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Document 52011PC0603

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

/* KOM/2011/0603 endgültig - 2011/0257 (NLE) */

52011PC0603




BEGRÜNDUNG

Auf der Grundlage eines Mandats des Rates[1] hat die Europäische Kommission mit der Republik Guinea-Bissau Verhandlungen zur Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau vom 17. März 2008 geführt. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 15. Juni 2011 ein neues Protokoll paraphiert.

Durch die Beratungen, die die Europäische Union 2011 mit Guinea-Bissau gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou geführt hat, zögerten sich die Verhandlungen über das neue Protokoll hinaus. Angesichts der sehr kurzen Zeit, die letztlich für den Abschluss eines neuen Protokolls vor Ablauf des letzten Protokolls blieb, beschlossen die beiden Parteien, zunächst ein Protokoll für ein Jahr abzuschließen und sich die erforderliche Zeit einzuräumen, die Möglichkeiten eines künftigen Protokolls mit längerer Laufzeit genauer zu prüfen.

Das neue Protokoll gilt für ein Jahr ab 16. Juni 2011. Es führt die Bedingungen des vorigen Protokolls weiter und enthält darüber hinaus eine Klausel, wonach seine Anwendung bei Nichtbeachtung der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze ausgesetzt werden kann.

Das vorliegende Verfahren wird parallel zu den Verfahren für den Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls sowie für die Verordnung des Rates über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeleitet.

Hauptzweck des Protokolls ist es, abhängig vom verfügbaren Überschuss die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Europäischen Union zu erhalten. Die Kommission hat sich hierbei unter anderem auf die Ergebnisse einer Ex-Post-Evaluierung durch externe Sachverständige und auf die Empfehlungen des im Rahmen des Abkommens eingesetzten wissenschaftlichen Ausschusses gestützt.

Allgemeines Ziel ist die anhaltende Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau und die Schaffung, im Interesse beider Parteien, eines partnerschaftlichen Rahmens für die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone Guinea-Bissaus.

Das neue Protokoll entspricht dem Wunsch beider Parteien, die Partnerschaft und die Zusammenarbeit im Fischereisektor mit allen verfügbaren Finanzinstrumenten zu stärken. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, wie wichtig ein Rahmen ist, der Investitionstätigkeiten fördert.

Die finanzielle Gegenleistung des Protokolls in Höhe von insgesamt 7 500 000 EUR für die gesamte Laufzeit ergibt sich aus a) einer Höchstmenge von 27 Genehmigungen für Thunfischfänger sowie 8800 BRT für Trawler im Gegenwert von 4 550 000 EUR und b) einem Betrag zur Unterstützung der Fischereipolitik der Republik Guinea-Bissau in Höhe von 2 950 000 EUR. Diese Förderung steht mit den Zielen der nationalen Fischereipolitik im Einklang.

Ebenso wie im Vorgängerprotokoll sind im neuen Protokoll im Einzelnen Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen:

- 4 400 BRT für Garnelenfänger/Froster

- 4 400 BRT für Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger

- 23 Thunfisch-Wadenfänger/Oberflächen-Langleinenfischer

- 14 Angel-Thunfischfänger

Die Kommission schlägt dem Rat auf dieser Grundlage vor, mit Zustimmung des Parlaments dieses neue Protokoll mittels Beschluss anzunehmen.

2011/0257 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 17. März 2008 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 241/2008 des Rates über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau[3] erlassen.

(2) Die Europäische Union hat mit der Republik Guinea-Bissau über ein neues Protokoll verhandelt, das Schiffen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Guinea-Bissaus unterstehen.

(3) Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 15. Juni 2011 das neue Protokoll paraphiert.

(4) Dieses neue Protokoll wurde auf der Grundlage des Beschlusses …/2011/EU[4],[5] unterzeichnet und wird seit 16. Juni 2011 vorläufig angewandt.

(5) Der Abschluss dieses Protokolls empfiehlt sich —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 14 des Protokolls im Namen der Europäischen Union vor, um der Zustimmung der Europäischen Union zu der vertraglichen Bindung durch das Protokoll Ausdruck zu verleihen[6].

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

PROTOKOLL Zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbartes Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten

1. Mit Wirkung vom 16. Juni 2011 werden die in Artikel 5 und 6 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von einem Jahr wie folgt festgelegt:

- Krebstiere und Grundfischarten:

a) Garnelenfänger/Froster: 4 400 BRT pro Jahr;

b) Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger: 4 400 BRT pro Jahr;

- Weit wandernde Arten (in Anlage I des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen aufgelistete Arten):

c) Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Langleinenfischer: 23 Schiffe.

d) Angel-Thunfischfänger: 14 Schiffe.

2. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls.

3. Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in der Fischereizone Guinea-Bissaus Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanglizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den in dessen Anhängen beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2Finanzielle Gegenleistung und spezifischer Beitrag – Zahlungsweise

1. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 7 Millionen EUR festgesetzt.

2. Im Falle einer erweiterten Nutzung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Protokolls durch die EU-Schiffe allerdings gewährt die Europäische Union Guinea-Bissau im Rahmen der in diesem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten einen dieser Erweiterung entsprechenden zusätzlichen Betrag in Höhe von höchstens 1 Million EUR jährlich. Die Vertragsparteien einigen sich, innerhalb des gemischten Ausschusses spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls den Bezugszeitraum, den Ausgangsindex und die spezifischen Zahlungsmechanismen festzusetzen.

3. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7, 8, 9, 11 und 12 dieses Protokolls.

4. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 durch die Europäische Union erfolgt spätestens am 15. März 2012.

5. Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung wird vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 8 dieses Protokolls im Rahmen des guinea-bissauischen Haushaltsgesetzes festgelegt und unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit Guinea-Bissaus.

6. Der Betrag nach Absatz 1 wird durch einen spezifischen Beitrag der Europäischen Union in Höhe von jährlich 500 000 EUR zur Einführung und Umsetzung einschlägiger Gesundheits- und Hygienenormen für Fischereierzeugnisse ergänzt. Allerdings können die Vertragsparteien bei Bedarf auch beschließen, einen Teil dieses spezifischen Beitrags zur Stärkung des Überwachungs- und Kontrollsystems für die Fischereizone Guinea-Bissaus zu verwenden. Dieser Beitrag wird nach den Bestimmungen des Artikels 3 dieses Protokolls verwaltet.

7. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 dieses Protokolls erfolgt die Zahlung des spezifischen Beitrags gemäß Absatz 6 spätestens am 15. März 2012.

8. Die Zahlungen nach diesem Artikel erfolgen auf ein einziges Konto des Schatzamtes bei der Zentralbank von Guinea-Bissau; die Kontonummer wird jedes Jahr vom Ministerium mitgeteilt.

Artikel 3Spezifischer Beitrag zur Verbesserung der hygienischen Bedingungen für Fischereierzeugnisse sowie zur Überwachung und Kontrolle der Fischerei

1. Der spezifische Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 Absatz 6 dieses Protokolls ist insbesondere dazu bestimmt, die Einhaltung von Gesundheits- und Hygienenormen im Fischereisektor zu fördern, erforderlichenfalls aber auch die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen Guinea-Bissaus zu unterstützen.

2. Guinea-Bissau verwaltet den betreffenden Betrag auf der Grundlage der einvernehmlich getroffenen Entscheidung der Vertragsparteien, welche Maßnahmen durchzuführen sind, sowie der entsprechenden Jahresplanung.

3. Unbeschadet der Festlegung der Ziele durch die Vertragsparteien und im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 8 und 9 dieses Protokolls vereinbaren die Vertragsparteien, sich auf folgende Maßnahmen zu konzentrieren:

a) Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen Bedingungen für Fischereierzeugnisse einschließlich Stärkung der zuständigen Behörde, Einführung der CIPA-Normen (ISO 9000), Schulung von Beamten und Anpassung des erforderlichen Rechtsrahmenssowie erforderlichenfalls

b) Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen im Fischereisektor, einschließlich der Überwachung der Gewässer Guinea-Bissaus auf See und aus der Luft, Einführung eines satellitengestützten Überwachungssystems (VMS) für Fischereifahrzeuge, Verbesserung des Rechtsrahmens und Anwendung bei Verstößen.

4. Ein eingehender Jahresbericht wird dem gemischten Ausschuss gemäß Artikel 10 des Abkommens zur Genehmigung vorgelegt.

5. Die Europäische Union behält sich allerdings das Recht vor, die Zahlung des spezifischen Beitrags gemäß Artikel 2 Absatz 6 dieses Protokolls bereits im ersten Jahr auszusetzen, wenn Meinungsverschiedenheiten über die Planung der Maßnahmen bestehen oder wenn die erzielten Ergebnisse – von außergewöhnlichen Umständen abgesehen – nicht der Planung entsprechen.

Artikel 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone Guinea-Bissaus eine verantwortungsvolle Fischerei nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung zu fördern und zu diesem Zweck insbesondere auf Ebene der Subregion und vor allem im Rahmen der CSRP-Fischereikommission (Commission Sous-Régionale de Pêche) die Zusammenarbeit im Bereich der verantwortungsvollen Fischerei zu unterstützen.

