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Document 52011PC0732

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im zuständigen Gremium der Welthandelsorganisation zum Beitritt Samoas zur Welthandelsorganisation

/* KOM/2011/0732 endgültig - 2011/0331 (NLE) */

52011PC0732

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im zuständigen Gremium der Welthandelsorganisation zum Beitritt Samoas zur Welthandelsorganisation /* KOM/2011/0732 endgültig - 2011/0331 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Überblick über die Bedingungen für den Beitritt Samoas zur WTO

I. EINFÜHRUNG

Die Verhandlungen zwischen den Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) und Samoa über die Bedingungen für den Beitritt des Landes zur WTO haben das Schlussstadium erreicht. 1998 beantragte das Land die Mitgliedschaft. Die Verhandlungen dauerten somit 13 Jahre. Der Beitrittsantrag Samoas wurde nach den Leitlinien im Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 10. Dezember 2002 über den Beitritt der am wenigsten entwickelten Länder (Least-Developed Countries, LDC) geprüft. Bevor die EU den Beitritt Samoas formell unterstützen kann, muss der Rat die Beitrittsbedingungen in einem Beschluss genehmigen.

Die Beitrittsbedingungen werden im Folgenden zusammengefasst.

II. ZUSAMMENFASSUNG DER BEDINGUNGEN FÜR DEN BEITRITT SAMOAS ZUR WTO NACH SEKTOREN

Der gebundene Endzollsatz (Final Bound Rate, FBR) Samoas beträgt im Durchschnitt 21%.

Der durchschnittliche FBR ist von Branche zu Branche unterschiedlich. Am niedrigsten ist er mit 13,5 % im Arzneimittelsektor und 16 % in der Chemiebranche, am höchsten mit 30 % im Schuhgewerbe und in der Spielwarenbranche.

Von den 5 315 Zolltarifpositionen im Stufenplan Samoas für den Zollabbau werden zum Zeitpunkt des Beitritts nur 23 ihren FBR nicht erreicht haben; für sie wird daher eine Übergangsfrist gelten. Die Übergangsfrist bei 16 Tariflinien für gewerbliche Erzeugnisse erstreckt sich bis 2017 (Kugellager, Navigationsinstrumente, Fahrräder). Bei 7 Tariflinien für landwirtschaftliche Erzeugnisse läuft die Übergangsfrist bis 2022 (Weizen, Gerste, Kaugummi).

Die Höhe der durchschnittlichen Zollsätze ist in Anbetracht des LDC-Status von Samoa, seiner geringen Größe, seiner wirtschaftlichen Anfälligkeit sowie aufgrund seiner Insellage durchaus akzeptabel. Nach gängiger Praxis der EU gegenüber LDC werden Zollsätze dieser Höhe für Volkswirtschaften vergleichbarer Größe als angemessen akzeptiert. Samoa gehört zur Pazifikgruppe der AKP-Staaten und ist in dieser Eigenschaft an den Verhandlungen über ein umfassendes WPA beteiligt.

Gewerbliche Waren

- Der durchschnittliche FBR für nichtlandwirtschaftliche Waren beträgt 22,3 %.

- In den meisten Industriezweigen sind die Zollsätze bei durchschnittlich 25 % gebunden, können aber Spitzensätze von 30 % erreichen.

- Die höchsten Zollsätze gelten für Schuhe und Spielzeug (gebundene Endzollsätze von 30 %).

- Bei den Tariflinien für Arzneimittel sind die gebundenen Zölle im Schnitt am niedrigsten (13,5 %), gefolgt von chemischen Erzeugnissen mit 16 %.

Agrarerzeugnisse

- Der durchschnittliche FBR für Agrarerzeugnisse beträgt 19,6 %.

- Die Spitzensätze im Agrarbereich betragen 35 % für Schokolade, Kaffee, Tabak und Tiernahrung und 65 % für Frischgemüse und Fisch. Für Getreidesorten wie Weizen, Gerste und Reis gelten gebundene Zollsätze von 10 bis 15 %.

Dienstleistungen

Die Liste der spezifischen Verpflichtungen Samoas im Dienstleistungssektor ist in Anbetracht seines LDC-Status sehr zufriedenstellend. Beim Marktzugang und bei der Inländerbehandlung wird Samoa in einem breiten Spektrum von Dienstleistungsbereichen Verpflichtungen eingehen, dazu zählen auch freiberufliche Dienstleistungen, EDV- und andere Unternehmensdienstleistungen, Kommunikationsdienstleistungen (Kurierdienste und Telekommunikation), Bauleistungen, Dienstleistungen im Bereich Privatunterricht, Umweltdienstleistungen, Finanzdienstleistungen (Versicherungen und Banken) und Tourismusdienstleistungen.

