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Document 52011PC0645
Joint Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Regulation (EU) No 442/2011 concerning restrictive measures in view of the situation in Syria
Gemeinsamer Vorschlag für einen VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2010 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
Gemeinsamer Vorschlag für einen VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2010 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
/* KOM/2011/0645 endgültig - 2011/0278 (NLE) */
Gemeinsamer Vorschlag für einen VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2010 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien /* KOM/2011/0645 endgültig - 2011/0278 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Am 9. Mai 2011 erließ der Rat die
Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der
Lage in Syrien. (2)
Am 2. September 2011 änderte der Rat die
Verordnung (EU) Nr. 442/2011, um die Maßnahmen gegen Syrien auszuweiten,
einschließlich der Erweiterung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste und
des Verbots des Kaufs, der Einfuhr und der Beförderung von Erdöl aus Syrien. Am
23. September 2011 änderte der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011, um die
Maßnahmen gegen Syrien auszuweiten und ein Verbot von Investitionen in den
Erdölsektor, zusätzliche Einträge in die Liste und ein Verbot der Belieferung
der syrischen Zentralbank mit syrischen Banknoten und Münzen aufzunehmen. (3)
Der Rat hat nun eine politische Einigung über
zusätzliche Maßnahmen erzielt, nämlich die Aufnahme einer weiteren Organisation
in die Liste, verbunden mit einer Ausnahmeregelung, die für einen befristeten
Zeitraum erlaubt, dass eingefrorene Gelder, die diese Organisation nachfolgend
erhält, im Zusammenhang mit der Finanzierung von Handelsgeschäften mit nicht in
der Liste aufgeführten Personen und Organisationen verwendet werden. (4)
Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weshalb für ihre
Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich sind,
insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in
allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. 2011/0278 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für einen VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2010
des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2011/273/GASP des
Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien[1],
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Am 9. Mai 2011 erließ der Rat die
Verordnung (EU) Nr. 442/2011[2]
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien. (2)
Am 2. September 2011 änderte der Rat die
Verordnung (EU) Nr. 442/2011, um die Maßnahmen gegen Syrien auszuweiten,
einschließlich der Erweiterung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste und
des Verbots des Kaufs, der Einfuhr und der Beförderung von Erdöl aus Syrien. Am
23. September 2011 änderte der Rat erneut die Verordnung (EU) Nr. 442/2011, um
die Maßnahmen gegen Syrien auszuweiten und ein Verbot von Investitionen in den
Erdölsektor, zusätzliche Einträge in die Liste und ein Verbot der Belieferung
der syrischen Zentralbank mit syrischen Banknoten und Münzen aufzunehmen. (3)
Der Beschluss 2011/[ ]/GASP[3] sieht eine zusätzliche Maßnahme vor, nämlich
die Aufnahme einer weiteren Organisation in die Liste, verbunden mit einer
Ausnahmeregelung, die für einen befristeten Zeitraum erlaubt, dass eingefrorene
Gelder, die diese Organisation nachfolgend erhält, im Zusammenhang mit der
Finanzierung von Handelsgeschäften mit nicht in der Liste aufgeführten Personen
und Organisationen verwendet werden. (4)
Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weshalb für ihre
Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich sind,
insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in
allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (5)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung
vorgesehenen Maßnahme gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft
treten – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird wie
folgt geändert: (1) In Artikel 4 Absätze 1 und 2,
Artikel 5 Absätze 2 und 3 und Artikel 6 Buchstabe a werden die Worte „in Anhang
II“ durch die Worte „in den Anhängen II und IIa" ersetzt. (2) In Artikel 7 Buchstaben a und
c, Artikel 9 und Artikel 14 Absatz 1 werden die Worte „in Anhang II“ durch die