2. Während der Laufzeit dieses Protokolls arbeiten die beiden Vertragsparteien zusammen, um Fragen der Bestandsentwicklung in der Fischereizone Guinea-Bissaus näher zu untersuchen; zu diesem Zweck tagt der gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens mindestens einmal jährlich. Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien oder wenn sich im Rahmen dieses Abkommens eine Notwendigkeit ergibt, können weitere Sitzungen des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses einberufen werden.

3. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der gemeinsamen wissenschaftlichen Jahressitzung und der Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) sowie anderer regionaler oder internationaler Organisationen, denen die Vertragsparteien angehören bzw. in denen sie vertreten sind, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des gemischten Ausschusses nach Artikel 10 des Abkommens, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände zu erlassen.

Artikel 5 Anpassung der Fangmöglichkeiten

1. Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch nach den Schlussfolgerungen der in Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens genannten gemeinsamen wissenschaftlichen Jahressitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände Guinea-Bissaus nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Union gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Betrag.

2. Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens, mit denen die in Artikel 1 festgesetzten Fangmöglichkeiten verringert werden, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 dieses Protokolls kann die finanzielle Gegenleistung von der Europäischen Union ausgesetzt werden, wenn keine der in diesem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten genutzt werden kann.

3. Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die verschiedenen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaigen Bewirtschaftungsempfehlungen der gemeinsamen wissenschaftlichen Jahressitzung für die Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen wären, Rechnung tragen. Wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt, vereinbaren die Vertragsparteien eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung.

4. Die Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird von den Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens einvernehmlich beschlossen.

Artikel 6Neue Fangmöglichkeiten und Versuchsfischerei

1. Sollten die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 dieses Protokolls genannt sind, so konsultiert die Europäische Union Guinea-Bissau im Hinblick auf eine etwaige Genehmigung solcher neuen Fangtätigkeiten. Die Vertragsparteien vereinbaren in dem Fall die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seine Anhänge.

2. Die Vertragsparteien können in der Fischereizone Guinea-Bissaus nach Stellungnahme des in Artikel 4 des Abkommens vorgesehenen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses Versuchsfischereikampagnen durchführen. Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden entsprechende Konsultationen aufgenommen und von Fall zu Fall die neuen Bestände, Bedingungen und sonstigen Parameter festgelegt.

3. Die Genehmigungen für Versuchsfischerei werden zu Erprobungszwecken für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt.

4. Bewerten die Vertragsparteien die Ergebnisse der Versuchsfischereikampagnen unter Berücksichtigung der unabdingbaren Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Ressourcen des Meeres als positiv, können den Schiffen der Europäischen Union nach dem Konzertierungsverfahren gemäß Artikel 5 dieses Protokolls für dessen Restlaufzeit nach Maßgabe des zulässigen Fischereiaufwands neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Die finanzielle Gegenleistung wird nach den Bestimmungen von Artikel 5 dieses Protokolls entsprechend erhöht.

5. Die bei der Versuchsfischerei erzielten Fänge sind Eigentum des Reeders. Der Fang von Arten, bei denen die Größe der Tiere nicht den Vorschriften entspricht, sowie von Arten, deren Fang, Aufbewahrung an Bord und Vermarktung nach guinea-bissauischem Recht nicht zulässig ist, ist verboten.

Artikel 7Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistungwegen außergewöhnlicher Umstände

1. Die Europäische Union kann die Zahlung der finanziellen Gegenleistung und des spezifischen Beitrags gemäß Artikel 2 dieses Protokolls aussetzen, wenn

1. außergewöhnliche Umstände – Naturereignisse ausgenommen – die Ausübung von Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Guinea-Bissaus unmöglich machen oder

2. die Europäische Union in Guinea-Bissau einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou feststellt.

Der Beschluss zur Aussetzung ergeht nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien auf Antrag einer der Parteien innerhalb von zwei Monaten unter der Voraussetzung, dass die Europäische Union bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.

2. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung und des spezifischen Beitrags gemäß Artikel 2 dieses Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die Umstände, die zur Einstellung der Fangtätigkeiten geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Lage es erlaubt, die Fangtätigkeiten wieder aufzunehmen.

3. Die Fanggenehmigungen, die den europäischen Schiffen erteilt wurden, können gleichzeitig mit der Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 ausgesetzt werden. Bei Wiederaufnahme wird die Geltungsdauer dieser Fanggenehmigungen um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

Artikel 8 Beitrag des Partnerschaftsabkommens zur Fischereipolitik Guinea-Bissaus

1. 35 % der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1, d.h. ein Betrag von 2 450 000 EUR, sind für die Weiterentwicklung der nationalen Fischereipolitik im Interesse einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern Guinea-Bissaus bestimmt.

2. Dieser Betrag wird von Guinea-Bissau auf der Grundlage der Ziele sowie der entsprechenden jährlichen und mehrjährigen Planung verwaltet, die von den Vertragsparteien insbesondere hinsichtlich der angemessenen Bewirtschaftung der Fischbestände, der Intensivierung der wissenschaftlichen Forschung, der Kontrollkapazitäten der zuständigen Behörden Guinea-Bissaus und der Verbesserung der Produktionsbedingungen im Fischereisektor einvernehmlich festgelegt werden.

3. Unbeschadet der Festlegung dieser Ziele durch die Vertragsparteien und im Einklang mit den Prioritäten der nationalen Strategie für eine nachhaltige Entwicklung des Fischereisektors Guinea-Bissaus vereinbaren die Vertragsparteien im Hinblick auf eine nachhaltige, verantwortungsvolle Fischerei, sich unter anderem auf folgende Interventionsbereiche zu konzentrieren: Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten, wissenschaftliche Forschung und Bestandsbewirtschaftung.

Artikel 9Durchführung der Maßnahmen zur Unterstützung der Fischereipolitik Guinea-Bissaus

1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 3 verständigen sich die Europäische Union und das Ministerium im gemischten Ausschuss gemäß Artikel 10 des Abkommens unmittelbar nach Inkrafttreten des Protokolls auf

(a) die jährlichen Leitlinien für die Umsetzung der Prioritäten der Fischereipolitik Guinea-Bissaus zur Verwirklichung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischerei, insbesondere die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prioritäten;

(b) die jährlichen Ziele sowie die Kriterien und Indikatoren, anhand deren die jährliche Bewertung der Ergebnisse erfolgen soll. Die wesentlichen Ziele und Leistungsindikatoren, die im Rahmen des Protokolls berücksichtigt werden müssen, sind in Anhang III zusammengestellt.

2. Jede Änderung dieser Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und -indikatoren muss von beiden Parteien im gemischten Ausschuss genehmigt werden.

3. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der gemischte Ausschuss die Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und -indikatoren genehmigt, teilt Guinea-Bissau der Europäischen Union mit, wie es die Fördermittel nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Protokolls zu verwenden beabsichtigt.

4. Das Ministerium teilt der Europäischen Union diese Mittelverwendung spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls mit.

5. Der Jahresbericht über die Durchführung der geplanten und finanzierten Maßnahmen, die erzielten Ergebnisse sowie etwaige Schwierigkeiten wird dem gemischten Ausschuss gemäß Artikel 10 des Abkommens zur Genehmigung vorgelegt.

6. Die Europäische Union behält sich das Recht vor, nach Konsultationen im gemischten Ausschuss die Zahlung des in Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls genannten Betrags anzupassen oder auszusetzen, wenn die jährliche Analyse der tatsächlichen Ergebnisse der Fischereipolitik dies zu diesem Zeitpunkt rechtfertigt.

Artikel 10 Einbindung von Wirtschaftsbeteiligten aus der EU in den Fischereisektor Guinea-Bissaus

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Einbindung von Wirtschaftsbeteiligten aus der Europäischen Union in alle Zweige der Fischwirtschaft Guinea-Bissaus zu fördern.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich insbesondere, die Gründung von befristeten Vereinigungen von Wirtschaftsbeteiligten aus der Europäischen Union und Wirtschaftsbeteiligten aus Guinea-Bissau mit dem Ziel zu fördern, Fischereiressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone Guinea-Bissaus gemeinsam zu nutzen.

3. Befristete Unternehmensvereinigungen sind Vereinigungen mit einer befristeten vertraglichen Verbindung zwischen Reedern der Europäischen Union und natürlichen oder juristischen Personen in Guinea-Bissau mit dem Ziel, gemeinsam die guinea-bissauischen Fangquoten mit einem oder mehreren Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu befischen und zu nutzen und die Kosten, Gewinne oder Verluste der gemeinsamen Wirtschaftstätigkeit zu teilen.

4. Guinea-Bissau erteilt die erforderlichen Genehmigungen, damit die zum Zwecke der Nutzung der Fischereiressourcen gegründeten befristeten Unternehmensvereinigungen in seiner Fischereizone Fischfang betreiben können.

5. Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Protokolls genannten EU-Schiffe, für die die Gründung befristeter Unternehmensvereinigungen im Rahmen des geltenden Protokolls beschlossen wurde, müssen keine Lizenzgebühren gezahlt werden. Des Weiteren stellt Guinea-Bissau ab dem dritten Jahr der Laufzeit des Protokolls Fördermittel für die Gründung von befristeten Unternehmensvereinigungen zur Verfügung. Diese Fördermittel belaufen sich insgesamt auf höchstens 20 % des Gesamtbetrags der von den Reedern im Rahmen dieses Protokolls gezahlten Gebühren.

