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Document 52011PC0750

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit

/* KOM/2011/0750 endgültig - 2011/0365 (COD) */

52011PC0750

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit /* KOM/2011/0750 endgültig - 2011/0365 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

In den vergangenen Jahren hat die Politik im Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zunehmend an Bedeutung gewonnen. Sie ist ein zentraler Bestandteil des europäischen Projekts, einen Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, in den Unionsbürger und Drittstaatsangehörige einreisen, in dem sie sich bewegen und in dem sie leben und arbeiten können, neue Ideen, Kapital, Wissen und Innovationen einbringen oder Lücken im nationalen Arbeitskräfteangebot schließen und in dem sie darauf vertrauen können, dass ihre Rechte vollständig gewahrt werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist. Die wachsende Bedeutung der Politik im Bereich Inneres wurde durch das Stockholmer Programm von 2009[1] bestätigt; darüber hinaus wurden mit dem Vertrag von Lissabon in diesem Bereich wichtige Neuerungen eingeführt.

Was die innere Sicherheit anbelangt, wurden in Schlüsseldokumenten wie der Mitteilung der Kommission über die Strategie der inneren Sicherheit[2] klare Leitlinien für die Ausrichtung der Aktivitäten in den kommenden Jahren vorgegeben. In Bezug auf die Strategie für Grenzmanagement und Visa wurde in der Mitteilung zur Migration[3] detaillierter auf die Herausforderungen eingegangen, die sich in Verbindung mit der Grenzsicherung und der Gestaltung eines Raums ohne Binnengrenzen stellen. In der Mitteilung über die Wahrung des Schengen-Systems[4] wurden Vorschläge unterbreitet, mit denen der Schengen-Besitzstand durch ein Verwaltungssystem verstärkt werden sollte, das wirksam, rechtzeitig und unionsweit koordiniert auf außergewöhnliche Umstände und Herausforderungen reagieren kann, die das Funktionieren des Schengen-Systems insgesamt in Frage stellen könnten. Der Mitteilung über intelligente Grenzen – Optionen und das weitere Vorgehen[5] ist zu entnehmen, wie neue IT-Systeme wie ein Einreise-/Ausreisesystem und ein Registrierungsprogramm für Reisende zu einer besseren Steuerung der Migrationsströme in der EU beitragen können.

Ein Schlüsselelement des gemeinsamen Systems für den integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen war die Entwicklung von Solidaritätsmechanismen der Union zur Unterstützung der einheitlichen, hochwertigen Anwendung der Unionsnormen für Grenzmanagement und die gemeinsame Visumpolitik. Die bessere Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Grenzen durch die Agentur Frontex ist ein bedeutender Schritt zur Entwicklung des Systems. Darüber hinaus bringt die Union mit dem Außengrenzenfonds ihre Solidarität durch die finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten zum Ausdruck, die die Schengen-Bestimmungen über Außengrenzen und Visa anwenden.

Im Stockholmer Programm wurde explizit die Einrichtung eines Fonds gefordert, mit dem die Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit und ein kohärenter, umfassender Ansatz für die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden, auch hinsichtlich des Außengrenzenmanagements der EU, gefördert werden sollen.

Vor diesem Hintergrund hat sich die Kommission in ihrem Vorschlag vom 29. Juni 2011 für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020[6] dafür ausgesprochen, einen Fonds für die innere Sicherheit zu schaffen. Dieser Fonds soll im Rahmen einer vereinfachten Zweisäulenstruktur für die künftige Finanzierung im Bereich Inneres eingerichtet werden, die auch die Schaffung eines Asyl- und Migrationsfonds umfasst. Der Fonds für die innere Sicherheit wird mit Mitteln in Höhe von insgesamt 4 648 Mio. EUR (jeweilige Preise) ausgestattet, um die Verwirklichung der fünf in der Strategie der inneren Sicherheit festgelegten strategischen Ziele zu unterstützen: Schwächung internationaler krimineller Netzwerke, Maßnahmen gegen Terrorismus, Radikalisierung und die Rekrutierung von Terroristen, besserer Schutz der Bürger und Unternehmen im Cyberspace, Erhöhung der Sicherheit durch Maßnahmen an den Außengrenzen und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Krisen und Katastrophen.

Aufgrund der unterschiedlichen vertraglichen Grundlagen für das breite Spektrum strategischer Ziele ist es rechtlich nicht möglich, den Fonds für die innere Sicherheit als ein einziges Finanzierungsinstrument aufzulegen. Es wird daher vorgeschlagen, den Fonds als umfassenden Finanzierungsrahmen einzurichten, der diesen und einen weiteren sektorspezifischen Vorschlag umfasst und durch ein horizontales Instrument ergänzt wird, in dem gemeinsame Bestimmungen festgelegt sind.

Die Rechtsstruktur wird in Abschnitt 3 näher erläutert.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Entsprechend dem höheren Gewicht, das der Evaluierung als Instrument zur politischen Entscheidungsfindung beigemessen wird, stützt sich dieser Vorschlag auf die Ergebnisse der Evaluierung, die Konsultation der beteiligten Akteure und die Folgenabschätzung.

Die Vorarbeiten für die künftigen Finanzierungsinstrumente im Bereich Inneres begannen 2010 und wurden 2011 fortgesetzt. Im Zuge dieser Vorarbeiten wurde im Dezember 2010 eine Evaluierungs-/Folgenabschätzungsstudie bei einem externen Auftragnehmer in Auftrag gegeben. Diese Studie, die im Juli 2011 fertig gestellt wurde, fasste die verfügbaren Evaluierungsergebnisse für die bestehenden Finanzierungsinstrumente und die in der Folgenabschätzung untersuchten Schwierigkeiten, Ziele und Optionen, einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen, zusammen. Auf der Grundlage der Studie erstellte die Kommission einen Folgenabschätzungsbericht, zu dem der Ausschuss für Folgenabschätzung am 9. September 2011 eine Stellungnahme vorlegte.

Da Evaluierungen als Instrument zur politischen Entscheidungsfindung ein höherer Stellenwert eingeräumt wird, wurde bei diesem Legislativvorschlag auch der Halbzeitbewertung des Außengrenzenfonds umfassend Rechnung getragen. In ihrem Bericht vom [… November 2011] bewertete die Kommission die quantitativen und qualitativen Aspekte der Durchführung des Fonds für den Zeitraum 2007 bis 2009 und gab einen Überblick über die konkreten Tätigkeiten, die im Rahmen des Fonds in den Mitgliedstaaten für ein besseres Außengrenzenmanagement der Union und eine einfachere Visumbearbeitung auf nationaler Ebene unternommen wurden. Insbesondere wurden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten für die Dokumentensicherheit, die beträchtlichen Investitionen in den Ausbau der Grenzüberwachungskapazität im Mittelmeerraum und das Atlantikkonzept sowie die Pilotprojekte zu automatischen Grenzkontrollen und den Registrierungsprogrammen für Reisende hervorgehoben.

Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurden sämtliche Ergebnisse der Online-Konsultation zur künftigen Finanzierung im Bereich Inneres[7] berücksichtigt, die vom 5. Januar bis zum 20. März 2011 durchgeführt wurde und an der sich Interessengruppen aus der Union und aus Drittländern beteiligen konnten. Insgesamt gingen 115 Antworten von Einzelpersonen und Organisationen ein, darunter acht Positionspapiere. Die Antworten stammten aus sämtlichen Mitgliedstaaten sowie aus Drittländern.

Im April 2011 kamen auf der Konferenz zu dem Thema „The future of EU funding for Home Affairs: A fresh look" wichtige Interessenvertreter (Mitgliedstaaten, internationale Organisationen, zivilgesellschaftliche Organisationen) zusammen, die die Möglichkeit zum Gedankenaustausch über die künftige EU-Finanzierung im Bereich Inneres nutzten. Die Konferenz bot außerdem Gelegenheit, die Ergebnisse der Bestandsaufnahme und der öffentlichen Konsultation zu validieren.

Die künftige EU-Finanzierung im Bereich Inneres wurde mehrfach mit institutionellen Akteuren erörtert, u. a. bei einem informellen Mittagessen im Rahmen der Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ vom 21. Januar 2011, einem informellen Frühstück mit den politischen Koordinatoren des Europäischen Parlaments am 26. Januar 2011, einer Anhörung von Kommissionsmitglied Malmström vor dem SURE-Ausschuss des Parlaments am 10. März 2011 und während eines Gedankenaustauschs zwischen dem Generaldirektor der GD Inneres und dem EP-Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) am 17. März 2011.

Spezifischer fachkundiger Rat hinsichtlich der künftigen Finanzinstrumente im Bereich der inneren Sicherheit zu den künftigen Finanzinstrumenten im Bereich der inneren Sicherheit wurde bei Gesprächen im Rahmen der EOS-Konferenz zu Industrie und Sicherheit vom 9. Februar 2011 und in der Sitzung des Ausschusses für Einwanderung und Asyl vom 22. Februar 2011 eingeholt. Außerdem wurden Sachverständige aus den Mitgliedstaaten im Rahmen des gemeinsamen Ausschusses für das Generelle Programm "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" ("SOLID-Ausschuss") schriftlich zu den mit der Umsetzung der künftigen Finanzinstrumente im Bereich der inneren Sicherheit verbundenen technischen Aspekten konsultiert.

Diese Konsultationen, Konferenzen und Sachverständigengespräche bestätigten, dass unter den wichtigsten Interessengruppen ein allgemeiner Konsens hinsichtlich der Notwendigkeit besteht, den Handlungsspielraum für die Unionsfinanzierung im Bereich der inneren Sicherheit – auch hinsichtlich der externen Dimension – zu erweitern, die Durchführungsmechanismen zu vereinfachen und für mehr Flexibilität zu sorgen, um insbesondere auf Notlagen reagieren zu können. Um einen Mehrwert zu schaffen, sollten die Unionsmittel stärker auf die Prioritäten und strategischen Verpflichtungen auf Unionsebene ausgerichtet werden und die Umsetzung des Besitzstands der Union im Bereich Inneres voranbringen. Was die innere Sicherheit anbelangt, waren die beteiligten Akteure der Auffassung, die allgemeinen thematischen Prioritäten seien bereits im Stockholmer Programm von 2009 und in der Strategie der inneren Sicherheit aus dem Jahr 2010 festgelegt worden. Der künftige Finanzierungsmechanismus sollte daher breit definiert werden und die Strafverfolgungs-, Grenzschutz- und Zollbehörden einschließen. Darüber hinaus wurde anerkannt, wie wichtig es ist, einschlägige Einrichtungen der Union wie Europol und Frontex stärker einzubeziehen. Breite Zustimmung gab es für eine Verringerung der Anzahl der Finanzierungsinstrumente zur Schaffung einer Zweisäulenstruktur – sofern ein solcher Schritt zu einer Vereinfachung führt. Des Weiteren waren sich die Interessengruppen einig, dass ein flexibler Notfallmechanismus erforderlich sei. Generell wurde die geteilte Mittelverwaltung mit dem Übergang zu mehrjähriger Programmplanung als angemessene Verwaltungsmethode für Ausgaben im Bereich Inneres angesehen. Die Nichtregierungsorganisationen waren jedoch der Auffassung, die direkte Mittelverwaltung solle ebenfalls beibehalten werden.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Das Recht der Union, tätig zu werden, leitet sich aus Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union ab, wonach die Union „ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen [bietet], in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.“

Ein Tätigwerden der Union ist aufgrund der in Artikel 67 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, nachstehend "der Vertrag") dargelegten Ziele begründet, in dem die Maßnahmen zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts genannt werden. Darüber hinaus ist Artikel 80 des Vertrags Rechnung zu tragen, in dem bekräftigt wird, dass für die Politik der Union in diesem Bereich und ihre Umsetzung, auch in finanzieller Hinsicht, der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten gilt.

Zur Schaffung des Fonds für die innere Sicherheit müssen zwei Legislativinstrumente angenommen werden, die zusammen den Fonds bilden. Diese Gesamtstruktur wurde angesichts der aus dem Vertrag erwachsenden Pflichten gewählt. Aufgrund der verschiedenen Regeln für Abstimmungen im Rat gemäß den Protokollen 19 (Schengen-Besitzstand), 21 (Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts) und 22 (Position Dänemarks, einschließlich in Bezug auf Titel V des Dritten Teils des Vertrags) ist es trotz der Kohärenz der entsprechenden politischen Ziele rechtlich nicht möglich, einen einzigen umfassenden Legislativvorschlag für einen Fonds für die innere Sicherheit auszuarbeiten.

Der Fonds für die innere Sicherheit wird daher als umfassender Finanzrahmen geschaffen, der aus zwei gesonderten Rechtsakten besteht, in denen die verschiedenen Komponenten des Fonds, die Ziele, die förderfähigen Maßnahmen sowie die Mittelausstattungen für jede einzelne Komponente festgelegt werden:

– eine Verordnung zur Schaffung der Komponente polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und Krisenmanagement im Rahmen des Fonds;

– eine Verordnung zur Schaffung der Komponente Grenzmanagement und gemeinsame Visumpolitik im Rahmen des Fonds;

Innerhalb des umfassenden Finanzrahmens des Fonds für die innere Sicherheit wird in dieser Verordnung die entsprechende finanzielle Unterstützung für das Grenzmanagement und die gemeinsame Visumpolitik festgelegt.

Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung ist Artikel 77 des Vertrags.

Insgesamt handelt es sich hierbei um einen Bereich, in dem ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einem einzelstaatlichen Vorgehen der Mitgliedstaaten einen deutlichen Mehrwert bewirkt. Besser als einzelne Mitgliedstaaten kann die Union für einen Rahmen sorgen, der die Solidarität der Union bei der Überwachung der Grenzen, der Visumpolitik und der Steuerung der Migrationsströme zum Ausdruck bringt und eine Plattform für die Entwicklung gemeinsamer IT-Systeme zur Unterstützung dieser Politik bereitstellt. Die in dieser Verordnung vorgesehene finanzielle Unterstützung trägt insbesondere zur Stärkung der nationalen und europäischen Kapazitäten in diesen Bereichen bei. Hierzu zielt die Verordnung unter anderem darauf ab, die von einzelnen Mitgliedstaaten zur Sicherung des grenzfreien Raums erbrachten Dienstleistungen ("operativer Unterstützungsmechanismus") systematischer zu unterstützen, die Zusammenarbeit zwischen Grenz- und anderen Vollzugsbehörden zu fördern und für eine umfassendere spezielle Ausstattung in den Mitgliedstaaten zu sorgen, die der Agentur Frontex für gemeinsame Einsätze zur Sicherung des grenzfreien Raums zur Verfügung gestellt wird. Es wird jedoch voll anerkannt, dass ein Eingreifen auf angemessener Ebene erfolgen und die Rolle der Union nicht über das notwendige Maß hinausgehen sollte. In der Haushaltsüberprüfung wurde herausgestellt, dass „europäische Kollektivgüter, Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die Regionen nicht aus eigener Kraft schultern können, sowie alle Bereiche, in denen die EU bessere Ergebnisse erzielen kann als die Mitgliedstaaten allein, Mittel aus dem EU-Haushalt erhalten“ sollten.[8]

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Im Vorschlag der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen sind für den Fonds für die innere Sicherheit im Zeitraum 2014-2020 Mittel in Höhe von 4 648 Mio. EUR (jeweilige Preise) vorgesehen. Im Rahmen dieser Mittelausstattung werden für die Durchführung des vorliegenden Vorschlags 3 520 Mio. EUR veranschlagt. 61 % dieses Betrags (2 150 Mio. EUR) sollten für nationale Programme von Mitgliedstaaten und die Unterstützung der Transit-Sonderregelung Litauens verwendet und 31 % (1 100 Mio. EUR) dem Ausbau des Pakets der intelligenten Grenzen zugewiesen werden; der Rest sollte für die Finanzierung von Unions- und Soforthilfemaßnahmen sowie technische Hilfe zur Verfügung stehen, wobei auch die zu den Gesamtmitteln hinzuzufügenden Beiträge berücksichtigt werden, die von den bei der Schengen-Umsetzung assoziierten Staaten erwartet werden.

            in Mio. EUR

Der Fonds für die innere Sicherheit einschließlich neuer IT-Systeme || 4 648

- Instrument für polizeiliche Zusammenarbeit || 1 128

- Instrument für Grenzmanagement || 3 520

Entsprechend der Mitteilung von Juni 2011 sind darüber hinaus - außerhalb des Fonds für die innere Sicherheit – gesondert 822 Mio. EUR (jeweilige Preise) für die Verwaltung bestehender IT-Großsysteme vorgesehen (Schengener Informationssystem II, Visa-Informationssystem und Eurodac). Die Verwaltung dieser Systeme wird schrittweise von der Kommission auf die künftige Agentur für das Betriebsmanagement der IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (IT-Agentur) übergehen, sobald diese Ende 2012 ihre Arbeit aufnimmt.

