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Document 52011PC0645

Gemeinsamer Vorschlag für einen VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2010 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

/* KOM/2011/0645 endgültig - 2011/0278 (NLE) */

52011PC0645

Gemeinsamer Vorschlag für einen VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2010 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien /* KOM/2011/0645 endgültig - 2011/0278 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

(1) Am 9. Mai 2011 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien.

(2) Am 2. September 2011 änderte der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011, um die Maßnahmen gegen Syrien auszuweiten, einschließlich der Erweiterung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste und des Verbots des Kaufs, der Einfuhr und der Beförderung von Erdöl aus Syrien. Am 23. September 2011 änderte der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011, um die Maßnahmen gegen Syrien auszuweiten und ein Verbot von Investitionen in den Erdölsektor, zusätzliche Einträge in die Liste und ein Verbot der Belieferung der syrischen Zentralbank mit syrischen Banknoten und Münzen aufzunehmen.

(3) Der Rat hat nun eine politische Einigung über zusätzliche Maßnahmen erzielt, nämlich die Aufnahme einer weiteren Organisation in die Liste, verbunden mit einer Ausnahmeregelung, die für einen befristeten Zeitraum erlaubt, dass eingefrorene Gelder, die diese Organisation nachfolgend erhält, im Zusammenhang mit der Finanzierung von Handelsgeschäften mit nicht in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen verwendet werden.

(4) Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weshalb für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich sind, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

2011/0278 (NLE)

Gemeinsamer Vorschlag für einen

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2010 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/273/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien[1],

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 9. Mai 2011 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011[2] über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien.

(2) Am 2. September 2011 änderte der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011, um die Maßnahmen gegen Syrien auszuweiten, einschließlich der Erweiterung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste und des Verbots des Kaufs, der Einfuhr und der Beförderung von Erdöl aus Syrien. Am 23. September 2011 änderte der Rat erneut die Verordnung (EU) Nr. 442/2011, um die Maßnahmen gegen Syrien auszuweiten und ein Verbot von Investitionen in den Erdölsektor, zusätzliche Einträge in die Liste und ein Verbot der Belieferung der syrischen Zentralbank mit syrischen Banknoten und Münzen aufzunehmen.

(3) Der Beschluss 2011/[ ]/GASP[3] sieht eine zusätzliche Maßnahme vor, nämlich die Aufnahme einer weiteren Organisation in die Liste, verbunden mit einer Ausnahmeregelung, die für einen befristeten Zeitraum erlaubt, dass eingefrorene Gelder, die diese Organisation nachfolgend erhält, im Zusammenhang mit der Finanzierung von Handelsgeschäften mit nicht in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen verwendet werden.

(4) Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weshalb für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich sind, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird wie folgt geändert:

(1)          In Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absätze 2 und 3 und Artikel 6 Buchstabe a werden die Worte „in Anhang II“ durch die Worte „in den Anhängen II und IIa" ersetzt.

(2)          In Artikel 7 Buchstaben a und c, Artikel 9 und Artikel 14 Absatz 1 werden die Worte „in Anhang II“ durch die Worte „in den Anhängen II und IIa" ersetzt.

(3)          Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Anhänge II und IIa enthalten Folgendes:

(a) Anhang II enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2011/273/GASP des Rates als für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortliche Personen und Organisationen ermittelt worden sind, und der natürlichen und juristischen Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen und auf die Artikel 9a keine Anwendung findet.“

(b) Anhang IIa enthält eine Liste der Organisationen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2011/273/GASP des Rates als Organisationen ermittelt worden sind, die mit den für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen und Organisationen in Verbindung stehen und auf die Artikel 9a Anwendung findet.“

(4)          Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4. Die Listen in den Anhängen II und IIa werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle 12 Monate überprüft.“

(5)          Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 kann eine in Anhang IIa aufgeführte Organisation während eines Zeitraums von 2 Monaten ab dem Tag ihrer Benennung Zahlungen aus eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen tätigen, die diese Organisation nach dem Tag ihrer Benennung erhalten hat, sofern

(a) diese Zahlung im Rahmen eines Handelsvertrags fällig ist, und

(b) die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II oder Anhang IIa genannte Person oder Organisation geht.“

Artikel 2

Anhang I der Verordnung wird als Anhang IIa in die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 eingefügt.

Artikel 3

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 4

Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident                                                                        […]

ANHANG I „ANHANG IIa

Liste der Organisationen nach den Artikeln 4 und 5

[Namen vom Rat hinzuzufügen]“

ANHANG II

In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 werden die Einträge für Emad GHRAIWATI, Tarif AKHRAS und Issam ANBOUBA durch folgende Einträge ersetzt:

Name || Identifizierungs-information (Geburtdatum, Geburtsort …) || Gründe || Datum der Aufnahme in die Liste

Emad GHRAIWATI || Geburtsdatum: März 1959; Geburtsort: Damaskus, Syrien || Präsident der Industriekammer Damaskus (Zuhair Ghraiwati Sons). Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht. || 2.9.2011

Tarif AKHRAS || Geburtsdatum: 1949; Geburtsort: Homs, Syrien || Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik), Homs. Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht. || 2.9.2011

Issam ANBOUBA || Geburtsdatum: 1949; Geburtsort: Lattakia, Syrien || Präsident von Issam Anbouba Est. (Agrarindustrie). Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht. || 2.9.2011

ANHANG III “ANHANG IV

Liste der Erdölerzeugnisse

HS-Code         Warenbezeichnung

2709 00           Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

2710    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle (wobei der Erwerb von Flugturbinenkraftstoff gemäß KN-Code 2710 19 21 in Syrien nicht verboten ist, sofern er ausschließlich für den Flugbetrieb des damit betankten Luftfahrzeugs bestimmt ist und verwendet wird)

2712    Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2713    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

2714    Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

2715 00 00      Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)“

[1]               ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11.

[2]               ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 1.

[3]               ABl. L … vom …..2011., S. ….

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