6. Der gemischte Ausschuss legt die finanziellen und technischen Modalitäten für den Einsatz dieser Fördermittel und die Förderung von befristeten Unternehmensvereinigungen im Rahmen dieses Protokolls fest.

Artikel 11Meinungsverschiedenheiten – Aussetzung der Anwendung des Protokolls

1. Die Anwendung dieses Protokolls kann auf Betreiben einer Vertragspartei nach Konsultationen im gemischten Ausschuss ausgesetzt werden, wenn eine der beiden Vertragsparteien wesentliche und grundlegende Bestimmungen der Menschenrechte oder demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou verletzt.

2. Außerdem finden bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls und seiner Anhänge Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

3. Die Anwendung des Protokolls kann auf Betreiben einer Vertragspartei ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den Konsultationen im gemischten Ausschuss gemäß Absatz 1 nicht gütlich beigelegt werden konnten.

4. Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

5. Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag des finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 12Aussetzung der Anwendung des Protokolls bei Nichterfüllung der von Guinea-Bissau eingegangenen Verpflichtung zu verantwortungsvoller, nachhaltiger Fischerei

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 dieses Protokolls kann die Anwendung des Protokolls nach den Bestimmungen von Artikel 11 Absätze 3 und 4 ausgesetzt werden, wenn Guinea-Bissau seiner Verpflichtung zu einer verantwortungsvollen, nachhaltigen Fischerei und insbesondere zur Einhaltung der von der Regierung Guinea-Bissaus festgelegten jährlichen Fischereibewirtschaftungspläne nicht nachkommt.

Artikel 13Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 kann die Anwendung dieses Protokolls, wenn die Europäische Union es versäumt, die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen zu leisten, unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden:

a) Die zuständigen Behörden Guinea-Bissaus teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Europäische Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst erforderlichenfalls die betreffende Zahlung binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung.

b) Geht innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist keine Zahlung oder angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die zuständigen Behörden Guinea-Bissaus berechtigt, die Anwendung dieses Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die ausstehenden Zahlungen geleistet wurden.

Artikel 14Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll und seine Anhänge treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

2. Sie gelten vorläufig ab 16. Juni 2011.

3. Dieses Protokoll und seine Anhänge gelten ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von einem Jahr. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Protokolls aufzunehmen, das das vorliegende Protokoll nach Ablauf seiner Geltungsdauer ersetzen soll. Die Parteien bemühen sich, diese Verhandlungen innerhalb von längstens neun Monaten, d.h. spätestens zum 15. März 2012 abzuschließen.

ANHANG I

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS IN DER FISCHEREIZONE GUINEA-BISSAUS DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER EUROPÄISCHEN UNION

Kapitel I - Lizenzanträge und Lizenzerteilung

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen für alle Fischereifahrzeuge

1. Eine Fanglizenz für die Fischereizone Guinea-Bissaus können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.

2. Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. über dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fangtätigkeit in Guinea-Bissau verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der guinea-bissauischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Guinea-Bissau aus Fangtätigkeiten im Rahmen der mit der Europäischen Union geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.

3. Jedes EU-Schiff, das eine Fanglizenz beantragt, kann durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Guinea-Bissau vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind im Lizenzantrag angegeben.

4. Die zuständigen Behörden der Europäischen Union reichen über die Delegation der Europäischen Kommission in Guinea-Bissau beim Ministerium mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag für jedes Schiff ein, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will.

5. Die beim Ministerium einzureichenden Anträge werden auf entsprechenden Formularen gestellt, die die Regierung von Guinea-Bissau zu diesem Zweck ausgibt und von denen ein Muster beigefügt ist (Anlage 1). Die Behörden von Guinea-Bissau treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die mit dem Lizenzantrag übermittelten Daten vertraulich behandelt werden. Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Durchführung des Fischereiabkommens verwendet.

6. Dem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:

- der Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz sowie über den Betrag gemäß Kapitel VII Nummer 13;

- alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind.

7. Die Zahlung der Gebühren erfolgt auf das von den Behörden Guinea-Bissaus angegebene Konto.

8. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme von Hafengebühren und Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

9. Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Europäischen Kommission in Guinea-Bissau durch das Ministerium binnen zwanzig Tagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen zugestellt.

10. Sollten die Büros der Delegation der Europäischen Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Lizenz geschlossen sein, so wird die Lizenz direkt dem Konsignatar des Fischereifahrzeugs zugestellt, wobei die Delegation eine Kopie erhält.

11. Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

12. Auf Antrag der Europäischen Union und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff allerdings durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. Hat das Ersatzschiff mehr Bruttoregistertonnen (BRT) als das zu ersetzende Schiff, so ist die Gebühr für die Differenz zeitanteilig nachzuzahlen.

13. Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Europäischen Kommission an das Ministerium zurück.

14. Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem Ministerium die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Kommission in Guinea-Bissau wird von der Lizenzübertragung unterrichtet.

15. Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 1 ist die Lizenz jederzeit an Bord mitzuführen.

16. Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Systems von elektronischen Lizenzen zu fördern, damit künftig alle oben genannten Informationen und Dokumente ausschließlich auf elektronischem Wege ausgetauscht werden können. Sie vereinbaren ferner, dafür zu sorgen, dass die Papierlizenz umgehend durch eine elektronische Fassung wie im Fall der Liste der zum Fischfang in der guinea-bissauischen Fischereizone berechtigten Schiffe ersetzt wird.

17. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen des gemischten Ausschusses alle BRT-Angaben in diesem Protokoll in BRZ umzuwandeln und die betreffenden Bestimmungen entsprechend zu ändern. Im Vorfeld finden entsprechende technische Beratungen zwischen den Vertragsparteien statt.

Abschnitt 2 Bestimmungen für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer

1. Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Die Europäische Union unterhält als Entwurf eine Liste der Fischereifahrzeuge, für die eine Lizenz nach den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls beantragt wird. Dieser Listenentwurf wird den Behörden Guinea-Bissaus sofort nach Erstellung sowie nach jeder Aktualisierung übermittelt. Unmittelbar nach Eingang des Listenentwurfs sowie der Mitteilung der Europäischen Kommission an die Behörden Guinea-Bissaus, dass die Vorauszahlung geleistet wurde, wird das Schiff von der zuständigen Behörde Guinea-Bissaus auf ihre Liste fangberechtigter Schiffe gesetzt, die den Fischereiüberwachungsbehörden sowie der Delegation der Europäischen Kommission in Guinea-Bissau übermittelt wird . Die Delegation der Europäischen Kommission übermittelt dem Reeder daraufhin eine beglaubigte Kopie dieser Liste, die bis zur Erteilung der Fanglizenz durch die zuständige Behörde Guinea-Bissaus an Bord mitzuführen ist.

2. Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres.

3. Die Lizenzgebühren werden für jedes Schiff nach den in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Jahressätzen berechnet. Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 3 % bzw. 2 % zur Deckung der mit der Lizenzerteilung verbundenen Kosten festgesetzt.

4. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem die den technischen Anhängen entsprechenden Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden gezahlt worden sind.

5. Die Endabrechnung der für das laufende Jahr fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 15. Juni des folgenden Jahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement - Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia - Spanisches Ozeanographisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima - Portugiesisches Institut für Meeresforschung), über die Delegation der Europäischen Kommission bestätigt worden sind.

6. Diese Abrechnung wird gleichzeitig dem Ministerium und den Reedern übermittelt.

7. Ausstehende Restbeträge überweisen die Reeder den zuständigen Behörden Guinea-Bissaus bis spätestens 31. Juli 2012 auf das in Abschnitt 1 Nummer 7 genannte Konto.

8. Fällt die Endabrechnung allerdings niedriger aus als die unter Nummer 3 genannte Vorauszahlung, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

Abschnitt 3 Sonderbestimmungen für Trawler

1. Zusätzlich zu den in Abschnitt 1 Nummer 6 dieses Kapitels genannten Unterlagen ist Lizenzanträgen für die unter den vorliegenden Abschnitt fallenden Fischereifahrzeugen Folgendes beizufügen:

- eine beglaubigte Abschrift des vom Mitgliedstaat ausgestellten Dokuments, in dem das Vermessungsergebnis des Schiffes in BRT bescheinigt wird, und

- die Konformitätsbescheinigung, die das Ministerium im Anschluss an die technische Inspektion des Schiffes gemäß Kapitel VIII Nummer 3.2 erteilt hat.

2. Wird eine neue Lizenz für ein Fischereifahrzeug beantragt, das bereits eine Lizenz im Rahmen dieses Protokolls hatte und dessen technische Merkmale unverändert sind, so ist dem Antrag, der über die Delegation der Europäischen Kommission in Bissau beim Ministerium gestellt wird, lediglich der Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die beantragten Zeiträume sowie über den in Kapitel VII Nummer 13 genannten Betrag beizufügen. Das Ministerium erteilt die neue Lizenz, in die ein Hinweis auf den ersten Lizenzantrag, der im Rahmen des geltenden Protokolls gestellt wurde, aufgenommen wird.