5.           HAUPTELEMENTE DES VORSCHLAGS

5.1.        Schwerpunkt auf strategischen Prioritäten

Die Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung des Außengrenzenmanagements und der gemeinsamen Visumpolitik im Zeitraum 2014 bis 2020 wird der Union Folgendes ermöglichen:

· Unterstützung und Stärkung der einzelstaatlichen Möglichkeiten im Bereich der Grenzüberwachung und der Visumpolitik und damit finanzielle Solidarität mit den Aufgaben, mit denen einzelne Mitgliedstaaten im Interesse des grenzfreien Raums als öffentliche Dienstleistung für die Union an Außengrenzen und in Konsulaten (einzelstaatliche Programme, einschließlich "operativer Unterstützung") betraut sind;

· Finanzierung des Ausbaus des Pakets der intelligenten Grenzen, d.h. Einführung eines EU-Einreise-/Ausreisesystems (EES) und eines Registrierungsprogramms für Reisende (RTP) der EU;

· Finanzierung von Einführung und Betrieb des europäischen Grenzüberwachungssystems EUROSUR, insbesondere über den Erwerb von Anlagen, Infrastruktur und Systemen in den Mitgliedstaaten;

· Stärkung des Schengen-Systems und des Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus zur Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch a) direkt verwaltete Finanzierung von diesem Mechanismus; b) Festlegung von Bedingungen für die Auszahlung operativer Unterstützung an Mitgliedstaaten gemäß dem Schengen-Besitzstand und c) Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die für Programme aus diesem Instrument erhaltenen Mittel vorrangig zur Beseitigung von Mängeln (neu) einzusetzen, wenn dergleichen durch den Mechanismus festgestellt wurde;

· Erhöhung des operativen Potenzials der Agentur Frontex mittels der an die Mitgliedstaaten gerichteten Aufforderung, in ihren Programmen zusätzliche Mittel für spezifische Ausstattung vorzusehen, die der Agentur für ihre gemeinsamen Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden kann;

· Unterstützung und Umsetzung der einschlägigen Unionspolitiken in der EU, in und mit Drittländern im Rahmen von "Maßnahmen der Union", und damit bessere Gesamtsteuerung der Migrationsströme in die Union (im Einklang mit der Haushaltsordnung[9] entweder direkt – z.B. Studien oder Pilotprojekte zur Stärkung der Zusammenarbeit mit Drittländern - oder indirekt verwaltete Projekte);

· rasche Verfügbarkeit angemessener Mittel für die Leistung von Soforthilfe im Fall von dringendem oder außergewöhnlichem Migrationsdruck;

· Fortsetzung der Unterstützung für das Funktionieren der Transit-Sonderregelung für Litauen entsprechend den Verpflichtungen der EU[10], Unterstützungsleistung als Ausgleich für entgangene Gebühren für Transitvisa und zusätzliche Kosten, die Litauen durch die Anwendung des Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und des Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) u.a. für das Ersetzen und Aktualisieren von Ausstattung und IT-Systemen sowie für Schulungs- und Betriebskosten entstanden sind.

Das Instrument wird eine umfassende Unterstützung des vierstufigen Zugangskontrollmodells ermöglichen und das Konzept des integrierten Grenzmanagements stärken (Maßnahmen in Drittländern, Zusammenarbeit mit Nachbarländern, Grenzkontrolle und Maßnahmen im Bereich Freizügigkeit).

5.2. Mittel für IT-Systeme und das Paket "Intelligente Grenzen"

Im Rahmen der einzelstaatlichen Programme könnten die Mitgliedstaaten ihre Mittelzuweisungen für die Unterstützung der Verwaltung und gegebenenfalls die Modernisierung der nationalen Komponenten der bestehenden IT-Großsysteme einsetzen.

Auch Entwicklung und Pflege künftiger IT-Systeme (Paket "Intelligente Grenzen") in diesem Bereich fallen unter dieses Instrument. Wie in der Mitteilung über intelligente Grenzen angekündigt, beabsichtigt die Kommission, im ersten Halbjahr 2012 Vorschläge für ein Einreise-/Ausreisesystem der Union (EES) und ein Unions-Registrierungsprogramm für Reisende (RTP) vorzulegen. Im Rahmen des vorliegenden Instruments soll folglich ein ausschließlich für die Entwicklung des EES und des RTP bestimmtes spezifisches Ausgabenprogramm erstellt werden.

Die Ausgaben schließen im Rahmen der verfügbaren Mittel nicht allein die zentrale Komponente (Unionsebene), sondern auch die nationalen Komponenten (Mitgliedstaaten) dieser IT-Systeme ein.

Die Entwicklungskosten der zentralen und der nationalen Systeme für EES und RTP werden, je nach Option, mit 1 bis 1,3 Mrd. EUR veranschlagt. Bedeutende Einsparungen lassen sich erzielen, wenn die bevorzugte EES-Option zusammen (d.h. auf derselben technischen Plattform) mit der bevorzugten RTP-Option realisiert wird[11]. Aufgrund dieser Prämissen und in der Annahme, dass die Entwicklung erst ab 2015 beginnt, wird vorgeschlagen, für diese beiden Systeme im Rahmen dieses Vorschlags unbeschadet der künftigen Kommissionsvorschläge zu dem Paket "Intelligente Grenzen" und des darauf folgenden Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates 1,1 Mrd. EUR vorzusehen.

Die Kommission beabsichtigt, die Durchführung dieses Programms der Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu übertragen, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[12] geschaffen wurde. Diese Verordnung wäre deshalb zu gegebener Zeit zu ändern, um die im Aufgabenbereich der Agentur liegenden spezifischen Aufgaben einzubeziehen. Der entsprechende Zuschuss für die Agentur würde aus den operativen Mitteln des Programms finanziert..

5.3.        Mittel für nationale Programme

Die derzeitige Praxis im Rahmen des Fonds des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme", zu Beginn des 7-Jahres-Zeitraums die Kriterien für die Zuweisungen festzulegen, die Mitgliedstaaten für den gesamten Zeitraum erhalten werden, gewährleistet Kontinuität und ein gewisses Maß an Vorhersehbarkeit. Allerdings handelt es sich dabei im Wesentlichen um ein statisches Konzept, das keinen Anreiz für die Mitgliedstaaten darstellt, den Prioritäten der Union entsprechende Maßnahmen durchzuführen, und der EU nicht ermöglicht, auf veränderte Situationen und Prioritäten mit signifikanten, konzentrierten Neuzuweisungen von Mitteln zu reagieren. Der für Verteilung und Ausführung der Mittel aus dem künftigen Fonds gewählte Mechanismus sollte deshalb das Erfordernis von Kontinuität und Stabilität als Voraussetzung für eine solide Mehrjahresplanung auf der einen Seite und das Erfordernis von mehr Flexibilität und größerer Anpassungsfähigkeit auf der anderen Seite miteinander in Einklang bringen.

Dazu stützt sich die Mittelzuweisung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung auf eine Kombination von:

– einem Grundbetrag, der den Mitgliedstaaten zu Beginn des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFF) zugewiesen wird;

– und, zusätzlich zu dem Grundbetrag, einem in zwei Phasen zugewiesenen flexiblen Betrag.

Der Grundbetrag wird anhand objektiver Kriterien und nach Bedarf berechnet und den Mitgliedstaaten zu Beginn des nächsten MFF zugewiesen. Dabei handelt es sich um 60 % der Gesamtausstattung für nationale Programme. Die Zuweisungen pro Mitgliedstaat sind in Anhang I dieser Verordnung festgelegt. Sie stützen sich auf die Berechnungen im Rahmen des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2010 bis 2012 und sehen für jeden Mitgliedstaat einen Mindestbetrag vor. Das stellt eine gewisse Kontinuität des derzeitigen MFF sicher und verschafft den Mitgliedstaaten finanzielle Stabilität für die Planung ihrer nationalen Mehrjahresprogramme.

· Der flexible Betrag wird je nach der Bereitschaft jedes einzelnen Mitgliedstaats zu dem Grundbetrag hinzugefügt, im Rahmen seiner nationalen Programme Maßnahmen zu finanzieren, die spezifischen Prioritäten der Union entsprechen. Diese spezifischen Maßnahmen sind in Anhang II festgelegt und können geändert werden. Die Zuweisung würde grundsätzlich in zwei Phasen erfolgen: zu Beginn des MFF, im Rahmen des politischen Dialogs und der Verhandlungen über die nationalen Programme der entsprechenden Mitgliedstaaten, und 2017, während einer Halbzeitüberprüfung.

Anlässlich dieser Halbzeitüberprüfung würde die Situation in den Mitgliedstaaten erneut geprüft und für die weiteren Jahre des MFF (2018-2020) würden neue Mittel zugewiesen. Im Sinne dieser Verordnung stützt sich die Halbzeitüberprüfung auf eine Kombination von zukunftsgerichteter Risikobewertung und durch die Union neu festgelegten Prioritäten der Union. Da die Grundbeträge für die Mitgliedstaaten zu Beginn des Programmzeitraums anhand historischer Daten bestimmt wurden, ist eine Aktualisierung angebracht. Diese Risiko-/Bedarfsbewertungen könnten mit Hilfe der Agentur Frontex erstellt werden. Mitgliedstaaten, die nach diesen Bewertungen einen größeren Bedarf aufweisen oder stärkeren Risiken ausgesetzt sind, werden einen Zusatzbetrag erhalten. Damit wird der Grundsatz von Solidarität und geteilter Verantwortung spürbar konkretisiert.

5.4.      Maßnahmen in und mit Bezug zu Drittländern

Was die externe Dimension in diesem Bereich anbetrifft, wird die Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern und die weitere Verstärkung bestimmter Schlüsselaspekte von deren Grenzüberwachungs- und Grenzmanagementskapazitäten in Bereichen zielgerichtet unterstützt, die für die Migrationspolitik der Union und die Unionsziele hinsichtlich der inneren Sicherheit von Interesse sind. Beispielsweise könnten im Rahmen von EUROSUR Mittel bereitgestellt werden, um die Systeme und Infrastrukturen von Drittländern mit denen der Union zu verbinden und damit einen regelmäßigen Informationsaustausch zu ermöglichen. Derartige Maßnahmen dürfen nicht unmittelbar entwicklungspolitisch ausgerichtet sein; sie sollen gegebenenfalls die finanzielle Unterstützung durch die Außenhilfeinstrumente der Union ergänzen, die weiterhin die Hauptquelle für die Finanzierung der Unterstützung von Drittländern beim Aufbau ihrer entsprechenden Kapazitäten darstellen. Dabei wird eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region angestrebt. Die Komplementarität wird über eine verstärkte Koordinierung mit dem EAD und den einschlägigen Kommissionsdienststellen sichergestellt.

Entsprechende Maßnahmen werden im Einklang mit der Haushaltsordnung direkt von der Kommission oder indirekt von Stellen oder Personen, außer den Mitgliedstaaten, verwaltet.

5.5.      Einrichtungen der Union

Um die Kompetenzen und den Sachverstand der im Bereich Inneres tätigen Einrichtungen der Union effizienter zu nutzen, zieht die Kommission auch die von der Haushaltsordnung eröffnete Möglichkeit in Betracht, diese Einrichtungen im Rahmen der auf der Grundlage dieser Verordnung verfügbaren Mittel mit der Durchführung spezifischer Aufgaben zu betrauen, die mit deren Aufgaben und Arbeitsprogrammen in Einklang stehen. Für die unter dieses Instrument fallenden Aufgaben betrifft dies insbesondere:

– die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Agentur Frontex) in Bezug auf Tätigkeiten innerhalb und außerhalb der Union, die operative Erfahrung im Bereich Grenzkontrolle erfordern;

– das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) in Bezug auf Fortbildungsmaßnahmen für Grenzschutzbeamte zum Thema Asyl;

– das Europäische Polizeiamt (Europol) und die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) bei der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und der Grenzschutzbeamten auf der Ebene der Einrichtungen;

– die Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (IT-Agentur) in Bezug auf die Entwicklung neuer IT-Systeme.

2011/0365 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[13],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[14],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Ziel der Union, ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten (Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), sollte unter anderem durch gemeinsame Maßnahmen hinsichtlich des Überschreitens von Binnengrenzen durch Personen und der Grenzkontrollen an den Außengrenzen sowie die gemeinsame Visumpolitik als Teil eines mehrschichtigen Systems erreicht werden, mit dem legale Reisen erleichtert und illegale Einwanderung bekämpft werden sollen.

(2) Die vom Rat im Februar 2010 angenommene Strategie der inneren Sicherheit der EU[15] ist ein gemeinsames Programm zur Bewältigung dieser gemeinsamen sicherheitspolitischen Herausforderungen. In der Mitteilung der Kommission „EU-Strategie der inneren Sicherheit“[16] vom November 2010 werden die Grundsätze und Leitlinien der Strategie in konkrete Maßnahmen umgesetzt und fünf strategische Ziele genannt: Schwächung internationaler krimineller Netzwerke, Maßnahmen gegen Terrorismus, Radikalisierung und die Rekrutierung von Terroristen, besserer Schutz der Bürger und Unternehmen im Cyberspace, Erhöhung der Sicherheit durch Maßnahmen an den Außengrenzen und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Krisen und Katastrophen.

(3) Zu den wichtigsten Grundsätzen für die Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit sollten die Solidarität unter den Mitgliedstaaten, eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten sowie die Achtung der Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit zählen; außerdem sollte ein deutlicher Schwerpunkt auf der weltweiten Dimension und der untrennbaren Verknüpfung mit der äußeren Sicherheit liegen.

(4) Um die Durchführung der Strategie der inneren Sicherheit zu fördern und zu gewährleisten, dass die Strategie in die Praxis umgesetzt wird, sollte ein Fonds für die innere Sicherheit eingerichtet werden, aus dem die Mitgliedstaaten eine angemessene finanzielle Unterstützung seitens der Union erhalten.

(5) Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit Titel V des Vertrags ist es rechtlich nicht möglich, den Fonds für die innere Sicherheit als ein einziges Finanzierungsinstrument aufzulegen.

(6) Deshalb sollte der Fonds als umfassender Rahmen für die finanzielle Unterstützung seitens der EU im Bereich der inneren Sicherheit eingerichtet werden, der das mit dieser Verordnung geschaffene Instrument sowie das mit der Verordnung (EU) Nr. …/2012 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit eingeführte Instrument umfasst. Dieser umfassende Rahmen sollte durch die Verordnung (EU) Nr. …/2012 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements[17] ergänzt werden, auf die sich die vorliegende Verordnung hinsichtlich der Vorschriften für Programmplanung, Mittelverwaltung, Verwaltung und Kontrolle, Rechnungsabschluss, Beendigung von Programmen, Berichterstattung und Evaluierung stützen sollte.

(7) Die Solidarität und die geteilte Verantwortung der Mitgliedstaaten und der Union beim Außengrenzenmanagement sind eine der fünf Komponenten der gemeinsamen Strategie für das Außengrenzenmanagement.

(8) Mit dem Fonds für die innere Sicherheit sollte durch finanzielle Unterstützung die Solidarität mit den Mitgliedstaaten, die die Schengen-Bestimmungen über die Außengrenzen vollständig anwenden, sowie den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht werden, die sich auf eine vollständige Teilnahme an Schengen vorbereiten.

(9) Die Beteiligung eines Mitgliedstaats sollte sich nicht mit seiner Beteiligung an einem befristeten Finanzierungsinstrument der Union überschneiden, das den Empfängermitgliedstaaten dabei hilft, unter anderem Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur Umsetzung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf Grenzen und Visa und Kontrolle der Außengrenzen zu finanzieren.

(10) Der Teil des Fonds, der Außengrenzen und Visa betrifft, (nachstehend "das Instrument") sollte den Kapazitätsaufbau weiterführen, der mit Unterstützung des mit der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Außengrenzenfonds[18] eingeleitet wurde, und entsprechend neuen Entwicklungen ausweiten.

(11) Wenn die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Schengen-Besitzstand bezüglich Grenzen und Visa an den Außengrenzen und in den Konsulaten Aufgaben wahrnehmen, führen sie Tätigkeiten im Interesse und im Namen aller weiteren Mitgliedstaaten im Schengen-Raum aus und erbringen somit eine öffentliche Dienstleistung für die Union. Als Ausdruck der Solidarität sollte das Instrument einen Beitrag zu den mit der Grenzkontroll- und Visumpolitik verbundenen Betriebskosten leisten und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, die Kapazitäten, die für diese Leistung zugunsten aller von zentraler Bedeutung sind, systematisch aufrechtzuerhalten. Ein solcher Beitrag besteht in der vollständigen Erstattung einiger mit den Zielen dieses Instruments zusammenhängender Kosten und wird integraler Bestandteil der nationalen Programme sein.

(12) Das Instrument sollte die Tätigkeiten ergänzen und ausbauen, die zur Entwicklung der operativen Zusammenarbeit unter der Verantwortung der durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004[19] errichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend "Agentur Frontex") durchgeführt werden, einschließlich der neuen Tätigkeiten, die sich aus den mit der Verordnung […][20] eingebrachten Änderungen ergeben, und damit die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten verstärken, die im Interesse und im Namen des gesamten Schengen-Raums Außengrenzen überwachen.

