge berücksichtigt werden, die von den bei der
Schengen-Umsetzung assoziierten Staaten erwartet werden. in Mio. EUR Der Fonds für die innere Sicherheit einschließlich neuer IT-Systeme || 4 648 - Instrument für polizeiliche Zusammenarbeit || 1 128 - Instrument für Grenzmanagement || 3 520 Entsprechend der Mitteilung von Juni 2011
sind darüber hinaus - außerhalb des Fonds für die innere Sicherheit – gesondert
822 Mio. EUR (jeweilige Preise) für die Verwaltung bestehender
IT-Großsysteme vorgesehen (Schengener Informationssystem II,
Visa-Informationssystem und Eurodac). Die Verwaltung dieser Systeme wird schrittweise
von der Kommission auf die künftige Agentur für das Betriebsmanagement der
IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (IT-Agentur)
übergehen, sobald diese Ende 2012 ihre Arbeit aufnimmt. 5. HAUPTELEMENTE DES VORSCHLAGS 5.1. Schwerpunkt auf strategischen
Prioritäten Die Schaffung eines Instruments für die
finanzielle Unterstützung des Außengrenzenmanagements und der gemeinsamen
Visumpolitik im Zeitraum 2014 bis 2020 wird der Union Folgendes ermöglichen: ·
Unterstützung und Stärkung der einzelstaatlichen
Möglichkeiten im Bereich der Grenzüberwachung und der Visumpolitik und damit
finanzielle Solidarität mit den Aufgaben, mit denen einzelne Mitgliedstaaten im
Interesse des grenzfreien Raums als öffentliche Dienstleistung für die Union an
Außengrenzen und in Konsulaten (einzelstaatliche Programme, einschließlich
"operativer Unterstützung") betraut sind; ·
Finanzierung des Ausbaus des Pakets der
intelligenten Grenzen, d.h. Einführung eines EU-Einreise-/Ausreisesystems (EES)
und eines Registrierungsprogramms für Reisende (RTP) der EU; ·
Finanzierung von Einführung und Betrieb des
europäischen Grenzüberwachungssystems EUROSUR, insbesondere über den Erwerb von
Anlagen, Infrastruktur und Systemen in den Mitgliedstaaten; ·
Stärkung des Schengen-Systems und des Evaluierungs-
und Überwachungsmechanismus zur Überprüfung der Anwendung des
Schengen-Besitzstands durch a) direkt verwaltete Finanzierung von diesem
Mechanismus; b) Festlegung von Bedingungen für die Auszahlung operativer
Unterstützung an Mitgliedstaaten gemäß dem Schengen-Besitzstand und c)
Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die für Programme aus diesem Instrument
erhaltenen Mittel vorrangig zur Beseitigung von Mängeln (neu) einzusetzen, wenn
dergleichen durch den Mechanismus festgestellt wurde; ·
Erhöhung des operativen Potenzials der Agentur
Frontex mittels der an die Mitgliedstaaten gerichteten Aufforderung, in ihren
Programmen zusätzliche Mittel für spezifische Ausstattung vorzusehen, die der
Agentur für ihre gemeinsamen Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden kann; ·
Unterstützung und Umsetzung der einschlägigen
Unionspolitiken in der EU, in und mit Drittländern im Rahmen von
"Maßnahmen der Union", und damit bessere Gesamtsteuerung der
Migrationsströme in die Union (im Einklang mit der Haushaltsordnung[9] entweder direkt – z.B. Studien
oder Pilotprojekte zur Stärkung der Zusammenarbeit mit Drittländern - oder
indirekt verwaltete Projekte); ·
rasche Verfügbarkeit angemessener Mittel für die
Leistung von Soforthilfe im Fall von dringendem oder außergewöhnlichem
Migrationsdruck; ·
Fortsetzung der Unterstützung für das Funktionieren
der Transit-Sonderregelung für Litauen entsprechend den Verpflichtungen der EU[10], Unterstützungsleistung als
Ausgleich für entgangene Gebühren für Transitvisa und zusätzliche Kosten, die
Litauen durch die Anwendung des Dokuments für den erleichterten Transit (FTD)
und des Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) u.a.
für das Ersetzen und Aktualisieren von Ausstattung und IT-Systemen sowie für
Schulungs- und Betriebskosten entstanden sind. Das Instrument wird eine umfassende
Unterstützung des vierstufigen Zugangskontrollmodells ermöglichen und das
Konzept des integrierten Grenzmanagements stärken (Maßnahmen in Drittländern,
Zusammenarbeit mit Nachbarländern, Grenzkontrolle und Maßnahmen im Bereich
Freizügigkeit). 5.2. Mittel für IT-Systeme und das Paket
"Intelligente Grenzen" Im Rahmen der einzelstaatlichen Programme
könnten die Mitgliedstaaten ihre Mittelzuweisungen für die Unterstützung der
Verwaltung und gegebenenfalls die Modernisierung der nationalen Komponenten der
bestehenden IT-Großsysteme einsetzen. Auch Entwicklung und Pflege künftiger
IT-Systeme (Paket "Intelligente Grenzen") in diesem Bereich fallen
unter dieses Instrument. Wie in der Mitteilung über intelligente Grenzen
angekündigt, beabsichtigt die Kommission, im ersten Halbjahr 2012
Vorschläge für ein Einreise-/Ausreisesystem der Union (EES) und ein
Unions-Registrierungsprogramm für Reisende (RTP) vorzulegen. Im Rahmen des
vorliegenden Instruments soll folglich ein ausschließlich für die Entwicklung
des EES und des RTP bestimmtes spezifisches Ausgabenprogramm erstellt werden. Die Ausgaben schließen im Rahmen der
verfügbaren Mittel nicht allein die zentrale Komponente (Unionsebene), sondern
auch die nationalen Komponenten (Mitgliedstaaten) dieser IT-Systeme ein. Die Entwicklungskosten der zentralen und der
nationalen Systeme für EES und RTP werden, je nach Option, mit 1 bis 1,3 Mrd.
EUR veranschlagt. Bedeutende Einsparungen lassen sich erzielen, wenn die
bevorzugte EES-Option zusammen (d.h. auf derselben technischen Plattform) mit
der bevorzugten RTP-Option realisiert wird[11].
Aufgrund dieser Prämissen und in der Annahme, dass die Entwicklung erst ab 2015
beginnt, wird vorgeschlagen, für diese beiden Systeme im Rahmen dieses
Vorschlags unbeschadet der künftigen Kommissionsvorschläge zu dem Paket
"Intelligente Grenzen" und des darauf folgenden Beschlusses des
Europäischen Parlaments und des Rates 1,1 Mrd. EUR vorzusehen. Die Kommission beabsichtigt, die Durchführung
dieses Programms der Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im
Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu übertragen, die durch die Verordnung
(EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[12] geschaffen wurde. Diese
Verordnung wäre deshalb zu gegebener Zeit zu ändern, um die im Aufgabenbereich
der Agentur liegenden spezifischen Aufgaben einzubeziehen. Der entsprechende
Zuschuss für die Agentur würde aus den operativen Mitteln des Programms
finanziert.. 5.3. Mittel für nationale
Programme Die derzeitige Praxis im Rahmen des Fonds des
Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der
Migrationsströme", zu Beginn des 7-Jahres-Zeitraums die Kriterien für die
Zuweisungen festzulegen, die Mitgliedstaaten für den gesamten Zeitraum erhalten
werden, gewährleistet Kontinuität und ein gewisses Maß an Vorhersehbarkeit.
Allerdings handelt es sich dabei im Wesentlichen um ein statisches Konzept, das
keinen Anreiz für die Mitgliedstaaten darstellt, den Prioritäten der Union entsprechende
Maßnahmen durchzuführen, und der EU nicht ermöglicht, auf veränderte
Situationen und Prioritäten mit signifikanten, konzentrierten Neuzuweisungen
von Mitteln zu reagieren. Der für Verteilung und Ausführung der Mittel aus dem
künftigen Fonds gewählte Mechanismus sollte deshalb das Erfordernis von
Kontinuität und Stabilität als Voraussetzung für eine solide Mehrjahresplanung
auf der einen Seite und das Erfordernis von mehr Flexibilität und größerer
Anpassungsfähigkeit auf der anderen Seite miteinander in Einklang bringen. Dazu stützt sich die Mittelzuweisung im Rahmen
der geteilten Mittelverwaltung auf eine Kombination von: –
einem Grundbetrag, der den Mitgliedstaaten zu
Beginn des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFF) zugewiesen wird; –
und, zusätzlich zu dem Grundbetrag, einem in zwei
Phasen zugewiesenen flexiblen Betrag. Der Grundbetrag wird anhand objektiver
Kriterien und nach Bedarf berechnet und den Mitgliedstaaten zu Beginn des
nächsten MFF zugewiesen. Dabei handelt es sich um 60 % der Gesamtausstattung
für nationale Programme. Die Zuweisungen pro Mitgliedstaat sind in
Anhang I dieser Verordnung festgelegt. Sie stützen sich auf die
Berechnungen im Rahmen des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2010 bis 2012 und
sehen für jeden Mitgliedstaat einen Mindestbetrag vor. Das stellt eine gewisse
Kontinuität des derzeitigen MFF sicher und verschafft den Mitgliedstaaten
finanzielle Stabilität für die Planung ihrer nationalen Mehrjahresprogramme. ·
Der flexible Betrag wird je nach der Bereitschaft
jedes einzelnen Mitgliedstaats zu dem Grundbetrag hinzugefügt, im Rahmen seiner
nationalen Programme Maßnahmen zu finanzieren, die spezifischen Prioritäten der
Union entsprechen. Diese spezifischen Maßnahmen sind in Anhang II
festgelegt und können geändert werden. Die Zuweisung würde grundsätzlich in
zwei Phasen erfolgen: zu Beginn des MFF, im Rahmen des politischen Dialogs und
der Verhandlungen über die nationalen Programme der entsprechenden
Mitgliedstaaten, und 2017, während einer Halbzeitüberprüfung. Anlässlich dieser Halbzeitüberprüfung würde
die Situation in den Mitgliedstaaten erneut geprüft und für die weiteren Jahre
des MFF (2018-2020) würden neue Mittel zugewiesen. Im Sinne dieser Verordnung
stützt sich die Halbzeitüberprüfung auf eine Kombination von zukunftsgerichteter
Risikobewertung und durch die Union neu festgelegten Prioritäten der Union. Da
die Grundbeträge für die Mitgliedstaaten zu Beginn des Programmzeitraums anhand
historischer Daten bestimmt wurden, ist eine Aktualisierung angebracht. Diese
Risiko-/Bedarfsbewertungen könnten mit Hilfe der Agentur Frontex erstellt
werden. Mitgliedstaaten, die nach diesen Bewertungen einen größeren Bedarf
aufweisen oder stärkeren Risiken ausgesetzt sind, werden einen Zusatzbetrag
erhalten. Damit wird der Grundsatz von Solidarität und geteilter Verantwortung
spürbar konkretisiert. 5.4. Maßnahmen in und mit Bezug zu
Drittländern Was die externe Dimension in diesem Bereich
anbetrifft, wird die Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern und die
weitere Verstärkung bestimmter Schlüsselaspekte von deren Grenzüberwachungs-
und Grenzmanagementskapazitäten in Bereichen zielgerichtet unterstützt, die für
die Migrationspolitik der Union und die Unionsziele hinsichtlich der inneren
Sicherheit von Interesse sind. Beispielsweise könnten im Rahmen von EUROSUR
Mittel bereitgestellt werden, um die Systeme und Infrastrukturen von
Drittländern mit denen der Union zu verbinden und damit einen regelmäßigen
Informationsaustausch zu ermöglichen. Derartige Maßnahmen dürfen nicht unmittelbar
entwicklungspolitisch ausgerichtet sein; sie sollen gegebenenfalls die
finanzielle Unterstützung durch die Außenhilfeinstrumente der Union ergänzen,
die weiterhin die Hauptquelle für die Finanzierung der Unterstützung von
Drittländern beim Aufbau ihrer entsprechenden Kapazitäten darstellen. Dabei
wird eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen
des auswärtigen Handelns der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das
betreffende Land oder die betreffende Region angestrebt. Die Komplementarität
wird über eine verstärkte Koordinierung mit dem EAD und den einschlägigen
Kommissionsdienststellen sichergestellt. Entsprechende Maßnahmen werden im Einklang mit
der Haushaltsordnung direkt von der Kommission oder indirekt von Stellen oder
Personen, außer den Mitgliedstaaten, verwaltet. 5.5. Einrichtungen der Union Um die Kompetenzen und den Sachverstand der im
Bereich Inneres tätigen Einrichtungen der Union effizienter zu nutzen, zieht
die Kommission auch die von der Haushaltsordnung eröffnete Möglichkeit in
Betracht, diese Einrichtungen im Rahmen der auf der Grundlage dieser Verordnung
verfügbaren Mittel mit der Durchführung spezifischer Aufgaben zu betrauen, die
mit deren Aufgaben und Arbeitsprogrammen in Einklang stehen. Für die unter
dieses Instrument fallenden Aufgaben betrifft dies insbesondere: –
die Europäische Agentur für die operative
Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Agentur Frontex) in Bezug auf Tätigkeiten innerhalb und außerhalb der Union,
die operative Erfahrung im Bereich Grenzkontrolle erfordern; –
das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen
(EASO) in Bezug auf Fortbildungsmaßnahmen für Grenzschutzbeamte zum Thema Asyl; –
das Europäische Polizeiamt (Europol) und die
Europäische Polizeiakademie (CEPOL) bei der Zusammenarbeit der
Strafverfolgungsbehörden und der Grenzschutzbeamten auf der Ebene der
Einrichtungen; –
die Agentur für das Betriebsmanagement von
IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (IT-Agentur) in Bezug
auf die Entwicklung neuer IT-Systeme. 2011/0365 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Schaffung eines Instruments für die
finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die
innere Sicherheit DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[13],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[14],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Das Ziel der Union, ein hohes Maß an Sicherheit
innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu
gewährleisten (Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union), sollte unter anderem durch gemeinsame Maßnahmen
hinsichtlich des Überschreitens von Binnengrenzen durch Personen und der
Grenzkontrollen an den Außengrenzen sowie die gemeinsame Visumpolitik als Teil
eines mehrschichtigen Systems erreicht werden, mit dem legale Reisen
erleichtert und illegale Einwanderung bekämpft werden sollen. (2)
Die vom Rat im Februar 2010 angenommene
Strategie der inneren Sicherheit der EU[15]
ist ein gemeinsames Programm zur Bewältigung dieser gemeinsamen
sicherheitspolitischen Herausforderungen. In der Mitteilung der Kommission „EU-Strategie
der inneren Sicherheit“[16]
vom November 2010 werden die Grundsätze und Leitlinien der Strategie in
konkrete Maßnahmen umgesetzt und fünf strategische Ziele genannt: Schwächung
internationaler krimineller Netzwerke, Maßnahmen gegen Terrorismus, Radikalisierung
und die Rekrutierung von Terroristen, besserer Schutz der Bürger und
Unternehmen im Cyberspace, Erhöhung der Sicherheit durch Maßnahmen an den
Außengrenzen und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Krisen
und Katastrophen. (3)
Zu den wichtigsten Grundsätzen für die Umsetzung
der Strategie der inneren Sicherheit sollten die Solidarität unter den
Mitgliedstaaten, eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten sowie die
Achtung der Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit zählen; außerdem sollte ein
deutlicher Schwerpunkt auf der weltweiten Dimension und der untrennbaren
Verknüpfung mit der äußeren Sicherheit liegen. (4)
Um die Durchführung der Strategie der inneren
Sicherheit zu fördern und zu gewährleisten, dass die Strategie in die Praxis
umgesetzt wird, sollte ein Fonds für die innere Sicherheit eingerichtet werden,
aus dem die Mitgliedstaaten eine angemessene finanzielle Unterstützung seitens
der Union erhalten. (5)
Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten im
Zusammenhang mit Titel V des Vertrags ist es rechtlich nicht möglich, den
Fonds für die innere Sicherheit als ein einziges Finanzierungsinstrument
aufzulegen. (6)
Deshalb sollte der Fonds als umfassender Rahmen für
die finanzielle Unterstützung seitens der EU im Bereich der inneren Sicherheit
eingerichtet werden, der das mit dieser Verordnung geschaffene Instrument sowie
das mit der Verordnung (EU) Nr. …/2012 zur Schaffung eines Instruments für
die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der
Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im
Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit eingeführte Instrument umfasst.