3. Für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird auf folgende Jahreszeiträume Bezug genommen:

- erster Geltungszeitraum: vom 16. Juni 2011 bis 31. Dezember 2011,

- zweiter Geltungszeitraum: vom 1. Januar 2012 bis zum 15. Juni 2012.

4. Es werden keine Lizenzen für einen Zeitraum ausgestellt, der im Laufe eines Jahres beginnt und im Laufe des nächsten Jahres endet.

5. Die betreffenden Vierteljahreszeiträume beginnen am 1. Januar, am 1. April, am 1. Juli oder am 1. Oktober mit Ausnahme des ersten und des letzten Zeitraums des Protokolls, die vom 16. Juni 2011 bis zum 30. September 2011 bzw. vom 1. April 2012 bis zum 15. Juni 2012 dauern.

6. Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres, die Dauer von sechs Monaten oder von drei Monaten. Sie können verlängert werden.

7. Die Lizenz ist ständig an Bord mitzuführen.

8. Die Lizenzgebühren werden für jedes Schiff nach den in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Jahressätzen berechnet. Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 3 % bzw. 2 % zur Deckung der mit der Lizenzerteilung verbundenen Kosten festgesetzt.

Kapitel II - F anggebiete

Die in Artikel 1 des Protokolls genannten Fischereifahrzeuge der Europäischen Union dürfen ihre Fangtätigkeit in den Gewässern jenseits von 12 Seemeilen ausüben, gemessen von den Basislinien.

Kapitel III – Fangmeldungen der zum Fischfang in den Gewässern Guinea-Bissaus berechtigten Fischereifahrzeuge

1. Im Sinne dieses Anhangs wird die Dauer der Fangreise eines Fischereifahrzeugs der Europäischen Union wie folgt definiert:

- die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und einer Ausfahrt aus der Fischereizone Guinea-Bissaus oder

- die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und einer Umladung oder

- die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und einer Anlandung in Guinea-Bissau.

2. Alle Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den Gewässern Guinea-Bissaus Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge dem Ministerium wie folgt melden:

2.1 Die Fangmeldungen betreffen die Fänge des Schiffs während einer Fangreise. Sie werden dem Ministerium mit Kopie an die Europäische Kommission nach Abschluss der Fangreise, aber auf jeden Fall vor Verlassen der Gewässer Guinea-Bissaus über die Delegation der Europäischen Kommission in Guinea-Bissau per Fax, Post oder E-Mail übermittelt. Im Falle einer Übermittlung per E-Mail senden die beiden Empfänger dem Fischereifahrzeug unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung und setzen einander jeweils in Kopie. Für Thunfischfänger werden diese Meldungen am Ende jeder Fangsaison übermittelt.

2.2 Die auf einem physischen Träger enthaltenen Originale der Meldungen, die während eines Gültigkeitsjahres der Lizenz im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 2 für Thunfischfänger und Abschnitt 3 Nummer 3 für Trawler per Fax oder elektronisch übermittelt wurden, werden dem Ministerium binnen 45 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. Der Delegation der Kommission in Guinea-Bissau werden Kopien auf einem physischen Träger übermittelt.

2.3 Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer melden ihre Fänge anhand des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage 2. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den Gewässern Guinea-Bissaus aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der AWZ Guinea-Bissaus“ einzutragen.

2.4 Trawler melden ihre Fänge anhand des Formulars nach dem Muster in Anlage 3 und geben die Gesamtfangmenge für jede Art und jeden Kalendermonat oder angefangenen Monat an.

2.5 Die Formulare werden leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Schiffs unterzeichnet.

3. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die Regierung Guinea-Bissaus vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Schiffes die nach geltendem guinea-bissauischen Recht vorgesehene Strafe zu verhängen sowie - im Wiederholungsfall – die Lizenz nicht zu verlängern. Die Europäische Kommission wird hiervon unterrichtet.

Die Vertragsparteien kommen überein, ein System für den elektronischen Austausch dieser Informationen einzuführen.

Kapitel IV – Beifänge

Die Beifangmengen für die im Protokoll vorgesehenen Fischereien werden nach geltendem guinea-bissauischen Recht festgelegt und sind in den technischen Anhängen für die einzelnen Kategorien angegeben.

Kapitel V - Anheuerung von Seeleuten

Reeder, denen im Rahmen des Abkommens Fanglizenzen gewährt wurden, tragen unter folgenden Bedingungen und innerhalb folgender Grenzen zur praktischen Berufsausbildung von Staatsangehörigen Guinea-Bissaus und zur Verbesserung der Lage auf dem Arbeitsmarkt bei:

1. Jeder Reeder eines Trawlers verpflichtet sich zur Anheuerung von

- drei Seefischern auf Schiffen mit weniger als 250 BRT,

- vier Seefischern auf Schiffen mit einer Tonnage zwischen 250 BRT und 400 BRT,

- fünf Seefischern auf Schiffen mit einer Tonnage zwischen 400 BRT und 650 BRT,

- sechs Seefischern auf Schiffen mit mehr als 650 BRT.

2. Die Reeder bemühen sich, weitere guinea-bissauische Seeleute an Bord zu nehmen.

3. Die Reeder können über ihre Vertreter die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute frei auswählen.

4. Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem Ministerium die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten guinea-bissauischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

5. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Europäischen Union tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

6. Die Arbeitsverträge der guinea-bissauischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit dem Ministerium ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das für sie geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).

7. Die Heuer der guinea-bissauischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und den guinea-bissauischen Behörden einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der guinea-bissauischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die von Besatzungen Guinea-Bissaus und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

8. Alle von den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

9. Werden aus einem anderen als dem unter Nummer 8 genannten Grund keine guinea-bissauischen Seeleute angeheuert, so sind die Reeder der betreffenden EU-Schiffe verpflichtet, für die Zeit des Fangeinsatzes so bald wie möglich einen Pauschalbetrag in Höhe der Heuer der nicht angeheuerten Seeleute zu entrichten.

10. Dieser Betrag wird auf ein vorher von den zuständigen Behörden Guinea-Bissaus angegebenes spezielles Konto überwiesen und dient zur Finanzierung der staatlichen Berufsbildungsstrukturen im Fischereisektor.

Kapitel VI – Technische Maßnahmen

1. Fischereifahrzeuge, die auf weit wandernde Arten fischen, halten die von der ICCAT verabschiedeten Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fanggeräte, deren technische Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen ein.

2. Die spezifischen Maßnahmen für Trawler sind in den entsprechenden technischen Anhängen aufgeführt.

3. Die Einstellung der Fischerei während der Schonzeit verfügt Guinea-Bissau auf nichtdiskriminierende Weise für alle an den genannten Fischereien beteiligten Fischereifahrzeuge, unabhängig davon, ob es sich um inländische Schiffe, EU-Schiffe oder Schiffe unter der Flagge eines Drittlandes handelt.

4 . Erforderlichenfalls vereinbaren die Vertragsparteien im gemischten Ausschuss auf der Grundlage einer Folgenabschätzung Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit einzuhaltenden Schonzeiten.

5. Sollte Guinea-Bissau Sofortmaßnahmen ergreifen wollen, die eine nicht unter Nummer 3 vorgesehene Einstellung der Fischerei oder eine Verlängerung der Einstellungsdauer zur Folge haben, so wird eine Sitzung des gemischten Ausschusses einberufen, um die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf EU-Schiffe zu beurteilen.

6. Hat die Anwendung der Nummern 4 und 5 eine Verlängerung der Dauer der Einstellung der Fischerei zur Folge, so konsultieren die Vertragsparteien einander im gemischten Ausschuss, um die Höhe der finanziellen Gegenleistung nach Maßgabe der sich aus diesen Maßnahmen ergebenden Verringerung der Fangmöglichkeiten für die Europäische Union anzupassen.

Kapitel VII – Beobachter an Bord von Trawlern

1. Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den Gewässern Guinea-Bissaus Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen von Guinea-Bissau benannte Beobachter an Bord.

1.1 Jeder Trawler nimmt einen vom Fischereiministerium bestellten Beobachter an Bord.Das Fischereiministerium und die Reeder oder deren Vertreter legen einvernehmlich fest, in welchem Hafen der Beobachter an Bord genommen wird.

1.2 Das Ministerium erstellt eine Liste der Fischereifahrzeuge, die Beobachter an Bord nehmen, und eine Liste der bestellten Beobachter, die an Bord genommen werden. Diese Listen werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Sie werden der Europäischen Kommission sofort nach Erstellung und anschließend alle drei Monate mit etwaigen Aktualisierungen übermittelt.

1.3 Das Ministerium teilt den Reedern oder deren Vertretern bei der Lizenzerteilung den Namen des an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters mit.

2. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird vom Ministerium festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zeit. Das Ministerium teilt dies dem Reeder oder seinem Vertreter zusammen mit dem Namen des Beobachters mit, der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gehen soll.

3. Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und den zuständigen Behörden Guinea-Bissaus einvernehmlich festgelegt.

4. Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise im Hafen von Guinea-Bissau und bei Verlängerung der Fanglizenz in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord.

5. Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und mit einem Vorlauf von zehn Tagen die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und Häfen mit.