(13) Bei der Durchführung dieses Instrument sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und Grundsätze uneingeschränkt beachtet werden.

(14) Um im Rahmen der EU-Strategie der inneren Sicherheit einheitliche, hochwertige Kontrollen an den Außengrenzen zu gewährleisten und den legalen grenzüberschreitenden Reiseverkehr zu erleichtern, sollte das Instrument zur Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Systems für das integrierte Grenzmanagement beitragen, das alle Maßnahmen bezüglich Politik, Rechtsetzung, systematischer Zusammenarbeit, Lastenverteilung, Personal, Ausrüstung und Technologie umfasst, die auf verschiedenen Ebenen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Agentur Frontex, mit Drittstaaten und — falls erforderlich — mit anderen Akteuren getroffen werden; dabei sind unter anderem das vierstufige Grenzsicherungsmodell und die integrierte Risikoanalyse der Europäischen Union zu verwenden.

(15) Gemäß Protokoll Nr. 5 zu der Beitrittsakte von 2003[21] über den Transit von Personen auf dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation sollten durch das Instrument alle zusätzlichen Kosten getragen werden, die durch die Anwendung der spezifischen Bestimmungen des für diesen Transit geltenden Besitzstands der Union entstehen, d.h. der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs[22] und der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates über einheitliche Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003[23]. Die weitere finanzielle Unterstützung wegen entgangener Gebühren sollte allerdings von der geltenden Visa-Regelung der Union mit der Russischen Föderation abhängen.

(16)             Einzelstaatliche Maßnahmen und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Visumpolitik und anderen Tätigkeiten im Vorfeld der Kontrollen an den Außengrenzen sollten ebenfalls aus dem Fonds gefördert werden. Die effiziente Verwaltung der von den Dienststellen der Mitgliedstaaten in Drittländern durchgeführten Tätigkeiten liegt im Interesse der gemeinsamen Visumpolitik als Teil eines mehrschichtigen Systems zur Erleichterung des legalen Reiseverkehrs und zur Bekämpfung der irregulären Einwanderung in die Europäische Union und ist fester Bestandteil des gemeinsamen Systems für das integrierte Grenzmanagement.

(17) Im Rahmen der Entwicklung eines gemeinsamen integrierten Grenzmanagementsystems, mit dem das Funktionieren des Schengen-Systems insgesamt gestärkt wird, sollten ferner mit dem Instrument Maßnahmen im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten gefördert werden.

(18) Das Instrument sollte auch der Entwicklung von IT-Systemen durch die Europäische Union dienen, die den Mitgliedstaaten ein effizienteres Management grenzüberschreitender Bewegungen von Drittstaatsangehörigen ermöglichen und gewährleisten, dass Reisende besser identifiziert und überprüft werden ("intelligente Grenzen"). Zu diesem Zweck sollte ein Programm festgelegt werden, das unter Sicherstellung von technischer Kohärenz, Kosteneinsparungen und reibungsloser Durchführung in den Mitgliedstaaten dazu dient, die Kosten für die Entwicklung der zentralen sowie der nationalen Komponenten derartiger Systeme zu decken.

(19) Um unverzüglich auf unvorhergesehenen Migrationsdruck und Bedrohungen der Grenzsicherheit reagieren zu können, sollte im Einklang mit dem Rahmen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. …/2012 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und für das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements Soforthilfe geleistet werden können.

(20) Insbesondere wenn nach einer Schengen-Evaluierung Mängel oder mögliche Bedrohungen festgestellt werden, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten darüber hinaus im Interesse verstärkter Solidarität im gesamten Schengen-Raum angemessen auf die Lage reagieren, indem sie die Mittel aus ihren Programmen entsprechend den Prioritäten einsetzen und gegebenenfalls die Soforthilfemaßnahmen ergänzen.

(21) Zur Stärkung der Solidarität und geteilten Verantwortung sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, einen Teil der für die Programme verfügbaren Mittel für die von der Union festgelegten spezifischen Prioritäten zu verwenden, wie den Erwerb von der Agentur Frontex benötigter technischer Geräte und den Ausbau der konsularischen Zusammenarbeit für die Union.

(22) Um die Anwendung des Schengen-Besitzstands im gesamten Schengen-Raum sicherzustellen, sollte auch die Durchführung der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands[24] durch diese Verordnung unterstützt werden, da sie ein wichtiges politisches Begleitinstrument darstellt, um sicherzustellen, dass keinerlei Personenkontrollen durchgeführt werden.

(23) Aufgrund der Erfahrungen mit dem Außengrenzenfonds und der Entwicklung des SIS und des VIS erscheint es angemessen, bezüglich möglicher Mittelübertragungen zwischen den verschiedenen Mitteln zur Umsetzung der mit dem Instrument verfolgten Ziele Flexibilität zu ermöglichen; das lässt allerdings den Grundsatz unberührt, von Anfang an eine kritische Masse, die Finanzstabilität der Programme und die operative Unterstützung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(24) Dementsprechend sollten der Umfang der Maßnahmen und die Obergrenze für Mittel, die der Union zur Verfügung stehen ("Unionsmaßnahmen") erhöht werden, um die Kapazität der Union dahingehend zu stärken, dass sie bei Bedarf in dem jeweiligen Haushaltsjahr im Rahmen des Managements der Außengrenzen und der gemeinsamen Visumpolitik im Interesse der gesamten Union mehrfach tätig werden kann. Derartige Unionsmaßnahmen umfassen Studien und Pilotprojekte zur Weiterentwicklung der Politik und ihrer Anwendung, Maßnahmen oder Vorkehrungen in Drittländern, um im Interesse einer optimalen Steuerung der Migrationsströme in die Union und einer effizienten Organisation der damit verbundenen Aufgaben an den Außengrenzen und in den Konsulaten auf den Migrationsdruck aus diesen Staaten zu reagieren.

(25) Bei aus diesem Instrument geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union zum Tragen kommen, die durch die geografischen und thematischen Außenhilfeinstrumente der Union unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außentätigkeit der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region angestrebt werden. Aus den Mitteln des Fonds sollten keine unmittelbar entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen gefördert werden; gegebenenfalls sollte die finanzielle Unterstützung durch die Außenhilfeinstrumente der Union ergänzt werden. Auch zu der Unionspolitik für die humanitäre Hilfe sollte Kohärenz hergestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Soforthilfemaßnahmen.

(26) Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten in erster Linie in Maßnahmen fließen, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt. Besser als einzelne Mitgliedstaaten kann die Europäische Union für einen Rahmen sorgen, der die Solidarität der Union bei der Überwachung der Grenzen, der Visumpolitik und der Steuerung der Migrationsströme zum Ausdruck bringt, und eine Plattform für die Entwicklung gemeinsamer IT-Systeme zur Unterstützung dieser Politik bereitstellen; die nach dieser Verordnung geleistete finanzielle Unterstützung trägt insbesondere zur Stärkung der nationalen und europäischen Kapazitäten in diesen Bereichen bei.

(27) Was die Ergänzung oder Änderung der Bestimmungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Festlegung spezifischer Maßnahmen im Rahmen der nationalen Programme anbetrifft, so sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt.

(28) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(29) Um eine einheitliche, wirksame und fristgerechte Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung über die operative Unterstützung zu gewährleisten und den Rahmen für das Programm zu den neuen IT-Systemen zu erstellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[25], ausgeübt werden.

(30) Da das Ziel dieser Verordnung, beim Management der Außengrenzen und bei der Visumpolitik für Solidarität und geteilte Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union zu sorgen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(31) Die Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013[26] sollte aufgehoben werden.

(32) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[27] genannten Bereich fallen.

(33) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft[28] genannten Bereich fallen.

(34) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EG des Rates über den Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Union[29] genannten Bereich fallen.

(35) Nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die unter Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen; dies gilt jedoch nicht für „Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen,“ sowie für „Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung“. Dieser Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar; gemäß Artikel 4 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschließt Dänemark innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat über einen Vorschlag oder eine Initiative zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschlossen hat, ob es diese Verordnung in sein einzelstaatliches Recht umsetzt.

(36) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, und dem späteren Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(37)             Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2001/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet ‑

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zweck und Anwendungsbereich

1. Mit dieser Verordnung wird ein Instrument für die finanzielle Unterstützung im Bereich Management der Außengrenzen und gemeinsame Visumpolitik (nachstehend „Instrument“ genannt) im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (nachstehend „Fonds“ genannt) geschaffen.

Zusammen mit der Verordnung(EU) Nr. …/2012 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements wird mit dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 der Fonds für die innere Sicherheit eingerichtet.

2. In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

(a) die Ziele der finanziellen Unterstützung und die förderfähigen Maßnahmen;

(b) der allgemeine Rahmen für die Durchführung förderfähiger Maßnahmen;

(c) die im Rahmen dieses Instruments vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 bereitgestellten Mittel und ihre Verteilung;

(d) der Anwendungsbereich und der Zweck der verschiedenen spezifischen Möglichkeiten zur Finanzierung des Außengrenzenmanagements und der gemeinsamen Visumpolitik.

3. Diese Verordnung sieht vor, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. …./2012 [horizontale Verordnung] Anwendung finden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a) "Außengrenzen" die Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen und der Flughäfen sowie der Flussschifffahrts-, See- und Binnenseehäfen, auf die die Bestimmungen des Unionsrechts für das Überschreiten der Außengrenzen Anwendung finden, unabhängig davon, ob es sich dabei um vorläufige Grenzen handelt oder nicht;

(b) "vorläufige Außengrenze"

– die gemeinsame Grenze zwischen einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet, und einem Mitgliedstaat, der gemäß seiner Beitrittsakte zur uneingeschränkten Anwendung dieses Besitzstands verpflichtet ist, für den der entsprechende Ratsbeschluss aber noch nicht in Kraft getreten ist;

– die gemeinsame Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten, die gemäß ihrer jeweiligen Beitrittsakte zur uneingeschränkten Anwendung des Schengen-Besitzstands verpflichtet sind, für die der entsprechende Ratsbeschluss aber noch nicht in Kraft getreten ist;

(c) "Grenzübergangsstelle" einen von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassenen Ort des Grenzübertritts, der nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 notifiziert wurde;

(d) "Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus" die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung des Schengen-Besitzstands gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2012[30] [X];

(e) "Notlage" eine von außergewöhnlichem, dringendem Druck geprägte Situation, in der eine große oder unverhältnismäßige Anzahl von Drittstaatsangehörigen die Außengrenzen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten überschreiten oder voraussichtlich überschreiten werden.

Artikel 3

Ziele

1. Das Instrument soll generell dazu beitragen, in der Europäischen Union ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

2. Im Rahmen des allgemeinen Ziels gemäß Absatz 1 leistet das Instrument – im Einklang mit den Prioritäten, die in einschlägigen Strategien, Programmen und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union festgelegt wurden, – einen Beitrag zu den folgenden spezifischen Zielen:

(a) Unterstützung einer gemeinsamen Visumpolitik, um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern, die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten und gegen die irreguläre Migration vorzugehen.

Das Erreichen dieses Ziels wird sich mit Indikatoren bemessen lassen, wie, unter anderem, der Zahl der Konsularstellen, die ausgestattet wurden, die entsprechend gesichert wurden und/oder in denen Verbesserungen vorgenommen wurden, um Visumanträge effizient bearbeiten und den Antragstellern eine Qualitätsdienstleistung bieten zu können.

(b) Unterstützung des Grenzmanagements, damit einerseits ein hohes Maß an Schutz an den Außengrenzen und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen entsprechend dem Schengen-Besitzstand sichergestellt werden.

Das Erreichen dieses Ziels wird sich mit Indikatoren bemessen lassen, wie, unter anderem, der Entwicklung von Grenzkontrollgeräten und der Zahl der Festnahmen irregulärer Drittstaatsangehöriger an den Außengrenzen entsprechend dem mit dem jeweiligen Außengrenzenabschnitt verbundenen Risiko.

3. Im Rahmen dieser Ziele trägt das Instrument dazu bei, die folgenden operativen Ziele zu verwirklichen:

(a) Förderung der Entwicklung und Umsetzung von Strategien, mit denen sichergestellt wird, dass beim Überschreiten der Binnengrenzen ungeachtet der Staatsangehörigkeit keinerlei Personenkontrollen durchgeführt, beim Überschreiten der Außengrenzen aber Personen überprüft werden und das Überschreiten der Außengrenzen wirksam überwacht wird;

(b) schrittweise Einführung eines integrierten Managementsystems für die Außengrenzen, einschließlich verstärkter Zusammenarbeit der Migrations- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen und Maßnahmen innerhalb des Hoheitsgebiets sowie notwendiger Begleitmaßnahmen in Bezug auf Dokumentensicherheit und Identitätsmanagement;

(c) Förderung der Entwicklung und Umsetzung der gemeinsamen Politik in Bezug auf Visa und andere Aufenthaltstitel für kurze Aufenthalte, einschließlich der konsularischen Zusammenarbeit;

(d) Einführung und Betrieb von IT-Systemen, deren Kommunikationsinfrastruktur und –ausstattung zur Unterstützung der Steuerung der Migrationsströme über die Außengrenzen der Union;

(e) Gewährleistung der wirksamen, einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich Grenzen und Visa, einschließlich des Funktionierens des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus;

(f) Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, die im Hinblick auf die Verkehrsströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen, in Drittländern tätig sind, sowie der diesbezüglichen Zusammenarbeit mit Drittländern.

4. Auf Initiative der Mitgliedstaaten und der Kommission trägt das Instrument auch zur Finanzierung technischer Hilfe bei.

Artikel 4

Förderfähige Maßnahmen

1. Im Rahmen der in Artikel 3 festgelegten Ziele und angesichts der im Zuge des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung] vereinbarten Schlussfolgerungen werden mit dem Instrument in oder von den Mitgliedstaaten durchgeführte Maßnahmen unterstützt, insbesondere:

(a) Grenzübergangsinfrastrukturen, an Grenzübergangsstellen und zur Überwachung zwischen Grenzübergangsstellen sowie zur wirksamen Bekämpfung von unrechtmäßigem Überschreiten der Außengrenzen erforderliche Gebäude und Systeme;

(b) Betriebsausrüstung, Transportmittel und Kommunikationssysteme, die für wirksame Grenzkontrollen und das Aufspüren von Personen benötigt werden, wie ortsfeste Terminals für das VIS, das SIS und das Europäische Bildspeicherungssystem (FADO), einschließlich modernster Technologie;

(c) IT-Systeme für die Steuerung von Migrationsströmen über die Grenzen;

(d) Infrastrukturen, Gebäude und Betriebsausstattung, die für die Bearbeitung von Visumanträgen und die konsularische Zusammenarbeit benötigt werden;

(e) Studien, Pilotprojekte und Maßnahmen, die auf eine verstärkte behördliche Zusammenarbeit innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten abzielen und der Umsetzung von Empfehlungen, operativen Normen und bewährten Praktiken dienen, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union zurückgehen.

2. Im Rahmen der in Artikel 3 festgelegten Ziele werden mit diesem Instrument Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern unterstützt, insbesondere:

(a) Informationssysteme, Instrumente oder Ausrüstung für den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern;

(b) Maßnahmen, die auf eine verstärkte operative Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten und Drittländern abzielen, einschließlich gemeinsamer Aktionen;

(c) Studien, Veranstaltungen, Schulungen, Ausrüstungsgegenstände und Pilotprojekte, um Drittländern ad hoc technisches und operatives Know-how zur Verfügung zu stellen;

(d) Studien, Veranstaltungen, Schulungen, Ausrüstungsgegenstände und Pilotprojekte zur Umsetzung spezifischer Empfehlungen, operativer Normen und bewährter Praktiken, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union in Drittländern zurückgehen.

3. Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind an vorläufigen Außengrenzen nicht förderfähig.

4. Maßnahmen im Zusammenhang mit der vorübergehenden, ausnahmsweisen Wiedereinführung von Grenzkontrollen an Binnengrenzen im Sinne des Schengener Grenzkodexes sind nicht förderfähig.

KAPITEL II

FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN

Artikel 5

Gesamtmittel und Durchführung

1. Insgesamt werden für die Durchführung dieser Verordnung 3 520 Mio. EUR bereitgestellt.

2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen bewilligt.