Dieser umfassende Rahmen sollte durch die Verordnung (EU) Nr. …/2012 zur
Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das
Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit,
Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements[17] ergänzt werden, auf die sich
die vorliegende Verordnung hinsichtlich der Vorschriften für Programmplanung,
Mittelverwaltung, Verwaltung und Kontrolle, Rechnungsabschluss, Beendigung von
Programmen, Berichterstattung und Evaluierung stützen sollte. (7)
Die Solidarität und die geteilte Verantwortung der
Mitgliedstaaten und der Union beim Außengrenzenmanagement sind eine der fünf
Komponenten der gemeinsamen Strategie für das Außengrenzenmanagement. (8)
Mit dem Fonds für die innere Sicherheit sollte
durch finanzielle Unterstützung die Solidarität mit den Mitgliedstaaten, die
die Schengen-Bestimmungen über die Außengrenzen vollständig anwenden, sowie den
Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht werden, die sich auf eine vollständige
Teilnahme an Schengen vorbereiten. (9)
Die Beteiligung eines Mitgliedstaats sollte sich
nicht mit seiner Beteiligung an einem befristeten Finanzierungsinstrument der
Union überschneiden, das den Empfängermitgliedstaaten dabei hilft, unter
anderem Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur Umsetzung des
Schengen-Besitzstands in Bezug auf Grenzen und Visa und Kontrolle der
Außengrenzen zu finanzieren. (10)
Der Teil des Fonds, der Außengrenzen und Visa
betrifft, (nachstehend "das Instrument") sollte den Kapazitätsaufbau
weiterführen, der mit Unterstützung des mit der Entscheidung
Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten
Außengrenzenfonds[18]
eingeleitet wurde, und entsprechend neuen Entwicklungen ausweiten. (11)
Wenn die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem
Schengen-Besitzstand bezüglich Grenzen und Visa an den Außengrenzen und in den
Konsulaten Aufgaben wahrnehmen, führen sie Tätigkeiten im Interesse und im
Namen aller weiteren Mitgliedstaaten im Schengen-Raum aus und erbringen somit
eine öffentliche Dienstleistung für die Union. Als Ausdruck der Solidarität
sollte das Instrument einen Beitrag zu den mit der Grenzkontroll- und
Visumpolitik verbundenen Betriebskosten leisten und die Mitgliedstaaten in die
Lage versetzen, die Kapazitäten, die für diese Leistung zugunsten aller von
zentraler Bedeutung sind, systematisch aufrechtzuerhalten. Ein solcher Beitrag besteht
in der vollständigen Erstattung einiger mit den Zielen dieses Instruments
zusammenhängender Kosten und wird integraler Bestandteil der nationalen
Programme sein. (12)
Das Instrument sollte die Tätigkeiten ergänzen und
ausbauen, die zur Entwicklung der operativen Zusammenarbeit unter der
Verantwortung der durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004[19] errichteten Europäischen
Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend "Agentur
Frontex") durchgeführt werden, einschließlich der neuen Tätigkeiten, die
sich aus den mit der Verordnung […][20]
eingebrachten Änderungen ergeben, und damit die Solidarität zwischen den
Mitgliedstaaten verstärken, die im Interesse und im Namen des gesamten
Schengen-Raums Außengrenzen überwachen. (13)
Bei der Durchführung dieses Instrument sollten die
in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte
und Grundsätze uneingeschränkt beachtet werden. (14)
Um im Rahmen der EU-Strategie der inneren Sicherheit
einheitliche, hochwertige Kontrollen an den Außengrenzen zu gewährleisten und
den legalen grenzüberschreitenden Reiseverkehr zu erleichtern, sollte das
Instrument zur Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Systems für das
integrierte Grenzmanagement beitragen, das alle Maßnahmen bezüglich Politik,
Rechtsetzung, systematischer Zusammenarbeit, Lastenverteilung, Personal,
Ausrüstung und Technologie umfasst, die auf verschiedenen Ebenen von den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Agentur
Frontex, mit Drittstaaten und — falls erforderlich — mit anderen Akteuren
getroffen werden; dabei sind unter anderem das vierstufige
Grenzsicherungsmodell und die integrierte Risikoanalyse der Europäischen Union
zu verwenden. (15)
Gemäß Protokoll Nr. 5 zu der Beitrittsakte von
2003[21]
über den Transit von Personen auf dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet
und den übrigen Teilen der Russischen Föderation sollten durch das Instrument
alle zusätzlichen Kosten getragen werden, die durch die Anwendung der
spezifischen Bestimmungen des für diesen Transit geltenden Besitzstands der
Union entstehen, d.h. der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom
14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten
Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im
Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen
Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs[22]
und der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates über einheitliche Formate
von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und den erleichterten
Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003[23]. Die weitere finanzielle
Unterstützung wegen entgangener Gebühren sollte allerdings von der geltenden
Visa-Regelung der Union mit der Russischen Föderation abhängen. (16)
Einzelstaatliche Maßnahmen und die
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Visumpolitik und anderen Tätigkeiten
im Vorfeld der Kontrollen an den Außengrenzen sollten ebenfalls aus dem Fonds
gefördert werden. Die effiziente Verwaltung der von den Dienststellen der
Mitgliedstaaten in Drittländern durchgeführten Tätigkeiten liegt im Interesse
der gemeinsamen Visumpolitik als Teil eines mehrschichtigen Systems zur
Erleichterung des legalen Reiseverkehrs und zur Bekämpfung der irregulären
Einwanderung in die Europäische Union und ist fester Bestandteil des
gemeinsamen Systems für das integrierte Grenzmanagement. (17)
Im Rahmen der Entwicklung eines gemeinsamen
integrierten Grenzmanagementsystems, mit dem das Funktionieren des Schengen-Systems
insgesamt gestärkt wird, sollten ferner mit dem Instrument Maßnahmen im
Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten gefördert werden. (18)
Das Instrument sollte auch der Entwicklung von
IT-Systemen durch die Europäische Union dienen, die den Mitgliedstaaten ein
effizienteres Management grenzüberschreitender Bewegungen von
Drittstaatsangehörigen ermöglichen und gewährleisten, dass Reisende besser
identifiziert und überprüft werden ("intelligente Grenzen"). Zu
diesem Zweck sollte ein Programm festgelegt werden, das unter Sicherstellung
von technischer Kohärenz, Kosteneinsparungen und reibungsloser Durchführung in
den Mitgliedstaaten dazu dient, die Kosten für die Entwicklung der zentralen
sowie der nationalen Komponenten derartiger Systeme zu decken. (19)
Um unverzüglich auf unvorhergesehenen
Migrationsdruck und Bedrohungen der Grenzsicherheit reagieren zu können, sollte
im Einklang mit dem Rahmen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. …/2012 zur
Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und für
das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen
Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des
Krisenmanagements Soforthilfe geleistet werden können. (20)
Insbesondere wenn nach einer Schengen-Evaluierung
Mängel oder mögliche Bedrohungen festgestellt werden, sollten die betroffenen
Mitgliedstaaten darüber hinaus im Interesse verstärkter Solidarität im gesamten
Schengen-Raum angemessen auf die Lage reagieren, indem sie die Mittel aus ihren
Programmen entsprechend den Prioritäten einsetzen und gegebenenfalls die
Soforthilfemaßnahmen ergänzen. (21)
Zur Stärkung der Solidarität und geteilten
Verantwortung sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, einen Teil der für
die Programme verfügbaren Mittel für die von der Union festgelegten
spezifischen Prioritäten zu verwenden, wie den Erwerb von der Agentur Frontex
benötigter technischer Geräte und den Ausbau der konsularischen Zusammenarbeit
für die Union. (22)
Um die Anwendung des Schengen-Besitzstands im
gesamten Schengen-Raum sicherzustellen, sollte auch die Durchführung der
Verordnung zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für
die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands[24] durch diese Verordnung
unterstützt werden, da sie ein wichtiges politisches Begleitinstrument
darstellt, um sicherzustellen, dass keinerlei Personenkontrollen durchgeführt
werden. (23)
Aufgrund der Erfahrungen mit dem Außengrenzenfonds
und der Entwicklung des SIS und des VIS erscheint es angemessen, bezüglich
möglicher Mittelübertragungen zwischen den verschiedenen Mitteln zur Umsetzung
der mit dem Instrument verfolgten Ziele Flexibilität zu ermöglichen; das lässt
allerdings den Grundsatz unberührt, von Anfang an eine kritische Masse, die
Finanzstabilität der Programme und die operative Unterstützung der
Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (24)
Dementsprechend sollten der Umfang der Maßnahmen
und die Obergrenze für Mittel, die der Union zur Verfügung stehen
("Unionsmaßnahmen") erhöht werden, um die Kapazität der Union
dahingehend zu stärken, dass sie bei Bedarf in dem jeweiligen Haushaltsjahr im
Rahmen des Managements der Außengrenzen und der gemeinsamen Visumpolitik im
Interesse der gesamten Union mehrfach tätig werden kann. Derartige
Unionsmaßnahmen umfassen Studien und Pilotprojekte zur Weiterentwicklung der
Politik und ihrer Anwendung, Maßnahmen oder Vorkehrungen in Drittländern, um im
Interesse einer optimalen Steuerung der Migrationsströme in die Union und einer
effizienten Organisation der damit verbundenen Aufgaben an den Außengrenzen und
in den Konsulaten auf den Migrationsdruck aus diesen Staaten zu reagieren. (25)
Bei aus diesem Instrument geförderten Maßnahmen in
oder mit Bezug zu Drittländern sollten Synergien und Kohärenz mit anderen
Maßnahmen außerhalb der Union zum Tragen kommen, die durch die geografischen
und thematischen Außenhilfeinstrumente der Union unterstützt werden.
Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige
Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außentätigkeit
der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die
betreffende Region angestrebt werden. Aus den Mitteln des Fonds sollten keine
unmittelbar entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen gefördert werden;
gegebenenfalls sollte die finanzielle Unterstützung durch die
Außenhilfeinstrumente der Union ergänzt werden. Auch zu der Unionspolitik für
die humanitäre Hilfe sollte Kohärenz hergestellt werden, insbesondere im
Hinblick auf die Durchführung von Soforthilfemaßnahmen. (26)
Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten in
erster Linie in Maßnahmen fließen, bei denen ein Tätigwerden der Union im
Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt.
Besser als einzelne Mitgliedstaaten kann die Europäische Union für einen Rahmen
sorgen, der die Solidarität der Union bei der Überwachung der Grenzen, der
Visumpolitik und der Steuerung der Migrationsströme zum Ausdruck bringt, und
eine Plattform für die Entwicklung gemeinsamer IT-Systeme zur Unterstützung
dieser Politik bereitstellen; die nach dieser Verordnung geleistete finanzielle
Unterstützung trägt insbesondere zur Stärkung der nationalen und europäischen
Kapazitäten in diesen Bereichen bei. (27)
Was die Ergänzung oder Änderung der Bestimmungen
dieser Verordnung im Hinblick auf die Festlegung spezifischer Maßnahmen im
Rahmen der nationalen Programme anbetrifft, so sollte der Kommission die
Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im
Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf
Sachverständigenebene, durchführt. (28)
Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente
dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf
angemessene Weise übermittelt werden. (29)
Um eine einheitliche, wirksame und fristgerechte
Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung über die operative Unterstützung
zu gewährleisten und den Rahmen für das Programm zu den neuen IT-Systemen zu
erstellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU)
Nr. 182/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar
2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren[25],
ausgeübt werden. (30)
Da das Ziel dieser Verordnung, beim Management der
Außengrenzen und bei der Visumpolitik für Solidarität und geteilte
Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union zu sorgen, von den
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und besser auf
Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung
dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (31)
Die Entscheidung Nr. 574/2007/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des
Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013[26] sollte aufgehoben werden. (32)
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung
eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die in
den in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des
Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu
dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten
bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[27] genannten Bereich fallen. (33)
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine
Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des
Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A und B
des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des
Beschlusses 2008/146/EG des Rates über die Unterzeichnung dieses Abkommens im
Namen der Europäischen Gemeinschaft[28]
genannten Bereich fallen. (34)
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine
Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des
Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den
Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der
Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die
in den in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG
des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EG des
Rates über den Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Union[29] genannten Bereich fallen. (35)
Nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im
Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der
Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die unter Titel V des Dritten Teils
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen; dies gilt
jedoch nicht für „Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im
Besitz eines Visums sein müssen,“ sowie für „Maßnahmen zur einheitlichen
Visumgestaltung“. Dieser Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstands dar; gemäß Artikel 4 des Protokolls über die
Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschließt Dänemark
innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat über einen Vorschlag oder eine
Initiative zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des
Titels V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beschlossen hat, ob es diese Verordnung in sein einzelstaatliches
Recht umsetzt. (36)
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte
Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum
Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, und dem späteren
Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen
von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich
beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch
sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. (37)
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung
der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem
Beschluss 2001/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands
auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland nicht
beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung
und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet ‑
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Zweck und Anwendungsbereich 1.
Mit dieser Verordnung wird ein Instrument für die
finanzielle Unterstützung im Bereich Management der Außengrenzen und gemeinsame
Visumpolitik (nachstehend „Instrument“ genannt) im Rahmen des Fonds für die
innere Sicherheit (nachstehend „Fonds“ genannt) geschaffen. Zusammen mit der Verordnung(EU) Nr. …/2012
zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der
polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und
Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements wird mit dieser Verordnung für
den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020
der Fonds für die innere Sicherheit eingerichtet. 2.
In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: (a)
die Ziele der finanziellen Unterstützung und die
förderfähigen Maßnahmen; (b)
der allgemeine Rahmen für die Durchführung
förderfähiger Maßnahmen; (c)
die im Rahmen dieses Instruments vom
1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 bereitgestellten
Mittel und ihre Verteilung; (d)
der Anwendungsbereich und der Zweck der
verschiedenen spezifischen Möglichkeiten zur Finanzierung des
Außengrenzenmanagements und der gemeinsamen Visumpolitik. 3.
Diese Verordnung sieht vor, dass die Bestimmungen
der Verordnung (EU) Nr. …./2012 [horizontale Verordnung] Anwendung
finden. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet
der Ausdruck (a)
"Außengrenzen" die Landgrenzen der
Mitgliedstaaten, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen
und der Flughäfen sowie der Flussschifffahrts-, See- und Binnenseehäfen, auf
die die Bestimmungen des Unionsrechts für das Überschreiten der Außengrenzen
Anwendung finden, unabhängig davon, ob es sich dabei um vorläufige Grenzen
handelt oder nicht; (b)
"vorläufige Außengrenze" –
die gemeinsame Grenze zwischen einem Mitgliedstaat,
der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet, und einem Mitgliedstaat, der
gemäß seiner Beitrittsakte zur uneingeschränkten Anwendung dieses Besitzstands
verpflichtet ist, für den der entsprechende Ratsbeschluss aber noch nicht in
Kraft getreten ist; –
die gemeinsame Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten,
die gemäß ihrer jeweiligen Beitrittsakte zur uneingeschränkten Anwendung des
Schengen-Besitzstands verpflichtet sind, für die der entsprechende
Ratsbeschluss aber noch nicht in Kraft getreten ist; (c)
"Grenzübergangsstelle" einen von den
zuständigen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassenen Ort
des Grenzübertritts, der nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 562/2006 notifiziert wurde; (d)
"Schengener Evaluierungs- und
Überwachungsmechanismus" die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung des
Schengen-Besitzstands gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2012[30] [X]; (e)
"Notlage" eine von außergewöhnlichem,
dringendem Druck geprägte Situation, in der eine große oder unverhältnismäßige
Anzahl von Drittstaatsangehörigen die Außengrenzen eines Mitgliedstaats oder
mehrerer Mitgliedstaaten überschreiten oder voraussichtlich überschreiten
werden. Artikel 3 Ziele 1.
Das Instrument soll generell dazu beitragen, in der
Europäischen Union ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten. 2.