6. Wird der Beobachter im Ausland an Bord genommen, so übernimmt der Reeder die Reisekosten. Verlässt ein Fischereifahrzeug die Fischereizone Guinea-Bissaus mit einem Beobachter aus Guinea-Bissau an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr auf Kosten des Reeders gesorgt.

7. Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

8. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Wenn das Schiff in den Gewässern Guinea-Bissaus fischt, nimmt er folgende Aufgaben wahr:

8.1 er beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe;

8.2 er überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang;

8.3 er nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Proben;

8.4 er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

8.5 er überprüft die Angaben zu den in den Gewässern Guinea-Bissaus getätigten Fängen im Logbuch;

8.6 er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Fänge vor;

8.7 er übermittelt mindestens einmal wöchentlich per Funk die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

9. Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um die Sicherheit und das Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

10. Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen, die die Fangtätigkeit des Schiffes unmittelbar betreffen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

11. Während seines Aufenthalts an Bord

11.1 trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

11.2 geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes;

11.3 verfasst er einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden Guinea-Bissaus übermittelt wird. Diese Behörden leiten nach der Bearbeitung innerhalb einer Woche eine Kopie des Berichts an die Delegation der Europäischen Kommission in Bissau weiter.

12. Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden Guinea-Bissaus mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht.

13. Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden.

Als Beitrag zur Deckung der Kosten, die aus der Anwesenheit dieses Beobachters an Bord entstehen, zahlt der Reeder den Behörden Guinea-Bissaus zusammen mit den Gebühren zeitanteilig für jedes Schiff, das in den Gewässern Guinea-Bissaus Fischfang betreibt, einen Betrag von 12 EUR pro BRT pro Jahr.

14. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten des Ministeriums.

Kapitel VIII – Beobachter an Bord von Thunfischfängern

Die Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Konsultationen mit interessierten Drittländern auf, um eine regionale Beobachterregelung auszuarbeiten und die zuständige regionale Fischereiorganisation auszuwählen.

Kapitel IX – Überwachung

1. Gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 1 führt die Europäische Union eine aktuelle Liste der Fischereifahrzeuge, denen nach den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls eine Lizenz erteilt wurde. Diese Liste wird nach Erstellung und nach jeder Aktualisierung den zuständigen Fischereiüberwachungsbehörden Guinea-Bissaus übermittelt.

2. Fischereifahrzeuge, die auf weit wandernde Arten fischen, werden auf die unter Nummer 1 genannte Liste gesetzt, sobald die Mitteilung über die Vorauszahlung gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 3 dieses Anhangs eingegangen ist. Daraufhin wird dem Reeder eine beglaubigte Kopie der Liste der Thunfischfänger übermittelt, die bis zur Erteilung der Fanglizenz durch die zuständige Behörde Guinea-Bissaus an Bord mitzuführen ist.

3. Technische Inspektion von Trawlern

3.1 Jeder Trawler der Europäischen Union muss sich einmal jährlich sowie nach Änderungen der Tonnage oder Wechsel des Fischereizweigs mit Umstellung auf anderes Fanggerät im Hafen von Guinea-Bissau einfinden, um sich den nach geltendem Recht vorgeschriebenen Inspektionen zu unterziehen. Diese Inspektionen müssen innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft im Hafen durchgeführt werden.

3.2 Nach Abschluss der Konformitätsprüfung wird dem Kapitän eine Bescheinigung ausgestellt, deren Geltungsdauer der Geltungsdauer der Fanglizenz entspricht und für Schiffe, die ihre Fanglizenz im laufenden Jahr verlängern, de facto verlängert wird. Die Geltungsdauer darf jedoch ein Jahr nicht übersteigen. Diese Bescheinigung muss jederzeit an Bord mitgeführt werden.

3.3 Zweck der Inspektion ist es, die Vorschriftsmäßigkeit der technischen Merkmale und der Fanggeräte an Bord zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Bestimmungen für die Besatzung eingehalten werden.

3.4 Die Kosten dieser Inspektion nach geltenden rechtlichen Tarifen in Guinea-Bissau gehen zulasten des Reeders. Die Kosten dürfen nicht höher ausfallen als die Beträge, die von anderen Schiffen üblicherweise für dieselben Dienstleistungen gezahlt werden.

3.5 Bei Nichteinhaltung einer der Bestimmungen gemäß Nummer 3.1 oder 3.2 wird die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

4. Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt:

Alle Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die im Rahmen des Abkommens in der Fischereizone Guinea-Bissaus Fischfang betreiben, teilen der Funkstation des Fischereiministeriums bei jeder Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und bei jeder Ausfahrt aus dieser Zone Datum und Uhrzeit sowie ihre Position mit.

Das Fischereiministerium teilt den Reedern Rufzeichen, Frequenz und Dienstzeiten bei Aushändigung der Lizenz mit.

Bei Funkausfall können die Schiffe andere Kommunikationsmittel wie Fernschreiben, Telefax (Nr. 201157, 201957, 206950) oder Telegramm benutzen.

4.1 Die EU-Schiffe teilen dem Ministerium mindestens 24 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone Guinea-Bissaus einzufahren oder diese zu verlassen. Für Thunfischfänger beträgt diese Frist nur sechs Stunden.

4.2 Bei der Meldung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem seine Position sowie Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Meldungen erfolgen vorzugsweise per Fax und anderenfalls, wenn kein Faxgerät an Bord ist, per Funk oder E-Mail.

4.3 Ein Schiff, das fischend angetroffen wird, ohne dem Ministerium vorher Meldung gemacht zu haben, wird wie ein Fischereifahrzeug ohne Lizenz behandelt.

4.4 Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden ebenfalls bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt.

5. Kontrollverfahren

5.1 Die Kapitäne von EU-Schiffen, die in den Gewässern Guinea-Bissaus Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten guinea-bissauischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

5.2. Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

5.3 Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

6. Aufbringung

6.1 Das Ministerium benachrichtigt die Europäische Kommission über die Delegation in Guinea-Bissau binnen 48 Stunden, wenn ein EU-Schiff in den Gewässern Guinea-Bissaus aufgebracht oder eine Sanktion gegen ein EU-Schiff verhängt wird.

6.2 Gleichzeitig wird der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung übermittelt.

7. Aufbringungsprotokoll

7.1 Nach Aufnahme des Tatbestands in das Protokoll, das von der zuständigen Behörde des Küstenstaats erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.

7.2 Diese Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

7.3 Nach den geltenden Rechtsvorschriften kann der Kapitän veranlasst werden, sein Schiff in den von den zuständigen Behörden bezeichneten Hafen zu bringen.

8. Informationssitzung im Falle einer Aufbringung

8.1 Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen einem Arbeitstag nach Eingang der oben genannten Informationen auf Antrag der EU-Partei eine Informationssitzung zwischen der Europäischen Kommission und dem Ministerium statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann.

8.2 Im Laufe dieser Sitzung tauschen die Parteien sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Vertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert.

9. Verfahren im Fall einer Aufbringung

9.1 Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen.

9.2 Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den guinea-bissauischen Rechtsvorschriften festgesetzt.

9.3 Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer vom Ministerium bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind.

9.4 Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht widerrufen werden. Bei Beendigung des Verfahrens ohne eine Verurteilung wird sie freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag vom Ministerium freigegeben.

9.5 Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung wird gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald

- den Auflagen im Rahmen des Vergleichsverfahrens nachgekommen wurde oder

- in Erwartung des Abschlusses des Gerichtsverfahrens die Banksicherheit gemäß Nummer 9.3 hinterlegt und vom Ministerium akzeptiert wurde.

10. Begleitung

Alle Informationen zu Verstößen durch EU-Schiffe werden regelmäßig über die Delegation an die Kommission weitergeleitet.

11. Umladungen

11.1 Alle EU-Schiffe, die Fänge in den Gewässern Guinea-Bissaus umladen wollen, nehmen solche Umladungen auf Reede in guinea-bissauischen Häfen vor.

11.2 Die Reeder dieser Schiffe teilen dem Ministerium mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit:

- die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen;

- den Namen des übernehmenden Frachtschiffs;

- die umzuladende Menge (Tonnen) nach Arten;

- das Datum der Umladung.

11.3 Das Umladen gilt als Verlassen der Fischereizone Guinea-Bissaus. Die Schiffe müssen den zuständigen guinea-bissauischen Behörden folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die Fischereizone Guinea-Bissaus zu verlassen.

11.4 Andere, hier nicht aufgeführte Umladevorgänge sind in der Fischereizone Guinea-Bissaus verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach geltendem Recht Guinea-Bissaus geahndet.

12. Die Kapitäne von EU-Schiffen, die in einem Hafen Guinea-Bissaus anlanden oder umladen, gestatten die Überwachung dieser Tätigkeiten durch guinea-bissauische Inspektoren und unterstützen diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

Kapitel X - Satellitenüberwachung der Fischereifahrzeuge

Sobald die technischen Voraussetzungen gegeben sind, vereinbaren die Vertragsparteien im gemischten Ausschuss die Modalitäten für die Satellitenüberwachung der EU-Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben.