3. Die Ausführung der Gesamtmittel erfolgt durch:

(a) nationale Programme gemäß den Artikeln 9 und 12;

(b) operative Unterstützung im Rahmen der nationalen Programme und unter den in Artikel 10 festgelegten Bedingungen;

(c) das Funktionieren der Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 11;

(d) Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 13;

(e) Soforthilfe gemäß Artikel 14;

(f) Durchführung eines Programms für die Einführung neuer IT-Systeme zur Unterstützung der Steuerung von Migrationsströmen über die Außengrenzen der Union gemäß den in Artikel 15 festgelegten Bedingungen;

(g) technische Hilfe gemäß Artikel 16;

4. Die dem Instrument zugewiesenen Haushaltsmittel werden gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. …../2012 [neue Haushaltsordnung] in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt; hiervon ausgenommen sind Unionsmaßnahmen nach Artikel 13, die Soforthilfe nach Artikel 14 und die technische Hilfe nach Artikel 16 Absatz 1.

Die Methode(n) der haushaltsmäßigen Ausführung des Programms für die Entwicklung neuer IT-Systeme werden in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 15 Absatz 2 dargelegt.

5. Die Gesamtmittel (Richtbeträge) werden wie folgt verwendet:

(a) 2 000 Mio. EUR für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten;

(b) 1 100 Mio. EUR für die Einführung der neuen IT-Systeme zur Unterstützung der Steuerung von Migrationsströmen über die Außengrenzen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2;

(c) 150 Mio. EUR für die Transit-Sonderregelung;

(d) 270 Mio. EUR für Unionsmaßnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe auf Initiative der Kommission.

6. Zusammen mit den Gesamtmitteln für die Verordnung (EU) Nr. …./2012 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit stellen die für diese Verordnung gemäß Absatz 1 verfügbaren Gesamtmittel die Mittelausstattung des Fonds für die innere Sicherheit dar; sie bilden im jährlichen Haushaltsverfahren den vorrangigen Bezugsrahmen für die Haushaltsbehörde im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[31].

7. Die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder beteiligen sich entsprechend dieser Verordnung an dem Instrument.

8. Es werden Vereinbarungen über die Finanzbeiträge dieser Länder zu diesem Instrument und die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln geschlossen, einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs gewährleisten.

Die Finanzbeiträge dieser Länder werden zu den Gesamtmitteln hinzugefügt, die gemäß Absatz 1 aus dem Haushalt der Union bereitgestellt werden.

Artikel 6

Mittel für förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

1. 2 000 Mio. EUR (Richtbetrag) werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

(a) 1 200 Mio. EUR gemäß Anhang I;

(b) 450 Mio. EUR aufgrund der Ergebnisse des Mechanismus nach Artikel 7;

(c) im Rahmen der Halbzeitüberprüfung und für den Zeitraum bis zum Haushaltsjahr 2018 350 Mio. EUR die restlichen verfügbaren Mittel nach diesem Artikel oder ein anderer, gemäß Absatz 2 aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse und des Mechanismus nach Artikel 8 festgelegter Betrag.

2. Um die Ziele dieser Verordnung im Fall unvorhergesehener oder neuer Gegebenheiten sachgerecht zu verfolgen und/oder die wirksame Umsetzung der im Rahmen dieser Verordnung verfügbaren Finanzierung zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 anzunehmen, um den in Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Richtbetrag anzupassen.

3. Mitgliedstaaten, die der Union im Zeitraum 2012-2020 beitreten, erhalten im Rahmen dieses Instruments keine Mittelzuweisungen für nationale Programme, solange sie durch ein befristetes Instrument der Union unterstützt werden, das den Empfänger-Mitgliedstaaten dabei hilft, für die Anwendung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf Grenzen und Visa und die Überwachung der Außengrenzen Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zu finanzieren.

Artikel 7

Mittel für spezifische Maßnahmen

1. Neben ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung können Mitgliedstaaten einen Zusatzbetrag erhalten, sofern ein solcher im Programm vorgesehen und der Betrag für spezifische, in Anhang II aufgelistete Maßnahmen verwendet wird.

2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte für die Überarbeitung der in Anhang II aufgelisteten spezifischen Maßnahmen zu erlassen, wenn dies angemessen erscheint. Auf der Grundlage der neuen spezifischen Maßnahmen können Mitgliedstaaten vorbehaltlich der verfügbaren Mittel einen Zusatzbetrag gemäß Absatz 1 erhalten.

3. Die Zusatzbeträge nach diesem Artikel werden den betreffenden Mitgliedstaaten in dem jeweiligen Finanzierungsbeschluss zur Genehmigung oder Überarbeitung ihres nationalen Programms gemäß dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr.…./2012 [horizontale Verordnung] zugewiesen.

Artikel 8

Mittel im Rahmen der Halbzeitüberprüfung

1. Für die Zuweisung des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c angegebenen Betrags zum 1. Juni 2017 erstellt die Kommission auf der Grundlage der Informationen der Agentur Frontex und in Absprache mit ihr einen Bericht, der entsprechend der Risikoanalyse von Frontex für den Zeitraum 2017–2020 Gefährdungsstufen für die Außengrenzen festlegt. Die Gefährdungsstufen stützen sich auf die mit dem Grenzmanagement verbundene Belastung und die Bedrohung der Sicherheit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014-2016; unter anderem werden mögliche künftige Tendenzen der Migrationsströme und rechtswidrige Aktivitäten an den Außengrenzen sowie voraussichtliche politische, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen in den betreffenden Drittländern, insbesondere in Nachbarländern, berücksichtigt.

In dem Bericht wird die Gefährdungsstufe für jeden Abschnitt der Außengrenze festgelegt, indem die Länge des betreffenden Grenzabschnitts mit der wie folgt zugeteilten Gewichtung multipliziert wird:

a)      Landaußengrenze:

i)        Faktor 1 für eine normale Bedrohung

ii)       Faktor 3 für eine mittlere Bedrohung

iii)      Faktor 5 für eine hohe Bedrohung;

b)      Seeaußengrenze:

i)        Faktor 1 für eine normale Bedrohung

ii)       Faktor 3 für eine mittlere Bedrohung

iii)      Faktor 5 für eine hohe Bedrohung.

Anhand des Berichts bestimmt die Kommission, welche Mitgliedstaaten einen Zusatzbetrag erhalten. Mitgliedstaaten, die eine höhere Gefährdungsstufe im Vergleich zu der Gefährdungsstufe aufweisen, die für die Berechnung für das Haushaltsjahr 2013 gemäß der Entscheidung 574/2007/EG festgelegt wurde, erhalten pro rata zusätzliche Mittel.

2. Zum Zweck der Mittelverteilung nach Absatz 1

(a)     wird die Trennungslinie zwischen den Landesteilen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte genannt sind, — auch wenn es sich dabei nicht um eine Landaußengrenze handelt — so lange berücksichtigt wie die Bestimmungen von Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 über Zypern zur Beitrittsakte von 2003 anwendbar bleiben; die Seegrenze nördlich dieser Trennungslinie wird jedoch nicht berücksichtigt;

(b)     bezeichnet der Begriff "Seeaußengrenzen" die seewärtige Grenze des Küstenmeers der Mitgliedstaaten gemäß der Definition in den Artikeln 4 bis 16 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. In Fällen, in denen regelmäßig weitreichende Einsätze erforderlich sind, um irreguläre Migration bzw. illegale Einreise zu verhindern, wird jedoch die äußere Grenze der Gebiete zugrunde gelegt, in denen eine hohe Bedrohung gegeben ist. Dies wird unter Berücksichtigung der von den betreffenden Mitgliedstaaten zu den Einsätzen im Zeitraum 2014-2016 zur Verfügung gestellten Daten festgelegt.

3. Darüber hinaus können Mitgliedstaaten nach Aufforderung der Kommission bis zum 1. Juni 2017 zusätzliche Mittel erhalten, sofern solche im Programm vorgesehen und die Mittel für spezifische Maßnahmen verwendet werden, die entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prioritäten der Union zu bestimmen sind.

Der Kommission wird dazu die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte für die Überarbeitung der in Anhang II aufgelisteten spezifischen Maßnahmen zu erlassen.

4. Die Zusatzbeträge nach diesem Artikel werden den betreffenden Mitgliedstaaten in dem jeweiligen Finanzierungsbeschluss zur Genehmigung oder Überarbeitung ihres nationalen Programms gemäß dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. …./2012 [horizontale Verordnung] zugewiesen.

Artikel 9

Nationale Programme

1. Das im Rahmen dieses Instruments zu erstellende nationale Programm wird zusammen mit dem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. …/2012 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements zu erstellenden nationalen Programm von den Mitgliedstaaten ausgearbeitet und der Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung] als ein einziges nationales Programm für den Fonds vorgeschlagen.

2. Im Rahmen der nationalen Programme, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. …./2012 [horizontale Verordnung] von der Kommission geprüft und genehmigt werden müssen, verfolgen die Mitgliedstaaten insbesondere die nachstehenden Ziele:

(a) Ausbau des europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) gemäß den Rechtsvorschriften und Leitlinien der Union;

(b) Unterstützung und Erweiterung der auf nationaler Ebene vorhandenen Kapazität im Bereich Außengrenzenmanagement, unter anderem unter Berücksichtigung von neuer Technologie sowie Entwicklungen und/oder Normen bezüglich der Steuerung der Migrationsströme;

(c) Unterstützung der weiteren Entwicklung der Steuerung der Migrationsströme durch konsularische und andere Stellen des Mitgliedstaats in Drittländern, um den legalen Reiseverkehr in die Union zu erleichtern und irregulärer Migration in die Union vorzubeugen;

(d) Stärkung des integrierten Grenzmanagements durch die Erprobung und Einführung neuer Instrumente, interoperabler Systeme und Arbeitsmethoden, die auf einen verstärkten Informationsaustausch innerhalb des Mitgliedstaats oder eine bessere behördliche Zusammenarbeit abzielen;

(e) Sicherstellung der sachgerechten, einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich Grenzkontrolle und Visa als Reaktion auf die auf europäischer Ebene festgestellten und durch die Ergebnisse im Rahmen des Schengener Evaluierungsmechanismus bestätigten Mängel;

(f) Stärkung der Fähigkeit, auf neue Herausforderungen, darunter derzeitige und künftige Bedrohungen sowie Druck an den Außengrenzen der Union, zu reagieren, wobei insbesondere die Risikoanalyse von Frontex berücksichtigt wird.

Artikel 10

Operative Unterstützung im Rahmen der nationalen Programme der Mitgliedstaaten

1. Die Mitgliedstaaten können jeweils bis zu 50 % des aus dem Instrument für ihr nationales Programm bereitgestellten Betrags verwenden, um die operative Unterstützung der Behörden zu finanzieren, die für die Aufgaben und Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind. Diese Aufgaben und Leistungen beziehen sich auf ein oder mehrere Ziel(e) gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a, c und d.

2. Operative Unterstützung wird nur dann gewährt, wenn der betreffende Mitgliedstaat die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

(a) Beachtung des Unionsbesitzstands in Bezug auf Grenzen und Visa;

(b) Beachtung der Normen und Leitlinien der Union für ein gutes Management von Grenzen und Visa, insbesondere des Schengen-Katalogs über Außengrenzenkontrollen, des Leitfadens für Grenzschutzbeamte und des Visumhandbuchs.

3. Zu diesem Zweck bewertet die Kommission vor der Genehmigung des nationalen Programms die Ausgangslage in den Mitgliedstaaten, die angegeben haben, dass sie beabsichtigen, operative Unterstützung zu beantragen.

Zu den Erkenntnissen der Kommission erfolgt ein Meinungsaustausch mit dem betreffenden Mitgliedstaat.

Im Anschluss an den Meinungsaustausch kann die Genehmigung der finanziellen Unterstützung im Rahmen des nationalen Programms eines Mitgliedstaats durch die Kommission davon abhängig gemacht werden, dass eine Reihe von Maßnahmen geplant und durchgeführt werden, die sicherstellen sollen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 zu dem Zeitpunkt vollständig erfüllt sind, zu dem die Haushaltsmittel bereitgestellt werden.

4. Die operative Unterstützung konzentriert sich auf spezifische Aufgaben und/oder Leistungen und die in Anhang III festgelegten Ziele. Unter Einhaltung des Finanzrahmens des Programms und der Obergrenze gemäß Absatz 1 umfasst sie die vollständige Erstattung der Ausgaben, die zur Erfüllung der in dem nationalen Programm definierten Aufgaben und/oder Leistungen getätigt wurden.

5. Die operative Unterstützung wird von der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat begleitet, die Informationen über die Ausgangslage in dem Mitgliedstaat, die zu erreichenden Ziele und die Indikatoren für die Messung der Fortschritte austauschen.

6. In Durchführungsrechtsakten legt die Kommission Verfahren für die Berichterstattung über die Anwendung dieser Bestimmung und andere praktische Vereinbarungen zur Einhaltung dieses Artikels zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 18 Absatz 2 angenommen.

Artikel 11

Operative Unterstützung für die Transit-Sonderregelung

1. Das Instrument stellt eine finanzielle Unterstützung als Ausgleich für entgangene Gebühren für Transitvisa und zusätzliche Kosten infolge der Durchführung der Regelung über das Dokument für den erleichterten Transit (FTD) und das Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates bereit.

2. Die Mittel, die Litauen gemäß Absatz 1 zugewiesen werden, übersteigen nicht den Betrag von 150 Mio. EUR für den Zeitraum 2014-2020 und werden Litauen als zusätzliche spezifische operative Unterstützung bereitgestellt.

3. Für den Zweck von Absatz 1 gelten als zusätzliche Kosten jene Kosten, die sich direkt aus den spezifischen Anforderungen für die Durchführung der Transit-Sonderregelung ergeben und die nicht infolge der Ausstellung von Transitvisa oder Visa für sonstige Zwecke anfallen.

Für eine Förderung kommen folgende zusätzliche Kosten in Frage:

a)      Investitionen in Infrastrukturen;

b)      Aus- und Fortbildung des Personals, das die Transit-Sonderregelung durchführt;

c)      zusätzliche operative Kosten, einschließlich der Bezüge der Bediensteten, die speziell mit der Durchführung der Transit-Sonderregelung betraut sind.

4. Die entgangenen Gebühren nach Absatz 1 werden in dem Finanzierungsrahmen gemäß Absatz 2 auf der Grundlage der Visumgebühren und der Befreiungen von den Visumgebühren berechnet, die im Visaerleichterungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation festgelegt wurden.

5. Die Kommission und Litauen überprüfen die Anwendung dieses Artikels im Fall von Änderungen, die sich auf die Existenz und/oder das Funktionieren der Transit-Sonderregelung auswirken.

6. In Durchführungsrechtsakten legt die Kommission Verfahren für die Berichterstattung über die Anwendung dieser Bestimmung und alle Finanzierungsmodalitäten und sonstigen praktischen Vereinbarungen zur Einhaltung dieses Artikels zwischen Litauen und der Kommission fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 18 Absatz 2 angenommen.

7. Um das reibungslose Funktionieren der Transit-Sonderregelung sicherzustellen, kann die Kommission abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. …./2012 (horizontale Verordnung) Vereinbarungen über spezifische Zwischenzahlungen treffen.

Artikel 12

Programmplanung entsprechend den Ergebnissen des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus

Im Anschluss an einen Schengen-Evaluierungsbericht gemäß der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands prüft der betreffende Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit der Kommission und der Agentur Frontex, wie im Rahmen seines nationalen Programms auf die Ergebnisse zu reagieren ist und wie die Empfehlungen umzusetzen sind.

Wenn erforderlich, überarbeitet ein Mitgliedstaat sein nationales Programm, um die Ergebnisse und Empfehlungen zu berücksichtigen.

Im Dialog mit der Kommission und der Agentur Frontex weist er gegebenenfalls Mittel im Rahmen seines Programms, wenn erforderlich einschließlich der für operative Unterstützung geplanten Mittel, neu zu und/oder führt Maßnahmen ein oder ändert Maßnahmen, um die Mängel entsprechend den Ergebnissen und Empfehlungen des Schengen-Evaluierungsberichts zu beheben.

Artikel 13

Unionsmaßnahmen

1. Auf Initiative der Kommission kann das Instrument verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind („Unionsmaßnahmen“) und die allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele gemäß Artikel 3 betreffen.

2. Förderfähig sind Unionsmaßnahmen, mit denen insbesondere die nachstehenden Ziele verfolgt werden:

(a) Beitrag zu Vorbereitung und Monitoring, zur administrativen und technischen Unterstützung sowie zur Entwicklung eines Evaluierungsmechanismus, der für die Durchführung der Maßnahmen betreffend Außengrenzen und Visa erforderlich ist, darunter auch die Umsetzung der Schengen-Governance gemäß dem Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus aufgrund der Verordnung (EU) Nr. …. zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und des Schengener Grenzkodexes;

(b) Verbesserung des Wissensstands und der Kenntnis der Lage in den Mitgliedstaaten mittels Analysen, Evaluierungen und enger Begleitung der Maßnahmen;

(c) Förderung der Entwicklung statistischer Instrumente und Methoden und gemeinsamer Indikatoren;

(d) Förderung und Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten sowie Bewertung ihrer Effizienz und Wirkung;

(e) Förderung der Vernetzung, des Voneinander-Lernens sowie der Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken und innovativer Ansätze auf europäischer Ebene;

(f) Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien und Ziele der Union, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen;

(g) Stärkung der Fähigkeit europäischer Netzwerke, die Strategien und Ziele der Union zu fördern, zu unterstützen und weiterzuentwickeln;

(h) Förderung besonders innovativer Projekte zur Entwicklung neuer Methoden und/oder Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, vor allem Projekte zur Erprobung und Validierung von Forschungsprojekten;

(i) Unterstützung von Maßnahmen mit Bezug zu oder in Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 2.