Im Rahmen des allgemeinen Ziels gemäß Absatz 1
leistet das Instrument – im Einklang mit den Prioritäten, die in einschlägigen
Strategien, Programmen und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union
festgelegt wurden, – einen Beitrag zu den folgenden spezifischen Zielen: (a)
Unterstützung einer gemeinsamen Visumpolitik, um
den legalen Reiseverkehr zu erleichtern, die Gleichbehandlung von
Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten und gegen die irreguläre Migration
vorzugehen. Das Erreichen dieses Ziels wird sich mit
Indikatoren bemessen lassen, wie, unter anderem, der Zahl der Konsularstellen,
die ausgestattet wurden, die entsprechend gesichert wurden und/oder in denen
Verbesserungen vorgenommen wurden, um Visumanträge effizient bearbeiten und den
Antragstellern eine Qualitätsdienstleistung bieten zu können. (b)
Unterstützung des Grenzmanagements, damit
einerseits ein hohes Maß an Schutz an den Außengrenzen und andererseits ein
reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen entsprechend dem
Schengen-Besitzstand sichergestellt werden. Das Erreichen dieses Ziels wird sich mit
Indikatoren bemessen lassen, wie, unter anderem, der Entwicklung von
Grenzkontrollgeräten und der Zahl der Festnahmen irregulärer
Drittstaatsangehöriger an den Außengrenzen entsprechend dem mit dem jeweiligen
Außengrenzenabschnitt verbundenen Risiko. 3.
Im Rahmen dieser Ziele trägt das Instrument dazu
bei, die folgenden operativen Ziele zu verwirklichen: (a)
Förderung der Entwicklung und Umsetzung von
Strategien, mit denen sichergestellt wird, dass beim Überschreiten der Binnengrenzen
ungeachtet der Staatsangehörigkeit keinerlei Personenkontrollen durchgeführt,
beim Überschreiten der Außengrenzen aber Personen überprüft werden und das
Überschreiten der Außengrenzen wirksam überwacht wird; (b)
schrittweise Einführung eines integrierten
Managementsystems für die Außengrenzen, einschließlich verstärkter
Zusammenarbeit der Migrations- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten
an den Außengrenzen und Maßnahmen innerhalb des Hoheitsgebiets sowie
notwendiger Begleitmaßnahmen in Bezug auf Dokumentensicherheit und
Identitätsmanagement; (c)
Förderung der Entwicklung und Umsetzung der
gemeinsamen Politik in Bezug auf Visa und andere Aufenthaltstitel für kurze
Aufenthalte, einschließlich der konsularischen Zusammenarbeit; (d)
Einführung und Betrieb von IT-Systemen, deren
Kommunikationsinfrastruktur und –ausstattung zur Unterstützung der Steuerung
der Migrationsströme über die Außengrenzen der Union; (e)
Gewährleistung der wirksamen, einheitlichen
Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich Grenzen und Visa,
einschließlich des Funktionierens des Schengener Evaluierungs- und
Überwachungsmechanismus; (f)
Stärkung der Zusammenarbeit zwischen
Mitgliedstaaten, die im Hinblick auf die Verkehrsströme von
Drittstaatsangehörigen, die in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen, in
Drittländern tätig sind, sowie der diesbezüglichen Zusammenarbeit mit
Drittländern. 4.
Auf Initiative der Mitgliedstaaten und der
Kommission trägt das Instrument auch zur Finanzierung technischer Hilfe bei. Artikel 4 Förderfähige Maßnahmen 1.
Im Rahmen der in Artikel 3 festgelegten Ziele
und angesichts der im Zuge des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der
Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung] vereinbarten
Schlussfolgerungen werden mit dem Instrument in oder von den Mitgliedstaaten
durchgeführte Maßnahmen unterstützt, insbesondere: (a)
Grenzübergangsinfrastrukturen, an
Grenzübergangsstellen und zur Überwachung zwischen Grenzübergangsstellen sowie
zur wirksamen Bekämpfung von unrechtmäßigem Überschreiten der Außengrenzen
erforderliche Gebäude und Systeme; (b)
Betriebsausrüstung, Transportmittel und
Kommunikationssysteme, die für wirksame Grenzkontrollen und das Aufspüren von
Personen benötigt werden, wie ortsfeste Terminals für das VIS, das SIS und das
Europäische Bildspeicherungssystem (FADO), einschließlich modernster
Technologie; (c)
IT-Systeme für die Steuerung von Migrationsströmen
über die Grenzen; (d)
Infrastrukturen, Gebäude und Betriebsausstattung,
die für die Bearbeitung von Visumanträgen und die konsularische Zusammenarbeit
benötigt werden; (e)
Studien, Pilotprojekte und Maßnahmen, die auf eine
verstärkte behördliche Zusammenarbeit innerhalb der und zwischen den
Mitgliedstaaten abzielen und der Umsetzung von Empfehlungen, operativen Normen
und bewährten Praktiken dienen, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union zurückgehen. 2.
Im Rahmen der in Artikel 3 festgelegten Ziele
werden mit diesem Instrument Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern
unterstützt, insbesondere: (a)
Informationssysteme, Instrumente oder Ausrüstung
für den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern; (b)
Maßnahmen, die auf eine verstärkte operative
Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten und Drittländern abzielen, einschließlich
gemeinsamer Aktionen; (c)
Studien, Veranstaltungen, Schulungen,
Ausrüstungsgegenstände und Pilotprojekte, um Drittländern ad hoc technisches
und operatives Know-how zur Verfügung zu stellen; (d)
Studien, Veranstaltungen, Schulungen,
Ausrüstungsgegenstände und Pilotprojekte zur Umsetzung spezifischer
Empfehlungen, operativer Normen und bewährter Praktiken, die auf die operative
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union in
Drittländern zurückgehen. 3.
Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind
an vorläufigen Außengrenzen nicht förderfähig. 4.
Maßnahmen im Zusammenhang mit der vorübergehenden,
ausnahmsweisen Wiedereinführung von Grenzkontrollen an Binnengrenzen im Sinne
des Schengener Grenzkodexes sind nicht förderfähig. KAPITEL II FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN Artikel 5 Gesamtmittel und Durchführung 1.
Insgesamt werden für die Durchführung dieser
Verordnung 3 520 Mio. EUR bereitgestellt. 2.
Die jährlichen Mittel werden von der
Haushaltsbehörde innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen
bewilligt. 3.
Die Ausführung der Gesamtmittel erfolgt durch: (a)
nationale Programme gemäß den Artikeln 9 und
12; (b)
operative Unterstützung im Rahmen der nationalen
Programme und unter den in Artikel 10 festgelegten Bedingungen; (c)
das Funktionieren der Transit-Sonderregelung gemäß
Artikel 11; (d)
Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 13; (e)
Soforthilfe gemäß Artikel 14; (f)
Durchführung eines Programms für die Einführung
neuer IT-Systeme zur Unterstützung der Steuerung von Migrationsströmen über die
Außengrenzen der Union gemäß den in Artikel 15 festgelegten Bedingungen; (g)
technische Hilfe gemäß Artikel 16; 4.
Die dem Instrument zugewiesenen Haushaltsmittel
werden gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. …../2012 [neue Haushaltsordnung] in geteilter Mittelverwaltung
ausgeführt; hiervon ausgenommen sind Unionsmaßnahmen nach Artikel 13, die
Soforthilfe nach Artikel 14 und die technische Hilfe nach Artikel 16
Absatz 1. Die Methode(n) der haushaltsmäßigen Ausführung des
Programms für die Entwicklung neuer IT-Systeme werden in einem
Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 15 Absatz 2 dargelegt. 5.
Die Gesamtmittel (Richtbeträge) werden wie folgt
verwendet: (a)
2 000 Mio. EUR für die nationalen
Programme der Mitgliedstaaten; (b)
1 100 Mio. EUR für die Einführung
der neuen IT-Systeme zur Unterstützung der Steuerung von Migrationsströmen über
die Außengrenzen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2; (c)
150 Mio. EUR für die
Transit-Sonderregelung; (d)
270 Mio. EUR für Unionsmaßnahmen,
Soforthilfe und technische Hilfe auf Initiative der Kommission. 6.
Zusammen mit den Gesamtmitteln für die Verordnung
(EU) Nr. …./2012 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle
Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und
Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die
innere Sicherheit stellen die für diese Verordnung gemäß Absatz 1
verfügbaren Gesamtmittel die Mittelausstattung des Fonds für die innere
Sicherheit dar; sie bilden im jährlichen Haushaltsverfahren den vorrangigen
Bezugsrahmen für die Haushaltsbehörde im Sinne von Nummer 17 der
Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat
und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die
wirtschaftliche Haushaltsführung[31].
7.
Die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung
des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder beteiligen sich entsprechend
dieser Verordnung an dem Instrument. 8.
Es werden Vereinbarungen über die Finanzbeiträge
dieser Länder zu diesem Instrument und die für eine solche Beteiligung erforderlichen
zusätzlichen Regeln geschlossen, einschließlich Bestimmungen, die den Schutz
der finanziellen Interessen der Union und die Prüfungsbefugnis des
Rechnungshofs gewährleisten. Die Finanzbeiträge dieser Länder werden zu den
Gesamtmitteln hinzugefügt, die gemäß Absatz 1 aus dem Haushalt der Union
bereitgestellt werden. Artikel 6 Mittel für förderfähige Maßnahmen in
den Mitgliedstaaten 1.
2 000 Mio. EUR (Richtbetrag) werden
den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen: (a)
1 200 Mio. EUR gemäß Anhang I; (b)
450 Mio. EUR aufgrund der Ergebnisse des
Mechanismus nach Artikel 7; (c)
im Rahmen der Halbzeitüberprüfung und für den
Zeitraum bis zum Haushaltsjahr 2018 350 Mio. EUR die restlichen
verfügbaren Mittel nach diesem Artikel oder ein anderer, gemäß Absatz 2
aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse und des Mechanismus nach
Artikel 8 festgelegter Betrag. 2.
Um die Ziele dieser Verordnung im Fall
unvorhergesehener oder neuer Gegebenheiten sachgerecht zu verfolgen und/oder
die wirksame Umsetzung der im Rahmen dieser Verordnung verfügbaren Finanzierung
zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 17 anzunehmen, um den in Absatz 1
Buchstabe c festgelegten Richtbetrag anzupassen. 3.
Mitgliedstaaten, die der Union im Zeitraum 2012-2020
beitreten, erhalten im Rahmen dieses Instruments keine Mittelzuweisungen für
nationale Programme, solange sie durch ein befristetes Instrument der Union
unterstützt werden, das den Empfänger-Mitgliedstaaten dabei hilft, für die
Anwendung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf Grenzen und Visa und die
Überwachung der Außengrenzen Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zu
finanzieren. Artikel 7 Mittel für spezifische Maßnahmen 1.
Neben ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung können Mitgliedstaaten einen
Zusatzbetrag erhalten, sofern ein solcher im Programm vorgesehen und der Betrag
für spezifische, in Anhang II aufgelistete Maßnahmen verwendet wird. 2.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß
Artikel 17 delegierte Rechtsakte für die Überarbeitung der in
Anhang II aufgelisteten spezifischen Maßnahmen zu erlassen, wenn dies
angemessen erscheint. Auf der Grundlage der neuen spezifischen Maßnahmen können
Mitgliedstaaten vorbehaltlich der verfügbaren Mittel einen Zusatzbetrag gemäß
Absatz 1 erhalten. 3.
Die Zusatzbeträge nach diesem Artikel werden den
betreffenden Mitgliedstaaten in dem jeweiligen Finanzierungsbeschluss zur
Genehmigung oder Überarbeitung ihres nationalen Programms gemäß dem Verfahren
des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr.…./2012 [horizontale Verordnung]
zugewiesen. Artikel 8 Mittel im Rahmen der
Halbzeitüberprüfung 1.
Für die Zuweisung des in Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe c angegebenen Betrags zum 1. Juni 2017 erstellt
die Kommission auf der Grundlage der Informationen der Agentur Frontex und in
Absprache mit ihr einen Bericht, der entsprechend der Risikoanalyse von Frontex
für den Zeitraum 2017–2020 Gefährdungsstufen für die Außengrenzen festlegt. Die
Gefährdungsstufen stützen sich auf die mit dem Grenzmanagement verbundene
Belastung und die Bedrohung der Sicherheit an den Außengrenzen der
Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014-2016; unter anderem werden mögliche künftige
Tendenzen der Migrationsströme und rechtswidrige Aktivitäten an den
Außengrenzen sowie voraussichtliche politische, wirtschaftliche und soziale
Entwicklungen in den betreffenden Drittländern, insbesondere in Nachbarländern,
berücksichtigt. In dem Bericht wird die Gefährdungsstufe für jeden
Abschnitt der Außengrenze festgelegt, indem die Länge des betreffenden
Grenzabschnitts mit der wie folgt zugeteilten Gewichtung multipliziert wird: a) Landaußengrenze: i) Faktor 1 für eine normale
Bedrohung ii) Faktor 3 für eine mittlere
Bedrohung iii) Faktor 5 für eine hohe Bedrohung; b) Seeaußengrenze: i) Faktor 1 für eine normale
Bedrohung ii) Faktor 3 für eine mittlere
Bedrohung iii) Faktor 5 für eine hohe Bedrohung. Anhand des Berichts bestimmt die Kommission,
welche Mitgliedstaaten einen Zusatzbetrag erhalten. Mitgliedstaaten, die eine
höhere Gefährdungsstufe im Vergleich zu der Gefährdungsstufe aufweisen, die für
die Berechnung für das Haushaltsjahr 2013 gemäß der
Entscheidung 574/2007/EG festgelegt wurde, erhalten pro rata zusätzliche
Mittel. 2.
Zum Zweck der Mittelverteilung nach Absatz 1 (a) wird die Trennungslinie zwischen den
Landesteilen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des
Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls
Nr. 10 zur Beitrittsakte genannt sind, — auch wenn es sich dabei nicht um
eine Landaußengrenze handelt — so lange berücksichtigt wie die Bestimmungen von
Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 über Zypern zur Beitrittsakte von
2003 anwendbar bleiben; die Seegrenze nördlich dieser Trennungslinie wird
jedoch nicht berücksichtigt; (b) bezeichnet der Begriff
"Seeaußengrenzen" die seewärtige Grenze des Küstenmeers der
Mitgliedstaaten gemäß der Definition in den Artikeln 4 bis 16 des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. In Fällen, in denen regelmäßig
weitreichende Einsätze erforderlich sind, um irreguläre Migration bzw. illegale
Einreise zu verhindern, wird jedoch die äußere Grenze der Gebiete zugrunde
gelegt, in denen eine hohe Bedrohung gegeben ist. Dies wird unter
Berücksichtigung der von den betreffenden Mitgliedstaaten zu den Einsätzen im Zeitraum 2014-2016
zur Verfügung gestellten Daten festgelegt. 3.
Darüber hinaus können Mitgliedstaaten nach
Aufforderung der Kommission bis zum 1. Juni 2017 zusätzliche Mittel erhalten,
sofern solche im Programm vorgesehen und die Mittel für spezifische Maßnahmen
verwendet werden, die entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden
Prioritäten der Union zu bestimmen sind. Der Kommission wird dazu die Befugnis übertragen,
gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte für die Überarbeitung der in
Anhang II aufgelisteten spezifischen Maßnahmen zu erlassen. 4.
Die Zusatzbeträge nach diesem Artikel werden den
betreffenden Mitgliedstaaten in dem jeweiligen Finanzierungsbeschluss zur
Genehmigung oder Überarbeitung ihres nationalen Programms gemäß dem Verfahren
des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. …./2012 [horizontale
Verordnung] zugewiesen. Artikel 9 Nationale Programme 1.
Das im Rahmen dieses Instruments zu erstellende
nationale Programm wird zusammen mit dem im Rahmen der Verordnung (EU)
Nr. …/2012 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle
Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und
Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements zu erstellenden nationalen
Programm von den Mitgliedstaaten ausgearbeitet und der Kommission gemäß Artikel 14
der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung] als ein einziges
nationales Programm für den Fonds vorgeschlagen. 2.