Worte „in den Anhängen II und IIa" ersetzt. (3) Artikel 5 Absatz 1
erhält folgende Fassung: „1. Die Anhänge II und IIa enthalten Folgendes: (a)
Anhang II enthält eine Liste der natürlichen
und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach
Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2011/273/GASP des Rates als für
das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortliche
Personen und Organisationen ermittelt worden sind, und der natürlichen und
juristischen Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen
und auf die Artikel 9a keine Anwendung findet.“ (b)
Anhang IIa enthält eine Liste der
Organisationen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses
2011/273/GASP des Rates als Organisationen ermittelt worden sind, die mit den
für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien
verantwortlichen Personen und Organisationen in Verbindung stehen und auf die
Artikel 9a Anwendung findet.“ (4) Artikel 14 Absatz 4
erhält folgende Fassung: „4. Die Listen in den Anhängen II und IIa werden
in regelmäßigen Abständen und mindestens alle 12 Monate überprüft.“ (5) Der folgende Artikel wird
eingefügt: „Artikel 9a Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 kann eine in
Anhang IIa aufgeführte Organisation während eines Zeitraums von 2 Monaten ab
dem Tag ihrer Benennung Zahlungen aus eingefrorenen Geldern oder
wirtschaftlichen Ressourcen tätigen, die diese Organisation nach dem Tag ihrer
Benennung erhalten hat, sofern (a)
diese Zahlung im Rahmen eines Handelsvertrags
fällig ist, und (b)
die zuständige Behörde des betreffenden
Mitgliedstaates festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch
mittelbar an eine in Anhang II oder Anhang IIa genannte Person oder
Organisation geht.“ Artikel 2 Anhang I der Verordnung wird als
Anhang IIa in die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 eingefügt. Artikel 3 Anhang II der Verordnung (EU)
Nr. 442/2011 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. Artikel 4 Anhang IV der Verordnung (EU)
Nr. 442/2011 erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden
Verordnung. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu […] Im
Namen des Rates Der
Präsident
[…] ANHANG I
„ANHANG
IIa Liste der Organisationen nach den Artikeln
4 und 5 [Namen vom Rat hinzuzufügen]“ ANHANG II In Anhang II der Verordnung (EU)
Nr. 442/2011 werden die Einträge für Emad GHRAIWATI, Tarif AKHRAS und
Issam ANBOUBA durch folgende Einträge ersetzt: Name || Identifizierungs-information (Geburtdatum, Geburtsort …) || Gründe || Datum der Aufnahme in die Liste Emad GHRAIWATI || Geburtsdatum: März 1959; Geburtsort: Damaskus, Syrien || Präsident der Industriekammer Damaskus (Zuhair Ghraiwati Sons). Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht. || 2.9.2011 Tarif AKHRAS || Geburtsdatum: 1949; Geburtsort: Homs, Syrien || Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik), Homs. Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht. || 2.9.2011 Issam ANBOUBA || Geburtsdatum: 1949; Geburtsort: Lattakia, Syrien || Präsident von Issam Anbouba Est. (Agrarindustrie). Unterstützt das syrische Regime in wirtschaftlicher Hinsicht. || 2.9.2011 ANHANG III
“ANHANG
IV Liste
der Erdölerzeugnisse HS-Code Warenbezeichnung 2709 00 Erdöl und Öl aus bituminösen
Mineralien, roh 2710 Erdöl
und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit
einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder
mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen; Ölabfälle (wobei der Erwerb von
Flugturbinenkraftstoff gemäß KN-Code 2710 19 21 in Syrien nicht verboten ist,
sofern er ausschließlich für den Flugbetrieb des damit betankten Luftfahrzeugs
bestimmt ist und verwendet wird) 2712 Vaselin;
Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“),
Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch
Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt 2713 Petrolkoks,
Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen
Mineralien 2714 Naturbitumen
und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und
Asphaltgestein 2715 00 00 Bituminöse
Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus
Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix,
Verschnittbitumen)“ [1] ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11. [2] ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 1. [3] ABl. L … vom …..2011., S. ….