3. Unionsmaßnahmen werden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung] durchgeführt.

Artikel 14

Soforthilfe

1. Aus diesem Instrument wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage gemäß Artikel 2 Buchstabe e dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.

2. Die Soforthilfe erfolgt entsprechend dem in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung] festgelegten Mechanismus.

Artikel 15

Einführung eines Programms für die Entwicklung neuer IT-Systeme

1. Als Richtbetrag sind dem Programm für die Entwicklung neuer IT-Systeme zur Steuerung der grenzüberschreitenden Bewegungen von Drittstaatsangehörigen 1 100 Mio. EUR zugewiesen. Das Programm wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung der neuen IT-Systeme und von deren Kommunikationsinfrastruktur durchgeführt, um insbesondere die Reiseströme an den Außengrenzen mittels verstärkter Kontrollen besser zu steuern und zu überwachen und gleichzeitig reguläre Reisende beim Grenzübertritt schneller abzufertigen.

2. Für die Verwaltung des Programms ist die Kommission verantwortlich. Sie legt einen strategischen Mehrjahresrahmen fest, der Folgendes umfasst:

(a) die wichtigsten durchzuführenden Maßnahmen;

(b) eine Aufschlüsselung der Mittel nach Haushaltsjahren;

(c) den Zeitplan für die Durchführung;

(d) die Managementmethoden für die Durchführung der wichtigsten Maßnahmen. Maßnahmen können - direkt von der Kommission oder durch Exekutivagenturen - indirekt von Einrichtungen und Personen, aber nicht von Mitgliedstaaten gemäß Artikel [57] der Verordnung (EU) Nr. …/2012 (neue Haushaltsordnung) durchgeführt werden.

Die wichtigsten durchzuführenden Maßnahmen sollten insbesondere die Entwicklung und Erprobung der zentralen Komponente und der gemeinsamen Anwendungen in Bezug auf die nationalen Komponenten der Systeme, die Kommunikationsinfrastruktur zwischen der zentralen und den nationalen Komponenten, die Koordinierung ihrer Inbetriebnahme und das Sicherheitsmanagement der Systeme betreffen.

Die Kommission erlässt den strategischen Rahmen und jedwede Änderung mittels Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 18 Absatz 2 angenommen.

Artikel 16

Technische Hilfe

1. Auf Initiative und/oder im Namen der Kommission können aus diesem Instrument jährlich bis zu 1,7 Mio. EUR für die technische Hilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung] verwendet werden.

2. Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem Instrument bis zu 5 % des dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt zugewiesenen Betrags für die technische Hilfe im Rahmen des nationalen Programms gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung] verwendet werden.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission gemäß den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die in dieser Verordnung genannte Befugnis wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Widerspruch gegen eine solche Verlängerung einlegen.

3. Die Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte wird von dem Beschluss nicht berührt.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 18

Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung] eingesetzten gemeinsamen Ausschuss „Asyl, Migration und Sicherheit“ unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 19

Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. .../2012 [horizontale Verordnung]

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [horizontale Verordnung] finden auf dieses Instrument Anwendung.

Artikel 20

Aufhebung

Die Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außengrenzenfonds wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Artikel 21

Übergangsbestimmungen

1. Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Projekte und Jahresprogramme bis zu ihrem Abschluss, noch eine finanzielle Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 574/2007/EG genehmigt wurde, noch andere Rechtsvorschriften, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galten.

2. Bei der Annahme von Entscheidungen über die Kofinanzierung durch dieses Instrument berücksichtigt die Kommission die Maßnahmen, die auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 574/2007/EG vor dem [Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt] beschlossen wurden und sich im Kofinanzierungszeitraum finanziell auswirken.

3. Die Kommission hebt Mittelbindungen für die Kofinanzierung, die sie zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2013 genehmigt hat und für die ihr bei Ablauf der Frist für die Vorlage des Schlussberichts die für den Abschluss der Maßnahmen benötigten Unterlagen nicht vorgelegt wurden, bis zum 31. Dezember 2017 auf, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.

4. Beträge, die Maßnahmen betreffen, die aufgrund von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der aufzuhebenden Mittelbindungen nicht berücksichtigt.

Artikel 22

Überprüfung

Auf Vorschlag der Kommission überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung bis zum 30. Juni 2020.

Artikel 23

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG I Beträge, die die Grundlage für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten bilden

Mitgliedstaat || Mindestbetrag || Durchschnittl. Prozentsatz 2010-2012 || Verteilung aufgrund des Prozentsatzes || Gesamtbetrag

Österreich || 5 000 000 || 0,82% || 8 699 674 || 13 699 674

Belgien || 5 000 000 || 1,13% || 11 886 638 || 16 886 638

Bulgarien || 5 000 000 || 3,18% || 33 578 849 || 38 578 849

Zypern || 5 000 000 || 1,76% || 18 521 213 || 23 521 213

Tschechische Republik || 5 000 000 || 0,84% || 8 907 377 || 13 907 377

Dänemark || 5 000 000 || 0,48% || 5 053 171 || 10 053 171

Estland || 5 000 000 || 1,51% || 15 933 661 || 20 933 661

Finnland || 5 000 000 || 2,87% || 30 320 668 || 35 320 668

Frankreich || 5 000 000 || 7,20% || 75 956 454 || 80 956 454

Deutschland || 5 000 000 || 4,21% || 44 390 681 || 49 390 681

Griechenland || 5 000 000 || 14,56% || 153 636 854 || 158 636 854

Ungarn || 5 000 000 || 3,22% || 34 018 515 || 39 018 515

Island || 5 000 000 || 0,03% || 310 455 || 5 310 455

Italien || 5 000 000 || 13,62% || 143 660 373 || 148 660 373

Lettland || 5 000 000 || 0,95% || 9 989 974 || 14 989 974

Litauen || 5 000 000 || 1,77% || 18 709 058 || 23 709 058

Luxemburg || 5 000 000 || 0,04% || 379 909 || 5 379 909

Malta || 5 000 000 || 3,43% || 36 173 227 || 41 173 227

Niederlande || 5 000 000 || 2,30% || 24 315 326 || 29 315 326

Norwegen || 5 000 000 || 0,84% || 8 846 929 || 13 846 929

Polen || 5 000 000 || 3,97% || 41 883 809 || 46 883 809

Portugal || 5 000 000 || 1,25% || 13 197 565 || 18 197 565

Rumänien || 5 000 000 || 5,05% || 53 313 864 || 58 313 864

Slowakei || 5 000 000 || 0,46% || 4 835 168 || 9 835 168

Slowenien || 5 000 000 || 2,31% || 24 371 875 || 29 371 875

Spanien || 5 000 000 || 17,13% || 180 746 396 || 185 746 396

Schweden || 5 000 000 || 0,59% || 6 189 272 || 11 189 272

Schweiz || 5 000 000 || 1,25% || 13 216 801 || 18 216 801

Kroatien || 5 000 000 || 3,22% || 33 956 244 || 38 956 244

Insgesamt || 145 000 000 || 100% || 1 055 000 000 || 1 200 000 000

ANHANG II Liste spezifischer Maßnahmen

1. Gemäß den im Visakodex festgelegten Grundsätzen für die Zusammenarbeit Einrichtung von Mechanismen für die konsularische Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten, die in den Konsulaten bei Antragstellung und Visaerteilung zu Größenvorteilen führen, einschließlich der Einrichtung gemeinsamer Visumantragstellen

2. Erwerb von Transportmitteln und Betriebsausrüstung, die die Agentur Frontex gemäß den von ihr festgelegten Leitlinien für die Durchführung gemeinsamer Aktionen benötigt

ANHANG III Ziele für operative Unterstützung im Rahmen der nationalen Programme

Ziel 1: Förderung der Entwicklung und Umsetzung von Strategien, mit denen sichergestellt wird, dass beim Überschreiten der Binnengrenzen ungeachtet der Staatsangehörigkeit keinerlei Personenkontrollen durchgeführt, beim Überschreiten der Außengrenzen aber Personen überprüft werden und das Überschreiten wirksam überwacht wird

- Aktionen

- Personalkosten

- Betriebskosten, u.a. für Wartung und Reparaturen

- Modernisierung / Ersetzen von Ausrüstung

- Immobilien (Abschreibung, Renovierung)

Ziel 2: Förderung der Entwicklung und Umsetzung der gemeinsamen Politik für Visa und andere Aufenthaltstitel für kurze Aufenthalte, einschließlich der konsularischen Zusammenarbeit

- Aktionen

- Personalkosten

- Betriebskosten, u.a. für Wartung und Reparaturen

- Modernisierung / Ersetzen von Ausrüstung

- Immobilien (Abschreibung, Renovierung)

Ziel 3: Einführung und Betrieb von IT-Systemen, deren Kommunikationsinfrastruktur und –ausstattung zur Unterstützung der Steuerung der Migrationsströme über die Außengrenzen der Union

- Betriebsmanagement des SIS, des VIS und neuer, in dem Zeitraum eingeführter Systeme

- Personalkosten

- Betriebskosten, u.a. für Wartung und Reparaturen

- Kommunikationsinfrastruktur und sicherheitsbezogene Aspekte

- Modernisierung / Ersetzen von Ausrüstung

- Anmietung sicherer Gebäude und/oder Renovierung

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziele

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Mitteilung „Ein offenes und sicheres Europa: Haushaltsmittel für den Bereich Inneres 2014-2020“;

Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements;

Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements;

Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit.

1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[32]

Derzeit Rubrik 3, Titel 18 – Inneres

Zukünftige mehrjährige finanzielle Vorausschau: Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) – „Innere Sicherheit“

Art des Vorschlags/der Initiative

þ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme (Finanzierung im Bereich Inneres für den Zeitraum 2014-2020)

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[33].

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.3. Ziele 1.3.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Das endgültige Ziel der Politik im Bereich Inneres ist die Schaffung eines Raums ohne Binnengrenzen, in den EU-Bürger und Drittstaatsangehörige einreisen, in dem sie sich frei bewegen und in dem sie leben und arbeiten können, neue Ideen, Kapital, Wissen und Innovationen einbringen oder Lücken im nationalen Arbeitskräfteangebot schließen und in dem sie darauf vertrauen können, dass ihre Rechte vollständig gewahrt werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Staaten und internationalen Organisationen ist zum Erreichen dieses Ziels von entscheidender Bedeutung.

Die zunehmende Bedeutung der Politik im Bereich Inneres wurde im Stockholmer Programm und im zugehörigen Aktionsplan bestätigt. Die Umsetzung dieses Programms, das Bereiche wie Migration (legale Migration und Integration, Asyl, irreguläre Migration und Rückkehr), Sicherheit (Vorbeugung vor und Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität, polizeiliche Zusammenarbeit) und Schutz der Außengrenzen (einschließlich Visumpolitik) einschließlich ihrer externen Dimension umfasst, hat für die Union strategische Priorität. Auch der Vertrag von Lissabon verleiht der Union mehr Möglichkeiten, den alltäglichen Anliegen der Bürger im Bereich Frieden, Sicherheit und Justiz gerecht zu werden. Die Prioritäten der Politik im Bereich Inneres, insbesondere die Integration von Drittstaatsangehörigen, sind auch im Zusammenhang mit den sieben Leitinitiativen der „Europa 2020“-Strategie zu sehen. Die Leitinitiativen sollen dazu beitragen, dass die EU die derzeitige Finanz- und Wirtschaftskrise überwindet und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum erreicht.

Der Fonds für die innere Sicherheit wird die zur Verwirklichung der Ziele der Union im Bereich Inneres und zur Erzielung konkreter Ergebnisse erforderliche finanzielle Unterstützung bereitstellen.

1.3.2. Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

DER FONDS FÜR DIE INNERE SICHERHEIT

Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

Im Einklang mit den in den einschlägigen Unionsstrategien, Unionsprogrammen, Bedrohungs- und Risikobewertungen festgelegten Prioritäten trägt das Instrument zur Verwirklichung folgender Ziele bei:

(a)        Prävention und Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus sowie bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und mit relevanten Drittländern;

(b)        Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union zur effektiven Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen sowie Vorbereitung auf Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle und diesbezüglicher Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen.

ABB-Tätigkeiten: 18.05

Instrument für die finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa

Im Einklang mit den in den einschlägigen EU-Strategien, EU-Programmen, Bedrohungs- und Risikobewertungen festgelegten Prioritäten trägt das Instrument zur Verwirklichung folgender Ziele bei:

(a)        Unterstützung einer gemeinsamen Visumpolitik, um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern, die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten und gegen irreguläre Migration vorzugehen;

(b)        Unterstützung des Grenzmanagements, damit einerseits ein hohes Maß an Schutz der Außengrenzen und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen entsprechend dem Schengen-Besitzstand sichergestellt wird.

ABB-Tätigkeit: 18.02 (soweit der Außengrenzenfonds betroffen ist).

1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Die Auswirkungen des Vorschlags auf die Empfänger/Zielgruppen sind in Abschnitt 4.1.2 der Folgenabschätzung im Einzelnen beschrieben.

Die auf allen Ebenen des Finanzierungsverfahrens und in jede Verwaltungsmethode eingeführten Vereinfachungen werden sich grundsätzlich positiv auf die Verfahren auswirken, nach denen die Finanzhilfe verwaltet wird.

Polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung sowie Krisenmanagement

Die finanzielle Unterstützung wird in erster Linie den Mitgliedstaaten und ihren Strafverfolgungsbehörden zugute kommen sowie allen auf den Schutz kritischer Infrastrukturen und Krisenmanagement spezialisierten Behörden und gegebenenfalls auch einschlägigen internationalen Organisationen und regierungsunabhängigen Organisationen.

Zielgruppe der Veränderungen wird die gesamte Bevölkerung sein.        Die wichtigsten Ziele: 1) Stärkung der verwaltungstechnischen und operativen Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Aufdeckung und Verfolgung der grenzübergreifenden, schweren und organisierten Kriminalität, einschließlich Terrorismus, um die mit diesen Handlungen verbundenen Bedrohungen der Sicherheit zu verringern; 2) Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Krisen und Katastrophen dank einer kohärenteren Risikomanagementstrategie der EU, bei der Bedrohungs- und Risikobewertungen in die Entscheidungsprozesse einfließen, und eines wirksameren, koordinierten Vorgehens der EU im Krisenfall, bei dem die vorhandenen Kapazitäten und Fachkompetenzen vernetzt werden. Ein weiteres wichtiges Ziel ist die Verbesserung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten, um Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle zu verhindern, sich auf sie vorzubereiten und die Bevölkerung und kritische Infrastrukturen vor ihnen zu schützen.

Außengrenzen und Visa        Die finanzielle Unterstützung für den Bereich Außengrenzen und Visa wird in erster Linie den Stellen zugute kommen, die den EU-Besitzstand, den Schengener Grenzkodex und den Visakodex in den Mitgliedstaaten umsetzen: Grenzschutz, Polizei und konsularische Vertretungen. Zielgruppe werden die Reisenden sein – alle Personen, die Außengrenzen überschreiten, um in die EU zu gelangen. Zu den angestrebten Zielen gehört die Verbesserung der Kapazitäten der genannten Stellen zur 1) Grenzüberwachung und Kontaktaufnahme zu anderen Strafverfolgungsstellen im Rahmen des Europäischen Überwachungssystems EUROSUR; 2) Steuerung von Migrationsströmen in konsularischen Vertretungen (Visumanträge) und 3) Abwicklung des Reiseverkehrs an Grenzübergangsstellen, um in Zusammenarbeit mit anderen Strafverfolgungsstellen einerseits ein einheitliches und hohes Maß an Schutz und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen im Einklang mit dem Schengen-Besitzstand und den Grundsätzen der respektvollen Behandlung und der Achtung der Menschenwürde sicherzustellen. Ein wichtiges Einzelziel wird die Errichtung von zwei neuen IT-Systemen der EU zur Steuerung der grenzüberschreitenden Bewegungen von Drittstaatsangehörigen (ein EU-Einreise-/Ausreisesystem und ein EU-Registrierungsprogramm für Reisende) sein.