Im Rahmen der nationalen Programme, die gemäß
Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. …./2012 [horizontale Verordnung]
von der Kommission geprüft und genehmigt werden müssen, verfolgen die
Mitgliedstaaten insbesondere die nachstehenden Ziele: (a)
Ausbau des europäischen Grenzüberwachungssystems
(EUROSUR) gemäß den Rechtsvorschriften und Leitlinien der Union; (b)
Unterstützung und Erweiterung der auf nationaler
Ebene vorhandenen Kapazität im Bereich Außengrenzenmanagement, unter anderem
unter Berücksichtigung von neuer Technologie sowie Entwicklungen und/oder
Normen bezüglich der Steuerung der Migrationsströme; (c)
Unterstützung der weiteren Entwicklung der
Steuerung der Migrationsströme durch konsularische und andere Stellen des
Mitgliedstaats in Drittländern, um den legalen Reiseverkehr in die Union zu
erleichtern und irregulärer Migration in die Union vorzubeugen; (d)
Stärkung des integrierten Grenzmanagements durch
die Erprobung und Einführung neuer Instrumente, interoperabler Systeme und
Arbeitsmethoden, die auf einen verstärkten Informationsaustausch innerhalb des
Mitgliedstaats oder eine bessere behördliche Zusammenarbeit abzielen; (e)
Sicherstellung der sachgerechten, einheitlichen
Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich Grenzkontrolle und Visa als
Reaktion auf die auf europäischer Ebene festgestellten und durch die Ergebnisse
im Rahmen des Schengener Evaluierungsmechanismus bestätigten Mängel; (f)
Stärkung der Fähigkeit, auf neue Herausforderungen,
darunter derzeitige und künftige Bedrohungen sowie Druck an den Außengrenzen
der Union, zu reagieren, wobei insbesondere die Risikoanalyse von Frontex
berücksichtigt wird. Artikel 10 Operative Unterstützung im Rahmen der
nationalen Programme der Mitgliedstaaten 1.
Die Mitgliedstaaten können jeweils bis zu 50 %
des aus dem Instrument für ihr nationales Programm bereitgestellten Betrags
verwenden, um die operative Unterstützung der Behörden zu finanzieren, die für
die Aufgaben und Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union
darstellen, zuständig sind. Diese Aufgaben und Leistungen beziehen sich auf ein
oder mehrere Ziel(e) gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a, c
und d. 2.
Operative Unterstützung wird nur dann gewährt, wenn
der betreffende Mitgliedstaat die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt: (a)
Beachtung des Unionsbesitzstands in Bezug auf
Grenzen und Visa; (b)
Beachtung der Normen und Leitlinien der Union für
ein gutes Management von Grenzen und Visa, insbesondere des Schengen-Katalogs
über Außengrenzenkontrollen, des Leitfadens für Grenzschutzbeamte und des
Visumhandbuchs. 3.
Zu diesem Zweck bewertet die Kommission vor der
Genehmigung des nationalen Programms die Ausgangslage in den Mitgliedstaaten,
die angegeben haben, dass sie beabsichtigen, operative Unterstützung zu
beantragen. Zu den Erkenntnissen der Kommission erfolgt ein
Meinungsaustausch mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Im Anschluss an den Meinungsaustausch kann die
Genehmigung der finanziellen Unterstützung im Rahmen des nationalen Programms
eines Mitgliedstaats durch die Kommission davon abhängig gemacht werden, dass
eine Reihe von Maßnahmen geplant und durchgeführt werden, die sicherstellen
sollen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 zu dem Zeitpunkt
vollständig erfüllt sind, zu dem die Haushaltsmittel bereitgestellt werden. 4.
Die operative Unterstützung konzentriert sich auf
spezifische Aufgaben und/oder Leistungen und die in Anhang III
festgelegten Ziele. Unter Einhaltung des Finanzrahmens des Programms und der
Obergrenze gemäß Absatz 1 umfasst sie die vollständige Erstattung der
Ausgaben, die zur Erfüllung der in dem nationalen Programm definierten Aufgaben
und/oder Leistungen getätigt wurden. 5.
Die operative Unterstützung wird von der Kommission
und dem betreffenden Mitgliedstaat begleitet, die Informationen über die
Ausgangslage in dem Mitgliedstaat, die zu erreichenden Ziele und die
Indikatoren für die Messung der Fortschritte austauschen. 6.
In Durchführungsrechtsakten legt die Kommission
Verfahren für die Berichterstattung über die Anwendung dieser Bestimmung und
andere praktische Vereinbarungen zur Einhaltung dieses Artikels zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden
im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 18 Absatz 2
angenommen. Artikel 11 Operative Unterstützung für die
Transit-Sonderregelung 1.
Das Instrument stellt eine finanzielle
Unterstützung als Ausgleich für entgangene Gebühren für Transitvisa und
zusätzliche Kosten infolge der Durchführung der Regelung über das Dokument für
den erleichterten Transit (FTD) und das Dokument für den erleichterten Transit
im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des
Rates und der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates bereit. 2.
Die Mittel, die Litauen gemäß Absatz 1
zugewiesen werden, übersteigen nicht den Betrag von 150 Mio. EUR für
den Zeitraum 2014-2020 und werden Litauen als zusätzliche spezifische operative
Unterstützung bereitgestellt. 3.
Für den Zweck von Absatz 1 gelten als zusätzliche
Kosten jene Kosten, die sich direkt aus den spezifischen Anforderungen für die
Durchführung der Transit-Sonderregelung ergeben und die nicht infolge der
Ausstellung von Transitvisa oder Visa für sonstige Zwecke anfallen. Für eine Förderung kommen folgende zusätzliche
Kosten in Frage: a) Investitionen in Infrastrukturen; b) Aus- und Fortbildung des Personals, das
die Transit-Sonderregelung durchführt; c) zusätzliche operative Kosten,
einschließlich der Bezüge der Bediensteten, die speziell mit der Durchführung
der Transit-Sonderregelung betraut sind. 4.
Die entgangenen Gebühren nach Absatz 1 werden
in dem Finanzierungsrahmen gemäß Absatz 2 auf der Grundlage der
Visumgebühren und der Befreiungen von den Visumgebühren berechnet, die im
Visaerleichterungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen
Föderation festgelegt wurden. 5.
Die Kommission und Litauen überprüfen die Anwendung
dieses Artikels im Fall von Änderungen, die sich auf die Existenz und/oder das
Funktionieren der Transit-Sonderregelung auswirken. 6.
In Durchführungsrechtsakten legt die Kommission
Verfahren für die Berichterstattung über die Anwendung dieser Bestimmung und
alle Finanzierungsmodalitäten und sonstigen praktischen Vereinbarungen zur
Einhaltung dieses Artikels zwischen Litauen und der Kommission fest. Diese
Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach
Artikel 18 Absatz 2 angenommen. 7.
Um das reibungslose Funktionieren der
Transit-Sonderregelung sicherzustellen, kann die Kommission abweichend von den
Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. …./2012 (horizontale Verordnung)
Vereinbarungen über spezifische Zwischenzahlungen treffen. Artikel 12 Programmplanung entsprechend den
Ergebnissen des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus Im Anschluss an einen
Schengen-Evaluierungsbericht gemäß der Verordnung zur Einführung eines
Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des
Schengen-Besitzstands prüft der betreffende Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit
der Kommission und der Agentur Frontex, wie im Rahmen seines nationalen
Programms auf die Ergebnisse zu reagieren ist und wie die Empfehlungen
umzusetzen sind. Wenn erforderlich, überarbeitet ein
Mitgliedstaat sein nationales Programm, um die Ergebnisse und Empfehlungen zu
berücksichtigen. Im Dialog mit der Kommission und der Agentur
Frontex weist er gegebenenfalls Mittel im Rahmen seines Programms, wenn
erforderlich einschließlich der für operative Unterstützung geplanten Mittel,
neu zu und/oder führt Maßnahmen ein oder ändert Maßnahmen, um die Mängel
entsprechend den Ergebnissen und Empfehlungen des Schengen-Evaluierungsberichts
zu beheben. Artikel 13 Unionsmaßnahmen 1.
Auf Initiative der Kommission kann das Instrument
verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu
finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind
(„Unionsmaßnahmen“) und die allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele
gemäß Artikel 3 betreffen. 2.
Förderfähig sind Unionsmaßnahmen, mit denen
insbesondere die nachstehenden Ziele verfolgt werden: (a)
Beitrag zu Vorbereitung und Monitoring, zur
administrativen und technischen Unterstützung sowie zur Entwicklung eines
Evaluierungsmechanismus, der für die Durchführung der Maßnahmen betreffend
Außengrenzen und Visa erforderlich ist, darunter auch die Umsetzung der
Schengen-Governance gemäß dem Schengen-Evaluierungs- und
Überwachungsmechanismus aufgrund der Verordnung (EU) Nr. …. zur Einführung
eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung
des Schengen-Besitzstands und des Schengener Grenzkodexes; (b)
Verbesserung des Wissensstands und der Kenntnis der
Lage in den Mitgliedstaaten mittels Analysen, Evaluierungen und enger
Begleitung der Maßnahmen; (c)
Förderung der Entwicklung statistischer Instrumente
und Methoden und gemeinsamer Indikatoren; (d)
Förderung und Überwachung der Umsetzung des
Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten sowie
Bewertung ihrer Effizienz und Wirkung; (e)
Förderung der Vernetzung, des Voneinander-Lernens
sowie der Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken und innovativer
Ansätze auf europäischer Ebene; (f)
Sensibilisierung der Beteiligten und der
Öffentlichkeit für die Strategien und Ziele der Union, einschließlich der
Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen; (g)
Stärkung der Fähigkeit europäischer Netzwerke, die
Strategien und Ziele der Union zu fördern, zu unterstützen und
weiterzuentwickeln; (h)
Förderung besonders innovativer Projekte zur
Entwicklung neuer Methoden und/oder Technologien, die sich möglicherweise auf
andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, vor allem Projekte zur Erprobung und
Validierung von Forschungsprojekten; (i)
Unterstützung von Maßnahmen mit Bezug zu oder in
Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 2. 3.
Unionsmaßnahmen werden gemäß Artikel 7 der
Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung] durchgeführt. Artikel 14 Soforthilfe 1.
Aus diesem Instrument wird finanzielle
Unterstützung gewährt, um in einer Notlage gemäß Artikel 2
Buchstabe e dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu
können. 2.
Die Soforthilfe erfolgt entsprechend dem in
Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung]
festgelegten Mechanismus. Artikel 15 Einführung eines Programms für die
Entwicklung neuer IT-Systeme 1.
Als Richtbetrag sind dem Programm für die
Entwicklung neuer IT-Systeme zur Steuerung der grenzüberschreitenden Bewegungen
von Drittstaatsangehörigen 1 100 Mio. EUR zugewiesen. Das Programm
wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung der neuen
IT-Systeme und von deren Kommunikationsinfrastruktur durchgeführt, um
insbesondere die Reiseströme an den Außengrenzen mittels verstärkter Kontrollen
besser zu steuern und zu überwachen und gleichzeitig reguläre Reisende beim
Grenzübertritt schneller abzufertigen. 2.
Für die Verwaltung des Programms ist die Kommission
verantwortlich. Sie legt einen strategischen Mehrjahresrahmen fest, der
Folgendes umfasst: (a)
die wichtigsten durchzuführenden Maßnahmen; (b)
eine Aufschlüsselung der Mittel nach Haushaltsjahren;
(c)
den Zeitplan für die Durchführung; (d)
die Managementmethoden für die Durchführung der
wichtigsten Maßnahmen. Maßnahmen können - direkt von der Kommission oder durch
Exekutivagenturen - indirekt von Einrichtungen und Personen, aber nicht von
Mitgliedstaaten gemäß Artikel [57] der Verordnung (EU) Nr. …/2012
(neue Haushaltsordnung) durchgeführt werden. Die wichtigsten durchzuführenden Maßnahmen sollten
insbesondere die Entwicklung und Erprobung der zentralen Komponente und der
gemeinsamen Anwendungen in Bezug auf die nationalen Komponenten der Systeme,
die Kommunikationsinfrastruktur zwischen der zentralen und den nationalen
Komponenten, die Koordinierung ihrer Inbetriebnahme und das
Sicherheitsmanagement der Systeme betreffen. Die Kommission erlässt den strategischen Rahmen
und jedwede Änderung mittels Durchführungsrechtsakten. Diese
Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach
Artikel 18 Absatz 2 angenommen. Artikel 16 Technische Hilfe 1.
Auf Initiative und/oder im Namen der Kommission
können aus diesem Instrument jährlich bis zu 1,7 Mio. EUR für die
technische Hilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit gemäß
Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung]
verwendet werden. 2.
Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem
Instrument bis zu 5 % des dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt
zugewiesenen Betrags für die technische Hilfe im Rahmen des nationalen
Programms gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2012
[horizontale Verordnung] verwendet werden. KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 17 Ausübung der Befugnisübertragung 1.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird
der Kommission gemäß den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. 2.
Die in dieser Verordnung genannte Befugnis wird der
Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Inkrafttreten dieser
Verordnung übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend
um Zeiträume gleicher Länge, sofern das Europäische Parlament oder der Rat
nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Widerspruch
gegen eine solche Verlängerung einlegen. 3.
Die Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung
kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein
Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss
genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren
Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter
Rechtsakte wird von dem Beschluss nicht berührt. 4.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem
Rat. 5.
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser
Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische
Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung
dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben
haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als
auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben
werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese
Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 18 Ausschussverfahren 1.
Die Kommission wird von dem durch Artikel 55
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung]
eingesetzten gemeinsamen Ausschuss „Asyl, Migration und Sicherheit“
unterstützt. 2.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 19 Anwendbarkeit der Verordnung (EU)
Nr. .../2012 [horizontale Verordnung] Die Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. …/2012 [horizontale Verordnung] finden auf dieses Instrument
Anwendung. Artikel 20 Aufhebung
Die Entscheidung Nr. 574/2007/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außengrenzenfonds
wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Artikel 21 Übergangsbestimmungen 1.
Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung oder
Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der
Projekte und Jahresprogramme bis zu ihrem Abschluss, noch eine finanzielle
Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung
Nr. 574/2007/EG genehmigt wurde, noch andere Rechtsvorschriften, die am
31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galten. 2.
Bei der Annahme von Entscheidungen über die
Kofinanzierung durch dieses Instrument berücksichtigt die Kommission die
Maßnahmen, die auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 574/2007/EG vor dem
[Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt] beschlossen wurden und
sich im Kofinanzierungszeitraum finanziell auswirken. 3.
Die Kommission hebt Mittelbindungen für die
Kofinanzierung, die sie zwischen dem 1. Januar 2011 und dem
31. Dezember 2013 genehmigt hat und für die ihr bei Ablauf der Frist für
die Vorlage des Schlussberichts die für den Abschluss der Maßnahmen benötigten
Unterlagen nicht vorgelegt wurden, bis zum 31. Dezember 2017 auf, wobei
die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind. 4.