ANLAGEN

1 – Antragsformular zur Erteilung einer Fanglizenz

2 – Statistik über Fänge und Fischereiaufwand

3 - Fischereilogbuch für Thunfischfänger

Anlage 1

ANTRAGSFORMULAR

ZUR ERTEILUNG

EINER FANGGENEHMIGUNG

Von der Verwaltung auszufüllen | Bemerkungen |

Staatszugehörigkeit ….. Lizenznummer …. Datum der Unterzeichnung … Datum der Ausstellung …. | ……………………………………………….. ……………………………………………….. ……………………………………………….. ………………………………………………... |

ANTRAGSTELLER

Firma:

Handelsregisternummer:

Vorname und Name des Verantwortlichen:

Geburtsdatum und -ort:

Beruf:

Anschrift:

Zahl der Beschäftigten:

Name und Anschrift des Konsignatars:

SCHIFF

Schiffstyp: Registriernummer:

Neuer Name: Alter Name:

Wann und wo gebaut:

Ursprüngliche Staatszugehörigkeit:

Länge: Breite: Tiefe:

Bruttoraumzahl: Nettoraumzahl:

Konstruktionsmaterial:

Marke der Hauptmaschine: Typ: Maschinenleistung in PS:

Propeller: Festpropeller ( Verstellpropeller ( Düse (

Geschwindigkeit:

Rufzeichen: Frequenz:

Ortungs-, Navigations- und Fernmeldeanlagen an Bord:

Radar ( Sonar ( Lot, Netzsonde (

VHF ( BLU ( Navigation via Satellit ( Sonstige:

Anzahl Besatzungsmitglieder:

KÜHLUNG

Eis ( Eis + Kühlung (

Gefrieren: in Salzlake ( trocken ( in gekühltem Seewasser (

Gesamte Kühlleistung:

Gefrierleistung (Tonnen/24 Stunden):

Rauminhalt der Laderäume:

FISCHEREI

A. Grundfischfang

Küstenfischerei ( Hochseefischerei (

Schleppnetztyp:

Tintenfischfänger ( Garnelenfänger ( Fischfänger (

Schleppnetzlänge: Länge des Kopftaus:

Maschenöffnung am Steert:

Maschenöffnung an den Flügeln:

Schleppgeschwindigkeit:

B. Fischerei auf große pelagische Arten (Thunfischfang)

Angelfischerei ( Anzahl Angeln: (

Ringwadenfischerei ( Netzlänge:………… Tiefe: …….

Zahl der Tanks: Kapazität in Tonnen:

C. Langleinen- und Korbreusenfischerei

Oberfläche ( Boden (

Länge der Leine: Anzahl Haken:

Anzahl Leinen:

Anzahl Korbreusen:

ANLAGEN AN LAND

Anschrift und Zulassungsnummer:

Firma:

Tätigkeiten:

Binnenländischer Fischhandel: ( Ausfuhr: (

Art und Nr. der Großhändlerkarte:

Beschreibung der Kühl- und Bearbeitungsanlagen:

Zahl der Beschäftigten:

Anm.: Zutreffendes bitte ankreuzen.

Technische Anmerkungen

Genehmigung des Staatsministeriums

Anlage 2

FISCHEREIMINISTERIUM STATISTIK ÜBER FÄNGE UND FISCHEREIAUFWAND Monat: Jahr:

Name des Schiffes: | Maschinenleistung: | Fangart: |

Staatszugehörigkeit: | Bruttoraumzahl: | Anlandehafen: |

Datum | Fanggebiet | Zahl der Hols | Zahl der Fangstunden | Fischarten |

FISCHEREILOGBUCH FÜR THUNFISCHFÄNGER | Langleinen |

1. Fanggebiet |

Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis Azimut 268°. |

2. Zulässiges Fanggerät |

Klassische Scherbrettnetze und sonstiges selektives Fanggerät sind zulässig. Der Einsatz von Auslegern ist zulässig. Bei sämtlichen Fanggeräten ist die Verwendung von Vorrichtungen untersagt, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt. Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden. |

3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung |

70 mm |

4. Schonzeit |

Entsprechend den guinea-bissauischen Vorschriften. In Ermangelung guinea-bissauischer Vorschriften legen die Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses die Schonzeit auf der Grundlage der auf der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung genehmigten besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten fest. |

5. Beifänge |

Entsprechend den guinea-bissauischen Vorschriften. Am Ende einer Fangreise gemäß Kapitel III des Anhangs dieses Protokolls dürfen Fischfänger, gemessen am Gesamtfang in der Fischereizone Guinea-Bissaus, nicht mehr als 9 % Krebstiere und 9 % Kopffüßer an Bord haben. Am Ende einer Fangreise gemäß Kapitel III des Anhangs dieses Protokolls dürfen Tintenfischfänger, gemessen am Gesamtfang in der Fischereizone Guinea-Bissaus, nicht mehr als 9 % Krebstiere an Bord haben. Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der guinea-bissauischen Rechtsvorschriften geahndet . Die Vertragsparteien konsultieren einander im gemischten Ausschuss über eine etwaige Änderung des zulässigen Beifangsatzes. |

6. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren |

Zulässige Tonnage (BRT) pro Jahr | 4 400 |

Lizenzgebühren in EUR/BRT/Jahr | 229 EUR/BRT/Jahr Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 3 % bzw. 2 % zur Deckung der mit der Lizenzausstellung verbundenen Kosten festgesetzt. |

7. Bemerkungen |

Die Bedingungen für die Tätigkeit der Schiffe sind im Anhang des Protokolls festgelegt. |

TECHNISCHER ANHANG 2 - FISCHEREIKATEGORIE 2: GARNELENFÄNGER |

1. Fanggebiet |

Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis Azimut 268°. |

2. Zulässiges Fanggerät |

Klassische Scherbrettnetze und sonstiges selektives Fanggerät sind zulässig. Der Einsatz von Auslegern ist zulässig. Bei sämtlichen Fanggeräten ist die Verwendung von Vorrichtungen untersagt, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt. Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden. |

3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung |

40 mm. Guinea-Bissau verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls zu ändern und entsprechend den Rechtsvorschriften der Subregion eine Maschenöffnung von 50 mm vorzuschreiben, die für sämtliche Flotten für den Fang von Krebstieren in der Fischereizone Guinea-Bissaus gilt. ] |

4. Schonzeit |

Entsprechend den guinea-bissauischen Vorschriften. In Ermangelung guinea-bissauischer Vorschriften legen die Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses die Schonzeit auf der Grundlage der auf der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung genehmigten besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten fest. |

5. Beifänge |

Entsprechend den guinea-bissauischen Vorschriften. Am Ende einer Fangreise gemäß Kapitel III des Anhangs dieses Protokolls dürfen Garnelenfänger, gemessen am Gesamtfang in der Fischereizone Guinea-Bissaus, nicht mehr als 50 % Kopffüßer an Bord haben. Jedes Überschreiten des zulässigen Beifangsatzes wird nach Maßgabe der guinea-bissauischen Rechtsvorschriften geahndet. |

6. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren |

Zulässige Tonnage (BRT) pro Jahr | 4 400 |

Lizenzgebühren in EUR/BRT/Jahr | 307 EUR/BRT/Jahr Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 3 % bzw. 2 % zur Deckung der mit der Lizenzausstellung verbundenen Kosten festgesetzt. |

7. Bemerkungen |

Die Bedingungen für die Tätigkeit der Schiffe sind im Anhang des Protokolls festgelegt. |

TECHNISCHER ANHANG 3 – FISCHEREIKATEGORIE 3: ANGEL-THUNFISCHFÄNGER |

1. Fanggebiet |

Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis Azimut 268°. Thunfischfängern mit Angeln ist es gestattet, zur Ausübung ihrer Fangtätigkeit in der Fischereizone Guinea-Bissaus Köderfisch zu fangen. |

2. Zulässiges Fanggerät und technische Maßnahmen |

Angeln Ringwaden auf lebenden Köder: 16 mm Fischereifahrzeuge, die auf weit wandernde Arten fischen, beachten die Maßnahmen und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) in Bezug auf Fanggeräte, technische Spezifikationen und sonstige technische Maßnahmen für die Fangtätigkeit. |

3. Beifänge |

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der ICCAT und der FAO ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) verboten. |

4. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren |

Gebühr je gefangene Tonne | 25 EUR/t |

Jährliche Pauschalgebühr | 500 EUR für 20 Tonnen |

Zahl der fangberechtigten Schiffe | 14 |

5. Bemerkungen |

Die Bedingungen für die Tätigkeit der Schiffe sind im Anhang des Protokolls festgelegt. |

TECHNISCHER ANHANG 4 - FISCHEREIKATEGORIE 4: THUNFISCH-WADENFÄNGER/FROSTER UND LANGLEINENFISCHER |

1. Fanggebiet |

Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis Azimut 268°. |

2. Zulässiges Fanggerät und technische Maßnahmen |

Wade + Oberflächenlangleine Fischereifahrzeuge, die auf weit wandernde Arten fischen, beachten die Maßnahmen und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) in Bezug auf Fanggeräte, technische Spezifikationen und sonstige technische Maßnahmen für die Fangtätigkeit. |

3. Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung |

Empfehlungen der ICCAT |

4. Beifänge |

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der ICCAT und der FAO ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) verboten. |

5. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren |

Gebühr je gefangene Tonne | 35 EUR/t |

Jährliche Pauschalgebühr | 3 150 EUR für 90 Tonnen |

Zahl der fangberechtigten Schiffe | 23 |

6. Bemerkungen |

Die Bedingungen für die Tätigkeit der Schiffe sind im Anhang des Protokolls festgelegt. |

Anhang III

Wesentliche Ziele und Leistungsindikatoren in Anwendung der Artikel 3, 8 und 9 des Protokolls

Strategische Schwerpunkte und Ziele | Indikatoren |

1. Verbesserung der Gesundheits- und Hygienebedingungen zur Entwicklung des Fischereisektors |

Vorarbeiten im Hinblick auf eine Zulassung zur Ausfuhr | Regelung über Mindestvorschriften in den Bereichen Hygiene und Gesundheit für gewerbliche Fischereifahrzeuge, Pirogen und Fischereiunternehmen (Ausarbeitung/Verabschiedung durch das Parlament und Umsetzung) Zuständige Behörde vor Ort CIPA-Normen (ISO 9000) Ausgerüstetes Labor für mikrobiologische und chemische Analysen Verabschiedeter und in die Rechtsvorschriften übernommener Kontroll- und Analyseplan für Garnelen (PNVAR 2008) Zahl der ausgebildeten Gesundheitsinspektoren Zahl der im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte und der Bediensteten des Fischereiministeriums, die in Hygienevorschriften geschult sind Erteilung der Zulassung zur Ausfuhr in die EU |

1.1 Modernisierung der gewerblichen und der handwerklichen Fischereiflotte und Anpassung der Hygienestandards | Zahl der normgerechten gewerblichen Fischereifahrzeuge Zahl der hölzernen Pirogen, die durch Pirogen aus geeigneterem Material ersetzt wurden (in absoluten Zahlen und in Prozent) Zahl der Pirogen mit Kühlanlagen an Bord Anhebung der Zahl der Anlandehäfen Zahl der Fischereifahrzeuge der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei, die den Hygienenormen entsprechen (in absoluten Zahlen und in Prozent) |

1.2 Ausbau der Infrastrukturen, insbesondere der Hafeninfrastruktur | Modernisierung des Hafens von Bissau und Erweiterung des Fischereihafens Fischmarkt am Hafen von Bissau für das Anlanden der Fänge der modernisierten, normgerechten Fischereifahrzeuge der handwerklichen und der gewerblichen Fischerei Hafen von Bissau entspricht internationalen Normen (Ratifizierung des OLAS-Übereinkommens) Wracks im Hafen beseitigt |

1.3 Förderung des Absatzes von Fischereierzeugnissen (Verbesserung der hygienischen Bedingungen bei der Anlandung und Verarbeitung der Fänge) | Zweckgerechtes operationelles System zur Inspektion von Fischereierzeugnissen Erfolgte Sensibilisierung der Akteure für die Hygienebestimmungen (Zahl der organisierten Schulungsmaßnahmen und Zahl der geschulten Personen) Analyselabor in Betrieb Zahl der Standorte, an denen Erzeugnisse der handwerklichen Fischerei angelandet und verarbeitet werden Förderung technischer und kommerzieller Partnerschaften mit privaten Marktteilnehmern aus dem Ausland Einführung des Öko-Labelling für guinea-bissauische Produkte |

2. Verbesserung von Überwachung und Kontrolle der Fischereizone |

Besserer Rechtsrahmen | Übereinkommen zwischen dem Fischerei- und dem Verteidigungsministerium über die Überwachung und Kontrolle verabschiedet Nationaler Plan für Überwachung und Kontrolle verabschiedet und umgesetzt |

2.1 Intensivierung der Überwachung und Kontrolle | Team vereidigter, unabhängiger Kontrolleure einsatzbereit (Zahl der eingestellten und geschulten Personen) und Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel im Rahmen des Finanzgesetzes Anzahl der Überwachungstage auf See: 250 Tage/Jahr am Ende der Geltungsdauer des Protokolls Zahl der Inspektionen im Hafen und auf See Zahl der Kontrollen aus der Luft Zahl der veröffentlichten statistischen Berichte Anteil der mit Radar erfassten Fläche Anteil der mit VMS ausgerüsteten Schiffe in der Fischereiflotte Den angewandten Überwachungstechniken angepasstes Ausbildungsprogramm (Zahl der Ausbildungsstunden, Zahl der ausgebildeten Techniker usw.) |

2.2 Begleitung der Aufbringung von Schiffen | Mehr Transparenz des Aufbringungs-, Sanktions- und Bußgeldsystems Verbesserte Regelung für die Zahlung von Bußgeldern und Verbot der Entrichtung von Bußgeldern auf andere als finanzielle Weise Verbesserung des Systems der Einziehung von Bußgeldern Alljährlich Veröffentlichung der Statistiken über die eingezogenen Bußgelder Erstellung einer schwarzen Liste von Schiffen, gegen die Sanktionen verhängt wurden Erstellung und jährliche Veröffentlichung der Statistiken über Sanktionen Veröffentlichung des Jahresberichts von FISCAP |

3. Verbesserung des Fischereimanagements |

Steuerung des Fischereiaufwands beim Fang von Garnelen und Kopffüßern | Beibehaltung der geltenden Abkommen mit Drittländern und der Europäischen Union im Jahr 2007. Wurden die Drittländern gewährten Fangmöglichkeiten zum 1. Januar 2007 jedoch nicht ausgeschöpft, so werden sie nicht auf das Jahr 2008 und die Folgejahre übertragen. Für Vercharterungen werden keine Fangmöglichkeiten gewährt. Alle Abkommen mit europäischen Gesellschaften oder Verbänden/Unternehmen werden binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls endgültig aufgegeben und formell gekündigt. |

3.1 Modernisierung und Intensivierung der Forschung im Fischereibereich | Verstärkung der Forschungskapazitäten des CIPA |

3.2 Verbesserung der Kenntnisse im Fischereibereich | Jährlich durchgeführte Schleppnetzfischerei Zahl der bewerteten Bestände Zahl der Forschungsprogramme Zahl der vorgelegten und umgesetzten Empfehlungen zum Zustand der wichtigsten Bestände (insbesondere Nullbefischung und Erhaltung überfischter Bestände) Jährliche Bewertung des Fischereiaufwands bei Beständen, die Gegenstand eines Bewirtschaftungsplans sind Operative Maßnahmen zur Bestandsbewirtschaftung (Einrichtung von Datenbanken, statistische Begleitinstrumente, Vernetzung der mit dem Flottenmanagement befassten Dienste, Veröffentlichung statistischer Berichte usw.) |

3.3 Kontrollierter Ausbau der Fischerei | Verabschiedung des jährlichen Bewirtschaftungsplans für die gewerbliche Fischerei vor Beginn des betreffenden Jahres Verabschiedung und Durchführung des Bewirtschaftungsplans für überfischte Fischereiressourcen Führen eines Schiffsregisters in der AWZ, einschließlich der handwerklichen Fischerei Zahl der erstellten, durchgeführten und bewerteten Bewirtschaftungspläne |

3.4 Verbesserung der Effizienz der im Bereich der Fischereiverwaltung tätigen technischen Dienste des Ministeriums für Fischerei und Meereswirtschaft und der an der Fischereiverwaltung beteiligten Dienste | Erfolgter Ausbau der Verwaltungskapazitäten Ausarbeitung und Durchführung eines Ausbildungs- und Umschulungsprogramms (Zahl der geschulten Mitarbeiter, Zahl der Ausbildungsstunden usw.) Intensivierung der Mechanismen der Koordinierung, Konzertierung und Zusammenarbeit mit den Partnern Ausbau des Systems der Datenerhebung und der statistischen Begleitung der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei |

3.5 Verbesserung des Systems der Lizenzverwaltung und Schiffsüberwachung | Zahl der Ausbildungsstunden für Techniker Zahl der ausgebildeten Techniker Vernetzung der Dienste und Statistiken |

FINANZBOGEN

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

1.4. Ziel(e)

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1. Monitoring und Berichterstattung

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1. Übersicht

3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines neuen Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau

Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[7]

11. Maritime Angelegenheiten und Fischerei

11.03 Internationale Fischerei und Seerecht

Art des Vorschlags/der Initiative

( Der Vorschlag / die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[8].

X Der Vorschlag / die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

Ziele

Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission

Das Aushandeln und der Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, die Fischereitätigkeiten der EU-Flotte einschließlich der Fernflotte zu erhalten und zu schützen und partnerschaftliche Beziehungen zu entwickeln, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der EU-Gewässer zu fördern.

Die partnerschaftlichen Fischereiabkommen gewährleisten Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration der Partnerländer in die Weltwirtschaft sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).

Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel 1[9]:

Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der EU-Gewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.

AMB/ABB-Tätigkeit(en)

Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Internationale Fischerei und Seerecht, Internationale Fischereiabkommen (Haushaltslinie 11 03 01).

Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkung(en)

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Der Abschluss des Protokolls trägt dazu bei, die Fangmöglichkeiten der EU-Fischereifahrzeuge in der Fischereizone Guinea-Bissaus in bisherigem Umfang zu erhalten.