1.3.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Da vor der Festlegung der nationalen Programme ein Politikdialog zu führen ist, ist es in diesem Stadium nicht möglich, die Indikatoren, anhand deren die Verwirklichung der vorgenannten Ziele gemessen werden soll, endgültig festzulegen. Allerdings

lässt sich bereits Folgendes festhalten: Als Indikatoren für das Erreichen der Ziele im Bereich polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Bekämpfung der Kriminalität werden die Anzahl der gemeinsamen grenzübergreifenden Einsätze und die Zahl der Dokumente über bewährte Praktiken sowie die Zahl organisierter Veranstaltungen zugrunde gelegt. Als Indikatoren für das Erreichen der Ziele im Bereich Krisenmanagement und Schutz kritischer Infrastrukturen wird die Zahl der Instrumente zugrunde gelegt, die die Mitgliedstaaten eingeführt und/oder ausgebaut haben, um den Schutz der kritischen Infrastrukturen in allen Wirtschaftsbranchen zu erleichtern. Ein weiterer Indikator wird die Anzahl der auf Unionsebene erstellten Bedrohungs- und Risikobewertungen sein.

Als Indikator für das Erreichen der Ziele im Bereich Grenzen und Visa werden die Zahl der konsularischen Vertretungen zugrunde gelegt, die dem Zweck gemäß ausgestattet wurden, die entsprechenden Sicherungen erhielten und/oder in denen Verbesserungen vorgenommen wurden, um Visumanträge effizient bearbeiten und den Antragstellern eine Qualitätsdienstleistung bieten zu können sowie die Entwicklung von Grenzkontrollgeräten und die Zahl der Festnahmen irregulärer Drittstaatsangehöriger an den Außengrenzen entsprechend dem Risiko des jeweiligen Außengrenzenabschnitts. . Als Indikatoren der Auswirkungen werden die Verbesserung der Grenzsicherung, die Kapazitäten zur Visumerteilung sowie die Kapazitäten zur sicheren und reibungslosen Regelung des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs zugrunde gelegt.

1.4. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.4.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Auch im Zeitraum 2014-2020 wird die EU große Herausforderungen im Bereich Inneres zu bewältigen haben.

Es bedarf eines sicheren und geschützten Umfelds, das dem wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Wachstum der EU förderlich ist. Der EU kommt in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle zu: sei es bei der Bekämpfung von Bedrohungen durch schwere und organisierte Kriminalität, Cyberkriminalität und Terrorismus, sei es bei der Verwaltung der EU-Außengrenzen oder bei der Gewährleistung einer raschen Reaktion auf von Menschenhand verursachte Katastrophen oder Naturkatastrophen. Im Zeitalter der Globalisierung, in dem die Bedrohungen größer werden und eine zunehmend grenzübergreifende Dimension haben, kann kein Mitgliedstaat mehr allein auf sich gestellt mit diesen Bedrohungen fertig werden. Es bedarf eines kohärenten und umfassenden europäischen Konzepts, mit dem eine effiziente Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden über Grenzen und Zuständigkeiten hinweg gewährleistet wird.

Die Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Staaten und internationalen Organisationen ist zur Verwirklichung dieser Ziele von entscheidender Bedeutung. Die jüngsten Ereignisse in Nordafrika haben gezeigt, wie wichtig es ist, dass die EU über ein umfassendes und abgestimmtes Konzept für die Bereiche Migration, Grenzen und Sicherheit verfügt. Die zunehmend wichtige externe Dimension der EU-Strategien im Bereich Inneres muss daher - im Einklang mit den EU-Strategien im Bereich Äußeres - verstärkt werden.

1.4.2. Mehrwert durch die Intervention der EU

Die Steuerung der Migrationsströme und die Bedrohungen der Sicherheit stellen Herausforderungen dar, die die Mitgliedstaaten auf sich allein gestellt nicht bewältigen können. Es gibt Bereiche, in denen die Inanspruchnahme des EU-Haushalts ganz eindeutig einen Mehrwert darstellt.

Einige Mitgliedstaaten sind aufgrund ihrer geografischen Lage oder der Länge der Außengrenzen der Union, deren Management ihnen obliegt, einem besonders großen Druck ausgesetzt. Die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen muss einhergehen mit gemeinsamen Maßnahmen zur wirksamen Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen der Union. Der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten bildet daher die Grundlage der gemeinsamen Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Außengrenzen. Der EU-Haushalt stellt die zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen dieses Grundsatzes erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung. Im Bereich Sicherheit sind das schwere und organisierte Verbrechen, der Terrorismus und andere Bedrohungen der Sicherheit zunehmend grenzübergreifender Natur. Die grenzübergreifende Zusammenarbeit und die Abstimmung zwischen den Strafverfolgungsbehörden ist von zentraler Bedeutung, um diese Verbrechen beispielsweise durch den Austausch von Informationen, gemeinsame Ermittlungen, interoperable Technologien und gemeinsame Bedrohungs- und Risikobewertungen erfolgreich zu verhindern und zu bekämpfen.

Zur Steuerung der Migrationsströme, der Verwaltung der EU-Außengrenzen und der Gewährleistung der Sicherheit der EU sind beträchtliche Ressourcen und Kapazitäten vonseiten der Mitgliedstaaten erforderlich. Dank einer besseren Koordinierung der operativen Zusammenarbeit, wozu auch die Bündelung der Ressourcen in Bereichen wie Aus- und Fortbildung und Ausrüstungsgegenstände gehört, lassen sich Größenvorteile und Synergien erzielen. Diese wiederum gewährleisten eine effizientere Verwendung der öffentlichen Gelder und verstärken die Solidarität, das gegenseitige Vertrauen und die Aufteilung der Verantwortlichkeiten im Rahmen gemeinsamer EU-Maßnahmen unter den Mitgliedstaaten. Dies ist im Bereich Sicherheit in besonderem Maße relevant, da dort die finanzielle Unterstützung gemeinsamer grenzübergreifender Aktionen jeglicher Art unerlässlich ist, um die Zusammenarbeit zwischen Polizei, Zoll, Grenzschutz und Justizbehörden zu verstärken.

Was die externe Dimension der Strategien im Bereich Inneres angeht, wird die Verabschiedung der entsprechenden Maßnahmen und die Ressourcenbündelung auf EU-Ebene die Position der EU zweifellos erheblich stärken. Dies ist erforderlich, um Drittstaaten zu überzeugen, gemeinsam mit der Union diese migrations- und sicherheitsbezogenen Themen anzugehen, die vor allem im Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten liegen.

Die Grundlage für das Tätigwerden der EU im Bereich Inneres ergibt sich aus Titel V „Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere aus Artikel 77 Absatz 2, Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absätze 2 und 4, Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 AEUV. Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen ist in Artikel 212 Absatz 3 AEUV geregelt. Die Vorschläge stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität, da der Großteil der Finanzmittel im Wege der geteilten Mittelverwaltung und unter Berücksichtigung der institutionellen Kompetenzen der Mitgliedstaaten ausgeführt wird.

1.4.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Obwohl insgesamt die Auffassung vorherrscht, dass die derzeitigen Finanzierungsinstrumente für den Bereich Inneres ihre Ziele erfüllen und wirksam funktionieren, wurden im Rahmen der Halbzeitbewertung und der Konsultation der Interessenkreise folgende Erkenntnisse gewonnen:

– Die künftigen Instrumente für den Bereich Inneres müssen vereinfacht und gestrafft werden. Dies lässt sich erreichen, indem die Anzahl der Finanzierungsprogramme im Wege der Schaffung von einem Asyl- und Migrationsfonds und einem Fonds für die innere Sicherheit auf zwei Programme verringert wird.. Auf diese Weise wird die EU ihre Instrumente strategisch einsetzen und besser auf die politischen Prioritäten und Bedürfnisse der EU ausrichten können.

– Die Rolle der EU als Global Player muss gestärkt werden. Zu diesem Zweck ist in die künftigen Fonds jeweils eine Komponente der externen Dimension aufzunehmen, um die Hebelwirkung der EU hinsichtlich der außenpolitischen Dimension der Strategien im Bereich Inneres zu verstärken.

– Der geteilten Mittelverwaltung ist soweit wie möglich der Vorzug vor der zentralen Verwaltung zu geben, um unnötige bürokratische Hindernisse abzubauen.

– Es ist ein stärker ergebnisorientiertes Konzept für die geteilte Mittelverwaltung einzuführen. Der Übergang zu einer mehrjährigen Programmplanung mit einem Politikdialog auf Ebene der leitenden Beamten wird gewährleisten, dass die nationalen Programme der Mitgliedstaaten an den politischen Zielen und Prioritäten der EU ausgerichtet sind und auf Ergebnisse abzielen.

– Die zentrale Mittelverwaltung muss verbessert werden, um über eine große Palette an Instrumenten für politikorientierte Maßnahmen zu verfügen. Dazu zählt auch die Unterstützung länderübergreifender Maßnahmen, insbesondere innovativer Maßnahmen und von Maßnahmen in und mit Bezug zu Drittstaaten (externe Dimension) sowie von Soforthilfemaßnahmen, Studien und Veranstaltungen.

– Es müssen gemeinsame ordnungspolitische Rahmenbedingungen geschaffen werden mit gemeinsamen Regeln für Programmplanung, Berichterstattung, Mittelverwaltung und Kontrollen, die den Regeln, die für die anderen im Wege der geteilten Mittelverwaltung verwalteten EU-Fonds gelten, soweit wie möglich ähneln. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass alle beteiligten Akteure die Regeln besser verstehen und ein hohes Maß an Kohärenz und Schlüssigkeit gewährleistet ist.

– Im Falle von Notlagen muss für eine rasche und wirksame Reaktion gesorgt werden. Zu diesem Zweck sind die Fonds so zu konzipieren, dass die EU angemessen auf sich rasch verändernde Situationen reagieren kann.

– Die Rolle der im Bereich Inneres tätigen Einrichtungen muss gestärkt werden, um die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. Zu diesem Zweck sind die Einrichtungen mit spezifischen Aufgaben zu betrauen, während gleichzeitig eine angemessene politische Kontrolle der Tätigkeiten der Einrichtungen zu gewährleisten ist.

Nähere Einzelheiten finden sich in der Folgenabschätzung und in der Begründung zu den einzelnen Verordnungen.

1.4.4. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Eine Reihe anderer EU-Instrumente werden finanzielle Unterstützung für Tätigkeiten bereitstellen, die die Tätigkeiten ergänzen, die im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit finanziert werden.

Die Trennlinie zwischen dem Fonds für die innere Sicherheit und dem Finanzinstrument für Bevölkerungsschutz bleibt bestehen (siehe Artikel 3 des laufenden Programms CIPS): Während Unterstützung bei Natur- und nicht von Menschenhand verursachten Katastrophen (z.B. Unfälle) im Rahmen des Finanzinstruments für Bevölkerungsschutz bereitgestellt wird, sind von Menschenhand verursachte Katastrophen sicherheitsrelevant und werden daher aus Mitteln des Fonds für die innere Sicherheit abgedeckt.

Terroranschläge oder andere sicherheitsrelevante Vorfälle fallen nach wie vor nicht in den Anwendungsbereich des EU-Solidaritätsfonds. In welchem Umfang Mitgliedstaaten gemäß Artikel 222 AEUV (Solidaritätsklausel) unterstützt werden könnten, die Opfer eines Terroranschlags oder einer Naturkatastrophe bzw. einer von Menschenhand verursachten Katastrophe sind; ist noch ungewiss, da dies die förmliche Annahme der Durchführungsbestimmungen, die bislang noch nicht vorgeschlagen wurden, erfordert. Die Soforthilfefinanzierung im Falle eines schweren Terroranschlags oder anderer sicherheitsrelevanter Vorfälle wird daher mit Mitteln des Fonds für die innere Sicherheit unterstützt.

Die Lücke zwischen der Sicherheitsforschung im Rahmen des Programms Horizont 2020 und der Anwendung der einschlägigen Forschungsergebnisse wird geschlossen, da der Fonds für die innere Sicherheit spezifische Ziele und förderfähige Maßnahmen vorsehen wird, um die Finanzierung der Erprobung und Validierung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse („Prototypen") mit Blick auf ihre serienmäßige Anwendung in der Praxis (vorkommerzielle Auftragsvergabe) zu ermöglichen.

Das künftige Justizprogramm wird mit dem Fonds für die innere Sicherheit eng verknüpft sein und diesen insbesondere in Bezug auf seine Strafjustiz-Komponente ergänzen. Insgesamt gesehen liegt der Schwerpunkt des Justizprogramms aber eher bei der justiziellen Zusammenarbeit, der Harmonisierung der Verfahren und der gegenseitigen Anerkennung, wodurch sich Überschneidungen in der Praxis vermeiden lassen.

Mithilfe der Komponenten der externen Dimension des Fonds für die innere Sicherheit werden Maßnahmen in Drittländern oder mit Bezug zu Drittländern gefördert, die hauptsächlich auf die Interessen und Ziele der EU abgestellt sind, unmittelbare Auswirkungen in der EU und ihren Mitgliedstaaten haben und die Kontinuität von im Hoheitsgebiet der EU durchgeführten Maßnahmen gewährleisten. Die Konzipierung und Umsetzung dieser Finanzierung wird im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der EU und ihrer Außenpolitik erfolgen. Aus den Mitteln des Fonds sollen keine entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen gefördert werden; gegebenenfalls soll die finanzielle Unterstützung durch die Außenhilfeinstrumente der Union ergänzt werden. In diesem Zusammenhang wird der Nachfolger des Thematischen Programms Migration & Asyl und des Stabilitätsinstruments für den Bereich Inneres von besonderem Interesse sein. Während Außenhilfeinstrumente entweder zur Deckung des Entwicklungsbedarfs der Empfängerländer oder zur Förderung der allgemeinen politischen Interessen der EU bei den strategischen Partnern beitragen, sollen die Fonds im Bereich Inneres spezifische Maßnahmen in Drittstaaten im Sinne der Migrationspolitik der EU und der Ziele der EU im Bereich innere Sicherheit fördern. Die Fonds werden somit eine Lücke füllen und die der EU zur Verfügung stehenden Instrumente ergänzen.

1.5. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

þ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– þ    Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020

– þ    Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2023

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

– Vollbetrieb wird angeschlossen.

1.6. Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[34]

þDirekte zentrale Verwaltung durch die Kommission

þ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– þ    Exekutivagenturen

– þ    von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[35]

– þ    nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨    Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

þ Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

þDezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

þ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen:

Der Großteil der Vorschläge wird im Wege der geteilten Mittelverwaltung, im Rahmen von mehrjährigen nationalen Programmen, durchgeführt.

Die im Rahmen der nationalen Programme zu erreichenden Ziele werden ergänzt durch „Unionsmaßnahmen“ und durch einen Mechanismus zur raschen Reaktion auf Notlagen. Die Unionsmaßnahmen werden hauptsächlich in Form von Finanzhilfen und Beschaffungen im Wege der zentralen direkten Mittelverwaltung durchgeführt; sie umfassen auch Maßnahmen in und in Bezug zu Drittländern.

Zur Vermeidung von Zersplitterung wird alles getan, um die Mittel auf eine beschränkte Zahl von EU-Zielen zu konzentrieren und die Expertise von wichtigen Beteiligten zu nutzen, wobei gegebenenfalls auf Partnerschafts- und Rahmenvereinbarungen zurückgegriffen wird.

Die Mittel zur Durchführung der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission werden im Wege der zentralen direkten Mittelverwaltung ausgeführt.

Die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder werden sich an den zwei Instrumenten des Fonds für die innere Sicherheit, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands (die Instrumente in den Bereichen Grenzen und Visa sowie polizeiliche Zusammenarbeit) bilden, beteiligen als seien sie im Lichte der Schengen-Assoziierungsabkommen Mitgliedstaaten. Diese Länder werden sich gemäß den Bestimmungen der Verordnung an den Instrumenten beteiligen: Sie werden ihre eigenen mehrjährigen nationalen Programme durchführen, können finanzielle Unterstützung für Maßnahmen im Rahmen der Unionsmaßnahmen beantragen usw. Wie beim Außengrenzenfonds werden spezifische Vereinbarungen getroffen, um die zusätzlichen Regelungen für ihre Beteiligung festzulegen (Regelungen, die sich aus der Haushaltsordnung, ihren Durchführungsbestimmungen und den Verträgen ableiten, einschließlich der Befugnis des Rechnungshofs zur Durchführung von Rechnungsprüfungen). Da die assoziierten Länder für ihre Beteiligung an den beiden Instrumenten einen ihrem BIP entsprechenden Beitrag zum EU Haushalt leisten werden, wird in den Vereinbarungen auch die Höhe der Beiträge festgelegt, die diese Länder im Rahmen der Schengen-Lastenteilung – unabhängig von der Höhe der ihnen im Rahmen der Instrumente zugewiesenen Mittel – zu leisten haben werden. Zu den assoziierten Ländern gehören derzeit Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Für die geteilte Mittelverwaltung wird eine kohärente und effiziente Grundlage für Berichterstattung, Monitoring und Evaluierung vorgeschlagen. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, für jedes nationale Programm einen Monitoringausschuss einzusetzen, an dessen Sitzungen die Kommission teilnehmen kann.