Beträge, die Maßnahmen betreffen, die aufgrund von
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt
wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der aufzuhebenden Mittelbindungen
nicht berücksichtigt. Artikel 22 Überprüfung Auf Vorschlag der Kommission überprüfen das
Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung bis zum 30. Juni 2020. Artikel 23 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den
Mitgliedstaaten. Geschehen zu Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I Beträge, die die Grundlage für die
nationalen Programme der Mitgliedstaaten bilden Mitgliedstaat || Mindestbetrag || Durchschnittl. Prozentsatz 2010-2012 || Verteilung aufgrund des Prozentsatzes || Gesamtbetrag Österreich || 5 000 000 || 0,82% || 8 699 674 || 13 699 674 Belgien || 5 000 000 || 1,13% || 11 886 638 || 16 886 638 Bulgarien || 5 000 000 || 3,18% || 33 578 849 || 38 578 849 Zypern || 5 000 000 || 1,76% || 18 521 213 || 23 521 213 Tschechische Republik || 5 000 000 || 0,84% || 8 907 377 || 13 907 377 Dänemark || 5 000 000 || 0,48% || 5 053 171 || 10 053 171 Estland || 5 000 000 || 1,51% || 15 933 661 || 20 933 661 Finnland || 5 000 000 || 2,87% || 30 320 668 || 35 320 668 Frankreich || 5 000 000 || 7,20% || 75 956 454 || 80 956 454 Deutschland || 5 000 000 || 4,21% || 44 390 681 || 49 390 681 Griechenland || 5 000 000 || 14,56% || 153 636 854 || 158 636 854 Ungarn || 5 000 000 || 3,22% || 34 018 515 || 39 018 515 Island || 5 000 000 || 0,03% || 310 455 || 5 310 455 Italien || 5 000 000 || 13,62% || 143 660 373 || 148 660 373 Lettland || 5 000 000 || 0,95% || 9 989 974 || 14 989 974 Litauen || 5 000 000 || 1,77% || 18 709 058 || 23 709 058 Luxemburg || 5 000 000 || 0,04% || 379 909 || 5 379 909 Malta || 5 000 000 || 3,43% || 36 173 227 || 41 173 227 Niederlande || 5 000 000 || 2,30% || 24 315 326 || 29 315 326 Norwegen || 5 000 000 || 0,84% || 8 846 929 || 13 846 929 Polen || 5 000 000 || 3,97% || 41 883 809 || 46 883 809 Portugal || 5 000 000 || 1,25% || 13 197 565 || 18 197 565 Rumänien || 5 000 000 || 5,05% || 53 313 864 || 58 313 864 Slowakei || 5 000 000 || 0,46% || 4 835 168 || 9 835 168 Slowenien || 5 000 000 || 2,31% || 24 371 875 || 29 371 875 Spanien || 5 000 000 || 17,13% || 180 746 396 || 185 746 396 Schweden || 5 000 000 || 0,59% || 6 189 272 || 11 189 272 Schweiz || 5 000 000 || 1,25% || 13 216 801 || 18 216 801 Kroatien || 5 000 000 || 3,22% || 33 956 244 || 38 956 244 Insgesamt || 145 000 000 || 100% || 1 055 000 000 || 1 200 000 000 ANHANG II
Liste spezifischer Maßnahmen 1.
Gemäß den im Visakodex festgelegten Grundsätzen für
die Zusammenarbeit Einrichtung von Mechanismen für die konsularische
Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten, die in den Konsulaten
bei Antragstellung und Visaerteilung zu Größenvorteilen führen, einschließlich
der Einrichtung gemeinsamer Visumantragstellen 2.
Erwerb von Transportmitteln und Betriebsausrüstung,
die die Agentur Frontex gemäß den von ihr festgelegten Leitlinien für die
Durchführung gemeinsamer Aktionen benötigt ANHANG III Ziele für operative Unterstützung
im Rahmen der nationalen Programme Ziel 1: Förderung der Entwicklung und
Umsetzung von Strategien, mit denen sichergestellt wird, dass beim
Überschreiten der Binnengrenzen ungeachtet der Staatsangehörigkeit keinerlei
Personenkontrollen durchgeführt, beim Überschreiten der Außengrenzen aber
Personen überprüft werden und das Überschreiten wirksam überwacht wird - Aktionen - Personalkosten - Betriebskosten, u.a. für Wartung und
Reparaturen - Modernisierung / Ersetzen von Ausrüstung - Immobilien (Abschreibung, Renovierung) Ziel 2: Förderung der Entwicklung und
Umsetzung der gemeinsamen Politik für Visa und andere Aufenthaltstitel für
kurze Aufenthalte, einschließlich der konsularischen Zusammenarbeit - Aktionen - Personalkosten - Betriebskosten, u.a. für Wartung und
Reparaturen - Modernisierung / Ersetzen von Ausrüstung - Immobilien (Abschreibung, Renovierung) Ziel 3: Einführung und Betrieb von
IT-Systemen, deren Kommunikationsinfrastruktur und –ausstattung zur
Unterstützung der Steuerung der Migrationsströme über die Außengrenzen der
Union - Betriebsmanagement des SIS, des VIS und neuer,
in dem Zeitraum eingeführter Systeme - Personalkosten - Betriebskosten, u.a. für Wartung und
Reparaturen - Kommunikationsinfrastruktur und
sicherheitsbezogene Aspekte - Modernisierung / Ersetzen von Ausrüstung - Anmietung sicherer Gebäude und/oder
Renovierung FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die
Einnahmen FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Mitteilung
„Ein offenes und sicheres Europa: Haushaltsmittel für den Bereich Inneres
2014-2020“; Vorschlag für
eine Verordnung zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und
Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der
polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und
Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements; Vorschlag für
eine Verordnung zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle
Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und
Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements; Vorschlag für
eine Verordnung zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle
Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die
innere Sicherheit.
1.2.
Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[32]
Derzeit Rubrik
3, Titel 18 – Inneres Zukünftige
mehrjährige finanzielle Vorausschau: Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft)
– „Innere Sicherheit“ Art des Vorschlags/der Initiative þ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme (Finanzierung im Bereich Inneres für den Zeitraum 2014-2020) ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[33].
¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.
1.3.
Ziele
1.3.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte
mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Das endgültige
Ziel der Politik im Bereich Inneres ist die Schaffung eines Raums ohne
Binnengrenzen, in den EU-Bürger und Drittstaatsangehörige einreisen, in dem sie
sich frei bewegen und in dem sie leben und arbeiten können, neue Ideen,
Kapital, Wissen und Innovationen einbringen oder Lücken im nationalen
Arbeitskräfteangebot schließen und in dem sie darauf vertrauen können, dass
ihre Rechte vollständig gewahrt werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
Die Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Staaten und internationalen Organisationen ist
zum Erreichen dieses Ziels von entscheidender Bedeutung. Die zunehmende
Bedeutung der Politik im Bereich Inneres wurde im Stockholmer Programm und im
zugehörigen Aktionsplan bestätigt. Die Umsetzung dieses Programms, das Bereiche
wie Migration (legale Migration und Integration, Asyl, irreguläre Migration und
Rückkehr), Sicherheit (Vorbeugung vor und Bekämpfung von Terrorismus und
organisierter Kriminalität, polizeiliche Zusammenarbeit) und Schutz der
Außengrenzen (einschließlich Visumpolitik) einschließlich ihrer externen
Dimension umfasst, hat für die Union strategische Priorität. Auch der Vertrag
von Lissabon verleiht der Union mehr Möglichkeiten, den alltäglichen Anliegen
der Bürger im Bereich Frieden, Sicherheit und Justiz gerecht zu werden. Die
Prioritäten der Politik im Bereich Inneres, insbesondere die Integration von
Drittstaatsangehörigen, sind auch im Zusammenhang mit den sieben
Leitinitiativen der „Europa 2020“-Strategie zu sehen. Die Leitinitiativen
sollen dazu beitragen, dass die EU die derzeitige Finanz- und Wirtschaftskrise
überwindet und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum erreicht. Der Fonds für
die innere Sicherheit wird die zur Verwirklichung der Ziele der Union im
Bereich Inneres und zur Erzielung konkreter Ergebnisse erforderliche
finanzielle Unterstützung bereitstellen.
1.3.2.
Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten
DER
FONDS FÜR DIE INNERE SICHERHEIT Instrument
für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der
Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements Im Einklang
mit den in den einschlägigen Unionsstrategien, Unionsprogrammen, Bedrohungs-
und Risikobewertungen festgelegten Prioritäten trägt das Instrument zur
Verwirklichung folgender Ziele bei: (a) Prävention
und Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität
einschließlich des Terrorismus sowie bessere Koordinierung und Zusammenarbeit
zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und mit relevanten
Drittländern; (b) Verbesserung
der Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union zur effektiven Bewältigung von
Sicherheitsrisiken und Krisen sowie Vorbereitung auf Terroranschläge und andere
sicherheitsrelevante Vorfälle und diesbezüglicher Schutz der Bevölkerung und
der kritischen Infrastrukturen. ABB-Tätigkeiten: 18.05 Instrument
für die finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa Im Einklang
mit den in den einschlägigen EU-Strategien, EU-Programmen, Bedrohungs- und
Risikobewertungen festgelegten Prioritäten trägt das Instrument zur
Verwirklichung folgender Ziele bei: (a) Unterstützung
einer gemeinsamen Visumpolitik, um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern, die
Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten und gegen
irreguläre Migration vorzugehen; (b) Unterstützung
des Grenzmanagements, damit einerseits ein hohes Maß an Schutz der Außengrenzen
und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen entsprechend
dem Schengen-Besitzstand sichergestellt wird. ABB-Tätigkeit: 18.02 (soweit der Außengrenzenfonds betroffen ist).
1.3.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Die
Auswirkungen des Vorschlags auf die Empfänger/Zielgruppen sind in Abschnitt
4.1.2 der Folgenabschätzung im Einzelnen beschrieben. Die auf allen
Ebenen des Finanzierungsverfahrens und in jede Verwaltungsmethode eingeführten
Vereinfachungen werden sich grundsätzlich positiv auf die Verfahren auswirken,
nach denen die Finanzhilfe verwaltet wird. Polizeiliche
Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung sowie
Krisenmanagement Die
finanzielle Unterstützung wird in erster Linie den Mitgliedstaaten und ihren
Strafverfolgungsbehörden zugute kommen sowie allen auf den Schutz kritischer
Infrastrukturen und Krisenmanagement spezialisierten Behörden und
gegebenenfalls auch einschlägigen internationalen Organisationen und
regierungsunabhängigen Organisationen. Zielgruppe der
Veränderungen wird die gesamte Bevölkerung sein.
Die wichtigsten Ziele: 1) Stärkung der verwaltungstechnischen und operativen
Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Aufdeckung und Verfolgung der
grenzübergreifenden, schweren und organisierten Kriminalität, einschließlich
Terrorismus, um die mit diesen Handlungen verbundenen Bedrohungen der
Sicherheit zu verringern; 2) Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas
gegenüber Krisen und Katastrophen dank einer kohärenteren Risikomanagementstrategie
der EU, bei der Bedrohungs- und Risikobewertungen in die Entscheidungsprozesse
einfließen, und eines wirksameren, koordinierten Vorgehens der EU im
Krisenfall, bei dem die vorhandenen Kapazitäten und Fachkompetenzen vernetzt
werden. Ein weiteres wichtiges Ziel ist die Verbesserung der Kapazitäten der
Mitgliedstaaten, um Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle zu
verhindern, sich auf sie vorzubereiten und die Bevölkerung und kritische
Infrastrukturen vor ihnen zu schützen. Außengrenzen
und Visa
Die finanzielle Unterstützung für den Bereich Außengrenzen und Visa wird in
erster Linie den Stellen zugute kommen, die den EU-Besitzstand, den Schengener
Grenzkodex und den Visakodex in den Mitgliedstaaten umsetzen: Grenzschutz, Polizei
und konsularische Vertretungen. Zielgruppe werden die Reisenden sein – alle
Personen, die Außengrenzen überschreiten, um in die EU zu gelangen. Zu den
angestrebten Zielen gehört die Verbesserung der Kapazitäten der genannten
Stellen zur 1) Grenzüberwachung und Kontaktaufnahme zu anderen
Strafverfolgungsstellen im Rahmen des Europäischen Überwachungssystems EUROSUR;
2) Steuerung von Migrationsströmen in konsularischen Vertretungen
(Visumanträge) und 3) Abwicklung des Reiseverkehrs an Grenzübergangsstellen, um
in Zusammenarbeit mit anderen Strafverfolgungsstellen einerseits ein
einheitliches und hohes Maß an Schutz und andererseits ein reibungsloses
Überschreiten der Außengrenzen im Einklang mit dem Schengen-Besitzstand und den
Grundsätzen der respektvollen Behandlung und der Achtung der Menschenwürde
sicherzustellen. Ein wichtiges Einzelziel wird die Errichtung von zwei neuen
IT-Systemen der EU zur Steuerung der grenzüberschreitenden Bewegungen von
Drittstaatsangehörigen (ein EU-Einreise-/Ausreisesystem und ein
EU-Registrierungsprogramm für Reisende) sein.
1.3.4.
Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Da vor der
Festlegung der nationalen Programme ein Politikdialog zu führen ist, ist es in
diesem Stadium nicht möglich, die Indikatoren, anhand deren die Verwirklichung
der vorgenannten Ziele gemessen werden soll, endgültig festzulegen. Allerdings lässt sich
bereits Folgendes festhalten: Als Indikatoren für das Erreichen der Ziele im
Bereich polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Bekämpfung der
Kriminalität werden die Anzahl der gemeinsamen grenzübergreifenden Einsätze
und die Zahl der Dokumente über bewährte Praktiken sowie die Zahl organisierter
Veranstaltungen zugrunde gelegt. Als Indikatoren für das Erreichen der Ziele im
Bereich Krisenmanagement und Schutz kritischer Infrastrukturen wird die
Zahl der Instrumente zugrunde gelegt, die die Mitgliedstaaten eingeführt
und/oder ausgebaut haben, um den Schutz der kritischen Infrastrukturen in allen
Wirtschaftsbranchen zu erleichtern. Ein weiterer Indikator wird die Anzahl der
auf Unionsebene erstellten Bedrohungs- und Risikobewertungen sein. Als Indikator
für das Erreichen der Ziele im Bereich Grenzen und Visa werden die Zahl
der konsularischen Vertretungen zugrunde gelegt, die dem Zweck gemäß
ausgestattet wurden, die entsprechenden Sicherungen erhielten und/oder in denen
Verbesserungen vorgenommen wurden, um Visumanträge effizient bearbeiten und den
Antragstellern eine Qualitätsdienstleistung bieten zu können sowie die
Entwicklung von Grenzkontrollgeräten und die Zahl der Festnahmen irregulärer
Drittstaatsangehöriger an den Außengrenzen entsprechend dem Risiko des
jeweiligen Außengrenzenabschnitts. . Als Indikatoren der Auswirkungen werden
die Verbesserung der Grenzsicherung, die Kapazitäten zur Visumerteilung sowie
die Kapazitäten zur sicheren und reibungslosen Regelung des
grenzüberschreitenden Reiseverkehrs zugrunde gelegt.
1.4.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.4.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Auch im
Zeitraum 2014-2020 wird die EU große Herausforderungen im Bereich Inneres zu
bewältigen haben. Es bedarf
eines sicheren und geschützten Umfelds, das dem wirtschaftlichen, kulturellen und
sozialen Wachstum der EU förderlich ist. Der EU kommt in diesem Zusammenhang
eine entscheidende Rolle zu: sei es bei der Bekämpfung von Bedrohungen durch
schwere und organisierte Kriminalität, Cyberkriminalität und Terrorismus, sei
es bei der Verwaltung der EU-Außengrenzen oder bei der Gewährleistung einer
raschen Reaktion auf von Menschenhand verursachte Katastrophen oder
Naturkatastrophen. Im Zeitalter der Globalisierung, in dem die Bedrohungen
größer werden und eine zunehmend grenzübergreifende Dimension haben, kann kein
Mitgliedstaat mehr allein auf sich gestellt mit diesen Bedrohungen fertig
werden. Es bedarf eines kohärenten und umfassenden europäischen Konzepts, mit
dem eine effiziente Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden über Grenzen
und Zuständigkeiten hinweg gewährleistet wird. Die
Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Staaten und internationalen Organisationen ist zur
Verwirklichung dieser Ziele von entscheidender Bedeutung. Die jüngsten
Ereignisse in Nordafrika haben gezeigt, wie wichtig es ist, dass die EU über
ein umfassendes und abgestimmtes Konzept für die Bereiche Migration, Grenzen
und Sicherheit verfügt. Die zunehmend wichtige externe Dimension der
EU-Strategien im Bereich Inneres muss daher - im Einklang mit den EU-Strategien
im Bereich Äußeres - verstärkt werden.