Durch die finanzielle Unterstützung (Förderung des Fischereisektors) zur Umsetzung der Programme, die das Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedet hat, trägt das Protokoll ferner zur bestmöglichen Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen bei.

Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Kontrolle der jährlichen Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr verwendeten Fanggenehmigungen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten);

Erhebung und Auswertung der Fangdaten und des Handelswertes der im Rahmen des Abkommens erfolgten Fänge;

Beitrag zu Beschäftigung und Mehrwert in der EU sowie zur Stabilisierung des EU-Markts (im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Fischereiabkommen);

Zahl der technischen Sitzungen und der Sitzungen des gemischten Ausschusses.

Begründung des Vorschlags/der Initiative

Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Das Protokoll für den Zeitraum 2007-2011 ist am 15. Juni 2011 ausgelaufen. Das neue Protokoll gilt für den Zeitraum vom 16. Juni 2011 bis zum 15. Juni 2012. Zeitgleich mit dem vorliegenden Verfahren wird ein Verfahren für einen Beschluss des Rates zur vorläufigen Anwendung dieses Protokolls eingeleitet.

Mit dem neuen Protokoll wird ein Rahmen für die Fangtätigkeit der europäischen Flotte gesetzt und insbesondere den Reedern Gelegenheit gegeben, ab dem 16. Juni 2011 weiterhin Fanggenehmigungen für guinea-bissauische Gewässer zu erhalten. Außerdem stärkt das neue Protokoll die Zusammenarbeit zwischen der EU und Guinea-Bissau bei der Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik.

Mehrwert durch die Intervention der EU

Würde die EU nicht handeln, würden die Fischereitätigkeiten durch privatrechtliche Abkommen geregelt, was keine nachhaltige Fischerei gewährleisten würde. Außerdem ist zu hoffen, dass Guinea-Bissau im Rahmen dieses Protokoll weiterhin wirksam mit der Europäischen Union für eine nachhaltige Fischerei zusammenarbeiten wird.

Die im Protokoll vorgesehenen Mittel erlauben es Guinea-Bissau zudem, seine strategische Planung für die Durchführung seiner Fischereipolitik fortzusetzen.

Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Die Vertragsparteien haben die Annahme eines Protokolls für ein Jahr beschlossen, in dessen Verlauf die Möglichkeiten eines künftigen Protokolls mit längerer Laufzeit ausgelotet werden. Da wissenschaftliche Empfehlungen keine Änderungen nahelegten, wurden die Fangmöglichkeiten nicht geändert. Folglich wurde auch die finanzielle Gegenleistung in derselben Höhe beibehalten.

Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die im Rahmen der partnerschaftlichen Fischereiabkommen entrichteten finanziellen Gegenleistungen stellen für die nationalen Haushalte der Drittländer Einnahmen dar. Eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung dieser Fischereiabkommen ist jedoch, dass ein Teil dieser Einnahmen für fischereipolitische Maßnahmen des Landes verwendet wird. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Gebern für die Durchführung von nationalen Projekten und/oder Programmen im Fischereisektor bereitgestellt werden.

Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

X Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

X Geltungsdauer: 16.6.2011 bis 15.6.2012

X Finanzielle Auswirkungen von 2011 bis 2012

( Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

- Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr]

- und anschließendem gleichmäßigen Normalbetrieb.

Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[10]

x Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

( Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

- ( Exekutivagenturen

- ( von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[11]

- ( einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

- ( Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

( Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

( Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

[…]

VERWALTUNGSMASSNAHMEN

Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit ihrem Fischereiattaché in Dakar und der Delegation der Europäischen Union in Bissau) kontrolliert regelmäßig die Durchführung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten und die gemeldeten Fangdaten.

Außerdem sieht das partnerschaftliche Fischereiabkommen mindestens eine Sitzung des gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und das Drittland zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls zu überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung anzupassen.

Verwaltungs- und Kontrollsystem

Ermittelte Risiken

Der Abschluss eines Fischereiprotokolls ist mit Risiken behaftet, etwa dem Risiko, dass die zur Finanzierung der Fischereipolitik vorgesehenen Beträge nicht wie vereinbart eingesetzt werden (Untervergabe).

Vorgesehene Kontrollen

Es ist ein anhaltender Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die gemeinsame Analyse der Ergebnisse gemäß Nummer 2.1.

Darüber hinaus enthält das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten Bedingungen und Umständen.

Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Kommission ist bemüht, einen dauerhaften politischen Dialog zu führen und regelmäßig Rücksprache zu halten, um die Verwaltung des Abkommens und den Beitrag der EU zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren. In jedem Fall unterliegen alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines Fischereiabkommens leistet, den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Das heißt, dass insbesondere eine vollständige Identifizierung der Bankkonten der Drittstaaten, auf die die finanziellen Gegenleistungen überwiesen werden, möglich ist. Im vorliegenden Fall besagt Artikel 2 Absatz 8 des Protokolls, dass die finanzielle Gegenleistung auf ein Einzelkonto der Staatskasse bei einem von den Behörden Guinea-Bissaus bezeichneten Finanzinstitut überwiesen wird.

GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Betroffene Rubrike(n) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

- Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens | Haushaltslinie | Art der Mittel | Finanzierungsbeiträge |

Nummer [Bezeichnung …...] | GM/ NGM[12] | von EFTA-Ländern[13] | von Bewerber-ländern[14] | von Dritt-ländern | nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Haushalts-ordnung |

2 | 11 03 01 Internationale Fischereiabkommen | CD | NEIN | NEIN | NEIN | NEIN |

- Neu zu schaffende Haushaltslinien

Entfällt.

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens | Haushaltslinie | Art der Mittel | Finanzierungsbeiträge |

Nummer [Bezeichnung …...] | GM/ NGM | von EFTA-Ländern | von Bewerber-ländern | von Drittländern | nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Haushalts-ordnung |

[…] | [XX.YY.YY.YY] […] | […] | Ja/Nein | Ja/Nein | Ja/Nein | Ja/Nein |

Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

Übersicht

in Mio. EUR (gerundet auf vier Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: | 2 | Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen |

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

( Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) |

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) | 0,5 | 0,5 |

XX 01 01 02 (in den Delegationen) |

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) |

10 01 05 01 (direkte Forschung) |

( Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)[26] |

XX 01 02 01 (CA, SNE, INT der Globaldotation) | 0 | 0 | 0 | 0 |

XX 01 02 02 (CA, LA, SNE, INT und JED in den Delegationen) | 0,1 | 0,1 |

10 01 05 02 (CA, SNE, INT der direkten Forschung) |

11010404 (AC, Fischereiattaché für die Begleitung der Unterstützung des Fischereisektors) | 0,25 | 0,25 |

INSGESAMT | 0,85 | 0,85 |

- XX steht für den jeweiligen Hauhaltstitel bzw. Politikbereich

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete | (Neu)Aushandlung des partnerschaftlichen Abkommens und Vertretung der Verhandlungsergebnisse zur Annahme durch die Organe; Verwaltung des laufenden Abkommens einschließlich finanzieller und operativer Abwicklung; Lizenzverwaltung: |

Externes Personal | Begleitung der Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors |

Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

- x Der Vorschlag/die Initiative ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

- ( Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

[…]

- ( Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[29].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

[…]

Finanzierungsbeteiligung Dritter

- X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

- Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen | Insgesamt |

Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen |

Artikel …. | | | | | | | | | |Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

[…]

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[…]

[1] Am 27. September 2010 vom Rat Landwirtschaft und Fischerei angenommen.

[2] ABl. C …

[3] ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 49.

[4] ABl. C …

[5] ABl.: Angaben zum Dokument.

[6] Das Datum, an dem das Protokoll in Kraft tritt, wird vom Generalsekretariat des Rats im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

[7] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[8] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstaben a oder b der Haushaltsordnung.

[9] p.m. : In den für den Haushalt 2010 erstellten „Tätigkeitsübersichten“ betrifft dies das Einzelziel 2; vgl. http://www.cc.cec/budg/bud/proc/adopt/_doc/_pdf/2010/apb2010-working-documents-part1-11-mare.pdf

[10] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[11] Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung.

[12] GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel.

[13] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[14] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[15] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[16] Da die Zahlung erst nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erfolgen kann, wird sie möglicherweise erst 2012 getätigt.

[17] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[18] Die finanzielle Gegenleistung besteht aus a) einem Betrag in Höhe von 4 550 000 EUR für den Zugang zur guinea-bissauischen Fischereizone und b) einem Betrag in Höhe von 2 950 000 EUR zur Unterstützung der Fischereipolitik der Republik Guinea-Bissau.

[19] Die Verwaltungsausgaben erstrecken sich über zwei Haushaltsjahre, da das Protokoll von Juni 2011 bis Juni 2012 läuft. Die Personalkosten sind für jedes Jahr anteilig berechnet.

[20] Geschätzte Kosten für Kontrollbesuche vor Ort.

[21] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[22] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).

[23] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.

[24] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[25] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung

[26] AC= Vertragsbediensteter, INT=Zeitbediensteter ("Interimaire"), JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= Örtlicher Bediensteter, ANS= Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger.

[27] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[28] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

[29] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[30] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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