Im Protokoll niedergelegte Verpflichtungen

Im abschließenden multilateralen Stadium des Beitrittsprozesses haben sich die WTO-Mitglieder gemeinsam um die Gewährleistung bemüht, dass das Handelsrecht und die Institutionen Samoas im Kern im Einklang mit den WTO-Regeln und -Übereinkommen stehen werden. Deshalb haben sie entsprechende Verpflichtungen im Beitrittsprotokoll und im Bericht der betreffenden Arbeitsgruppe festgehalten. Folgende Punkte sind für die EU von besonderem Interesse:

Handelsrechte

Samoa hat zugesichert, dass seine Gesetze und sonstige Vorschriften bezüglich des Rechts auf Handel mit Waren sowie alle Gebühren, Abgaben und Steuern im Zusammenhang mit diesbezüglichen Rechten ab seinem Beitritt vollumfänglich mit seinen WTO-Verpflichtungen vereinbar sein werden. Insbesondere wird das Land bis dahin sein Einfuhrlizenzverfahren für Alkohol ändern; die Berechtigung zur Einfuhr ist nämlich derzeit mit der Berechtigung zum Vertrieb verquickt. Dabei wird auch eine befristete Lizenz eingeführt, die es dem Lizenzinhaber ermöglicht, Spirituosen zeitlich befristet einzuführen und zu verkaufen. Außerdem werden die Berechtigung zur Einfuhr und die Berechtigung zum Vertrieb entkoppelt.

Ausländische Investitionen

Samoa hat die Überarbeitung seines Gesetzes über ausländische Investitionen in Angriff genommen. Dabei hat das Land zugesichert, dass es ab dem Beitritt die WTO-Anforderungen erfüllen wird. Dies gilt auch für die Verpflichtungen aus seiner Liste der spezifischen Verpflichtungen im Dienstleistungssektor, insbesondere für die Handhabung der vorbehaltenen und beschränkten Wirtschaftstätigkeiten nach Maßgabe des Gesetzes über ausländische Investitionen.

Zollwertermittlung

Bis zum Beitritt wird Samoa seine Rechtsvorschriften über die Zollwertermittlung und die diesbezüglichen Verfahren an das WTO-Übereinkommen über den Zollwert anpassen.

Bereiche, für die Übergangsfristen beantragt wurden

Interne Einfuhrsteuern: Samoa wird die steuerliche Behandlung eingeführter und heimischer Grunderzeugnisse binnen drei Jahren nach seinem Beitritt an die WTO-Bestimmungen anpassen müssen (z. B. durch Änderung des Gesetzes über die Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen, um die derzeit geltende Mehrwertsteuerbefreiung kleiner Primärerzeuger zu regeln, die ihre Waren ausnahmslos auf dem lokalen Markt absetzen). Nach Ablauf dieser Frist wird Samoa insbesondere dem Allgemeinen Rat der WTO über die Änderung oder Abschaffung der betreffenden Steuerbefreiung berichten. Die Übergangsfrist wird dazu dienen, die bestgeeignete Rechtsreform auszuarbeiten, die drei Faktoren Rechnung trägt: der heimischen Landwirtschaft Samoas, den administrativen Zwängen, denen das für die besagte Mehrwertsteuer zuständige Ministerium unterliegt, und den politischen Empfindlichkeiten in Bezug auf die Reform.

Rechte des geistigen Eigentums: Bis zum Beitritt wird Samoa Rechtsvorschriften verabschieden, die seine Regeln zum Schutz geistigen Eigentums in Einklang mit dem TRIPS-Übereinkommen bringen. Die vollumfängliche Anwendung wird ab Juli 2013 gewährleistet sein.

III. EMPFEHLUNG

Die dem Rat zur Zustimmung vorgelegten Bedingungen für den Beitritt Samoas zur WTO sind nach Auffassung der Kommission ein ausgewogenes und zugleich anspruchsvolles Bündel von Marktöffnungsverpflichtungen; es wird Samoa ebenso wie seinen Handelspartnern in der WTO erhebliche Vorteile bringen.

2011/0331 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im zuständigen Gremium der Welthandelsorganisation zum Beitritt Samoas zur Welthandelsorganisation

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 15. April 1998 stellte die Regierung Samoas einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) nach Artikel XII dieses Übereinkommens.

(2) Am 15. Juli 1998 wurde die Arbeitsgruppe für den Beitritt Samoas zur WTO eingesetzt, um sich auf Beitrittsbedingungen zu verständigen, die für Samoa und alle WTO-Mitglieder annehmbar sind.

(3) Die Kommission handelte im Namen der Europäischen Union eine ganze Reihe von Marktöffnungsverpflichtungen seitens von Samoa aus, die den Forderungen der Europäischen Union gerecht werden und mit dem Entwicklungsstand Samoas vereinbar sind.

(4) Diese Verpflichtungen wurden nun in das Protokoll über den Beitritt Samoas zur WTO aufgenommen.

(5) Der WTO-Beitritt dürfte einen anhaltend positiven Beitrag zum Prozess der Wirtschaftsreform und der nachhaltigen Entwicklung Samoas leisten.

(6) Das Beitrittsprotokoll sollte daher genehmigt werden.

(7) Artikel XII des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen zwischen dem Beitrittskandidaten und der WTO zu vereinbaren sind und dass die WTO-Ministerkonferenz die Beitrittsbedingungen auf Seiten der WTO genehmigt. Artikel IV Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der Allgemeine Rat deren Aufgaben wahrnimmt.

(8) Daher ist es notwendig, den Standpunkt der Europäischen Union im zuständigen Gremium der WTO (Ministerkonferenz oder Allgemeiner Rat der WTO) festzulegen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

1. Die Europäische Union befürwortet im zuständigen Gremium der Welthandelsorganisation den WTO-Beitritt Samoas.

2. Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu […] am […].

Im Namen des Rates

Der Präsident

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