Die Mitgliedstaaten werden jährlich über die Durchführung des mehrjährigen Programms berichten. Diese Berichte sind eine Voraussetzung für die jährlichen Zahlungen. Ferner werden die Mitgliedstaaten 2017 aufgefordert, als Input für die Halbzeitüberprüfung zusätzliche Informationen über die im Hinblick auf die Ziele erreichten Fortschritte zu übermitteln. In ähnlicher Weise wird 2019 verfahren, um erforderlichenfalls Anpassungen für das letzte Haushaltsjahr (2020) vornehmen zu können.

Zur Unterstützung der Entwicklung eines evaluierungsbasierten Arbeitsumfeldes im Bereich Inneres wird für die Fonds ein gemeinsamer Monitoring- und Evaluierungsrahmen geschaffen, der breit angelegte sachbezogene Indikatoren umfasst, die den ergebnisorientierten Ansatz in Bezug auf die Fonds und deren wichtige Rolle in dem auf die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ausgerichteten Policy-Mix unterstreicht. Diese Indikatoren beziehen sich auf die mögliche Wirkung der Fonds: Entwicklung einer gemeinsamen Grenzsicherheitskultur, polizeiliche Zusammenarbeit und Krisenmanagement, wirksame Steuerung der Migrationsströme in die Union, gerechte und gleiche Behandlung von Drittstaatsangehörigen, Solidarität und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Migration und der inneren Sicherheit sowie gemeinsamer Ansatz der EU gegenüber Drittstaaten in Bezug auf Migration und Sicherheit.

Zwecks angemessener Anwendung der Evaluierungsgrundsätze unter Berücksichtigung der bei Evaluierungen in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bisherigen EU-Finanzierung im Bereich Inneres gewonnenen praktischen Erfahrungen werden die Kommission und die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um den gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen zu entwickeln, u.a. durch die Festlegung von Mustern sowie gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren.

Alle Maßnahmen werden zu Beginn des Programmplanungszeitraums festgelegt, sodass die Mitgliedstaaten ihre Berichts- und Evaluierungssysteme auf der Grundlage der vereinbarten Prinzipien und Anforderungen einrichten können.

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und Synergien zwischen Berichterstattung und Evaluierung zu schaffen, werden sich die für die Evaluierungsberichte erforderlichen Informationen auf die Angaben stützen bzw. diese ergänzen, die die Mitgliedstaaten in den jährlichen Berichten zur Durchführung der nationalen Programme machen.

2018 wird die Kommission einen Bericht über die Halbzeitüberprüfung der nationalen Programme vorlegen.

Im Einzelnen wird die Kommission zum 30.06.2018 einen Zwischenbericht über die Durchführung der Fonds und zum 30.6.2024 einen Ex-Post-Evaluierungsbericht vorlegen, der die gesamte Durchführung, d.h. nicht nur die Durchführung der nationalen Programme im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, abdecken wird.

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken

Die Ausgabenprogramme der GD HOME wiesen bislang kein hohes Fehlerrisiko auf. Dies ergibt sich sowohl aus den Jahresberichten des Rechnungshofs, der keine nennenswerten Fehler feststellen konnte, als auch aus der Restfehlerquote, die laut den jährlichen Tätigkeitsberichten der GD HOME (und der früheren GD JLS) in den vergangenen Jahren unter 2 % lag.

Bei der geteilten Mittelverwaltung lassen sich die allgemeinen Fehlerrisiken im Zusammenhang mit der Durchführung der derzeitigen Programme im Wesentlichen drei Kategorien zuordnen:

– Ineffizienter oder unzureichend zielgerichteter Mitteleinsatz;

– Fehler, die von komplexen Regelungen und Schwachstellen bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen herrühren;

– Ineffizienter Einsatz von Verwaltungsressourcen (beschränkte Verhältnismäßigkeit der Erfordernisse).

Darüber hinaus ist auf einige spezifische Elemente im Zusammenhang mit dem System der vier Fonds im Rahmen des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ hinzuweisen.

– Durch das System der jährlichen Programme wird gewährleistet, dass Abschlusszahlungen in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage bescheinigter und geprüfter Ausgaben getätigt werden. Allerdings ist der Zeitraum der Förderfähigkeit der jährlichen Programme vom EU-Haushaltsjahr abgekoppelt, so dass die Kette für die Zuverlässigkeitserklärungen trotz eines sehr umfassenden Systems nicht in jeder Hinsicht zufriedenstellend ist.

– Die Kommission legt detaillierte Förderfähigkeitsregelungen fest. Dadurch wird grundsätzlich die Homogenität der finanzierten Ausgaben sichergestellt. Allerdings verursacht dieses Vorgehen eine unnötige Arbeitsbelastung für die nationalen Behörden und die Kommission und erhöht aufgrund falscher Auslegungen der EU-Regelungen das Fehlerrisiko seitens der Empfänger und/oder der Mitgliedstaaten.

– Die derzeitigen Verwaltungs- und Kontrollsysteme entsprechen weitgehend den im Rahmen der Strukturfonds verwendeten Systemen. Allerdings weisen sie insbesondere in der Kette für die Verantwortlichkeiten leichte Unterschiede zwischen den Bescheinigungsbehörden und den Prüfbehörden auf. Dies führt insbesondere dann zu Verwirrung in den Mitgliedstaaten, wenn die Behörden im Rahmen beider Fonds tätig sind. Es erhöht auch das Fehlerrisiko und erfordert ein intensiveres Monitoring.

Diese Elemente werden in dem Vorschlag erheblich geändert:

– Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme werden den allgemeinen Anforderungen der GSR-Fonds entsprechen und die neuen Bedingungen der geänderten Haushaltsordnung in vollem Umfang erfüllen: An die Stelle der drei Behörden treten zwei Behörden (die zuständige Behörde und die Prüfbehörde), die dazu beizutragen werden, die Zuverlässigkeit der Rechnungsabschlüsse zu verbessern.

– Mithilfe der mehrjährigen Programmplanung und jährlicher Rechnungsabschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen der zuständigen Behörde werden die Zeiträume der Förderfähigkeit an die Jahresabschlüsse der Kommission angepasst, ohne dass der Verwaltungsaufwand im Vergleich zum derzeitigen System erhöht wird.

– Im Rahmen der Kontrollen auf der ersten Ebene führt die zuständige Behörde Vor-Ort-Prüfungen durch, die die Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene stützen werden.

– Präzisierung und Vereinfachung der Förderfähigkeitsregelungen sowie deren Harmonisierung mit anderen EU-Instrumenten der finanziellen Förderung werden die Fehler seitens derjenigen Empfänger verringern, die Hilfen aus unterschiedlichen Quellen in Anspruch nehmen. Die Förderfähigkeitsregelungen werden – mit Ausnahme einiger Grundprinzipien - auf nationaler Ebene festgelegt; sie lehnen sich eng an die im Rahmen der GSR-Fonds geltenden Regelungen an.

– Insbesondere im Falle geringfügiger Finanzhilfen wird die Verwendung vereinfachter Kostenoptionen empfohlen.

Bei der zentralen Mittelverwaltung bestehen im Wesentlichen folgende Fehlerrisiken:

– Geringe Übereinstimmung zwischen den eingereichten Projekten und den politischen Prioritäten der GD HOME;

– schlechte Qualität der ausgewählten Projekte und schlechte Projektdurchführung, die die Wirkung des Programms schmälert - bedingt durch ungeeignete Auswahlverfahren mangelndes Fachwissen oder unzureichendes Monitoring;

– ineffiziente oder unwirtschaftliche Verwendung der vergebenen Mittel sowohl bei Finanzhilfen (Problem der Erstattung der tatsächlichen förderfähigen Kosten und der begrenzten Möglichkeiten, diese Kosten nach Aktenlage zu überprüfen) als auch bei öffentlichen Aufträgen (mitunter begrenzte Zahl von Bietern mit dem erforderlichen Fachwissen, wodurch ein Preisvergleich kaum möglich ist);

– Kapazität (besonders) kleinerer Organisationen, Ausgaben wirksam zu kontrollieren und die Transparenz der Vorgänge zu gewährleisten;

– Schädigung des Rufs der Kommission, wenn Betrug oder kriminelle Machenschaften aufgedeckt werden; aufgrund der recht hohen Zahl unterschiedlicher Auftragnehmer und Finanzhilfe-Empfänger, die häufig eine eher kleinere Organisationsstruktur aufweisen und von denen jeder sein eigenes internes Kontrollsystem hat, kann das interne Kontrollsystem dieser Dritten nur teilweise ein Garant für einen ordnungsgemäßen Ablauf sein.

Die meisten dieser Risiken dürften sich mit einer gezielteren Ausrichtung der Vorschläge und den Vereinfachungen, die bei der letzten Änderung der Haushaltsordnung eingeführt wurden, begrenzen lassen.

2.2.2. Vorgesehene Kontrollen

Geteilte Mittelverwaltung

Auf Ebene der Mitgliedstaaten: Die vorgeschlagene Architektur der Verwaltungs- und Kontrollsysteme stellt eine Fortentwicklung des im Zeitraum 2007-2013 verfolgten Konzepts dar; die meisten der derzeit durchgeführten Aufgaben, einschließlich der Verwaltungs- und Vor-Ort-Überprüfungen, der Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und der Prüfungen der Vorhaben, werden beibehalten. Allerdings wurde die Reihenfolge der Aufgaben geändert, um die Vor-Ort-Überprüfungen, die einen festen Bestandteil der Vorbereitung des jährlichen Rechnungsabschlusses bilden, ganz eindeutig der zuständigen Behörde zu übertragen.

Zur Stärkung der Rechenschaftspflicht würden die zuständigen Stellen von einer einzelstaatlichen Akkreditierungsstelle zugelassen, die mit ihrer laufenden Überwachung beauftragt wäre. Die Verringerung der Zahl der Behörden – Abschaffung der Bescheinigungsbehörde - und die Verringerung der Zahl der Fonds sollen zum Abbau des Verwaltungsaufwands führen, den möglichen Ausbau der verwaltungstechnischen Kapazitäten erhöhen sowie zu einer eindeutigen Aufteilung der Verantwortlichkeiten beitragen.

Derzeit liegt noch keine zuverlässige Schätzung der Kontrollkosten der im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung verwalteten Fonds im Bereich Inneres vor. Die einzigen verfügbaren Schätzungen betreffen den EFRE und den Kohäsionsfonds, für die die für Kontrollaufgaben anfallenden Kosten (auf nationaler Ebene, ohne Kosten der Kommission) auf rund 2 % der gesamten im Zeitraum 2007-2013 verwalteten Mittel geschätzt werden. Diese Kosten entsprechen den folgenden Kontrollbereichen: 1 % stammt aus der Koordinierung und Programmvorbereitung auf nationaler Ebene, 82 % beziehen sich auf die Programmverwaltung, 4 % auf die Bescheinigung und 13 % auf die Prüfung.

Die nachstehenden Vorschläge werden zu einer Erhöhung der Kontrollkosten führen:

– Die Einrichtung und die Tätigkeit einer Akkreditierungsstelle und generell die Änderung des Systems;

– die Vorlage einer Erklärung zur Mittelverwaltung, die den Jahresabschlüssen beizufügen ist;

– die Vor-Ort-Prüfungen durch die zuständige Behörde;

– die Notwendigkeit zusätzlicher Prüfmaßnahmen durch die Prüfbehörden zur Prüfung der Erklärung zur Mittelverwaltung

Es gibt allerdings auch Vorschläge, die zur Verringerung der Kontrollkosten beitragen werden:

– Die Abschaffung der Bescheinigungsbehörde. Durch die Übertragung eines Teils der Aufgaben der Bescheinigungsbehörde auf die zuständige Behörde werden die Mitgliedstaaten einen beträchtlichen Teil der derzeit auf die Bescheinigung entfallenden Kosten aufgrund einer höheren Verwaltungseffizienz sowie eines geringeren Koordinationsbedarfs und Prüfumfangs einsparen können;

– bei den von der Prüfbehörde durchzuführenden Kontrollen wird es eher darum gehen, die Verwaltungskontrollen der 1. Ebene und die Vor-Ort-Überprüfungen der zuständigen Behörde erneut durchzuführen; Dies wird das kontradiktorische Verfahren beschleunigen und sicherstellen, dass alle vorgeschriebenen Kontrollen vor der Vorlage der Jahresabschlüsse durchgeführt wurden;

– der Einsatz vereinfachter Kostenoptionen wird die Verwaltungskosten und die entsprechende Belastung auf allen Ebenen verringern - sowohl für die Verwaltungen als auch für die Empfänger;

– der jährliche Abschluss und die Begrenzung des Zeitraums für die Konformitätsentscheidung auf 36 Monate wird die Kosten für die Aufbewahrung von Dokumenten zu Kontrollzwecken für die öffentliche Verwaltung wie für die Empfänger senken;

– die Einrichtung elektronischer Kommunikationswege zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten wird obligatorisch sein.

Darüber hinaus tragen auch die unter Ziffer 2.2.1 aufgeführten Vereinfachungen zum Abbau des Verwaltungsaufwands für die Empfänger bei und stellen somit eine gleichzeitige Verringerung der Fehlerrisiken und der Verwaltungslasten dar.

Insgesamt wird davon ausgegangen, dass diese Vorschläge weniger zu einer Erhöhung oder Verringerung als vielmehr zu einer Umverteilung der Kontrollkosten führen werden. Es wird jedoch damit gerechnet, dass diese Kostenumverteilung (in allen Funktionen und aufgrund der auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhenden Kontrollen auch in allen Mitgliedstaaten und Programmen) eine wirksamere Risikominderung und Verbesserungen und Zeitgewinne bei der Kette für die Zuverlässigkeitserklärungen ermöglicht.

Auf Ebene der Kommission: Es wird davon ausgegangen, dass die Verwaltungskosten und die Kontrollkosten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung in der ersten Hälfte des Programmplanungszeitraums nicht senken werden. Dies ist zum einen darin begründet, dass der Betrag und die Politikbereiche im Vergleich zum aktuellen Zeitraum zunehmen werden. Daher wird allein die Beibehaltung der Finanzmittel Effizienzsteigerungen erfordern. Außerdem werden in den ersten Jahren viele wichtige Aufgaben zu erledigen sein: Abschluss der Programme 2007-2013 (Termin für die letzten Abschlussberichte: 31.3.2016), Führen der Politikdialoge und Genehmigung der mehrjährigen nationalen Programme 2014-2020, Einführung des neuen Systems für den Rechnungsabschluss. In der zweiten Hälfte des Programmplanungszeitraums werden die potenziell verfügbaren Ressourcen zur Verbesserung der Evaluierung und des Monitoring eingesetzt.         

Zentrale Mittelverwaltung

Im Hinblick auf die zentrale Mittelverwaltung wird die Kommission ihr derzeitiges Kontrollsystem beibehalten. Dieses umfasst folgende Bestandteile: Überwachung durch die operativen Direktionen, Ex-Ante-Kontrolle durch die für Haushalt und Kontrolle zuständige zentrale Stelle, den internen Vergabeausschuss (JPC), Ex-Post-Kontrollen bei Finanzhilfen sowie Prüfungen durch die interne Auditstelle und/oder den Internen Auditdienst. Bei der Ex-Post-Kontrolle wird eine Strategie verfolgt, die darauf abzielt, möglichst viele Anomalien aufzudecken, um zu Unrecht ausgezahlte Beträge wiedereinziehen zu können. Es werden stichprobenartig Projekte geprüft, die fast ausnahmslos auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt werden.

Dank dieser Kombination aus Ex-Ante- und Ex-Post-Kontrollen sowie den Prüfungen nach Aktenlage und den Prüfungen vor Ort lag die quantifizierbare durchschnittliche Restfehlerquote in den vergangenen Jahren unter 2 %. Das interne Kontrollsystem und die damit verbundenen Kosten werden in der GD HOME als angemessen angesehen, um das Ziel einer niedrigen Fehlerrate zu verwirklichen.

Allerdings wird die GD HOME in diesem Rahmen weitere Möglichkeiten zur Verbesserung und Vereinfachung der Verwaltung ausloten. So werden beispielsweise die in der neuen Haushaltsordnung enthaltenen vereinfachten Optionen möglichst häufig verwendet werden, da davon ausgegangen wird, dass sie zum Abbau des Verwaltungsaufwands für die Empfänger beitragen werden und damit für die Kommission eine Verringerung des Fehlerrisikos und des Verwaltungsaufwands darstellen.

Neue Schwerpunkte

Die Vorschläge sehen für die Finanzierung aus EU-Mitteln im Bereich Inneres neue Schwerpunkte vor: Bessere Nutzung des in den EU-Einrichtungen vorhandenen Fachwissens, Entwicklung der externen Dimension und Stärkung der Notfallmechanismen.     Die neuen Schwerpunkte werden neue Verwaltungs- und Kontrollmethoden für die GD HOME erforderlich machen.     Die Höhe der Beträge für die neuen Schwerpunkte ist noch nicht festgelegt; aber es ist unwahrscheinlich, dass diese Beträge im Vergleich zum Gesamthaushalt des Bereichs Inneres signifikant sein werden. Allerdings ist es sehr wichtig, dass die internen Mittel und die Arbeitsvereinbarungen festgelegt werden, damit die neuen Aufgaben möglichst früh innerhalb des Zeitraums und im Einklang mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung wahrgenommen werden können.