1.4.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
Die Steuerung
der Migrationsströme und die Bedrohungen der Sicherheit stellen
Herausforderungen dar, die die Mitgliedstaaten auf sich allein gestellt nicht
bewältigen können. Es gibt Bereiche, in denen die Inanspruchnahme des
EU-Haushalts ganz eindeutig einen Mehrwert darstellt. Einige
Mitgliedstaaten sind aufgrund ihrer geografischen Lage oder der Länge der
Außengrenzen der Union, deren Management ihnen obliegt, einem besonders großen
Druck ausgesetzt. Die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen muss
einhergehen mit gemeinsamen Maßnahmen zur wirksamen Kontrolle und Überwachung
der Außengrenzen der Union. Der Grundsatz der Solidarität und der gerechten
Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten bildet daher
die Grundlage der gemeinsamen Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und
Außengrenzen. Der EU-Haushalt stellt die zur Bewältigung der finanziellen
Auswirkungen dieses Grundsatzes erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung. Im
Bereich Sicherheit sind das schwere und organisierte Verbrechen, der
Terrorismus und andere Bedrohungen der Sicherheit zunehmend grenzübergreifender
Natur. Die grenzübergreifende Zusammenarbeit und die Abstimmung zwischen den
Strafverfolgungsbehörden ist von zentraler Bedeutung, um diese Verbrechen
beispielsweise durch den Austausch von Informationen, gemeinsame Ermittlungen,
interoperable Technologien und gemeinsame Bedrohungs- und Risikobewertungen
erfolgreich zu verhindern und zu bekämpfen. Zur Steuerung
der Migrationsströme, der Verwaltung der EU-Außengrenzen und der Gewährleistung
der Sicherheit der EU sind beträchtliche Ressourcen und Kapazitäten vonseiten
der Mitgliedstaaten erforderlich. Dank einer besseren Koordinierung der operativen
Zusammenarbeit, wozu auch die Bündelung der Ressourcen in Bereichen wie Aus-
und Fortbildung und Ausrüstungsgegenstände gehört, lassen sich Größenvorteile
und Synergien erzielen. Diese wiederum gewährleisten eine effizientere
Verwendung der öffentlichen Gelder und verstärken die Solidarität, das
gegenseitige Vertrauen und die Aufteilung der Verantwortlichkeiten im Rahmen
gemeinsamer EU-Maßnahmen unter den Mitgliedstaaten. Dies ist im Bereich
Sicherheit in besonderem Maße relevant, da dort die finanzielle Unterstützung
gemeinsamer grenzübergreifender Aktionen jeglicher Art unerlässlich ist, um die
Zusammenarbeit zwischen Polizei, Zoll, Grenzschutz und Justizbehörden zu
verstärken. Was die
externe Dimension der Strategien im Bereich Inneres angeht, wird die
Verabschiedung der entsprechenden Maßnahmen und die Ressourcenbündelung auf
EU-Ebene die Position der EU zweifellos erheblich stärken. Dies ist
erforderlich, um Drittstaaten zu überzeugen, gemeinsam mit der Union diese
migrations- und sicherheitsbezogenen Themen anzugehen, die vor allem im
Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten liegen. Die Grundlage
für das Tätigwerden der EU im Bereich Inneres ergibt sich aus Titel V „Der
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere aus Artikel 77 Absatz
2, Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absätze 2 und 4, Artikel 82 Absatz 1,
Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 AEUV. Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten
und internationalen Organisationen ist in Artikel 212 Absatz 3 AEUV
geregelt. Die Vorschläge stehen im Einklang mit dem Grundsatz der
Subsidiarität, da der Großteil der Finanzmittel im Wege der geteilten
Mittelverwaltung und unter Berücksichtigung der institutionellen Kompetenzen der
Mitgliedstaaten ausgeführt wird.
1.4.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse
Obwohl
insgesamt die Auffassung vorherrscht, dass die derzeitigen
Finanzierungsinstrumente für den Bereich Inneres ihre Ziele erfüllen und
wirksam funktionieren, wurden im Rahmen der Halbzeitbewertung und der
Konsultation der Interessenkreise folgende Erkenntnisse gewonnen: – Die künftigen Instrumente für den Bereich Inneres müssen vereinfacht
und gestrafft werden. Dies lässt sich erreichen, indem
die Anzahl der Finanzierungsprogramme im Wege der Schaffung von einem Asyl- und
Migrationsfonds und einem Fonds für die innere Sicherheit auf zwei Programme
verringert wird.. Auf diese Weise wird die EU ihre Instrumente strategisch
einsetzen und besser auf die politischen Prioritäten und Bedürfnisse der EU
ausrichten können. – Die Rolle der EU als Global Player muss gestärkt werden. Zu diesem Zweck ist in die künftigen Fonds jeweils eine Komponente der
externen Dimension aufzunehmen, um die Hebelwirkung der EU hinsichtlich der
außenpolitischen Dimension der Strategien im Bereich Inneres zu verstärken. – Der geteilten Mittelverwaltung ist soweit wie möglich der Vorzug vor
der zentralen Verwaltung zu geben, um unnötige
bürokratische Hindernisse abzubauen. – Es ist ein stärker ergebnisorientiertes Konzept für die geteilte
Mittelverwaltung einzuführen. Der Übergang zu einer
mehrjährigen Programmplanung mit einem Politikdialog auf Ebene der leitenden
Beamten wird gewährleisten, dass die nationalen Programme der Mitgliedstaaten
an den politischen Zielen und Prioritäten der EU ausgerichtet sind und auf
Ergebnisse abzielen. – Die zentrale Mittelverwaltung muss verbessert werden, um über eine
große Palette an Instrumenten für politikorientierte Maßnahmen zu verfügen. Dazu zählt auch die Unterstützung länderübergreifender Maßnahmen,
insbesondere innovativer Maßnahmen und von Maßnahmen in und mit Bezug zu
Drittstaaten (externe Dimension) sowie von Soforthilfemaßnahmen, Studien und
Veranstaltungen. – Es müssen gemeinsame ordnungspolitische Rahmenbedingungen geschaffen
werden mit gemeinsamen Regeln für Programmplanung,
Berichterstattung, Mittelverwaltung und Kontrollen, die den Regeln, die für die
anderen im Wege der geteilten Mittelverwaltung verwalteten EU-Fonds gelten,
soweit wie möglich ähneln. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass alle
beteiligten Akteure die Regeln besser verstehen und ein hohes Maß an Kohärenz
und Schlüssigkeit gewährleistet ist. – Im Falle von Notlagen muss für eine rasche und wirksame Reaktion
gesorgt werden. Zu diesem Zweck sind die Fonds so zu
konzipieren, dass die EU angemessen auf sich rasch verändernde Situationen
reagieren kann. – Die Rolle der im Bereich Inneres tätigen Einrichtungen muss gestärkt
werden, um die praktische Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten zu fördern. Zu diesem Zweck sind die Einrichtungen mit
spezifischen Aufgaben zu betrauen, während gleichzeitig eine angemessene
politische Kontrolle der Tätigkeiten der Einrichtungen zu gewährleisten ist. Nähere
Einzelheiten finden sich in der Folgenabschätzung und in der Begründung zu den
einzelnen Verordnungen.
1.4.4.
Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten
sowie mögliche Synergieeffekte
Eine Reihe
anderer EU-Instrumente werden finanzielle Unterstützung für Tätigkeiten
bereitstellen, die die Tätigkeiten ergänzen, die im Rahmen des Fonds für die
innere Sicherheit finanziert werden. Die Trennlinie
zwischen dem Fonds für die innere Sicherheit und dem Finanzinstrument für
Bevölkerungsschutz bleibt bestehen (siehe Artikel 3 des laufenden Programms
CIPS): Während Unterstützung bei Natur- und nicht von Menschenhand verursachten
Katastrophen (z.B. Unfälle) im Rahmen des Finanzinstruments für
Bevölkerungsschutz bereitgestellt wird, sind von Menschenhand verursachte
Katastrophen sicherheitsrelevant und werden daher aus Mitteln des Fonds für die
innere Sicherheit abgedeckt. Terroranschläge
oder andere sicherheitsrelevante Vorfälle fallen nach wie vor nicht in den
Anwendungsbereich des EU-Solidaritätsfonds. In welchem Umfang
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 222 AEUV (Solidaritätsklausel) unterstützt werden
könnten, die Opfer eines Terroranschlags oder einer Naturkatastrophe bzw. einer
von Menschenhand verursachten Katastrophe sind; ist noch ungewiss, da dies die
förmliche Annahme der Durchführungsbestimmungen, die bislang noch nicht
vorgeschlagen wurden, erfordert. Die Soforthilfefinanzierung im Falle eines
schweren Terroranschlags oder anderer sicherheitsrelevanter Vorfälle wird daher
mit Mitteln des Fonds für die innere Sicherheit unterstützt. Die Lücke
zwischen der Sicherheitsforschung im Rahmen des Programms Horizont 2020
und der Anwendung der einschlägigen Forschungsergebnisse wird geschlossen, da
der Fonds für die innere Sicherheit spezifische Ziele und förderfähige
Maßnahmen vorsehen wird, um die Finanzierung der Erprobung und Validierung
wissenschaftlicher Forschungsergebnisse („Prototypen") mit Blick auf ihre
serienmäßige Anwendung in der Praxis (vorkommerzielle Auftragsvergabe) zu
ermöglichen. Das künftige Justizprogramm
wird mit dem Fonds für die innere Sicherheit eng verknüpft sein und diesen
insbesondere in Bezug auf seine Strafjustiz-Komponente ergänzen. Insgesamt
gesehen liegt der Schwerpunkt des Justizprogramms aber eher bei der
justiziellen Zusammenarbeit, der Harmonisierung der Verfahren und der gegenseitigen
Anerkennung, wodurch sich Überschneidungen in der Praxis vermeiden lassen. Mithilfe der
Komponenten der externen Dimension des Fonds für die innere Sicherheit werden
Maßnahmen in Drittländern oder mit Bezug zu Drittländern gefördert, die hauptsächlich
auf die Interessen und Ziele der EU abgestellt sind, unmittelbare Auswirkungen
in der EU und ihren Mitgliedstaaten haben und die Kontinuität von im
Hoheitsgebiet der EU durchgeführten Maßnahmen gewährleisten. Die Konzipierung
und Umsetzung dieser Finanzierung wird im Einklang mit dem auswärtigen Handeln
der EU und ihrer Außenpolitik erfolgen. Aus den Mitteln des Fonds sollen keine
entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen gefördert werden; gegebenenfalls
soll die finanzielle Unterstützung durch die Außenhilfeinstrumente der Union
ergänzt werden. In diesem Zusammenhang wird der Nachfolger des Thematischen
Programms Migration & Asyl und des Stabilitätsinstruments für den
Bereich Inneres von besonderem Interesse sein. Während Außenhilfeinstrumente
entweder zur Deckung des Entwicklungsbedarfs der Empfängerländer oder zur
Förderung der allgemeinen politischen Interessen der EU bei den strategischen
Partnern beitragen, sollen die Fonds im Bereich Inneres spezifische Maßnahmen
in Drittstaaten im Sinne der Migrationspolitik der EU und der Ziele der EU im
Bereich innere Sicherheit fördern. Die Fonds werden somit eine Lücke füllen und
die der EU zur Verfügung stehenden Instrumente ergänzen.
1.5.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen
þ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
þ Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020 –
þ Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2023 ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis
[Jahr], –
Vollbetrieb wird angeschlossen.
1.6.
Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[34]
þDirekte zentrale Verwaltung durch die Kommission þ Indirekte zentrale Verwaltung durch
Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
þ Exekutivagenturen –
þ von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[35] –
þ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen
des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind þ Mit den Mitgliedstaaten geteilte
Verwaltung þDezentrale Verwaltung mit Drittstaaten þ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen
Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen: Der Großteil
der Vorschläge wird im Wege der geteilten Mittelverwaltung, im Rahmen von
mehrjährigen nationalen Programmen, durchgeführt. Die im Rahmen
der nationalen Programme zu erreichenden Ziele werden ergänzt durch
„Unionsmaßnahmen“ und durch einen Mechanismus zur raschen Reaktion auf
Notlagen. Die Unionsmaßnahmen werden hauptsächlich in Form von Finanzhilfen und
Beschaffungen im Wege der zentralen direkten Mittelverwaltung durchgeführt; sie
umfassen auch Maßnahmen in und in Bezug zu Drittländern. Zur Vermeidung
von Zersplitterung wird alles getan, um die Mittel auf eine beschränkte Zahl
von EU-Zielen zu konzentrieren und die Expertise von wichtigen Beteiligten zu
nutzen, wobei gegebenenfalls auf Partnerschafts- und Rahmenvereinbarungen
zurückgegriffen wird. Die Mittel zur
Durchführung der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission werden im Wege
der zentralen direkten Mittelverwaltung ausgeführt. Die bei der
Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands
assoziierten Länder werden sich an den zwei Instrumenten des Fonds für die
innere Sicherheit, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands (die
Instrumente in den Bereichen Grenzen und Visa sowie polizeiliche
Zusammenarbeit) bilden, beteiligen als seien sie im Lichte der
Schengen-Assoziierungsabkommen Mitgliedstaaten. Diese Länder werden sich gemäß
den Bestimmungen der Verordnung an den Instrumenten beteiligen: Sie werden ihre
eigenen mehrjährigen nationalen Programme durchführen, können finanzielle
Unterstützung für Maßnahmen im Rahmen der Unionsmaßnahmen beantragen usw. Wie
beim Außengrenzenfonds werden spezifische Vereinbarungen getroffen, um die
zusätzlichen Regelungen für ihre Beteiligung festzulegen (Regelungen, die sich
aus der Haushaltsordnung, ihren Durchführungsbestimmungen und den Verträgen
ableiten, einschließlich der Befugnis des Rechnungshofs zur Durchführung von
Rechnungsprüfungen). Da die assoziierten Länder für ihre Beteiligung an den
beiden Instrumenten einen ihrem BIP entsprechenden Beitrag zum EU Haushalt
leisten werden, wird in den Vereinbarungen auch die Höhe der Beiträge
festgelegt, die diese Länder im Rahmen der Schengen-Lastenteilung – unabhängig
von der Höhe der ihnen im Rahmen der Instrumente zugewiesenen Mittel – zu
leisten haben werden. Zu den assoziierten Ländern gehören derzeit Island,
Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Für die
geteilte Mittelverwaltung wird eine kohärente und
effiziente Grundlage für Berichterstattung, Monitoring und Evaluierung
vorgeschlagen. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, für jedes nationale Programm
einen Monitoringausschuss einzusetzen, an dessen Sitzungen die Kommission
teilnehmen kann. Die
Mitgliedstaaten werden jährlich über die Durchführung des mehrjährigen
Programms berichten. Diese Berichte sind eine Voraussetzung für die jährlichen
Zahlungen. Ferner werden die Mitgliedstaaten 2017 aufgefordert, als Input für
die Halbzeitüberprüfung zusätzliche Informationen über die im Hinblick auf die
Ziele erreichten Fortschritte zu übermitteln. In ähnlicher Weise wird 2019
verfahren, um erforderlichenfalls Anpassungen für das letzte Haushaltsjahr
(2020) vornehmen zu können. Zur
Unterstützung der Entwicklung eines evaluierungsbasierten Arbeitsumfeldes im
Bereich Inneres wird für die Fonds ein gemeinsamer Monitoring- und
Evaluierungsrahmen geschaffen, der breit angelegte sachbezogene Indikatoren
umfasst, die den ergebnisorientierten Ansatz in Bezug auf die Fonds und deren
wichtige Rolle in dem auf die Schaffung eines Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts ausgerichteten Policy-Mix unterstreicht. Diese
Indikatoren beziehen sich auf die mögliche Wirkung der Fonds: Entwicklung einer
gemeinsamen Grenzsicherheitskultur, polizeiliche Zusammenarbeit und
Krisenmanagement, wirksame Steuerung der Migrationsströme in die Union,
gerechte und gleiche Behandlung von Drittstaatsangehörigen, Solidarität und
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Migration und der inneren
Sicherheit sowie gemeinsamer Ansatz der EU gegenüber Drittstaaten in Bezug auf
Migration und Sicherheit. Zwecks
angemessener Anwendung der Evaluierungsgrundsätze unter Berücksichtigung der
bei Evaluierungen in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bisherigen
EU-Finanzierung im Bereich Inneres gewonnenen praktischen Erfahrungen werden die
Kommission und die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um den gemeinsamen
Monitoring- und Evaluierungsrahmen zu entwickeln, u.a. durch die Festlegung von
Mustern sowie gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren. Alle Maßnahmen
werden zu Beginn des Programmplanungszeitraums festgelegt, sodass die
Mitgliedstaaten ihre Berichts- und Evaluierungssysteme auf der Grundlage der
vereinbarten Prinzipien und Anforderungen einrichten können. Um den
Verwaltungsaufwand zu verringern und Synergien zwischen Berichterstattung und
Evaluierung zu schaffen, werden sich die für die Evaluierungsberichte
erforderlichen Informationen auf die Angaben stützen bzw. diese ergänzen, die
die Mitgliedstaaten in den jährlichen Berichten zur Durchführung der nationalen
Programme machen. 2018 wird die
Kommission einen Bericht über die Halbzeitüberprüfung der nationalen Programme
vorlegen. Im
Einzelnen wird die Kommission zum 30.06.2018 einen
Zwischenbericht über die Durchführung der Fonds und zum 30.6.2024 einen
Ex-Post-Evaluierungsbericht vorlegen, der die gesamte Durchführung, d.h. nicht
nur die Durchführung der nationalen Programme im Rahmen der geteilten
Mittelverwaltung, abdecken wird.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
Die
Ausgabenprogramme der GD HOME wiesen bislang kein hohes Fehlerrisiko auf. Dies
ergibt sich sowohl aus den Jahresberichten des Rechnungshofs, der keine
nennenswerten Fehler feststellen konnte, als auch aus der Restfehlerquote, die
laut den jährlichen Tätigkeitsberichten der GD HOME (und der früheren GD JLS)
in den vergangenen Jahren unter 2 % lag. Bei der
geteilten Mittelverwaltung lassen sich die allgemeinen Fehlerrisiken im
Zusammenhang mit der Durchführung der derzeitigen Programme im Wesentlichen
drei Kategorien zuordnen: – Ineffizienter oder unzureichend zielgerichteter Mitteleinsatz; – Fehler, die von komplexen Regelungen und Schwachstellen bei den
Verwaltungs- und Kontrollsystemen herrühren; – Ineffizienter Einsatz von Verwaltungsressourcen (beschränkte
Verhältnismäßigkeit der Erfordernisse). Darüber hinaus
ist auf einige spezifische Elemente im Zusammenhang mit dem System der vier
Fonds im Rahmen des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der
Migrationsströme“ hinzuweisen. – Durch das System der jährlichen Programme wird gewährleistet, dass
Abschlusszahlungen in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage bescheinigter
und geprüfter Ausgaben getätigt werden. Allerdings ist der Zeitraum der
Förderfähigkeit der jährlichen Programme vom EU-Haushaltsjahr abgekoppelt, so
dass die Kette für die Zuverlässigkeitserklärungen trotz eines sehr umfassenden
Systems nicht in jeder Hinsicht zufriedenstellend ist. – Die Kommission legt detaillierte Förderfähigkeitsregelungen fest.