Aus der vorstehenden Analyse ist ganz eindeutig zu erkennen, dass - den auf allen Ebenen eingeführten Vereinfachungen zum Trotz - eine Aufstockung des zur Ausführung der zusätzlichen Haushaltsmittel der GD HOME erforderlichen Personals unerlässlich ist.  Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnetes Personal der GD und/oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Neben der Anwendung aller vorgeschriebenen Kontrollmechanismen wird die GD HOME – ausgehend von der neuen, am 24. Juni 2011 angenommenen Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) – eine eigene Strategie ausarbeiten, damit u. a. ihre Betrugskontrollen voll und ganz mit der CAFS in Einklang stehen und damit ihr Vorgehen im Zusammenhang mit Betrugsrisiken darauf ausgerichtet ist, Risikobereiche und geeignete Reaktionsformen zu ermitteln. Bei Bedarf werden Netzwerkgruppen und geeignete IT-Tools für die Analyse von Betrugsfällen in Verbindung mit den Fonds geschaffen.

In Bezug auf die geteilte Mittelverwaltung wird in der CAFS darauf hingewiesen, dass die Kommission in ihren Vorschlägen für die Verordnungen für 2014-2020 die Mitgliedstaaten ersuchen muss, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen, die wirksam sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den ermittelten Betrugsrisiken stehen. Der derzeitige Vorschlag enthält in Artikel 5 die eindeutige Aufforderung an die Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, sie aufzudecken, zu korrigieren und der Kommission zu melden. Weitere Einzelheiten zu diesen Verpflichtungen werden in den detaillierten Regelungen zu den Aufgaben der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe c enthalten sein.

Die erneute Verwendung von Mitteln im Anschluss an eine Finanzkorrektur auf der Grundlage von oder Erkenntnissen der Kommission oder des Rechnungshofs ist in Artikel 41 eindeutig geregelt.

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjähri­gen Finanzrah­mens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer || GM[36] || von EFTA-Ländern[37] || von Kandidatenländern[38] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

3 ||   || GM || Nein || Nein || Nein || Nein

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer                Rubrik 3 || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

3 || 18 01 04 bb – Fonds für die innere Sicherheit – Polizei & Kriminalität – Technische Hilfe || NGM || Nein || Nein || Ja || Nein

3 || 18 02 bb – Fonds für die innere Sicherheit - Polizei & Kriminalität || GM || Nein || Nein || Ja || Nein

3 || 18 01 04 cc – Fonds für die innere Sicherheit – Grenzen & Visa – Technische Hilfe || NGM || Nein || Nein || Ja || Nein

3 || 18 02 cc – Fonds für die innere Sicherheit – Grenzen & Visa || GM || Nein || Nein || Ja || Nein

|| || || || || ||

|| || || || || ||

|| || || || || ||

|| || || || || ||

Finanzierungsbeiträge von Drittstaaten betreffen beide Komponenten des Fonds für die innere Sicherheit.

Die Kriterien und die Methode zur Berechnung der Finanzierungsbeiträge sind zwischen der EU und den assoziierten Staaten im Rahmen eines gesonderten Verfahrens auszuhandeln.

Geht man von ähnlichen Prozentsätzen wie den derzeit im Rahmen des Außengrenzenfonds verwendeten Sätzen aus, so würden die assoziierten Staaten einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von etwa 210 Mio. EUR zur Komponente „Grenzen und Visa“ und einen Beitrag in Höhe von etwa 50 Mio. EUR zur Komponente „polizeiliche Zusammenarbeit“ leisten.

3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 3 || Sicherheit und Unionsbürgerschaft

GD HOME || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Nach 2020 || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel (jeweilige Preise) || || || || || || || || ||

18 02 bb Fonds für die innere Sicherheit – Polizei und Kriminalität || Verpflichtungen || (1a) || 135.076 || 143.047 || 151.283 || 159.791 || 168.578 || 177.653 || 187.022 || || 1,122.450

Zahlungen || (2a) || 15.714 || 43.881 || 71.419 || 111.709 || 147.854 || 156.248 || 164.918 || 410.707 || 1,122.450

18 02 cc Fonds für die innere Sicherheit – Grenzen und Visa || Verpflichtungen || (1a) || 422.310 || 447.186 || 472.886 || 499.435 || 526.856 || 555.173 || 584.412 || - || 3,508.258

Zahlungen || (2a) || 59.999 || 120.794 || 223.204 || 350.813 || 461.098 || 487.256 || 514.275 || 1,290.818 || 3,508.258

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[39] || || || || || || || || ||

18 01 04 bb           Fonds für die innere Sicherheit – Polizei und Kriminalität || || || 0.800 || 0.800 || 0.800 || 0.800 || 0.800 || 0.800 || 0.800 || || 5.600

18 01 04 cc           Fonds für die innere Sicherheit – Grenzen und Visa || || || 1.700 || 1.700 || 1.700 || 1.700 || 1.700 || 1.700 || 1.700 || || 11.900

Mittel insgesamt für GD HOME || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 559,886 || 592,733 || 626,669 || 661,726 || 697,934 || 735,326 || 773,934 || || 4.648,208

Zahlungen || =2+2a +3 || 78,213 || 167,174 || 297,123 || 465,023 || 611,452 || 646,004 || 681,693 || 1.701,525 || 4.648,208

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Da es bei der Durchführung des Asyl- und Migrationsfonds und des Fonds für die innere Sicherheit gemeinsame Elemente gibt (z.B. den mit jedem Mitgliedstaat zu führenden Politikdialog) und da in der GD HOME möglicherweise organisatorische Veränderungen vorgenommen werden, um die Verwaltung der neuen Fonds (und den Abschluss der noch laufenden Programme) zu gewährleisten, ist es nicht möglich, die Verwaltungsausgaben zwischen dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Fonds für die innere Sicherheit aufzuschlüsseln.

Aus diesem Grund entsprechen die nachstehend aufgeführten Zahlen zur Rubrik 5 dem für die Verwaltung beider Fonds durch die GD veranschlagten Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Nach 2020 || INSGESAMT

GD: HOME ||

Ÿ Personalausgaben || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || || 145.887

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,156 || 0,159 || 0,162 || 0,165 || 0,168 || 0,172 || 0,175 || || 1,157

GD HOME INSGESAMT || Mittel || 20.997 || 21.000 || 21.003 || 21.006 || 21.009 || 21.013 || 21.016 || || 147.044

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 20.997 || 21.000 || 21.003 || 21.006 || 21.009 || 21.013 || 21.016 || || 147.044

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1- 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A ||

Zahlungen || || || || || || || || ||

3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– þ  Für den Vorschlag werden die folgenden operativen Mittel benötigt:       Die Finanzmittel für den Bereich Inneres werden im Wesentlichen im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt. Die Ausgabenprioritäten werden zwar auf EU-Ebene festgelegt, mit der tatsächlichen routinemäßigen Verwaltung sind aber die zuständigen Behörden auf nationaler Ebene betraut. Die Kommission und die zuständigen Behörden legen im Rahmen der nationalen Programme gemeinsame Output-Indikatoren und Vorgaben fest, die von der Kommission zu genehmigen sind. Daher ist es schwierig, Vorgaben für den Output zu nennen, solange die Programme nicht erstellt, abschließend erörtert und im Jahr im Zeitraum 2013/2014 vereinbart sein werden.      In Bezug auf die zentrale Mittelverwaltung ist es der GD HOME nicht möglich, wie in diesem Abschnitt gefordert, alle Ergebnisse, die mittels der finanziellen Unterstützung der Fonds erzielt werden sollen, ihre durchschnittlichen Kosten und Anzahl erschöpfend aufzulisten. Es gibt derzeit keine Statistikinstrumente, mit denen sich die Durchschnittskosten auf der Grundlage der laufenden Programme ermitteln ließen. Eine solche präzise Bestimmung stünde überdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass das neue Programm ausreichend flexibel sein sollte, um die politischen Prioritäten für die Jahre 2014 bis 2020 abdecken zu können. Dies gilt in besonderem Maße für die Soforthilfe und Maßnahmen in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten.

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art der Ergeb­nisse[40] || Durchschnittskos­ten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkos­ten

EINZELZIEL Nr. 1[41] || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || ||

EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || ||

3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– þ Für den Vorschlag werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

Da es bei der Durchführung des Asyl- und Migrationsfonds und des Fonds für die innere Sicherheit gemeinsame Elemente gibt (z.B. den mit jedem Mitgliedstaat zu führenden Politikdialog) und da in der GD HOME möglicherweise organisatorische Veränderungen vorgenommen werden, um die Verwaltung der neuen Fonds (und den Abschluss der noch laufenden Programme) zu gewährleisten, ist es nicht möglich, die Verwaltungsausgaben zwischen dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Fonds für die innere Sicherheit aufzuschlüsseln.

Aus diesem Grund entsprechen die nachstehend aufgeführten Zahlen zur Rubrik 5 dem für die Verwaltung beider Fonds durch die GD veranschlagten Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) HOME

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens[42] || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

Personalausgaben HOME || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 145,887

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,156 || 0,159 || 0,162 || 0,165 || 0,168 || 0,172 || 0,175 || 1,157

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 20.997 || 21.000 || 21.003 || 21.006 || 21.009 || 21.013 || 21.016 || 147.044

Außerhalb der RUBRIK 5[43] des mehrjährigen Finanzrahmens[44] || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

Personalausgaben HOME || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 4.480

Sonstige Verwaltungsausgaben || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 13.020

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 17.500

INSGESAMT || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A

3.2.3.2.  Geschätzter Personalbedarf

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– þ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Die für das Jahr n angegebenen Zahlen beziehen sich auf 2011.

Da es bei der Durchführung des Asyl- und Migrationsfonds und des Fonds für die innere Sicherheit gemeinsame Elemente gibt (z.B. den mit jedem Mitgliedstaat zu führenden Politikdialog) und da in der GD HOME möglicherweise organisatorische Veränderungen vorgenommen werden, um die Verwaltung der neuen Fonds (und den Abschluss der noch laufenden Programme) zu gewährleisten, ist es nicht möglich, die Verwaltungsausgaben zwischen dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Fonds für die innere Sicherheit aufzuschlüsseln.

Aus diesem Grund entsprechen die nachstehend aufgeführten Zahlen zur Rubrik 5 dem für die Verwaltung beider Fonds durch die GD veranschlagten Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben.

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

|| || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) HOME ||

|| 18 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 136 || 136 || 136 || 136 || 136 || 136 || 136

|| XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || 15

|| XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

|| Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE[45] ||

|| 18 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16

|| XX 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10

|| 18 01 04 bb[46] || am Sitz[47] || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4

|| in den Delegationen || * || * || * || * || * || * || *

|| 18 01 04[48] cc || am Sitz[49] || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6

|| in den Delegationen || * || * || * || * || * || * || *

|| XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || ||

|| 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || ||

|| Sonstiges 13 01 04 02 || || || || || || ||

|| INSGESAMT || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Im Falle der Übertragung der Aufgaben an eine Exekutivagentur werden die Beträge und die Art ihrer Verbuchung angepasst.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete am Sitz || Die auszuführenden Aufgaben umfassen alle Aufgaben, die zur Verwaltung eines Finanzierungsprogramms erforderlich sind, darunter: - Lieferung von Input für das Haushaltsverfahren;       - Führen des Politikdialogs mit den Mitgliedstaaten;    - Vorbereitung der jährlichen Arbeitsprogramme/Finanzierungsbeschlüsse, Festlegung der jährlichen Prioritäten; Genehmigung der nationalen Programme;         - Verwaltung der nationalen Programme; Verwaltung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Ausschreibungen und der anschließenden Auswahlverfahren;              - Kommunikation mit den Beteiligten (potenzielle/tatsächliche Empfänger, Mitgliedstaaten usw.)         - Erstellung von Leitlinien für die Mitgliedstaaten;        - finanzielles und operatives Projektmanagement;         - Durchführung von Kontrollen, wie oben beschrieben (Ex-Ante-Überprüfung, Vergabeausschuss, Ex-Post-Kontrollen, internes Audit, Rechnungsabschluss);    - Rechnungsführung;          - Entwicklung und Verwendung von IT-Instrumenten für die Verwaltung von Finanzhilfen;         - Monitoring und Berichterstattung über die Realisierung der Ziele, u. a. in den jährlichen Tätigkeitsberichten und den Berichten der nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten.

Externes Personal || Die Aufgaben ähneln den Aufgaben der Beamten und Zeitbediensteten mit Ausnahme der Aufgaben, die nicht von externem Personal übernommen werden können

Personal in den Delegationen || Um die Entwicklung der Politik im Bereich Inneres, insbesondere der externen Dimension dieser Politik, begleiten zu können, müssen die EU-Delegationen mit Personal ausgestattet werden, das über das erforderliche Fachwissen im Bereich Inneres verfügt. Dieses Personal könnte von der Europäischen Kommission und/oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst abgestellt werden

3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– þ  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[50].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– þ Der Vorschlag sieht vor, dass die EU-Mittel durch eine Kofinanzierung zu ergänzen sind. Der genaue Betrag lässt sich nicht quantifizieren. Die Verordnung legt auf die Art der Maßnahmen abgestimmte Höchst-Konfinanzierungssätze fest.

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt

Geldgeber / kofinanzierende Organisation || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS ||

Kofinanzierung INSGE­SAMT || noch festzule­gen || noch festzule­gen || noch festzule­gen || noch festzule­gen || noch festzule­gen || noch festzule­gen || noch festzule­gen ||

3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– þ  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– ¨         auf die Eigenmittel

– ¨         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[51]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel …………. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[1]               ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

[2]               KOM (2010) 673 endg.

[3]               KOM (2011) 248 endg.

[4]               KOM (2011) 561 endg.

[5]               KOM (2011) 680 endg.

[6]               KOM (2011) 500 endg.

[7]               Die Dokumente zur Konsultation und der Bericht über die Ergebnisse können auf der Website der GD Inneres abgerufen werden (in englischer Sprache): http://ec.europa.eu/home-affairs/news/consulting_public/consulting_0020_en.htm.

[8]               „Überprüfung des EU-Haushalts“, KOM(2010) 700 vom 19.10.2010.

[9]               Vorschlag der Kommission über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union (KOM(2010)815 endg. vom 22.12.2010). Mit diesem Vorschlag zog die Kommission die früheren Legislativvorschläge KOM(2010)71 endg. und KOM(2010)260 endg. zurück.

[10]             Gemäß Protokoll 5 zur Beitrittsakte Litauens trägt die EU die zusätzlichen Kosten für die Durchführung der Verordnungen über das Dokument für den erleichterten Transit (FTD) und das Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) (ABl.L 99 vom 17.4.2003, S. 8, ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15) und kompensiert Litauen dafür, dass es bei der Ausgabe der betreffenden Dokumente an russische Staatsbürger, die über die EU in und aus der Region Kaliningrad reisen, keine Gebühren erhebt.

[11]             Anhang zu den veranschlagten Kosten der Systeme – KOM(2011)680 endg.

[12]             ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1.

[13]             ABl. C … vom …, S. ….

[14]             ABl. C … vom …, S. ….

[15]             Ratsdokument 7120/10.

[16]             KOM(2010) 673 endg.

[17]             [ABl L …zu ergänzen]

[18]             ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.

[19]             ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

[20]             ABl. zu ergänzen

[21]             ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 946.

[22]             ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8.

[23]             ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15.

[24]             KOM (2011) 559 endg.

[25]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[26]             ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.

[27]             ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

[28]             ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

[29]             ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.

[30]             KOM(2011) 559 endg.

[31]             KOM(2011) 403 endg.

[32]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[33]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[34]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[35]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

[36]             GM = Getrennte Mittel, NGM = nicht getrennte Mittel.

[37]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[38]             Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.

[39]             Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[40]             Unter „Ergebnissen“ sind zu liefernde Produkte und zu erbringende Dienstleistungen zu verstehen (z.B. Anzahl der finanzierten Studentenaustauschveranstaltungen, Anzahl der gebauten Straßenkilometer).

[41]             Siehe Ziffer 1.4.2.

[42]             Globaldotation – auf der Grundlage der endgültigen Zuweisung der Humanressourcen für 2011, einschließlich Beamte und externes Personal.

[43]             Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[44]             Externes Personal, finanziert aus den vormaligen BA-Linien auf der Grundlage der endgültigen Zuweisung der Humanressourcen für 2011 (einschließlich externes Personal am Sitz der Kommission und in den Delegationen).

[45]             AC= Vertragsbediensteter, INT= Leiharbeitskraft ("Interimaire"), JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS= Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger.

[46]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[47]             Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

[48]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[49]             Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

[50]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[51]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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