Dadurch wird grundsätzlich die Homogenität der finanzierten Ausgaben
sichergestellt. Allerdings verursacht dieses Vorgehen eine unnötige
Arbeitsbelastung für die nationalen Behörden und die Kommission und erhöht
aufgrund falscher Auslegungen der EU-Regelungen das Fehlerrisiko seitens der
Empfänger und/oder der Mitgliedstaaten. – Die derzeitigen Verwaltungs- und Kontrollsysteme entsprechen weitgehend
den im Rahmen der Strukturfonds verwendeten Systemen. Allerdings weisen sie
insbesondere in der Kette für die Verantwortlichkeiten leichte Unterschiede
zwischen den Bescheinigungsbehörden und den Prüfbehörden auf. Dies führt
insbesondere dann zu Verwirrung in den Mitgliedstaaten, wenn die Behörden im
Rahmen beider Fonds tätig sind. Es erhöht auch das Fehlerrisiko und erfordert
ein intensiveres Monitoring. Diese Elemente
werden in dem Vorschlag erheblich geändert: – Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme werden den allgemeinen
Anforderungen der GSR-Fonds entsprechen und die neuen Bedingungen der
geänderten Haushaltsordnung in vollem Umfang erfüllen: An die Stelle der drei
Behörden treten zwei Behörden (die zuständige Behörde und die Prüfbehörde), die
dazu beizutragen werden, die Zuverlässigkeit der Rechnungsabschlüsse zu
verbessern. – Mithilfe der mehrjährigen Programmplanung und jährlicher
Rechnungsabschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen der zuständigen Behörde
werden die Zeiträume der Förderfähigkeit an die Jahresabschlüsse der Kommission
angepasst, ohne dass der Verwaltungsaufwand im Vergleich zum derzeitigen System
erhöht wird. – Im Rahmen der Kontrollen auf der ersten Ebene führt die zuständige Behörde
Vor-Ort-Prüfungen durch, die die Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen
Fachebene stützen werden. – Präzisierung und Vereinfachung der Förderfähigkeitsregelungen sowie
deren Harmonisierung mit anderen EU-Instrumenten der finanziellen Förderung
werden die Fehler seitens derjenigen Empfänger verringern, die Hilfen aus
unterschiedlichen Quellen in Anspruch nehmen. Die Förderfähigkeitsregelungen
werden – mit Ausnahme einiger Grundprinzipien - auf nationaler Ebene
festgelegt; sie lehnen sich eng an die im Rahmen der GSR-Fonds geltenden
Regelungen an. – Insbesondere im Falle geringfügiger Finanzhilfen wird die Verwendung
vereinfachter Kostenoptionen empfohlen. Bei der
zentralen Mittelverwaltung bestehen im Wesentlichen folgende Fehlerrisiken: – Geringe Übereinstimmung zwischen den eingereichten Projekten und den
politischen Prioritäten der GD HOME; – schlechte Qualität der ausgewählten Projekte und schlechte
Projektdurchführung, die die Wirkung des Programms schmälert - bedingt durch
ungeeignete Auswahlverfahren mangelndes Fachwissen oder unzureichendes
Monitoring; – ineffiziente oder unwirtschaftliche Verwendung der vergebenen Mittel
sowohl bei Finanzhilfen (Problem der Erstattung der tatsächlichen förderfähigen
Kosten und der begrenzten Möglichkeiten, diese Kosten nach Aktenlage zu
überprüfen) als auch bei öffentlichen Aufträgen (mitunter begrenzte Zahl von
Bietern mit dem erforderlichen Fachwissen, wodurch ein Preisvergleich kaum
möglich ist); – Kapazität (besonders) kleinerer Organisationen, Ausgaben wirksam zu
kontrollieren und die Transparenz der Vorgänge zu gewährleisten; – Schädigung des Rufs der Kommission, wenn Betrug oder kriminelle
Machenschaften aufgedeckt werden; aufgrund der recht hohen Zahl
unterschiedlicher Auftragnehmer und Finanzhilfe-Empfänger, die häufig eine eher
kleinere Organisationsstruktur aufweisen und von denen jeder sein eigenes
internes Kontrollsystem hat, kann das interne Kontrollsystem dieser Dritten nur
teilweise ein Garant für einen ordnungsgemäßen Ablauf sein. Die meisten
dieser Risiken dürften sich mit einer gezielteren Ausrichtung der Vorschläge
und den Vereinfachungen, die bei der letzten Änderung der Haushaltsordnung
eingeführt wurden, begrenzen lassen.
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
Geteilte
Mittelverwaltung Auf Ebene
der Mitgliedstaaten: Die vorgeschlagene Architektur
der Verwaltungs- und Kontrollsysteme stellt eine Fortentwicklung des im
Zeitraum 2007-2013 verfolgten Konzepts dar; die meisten der derzeit
durchgeführten Aufgaben, einschließlich der Verwaltungs- und
Vor-Ort-Überprüfungen, der Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und
der Prüfungen der Vorhaben, werden beibehalten. Allerdings wurde die
Reihenfolge der Aufgaben geändert, um die Vor-Ort-Überprüfungen, die einen
festen Bestandteil der Vorbereitung des jährlichen Rechnungsabschlusses bilden,
ganz eindeutig der zuständigen Behörde zu übertragen. Zur Stärkung
der Rechenschaftspflicht würden die zuständigen Stellen von einer
einzelstaatlichen Akkreditierungsstelle zugelassen, die mit ihrer laufenden
Überwachung beauftragt wäre. Die Verringerung der Zahl der Behörden –
Abschaffung der Bescheinigungsbehörde - und die Verringerung der Zahl der Fonds
sollen zum Abbau des Verwaltungsaufwands führen, den möglichen Ausbau der
verwaltungstechnischen Kapazitäten erhöhen sowie zu einer eindeutigen
Aufteilung der Verantwortlichkeiten beitragen. Derzeit liegt
noch keine zuverlässige Schätzung der Kontrollkosten der im Rahmen der
geteilten Mittelverwaltung verwalteten Fonds im Bereich Inneres vor. Die
einzigen verfügbaren Schätzungen betreffen den EFRE und den Kohäsionsfonds, für
die die für Kontrollaufgaben anfallenden Kosten (auf nationaler Ebene, ohne
Kosten der Kommission) auf rund 2 % der gesamten im Zeitraum 2007-2013
verwalteten Mittel geschätzt werden. Diese Kosten entsprechen den folgenden
Kontrollbereichen: 1 % stammt aus der Koordinierung und
Programmvorbereitung auf nationaler Ebene, 82 % beziehen sich auf die
Programmverwaltung, 4 % auf die Bescheinigung und 13 % auf die
Prüfung. Die
nachstehenden Vorschläge werden zu einer Erhöhung der Kontrollkosten führen: – Die Einrichtung und die Tätigkeit einer Akkreditierungsstelle und
generell die Änderung des Systems; – die Vorlage einer Erklärung zur Mittelverwaltung, die den
Jahresabschlüssen beizufügen ist; – die Vor-Ort-Prüfungen durch die zuständige Behörde; – die Notwendigkeit zusätzlicher Prüfmaßnahmen durch die Prüfbehörden zur
Prüfung der Erklärung zur Mittelverwaltung Es gibt
allerdings auch Vorschläge, die zur Verringerung der Kontrollkosten beitragen
werden: – Die Abschaffung der Bescheinigungsbehörde. Durch die Übertragung eines
Teils der Aufgaben der Bescheinigungsbehörde auf die zuständige Behörde werden
die Mitgliedstaaten einen beträchtlichen Teil der derzeit auf die Bescheinigung
entfallenden Kosten aufgrund einer höheren Verwaltungseffizienz sowie eines
geringeren Koordinationsbedarfs und Prüfumfangs einsparen können; – bei den von der Prüfbehörde durchzuführenden Kontrollen wird es eher
darum gehen, die Verwaltungskontrollen der 1. Ebene und die
Vor-Ort-Überprüfungen der zuständigen Behörde erneut durchzuführen; Dies wird
das kontradiktorische Verfahren beschleunigen und sicherstellen, dass alle
vorgeschriebenen Kontrollen vor der Vorlage der Jahresabschlüsse durchgeführt
wurden; – der Einsatz vereinfachter Kostenoptionen wird die Verwaltungskosten und
die entsprechende Belastung auf allen Ebenen verringern - sowohl für die
Verwaltungen als auch für die Empfänger; – der jährliche Abschluss und die Begrenzung des Zeitraums für die
Konformitätsentscheidung auf 36 Monate wird die Kosten für die Aufbewahrung von
Dokumenten zu Kontrollzwecken für die öffentliche Verwaltung wie für die
Empfänger senken; – die Einrichtung elektronischer Kommunikationswege zwischen der
Kommission und den Mitgliedstaaten wird obligatorisch sein. Darüber hinaus
tragen auch die unter Ziffer 2.2.1 aufgeführten Vereinfachungen zum Abbau des
Verwaltungsaufwands für die Empfänger bei und stellen somit eine gleichzeitige
Verringerung der Fehlerrisiken und der Verwaltungslasten dar. Insgesamt wird
davon ausgegangen, dass diese Vorschläge weniger zu einer Erhöhung oder
Verringerung als vielmehr zu einer Umverteilung der Kontrollkosten führen
werden. Es wird jedoch damit gerechnet, dass diese Kostenumverteilung (in allen
Funktionen und aufgrund der auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
beruhenden Kontrollen auch in allen Mitgliedstaaten und Programmen) eine
wirksamere Risikominderung und Verbesserungen und Zeitgewinne bei der Kette für
die Zuverlässigkeitserklärungen ermöglicht. Auf Ebene
der Kommission: Es wird davon ausgegangen, dass die
Verwaltungskosten und die Kontrollkosten im Rahmen der geteilten
Mittelverwaltung in der ersten Hälfte des Programmplanungszeitraums nicht
senken werden. Dies ist zum einen darin begründet, dass der Betrag und die
Politikbereiche im Vergleich zum aktuellen Zeitraum zunehmen werden. Daher wird
allein die Beibehaltung der Finanzmittel Effizienzsteigerungen erfordern.
Außerdem werden in den ersten Jahren viele wichtige Aufgaben zu erledigen sein:
Abschluss der Programme 2007-2013 (Termin für die letzten Abschlussberichte:
31.3.2016), Führen der Politikdialoge und Genehmigung der mehrjährigen
nationalen Programme 2014-2020, Einführung des neuen Systems für den
Rechnungsabschluss. In der zweiten Hälfte des Programmplanungszeitraums werden
die potenziell verfügbaren Ressourcen zur Verbesserung der Evaluierung und des
Monitoring eingesetzt. Zentrale
Mittelverwaltung Im Hinblick
auf die zentrale Mittelverwaltung wird die Kommission ihr derzeitiges
Kontrollsystem beibehalten. Dieses umfasst folgende Bestandteile: Überwachung
durch die operativen Direktionen, Ex-Ante-Kontrolle durch die für Haushalt und
Kontrolle zuständige zentrale Stelle, den internen Vergabeausschuss (JPC),
Ex-Post-Kontrollen bei Finanzhilfen sowie Prüfungen durch die interne Auditstelle
und/oder den Internen Auditdienst. Bei der Ex-Post-Kontrolle wird eine
Strategie verfolgt, die darauf abzielt, möglichst viele Anomalien aufzudecken,
um zu Unrecht ausgezahlte Beträge wiedereinziehen zu können. Es werden
stichprobenartig Projekte geprüft, die fast ausnahmslos auf der Grundlage einer
Risikoanalyse ausgewählt werden. Dank dieser
Kombination aus Ex-Ante- und Ex-Post-Kontrollen sowie den Prüfungen nach
Aktenlage und den Prüfungen vor Ort lag die quantifizierbare durchschnittliche
Restfehlerquote in den vergangenen Jahren unter 2 %. Das interne
Kontrollsystem und die damit verbundenen Kosten werden in der GD HOME als
angemessen angesehen, um das Ziel einer niedrigen Fehlerrate zu verwirklichen. Allerdings
wird die GD HOME in diesem Rahmen weitere Möglichkeiten zur Verbesserung und
Vereinfachung der Verwaltung ausloten. So werden beispielsweise die in der
neuen Haushaltsordnung enthaltenen vereinfachten Optionen möglichst häufig
verwendet werden, da davon ausgegangen wird, dass sie zum Abbau des
Verwaltungsaufwands für die Empfänger beitragen werden und damit für die
Kommission eine Verringerung des Fehlerrisikos und des Verwaltungsaufwands
darstellen. Neue
Schwerpunkte Die Vorschläge
sehen für die Finanzierung aus EU-Mitteln im Bereich Inneres neue Schwerpunkte
vor: Bessere Nutzung des in den EU-Einrichtungen vorhandenen Fachwissens,
Entwicklung der externen Dimension und Stärkung der Notfallmechanismen.
Die neuen Schwerpunkte werden neue Verwaltungs- und Kontrollmethoden für die GD
HOME erforderlich machen.
Die Höhe der Beträge für die neuen Schwerpunkte ist noch nicht festgelegt; aber
es ist unwahrscheinlich, dass diese Beträge im Vergleich zum Gesamthaushalt des
Bereichs Inneres signifikant sein werden. Allerdings ist es sehr wichtig, dass
die internen Mittel und die Arbeitsvereinbarungen festgelegt werden, damit die
neuen Aufgaben möglichst früh innerhalb des Zeitraums und im Einklang mit den
Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung wahrgenommen werden können.
Aus der vorstehenden
Analyse ist ganz eindeutig zu erkennen, dass - den auf allen Ebenen
eingeführten Vereinfachungen zum Trotz - eine Aufstockung des zur Ausführung
der zusätzlichen Haushaltsmittel der GD HOME erforderlichen Personals
unerlässlich ist.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnetes
Personal der GD und/oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen
etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der
Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der
jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Neben der
Anwendung aller vorgeschriebenen Kontrollmechanismen wird die GD HOME –
ausgehend von der neuen, am 24. Juni 2011 angenommenen
Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) – eine eigene Strategie
ausarbeiten, damit u. a. ihre Betrugskontrollen voll und ganz mit der CAFS
in Einklang stehen und damit ihr Vorgehen im Zusammenhang mit Betrugsrisiken
darauf ausgerichtet ist, Risikobereiche und geeignete Reaktionsformen zu
ermitteln. Bei Bedarf werden Netzwerkgruppen und geeignete IT-Tools für die
Analyse von Betrugsfällen in Verbindung mit den Fonds geschaffen. In Bezug auf
die geteilte Mittelverwaltung wird in der CAFS darauf hingewiesen, dass die
Kommission in ihren Vorschlägen für die Verordnungen für 2014-2020 die
Mitgliedstaaten ersuchen muss, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen, die
wirksam sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den ermittelten
Betrugsrisiken stehen. Der derzeitige Vorschlag enthält in Artikel 5 die
eindeutige Aufforderung an die Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten vorzubeugen,
sie aufzudecken, zu korrigieren und der Kommission zu melden. Weitere
Einzelheiten zu diesen Verpflichtungen werden in den detaillierten Regelungen
zu den Aufgaben der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe c
enthalten sein. Die erneute
Verwendung von Mitteln im Anschluss an eine Finanzkorrektur auf der Grundlage
von oder Erkenntnissen der Kommission oder des Rechnungshofs ist in Artikel 41
eindeutig geregelt.
3.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens
und Ausgabenlinie(n)
· Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer || GM[36] || von EFTA-Ländern[37] || von Kandidatenländern[38] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 3 || || GM || Nein || Nein || Nein || Nein · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer Rubrik 3 || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 3 || 18 01 04 bb – Fonds für die innere Sicherheit – Polizei & Kriminalität – Technische Hilfe || NGM || Nein || Nein || Ja || Nein 3 || 18 02 bb – Fonds für die innere Sicherheit - Polizei & Kriminalität || GM || Nein || Nein || Ja || Nein 3 || 18 01 04 cc – Fonds für die innere Sicherheit – Grenzen & Visa – Technische Hilfe || NGM || Nein || Nein || Ja || Nein 3 || 18 02 cc – Fonds für die innere Sicherheit – Grenzen & Visa || GM || Nein || Nein || Ja || Nein || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Finanzierungsbeiträge von Drittstaaten
betreffen beide Komponenten des Fonds für die innere Sicherheit. Die Kriterien und die Methode zur Berechnung
der Finanzierungsbeiträge sind zwischen der EU und den assoziierten Staaten im
Rahmen eines gesonderten Verfahrens auszuhandeln. Geht man von ähnlichen Prozentsätzen wie den
derzeit im Rahmen des Außengrenzenfonds verwendeten Sätzen aus, so würden die
assoziierten Staaten einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von etwa 210 Mio. EUR
zur Komponente „Grenzen und Visa“ und einen Beitrag in Höhe von etwa 50 Mio.
EUR zur Komponente „polizeiliche Zusammenarbeit“ leisten.
3.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.
Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 3 || Sicherheit und Unionsbürgerschaft GD HOME || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Nach 2020 || INSGESAMT Operative Mittel (jeweilige Preise) || || || || || || || || || 18 02 bb Fonds für die innere Sicherheit – Polizei und Kriminalität || Verpflichtungen || (1a) || 135.076 || 143.047 || 151.283 || 159.791 || 168.578 || 177.653 || 187.022 || || 1,122.450 Zahlungen || (2a) || 15.714 || 43.881 || 71.419 || 111.709 || 147.854 || 156.248 || 164.918 || 410.707 || 1,122.450 18 02 cc Fonds für die innere Sicherheit – Grenzen und Visa || Verpflichtungen || (1a) || 422.310 || 447.186 || 472.886 || 499.435 || 526.856 || 555.173 || 584.412 || - || 3,508.258 Zahlungen || (2a) || 59.999 || 120.794 || 223.204 || 350.813 || 461.098 || 487.256 || 514.275 || 1,290.818 || 3,508.258 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[39] || || || || || || || || || 18 01 04 bb Fonds für die innere Sicherheit – Polizei und Kriminalität || || || 0.800 || 0.800 || 0.800 || 0.800 || 0.800 || 0.800 || 0.800 || || 5.600 18 01 04 cc Fonds für die innere Sicherheit – Grenzen und Visa || || || 1.700 || 1.700 || 1.700 || 1.700 || 1.700 || 1.700 || 1.700 || || 11.900 Mittel insgesamt für GD HOME || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 559,886 || 592,733 || 626,669 || 661,726 || 697,934 || 735,326 || 773,934 || || 4.648,208 Zahlungen || =2+2a +3 || 78,213 || 167,174 || 297,123 || 465,023 || 611,452 || 646,004 || 681,693 || 1.701,525 || 4.648,208 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Da es bei der
Durchführung des Asyl- und Migrationsfonds und des Fonds für die innere Sicherheit
gemeinsame Elemente gibt (z.B. den mit jedem Mitgliedstaat zu führenden
Politikdialog) und da in der GD HOME möglicherweise organisatorische
Veränderungen vorgenommen werden, um die Verwaltung der neuen Fonds (und den
Abschluss der noch laufenden Programme) zu gewährleisten, ist es nicht möglich,
die Verwaltungsausgaben zwischen dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Fonds
für die innere Sicherheit aufzuschlüsseln. Aus diesem Grund
entsprechen die nachstehend aufgeführten Zahlen zur Rubrik 5 dem für die
Verwaltung beider Fonds durch die GD veranschlagten Gesamtbetrag der
Verwaltungsausgaben. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Nach 2020 || INSGESAMT GD: HOME || Personalausgaben || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || || 145.887 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,156 || 0,159 || 0,162 || 0,165 || 0,168 || 0,172 || 0,175 || || 1,157 GD HOME INSGESAMT || Mittel || 20.997 || 21.000 || 21.003 || 21.006 || 21.009 || 21.013 || 21.016 || || 147.044 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 20.997 || 21.000 || 21.003 || 21.006 || 21.009 || 21.013 || 21.016 || || 147.044 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1- 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || Zahlungen || || || || || || || || ||
3.2.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
þ Für den Vorschlag werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
Die Finanzmittel für den Bereich Inneres werden im Wesentlichen im Wege der
geteilten Mittelverwaltung ausgeführt. Die Ausgabenprioritäten werden zwar auf
EU-Ebene festgelegt, mit der tatsächlichen routinemäßigen Verwaltung sind aber
die zuständigen Behörden auf nationaler Ebene betraut. Die Kommission und die
zuständigen Behörden legen im Rahmen der nationalen Programme gemeinsame
Output-Indikatoren und Vorgaben fest, die von der Kommission zu genehmigen
sind. Daher ist es schwierig, Vorgaben für den Output zu nennen, solange die
Programme nicht erstellt, abschließend erörtert und im Jahr im Zeitraum
2013/2014 vereinbart sein werden.
In Bezug auf die zentrale Mittelverwaltung ist es der GD HOME nicht möglich,
wie in diesem Abschnitt gefordert, alle Ergebnisse, die mittels der
finanziellen Unterstützung der Fonds erzielt werden sollen, ihre
durchschnittlichen Kosten und Anzahl erschöpfend aufzulisten. Es gibt derzeit
keine Statistikinstrumente, mit denen sich die Durchschnittskosten auf der Grundlage
der laufenden Programme ermitteln ließen. Eine solche präzise Bestimmung stünde
überdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass das neue Programm ausreichend
flexibel sein sollte, um die politischen Prioritäten für die Jahre 2014 bis
2020 abdecken zu können. Dies gilt in besonderem Maße für die Soforthilfe und
Maßnahmen in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten. Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse[40] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 1[41] || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || ||
3.2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1.
Übersicht
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
þ Für den Vorschlag werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: Da es bei der
Durchführung des Asyl- und Migrationsfonds und des Fonds für die innere
Sicherheit gemeinsame Elemente gibt (z.B. den mit jedem Mitgliedstaat zu
führenden Politikdialog) und da in der GD HOME möglicherweise organisatorische
Veränderungen vorgenommen werden, um die Verwaltung der neuen Fonds (und den
Abschluss der noch laufenden Programme) zu gewährleisten, ist es nicht möglich,
die Verwaltungsausgaben zwischen dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Fonds
für die innere Sicherheit aufzuschlüsseln. Aus diesem Grund
entsprechen die nachstehend aufgeführten Zahlen zur Rubrik 5 dem für die
Verwaltung beider Fonds durch die GD veranschlagten Gesamtbetrag der
Verwaltungsausgaben. in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) HOME RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens[42] || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Personalausgaben HOME || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 145,887 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,156 || 0,159 || 0,162 || 0,165 || 0,168 || 0,172 || 0,175 || 1,157 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 20.997 || 21.000 || 21.003 || 21.006 || 21.009 || 21.013 || 21.016 || 147.044 Außerhalb der RUBRIK 5[43] des mehrjährigen Finanzrahmens[44] || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Personalausgaben HOME || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 4.480 Sonstige Verwaltungsausgaben || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 13.020 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 17.500 INSGESAMT || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A
3.2.3.2.
Geschätzter Personalbedarf
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
Die für das Jahr n angegebenen Zahlen beziehen sich auf 2011. Da es bei der
Durchführung des Asyl- und Migrationsfonds und des Fonds für die innere
Sicherheit gemeinsame Elemente gibt (z.B. den mit jedem Mitgliedstaat zu
führenden Politikdialog) und da in der GD HOME möglicherweise organisatorische
Veränderungen vorgenommen werden, um die Verwaltung der neuen Fonds (und den
Abschluss der noch laufenden Programme) zu gewährleisten, ist es nicht möglich,
die Verwaltungsausgaben zwischen dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Fonds
für die innere Sicherheit aufzuschlüsseln. Aus diesem Grund
entsprechen die nachstehend aufgeführten Zahlen zur Rubrik 5 dem für die
Verwaltung beider Fonds durch die GD veranschlagten Gesamtbetrag der
Verwaltungsausgaben. Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) HOME || || 18 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 136 || 136 || 136 || 136 || 136 || 136 || 136 || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE[45] || || 18 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || XX 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 18 01 04 bb[46] || am Sitz[47] || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || in den Delegationen || * || * || * || * || * || * || * || 18 01 04[48] cc || am Sitz[49] || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || in den Delegationen || * || * || * || * || * || * || * || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || || Sonstiges 13 01 04 02 || || || || || || || || INSGESAMT || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel
bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung
der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung
gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Im Falle der Übertragung
der Aufgaben an eine Exekutivagentur werden die Beträge und die Art ihrer
Verbuchung angepasst. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete am Sitz || Die auszuführenden Aufgaben umfassen alle Aufgaben, die zur Verwaltung eines Finanzierungsprogramms erforderlich sind, darunter: - Lieferung von Input für das Haushaltsverfahren; - Führen des Politikdialogs mit den Mitgliedstaaten; - Vorbereitung der jährlichen Arbeitsprogramme/Finanzierungsbeschlüsse, Festlegung der jährlichen Prioritäten; Genehmigung der nationalen Programme; - Verwaltung der nationalen Programme; Verwaltung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Ausschreibungen und der anschließenden Auswahlverfahren; - Kommunikation mit den Beteiligten (potenzielle/tatsächliche Empfänger, Mitgliedstaaten usw.) - Erstellung von Leitlinien für die Mitgliedstaaten; - finanzielles und operatives Projektmanagement; - Durchführung von Kontrollen, wie oben beschrieben (Ex-Ante-Überprüfung, Vergabeausschuss, Ex-Post-Kontrollen, internes Audit, Rechnungsabschluss); - Rechnungsführung; - Entwicklung und Verwendung von IT-Instrumenten für die Verwaltung von Finanzhilfen; - Monitoring und Berichterstattung über die Realisierung der Ziele, u. a. in den jährlichen Tätigkeitsberichten und den Berichten der nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten. Externes Personal || Die Aufgaben ähneln den Aufgaben der Beamten und Zeitbediensteten mit Ausnahme der Aufgaben, die nicht von externem Personal übernommen werden können Personal in den Delegationen || Um die Entwicklung der Politik im Bereich Inneres, insbesondere der externen Dimension dieser Politik, begleiten zu können, müssen die EU-Delegationen mit Personal ausgestattet werden, das über das erforderliche Fachwissen im Bereich Inneres verfügt. Dieses Personal könnte von der Europäischen Kommission und/oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst abgestellt werden
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
–
þ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem nächsten
mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[50]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
–
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
þ Der Vorschlag sieht vor, dass die EU-Mittel durch eine Kofinanzierung
zu ergänzen sind. Der genaue Betrag lässt sich nicht quantifizieren. Die
Verordnung legt auf die Art der Maßnahmen abgestimmte
Höchst-Konfinanzierungssätze fest. Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS || Kofinanzierung INSGESAMT || noch festzulegen || noch festzulegen || noch festzulegen || noch festzulegen || noch festzulegen || noch festzulegen || noch festzulegen ||
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–
þ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[51] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. [1] ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1. [2] KOM (2010) 673 endg. [3] KOM (2011) 248 endg. [4] KOM (2011) 561 endg. [5] KOM (2011) 680 endg. [6] KOM (2011) 500 endg. [7] Die Dokumente zur Konsultation und der Bericht über die
Ergebnisse können auf der Website der GD Inneres abgerufen werden (in
englischer Sprache): http://ec.europa.eu/home-affairs/news/consulting_public/consulting_0020_en.htm.
[8] „Überprüfung des EU-Haushalts“, KOM(2010) 700 vom
19.10.2010. [9] Vorschlag der Kommission über die Haushaltsordnung für
den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union (KOM(2010)815 endg. vom
22.12.2010). Mit diesem Vorschlag zog die Kommission die früheren
Legislativvorschläge KOM(2010)71 endg. und KOM(2010)260 endg. zurück. [10] Gemäß Protokoll 5 zur Beitrittsakte Litauens trägt die EU
die zusätzlichen Kosten für die Durchführung der Verordnungen über das Dokument
für den erleichterten Transit (FTD) und das Dokument für den erleichterten
Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) (ABl.L 99 vom 17.4.2003, S. 8,
ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15) und kompensiert Litauen dafür, dass
es bei der Ausgabe der betreffenden Dokumente an russische Staatsbürger, die
über die EU in und aus der Region Kaliningrad reisen, keine Gebühren erhebt. [11] Anhang zu den veranschlagten Kosten der Systeme –
KOM(2011)680 endg. [12] ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1. [13] ABl. C … vom …, S. …. [14] ABl. C … vom …, S. …. [15] Ratsdokument 7120/10. [16] KOM(2010) 673 endg. [17] [ABl L …zu ergänzen] [18] ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22. [19] ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1. [20] ABl. zu ergänzen [21] ABl. L 236 vom 23.9.2003,
S. 946. [22] ABl. L 99 vom 17.4.2003,
S. 8. [23] ABl. L 99 vom 17.4.2003,
S. 15. [24] KOM (2011)
559 endg. [25] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [26] ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22. [27] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31. [28] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1. [29] ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19. [30] KOM(2011) 559 endg. [31] KOM(2011) 403 endg. [32] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [33] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [34] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [35] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [36] GM = Getrennte Mittel, NGM = nicht getrennte Mittel. [37] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [38] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle
Kandidatenländer des Westbalkans. [39] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen
und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte
Forschung. [40] Unter „Ergebnissen“ sind zu liefernde Produkte und zu
erbringende Dienstleistungen zu verstehen (z.B. Anzahl der finanzierten
Studentenaustauschveranstaltungen, Anzahl der gebauten Straßenkilometer). [41] Siehe Ziffer 1.4.2. [42] Globaldotation – auf der Grundlage der endgültigen
Zuweisung der Humanressourcen für 2011, einschließlich Beamte und externes
Personal. [43] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen
und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte
Forschung. [44] Externes Personal, finanziert aus den vormaligen BA-Linien
auf der Grundlage der endgültigen Zuweisung der Humanressourcen für 2011
(einschließlich externes Personal am Sitz der Kommission und in den
Delegationen). [45] AC= Vertragsbediensteter, INT= Leiharbeitskraft
("Interimaire"), JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL=
örtlich Bediensteter, ANS= Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger. [46] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [47] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [48] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [49] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [50] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [51] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.